Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 15. Sept. 2016 - 12 O 2790/14

bei uns veröffentlicht am15.09.2016
nachgehend
Oberlandesgericht Nürnberg, 12 U 2117/16, 21.12.2016

Gericht

Landgericht Nürnberg-Fürth

Tenor

I. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger 58.417,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.04.2014 zu bezahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, dem Kläger jeglichen weiteren - über den in Ziffer I ausgeurteilten Betrag hinausgehenden - noch entstehenden materiellen Schaden, der aus der Veräußerung des streitgegenständlichen Fahrzeuges (Pkw Chrysler, Typ Voyager, Behindertenfahrzeug, Erstzulassung 28.07.2003, Fahrzeugidentifikationsnummer 1C8GYB4RX1U110462) am 08.11.2011 resultiert, zu ersetzen.

III. Es wird festgestellt, dass sich die Klage in der Hauptsache insoweit erledigt hat, als der Kläger von dem Beklagten zu 1) die Herausgabe des Fahrzeugschlüssels für das in Ziffer II. genannte Fahrzeug verlangt hat.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 15 % und die Beklagten samtverbindlich 85 %.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung eines jeden Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert des Verfahrens wird für die Zeit bis 01. April 2014 auf 500,00 € (Klageantrag zu 1.: 250,00 €, Klageantrag zu 2.: 250,00 €) und für die Zeit ab 02. April 2014 bis zum 15.07.2015 auf 133.702,17 € (zusätzlich Klageantrag zu 3.: 69.254,17 €; Klageantrag zu 4.: 51.448,00 €; Klageantrag zu 5.: 12.500,00 €) festgesetzt und für die Zeit vom 16.07.2015 bis 29.11.2015 auf 126.622,17 € (geänderter Klageantrag zu 4.: 44.368,00 €) und für die Zeit ab 30.11.2015 auf 82.254,17 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus der Veräußerung eines sicherungshalber übereigneten Pkws.

Aufgrund eines „Pfandkreditvertrages“ vom 11. März 2009 erhielt der Kläger von der Rechtsvorgängerin des einzelkaufmännischen Unternehmens des Beklagten zu 1) einen Betrag in Höhe von 3.000,00 €. Die Rechtsvorgängerin wurde als Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben; Gesellschafter waren in diesem Zeitpunkt die beiden Beklagten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Gleichzeitig unterzeichnete der Kläger ein Schriftstück, das mit „Sicherungsübereignung“ überschrieben war (Anlage K 2). Als Pfandgegenstand war in diesem Schriftstück der damalige Pkw des Klägers genannt, ein behindertengerecht umgebauter Chrysler Voyager, Fahrgestellnummer ICBGYB4RX1U110462. Nach Auskehr des Kreditbetrages durfte der Kläger den streitgegenständlichen Pkw weiter nutzen. Die Zweitschlüssel zu diesem Pkw wurden dem Beklagten zu 1) übergeben. Der Kläger unterzeichnete zudem einen undatierten „Schuldschein“, der auf einen Betrag von 3.720,00 € lautete (Anlage K3a). Das streitgegenständliche Fahrzeug verbrachte der Kläger aufgrund eines Motorschadens in der Folgezeit zur Firma Beständig in Gochsheim - wobei die Einzelheiten zwischen den Parteien in Streit stehen. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 31.03.2011 wies der Kläger die Beklagtenseite darauf hin, dass der „Pfandkreditvertrag“ nichtig sei (Anlage K19). Im November 2011 erhielt der Zeuge O... Z... den streitgegenständlichen Pkw - wobei auch hier die Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind. Der Pfandkreditvertrag wurde nachfolgend mehrmals verlängert (Anlage K9 bis K15). Insgesamt bezahlte der Kläger an das Pfandleihhaus einen Betrag in Höhe von 5.100,00 €. Vor dem Amtsgericht F... kam es im Jahr 2012 unter dem Aktenzeichen 310 C 351/12 zu einem Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin des Unternehmens des Beklagten zu 1), in welchem der Kläger die Sittenwidrigkeit des Pfandkreditvertrages geltend machte. Der Prozess endete mit zusprechendem Urteil vom 22.11.2012. Die hiergegen von der Rechtsvorgängerin des Beklagten zu 1) eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten forderte der Kläger am 24.06.2013 die Herausgabe des streitgegenständlichen Pkws nebst Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapieren bis spätestens 01.07.2013. Eine Herausgabe erfolgte nicht fristgemäß.

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor:

Das streitgegenständliche Fahrzeug habe sich im Zeitpunkt des Abschlusses des Pfandkreditverträges in einem mittel bis guten Erhaltungszustand befunden. Im April 2009 sei es wegen eines reparablen Motorschadens zur Firma Beständig nach Gochsheim verbracht worden. Am 08. November 2011 sei das Fahrzeug für einen Preis von 500,00 € durch die Beklagten an den Zeugen O... Z... verkauft worden. Auch den Fahrzeugbrief habe der Zeuge an jenem Tag von Beklagtenseite erhalten. Der reine Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges am 08. November 2011 habe 5.000,00 € betragen. Die Umbaukosten für die behindertengerechte Zusatzausstattung würden netto 64.254,17 € betragen.

Ursprünglich hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu 1) zur Herausgabe des Fahrzeugschlüssels und der Zulassungsbescheinigung Teil 2 für das streitgegenständliche Fahrzeug sowie die Herausgabe des Schuldscheines mit der Nummer Fü9-264 und den Sicherungsübereignungsvertrag Fü9-264 zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 02. April 2014, am gleichen Tag bei Gericht eingegangen, hat der Kläger seine Anträge um zwei Zahlungsanträge in Höhe von einmal 69.254,17 € sowie einmal 51.448,00 € erweitert und zudem die Feststellung begehrt, dass die beiden Beklagten gesamtschuldnerisch zur Erstattung jeglichen weiteren materiellen Schadens verpflichtet seien. Den zweiten Zahlungsantrag hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16.07.2015, am gleichen Tag bei Gericht per Fax eingegangen, auf 44.368,00 € ermäßigt. Gleichzeitig hat der Kläger erklärt, der Klageantrag zu 1) sei erledigt. Am 30.11.2015 hat der Kläger erneut eine Änderung seiner Anträge durchgeführt.

Der Kläger beantragt daher zuletzt:

I. Der Klageantrag zu 1) ist erledigt.

II. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger den Schuldschein Fü9-264 und den Sicherungsübereignungsvertrag Fü9-264 herauszugeben.

III. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 69.254,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2013 zu zahlen.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger jeglichen weiteren materiellen Schaden aus der Veräußerung des streitgegenständlichen Fahrzeuges am 08. November 2011 zu einer Quote von 100 % zu erstatten.

Die Beklagten beantragen zuletzt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten tragen im Wesentlichen vor:

Der Beklagte zu 2) sei zum 23.08.2012 aus der vormaligen Gesellschaft ausgeschieden. Der Kläger habe das Fahrzeug im November 2011 mit einem Totalschaden infolge eines Unfalles in einer Autowerkstatt in Würzburg abgestellt. Ende 2011 habe der Kläger dann bei der Firma S... & Co. angerufen und mitgeteilt, sein Pkw stehe unfallbeschädigt und mit Motorschaden bei der Firma B... in G... und könne abgeholt sowie verwertet werden, damit er, der Kläger, keine Schulden mehr beim Pfandleihhaus habe. Der Fahrzeugbrief sei in der Folge durch die Beklagtenseite an die Werkstatt herausgegeben worden. Der Kläger habe das Fahrzeug an den Zeugen Z... zur Verwertung übergeben. Die Beklagten seien gegen die Zahlung von 500,00 € damit einverstanden gewesen, dass der Fahrzeugbrief an Herrn Z... übergeben werde. Das streitgegenständliche Fahrzeug habe höchstens noch einen Schrottwert gehabt.

Der Beklagte zu 1) beruft sich außerdem auf die Einrede der Verjährung.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D... und Z... sowie durch Erholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) S... K... im Termin vom 18.07.2016. Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 241-252 d.A.) Bezug genommen.

Zur Vervollständigung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den übrigen Akteninhalt verwiesen.

Gründe

Die zulässigen Klagen haben im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

A.

Die Klagen sind zulässig, insbesondere ist das Landgericht Nürnberg-Fürth sachlich (§§ 23 Nr. 1, 71 I GVG) und örtlich (§§ 12, 13, 32, 35 ZPO) zuständig.

Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO ist für den Beklagten zu 2) in Nürnberg erfüllt. Der Gerichtsstand des § 32 ZPO ist bereits dann anwendbar, wenn der Kläger Tatsachen schlüssig vorträgt, aus denen sich bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine unerlaubte Handlung ergibt. Ob sich diese unerlaubte Handlung am Ende beweisen lässt, ist nicht Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage.

Ausgehend von diesen Erwägungen ist die Klageerhebung am Gerichtsstand Nürnberg-Fürth gegen den Beklagten zu 2) zulässig: Der Kläger trägt vor, das streitgegenständliche Fahrzeug sei durch die Beklagten am Geschäftssitz in Fürth in sittenwidriger Art und Weise veräußert worden (Blatt 43 d.A.). Aufgrund der unberechtigten Veräußerung macht er zusätzlich deliktische Ansprüche aus § 823 II BGB geltend. Die Ausführungen des Klägers zum sittenwidrigen Handeln der Beklagten sind geeignet, deren Haftung gemäß §§ 823 II, 826 BGB zu begründen, sodass von der Zulässigkeit der Klage auszugehen ist (BGH, NJW 2002, 1425 (1426)).

Auch die Feststellungsklagen sind zulässig.

I.

Die Klage auf Feststellung der weiteren materiellen Schadensersatzpflicht der Beklagten kann sich auf ein entsprechendes rechtliches Interesse gemäß § 256 I ZPO berufen. Da der Kläger vorliegend Netto-Ansprüche geltend macht, besteht die ernstliche Möglichkeit dass er bei Erwerb entsprechender Ersatzgegenstände jedenfalls die Mehrwertsteuer zu leisten hat (vgl. MüKo-ZPO/Becker-Eberhard, Kommentar, 4. Auflage 2013, § 256 Rn. 30 m.w.N.).

II.

Die prozessuale Erklärung des Klägervertreters im Schriftsatz vom 16.07.2015 (Bl. 114 d.A.), der ursprünglich gestellte Klageantrag auf Herausgabe des Fahrzeugschlüssels sowie der Zulassungsbescheinigung Teil 2 für das streitgegenständliche Fahrzeug sei „erledigt“, ist als privilegierte Klageänderung gem. § 264 Nr. 2 ZPO in einen Feststellungsantrag auszulegen, §§ 133, 157 BGB analog. Begehrt wird mit der einseitigen Erledigungserklärung die Feststellung, die im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zulässige und begründete Klage sei durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig und/oder unbegründet geworden (stRspr, vgl. nur BGH, NJW 2002, 442 (442) m.w.N.).

Über die Rechtsnatur der einseitigen Erledigterklärung herrscht zwar Streit, im Ergebnis kann dem Kläger aber nur durch die Umstellung seines Klageantrages bzw. die Auslegung der Erklärung interessengerecht geholfen werden (vgl. MüKo-ZPO/Lindacher, Kommentar, 4. Auflage 2013, § 91 a Rn. 75): Alle anderen Rechtsinstitute führten zu einer Kostenbelastung des Klägers (die Klagerücknahme gem. § 269 I, III 1 ZPO; ein Weiterführen des Leistungsantrages mangels Begründetheit und ein Verzicht gem. § 91 I ZPO).

Das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 I ZPO als rechtliches Interesse ist daher gegeben, da die Kostentragungspflicht andernfalls nicht vermieden werden kann (MüKo-ZPO/Lindacher, Kommentar, 4. Auflage 2013, § 91 a Rn. 82).

Die Klageänderung ist formwirksam, § 261 II ZPO, da sie den Beklagten mit Verfügung vom 14.12.2015 (Bl. 172 d.A.) am 22.12.2015 (Beklagter zu 2) und am 13.01.2016 (Beklagter zu 1) (nach Bl. 174 bzw. 181 d.A.) zugestellt worden ist.

B.

Die Voraussetzung der §§ 260, 59, 60 ZPO liegen vor.

C.

Die Klage ist im Feststellungsantrag hinsichtlich der weiteren Schadensersatzpflicht sowie im Leistungsantrag in Höhe von 58.417,43 € begründet. Der Feststellungsantrag aus der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers hat teilweise Erfolg. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

I. Leistungsantrag Ziffer 3 der Klageanträge

Der Kläger kann von den Beklagten samtverbindlich Zahlung von 58.417,43 € aus §§ 280 I, III, 283 S. 1, 421 BGB verlangen.

Voraussetzung ist, dass den Beklagten die Erfüllung einer Pflicht aus einem Schuldverhältnis nachträglich unmöglich geworden ist, § 275 I BGB.

