Die Parteien streiten nach dem Teilanerkenntnisurteil vom 08.06.2018, wodurch der Beklagte aufgrund eines Teilanerkenntnisses hinsichtlich der ursprünglichen Hauptforderung und hinsichtlich der diesbezüglichen Kostentragung vom 30.04.2018 (Bl. 202 ff. d. A.) wegen eines Anspruchs des Klägers gegen den Beklagten wegen Kommanditistenhaftung nach §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 2 HGB zur Zahlung von € 300.000,- verurteilt worden war, wobei die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten wurde (Bl. 210 ff. d. A.), nunmehr noch um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Verzugszinsen als selbständige Hauptforderung.
I.
Der Beklagte wurde durch den Kläger erstmals durch Schreiben vom 28.07.2014 mit Fristsetzung zum 11.08.2014 zur Zahlung von € 300.000,- aufgefordert (Bl. 206 d. A. mit Anlage K 36), woraufhin der Beklagte dies mit E-Mail vom 01.08.2014 zurückwies (Bl. 206 d. A.).
In den Verfahren Az.: 20 O 385/16 des LG Stuttgart und Az.: 7 O 310/16 des LG Tübingen wurde der dort in demselben Insolvenzfall durch den auch dortigen Kläger eingeklagte Betrag durch die dortigen beklagten Kommanditisten zunächst überwiesen und dann aber durch den Kläger wieder zurückgeschickt, weil der Kläger keine Vorbehaltsleistungen akzeptieren wollte (Bl. 208, 217, 224 d. A.). Auch im Verfahren Az.: 15 O 317/16 des LG Koblenz Betrag wurde die bereits durch die dortige beklagte Kommanditistin erbrachte Zahlung wieder zurückgeschickt, so dass die Beklagtenvertretung schriftlich bei der Klagepartei angefragt hat, ob der Betrag erneut zu schicken sei, was ohne Antwort geblieben ist (Bl. 218, 224 d. A.). Im hiesigen Streitfall wurde die Hinterlegung des eingeklagten Betrags von € 300.000,- durch den Beklagten dem Kläger nicht angeboten und auch seit dem 11.08.2014 dem Kläger nicht überwiesen (Bl. 208, 225 d. A.).
Der Kläger erklärte erstmals mit dem Schriftsatz vom 08.05.2017, dass die ehedem zum Vermögen der Insolvenzschuldnerin gehörenden Einkaufszentrumsimmobilie, das Seidnitz-Center, durch notariellen Kaufvertrag vom 22.12.2016 (UR-Nr. 3202/2012) des Notars Dr. J. P. in Dresden zu einem Betrag von 52.310.000,- € veräußert worden sei, und dass dieser Kaufpreis auch bereits bezahlt worden sei, ohne diesbezüglich über den als Anlage K 44 (zu Bl. 108 d. A.) als Kopie vorgelegten und nur durch den Kläger unterschriebenen Nachtrag vom 06.03.2017 zu dem Vertrag vom 22.12.2016 einen Beleg wie einen notariellen Kaufvertrag vorzulegen (Bl. 105, 203 d. A.). Aus der Anlage K 44 geht hervor, dass der Kaufpreis nach § 3.1 des Vertrags vom 22.12.2016 € 52.310.000,- betrage.
Für den Zeitraum vom 12.08.2014 bis zum 22.06.2018, dem Zeitpunkt der Zahlung der € 300.000,- durch die Beklagtenpartei, belaufen sich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 48.146,51 (Bl. 216 d. A.).
II.
Der Kläger trägt vor, der Beklagte habe sich mit der Zahlung von € 300.000,- seit dem 11.08.2014 in Zahlungsverzug befunden, so dass der Beklagte diesbezüglich wegen der Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aufzukommen habe (Bl. 216 d. A.).
