Landgericht Paderborn Urteil, 21. Nov. 2013 - 02 KLs-6 Js 20/09-5/10

Gericht
Tenor
Der Angeklagte wird verurteilt wegen Betruges in 72 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Wegen der im Lauf des Verfahrens eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gelten 4 Monate der verhängten Freiheitsstrafe als verbüßt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen.
1
Gründe
2I.
3Der inzwischen 49-jährige Angeklagte entstammt einer 5-köpfigen Familie. Seine Eltern führten in ... einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Geflügelhandel. Im Alter von 6 Jahren wurde der Angeklagte eingeschult. Er besuchte zunächst für die Dauer von 4 Jahren die Grundschule in ... Anschließend wechselte er auf die Hauptschule .... Nach der 9. Klasse verließ der Angeklagte die Schule und begann eine Berufsausbildung zum KFZ-Mechaniker für LKW und PKW bei der Firma … in ..., die er im Jahr 1982 nach 3-jähriger Lehrzeit erfolgreich abschloss. In seinem erlernten Beruf war der Angeklagte nachfolgend allerdings nicht tätig, denn sein Vater erkrankte im Jahr 1983 an Krebs, wodurch sich der Angeklagte veranlasst sah, nunmehr im elterlichen Betrieb mitzuarbeiten. Er unterstützte seine Eltern dort über die Dauer von 3 Jahren, bis er im Jahr 1986 den Betrieb pachtete und eigenverantwortlich übernahm. Zwei Jahre später ging der Angeklagte seine erste Ehe ein. Den landwirtschaftlichen Betrieb führte er in der Folgezeit gemeinsam mit seiner ersten Ehefrau weiter. Anfang des Jahres 1991 wurde der Sohn … geboren. Nur 5 Monate nach der Geburt des Kindes verunglückte die erste Ehefrau des Angeklagten bei einem Verkehrsunfall tödlich. Da der Angeklagte, der zwischenzeitlich unter der Einzelfirma ...ein Gewerbe angemeldet und die Vermarktung der betrieblichen Produkte vorangetrieben hatte, sich nicht in der Lage sah, sich neben der Erwerbstätigkeit selbst um seinen kleinen Sohn zu kümmern, übernahm die Mutter des Angeklagten die Betreuung ihres Enkels. Im Jahr 1993 verstarb der Vater des Angeklagten. Nachfolgend kam es zu einer längeren Erbauseinandersetzung, die schließlich damit endete, dass dem Angeklagten im Jahr 1996 der elterlichen Hof übertragen wurde. Zwischen 1993 und 1998 baute der Angeklagte seinen Gewerbebetrieb mit konventioneller Geflügelvermarktung weiter aus. Dabei kam er im Jahr 1994 in Kontakt zu den ökologischen Erzeugerverbänden … und ..., die damals vor der Frage standen, wie und mit welchem Partner eine ökologische Geflügelzucht aufgebaut werden könnte. Gemeinsam mit seiner späteren zweiten Ehefrau gründete der Angeklagte im Jahr 1994 die GbR... sowie den ökologischen Zuchtgeflügelhof .... Der elterliche landwirtschaftliche Betrieb wurde mit Unterstützung des Verbandes … auf ökologische Landwirtschaft umgestellt. Die Entwicklungsarbeit im eigenen landwirtschaftlichen Bio-Betrieb schritt in den nächsten Jahren fort. 1996 heiratete der Angeklagte erneut. Gemeinsam mit seiner zweiten Ehefrau ... und deren beiden Kindern aus erster Ehe lebte der Angeklagte fortan in ...; sein Sohn … verblieb in der Obhut seiner Mutter und wohnte weiterhin am landwirtschaftlichen Betrieb in .... Die zweite Ehefrau des Angeklagten, eine gelernte Tierwirtschaftsmeisterin, arbeitete als Angestellte in den Betrieben des Angeklagten und war dort für die Tierbetreuung verantwortlich. Ende des Jahres 1996 ging aus der zweiten Ehe des Angeklagten ein Sohn hervor, 3 Jahre später wurde noch eine Tochter geboren.
4Im Jahr 2009 ereilte den Angeklagten ein Schicksalsschlag, als sein Sohn ... nach 2-jähriger Krankheit an Knochenkrebs starb
5Im Laufe der Zeit wurde der Handel mit Bio-Geflügelfleisch zu einem immer wichtigeren Tätigkeitsfeld des Angeklagten, bis sich Ende des Jahres 2008 Verdachtsmomente dahin ergaben, dass der Angeklagte Geflügelprodukte mit einem Bio-Hinweis ohne die dafür notwendige Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen erzeugte und vermarktete. Gegen den Angeklagten bzw. einen Teil seiner Firmen wurden nachfolgend auf Grundlage der EG-Öko-VO für die Dauer von 2 Jahren umfangreiche Kennzeichnungs- und Vermarktungsverbote im Hinblick auf die Vermarktung von Produkten mit Hinweis auf den ökologischen Landbau angeordnet, was dazu führte, dass die entsprechenden Firmen in wirtschaftliche Schieflagen gerieten und schließlich nicht weitergeführt werden konnten. Die Ehefrau des Angeklagten gründete daraufhin einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb in ....
6Aktuell arbeitet der Angeklagte als Geschäftsführer der ..., die aus der von ihm bereits im Jahr 1998 gegründeten ...hervorgegangen ist und deren Betätigungsfeld die – konventionelle – Junghennenaufzucht für größere Betriebe ist. Bei der ... handelt es sich um ein kleines Unternehmen, das lediglich über einen Stall verfügt. Das Geschäftsführergehalt des Angeklagten beläuft sich auf 600,- € monatlich. Darüber hinaus unterstützt der Angeklagte seine Stieftochter, die die ... führt, welche wiederum den Wochenmarkt in … mit konventionellen Geflügelprodukten beschickt.
7Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.
8II.
91.Feststellungen zum Firmengeflecht der ...-Gruppe
10Im Zusammenhang mit seiner wirtschaftlichen Betätigung auf dem Geflügelmarktgründete der Angeklagte im Laufe der Jahre verschiedene Firmen mit unterschiedlichen Geschäftsfeldern.
11Geschäftsgegenstand des unter der Anschrift „...“ ansässigen Einzelunternehmens..., das bereits im Jahr 1991 gegründet worden war, war zunächst in erster Linie der Einzelhandel mit konventionellem Lebendgeflügel sowie darüber hinaus in geringem Umfang die eigene Geflügelaufzucht. Seit 1998 veräußerte der Angeklagte zudem über sein Einzelunternehmen Bio-Lebendtiere, die von der ... GbR aufgezogen worden waren. Diese aus dem elterlichen Betrieb hervorgegangene, bis zum 30.06.2008 bestehende GbR hatte der Angeklagte – wie bereits unter Ziffer I. ausgeführt – im Jahr 1994 zusammen mit seiner späteren zweiten Ehefrau gegründet und insoweit den ursprünglich konventionellen, ehemals elterlichen Betrieb schrittweise auf Bio-Produktion umgestellt. Das Einzelunternehmen ...unterstand mindestens seit dem 25.06.2002 dem Kontrollverfahren gem. EG-Öko-VO 2092/91 mit der Öko-Kontrollstelle ... AG (EG-Kontroll-Nr. D-NW-006-10687-AD). Zudem stellte das Unternehmen u.a. der ... Räume und Einrichtungen zur Verfügung und ließ Mitarbeiter für dieses Unternehmen Arbeiten ausführen.
12Mit notarieller Urkunde vom 20.09.2004 wurde die ... durch den Angeklagten als Kommanditist mit einer Einlage in Höhe von 10.000,- € und der ... als Komplementärin, diese vertreten durch den Zeugen ... als Geschäftsführer, gegründet. Offizieller Sitz der ... war bei der Unternehmensgründung wiederum zunächst ..., wobei sich der Bürostandort jedoch auch hier von Anfang an in ... befand. Insoweit bekleidete der Zeuge ... zwar formal die Geschäftsführerposition der Komplementärgesellschaft .... Rein tatsächlich war es jedoch allein der Angeklagte, der die Geschicke des Unternehmens leitete und das Sagen hatte, während der Zeuge ... keine eigene Entscheidungskompetenz besaß. Hintergrund für die Einsetzung des Zeugen als Geschäftsführer war vielmehr der Umstand, dass jedenfalls nach außen hin eine deutliche Trennung zwischen den beiden Firmen ... sowie ...'...suggeriert werden sollte. Gegenstand des Unternehmens war der Handel mit Lebendvieh, Fleischprodukten sowie Lebensmitteln. Ziel der Firmengründung sollte die Vermarktung von Bio-Geflügel-Fleisch, Convenience-Produkten und ...-Geflügel-Fleisch an den traditionellen Lebensmitteleinzelhandel sein. Bei der Marke „...“ handelt es sich um konventionelle Hähnchen aus dem Vertrieb der ..., die jedoch durch eine besondere Fütterung (mit hohem Anteil an Weizen und Mais), längere Aufzucht und den Verzicht auf den Einsatz von Medikamenten eine höhere Fleischqualität erreichen als sonstige konventionell aufgezogene Tiere. Mit der neuen Handelsbezeichnung sollte verhindert werden, dass Produkte mit gleicher Aufmachung sowohl im traditionellen Naturkosthandel (für dessen Belieferung die ...'...zuständig war) als auch im Lebensmitteleinzelhandel vertrieben wurden. Die Entwicklung verlief jedoch – insbesondere durch die fehlende Akzeptanz einiger großer Handelsketten - nicht wie ursprünglich geplant, weshalb die Tätigkeit am Markt vergleichsweise gering blieb. Das Unternehmen wurde unter dem 11.01.2005 in das Handelsregister des Amtsgerichtes ... unter HRA … eingetragen und unterstand dem Kontrollverfahren gem. EG-Öko-VO 2092/91 mit der Öko-Kontrollstelle ... (EG-Kontroll-Nr. NW-003-02004-BCD). Mit notarieller Urkunde vom 22.12.2008 beschloss auch hier die Gesellschafterversammlung die Sitzverlegung des Unternehmens von ... nach .... Ferner übertrug der Angeklagte als bis dahin alleiniger Kommanditist seinen Geschäftsanteil i.H.v. 10.000,- € auf den Geschäftsführer der Haftungsgesellschaft, .... Auf dessen ursprünglich an das Amtsgericht … gerichteten Antrag vom 05.02.2009 hin ist über das Vermögen der ... beim Amtsgericht ... ein Insolvenzverfahren anhängig.