1. Unstreitig bestand zwischen den Parteien ein pflichtverletzungsfähiges Schuldverhältnis gemäß § 280 I 1 BGB.

Die Rechtsvorgängerin des einzelkaufmännischen Unternehmens des Beklagten zu 1) sollte unstreitig das Eigentum an dem Pkw des Klägers zur Sicherung einer Darlehensforderung in Höhe von 3.000,00 € erlangen. Damit wurde eine im Grundsatz formfreie Sicherungsvereinbarung geschlossen, welche eine Verknüpfung zwischen Sicherungszweck und Übereignung herstellte. Diese lässt sich - konkludent abgeschlossen - auch dem mit „Sicherungsübereignung“ überschriebenen Schriftstück (Anlage K2) entnehmen. Durch die Sicherungsvereinbarung als selbständiger schuldrechtlicher Vertrag werden die Rechte und Pflichten im Hinblick auf den sicherungsübereigneten Gegenstand näher bestimmt. Sie bildet selbst auch den Rechtsgrund für die Übertragung des Eigentums am Sicherungsgegenstand.

Diese Sicherungsvereinbarung ist entgegen der Rechtsansicht des Klägers auch wirksam und bleibt von einer etwaigen Nichtigkeit der Darlehensvereinbarung gemäß § 138 BGB unberührt. Genau wie die Übereignung selbst kann die Sicherungsvereinbarung allerdings mit einem entsprechenden Doppel- bzw. Dreifachmangel behaftet sein. Als selbständiger, schuldrechtlicher Vertrag wirkt sich indes die Nichtigkeit des Darlehensvertrages nicht automatisch auf die Wirksamkeit des Sicherungsvertrages aus (BGH, NJW 1991, 353 (345)). Für eine Ausnahme sind weder ausreichend Anhaltspunkte durch die Parteien vorgetragen worden, noch sind sie für die Kammer ersichtlich (Rechtsgedanke des § 139 BGB), sodass die Annahme eines einheitlichen Geschäfts auf eine bloße Fiktion hinausliefe. Dass Darlehensvertrag und Sicherungsvertrag im vorliegenden Fall ein einheitliches Rechtsgeschäft haben bilden sollen, scheitert bereits daran, dass unterschiedliche Urkunden für beide Rechtsgeschäfte verwendet wurden (Anlage K1 und K2). Aus den Erklärungen der Parteien bzw. der Interessenlage mit Blick auf die Verkehrssitte müsste sich der Wille ergeben, dass die beiden Rechtsgeschäfte miteinander stehen und fallen sollen. Insofern genügt eine äußerliche Verbindung bzw. ein bloß wirtschaftlicher Zusammenhang gerade nicht (vgl. BeckOK-BGB/Kindl, Kommentar, Stand: 1.05.2016, § 930 Rn. 14 m.w.N.). Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der dingliche Vollzug der Sicherungsabrede im Falle von deren Unwirksamkeit rechtsgrundlos erfolgen würde. Der frühere Eigentümer hätte in diesem Fall lediglich einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückübereignung des Sicherungsgutes. Ist die Sicherungsabrede indes unabhängig vom Darlehensvertrag wirksam, so erfolgt die Übereignung des Sicherungsgutes mit Rechtsgrund. Aus dem Sicherungsvertrag ergibt sich für den Fall der Nichtigkeit der zu sichernden Forderung ein vertraglicher Rückübereignungsanspruch ohne etwaige Beschränkungen gemäß § 818 III BGB.

Durch den Kläger werden keine weiteren Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Sicherungsabrede selbst sittenwidrig wäre.

2. Es liegt auch eine Pflichtverletzung vor, § 280 I 1 BGB.

Pflichtverletzung ist hierbei jede negative Abweichung vom vereinbarten Pflichteninhalt. Als Sonderfall der Pflichtverletzung ist die subjektive bzw. objektive Unmöglichkeit, § 275 I BGB, gesetzlich verankert.

Vorliegend wurde den Beklagten ihre Pflicht zur Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen PKWs an den Kläger aus der Sicherungsabrede nachträglich - jedenfalls subjektiv - unmöglich, da das Fahrzeug wirksam an einen Dritten veräußert wurde.

a) Aus dem Sicherungsvertrag folgt ohne besondere Vereinbarung ein vertraglicher Anspruch auf Rückgabe des Sicherungsgutes. Durch die Sicherungsabrede wird der Sicherungsnehmer zum einen verpflichtet, ordnungsgemäß mit dem Sicherungsgut umzugehen und zum anderen dieses für den Fall, dass der Zweck der Abrede entfällt oder nicht mehr eintreten kann, an den Sicherungsgeber zurückzugewähren (vgl. MüKo-BGB/Oechsler, Kommentar, 6. Auflage 2013, Anhang zu §§ 929 ff Rn. 47; 52 a m.w.N.; BeckOK-BGB/Kindl, Kommentar, Stand: 1.05.2016, § 930 Rn. 22 m.w.N.; instruktiv zuletzt Kehrberger, JuS 2016, 776 (777) m.w.N.).

Diese Rückübertragungsverpflichtung bestand vorliegend, da entgegen der Ansicht der Beklagtenseite der zu sichernde Anspruch aus dem Darlehensvertrag nichtig war und somit von Anfang an nicht zur Entstehung gelangte (Jauernig/Berger, BGB, Kommentar, 16. Auflage 2015, § 930 Rn. 40).

aa) Mangels Übergabe des Sicherungsgegenstandes an die Beklagten bzw. eines diese ersetzenden Tatbestandes i.S.d. §§ 1206 ff BGB wurde zwischen den Parteien kein klassisches Faustpfand, §§ 1205 ff BGB sondern ein Darlehensvertrag vereinbart, dessen Ansprüche durch eine Sicherungsübereignung des streitgegenständlichen PKWs abgesichert wurden. So spricht Anlage K1 auch von einem „Darlehen“ und einer „Darlehenssumme“, Anlage K2 von einer „Sicherungsübereignung“. Der Parteiwille ist eindeutig zu Tage getreten.