Der Zahlungsverzug liege allein aus dem Grund vor, dass der Kläger dem Beklagten die Insolvenztabelle mit festgestellten Forderungen vorgelegt habe und der Beklagte hierauf nicht gezahlt habe (Bl. 229 d. A.). Nicht erforderlich sei auch am Maßstab der Entscheidung BGH, Urteil vom 11.12.1989 - Az.: II ZR 78/89, dass der Kläger einen Ausfall umfassend darlege, weil der Beklagte insofern darlegungs- und beweispflichtig sei (Bl. 207, 229 d. A.). Der Kläger habe daher nicht den Wert der Immobilie erläutern, Mietverträge vorlegen müssen und über den später erzielten Kaufpreis Nachweis führen müssen (Bl. 229 d. A.). Nur wenn ein Kommanditist substantiiert vortrage, dass seine Inanspruchnahme nicht erforderlich sei, müsse der Insolvenzverwalter zur Größe des Gesellschaftsvermögens und zu den einzelnen Schulden näher vortragen (Bl. 207 d. A.). Zudem habe der Kläger durch die Vorlage einer Vermögensübersicht vom 01.05.2014 und durch die Vorlage des Berichts zum Berichts- und Prüfungstermin vom 07.07.2014 in Form der Anlage K 34 seiner Darlegungspflicht Genüge geleistet (Bl. 208 d. A.). Auch könne der Eintritt der Verzugsfolgen nicht davon abhängig gemacht werden, wann und mit welchem Ergebnis das Vermögen der Schuldnerin verwertet würde (Bl. 208 d. A.).
Der Kläger hätte ein Angebot des Beklagten auf Hinterlegung oder auf Überweisung des eingeklagten Betrags von € 300.000,- nicht offenkundig abgelehnt oder ignoriert (Bl. 225 d. A.).
Der Kläger beantragt zuletzt noch:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 48.146,51 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
Die Klage wird abgewiesen.
Aus Sicht des Beklagten bestehe Annahmeverzug der Klagepartei, weil die Zahlung dem Kläger in den anderen landgerichtlichen Verfahren gegen die anderen Kommanditisten angeboten worden sei (Bl. 217 f. d. A.). Daher sei es nicht notwendig gewesen, dass der Beklagte tatsächlich die Hinterlegung des Geldbetrags angeboten hätte, weil offenkundig gewesen sei, dass auf dieses Angebot nicht einmal eine Antwort erfolgen würde (Bl. 218 d. A.). In Bezug auf die letztgenannte Behauptung wurde die frühere Behauptung der Beklagtenpartei, dass auch im Streitfall der Beklagte den Kläger anwaltlich gefragt habe, ob das Geld dem Kläger überwiesen werden oder für diesen hinterlegt werden solle (Bl. 203 d. A.), nicht aufrechterhalten.
Weiterhin sei Verzug nicht eingetreten, weil der Kläger dadurch seinen Ausfall von Anfang an nicht dargetan habe, dass er den Wert der zum Vermögen der Insolvenzschuldnerin gehörenden Einkaufszentrumsimmobilie, nämlich des Seidnitz-Centers, nicht dargelegt habe und nur eine Behauptung aufgestellt habe, obwohl es nach einem Schreiben vom 18.12.2006 im Jahr 2006 für ca. 94 Mio.€ veräußert worden sei, und obwohl auch ein Gutachten einen deutlich höheren Wert ausgewiesen habe (Bl. 202 f., 218, 222 d. A.). Weil nur der Kläger die Verhältnisse kenn, treffe diesen eine sekundäre Darlegungslast in Bezug auf die Frage, ob die Inanspruchnahme des Beklagten zur Befriedigung der Gläubiger noch notwendig sei (Bl. 218 d. A.). Daher hätte der Kläger durch Vorlage von wertbildenden Mietverträgen bzw. durch Nachweis des später erzielten Kaufpreises darlegen müssen, warum die Immobilie in letzter Zeit einen Wertschwund um über 40% erlitten habe, obwohl aus Sicht der Beklagten insbesondere die Miethöhe mit jährlichen Rohmieterträgen von 6,9 Mio. € einem so niedrigen Wert entgegenstehe (Bl. 203, 218, 223 d. A.).
