Landgericht Paderborn Urteil, 23. Okt. 2015 - 2 S 4/15
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 05.03.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lippstadt unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 603,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag in Höhe von 390,78 EUR seit dem 20.02.2014 bis zum 24.11.2014 und aus einem Betrag in Höhe von 603,28 EUR seit dem 25.11.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits (beider Instanzen) werden die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin dieser selbst und dem Beklagten zu 1) jeweils zur Hälfte auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin. Der Beklagte zu 1) trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe
2I.
3Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen einer Verletzung ihres Pferdes „B …“ auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.
4Der Beklagte zu 1) ist Pächter einer Jagd, deren Bezirk auch die zum Grundbesitz der Klägerin gehörende Pferdeweide einschließt. Der Grundbesitz der Klägerin grenzt im Norden an den ca. drei Meter breiten ... Die Klägerin nutzt die Pferdeweide für B… und ihr Pony „B“.
5Bereits im Oktober 2012 traten bei einer vom Beklagten zu 1) veranstalteten Jagd Schuss- und sonstige jagdlichen Geräusche auf, durch welche die auf der Weide befindlichen Pferde der Klägerin verschreckt wurden bzw. in Panik gerieten.
6Am 19.10.2013 führte der Beklagte zu 1) in dem an das Grundstück der Klägerin angrenzenden Waldgebiet erneut eine Treibjagd durch. Zwar hatte der Beklagte zu 1) vor Jagdbeginn versucht, die Klägerin telefonisch über die Durchführung der beabsichtigten Treibjagd zu informieren, hatte jedoch weder sie noch ihren Ehemann erreicht. Ein erneuter Kontaktversuch vor Jagdbeginn unterblieb.
7Mangels Kenntnis von der beabsichtigten Durchführung einer Treibjagd stellte die Klägerin am 19.10.2013 ihre Pferde wie gewohnt auf die Weide.
8An der Treibjagd nahm der Beklagte zu 2) als Schütze teil; er führte seinen Hund bei sich. Während er am linken Flügel der Treiberreihe dem – vom Grundstück der Klägerin aus betrachtet – jenseitigen Ufer des .. folgte, schoss er mit einem Schrotgewehr auf einen abstreichenden Fasanenhahn. Der Hund des Beklagten zu 2) verfolgte den Fasan über den … in den Waldbereich neben dem klägerischen Grundstück, erlegte und apportierte ihn.
9Am frühen Abend des 19.10.2013 kontaktierte die Klägerin wegen einer von ihrem Ehemann und ihrem Bruder wahrgenommenen Gangunklarheit des Pferdes B den Tierarzt D. Unter dem 10.01.2014 stellte der Tierarzt sowohl seine tierärztlichen Leistungen als auch die von ihm ausgegebenen Medikamente in Rechnung, insgesamt einen Betrag in Höhe von 390,78 EUR.
10Die Klägerin meint, dem Beklagten zu 1) habe die Verpflichtung oblegen, ihr gegenüber die Treibjagd vom 19.10.2013 anzukündigen, zumal bei dieser Treibjagd der erforderliche Mindestabstand von 100 Meter bei Jagden zu Pferden auf der Weide nicht eingehalten worden sei. In diesem Zusammenhang hat sie erstinstanzlich behauptet, der Beklagte zu 2) habe in einer Entfernung von ca. 50 bis 60 Meter zur Weide und in deren Richtung einen Schuss mit dem Schrotgewehr abgegeben. Durch die hiermit verbundenen Geräusche seien beide Pferde aufgeschreckt, in Panik geraten und auf der Weide durchgegangen. Unmittelbar danach habe das Pferd B – von den Beklagten mit Nichtwissen bestritten – einen gebundenen Gang gezeigt und sei lahm gewesen. Der noch am gleichen Tag hinzugezogene Tierarzt D habe – von den Beklagten ebenfalls mit Nichtwissen bestritten – gegen 18 Uhr festgestellt, dass sich das Pferd im Bereich des Krongelenks an der linken Schultergliedmaße eine Zerrung zugezogen habe. Diese Lahmheit sei auf das Treibjagdgeschehen zurückzuführen, so dass sie, so meint die Klägerin, von den Beklagten Bezahlung der Tierarztkosten verlangen könne. Darüber hinaus könne sie Zahlung eines weiteren Betrages i.H.v. 212,50 EUR für den ihr im Zeitraum 20.10. bis 03.11.2013 entstandenen verletzungsbedingten Pflegeaufwand bzgl. des Pferdes von insgesamt 21,25 Stunden beanspruchen: In diesem Zeitraum habe sie das Pferd aus therapeutischen Gründen täglich führen oder an der Longe bewegen müssen. Dies habe einen zeitlichen Aufwand von 1,25 bis 2,5 Stunden pro Tag bedeutet; eine Vergütung von 10,00 EUR pro Stunde sei als sachgerecht zu erachten.
11Die Klägerin hat beantragt,
12die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 603,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich von 390,78 EUR für die Zeit vom 07.02.2014 bis zu 03.11.2014 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich von 603,28 EUR ab dem 04.11.2014 zu zahlen, ferner weitere 41,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 07.02.2014.
13Die Beklagten haben beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15In rechtlicher Hinsicht meint der Beklagte zu 1), die Klage sei mangels Durchführung des Feststellungsverfahrens nach §§ 36ff. LJG NRW durch die Klägerin bereits unzulässig, § 35 LJG NRW. Im Übrigen habe eine Verpflichtung, die Klägerin auf die Treibjagd aufmerksam zu machen, nicht bestanden, da sich deren Pferdekoppel nicht im Treibjagdgebiet befunden habe. Zudem habe sich das Treibgeschehen in deutlicher Entfernung zur Pferdekoppel der Klägerin ereignet; auch sei der Schuss nicht in unmittelbarer Nähe der weidenden Pferde abgegeben worden, so dass auch aus § 823 BGB keine Einstandspflicht des Beklagten zu 1) resultiere. Hierzu hat der Beklagte zu 1) behauptet, der Abstand zwischen dem Treiben und der Pferdekoppel habe mindestens 100 Meter betragen.
16Der Beklagte zu 2) hat behauptet, sich durchgängig ca. 70 Meter vom Grundstück der Klägerin entfernt befunden zu haben. Diesen Vortrag hat sich der Beklagte zu 1) im Verhandlungstermin beim Amtsgericht Lippstadt am 02.10.2014 zu Eigen gemacht.
17Das Amtsgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin sei nicht ersichtlich; insbesondere habe der Beklagte zu 1) keine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt.
18Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Die Klägerin hält ihre Rechtsauffassung erster Instanz unter Vertiefung des Tatsachenvortrags aufrecht.
