Landgericht Münster Urteil, 16. Apr. 2015 - 011 O 276/13


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Abgabe von verbindlichen Kaufangeboten über Frischholz sowie Zahlung.
3Die Klägerin betreibt ein Sägewerk in T in der Eifel, in dem vorwiegend Fichtenholz verarbeitet wird. Das beklagte Land organisiert über den M1 (im Folgenden: M) den Verkauf und die Vermittlung von Holz aus landeseigenen Wäldern sowie Privat- und Kommunalwäldern in Nordrhein-Westfalen. Die Beklagten zu 2) und 3) vermarkten ebenfalls Holz aus Nordrhein-Westfalen.
4Mitte Januar 2007 richtete der Orkan „Kyrill“ große Schäden in deutschen Wäldern an. Das Gebiet des beklagten Landes war davon stark betroffen. Es kam zu einem vermehrten Aufkommen von Sturmholz, welches schnell vermarktet werden sollte.
5Am 15.03.2007 / 13.04.2007 schloss die Klägerin mit dem beklagten Land als Verkäufer zu 2. und Vermittler für Holzverkäufe aus dem Privat- und Kommunalwald, der Beklagten zu 2) als Verkäufer zu 1) und der Beklagten zu 3) als Verkäufer zu 4) eine als „Rahmenkaufvertrag“ bezeichnete Vereinbarung (Anlage K 1 zur Klageschrift, Bl. 23 ff. d.A.). Der Rahmenkaufvertrag trifft unter anderem die folgenden Regelungen:
61. Allgemeine Rahmenbedingungen
7In den Jahren 2007 (ab 3. Quartal) bis 2012 bieten die Vertragsparteien zu 1) bis 4) dem Käufer jährlich den Ankauf von Frischholz an. Das Volumen beträgt für das Jahr 2007 200.000 m3/f, für das Jahr 2008 400.000 m3/f und für die Jahre 2009 bis 2012 300.000 m3/f pro Jahr. Das Jahresvolumen verteilt sich gleichmäßig auf die Quartale eines Jahres. Ab dem Jahr 2009 werden die Preise gem. Ziff. 2.12 quartalsweise verhandelt. Sollten sich die Vertragspartner nicht einigen können, kommt für das betreffende Quartal kein Kaufvertrag zustande.
8Es handelt sich bei den o.g. Mengen um mindestens 80 % Fichtenstammholzabschnitte (L2) und bis zu 20 % Fichtenstammholz lang (L1) unentrindet aus ganzen Schlägen der Baumartengruppen Fichte, Douglasie, Lärche.
9Kiefer kann nur nach vorheriger Absprache mitgeliefert werden.
10[...]
112. Räumliche, zeitliche Verteilung und Preise
12[...]
132.1 Zeitliche Verteilung und Preise
142.11 Lieferungen in den Jahren 2007 und 2008
15Die Liefervolumina verteilen sich wie folgt auf die Kalenderjahre:
16[...]
17Für 2007 und 2008 gelten für alle Hölzer der Ziffer 4 folgende Preise in Euro je m3/F zzgl. gesetzlicher MWSt.:
18[...]
192.12 Frischhölzer in den Jahren 2009 bis 2012
20In den Jahren 2009 bis 2012 bieten die Vertragsparteien zu 1) bis 4) dem Käufer jährlich den Ankauf von Frischholz (inkl. neu anfallendem Kalimitätsholz) in einem Volumen von 300.000 m3/f (Volumenanteile L1 <20% und L2 80%>) an.
21Für Frischholzlieferungen in den Jahren 2009 bis 2012 gelten folgende Preise in Euro je m3/f zzgl. gesetzlicher MWSt. aus heutiger Sicht als angemessen, wobei in Abhängigkeit einer Veränderung des durchschnittlichen Marktpreises in Deutschland innerhalb eines laufenden Quartals ein Anpassungsbetrag für das Folgequartal vereinbart wird. Die prozentuale Anpassung errechnet sich je zur Hälfte aus dem jeweils aktuell vorliegenden ZMP Index der Erzeugerpreise von Holzhalbwaren/Nadelschnittholz und dem ZMP Index monatl. Erzeugerpreise forstwirtschaftl. Produkte im Staatswald/Fichte B (Analog Anlage). Die prozentualen Veränderungen erhöhen oder vermindern den Wert der vereinbarten nachstehenden 100%-Preisbasis. Die Preise werden unmittelbar vor Beginn des jeweiligen Jahresquartals für das übernächste Quartal vereinbart (Dez. 2008 für das 2. Quartal 2009).
22Die Preisbasis wird im November 2008 auf Konformität mit dem Marktpreis durch die Vertragspartner überprüft. Sollte der Marktpreis zu Beginn 2009 mehr als +/- 5.00 Euro je m3/f von den u.a. Preisen abweichen, vereinbaren die Vertragspartner eine neue Preisbasis.
23Sollten sich der Verkäufer und der Käufer nicht über eine neue Preisbasis einigen können, kommt für die Jahre 2009 bis 2012 kein Kaufvertrag zustande.
24Mit Unterschriften vom 11.07.2007, 12.07.2007, 16.07.2007 und 08.08.2007 schlossen die Parteien eine Änderungsvereinbarung zum Rahmenkaufvertrag (Bl. 29 f. d.A.), mit der Zahlungsmodalitäten und das Verfahren zur Mengenbestimmung konkretisiert wurden.
25Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Rahmenkaufvertrag und die Änderungsvereinbarung verwiesen.
26Im Jahr 2008 lieferten die Beklagten an die Klägerin insgesamt 229.833,08 fm Fichtenstammholz. Ende November 2008 stellten die Parteien fest, dass der Marktpreis zu Beginn des Jahres 2009 um mehr als fünf Euro von der im Rahmenkaufvertrag unter Ziff. 2.12 vereinbarten Preisbasis abwich. Es kam zu Verhandlungen über eine neue Preisbasis für die Jahre 2009 bis 2012.
27Der M teilte dann mit Schreiben vom 12.01.2009 mit, dass man bei einem Treffen am 26.11.2008 keine Preiseinigung erzielt habe. Es bestehe auch keine Möglichkeit, auf der Preisbasis, welche die Klägerin am 09.01.2009 vorgelegt habe, mittel- und langfristig die gewünschte Holzmenge zu akquirieren. Man habe sich daher nach Ziff. 2.12 Abs. 4 des Rahmenkaufvertrages nicht auf eine neue Preisbasis einigen können. Für die Jahre 2009 bis 2012 komme kein Kaufvertrag auf der Basis der Vereinbarung vom 15.03.2007 zu Stande (Anlage K 5 zur Klageschrift, Bl. 33 f. d.A.).
28Die Klägerin ihrerseits forderte mit Schreiben vom 13.01.2009 Lieferungen für die Jahre 2009 bis 2012 und die Ermittlung eines objektivierbaren Marktpreises für diese Lieferungen (Anlage K 6 zur Klageschrift, Bl. 35 ff. d.A.).
29Am 20.01.2009 fand ein Gespräch statt, an welchem der Geschäftsführer der Klägerin und Mitarbeiter des M teilnahmen. Der Geschäftsführer der Klägerin machte dabei ein Angebot, welches sich auf die Fehlmenge für die Jahre 2008 und 2009 bezog sowie auf Lieferungen für die nächsten vier Jahre. Nach dem Protokoll des beklagten Landes über dieses Gespräch machte ein Mitarbeiter des M dabei „nochmals deutlich, dass jede Form eines Automatismus in dem Vertrag nicht möglich“ sei, und versprach eine Antwort auf das Angebot bis zur nächsten Woche. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll Bezug genommen (Anlage BL 7 zur Klageerwiderung des beklagten Landes, Anlagenband I zur Gerichtsakte).
30Mit Schreiben vom 10.02.2009 informierte der M die Klägerin, dass ihr für das erste Quartal 2009 bestimmte Mengen an Holz aus dem Staats- und Privat-Körperschaftswald bereitgestellt würden. In dem Schreiben sind bestimmte Preise pro fm Holz ausgewiesen. Der Geschäftsführer der Klägerin unterzeichnete dieses Schreiben mit Datum vom 13.02.2009. Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen (Anlage K 7 zur Klageschrift, Bl. 38 f. d.A.).
31Die Beklagten lieferten auch nach dem ersten Quartal 2009 bis 2012 Holz an die Klägerin, allerdings nicht in der nach dem Rahmenkaufvertrag vorgesehenen Menge. Über diese Lieferungen wurden jeweils einzelne Verträge geschlossen.
