Landgericht Paderborn Urteil, 23. Okt. 2015 - 2 S 4/15

ECLI:ECLI:DE:LGPB:2015:1023.2S4.15.00
bei uns veröffentlicht am23.10.2015

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 05.03.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lippstadt unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 603,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag in Höhe von 390,78 EUR seit dem 20.02.2014 bis zum 24.11.2014 und aus einem Betrag in Höhe von 603,28 EUR seit dem 25.11.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits (beider Instanzen) werden die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin dieser selbst und dem Beklagten zu 1) jeweils zur Hälfte auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin. Der Beklagte zu 1) trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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Landgericht Paderborn Urteil, 23. Okt. 2015 - 2 S 4/15 zitiert 12 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens


(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins

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Bundesgerichtshof Urteil, 07. März 2001 - X ZR 160/99

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 176/10 Verkündet am: 15. Februar 2011 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

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bei uns veröffentlicht am 31.10.2013

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 03.04.2012 - 4 O 438/11 D - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstr

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 176/10 Verkündet am:
15. Februar 2011
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 823 Abs. 1 (Dc); UVV Jagd
Im Allgemeinen begründen Schussgeräusche einer Jagd für sich noch keine potentielle
Gefahr für Rechtsgüter Dritter.
BGH, Urteil vom 15. Februar 2011 - VI ZR 176/10 - LG Arnsberg
AG Arnsberg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll,
die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 26. Mai 2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen eines Reitunfalls auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch.
2
Am 15. November 2008 führte der Beklagte als Jagdleiter eine Treibjagd durch. Die Klägerin und ihre Freundin ritten auf einem Waldweg in der Nähe des Jagdgebietes. Nachdem sie etwa die Hälfte der geplanten Reitroute zurückgelegt hatten, hörten sie einen Schuss. Sie entschlossen sich, den Ausritt fortzusetzen. Kurze Zeit später scheute das Pferd, wodurch die Klägerin stürzte und sich dabei verletzte. Sie nimmt den Beklagten wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch und behauptet, Hinweis- oder Warnschilder an den Wegen zum Jagdgebiet hätten gefehlt. Ihr Pferd habe aufgrund eines weiteren Schusses gescheut, der von einem Teilnehmer der Treibjagd des Beklagten abgegeben worden sei.
3
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen zur Klärung der Frage des Umfangs der Verkehrssicherungspflicht eines Verantwortlichen einer Treibjagd im Zusammenhang mit Schussgeräuschen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten verneint. Eine Verkehrssicherungspflicht, die dem Zweck diene, andere vor den von Schussgeräuschen bei einer Treibjagd ausgehenden Gefahren zu schützen , bestehe nicht. Zwar treffe den Veranstalter einer Treibjagd die Pflicht, Verkehrsunfälle durch fliehendes Wild beim Überqueren von Straßen zu vermeiden. Auch müsse der grundsätzlichen Gefahr von Schussverletzungen dadurch begegnet werden, dass Standort bzw. Laufrichtung der Schützen und Treiber genau bestimmt und den Jagdteilnehmern die Standorte ihrer Nachbarn mitgeteilt würden. Hingegen müsse sich ein Geländereiter im Wald selbst darauf einstellen , dass dort Schussgeräusche möglich und deutlich hörbar seien und ein Pferd darauf schreckhaft und unberechenbar reagiere. Es liege in der Sphäre und im Risikobereich des Reiters, ein Pferd, das nicht an solche waldtypischen Geräusche gewohnt sei, im Gelände zu bewegen. Der Jagdleiter sei nicht verpflichtet , solche - mittelbaren - Gefahren auszuschließen.

II.