13Gleichfalls mit notarieller Urkunde vom 20.09.2004 wurde die ...`...durch den Angeklagten als Kommanditist mit einer Einlage in Höhe von 100.000,- € und der ... als Komplementärin, diese wiederum vertreten durch den Angeklagten als Geschäftsführer, gegründet. Offizieller Sitz der ...`...war bei der Unternehmensgründung zunächst .... Gegenstand dieses Unternehmens war die Produktion und der Handel mit Lebendvieh und Fleischprodukten sowie Eiern, Eiprodukten und Lebensmitteln. Ziel der Firmengründung sollte der Ausbau der Biofleisch- und Eiervermarktung im klassischen Naturkosthandel sowie darüber hinaus der Bio-Lebendtier-Vermarktung an Bio-Landwirte sein. Das Unternehmen wurde unter dem 06.01.2005 in das Handelsregister des Amtsgerichtes ... unter HRA ... eingetragen und unterstand dem Kontrollverfahren gem. EG-Öko-VO 2092/91 mit der Öko-Kontrollstelle ... AG (EG-Kontroll-Nr. D-NW-006-11191-BD). Mit notarieller Urkunde vom 22.12.2008 beschloss die Gesellschafterversammlung die Sitzverlegung des Unternehmens von ... nach .... Der Bürostandort des Unternehmens war dort jedoch bereits von Anfang an angesiedelt, während sich in ... in erster Linie die Produktions-, Verarbeitungs- und Lagerstätten befanden. Anfang Februar 2009 stellte der Angeklagte beim Amtsgericht … einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der .... Das Amtsgericht … erklärte sich jedoch mit Beschluss vom 15.04.2009 für örtlich unzuständig und verwies das Verfahren an das zuständige AG .... Von dort wurde Frau Rechtsanwältin ... mit Beschluss vom 27.04.2009 zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt. Gleiches gilt für die persönlich haftende Gesellschafterin, die ...... (Beschluss des AG ... vom 04.05.2009). Mit Datum vom 20.08.2009 wurde schließlich das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ...`...eröffnet. Dem war vorausgegangen, dass die Geschäftstätigkeit des Unternehmens nicht weiter hatte aufrechterhalten bleiben können, nachdem ihm mit Ordnungsverfügung des LANUV vom 21.01.2009 für die Dauer von zwei Jahren die Vermarktung von Produkten mit dem Hinweis auf den ökologischen Landbau gem. EG-Öko-VO untersagt worden war.
14- 15
2. Feststellungen zu den verfahrensgegenständlichen Tathandlungen
Die ...`...verfügte nach ihrer Gründung recht schnell über einen festen Kundenstamm, der zum überwiegenden Teil aus Bio-, Groß- und Einzelhändlern wie Reformhausläden, Biomärkten, Hofläden und Biometzgereien bestand, die ihrerseits auf den Vertrieb von Waren aus dem ökologischen Landbau spezialisiert waren. An Waren aus konventioneller Erzeugung waren diese Kunden mangels Verwendungsmöglichkeit – was der Angeklagte wusste – nicht interessiert. Grundsätzlich war der Angeklagte bestrebt, die von den Kunden der ...`...getätigten Bestellungen aus seinen eigenen Aufzuchten von Biogeflügel zu bedienen. Er sah sich allerdings der Schwierigkeit ausgesetzt, dass zuweilen der Bestand an Biogeflügel aus seinen eigenen Betrieben nicht ausreichte, um sämtlichen Lieferwünschen der Kunden nachkommen zu können. Dies war u.a. darin begründet, dass die Entwicklung der Tiere in den eigenen Betrieben nicht immer plangenau verlief, was sodann zur Folge hatte, dass die bei der Einstallung zugrunde gelegte Kalkulation der benötigten Menge an Bio-Geflügel nicht aufging. Da der Angeklagte befürchtete, dass die Kunden der ...`...Lieferengpässe nicht tolerieren und sich nach anderen Lieferanten umsehen würden, entschloss er sich, selbst Geflügelfleisch zuzukaufen, um die eingehenden Bestellungen sicher bedienen zu können. Dabei war der Angeklagte zunächst bemüht, Zukäufe aus Bio-Produktionen zu tätigen; dies stellte sich allerdings als schwierig dar, weil der entsprechende Markt verhältnismäßig klein war. Vor diesem Hintergrund sah sich der Angeklagte letztlich veranlasst, mögliche Lieferengpässe durch den Zukauf konventioneller Geflügelprodukte zu beseitigen.
17Seit September 2004 und damit auch in dem verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum von Januar 2005 bis Dezember 2007 erwarb der Angeklagte über die von ihm gegründete und verantwortlich geführte ... bei der ... in erheblichem Umfang konventionelle Frischfleischwaren. Im Durchschnitt erfolgten – orientiert am jeweiligen Bedarf – etwa 2 Bestellungen pro Woche, allerdings gab es auch Wochen, in denen keine entsprechenden Zukäufe erfolgten. Die genaue Anzahl der von der ... bei der ... getätigten Zukäufe konnte nicht festgestellt werden. Die ... erstellte nämlich lediglich monatliche Abrechnungen, aus denen die konkrete Anzahl der Bestellungen nicht abzuleiten ist. Die vom Angeklagten über die ... bestellte Ware, bei der es sich vorwiegend um Geflügelprodukte wie („...“-) Hähnchen, Enten, Gänse und Puten im Ganzen bzw. nach Einzelteilen wie Brust, Keule, Flügel und Innereien zerlegt sowie in geringem Umfang zudem um Lammfleischprodukte handelte, wurde jeweils an die geschäftliche Anschrift „... in ...“ geliefert. Dort wurde die Ware nach Entfernung etwaiger Herkunftsangaben auf Weisung des Angeklagten von seinen Mitarbeitern in den Kühlhäusern mit gleichartigen Biofleischprodukten gemeinsam eingelagert, ohne dass im Anschluss daran noch eine optische Trennung von Bioware einerseits sowie konventioneller Ware andererseits möglich war. Für die Zukäufe war sowohl hinsichtlich Anzahl als auch Umfang allein und abschließend der Angeklagte verantwortlich. Entweder nahm er die Bestellungen bei der ... selber vor oder er erteilte seinem Mitarbeiter, dem Zeugen ..., entsprechende Weisungen, die dieser ohne eigenen Entscheidungsspielraum umzusetzen hatte. Anschließend wurde die gesamte Ware intern mit einem bis zu 25% betragenden Preisaufschlag vollumfänglich an die ebenfalls vom Angeklagten alleinvollverantwortlich geführte ...`...als konventionelle Ware weiterveräußert. Eine örtliche Verlagerung oder zumindest entsprechende Kennzeichnung der Ware ging damit allerdings nicht einher, so dass der Verkauf letztlich allein auf dem Papier erfolgte.
18Daneben erfolgten unter ebenfalls alleiniger Verantwortung des Angeklagten durch das „... ...“ im Zeitraum Januar 2005 bis Frühjahr 2008 und damit ebenfalls im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum weitere Zukäufe konventioneller Fleischwaren – Putenfleischerzeugnisse – in erheblichem Umfang von der .... Die durchschnittlich 1 – 2 Bestellungen pro Woche wurden insoweit überwiegend auf Anweisung des Angeklagten vom Zeugen ... vorgenommen, gelegentlich aber auch vom Angeklagten persönlich. Auch die ... erstellte aus Vereinfachungsgründen lediglich monatliche Abrechnungen. Im Hinblick auf das weitere Vorgehen in der Sphäre des Angeklagten, nämlich die Einlagerung des konventionellen Zukaufs im Kühlhaus auf dem Gelände „... in ...“, den internen Weiterverkauf an die ...`...sowie die Etikettierung als Bioware usw., wurde mit diesen Zukäufen in gleicher Art und Weise verfahren wie bei den Zukäufen von der .... Ein Preisaufschlag im Rahmen des internen Weiterverkaufs erfolgte hinsichtlich der Zukäufe von der ... allerdings nicht.
19Im Einzelnen kam in den einzelnen Monaten im Zeitraum von Januar 2005 bis Dezember 2007 zu folgenden Zukäufen:
20Zukäufe konventioneller Ware bei der ...
21Tat Nr. |
Monat |
Rg.-Nr. |
tatsächlicher Zukauf |
Zukauf Frischware (ohne TK, Gewürze etc.) |
||
Menge/kg |
Rg.Betrag netto/€ |
Menge / kg |
Rg. Betragnetto / € |
|||
1 |
01/2005 |
122323 |
12.298,63 |
48.009,55 |
11.996,63 |
46.295,27 |
2 |
02/2005 |
124153 |
14.792,72 |
53.363,35 |
14.761,82 |
53.343,58 |
3 |
03/2005 |
126207 |
27.360,00 |
101.364,72 |
26.694,97 |
97.744,27 |
4 |
04/2005 |
128135 |
17.352,90 |
65.545,63 |
17.175,55 |
64.779,41 |
5 |
05/2005 |
130134 |
14.949,35 |
56.783,18 |
14.843,61 |
56.429,40 |
6 |
06/2005 |
132090 |
15.433,83 |
60.342,52 |
15.382,83 |
60.194,65 |
7 |
07/2005 |
133951 |
13.888,60 |
50.636,93 |
13.790,09 |
50.430,13 |
8 |
08/2005 |
135884/136023 |
17.340,30 |
60.636,62 |
16.081,70 |
52.666,44 |
9 |
09/2005 |
138151 |
23.519,28 |
76.952,40 |
15.148,70 |
55.047,25 |
10 |
10/2005 |
140291 |
17.201,34 |
63.302,22 |
16.653,74 |
62.407,07 |
11 |
11/2005 |
142590 |
16.036,89 |
58.466,99 |
15.734,31 |
57.276,79 |
12 |
12/2005 |
144889/145051 |
35.612,50 |
122.811,21 |
31.769,18 |
105.246,84 |
13 |
01/2006 |
147096 |
14.571,60 |
50.490,45 |
14.271,87 |
49.579,37 |
14 |
02/2006 |
148765 |
8.348,51 |
34.662,78 |
7.011,00 |
29.174,57 |
15 |
03/2006 |
150988 |
12.084,00 |
46.570,37 |
11.558,20 |
44.907,68 |
16 |
04/2006 |
152922 |
10.442,64 |
39.156,89 |
9.349,23 |
33.958,60 |
17 |
05/2006 |
155202 |
9.980,23 |
31.572,30 |
9.940,23 |
31.532,30 |
18 |
06/2006 |
157212 |
8.129,04 |
25.455,01 |
8.022,80 |
25.010,01 |
19 |
07/2006 |
159127 |
7.782,33 |
26.427,61 |
7.573,80 |
25.748,51 |
20 |
08/2006 |
161355 |
11.669,16 |
36.915,59 |
10.612,36 |
34.622,83 |
21 |
09/2006 |
163402 |
28.029,25 |
93.400,77 |
21.950,19 |
76.121,51 |
22 |
10/2006 |
165764 |
19.671,55 |
60.516,46 |
19.327,23 |
59.334,26 |
23 |
11/2006 |
168074 |
28.137,08 |
128.952,16 |
25.683,66 |
117.676,29 |
24 |
12/2006 |
170374/170502 |
48.796,79 |
190.118,97 |
44.928,12 |
175.304,41 |
25 |
01/2007 |
172774 |
26.742,22 |
98.567,44 |
25.445,77 |
94.279,93 |
26 |
02/2007 |
174726/174727 |
25.046,28 |
77.149,31 |
21.926,68 |
67.403,40 |
27 |
03/2007 |
176948 |
38.600,61 |
142.472,40 |
35.298,41 |
132.699,57 |
28 |
04/2007 |
178406/179100/179101 |
21.288,20 |
79.670,57 |
20.396,78 |
76.060,03 |
29 |
05/2007 |
181305 |
19.574,66 |
74.986,55 |
17.594,82 |
65.594,58 |
30 |
06/2007 |
183540 |
16.439,71 |
62.334,41 |
16.020,14 |
61.236,78 |
31 |
07/2007 |
185871 |
12.662,92 |
48.372,02 |
12.492,92 |
48.132,51 |
32 |
08/2007 |
188413 |
10.401,36 |
42.849,15 |
9.861,57 |
39.334,38 |
33 |
09/2007 |
190752 |
16.485,34 |
57.736,87 |
11.469,93 |
43.729,16 |
34 |
10/2007 |
193379 |
18.835,34 |
65.055,41 |
14.864,20 |
53.966,70 |
35 |
11/2007 |
195915 |
23.774,20 |
84.044,75 |
22.956,95 |
79.935,71 |
36 |
12/2007 |
198480 |
33.393,19 |
136.899,19 |
29.844,11 |
122.643,15 |
696.672,55 |
2.552.592,75 |
638.434,10 |
2.349.847,34 |
Zukäufe konventioneller Ware bei der ...