32In den Jahren 2007 bis 2010 sowie im April und Mai 2013 forderte die Klägerin den M mehrfach auf, den Rahmenkaufvertrag einzuhalten, und wies darauf hin, dass sie sich ihre Rechte aus diesem Vertrag vorbehalte. Für Einzelheiten wird auf den entsprechenden Vortrag der Klägerin in der Klageschrift und im Schriftsatz vom 20.03.2015 sowie die dort erwähnten Anlagen verwiesen (vgl. S. 10 ff. der Klageschrift, Bl. 10 ff. d.A., Anlagen K 5 – 17, Bl. 33 ff. d.A.; S. 9 ff. des nach der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatzes vom 20.03.2015, Bl. 593 ff. d.A., Anlagen K 26 – 36, Bl. 606 ff. d.A.).
33Die Klägerin vertritt die folgenden Rechtsansichten:
34Ihr stehe aus dem Rahmenkaufvertrag ein Anspruch auf das Angebot von Holz in Höhe der Differenz zwischen den in Ziff. 1 des Rahmenkaufvertrags bezeichneten Mengen und den von den Beklagten tatsächlich in den Jahren 2008 bis 2012 gelieferten Mengen zu. Sie beziffert ihren Anspruch auf insgesamt 1.092.515,84 fm.
35Der Rahmenkaufvertrag begründe auch Lieferpflichten der Beklagten für die Jahre 2009 bis 2012 zu bestimmten Preisen. Die Preise seien auch für die Jahre 2009 bis 2012 über die gesamte Vertragslaufzeit grundsätzlich festgelegt gewesen. Es sei die Pflicht der Beklagten gewesen, für die Jahre 2009 bis 2012 bestimmte Mengen Frischholz pro Jahr anzubieten. Erst nach Abgabe eines derartigen konkreten Angebotes hätten die Parteien in das Verfahren der Preisgestaltung eintreten können.
36Die Klägerin verweist darauf, dass für die Jahre 2009 bis 2012 Preise festgelegt wurden, welche die Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufgrund einer gemeinsamen Prognose für angemessen hielten. Nach dem zu Grunde liegenden Vertragsmodell habe sie für die Jahre 2007 und 2008 bestimmte Holzkontingente zu einem deutlich über dem zu erwartenden Marktpreis liegenden, im Voraus bestimmten Festpreis abnehmen sollen. Im Gegenzug dazu seien ihr für die Folgezeit gewisse Abnahmemengen garantiert worden. Dafür habe man feste Liefermengen für die Jahre 2007 und 2008 zu einem marktunabhängigen Festpreis vereinbart und für die Jahre 2009 bis 2012 zu Preisen, die auf Grundlage der tatsächlichen Marktpreise von Anfang 2009 fortgeschrieben werden sollten. Diese Preisbasis sollte wegen des Prognoserisikos im November 2008 auf ihre Konformität mit dem Marktpreis überprüft und bei bestimmten Abweichungen angepasst werden. Dadurch seien die Preise, zu denen die Angebote abgegeben werden sollten, über die gesamte Vertragslaufzeit grundsätzlich festgelegt worden. Etwas verwirrend und nicht in den Regelungszusammenhang passend sei der abschließende Satz in Ziffer 2.12 des Rahmenkaufvertrags, dass ein Kaufvertrag für die Jahre 2009 bis 2012 nicht zu Stande komme, wenn Käufer und Verkäufer sich nicht über eine neue Preisbasis einigen könnten. Diese Formulierung, so behauptet die Klägerin, sei wegen des situationsbedingten Zeitdrucks offensichtlich missglückt. Die Klägerin teilt allerdings keine näheren Tatsachen dazu mit, insbesondere zu den Gesprächen über diese Formulierung. Sie meint weiter, dass dieser Regelung eine Rechtsfolge für den Fall, dass eine Verständigung über einen aktuellen Marktpreis nicht zu Stande käme, schwerlich zu entnehmen sei. Die Regelung könne aber nicht so verstanden werden, dass sie den Beklagten die Möglichkeit einräumen sollte, sich mangels vorangegangener Preiseinigung von der Pflicht zur Abgabe von Angeboten zu lösen. Eine derartige Auslegung läge außerhalb des Bereichs vertretbarer Deutungsmöglichkeiten, wäre nicht interessengerecht und nicht unter systematischen Gesichtspunkten begründbar. Es habe ein verbindlicher Vertrag bis zum Ende des Jahres 2012 gelten sollen. Lediglich hinsichtlich der Preise habe die Indexklausel ab dem 01.01.2009 gelten sollen. Daraus habe sich allerdings kein Recht der Parteien ergeben, freie Preisverhandlungen zu führen, bei deren Scheitern dann im Ergebnis ein jederzeitiges freies Kündigungsrecht der Parteien bestanden hätte. Eine derartige Regelung hätte dem Sinn des Vertrages widersprochen, demzufolge die Vorleistungen der Klägerin in den Jahren 2007 und 2008 durch eine Planungssicherheit mit garantierten Liefermengen in den Folgejahren ausgeglichen werden sollten. Die Klägerin teilt allerdings nicht mit, welche Regelung ohne Einigung über eine neue Preisbasis hätte gelten sollen.
37Die Klägerin meint weiter, dass es im Ergebnis darauf aber nicht ankomme. Sie behauptet, dass die Parteien sich Anfang 2009 auf einen aktuellen Marktpreis geeinigt hätten. Ende 2008 und Anfang 2009 wurden unstreitig Gespräche geführt, in denen es auch um eine Preisbasis für die Jahre 2009 bis 2012 ging. Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass das beklagte Land dann mit Schreiben vom 10.02.2009 die Eckdaten für „aus ihrer Sicht angemessene Marktpreise“ mitgeteilt habe. Diese Preisbasis habe sie selber ausdrücklich akzeptiert. Dadurch sei nach Ziff. 2.12 Abs. 3 des Rahmenkaufvertrages eine Preisbasis für die Jahre 2009 bis 2012 vereinbart worden. Das ergebe sich auch daraus, dass das Schreiben vom 10.02.2009 wiederholt auf den Rahmenkaufvertrag verweise, insbesondere durch die Hinweise, dass es sich um Lieferungen auf den Rahmenkaufvertrag handele. Auf der Grundlage dieser Preisbasis hätten die Preise für die Jahre 2009 bis 2012 kontinuierlich angepasst werden sollen. Es sei das System des Vertrages gewesen, für das erste Quartal 2009 den Marktpreis zu finden, der sich aus dem Schreiben vom 10.02.2009 ergebe, und diesen indexiert für die weitere Zeit bis Ende 2012 zugrundezulegen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, nämlich im Schriftsatz vom 20.03.2015, trägt die Klägerin vor, dass Gegenstand der Gespräche wegen des Marktpreises für das erste Quartal 2009 die Ermittlung und Festlegung des Anfang 2009 aktuellen Marktpreises als Grundlage der vertraglich vereinbarten Indexierungsklausel gewesen sei. Nach der im Jahr 2007 getroffenen Vereinbarung habe dieser Preis die Basis für die in der Folge greifende Indexierung bilden sollen. Auf dieser Grundlage ergäben sich bestimmte Preise, die sie ihren Lieferansprüchen für 2009 bis 2012 zugrunde lege.
38Der M habe die Beklagten zu 2) und 3) sowohl bei den ursprünglichen Verhandlungen über den Rahmenkaufvertrag als auch bei der nachfolgenden Durchführung des Vertrags vertreten, wie die Klägerin behauptet.
39Die Klägerin meint, dass ihre Lieferansprüche für 2008 und 2009 nicht verjährt seien. Der Rahmenkaufvertrag müsse als Gesamtheit betrachtet werden, sodass die Verjährungsfrist erst mit seiner „Beendigung“ Ende des Jahres 2012 zu laufen begonnen habe. Im Übrigen sei die Verjährung von Mitte 2009 bis April 2013 gehemmt gewesen, weil sie mit den Beklagten kontinuierlich über ihre Ansprüche aus dem Rahmenkaufvertrag verhandelt habe.
40Zur Begründung ihres Zahlungsantrages behauptet die Klägerin, dass die Beklagten die Preise für das in den Jahren 2010 bis 2012 gelieferte Holz bewusst willkürlich unter Missachtung der im Rahmenkaufvertrag vereinbarten Anpassungsklausel festgelegt hätten. Sie sei angesichts der Marktmacht der Beklagten gezwungen gewesen, die von ihnen verlangten Preise zu zahlen. Die Preise, welche ab dem Jahr 2009 vereinbart wurden, entsprachen unstreitig dem Marktpreis, wenn sie nicht sogar etwas darunter lagen. Die Klägerin berechnet ihren Schaden aus einem Vergleich zwischen dem tatsächlich gezahlten und dem nach dem vertraglich vereinbarten Anpassungsverfahren zu ermittelnden Betrag.
