Landgericht Rostock Beschluss, 15. Aug. 2011 - 18 StVK 601/11

published on 15/08/2011 00:00
Landgericht Rostock Beschluss, 15. Aug. 2011 - 18 StVK 601/11
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Tenor

1. Die weitere Vollstreckung der durch Urteil des Landgerichts Rostock vom 16.03.2004 (Az.: 11 KLs 21/03) angeordneten Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung wird mit Rechtskraft dieses Beschlusses zur Bewährung ausgesetzt.

2. Mit der Entlassung aus der Sicherungsverwahrung tritt Führungsaufsicht ein.

3. Die Dauer der Bewährungszeit und der Führungsaufsicht wird auf 4 Jahre bestimmt.

4. Der Verurteilte wird der Aufsicht und Leitung des für seinen Wohnort zuständigen Bewährungshelfers unterstellt.

5. Der Verurteilte wird im Rahmen der Bewährungs- und Führungsaufsicht angewiesen,

a) sofort nach seiner Entlassung aus der Sicherungsverwahrung persönlichen Kontakt zu dem Landesamt für ambulante Straffälligenarbeit, Soziale Dienste der Justiz, Dienststelle R. aufzunehmen und bei dem für seinen Wohnort zuständigen Bewährungshelfer vorstellig zu werden,

b) nach Weisung seines Bewährungshelfers, jedoch mindestens alle 2 Wochen, persönlich in der Sprechstunde seines Bewährungshelfers zu erscheinen,

c) nach der Entlassung sofort einen festen Wohnsitz zu begründen und jeden Wechsel des Wohn- und Aufenthaltsortes unverzüglich gegenüber seinem Bewährungshelfer und dem Landgericht Rostock schriftlich mitzuteilen,

d) sich im Fall der Arbeitslosigkeit um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen und sich bei der Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle arbeitslos zu melden,

e) keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel ("Drogen") zu sich zu nehmen,

f) zum Nachweis seiner Abstinenz alle 2 Tage nach seiner Entlassung bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeirevier R. vorstellig zu werden und dort Atemalkoholkontrollen durchführen zu lassen,

g) zum Nachweis der Betäubungsmittelfreiheit nach Weisung seines Bewährungshelfers - jedoch mindestens alle 6 Wochen - auf seine Kosten bei dem Facharzt für Allgemeinmedizin ein Drogenscreening (mindestens auf Kokain, THC und Benzodiazepin) unter Aufsicht durchführen zu lassen und das Ergebnis des Drogenscreenings unverzüglich dem zuständigen Bewährungshelfer vorzulegen,

h) mindestens alle 2 Wochen in der Sprechstunde der Forensischen Ambulanz des Landesamtes für ambulante Straffälligenarbeit, R., vorstellig zu werden und dort Therapiegespräche zum Zwecke der Straftataufarbeitung sowie der Ermittlung und Behandlung von delinquenzrelevanten Risikofaktoren zu absolvieren,

6. Die Belehrung über die Bedeutung der Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung wird gem. § 454 Abs. 4 StPO der JVA W. übertragen.

Gründe

I.

1

Das Landgericht Rostock verurteilte M.K. am 16.03.2004 (Az.: 11 KLs 21/03) wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Diebstahl und vorsätzlicher Körperverletzung und wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren. Zudem wurde die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

2

Bis zum 17.08.2007 erfolgte die vollständige Vollstreckung der gegen M.K. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren. Seit dem 18.08.2007 befindet er sich in der Sicherungsverwahrung. Vom 18.02.2009 bis zum 27.01.2010 war Herr K. in der Sozialtherapeutischen Abteilung der JVA Waldeck. Hier durchlief er u.a. die deliktsunspezifische Orientierungsgruppe und nahm in der Folgezeit an den ersten vier von neun Blöcken des Behandlungsprogramms für Gewaltstraftäter (BPG) teil. Nach knapp einem Jahr wurde der Verurteilte aus der sozialtherapeutischen Abteilung herausgenommen und wieder in den geschlossenen Vollzug der JVA Waleck verlegt.

3

In der Stellungnahme der JVA Waldeck vom 06.04.2011 wird hierzu ausgeführt:

4

"Mit Vollzugsplanfortschreibung vom 27.01.2010 wurde Herr K. mit folgender Prognose zurück in den geschlossenen Vollzug verlegt:

5

"Im vorliegenden Fall muss die langfristige Legalprognose zum gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin als negativ bewertet werden. Gerade unter Beachtung der diagnostizierten spezifischen Persönlichkeitsstörung, der massiven Suchtmittelproblematik, dem festgestellten hohen PCL-Wert von 29 und der langen, überdauernden Fehlentwicklung können die beschriebenen zaghaften "Behandlungserfolge" im Verhalten des Klienten allenfalls als Anpassungsleistung verstanden werden. Eine Generalisierung des am Modell gelernten sozial erwünschten Verhaltens fand bislang von Herrn K. jedoch nicht statt. So zeigt sich letzterer psychotherapeutischen Interventionen bislang nicht ausreichend zugänglich und für diese nicht erreichbar. Es war ihm somit nicht möglich, im sozialtherapeutischen Setting eine dauerhafte Einstellungs- und Verhaltensänderung im Sinne von Verzicht auf psychische Gewalt zu erreichen. ...

