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| Die Parteien schlossen am 10.08.2009/13.08.2009 einen Darlehensvertrag über nominal 300.770,-- EUR. Der Vertrag wurde von den Klägern am 10.08.2009 unterschrieben, nachdem er ihnen von der Beklagten per Post übersandt worden war. Nach Rücksendung an die Beklagte wurde der Vertrag am 13.08.2009 von der Beklagten unterzeichnet. |
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| Die Darlehensnehmer erhielten mit dem Darlehensvertrag eine sechsseitige „Fernabsatz- Information“. Auf der sechsten Seite befindet sich unter „III. Informationen über die Besonderheiten des Fernabsatzvertrages folgender Unterabschnitt: |
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2. Widerrufsbelehrung für den Kunden |
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Widerrufsrecht Sie sind an Ihre Vertragserklärung nicht mehr gebunden, wenn Sie sie innerhalb von zwei Wochen in Textform (z. B. per Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Ihnen eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Antrags sowie die zu der Vertragsurkunde gehörende „Fernabsatz-Information“ und diese Belehrung zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: {es folgt die Adresse der Bank}
Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogenen Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie insoweit ggf. Wertersatz leisten. Finanzierte Geschäfte Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind und die Bank über die Zurverfügungstellung des Darlehens hinausgeht und Ihr Geschäft mit dem Vertragspartner durch Zusammenwirken mit diesem fördert, indem sie sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Bewerbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Vertragspartners übernimmt oder den Vertragspartner einseitig begünstigt. Wenn Sie den Vertragsgegenstand Ihres Vertrages mit dem Vertragspartner, insbesondere ein davon umfasstes Grundstück oder grundstücksgleiches Recht, im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur im verschlechterten Zustand zurückgeben können, haben Sie dafür ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung des Vertragsgegenstandes, insbesondere des Grundstücks oder des grundstücksgleichen Rechts, ausschließlich auf dessen Prüfung zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an diesen, sondern auch an die Bank halten. |
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| Nach dem umrahmten Text folgt dann die Unterschrift der beiden Kläger als Darlehensnehmer. Schließlich sind dem Darlehensvertrag noch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in der Fassung April 2002 beigefügt. |
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| Die Kläger haben den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 25.01.2016 widerrufen. Mit der Klagschrift vom 24.03.2016 haben sie wie folgt eine Aufrechnungserklärung abgegeben, nämlich „die Aufrechnung der gegenseitigen Ansprüche aus dem daraus entstandenen gesetzlichen Rückgewährschuldverhältnis“. |
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| Die Kläger sind der Auffassung, dass der Widerruf des Darlehensvertrags gem. Schreiben vom 25.01.2016 wirksam sei, da die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. Durch die Formulierung der Belehrung müsse der Eindruck entstehen, dass die Widerrufsfrist bereits mit Übersendung der in der Belehrung genannten Unterlagen zu laufen beginne. Dies sei falsch, da die Widerrufsbelehrung nicht zu laufen beginne, bevor die Kläger nicht ihre Willenserklärung zum Ausdruck gebracht hätten, und zum anderen könne die Widerrufsfrist im Rahmen des Fernabsatzrechts nach § 312d Abs. 2 BGB a. F. nicht vor Vertragschluss in Lauf gesetzt werden. Die Widerrufsfrist sei aber auch deshalb nicht vollständig und richtig dargestellt, weil ein ordnungsgemäßer Hinweis auf die Informationspflichten des Fernabsatzes fehle. Der vorliegende pauschale Verweis auf „Fernabsatz-Informationen“ sei völlig ungenügend, zumal keine Fernabsatzinformationen übergeben worden seien, und schon gar keine, die gesetzlichen Anforderungen genügen würden. |
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| Die Kläger errechnen ihre Restschuld zum Tag des Widerrufs anhand der Berechnung der gegenseitigen Forderungen gem. Anl. K 7 (Rückforderungsanspruch und Nutzungsersatzansprüche der Kläger) und Anl. K 5 (Darlehensrückzahlungsanspruch und Nutzungsersatzansprüche der Beklagten) und kommen so auf die angeblich nur noch offene Restforderung der Beklagten, die sie in Klagantrag Ziff. 2. festgestellt haben möchten. Ihren eigenen Nutzungsersatz berechnen sie dabei mit einem Jahreszinssatz von 5 Prozentpunkten, hilfsweise 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Bei dem Nutzungsersatz der Beklagten rechnen sie mit einem Jahreszinssatz von 4,42 %, weil sie den Vertragszins von 5,76 % nicht für marktgerecht halten. |