19Die Klägerin beantragt,
20das am 05.03.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lippstadt (3 C 45/14) abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 603,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich von 390,78 EUR für die Zeit vom 07.02.2014 bis zu 03.11.2014 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich von 603,28 EUR ab dem 04.11.2014 zu zahlen, ferner weitere 41,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 07.02.2014.
21Die Beklagten beantragen,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Die Beklagten verteidigen das Urteil des Amtsgerichts unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
24II.
25Die Berufung der Klägerin ist zulässig; sie wurde form- und fristgerecht eingelegt.
26Die Berufung ist teilweise begründet, teilweise bleibt ihr ein Erfolg versagt.
27Die Klage ist zulässig. Der Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 35 LJG NRW bedurfte es nicht. Zwar kann in Wild- und Jagdschadensachen gemäß § 35 Abs. 1 LJG NRW der ordentliche Rechtsweg erst beschritten werden, wenn das Feststellungsverfahren (§§ 36 bis 41) durchgeführt ist. Wie bereits das Amtsgericht Lippstadt zutreffend in seinem Urteil vom 05.03.2015 ausgeführt hat, ist vorliegend aber bereits kein Jagdschaden entstanden. Denn das Schadensfeststellungsverfahren bezieht sich ausschließlich auf Grundstücksschäden, nicht aber auf solche Schäden, die an anderen Rechtsgütern entstehen (s.a. OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.01.2004, Az. I-15 U 66/01, Rn. 21).
28Die Klage ist, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 1) richtet, überwiegend gerechtfertigt; Abstriche waren insoweit lediglich hinsichtlich der Zinsforderung und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten vorzunehmen.
29Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten zu 1) ein Schadensersatzanspruch in der zuerkannten Höhe aus § 823 Abs. 1 BGB zu.
30Der Beklagte zu 1) hat gegen die ihn als Jagdveranstalter treffende Verpflichtung verstoßen, vor Durchführung der Treibjagd die Klägerin über den Termin und Ablauf der bevorstehenden Jagd zu unterrichten, damit diese ihrerseits Schutzvorkehrungen für ihre durch die Jagd gefährdeten Pferden hätten treffen können.
31Grundsätzlich ist derjenige, der eine Gefahrenlage für andere schafft, verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung Anderer soweit wie möglich zu verhindern. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm nach den Umständen zumutbar sind.
32Im Ausgangspunkt besteht im Rahmen einer Jagd grundsätzlich keine Warnpflicht wegen Schussgeräuschen (Palandt-Sprau, BGB 73. Aufl., § 823 Rn. 203 a.E.). Denn Schussgeräusche stellen für sich genommen keine potentielle Gefahr für die Rechtsgüter Anderer dar, sondern sind vielmehr Bestandteil der „waldtypischen“ Geräuschkulisse, deren Wirkung auf Menschen und Tiere von vornherein kaum abschätzbar ist. Eine Warnpflicht vor solchen Geräuschen besteht daher nur dann, wenn die Wirkung von Schussgeräuschen nur unter besonderen Umständen schadensträchtig ist (vgl. BGH, Urt. v. 15.02.2011, Az. VI ZR 176/10, Rn. 13/15, zit. n. juris; sich hieran anschließend OLG Hamm, Urt. v. 15.01.2013, Az. 9 U 84/12).
33Da die von der Klägerin genutzte Weide, auf der unter anderem das Pferd B stand, anders als in dem der Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urt. v. 28.01.2004, Az. 15 U 66/01) zugrundeliegenden Sachverhalt nicht innerhalb des bejagten Waldgebietes, sondern nur in einem durch die konkrete Treibjagd nicht unmittelbar betroffenen Teil des Jagdbezirkes lag, kommt es für die Beurteilung dieser Frage entscheidend darauf an, ob vorliegend solche besonderen Umstände – nämlich das Abgeben von Schüssen in unmittelbarer Nähe weidender Tiere/Pferde – nach der Jagdkonzeption des Beklagten zu 1) auszumachen waren oder nicht (OLG Hamm, a.a.O., Rn. 18, zit. n. juris). Dies war vorliegend der Fall:
34Zwar ist eine allgemeinverbindliche Festlegung der Bedingungen, bei deren Vorliegen anzunehmen sein soll, dass sich ein Jagdgebiet in unmittelbarer Nähe zu einer (Nutztier-) Weide befindet, weder mit Urteil des OLG Saarbrücken vom 30.03.1990, Az. 4 U 63/89, noch mit Urteil des OLG Hamm vom 15.01.2013, Az. 9 U 84/12, erfolgt. Während das OLG Saarbrücken in seiner Entscheidung aufgrund der dortigen Sachverhaltskonstellation (Schussabgabe in einem Abstand von nur 30 Metern zum betroffenen Pferd) nur ausgeführt hat, dass ein Jäger jedenfalls dann die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt, wenn er Schüsse in 30 Meter Entfernung zu einem Pferd abgibt, hatte das OLG Hamm mit Urteil vom 15.01.2013 lediglich über einen Sachverhalt zu entscheiden, bei dem die Treibjagd in einem Abstand von mindestens 100 Metern zur Pferdeweide durchgeführt worden ist (a.a.O., Rn. 19, zit. n. juris). Lediglich für diese Distanz des Jagdgeschehens zur benachbarten Pferdeweide hatte das OLG Hamm das Kriterium der Unmittelbarkeit verneint. Das OLG Hamm hat freilich unter Bezugnahme auf die vorgenannte Entscheidung des OLG Saarbrücken ebenfalls ausgeführt, dass jedenfalls bei einer Entfernung von 30 Metern von einer Pferdeweide eine unmittelbare Nähe bestehe. Nicht aber hat das OLG Hamm zu der Frage Stellung genommen, bis zu welcher (starren) Entfernungsangabe unterhalb von 100 Metern (also im Bereich 30 bis 100 Meter) eine Pferdeweide noch als unmittelbar an ein Jagdgebiet angrenzend zu bezeichnen ist oder nicht.
35Nach Überzeugung der Kammer ist aber bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Pferdeweide in unmittelbarer Nähe zum bejagten Waldgebiet befindet oder nicht, nicht allein das Abstellen auf starre Entfernungsangaben maßgebend. Vielmehr kommt es zur Ausgestaltung des Begriffs „unmittelbare Nähe“ auf den konkret zugrundeliegenden Lebenssachverhalt und damit auf eine Gesamtschau und Gesamtwürdigung aller unstreitigen bzw. bewiesenen Umstände an.