5
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
6
1. Erfolglos rügt die Revision, das Berufungsgericht habe überraschend ohne Beweisaufnahme die Berufung zurückgewiesen, obwohl es Zeugen geladen und das persönliche Erscheinen der Parteien mit Verfügung vom 17. März 2010 angeordnet habe. Es habe dadurch das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt. Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, auf die die Klägerin im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage hingewiesen worden ist, war die Aussage der Zeugen für die Entscheidung nicht erheblich und mithin eine Beweisaufnahme nicht erforderlich. Mit Recht weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass ein Überraschungsurteil des Berufungsgerichts schon deshalb nicht gegeben sei, weil bereits das Amtsgericht eine Verkehrssicherungspflicht des Beklagten verneint hatte.
7
2. Das Berufungsgericht hat im Streitfall eine Verkehrssicherungspflicht als Grundlage der Haftung des Beklagten mit Recht verneint.
8
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. etwa Senat, Urteile vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00, VersR 2002, 247, 248; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02, VersR 2003, 1319; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 294/03, VersR 2005, 279, 280; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04, VersR 2006, 233, 234; vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05, VersR 2007, 659 Rn. 14 und vom 2. März 2010 - VI ZR 223/09, VersR 2010, 544 Rn. 5 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92, BGHZ 121, 367, 375 und Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/95, VersR 1997, 109, 111). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.
9
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden , wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt , ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr daher erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05, aaO Rn. 15 mwN). Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (vgl. Senat, Urteile vom 10. Oktober 1978 - VI ZR 98/77 und - VI ZR 99/77, VersR 1978, 1163, 1165; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02, aaO und vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04, aaO). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (vgl. Senat, Urteile vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02, aaO und vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04, aaO). Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise - hier: der Jagdveranstalter und -leiter - für ausreichend halten darf, um andere Personen - hier: Jagdbeteiligte, Reiter, Spaziergänger und Teilnehmer am allgemeinen Straßenverkehr - vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. Senat, Urteil vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05, aaO, Rn. 15 mwN).
10
Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen , aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden , so muss der Geschädigte - so hart dies im Einzelfall sein mag - den Schaden selbst tragen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Senat, Urteil vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05, aaO, Rn. 16). So liegt der Fall hier.
11
b) Der Beklagte war nicht verpflichtet, die Klägerin vor den unkontrollierbaren Reaktionen des Pferdes auf ein Schussgeräusch zu schützen.
12
aa) Dass der Beklagte berechtigt war, die Treibjagd zu veranstalten, wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Die bei der Treibjagd zu beachtenden Sorgfaltspflichten konkretisieren u.a. die Unfallverhütungsvorschriften Jagd (UVV Jagd). Zutreffend sieht das Berufungsgericht den Regelungsgehalt der UVV Jagd darin, dass der Veranstalter einer Treibjagd zu vermeiden hat, dass es zu Verkehrsunfällen durch fliehendes Wild beim Überqueren von Straßen kommt sowie dass Jagdteilnehmer und dritte Personen durch Schüsse verletzt werden. Insoweit präzisieren die Unfallverhütungsvorschriften das jagdgerechte Verhalten (vgl. MünchKomm/Wagner, BGB, 5. Aufl., § 823 Rn. 557, 558; Staudinger/J. Hager (2009), BGB, § 823 Rn. E 367, 368 und E 372). Sie regeln dazu jagdliche Verhaltenspflichten, die dem Schutz von Leben und Gesundheit dienen und sind auch außerhalb ihres unmittelbaren Geltungsbereiches Maßstab für verkehrsgerechtes Verhalten.
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bb) Eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht des Beklagten, sich in der Nähe des Jagdgebiets aufhaltende Reiter vor Schussgeräuschen, auf die deren Pferde schreckhaft reagieren, zu schützen, ergibt sich daraus nicht. Zwar darf nach der Regelung in § 3 Abs. 4 UVV Jagd ein Schuss erst abgegeben werden, wenn sich der Schütze vergewissert hat, dass niemand gefährdet wird. Die Durchführungsanweisung zu dieser Regelung konkretisiert aber den Begriff der Gefährdung dahingehend, dass eine solche z.B. dann gegeben ist, "wenn Personen durch Geschosse oder Geschossteile verletzt werden können, die an Steinen, gefrorenem Boden, Ästen, Wasserflächen oder am Wildkörper abprallen oder beim Durchschlagen des Wildkörpers abgelenkt werden oder beim Schießen mit Einzelgeschossen kein ausreichender Kugelfang vorhanden ist". Die Vorschrift will mithin erkennbaren Risiken für Rechtsgüter Dritter durch die direkte Schusseinwirkung vorbeugen. Ihr Zweck ist nicht, Dritte schon vor dem Geräusch eines Schusses zu schützen.
14
cc) Allerdings enthalten Unfallverhütungsvorschriften ebenso wie DINNormen im Allgemeinen keine abschließenden Verhaltensanforderungen (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02, aaO, 1319 f., mwN). Gebietet die Verkehrssicherungspflicht den Schutz vor anderen Gefahren als denen, die Gegenstand der Unfallverhütungsvorschrift sind, so kann sich der Verkehrssicherungspflichtige nicht darauf berufen, in Ansehung dieser Gefahren seiner Verkehrssicherungspflicht dadurch genügt zu haben, dass er die Unfallverhütungsvorschrift eingehalten hat. Vielmehr hat er die insoweit zur Schadensabwehr erforderlichen Maßnahmen eigenverantwortlich zu treffen (vgl. Senatsurteile vom 30. April 1985 - VI ZR 162/83, VersR 1985, 781 und vom 12. November 1996 - VI ZR 270/95, VersR 1997, 249, 250 jeweils mwN).
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Besondere Maßnahmen zur Warnung vor Schussgeräuschen mussten danach vom Beklagten nicht getroffen werden. Im Allgemeinen begründen Schussgeräusche für sich keine potentielle Gefahr für Rechtsgüter Dritter. Es handelt sich um Lärmbeeinträchtigungen, mit denen allgemein in Waldgebieten gerechnet wird und die hinzunehmen sind. Die Warnpflicht vor solchen Geräuschen , die individuell sehr unterschiedlich aufgenommen werden, wäre mit ei- nem vernünftigen praktischen Aufwand auch nicht erfüllbar. Die Wirkung von Schussgeräuschen auf Menschen und Tiere ist von vornherein kaum abschätzbar. Sie ist jedenfalls nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen schadensträchtig, so wenn etwa der Schuss in unmittelbarer Nähe des Reiters abgegeben wird. Ein solcher Fall liegt dem von der Klägerin in Bezug genommenen Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 30. März 1990 (4 U 63/89) zugrunde.
16
Hingegen ist im Streitfall nicht festgestellt, dass der Schuss in unmittelbarer Nähe der Klägerin abgegeben worden sei. Dies wird von der Klägerin auch nicht behauptet. Nach ihrem eigenen Vortrag stürzte sie, nachdem sie nach dem ersten Schuss weiter geritten war und ihr Pferd aufgrund des zweiten Schussgeräusches scheute. Zum Unfall kam es, weil die Klägerin das Pferd nicht beherrschte. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
AG Arnsberg, Entscheidung vom 06.02.2010 - 12 C 499/09 -
LG Arnsberg, Entscheidung vom 26.05.2010 - I-3 S 22/10 -