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| Weiter stehen die Kläger auf dem Standpunkt, dass der Beklagten ab dem Widerruf kein Nutzungsersatz mehr zustehe oder allenfalls in Höhe des marktüblichen Zinssatzes oder hilfshilfsweise in Höhe eines Jahreszinssatzes in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. |
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| Die Kläger beantragen zuletzt: |
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| 1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag Nr. 2209100 004 durch den Widerruf der Kläger aufgelöst ist und sich in ein gesetzliches Rückgewährschuldverhältnis gewandelt hat. |
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| 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten per 31.03.2016 keine über den Betrag von 246.758,30 EUR, hilfsweise in Höhe von 253.273,09 EUR hinausgehende Forderung zustand. |
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| 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagten ab dem Widerruf kein Anspruch auf Nutzungsersatz hinsichtlich der sich aus dem Rückgewährschuldverhältnis ergebenden Restschuld zusteht, hilfsweise nur in Höhe des marktüblichen Zinssatzes, hilfshilfsweise nur noch in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über Basiszinssatz. |
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| Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, dass sie die Kläger in der Widerrufsbelehrung ausreichend über ihr Widerrufsrecht belehrt habe. Insbesondere sei die Belehrung in Bezug auf den Fristbeginn korrekt. Durch die in der Widerrufsbelehrung zum Fristbeginn enthaltenen Possessivpronomina „eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Antrags“ werde ausreichend deutlich, dass ein Fehlverständnis dahingehend, bereits die Übersendung des Formulars setze die Widerrufsfrist in Gang, nicht entstehen könne. |
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| Die Beklagte meint weiter, dass es zu Umschreibung des Fristbeginns nicht der Aufnahme der Formulierung „nicht vor Vertragsschluss“ in der Widerrufsbelehrung bedurft habe. Vorliegend könne nicht mit einer richtlinienkonformen Auslegung der Regelung des § 312 d Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 BGB a.F. argumentiert werden, denn mit Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Finanzfernabsatzrichtlinie (Richtlinie 2002/65/ EG des Europäischen Parlaments = FinFARL) seien die Mitgliedsstaaten ausdrücklich ermächtigt worden, zu bestimmen, dass das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht bei Immobiliarkrediten ausgeschlossen ist. Dementsprechend wäre sogar eine nationale gesetzliche Regelung richtlinienkonform gewesen, wonach bei Immobiliarkrediten die Besonderheiten des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht insgesamt überhaupt nicht zur Anwendung gebracht worden wären, sodass die Auslegung des § 312 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Absatz 2 BGB a.F. dahingehend, dass die Widerrufsfrist zwar nicht vor Erfüllung der Informationspflichten nach § 312d Abs. 2 BGB a.F. beginne, dass der Lauf der Widerrufsfrist aber nicht vom Vertragsschluss abhänge, richtlinienkonform möglich sei. |
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| Die Beklagte meint, dass die Kläger verpflichtet seien, die offene Restdarlehensvaluta vertragsgerecht bis zur tatsächlichen Rückführung zu verzinsen, also zu dem vereinbarten Zinssatz von 4,9 Prozent. Weiter ist die Beklagte der Auffassung, dass kein Nutzungsersatzanspruch der Kläger bestehe, jedenfalls aber kein Nutzungsersatz für Tilgungsleistungen und bezüglich der Zinszahlungen allenfalls Nutzungsersatz bezogen auf den als „freies Kapital“ bei der Bank verbliebenen Anteil der Zinsmarge. Hierzu behauptet die Beklagte, dass die streitgegenständliche Finanzierung durch die Beklagte im Rahmen eines mit der DSL-Bank geschlossenen Forderungskauf- und Abtretungsrahmenvertrag vom 08./14.06.2005 als Tranche Nr. 28 mit Ankaufsvertrag vom 29.06./05.07.2010 refinanziert worden sei. Der daraus erzielte Erlös von 11.516,15 EUR sei auf die verbleibende Zinsfestschreibung bis zum 31.07.2019 zu verteilen, sodass die jährliche Nettozinsmarge 1.267,83 EUR, also rund 0,4 % p.a. betragen habe. |
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