41Die Klägerin beantragt,
42die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihr Frischholz, bestehend aus mindestens 80 % Fichtenstammholzabschnitte (L2) und bis zu 20 % Fichtenstammholz (L1) unentrindet aus ganzen Schlägen der Baumartengruppen Fichte, Douglasie und Lärche im nachfolgend genannten Umfang und zu den nachfolgend genannten Konditionen verbindlich zum Kauf anzubieten:
43Entsprechend der Vereinbarung für das Jahr 2008 170.166,93 fm zu folgenden Preisen jeweils pro fm:
44Transportzone 1 |
Transportzone 2 |
Transportzone 3 |
||||
B/C |
Cgw |
B/C |
Cgw |
B/C |
Cgw |
|
1a |
42 € |
36 € |
38 € |
32 € |
36 € |
30 € |
1b |
52 € |
50 € |
48 € |
46 € |
46 € |
44 € |
2a |
63 € |
50 € |
59 € |
46 € |
57 € |
44 € |
2b+ |
76 € |
50 € |
72 € |
46 € |
70 € |
44 € |
Entsprechend der Vereinbarung für das Jahr 2009 212.889,12 fm zu folgenden Preisen jeweils pro fm:
46B/C |
Cgw |
|
1b |
50 € |
35 € |
2a |
60 € |
42 € |
2b+ |
67 € |
46,90 € |
Entsprechend der Vereinbarung für das Jahr 2010 225.800,83 fm zu folgenden Preisen jeweils pro fm:
48B/C |
Cgw |
|
1b |
59,20 € |
41,44 € |
2a |
71,04 € |
49,73 € |
2b+ |
79,32 € |
55,53 € |
Entsprechend der Vereinbarung für das Jahr 2011 216.947,49 fm zu folgenden Preisen jeweils pro fm:
50B/C |
Cgw |
|
1b |
65,36 € |
45,75 € |
2a |
78,43 € |
54,90 € |
2b+ |
87,58 € |
61,31 € |
Entsprechend der Vereinbarung für 2012 266.711,48 fm zu folgenden Preisen jeweils pro fm:
52B/C |
Cgw |
|
1b |
64,80 € |
45,36 € |
2a |
77,76 € |
54,43 € |
2b+ |
86,83 € |
60,78 €; |
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 80.724,80 € für die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
54die Beklagten zu verurteilen, an sie 756.471,97 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 180.940,12 € seit dem 01.10.2010, aus weiteren 185.992,54 € seit dem 01.01.2011, aus weiteren 141.610,84 € seit dem 01.07.2011, aus weiteren 79.413,94 € seit dem 01.10.2011, aus weiteren 217.592,44 € seit dem 01.01.2012, aus weiteren 38.662,17 € seit dem 01.07.2012 und aus weiteren 7.561,86 € seit dem 01.01.2013 zu zahlen.
55Die Beklagten beantragen,
56die Klage abzuweisen.
57Die Beklagten bestreiten mit weiteren Ausführungen, dass der Klägerin Ansprüche auf Lieferung von Holz oder Schadensersatz zustünden. Sie bestreiten insbesondere, dass es Ende 2008 beziehungsweise Anfang 2009 zu einer Einigung über eine neue Preisbasis gekommen sei. Eine solche Einigung ergebe sich insbesondere nicht aus dem Schreiben vom 10.02.2009.
58Im Übrigen seien etwaige Lieferansprüche der Klägerin aufgrund einer Unmöglichkeit ausgeschlossen. Der Rahmenkaufvertrag habe sich nur auf die jeweilige Jahresernte an Holz bezogen. Es sei von einer Vorratsschuld auszugehen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Ernte für die Jahre 2008 bis 2012 nicht mehr zur Verfügung steht.
59Wegen der Lieferansprüche für die Jahre 2008 und 2009 erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung.
60Darüber hinaus wenden die Beklagten ein, bei dem Rahmenkaufvertrag habe es sich um eine bloße Absichtserklärung ohne Rechtsbindungswillen ihrerseits gehandelt, die von der Klägerin verlangte Durchführung des Vertrages verstieße gegen deutsches und europäisches Kartell- und Beihilferecht sowie gegen das Gebot der nachhaltigen Forstbewirtschaftung, die Lieferansprüche der Klägerin seien größtenteils bereits erfüllt worden, es gebe keine Grundlage für ihre Verurteilung als Gesamtschuldner und die Klägerin habe Lieferansprüche aus dem Rahmenkaufvertrag verwirkt, weil sie zur Abnahme des von ihr verlangten Holzes in den Jahren 2008 bis 2012 weder in der Lage noch willens gewesen sei.
61Im Hinblick auf den weitergehenden Sachvortrag und die Rechtsansichten der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
62Nach Anhörung der Parteien (Bl. 69 d.A.) ist der Rechtsstreit mit Beschluss vom 08.03.2014 (Bl. 281 d.A.) auf die Kammer übertragen worden.
63In der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2015 sind die gesetzlichen Vertreter der Parteien persönlich angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
64Entscheidungsgründe:
65Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat weder Ansprüche auf Angebote zur Lieferung von Holz noch auf Rückerstattung von angeblich zu viel gezahlten Beträgen für Holz, das sie von den Beklagten gekauft hat.
66I.
67Die Klägerin kann nicht die Lieferung von Holz verlangen.
681.
69Wegen dieses Antrages ist die Klage zulässig. Eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund ergibt sich nicht aus §§ 87, 89, 95 GWB, § 1 Nr. 2 der nordrhein-westfälischen Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte vom 30.08.2011. Es handelt sich nicht um eine Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 87 GWB. Ein Fall von § 87 S. 1 GWB liegt nicht vor. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Lieferung ergeben sich weder aus dem GWB noch aus Art. 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Die Entscheidung über die Ansprüche auf Lieferung hängt auch nicht von einer Entscheidung ab, die nach dem GWB oder dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu treffen ist (§ 87 S. 2 GWB). Die Klage ist insoweit schon aus anderen Gründen abzuweisen. Wenn ein Rechtsstreit aber schon ohne die Klärung einer kartellrechtlichen Vorfrage in der Hauptsache entscheidungsreif ist, ergibt sich keine ausschließliche Zuständigkeit der Kartellgerichte aus § 87 S. 2 GWB (Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2014, § 87 Rn. 27 m.w.N.).
702.
71Die Klägerin kann aus dem Rahmenkaufvertrag schon deshalb keine Lieferansprüche geltend machen, weil derartige Ansprüche für die Jahre 2008 und 2009 jedenfalls verjährt sind. Außerdem lässt es sich nicht feststellen, dass die Parteien sich für die Jahre 2009 bis 2012 über eine Preisbasis geeinigt und eine Pflicht begründet haben, weitere Verträge auf dieser Grundlage abzuschließen. Überdies wären jegliche Lieferansprüche der Klägerin wegen Unmöglichkeit nach § 275 BGB ausgeschlossen. Im Rahmenkaufvertrag wurde eine Vorratsschuld vereinbart. Der Vorrat ist erschöpft.
72a.
73Die Klägerin kann von den Beklagten nicht verlangen, dass diese ihr Holz für das Jahr 2008 anbieten. Die Beklagten haben gegenüber diesem Anspruch die Einrede der Verjährung erhoben. Gemäß § 214 Abs. 1 BGB sind sie berechtigt, die von der Klägerin für 2008 verlangte Leistung zu verweigern. Die geltend gemachten etwaigen Ansprüche auf Lieferung sind verjährt.
74Gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Diese Frist war abgelaufen, als die Klage bei dem Landgericht einging:
75aa.
76Im Hinblick auf etwaige Lieferansprüche der Klägerin für 2008 begann die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2008. Etwaige Lieferansprüche der Klägerin für dieses Jahr entstanden im Jahre 2008 und nicht erst, wie die Klägerin meint, mit Ablauf des Rahmenkaufvertrages Ende 2012. Ein Anspruch entsteht im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, soweit er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Voraussetzung dafür ist grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs (vergleiche Palandt, 74. Auflage 2015, § 199 BGB Rn. 3). Die Lieferansprüche für das Jahr 2008 sind im Jahre 2008 fällig geworden. Das ergibt sich aus dem Rahmenkaufvertrag, demzufolge in den Jahren 2007 und 2008 bestimmte, im einzelnen bezeichnete Mengen angeboten und zu bestimmten Preisen abgenommen werden sollten. Schon nach dieser klaren Regelung gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die jeweiligen Lieferansprüche erst mit dem Ende des Jahres 2012 entstehen sollten, als der Rahmenkaufvertrag ablaufen sollte. Die Kammer hat keinen Anlass, den Vertrag als Gesamtheit zu betrachten, weil sich etwaige Abnahmegarantien für einen bestimmten Zeitraum und Angebotsverpflichtungen für einen späteren Zeitraum gegenübergestanden haben sollen, so dass die gegenseitigen Verpflichtungen nicht zeitlich isoliert betrachtet werden könnten und die Verjährungsfrist erst mit Beendigung des Gesamtvertrages zu laufen begonnen hätte (so aber die Klägerin, Seite 86 des Schriftsatzes vom 01.12.2014, Bl. 387 d.A.).