6

Insofern handelt es sich aktuell bei Herrn K. um einen hochrückfallgefährdeten Gefangenen, der nur unter kontrollierten und geschützten Bedingungen in der Lage ist, sich sozial angepasst zu verhalten, obgleich auch dabei immer zweckorientiert und auf die unmittelbare Befriedigung der eigenen Bedürfnisse ausgerichtet."

7

Seit seiner Unterbringung im geschlossenen Vollzug ist zumindest zu erkennen, dass der Sicherungsverwahrte deutlich gelassener und ruhiger im Vollzug auftritt. Herr K. ist seit vielen Jahren im Vollzug bekannt. Sein Verhalten hat sich deutlich positiv verändert. Der Umgang mit ihm ist entspannt und sogar angenehm. Dies wäre vor Jahren undenkbar gewesen. Ein Nachreifeprozess ist durchaus zu vermuten. Die Mitarbeiter (Stationsdienst) im geschlossenen Vollzug sind überrascht."

8

Der Verurteilte ist erheblich vorbestraft. Der Schwerpunkt seiner Delinquenz liegt bei Raub- und Erpressungsdelikten. Der Bundeszentralregisterauszug vom 27.07.2011 enthält folgende Eintragungen:

9

1. Mit Datum vom 18.07.1991 sah die Staatsanwaltschaft Berlin (Az.: 6 JU Js 101 l/90) gem. § 45 Abs. 1 GG von einer Verfolgung nach § 45 Abs. 1 JGG hinsichtlich eines gegen Herrn K. wegen des Verdachtes des gemeinschaftlichen Diebstahls geführten Strafverfahrens ab.

10

2. Am 16.07.1992 verurteilte das Amtsgericht Rostock (Az.:20 Ds 563/91) M. K. wegen mehrfachen gemeinschaftlichen Diebstahl im besonders schweren Fall, in einem Fall in Form eines Versuches zu einer Jugendstrafe von 6 Monaten.

11

3. Mit Datum vom 15.03.1994 verhängte das Amtsgericht Rostock (Az.: 28 Ls 354 Js 29507/93) wegen räuberischer Erpressung, Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen versuchter Gefangenenmeuterei eine Jugendstrafe von 2 Jahren gegen Herrn K..

12

4. Mit weiterem Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 23.03.1994 (Az.: 27 Ls 354 Js 29507/93) wurde eine Jugendstrafe von 2 Jahren wegen räuberischer Erpressung, Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie versuchter Gefangenenmeuterei gegen M. K. verhängt.

13

5. Das Amtsgericht Rostock verurteilte M. K. am 12.07.1994 (Az.: 28 Ls 354 Js 20170/93) wegen Raubes, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten. Einbezogen wurden die Einzelstrafen aus den Entscheidungen des Amtsgerichts Rostock vom 15.03.1994 und 24.03.1994.

14

6. Am 07.08.1996 verurteilte das Amtsgericht Rostock (Az.: 28 Ls 5/96) M. K. wegen schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Entscheidungen des Amtsgerichts Rostock vom 15.03.1994 und 12.07.1994 zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten.

15

7. Das Amtsgericht Rostock (Az.: 28 Ls 113/96) verurteilte M. K. am 22.01.1997 wegen gemeinschaftlich begangenen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren.

16

8. Mit Datum vom 02.07.1998 verhängte das Amtsgericht Güstrow (Az.: 94 Cs 228/98) wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 DM gegen Herrn K..

17

9. Das Landgericht Rostock (Az.: 1 Kls 9/99) verurteilte am 09.07.1999 M. K. wegen räuberischer Erpressung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl und vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren.

18

10. Das Amtsgericht Güstrow (Az.: 94 Cs 316/00) verhängte am 09.06.2000 wegen Beleidigung eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20,00 EUR gegen Herrn K..

19

11. Mit einer weiteren Entscheidung des Amtsgerichts Güstrow vom 08.09.2000 (Az.: 94 Cs 508/00) wurde wegen Diebstahls geringwertiger Sachen eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,00 DM gegen Herrn K. verhängt.