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 03.04.2012 - 4 O 438/11 D - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin, die ein Fliesenfachgeschäft betreibt, macht Ansprüche aus einer Betriebshaftpflichtversicherung geltend. Sie wurde von der W. ...-Kelterei GmbH mit der Verlegung von Fliesen in deren Abfüllhalle beauftragt. Nach einiger Zeit lösten sich einzelne Fliesen. Im vorliegenden Rechtstreit ist unstreitig, dass die Fliesen fehlerhaft verlegt wurden, und dass zur Mangelbeseitigung der gesamte Bodenbelag erneuert werden muss. Zu diesem Zweck wird es erforderlich sein, dass die in der Abfüllhalle befindlichen Maschinen der W. ...-Kelterei GmbH (im Folgenden abgekürzt: ...-Kelterei) abgebaut und später wieder aufgebaut werden. Hierdurch werden der ...-Kelterei Unkosten entstehen, die von der Klägerin im Wege des Schadensersatzes zu ersetzen sind. Außerdem ist damit zu rechnen, dass während der Zeit der Mangelbeseitigung für die ...-Kelterei ein erheblicher Nutzungsausfall entstehen wird, für welchen ebenfalls die Klägerin wegen der mangelhaft verlegten Fliesen aufkommen muss.
Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Betriebshaftpflichtversicherung gemäß dem Versicherungsschein vom 09.12.2008 (Anlage K-A 4). Die Parteien haben die Geltung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung - Stand: Januar 2008 - (AHB) der Beklagten vereinbart (Anlage K-A 5). Außerdem wurden die Besonderen Bedingungen zur Haftpflichtversicherung für Bauhandwerker der Beklagten - Stand: Januar 2008 - (im Folgenden abgekürzt: BB) in den Vertrag einbezogen (Anlage K-A 6). Die Klägerin hat im Verfahren vor dem Landgericht die Feststellung begehrt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet sei, ihr Deckungsschutz für Ansprüche der ...-Kelterei zu gewähren, soweit diese im Zusammenhang mit der erforderlichen Neuverlegung der Bodenfliesen Ansprüche geltend mache wegen der Unkosten für den Auf- und Abbau von Maschinen und wegen Nutzungsausfalls. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 03.04.2012 die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei auf Grund des bestehenden Versicherungsvertrags nicht verpflichtet, der Klägerin Deckungsschutz für das fragliche Schadensereignis zu gewähren. Es handle sich um einen Vermögensschaden, der nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen nicht versichert sei. Maßgeblich sei die Regelung in Ziff. 1.2 AHB, die einen Ausschluss für sogenannte Erfüllungsschäden enthalte.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie hält an ihrem erstinstanzlichen Begehren fest. Aus verschiedenen Gründen, welche die Klägerin im Einzelnen erläutert, habe das Landgericht die vereinbarten Versicherungsbedingungen unzutreffend ausgelegt und angewandt.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 03.04.2012 verkündeten Urteils des Landgericht Konstanz, Az. 4 O 438/11 D festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Deckungsschutz für denjenigen Schadensersatzanspruch zu gewähren, welchen die Firma W. ...-kelterei GmbH gegenüber der Klägerin aufgrund dem zwecks zügiger Mängelbeseitigung erforderlichen Ab- und Wiederaufbau von Maschinen als auch dem an Beginn des Abbaus bis Beendigung des Wiederaufbaus eintretenden Nutzungsausfalls berechtigterweise geltend machen kann, von der Beklagten geführt unter der Schadensnummer 6...
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts.
10 
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
11 
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Ihr stehen wegen der Schadensersatzansprüche der ...-Kelterei keine Ansprüche aus der Betriebshaftpflichtversicherung bei der Beklagten zu.
12 
1. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung, dass die Beklagte in dem bezeichneten Umfang verpflichtet ist, der Klägerin Deckungsschutz aus dem Versicherungsvertrag zu gewähren.
13 
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Denn die Beklagte ist nicht verpflichtet, Versicherungsleistungen zu erbringen. Die Klägerin hat ihre Verpflichtungen aus dem Werkvertrag mit der ...-Kelterei nicht ordnungsgemäß erfüllt. Sie ist daher vertraglichen Ansprüchen (Nacherfüllung, Minderung und/oder Schadensersatz) ausgesetzt, die an die Stelle des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs ihrer Auftraggeberin getreten sind. Zu diesen Ansprüchen, die - jedenfalls im versicherungsrechtlichen Sinn - das Erfüllungsinteresse der Auftraggeberin betreffen, gehören auch Schadensersatzansprüche wegen Nutzungsausfall und wegen der Kosten für den Auf- und Abbau von Maschinen, die der Auftraggeberin im Zusammenhang mit der Nacherfüllung entstehen werden. Für diese Haftung der Klägerin auf das Erfüllungsinteresse aus einem Werkvertrag besteht kein Versicherungsschutz.
14 
a) Das Risiko, das sich im vorliegenden Fall zu Lasten der Klägerin verwirklicht hat, ist nach den zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen nicht versichert. Aus den AHB ergibt sich keine Versicherung für das streitgegenständliche Schadensereignis. Der "Gegenstand der Versicherung" ist in Ziff. 1.1 AHB geregelt. Danach besteht auf der Basis der AHB eine Versicherung nur für Personen- oder Sachschäden. Mit Sachschäden sind hierbei Schäden an Gegenständen gemeint, die sich im Eigentum eines Dritten (beispielsweise der Auftraggeberin der Klägerin) befinden und die nicht gleichzeitig Gegenstand der vertraglichen Werkleistung sind. Um solche Schäden handelt es sich bei den Kosten für den Auf- und Abbau von Maschinen und Nutzungsausfall der Auftraggeberin nicht. Vielmehr sind dies reine Vermögensschäden im Sinne der Terminologie der Versicherungsbedingungen. Vermögensschäden sind von der Versicherung gemäß Ziff. 1.1 AHB jedoch nur dann umfasst, wenn sie Folge eines anderweitigen Personen- oder Sachschadens sind. Ein solcher mittelbarer Vermögensschaden kommt vorliegend jedoch nicht in Betracht.
15 
b) Eine Versicherung unmittelbarer Vermögensschäden ergibt sich auch nicht aus Ziff. 2.1 AHB. Denn diese Regelung erweitert nicht den Versicherungsumfang, sondern räumt lediglich die Möglichkeit ein, dass (reine) Vermögensschäden versichert werden können, wenn dies durch zusätzliche Vereinbarungen geregelt wird. Das heißt: Gemäß Ziff. 2.1 AHB wären die von der Klägerin bei der ...-Kelterei verursachten Vermögensschäden nur dann versichert, wenn sich dies aus speziellen Regelungen in den besonderen Bedingungen zur Haftpflichtversicherung für Bauhandwerker (BB) ergeben würde. Dies ist jedoch nicht der Fall (siehe im Einzelnen unten).
