Landgericht Schweinfurt Endurteil, 07. Okt. 2016 - 32 S 51/16

07.10.2016
vorgehend
Amtsgericht Schweinfurt, 1 C 1414/15, 30.05.2016

Gericht

Landgericht Schweinfurt

Tenor

Endurteil

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 30105,2016, Az. 1 C 1414/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 645,34 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten als Regierungsstelle für Kfz-Versicherungsfälle im grenzüberschreitenden Verkehr auf Ersatz von Aufwendungen in Anspruch, die ihr für Absicherungsmaßnahmen auf der Autobahn A70 zwischen S. und B., bei km … entstanden seien, nachdem dort am 31.07.2013 ein in Bosnien-Herzegowina zugelassener Sattelzug aufgrund einer Reifenpanne liegengeblieben war.

Das Erstgericht hat in der mündlichen Verhandlung auf Zweifel an der örtlichen Zuständigkeit hingewiesen (siehe Seite 2 des Protokolls vom 09.05.2016 Bl. 42R d. A.) und die Klage sodann mit Endurteil vom 30.05.2016, auf das wegen der Einzelheiten der Feststellungen zum -erstinstanzlichen Parteivortrag, der in erster Instanz gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), abgewiesen. Das Amtsgericht Schweinfurt sei örtlich unzuständig. Insbesondere sei der Gerichtsstand des § 32 ZPO nicht eröffnet, da kein schädigendes Ereignis im Sinne von § 20 StVG vorliege und Ansprüche aus §§ 7, 18 StVG ebenso wenig bestünden wie aus sonstigen deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlagen, sich der Anspruch vielmehr nur aus § 677, § 683 Satz 1, § 670 BGB ergeben könne. Damit § 32 ZPO ein besonderer Gerichtsstand: normiert werde, handele es sich um eine Ausnahmevorschrift, die nicht so weit ausgelegt werden könne, wie es die Klägerin für sich beanspruche. Sie knüpfe an das Deliktsrecht und damit an einen rechtlichen Gesichtspunkt an, während die Idee einer Subsumption des vorliegenden Falls unter die Vorschrift mehr auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhe. Eine Regelungslücke, welche die Möglichkeit einer analogen Anwendung eröffnen könnte, sei nicht zu erkennen. Es müsse dem Gesetzgeber überlassen bleiben, ob er eine solche Fallkonstellation den unerlaubten Handlungen im Sinne von § 32 ZPO gleichstellen wolle. Etwas anderes ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung des § 10 Nr. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung -AKB (jetzt A.1.1 AKB) oder aus Art. 13 Abs. 2. Art. 12; Art. 7 Nr. 2 EuGWO.

Hiergegen richtet sich die zulässige Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlich gestellten. Anträge weiterverfolgt. Sie bringt vor, der Bundesgerichtshof behandle Aufwendungsersatzansprüche wie den vorliegenden als schadensersatzähnliche Ansprüche;, daher sei auch hinsichtlich des Gerichtsstands eine Gleichbehandlung mit Ansprüchen aus unerlaubter Handlung gerechtfertigt. Zudem sei die Sachnähe zum Ort der unerlaubten Handlung zu sehen; gerade auf diesem Gedanken beruhe auch die Regelung des besonderen Gerichtsstands der unerlaubten Handlung. Soweit das Amtsgericht der Reichweite der von § 10: Nr. 1 AKB erfassten Ansprüche keine Bedeutung für die örtliche Zuständigkeit beimesse, übersehe es, dass der Bundesgerichtshof die Auslegung der AKB im Hinblick auf den Schutz des Versicherungsnehmers vorgenommen habe, für den es entscheidend sei, ob er persönlich oder seine Kfz-Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen werde, für den es“ aber unerheblich sei, wo der Gerichtsstand ist.

Die Klägerin beantragt,

1. das Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 30.05.2016, zugestellt am 31.05.2016, aufzuheben,

2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 645,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 16.12.2013 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil gegen die von der Klägerin dagegen; geführten Angriffe unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen: Vortrags. Die Klägerin versuche, das schwer erkämpfte Recht auf den gesetzlichen Richter mit Praktikabilitätserwägungen und Kostenaspekten aufzuweichen und damit den klären gesetzgeberischen Willen zu konterkarieren. Der Aufwendungsersatzanspruch sei ein quasivertraglicher Aufopferungsanspruch, für den die Argumentation, dass derjenige, der in fremde Rechte eingreift, weniger schutzwürdig ist und daher nicht nur an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden können soll, gerade nicht greife. Eine Überbürdung des. § 32 ZPO mit Erwägungen aus den AKB verbiete sich. Auch Sei es dem Versicherungsnehmer im Aligemeinen gerade nicht egal, wo er und seine Versicherung verklagt würden.

Wegen: der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf den schriftsätzlichen Vortrag der Parteien und die von ihnen zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genomirren.