36Ausgehend hiervon lagen im vorliegenden Fall solche besonderen Umstände im Sinne der o.g. BGH-Rechtsprechung vor, so dass eine Verpflichtung des Beklagten zu 1) bestand, sich entweder vor der Treibjagd darüber zu vergewissern, dass sich auf der benachbarten Weide der Klägerin keine Pferde befanden, welche durch Treibergeräusche, Schüsse, stöbernde Hunde oder Ähnliches gefährdet werden könnten, oder aber die Klägerin über die bevorstehende Jagd und die damit verbundenen Schussgeräusche zu informieren, damit diese zum Schutz ihrer Tiere selbst hätte Vorkehrungen treffen können.
37Der Beklagte zu 1) hat im Verhandlungstermin am 23.10.2015 geschildert, dass die Treibjagd dergestalt konzeptioniert gewesen ist, dass das Wild aus Richtung Osten in Richtung Nord-West entlang des – aus Sicht der Beklagten gesehen – linksseitig gelegenen … getrieben werden sollte. Der … stellt in diesem Bereich die natürliche Begrenzung des Grundstücks der Klägerin in nördlicher Richtung dar, wie mit den Parteien im Termin am 23.10.2015 anhand des Kartenausschnitts (Anlage K2 zum Schriftsatz vom 28.02.2014) erörtert worden ist. Damit sollte in lediglich drei Metern Entfernung zur klägerischen Grundstücksgrenze getrieben und gegebenenfalls auch geschossen werden. Zwar reicht die auf dem klägerischen Grundstück gelegene Pferdeweide ihrerseits nicht bis an den … heran. Sie reicht jedoch zum Teil in den Waldbereich hinein, der unmittelbar neben dem durch die Treibjagd betroffenen Gebiet liegt. Außerdem wusste der Beklagte zu 1) seit dem Vorfall anlässlich der von ihm im Oktober 2012 durchgeführten Treibjagd, dass sich auf dem Weidegelände der Klägerin Pferde befinden, die – ihrem Wesen gemäß – durch Schuss- und Jagdgeräusche erschrecken und dadurch in eine Stressreaktion geraten können. Zudem hatte der Beklagte zu 1) unstreitig positive Kenntnis vom Inhalt des Schreibens der Stadt M, Fachbereich Recht und Ordnung, vom 23.10.2012, hiernach er dazu aufgefordert worden war, „zukünftig die Durchführung von Gesellschaftsjagden mit den jeweiligen Tier- bzw. insbesondere Pferdehaltern abzustimmen“. Hinzu kommt, dass es einer Treibjagd wesensimmanent ist, dass aufgescheuchte Tiere sich nicht nur im geplanten Bereich des zu bejagenden Waldgebietes aufhalten, sondern infolge der für sie jagdbedingt entstehenden massiven Stresssituation auch in an das Jagdgebiet angrenzende Gebiete, insbesondere Waldgebiete, laufen bzw. fliegen können. Die insoweit einer Treibjagd inne wohnende Unvorhersehbarkeit und Unberechenbarkeit des spezifischen Verhaltens gejagter Tiere einschließlich der mitgeführten Jagdhunde hat sich im vorliegenden Fall nicht zuletzt in dem Umstand gezeigt, dass der abstreichende Fasanenhahn, auf welchen der Beklagte zu 2) geschossen hatte, in das Waldgebiet jenseits des … geflüchtet ist, in welchem auch das Grundstück der Klägerin gelegen ist. Damit hat sich die Treibjagd des Beklagten zu 1) in ihren konkreten Auswirkungen in räumlicher Hinsicht in Richtung des Gehöfts der Klägerin ausgedehnt.
38In einer Gesamtschau sämtlicher vorstehend ausgeführter Umstände (räumliche Nähe des Jagdgebietes zur Pferdeweide, positive Kenntnis des Beklagten zu 1) und treibjagdimmanente Ausdehnung) war es für den Beklagten zu 1) vorhersehbar, dass sich das Jagdgeschehen so weit in Richtung der Pferdeweide verlagern konnte, dass eine Gefährdung von auf der Weide befindlichen Pferden der Klägerin bestand. Damit oblag dem Beklagten zu 1) aufgrund der vorliegend gegebenen „unmittelbaren Nähe“ des Treibjagdgebietes zur Pferdeweide der Klägerin im Hinblick auf Termin und Ablauf der Jagd eine Informationspflicht, gegen die er infolge des Unterlassens der Unterrichtung der Klägerin von der bevorstehenden Treibjagd verstoßen hat.
39Darüber hinaus besteht auch ein Kausalzusammenhang zwischen der Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten zu 1) und dem Schaden der Klägerin in Gestalt der Verletzung des Pferdes B. Auf der Grundlage der von der Klägerin im Verhandlungstermin am 23.10.2015 plausibel und glaubhaft dargelegten Umstände ist die Kammer davon überzeugt, dass das Pferd vor Beginn der Treibjagd noch keine Anzeichen für eine Lahmheit gezeigt hat, wohingegen es im Anschluss an das Jagdgeschehen lahmte und sich die später diagnostizierte Zerrung im Bereich des Krongelenks an der linken Schultergliedmaße zugezogen hatte. Für diesen Ursachenzusammenhang streitet für die Klägerin in zeitlicher Hinsicht bereits der Beweis des ersten Anscheins. Denn die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, die – ebenso wie Schutzgesetze und Unfallverhütungsvorschriften – typischen Gefährdungen entgegenwirken soll, führt zur Anwendung des Anscheinsbeweises für die Kausalität, wenn sich in dem Schadensfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, der durch die Auferlegung bestimmter Verhaltenspflichten begegnet werden sollte (s. u.a. OLG Hamm, Urt. v. 10.08.2007, Az. 9 U 25/06, Rn. 12, zit. n. juris). Dem Vorbringen der Beklagten hingegen sind keine Tatsachen zu entnehmen, die ernsthaft gegen eine jagdbedingte Verletzung des Pferdes B am 19.10.2013 sprechen und den Anscheinsbeweis erschüttern.
40Hätte der Beklagte zu 1) die Klägerin rechtzeitig zuvor davon in Kenntnis gesetzt, dass und in welchem Bereich die Treibjagd durchgeführt werden soll, dann hätte die Klägerin die beiden Pferde rechtzeitig eingestallt. Für diesen Fall wäre es nicht zum Ausbruch einer Panikreaktion bei dem Pferd B gekommen. Dies steht aufgrund der glaubhaften Angaben der Klägerin zur Überzeugung der Kammer im Rahmen der gemäß § 141 Abs. 1 ZPO durchgeführten Parteianhörung fest.
41Diese Umstände führen vorliegend zu einer Haftung des Beklagten zu 1) gemäß § 823 Abs. 1 BGB.