16 
c) Die Klägerin kann sich nicht auf Ziff. 1.1 BB Teil B berufen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich zwar eine Erweiterung des von der Beklagten übernommenen Betriebshaftpflichtrisikos gegenüber den AHB (vgl. die Ausschlussklausel in Ziff. 7.7 AHB). Diese Erweiterung betrifft jedoch nicht den vorliegenden Fall. In Ziff. 1.1 BB Teil B ist zwar ausdrücklich geregelt, dass die Beklagte auch für solche Haftpflichtfälle eintreten soll, die durch mangelhafte Werkleistungen der Klägerin entstehen können. Versichert sind jedoch auch in dieser Bestimmung nur Personen- und Sachschäden, sowie solche Vermögensschäden, die mittelbar durch einen Personen- oder Sachschaden entstehen ("… daraus entstandener weiterer Schaden …"). Der von der Klägerin durch die mangelhafte Werkleistung verursachte unmittelbare Vermögensschaden wird mithin von Ziff. 1.1 BB Teil B nicht erfasst.
17 
d) Ziff. 1.19 BB Teil B enthält eine zusätzliche Regelung für "Mangelbeseitigungsnebenkosten" (vgl. demgegenüber die Einschränkung in Ziff. 1.2 Abs. 1 und Abs. 2 AHB). Auch auf diese Bestimmung kann sich die Klägerin jedoch nicht berufen. Denn der zusätzliche Versicherungsschutz greift nur dann ein, wenn eine mangelhafte Werkleistung einen Sachschaden als Folgeschaden verursacht. (Beispiel: Wasserschaden an einem Gebäude nach Verlegung einer mangelhaften Wasserleitung, vgl. BGH, Beschluss vom 16.06.2010 - IV ZR 92/09 -, zitiert nach Juris.) Einen Sachschaden als Folgeschaden der mangelhaft verlegten Fliesen hat die Klägerin jedoch nicht verursacht.
18 
e) Schließlich kann die Klägerin ihren Anspruch auch nicht auf Ziff. 1.21.3 "Sonstige Vermögensschäden" BB Teil B stützen.
19 
aa) Der von der Klägerin bei ihrer Vertragspartnerin verursachte Vermögensschaden fällt zwar unter die Formulierung in Ziff. 1.21.3 BB Teil B. Denn erfasst wird nach dieser Bestimmung die Haftpflicht im Sinne von Ziff. 2.1 AHB wegen Vermögensschäden, soweit es nicht um den Bereich des "Umwelthaftpflichtrisikos" geht. Die Klausel erfasst mithin auch den streitgegenständlichen Schadensfall.
20 
bb) Einem Anspruch gegen die Beklagte steht jedoch die Ausschlussklausel in Ziff. 1.21.4.1 BB Teil B entgegen. Die Beklagte haftet nach dieser Regelung nicht für Vermögensschäden durch von der Klägerin "hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen". Damit sind nach dem Wortlaut der Regelung sämtliche Schäden ausgeschlossen, die von den mangelhaften Werkleistungen der Klägerin verursacht worden sind. Dazu gehören auch die Vermögensschäden der ...-Kelterei, die im Zusammenhang mit der Neuverlegung des Fliesenbelags entstehen werden. Dieses Verständnis der Risikobegrenzung entspricht auch dem Sinn und der Systematik der Versicherungsbedingungen. Denn Mangelfolgeschäden sollen - klargestellt durch die Ausschlussklausel in Ziff. 1.21.4.1 BB Teil B - generell nicht von den "Sonstigen Vermögensschäden" in Ziff. 1.21.3 erfasst werden. Die Übernahme von Kosten für Mangelfolgeschäden ist in den Bedingungen an anderer Stelle geregelt, nämlich in Ziff. 1.1 BB Teil B ("Personen- und Sachschäden auf Grund von Sachmängeln in Folge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften") und in Ziff. 1.19 ("Mangelbeseitigungsnebenkosten"). Damit wird der Versicherungsschutz für Bauhandwerker gegenüber den AHB erweitert (siehe oben c) und d)). Es entspricht der Systematik der vereinbarten Besonderen Bedingungen, dass nur in den beiden genannten Bestimmungen eine begrenzte Haftungserweiterung der Beklagten für Mangelfolgeschäden geregelt ist, die durch Ziff. 1.21.3 (sonstige Vermögensschäden) gemäß der Ausschlussklausel Ziff. 1.21.4.1 nicht erweitert werden soll.
21 
Die eng begrenzte Einstandspflicht der Beklagten bei mangelhaften Werkleistungen der Klägerin entspricht den üblichen Bedingungen von Betriebshaftpflichtversicherungen. In Betriebshaftpflichtversicherungen werden üblicherweise diejenigen Aufwendungen des Werkunternehmers nicht versichert, die diesem entstehen, wenn er das Erfüllungsinteresse seines Auftraggebers befriedigt. Zum sogenannten "Erfüllungsschaden", der durch Betriebshaftpflichtversicherungen in der Regel nicht abgedeckt wird, gehört insbesondere ein eventueller Nutzungsausfall des Auftraggebers, der durch eine mangelhafte Werkleistung entstehen kann. Ebenso gehören zum "Erfüllungsschaden" zusätzliche Unkosten des Unternehmers, wenn die Mangelbeseitigung kostenintensiv wird, weil der Auftraggeber das mangelhafte Werk inzwischen in Gebrauch genommen hat, und beispielsweise inzwischen installierte Maschinen zur Mangelbeseitigung abgebaut und wieder aufgebaut werden müssen. (Vgl. zum Nutzungsausfall und zu sogenannten "Freilegungskosten" als Erfüllungsschaden im versicherungsrechtlichen Sinn beispielsweise BGH, VersR 1978, 219; BGH, VersR 1985, 1153; BGH, Beschluss vom 16.06.2010 - IV ZR 92/09 -, zitiert nach Juris). Zwar lagen den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs teilweise andere (ältere) Versicherungsbedingungen zu Grunde. An den für den vorliegenden Fall maßgeblichen Grundprinzipien der Bedingungen hat sich - im Verhältnis zu den älteren Bedingungswerkungen - jedoch auch in den vorliegenden Besonderen Bedingungen nichts geändert. (Vgl. zur Haftung des Versicherers in der Betriebshaftpflichtversicherung bei sogenannten Erfüllungsschäden auch Lücke in Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage 2010, Nr. 1 AHB 2008, Rdnr. 47 ff..) Die Versicherungsbedingungen der Beklagten weichen nicht von dem überkommenen Prinzip bei Betriebshaftpflichtversicherungen ab, wonach unmittelbare Vermögensschäden als Mangelfolgeschäden - ohne Sach- oder Personenschaden - nicht ersatzfähig sind, wenn diese Kosten im Sinne der dargestellten rechtlichen Prinzipien als Erfüllungssurrogat anzusehen sind.
22 
3. Die Einwendungen der Klägerin gegen die Auslegung und Anwendung der Versicherungsbedingungen haben keinen Erfolg.
23 
a) Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass - entgegen der Auffassung des Landgerichts - die Ausschlussklausel in Ziff. 1.2 AHB keine Rolle spielt, da die spezielleren Regelungen in den Besonderen Bedingungen vorgehen. Auf Ziff. 1.2 AHB kommt es allerdings auch nicht an. Denn maßgeblich ist die Ausschlussklausel in Ziff. 1.21.4.1 BB Teil B (siehe oben).