Der Darlehensvertrag (Anlage K1) verstößt indes gegen die guten Sitten und ist daher gemäß § 138 I BGB unwirksam, da ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht und die Rechtsvorgängerin des einzelkaufmännischen Unternehmens des Beklagten zu 1) die schwächere Lage des Klägers bewusst zu ihrem Vorteil ausnutzte bzw. sich leichtfertig dieser Erkenntnis verschloss.

bb) Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung liegt im Grundsatz vor, wenn der marktübliche Zins um mindestens 100 % überschritten wird (Palandt/Ellenberger, BGB, Kommentar, 75. Auflage 2016, § 138 BGB, Rn. 27 und 34 a m.w.N.). Aufgrund der vergleichbaren Interessenlage ist im vorliegenden Fall die Pfandleiherverordnung zumindest entsprechend anwendbar. Für die Bemessung des marktüblichen Zinses ist daher diese nebst Anlage heranzuziehen. Dabei sind auch die Kosten, wie sich aus § 6 III der Preisangabenverordnung ergibt, als Zinsen anzusehen und in die Berechnung des marktüblichen Zinssatzes einzubeziehen.

Gemäß § 10 I 1 Nr. 1 PfandlVO darf der Darlehensgeber einen monatlichen Zinssatz von 1 % verlangen. Nach § 10 I 1 Nr. 2 PfandlVO kann eine Vergütung für den Geschäftsbetrieb verlangt werden, wobei die Anlage zu § 10 PfandlVO hierfür Höchstbeträge festlegt. Nach Nr. 2 können für Aufbewahrung, Pflege und Versicherung von Fahrzeugen weitere Vergütungen eingefordert werden. Für die Aufbewahrung des streitgegenständlichen Fahrzeuges indes konnte das Pfandleihhaus schon deshalb keine Bezahlung fordern, da das Fahrzeug aufgrund der Sicherungsübereignung beim Kläger verblieb und Aufbewahrungskosten hierfür beim Pfandleihaus nicht entstanden; auf den Fahrzeugbrief und den Schlüssel ist diese Regelung nicht anwendbar. Die Kosten des Geschäftsbetriebes, für die Nr. 1 gilt, werden im „Pfandkreditvertag“ (Anlage K1) mit 150 € monatlich festgelegt. Zwar dürfen die Parteien gemäß Nr. 1 der Anlage zu § 10 PfandlVO Vergütungen bei Darlehensvolumina von über 300 € privatautonom vereinbaren. Allerdings gelten auch für diese Vereinbarung die allgemeinen Grenzen der §§ 134, 138 BGB. Bis zu einem Darlehensbetrag von 300 € dürfen maximal 6,50 € Vergütung für den Geschäftsbetrieb verlangt werden (also ca 2,17 %). Linear hochgerechnet käme man bei einer Darlehenssumme von 3.000 € - wie vorliegend - zu einer Vergütung von maximal 65 € (wobei der degressive Gebührenmaßstab noch gar nicht berücksichtigt wäre; vgl. z.B. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2006, 1425 (1426) m.w.N.: 1,5 % Zusatzgebühren noch zulässig). Zusammen mit den Zinsen in Höhe von 1 % monatlich ergäbe sich ein Betrag von 95 €, welchen das Pfandleihhaus zu fordern gesetzlich berechtigt wäre.

Gemäß Anlage K1, deren Werte auch nicht von der Beklagtenseite in Abrede gestellt wurden, waren durch den Kläger monatlich 250 € zu bezahlen (150 € Unkostenvergütung, 70 € Lagergebühr und 30 € Zinsen). Dies ist weit mehr als das Doppelte der angemessenen und üblichen Beträge.

cc) Der subjektive Tatbestand des § 138 BGB wird in einer solchen Konstellation vermutet (Palandt/Ellenberger, BGB, Kommentar, 75. Auflage 2016, § 138 BGB, Rn. 30 m.w.N.). Für die Entkräftung der Vermutung wurde durch die Beklagtenseite weder etwas Stichhaltiges vorgetragen, noch ist solches für die Kammer ersichtlich. Vielmehr spricht die Tatsache, dass der schwerbehinderte Kläger sich auf ein solches Rechtsgeschäft einließ, obschon er auf die ständige Verfügbarkeit seines Kraftfahrzeuges angewiesen war, für die bewusste Ausnutzung einer schwächeren Verhandlungsposition. Zudem bezahlte der Kläger - von Beklagtenseite nicht bestritten - insgesamt 5.100 € an das Pfandleihhaus, mithin nahezu das Doppelte des eigentlichen Darlehensbetrages. Auch dies ist eindeutiges Indiz für die strukturelle Unterlegenheit des Klägers im vorliegenden Fall. Dass der Kläger den Kreditvertrag im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt abschloss wurde nicht vorgetragen. Vielmehr ist von einem Unternehmer-Verbraucher-Geschäft auszugehen, sodass die Berufsausbildung des Klägers unbeachtet bleiben muss. Der Darlehensvertrag wurde ausweislich der Angaben in Anlage K1 zwischen dem Privatmann Herrn Norbert Stephan und dem Pfandleihhaus geschlossen.

dd) Aufgrund des Verstoßes gegen § 138 BGB ist der Darlehensvertrag insgesamt nichtig. Eine ausnahmsweise (vgl. BeckOK-BGB/Wendtland, Kommentar, Stand: 1.05.2016, 3 138 Rn. 32 m.w.N.; MüKo-BGB/Berger, Kommentar, 7. Auflage 2016, § 488 Rn. 123 m.w.N.) teilweise Aufrechterhaltung entsprechend § 139 BGB ohne den sittenwidrigen Teil kommt nicht in Betracht, weil dies nicht dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und sich der Sittenverstoß nicht eindeutig auf einen abtrennbaren Teil beschränkt und im Übrigen gegen Inhalt und Zustandekommen des Vertrages Bedenken bestehen (Palandt/Ellenberger, BGB, Kommentar, 75. Auflage 2016, § 138 BGB, Rn. 19 m.w.N.). Ohne Gegenleistung macht die Darlehensgewährung für das Pfandleihhaus keinen Sinn. Der Sittenverstoß folgt auch nicht nur aus einer Überschreitung des Zinssatzes, sondern vielmehr aus einer Kombination aller Vergütungsbestandteile; eine Beschränkung der Sittenwidrigkeit kommt daher nicht in Betracht. Insbesondere wäre der Sittenverstoß andernfalls für das Pfandleihhaus völlig risikolos und missachtete den Sinn und Zweck des § 138 I BGB (ebenso BeckOK-BGB/Wendtland, Kommentar, Stand: 1.05.2016, 3 138 Rn. 33 m.w.N.). Es sind zudem über die Gesetzeswidrigkeit (Verstoß gegen die PfandlVO) hinaus besondere die Sittenwidrigkeit begründende Tatumstände gegeben, weshalb § 138 I BGB von § 134 BGB nicht verdrängt wird: Die Ausnutzung der besonderen Lage des Klägers wurde bereits oben dargestellt. Die Sittenwidrigkeit folgt gerade aus einer Gesamtwürdigung aller konkreten Umstände des Abschlusses und des Inhalts des vorliegenden Rechtsgeschäfts (MüKo-BGB/Berger, Kommentar, 7. Auflage 2016, § 488 Rn. 123 m.w.N.).