23Tat-Nr. |
Monat |
Rg.-Nr. |
tats. Zukauf |
Zukauf Frischware(ohne TK, Gewürze etc.) |
||
Menge / kg |
Rg. Betragnetto / € |
Menge / kg |
Summenetto / € |
|||
37 |
01/2005 |
13371 |
1.420,10 |
3.805,84 |
1.120,60 |
3.627,06 |
38 |
02/2005 |
13378 |
2.453,20 |
6.936,05 |
1.869,80 |
6.162,59 |
39 |
03/2005 |
13584 |
8.367,30 |
24.073,55 |
7.247,80 |
22.412,45 |
40 |
04/2005 |
13876 |
8.522,90 |
24.525,83 |
6.678,70 |
21.059,10 |
41 |
05/2005 |
14225 |
6.518,28 |
21.330,13 |
5.975,08 |
20.394,30 |
42 |
06/2005 |
14228 |
3.744,99 |
11.550,41 |
2.798,59 |
10.120,44 |
43 |
07/2005 |
14483 |
3.118,85 |
9.949,64 |
2.428,45 |
8.738,49 |
44 |
08/2005 |
15084 |
3.605,20 |
11.986,45 |
2.738,70 |
10.012,48 |
45 |
09/2005 |
15088 |
1.882,30 |
6.182,85 |
1.683,00 |
6.047,10 |
46 |
10/2005 |
15298 |
446,90 |
794,21 |
271,20 |
683,78 |
47 |
11/2005 |
15787 |
3.464,10 |
8.686,09 |
2.347,40 |
6.736,96 |
48 |
12/2005 |
15785/15789 |
8.845,12 |
22.139,44 |
7.506,62 |
20.124,37 |
49 |
01/2006 |
16020 |
3.534,48 |
10.597,33 |
3.202,70 |
10.041,83 |
50 |
02/2006 |
16328 |
3.395,10 |
9.927,55 |
2.605,70 |
8.271,38 |
51 |
03/2006 |
16339 |
1.389,20 |
3.915,71 |
1.186,70 |
3.657,89 |
52 |
04/2006 |
16936 |
2.679,23 |
7.990,18 |
2.453,43 |
7.389,94 |
53 |
05/2006 |
16941 |
1.205,60 |
3.202,32 |
942,00 |
2.889,28 |
54 |
06/2006 |
17475 |
1.692,42 |
3.411,05 |
592,02 |
1.771,23 |
55 |
07/2006 |
17495 |
1.977,93 |
5.596,57 |
1.568,46 |
4.883,73 |
56 |
08/2006 |
17500 |
1.052,72 |
3.140,26 |
697,35 |
2.555,73 |
57 |
09/2006 |
17953 |
2.629,60 |
9.212,48 |
2.484,80 |
8.973,38 |
58 |
10/2006 |
18160 |
842,40 |
2.623,95 |
401,84 |
1.036,26 |
59 |
11/2006 |
18666 |
2.937,13 |
9.306,21 |
1.061,83 |
2.979,29 |
60 |
12/2006 |
18685 |
4.791,86 |
12.607,65 |
4.002,86 |
11.309,55 |
61 |
01/2007 |
19044 |
2.740,95 |
10.929,01 |
2.009,75 |
7.974,92 |
62 |
02/2007 |
19057 |
4.277,98 |
15.659,51 |
3.594,00 |
13.929,55 |
63 |
03/2007 |
19635 |
12.546,10 |
47.008,17 |
11.477,70 |
44.837,83 |
64 |
04/2007 |
19919 |
6.678,37 |
26.528,87 |
5.828,07 |
24.068,32 |
65 |
05/2007 |
19980 |
8.758,30 |
31.993,19 |
6.513,60 |
28.343,88 |
66 |
06/2007 |
20379 |
3.299,15 |
14.904,41 |
2.744,59 |
13.225,19 |
67 |
07/2007 |
20380 |
3.642,60 |
16.990,75 |
3.425,20 |
16.613,94 |
68 |
08/2007 |
21024 |
2.524,50 |
12.229,73 |
2.496,10 |
12.188,80 |
69 |
09/2007 |
21560 |
7.022,20 |
35.888,88 |
6.948,10 |
35.809,03 |
70 |
10/2007 |
21564/21569 |
4.974,70 |
24.889,50 |
4.827,00 |
24.791,03 |
71 |
11/2007 |
21594 |
2.752,70 |
12.599,61 |
2.595,60 |
11.852,71 |
72 |
12/2007 |
21991 |
6.067,50 |
29.621,97 |
5.950,00 |
29.388,47 |
145.801,96 |
512.735,31 |
122.275,34 |
464.902,22 |
Insgesamt wurde damit unter Verantwortung des Angeklagten für seine nach außen hin auf rein ökologischer Grundlage und nach Maßgabe der einschlägigen EG—Öko-VO 2092/91 betriebene Unternehmensgruppe „.../...“ in den Jahren 2005 bis 2007 konventionelle Frischware von den Firmen ... und ... in einem Gesamtvolumen von mindestens 760.709,44 kg zu einem Gesamtpreis von 2.814.749,56 € zugekauft und gemeinsam mit der selbst produzierten Bio-Ware, von der die zugekauften Produkte optisch nicht zu unterscheiden waren, im Kühlhaus auf dem Gelände ... in ... eingelagert.
25Nicht die gesamte Menge des im Kühlhaus ... in ... eingelagerten Frischfleischs gelangte allerdings als solches auch in den Handel. Wegen der zeitlich begrenzten Möglichkeit, Frischfleisch vor dem Weiterverkauf zu lagern, mussten regelmäßig Partien des im Kühlhaus eingelagerten Frischfleischs, die nicht rechtzeitig hatten abverkauft werden können, entsorgt werden. Die entsorgten Frischfleischmengen beliefen sich im Jahr 2005 auf rund 27.630 kg, im Jahr 2006 auf rund 52.190 kg und im Jahr 2007 schließlich sogar auf rund 149.110 kg.
26Von dem restlichen, nicht der Vernichtung zugeführten Frischfleisch, das im Kühlhaus lagerte, wurde zudem ein Anteil von durchschnittlich 50 % für die Produktion von Glaswaren, Würsten und Convenienceartikeln verwendet. Die andere Hälfte schließlich wurde ohne weitergehende Verarbeitung als Bioware an Kunden der ...`...mit entsprechender Deklaration weiterveräußert. Im Jahr 2005 verkaufte der Angeklagte über die ...`...insgesamt rund 983.000 kg, im Jahr 2006 rund 1.066.000 kg und im Jahr 2007 rund 1.240.000 kg als Bio-Fleisch deklariertes Frischfleisch. Aufgrund der stattgefundenen Vermischung der konventionellen Zukäufe mit dem selbst produzierten Bio-Fleisch stand dabei beim Abverkauf der einzelnen Partien jeweils nicht fest, dass es sich tatsächlich insgesamt um Bio-Ware handelte. Gleichwohl befand sich unter jeder Ausgangsrechnung folgender ausdrücklicher Hinweis auf einen ökologischen Ursprung der gelieferten Waren:
27„Alle Artikel werden nach den Öko-Richtlinien (Bioland) erzeugt und kontrolliert (EWG-Verordnung 1535/92 und 2092/91). Die gelieferte Ware ist vorlizensiert.“
28Teilweise war der Hinweis zudem ergänzt um die weitere Angabe:
29„Artikel, die mit ... bezeichnet sind, wurden nach ...-Richtlinien erzeugt und kontrolliert.“
30Darüber hinaus wurden durch die gutgläubigen Mitarbeiter zusätzlich die jeweiligen Warenlieferungen – wiederum auf Veranlassung des Angeklagten – zu Unrecht zuwider mit dem sechseckigen „Bio-Siegel“ versehen, welches auf die EG-Öko-VO Bezug nimmt.
31Aufgrund der Vermarktung der Frischfleischprodukte als Erzeugnisse des ökologischen Landbaus i.S.d. EG-Öko-VO gingen die Abnehmer aus dem Kundenstamm der ...`...davon aus, in entsprechender Weise beliefert worden zu sein und zahlten jeweils den vereinbarten Kaufpreis, der unter Zugrundelegung der Tatsache, dass es sich jeweils um Frischfleischprodukte i.S.d. EG-Öko-VO handele, zustande gekommen war. Soweit die über die Fa. ...`...weiterveräußerten Frischfleischprodukte konventioneller Herkunft waren, hatten sie allerdings einen deutlich geringeren Wert. Dieser belief sich für die konventionellen Frischfleischprodukte, die die ...`...von den Firmen ... und ... bezogen hatte, jeweils auf maximal 50 % des Weiterverkaufspreises als Bio-Ware. Soweit die höherwertige „...“-Ware der Firma ... als Bio-Ware weiterveräußert wurde, hätte der Angeklagte jedenfalls nicht mehr als den von ihm selbst gezahlten Einkaufspreis – bei der Weiterveräußerung an kleinere Händler zzgl. eines Preisaufschlags von durchschnittlich 24,6 % - erlösen können.