77Es ist schon fraglich, ob überhaupt bestimmte Angebotsverpflichtungen in einem späteren Zeitraum als Gegenleistung zu Abnahmegarantien in einem früheren Zeitraum vereinbart worden sind. Im Ergebnis kommt es darauf allerdings auch nicht an. Die Ansprüche auf Lieferungen sollten nach der oben genannten, klaren Regelung im Vertrag jeweils in einem bestimmten Kalenderjahr erfüllt werden. Das ergibt sich auch aus der erkennbaren Interessenlage der Parteien. Die Klägerin benötigte erkennbar in jedem Jahr Holz für ihren laufenden Sägebetrieb. Es gibt keinen Grund für die Annahme, dass es ihr egal war, ob sie das Holz entsprechend der Vereinbarung im Rahmenkaufvertrag über mehrere Jahre hinweg in den dort genannten Mengen erhielt oder ob ihr das gesamte Holz am Ende der Vertragslaufzeit mit Ablauf des Jahres 2012 geliefert wurde. Ebenso ist es ohne weiteres erkennbar, dass die Beklagten zu einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Wälder im Gebiet des beklagten Landes in der Lage sein wollten und mussten. Die Kammer hat keinen Anhaltspunkt dafür, dass es möglich, sinnvoll oder mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft vereinbar gewesen wäre, nach dem Orkan „Kyrill“ in den Jahren 2007 bis 2011 die im Vertrag genannten Jahresmengen zunächst nicht zu ernten, sondern sie erst mit Ablauf des Jahres 2012 an die Klägerin zu liefern. Das ergibt sich auch aus den Angaben der Klägerin, denen zufolge nach diesem Orkan „schnell und entschlossen gehandelt werden“ musste, „um die ökologischen und wirtschaftlichen Schäden zu begrenzen“, und Einigkeit darüber bestand, „dass der schnellstmögliche Abtransport zur Vermeidung weiterer Schäden und die Stabilisierung des Preises für das Bruchholz auf einem wirtschaftlich noch erträglichen Niveau die vordringlichsten Aufgaben waren“ (so die Klägerin auf Seite 6 und 7 der Klageschrift, Bl. 6 f. d.A.), ferner aus den weiteren Angaben der Klägerin, denen zufolge „die Vermarktung und die schnellstmögliche Aufarbeitung der gewaltigen Sturmholzmengen... im ersten Halbjahr 2007... im Hinblick auf die Schadensbegrenzung und die Eindämmung von Folgeschäden die Kernaufgabe schlechthin“ gewesen sei (Seite 33 des Schriftsatzes vom 01.12.2014, Bl. 334 d.A.). Im Übrigen hat die Klägerin gegenüber dem M in den Jahren 2008 und 2009 ausstehende Liefermengen mehrfach eingefordert (vgl. z.B. Schreiben v. 14.01.2008, Anlage K 18 zur Klageschrift, Bl. 56 d.A.; Schreiben v. 29.08.2008, Anlage K 27 zum Schriftsatz der Klägerin v. 20.03.2015, Bl. 609 d.A.); Schreiben v. 13.01.2009, Anlage K 6 zur Klageschrift, Bl. 35 d.A.). Auch das spricht dafür, dass sie auf jährliche Lieferungen und nicht auf Lieferungen am Ende der Laufzeit des Vertrages angewiesen war.
78Die Klägerin hatte im Jahre 2008 auch schon die notwendige Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB von den anspruchsbegründenden Umständen und den Schuldnern. Sie kannte den klaren Wortlaut des Vertrages und die oben genannte Interessenlage.
79bb.
80Die dreijährige Verjährungsfrist für Lieferansprüche der Klägerin aus 2008 endete mit Abschluss des Jahres 2011. Die Klage ist lange danach, am 26.06.2013, bei Gericht eingereicht (vgl. Bl. 1 d.A.) und den Beklagten erst am 10.07.2013 (vgl. Bl. 72 ff. d.A.) zugestellt worden.
81Für Tatsachen, aus denen sich eine zwischenzeitliche Hemmung der Verjährung ergeben würde, trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl. 2015, § 204 Rn. 55). Aus den Angaben der Klägerin ergibt sich allerdings nicht, dass die Verjährung gemäß § 203 BGB durch schwebende Verhandlungen mit den Beklagten gehemmt wurde:
82Der Begriff „Verhandlungen“ im Sinne von § 203 BGB ist weit auszulegen. Er setzt aber stets voraus, dass der Schuldner erkennbar die Bereitschaft zeigt, über den in Frage stehenden Anspruch des Gläubigers zu verhandeln. Erforderlich ist ein ernsthafter Meinungsaustausch zwischen Parteien über den Anspruch oder seine tatsächlichen Voraussetzungen (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.2009, XI ZR 18/08, Rn. 16 – juris; OLG Hamm, Urt. v. 10.02.2014 – I-31 U 124/13, 31 U31 U 124/13, Rn. 113 – juris; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl. 2015, § 203 Rn. 2).
83Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen hervorgeht, dass sich vor Ablauf der Verjährungsfrist Ende 2011 ein derartiger fortwährender Meinungsaustausch mit den Beklagten über ihre Lieferansprüche für 2008 entwickelt hat. Sie macht lediglich geltend, stets auf Erfüllung des Rahmenkaufvertrags bestanden und sich die daraus resultierenden Rechte vorbehalten zu haben. Für eine Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB genügt dies nicht. Aus einer einseitigen Aufforderung an den Schuldner zur Leistung folgt nicht, dass über den betreffenden Anspruch weiter verhandelt wird. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus der email des Ms vom 03.08.2009 (Anlage K 11 zur Klageschrift, Bl. 44 d.A.) oder seinem Schreiben vom 19.04.2013 (Anlage K 17 zur Klageschrift, Bl. 54 d.A.). Es ist nicht erkennbar, dass sich diese Schreiben auf das Jahr 2008 beziehen.
84Die Kammer hat auch diese Frage in der mündlichen Verhandlung erörtert. Auf Frage nach Verhandlungen über die restliche Menge für das Jahr 2008 hat der Geschäftsführer der Klägerin wiederholt darauf hingewiesen, dass er das beklagte Land „mehrfach angefragt und gemahnt“ und „immer wieder zur Leistung aufgefordert“ habe. Das beklagte Land habe darauf allerdings immer mitgeteilt, dass die verlangten Mengen nicht bereitgestellt und geliefert werden könnten. Derartige Gespräche sind allerdings keine Verhandlungen in dem oben genannten Sinne, sondern nur einseitige Leistungsaufforderungen beziehungsweise Leistungsverweigerungen.
85b.
86Der Klägerin stehen aus dem Rahmenkaufvertrag auch keine Lieferansprüche für die Jahre 2009 bis 2012 zu. Für diesen Zeitraum gibt es keine Pflicht der Beklagten zur Lieferung von Holz, weil die Parteien sich nicht auf einen Preis beziehungsweise eine Preisbasis zur Ermittlung des Kaufpreises geeinigt haben. Eine Pflicht zum Vertragsschluss oder zur Vereinbarung einer Preisbasis bestand nicht. Überdies sind etwaige Ansprüche der Klägerin aus dem Jahre 2009 verjährt.
87aa.
88Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die in Ziff. 2.12 des Rahmenkaufvertrags vereinbarte Preisbasis zu Beginn des Jahres 2009 um mehr als 5 € je m³/f vom Marktpreis abwich. Für diesen Fall hatten die Parteien in Ziff. 2.12 Abs. 3 des Rahmenkaufvertrages vereinbart, dass eine neue Preisbasis vereinbart werden sollte. Eine derartige Vereinbarung ist nicht aufgrund des Schreibens des beklagten Landes vom 10.02.2009 zu Stande gekommen.
89(1).