20

12. Das Landgericht Rostock (Az.: 11 KLs21/03) verurteilte M. K. am 15.05.2001 wegen Raubs in Tateinheit mit räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 5 Monaten.

21

13. Mit weiterem Urteil des Landgerichts Rostock vom 16.03.2004 wurde wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Diebstahl und vorsätzlicher Körperverletzung und wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren verhängt. Ferner wurde die Unterbringung von M. K. in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

22

Die erkennende Kammer hat in dem Urteil folgende Feststellungen getroffen:

II.

23

1. (Fall 1 der Anklage)

24

Am Abend des 02.08.2003 kam der Angeklagte zum P.-Markt in der T. Straße in Rostock-L.. Im Bereich vor dem P.-Markt hielten sich einige Männer auf und tranken Bier. Dort stand auch der Zeuge S., der Bier trank und an diesem Tag bereits etwa 12 Biere getrunken hatte. Der Angeklagte forderte zunächst den ebenfalls anwesenden Zeugen M. auf, er solle ihm Geld borgen. Nachdem dieser abgelehnt hatte, wandte er sich an den Zeugen S.. Dieser antwortete, kein Geld zu haben, er erklärte sich schließlich jedoch bereit, dem Angeklagten ein Bier auszugeben, um befürchteten Arger zu vermeiden. Die beiden begaben sich gemeinsam zum in der Nähe befindlichen "A.-Imbiss". Der Zeuge S. bestellte für beide Bier, gab eines dem Angeklagten, unterhielt sich mit ihm über Belangloses und bezahlte schließlich. Beim Bezahlen bemerkte der Angeklagte die Geldscheine im Portemonnaie des Zeugen S., das dieser in seine Gesäßtasche steckte. In der Geldbörse waren 190,— EUR enthalten, da der Zeuge S. an diesem Tag vorgehabt hatte, sich Kleidung zu kaufen. Der Angeklagte griff dem vor ihm stehenden S. in die Gesäßtasche und zog das Portemonnaie heraus, um es samt Inhalt für sich zu behalten. Als der Zeuge S. sich umdrehte und sich die Geldbörse zurückholen wollte, versetzte der Angeklagte ihm etwa drei bis vier Faustschläge in das Gesicht, womit er verhindern wollte, dass S. sich sein Portemonnaie wiederbeschaffe. Der Zeuge S. versuchte dennoch, seine Geldbörse zurückzuerlangen, dabei entstand ein Gerangel, bei dem das Handy Nokia von S. aus dessen äußerer Jackentasche herausfiel. Der Angeklagte nahm das Handy mit den Worten "oh, ein Handy" an sich und behielt es ebenfalls für sich. Das Handy hatte einen Wert von etwa 80,— EUR und enthielt eine Prepaid-Karte im Wert von noch etwa 15,— EUR. Danach verschwand der Angeklagte, wobei er noch: "Entschuldigung" sagte. Der Zeuge S. ging noch zum P.-Markt zurück, wo er noch auf den Zeugen M. traf, dem er mitteilte, sein Handy und sein Geld seien weg. Angesichts des bedrohlichen Auftretens des Angeklagten vor dem P.-Markt und angesichts der Verletzungen des Zeugen S. ging der Zeuge M. ohne weitere Nachfrage sofort davon aus, dass der Angeklagte den Zeugen S. verletzt und bestohlen hätte. Er empfahl S., zur Polizei und ins Krankenhaus zu gehen, was dieser auch tat. Infolge des Faustschlages in das Gesicht schwoll das linke Jochbein des Zeugen S. an, seine Ober- und Unterlippe platzten auf und waren geschwollen. Desweiteren verlor er durch die Schläge zwei Zähne. Er wurde stationär in die Zahnklinik in Rostock aufgenommen, dort operiert und nach drei Tagen entlassen. Der Angeklagte war während der Tat durch Alkohol oder andere berauschende Mittel weder in seiner Einsichtsfähigkeit noch in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt.

25

2. (Fall 2 der Anklage)

26

Am 18.08.2003 traf der Angeklagte gegen 19.15 Uhr vor dem "A.-Imbiss" am L. ein. Dort hielt sich der Zeuge K. auf, welcher bis dahin zwei Biere nach der Arbeit getrunken hatte. Der Angeklagte provozierte am Imbiss herumsitzende Gäste. Er pöbelte eine eine Gruppe von Jugendlichen an, die sich daraufhin davonmachte und er zog einem älteren Mann dessen Mütze über den Kopf. Der Zeuge K. wollte den Ort verlassen und begab sich zu seinem Fahrrad. Als er dabei war, das Fahrrad aufzuschließen, näherte sich der Angeklagte und trat ihm plötzlich mit dem Fuß ins Gesicht, wobei er Turnschuhe anhatte, und zerrte ihn in den Gastraum des A.-Imbisses, wo sich keiner der Gäste befand, die sich alle draußen aufhielten. Dort stieß er K. gegen die Wand und verlangte alles Geld von ihm, wobei er sein Verlangen mit der Drohung untermauerte, anderenfalls werde er ihn erschlagen. K. hatte 20- EUR bei sich, wovon er dem Angeklagten 10,— EUR gab, die dieser für sich behielt. Die restlichen 10,— EUR beließ der Angeklagte dem Zeugen K., als dieser darauf hinwies, dass er Sozialhilfeempfänger sei.