32Dem Angeklagten war bewusst, dass er die Zukäufe an Frischfleisch aus konventioneller Produktion nicht als Erzeugnisse nach Maßgabe der EG-Öko-VO hätte vermarkten dürfen und dass die Kunden der ...`...den vereinbarten Preis nur deshalb zahlten, weil sie von einem entsprechenden Öko-Status der gekauften Frischfleischprodukte ausgingen. Ihm war auch bewusst, dass ihm aufgrund des konventionellen Status der zugekauften Ware insoweit kein Anspruch zustand. Dies nahm er aber billigend in Kauf, um das Aufkommen von Lieferengpässen der ...`...und damit möglicherweise verbundene Verluste von Kunden zu verhindern. Er wollte dem Unternehmen durch sein Handeln, das primär der Sicherung des Kundenstamms und damit auch des Umsatzes der ...`...diente, jeweils einen Vermögensvorteil von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen. Insoweit handelte er auch eigennützig, weil er auf die betrügerisch erlangten Betriebseinnahmen als alleiniger Geschäftsführer der Komplementär-GmbH jederzeit Zugriff nehmen konnte. Der Angeklagte tätigte bei der ...`...Privatentnahmen von 104.218,93 € im Jahr 2005 sowie von 87.084,45 € im Jahr 2006. Auch im Jahr 2007 tätigte er Privatentnahmen, allerdings geringeren Umfangs, die er im Übrigen im Laufe des Jahres auch wieder ausglich.
33- 34
3. Feststellungen zum Kreis der Geschädigten
Welche Kunden in der Annahme, Bio-Frischfleisch zu erwerben, im Zuge ihrer Bestellungen bei der ...`...tatsächlich konventionelle Ware erhalten haben, konnte nicht mehr festgestellt werden. Im Tatzeitraum haben jedoch ausschließlich die nachfolgend aufgelisteten Firmen und Personen aus dem Kundenstamm der ...`...Frischfleischwaren bezogen. Die durch die Betrugshandlungen Geschädigten müssen mithin zu dieser Gruppe gehören, wobei sich aus der nachfolgenden Tabelle auch die Anzahl der von diesen Kunden im Tatzeitraum monatlich getätigten Bestellungen ergibt, die sich allerdings nicht in jedem Fall und nicht ausschließlich auf Frischfleisch bezogen haben:
36Im Hinblick darauf, dass in der vorstehenden Tabelle einige Kunden – mit verschiedenen Bestellungen – mehrfach aufgeführt sind, ergibt sich insgesamt eine Anzahl potentiell geschädigter Kunden von jedenfalls mehr als 550.
37- 38
4. Feststellungen zur Schadenshöhe
Die Rechnungslegung für die eingehenden Bestellungen erfolgte im Betrieb der ...`...dergestalt, dass für die Berechnung des Kaufpreises bei Eingabe der Bestellungen in das Warenwirtschaftssystem automatisch auf dort hinterlegte Preislisten zurückgegriffen wurde. Für das Gros der Kunden waren in den verschiedenen Jahren des Tatzeitraums allgemeine Preislisten maßgebend, es existierten jedoch auch für 39 Kunden Sonderpreislisten mit abweichenden Konditionen. Zudem bezog ein Teil der Frischfleischkunden unentgeltliche Probelieferungen; das Gesamtvolumen dieser unentgeltlichen Probelieferungen belief sich nach Angaben des Angeklagten im gesamten Tatzeitraum auf rund 176.000,- €.
40Insgesamt entstand denjenigen Abnehmern aus dem Kundenkreis der ..., die anstelle der bestellten Bio-Produkte konventionelle Ware erhalten haben, durch die Zahlung des überhöhten Kaufpreises ein Schaden in Höhe von mindestens 693.422,68 €.
41III.
42Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie auf der nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls im Einzelnen durchgeführten Beweisaufnahme.
43Der Angeklagte hat seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie seinen Werdegang entsprechend den getroffenen Feststellungen glaubhaft geschildert. Die von ihm veranlassten Zukäufe der konventionellen Ware, deren Vermischung mit den im Kühlhaus vorhandenen Bio-Frischwaren und den Weiterverkauf eines Anteils der konventionellen Frischfleischprodukte als Bioware hat der Angeklagte – nach einer Verständigung gemäß § 257 c StPO - den obigen Feststellungen entsprechend eingeräumt, allerdings mit der Maßgabe, zunächst geglaubt zu haben, beim Verkauf von Bio-Frischfleisch-Produkten sei eine Vermischung mit konventionellen Produkten bis zu einem Anteil von insgesamt 5 % grundsätzlich zulässig. Obgleich er sich insoweit nicht sicher gewesen sei, habe er zur Frage der Zulässigkeit der Vermischung allerdings keine Erkundigungen eingeholt und sich auch nirgendwo rückversichert. Im Laufe der Zeit habe er dann auch erkannt, dass sein Ausgangspunkt falsch gewesen sei.
44Zweifel an der Richtigkeit des Geständnisses des Angeklagten zum objektiven Geschehensablauf bestehen nicht. Zum einen ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Angeklagte sich zu Unrecht selbst belasten sollte. Zum anderen werden die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten durch das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme gestützt. Soweit sich der Angeklagte dahin eingelassen hat, zunächst geglaubt zu haben, dass eine Mischung von Biofrischfleischprodukten mit entsprechenden konventionellen Produkten bis zu einem gewissen Anteil zulässig sei, ist dies zur Überzeugung der Kammer allerdings als Schutzbehauptung zu werten und widerlegt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der auf der Verkaufsware angebrachte Bio-Hinweis jeweils auf das einzelne Produkt und nicht auf bestimmte Chargen bezog. Bei dieser Sachlage aber liegt auf der Hand, dass angesichts der nicht mehr möglichen Unterscheidbarkeit von konventioneller und Bio-Ware nach deren gemeinsamer Einlagerung im Kühlhaus einzelne Kundenbestellungen möglicherweise auch mit 100 % konventionellen Artikeln bedient worden sein können. Dass dies nicht zulässig sein konnte, musste sich auch dem Angeklagten erschließen. Auch der Umstand, dass der Angeklagte selbst eingeräumt hat, sich hinsichtlich der Zulässigkeit der von ihm gewählten Zukaufs- und Vermischungspraxis nicht sicher gewesen zu sein, sich aber gleichwohl nicht informiert zu haben, lässt darauf schließen, dass ihm sehr wohl bewusst war, dass er sich verbotswidrig verhielt.
45Die Feststellungen zum Firmengeflecht der ...-Gruppe beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie auf der Verlesung der Handelsregister-Auszüge betreffend die ..., die ..., die ..., die ... , der Verlesung der Gesellschaftsverträge der ...... und der ...... sowie schließlich der Verlesung der Gesellschafterliste der ...... in der Hauptverhandlung vom 18.11.2013.
46Die Feststellungen zur Menge der zugekauften konventionellen Ware beruhen auf den Rechnungen der Firmen ...und ... zu den in den Jahren 2005 bis 2007 erfolgten Einkäufen von konventionellem Frischfleisch durch die Firma ... bzw. dem Einzelunternehmen ... ..., die im Wege des Selbstleseverfahrens gemäß § 249 Abs. 2 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind.
47Die Feststellungen zur maßgebenden Stellung des Angeklagten beim Ankauf der konventionellen Frischfleischware, deren gemeinsamer Einlagerung ohne Unterscheidungsmöglichkeit im Kühlhaus ... sowie deren Weiterverkauf als Bioware beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie auf den mit seinen Angaben korrespondierenden Aussagen seiner ehemaligen Mitarbeiter, der Zeugen ..., ... und ... in der Hauptverhandlung vom 18.11.2013.
48Der Zeuge ..., der ehemals die Position des Geschäftsführers der ... innehatte, hat glaubhaft ausgesagt, faktisch in dieser Gesellschaft nie eine Funktion ausgeübt zu haben. Die Geschäftsführung habe er lediglich formell übernommen, weil ihn der Angeklagte, dem er persönlich sehr verbunden sei und dem er viel zu verdanken habe, darum gebeten habe. Er – der Zeuge ... – habe manches unterschrieben, was ihm der Angeklagte vorgelegt habe. So richtig verstanden, um was es da ging, habe er aber nie. Geregelt und bestimmt habe immer alles der Angeklagte.
49Der Zeuge ... hat in seiner Vernehmung glaubhaft bestätigt, im Tatzeitraum bei dem Einzelunternehmen ...beschäftigt gewesen zu sein und im Auftrag und ausschließlich nach Weisung des Angeklagten Bestellungen konventioneller Fleischwaren bei den Firmen ... und ... vorgenommen zu haben. Über die genaue Anzahl der von ihm insoweit getätigten Bestellungen könne er keine konkreten Angaben mehr machen, es dürfe sich aber um rund 1 bis 2 Bestellungen pro Woche gehandelt haben. Der Angeklagte, der zu jener Zeit bereits in ... gelebt habe, habe mit ihm ständig in telefonischem Kontakt gestanden und sei überdies etwa einmal pro Woche persönlich nach ... zum Betrieb gekommen, um mit ihm – dem Zeugen ... – Art und Anzahl der zu tätigenden Bestellungen zu besprechen. Einen Überblick über die Geschäftslage habe der Angeklagte über das EDV-System von ... aus gehabt. An urlaubsbedingte oder sonstige Ausfallzeiten des Angeklagte könne er sich nicht erinnern; der Angeklagte sei im gesamten Tatzeitraum immer mit den Firmengeschicken befasst und erreichbar gewesen. Er selbst sei sich zwar darüber bewusst gewesen, dass er im Auftrag des Angeklagten konventionelle Fleischprodukte ordere; weitere Gedanken hierzu habe er sich aber nicht gemacht. Er habe in der Firma lediglich die Funktion eines Befehlsempfängers gehabt. Das von den Firmen ... und ... stammende Frischfleisch sei nach der Anlieferung gemeinsam mit der Bioware im Kühlhaus ... eingelagert worden, wobei man frische Ware stets in den hinteren und ältere Ware – also solche mit einem kürzeren Mindesthaltbarkeitsdatum – in den vorderen Teil des Kühlhauses gestellt habe. Eine Unterscheidungsmöglichkeit zwischen konventionellen und Bio-Produkten habe danach nicht mehr bestanden. Er selbst schätze, dass die Menge an zugekauften konventionellen Frischfleischprodukten etwa einen Anteil von 5 bis 10 % an der Gesamtmenge des Kühlhausbestandes ausgemacht habe. Sichere Angaben seien ihm diesbezüglich allerdings nicht möglich. Was die weitere Verfahrensweise mit der im Kühlhaus gelagerten Ware angehe, so sei man bemüht gewesen, zunächst die ältere Ware zu verkaufen. Gleichwohl sei es regelmäßig vorgekommen, dass Ware übrig geblieben sei und entsorgt habe werden müssen. Das habe sowohl Frisch- als auch Tiefkühlware betroffen. Die zu entsorgende Tiefkühlware sei zunächst in einem Seecontainer gelagert worden, die Frischware hingegen sei in 720 l – Behälter gefüllt worden, die sodann zur Vernichtung der darin befindlichen Ware abgeholt worden seien. In wärmeren Monaten sei die Frischware zuvor angefroren worden, um ein „Gammeln“ in den Behältern zu vermeiden.