Die Parteien haben mit am 26.08.2016 und 27.08.2016 eingegangenen Schriftsätzen ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im- schriftlichen Verfahren erklärt.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Erstgericht hat die Klage zu Recht wegen örtlicher Unzuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Auf die zutreffenden Ausführungen im Ersturteil wird Bezug genommen. Ergänzend ist -auch mit Blick auf das Berufungsvorbringen - Folgendes auszuführen:

1. § 32 ZPO ist nicht dahingehend auszulegen, dass er auf die vorliegende Fallkonstellation anwendbar wäre.,

a) Dem Wortlaut nach setzt §. 32 ZPO eine unerlaubte Handlung voraus. Es bedarf keiner Entscheidung, ob man unter dieser, Begriff nur Handlungen im Sinne von §§ 823 bis 853 BGB und vergleichbare außerhalb des BGB geregelte unerlaubte Handlungen fassen will (so etwa Toussaint, in: Beck'scher Online-Kommentar zur ZPO, 21. Edition, § 32 Rn. 2, 3) oder ihn eigenständig prozessrechtlich definiert und nicht auf deliktische Ansprüche im eigentlichen Sinn beschränkt. Denn auch die letztgenannte Ansicht fordert zumindest einen rechtswidrigen Eingriff in fremde Rechtssphäre (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 31.. Aufl., § 32 Rn. 4). Ein solchermaßen rechtswidriges, Verhalten der Beklagten steht im vorliegenden Fall jedoch nicht im Raum, so dass auch bei weiter Auslegung der Sachverhalt nicht mehr unter den Begriff der unerlaubten Handlung im Sinne von: § 32 ZPO subsumiert werden kann. Gegenstand des Rechtsstreits sind nämlich allein Aufwendungsersatzansprüche aus § 677, § 683 Satz 1, § 670, BGB. Das Platzen eines Reifens an einem Fahrzeug stellt für sich betrachtet kein gesetzlich verbotenes Verhalten (vgl. Patzina, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 32 Rn; 2) des Halters oder Fahrers dar, und dass diesen irgendein Versäumnis anzulasten wäre, das für die' Reifenpanne Ursächlich gewesen wäre, behauptet die Klägerin nicht.

b) Auch eine Auslegung anhand des Sinns und Zwecks der Vorschrift führt nicht zu der von der Klägerin beanspruchten Anwendbarkeit auf die vorliegende Fallgestaltung. Hierfür genügt es insbesondere nicht, dass die Regelung des besonderen Gerichtsstands des § 32 ZPO auf dem Gedanken der Sachnähe (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 32 Rn. 1) beruht und die Eröffnung eines Gerichtsstands am Ort des Geschehens auch in Fällen wie hier häufig prozessökonomisch sein mag, weil z. B. Zeugen eine verhältnismäßig kurze Anreise zum Ort der Verhandlung hätten oder ein Sachverständiger mit Sitz in der Nähe sowohl der Pannenstelle als auch des Gerichts ausgewählt werden könnte. Denn der Gesetzgeber hat eben nicht einen umfassenden Gerichtsstand der Sachnähe geregelt. Vielmehr hat er nur .für bestimmte Konstellationen neben dem allgemeinen Gerichtsstand einen weiteren („besonderen“) Gerichtsstand für sachgerecht erachtet. Die entsprechenden Normen sind, da es sich um Ausnahmen von den allgemeinen Regelungen handelt, eng auszulegen (vgl. Vollkommer, in; Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 32 Rn. 1). Der Beklagte weist nach Auffassung der Kammer in diesem Zusammenhang auch zu Recht darauf hin, dass § 32 ZPO nicht nur Ausdruck von Praktikabilitätserwägungen ist, sondern - zumindest faktisch - auch dazu führt, dass der am Ort der unerlaubten Handlung zu verklagende Anspruchsgegner gegenüber demjenigen, der nur an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden kann, schlechter gestellt ist. Eine solche Schlechterstellung darf aber nicht ohne einen erkennbaren dahingehenden Willen des Gesetzgebers allein aus prozessökonomischen Erwägungen heraus auf vollkommen anders gelagerte Fälle erstreckt werden.

c) Schließlich ergibt sich auch mit Blick auf die AKB (insbesondere die Klausel A.1.1) kein anderes Ergebnis, denn die von einem Versicherungsverband herausgegebenen Empfehlungen für die Formulierung des Umfangs des Versicherungsschutzes in Allgemeinen Geschäftsbedingungen können nicht die Reichweite einer gesetzlichen Regelung über die Zuständigkeit der Gerichte bestimmen.

2. Wie das Erstgericht zutreffend: ausgeführt hat, kommt auch eine analoge. Anwendung des § 32 auf die vorliegende Fallgestaltung nicht in Betracht, da schön keine planwidrige Regelungslücke erkennbar ist.

3. Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Schweinfurt folgt auch nicht aus Art, 12 EuGWO. Dessen Anwendung setzt nämlich voraus, dass .der Ort des schädigenden Ereignisses in einem anderen Mitgliedstaat liegt als dem Sitz des Versicherers (vgl. Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., Art. 12 EuGWO Rn. 1). Damit kann offen bleiben, inwieweit es sieh vorliegend überhaupt um die Inanspruchnahme eines Haftpflichtversicherers wegen eines „schädigenden Ereignisses“ im Sinne von Art. 12 EuGWO handelt.

III:

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §708 Nr. 10, § 711 ZPO.

IV.

Die Kammer lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zu, ob § 32 ZPO - unmittelbar oder analog - auf Aufwendungsersatzansprüche in Fallgestaltungen wie der vorliegenden anzuwenden ist.

V.

Die Streitwertfestsetzung erfolgte auf der Grundlage von § 63 Abs. 2, § 47 Abs, 1, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

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In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 670 Ersatz von Aufwendungen


Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 683 Ersatz von Aufwendungen


Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht diese

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers


(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursa

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 677 Pflichten des Geschäftsführers


Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es

Zivilprozessordnung - ZPO | § 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung


Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 20 Örtliche Zuständigkeit


Für Klagen, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis stattgefunden hat.

Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Für Klagen, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis stattgefunden hat.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.