Landgericht Saarbrücken Urteil, 08. Feb. 2013 - 10 S 134/12

published on 08.02.2013 00:00
Landgericht Saarbrücken Urteil, 08. Feb. 2013 - 10 S 134/12
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.5.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Merzig (Aktenzeichen: 26 C 1062/11 (08)) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Erstattung von Mehraufwendungen nach Abbruch einer Urlaubsreise sowie auf Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit geltend.

Der Kläger beabsichtigte im Dezember 2009 einen „Abenteuerurlaub“ fernab von massentouristischen Zielen zu verbringen und suchte das Reisebüro der Beklagten auf, um sich entsprechende Vorschläge unterbreiten zu lassen. Am 14.11.2009 hat er schließlich bei der Beklagten verschiedene Reiseleistungen (Hin- und Rückflug einschließlich Zwischenflügen, Hotelaufenthalt) gebucht, deren erklärtes und auch der Beklagten bekanntes Ziel darin bestand, auf der in den Bahamas liegenden Insel Bimini einen Tauchurlaub zu verbringen, welche dem Kläger auch ein „Tauchen mit Haien“ ermöglichen sollte. Der Vorschlag für einen solchen Urlaub, der vom 7. bis zum 15. Dezember 2009 andauern sollte, stammte von der Beklagten.

Nach Ankunft auf der Insel Bimini reklamierte der Kläger gegenüber der Geschäftsführerin der Beklagten, dass es auf der Insel keine Möglichkeit gebe, sich zu verpflegen, weil sämtliche Restaurants geschlossen hätten. Im Übrigen sei auch das geplante Tauchen mit Haien nicht durchzuführen; der Kläger macht geltend, er sei der einzige Tourist auf der Insel gewesen. Die Tauchschule vor Ort sei geschlossen gewesen; der Inhaber der Tauchschule sei jedoch bereit gewesen, Tauchausflüge vorzunehmen, wenn der Kläger die sämtlichen Kosten – die üblicherweise auf die Tauchgesellschaft umgelegt werden - alleine trage. Die vom Kläger über die Problematik informierte Geschäftsführerin der Beklagten teilte dem Kläger mit Telefax vom 9.12.2009 mit, dass das Tauchen möglich sei, wenn der Kläger die Kosten für die volle Ausrüstung trage. Am 11.12.2009 brach der Kläger die Reise ab; er bat die Geschäftsführerin der Beklagten, die umgehende Rückreise zu arrangieren; die Geschäftsführerin der Beklagten teilte dem Kläger mit, dies sei am gleichen Tag nicht möglich, bemühte sich indes um eine Kulanzregelung für die Umbuchung des Rückfluges. Bevor ihre Bemühungen Erfolg hatten, organisierte der Kläger den Rückflug bereits selbst auf eigene Kosten und kehrte nach Deutschland zurück. Die Beklagte hat dem Kläger den vollen Reisepreis ersetzt.

Mit seiner Klage macht der Kläger den Ersatz der Aufwendungen für den selbst gebuchten Rückflug sowie Ansprüche wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geltend. Er ist der Auffassung, dass das zwischen ihm und der Beklagten geschlossene Vertragsverhältnis rechtlich als Reisevertrag im Sinne der §§ 651 a ff BGB anzusehen sei. Die Beklagte geht demgegenüber davon aus, dass sie lediglich Reiseleistungen vermittelt habe. Es sei auch kein Pauschalpreis berechnet worden, sondern sie habe – was unstreitig ist - sämtliche Bestandteile, wie Flüge und Übernachtungen gesondert in Rechnung gestellt. Im übrigen habe der Kläger bei verschiedenen Komponenten, wie etwa Fluggesellschaft oder Hotelkategorie, mehrere Angebote zur Auswahl vorgelegt bekommen, was ebenfalls gegen eine Pauschalreise spreche.

Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt. Es ist von einem Reisevertrag ausgegangen, der auch mangelhaft erfüllt worden sei. Insbesondere das mit der Reise bezweckte „Tauchen mit Haien“ sei nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand durchzuführen gewesen, da der Kläger die entstehenden Aufwendungen nicht - wie üblich - mit anderen Tauchinteressenten teilen konnte, sondern diese hätte alleine tragen müssen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrages wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Die Berufung wendet sich gegen die Einordnung des Vertragsverhältnisses als Reisevertrag. Die Beklagte habe vom Kläger keinen Pauschalpreis verlangt, sondern sämtliche Bestandteile wie Flug und Übernachtung, die der Kläger auch eigenverantwortlich zusammengestellt habe, auf dessen Ansinnen und dessen Wunsch so gebucht. Ungeachtet dessen seien die Tauchgänge jedenfalls nicht Inhalt des Vertrages geworden sondern sollten vom Kläger selbst organisiert werden. Dass diese nicht zustande gekommen seien, liege deshalb in seinem Risikobereich.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 25. 5. 2012 verkündeten und am 19.6.2012 zugestellten Urteils des Amtsgerichts Merzig (26 C 1026/11 (08)) die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft seinen Vortrag.

II.

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet, da die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung nicht rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Mehraufwendungen für den Rückflug in Höhe von 653,29 Euro aus § 651e Abs. 4 S. 2 sowie auf Zahlung weiterer 667,00 Euro aus § 651f Abs. 2 BGB. Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB, der Anspruch auf Verzugszinsen aus §§ 286, 288 BGB.

A.

Der Kläger kann von der Beklagten gem. § 651e Abs. 4 S. 2 Ersatz der Mehrkosten verlangen, die nach der Kündigung des mit der Beklagten geschlossenen Reisevertrages angefallen sind.

1. a) Zwischen dem Kläger und der Beklagten ist ein Reisvertrag im Sinne der §§ 651a ff zustande gekommen. Ein Reisebüro, wie es von der Klägerin betrieben wird, kann als Erbringer von Reiseleistungen in eigener Verantwortung tätig werden und sich Dritter als Leistungsträger bedienen, kann aber auch, worauf sich die Beklagte beruft, bloß Vermittler solcher Reiseleistungen sein. Welcher Art von Tätigkeit vorliegt, hängt vom Inhalt und den weiteren Umständen der Vertragsverhandlungen ab. Hierbei ist gemäß § 651a Abs. 2 BGB entscheidend darauf abzustellen, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt (BGHZ 61, 275, 277f; BGHZ 156, 220, 225f; BGH NJW 2011,599). Reiseveranstalter und damit Vertragspartner des Reisevertrag ist derjenige, der aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden als Vertragspartei eine Gesamtheit der Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen verspricht (BGH NJW 2000, 1639, 1640; NJW 2006, 3137). Die Abgrenzung ist im Wege der Auslegung der Willenserklärungen nach den Maßstäben der §§ 133,157,164 Abs. 2 BGB und der besonderen Maßgabe des § 651a Abs. 2 BGB derart vorzunehmen, dass die Gesamtumstände und die Interessen der Parteien zu würdigen sind (BGH NJW 2011,599).

b) In Anwendung dieser Grundsätze ist der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag als Reisevertrag im Sinne des § 651a BGB anzusehen.

aa) Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass sie nicht bereits eine über die Vermittlung einzelner Reiseleistungen hinausgehende Verantwortung übernommen hat, indem sie ohne die Leistungserbringer zu benennen dem Kunden nur ein Gesamtpreis für die Reise mitgeteilt hat (vergleiche zu diesen Fällen OLG Düsseldorf, OLG Report 1997,313; Führich, Reiserecht, 6. Auflage, § 5 Rn. 88 d; Bamberger/Roth § 651a Rn. 19). Wie die Kammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung klären konnte, hat die Beklagte vielmehr die Einzelpreise an den Kläger weitergegeben. Der Beklagte hat die Einzelpreise sodann selbst addiert und in einer Summe überwiesen. Auch spricht gegen einen Reisevertrag, dass dem Beklagten die Leistungsträger schon durch Übermittlung der Einzelrechnungen bekannt waren.