27

Infolge des Fußtritts lockerten sich bei dem Geschädigten zwei Schneidezähne, was jedoch ohne ärztliche Hilfe ausheilte. Außerdem platzte seine Lippe auf und die Nase blutete heftig. Der Zeuge K. rief nach dem Vorfall die Polizei, die den Angeklagten auf seine Beschreibung hin vor Ort festnahm.

28

Eine dem Angeklagten am 18.08.2003 um 21.45 Uhr entnommene Blutprobe enthielt 0,82 Promille Alkohol. Zur Tatzeit hatte der Angeklagte eine maximale Blutalkoholkonzentration von 1,52 Promille. Hierdurch war er weder in seiner Einsichtsfähigkeit noch in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt.

29

14. Schließlich wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts Rostock vom 06.07.2005 (Az.: 25 Cs 465/05) wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verhängt.

30

Die Staatsanwaltschaft Rostock hat mit Datum vom 12.04.2011 beantragt, die Fortdauer der Sicherungsverwahrung anzuordnen.

31

Die Kammer hat den Verurteilten am 10.08.2011 mündlich in Anwesenheit seines Verteidigers, Rechtsanwalt T. angehört.

II.

32

Der Verurteilte ist aus der Sicherungsverwahrung auf Bewährung zu entlassen.

33

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 (BvR 2333/08) sind die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung in weitem Umfang grundgesetzwidrig, bleiben aber bis zu einer gesetzlichen Neuregelung einstweilen in Kraft. Entsprechend der Übergangsregelung nach § 35 BVerfGG dürfen die Vorschriften jedoch nur nach einer strikten Prüfung der Verhältnismäßigkeit angewendet werden.

34

Hierbei muss während der Dauer der Weitergeltung der Vorschriften über die Sicherungsverwahrung bei der Rechtsanwendung der Tatsache Rechnung getragen werden, dass es sich bei der Sicherungsverwahrung in ihrer derzeitigen Ausgestaltung um einen verfassungswidrigen Eingriff in das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG handelt. Der hohe Wert des Freiheitsgrundrechts beschränkt das übergangsweise zulässige Eingriffsspektrum. Während der Übergangszeit dürfen Eingriffe nur soweit reichen, wie sie unerlässlich sind, um die Ordnung des betroffenen Lebensbereichs aufrechtzuerhalten. Die Regelungen dürfen nur nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angewandt werden (vgl. BVerfGE 109, 190, 240). Das gilt insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die Gefahrprognose und die gefährdeten Rechtsgüter. In der Regel wird der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur unter der Voraussetzung gewahrt sein, dass eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist (BVerfG Urteil 04.05.2011, Az.: 2 BvR 2333/08).

35

Eine weitere Vollstreckung der Maßregel ist vorliegend nicht mehr verhältnismäßig. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass nach dem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen Dr. L., Fachpsychologin für Rechtspsychologie, bei dem Verurteilten nach dessen derzeitigen Entwicklungsstand unter weniger strukturierten und kontrollierten Bedingungen weiterhin einschlägige rechtswidrige Taten zu erwarten sind.

36

Die Sachverständige hob im Hinblick auf bestehende statische Risikofaktoren hervor, dass bei Herrn K. eine lange delinquente Vorgeschichte mit einem Überwiegen der Phasen der Delinquenz gegenüber unauffälligen Lebensphasen bestehe, wobei eine hohe Rückfallgeschwindigkeit zu konstatieren sei. Zusätzlich bescheinigte die Sachverständige dem Verurteilten eingeschliffene kriminelle Verhaltensmuster und frühe Verhaltensauffälligkeiten, Substanzmissbrauch mit Bezug zum kriminellen Verhalten, dissoziale Persönlichkeitsmerkmale (u.a. Aggressivität, Erregbarkeit, Impulsivität, reduzierte Bindungsfähigkeit, Mangel an Empathie, Unfähigkeit aus Erfahrung zu lernen) sowie einen hohen PCL-Wert, der in einem bedeutsamen korrelativen Zusammenhang mit einem erhöhten Rückfallrisiko bei Gewalttaten stünde.