24 
b) Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, die Ausschlussklausel in Ziff. 1.21.4.1 solle diejenigen Schäden nicht erfassen, die nur "mittelbar" durch eine mangelhafte Werkleistung verursacht wurden. Nach dem Wortlaut der Bestimmung gibt es in Ziff. 1.21.4.1 keine Unterscheidung zwischen unmittelbar und mittelbar verursachten Vermögensschäden bei mangelhaften Leistungen. Dass Schäden, die das Erfüllungsinteresse des Auftraggebers betreffen, - wie im vorliegenden Fall (siehe oben) - nicht von der Haftpflichtversicherung gedeckt sein sollen, entspricht Sinn und Zweck der Ausschlussklausel bei der Betriebshaftpflicht (siehe oben). Nutzungsausfall der Auftraggeberin im Zusammenhang mit der Mangelbeseitigung und Kosten für das Ab- und Aufbauen von in Betrieb genommenen Maschinen sind im Übrigen typische Kosten, die bei einer mangelhaften Werkleistung entstehen können. Es handelt sich um Folgekosten, mit denen ein Unternehmen, das Fliesenlegerarbeiten ausführt, bei einer mangelhaften Werkleistung ohne Weiteres rechnen muss.
25 
4. Bei den vereinbarten Versicherungsbedingungen (AHB und BB) handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Die gesetzlichen Regelungen zum Schutz des Vertragspartners führen nicht zu einem anderen rechtlichen Ergebnis.
26 
a) Die Klägerin kann sich nicht auf die Unklarheitenregelung (§ 305 c Abs. 2 BGB) berufen. Das Auslegungsergebnis für die Besonderen Bedingungen ist nach Auffassung des Senats aus den oben angeführten Gründen im Ergebnis eindeutig. Zwar weisen die verschiedenen Regelungen, für welche die Klägerin nach den Versicherungsbedingungen eine Einstandspflicht zugesagt hat, eine gewisse Komplexität auf. Eine solche Komplexität bei der Beschreibung und Begrenzung der übernommenen Risiken ist in Versicherungsbedingungen jedoch in gewissem Umfang nicht vermeidbar. Denn nur mit verschiedenen Detailregelungen ist es für einen Versicherer möglich, Risiken so genau zu beschreiben und zu begrenzen, dass - auch im Interesse der Vertragspartner - eine vernünftige Kalkulation der Versicherungsprämien möglich wird. Die Komplexität des Regelwerks der Beklagten geht jedenfalls nicht über das hinaus, womit ein Versicherungsnehmer auch sonst rechnen muss, wenn er eine Haftpflichtversicherung oder eine Betriebshaftpflichtversicherung abschließt. Der Umstand, dass das Landgericht das Verhältnis zwischen den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den besonderen Bedingungen in einem wesentlichen Punkt missverstanden hat (siehe oben 3. a)) ändert an dieser Bewertung - entgegen der Auffassung des Klägers - nichts.
27 
b) Die Begrenzung der Risiken bei sogenannten Erfüllungsschäden ist auch keine überraschende Klausel im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB. Zum einen entspricht diese Begrenzung dem tradierten System von Betriebshaftpflichtversicherungen in Deutschland (siehe oben). Zum anderen ist es nach Auffassung des Senats für einen Werkunternehmer nicht fernliegend, dass eine Betriebshaftpflicht nicht ohne Weiteres für Aufwendungen eintritt, die das Erfüllungsinteresse des Auftraggebers betreffen.
28 
Soweit das OLG Saarbrücken (NJW-RR 1996, 477) bei einer ähnlichen Gestaltung der Bedingungen einer Betriebshaftpflichtversicherung eine überraschende Klausel im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB angenommen hat, kann der Senat - jedenfalls unter den Umständen des vorliegenden Falles - dem aus den angegebenen Gründen nicht folgen. Es trifft auch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu, dass der Einschluss von Vermögensschäden in Ziffer 1.21.3 BB Teil B durch die Ausschlussklausel in Ziffer 1.21.4.1 leer laufen würde. Es mag zwar sein, dass in der Praxis für die Klägerin das Risiko der Verursachung reiner Vermögensschäden vorrangig bei Schäden besteht, die das Erfüllungsinteresse im Sinne der Ausschlussklausel 1.21.4.1 betreffen. Nicht ausgeschlossen sind jedoch sonstige Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 1.21.3 BB Teil B, die aus der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht resultieren können, oder die durch eine unerlaubte Handlung (§§ 823 ff. BGB) verursacht werden. In welchen Beispielsfällen sich ein Bauhandwerker bei Vermögensschäden letztlich entscheidend auf den Versicherungsschutz gemäß Ziffer 1.21.3 BB Teil B berufen kann, kann dahinstehen; es reicht aus, dass - wie ausgeführt - jedenfalls Vermögensschäden in Betracht kommen, die vom Versicherungsschutz gemäß Ziff. 1.21.3 BB Teil B erfasst werden.
29 
c) Die Begrenzung der Haftung ist auch keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 2 Ziff. 2 BGB. Der Vertragszweck einer Betriebshaftpflicht wird nicht dadurch gefährdet, dass der Versicherer keine Haftung für Leistungen übernimmt, die Erfüllungssurrogate des Werkunternehmers betreffen. Es gehört zum Wesen einer Haftpflichtversicherung, dass der Versicherer - im Interesse einer vernünftigen Kalkulation von Risiken einerseits und von Haftpflichtprämien andererseits - erhebliche Freiräume bei der Frage besitzen muss, für welche Risiken er einstehen will und welche Risiken ausgeschlossen sein sollen. (Vgl. zur Kontrolle von Risikobegrenzungen in Versicherungsbedingungen gemäß § 307 Abs. 2 BGB Prölss in Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage 2010, Vorbemerkungen I, Rdnr. 77 ff..) Entgegen der Auffassung des Klägers kommt eine Gefährdung des Vertragszwecks schon deshalb nicht in Betracht, weil die streitgegenständliche Betriebshaftpflicht - ungeachtet der verschiedenen Ausschlussklauseln - in jedem Fall Versicherungsschutz für Risiken bietet, die für einen Bauhandwerker wesentlich sind.
30 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.
31 
6. Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO. Nach Auffassung des Senats ist die Frage, ob die Einschränkung des Deckungsumfangs der Betriebshaftpflichtversicherung unter den gegebenen Umständen als überraschend im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB anzusehen ist, - auch im Hinblick auf Teile der Rechtsausführungen im Urteil des OLG Saarbrücken (NJW-RR 1996, 477) - von grundsätzlicher Bedeutung.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 160/99 Verkündet am:
7. März 2001
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter
Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. MeierBeck