50Der Zeuge ..., der bei der Firma ...`...für die Auftragsannahme und Kundenbetreuung zuständig war, hat glaubhaft bekundet, von den durch den Angeklagten veranlassten konventionellen Zukäufen nichts gewusst zu haben. Er hat hierzu erklärt, nach Bekanntwerden der verfahrensgegenständlichen Vorwürfe gegen den Angeklagten besonders betroffen gewesen zu sein, weil er als Ansprechpartner der Kunden der ...`...das Bio-Konzept des Unternehmens stets angepriesen habe. Er habe voll und ganz hinter diesem Konzept gestanden und regelmäßig die besonders tierfreundliche Haltung in den Biobetrieben nach außen kommuniziert. Was die Größe des Kundenkreises angehe, so könne er heute diesbezüglich keine genauen Angaben mehr machen. Er erinnere sich aber, dass das Telefon von morgens bis abends geklingelt habe und er ständig damit befasst gewesen sei, Bestellungen entgegen zu nehmen. Das Geschäft sei insgesamt sehr gut gelaufen. Wegen der großen Nachfrage habe es zwischendurch auch Lieferengpässe gegeben. Er erinnere sich, dass es in diesem Zusammenhang zuweilen Ärger mit Kunden gegeben habe, deren Bestellungen wegen dieser Lieferengpässe nicht hätten ausgeführt werden können. Das sei schon öfter vorgekommen, insbesondere zur Weihnachtszeit.
51Die Feststellungen zum Umfang der Menge an Frischfleisch, das nicht weiterverkauft, sondern entsorgt worden ist, beruhen auf den im Selbstleseverfahren gemäß § 249 Abs. 2 StPO in die Hauptverhandlung eingeführten Lieferscheinen der Firma...über die Anzahl der am Gelände ... abgeholten Behälter zur Entsorgung u.a. von „sonstigen tierischen Erzeugnissen“ sowie auf der Verlesung der Auskünfte der Firma ... vom 30.09.2010 und der Firma ... vom 07.10.2010 sowie der Lieferscheine der Firma ... vom 06.12.2006 und 16.04.2007 in der Hauptverhandlung vom 18.11.2013.
52Die Feststellungen zum Gesamtumfang des Bio-Frischfleischverkaufs der ...`...im Tatzeitraum beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten.
53Die Feststellungen zum Kreis der potentiell geschädigten Kunden der ...`...beruhen auf der Aussage des Zeugen ... unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten. Der Zeuge ..., der als Wirtschaftsreferent für die Staatsanwaltschaft … tätig ist und im Ermittlungsverfahren gegen den jetzigen Angeklagten involviert war, hat bekundet, die der Anklage zugrunde liegende Kundenliste aufgrund der in der Finanzbuchhaltung der Fa. ...`...vorhandenen Unterlagen zusammengestellt zu haben. Der Angeklagte hat hierzu erklärt, dass die Kundenliste grundsätzlich korrekt sei, allerdings 47 Kunden beinhalte, die ausschließlich Eier und niemals Frischfleischprodukte bezogen hätten und die deshalb nicht zum Kreis der potentiell Geschädigten gehören könnten. Aufgrund der Angaben des Angeklagten hat die Kammer die Kundenliste entsprechend „bereinigt“.
54Die Feststellungen zu den Grundlagen der Schadensschätzung beruhen auf der Einführung des Inhalts der „Preisliste Großhandel 01.01.2004“, auf der Einführung des Inhalts der Preislisten aus dem Ordner Auswertungen I, Fach „Preislisten ...“ mit den Datenausdrucken 21.11.2005, 01.04.2006, 01.10.2006, 01.12.2006, 01.03.2007, 01.11.2007, 31.03.2006, 01.04.2006, 01.03.2007, 01.11.2007, 21.11.2005 und 01.11.2007, auf der Einführung des Inhalts der Schadensberechnung bezüglich der Wareneinkaufsrechnungen der Fa. ... (Berechnung je Rechnung), der Schadensberechnung bezüglich der Wareneinkaufsrechnungen der Fa. ... (Berechnung der Pos. „...-Ware“ je Rechnung) und der Schadensberechnung bezüglich der Wareneinkaufsrechnungen der Fa. ... (Berechnung je Rechnung) im Wege des Selbstleseverfahrens gemäß § 249 Abs. 2 StPO sowie auf der Vernehmung des Zeugen.... Bei den genannten Preislisten handelt es sich um diejenigen, die den Schadensberechnungen aus der Anklageschrift zugrunde gelegt worden sind. Anhand der in diesen Listen aufgeführten Preise für die einzelnen von der Fa. ...`...vertriebenen Produkte sind unter Berücksichtigung der konkret getätigten Zukäufe die Weiterverkaufspreise, die der Angeklagte durch die Veräußerung des Zukaufs als Bioware, erzielen konnte, ermittelt worden. Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen ..., nach dessen Vorgabe und unter dessen Mitwirkung die Berechnung der Weiterverkaufspreise im Ermittlungsverfahren durchgeführt worden ist. Die Kammer hat auf Grundlage der im Selbstleseverfahren eingeführten Unterlagen die entsprechenden Berechnungen auf ihre Plausibilität geprüft, sie für korrekt befunden und sie deshalb auch zur Grundlage ihrer Feststellungen gemacht.
55Desweiteren beruhen die Feststellungen zu den Grundlagen der Schadensschätzung auf der Verlesung einer Auswahl von Schreiben diverser Kunden der ...`...in der Hauptverhandlung vom 18.11.2013. Aus der Gesamtschau der 17 verlesenen Kundenantworten ergibt sich, dass die Preisdifferenz zwischen konventioneller und Bioware auf dem Geflügelmarkt im Tatzeitraum bei durchschnittlich mindestens 100 % lag, dass also Bioware etwa doppelt so teuer war wie vergleichbare konventionelle Ware. Entsprechende Preisdifferenzen sind von nahezu allen Kunden, deren Antworten auf das Anschreiben der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 07.09.2009 verlesen worden sind und die sich in der Lage gesehen haben, zu diesem Punkt Angaben zu machen, bestätigt worden. Lediglich die Zeugen ... und ... haben sich konkret zur Preisdifferenz nicht geäußert. Die Zeugen ... (Fleischereifachgeschäft), ... (Fleischerei), ... (...ltd.), … (...GmbH), ... (Metzgerei), ... (...KG), ... (...GmbH & Co KG), und ... (...GmbH) haben die Preisdifferenz jeweils mit mindestens 50 % („von oben“ betrachtet) angegeben. Der von dem Zeugen ... (Metzgerei) beispielhaft angeführte Preis für konventionelle Hähnchen der Firma ... liegt mit 2,39 €/kg mehr als die Hälfte unter dem von der ...`...im Juni 2006 für das entsprechende Produkt in Rechnung gestellten Preis von 6,50 €/kg. Die Zeugen ... (... GmbH) und ... (... GmbH & Co KG) haben übereinstimmend angegeben, ihrer Erfahrung nach betrug der Preis für Bio-Geflügelprodukte ab Werk in etwa das Dreifache im Vergleich zu konventioneller Ware. Die Zeugin ... (...) hat ausgeführt, ihrer Einschätzung nach sei Bio-Geflügel zwei- bis fünfmal so teuer wie konventionelles. Der Zeuge ... (...) hat angegeben, seiner Erfahrung nach sei Biofleisch immer ein Vielfaches teurer als vergleichbares konventionelles Fleisch; je nach Geflügelart und Teilstück seien Biopreise mindestens doppelt so hoch wie konventionelle, gewöhnlich aber bei zertifizierten Stücken dreifach oder gar vierfach teurer als konventionelle Ware.
56Aus Sicht der Kammer sind die entsprechenden, im wesentlichen übereinstimmenden Angaben hinreichend verlässlich, um bei der Schadensschätzung herangezogen zu werden, weil es sich bei den Kunden, deren Antworten verlesen worden sind, um Kunden der ...... handelt, die dort nicht als Endverbraucher gekauft haben, sondern als Zwischenhändler – verschiedener Größe – am Markt tätig und vor diesem Hintergrund von Berufs wegen mit der Preisgestaltung auf dem Geflügelfleischsektor vertraut sind. Teilweise handelt es sich zudem um Kunden, die in ihrer Geschäftstätigkeit sowohl Bioware als auch konventionelle Ware beziehen und vertreiben und die deshalb über besonders fundierte Kenntnisse hinsichtlich der Marktgegebenheiten verfügen. Soweit diese ihren schriftlichen Antworten Übersichten zum Preisgefüge zwischen Bioprodukten und entsprechenden konventionellen Produkten beigefügt haben, wie beispielsweise die Zeugin ..., die für die ...GmbH tätig ist oder die Zeugin ..., die für die ...GmbH tätig ist, lässt sich aus diesen in der Sitzung vom 18.11.2013 verlesenen Aufstellungen gleichfalls entnehmen, dass der Preis für Bioware im tatrelevanten Zeitraum durchschnittlich mindestens doppelt so hoch wie der für konventionelle Geflügelfrischfleischprodukte war. Der Zeuge ..., der für die Staatsanwaltschaft ... im Ermittlungsverfahren sämtliche Kundenantworten ausgewertet hat, hat zudem in seiner Einvernahme glaubhaft bestätigt, dass sich auch unter Berücksichtigung der in der Hauptverhandlung nicht verlesenen Kundenantworten kein anderes Bild ergebe.
57Die Feststellungen zu den von dem Angeklagten getätigten Privatentnahmen beruhen auf der Aussage des Zeugen ... in der Hauptverhandlung vom 18.11.2013.