37

Im Hinblick auf die bestehenden dynamischen Risikofaktoren hob Frau Dr. L. hervor, dass zwar bei Herrn K. die deliktfördernden Einstellungen etwas zurückgegangen seien, bisher aber noch keine stabilen legalen Problemlösungsstrategien unter Stressbedingungen hätten hinreichend trainiert werden können. Als tendenziell günstig hob die Sachverständige zudem hervor, dass Herr K. im Rahmen der Exploration um eine offene Selbstdarstellung bemüht gewesen sei. Ferner führte die Sachverständige aus, dass Herr K. eine weitgehende Abstinenz unter geschützten Bedingungen erreicht habe, wobei die Sachverständige betonte, dass eine Betäubungsmittel- oder Alkoholabhängigkeit bei Herrn K. nicht vorliege. Hinsichtlich der erfolgten Rückverlegung aus der SothA legte Frau Dr. L. dar, dass der Verurteilte nur die Basismodule bewältigt habe und somit "anbehandelt" sei. Die eigentliche Bearbeitung der Gewaltstraftaten sei im Zuge dieser Therapie noch nicht erfolgt. Aufgrund von unterbliebenen Lockerungen habe Herr K. zudem das Erlernte bisher nicht trainieren können. Nach psychologischen Kriterien reiche der gegenwärtige Empfangsraum nicht aus, es fehle an einem Übergangsmanagement.

38

Eine nachhaltige Verhaltensänderung sei nur dann zu erreichen, wenn der Verurteilte nicht in denselben sozialen Kontext zurückkehren würde, aus dem er in der Vergangenheit immer wieder straffällig geworden sei.

39

Wenngleich nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen unter wenig strukturierten und kontrollierten Bedingungen einschlägige Straftaten zu erwarten sind, kommt eine Fortdauer der Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung nicht in Betracht.

40

Zwar ist der Verurteilte in der Vergangenheit immer wieder und in kurzen Rückfallintervallen mit Gewaltdelikten - insbesondere Raub, räuberischer Erpressung und vorsätzlicher Körperverletzung - strafrechtlich in Erscheinung getreten, jedoch handelte es sich bei den der Anordnung der Sicherungsverwahrung mit Entscheidung des Landgerichts Rostock vom 16.03.2004 zugrunde liegenden Anlassdelikten ebenso wenig wie bei der großen Mehrzahl der vorausgegangenen Taten von Herrn K. um schwere Gewaltdelikte.

41

Eine juristische Legaldefinition oder gar Klassifizierung des Begriffs "schwere Gewaltdelikte" existiert nicht. Eine abstrakte Abgrenzung dergestalt, dass Vergehen gewöhnlich nicht als schwere Gewaltdelikte zu klassifizieren sind, während Verbrechenstatbestände im Regelfall - so sie denn eine Gewaltkomponente enthalten - als schweres Gewaltdelikt einzustufen sind, kommt nicht in Betracht. Sofern überhaupt eine abstrakte Abgrenzung anhand der einzelnen Normen des Strafgesetzbuches vorgenommen werden kann, dürfte im Hinblick auf Körperverletzungs- bzw. Raub- und Erpressungstatbestände, allenfalls der Schluss gezogen werden, dass zumindest bei der Verwirklichung von Qualifikationen nach §§ 224 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5; 226; 227 StGB sowie §§ 250 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und 3; 251 StGB im Regelfall ein schweres Gewaltdelikt i.S.d. der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 vorliegen dürfte. Allerdings verbietet sich umgekehrt auch die Annahme, dass generell sämtliche Grundtatbestände von Gewaltstraftaten nicht eine Einstufung als schwere Gewaltstraftat zulassen. Auch der Schluss, sämtliche in § 100 a Abs. 2 StPO aufgeführten "schweren Straftaten" i.S.d. § 100 a Abs. 1 Satz 1 StPO erfüllten unzweifelhaft den durch das Bundesverfassungsgericht hervorgehobenen Begriff der schweren Gewalt- oder Sexualstraftaten, sofern sie denn eine Gewalt oder Sexualkomponente aufweisen, kann nicht gezogen werden.

42

Vielmehr hat eine Einzelfallbetrachtung dergestalt zu erfolgen, als dass zu prüfen ist, ob und ggfs. welche Gewaltstraftaten der Verurteilte in der Vergangenheit begangen hat und welche konkreten Verletzungsfolgen hierbei eingetreten sind. Sodann ist zu prüfen, welche Tatausprägungen und welche Tatfolgen bei einer etwaigen erneuten Delinquenz des Verurteilten zu erwarten sein werden. Eine solche Betrachtung ergibt, dass der Verurteilte - wie auch die Sachverständige nachvollziehbar dargelegt hat - sich in der Vergangenheit bei der Gewaltanwendung auf Faustschläge und Fußtritte zur Erlangung von Tatbeute "spezialisiert" hat. Zwar sind diese - soweit sie gegen den Kopf des Geschädigten ausgeführt werden - zumindest abstrakt geeignet, eine erhebliche Gesundheitsgefährdung herbeiführen zu können. Indessen ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass zumindest in der Vergangenheit die von dem Verurteilten den Geschädigten beigebrachten Verletzungen nicht von erheblichen oder gar die Gesundheit dauerhaft massiv beeinträchtigenden Folgen verbunden waren.