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 28. Juli 1999 verkündete Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger betreibt als selbständiger Landwirt einen Hof mit ca. 60 Milchkühen. Die Beklagte vertreibt landwirtschaftliche Maschinen. Sie verkaufte dem Kläger eine neue Melkanlage und übernahm deren an die Örtlichkeiten angepaßte Installation in dem Stall des Klägers.

In der Folgezeit erkrankte ein Teil der Milchviehherde des Klägers an Euterentzündung (Mastitis). Der Kläger führt dies darauf zurück, daß die Beklagte die neue Anlage mängelbehaftet installiert habe. Mit seiner Zahlungsklage hat er zuletzt Ersatz für folgende Schadensposten begehrt:
Entgangenes Entgelt für nicht verkehrsfähige Milch (sogenannter Milchschaden) 88.595,84 DM
Anschaffungskosten für Ersatztiere 25.195,88 DM
Mehraufwand für getrennte Tierhaltung 13.700,-- DM
Transport/Schlachtkosten 4.132,83 DM.
Das Landgericht hat die Klage insoweit als unsubstantiiert abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren in dem genannten Umfange weiter.
Die Beklagte ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Entscheidungsgründe:


Das zulässige Rechtsmittel führt im Umfange der Anfechtung zur Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts und zur Zurückverweisung der Sache.
1. Das Berufungsgericht hat Feststellungen zum Grund des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs und zu den Folgen der behaupteten Schlechterfüllung des unter anderem auf die Montage der neuen Melkanlage gerichteten Vertrages der Parteien nicht getroffen. Für die revisionsrechtliche Beurteilung ist deshalb davon auszugehen, daß - wie der Kläger behauptet hat - die Beklagte die von ihr vertraglich geschuldete Installation der Melkanlage zunächst mangelhaft vorgenommen hat, so daß es vor allem zu unregelmäßigem Abschalten der einzelnen Melkvorgänge kam und infolgedessen Euterentzündungen bei Kühen auftraten.
2. Der Kläger hat geltend gemacht, die Milch der erkrankten Tiere habe wegen eines erhöhten Zellgehalts nicht verkauft werden können. Mangels gegenteiliger Feststellungen ist auch das der revisionsrechtlichen Überprüfung zugrunde zu legen.
Die weitere Behauptung des Klägers, er habe aus dem genannten Grund bei dem von der Molkerei gezahlten Milchgeld in der Zeit von Dezember 1995 bis September 1996 einen Verlust in Höhe von 88.595,84 DM erlitten, hat das Berufungsgericht als unsubstantiiert angesehen, weil der Kläger nicht die tatsächliche Menge an Milch angegeben habe, die infolge der Krankheit der Tiere nicht verkehrsfähig gewesen sei. Diese Menge habe der Kläger ohne weiteres dokumentieren können und müssen. Der Kläger habe statt dessen für jeden Monat nur auf das Ergebnis einer im Rahmen monatlicher Milchlei-
stungsprüfung durchgeführten Messung der an diesem Tag produzierten Milchmenge verwiesen, hiervon ausgehend auf die jeweilige Monatsproduktion hochgerechnet und von diesem errechneten Wert die Mengen abgezogen, die in diesem Monat nach seiner Behauptung tatsächlich von der Molkerei abgenommen und bezahlt worden seien. Die auf diese Weise errechnete Differenz gebe die angeblich nicht verkehrsfähige Menge schon deshalb mit einer nur unzureichenden Wahrscheinlichkeit wieder, weil die der Hochrechnung zugrunde gelegten monatlichen Tagesmessungen erhebliche Unterschiede aufgewiesen hätten. Aus der exemplarisch vorgelegten Auskunft des Landeskontrollverbandes ... in S. über die im Rahmen der Milchleistungsprüfung vorgenommene Tagesmessung vom 28. November 1995 sei außerdem für das Berufungsgericht nicht in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen, welche Menge an krankheitsbedingt nicht verkehrsfähiger Milch festgestellt worden sei.
Dies ist nicht frei von Rechtsirrtum. Zu Recht rügt die Revision Verkennung der Anforderungen an die Substantiierungslast des Klägers. Nach ständiger Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen (z.B. BGH, Urt. v. 16.03.1998 - II ZR 323/96, ZIP 1998, 956, 957; Sen.Urt. v. 23.04.1991 - X ZR 77/89, NJW 1991, 207, 209). Für einen schlüssigen und damit erheblichen Sachvortrag ist deshalb, anders als das Berufungsgericht zu meinen scheint, eine lückenlose Dokumentation der den geltend gemachten Anspruch rechtfertigenden Fakten nicht erforderlich. Darauf, für wie wahrscheinlich die Darstellung der Partei zu erachten ist, kommt es insoweit ebenfalls nicht an. Dies eröffnet die Möglichkeit, auch mit Hilfe von Indizien die Haupttatsachen darzulegen, die den betreffenden Rechtssatz ausfüllen (BGH, Urt. v.
16.03.1998 - II ZR 323/96, ZIP 1998, 956, 957; Sen.Urt. v. 29.09.1992 - X ZR 84/90, NJW-RR 1993, 189). Dazu genügt es, wenn die Hilfstatsachen selbst vorgetragen sind, die auf sie gestützte Schlußfolgerung möglich ist und diese Schlußfolgerung die geltend gemachte Rechtsfolge als entstanden erscheinen läßt. Denn eine auf Tatsachenbehauptung beruhende mögliche Schlußfolgerung kann daraufhin beurteilt werden, ob sich ihretwegen die Überzeugung vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Rechtsfolge gewinnen läßt, die an die zugrundeliegende Behauptung geknüpft wird.
Ein solcher Fall ist auch hier gegeben. Der Kläger hat für jeden Monat des betreffenden Zeitraums den durch den Landeskontrollverband an einem Tag gemessenen Wert der Milchleistung in Litern bezeichnet. Diese Angaben sind als solche schlüssig. Sie können unabhängig davon auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden, ob das Berufungsgericht allein aufgrund der den 28. November 1995 betreffenden Auskunft die genannte Zahl nachvollziehen konnte. Es ist ferner nicht ausgeschlossen, daß die tatsächlich monatlich erreichte Milchproduktion auf dem Hof des Klägers der einmal im Monat durchgeführten Messung der Milchleistung durch den Landeskontrollverband entspricht. Die vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellten beträchtlichen Unterschiede zwischen den Messungen einzelner Monate stehen dem jedenfalls deshalb nicht entgegen, weil es für sie eine plausible Erklärung gibt. Die Revision verweist insoweit zu Recht auf wiederholtes tatsächliches Vorbringen des Klägers in den Tatsacheninstanzen, wonach sich auch eine signifikante Veränderung der Milchleistung darauf zurückführen läßt, daß es der Beklagten gelang, am 4. April 1996 die fehlerhaft installierte Schaltung zu reparieren, wodurch weitere Euterreizungen unterblieben, und die Milchviehherde bis zum 30. Juni 1996 durch insgesamt 47 Tiere aufgefrischt wurde, die eutergesund
waren. Der aus der an einem Tage eines jeden Monats vorgenommenen Messung gezogene Schluß des Klägers, auf seinem Hof seien tatsächlich die von ihm angegebenen monatlichen Gesamtmilchmengen gemolken worden, ist deshalb möglich. Aus diesen Werten kann auch auf die Teilmenge geschlossen werden, die nicht verkehrsfähig war. Da andere entgegenstehende Umstände weder festgestellt noch sonstwie ersichtlich sind, ergibt sich diese Menge - wie es der Kläger seiner Klage zugrunde gelegt hat - durch Subtraktion der an die Molkerei gelieferten Menge von der aufgrund der einmaligen Messung pro Monat geschlossenen Gesamtmenge.
Ob sich die tatsächliche Menge an nicht verkehrsfähiger Milch heute noch - wie es das Berufungsgericht ausgedrückt hat - "rekonstruieren" läßt, ist demgegenüber derzeit ohne Belang. Dies ist keine Frage der Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens, sondern Teil der erst nachrangig zu klärenden Frage , ob und inwieweit sich das geltend gemachte Recht mit Hilfe der substantiiert geltend gemachten Hilfstatsachen beweisen läßt. Der Kläger hat sich vor dem Oberlandesgericht nicht darauf berufen, den Beweis eines Schadens in Höhe von 88.595,84 DM durch Nachweis der jeden Tag des fraglichen Zeitraums tatsächlich gemolkenen Mengen zu führen; er hat Beweis durch Sachverständigengutachten dazu angetreten, daß die vom Berufungsgericht als nicht substantiiert erachtete, sich auf Hilfstatsachen stützende Methode der Ermittlung der als nicht verkehrsfähig nicht vergüteten Milchmenge hinreichend genau ist. Diesem Beweisantritt wird nachzugehen sein, auch wenn der Tatrichter grundsätzlich darin frei ist, welche Beweiskraft er Indizien im einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimißt (BGH, Urt. v. 22.01.1991 - VI ZR 97/90, NJW 1991, 1894, 1895). Denn es ist nicht ersichtlich oder gar vom Berufungsgericht dargetan, daß seine Mitglieder aus-
reichende Sachkunde zur Beurteilung haben, ob und inwieweit im Abstand von etwa einem Monat vorgenommene Milchleistungsprüfungen tatsächlich Rückschlüsse auf die jeweilige Monatsleistung einer Milchviehherde erlauben.
Die völlige Abweisung des auf Zahlung von 88.595,84 DM gerichteten Teils der Klage verletzt auch den in ständiger Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsatz (z.B. BGH, Urt. v. 28.02.1996 - XII ZR 186/94, NJW-RR 1996, 1077 m.w.N.), daß der Tatrichter von einer Schätzung des Schadens und der dazu nötigen Aufklärung nicht schon deshalb absehen darf, weil nach seiner Ansicht der Sachvortrag des Geschädigten eine abschließende Beurteilung seines Schadens nicht zuläßt. Da mangels gegenteiliger Feststellungen anzunehmen ist, daß die Euterentzündungen zu verminderter verkehrsfähiger Milchproduktion auf dem Hof des Klägers geführt hat, wäre jedenfalls zu prüfen gewesen, ob und in welchem Umfang ein in jedem Fall eingetretener und aufgrund der geltend gemachten Anspruchsgrundlage auszugleichender Einnahmeausfall zu ermitteln ist, bzw. zu begründen gewesen, warum sich auch ein Mindestschaden des Klägers hier nicht ergibt.
3. Der Kläger hat ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils behauptet, für 38 Tiere, die er wegen der aufgetretenen Erkrankung habe schlachten müssen, 38 Ersatztiere gekauft zu haben; hierfür hat er 25.195,88 DM als selbständigen Schadensposten geltend gemacht. Auch diesen Teil der Klage hat das Berufungsgericht durch Zurückweisung der Berufung des Klägers abgewiesen.

a) Das Berufungsgericht hat insoweit zum einen gemeint, aus dem Vortrag des Klägers erhelle sich nicht in nachvollziehbarer Weise, warum die be-
haupteten Schlachtungen in jedem Einzelfall unumgänglich gewesen seien. Auch das bekämpft die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht hat insoweit die gesetzlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs verkannt, die bestimmen, was der Kläger darzulegen hat.
Nach dem für das Revisionsverfahren zu unterstellenden Sachverhalt hat die Beklagte dem Kläger grundsätzlich alle Vermögenseinbußen zu ersetzen , die adäquat kausale Folge der Schlechterfüllung des abgeschlossenen Vertrages sind, wobei das Adäquanzprinzip eine Schadenszurechnung nur ausschließt, soweit der Schadenseintritt außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt (st. Rspr., z.B. BGH, Urt. v. 18.12.1997 - VII ZR 34/96, BGHR VOB/B § 6 Nr. 6 - Schaden 1). Da dies für die Schlachtung von Tieren und ihre Ersatzbeschaffung in einem Fall nicht angenommen werden kann, in dem mangels gegenteiliger Feststellung davon auszugehen ist, daß durch eine vertragliche Schlechterfüllung die Milchleistung vorhandener Tiere beeinträchtigt war, bedurfte es mithin zur Substantiierung der insoweit geltend gemachten Kosten ihrem Grunde nach nur der Darlegung, daß der Kläger wegen der infolge der Schlechtleistung der Beklagten eingetretenen Krankheit der Tiere und deren verminderter verkehrsfähiger Milchleistung tatsächlich 38 Kühe hat schlachten lassen und sich 38 Ersatzkühe beschafft hat. Dies hat der Kläger vorgetragen.
Nach dem im Revisionsverfahren zu unterstellenden Sachverhalt kann die vom Berufungsgericht problematisierte Unumgänglichkeit der Schlachtung allerdings die Frage einer etwaigen Mitverursachung des Schadens durch den Kläger betreffen (vgl. Sen.Urt. v. 14.11.2000 - X ZR 203/98, Umdr. S. 16, zur Veröffentlichung vorgesehen). Sie ist freilich erst nach Feststellung eines
Schadens im Rahmen des § 254 BGB zu klären und berührt nicht die Pflicht des Klägers, den geltend gemachten Anspruch schlüssig darzulegen.

b) Das Berufungsgericht hat überdies darauf abgestellt, daß die vorgelegte Bescheinigung der Zuchtrindergemeinschaft H. nicht 38, sondern nur 28 Schlachttiere sowie nicht 38, sondern insgesamt 47 angekaufte Tiere ausweise. Auch das vermag jedoch nicht eine vollständige Abweisung des die Anschaffungskosten betreffenden Klagebegehrens zu begründen. Jedenfalls ein Schaden wegen Ersatzbeschaffung von 28 Rindern bleibt danach ebenso möglich wie der Ankauf von weiteren Tieren nicht ausschließt, daß für die geschlachteten Tiere eine Ersatzbeschaffung vorgenommen wurde.
4. Das Berufungsgericht hat die im Hinblick auf die geltend gemachte Notwendigkeit separater Haltung der erkrankten Tiere beanspruchten 50,-- DM pro Tag als unsubstantiiert angesehen. Zu dieser Auffassung ist es gelangt, weil es den Schadensposten von insgesamt 13.700,-- DM als entgangenen Gewinn eingeordnet hat; ein solcher sei aber nicht nachvollziehbar, weil der Kläger nicht mitgeteilt habe, wie er hätte erwirtschaftet werden können.
Auch die deshalb erfolgte Zurückweisung der Berufung ist nicht frei von Rechtsirrtum. Schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist verfehlt, weil er dem Begehren des Klägers nicht Rechnung trägt.
Der Kläger hat den Betrag von 13.700,-- DM als Mehraufwendung für getrennte Tierhaltung geltend gemacht. Seine die einzelnen Arbeitsschritte aufführenden Darlegungen im Schriftsatz vom 8. Juni 1999, auf die auch die Revision abhebt, machen deutlich, daß er Ersatz für Arbeitsleistungen begehrt,
die nach seiner Behauptung im Falle ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages der Parteien nicht angefallen wären und bei denen mangels gegenteiliger Behauptung des Klägers davon auszugehen ist, daß sie der Kläger selbst erbracht hat.
Eigene Arbeitsleistung kann einen Vermögensschaden nicht nur darstellen , wenn der hierfür getätigte Aufwand an Zeit und Mühewaltung ohne das sie verursachende Ereignis zu gewinnbringender Tätigkeit genutzt worden wäre. Arbeits- und Zeitaufwand wird unabhängig davon schadensrechtlich als ein Vermögenswert angesehen, wenn sich nach der Verkehrsauffassung für die getätigte Arbeitsleistung ein sich objektiv nach dem Maß der Arbeitskraft bemessender geldlicher Wert, d.h. ein Marktwert, ermitteln läßt (BGH, Urt. v. 24.11.1995 - V ZR 88/95, ZIP 1996, 281, 283 m.w.N.). Diese Möglichkeit hat der Bundesgerichtshof zwar als ausgeschlossen erachtet, wenn es um die Arbeitsleistung eines Unternehmers geht (BGHZ 54, 45 b, 51; vgl. auch BGH, Urt. v. 31.03.1992 - VI ZR 143/91, NJW-RR 1992, 852). Das betrifft aber Sachverhalte , in denen die Arbeitskraft des Unternehmers als solche in Frage steht. Im vorliegenden Fall sind Einzelarbeitsleistungen zu beurteilen, die von der Person des Klägers als Landwirt, der einen Hof betreibt und führt, unabhängig, also nicht unternehmerbezogen sind und ohne weiteres auch von Hilfskräften hätten erbracht werden können, deren Arbeit üblicherweise im Stundenlohn vergütet wird. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, daß der geltend gemachte Mehraufwand einen Marktwert hat. Dies macht ergänzende tatrichterliche Feststellungen nötig, die - weil bisher unterblieben - nachzuholen sein werden.
5. Das Berufungsgericht hat schließlich die vom Kläger veranschlagten Kosten für den Transport zu schlachtender und statt dessen von ihm erworbener Tiere als nicht ausreichend substantiiert angesehen.
Nach dem zu 2. Ausgeführten ist auch die deshalb erfolgte Abweisung eines Zahlungsbetrages von 4.132,83 DM nicht prozeßordnungsgemäß. Der Kläger hat durch entsprechende Auflistung die transportierten Kühe bezeichnet und dabei angegeben, für jedes Tier, das man kaufe oder zur Schlachtung gebe , bezahle man ein Transportgeld von 70,-- DM. Das Berufungsgericht hat nicht dargetan, warum es neben diesen Angaben noch Vortrag dazu bedurft hätte, über welche Strecken und auf welche Weise die insgesamt 76 Kühe transportiert worden sein sollen, wegen deren Beförderung Schadensersatz verlangt wird. Im Hinblick auf die behauptete Tatsache der Schlachtung und der Ersatzbeschaffung hätten deshalb die angetretenen Beweise erhoben werden müssen; die Höhe des Transportgeldes hätte bei entsprechendem Beweisergebnis sodann in geeigneter Weise aufgeklärt werden müssen. Auch dies wird nachzuholen sein. Dabei wird es unter den vorstehend zu 4. erörterten Voraussetzungen nicht darauf ankommen, ob der Kläger Transportkosten an einen Dritten gezahlt hat, weil auch ein selbst vorgenommener Transport einen Marktwert haben kann.
Rogge Jestaedt Scharen
Mühlens Meier-Beck

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.