58Der Schadensermittlung, die im Wege der Schätzung erfolgt ist, weil sich keine Feststellungen mehr dazu treffen lassen, wie viele und welche der zugekauften konventionellen Frischfleisch-Produkte Teil der der Vernichtung zugeführten Ware aus dem Kühlhaus geworden sind und welche der zugekauften konventionellen Produkte an welche der Frischfleischkunden der ...`...veräußert worden sind, liegen im Einzelnen sodann folgende Erwägungen zugrunde:
59Anhand der von den Firmen ... und ... erteilten Rechnungen ist zunächst für jeden Monat des Tatzeitraums die Gesamtmenge an zugekauften konventionellen Frischfleischprodukten ermittelt worden. Unter Zugrundelegung der jeweils gültigen allgemeinen Großhandelspreislisten der ...`...ist sodann – wie bereits dargestellt – berechnet worden, welchen Verkaufserlös der Angeklagte durch die Weiterveräußerung der verschiedenen zugekauften konventionellen Produkte als Bio-Produkte erzielen konnte. Zuvor war allerdings zu Gunsten des Angeklagten in Ansatz zu bringen, dass nicht die gesamte Menge des zugekauften Frischfleisches als Bio-Frischfleisch an gutgläubige Kunden veräußert worden ist, da zum einen regelmäßig ein Teil des Frischfleisch-Bestandes aus dem Kühlhaus entsorgt worden ist und zum anderen von der danach verbliebenen Menge lediglich ein Anteil von 50 % in den Frischfleischverkauf gelangt ist, während der Rest für die Herstellung von Würsten, Glaswaren und Convenience-Produkten Verwendung gefunden hat. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer ausgehend von den festgestellten Mengen an entsorgtem Frischfleisch in den Jahren 2005, 2006 und 2007 zunächst ermittelt, welcher Anteil der konventionellen Zukaufsmenge überhaupt in den Weiterverkauf an gutgläubige Kunden der ...`...gelangt sein kann. Dabei hat sie zugunsten des Angeklagten die Jahresmenge an entsorgtem Fleisch voll auf die Zukaufsmenge aus dem entsprechenden Jahr angerechnet, die so erheblich reduziert worden ist. Sodann hat bei der weiteren Berechnung Berücksichtigung gefunden, dass von dem im Kühlhaus verbliebenen Rest an Frischfleischprodukten jeweils nur 50 % unverarbeitet als Bioware veräußert worden sind, während die andere Hälfte Eingang in die Produktion von Würsten, Glaswaren und Convenience-Produkten gefunden hat.
60Durch den Weiterverkauf der hiernach verbliebenen Zukaufsmengen zu Preisen, die nach den allgemeinen Großhandelspreislisten der ...`...für Bio-Frischfleisch-Produkte galten, hat der Angeklagte im Hinblick auf die Differenz zwischen den darin ausgewiesenen Verkaufspreisen und den tatsächlich erzielbaren Verkaufspreisen für entsprechende konventionelle Ware Mehreinnahmen in Höhe von 990.603,84 € erzielt. Diese Mehreinnahmen hat die Kammer allerdings bei der Schätzung des Schadens nicht vollumfänglich in Ansatz gebracht, sondern es ist im Hinblick auf den Umstand, dass für einige Kunden Sonderpreislisten mit Rabatten existierten, dass sich unter den Frischfleischlieferungen auch unentgeltliche Probelieferungen befanden und dass Verkäufe auch an kleinere Abnehmer erfolgt sind, bei der Schadensberechnung einen Sicherheitsabschlag von nochmals 30 % auf den zuvor ermittelten Mehreinnahmebetrag vorgenommen werden.
61Die Vornahme eines Sicherheitsabschlags auf den ermittelten Schadenbetrag war zunächst erforderlich, da im Einzelnen nicht mehr festgestellt werden konnte, ob und in welchem Ausmaß Kunden, für die Sonderkonditionen galten und die deshalb nicht die Preise nach der allgemeinen Preisliste für Bioware zu entrichten hatten, zum Kreis der Geschädigten gehören. Vor dem Hintergrund allerdings, dass von den insgesamt mehr als 550 Kunden der ..., die Frischfleisch bezogen haben, „nur“ 39 Kunden über Sonderpreislisten verfügten und unentgeltliche Probelieferungen über den gesamten Tatzeitraum in Höhe von insgesamt rund 176.000,- € erfolgt sein sollen, erscheint die Vornahme eines 30-prozentigen Abschlags auf den ermittelten Gewinn im Rahmen der Schadensberechnung angemessen und ausreichend.
62Dabei ist insbesondere berücksichtigt worden, dass die zugekaufte Menge an Frischfleisch, die nach den getroffenen Feststellungen überhaupt als Biofleisch in den Handel gekommen ist, im Verhältnis zu der insgesamt verkauften Menge an Frischfleisch im gesamten Tatzeitraum nur einen Anteil von rund 8 % ausgemacht hat, was sich aus folgender Berechnung ergibt:
63Gesamtzukaufsmenge an konventioneller Frischware: |
760.709,44 kg |
abzüglich vernichtete Menge |
228.930,00 kg |
abzüglich Anteil Glaswaren pp.(./.50 %) |
265.889,72 kg |
Rest = in Abverkauf gelangter Anteil des Zukaufs: |
265.889,72 kg |
Gesamtabverkaufsmenge Frischware: |
3.289.000,00 kg |
265.889,72 kg ./. 3.289.000,00 kg = 8 %.
65Bei diesem Verhältnis erscheint es aber nahezu ausgeschlossen, dass gerade die zu Sonderkonditionen erfolgten Verkäufe bzw. die kostenfreien Probelieferungen ausschließlich auf die konventionellen Zukaufsmengen entfallen sind, für die der Schaden zu berechnen ist. Legt man indes zugrunde, dass – ungeachtet des tatsächlich viel geringeren Anteils, den die zugekaufte Ware am Gesamtfrischfleischumsatz ausmacht – sogar die Hälfte der unentgeltlichen Probelieferungen aus der schon „bereinigten“ Zukaufsmenge stammte, schmälert dies die oben errechneten Mehreinnahmen im Gesamttatzeitraum von 990.603,84 € lediglich um rund 8,9 %.
66Da Sonderpreislisten im Übrigen nur für 39 der insgesamt mehr als 550 verschiedenen Kunden, die von der ...`...Biofrischfleisch bezogen haben, existierten, kann auch die Berücksichtigung der Sonderkonditionen letztlich – für sich genommen und unter Berücksichtigung des bereits dargestellten Verhältnisses der Zukaufsmenge an konventionellem Frischfleisch zur gesamten Abverkaufsmenge im Tatzeitraum – zu einer geschätzten Verringerung der unberechtigten Mehreinnahmen des Angeklagten von keinesfalls mehr als 10 % führen. Dies gilt auch und insbesondere unter Beachtung der gut nachvollziehbaren Ausführungen des Zeugen ... im Hauptverhandlungstermin vom 18.11.2013, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung vollinhaltlich anschließt. Der Zeuge, der aufgrund der Angaben des Angeklagten aus der ersten, im Jahr 2010 durchgeführten Hauptverhandlung, die Relevanz der Sonderpreislisten exemplarisch überprüft hat, ist nämlich zu dem Ergebnis gelangt, dass die Berücksichtigung der Sonderpreislisten tatsächlich keine signifikanten Auswirkungen auf die anhand der allgemeinen Großhandelspreislisten ermittelten Schadensbeträge entfalte. So sei beispielsweise im Rahmen der Überprüfung bei dem Artikel „Hähnchen lose“ mit der Artikel-Nr. 10010, bei dem es sich um einen der meistverkauften Artikel der ...`...handele, bei Zugrundelegung der Sonderpreislisten für das Jahr 2005 eine gewichtete Gesamtabweichung zu dem der Schadensberechnung ursprünglich zugrunde gelegten Verkaufspreis von 0,04 € ermittelt worden. Werde aber anstelle des in der „Schadensberechnung bezüglich der Wareneinkaufsrechnungen der Fa. ...“ angesetzten durchschnittlichen Verkaufspreises von 5,40 € nunmehr ein durchschnittlicher Verkaufspreis von 5,36 € für diesen Artikel angesetzt, reduziere sich der insoweit für das Jahr 2005 errechnete Gesamtschaden lediglich um 750,05 €. Der Anklage indes liegt insoweit ein auf Basis des Verkaufspreises von 5,40 € ermittelter Gesamtschaden von 104.241,82 € zugrunde. Die Neuberechnung führt – bezogen auf den Topartikel „Hähnchen lose“ für das Gesamtjahr 2005 mithin lediglich zu einer Schadensverringerung um 0,7 %. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die für bestimmte Kunden maßgeblichen Sonderpreislisten nicht ausschließlich vergünstigte Preise gegenüber der von der Staatsanwaltschaft Bielefeld bei der Schadenberechnung zugrunde gelegten allgemeinen Großhandelspreisliste enthielten, sondern zum Teil auch Abweichungen „nach oben“, so dass die entsprechenden Verkaufspreise im Ergebnis höher waren als der entsprechende in der Schadensberechnung berücksichtigte Preis aus der Großhandelspreisliste. Dies betrifft nach den von der Kammer überprüften und für korrekt befundenen Angaben des Zeugen ... beispielsweise für das Jahr 2005 den Artikel „Hähnchen-Schnitzel/-filet 2er Pack“ (Artikel-Nr. 12011), für den mit 0,17 € („nach oben“) die höchste maximale gewichtete Gesamtabweichung zwischen Sonderpreis und dem der Schadensberechnung aus der Anklage zugrunde gelegten Großhandelspreis ermittelt worden ist.
67Mit dem Ansatz eines Sicherheitsabschlages von insgesamt 30 % trägt die Kammer letztlich dem Umstand Rechnung, dass die ...`...die ...-Produkte bei der Firma ... ihrerseits zwar zu Großhandelsbedingungen ankaufen konnte, selbst aber auch kleinere Abnehmer zu ihrem Kundenkreis zählte, die wiederum nicht zu den gleichen Konditionen bei der Firma ... hätten einkaufen können. Vor diesem Hintergrund begegnet es Bedenken, der Schadensberechnung entsprechend der Anklage in Bezug auf die ...-Produkte als erzielbaren Preis für die Weiterveräußerung als konventionelle Ware uneingeschränkt den von dem Angeklagten selbst gezahlten Einkaufspreis zugrunde zu legen, weil der Angeklagte die entsprechende Ware als Zwischenhändler an kleinere Abnehmer möglicherweise zu höheren Preisen hätte weiterveräußern können. Dies steht fest aufgrund des in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachtens des Sachverständigen ..., der die Einkaufskonditionen des Firmenkonstrukts des Angeklagten mit den von der ... (... GmbH) erhobenen Daten zu den im Tatzeitraum maßgeblichen Schlachtereiabgabepreisen für Geflügel abgeglichen hat. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten nachvollziehbar dargelegt, dass der Einkauf des Firmenkonstrukts des Angeklagten sowohl hinsichtlich der Mengen, als auch hinsichtlich Kontinuität und Preiskonditionen grundsätzlich zu großhandelsmäßigen Bedingungen erfolgt ist und dass der Angeklagte beim Absatz der entsprechenden konventionellen Produkte an Großverbraucher, kleine Einzelhändler, Marktbeschicker etc. – also nicht an Großabnehmer – Aufschläge im arithmetischen Mittel von 24,6 % hätte vornehmen können. Die Kammer, die sich den Ausführungen des Sachverständigen, die im Übrigen auch mit den Angaben des Zeugen ... aus dessen Vernehmung vom 22.07.2009 in Einklang stehen, nach eigener Überprüfung inhaltlich anschließt, hat es deswegen für geboten erachtet, im Rahmen der Schadensschätzung einen weiteren Abschlag von dem ursprünglich ermittelten Gesamtschadenbetrag von 990.603,84 € vorzunehmen. Dabei war allerdings wiederum in Betracht zu ziehen, dass die Berücksichtigung eines 24,6 %-igen Aufschlags auf den gesamten errechneten Erlös der Veräußerung von ...-Produkten als konventionelle Ware den ermittelten Gesamtschadenbetrag „lediglich“ um 12 % verringern würde; dieser betrüge dann nämlich 872.707,55 € anstelle von 990.603,84 €. Tatsächlich bliebe bei einer solchen Berechnung aber außer Betracht, dass zum Kundenkreis der ...`...neben kleineren eben auch mehrere Großabnehmer wie die Firmen ...GmbH & Co KG, ...GmbH, ...GmbH und ... gehörten, die ihrerseits Preisaufschläge auf den Großhandelspreis nicht akzeptiert hätten, weil sie selbst zu Großhandelsbedingungen bei der Firma ... Frischfleischprodukte hätten erwerben können. Für solche Kunden ist der Ansatz der Anklage, der Angeklagte habe die ...-Produkte lediglich für den von ihm selbst gezahlten Einkaufspreis als konventionelle Ware veräußern können, grundsätzlich richtig und mithin nicht zu korrigieren.