42Der Klägerin ist infolge der Verletzung der dem Beklagten zu 1) obliegenden Verkehrssicherungspflicht ein Schaden in Höhe von insgesamt 603,28 EUR entstanden, § 249 Abs. 1 BGB.
43Soweit es die geltend gemachten Kosten der tierärztlichen Behandlung und medikamentösen Versorgung des verletzten Pferdes B in Höhe von insgesamt 390,78 EUR betrifft, sind diese Ausgaben der Klägerin belegt durch die beiden Rechnungen des Tierarztes D vom 10.01.2014.
44Darüber hinaus steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Pflegeaufwandes in Höhe von 212,50 EUR zu, § 249 Abs. 1 BGB, § 287 Abs. 1 ZPO.
45Der persönliche Zeitaufwand, welcher der Klägerin durch die von ihr geschilderten Bewegungsmaßnahmen (Führen/ Longieren) entstanden ist, ist als (Arbeits-) Zeit und damit als Vermögensschaden ersatzfähig, da er der Schadensbeseitigung diente (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB 73. Aufl., § 249 Rn. 44; s.a. BGH, Urt. v. 09.12.2008, Az. VI ZR 173/07, Rn. 19, zit. n. juris; s.a. OLG Frankfurt, Urt. v. 18.03.2013, Az. 1 U 179/12, Rn. 56, zit. n. juris ): Sämtliche von der Klägerin vorgetragenen Maßnahmen zielten darauf ab, den Heilungserfolg im Hinblick auf die erlittene Verletzung des Pferdes herbeizuführen und damit darauf, den Schaden – in rechtlicher Hinsicht – zu beseitigen. Den der Klägerin entstandenen Zeitaufwand für Pflege und Betreuung des verletzten Pferdes schätzt die Kammer, auch unter Berücksichtigung des als Schwerpunktkammer im Bereich der Streitigkeiten im Zusammenhang mit Tieren, insbesondere mit erkrankten Pferden, erworbenen Spezialwissens, auf der Grundlage des konkreten und zeitlich aufgegliederten Klägervortrages mit 21,25 Stunden im Zeitraum 20.10.2013 bis 03.11.2013. Gleichermaßen vermag die Kammer aus eigener Sachkunde zu beurteilen, dass der Pflegetätigkeit der Klägerin ein Marktwert zukommt (vgl. zu diesem Kriterium u.a. BGH, Urt. v. 07.03.2001, Az. X ZR 160/99, Rn. 22, zit. n. juris). Die Höhe der pro Stunde Zeitaufwand anzusetzenden Kosten schätzt die Kammer gemäß § 287 ZPO auf einen Betrag in Höhe von 10,00 EUR.
46Der geltend gemachte Anspruch auf (Verzugs-) Zinsen ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB. Soweit es die Forderung in Höhe von 390,78 EUR betrifft, ist Verzug erst nach Ablauf der mittels anwaltlichen Mahnschreibens vom 03.02.2014 gesetzten Frist zur Zahlung bis zum 19.02.2014 eingetreten. Dass der Beklagte vor Zustellung der Klageerweiterung (erfolgt am 24.11.2014) mit der Zahlung des weiteren Betrages in Höhe von 212,50 EUR bereits in Verzug gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich, so dass sich der Anspruch auf Zinsen nur aus § 291 BGB rechtfertigt; Zinsbeginn ist der 25.11.2014.
47Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 41,77 EUR vermag die Klägerin nicht zu verlangen. Die Kosten der verzugsbegründenden anwaltlichen Erstmahnung sind nicht erstattungsfähig (Palandt-Grüneberg, BGB 73. Aufl., § 286 Rn. 44f.).
48Soweit sich die Klage gegen den Beklagten zu 2) richtet, hat das Amtsgericht die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.
49Ein Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 2) gemäß § 823 Abs. 1 BGB ist nicht ersichtlich. Wie die Parteien im Verhandlungstermin am 23.10.2015 unstreitig gestellt haben, ist der Beklagte zu 2) im Besitz eines gültigen Jagdscheins. Dem Beklagten zu 2) als Jagdgast des Beklagten zu 1) oblagen – im Gegensatz zum Beklagten zu 1) als dem Veranstalter der Treibjagd – gegenüber der Klägerin keine Organisations- oder Sorgfaltspflichten und damit keine Verpflichtung, dieser gegenüber zur Vermeidung eines etwaigen Schadenseintritts Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Ganz im Gegenteil durfte sich der Beklagte zu 2) als Teilnehmer der vom Beklagten zu 1) veranstalteten Treibjagd darauf verlassen, dass in deren Vorfeld der Beklagte zu 1) die gebotenen Vorkehrungen gegenüber den Eigentümern benachbarter Weideflächen, nämlich deren Unterrichtung von Termin und Ablauf der bevorstehenden Treibjagd, getroffen hatte.
50Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) beruht auf § 97 ZPO; die Kostenentscheidung im Übrigen folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
51Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen eines Reitunfalls auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch.
- 2
- Am 15. November 2008 führte der Beklagte als Jagdleiter eine Treibjagd durch. Die Klägerin und ihre Freundin ritten auf einem Waldweg in der Nähe des Jagdgebietes. Nachdem sie etwa die Hälfte der geplanten Reitroute zurückgelegt hatten, hörten sie einen Schuss. Sie entschlossen sich, den Ausritt fortzusetzen. Kurze Zeit später scheute das Pferd, wodurch die Klägerin stürzte und sich dabei verletzte. Sie nimmt den Beklagten wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch und behauptet, Hinweis- oder Warnschilder an den Wegen zum Jagdgebiet hätten gefehlt. Ihr Pferd habe aufgrund eines weiteren Schusses gescheut, der von einem Teilnehmer der Treibjagd des Beklagten abgegeben worden sei.
- 3
- Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen zur Klärung der Frage des Umfangs der Verkehrssicherungspflicht eines Verantwortlichen einer Treibjagd im Zusammenhang mit Schussgeräuschen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 4
- Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten verneint. Eine Verkehrssicherungspflicht, die dem Zweck diene, andere vor den von Schussgeräuschen bei einer Treibjagd ausgehenden Gefahren zu schützen , bestehe nicht. Zwar treffe den Veranstalter einer Treibjagd die Pflicht, Verkehrsunfälle durch fliehendes Wild beim Überqueren von Straßen zu vermeiden. Auch müsse der grundsätzlichen Gefahr von Schussverletzungen dadurch begegnet werden, dass Standort bzw. Laufrichtung der Schützen und Treiber genau bestimmt und den Jagdteilnehmern die Standorte ihrer Nachbarn mitgeteilt würden. Hingegen müsse sich ein Geländereiter im Wald selbst darauf einstellen , dass dort Schussgeräusche möglich und deutlich hörbar seien und ein Pferd darauf schreckhaft und unberechenbar reagiere. Es liege in der Sphäre und im Risikobereich des Reiters, ein Pferd, das nicht an solche waldtypischen Geräusche gewohnt sei, im Gelände zu bewegen. Der Jagdleiter sei nicht verpflichtet , solche - mittelbaren - Gefahren auszuschließen.