Darüber hinaus habe der Kläger auch zu unrecht bei der vorhandenen Masse Belastungen aus einem Massekredit und wegen Kosten abgezogen, obwohl ein Kommanditist hierfür nicht hafte, so dass die klägerische Forderung nicht vollständig korrekt berechnet sei (Bl. 218 d. A.).
III.
Am 08.06.2018 wurden rechtliche Hinweise erteilt in Bezug auf die Beurteilung des Zinsanspruches als selbständige Hauptforderung i. S. v. § 4 Abs. 1 HS. 2 ZPO (Bl. 212 d. A.).
Der Kläger hat einen Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz über den 22.06.2018 hinaus am 11.07.2018 erledigt erklärt, wobei wegen der bei Klageerhebung ursprünglich unbestimmten Verzugsdauer auch durch die Zahlung vom 322.06.208 ein erledigendes Ereignis eingetreten sei (Bl. 216, 228 f. d. A.). Weil durch den Kläger ein Zinsanspruch über die Zahlung hinaus nicht begehrt worden ist (Bl. 228 d. A.), könne aus Sicht der Beklagtenpartei auch eine Erledigung insofern nicht in Betracht kommen und auch keine Zustimmung hierzu erfolgen (Bl. 222 f.d. A.). Die Parteien erklärten sich nach dem Teilanerkenntnisurteil mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden, so dass im schriftlichen Verfahren entschieden werden konnte (Bl. 226 f. d. A.). Beweis wurde nicht erhoben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen und der Protokolle verwiesen.
A. Die zulässige Klage ist unbegründet.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Das Landgericht München II ist nach §§ 12, 13 ZPO örtlich und nach §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich zuständig.
2. Die Antragstellung vom 11.07.2018 bedeutet nach § 264 Nr. 3 ZPO keine Klageänderung, weil sich lediglich die zivilprozessuale Einstufung der Forderung als Hauptforderung statt als Nebenforderung ergibt, und weil der anfangs lediglich unbezifferte Zinsantrag nunmehr wegen der Gewissheit über den Zeitpunkt der Zahlung der ursprünglichen Hauptforderung beziffert wurde.
3. Sonstige Zulässigkeitshindernisse sind nicht ersichtlich.
II. Die Klage ist unbegründet.
Der Beklagte wurde durch den Kläger nicht wirksam in Verzug gesetzt, so dass der Beklagte dem Kläger auch keine Zahlung von Verzugszinsen schuldet.
Denn dem Beklagten stand im Zeitraum vom 12.08.2014 bis zum 22.06.2018 gegenüber dem klägerischen Anspruch aus §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB eine Einwendung zu, durch welche nach allgemeinen Grundsätzen der Verzugseintritt nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB ausgeschlossen war.
1. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und ganz herrschender Meinung im Schrifttum kann ein Kommanditist gegenüber einer Beanspruchung durch einen Insolvenzverwalter nach §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB im Wege einer rechtshindernden Einwendung geltend machen, dass der geltend gemachte Betrag zur Befriedigung der Gläubiger nicht erforderlich sei (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2018 - Az.: II ZR 272/16 = NZG 2018, 497, 500 Tz. 39; BGH, Urteil vom 11.12.1989 - Az.: II ZR 78/89 = NJW 1990, 1109, 1111 m. w. N.; siehe auch OLG München, Endurteil vom 26.04.2018 - Az.: 23 U 1542/17 = BeckRS 2018, 7127 Tz. 38; OLG Stuttgart, Urteil vom 02.12.1998 - Az.: 20 U 29/98 = NZG 1999, 113, 115 a. E. sowie LG Coburg, Endurteil vom 11.01.2018 - Az.: 1 HKO 24/17 = BeckRS 2018, 598 Tz. 24 ff.; aus der Literatur: MüKo-Karsten Schmidt, HGB, 3. Aufl. 2012, § 172 Rn. 110; BeckOK-Häublein, HGB, 22. Edition, Stand 15.07.2018, § 171 Rn. 36; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn-Strohn, HGB, 3. Aufl. 2014, § 171 Rn. 96).