43

Unter Berücksichtigung der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, wonach bei einer Entlassung einschlägige Straftaten nach der bisherigen "Spezialisierung", nicht jedoch der Einsatz von Waffen oder dergleichen zu befürchten sei, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die konkrete Gefahr schwerer Verletzungsfolgen und somit schwerer Gewaltstraftaten i.S.d. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu erwarten sind. Vielmehr ist aufgrund der durch die Sachverständige und der in der Stellungnahme der JVA Waldeck vom 06.04.2011 bescheinigten Entwicklung des Verurteilten, wonach bei diesem zumindest ein Rückgang der Aggressivität und Impulsivität festzustellen ist, nach Überzeugung der Kammer zumindest tendenziell eher eine etwas geringere Gewaltintensität bei einer neuerlichen Gewaltanwendung zu erwarten. Ein Ausnahmefall, der eine Durchbrechung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung geboten erscheinen lässt, ist aus den vorstehenden Erwägungen zu negieren.

44

Indessen gebietet auch eine Abwägung des Schutzes der Allgemeinheit und des Freiheitsgrundrechts des Verurteilten nach Art. 2 Abs. 2 GG nunmehr eine Entlassung des Verurteilten aus der Sicherungsverwahrung. Eine weitere Freiheitsentziehung ist durch einen Sicherungsverwahrten, sofern dieser therapiefähig und -willig ist über einen längeren Zeitraum, sofern nicht eine hohe konkrete Gefahr für herausragende Rechtsgüter der Allgemeinheit oder Dritter vorliegt, lediglich dann hinzunehmen, wenn dem Verurteilten hinreichende Therapieangebote unterbreitet werden, die für den Verurteilten erwarten lassen, er werde bei einer Therapiefähigkeit und hinreichend ausgeprägter intrinsischer Therapiebereitschaft eine Entwicklung herbeiführen können, die ihm eine Entlassung aus der Sicherungsverwahrung und die Wiedereingliederung in die Gesellschaft ermöglichen werde.

45

Dem Verurteilten K. ist indessen während des der Sicherungsverwahrung vorangegangenen Strafvollzugs und der Vollziehung der Sicherungsverwahrung über viele Jahre kein oder nur ein -nach den neueren durch die Rechtsprechung aufgestellten Kriterien - unzureichendes Therapieangebot unterbreitet worden. Obgleich der therapiemotivierte Verurteilte, welcher zunächst als einer der Leistungsträger der Therapiegruppe der SothA angesehen wurde, aus der SothA herausgenommen werden musste, wurden ihm bisher über einen Zeitraum von etwa 2 Jahren keinerlei weiteren Therapieangebote unterbreitet. Es ist daher zu befürchten, dass auch in nächster Zeit eine angemessene Therapie und damit eine (weitere) Reduzierung der von dem Verurteilten ausgehenden Gefährlichkeit nicht herbeigeführt werden wird. Eine Abwägung der von dem Verurteilten ausgehenden Gefährlichkeit mit der bisherigen Dauer der Strafvollstreckung bzw. Sicherungsverwahrung führt somit ebenfalls zu dem Ergebnis, dass eine weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung unverhältnismäßig ist.