90Aus dem Wortlaut dieses Schreibens ergibt sich nicht, dass die Parteien sich so geeinigt haben, wie die Klägerin behauptet:
91Der Wortlaut enthält keinen Hinweis darauf, dass eine neue Preisbasis festgelegt werden sollte. Das entscheidende Wort „Preisbasis“ wird im gesamten Schreiben nicht genannt.
92Darüber hinaus steht schon im Einleitungssatz, dass die zugesagten Mengen für „das I. Quartal 2009“ bereitgestellt würden. Außerdem heißt es weiter im Schreiben vom 10.02.2009: „Die Lieferung erfolgt zu den nachfolgenden Preisen“. Das spricht dafür, dass es sich lediglich um ein Angebot für eine Lieferung im ersten Quartal 2009 handeln sollte, für welche die im Einzelnen genannten Preise gelten sollten, und dagegen, dass das beklagte Land den Willen hatte, eine Preisbasis für die vier Jahre bis zum Ende des Jahres 2012 zu vereinbaren.
93Auch der weitere Wortlaut mit der Bezugnahme auf den „o.g. Rahmenkaufvertrag“ lässt nicht erkennen, dass mit dem Schreiben vom 10.02.2009 eine neue Preisbasis für die Zeit bis Ende 2012 vereinbart werden sollte. Diese Bezugnahme spricht dafür, dass die Mitarbeiter des M den Willen hatten, den Rahmenkaufvertrag jedenfalls teilweise aufrecht zu erhalten. Daraus ergibt sich für einen objektiven Erklärungsempfänger aber nicht der sichere Rückschluss, dass sie auch den Willen hatten, auf jeden Fall eine neue Preisbasis nach Ziff. 2.12 Abs. 3 des Rahmenkaufvertrages zu vereinbaren, Kaufverträge für die Zeit bis 2012 zu schließen und den Rahmenkaufvertrag insgesamt aufrecht zu erhalten. Wenn ein Wille dazu bestanden hätte, wäre es zu erwarten gewesen, dass im Schreiben vom 10.02.2009 ausdrücklich eine neu vereinbarte Preisbasis für die Jahre 2009 bis 2012 genannt wird. Das war hier aber nicht der Fall. Im Übrigen kann die Bezugnahme auf den Rahmenkaufvertrag auch so verstanden werden, dass für die Lieferung im ersten Quartal 2009 die weiteren Regelungen unter Ziff. 3 bis 8 des Rahmenkaufvertrages zu Kalamitäten, Qualitäten, Bereitstellung, Zahlungsbedingungen und Gerichtsstand gelten sollten. Dafür spricht auch der Zusatz „Die Lieferung erfolgt ausschließlich auf Grundlage des Rahmenkaufvertrages... und der Änderungsvereinbarung“. Auch dieser auf nur eine Lieferung bezogene Zusatz lässt erkennen, dass das Schreiben vom 10.02.2009 sich nur auf die Mengen beziehen sollte, welche im ersten Quartal 2009 geliefert wurden, aber nicht auf sämtliche Lieferungen der Jahre 2009 bis 2012.
94(2).
95Aus den vorausgegangenen Gesprächen und Schriftstücken ergibt sich nichts anderes. Es kommt nicht darauf an, ob der Gegenstand der Gespräche wegen des Marktpreises für das erste Quartal 2009 die Ermittlung und Festlegung des Anfang 2009 aktuellen Marktpreises als Grundlage der vertraglich vereinbarten Indexierungsklausel war (so die Klägerin auf Seite 6 des nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 20.03.2015) beziehungsweise ob eine neue Preisbasis Gegenstand dieser Gespräche war. Auch aus den Angaben der Klägerin ist es jedenfalls nicht erkennbar, dass die Parteien sich bei diesen Gesprächen und im weiteren Schriftverkehr tatsächlich auf eine neue Preisbasis geeinigt haben:
96Nach dem Schreiben des M vom 12.01.2009 hatte es am 09.01.2009 eine Verhandlung mit Mitarbeitern der Klägerin gegeben. Die Klägerin hatte dem M diesem Schreiben zufolge ein bestimmtes Angebot vorgelegt, welches vom M nicht akzeptiert worden war. Der M teilte in diesem Schreiben weiter mit, dass keine Möglichkeit bestehe, auf dieser Preisbasis mittel- und langfristig die gewünschte Holzmenge zu akquirieren. Es heißt dort weiter: „Gem. Ziff. 2.12 Abs. 4 des Rahmenkaufvertrages haben sich Verkäufer und Käufer somit nicht auf eine neue Preisbasis einigen können. Demnach kommt für die Jahre 2009 bis 2012 kein Kaufvertrag auf der Basis der Vereinbarung vom 15.03.2007 zu Stande“ (Anlage K 5 zur Klageschrift, Bl. 33 f. d.A.). In der folgenden Zeit gab es dann am 20.01.2009 eine Besprechung, an der unter anderem der Geschäftsführer der Klägerin und Mitarbeiter des M teilnahmen. Dabei gab der Geschäftsführer der Klägerin ein bestimmtes Angebot zu Menge, Preis und Mengenverteilungen ab. In dem Verhandlungsprotokoll des M wird dazu festgehalten: „Die Angebote konnten nicht akzeptiert werden. Daher keine Einigung. Punkt 2.12 des Vertrages trifft zu. Keine Einigung auf eine Preisbasis; kein Vertrag von 2009 bis 2012“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage BL 7 zur Klageerwiderung des beklagten Landes Bezug genommen (Anlagenband I zur Gerichtsakte).
97Diese Schriftstücke und Gespräche legen nahe, dass das beklagte Land zu Beginn des Jahres 2009 keine langfristig bindende Preisbasis vereinbaren wollte. Nachdem es mehrfach eine derartige Vereinbarung abgelehnt hatte, wäre es aber nicht plausibel, dass es im Schreiben vom 10.02.2009 eine langfristige Bindung für vier Jahre eingehen wollte, ohne das ausdrücklich im Wortlaut dieses Schreibens klarzustellen. Da die Preisbasis nach Ziff. 2.12 Abs. 3 des Rahmenkaufvertrages ausdrücklich und wiederholt Gegenstand dieser Gespräche und Schriftstücke war, wäre es zu erwarten gewesen, dass der Wortlaut des Schreibens vom 10.02.2009 einen eindeutigen Hinweis auf die angebliche neue Preisbasis enthalten hätte, wenn es die Absicht der Parteien gewesen wäre, nach den vorausgegangenen Verhandlungen mit diesem Schreiben eine derartige neue Preisbasis zu vereinbaren. Die Klägerin teilt im Übrigen nicht mit, aufgrund welcher Tatsachen die Beklagten nach den bisherigen Weigerungen jetzt bereit gewesen sein sollen, sich auf eine neue Preisbasis für die vier Jahre bis Ende 2012 zu einigen.
98bb.
99Aus dem Rahmenkaufvertrag ergibt sich auch keine Pflicht der Beklagten, ab dem Jahr 2009 Verträge über Holzlieferungen zu schließen oder jedenfalls zu Beginn des Jahres 2009 eine Preisbasis zu vereinbaren, welche den weiteren Lieferungen bis Ende 2012 zu Grunde gelegt werden sollte.
100Die Parteien haben mit dem Rahmenkaufvertrag keinen Vorvertrag geschlossen, aus dem sich eine derartige Pflicht ergeben würde. Ein Vorvertrag setzt voraus, dass die Parteien sich über alle wesentlichen Punkte geeinigt haben und der Inhalt des abzuschließenden Hauptvertrages zumindest bestimmbar ist (vergleiche Palandt, 74. Auflage 2015, vor § 145 BGB Rn. 19 m.w.N.). Der Rahmenkaufvertrag enthält schon deswegen keine derartige Regelung, weil die ab dem Jahr 2009 zu vereinbarende Preisbasis nicht näher bestimmt ist. Er enthält auch keine ausreichend bestimmten Vorgaben dazu, nach welchen Kriterien die neue Preisbasis überhaupt vereinbart werden soll.
101Der Rahmenvertrag lässt vielmehr klar erkennen, dass die Parteien nicht verpflichtet sein sollten, sich auf eine bestimmte neue Preisbasis zu einigen. Für den hier eingetretenen Fall, dass im November 2008 eine Abweichung der ursprünglich vereinbarten Preisbasis vom Marktpreis in Höhe von mehr als fünf Euro zu verzeichnen war, bestimmt Ziff. 2.12 Abs. 4 des Rahmenkaufvertrags eindeutig, dass für die Jahre 2009 bis 2012 kein Kaufvertrag zustande kommen soll, wenn sich die Parteien nicht über eine neue Preisbasis einigen können. Daraus ergibt sich, dass die Parteien nicht verpflichtet waren, auf jeden Fall eine neue Preisbasis zu vereinbaren. Ein objektiver Erklärungsempfänger in der Position der Klägerin kann diese Erklärungen im Rahmenkaufvertrag nur so verstehen, dass im Falle der festgestellten Abweichung vom Marktpreis um mehr als fünf Euro freie Preisverhandlungen ohne Verpflichtung zur Weiterführung des Vertrags möglich sein sollten. Der Wortlaut ist eindeutig.