2. Aufgrund des schriftsätzlichen Vorbringens der Parteien steht fest, dass der Beklagte vom 12.08.2014 bis zum 22.06.2018 gegenüber dem klägerischen Begehren die begründete Einwendung entgegenhalten konnte, dass genügend Aktivvermögen der Schuldnerin vorhanden ist, um die Gläubigerforderungen auch ohne Inanspruchnahme des Kommanditisten nach §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB zu befriedigen.
a) Insofern trägt zwar der beklagte Kommanditist nach der vorbezeichneten ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die mangelnde Erforderlichkeit seiner Inanspruchnahme (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.1989 - Az.: II ZR 78/89 = NJW 1990, 1109, 1111 m. w. N.; dem folgend: OLG München, Endurteil vom 26.04.2018 - Az.: 23 U 1542/17 = BeckRS 2018, 7127 Tz. 38), doch trifft den klagenden Insolvenzverwalter nach der vorbezeichneten ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung gleichzeitig eine sekundäre Darlegungslast im Hinblick auf die für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft, sofern er dazu im Stande ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.1989 - Az.: II ZR 78/89 = NJW 1990, 1109, 1111 m. w. N.; dem folgend: OLG München, Endurteil vom 26.04.2018 - Az.: 23 U 1542/17 = BeckRS 2018, 7127 Tz. 38; OLG Stuttgart, Urteil vom 02.12.1998 - Az.: 20 U 29/98 = NZG 1999, 113, 115; BeckOK-Häublein, HGB, 22. Edition, Stand 15.07.2018, § 171 Rn. 36), bzw. zu den von ihm bereits vereinnahmten Beträgen (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2018 - Az.: II ZR 272/16 = NZG 2018, 497, 500 Tz. 39 a. E.).
b) Nach Maßgabe der vorbezeichneten Grundsätze ist die Behauptung der Beklagtenpartei, dass genügend Aktivvermögen der Schuldnerin vorhanden ist, um die Gläubigerforderungen auch ohne Inanspruchnahme des Kommanditisten nach §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB zu befriedigen, nach § 138 Abs. 3 ZPO als durch die Klagepartei zugestanden anzusehen ist.
Die Beklagtenpartei hat entsprechend ihrer primären Darlegungslast zu dem Bestehen der Einwendung substantiiert vorgetragen, dass aus ihrer Sicht wegen des Wertes der verfahrensgegenständlichen ehemaligen Immobilie der Insolvenzschuldnerin in Höhe von 96 Mio. € bzw. wegen des jährlichen Rohmietertrags von 6,9 Mio. € eine Beanspruchung des Beklagten nicht erforderlich sei.
Demgegenüber hat der Kläger unter Missachtung seiner sekundären Darlegungslast und unter selektiver und tendenziöser Auswertung der auch durch ihn zitierten BGH-Rechtsprechung keinen substantiierten Tatsachenvortrag im Hinblick auf den Verkaufserlös hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Immobilie geliefert und sich darauf beschränkt, ohne jeden tragfähigen Nachweis wie etwa die Vorlage eines notariellen Kaufvertrags einen Betrag von € 52.310.000 zu behaupten, und dies erst am 08.05.2017 (Bl. 203 d. A.). Auch aus der Entscheidung OLG München, Endurteil vom 26.04.2018 - Az.: 23 U 1542/17 = BeckRS 2018, 7127 Tz. 39 geht hervor, dass ein klagender Insolvenzverwalter seiner sekundären Darlegungslast nur nachkommt, wenn er über die bloße Nennung von Zahlen hinaus auch entsprechende Urkunden als Anlagen vorlegt.