bb) Die Benennung eines Gesamtpreises ist jedoch im Rahmen der Gesamtabwägung lediglich als ein Indiz, und nicht als eine zwingende Voraussetzung anzusehen. Von größerem Gewicht sind aus Sicht der Kammer hier die Umstände des Vertragsschlusses. Zwar ist mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon auszugehen, dass ein Reisevertrag nicht schon deshalb zu Stande kommt, weil die Auswahl auf einer Empfehlung von Mitarbeitern eines Reisebüros beruht, welche einzelne Elemente der Reise unter Berücksichtigung der Vorgaben des Buchenden zusammenstellen (BGH NJW 2011,599). So liegt der Fall hier indes nicht. Vielmehr hat die Beklagte eine über die Vermittlung einzelner touristischer Leistungen hinausgehende Verantwortung dergestalt übernommen, dass dem auch bei der Auslegung der Willenserklärungen und der daraus resultierenden Bestimmung des Vertragstypus Rechnung zu tragen ist. Unstreitig ging es dem Kläger nämlich gerade darum, eine „Abenteuerreise“ durchzuführen, welche sich infolge der Beratung durch die Geschäftsführerin der Klägerin zunächst dahingehend konkretisiert hat, dass dem Kläger das „Tauchen mit Haien“ ermöglicht werden sollte; unstreitig hat die Geschäftsführerin der Klägerin zu diesem Zweck auch den später gebuchten Urlaubsort, die Insel Bimini, als geeignet vorgeschlagen. Es war daher auch für die Beklagte schon zum Zeitpunkt der Buchung ersichtlich, dass mit der geplanten Reise ein über das normale touristische Interesse hinausgehender Zweck erreicht werden sollte. So wie es dem Kläger ausschließlich um den besonderen Charakter der Reise als „Abenteuerurlaub“ ging, hat die Beklagte mit der Zusammenstellung eines Paketes an Leistungen, die dem Kläger dies ermöglichen sollte, auch die Verantwortung dafür übernommen, dass genau dies, das „Tauchen mit Haien“, im Rahmen des Urlaubes möglich ist. Eine Auslegung der Willenserklärungen, welche die vertragliche Verpflichtung der Beklagten auf die bloß additive Erbringung einzelner Reiseleistungen, nämlich die Vermittlung von Flügen und Unterkünften, beschränkt, würde dem offensichtlich nicht gerecht. Einerseits war nämlich die ordnungsgemäße Erbringung von Flug und Unterkunft für den Kläger gegenüber dem angestrebten besonderen Reiseerlebnis von völlig untergeordneter Bedeutung. Andererseits würde das eigentliche Anliegen des Klägers von der vertraglichen Vereinbarung nicht erfasst, weder bei der Beklagten noch - und zwar erst Recht nicht - bei den einzelnen Leistungsträgern. Soweit Reisebüros gerade durch Angebote in Spezialbereichen Marktnischen bedienen, die für Großveranstalter nicht interessant sind (vergleiche hierzu Führich a.a.O. Rn. 710), kann der Reisende auch erwarten, dass die Reisebüros für den besonderen Charakter der Reise auch vertraglich einstehen. Nicht anders sind die Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB im Lichte des § 651a Abs. 2 BGB in diesen Fällen zu verstehen.

cc) Der Einordnung des Vertrages als Reisevertrag steht auch nicht entgegen, dass dem Kläger hinsichtlich einzelner Teilleistungen verschiedene Auswahlmöglichkeiten (etwa bezüglich Fluggesellschaft und Hotelkategorie) vorgestellt wurden, unter denen er sich entscheiden konnte. Es entspricht der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs, dass eine Pauschalreise begrifflich auch dann vorliegt, wenn die Verbindung touristischer Dienstleistungen zu dem Zeitpunkt vorgenommen wird, zu dem der Vertrag zwischen dem Reisebüro und dem Verbraucher geschlossen wurde (EuGH, Slg 2002, I – 4051= RRa 2002,119 „Club-Tour“). Nichts anderes erfolgt auch bei einem Vertragsschluss in Form des „dynamic packaging“, bei dem in Internetportalen oder durch Reisebüros verschiedene Leistungen in Echtzeit miteinander kombiniert und gebucht werden können (vgl. hierzu Führich a.a.O. Rn. 88c sowie 710).