102Nach der zu Grunde liegenden Interessenlage wäre es aus der Sicht der Klägerin möglicherweise zweckmäßig gewesen, einen Vertrag zu schließen, der bis Ende 2012 verbindlich war. Wenn sie tatsächlich das Holz in den Jahren 2007 und 2008 zu einem über dem Marktpreis liegenden, im Voraus bestimmten Festpreis abnehmen sollte, wäre es aus ihrer Sicht wirtschaftlich sinnvoll gewesen, wenn ihr für die Folgezeit bestimmte Abnahmemengen garantiert worden wären. Eine derartige Garantie ergibt sich aber nicht aus dem Wortlaut des Rahmenkaufvertrages.
103Die Klägerin teilt auch keine Einzelheiten zu den vorausgegangenen Gesprächen mit, aus denen sich ergeben würde, dass eine derartige Garantie oder dauerhafte Verpflichtung bis zum Ablauf des Jahres 2012 zwar von den Parteien beabsichtigt oder vereinbart, aber trotz eines derartigen übereinstimmenden Willens versehentlich nicht in den Wortlaut des Rahmenkaufvertrages aufgenommen wurde. Die Klägerin teilt ferner keine nachvollziehbaren Tatsachen dazu mit, warum der Rahmenkaufvertrag die ausdrückliche Regelung enthält, dass für die Jahre 2009 bis 2012 kein Kaufvertrag zu Stande kommt, wenn die Parteien sich nicht über eine neue Preisbasis einigen können. Es reicht nicht aus, dies damit zu begründen, dass die Formulierung wegen des situationsbedingten Zeitdrucks „offensichtlich missglückt“ sei. Es ist schon nicht erkennbar, warum ein nicht näher dargestellter Zeitdruck dazu geführt haben soll, dass die Parteien eine einfache und klar verständliche Regelung in den Vertrag aufgenommen haben, die überhaupt nicht beabsichtigt gewesen sein soll.
104Es kommt hinzu, dass diese Rechtsfolge gleich an zwei Stellen im Rahmenkaufvertrag genannt wird, nämlich in Ziff. 2.12 Abs. 4 im Zusammenhang mit der Preisbasis und in Ziff. 1 Abs. 1 im Zusammenhang mit den allgemeinen Rahmenbedingungen. Außerdem unterzeichneten die Parteien im Juli und August 2007 eine Änderungsvereinbarung zum Rahmenkaufvertrag, mit der die Zahlungsbedingungen geändert wurden. Wenn die Regelung in Ziff. 2.12 Abs. 3 und Ziff. 1 Abs. 1 des Rahmenvertrages wegen eines Zeitdrucks „offensichtlich missglückt“ gewesen wäre, hätte bis zum Juli 2007 ausreichend Zeit und Anlass bestanden, auch diese Regelung zu ändern.
105Darüber hinaus teilt die Klägerin auch nicht mit, auf welche Folge die Parteien sich sonst bei Abschluss des Rahmenkaufvertrages für den Fall geeinigt haben sollen, dass sie sich später nicht auf eine neue Preisbasis einigen konnten. Auch das spricht dafür, dass die Regelung in Ziff. 2.12 Abs. 4 des Rahmenvertrages dem übereinstimmenden Willen der Parteien entsprach.
106Die Kammer hatte keinen Anlass, Beweis darüber zu erheben, wie die Parteien den Rahmenkaufvertrag und das Schreiben vom 10.02.2009 verstanden haben. Die Klägerin hat schon nicht nachvollziehbar vorgetragen, aus welchen Tatsachen sich ergeben soll, dass der klare Wortlaut der Vereinbarungen vom übereinstimmenden Willen der Parteien abgewichen sein soll und was die von ihr benannten Zeugen dazu bekunden sollen. Zum Inhalt der Gespräche und zum möglicherweise übereinstimmenden Willen der Parteien teilt sie keine Einzelheiten mit.
107cc.
108Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die Beklagten nicht verpflichtet waren, für die Jahre 2009 bis 2012 bestimmte Mengen Frischholz pro Jahr anzubieten, damit die Parteien nach der Abgabe eines derartigen Angebotes in der Lage waren, in das Verfahren der Preisgestaltung einzutreten (so aber die Klägerin beispielsweise auf S. 14 f. der Klageschrift, Bl. 14 f. d.A.). Aus dem Rahmenkaufvertrag ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine derartige Pflicht vereinbart werden sollte. Ein derartiges, einseitig bindendes Angebot wäre im Übrigen sinnlos, so lange noch keine Einigung über einen Preis zu Stande gekommen ist. Auch die Klägerin hat den Rahmenkaufvertrag anscId nicht so verstanden. Eigenen Angaben zufolge hat sie mit dem beklagten Land Ende 2008 und Anfang 2009 Verhandlungen über die Preisgestaltung geführt, ohne dass die Beklagten vorher bereits bestimmte Angebote abgegeben hätten. Im Ergebnis kommt es allerdings auch darauf nicht an. Selbst wenn eine derartige Pflicht zur Abgabe von Angeboten bestanden hätte, würde sich daraus keine Pflicht zum Vertragsschluss ergeben. Aus den oben genannten Gründen haben die Parteien sich nicht auf eine Preisbasis und damit auf einen Kaufpreis für Lieferungen in der Zeit von Anfang 2009 bis Ende 2012 geeinigt.
109dd.
110Abgesehen davon wären etwaige Lieferansprüche der Klägerin für das Jahr 2009 verjährt.
111Die Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB begann wegen der Lieferungen für das Jahr 2009 aus den oben genannten Gründen nicht erst ab „Beendigung“ des Rahmenkaufvertrags zu laufen, sondern mit Schluss des Jahres 2009. Denn auch für diesen Zeitraum bestimmt der Rahmenkaufvertrag eine konkrete Menge an zu lieferndem Holz (vgl. Ziff. 1 und Ziff. 2.12 Abs. 1). Nach der von ihr behaupteten Einigung über eine neue Preisbasis wäre es der Klägerin möglich gewesen, Ende 2009 von den Beklagten zu verlangen, ihr das vereinbarte Jahresvolumen von insgesamt 300.000 m3/f Frischholz zum Kauf anzubieten. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Anspruch von Entwicklungen in den folgenden Jahren abhängen sollte. Dagegen spricht nicht zuletzt die Regelung im Rahmenkaufvertrag, dass die Preise ab 2009 zwischen den Parteien quartalsweise verhandelt werden sollten (vgl. Ziff. 1, 2.12).
112Die Klägerin hatte bereits 2009 Kenntnis von den behaupteten Ansprüchen und den Schuldnern. Sie hat entsprechende Lieferungen damals wiederholt eingefordert (vgl. z.B. Schreiben v. 13.01.2009, Anlage K 6 zur Klageschrift, Bl. 35 d.A.; Schreiben v. 15.06.2009, Anlage K 8 zur Klageschrift, Bl. 40 d.A.; Schreiben v. 18.06.2009, Anlage K 9 zur Klageschrift, Bl. 41f. d.A.; Schreiben v. 30.06.2009, Anlage K 31 zum Schriftsatz der Klägerin v. 20.03.2015, Bl. 615 d.A.; Schreiben v. 16.07.2009 / 01.10.2009, Anlage K 22 zum Schriftsatz der Klägerin v. 01.12.2014, Bl. 395 d.A.; Schreiben v. 25.08.2009, Anlage K 13 zur Klageschrift, Bl. 47 d.A.; email v. 19.12.2009, Anlage K 16 zur Klageschrift, Bl. 53 d.A.).
113Die Verjährungsfrist endete mit Abschluss des Jahres 2012. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass es zwischenzeitlich Verhandlungen gab, die zu einer Hemmung der Verjährung geführt hätten.