Der schlichte Verweis des klagenden Insolvenzverwalters auf die Vorlage des Berichts zum Berichts- und Prüfungstermin vom 07.07.2014 gemäß der Anlage K 34 genügt den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung schon aus dem Grunde nicht, dass es nicht die Aufgabe des Gerichts ist, sich aus einem über 60-seitigen Bericht die interessierenden Stellen selbst herauszusuchen. Im Übrigen hilft die Anlage K 34 dem Kläger auch aus dem Grunde nicht weiter, dass es sich um reinen Parteivortrag, nämlich einen Bericht des Insolvenzverwalters selbst, handelt, und dass in Bezug auf die auf der S. 26 der Anlage K 34 erfolgenden Verweise auf Verkehrswertermittlungen der betreffenden Immobilie in Höhe von angeblich rund € 54,9 Mio. € zum Stand April 2012 durch Privatsachverständige eben diese Gutachten durch den Kläger auch nicht vorgelegt worden sind.
Ähnliches gilt für die durch den Kläger in Bezug genommene Vorlage einer Vermögensübersicht vom 01.05.2014. Diese soll zwar nach Ausweis des Forderungsschreibens vom 28.07.2014 (Bl. 206 d. A. mit Anlage K 36) diesem Schreiben beigefügt gewesen sein, allein fehlt diese Anlage der als Anlage K 36 vorgelegten Anlage. Überdies genügt ohnehin eine Bezugnahme auf etwaige Anlagen schon ganz allgemein nicht den Anforderungen an einen substantiierten Parteivortrag.
Ungeachtet der Tatsache, dass es der Kläger im Zusammenhang mit dem Tatsachenvortrag zum Verzugseintritt explizit nicht für erforderlich hält, einen Nachweis für den Kaufpreis zu führen, und daher nicht einmal auf die Anlage K 44 zu dem Schriftsatz vom 08.05.2017 Bezug nimmt, ergäbe sich auch aus diesem Schriftstück kein substantiierter Tatsachenvortrag des Klägers im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast. Denn diese Anlage K 44 ist nur als Kopie vorlegt, lässt keinerlei notarielle Herkunft erkennen und ist überdies nur durch den Kläger unterschrieben, so dass ihr allenfalls ein Charakter als einfacher Parteivortrag zukommt.
Aus diesem Grund ist die betreffende Behauptung der Klagepartei als zu unsubstantiiert unbeachtlich und der entsprechende Beklagtenvortrag nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu betrachten. Es wäre doch ein Leichtes für den Kläger gewesen, den für den 22.12.2016 behaupteten notariellen Kaufvertrag einschließlich dessen § 3.1 vorzulegen; dass dies der Kläger unterließ, spricht zur richterlichen Überzeugung ungeachtet des § 138 Abs. 3 ZPO überdies nicht gerade für die Richtigkeit des entsprechenden klägerischen Vortrags.
3. Auf die weiteren Streitfragen wie etwa in Bezug auf einen etwaigen Annahmeverzug des Klägers kommt es daher nicht mehr an.
B. Die Kostenentscheidung beruht nach Maßgabe des Streitwertes auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
C. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt jeweils auf § 709 S. 2 ZPO.
D. Der Streitwertbeschluss beruht auf §§ 3, 4 Abs. 1 HS. 2 ZPO.
Die Zinsforderung wurde wegen des zwischenzeitlichen Anerkenntnisses der ursprünglichen Hauptforderung nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu einer selbständigen Hauptforderung und erhöht daher den Streitwert (vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2014 - Az.: VI ZB 49/12 = NJW 2014, 3100 Tz. 5; MüKo-Wöstmann, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 4 Rn. 31; Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl. 2018, § 4 Rn. 9 m. w. N.).