2. Der Kläger hat den Reisevertrag wirksam gekündigt. Gemäß § 651e Abs. 1 BGB kann der Reisende den Vertrag kündigen, wenn die Reise infolge eines mangels erheblich beeinträchtigt wird.

a) Mangelhaft im Sinne des § 651c BGB ist eine Reise nach dem hier anzuwendenden subjektiven Fehlerbegriff (vergleiche Bamberger/Roth a.a.O., § 651c Rn. 5), wenn die Ist- Beschaffenheit der von vertraglich vereinbarten Sollbeschaffenheit abweicht. Dies ist hier nicht zweifelhaft. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ging es dem Kläger darum, Tauchausflüge, und zwar solche von einer besonderer Qualität zu erleben. Dies war auch Gegenstand der vertraglichen Verpflichtung. Dem steht nicht entgegen, dass die Tauchgänge selbst von dem Kläger vor Ort gebucht wurden: Wo besondere Sportmöglichkeiten zugesagt werden, muss der Veranstalter für deren Vorhandensein auch einstehen (Führich a.a.O. Rn. 348 mit umgangreichem Nachweis aus der Rechtsprechung). Das Tauchen war an dem Urlaubsort zu der gebuchten Urlaubszeit hier von vornherein nicht möglich. Es kann dabei dahinstehen, ob bereits der vom Amtsgericht gewürdigter Aspekt, dass der Kläger alleine die Kosten hätte tragen müssen, die „normalerweise“ unter einer aus mehreren Personen bestehenden Tauchgesellschaft aufgeteilt werden, einen Mangel darstellt. Dem mag man noch entgegen halten, dass der Kläger außerhalb der Urlaubssaison reisen wollte und daher möglicherweise damit rechnen musste, dass es bei der Zusammenstellung der Tauchgesellschaften zu Mehraufwendungen kommen kann. Mögen Mehrkosten in einem gewissen Rahmen noch als allgemeines Lebensrisiko hinzunehmen sein, ist ein Mangel jedenfalls dann gegeben, wenn - wie hier - überhaupt keine Möglichkeit besteht, den Zweck der Reise zu realisieren. Hiervon ist vorliegend allerdings schon deshalb auszugehen, weil dem Kläger auch kein Tauchpartner zur Verfügung stand. Wie der Kläger unbestritten vorgetragen hat, besteht ein wesentlicher Sicherheitsaspekt beim Tauchen gerade darin, dies nicht allein, sondern mit einem Partner oder in einer Gruppe vorzunehmen. Dies setzt aber gerade andere Tauchwillige voraus, die nicht zur Verfügung standen. Nach den vom Kläger vorgefundenen und nicht bestrittenen Verhältnissen war ihm das Tauchen auf der Insel Bimini daher nicht nur unter erhöhten Kosten sondern überhaupt nicht möglich.

b) Durch den Mangel wurde die Reise auch erheblich beeinträchtigt. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise infolge eines Mangels ist aufgrund einer tatrichterlichen Gesamtwürdigung festzustellen, in die neben Reisezweck und Reisecharakter auch Dauer und Umfang der Mängel einbezogen werden müssen (Bamberger/Roth § 651e Rn. 4). Dies ist in vorliegendem Fall vor dem Hintergrund, dass der Zweck der Reise vollständig verfehlt wurde, nicht zweifelhaft.

c) Der Kläger hat die Kündigung auch erklärt. Dies ergibt sich bereits aus dem unstreitigen Umstand, dass er die Beklagte gebeten hat, unverzüglich den Rückflug so organisieren. Dies konnte die Beklagte nicht anders denn als Kündigung des Reisevertrages verstehen.

d) Allerdings setzt die Kündigung eines Reisevertrages grundsätzlich voraus, dass der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten (§ 651e Abs. 2 Satz 1 BGB). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Abhilfe wie in vorliegendem Fall nicht möglich ist (§ 651e Abs. 2 Satz 2 BGB). Letzteres war hier schon deshalb der Fall, weil keine anderen Touristen auf der Insel waren, die Interesse an Tauchgängen hatten.