II.
- 5
- Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
- 6
- 1. Erfolglos rügt die Revision, das Berufungsgericht habe überraschend ohne Beweisaufnahme die Berufung zurückgewiesen, obwohl es Zeugen geladen und das persönliche Erscheinen der Parteien mit Verfügung vom 17. März 2010 angeordnet habe. Es habe dadurch das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt. Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, auf die die Klägerin im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage hingewiesen worden ist, war die Aussage der Zeugen für die Entscheidung nicht erheblich und mithin eine Beweisaufnahme nicht erforderlich. Mit Recht weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass ein Überraschungsurteil des Berufungsgerichts schon deshalb nicht gegeben sei, weil bereits das Amtsgericht eine Verkehrssicherungspflicht des Beklagten verneint hatte.
- 7
- 2. Das Berufungsgericht hat im Streitfall eine Verkehrssicherungspflicht als Grundlage der Haftung des Beklagten mit Recht verneint.
- 8
- a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. etwa Senat, Urteile vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00, VersR 2002, 247, 248; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02, VersR 2003, 1319; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 294/03, VersR 2005, 279, 280; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04, VersR 2006, 233, 234; vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05, VersR 2007, 659 Rn. 14 und vom 2. März 2010 - VI ZR 223/09, VersR 2010, 544 Rn. 5 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92, BGHZ 121, 367, 375 und Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/95, VersR 1997, 109, 111). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.
- 9
- Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden , wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt , ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr daher erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05, aaO Rn. 15 mwN). Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (vgl. Senat, Urteile vom 10. Oktober 1978 - VI ZR 98/77 und - VI ZR 99/77, VersR 1978, 1163, 1165; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02, aaO und vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04, aaO). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (vgl. Senat, Urteile vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02, aaO und vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04, aaO). Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise - hier: der Jagdveranstalter und -leiter - für ausreichend halten darf, um andere Personen - hier: Jagdbeteiligte, Reiter, Spaziergänger und Teilnehmer am allgemeinen Straßenverkehr - vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. Senat, Urteil vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05, aaO, Rn. 15 mwN).
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- Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen , aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden , so muss der Geschädigte - so hart dies im Einzelfall sein mag - den Schaden selbst tragen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Senat, Urteil vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05, aaO, Rn. 16). So liegt der Fall hier.
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- b) Der Beklagte war nicht verpflichtet, die Klägerin vor den unkontrollierbaren Reaktionen des Pferdes auf ein Schussgeräusch zu schützen.
- 12
- aa) Dass der Beklagte berechtigt war, die Treibjagd zu veranstalten, wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Die bei der Treibjagd zu beachtenden Sorgfaltspflichten konkretisieren u.a. die Unfallverhütungsvorschriften Jagd (UVV Jagd). Zutreffend sieht das Berufungsgericht den Regelungsgehalt der UVV Jagd darin, dass der Veranstalter einer Treibjagd zu vermeiden hat, dass es zu Verkehrsunfällen durch fliehendes Wild beim Überqueren von Straßen kommt sowie dass Jagdteilnehmer und dritte Personen durch Schüsse verletzt werden. Insoweit präzisieren die Unfallverhütungsvorschriften das jagdgerechte Verhalten (vgl. MünchKomm/Wagner, BGB, 5. Aufl., § 823 Rn. 557, 558; Staudinger/J. Hager (2009), BGB, § 823 Rn. E 367, 368 und E 372). Sie regeln dazu jagdliche Verhaltenspflichten, die dem Schutz von Leben und Gesundheit dienen und sind auch außerhalb ihres unmittelbaren Geltungsbereiches Maßstab für verkehrsgerechtes Verhalten.
- 13
- bb) Eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht des Beklagten, sich in der Nähe des Jagdgebiets aufhaltende Reiter vor Schussgeräuschen, auf die deren Pferde schreckhaft reagieren, zu schützen, ergibt sich daraus nicht. Zwar darf nach der Regelung in § 3 Abs. 4 UVV Jagd ein Schuss erst abgegeben werden, wenn sich der Schütze vergewissert hat, dass niemand gefährdet wird. Die Durchführungsanweisung zu dieser Regelung konkretisiert aber den Begriff der Gefährdung dahingehend, dass eine solche z.B. dann gegeben ist, "wenn Personen durch Geschosse oder Geschossteile verletzt werden können, die an Steinen, gefrorenem Boden, Ästen, Wasserflächen oder am Wildkörper abprallen oder beim Durchschlagen des Wildkörpers abgelenkt werden oder beim Schießen mit Einzelgeschossen kein ausreichender Kugelfang vorhanden ist". Die Vorschrift will mithin erkennbaren Risiken für Rechtsgüter Dritter durch die direkte Schusseinwirkung vorbeugen. Ihr Zweck ist nicht, Dritte schon vor dem Geräusch eines Schusses zu schützen.
- 14
- cc) Allerdings enthalten Unfallverhütungsvorschriften ebenso wie DINNormen im Allgemeinen keine abschließenden Verhaltensanforderungen (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02, aaO, 1319 f., mwN). Gebietet die Verkehrssicherungspflicht den Schutz vor anderen Gefahren als denen, die Gegenstand der Unfallverhütungsvorschrift sind, so kann sich der Verkehrssicherungspflichtige nicht darauf berufen, in Ansehung dieser Gefahren seiner Verkehrssicherungspflicht dadurch genügt zu haben, dass er die Unfallverhütungsvorschrift eingehalten hat. Vielmehr hat er die insoweit zur Schadensabwehr erforderlichen Maßnahmen eigenverantwortlich zu treffen (vgl. Senatsurteile vom 30. April 1985 - VI ZR 162/83, VersR 1985, 781 und vom 12. November 1996 - VI ZR 270/95, VersR 1997, 249, 250 jeweils mwN).