68In der Gesamtschau erscheint daher ein Sicherheitsabschlag von insgesamt 30 % auf den errechneten Schadenbetrag von 990.603,84 € angemessen, aber auch sicher ausreichend, um den in der Schadensberechnung aus der Anklage bislang nicht hinreichend berücksichtigten Umständen – nämlich der Existenz von Sonderpreislisten, unentgeltlichen Probelieferungen und möglichen Schwankungen bei der Schätzung des Wiederkaufspreises der zugekauften Ware als konventionelle Ware – Rechnung zu tragen.
69Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich für die einzelnen Monate von Januar 2005 bis Dezember 2007 folgende Schadensberechnung:
70IV.
71Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen durch die Weiterveräußerung des zugekauften konventionellen Geflügelfrischfleischs an gutgläubige Kunden der ...`...im Zeitraum von Januar 2005 bis einschließlich Dezember 2007 des Betrugs in mittelbarer Täterschaft in 72 Fällen gemäß §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 1, 2. Alt, 53 StGB schuldig gemacht.
72Der Teil der Kunden der ..., an den die zugekauften konventionellen Frischfleischprodukte veräußert wurden, wurde von den gutgläubigen Mitarbeitern des Angeklagten (bzw. in einigen wenigen Ausnahmefällen von diesem selbst), über die Öko-Eigenschaft der von ihnen im Tatzeitraum erworbenen Geflügel-Frischfleisch-Produkte getäuscht. Diese Täuschungshandlungen hat der Angeklagte kraft überlegenen Täterwissens gesteuert, denn ihm war innerhalb der ...`...als einziger Person bekannt, dass die zu veräußernden Frischfleischchargen nicht ausschließlich aus Bio-Produktion stammten, sondern dass es sich zum Teil um zugekaufte konventionelle Produkte handelte. Infolge der Täuschung unterlagen die betroffenen Kunden einem Irrtum über die tatsächliche Qualität der erworbenen Ware. Allein aufgrund dieses Irrtums haben diese Kunden den für ökologisch produziertes Geflügelfrischfleisch zu zahlenden höheren Kaufpreis akzeptiert, die Ware als vertragsgemäß abgenommen und den vereinbarten Kaufpreis gezahlt. Ihnen ist hierdurch ein Schaden in Höhe der Differenz zwischen dem Kaufpreis für Öko-Ware und dem Preis für konventionelle Ware entstanden.
73Soweit die betroffenen Abnehmer in ihrer Eigenschaft als Zwischenhändler die erworbenen konventionellen Frischfleischprodukte ihrerseits nachfolgend i.S.d. EG-Öko-VO weitervermarktet haben, lässt dies den Schaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB nicht entfallen. Entscheidend ist allein, dass die betroffenen Kunden der ...`...infolge der Täuschung über die Öko-Qualität der von ihnen bestellten Frischfleischprodukte eine wertmäßig nicht angemessene Gegenleistung - nämlich den überhöhten Kaufpreis – versprochen und die ihnen gelieferte Ware in Unkenntnis ihrer tatsächlichen Herkunft nachfolgend als vertragsgemäß abgenommen haben. Damit haben sie eine Verbindlichkeit begründet, der kein adäquater Warenwert gegenüberstand. Das krasse Gefälle zwischen dem Marktwert für konventionelle und ökologische Frischfleischprodukte ist aber grundsätzlich geeignet, in den Fällen des Eingehungsbetruges einen Vermögensschaden zu begründen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass bei der Ermittlung des Schadens im Wege des Vermögensvergleichs auch eine Vermögensmehrung beim Verfügenden einzubeziehen ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn
74diese Vermögensmehrung unmittelbar durch die Verfügung erfolgt, so dass diese selbst Vorteil und Nachteil hervorbringt. Spätere Kompensationen stehen der Entstehung des Schadens nicht entgegen, sondern können ihn lediglich wiedergutmachen. Ebenso liegt der Fall aber hier: die Vermögensmehrung durch den Weiterverkauf bildet eine von dem Ankauf und der Bezahlung der vermeintlichen Bioware bei der ...`...unabhängige Handlung, die für die Beurteilung, ob ein Schaden entstanden ist, ohne Belang ist.
75Bei der Bestimmung der Anzahl der von dem Angeklagten verwirklichten Betrugstaten war zu berücksichtigen, dass betrügerische Vertragsabschlüsse, die durch gutgläubige Mitarbeiter getätigt wurden, für sich genommen zwar selbständige Handlungen darstellen, die sich der Angeklagte als mittelbarer Täter zurechnen lassen muss. Für die Frage des Vorliegens einer oder mehrerer Handlungen im Sinne der §§ 52, 53 StGB indes war auf den eigenen Tatbeitrag des Angeklagten abzustellen (BGH wistra 2001, 144 f.). Dieser bestand hier darin, dass der Angeklagte im gesamten Tatzeitraum immer wieder – unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Liefermöglichkeiten für Bioprodukte – neu entschieden hat, ob und ggfs. in welchem konkreten Umfang konventionelle Frischware von den Firmen...sowie ... zugekauft werden sollte, wobei der Umfang der dort getätigten Bestellungen monatlich stark variiert hat. Der Tatbeitrag des Angeklagten erschöpfte sich damit nicht im Aufbau und in der Aufrechterhaltung eines auf Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetriebes, sondern der Angeklagte hat durch die von ihm immer wieder aufgrund neuer Entschlüsse getätigten Zukäufe konventioneller Frischfleischprodukte Tatbeiträge erbracht, durch die die Einzeldelikte seiner gutgläubigen Mitarbeiter konkret gefördert wurden. Jede einzelne Bestellung konventioneller Produkte durch den Angeklagten im Tatzeitraum nämlich bildete eine Grundvoraussetzung dafür, dass die gutgläubigen Mitarbeiter des Angeklagten nachfolgend den Tatbestand des Betruges zum Nachteil der Kunden der ...`...verwirklichten. Hätte der Angeklagte sein Tun eingestellt, wäre es ohne weiteres zu keiner weiteren Tatbestandsverwirklichung mehr gekommen. Bei dieser Sachlage liegt für den Angeklagten aber kein (uneigentliches) Organisationsdelikt vor, so dass die Tatbeiträge zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 StGB zusammenzufassen wären, sondern die einzelnen Zukäufe, durch die die individuellen Taten seiner Werkzeuge ermöglicht worden sind, sind ihm als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen.
76Vor dem Hintergrund, dass die Anzahl der einzelnen Zukäufe konventioneller Waren im Tatzeitraum nicht mehr feststellbar ist, hatte die Bestimmung des Schuldumfangs des Angeklagten sodann im Wege der Schätzung zu erfolgen. Unter Anwendung des Zweifelssatzes ist die Kammer dabei zu Gunsten des Angeklagten sowohl in Bezug auf die Firma ...als auch in Bezug auf die Firma ... vom absoluten Minimum jedenfalls eines Zukaufs pro Monat ausgegangen, weil für den gesamten Tatzeitraum monatliche Abrechnungen der genannten Firmen über Zukäufe vorliegen. Danach ergeben sich insgesamt 72 Einzeltaten (Zukäufe bei jeweils 2 Firmen über 36 Monate), die zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB stehen.
77Soweit dem Angeklagten mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 10.02.2010 zudem tateinheitlich mit den festgestellten Betrugsstraftaten begangene Verstöße gegen § 11 Nr. 1 Öko-Landbaugesetz in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung sowie tatmehrheitlich begangene Verstöße gegen das KWG zur Last gelegt worden sind, ist das Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß §§ 154 , 154 a StPO vorläufig eingestellt worden.
78V.
79Bei der Strafzumessung ist die Kammer bei sämtlichen von dem Angeklagten verwirklichten Betrugstaten vom Vorliegen eines besonders schweren Falles mit dem erhöhten Strafrahmen nach § 263 Abs. 3 Ziffer 1 StGB ausgegangen. Der Angeklagte hat jeweils in dem Bestreben gehandelt, durch den Zukauf konventioneller Frischfleischprodukte und deren Weiterverkauf als Bio-Ware über die ...`...den Umsatz dieses Unternehmens zu erhöhen und dem Unternehmen hierdurch eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. Dabei handelte er eigennützig, weil die Vorteile seines Handels der faktisch von ihm beherrschten Gesellschaft zuflossen und er auf diese Vorteile ohne weiteres zugreifen konnte, was er im Tatzeitraum tatsächlich auch tat.
80Eine Ausnahme von der Regelwirkung des § 263 Abs. 3 Ziffer 1 StGB, die zur Anwendung des Normalstrafrahmens geführt hätte, hat die Kammer nach der Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, nicht angenommen.
81Im Rahmen des so gefundenen Strafrahmens wirkte sich für den Angeklagten strafmildernd aus, dass dieser in der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abgelegt hat. Durch dieses Geständnis hat der Angeklagte eine ansonsten durchzuführende sehr umfangreiche Beweisaufnahme erheblich abgekürzt. Strafermäßigend wirkte daneben, dass der Angeklagte zudem im Tatzeitraum bemüht war, die Lieferengpässe der ...`...durch den Zukauf hochwertiger konventioneller Frischfleischprodukte, nämlich die ...-Produkte der Firma ... zu beseitigen, was verdeutlicht, dass es ihm nicht in erster Linie auf die Maximierung des Gewinns, sondern auf die Aufrechterhaltung des Betriebes und die Vermeidung von Kundenverlusten ankam. Strafmildernd wirkte sich daneben aus, dass im Zuge des Bekanntwerdens der verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe dem Angeklagten für die Dauer von 2 Jahren die Vermarktung von Produkten mit dem Hinweis auf den ökologischen Landbau untersagt worden ist und dass in der Folge mehrere der von ihm beherrschten Firmen Insolvenz anmelden mussten, wodurch der Angeklagte sein berufliches Hauptbetätigungsfeld verloren hat. Erheblich strafmildernd waren des Weiteren die hier feststellbaren rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen zu berücksichtigen. Diese beläuft sich beim Landgericht ... nach Eingang der Anklage am 22.02.2010 bis zur Urteilsfindung auf insgesamt 2 Jahre und 10 Monate. Dabei hat die Kammer - entsprechend der Bekanntgabe in der Hauptverhandlung – als Verzögerungszeit den Zeitraum vom 23.12.2010 (Aussetzung der ersten Hauptverhandlung nach Erkrankung der Schöffin ...) bis zum 27.10.2013 (Anberaumung der zweiten Hauptverhandlung) zugrunde gelegt. In diesem Zeitraum war es der Kammer aufgrund ihrer Überlastung mit vorrangig zu bearbeitenden Strafsachen nicht möglich, das Verfahren zu fördern und neu zu terminieren. Es handelt sich um einen sehr langen Zeitraum, während dessen der Angeklagte dem psychischen Druck des gegen ihn geführten Strafverfahrens ausgesetzt war. Zu Gunsten des Angeklagten war schließlich zu berücksichtigen, dass er bislang nicht vorbestraft ist und dass die im vorliegenden Verfahren zur Aburteilung gelangten Taten inzwischen nahezu 7 bis 9 Jahre zurückliegen.
82Strafschärfend fiel bei allen Taten der lange Tatzeitraum ins Gewicht sowie bei den Taten, durch die – bezogen auf die vom Angeklagten veranlassten Monatszukäufe bei den beiden Firmen – insgesamt Schäden von mehr als 1.000,- Euro verursacht worden sind, auch die Höhe des jeweils entstandenen Schadens.
83Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:
84- 85
1. bezogen auf die Zukäufe bei der Firma ...
Ziffer der Tat |
Monat |
Schadensumme |
Einzelstrafe |
1. |
01/2005 |
10.035,06 € |
10 Monate Freiheitsstrafe |
2. |
02/2005 |
14.599,35 € |
10 Monate Freiheitsstrafe |
3. |
03/2005 |
28.186,74 € |
1 Jahr Freiheitsstrafe |
4. |
04/2005 |
16.724,32 € |
10 Monate Freiheitsstrafe |
5. |
05/2005 |
15.864,19 € |
10 Monate Freiheitsstrafe |
6. |
06/2005 |
16.186,89 € |
10 Monate Freiheitsstrafe |
7. |
07/2005 |
16.295,62 € |
10 Monate Freiheitsstrafe |
8. |
08/2005 |
19.832,25 € |
10 Monate Freiheitsstrafe |
9. |
09/2005 |
15.814,80 € |
10 Monate Freiheitsstrafe |
10. |
10/2005 |
17.192,64 € |
10 Monate Freiheitsstrafe |
11. |
11/2005 |
16.665,67 € |
10 Monate Freiheitsstrafe |
12. |
12/2005 |
31.098,14 € |
1 Jahr Freiheitsstrafe |
13. |
01/2006 |
11.464,48 € |
10 Monate Freiheitsstrafe |
14. |
02/2006 |
6.596,37 € |
8 Monate Freiheitsstrafe |
15. |
03/2006 |
8.643,07 € |
8 Monate Freiheitsstrafe |
16. |
04/2006 |
9.020,29 € |
8 Monate Freiheitsstrafe |
17. |
05/2006 |
8.560,59 € |
8 Monate Freiheitsstrafe |
18. |
06/2006 |
6.795,07 € |
8 Monate Freiheitsstrafe |
19. |
07/2006 |
6.527,43 € |
8 Monate Freiheitsstrafe |
20. |
08/2006 |
10.001,39 € |
10 Monate Freiheitsstrafe |
21. |
09/2006 |
20.001,36 € |
10 Monate Freiheitsstrafe |
22. |
10/2006 |
17.827,89 € |
10 Monate Freiheitsstrafe |
23. |
11/2006 |
31.576,13 € |
1 Jahr Freiheitsstrafe |
24. |
12/2006 |
44.980,95 € |
1 Jahr 2 Monate Freiheitsstrafe |
25. |
01/2007 |
18.541,20 € |
10 Monate Freiheitsstrafe |
26. |
02/2007 |
12.847,01 € |
10 Monate Freiheitsstrafe |
27. |
03/2007 |
25.904,81 € |
1 Jahr Freiheitsstrafe |
28. |
04/2007 |
12.101,95 € |
10 Monate Freiheitsstrafe |
29. |
05/2007 |
10.234,84 € |
10 Monate Freiheitsstrafe |
30. |
06/2007 |
10.546,56 € |
10 Monate Freiheitsstrafe |
31. |
07/2007 |
6.974,01 € |
8 Monate Freiheitsstrafe |
32. |
08/2007 |
4.601,87 € |
7 Monate Freiheitsstrafe |
33. |
09/2007 |
5.935,10 € |
8 Monate Freiheitsstrafe |
34. |
10/2007 |
7.809,60 € |
8 Monate Freiheitsstrafe |
35. |
11/2007 |
13.052,94 € |
10 Monate Freiheitsstrafe |
36. |
12/2007 |
20.307,53 € |
10 Monate Freiheitsstrafe |
- 88
2. bezogen auf die Zukäufe bei der Firma ...
37. |
01/2005 |
1.767,05 € |
7 Monate Freiheitsstrafe |
38. |
02/2005 |
2.948,03 € |
7 Monate Freiheitsstrafe |
39. |
03/2005 |
11.731,24 € |
10 Monate Freiheitsstrafe |
40. |
04/2005 |
10.775,64 € |
10 Monate Freiheitsstrafe |
41. |
05/2005 |
9.891,10 € |
8 Monate Freiheitsstrafe |
42. |
06/2005 |
4.465,43 € |
7 Monate Freiheitsstrafe |
43. |
07/2005 |
3.872,66 € |
7 Monate Freiheitsstrafe |
44. |
08/2005 |
4.388,32 € |
7 Monate Freiheitsstrafe |
45. |
09/2005 |
2.584,69 € |
7 Monate Freiheitsstrafe |
46. |
10/2005 |
231,52 € |
6 Monate Freiheitsstrafe |
47. |
11/2005 |
2.675,06 € |
7 Monate Freiheitsstrafe |
48. |
12/2005 |
7.333,33 € |
8 Monate Freiheitsstrafe |
49. |
01/2006 |
4.054,72 € |
7 Monate Freiheitsstrafe |
50. |
02/2006 |
3.390,73 € |
7 Monate Freiheitsstrafe |
51. |
03/2006 |
1.583,24 € |
7 Monate Freiheitsstrafe |
52. |
04/2006 |
3.316,05 € |
7 Monate Freiheitsstrafe |
53. |
05/2006 |
1.102,97 € |
7 Monate Freiheitsstrafe |
54. |
06/2006 |
638,45 € |
6 Monate Freiheitsstrafe |
55. |
07/2006 |
1.692,96 € |
7 Monate Freiheitsstrafe |
56. |
08/2006 |
904,03 € |
6 Monate Freiheitsstrafe |
57. |
09/2006 |
3.089,15 € |
7 Monate Freiheitsstrafe |
58. |
10/2006 |
309,02 € |
6 Monate Freiheitsstrafe |
59. |
11/2006 |
895,04 € |
6 Monate Freiheitsstrafe |
60. |
12/2006 |
3.716,85 € |
7 Monate Freiheitsstrafe |
61. |
01/2007 |
1.882,28 € |
7 Monate Freiheitsstrafe |
62. |
02/2007 |
3.252,17 € |
7 Monate Freiheitsstrafe |
63. |
03/2007 |
11.030,49 € |
10 Monate Freiheitsstrafe |
64. |
04/2007 |
5.682,19 € |
8 Monate Freiheitsstrafe |
65. |
05/2007 |
6.359,13 € |
8 Monate Freiheitsstrafe |
66. |
06/2007 |
2.767,99 € |
7 Monate Freiheitsstrafe |
67. |
07/2007 |
3.441,39 € |
7 Monate Freiheitsstrafe |
68. |
08/2007 |
2.471,79 € |
7 Monate Freiheitsstrafe |
69. |
09/2007 |
6.951,70 € |
8 Monate Freiheitsstrafe |
70. |
10/2007 |
4.799,89 € |
7 Monate Freiheitsstrafe |
71. |
11/2007 |
2.325,26 € |
7 Monate Freiheitsstrafe |
72. |
12/2007 |
5.753,01 € |
8 Monate Freiheitsstrafe |
Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer unter nochmaliger Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie seiner Persönlichkeit, von der sich die Kammer in der Hauptverhandlung einen Eindruck verschaffen konnte, gemäß §§ 53, 54 StGB durch die angemessene Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten, die dadurch zur Einsatzstrafe wird, eine Gesamtfreiheitsstrafe von
911 Jahr und 10 Monaten
92gebildet. Diese entspricht dem Schuld- und Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Taten und erscheint erforderlich, aber auch ausreichend, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten nachhaltig zu verdeutlichen, ihn eindringlich zu warnen und von der Begehung neuer Straftaten abzuhalten.
93Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist zu erwarten, dass der Angeklagte sich schon die erstmalige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zur Warnung dienen lassen und zukünftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Es liegen auch besondere Umstände vor, die es rechtfertigen, die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe von über einem Jahr zur Bewährung auszusetzen. Dazu ist nochmals anzuführen, dass der Angeklagte bislang nicht wegen der Begehung von Straftaten verurteilt worden ist und dass die verfahrensgegenständlichen Taten schon lange zurückliegen.
94Der Abschluss des Strafverfahrens ist allerdings – wie bereits oben ausgeführt – derart verzögert worden, dass die diesbezügliche im Rahmen der Strafmilderungsgründe erfolgte ausdrückliche Feststellung zur Kompensation nicht genügte. Es bedarf vielmehr einer darüber hinaus gehenden Entschädigung des Angeklagten für seine mit der überlangen Verfahrensdauer einhergehende Belastung. Den Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK hat die Kammer im Wege der vom BGH entwickelten Vollstreckungslösung kompensiert, indem sie in der Urteilsformel ausgesprochen hat, dass zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer insgesamt 4 Monate der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten.
95IV.
96Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

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Annotations
(1) Urkunden sind zum Zweck der Beweiserhebung über ihren Inhalt in der Hauptverhandlung zu verlesen. Elektronische Dokumente sind Urkunden, soweit sie verlesbar sind.
(2) Von der Verlesung kann, außer in den Fällen der §§ 253 und 254, abgesehen werden, wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten. Widerspricht der Staatsanwalt, der Angeklagte oder der Verteidiger unverzüglich der Anordnung des Vorsitzenden, nach Satz 1 zu verfahren, so entscheidet das Gericht. Die Anordnung des Vorsitzenden, die Feststellungen über die Kenntnisnahme und die Gelegenheit hierzu und der Widerspruch sind in das Protokoll aufzunehmen.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.