3. Infolge der Kündigung hat die Beklagte dem Kläger die entstandenen Mehrkosten gemäß § 651e Abs. 4 Satz 2 BGB zu ersetzen. Dies gilt auch, soweit der Reisende zur Selbstabhilfe greift (Führich a.a.O Rn. 382). Ob der Anspruch des Reisenden entsprechend § 254 BGB zu kürzen ist, wenn es dem Reiseveranstalter möglich ist, eine günstigere Rückreisemöglichkeit zu vermitteln und dies durch die selbst Abhilfe des Reisenden vereitelt wurde, kann hier dahinstehen. Die Beklagte hat derartiges nicht vorgetragen.

B.

1. Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit in zuerkannter Höhe zu. Ein solcher Anspruch setzt gemäß § 651f Abs. 2 BGB voraus, dass die Reise infolge eines Mangels vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird, was aus den oben genannten Gründen hier der Fall ist. Etwas anderes gilt nur, sofern der Mangel auf einem Umstand beruht, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat (§ 651f Abs. 1BGB). Letzteres wäre nur dann der Fall, wenn es für die Beklagte unabsehbar gewesen wäre, das außerhalb der Saison Tauchmöglichkeiten auf Bimini nicht oder nur in eingeschränktem Umfange zur Verfügung stehen. Hierfür ist nichts ersichtlich, zumal gerade bei einer so kleinen Insel wie Bimini außerhalb der Saison nicht völlig fernliegend ist, dass touristischer Einrichtungen geschlossen haben. Derartiges kennt man selbst aus touristisch vollständig erschlossenen Urlaubsregionen. Es wäre daher ohne weiteres geboten gewesen, vor einem entsprechenden Angebot konkreter Erkundigungen bei Tauchschulen vorzunehmen, ob außerhalb der Saison, und zwar konkret zu der hier vorgesehenen Urlaubszeit ein „Tauchen mit Haien“ möglich ist.

2. Die Höhe der geltend gemachten Entschädigung ist nicht zu beanstanden. Zwar ist es verfehlt, dass der Kläger ein Berechnungsmodell gewählt hat, welches von dem Einkommen des Reisenden ausgeht. Das Einkommen des Reisenden ist kein geeigneter Maßstab für die Höhe der Entschädigung (BGH NJW 2005, 1047, 1049). Angemessen ist es demgegenüber, den Reisepreis als Bemessungsgrundlage zu nehmen (BGH a.a.O.), da dieser regelmäßig zeigt, wie viel Geld der mit der geplanten Reise verbundene immaterielle Gewinn dem Kunden wert war. Geht man davon aus, dass für jeden gänzlich vertanen Urlaubstag die zeitanteilige Quote des vollen Reisepreises anzusetzen ist (Bamberger/Roth § 651f, Rn. 19), so ist in Anbetracht des Umstandes, dass die Urlaubszeit vorliegend völlig vergeudet wurde und auch kein Resterholungswert ersichtlich ist, der hier geltend gemachte Betrag in jedem Falle gerechtfertigt.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 2, 713 ZPO.

Die Revision war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht zuzulassen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

16 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Annotations

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig nur erhöhen, wenn

1.
der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und zudem einen Hinweis auf die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Senkung des Reisepreises nach Absatz 4 Satz 1 sowie die Angabe enthält, wie Änderungen des Reisepreises zu berechnen sind, und
2.
die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten
a)
Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b)
Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c)
Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.
Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitzuteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt.

(2) Andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis kann der Reiseveranstalter einseitig nur ändern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung unerheblich ist. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Eine Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.

(3) § 308 Nummer 4 und § 309 Nummer 1 sind auf Änderungsvorbehalte nach den Absätzen 1 und 2, die durch vorformulierte Vertragsbedingungen vereinbart werden, nicht anzuwenden.

(4) Sieht der Vertrag die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vor, kann der Reisende eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.

(2) Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn

1.
die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder
2.
der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen.

(3) Reiseleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Beförderung von Personen,
2.
die Beherbergung, außer wenn sie Wohnzwecken dient,
3.
die Vermietung
a)
von vierrädrigen Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Absatz 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, und
b)
von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A gemäß § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) geändert worden ist,
4.
jede touristische Leistung, die nicht Reiseleistung im Sinne der Nummern 1 bis 3 ist.
Nicht als Reiseleistungen nach Satz 1 gelten Reiseleistungen, die wesensmäßig Bestandteil einer anderen Reiseleistung sind.