46

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit erstreckt sich nach der zutreffenden Ansicht des Landgerichts Marburg (LG Marburg, Beschluss vom 21.06.2011, Az.: 7 StVK 282/11), der sich die hiesige Kammer anschließt, nicht nur auf die Frage der Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung, sondern auch auf die Rechtsfolgen, die mit der Unzulässigkeit der weiteren Vollstreckung der Maßregel eintreten. Das BVerfG hat insoweit nur entschieden, dass der Untergebrachte aus der Maßregel zu entlassen ist, nicht aber, welche weiteren Rechtsfolgen damit verbunden sind. Da "die Vorschriften" über die Sicherungsverwahrung einstweilen weiter in Kraft bleiben, stehen zwei gesetzliche Rechtsfolgen nach der Entlassung zur Verfügung: Die Erledigungserklärung und die Aussetzung zur Bewährung. Erstere beinhaltet, dass eine Fortsetzung der Sicherungsverwahrung zu keinem Zeitpunkt und unter keinen Umständen mehr möglich ist. Der Entlassene steht zwar unter Führungsaufsicht, auf ihn kann jedoch (außer durch Betreuung, Fürsorge und Überwachung durch die Bewährungshilfe, die Polizei und andere Institutionen) nur mit dem Mittel einer Strafverfolgung nach § 145a StGB wegen Verstoßes gegen Weisungen nach § 68b Abs. 1 StGB eingewirkt werden. Dagegen eröffnet die Aussetzung zur Bewährung die Möglichkeit des Widerrufs und damit der erneuten Vollstreckung der Maßregel. Dies stellt keinen Widerspruch zur Entscheidung des BVerfG dar, wenn man die Möglichkeit des Widerrufs darauf beschränkt, dass der Entlassene in der Bewährungszeit eine schwere Gewalt- oder Sexualstraftat begeht, wie sie das BVerfG für die Fortsetzung der Vollstreckung als erforderlich angesehen hat, oder durch schwerwiegende Weisungsverstöße die Gefahr solcher Taten (wieder) heraufbeschwört. Im Übrigen würde die Erledigungserklärung zu einer nicht sachgerechten "Besserstellung" derer führen, die nunmehr aufgrund der Entscheidung des BVerfG zu entlassen sind, gegenüber denjenigen, die nach § 67d Abs. 2 StGB aufgrund einer günstigen Kriminalprognose entlassen wurden oder noch werden und unter Bewährung mit Widerrufsmöglichkeit stehen. Nach allem erfordert die Verhältnismäßigkeit - hier unter dem Blickwinkel der Sicherheitsbelange der Allgemeinheit - jedenfalls vorliegend die Aussetzung zur Bewährung (LG Marburg, Beschluss vom 21.06.2011, Az.: 7 StVK 282/11).

47

Mit der Entlassung aus der Maßregel tritt nach § 67d Abs. 2 S. 2 StGB Führungsaufsicht ein.

48

Die aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Festlegungen und Weisungen basieren auf §§ 56 a, 56 c Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 u. 2, 68 a, 68 c Abs. 1, 68b Abs. 1 Ziff. 1, 3, 7, 8, 9, 10 u. 11 StGB.

49

Die mit Ziff. 3 des Beschlusstenors festgesetzte Dauer der Bewährungs- und Führungsaufsicht folgt aus § 56 a StGB bzw. § 68 c Abs. 1 StGB. Demnach beträgt die Dauer der Bewährungs- und Führungsaufsicht regelmäßig zwischen 2 und 5 Jahre. Bei der Festsetzung der konkreten Dauer der vorgenannten Aufsichten hinsichtlich des Verurteilten Keller hat die Kammer insbesondere beachtet, dass nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen eine nicht unerhebliche Rückfallgefahr in kriminelle Verhaltensweisen besteht und die bisherige Delinquenz des Verurteilten - wenngleich es auch nicht zu schweren Gewaltstraftaten gekommen ist, mit einer nicht unerheblichen Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der Geschädigten einherging.

50

Unter dem Gesichtspunkt, dass der Verurteilte die von ihm begangenen Taten bisher nur unzureichend aufgearbeitet hat, die vom Verurteilten ausgehende Gefahr fortbesteht, gebietet ein besonders effektiver und langanhaltender Schutz der Allgemeinheit die aus dem Beschlusstenor ersichtliche Dauer der Bewährungs- und Führungsaufsicht.

51

Die durch die Kammer vorgenommene Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers (Ziff. 4 des Beschlusstenors) beruht auf §§ 56 d Abs. 1, 68a Abs. 1 StGB. Nach letzterer Norm ist einem Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht zwingend ein Bewährungshelfer zu bestellen.

52

Die Weisungen zu Ziff. 5.a) und b) finden ihre Grundlage in §§ 56 c Abs. 1 Nr. 2, 68b Abs. 1 Ziff. 7 StGB. Einer entsprechenden Anordnung bedurfte es bereits deshalb, um eine Aufsicht und Leitung des Verurteilten durch den Bewährungshelfer realisieren zu können. Bei der Festlegung der Kontaktfrequenz hat sich die Kammer von den Erwägungen zu der Festlegung zu Ziff. 3 leiten lassen, wobei die bestimmte Kontaktfrequenz im Übrigen den Festlegungen des FoKuS-Konzepts entspricht.

53

Die Weisung, jeden Wechsel des Aufenthalts- bzw. Wohnorts (Ziff. 5.c) umgehend dem Bewährungshelfer mitzuteilen, folgt aus §§ 56 c Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 68b Abs. 1 Ziff. 8 StGB. Dieser Weisung bedarf es bereits deshalb regelmäßig, weil anderenfalls eine Aufsicht und Leitung durch einen Bewährungshelfer erheblich erschwert ist.