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- Besondere Maßnahmen zur Warnung vor Schussgeräuschen mussten danach vom Beklagten nicht getroffen werden. Im Allgemeinen begründen Schussgeräusche für sich keine potentielle Gefahr für Rechtsgüter Dritter. Es handelt sich um Lärmbeeinträchtigungen, mit denen allgemein in Waldgebieten gerechnet wird und die hinzunehmen sind. Die Warnpflicht vor solchen Geräuschen , die individuell sehr unterschiedlich aufgenommen werden, wäre mit ei- nem vernünftigen praktischen Aufwand auch nicht erfüllbar. Die Wirkung von Schussgeräuschen auf Menschen und Tiere ist von vornherein kaum abschätzbar. Sie ist jedenfalls nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen schadensträchtig, so wenn etwa der Schuss in unmittelbarer Nähe des Reiters abgegeben wird. Ein solcher Fall liegt dem von der Klägerin in Bezug genommenen Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 30. März 1990 (4 U 63/89) zugrunde.
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- Hingegen ist im Streitfall nicht festgestellt, dass der Schuss in unmittelbarer Nähe der Klägerin abgegeben worden sei. Dies wird von der Klägerin auch nicht behauptet. Nach ihrem eigenen Vortrag stürzte sie, nachdem sie nach dem ersten Schuss weiter geritten war und ihr Pferd aufgrund des zweiten Schussgeräusches scheute. Zum Unfall kam es, weil die Klägerin das Pferd nicht beherrschte. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz
AG Arnsberg, Entscheidung vom 06.02.2010 - 12 C 499/09 -
LG Arnsberg, Entscheidung vom 26.05.2010 - I-3 S 22/10 -
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 03.04.2012 - 4 O 438/11 D - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
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(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger betreibt als selbständiger Landwirt einen Hof mit ca. 60 Milchkühen. Die Beklagte vertreibt landwirtschaftliche Maschinen. Sie verkaufte dem Kläger eine neue Melkanlage und übernahm deren an die Örtlichkeiten angepaßte Installation in dem Stall des Klägers.
In der Folgezeit erkrankte ein Teil der Milchviehherde des Klägers an Euterentzündung (Mastitis). Der Kläger führt dies darauf zurück, daß die Beklagte die neue Anlage mängelbehaftet installiert habe. Mit seiner Zahlungsklage hat er zuletzt Ersatz für folgende Schadensposten begehrt:
Entgangenes Entgelt für nicht verkehrsfähige Milch (sogenannter Milchschaden) 88.595,84 DM
Anschaffungskosten für Ersatztiere 25.195,88 DM
Mehraufwand für getrennte Tierhaltung 13.700,-- DM
Transport/Schlachtkosten 4.132,83 DM.
Das Landgericht hat die Klage insoweit als unsubstantiiert abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren in dem genannten Umfange weiter.
Die Beklagte ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.
Entscheidungsgründe:
Das zulässige Rechtsmittel führt im Umfange der Anfechtung zur Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts und zur Zurückverweisung der Sache.
1. Das Berufungsgericht hat Feststellungen zum Grund des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs und zu den Folgen der behaupteten Schlechterfüllung des unter anderem auf die Montage der neuen Melkanlage gerichteten Vertrages der Parteien nicht getroffen. Für die revisionsrechtliche Beurteilung ist deshalb davon auszugehen, daß - wie der Kläger behauptet hat - die Beklagte die von ihr vertraglich geschuldete Installation der Melkanlage zunächst mangelhaft vorgenommen hat, so daß es vor allem zu unregelmäßigem Abschalten der einzelnen Melkvorgänge kam und infolgedessen Euterentzündungen bei Kühen auftraten.
2. Der Kläger hat geltend gemacht, die Milch der erkrankten Tiere habe wegen eines erhöhten Zellgehalts nicht verkauft werden können. Mangels gegenteiliger Feststellungen ist auch das der revisionsrechtlichen Überprüfung zugrunde zu legen.
Die weitere Behauptung des Klägers, er habe aus dem genannten Grund bei dem von der Molkerei gezahlten Milchgeld in der Zeit von Dezember 1995 bis September 1996 einen Verlust in Höhe von 88.595,84 DM erlitten, hat das Berufungsgericht als unsubstantiiert angesehen, weil der Kläger nicht die tatsächliche Menge an Milch angegeben habe, die infolge der Krankheit der Tiere nicht verkehrsfähig gewesen sei. Diese Menge habe der Kläger ohne weiteres dokumentieren können und müssen. Der Kläger habe statt dessen für jeden Monat nur auf das Ergebnis einer im Rahmen monatlicher Milchlei-
stungsprüfung durchgeführten Messung der an diesem Tag produzierten Milchmenge verwiesen, hiervon ausgehend auf die jeweilige Monatsproduktion hochgerechnet und von diesem errechneten Wert die Mengen abgezogen, die in diesem Monat nach seiner Behauptung tatsächlich von der Molkerei abgenommen und bezahlt worden seien. Die auf diese Weise errechnete Differenz gebe die angeblich nicht verkehrsfähige Menge schon deshalb mit einer nur unzureichenden Wahrscheinlichkeit wieder, weil die der Hochrechnung zugrunde gelegten monatlichen Tagesmessungen erhebliche Unterschiede aufgewiesen hätten. Aus der exemplarisch vorgelegten Auskunft des Landeskontrollverbandes ... in S. über die im Rahmen der Milchleistungsprüfung vorgenommene Tagesmessung vom 28. November 1995 sei außerdem für das Berufungsgericht nicht in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen, welche Menge an krankheitsbedingt nicht verkehrsfähiger Milch festgestellt worden sei.
Dies ist nicht frei von Rechtsirrtum. Zu Recht rügt die Revision Verkennung der Anforderungen an die Substantiierungslast des Klägers. Nach ständiger Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen (z.B. BGH, Urt. v. 16.03.1998 - II ZR 323/96, ZIP 1998, 956, 957; Sen.Urt. v. 23.04.1991 - X ZR 77/89, NJW 1991, 207, 209). Für einen schlüssigen und damit erheblichen Sachvortrag ist deshalb, anders als das Berufungsgericht zu meinen scheint, eine lückenlose Dokumentation der den geltend gemachten Anspruch rechtfertigenden Fakten nicht erforderlich. Darauf, für wie wahrscheinlich die Darstellung der Partei zu erachten ist, kommt es insoweit ebenfalls nicht an. Dies eröffnet die Möglichkeit, auch mit Hilfe von Indizien die Haupttatsachen darzulegen, die den betreffenden Rechtssatz ausfüllen (BGH, Urt. v.
16.03.1998 - II ZR 323/96, ZIP 1998, 956, 957; Sen.Urt. v. 29.09.1992 - X ZR 84/90, NJW-RR 1993, 189). Dazu genügt es, wenn die Hilfstatsachen selbst vorgetragen sind, die auf sie gestützte Schlußfolgerung möglich ist und diese Schlußfolgerung die geltend gemachte Rechtsfolge als entstanden erscheinen läßt. Denn eine auf Tatsachenbehauptung beruhende mögliche Schlußfolgerung kann daraufhin beurteilt werden, ob sich ihretwegen die Überzeugung vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Rechtsfolge gewinnen läßt, die an die zugrundeliegende Behauptung geknüpft wird.
Ein solcher Fall ist auch hier gegeben. Der Kläger hat für jeden Monat des betreffenden Zeitraums den durch den Landeskontrollverband an einem Tag gemessenen Wert der Milchleistung in Litern bezeichnet. Diese Angaben sind als solche schlüssig. Sie können unabhängig davon auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden, ob das Berufungsgericht allein aufgrund der den 28. November 1995 betreffenden Auskunft die genannte Zahl nachvollziehen konnte. Es ist ferner nicht ausgeschlossen, daß die tatsächlich monatlich erreichte Milchproduktion auf dem Hof des Klägers der einmal im Monat durchgeführten Messung der Milchleistung durch den Landeskontrollverband entspricht. Die vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellten beträchtlichen Unterschiede zwischen den Messungen einzelner Monate stehen dem jedenfalls deshalb nicht entgegen, weil es für sie eine plausible Erklärung gibt. Die Revision verweist insoweit zu Recht auf wiederholtes tatsächliches Vorbringen des Klägers in den Tatsacheninstanzen, wonach sich auch eine signifikante Veränderung der Milchleistung darauf zurückführen läßt, daß es der Beklagten gelang, am 4. April 1996 die fehlerhaft installierte Schaltung zu reparieren, wodurch weitere Euterreizungen unterblieben, und die Milchviehherde bis zum 30. Juni 1996 durch insgesamt 47 Tiere aufgefrischt wurde, die eutergesund
waren. Der aus der an einem Tage eines jeden Monats vorgenommenen Messung gezogene Schluß des Klägers, auf seinem Hof seien tatsächlich die von ihm angegebenen monatlichen Gesamtmilchmengen gemolken worden, ist deshalb möglich. Aus diesen Werten kann auch auf die Teilmenge geschlossen werden, die nicht verkehrsfähig war. Da andere entgegenstehende Umstände weder festgestellt noch sonstwie ersichtlich sind, ergibt sich diese Menge - wie es der Kläger seiner Klage zugrunde gelegt hat - durch Subtraktion der an die Molkerei gelieferten Menge von der aufgrund der einmaligen Messung pro Monat geschlossenen Gesamtmenge.
Ob sich die tatsächliche Menge an nicht verkehrsfähiger Milch heute noch - wie es das Berufungsgericht ausgedrückt hat - "rekonstruieren" läßt, ist demgegenüber derzeit ohne Belang. Dies ist keine Frage der Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens, sondern Teil der erst nachrangig zu klärenden Frage , ob und inwieweit sich das geltend gemachte Recht mit Hilfe der substantiiert geltend gemachten Hilfstatsachen beweisen läßt. Der Kläger hat sich vor dem Oberlandesgericht nicht darauf berufen, den Beweis eines Schadens in Höhe von 88.595,84 DM durch Nachweis der jeden Tag des fraglichen Zeitraums tatsächlich gemolkenen Mengen zu führen; er hat Beweis durch Sachverständigengutachten dazu angetreten, daß die vom Berufungsgericht als nicht substantiiert erachtete, sich auf Hilfstatsachen stützende Methode der Ermittlung der als nicht verkehrsfähig nicht vergüteten Milchmenge hinreichend genau ist. Diesem Beweisantritt wird nachzugehen sein, auch wenn der Tatrichter grundsätzlich darin frei ist, welche Beweiskraft er Indizien im einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimißt (BGH, Urt. v. 22.01.1991 - VI ZR 97/90, NJW 1991, 1894, 1895). Denn es ist nicht ersichtlich oder gar vom Berufungsgericht dargetan, daß seine Mitglieder aus-
reichende Sachkunde zur Beurteilung haben, ob und inwieweit im Abstand von etwa einem Monat vorgenommene Milchleistungsprüfungen tatsächlich Rückschlüsse auf die jeweilige Monatsleistung einer Milchviehherde erlauben.
Die völlige Abweisung des auf Zahlung von 88.595,84 DM gerichteten Teils der Klage verletzt auch den in ständiger Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsatz (z.B. BGH, Urt. v. 28.02.1996 - XII ZR 186/94, NJW-RR 1996, 1077 m.w.N.), daß der Tatrichter von einer Schätzung des Schadens und der dazu nötigen Aufklärung nicht schon deshalb absehen darf, weil nach seiner Ansicht der Sachvortrag des Geschädigten eine abschließende Beurteilung seines Schadens nicht zuläßt. Da mangels gegenteiliger Feststellungen anzunehmen ist, daß die Euterentzündungen zu verminderter verkehrsfähiger Milchproduktion auf dem Hof des Klägers geführt hat, wäre jedenfalls zu prüfen gewesen, ob und in welchem Umfang ein in jedem Fall eingetretener und aufgrund der geltend gemachten Anspruchsgrundlage auszugleichender Einnahmeausfall zu ermitteln ist, bzw. zu begründen gewesen, warum sich auch ein Mindestschaden des Klägers hier nicht ergibt.
3. Der Kläger hat ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils behauptet, für 38 Tiere, die er wegen der aufgetretenen Erkrankung habe schlachten müssen, 38 Ersatztiere gekauft zu haben; hierfür hat er 25.195,88 DM als selbständigen Schadensposten geltend gemacht. Auch diesen Teil der Klage hat das Berufungsgericht durch Zurückweisung der Berufung des Klägers abgewiesen.
a) Das Berufungsgericht hat insoweit zum einen gemeint, aus dem Vortrag des Klägers erhelle sich nicht in nachvollziehbarer Weise, warum die be-
haupteten Schlachtungen in jedem Einzelfall unumgänglich gewesen seien. Auch das bekämpft die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht hat insoweit die gesetzlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs verkannt, die bestimmen, was der Kläger darzulegen hat.