114Es wurde bereits erörtert, dass einseitige Aufforderungen der Klägerin, den Rahmenkaufvertrag einzuhalten, nicht mit verjährungshemmenden Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB gleichzusetzen sind. Im Übrigen ist die Verjährung im Fall von Verhandlungen nach § 203 BGB nur so lange gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Für die Klägerin war es spätestens im Laufe des Jahres 2009 erkennbar, dass der M weder für das beklagte Land noch für die unter Umständen von ihm vertretenen Beklagten zu 2) und 3) bereit war, weiter über Lieferansprüche aus dem Rahmenkaufvertrag zu verhandeln. Die Klägerin trägt selber vor, dass der M sich ab Mitte 2009 geweigert habe, die angeblichen Zusagen aus dem Rahmenkaufvertrag einzuhalten (vgl. S. 11 der Klageschrift, Bl. 11 d.A.). Aus der schriftlichen Korrespondenz geht hervor, dass der M bereits Anfang 2009 der Klägerin mitgeteilt hatte, dass aus seiner Sicht für die Jahre 2009 bis 2012 kein Kaufvertrag im Sinne des Rahmenkaufvertrags zustande gekommen sei, weil man keine Einigung über eine neue Preisbasis erzielt habe (vgl. Schreiben v. 12.01.2009, Anlage K 5 zur Klageschrift, Bl. 33 d.A.). Diese Ansicht wiederholte der M in einem Schreiben vom 20.08.2009 (Anlage K 14 zur Klageschrift, Bl. 49 d.A.) und in einem Schreiben vom 23.12.2009 (Anlage BL 9 zur Klageerwiderung des beklagten Landes; Anlagenband I zur Gerichtsakte) noch einmal ausdrücklich. In den beiden letzten Schreiben wurde zudem festgehalten, dass das Holz im Jahre 2009 auf der Grundlage von eigenständigen individuellen Vereinbarungen geliefert worden sei.
115Die Klägerin konnte diese Aussagen nur so auffassen, dass der M weder für das beklagte Land noch für die Beklagten zu 2) und 3) bereit war, weiter über Lieferansprüche aus dem Rahmenkaufvertrag zu verhandeln. Um die Verjährung zu hemmen, hätte sie früher Klage erheben müssen.
116c.
117Abgesehen davon wären jegliche Lieferansprüche der Klägerin für die Jahre 2008 bis 2012 wegen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Die Parteien haben sich im Rahmenkaufvertrag auf eine Vorratsschuld geeinigt, welche die Beklagten jetzt nicht mehr erfüllen müssen, weil der Vorrat erschöpft ist:
118Eine Vorratsschuld liegt vor, wenn sich der Schuldner von vornherein nur zur Lieferung aus einem bestimmten Bestand – etwa seinem Lager oder seiner Produktion während einer bestimmten Zeitspanne – verpflichtet. In einem solchen Fall wird der Schuldner von der Leistung frei, wenn die ganze Gattung untergeht oder der Vorrat erschöpft ist, weil sich die Ware beispielsweise bereits in den Händen anderer Verbraucher befindet (vgl. Emmerich in Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl. (2012), § 243 Rn. 11, 15). Die Parteien haben eine derartige Vorratsschuld vereinbart:
119Nach dem Rahmenkaufvertrag schuldeten die Beklagten der Klägerin ausschließlich das Angebot von Holz aus Nordrhein-Westfalen. Das ergibt sich schon aus der Präambel des Vertrages. Demnach hatte die Klägerin den Wunsch, Holz „räumlich möglichst nah“ zu ihrer Betriebsstätte „aus allen Waldbesitzarten in NRW zu erwerben“. Abgesehen davon war es auch ohne weiteres erkennbar, dass die Beklagten als Waldbesitzer beziehungsweise als Vermittler für Holzverkäufe aus dem Privat- und Kommunalwald im Land Nordrhein-Westfalen ausschließlich Holz aus Nordrhein-Westfalen liefern und nicht Holz von außerhalb für die Klägerin beschaffen sollten. Dafür spricht auch die Lage der vereinbarten Transportzonen.
120Die Parteien haben auch in zeitlicher Hinsicht eine Vorratsschuld vereinbart. Das ergibt sich schon aus Ziff. 1 des Rahmenkaufvertrages, wonach die Beklagten der Klägerin in „den Jahren 2007 (ab 3. Quartal) bis 2012“ den Ankauf von Holz anbieten sollten. Bereits diese Regelung indiziert, dass Lieferverpflichtungen der Beklagten allenfalls zwischen dem dritten Quartal in 2007 und Ende 2012 bestanden und sich nicht auf die Gegenwart erstrecken sollten. Aus dem Rahmenkaufvertrag geht auch hervor, dass die Lieferansprüche der Klägerin auf die jeweilige Jahresernte beschränkt waren und nur in dem betreffenden Jahr geltend gemacht werden konnten. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem Wortlaut von Ziff. 1 des Rahmenkaufvertrags, wonach das Angebot der Beklagten „jährlich“ erfolgen sollte. Überdies legt der Rahmenkaufvertrag keine Gesamtmenge des zu liefernden Holzes für den gesamten Zeitraum von 2007 bis 2012 fest. Vielmehr sieht Ziff. 1 für jedes Jahr eine bestimmte Menge vor und bestimmt, dass sich das Jahresvolumen gleichmäßig auf die Quartale eines Jahres verteilen soll.
121Anders, als die Klägerin auf Seite 66 des Schriftsatzes vom 01.12.2014 (Bl. 367 d.A.) annimmt, gibt es nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass die Angebotsverpflichtung auf Jahresernten begrenzt ist und mit Ablauf eines jeden Jahres entfällt. Wegen der weiteren Einzelheiten verweist die Kammer auf die oben unter I.1.a. im Zusammenhang mit der Verjährung erörterten Gründe. Die Kammer sieht keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Parteien sich abweichend vom Wortlaut des Rahmenkaufvertrags darauf verständigt haben sollen, Ansprüche der Klägerin auf die jeweilige Jahresernte zu kumulieren und über das Jahr 2012 hinweg zu begründen. Dagegen spricht letztlich auch der von der Klägerin nicht bestrittene Vortrag der Beklagten, dass sie aus tatsächlichen und – vor allem wegen des Gebots der nachhaltigen Forstbewirtschaftung – rechtlichen Gründen nie in der Lage gewesen wären, die sich aus dem Rahmenkaufvertrag insgesamt ergebenden Mengen an Holz auf einen Schlag aus Beständen in Nordrhein-Westfalen zu liefern.
122Da die Ernte für die Jahre 2008 bis 2012 nicht mehr zur Verfügung steht, ist der vereinbarte Vorrat erschöpft, die möglicherweise von den Beklagten versprochene Leistung unmöglich und der etwaige Anspruch darauf nach § 275 BGB ausgeschlossen.
123II.
124Auch der Zahlungsantrag ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Rückerstattung von Geld, das sie an die Beklagten für Holzlieferungen in den Jahren 2010 bis 2012 gezahlt hat. Die Voraussetzungen der insoweit allein in Betracht kommenden §§ 33 Abs. 3, 19 f. GWB, 134, 812 ff. BGB sind nicht erfüllt.
1251.
126Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 33 Abs. 3 GWB scheidet aus. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beklagten gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder gegen Art. 101 f. des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen haben. Insbesondere ist eine Verletzung von §§ 19 f. GWB nicht ersichtlich:
127§§ 19 f. GWB sind bei der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung berührt, so etwa, wenn ein marktbeherrschendes oder marktstarkes Unternehmen ein anderes Unternehmen unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund anders behandelt als gleichartige Unternehmen (§ 19 Abs. 1, 2 Nr. 1, 20 Abs. 1 GWB). Speziell mit Blick auf die Vergütung von Leistungen liegt eine missbräuchliche Ausnutzung der Marktmacht vor, sofern Entgelte gefordert werden, die vom dem abweichen, was sich bei einem wirksamen Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würde, oder die ungünstiger sind als Entgelte, die das betreffende Unternehmen auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern verlangt (§ 19 Abs. 2 Nr. 2, 3 GWB).
128Davon ist hier nicht auszugehen. Die Klägerin hat schon keine konkreten Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass die Preisgestaltung für die Jahre 2010 bis 2012 von den Beklagten ausging und dass diese die betreffenden Preise einseitig festgelegt haben. Außerdem gibt es keine Hinweise darauf, dass die in den Jahren 2010 bis 2012 von der Klägerin gezahlten Entgelte bei wirksamem Wettbewerb nicht hätten durchgesetzt werden können oder nicht dem entsprachen, was von vergleichbaren Unternehmen zu jener Zeit verlangt wurde. Vielmehr hat der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts angegeben, dass die ab 2009 mit den Beklagten vereinbarten Preise im Einklang mit dem damaligen Marktpreis standen und womöglich sogar etwas darunter lagen (vgl. Bl. 583 d.A.).