ee) Damit war der Darlehensvertrag insgesamt nichtig und die zu sichernde Forderung bestand von Anfang an nicht. Der Kläger hatte daher einen Anspruch auf Rückgewähr (Übereignung und Übergabe) des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges.

b) Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist dem Pfandleihhaus - jedenfalls subjektiv - unmöglich geworden, als sie das streitgegenständliche Fahrzeug am 8.11.2011 an den Zeugen Ziegler veräußerte, § 275 I BGB (vgl. BeckOK-BGB/Unberath, Kommentar, Stand: 1.03.2011, § 275 Rn. 44 m.w.N.).

Unmöglichkeit in diesem Sinne erfordert die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges durch den Schuldner.

aa) Nach Überzeugung der Kammer wurde durch die Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin des einzelkaufmännischen Unternehmens des Beklagten zu 1) das streitgegenständliche Fahrzeug am 08. November 2011 an den Zeugen Ziegler verkauft und auch veräußert.

Hierbei verfügte das Pfandleihhaus, vertreten durch seine gesetzlichen bzw. gewillkürten Vertreter als dinglich Berechtigte, da die GbR formal vollwirksam Eigentum an dem Kraftfahrzeug vom Kläger übertragen erhielt, §§ 929 S. 1, 930 BGB. Auf einen gutgläubigen Erwerb kommt es mithin nicht an. Dass die dingliche Einigungserklärung zwischen der GbR und dem Kläger durch den Wegfall des Sicherungswecks auflösend bedingt gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch ist es aus den Anlagen K1 und K2 ersichtlich, sodass auch unbelastetes Eigentum durch den Zeugen Ziegler erworben werden konnte, § 929 S. 1 i.V.m. S. 2 BGB.

bb) Der Zeuge Ziegler gab in seiner Vernehmung am 18. Juli 2016 zu Protokoll, er habe über seinen Chef vom streitgegenständlichen Fahrzeug erfahren. Dieser habe ihm mitgeteilt, das Auto stehe bei einem Mercedes-Händler und müsse dort weggeschafft werden (Bl. 243 d.A.). Schließlich sei ihm das Auto von der Firma S... verkauft worden. Er habe das Auto selbst zu sich genommen und danach bei der Firma S... angerufen, über den Preis verhandelt und schließlich 500,00 € für das Fahrzeug bezahlt. Es sei bei der Übergabe der 500,00 € als Kaufpreis, der Quittung und des Fahrzeugbriefs genau um dieses Fahrzeug gegangen (Bl. 244/245 d.A.).

Durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen Z... bestehen für das Gericht nicht. Seine Aussage war zwar wenig detailreich; dies ist angesichts der mittlerweile verstrichenen Zeit seit November 2011 aber wenig verwunderlich und kein Grund, an seiner Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Jedenfalls waren die Angaben in sich plausibel und stimmig. Anschaulich schilderte der Zeuge etwa, dass er sich noch an die Preisverhandlungen erinnerte. Außerdem gab der Zeuge offen zu verstehen, wenn ihm gewisse Umstände nicht mehr gewärtig waren. Es ist auch wenig nachvollziehbar anzunehmen, dass der Zeuge Z... 500,00 € lediglich für die Übergabe des Fahrzeugbriefes an die Firma S... hätte bezahlen wollen. Auf den entsprechenden Einwand des Beklagtenvertreters zu 1) erklärte der Zeuge, er habe schon mehrere Fahrzeuge gekauft und verkauft und wisse daher, dass es für ihn um das Fahrzeug gegangen sei (Bl 243 d.A.). Er selbst hat in seiner Wortwahl auf einen Kauf des Fahrzeuges von der Firma S... abgestellt. Die Bekundungen des Zeugen Z... lassen sich mit den Angaben des weiter vernommenen Zeugen D... zwanglos in Einklang bringen, wenngleich Letzterer zur Frage des Kaufs selbst wenig beitragen konnte. Der Zeuge D... gab in seiner Vernehmung zu Protokoll, dass er sich noch daran erinnern könne, dass die Werkstatt, bei der das streitgegenständliche Fahrzeug damals untergestellt war, von uns (damit also von der Firma S...) die Standkosten eingefordert habe (Bl. 246 d.A.). Der Beklagte zu 2) habe diese Kosten nach Meinung des Zeugen sodann auch beglichen. Insoweit widerspricht die Aussage des Zeugen dem Sachvortrag der Beklagtenseite, die Firma B... habe aus eigenem Antrieb heraus das Fahrzeug des Klägers verwerten wollen. Die Angaben der beiden Zeugen sind in diesem Zusammenhang deutlich nachvollziehbarer als der Sachvortrag der Beklagtenseite. Dies gilt umso mehr, als der Sachvortrag der Beklagtenseite in diesem Punkt auch widersprüchlich ist. Zunächst wurde vorgetragen, das Fahrzeug sei durch den Kläger an den Zeugen Z... veräußert worden (Blatt 23, 70 d.A.). Andernorts wird indes vorgetragen, das Fahrzeug sei durch die Werkstatt direkt verwertet worden (Blatt 28, 69 a d.A.).

cc) Da das Fahrzeug durch den Zeugen Z... nach Überzeugung der Kammer an nunmehr unbekannte Dritte weiterveräußert wurde, kann die Beklagtenseite die Rückgewährverpflichtung nicht mehr erfüllen, § 275 I BGB.

c) Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich die Rechtsvorgängerin des einzelkaufmännischen Unternehmens des Beklagten zu 1) weiterer objektiver Verletzungen ihrer Pflichten aus § 241 II BGB bzw. der Sicherungsabrede schuldig gemacht hat: entgegen der speziellen Voraussetzung des § 9 PfandlVO wurde das streitgegenständliche Fahrzeug freihändig verkauft und nicht öffentlich versteigert.