Nach dem für das Revisionsverfahren zu unterstellenden Sachverhalt hat die Beklagte dem Kläger grundsätzlich alle Vermögenseinbußen zu ersetzen , die adäquat kausale Folge der Schlechterfüllung des abgeschlossenen Vertrages sind, wobei das Adäquanzprinzip eine Schadenszurechnung nur ausschließt, soweit der Schadenseintritt außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt (st. Rspr., z.B. BGH, Urt. v. 18.12.1997 - VII ZR 34/96, BGHR VOB/B § 6 Nr. 6 - Schaden 1). Da dies für die Schlachtung von Tieren und ihre Ersatzbeschaffung in einem Fall nicht angenommen werden kann, in dem mangels gegenteiliger Feststellung davon auszugehen ist, daß durch eine vertragliche Schlechterfüllung die Milchleistung vorhandener Tiere beeinträchtigt war, bedurfte es mithin zur Substantiierung der insoweit geltend gemachten Kosten ihrem Grunde nach nur der Darlegung, daß der Kläger wegen der infolge der Schlechtleistung der Beklagten eingetretenen Krankheit der Tiere und deren verminderter verkehrsfähiger Milchleistung tatsächlich 38 Kühe hat schlachten lassen und sich 38 Ersatzkühe beschafft hat. Dies hat der Kläger vorgetragen.
Nach dem im Revisionsverfahren zu unterstellenden Sachverhalt kann die vom Berufungsgericht problematisierte Unumgänglichkeit der Schlachtung allerdings die Frage einer etwaigen Mitverursachung des Schadens durch den Kläger betreffen (vgl. Sen.Urt. v. 14.11.2000 - X ZR 203/98, Umdr. S. 16, zur Veröffentlichung vorgesehen). Sie ist freilich erst nach Feststellung eines
Schadens im Rahmen des § 254 BGB zu klären und berührt nicht die Pflicht des Klägers, den geltend gemachten Anspruch schlüssig darzulegen.
b) Das Berufungsgericht hat überdies darauf abgestellt, daß die vorgelegte Bescheinigung der Zuchtrindergemeinschaft H. nicht 38, sondern nur 28 Schlachttiere sowie nicht 38, sondern insgesamt 47 angekaufte Tiere ausweise. Auch das vermag jedoch nicht eine vollständige Abweisung des die Anschaffungskosten betreffenden Klagebegehrens zu begründen. Jedenfalls ein Schaden wegen Ersatzbeschaffung von 28 Rindern bleibt danach ebenso möglich wie der Ankauf von weiteren Tieren nicht ausschließt, daß für die geschlachteten Tiere eine Ersatzbeschaffung vorgenommen wurde.
4. Das Berufungsgericht hat die im Hinblick auf die geltend gemachte Notwendigkeit separater Haltung der erkrankten Tiere beanspruchten 50,-- DM pro Tag als unsubstantiiert angesehen. Zu dieser Auffassung ist es gelangt, weil es den Schadensposten von insgesamt 13.700,-- DM als entgangenen Gewinn eingeordnet hat; ein solcher sei aber nicht nachvollziehbar, weil der Kläger nicht mitgeteilt habe, wie er hätte erwirtschaftet werden können.
Auch die deshalb erfolgte Zurückweisung der Berufung ist nicht frei von Rechtsirrtum. Schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist verfehlt, weil er dem Begehren des Klägers nicht Rechnung trägt.
Der Kläger hat den Betrag von 13.700,-- DM als Mehraufwendung für getrennte Tierhaltung geltend gemacht. Seine die einzelnen Arbeitsschritte aufführenden Darlegungen im Schriftsatz vom 8. Juni 1999, auf die auch die Revision abhebt, machen deutlich, daß er Ersatz für Arbeitsleistungen begehrt,
die nach seiner Behauptung im Falle ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages der Parteien nicht angefallen wären und bei denen mangels gegenteiliger Behauptung des Klägers davon auszugehen ist, daß sie der Kläger selbst erbracht hat.
Eigene Arbeitsleistung kann einen Vermögensschaden nicht nur darstellen , wenn der hierfür getätigte Aufwand an Zeit und Mühewaltung ohne das sie verursachende Ereignis zu gewinnbringender Tätigkeit genutzt worden wäre. Arbeits- und Zeitaufwand wird unabhängig davon schadensrechtlich als ein Vermögenswert angesehen, wenn sich nach der Verkehrsauffassung für die getätigte Arbeitsleistung ein sich objektiv nach dem Maß der Arbeitskraft bemessender geldlicher Wert, d.h. ein Marktwert, ermitteln läßt (BGH, Urt. v. 24.11.1995 - V ZR 88/95, ZIP 1996, 281, 283 m.w.N.). Diese Möglichkeit hat der Bundesgerichtshof zwar als ausgeschlossen erachtet, wenn es um die Arbeitsleistung eines Unternehmers geht (BGHZ 54, 45 b, 51; vgl. auch BGH, Urt. v. 31.03.1992 - VI ZR 143/91, NJW-RR 1992, 852). Das betrifft aber Sachverhalte , in denen die Arbeitskraft des Unternehmers als solche in Frage steht. Im vorliegenden Fall sind Einzelarbeitsleistungen zu beurteilen, die von der Person des Klägers als Landwirt, der einen Hof betreibt und führt, unabhängig, also nicht unternehmerbezogen sind und ohne weiteres auch von Hilfskräften hätten erbracht werden können, deren Arbeit üblicherweise im Stundenlohn vergütet wird. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, daß der geltend gemachte Mehraufwand einen Marktwert hat. Dies macht ergänzende tatrichterliche Feststellungen nötig, die - weil bisher unterblieben - nachzuholen sein werden.
5. Das Berufungsgericht hat schließlich die vom Kläger veranschlagten Kosten für den Transport zu schlachtender und statt dessen von ihm erworbener Tiere als nicht ausreichend substantiiert angesehen.
Nach dem zu 2. Ausgeführten ist auch die deshalb erfolgte Abweisung eines Zahlungsbetrages von 4.132,83 DM nicht prozeßordnungsgemäß. Der Kläger hat durch entsprechende Auflistung die transportierten Kühe bezeichnet und dabei angegeben, für jedes Tier, das man kaufe oder zur Schlachtung gebe , bezahle man ein Transportgeld von 70,-- DM. Das Berufungsgericht hat nicht dargetan, warum es neben diesen Angaben noch Vortrag dazu bedurft hätte, über welche Strecken und auf welche Weise die insgesamt 76 Kühe transportiert worden sein sollen, wegen deren Beförderung Schadensersatz verlangt wird. Im Hinblick auf die behauptete Tatsache der Schlachtung und der Ersatzbeschaffung hätten deshalb die angetretenen Beweise erhoben werden müssen; die Höhe des Transportgeldes hätte bei entsprechendem Beweisergebnis sodann in geeigneter Weise aufgeklärt werden müssen. Auch dies wird nachzuholen sein. Dabei wird es unter den vorstehend zu 4. erörterten Voraussetzungen nicht darauf ankommen, ob der Kläger Transportkosten an einen Dritten gezahlt hat, weil auch ein selbst vorgenommener Transport einen Marktwert haben kann.
Rogge Jestaedt Scharen
Mühlens Meier-Beck
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.