(4) Keine Pauschalreise liegt vor, wenn nur eine Art von Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 mit einer oder mehreren touristischen Leistungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4 zusammengestellt wird und die touristischen Leistungen

1.
keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen noch als solches beworben werden oder
2.
erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ausgewählt und vereinbart werden.
Touristische Leistungen machen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung aus, wenn auf sie weniger als 25 Prozent des Gesamtwertes entfallen.

(5) Die Vorschriften über Pauschalreiseverträge gelten nicht für Verträge über Reisen, die

1.
nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden,
2.
weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung umfassen (Tagesreisen) und deren Reisepreis 500 Euro nicht übersteigt oder
3.
auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für die Organisation von Geschäftsreisen mit einem Reisenden, der Unternehmer ist, für dessen unternehmerische Zwecke geschlossen werden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.

(2) Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn

1.
die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder
2.
der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen.

(3) Reiseleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Beförderung von Personen,
2.
die Beherbergung, außer wenn sie Wohnzwecken dient,
3.
die Vermietung
a)
von vierrädrigen Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Absatz 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, und
b)
von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A gemäß § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) geändert worden ist,
4.
jede touristische Leistung, die nicht Reiseleistung im Sinne der Nummern 1 bis 3 ist.
Nicht als Reiseleistungen nach Satz 1 gelten Reiseleistungen, die wesensmäßig Bestandteil einer anderen Reiseleistung sind.

(4) Keine Pauschalreise liegt vor, wenn nur eine Art von Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 mit einer oder mehreren touristischen Leistungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4 zusammengestellt wird und die touristischen Leistungen

1.
keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen noch als solches beworben werden oder
2.
erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ausgewählt und vereinbart werden.
Touristische Leistungen machen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung aus, wenn auf sie weniger als 25 Prozent des Gesamtwertes entfallen.

(5) Die Vorschriften über Pauschalreiseverträge gelten nicht für Verträge über Reisen, die

1.
nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden,
2.
weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung umfassen (Tagesreisen) und deren Reisepreis 500 Euro nicht übersteigt oder
3.
auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für die Organisation von Geschäftsreisen mit einem Reisenden, der Unternehmer ist, für dessen unternehmerische Zwecke geschlossen werden.

(1) Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht.

(2) Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.

(3) Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.

(4) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.

(1) Ein Unternehmer, der mittels eines Online-Buchungsverfahrens mit dem Reisenden einen Vertrag über eine Reiseleistung geschlossen hat oder ihm auf demselben Weg einen solchen Vertrag vermittelt hat, ist als Reiseveranstalter anzusehen, wenn

1.
er dem Reisenden für den Zweck derselben Reise mindestens einen Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung vermittelt, indem er den Zugriff auf das Online-Buchungsverfahren eines anderen Unternehmers ermöglicht,
2.
er den Namen, die Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse des Reisenden an den anderen Unternehmer übermittelt und
3.
der weitere Vertrag spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung des Vertragsschlusses über die erste Reiseleistung geschlossen wird.

(2) Kommen nach Absatz 1 ein Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung oder mehrere Verträge über mindestens eine andere Art von Reiseleistung zustande, gelten vorbehaltlich des § 651a Absatz 4 die vom Reisenden geschlossenen Verträge zusammen als ein Pauschalreisevertrag im Sinne des § 651a Absatz 1.

(3) § 651a Absatz 5 Nummer 2 ist unabhängig von der Höhe des Reisepreises anzuwenden.

(1) Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht.

(2) Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.

(3) Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.

(4) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig nur erhöhen, wenn

1.
der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und zudem einen Hinweis auf die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Senkung des Reisepreises nach Absatz 4 Satz 1 sowie die Angabe enthält, wie Änderungen des Reisepreises zu berechnen sind, und
2.
die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten
a)
Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b)
Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c)
Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.
Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitzuteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt.

(2) Andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis kann der Reiseveranstalter einseitig nur ändern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung unerheblich ist. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Eine Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.

(3) § 308 Nummer 4 und § 309 Nummer 1 sind auf Änderungsvorbehalte nach den Absätzen 1 und 2, die durch vorformulierte Vertragsbedingungen vereinbart werden, nicht anzuwenden.

(4) Sieht der Vertrag die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vor, kann der Reisende eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.