129Abgesehen davon sind die Angaben der Klägerin zur Schadenshöhe nicht schlüssig. Die Klägerin berechnet ihren angeblichen Schaden anhand der Preise, die sie hätte zahlen müssen, wenn die Parteien sich auf die von ihr behauptete Preisbasis geeinigt hätten. Das war aus den oben genannten Gründen aber nicht der Fall.
130Da die Klägerin die Marktpreise oder sogar weniger gezahlt hat, ist es im Übrigen nicht erkennbar, dass ihr durch ein Verhalten der Beklagten ein bestimmter Schaden entstanden sein soll.
1312.
132Ansprüche der Klägerin nach §§ 134, 812 ff. BGB scheiden ebenfalls aus. Die Klägerin hat nicht ohne Rechtsgrund an die Beklagten gezahlt. Aus den oben genannten Gründen gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Lieferverträge für die Jahre 2010 bis 2012 ganz oder auch nur teilweise nichtig waren.
1333.
134Die Kammer hatte keinen Anlass, den Rechtsstreit wegen des Zahlungsantrages nach §§ 87 S. 1, 89, 95 GWB in Verbindung mit § 1 Nr. 2 der nordrhein-westfälischen Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte vom 30.08.2011 an das Landgericht Dortmund zu verweisen. Ein Rechtsstreit betrifft nur dann die Anwendung von Kartellrecht im Sinne von § 87 S. 1 GWB, wenn der Tatsachenvortrag des Klägers einen kartellrechtlichen Anspruch wahrscheinlich macht (so Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2014, § 87 Rn. 12 m.w.N.; Wiedemann, Kartellrecht, 2. Auflage 2008, § 60 Rn. 3 m.w.N.) oder wenn der Kläger seinen Anspruch in vertretbarer Weise, wenn auch möglicherweise objektiv falsch, auch auf Kartellrecht stützt (so Bechtold, Kartellgesetz, GWB, 6. Auflage 2010, § 87 Rn. 6). Dafür ist ein substantiierter und nicht bloß lapidarer Vortrag von Tatsachen notwendig, der es erforderlich macht, die genannten kartellrechtlichen Normen ernsthaft zu prüfen (Kölner Kommentar zum Kartellrecht, 2014, § 87 GWB Rn. 22). Aus den oben genannten Gründen ist das hier allerdings nicht der Fall.
135III.
136Es war nicht erforderlich, dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und im Schriftsatz vom 20.03.2015 gestellten Antrag auf Schriftsatzfrist stattzugeben. Das Urteil beruht nicht auf Erwägungen, zu welchen die Klägerin nicht rechtzeitig Stellung beziehen konnte. Insbesondere kommt es für die Entscheidung nicht auf die beiden Schriftsätze der Beklagten vom 25.02.2015 und auf den weiteren Schriftsatz vom 04.03.2015 an. Diese Schriftsätze enthalten keine erheblichen Ausführungen, auf welche dieses Urteil gestützt wird.
137Die Kammer hatte auch keinen Anlass, auf Antrag der Klägerin im Schriftsatz vom 20.03.2015 die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die Voraussetzungen des § 156 ZPO liegen nicht vor. Die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte sind im Übrigen schriftlich und mündlich ausführlich erörtert worden.
138Ebenso hatte die Kammer keinen Anlass, einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung anzusetzen, um auf Antrag der Klägerin Zeugen zu vernehmen. In der Klageschrift und im Schriftsatz vom 01.12.2014 hat die Klägerin keine Zeugen zu Tatsachen benannt, die aus den oben genannten Gründen entscheidungserheblich wären. Entsprechendes gilt für die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung. Bei dieser Gelegenheit hat sie sich wiederholt auf das Zeugnis des Dr. F berufen, ohne dabei substantiierte entscheidungserhebliche Tatsachen mitzuteilen, zu welchen dieser Zeuge vernommen werden sollte. Das gilt auch für die Beweisantritte im Schriftsatz vom 20.03.2015. Bei diesem Schriftsatz kommt hinzu, dass er erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2015 eingereicht worden ist, ohne dass die Klägerin mitteilt, warum die dort genannten neuen Angriffsmittel entgegen § 296 a ZPO überhaupt noch zugelassen werden sollen.
139Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob „Gegenstand der intensiv geführten Gespräche die Ermittlung und Festlegung des Anfang 2009 aktuellen Marktpreises als Grundlage der vertraglich vereinbarten Indexierungsklausel war“ oder ob es sich bei den angeblich Anfang 2009 von den Parteien festgelegten Preisen „um die aktuellen Marktpreise“ handelte (so Seite 6 bis 8 des Schriftsatzes vom 20.03.2015). Aus den oben genannten Gründen lässt der Inhalt dieser Gespräche nicht den Rückschluss zu, dass es tatsächlich die von der Klägerin behauptete Einigung auf eine neue Preisbasis gegeben haben soll.
140Darüber hinaus hat die Klägerin in diesem nicht nachgelassenen Schriftsatz keine substantiierten Einzelheiten dazu mitgeteilt, welche Personen wann und bei welcher Gelegenheit einen „Basispreis für die vereinbarte Indexierung ... in den Büroräumen der Klägerin mit Herrn X“ festgelegt haben sollen (so Seite 8 des Schriftsatzes vom 20.03.2015). Aus ihren Angaben ergibt sich noch nicht einmal, ob bestimmte übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben worden sein sollen oder ob die Klägerin auch insoweit nur mitteilt, wie sie bestimmte Gespräche auslegt. Eine derartige Vermutung liegt nahe, weil die Klägerin sich in ihren vorausgegangenen Schriftsätzen im Wesentlichen auf eine Auslegung von Schriftstücken und Gesprächsinhalten gestützt hatte, um zu begründen, dass eine neue Preisbasis vereinbart worden sein soll.
141Außerdem hatte schon nach der Klageerwiderung des beklagten Landes vom 07.10.2013 ausreichend Anlass und deutlich mehr als ein Jahr lang Gelegenheit bestanden, substantiierte Einzelheiten zu den Gesprächen mitzuteilen, welche zu der umstrittenen Vereinbarung einer neuen Preisbasis geführt haben sollen. Das beklagte Land hatte schon im Schriftsatz vom 07.10.2013 umfangreich und unter Vorlage von Schriftstücken dazu vorgetragen, dass es bei diesen Gesprächen gerade keine Einigung auf eine Preisbasis gegeben habe (Seite 25 bis 31 des Schriftsatzes vom 07.10.2013, Bl. 206 bis 212 d.A.).
142Die Kammer hat auch keinen Anlass, die Zeugen I und I1 zu der Frage zu vernehmen, ob die „vertraglich übernommene Angebotsverpflichtung der Beklagten... immer Gegenstand von Verhandlungen und Gesprächen, zuletzt am 10.04. und am 15.05.2013“ war (so die Klägerin auf Seite 14 des nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 20.03.2015). Die Klägerin teilt nicht mit, ob es sich dabei überhaupt um Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB gehandelt haben soll oder, wie auch in der Vergangenheit, um einseitige Leistungsaufforderungen beziehungsweise Leistungsverweigerungen. Abgesehen davon würde sie ohne weitere Erklärung dazu den Ausführungen ihres Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2005 widersprechen, wenn sie jetzt behaupten wollte, dass es sich nicht um derartige Leistungsaufforderungen beziehungsweise Leistungsverweigerungen gehandelt haben soll, sondern um einen ernsthaften Meinungsaustausch zwischen den Parteien über die geltend gemachten Ansprüche oder deren tatsächliche Voraussetzungen.
143IV.
144Da die Klägerin bereits keine Hauptansprüche geltend machen kann, kann sie auch keinen Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen.
145V.
146Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
147VI.
148Der Streitwert wird
149für den Antrag auf Lieferung auf 20.000.000,00 €,
150für den Antrag auf Schadensersatz auf 756.471,97 €,
151insgesamt auf 20.756.471,97 €
152festgesetzt.
153Unterschriften

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Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt.
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 87 ausschließlich die Landgerichte zuständig sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, wenn eine solche Zusammenfassung der Rechtspflege in Kartellsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Landgerichts für einzelne Bezirke oder das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.
(3) Die Parteien können sich vor den nach den Absätzen 1 und 2 bestimmten Gerichten auch anwaltlich durch Personen vertreten lassen, die bei dem Gericht zugelassen sind, vor das der Rechtsstreit ohne die Regelung nach den Absätzen 1 und 2 gehören würde.
Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Entscheidung berufenen Gerichte ist ausschließlich.
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt.
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.
(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von
- 1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn - a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und - b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
- 2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in - a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder - b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
- 1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen; - 2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen; - 3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist; - 4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt; - 5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.