Unstreitig hat die Firma S... & Co. GbR eine Versteigerung, wie sie in § 9 IV PfandlVO vorgesehen ist, nicht durchgeführt. Geht man vom Sachvortrag der Beklagtenseite aus, so ließ sie die Verwertung des Fahrzeuges (durch die Werkstatt in G...) widerspruchslos geschehen, ohne dass deren Voraussetzung gegeben waren. Gerade die Beklagtenseite geht in diesem Zusammenhang von der weiteren Wirksamkeit des Darlehensvertrages aus. Sie hätte also umso mehr dafür Sorge tragen müssen, dass für den Eintritt des Sicherungsfalles das Sicherungsgut zur Verwertung zur Verfügung steht (vgl. zu dieser Pflicht BeckOK-BGB/Kindl, Kommentar, Stand: 1.05.2016, § 930 Rn. 25 m.w.N.). Dem Vortrag des Beklagten zu 2) und den Angaben des Zeugen Degel folgend, war der Firma S... & Co. GbR auch im November 2011 bekannt, dass das Fahrzeug des Klägers auf dem Gelände der Firma B... in G... stand. Den Sachvortrag der Beklagtenseite als wahr unterstellt, gab sie den Fahrzeugbrief an die Werkstatt heraus, anstatt eine öffentliche Versteigerung des streitgegenständlichen Fahrzeuges durchzuführen.

Auch diese Pflichtverletzung führte in Konsequenz zu der Unmöglichkeit, dem Kläger nunmehr sein Fahrzeug zurückübereignen zu können.

3. Den Beklagten ist es nicht gelungen, die Vermutung ihres Vertretenmüssens zu widerlegen, §§ 280 I 2, 276 BGB.

Vielmehr steht deren Vertretenmüssen schon aufgrund ihres eigenen Sachvortrages fest. Denn dass die Voraussetzungen der Verwertung gegeben waren, wurde weder vorgetragen, noch ist es ersichtlich. Vielmehr verstießen die Beklagten sehenden Auges gegen die Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kläger. Da auf den Zeitpunkt der Pflichtverletzung abzustellen ist, ist auch von Bedeutung, dass der Kläger unbestritten vortrug, die Beklagten seien durch seine Prozessbevollmächtigten bereits mit Schreiben vom 31.03.2011 auf die Unwirksamkeit des zu sichernden Anspruches hingewiesen worden (Anlage K19). Damit fällt der Beklagtenseite mindestens Fahrlässigkeit, § 276 I BGB, zur Last.

4. Dem Kläger ist daher gemäß § 249 I, II 1 BGB sein Schaden in Höhe von 58.417,43 € zu ersetzen.

Gemäß § 249 I BGB hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der bestünde, wenn der zum Schadensersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (Differenzhypothese). Es kommt darauf an, den Geschädigten wirtschaftlich möglichst so zu stellen, wie er ohne das schadensstiftende Ereignis stünde (BGH, NJW-RR 2015, 275 (277) m.w.N.). Es steht dem Geschädigten frei, den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag gemäß § 249 II BGB zu verlangen. Die Umsatzsteuer ist jedoch nur insoweit zu erstatten, als sie auch tatsächlich angefallen ist, § 249 II 2 BGB (MüKo-BGB/Oetker, Kommentar, 7. Auflage 2016, § 249 Rn. 469 m.w.N.).

Sachverständig beraten kommt die Kammer zu folgenden Schadenspositionen:

a) Für die Wiederbeschaffung des Grundfahrzeuges, das für die behindertengerechten Umbauten sodann zu dienen bestimmt ist, ist ein Betrag in Höhe von 3.291,38 € netto zu bezahlen. Der Betrag ergibt sich aus den sachverständigen Feststellungen, wonach für ein vergleichbares Grundfahrzeug in Anbetracht der Beschädigungen am Motor sowie der Karosserie im Zeitpunkt 08.11.2011 ein Wiederbeschaffungswert in Höhe von 3.400,00 € brutto anzusetzen ist. Nach den Angaben der DAT-Liste ist das vergleichbare Grundfahrzeug mit dem Erstzulassungsdatum 2001 bis 2004 differenzbesteuert gemäß § 25 a UStG mit 3,3 %. Im Rahmen von § 287 ZPO schließt sich das Gericht dieser Schätzung an. Anhaltspunkte dafür, dass ein fünfzehn Jahre altes Fahrzeug noch mit 19 % Umsatzsteuer verkauft wird, sind keine vorhanden (vgl. hierzu ausdrücklich MüKo-BGB/Oetker, Kommentar, 7. Auflage 2016, § 249 Rn. 469 m.w.N.)

b) Der Umbau dieses Grundfahrzeug zu einem sog. „EnterVan“ kostet 20.000,00 € netto. Es handelt sich hierbei um den Einbau einer Rampe an der seitlichen Schiebetür, durch die der Kläger mit seinem Rollstuhl in das Fahrzeug einfahren kann.

c) Die Umrüstung des Grundfahrzeuges mit entsprechenden Fahrhilfen für den an einen Rollstuhl gebundenen Kläger macht Aufwendungen in Höhe von 40.000,00 € brutto, also 33.613,44 € netto erforderlich. Für die Standheizung werden weitere 1.512,61 € netto aufzuwenden sein.

Für einen neuen Satz Reifen kann der Kläger nach Ansicht des Gerichts keinerlei Ersatz verlangen. Da das Fahrzeug bereits im Zeitpunkt November 2011 seinen eigenen Angaben nach seit April 2009 bei der Firma Beständig in Gochsheim stand, wären die Standplatten und damit eine Erneuerung der Reifen auch ohne Pflichtverletzung der Beklagtenseite erforderlich geworden. Es fehlt insoweit an der Kausalität der Pflichtverletzung für diese Schadensposition.

d) Der Kläger muss sich auch keinen Abzug „neu für alt“ im Wege des Vorteilsausgleiches für den Bereich der Fahrhilfen durch die Beklagtenseite entgegenhalten lassen, da ihm diese Vorteilsanrechnung unzumutbar ist.

Der Kläger ist, um mobil zu sein, auf ein für ihn umgebautes Fahrzeug mit entsprechenden Fahrhilfen angewiesen - ähnlich wie bei individuell angepassten Prothesen. Dem Kläger ist eine zumutbare Teilhabe am sozialen Leben andernfalls verwehrt. Zudem müsste der Kläger aufgrund seiner eigenen wirtschaftlichen Lage, welche der Kammer aus dem Prozesskostenhilfeverfahren bekannt ist, auf die ihm gesetzlich zustehende Naturalrestitution verzichten, wenn der entsprechende Betrag abgezogen würde: Er könnte diesen nämlich aus eigenen Mitteln gerade nicht aufbringen. Dies widerspräche eklatant dem Schutzzweck des Schadensersatzrechts (vgl. genauso BeckOK-BGB/Schubert, Kommentar, Stand: 1.03.2011, § 249 Rn. 145 m.w.N.). Nach Feststellung des Sachverständigen handelt es sich bei den Fahrhilfen um höchst individuell eingebaute und angepasste Gegenstände, die nicht marktgängig sind. In der Bundesrepublik würden nur zwei Firmen entsprechend umfangreiche Umbauten durchführen. Es wäre daher eine unbillige Entlastung des Schädigers, wenn dem Kläger in diesem Bereich ein Abzug entgegengehalten würde.

e) An den nachvollziehbaren Feststellungen des kammerbekannt zuverlässigen Sachverständigen zu zweifeln besteht nach eigener kritischer Würdigung des Gutachtens keinerlei Anlass. Als von der Industrie- und Handelskammer Mittelfranken öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden- und Bewertung besitzt der Sachverständige die erforderliche Fachkunde, um die Beweisfragen zutreffend und erschöpfend zu beantworten. Zudem stellte der Sachverständige im Termin vom 18.07.2016 seine Ergebnisse umfassend und nachvollziehbar dar. Die eingereichten Anlagen spiegeln seine Recherche hinsichtlich der fehlenden Marktgängigkeit sowie des Widerbeschaffungswertes für das Grundfahrzeug wieder.

f) Nach alledem kann der Kläger einen Betrag von 58.417,43 € netto verlangen.

5. Auf einen Erlass bzw. ein negatives Schuldanerkenntnis, § 397 BGB, können sich die Beklagten vorliegend nicht berufen. Es ist den Beklagten nicht gelungen zur Überzeugung des Gerichts nachzuweisen, § 286 ZPO, dass der Kläger auf eine Rückgabe des Fahrzeuges verzichtet und dessen Verwertung angeordnet habe.

Der hierzu einvernommene Zeuge D... konnte keine weiterführenden Sachangaben machen. Der Zeuge gab lediglich zu Protokoll, der Kläger habe einmal angegeben, die Firma S... solle sich erkundigen, was sie noch für das Auto „bekommen“ würde (Bl. 246 d.A.). Der Wert des Fahrzeuges habe ihn interessiert. Zum Fortgang der Angelegenheit konnte der Zeuge nichts bekunden.

Die Kammer sieht keinen Anlass, an den Angaben des Zeugen zu zweifeln. Da er mittlerweile nicht mehr bei der Firma S... & Co. beschäftigt ist, besteht auch kein Grund zur Annahme, dass er sich von einem persönlichen bzw. wirtschaftlichen Eigeninteresse bei seiner Aussage etwa hätte fehlleiten lassen.

Aufgrund dieser sehr vagen Aussagen des Zeugen D... kann sich die Kammer nicht die Überzeugung davon bilden, dass der Kläger auf etwaige Herausgabeansprüche oder eine ordnungsgemäße Verwertung hätte verzichten wollen. Insbesondere sind an einem solchen weitreichenden Rechtsverzicht hohe Anforderungen zu stellen (BGH, NJW 2008, 2842 (2843); NK-BGB/Schulze, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 397 Rn. 3 m.w.N.).

6. Die Ansprüche des Klägers sind nicht verjährt.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 I Nr. 1 und Nr. 2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von der Person des Schuldners und den anspruchsbegründenden Tatsachen erhalten hat.

Selbst unter Zugrundelegung der Behauptungen der Beklagtenseite entstand der Anspruch objektiv am 08. November 2011 mit der Veräußerung des streitgegenständlicher Pkw. Damit begann die Verjährungsfrist frühestens mit Ablauf des 31.12.2011 und endete am 31.12.2014. Bereits am 17. April 2014 wurde die Hinausgabe des PKH-Antrages zur Stellungnahme durch das Landgericht Nürnberg-Fürth an beide Beklagte verfügt (Bl. 6 Rs d.A.). Hiermit wurde die Verjährung rechtzeitig gehemmt, § 204 I Nr. 14 BGB).

Es kommt daher auf die Behauptung der Klageseite, erst im Jahr 2013 von der Veräußerung des Fahrzeuges Kenntnis erlangt zu haben, nicht streitentscheidend an.

8. Zinsen auf diesen Anspruch kann der Kläger gemäß §§ 280 I, II, 286 I 1 BGB ab 21.04.2014 geltend machen.

Zwar forderte der Kläger die Beklagtenseite mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 24.06.2013 unter Fristsetzung bis 1.07.2013 auf, das streitgegenständliche Kraftfahrzeug an ihn herauszugeben (Anlage K7). Indes war die Herausgabeverpflichtung zu diesem Zeitpunkt bereits subjektiv unmöglich, sodass es an einem vollwirksamen Anspruch des Klägers zum Zeitpunkt der Mahnung mangelte.

Den Zahlungsanspruch machte der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 2.04.2014 (Bl. 38 d.A.) geltend. Diesem ist eine eindeutige Zahlungsaufforderung zu entnehmen, sodass dieser als Mahnung ausgelegt werden kann, §§ 133, 157 BGB. Die Hinausgabe wurde am 17.04.2014 verfügt (Bl. 62 Rs. d.A.). Unter Zugrundelegung einer üblichen dreitägigen Postlaufzeit ist vom Zugang der Mahnung am 20.04.2014 auszugehen und der Zinslauf beginnt somit analog § 1871 BGB am 21.04.2014.

II.

Die beiden Beklagten haften analog § 128 HGB persönlich, unmittelbar und gesamtschuldnerisch gemäß § 421 BGB für die Ansprüche des Klägers (stRspr, vgl. nur BGH, NJW 2007, 2490 (2492) m.w.N.).

Unstreitig waren beide Beklagte im Zeitpunkt der schädigenden Handlung Gesellschafter der Firma Schauer & Co. GbR. Pflichtverletzungen der Mitarbeiter werden der Gesellschaft zugerechnet.

Auf den Austritt des Beklagten zu 2) im Jahr 2012 kommt es nicht an, da die Voraussetzungen des § 160 HGB ersichtlich nicht vorliegen (BGH, NZG 2002, 467 (467)).

III. Feststellungsantrag Ziffer 4 der Klageanträge

Der Feststellungsantrag bezüglich der weiteren materiellen Schadensersatzpflicht der Beklagten ist begründet.

Sollte der Kläger sich ein Ersatzfahrzeug anschaffen und entsprechend seiner Bedürfnisse umbauen lassen, so wird die Umsatzsteuer anfallen. Auf Gutachterbasis wird lediglich netto abgerechnet, sodass die Geltendmachung entsprechender weiterer Schadensposten sehr wahrscheinlich ist (vgl. § 249 II 2 BGB). Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Grundfahrzeuges, das nach sachverständiger Feststellung differenzbesteuert wird gemäß § 25 a UStG, sodass der konkrete Umsatzsteueranteil durch den Kläger derzeit nicht berechnet werden kann.

IV. Erledigungserklärung Ziffer 1 der Klageanträge

Auch der Antrag festzustellen, dass sich die Klage in der Hauptsache gegen den Beklagten zu 1) insoweit erledigt hat, wie der Kläger Herausgabe des Fahrzeugschlüssels zum streitgegenständlichen Fahrzeug begehrte, ist begründet, da im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit eine zulässige und begründete Klage vorlag, die durch ein Ereignis nach Eintritt der Rechtshängigkeit unbegründet wurde (zur einseitigen Erledigungserklärung s.o.).

1. Ursprünglich war die Herausgabeklage zulässig und begründet, s.o. Da der zu sichernde Anspruch nicht bestand, konnte der Kläger aus der Sicherungsvereinbarung die Übergabe und (Rück-)Übereignung des Ersatzschlüssels verlangen.

2. Das erledigende Ereignis liegt nach Rechtshängigkeit. Grundsätzlich tritt Rechtshängigkeit mit Erhebung der Klage ein, § 261 I ZPO. § 253 I ZPO definiert die Erhebung der Klage als Zustellung der Klageschrift, § 271 I ZPO.

Die ursprüngliche Klageschrift wurde dem Beklagten zu 1) durch das Amtsgericht Fürth förmlich am 04.03.2014 zugestellt. Insoweit war die Klage auch unbedingt erhoben worden.

Der Fahrzeugschlüssel wurde im Termin vom 8.12.2014 durch den Beklagten zu 1) an den Kläger übergeben (Bl. 75 d.A.). Damit wurde der Herausgabeanspruch erfüllt, § 362 I BGB und die Klage unbegründet.

Somit hat der Feststellungsantrag in diesem Punkt Erfolg.

4. Soweit der Kläger die Herausgabe des Fahrzeugbriefes (Zulassungsbescheinigung Teil II) begehrte und diesen Antrag für erledigt erklärte, lag bereits im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit keine begründete Klage mehr vor.

Denn der KFZ-Brief wurde bereits vor Klagezustellung an den Zeugen Z... übergeben und konnte daher durch den Beklagten zu 1) nicht mehr übergeben bzw. übereignet werden, § 275 I BGB. Der Herausgabeanspruch war im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bereits erloschen, die Klage damit unbegründet.

Der Feststellungsantrag war diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.

V. Herausgabeverlangen Ziffer 2 der Klageanträge

Herausgabe eines Schuldscheines „FÜ9-264“ sowie eines „Sicherungsübereignungsvertrages“ kann der Kläger nicht vom Beklagten zu 1) fordern:

1. Soweit der Kläger in seinem Klageantrag zu 2 die Herausgabe eines Schuldscheines „FÜ9-264“ vom Beklagten zu 1) forderte, ist der bestrittene Sachvortrag, der Beklagte zu 1) habe diesen noch in Besitz nicht mit Beweisangeboten unterlegt worden. Der Kläger blieb daher die tatsächlichen Voraussetzungen eines Herausgabeanspruches zu beweisen schuldig.

2. Gleiches gilt in Bezug auf den „Sicherungsübereignungsvertrag“, der sich im Original in den Prozessakten befindet. Dass der Beklagte zu 1) noch weitere Exemplare oder aber diesen konkret an den Kläger herauszugeben imstande ist, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich. Im Übrigen erklärten beide Beklagte zu Protokoll, sie leiteten aus den entsprechenden Schriftstücken keine Rechte mehr her.

VI.

Der Leistungsantrag hat im aus dem Tenor in Ziffer I ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen war er abzuweisen. Die Herausgabeanträge waren mangels Nachweis der entsprechenden tatsächlichen Voraussetzungen abzuweisen.

Das Feststellungsbegehren ist hinsichtlich der weiteren Schadensersatzpflicht der beiden Beklagten und der Erledigung der Herausgabeverpflichtung in Bezug auf den Fahrzeugschlüssel begründet, im Übrigen unbegründet.

D.

Prozessuale Nebenentscheidungen: §§ 91 I, 92 II Nr. 1 analog, 100 IV, 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. Bei der Kostenquote konnten analog § 92 II Nr. 1 ZPO die Klageanträge zu 1 und zu 2 außer Betracht bleiben, da sie kostenmäßig nur geringe Auswirkungen hatten (unter 10 %) und auch keinerlei Gebührensprung auslösten. Die Beklagten können jeweils weniger als 1.500 € Kosten (15 % ihrer Rechtsanwaltskosten) vollstrecken, § 708 Nr. 11 ZPO.

Der Streitwert war auf die jeweiligen Nennwerte der Hauptforderung festzusetzen. Hinsichtlich des erledigten Anteils war er ebenfalls auf dessen vollen Wert festzusetzen, da der Kläger mit der einseitigen Erledigterklärung eine Entscheidung über jenen Streitgegenstand im Ganzen begehrt, § 3 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 15. Sept. 2016 - 12 O 2790/14

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 264 Keine Klageänderung


Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert od

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 139 Teilnichtigkeit


Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 128


Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung


Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 421 Gesamtschuldner


Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von j

Zivilprozessordnung - ZPO | § 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff


Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 397 Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt. (2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 260 Anspruchshäufung


Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 13 Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes


Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 929 Einigung und Übergabe


Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 59 Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes


Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpfli

Zivilprozessordnung - ZPO | § 60 Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche


Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegensta

Zivilprozessordnung - ZPO | § 35 Wahl unter mehreren Gerichtsständen


Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 160


(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1205 Bestellung


(1) Zur Bestellung des Pfandrechts ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll. Ist der Gläubiger im Besitz der Sache, so genügt die Einigung übe

Zivilprozessordnung - ZPO | § 271 Zustellung der Klageschrift


(1) Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen. (2) Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1206 Übergabeersatz durch Einräumung des Mitbesitzes


Anstelle der Übergabe der Sache genügt die Einräumung des Mitbesitzes, wenn sich die Sache unter dem Mitverschluss des Gläubigers befindet oder, falls sie im Besitz eines Dritten ist, die Herausgabe nur an den Eigentümer und den Gläubiger gemeinschaf

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Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.

Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.

(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen.

(2) Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.