54

Die Festsetzung der Weisung zu Ziff. 4.d) findet ihre Grundlage in §§ 56 c Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 68b Abs. 1 Ziff. 9 StGB. Es bedarf der Weisung bereits deshalb, um im Falle der Erwerbslosigkeit des Verurteilten den Bezug von Sozialleistungen sicherzustellen und somit den Rückfall in kriminelle Verhaltensmuster zum Zwecke der Finanzierung der Lebensführung entgegenzuwirken. Insbesondere dient die Weisung der beruflichen Integration des Verurteilten und damit auch der Einbindung in einen geordneten Tagesablauf und in ein tragfähiges soziales Gefüge.

55

Die Weisungen zu Ziff. 5.e) und f) folgen aus §§ 56 c Abs. 1, 68b Abs. 1 Ziff. 10 StGB. Hierdurch soll einer weiteren Enthemmung des Verurteilten durch den Konsum alkoholischer Getränke oder sonstiger berauschender Mittel entgegengewirkt und damit die Gefahr der Begehung neuer Straftaten reduziert werden. Aufgrund des in der Vergangenheit betriebenen Drogen- und Alkoholmissbrauchs ist zu befürchten, dass bei einem entsprechenden erneuten Missbrauchs aufgrund der mit dem Konsum einhergehenden Enthemmung eine gesteigerte Gefahr der Begehung von strafbaren Handlungen eintreten könnte.

56

Die Weisung zu Ziff. 4.h) beruht auf §§ 56 c, 68b Abs. 1 Ziff. 11, Abs. 2 Satz 2 u. 3 StGB . Der Verurteilte hat im Rahmen der mündlichen Anhörung vom 10.08.2011 ausdrücklich seine Bereitschaft zu einer Psychotherapie erklärt. Einer solchen Therapie bedarf es zum einem, um die von dem Verurteilten ausgehende Gefahr weiter zu reduzieren, zum anderen kann hierdurch eine zusätzliche Kontrolle durch fachlich versierte Kräfte erreicht und gegebenenfalls frühzeitig etwaigen Krisensituationen oder einem erneuten Rückfall in kriminelle Verhaltensweisen entgegengewirkt werden.

57

Der Verurteilte wird darauf hingewiesen, dass derjenige, der während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 StGB bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden kann (§ 145a Satz 1 StGB).

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Annotations

(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn

1.
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
2.
der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
a)
bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
b)
bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
3.
der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.

(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes

1.
der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
2.
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.

(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(4) Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.

(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen.

(2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters nach Absatz 3 noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält. Einer erzieherischen Maßnahme steht das Bemühen des Jugendlichen gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Der Staatsanwalt regt die Erteilung einer Ermahnung, von Weisungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7 und 9 oder von Auflagen durch den Jugendrichter an, wenn der Beschuldigte geständig ist und der Staatsanwalt die Anordnung einer solchen richterlichen Maßnahme für erforderlich, die Erhebung der Anklage aber nicht für geboten hält. Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, bei Erteilung von Weisungen oder Auflagen jedoch nur, nachdem der Jugendliche ihnen nachgekommen ist. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden. § 47 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt.

(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,

1.
den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
2.
sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4.
bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
5.
bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
6.
Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
7.
sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden,
8.
jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden,
9.
sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden,
10.
keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind,
11.
sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder
12.
die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist, unbeschadet des Satzes 5, nur zulässig, wenn
1.
die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist,
2.
die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,
3.
die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und
4.
die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.
Die Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 liegen unabhängig davon vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht nach § 68e Absatz 1 Satz 1 beendet ist. Abweichend von Satz 3 Nummer 1 genügt eine Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, wenn diese wegen einer oder mehrerer Straftaten verhängt worden ist, die unter den Ersten oder Siebenten Abschnitt des Besonderen Teils fallen; zu den in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Straftaten gehört auch eine Straftat nach § 129a Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1.

(2) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind.

(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden sind.

(5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,

1.
den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
2.
sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4.
bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
5.
bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
6.
Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
7.
sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden,
8.
jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden,
9.
sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden,
10.
keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind,
11.
sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder
12.
die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist, unbeschadet des Satzes 5, nur zulässig, wenn
1.
die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist,
2.
die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,
3.
die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und
4.
die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.
Die Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 liegen unabhängig davon vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht nach § 68e Absatz 1 Satz 1 beendet ist. Abweichend von Satz 3 Nummer 1 genügt eine Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, wenn diese wegen einer oder mehrerer Straftaten verhängt worden ist, die unter den Ersten oder Siebenten Abschnitt des Besonderen Teils fallen; zu den in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Straftaten gehört auch eine Straftat nach § 129a Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1.

(2) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind.

(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden sind.

(5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend.

Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt.