Oberlandesgericht München Endurteil, 27. Juli 2018 - 10 U 3487/17

bei uns veröffentlicht am27.07.2018

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten vom 17.10.2017 wird das Endurteil des LG München II vom 14.09.2017 (Az. 12 O 4343/15) in Nr. I., II. und III. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 4.419,39 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 3.797,96 seit 01.08.2015 sowie aus € 621,61 seit 24.01.2016 zu bezahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 100% aller auf sie nach § 119 SGB X übergangenen oder übergehenden Forderungen zu ersetzen, die aus dem Verkehrsunfall des Herrn M. R., geb. am 31.08.1987 vom 06.03.2009 im Gemeindegebiet A. resultieren.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits (erster Instanz) und des Berufungsverfahrens.

3. Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

A.

Die Geschädigte begehrt aus übergegangenem Recht Schadenersatz gemäß § 119 I SGB X und § 116 SGB X.

Die Klägerin ist die für den Geschädigten M. R. zuständige gesetzliche Rentenversicherung. Die Beklagte ist die KFZ-Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden KFZ-Halters. Bei dem Unfallereignis vom 06.03.2009 gegen 16.00 Uhr im Gemeindegebiet A. wurde der Geschädigte R. verletzt. Er erlitt unter anderen eine Femurschaftfraktur offen links, einen Pneumothorax links, eine akute respiratorische Insuffizienz, eine Lungenkontusion, einen Abriss des Tuberculum majus humeri rechts und Quetschungen mit Beteiligung mehrerer unterer Extremitäten.

Hinsichtlich der beim Geschädigten eingetretenen weiteren Unfallfolgen sowie der durchgeführten Behandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils (EU S. 4 = Bl. 126 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 15.06.2010 (vgl. Anlage K 15) einen Schadensersatzanspruch gemäß § 119 SGB X bei der Beklagten angemeldet und für die Zeiträume 17.04.2009 bis 30.11.2009 und 20.03.2010 bis 01.04.2010 einen Beitragsregress von insgesamt 505,16 € verlangt. Diese mit Schreiben vom 15.06.2010 bei der Beklagten geltend gemachten Regressforderungen hat die Beklagte beglichen. Die von der Klägerin in diesem Rechtsstreit mit Anlage K 15 (vgl. dort Seite 3) vorgelegte Kontierungsübersicht lag dem an die Beklagte gerichteten Schreiben der Klägerin vom 15.06.2010 tatsächlich nicht bei.

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 10.06.2015 (vgl. Anlage K 13) einen Beitragsregress gemäß § 116 SGB X angemeldet und Ersatz für Rehabilitationsmaßnahmen in Höhe von insgesamt 92.720,47 € verlangt sowie einen Beitragsschaden für die Zeit ab 02.04.2010 dem Grunde nach angemeldet.

Die Beklagte hat sich mit Schreiben vom 21.07.2015 (vgl. Anlage K 14) auf die Verjährung berufen und die Zahlung der Forderung abgelehnt.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass hinsichtlich ihres Anspruchs nach § 116 SGB X keine Verjährung eingetreten sei. Durch das Schreiben vom 10.06.2015 (vgl. Anlage K 13) an die Beklagte seien die Beitragsregressforderungen der Klägerin bei der Beklagten angemeldet worden. Damit sei die Hemmungswirkung des § 115 II 3 VVG nach dem Grundsatz der Schadenseinheit, die auch eine Leistungsregressforderung mitumfasse, eingetreten. Die Verjährung sei gemäß § 115 II 3 VVG nach Anspruchsanmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchssteller in Textform zugehe. Eine Entscheidung in diesem Sinn sei seitens der Beklagten nicht ergangen. Eine vorläufige Ablehnung, wie sie die Beklagte vorgerichtlich eingewandt habe, reiche hierzu gerade nicht aus.

Das Landgericht München II hat nach Beweisaufnahme der Klage in der Hauptsache vollumfänglich stattgegeben. Lediglich im Hinblick auf die begehrten Prozesszinsen sprach das Landgericht der Klägerin Zinsen nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz anstatt der beantragten 9 Prozentpunkte zu und wies die Klage im Übrigen ab.

Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses der Beklagten am 19.09.2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem beim Oberlandesgericht München am 17.10.2017 eingegangenen Schriftsatz vom 17.10.2017 Berufung eingelegt (Bl. 144 d.A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem beim Oberlandesgericht München am 20.12.2017 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 152 d.A.) begründet.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des LG Ingolstadt, Az.: 41 O 2181/14, verkündet am 13.01.2107, wie folgt abzuändern:

I. Das Endurteil des Landgerichts München II vom 14.09.2017, Az. 12 O 4343/15, zugestellt am 19.09.2017, wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin € 4.419,39 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 3.797,96 seit 01.08.2015 sowie aus € 621,61 seit 24.01.2016 zu bezahlen.

II. Das Endurteil des Landgerichts München II vom 14.09.2017, Az. 12 O 4343/15, zugestellt am 19.09.2017, wird dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 100% aller auf sie nach § 119 SGB X übergegangenen oder übergehenden Forderungen zu ersetzen, die aus dem Verkehrsunfall des Herrn M. R., geb. am 31.08.1987 vom 06.03.2009 im Gemeindegebiet A. resultieren.

III. Im Übrigen wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 14.09.2017, Az. 12 O 4343/15, zugestellt am 19.09.2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass hinsichtlich des Regressschadens nach § 116 SGB X die Ansprüche der Klägerin verjährt seien. Nachdem die Klägerin im Schreiben vom 15.06.2010 ausdrücklich nur Ansprüche nach § 119 SGB X angemeldet habe, sei durch diese Anspruchsmeldung der Ansprüche nach § 119 SGB X keine Hemmung bezüglich der Ansprüche nach § 116 SGB X eingetreten. Der Sachbearbeiter der Klägerin habe bereits im Jahr 2009 und erst recht bei der Anspruchsmeldung der Ansprüche nach § 119 SGB X im Juni 2010 auch Kenntnis von den nach § 116 SGB X übergegangenen Schadenersatzansprüchen. Ansprüche aus § 116 und § 119 SGB X seien nicht einheitlich zu bewerten. Zwischen dem Schreiben vom 15.06.2010 und dem Schreiben vom 10.06.2015 habe keine Korrespondenz zwischen den Parteien stattgefunden, so dass jedenfalls von einem Einschlafen von Verhandlungen auszugehen sei.

Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift (Bl. 152/158 d.A.), die Berufungserwiderung vom 16.01.2018 (Bl. 161/163 d. A.), auf die weiteren Schriftsätze der Parteien sowie die Sitzungsniederschrift vom 27.07.2018 (Bl. 191/194 d.A.) Bezug genommen.

Gründe

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts ist begründet, da den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen aus übergegangenem Recht nach § 116 SGB X die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung (Klageerwiderung, Bl. 20 d.A.) entgegensteht (§ 214 I BGB). Die gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche sind gemäß §§ 115 I S. 1, S. 2, 1. HS VVG, 14 StVG, 195, 199 I BGB spätestens mit Ablauf des Jahres 2013 verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB begann gemäß § 115 I 2, 1. HS VVG i.V.m. § 199 I BGB spätestens mit dem Schluss des Jahres 2010.

1. Die Klägerin übersandte der Beklagten ein Schreiben vom 15.06.2010 (Anlage K 15). Dieses Schreiben hat folgenden Inhalt (soweit es für die Entscheidung relevant ist):

„…Unser(e) Versicherte(r): … Ihr(e) Versicherungsnehmer(in): … Beitragsregress gemäß § 119 SGB X … D. oben genannte Versicherte hat durch das Schadensereignis vom 06.03.2009, an dem Ihr(e) Versicherungsnehmer(in) beteiligt war, einen Beitragsschaden in der gesetzlichen Rentenversicherung erlitten. Der Anspruch d. Sozialversicherten auf Ersatz von Beiträgen ist gemäß § 119 SGB X auf den Rentenversicherungsträger übergegangen.

Unseren Erstattungsanspruch rechnen wir wie folgt ab:

Beitragsregress vom 17.04.2009 bis 30.11.2009 (By 06)

… Beitragsregress vom 20.03.2010 bis 01.04.2010 (By 06)

… Deutsche Rentenversicherung B.S.

– Regress - Im Auftrag (Unterschrift)“

2. Für die Frage der Verjährung von Regressansprüchen eines Sozialversicherungsträgers (wie hier) kommt es auf die Kenntnis der Bediensteten der Regressabteilung an (vgl. BGH VersR 2000, 1277). Zum Zeitpunkt der Zusendung des Schreibens vom 15.06.2010 hatte der Bedienstete der Regressabteilung (vgl. Schreiben vom 15.10.2010: „Regress“) Kenntnis auch von gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangenen Ansprüchen. Dies behauptete die Beklagte mit Schriftsatz vom 22.12.2016 (vgl. dort S. 2 = Bl. 96 d.A.), ohne dass dies trotz der expliziten Aufforderung des Erstgerichts, zu dem Beklagtenschriftsatz Stellung zu nehmen (vgl. die Verfügung vom 30.12.2016 = Bl. 98 d.A.), von der Klägerin bestritten worden wäre (vgl. hierzu insb. den klägerischen Schriftsatz vom 11.01.2017 = Bl. 99/101 d.A.), so dass die o.g. Tatsache gemäß § 138 III ZPO als zugestanden gilt.

3. Bei dem Schreiben vom 15.06.2010 handelt es sich um eine Anmeldung i.S.d. § 115 VVG, weil hierzu eine außergerichtliche formlose Geltendmachung eines Schadens reicht (vgl. BGH VersR 1979, 915). Die Klägerin ist als Sozialversicherungsträger Dritter i.S.d. § 115 I 1 Nr. 1 VVG (vgl. hierzu auch Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 30. Aufl. 2018, § 115 VVG Rd. 4), der aus übergegangenem Recht (SGB X) Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall in Geld geltend machen will. Dies ergibt sich aus dem Verweis auf das Schadensereignis. Grundsätzlich erfasst die Anmeldung (vgl. Prölss/Martin, a.a.O., Rd. 29) alle in Betracht kommenden Ansprüche, die voraussehbar sind, ohne Rücksicht auf deren Grundlage (BGH VersR 1977, 282; 1982, 651; 2002, 474; OLG München r + s 1997, 49; VersR 2001, 230; OLG Frankfurt NJW-RR 2011, 1173), es sei denn, dass die Anmeldung eindeutig auf bestimmte Ansprüche beschränkt ist (BGH VersR 1982, 674; 1985, 1141, 1987, 937; OLG München r + s 1997, 49; OLG Köln r + s 2015, 371). Das Schreiben der Klägerin vom 15.06.2010 enthält nach seinem klaren und eindeutigen Wortlaut eine Beschränkung auf nach § 119 SGB X auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche.

Es ist zwar anzunehmen, dass die Beklagte damals davon ausgehen konnte, dass auch gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangene Ansprüche im Raum stehen angesichts des auch der Beklagten bekannten Verletzungsbilds. Wie sich aus Anlage K 3 ergibt, hatte die Beklagte bei der Städtische Klinikum M. GmbH, die Klinik in welcher der Geschädigte R. erstbehandelt wurde, ein Gutachten angefordert. Ferner hat die Beklagte bei der S.-Klinik, in welcher sich der Geschädigte einer Anschlussheilbehandlung unterziehen musste, ein Gutachten angefordert. In diesem Gutachten vom 08.06.2009 wurden unter Buchstabe 4b die Verletzungen geschildert und unter Buchstabe 6b ausgeführt, dass eine Anschlussheilbehandlung von der Klinik beantragt worden sei und mit Direktverlegung ab dem 21.04.2009 in deren Hause auch begonnen hätte. Damit hatte die Beklagte spätestens mit Zugang dieses Gutachtens Kenntnis von den Verletzungen sowie Verletzungsfolgen. Dennoch durfte die Beklagte angesichts der unzweifelhaften Beschränkung auf den Beitragsregress (§ 119 SGB X) davon ausgehen, dass die Klägerin damit nicht auch Ansprüche gemäß § 116 SGB X geltend machen wollte.

a) Bei der Anmeldung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung durch den Geschädigten gilt die Regel, dass ein Geschädigter die Anmeldung nicht auf einzelne Ansprüche beschränken will, außer wenn sich ein Beschränkungswille eindeutig aus dem Inhalt der Anmeldung ergibt (vgl. BGH VersR 1982, 674 [Rd. 15 bei juris]).

b) Das Schreiben der Klägerin vom 15.06.2010 beschränkt die Anmeldung unzweifelhaft (und damit eindeutig) auf den Beitragsregress gemäß § 119 SGB X. Dies ergibt sich bereits aus der fettgedruckten Überschrift, der Formulierung im Text, dass der Versicherte einen Beitragsschaden erlitten habe, den Hinweis, dass der Anspruch (nicht die Ansprüche!) des Sozialversicherten gemäß § 119 SGB X auf den Rentenversicherungsträger übergegangen sei sowie die zweifache Benennung des Erstattungsanspruchs als „Beitragsregress“. Der Inhalt der Anmeldung ist als solcher nicht auslegungsfähig. Es finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass „die“ oder „alle“ Ansprüche aus dem Schadensereignis verlangt würden. Ein auch nur andeutungsweiser Hinweise auf weitere übergegangene Ansprüche fehlt.

c) Bei der Frage, ob sich aus diesem eindeutigen Inhalt der Anmeldung auch ein Beschränkungswille des Erklärenden entnehmen lässt, ist Folgendes zu beachten:

(1) Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Klägerin erfordert die Annahme eines Beschränkungswillens nicht die ausdrückliche Erklärung, dass über die eindeutig beschränkten Ansprüche hinaus (hier Beitragsregress) keine weiteren Ansprüche geltend gemacht werden. Jedenfalls bei dem hier unstreitig gegebenen Verletzungsbild des geschädigten Versicherten ist weit vor Ablauf der Verjährung eine einem Verzicht entsprechenden Erklärung weder zu erwarten, noch sachgerecht.

(2) Selbst die Klägerin musste bei der Besprechung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einräumen, dass der damalige Sachbearbeiter fehlerhaft nur den Beitragsregress angemeldet hat, obwohl bereits im Juni 2010 wesentlich umfangreichere nach § 116 SGB X fällige Ansprüche bestanden (vgl. hierzu die im Schreiben vom 10.06.2015 enthaltene Reha-Maßnahme vom 21.04.2009 – 12.05.2009 über 3.226,06 €). Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des BGH muss bei der Frage, ob bei einer eindeutig inhaltlich auf einem bestimmten Anspruch beschränkten Anmeldung ein Beschränkungswille angenommen werden kann, der Empfängerhorizont der Haftpflichtversicherung zur Beurteilung herangezogen werden („…Immerhin sah die beklagte Versicherung schon aus der Begründung dieser Klage…“, vgl. BGH a.a.O.).

(3) Die Eindeutigkeit der Erklärung rechtfertigt hier den von der Beklagten vorgetragenen und angenommenen Schluss auf den Beschränkungswillen der Klägerin, also dass nur der Beitragsregress, sonst aber keine weiteren Ansprüche geltend gemacht werden sollten. Die oben zitierte BGH-Rechtsprechung und die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte betraf ausnahmslos Fälle, in denen der Geschädigte selbst die Ansprüche geltend gemacht hat. Selbst wenn die Anmeldung seitens eines Anwalts erfolgte, ist bei einer Anmeldung seitens eines Sachbearbeiters der Regressabteilung eines Sozialversicherungsträgers davon auszugehen, dass dieser als absoluter Fachmann auf diesem Gebiet weiß, welche Ansprüche seinem Arbeitgeber in Fällen wie dem Vorliegenden zustehen. Davon durfte auch die Beklagte ausgehen. Hier stehen sich die ausführenden Organe der Parteien „auf gleicher Augenhöhe“ gegenüber. Es gibt deshalb keine Veranlassung, bei „Fehlern“ des Sozialversicherungsträgers diesen gegenüber der Haftpflichtversicherung zu privilegieren. Dass die Klägerin offensichtlich grundsätzlich die Ansprüche einzeln, also bezogen auf die jeweilige Anspruchslage geltend macht, zeigt das Schreiben vom 10.06.2015 (Anlage K 13), in welchem ebenfalls in Fettdruck „Schadensersatzanspruch gemäß § 116 SGB X“ hervorgehoben wurde. Soweit die Klägerin meint, dass diese Formulierungen den „Standardschreiben“ der Klägerin entsprächen, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Falls die Klägerin bei ihren Anmeldungen nicht, wie es sachgerecht wäre, alle Ansprüche aus dem Schadensereignis anmeldet, sondern die Anmeldung auf einzelne übergegangene Ansprüche beschränkt, bedürfte es lediglich einer sorgfältigen Fristenkontrolle oder einer pauschalen Anmeldung der weiteren Ansprüche dem Grunde nach (wie dies S. 3 der Anlage K 13 aufweist). Die Rechtsauffassung der Klägerin, die beklagte Haftpflichtversicherung müsse trotz der eindeutigen Erklärungen der Klägerin deren Organisationsmängel auffangen, kann nur erneut eine Absage erteilt werden.

Der nach außen getretene Beschränkungswille der Klägerin bestätigt sich weiter aus dem Wortlaut des Schreibens K 13. Es findet sich in diesem Schreiben mit keinem Wort eine Bezugnahme auf die Schadenmeldung vom 15.06.2010. Selbst noch im Schreiben der Klägerin vom 21.07.2015 (Anlage K 14), ein Antwortschreiben auf die erhobene Verjährungseinrede, räumte die Klägerin ein, mit dem Schreiben vom 15.06.2010 „unsere Beitragsregressforderungen bei Ihnen angemeldet“ zu haben. Lediglich aus rechtlichen Gründen meinte die Klägerin, dass wegen des Grundsatzes der Schadenseinheit auch eine Leistungsregressforderung enthalten sei.

(4) Bei Beachtung des Empfängerhorizonts der Beklagten kommt es ausschließlich darauf an, wie der Inhalt der Erklärung der Klägerin vom 15.06.2010 aus der Sicht des Sachbearbeiters der Beklagten verstanden werden durfte. Die Auffassung der Klägerin, der Sachbearbeiter der Beklagten hätte doch erkennen müssen, dass im vorliegenden Fall auch übergegangene Ansprüche nach § 116 SGB X in Betracht kommen, ist nicht zielführend. Nur dann, wenn ein Erklärungsempfänger aus der Erklärung selbst oder aus sonstigen Umständen den sicheren Schluss ziehen muss, dass die Erklärung ernstlich so nicht gewollt sein kann (offensichtlicher Irrtum, Schreib- oder Rechenfehler, etc.), wäre es gerechtfertigt, dass sich die Klägerin an ihrer Erklärung (Beschränkung) nicht festhalten lassen müsste. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben. Wie bereits ausgeführt, erfolgte das Schreiben vom 15.06.2010 nicht versehentlich. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass der damalige Sachbearbeiter tatsächlich auch die Ansprüche aus § 116 SGB X oder alle übergegangenen Ansprüche aus dem Schadensereignis anmelden wollte (wogegen bereits die Kontierungsübersicht spricht). Sie meint lediglich, auch eine durch einen Sozialversicherungsträger klar beschränkte Anmeldung würde automatisch alle übergegangenen Ansprüche aus dem Schadensereignis erfassen. Der Sachbearbeiter der Beklagten durfte daher wegen des klaren Wortlauts von einem Beschränkungswillen der Klägerin ausgehen. Die Beschränkung war schon deshalb nicht evident unrichtig, weil es der Klägerin am 15.06.2010 noch längere Zeit unproblematisch möglich gewesen wäre, weitere Ansprüche nachzumelden, weswegen die Würdigung des Senats zu einem der damaligen Interessen beider Parteien nicht widerstreitenden vernünftigen und widerspruchsfreien Ergebnis führt. Die Auffassung der Klägerin würde zu dem Ergebnis führen, dass selbst bei durch Organisationsmängel in der Regressabteilung der Klägerin die Beklagte die daraus entstehenden Lasten zu tragen hätte, dass die Beklagte zur Feststellung des ihr günstigen Verjährungseintritts bei beschränkten Schadensmeldungen durch Sozialversicherungsträger rechtzeitig vor Verjährungseintritt nachfragen müsste, ob nicht vielleicht noch weitere, über die angemeldeten hinaus objektiv in Betracht kommenden Regressansprüche geltend gemacht werden sollen. Dies ist jedoch abzulehnen.

(5) Für die Beurteilung eines Beschränkungswillens der Klägerin am 15.06.2010 kommt es nicht darauf an, ob ein Mitarbeiter der Beklagten am 27.08.2017 auf das Schreiben vom 10.06.2015 handschriftlich vermerkt: „Stammrecht nicht verjährt“ (vgl. Anlage BLD 2). Dieser interne Vermerk der Beklagten erbringt weder den Nachweis dafür, dass die Beklagte bei Erhalt des Schreibens vom 15.06. 2010 (!) nicht von einer beschränkten Anmeldung ausgehen durfte oder davon ausgegangen wäre, noch führt es dazu, dass die Beklagte darin gehindert wäre (etwa aus § 242 BGB), sich im vorliegenden Verfahren auf die Einrede der Verjährung zu berufen.

d) Selbst wenn es auf rein subjektive Vorstellungen der Klägerin bei Abfassung des Schreibens vom 15.06.2010 rechtlich entscheidend ankommen sollte, ist durch die der Beklagten nicht übermittelten (vgl. Protokoll S. 2, weswegen die insoweit angebotenen Zeugen nicht vernommen werden mussten) Kontierungsübersicht (Anlage K 15 S. 3) bewiesen, dass der Sachbearbeiter der Klägerin die Anmeldung schon deshalb – offensichtlich bewusst – auf die Ansprüche aus § 119 SGB X beschränkt hat, weil alle sonstigen Ansprüche, ausdrücklich auch die hier streitgegenständlich übergegangenen Ansprüche aus Reha-Leistung in der Übersicht (ebenfalls vom 15.06.2010), die Grundlage seiner Entscheidung war, auf „0,00“ gestellt wurden (im Übrigen wie auch alle sonstigen Ansprüche), obwohl der Versicherte – wie oben ausgeführt – in der Zeit vom 21.04.2009 – 12.05.2009, also weit vor dem 15.06.2010, eine Reha-Maßnahme durchgeführt hat und die insoweit entstandenen Kosten der Klägerin bekannt waren oder dem Sachbearbeiter jedenfalls nur grob fahrlässig unbekannt waren. Aus der Entscheidung des BGH in VersR 2000, 1277 ergibt sich nicht, dass ein Sozialversicherungsträger den zuständigen Mitarbeitern der Regressabteilung schadlos unzutreffende Kontierungsübersichten zur Verfügung stellen kann mit der Folge der Minimierung deren subjektiver Kenntnis, um dadurch verlängerte Verjährungsfristen zu erreichen. Aber selbst trotz der unzutreffenden Kontierungsübersicht war der Sachbearbeiter der Klägerin nicht gezwungen, die Schadensanmeldung auf den Anspruch aus § 119 SGB X zu beschränken, wenn doch jedem Fachmann so evident klar gewesen sein musste, dass hier auch ein Beitragsregress nach § 116 SGB X in Frage kommt (eine Evidenz, die die Klägerin offensichtlich lediglich für den Sachbearbeiter der Beklagten, nicht aber für den eigenen Regressabteilungsmitarbeiter in Anspruch nehmen will).

e) Nach Meinung des Senats handelt es sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um einheitliche Ansprüche. Dies zeigt sich aus dem Willen des Gesetzgebers, welcher die Legalzessionen in zwei verschiedenen Normen, nämlich § 116 und § 119 SGB X geregelt hat. Wäre vom Gesetzgeber der Übergang von Beitragsansprüchen gemäß dem heutigen § 119 SGB X nur als ein Teil von nach § 116 SGB X übergehenden Schadenersatzansprüchen angesehen worden, hätte der Norminhalt von dem heutigen § 119 SGB X in einem weiteren Absatz von § 116 SGB X geregelt bzw. „näher“ an § 116 SGB X, etwa als Folgeregelung in § 117 SGB X platziert werden können. Schon nach dem Wortlaut zeigt sich ein Unterschied, denn gemäß § 116 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadenersatz beziehen. Schließlich ist nicht zwingend, dass beide regressregelnden Normen bei Schadensfällen immer gleichzeitig zur Anwendung kommen müssen.

4. Die (beschränkte) Anmeldung der Ansprüche am 15.06.2010 konnte daher die nach § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche nicht hemmen (§ 115 II 3 VVG), so dass diese der Klägerin bekannten Ansprüche spätestens mit Ablauf des Jahres 2013 verjährt waren, weshalb die erst im Jahr 2015 erhobene Klage insoweit als unbegründet abzuweisen ist. Ansprüche aus § 116 SGB X wurden von der Klägerin erstmals mit dem Schreiben vom 10.06.2015 angemeldet. Dazwischen sind verjährungshemmende oder –unterbrechende Maßnahmen der Klägerin weder vorgetragen worden noch ersichtlich.

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich für das Berufungsverfahren aus § 91 I ZPO und für den erstinstanzlichen Rechtsstreit aus § 92 II Nr. 1 ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung soll dabei nur eine „Abweichung im Rechtssatz“ verhindern, d.h. allein der Entscheidung einer Rechtsfrage dienen, die in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten kann (vgl. MüKo-ZPO/Lipp, 4. Aufl., § 574 Rz. 9 i.V.m. § 543 Rz. 14, BL/Hartmann, ZPO, 73. Aufl. 2015, § 574 Rz. 8 m. w. N.).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Endurteil, 27. Juli 2018 - 10 U 3487/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Endurteil, 27. Juli 2018 - 10 U 3487/17

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Endurteil, 27. Juli 2018 - 10 U 3487/17 zitiert 13 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 115 Direktanspruch


(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, 1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder2.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 116 Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige


(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistung

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 119 Übergang von Beitragsansprüchen


(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitr

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 117 Schadenersatzansprüche mehrerer Leistungsträger


Haben im Einzelfall mehrere Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist in den Fällen des § 116 Abs. 2 und 3 der übergegangene Anspruch auf Ersatz des Schadens begrenzt, sind die Leistungsträger Gesamtgläubiger. Untereinander sind sie im Verhäl

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht München Endurteil, 27. Juli 2018 - 10 U 3487/17 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Endurteil, 27. Juli 2018 - 10 U 3487/17 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landgericht München II Endurteil, 14. Sept. 2017 - 12 O 4343/15

bei uns veröffentlicht am 14.09.2017

Tatbestand Die Klägerin macht Rechte aus übergegangenem Recht wegen eines Verkehrsunfalls vom 06.03.2009 geltend. Die Klägerin ist die für den Geschädigten R2. zuständige gesetzliche Rentenversicherung. Die Beklagte ist die Kfz-H

Referenzen

Tatbestand

Die Klägerin macht Rechte aus übergegangenem Recht wegen eines Verkehrsunfalls vom 06.03.2009 geltend.

Die Klägerin ist die für den Geschädigten R2. zuständige gesetzliche Rentenversicherung. Die Beklagte ist die Kfz-Haftpflichtversicherung des Halters des unfallverursachenden Kfz.

Der Unfallgegner verursachte infolge Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt einen Zusammenstoß mit dem Geschädigten, der mit seinem Motorrad unterwegs war.

Die Haftung des Unfallgegners zu 100% dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Unfall ereignete sich am 06.03.2009 gegen 16.00 Uhr im Gemeindegebiet Altomünster.

Der Geschädigte R2. erlitt infolge des Unfalls eine Femurschaftfraktur offen links, ein Pneumothorax beidseitig, eine akute respiratorische Insuffizienz, eine Lungenkontusion, einen Abriss des Tuberculum majus humeri rechts und Quetschungen mit Beteiligung mehrerer unterer Extremitäten.

Infolge des erlittenen Polytraumas stellte sich beim Geschädigten eine Kniesteife links ein. Folge war, dass vor allem für die Flexion auf Dauer eine eingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit des linken Kniegelenks eintrat. Posttraumatisch besteht weiter eine Schultersteife rechts. Folge ist ebenfalls eine eingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit des rechten Schultergelenks im Bereich der distalen Radiusfraktur mit Gelenkbeteiligung. Weiter besteht eine präarthrotische Deformität, die ebenfalls eine eingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit herbeiführte.

Der Geschädigte wurde vom 06.03.2009 bis 23.03.2009 stationär im Klinikum Harlaching behandelt. Vom 23.03. bis 10.04.2009 schloss sich ein Reha-Aufenthalt an. Vom 21.04.2009 bis 12.05.2009 durchlief der Geschädigte eine medizinische Reha in der Simsseeklinik Bad Endorf. Ferner wurde der Geschädigte noch vom 20.05. bis 05.06.2009 und vom 23.11. bis 25.11.2009 behandelt.

Der Geschädigte R2. ist ausgebildeter Kfz-Mechatroniker.

Der Geschädigte war vor dem Unfall bei der Fa. J. S2. GmbH in Karlsfeld als Kundendienstmonteur (Außendienst) für Stapler tätig.

Nach dem Unfall war er ab 12.10.2009 bis 16.10.2009 mit einer täglichen Arbeitszeit von vier Stunden zu seinem alten Arbeitgeber, der Fa. Siegl, zurückgekehrt. Ab 19.10.2009 bis 30.10.2009 war er dort mit einer Arbeitszeit von sechs Stunden tätig. Ab 01.12.2009 bis 30.04.2011 war er bei der Fa. Siegl in Vollzeit tätig.

Der Geschädigte R2. hatte bereits 2004 einen Moped-Unfall mit Weichteilverletzung am linken Unterschenkel sowie eine Klavikulafraktur rechts erlitten. Der Geschädigte wiegt bei einer Körpergröße von 1,75 m 107 kg.

Im Zeitraum 25.10.2010 bis 29.10.2010 befand sich der Geschädigte in einer Berufsfindungs- und Arbeitserprobungsmaßnahme, Fachrichtung Maschinenbautechnik, bei der Fa. Eckert Schulen in Regenstauf.

Im Zeitraum 02.05.2011 bis 12.09.2011 befand sich der Geschädigte auf einem Reha-Vorbereitungslehrgang.

Im Zeitraum 13.09.2011 bis 01.09.2013 durchlief der Geschädigte eine berufliche Weiterbildung bei der GBS Gemeinnützige Gesellschaft mbH für berufsbildende Schulen in München.

Im Zeitraum 02.09.2013 bis 20.12.2013 durchlief der Geschädigte einen „Anpassung/Auffrischungslehrgang“. Der Geschädigte schloss seine Weiterqualifizierungsmaßnahme zum Maschinenbautechniker erfolgreich ab. Ebenfalls absolvierte er erfolgreich eine Weiterbildung zum technischen Betriebswirt.

Der Geschädigte arbeitet seit 19.05.2014 im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt als Maschinenbautechniker.

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 15.06.2010 (Anlage 13) einen Schadensersatzanspruch gemäß § 119 Abs. 1 SGB X bei der Beklagten angemeldet und für die Zeiträume 17.4.2009 bis 30.11.2009 und 20.3.2010 bis 1.4.2010 einen Beitragsregress von insgesamt 505,16 € verlangt. Diese mit Schreiben vom 15.06.2010 bei der Beklagten geltend gemachten Regressforderungen hat die Beklagte beglichen.

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 10.06.2015 (Anlage K 13) einen Beitragsregress gemäß § 116 SGB X angemeldet und Ersatz für Rehabilitationsmaßnahmen in Höhe von insgesamt 92.720,47 € verlangt sowie einen Beitragsschaden für die Zeit ab 2.4.2010 dem Grunde nach angemeldet. Zuletzt hat die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 21.7.2015 zur Zahlung aufgefordert.

Die Beklagte hat sich mit Schreiben vom 21.7.2015 auf Verjährung berufen und die Zahlung der Forderung der Klägerin abgelehnt.

Die Klägerin behauptet, dass der Geschädigte R3. in seiner Tätigkeit als Staplermonteur mit zum Teil schweren körperlichen Belastungen beschäftigt war, überwiegend stehen und gehen musste, dass häufig kniende Arbeitshaltungen nötig waren und er häufig Gewichte von bis zu 30 kg, gelegentlich bis zu 50 kg heben musste. Es seien häufige Zwangshaltungen wie Hocken, Knien, Bücken sowie Arbeiten auf Leitern, Gerüsten und Hebebühnen durchzuführen gewesen.

Die Klägerin behauptet, dass es dem Geschädigten R2. aus unfallbedingten gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr zumutbar gewesen sei, seine frühere Tätigkeit als Kundendienstmonteur für Stapler auszuüben. Die Weiterqualifizierungsmaßnahmen zum Maschinenbautechniker und Betriebswirt seien sowohl aus der Betrachtung zum Zeitpunkt des Beginns dieser Maßnahmen als auch zum Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses objektiv sinnvoll und angezeigt gewesen. Der Geschädigte habe zwar durch überobligatorische Maßnahmen zunächst noch bei der Fa. Siegl GmbH gearbeitet, habe das Arbeitsverhältnis dann aber unfallbedingt beenden müssen. Nachdem der Geschädigte seinen bisherigen Beruf nicht mehr habe ausüben können, sei auch die Einleitung von Arbeitserprobungsmaßnahmen notwendig gewesen. Das Berufsförderungswerk Eckert Schulen habe aufgrund psychologischer und praktischer Eignungsuntersuchungen eine Fortbildung auf gehobenen Niveau als erfolgsversprechend eingestuft. Aufgrund dieser Empfehlung sei dann die Weiterbildung zum Maschinenbautechniker erfolgt.

Die Kosten einer beruflichen Umschulung und/oder Weiterbildung seien bereits dann zu ersetzen, wenn es der Klägerin nach dem Grundsatz „Rehabilitation vor Rente“ im Zeitpunkt der Entschließung bei verständiger Beurteilung der Erfolgsaussichten und des Verhältnisses der Chancen zum wirtschaftlichen Gewicht des andernfalls absehbaren Erwerbsschadens geeignet und sinnvoll erscheine, Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation zu erbringen. Diese Grundsätze habe die Klägerin bei ihrer Entscheidung, dem Geschädigten die Weiterbildungsmaßnahmen zu bewilligen, gewahrt.

Die Klägerin hat den fiktiven Bruttoverdienst des Geschädigten für den Zeitraum 01.05.2011 bis 18.05.2014 aus dem vom Geschädigten im Zeitraum 01.01.2011 bis 30.04.2011 tatsächlich erzielten täglichen Verdienst errechnet, für 2011 zugrunde gelegt und dann für die Jahre 2012 und 2013 um jeweils 2,27% statistisch erhöht (vgl. Anlage K 16). Die Klägerin hat danach eine Beitragsregressforderung gemäß § 119 SGB X in Höhe von 4.419,39 € errechnet. Als Grundlage hierfür hat sie die Arbeitgeberbescheinigung des ehemaligen Arbeitgebers des Geschädigten (Anlage K 17) zugrunde gelegt.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass für die medizinische Reha in der Simsseeklinik Bad Endorf im Zeitraum 21.04.2009 bis 12.05.2009 Kosten für die stationäre Unterbringung in Höhe von 4.022,46 € einschließlich Übergangsgeld und Fahrtkosten angefallen seien.

Die Kosten für die stationäre Unterbringung der Berufsfindungs- und Arbeitserprobungsmaßnahme im Zeitraum vom 25.10.2010 bis 29.10.2010 habe Kosten einschließlich Fahrtkosten und Trägerbeiträge in Höhe von 602,85 € verursacht.

Für den Reha-Vorbereitungslehrgang im Zeitraum vom 02.05.2011 bis zum 12.09.2011 seien unter Berücksichtigung von Fahrtkosten und Trägerbeiträgen weitere 11.359,24 € angefallen.

Während der beruflichen Weiterbildung im Zeitraum vom 13.09.2011 bis 01.09.2013 seien dem Geschädigten Übergangsgelder, einschließlich Fahrtkosten und Trägerbeiträge zur Sozialversicherung, in Höhe von insgesamt 64.370,55 € gezahlt worden.

Für den Anpassung/Auffrischungslehrgang, den der Geschädigte im Zeitraum 02.09.2013 bis 20.12.2013 durchlief, seien Kosten unter Berücksichtigung von Fahrtkosten und Trägerbeiträgen sowie sonstiger Kosten in Höhe weiterer 12.365,37 € angefallen.

Insgesamt seien Kosten für Rehabilitationsmaßnahmen in Höhe von 92.720,47 € angefallen. Die Klägerin habe jeweils Zahlungen in der vorgetragenen Höhe erbracht.

Die Klägerin hat Kostenaufstellungen mit den jeweiligen Rechnungen der Kostenträger, Belegen etc. im Anlagenkonvolut K 18 vorgelegt.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass hinsichtlich ihres Anspruches gemäß § 116 SGB X keine Verjährung eingetreten ist. Durch das Schreiben vom 10.06.2015 an die Beklagte (Anlage K 15) seien die Beitragsregressforderungen der Klägerin bei der Beklagten angemeldet worden. Damit sei die Hemmungswirkung des § 115 Abs. 2 S. 3 VVG nach dem Grundsatz der Schadenseinheit, die auch eine Leistungsregressforderung mitumfasse, gehemmt. Die Verjährung sei gemäß § 115 Abs. 2 S. 3 VVG nach Anspruchsanmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchssteller in Textform zugehe. Eine Entscheidung in diesem Sinn sei seitens der Beklagten nicht ergangen. Eine vorläufige Ablehnung, wie sie die Beklagte vorgerichtlich eingewandt habe, reiche hierzu gerade nicht aus.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ein Feststellungsinteresse für zukünftige Schäden schon deshalb bestehe, weil die Beklagte ihre Einstandspflicht und die auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche bestreite.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 97.139,86 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 96.518,23 € seit 01.08.2005 sowie aus 621,63 € seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu bezahlen.

  • 2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 100% aller auf sie nach den §§ 116, 119 SGB X übergegangenen und übergehenden Forderungen zu ersetzen, die aus dem Verkehrsunfall des Herrn Martin Reinold, geb. am 31.08.1987 vom 06.03.2009 im Gemeindegebiet Altomünster resultieren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass die Weiterbildungsmaßnahmen, die der Geschädigte durchlaufen hat, unfallkausal bedingt waren. Es ergebe sich bereits aus der nach dem Unfall erfolgten Wiedereingliederung des Geschädigten bei seinem alten Arbeitgeber, dass er auch nach dem Unfall noch zu seiner früheren Tätigkeit in der Lage war. Die Wiedereingliederung spreche dafür, dass der Geschädigte dieser Arbeit gewachsen gewesen sei.

Wenn der Geschädigte tatsächlich seine Tätigkeit bei dem alten Arbeitgeber aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen, beruhe dies auf der unfallunabhängigen Adipositas des Geschädigten sowie den Folgen des Vorunfalls aus dem Jahr 2004.

Die Beklagte hatte zunächst die von der Klägerin dargelegten Reha-Maßnahmen und gewährten Barleistungen bestritten, nach Vorlage des Anlagenkonvoluts K 18 hat die Beklagte keine konkreten Einwendungen hiergegen erhoben.

Ebenso hat die Beklagte nach Vorlage der korrigierten Berechnung des fiktiven Bruttoverdienstes des Klägers (Anlage K 16, K 17) keine weiteren Einwendungen hiergegen vorgetragen.

Die Beklagte hat bezüglich des Regressschadens nach § 116 SGB X die Einrede der Verjährung erhoben.

Die Klägerin habe mit Schreiben vom 15.06.2010 Ansprüche nur bezogen auf Ansprüche nach § 119 SGB X (Beitragsschaden) für die Zeiträume 17.04.2009 bis 30.11.2009 sowie 20.03.2010 bis 01.04.2010 geltend gemacht. Ansprüche nach § 116 SGB X seien erstmals mit Schreiben vom 10.06.2015 geltend gemacht worden. Beide Schreiben seien vom Sachbearbeiter bei der Klägerin, Herrn Eschlbeck, erstellt worden.

Die Ansprüche der Klägerin nach § 116 SGB X seien verjährt, da entsprechend der Rechtsprechung des BGH für den Beginn der Verjährungsfrist bei Ansprüchen der Sozialversicherungsträger auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Mitarbeiter der für den Regress zuständigen Organisationseinheiten abzustellen sei. Die Obliegenheiten der Regressabteilungen der Sozialversicherung ergäben sich aus deren Aufgaben. Der Regressabteilung sei die Durchsetzung der nach §§ 116, 119 SGB X übergegangenen Schadensersatzansprüche übertragen. Sie habe diese Ansprüche im Anschluss an die Leistungen, die der Träger der Sozialversicherung dem Geschädigten gewährt habe, zügig zu verfolgen.

Nachdem vorliegend sogar der gleiche Sachbearbeiter tätig gewesen sei, hätte dieser erkennen können und müssen, dass er im Jahr 2010 nicht nur die Ansprüche aus § 119 SGB X hätte anmelden müssen, sondern auch die Schadensersatzansprüche nach § 116 SGB X. Das habe sich die Klägerin zuzurechnen lassen, zumal hier bereits Zeiträume aus dem Jahr 2009 geltend gemacht würden.

Die Forderungen der Klägerin nach § 116 SGB X seien daher verjährt.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. med. K. vom 07.06.2016 (Bl. 50/66) und vom 18.10.2016 (Bl. 82/89) verwiesen. Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme des Zeugen M1. R2.. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.7.2017 (Bl. 117/121) verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Beitragsschaden:

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 4.419,39 € aus § 119 SGB X.

Die hundertprozentige Haftung der Beklagten für den Unfall des Geschädigten R3. vom 6.3.2009 gemäß §§ 7 Abs. 1, 11 StVG, § 115 Abs. 1 Ziff. 1 VVG ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin ist gesetzliche Rentenversichererin. Der Geschädigte ist bei ihr rentenversichert. Die Ansprüche des Geschädigten sind gemäß § 119 SGB X auf die Klägerin übergegangen. Die Klägerin ist als gesetzliche Rentenversicherung (§ 1 SGB IV) Leistungsträger im Sinne der §§ 115 ff. SGB X.

Die Klägerin hat für den Zeitraum 1.5.2011 - 18.5.2014 einen Beitragsschaden in Höhe von 4.419,39 € erlitten.

Nachdem die Beklagte die zunächst von der Klägerin zugrundegelegte Berechnung des fiktiven Bruttoentgelts des Geschädigten bestritten hat, hat die Klägerin eine neue Berechnung erstellt und als Anlage K 16 vorgelegt. Die Berechnung wurde auf Grundlage der Verdienstbescheinigung des ehemaligen Arbeitgebers des Geschädigten, der Firma Siegl (Anlage K 17), erstellt und ergab einen Beitragsschaden von 4.419,39 €. Diese Berechnung ist nachvollziehbar und wurde auch von der Beklagten nicht mehr bestritten.

Anspruch aus §§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 1 SGB X:

Die Klägerin hat einen Anspruch aus § 116 Abs. 1 SGB X auf Zahlung von 92.720,47.

Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten R2. umfasst auch Nachteile, die der Unfall für den Erwerb und das Fortkommen des Geschädigten herbeigeführt hat (§ 842 BGB). Im Rahmen der Schadensersatzpflicht sind auch die Kosten einer beruflichen Umschulung oder Fortbildung zu ersetzen, wenn sie nach dem Grundsatz „Rehabilitation vor Rente“ im Zeitpunkt der Entschließung hierzu bei verständiger Beurteilung der Erfolgsaussicht und des Verhältnisses dieser Chance zum wirtschaftlichen Gewicht des andernfalls absehbaren Erwerbsschadens geeignet und sinnvoll erscheint.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Beklagte auch die Kosten für die Berufsfindungs- und Arbeitserprobungsmaßnahmen, die Vorbereitungslehrganges die Weiterbildungslehrgänge sowie den Anpassung/Auffrischungslehrgang des Geschädigten zu begleichen.

Der Geschädigte konnte infolge des streitgegenständlichen Unfalls weder in seinem bis dahin ausgeübten Beruf als Kundendienstmonteur für Gabelstapler noch in dem erlernten Beruf als Kfz-Mechatroniker auf Dauer weiter tätig sein.

Hiervon ist das Gericht überzeugt aufgrund der widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. Keysser.

Dieser hat aufgrund seiner durchgeführten Untersuchungen des Geschädigten festgestellt, dass die Verletzungsfolgen des Unfalls vom 6.3.2009 dazu geführt haben, dass der Geschädigte sowohl in der Ausübung des Berufs als Stapler- und Baumaschinenmonteur als auch in der Ausübung des Berufs eines Kfz-Mechatronikers im üblichen Anforderungsprofil eingeschränkt ist und war.

Die Tatsache, dass der Geschädigte nach der Reha zunächst eine stufenweise Wiedereingliederung in seiner bisherigen Arbeitsstätte absolviert und bis zur Vollzeittätigkeit durchgeführt habe, bedeute nicht, dass diese Tätigkeit auf Dauer leidensgerecht gewesen wäre oder sei.

Aufgrund der aufwendigen Operationen im Bereich des linken Oberschenkels in Kniegelenksnähe seien Tätigkeiten mit besonderer Beanspruchung an die Standfestigkeit, an das Knien und an das Gehen auf Leitern und Gerüsten eingeschränkt gewesen und auch derzeit noch eingeschränkt. Insofern sei zum Unfallzeitpunkt bzw. in den Monaten danach auch anlässlich der Rehabilitationsmaßnahme aus orthopädisch-unfallchirurgischer und sozialmedizinischer Sicht zu attestieren, dass die damals ausgeübte Tätigkeit als Monteur für Gabelstapler und Baumaschinen im beschriebenen Anforderungsprofil nicht leidensgerecht gewesen sei. Diese Tätigkeit wäre maximal als teilweise leidensgerecht und 3 - 6 Stunden täglich zumutbar zu beurteilen gewesen.

Dagegen habe weder die Adipositas noch die Spreizfußkonfiguration nennenswerte Einschränkungen der Leistungsfähigkeit in den zur Diskussion stehenden Tätigkeiten hervorgerufen, auch nicht ein verheilter Schlüsselbeinbruch. Die Adipositas und die Spreizfußkonfiguration ergäben in dem hier vorliegenden Ausmaß keine relevanten Funktionseinschränkungen des Gehens, Stehens und Kniens oder des Besteigens von Leitern und Gerüsten.

Den Beruf als Monteur für Gabelstapler und Baumaschinen hätte der Geschädigte aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von Gelenkverletzungen mit daraus resultierenden Schmerzen und Funktionseinschränkungen und der zu erwartenden Entstehung von Sekundärarthrosen auf Dauer nicht ausüben können, zumindest wäre diese Tätigkeit auf Dauer nicht leidensgerecht gewesen.

Unabhängig davon, dass der Geschädigte tatsächlich nach dem Unfall zunächst wieder in den alten Beruf zurückgekehrt ist, sei aus unfallchirurgischer und sozialmedizinischer Sicht schon ab der Wiederaufnahme der früheren Arbeitstätigkeit diese nicht mehr leidensgerecht gewesen. In der sozialmedizinischen Beurteilung sei nicht die maximal denkbare Leistung unter Inkaufnahme von Schmerzen und Folgeschäden zu beurteilen, sondern nur die Belastung, die gerade nicht solche Schmerzen und Schäden hervorruft.

Nach der Umschulung sei der Geschädigte vollschichtig einsatzfähig.

Der Sachverständige hat seinen Befund in Zusammenschau der objektiven Befunde (Bildgebung, klinische Befunde und vorliegende Berichte) mit den Angaben des Geschädigten getroffen. Dabei hat er zugrunde gelegt, dass der Geschädigte in seinem Beruf als Kundendienstmonteur für Gabelstapler und Baumaschinen 40 Stunden pro Woche mit zum Teil schweren körperlichen Belastungen zu erbringen hatte. Er habe überwiegend stehen und gehen müssen. Die Maschinen seien schwer und teilweise unhandlich gewesen, so dass häufig kniende Arbeitshaltungen nötig gewesen seien. Er habe häufiger Gewichte von bis zu 30 kg, gelegentlich auch 50 kg heben müssen, häufige Zwangshaltungen wie Hocken, Knien, Bücken, Arbeiten auf Leitern, Gerüsten und Hebebühnen seien erforderlich gewesen. Die Tätigkeit war in der Werkshalle, jedoch auch im Freien mit Belastung durch Witterungseinflüsse zu erbringen.

Das Gericht ist aufgrund der widerspruchsfreien nachvollziehbaren und plausiblen Aussage des Zeugen R2. davon überzeugt, dass die von dem Sachverständigen zugrunde gelegte Arbeitsplatzbeschreibung der von dem Geschädigten bei der Firma Siegel zu erbringenden Tätigkeit als Monteur für Gabelstapler und Baumaschinen entspricht.

Aufgrund des jungen Lebensalters des Geschädigten und der daraus resultierenden noch mehrere Jahrzehnte erforderlichen Berufstätigkeit war daher sowohl die Berufsfindung als auch die Weiterbildung des Geschädigten zum Maschinenbautechniker und Betriebswirt sowohl zum Zeitpunkt des Beginns dieser Maßnahmen als auch zum Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses sinnvoll und angezeigt.

Die Klägerin hat als Anlagenkonvolut K 18 eine Kostenaufstellung nebst Rechnungen für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation des Geschädigten nebst bezahlter Übergangsgelder und an den Geschädigten gezahlter Fahrtkosten vorgelegt. Die Beklagte hat hiergegen weder Einwendungen erhoben noch konkrete Leistungs- bzw. Rechnungspositionen sowie deren Bezahlung bestritten.

Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass die Klägerin die vorgetragenen Zahlungen erbracht hat und dass diese im Rahmen der Behandlung, Rehabilition, Berufsfindung und Weiterbildung nebst Anpassungslehrgang angefallen sind.

Der Anspruch des Geschädigten auf Ersatz dieser Kosten ist daher auf die Klägerin übergegangen.

Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt.

Für diesen Anspruch gilt nach §§ 14 StVG, 115 Abs. 2 S. 1 VVG, 195 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren. Diese begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB spätestens am 15.6.2010 (Anlage K 15). Für den Beginn der Verjährungsfrist bei Ansprüchen der Sozialversicherungsträger kommt es auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Mitarbeiter der für den Regress zuständigen Organisationseinheit an. Die Regressabteilung der Klägerin hatte spätestens zum Zeitpunkt des Bescheides vom 10.6.2015 Kenntnis vom Unfall des Geschädigten und der Haftung der Beklagten sowie dem Bestehen eines Beitragsschadens. Ohne Hemmungs- oder Neubeginnstatbestände wäre die Verjährungsfrist daher spätestens am 15.6. 2013 vollendet gewesen.

Durch das Schreiben der Klägerin vom 15.6.2010 (Anlage K 15) wurde die Verjährungsfrist jedoch auch bezüglich des Regressanspruches der Klägerin nach § 116 SGB X gemäß § 115 Abs. 2 S. 3 VVG gehemmt.

Die Klägerin hat mit dem Schreiben vom 15.6.2010 der Beklagten mitgeteilt, dass der Geschädigte durch das Schadensereignis vom 6.3.2009, an dem der Versicherungsnehmer der Beklagten beteiligt war, einen Beitragsschaden in der gesetzlichen Rentenversicherung erlitten hat und dass dieser Ersatzanspruch gemäß § 119 SGB X auf die Klägerin übergegangen ist. Die Klägerin hat zugleich einen Beitragsregress für die Zeit vom 17.4.2009 - 30.11.2009 in Höhe von 472,71 € und für die Zeit vom 20.3.2010 - 1.4.2010 in Höhe von 33,26 € abgerechnet.

Die Anmeldung eines Schadens umfasst grundsätzlich alle in Betracht kommenden Ansprüche, die voraussehbar sind, es sei denn die Anmeldung ist eindeutig auf bestimmte Ansprüche beschränkt.

Die Schadensanmeldung im Schreiben der Klägerin vom 15.6.2010 ist zwar mit der Geltendmachung eines Beitragsschadens für die Zeit vom 17.4.2009 - 30.11.2009 und für die Zeit vom 20.3.2010 - 1.4.2010 verknüpft. Sie führt jedoch nicht zu einer Beschränkung hierauf.

Eine Beschränkung auf einzelne Schadensersatzansprüche kann nur dann angenommen werden, wenn sich eine Beschränkung eindeutig aus dem Inhalt der Anmeldung ergibt, wofür es aber nicht allein ausreichend ist, dass einzelne Ansprüche beziffert werden (vgl. OLG Köln 19 U 19/14; OLG München, r +s 1997, 48; BGH NZV 1998, 108)

Vorliegend hat die Klägerin in ihrem Schreiben vom 10.6.2010 weder ausdrücklich noch konkludent erklärt, dass sie außer dem bezifferten Beitragsschaden keinen weiteren Schaden mehr geltend machen werde. Hiermit konnte die Beklagte angesichts der Schwere der Verletzung des Geschädigten auch nicht rechnen.

Die Hemmung dauerte bis zum Schreiben der Klägerin vom 10.6.2015, mit dem diese die streitgegenständlichen Ansprüche geltend gemacht hat, an, weil die Beklagte bis dahin nicht abschließend über die Anmeldung der Ansprüche der Klägerin entschieden hat. Die Beklagte hat nicht substantiiert vorgetragen, dass bis zu diesem Zeitpunkt eine eindeutige und endgültige Entscheidung der Beklagten über die Ansprüche der Klägerin dieser in Textform zugegangen ist.

Die Teilzahlung der Beklagten auf das Schreiben der Klägerin vom 10.6.2015 hin hat kein Ende der Hemmung herbeigeführt, denn § 115 Abs. 2 S. 3 VVG setzt eine Entscheidung in Textform, also eine schriftliche Erklärung, voraus. Diese Form wird durch eine Zahlung auf Anforderung nicht gewahrt (vgl. OLG München 10 U 4220/14).

Nebenforderungen:

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 Nr. 3, 288, 291 BGB. Die Klägerin hat jedoch nur einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 1 BGB. Die Voraussetzungen des § 288 Abs. 2 BGB sind nicht erfüllt. Die Klägerin macht keine Ansprüche aus Rechtsgeschäften geltend.

Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 BGB. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit

1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder
2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen.

(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.

(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.

(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit

1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder
2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen.

(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.

(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.

(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

Tatbestand

Die Klägerin macht Rechte aus übergegangenem Recht wegen eines Verkehrsunfalls vom 06.03.2009 geltend.

Die Klägerin ist die für den Geschädigten R2. zuständige gesetzliche Rentenversicherung. Die Beklagte ist die Kfz-Haftpflichtversicherung des Halters des unfallverursachenden Kfz.

Der Unfallgegner verursachte infolge Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt einen Zusammenstoß mit dem Geschädigten, der mit seinem Motorrad unterwegs war.

Die Haftung des Unfallgegners zu 100% dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Unfall ereignete sich am 06.03.2009 gegen 16.00 Uhr im Gemeindegebiet Altomünster.

Der Geschädigte R2. erlitt infolge des Unfalls eine Femurschaftfraktur offen links, ein Pneumothorax beidseitig, eine akute respiratorische Insuffizienz, eine Lungenkontusion, einen Abriss des Tuberculum majus humeri rechts und Quetschungen mit Beteiligung mehrerer unterer Extremitäten.

Infolge des erlittenen Polytraumas stellte sich beim Geschädigten eine Kniesteife links ein. Folge war, dass vor allem für die Flexion auf Dauer eine eingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit des linken Kniegelenks eintrat. Posttraumatisch besteht weiter eine Schultersteife rechts. Folge ist ebenfalls eine eingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit des rechten Schultergelenks im Bereich der distalen Radiusfraktur mit Gelenkbeteiligung. Weiter besteht eine präarthrotische Deformität, die ebenfalls eine eingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit herbeiführte.

Der Geschädigte wurde vom 06.03.2009 bis 23.03.2009 stationär im Klinikum Harlaching behandelt. Vom 23.03. bis 10.04.2009 schloss sich ein Reha-Aufenthalt an. Vom 21.04.2009 bis 12.05.2009 durchlief der Geschädigte eine medizinische Reha in der Simsseeklinik Bad Endorf. Ferner wurde der Geschädigte noch vom 20.05. bis 05.06.2009 und vom 23.11. bis 25.11.2009 behandelt.

Der Geschädigte R2. ist ausgebildeter Kfz-Mechatroniker.

Der Geschädigte war vor dem Unfall bei der Fa. J. S2. GmbH in Karlsfeld als Kundendienstmonteur (Außendienst) für Stapler tätig.

Nach dem Unfall war er ab 12.10.2009 bis 16.10.2009 mit einer täglichen Arbeitszeit von vier Stunden zu seinem alten Arbeitgeber, der Fa. Siegl, zurückgekehrt. Ab 19.10.2009 bis 30.10.2009 war er dort mit einer Arbeitszeit von sechs Stunden tätig. Ab 01.12.2009 bis 30.04.2011 war er bei der Fa. Siegl in Vollzeit tätig.

Der Geschädigte R2. hatte bereits 2004 einen Moped-Unfall mit Weichteilverletzung am linken Unterschenkel sowie eine Klavikulafraktur rechts erlitten. Der Geschädigte wiegt bei einer Körpergröße von 1,75 m 107 kg.

Im Zeitraum 25.10.2010 bis 29.10.2010 befand sich der Geschädigte in einer Berufsfindungs- und Arbeitserprobungsmaßnahme, Fachrichtung Maschinenbautechnik, bei der Fa. Eckert Schulen in Regenstauf.

Im Zeitraum 02.05.2011 bis 12.09.2011 befand sich der Geschädigte auf einem Reha-Vorbereitungslehrgang.

Im Zeitraum 13.09.2011 bis 01.09.2013 durchlief der Geschädigte eine berufliche Weiterbildung bei der GBS Gemeinnützige Gesellschaft mbH für berufsbildende Schulen in München.

Im Zeitraum 02.09.2013 bis 20.12.2013 durchlief der Geschädigte einen „Anpassung/Auffrischungslehrgang“. Der Geschädigte schloss seine Weiterqualifizierungsmaßnahme zum Maschinenbautechniker erfolgreich ab. Ebenfalls absolvierte er erfolgreich eine Weiterbildung zum technischen Betriebswirt.

Der Geschädigte arbeitet seit 19.05.2014 im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt als Maschinenbautechniker.

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 15.06.2010 (Anlage 13) einen Schadensersatzanspruch gemäß § 119 Abs. 1 SGB X bei der Beklagten angemeldet und für die Zeiträume 17.4.2009 bis 30.11.2009 und 20.3.2010 bis 1.4.2010 einen Beitragsregress von insgesamt 505,16 € verlangt. Diese mit Schreiben vom 15.06.2010 bei der Beklagten geltend gemachten Regressforderungen hat die Beklagte beglichen.

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 10.06.2015 (Anlage K 13) einen Beitragsregress gemäß § 116 SGB X angemeldet und Ersatz für Rehabilitationsmaßnahmen in Höhe von insgesamt 92.720,47 € verlangt sowie einen Beitragsschaden für die Zeit ab 2.4.2010 dem Grunde nach angemeldet. Zuletzt hat die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 21.7.2015 zur Zahlung aufgefordert.

Die Beklagte hat sich mit Schreiben vom 21.7.2015 auf Verjährung berufen und die Zahlung der Forderung der Klägerin abgelehnt.

Die Klägerin behauptet, dass der Geschädigte R3. in seiner Tätigkeit als Staplermonteur mit zum Teil schweren körperlichen Belastungen beschäftigt war, überwiegend stehen und gehen musste, dass häufig kniende Arbeitshaltungen nötig waren und er häufig Gewichte von bis zu 30 kg, gelegentlich bis zu 50 kg heben musste. Es seien häufige Zwangshaltungen wie Hocken, Knien, Bücken sowie Arbeiten auf Leitern, Gerüsten und Hebebühnen durchzuführen gewesen.

Die Klägerin behauptet, dass es dem Geschädigten R2. aus unfallbedingten gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr zumutbar gewesen sei, seine frühere Tätigkeit als Kundendienstmonteur für Stapler auszuüben. Die Weiterqualifizierungsmaßnahmen zum Maschinenbautechniker und Betriebswirt seien sowohl aus der Betrachtung zum Zeitpunkt des Beginns dieser Maßnahmen als auch zum Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses objektiv sinnvoll und angezeigt gewesen. Der Geschädigte habe zwar durch überobligatorische Maßnahmen zunächst noch bei der Fa. Siegl GmbH gearbeitet, habe das Arbeitsverhältnis dann aber unfallbedingt beenden müssen. Nachdem der Geschädigte seinen bisherigen Beruf nicht mehr habe ausüben können, sei auch die Einleitung von Arbeitserprobungsmaßnahmen notwendig gewesen. Das Berufsförderungswerk Eckert Schulen habe aufgrund psychologischer und praktischer Eignungsuntersuchungen eine Fortbildung auf gehobenen Niveau als erfolgsversprechend eingestuft. Aufgrund dieser Empfehlung sei dann die Weiterbildung zum Maschinenbautechniker erfolgt.

Die Kosten einer beruflichen Umschulung und/oder Weiterbildung seien bereits dann zu ersetzen, wenn es der Klägerin nach dem Grundsatz „Rehabilitation vor Rente“ im Zeitpunkt der Entschließung bei verständiger Beurteilung der Erfolgsaussichten und des Verhältnisses der Chancen zum wirtschaftlichen Gewicht des andernfalls absehbaren Erwerbsschadens geeignet und sinnvoll erscheine, Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation zu erbringen. Diese Grundsätze habe die Klägerin bei ihrer Entscheidung, dem Geschädigten die Weiterbildungsmaßnahmen zu bewilligen, gewahrt.

Die Klägerin hat den fiktiven Bruttoverdienst des Geschädigten für den Zeitraum 01.05.2011 bis 18.05.2014 aus dem vom Geschädigten im Zeitraum 01.01.2011 bis 30.04.2011 tatsächlich erzielten täglichen Verdienst errechnet, für 2011 zugrunde gelegt und dann für die Jahre 2012 und 2013 um jeweils 2,27% statistisch erhöht (vgl. Anlage K 16). Die Klägerin hat danach eine Beitragsregressforderung gemäß § 119 SGB X in Höhe von 4.419,39 € errechnet. Als Grundlage hierfür hat sie die Arbeitgeberbescheinigung des ehemaligen Arbeitgebers des Geschädigten (Anlage K 17) zugrunde gelegt.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass für die medizinische Reha in der Simsseeklinik Bad Endorf im Zeitraum 21.04.2009 bis 12.05.2009 Kosten für die stationäre Unterbringung in Höhe von 4.022,46 € einschließlich Übergangsgeld und Fahrtkosten angefallen seien.

Die Kosten für die stationäre Unterbringung der Berufsfindungs- und Arbeitserprobungsmaßnahme im Zeitraum vom 25.10.2010 bis 29.10.2010 habe Kosten einschließlich Fahrtkosten und Trägerbeiträge in Höhe von 602,85 € verursacht.

Für den Reha-Vorbereitungslehrgang im Zeitraum vom 02.05.2011 bis zum 12.09.2011 seien unter Berücksichtigung von Fahrtkosten und Trägerbeiträgen weitere 11.359,24 € angefallen.

Während der beruflichen Weiterbildung im Zeitraum vom 13.09.2011 bis 01.09.2013 seien dem Geschädigten Übergangsgelder, einschließlich Fahrtkosten und Trägerbeiträge zur Sozialversicherung, in Höhe von insgesamt 64.370,55 € gezahlt worden.

Für den Anpassung/Auffrischungslehrgang, den der Geschädigte im Zeitraum 02.09.2013 bis 20.12.2013 durchlief, seien Kosten unter Berücksichtigung von Fahrtkosten und Trägerbeiträgen sowie sonstiger Kosten in Höhe weiterer 12.365,37 € angefallen.

Insgesamt seien Kosten für Rehabilitationsmaßnahmen in Höhe von 92.720,47 € angefallen. Die Klägerin habe jeweils Zahlungen in der vorgetragenen Höhe erbracht.

Die Klägerin hat Kostenaufstellungen mit den jeweiligen Rechnungen der Kostenträger, Belegen etc. im Anlagenkonvolut K 18 vorgelegt.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass hinsichtlich ihres Anspruches gemäß § 116 SGB X keine Verjährung eingetreten ist. Durch das Schreiben vom 10.06.2015 an die Beklagte (Anlage K 15) seien die Beitragsregressforderungen der Klägerin bei der Beklagten angemeldet worden. Damit sei die Hemmungswirkung des § 115 Abs. 2 S. 3 VVG nach dem Grundsatz der Schadenseinheit, die auch eine Leistungsregressforderung mitumfasse, gehemmt. Die Verjährung sei gemäß § 115 Abs. 2 S. 3 VVG nach Anspruchsanmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchssteller in Textform zugehe. Eine Entscheidung in diesem Sinn sei seitens der Beklagten nicht ergangen. Eine vorläufige Ablehnung, wie sie die Beklagte vorgerichtlich eingewandt habe, reiche hierzu gerade nicht aus.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ein Feststellungsinteresse für zukünftige Schäden schon deshalb bestehe, weil die Beklagte ihre Einstandspflicht und die auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche bestreite.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 97.139,86 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 96.518,23 € seit 01.08.2005 sowie aus 621,63 € seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu bezahlen.

  • 2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 100% aller auf sie nach den §§ 116, 119 SGB X übergegangenen und übergehenden Forderungen zu ersetzen, die aus dem Verkehrsunfall des Herrn Martin Reinold, geb. am 31.08.1987 vom 06.03.2009 im Gemeindegebiet Altomünster resultieren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass die Weiterbildungsmaßnahmen, die der Geschädigte durchlaufen hat, unfallkausal bedingt waren. Es ergebe sich bereits aus der nach dem Unfall erfolgten Wiedereingliederung des Geschädigten bei seinem alten Arbeitgeber, dass er auch nach dem Unfall noch zu seiner früheren Tätigkeit in der Lage war. Die Wiedereingliederung spreche dafür, dass der Geschädigte dieser Arbeit gewachsen gewesen sei.

Wenn der Geschädigte tatsächlich seine Tätigkeit bei dem alten Arbeitgeber aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen, beruhe dies auf der unfallunabhängigen Adipositas des Geschädigten sowie den Folgen des Vorunfalls aus dem Jahr 2004.

Die Beklagte hatte zunächst die von der Klägerin dargelegten Reha-Maßnahmen und gewährten Barleistungen bestritten, nach Vorlage des Anlagenkonvoluts K 18 hat die Beklagte keine konkreten Einwendungen hiergegen erhoben.

Ebenso hat die Beklagte nach Vorlage der korrigierten Berechnung des fiktiven Bruttoverdienstes des Klägers (Anlage K 16, K 17) keine weiteren Einwendungen hiergegen vorgetragen.

Die Beklagte hat bezüglich des Regressschadens nach § 116 SGB X die Einrede der Verjährung erhoben.

Die Klägerin habe mit Schreiben vom 15.06.2010 Ansprüche nur bezogen auf Ansprüche nach § 119 SGB X (Beitragsschaden) für die Zeiträume 17.04.2009 bis 30.11.2009 sowie 20.03.2010 bis 01.04.2010 geltend gemacht. Ansprüche nach § 116 SGB X seien erstmals mit Schreiben vom 10.06.2015 geltend gemacht worden. Beide Schreiben seien vom Sachbearbeiter bei der Klägerin, Herrn Eschlbeck, erstellt worden.

Die Ansprüche der Klägerin nach § 116 SGB X seien verjährt, da entsprechend der Rechtsprechung des BGH für den Beginn der Verjährungsfrist bei Ansprüchen der Sozialversicherungsträger auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Mitarbeiter der für den Regress zuständigen Organisationseinheiten abzustellen sei. Die Obliegenheiten der Regressabteilungen der Sozialversicherung ergäben sich aus deren Aufgaben. Der Regressabteilung sei die Durchsetzung der nach §§ 116, 119 SGB X übergegangenen Schadensersatzansprüche übertragen. Sie habe diese Ansprüche im Anschluss an die Leistungen, die der Träger der Sozialversicherung dem Geschädigten gewährt habe, zügig zu verfolgen.

Nachdem vorliegend sogar der gleiche Sachbearbeiter tätig gewesen sei, hätte dieser erkennen können und müssen, dass er im Jahr 2010 nicht nur die Ansprüche aus § 119 SGB X hätte anmelden müssen, sondern auch die Schadensersatzansprüche nach § 116 SGB X. Das habe sich die Klägerin zuzurechnen lassen, zumal hier bereits Zeiträume aus dem Jahr 2009 geltend gemacht würden.

Die Forderungen der Klägerin nach § 116 SGB X seien daher verjährt.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. med. K. vom 07.06.2016 (Bl. 50/66) und vom 18.10.2016 (Bl. 82/89) verwiesen. Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme des Zeugen M1. R2.. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.7.2017 (Bl. 117/121) verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Beitragsschaden:

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 4.419,39 € aus § 119 SGB X.

Die hundertprozentige Haftung der Beklagten für den Unfall des Geschädigten R3. vom 6.3.2009 gemäß §§ 7 Abs. 1, 11 StVG, § 115 Abs. 1 Ziff. 1 VVG ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin ist gesetzliche Rentenversichererin. Der Geschädigte ist bei ihr rentenversichert. Die Ansprüche des Geschädigten sind gemäß § 119 SGB X auf die Klägerin übergegangen. Die Klägerin ist als gesetzliche Rentenversicherung (§ 1 SGB IV) Leistungsträger im Sinne der §§ 115 ff. SGB X.

Die Klägerin hat für den Zeitraum 1.5.2011 - 18.5.2014 einen Beitragsschaden in Höhe von 4.419,39 € erlitten.

Nachdem die Beklagte die zunächst von der Klägerin zugrundegelegte Berechnung des fiktiven Bruttoentgelts des Geschädigten bestritten hat, hat die Klägerin eine neue Berechnung erstellt und als Anlage K 16 vorgelegt. Die Berechnung wurde auf Grundlage der Verdienstbescheinigung des ehemaligen Arbeitgebers des Geschädigten, der Firma Siegl (Anlage K 17), erstellt und ergab einen Beitragsschaden von 4.419,39 €. Diese Berechnung ist nachvollziehbar und wurde auch von der Beklagten nicht mehr bestritten.

Anspruch aus §§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 1 SGB X:

Die Klägerin hat einen Anspruch aus § 116 Abs. 1 SGB X auf Zahlung von 92.720,47.

Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten R2. umfasst auch Nachteile, die der Unfall für den Erwerb und das Fortkommen des Geschädigten herbeigeführt hat (§ 842 BGB). Im Rahmen der Schadensersatzpflicht sind auch die Kosten einer beruflichen Umschulung oder Fortbildung zu ersetzen, wenn sie nach dem Grundsatz „Rehabilitation vor Rente“ im Zeitpunkt der Entschließung hierzu bei verständiger Beurteilung der Erfolgsaussicht und des Verhältnisses dieser Chance zum wirtschaftlichen Gewicht des andernfalls absehbaren Erwerbsschadens geeignet und sinnvoll erscheint.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Beklagte auch die Kosten für die Berufsfindungs- und Arbeitserprobungsmaßnahmen, die Vorbereitungslehrganges die Weiterbildungslehrgänge sowie den Anpassung/Auffrischungslehrgang des Geschädigten zu begleichen.

Der Geschädigte konnte infolge des streitgegenständlichen Unfalls weder in seinem bis dahin ausgeübten Beruf als Kundendienstmonteur für Gabelstapler noch in dem erlernten Beruf als Kfz-Mechatroniker auf Dauer weiter tätig sein.

Hiervon ist das Gericht überzeugt aufgrund der widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. Keysser.

Dieser hat aufgrund seiner durchgeführten Untersuchungen des Geschädigten festgestellt, dass die Verletzungsfolgen des Unfalls vom 6.3.2009 dazu geführt haben, dass der Geschädigte sowohl in der Ausübung des Berufs als Stapler- und Baumaschinenmonteur als auch in der Ausübung des Berufs eines Kfz-Mechatronikers im üblichen Anforderungsprofil eingeschränkt ist und war.

Die Tatsache, dass der Geschädigte nach der Reha zunächst eine stufenweise Wiedereingliederung in seiner bisherigen Arbeitsstätte absolviert und bis zur Vollzeittätigkeit durchgeführt habe, bedeute nicht, dass diese Tätigkeit auf Dauer leidensgerecht gewesen wäre oder sei.

Aufgrund der aufwendigen Operationen im Bereich des linken Oberschenkels in Kniegelenksnähe seien Tätigkeiten mit besonderer Beanspruchung an die Standfestigkeit, an das Knien und an das Gehen auf Leitern und Gerüsten eingeschränkt gewesen und auch derzeit noch eingeschränkt. Insofern sei zum Unfallzeitpunkt bzw. in den Monaten danach auch anlässlich der Rehabilitationsmaßnahme aus orthopädisch-unfallchirurgischer und sozialmedizinischer Sicht zu attestieren, dass die damals ausgeübte Tätigkeit als Monteur für Gabelstapler und Baumaschinen im beschriebenen Anforderungsprofil nicht leidensgerecht gewesen sei. Diese Tätigkeit wäre maximal als teilweise leidensgerecht und 3 - 6 Stunden täglich zumutbar zu beurteilen gewesen.

Dagegen habe weder die Adipositas noch die Spreizfußkonfiguration nennenswerte Einschränkungen der Leistungsfähigkeit in den zur Diskussion stehenden Tätigkeiten hervorgerufen, auch nicht ein verheilter Schlüsselbeinbruch. Die Adipositas und die Spreizfußkonfiguration ergäben in dem hier vorliegenden Ausmaß keine relevanten Funktionseinschränkungen des Gehens, Stehens und Kniens oder des Besteigens von Leitern und Gerüsten.

Den Beruf als Monteur für Gabelstapler und Baumaschinen hätte der Geschädigte aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von Gelenkverletzungen mit daraus resultierenden Schmerzen und Funktionseinschränkungen und der zu erwartenden Entstehung von Sekundärarthrosen auf Dauer nicht ausüben können, zumindest wäre diese Tätigkeit auf Dauer nicht leidensgerecht gewesen.

Unabhängig davon, dass der Geschädigte tatsächlich nach dem Unfall zunächst wieder in den alten Beruf zurückgekehrt ist, sei aus unfallchirurgischer und sozialmedizinischer Sicht schon ab der Wiederaufnahme der früheren Arbeitstätigkeit diese nicht mehr leidensgerecht gewesen. In der sozialmedizinischen Beurteilung sei nicht die maximal denkbare Leistung unter Inkaufnahme von Schmerzen und Folgeschäden zu beurteilen, sondern nur die Belastung, die gerade nicht solche Schmerzen und Schäden hervorruft.

Nach der Umschulung sei der Geschädigte vollschichtig einsatzfähig.

Der Sachverständige hat seinen Befund in Zusammenschau der objektiven Befunde (Bildgebung, klinische Befunde und vorliegende Berichte) mit den Angaben des Geschädigten getroffen. Dabei hat er zugrunde gelegt, dass der Geschädigte in seinem Beruf als Kundendienstmonteur für Gabelstapler und Baumaschinen 40 Stunden pro Woche mit zum Teil schweren körperlichen Belastungen zu erbringen hatte. Er habe überwiegend stehen und gehen müssen. Die Maschinen seien schwer und teilweise unhandlich gewesen, so dass häufig kniende Arbeitshaltungen nötig gewesen seien. Er habe häufiger Gewichte von bis zu 30 kg, gelegentlich auch 50 kg heben müssen, häufige Zwangshaltungen wie Hocken, Knien, Bücken, Arbeiten auf Leitern, Gerüsten und Hebebühnen seien erforderlich gewesen. Die Tätigkeit war in der Werkshalle, jedoch auch im Freien mit Belastung durch Witterungseinflüsse zu erbringen.

Das Gericht ist aufgrund der widerspruchsfreien nachvollziehbaren und plausiblen Aussage des Zeugen R2. davon überzeugt, dass die von dem Sachverständigen zugrunde gelegte Arbeitsplatzbeschreibung der von dem Geschädigten bei der Firma Siegel zu erbringenden Tätigkeit als Monteur für Gabelstapler und Baumaschinen entspricht.

Aufgrund des jungen Lebensalters des Geschädigten und der daraus resultierenden noch mehrere Jahrzehnte erforderlichen Berufstätigkeit war daher sowohl die Berufsfindung als auch die Weiterbildung des Geschädigten zum Maschinenbautechniker und Betriebswirt sowohl zum Zeitpunkt des Beginns dieser Maßnahmen als auch zum Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses sinnvoll und angezeigt.

Die Klägerin hat als Anlagenkonvolut K 18 eine Kostenaufstellung nebst Rechnungen für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation des Geschädigten nebst bezahlter Übergangsgelder und an den Geschädigten gezahlter Fahrtkosten vorgelegt. Die Beklagte hat hiergegen weder Einwendungen erhoben noch konkrete Leistungs- bzw. Rechnungspositionen sowie deren Bezahlung bestritten.

Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass die Klägerin die vorgetragenen Zahlungen erbracht hat und dass diese im Rahmen der Behandlung, Rehabilition, Berufsfindung und Weiterbildung nebst Anpassungslehrgang angefallen sind.

Der Anspruch des Geschädigten auf Ersatz dieser Kosten ist daher auf die Klägerin übergegangen.

Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt.

Für diesen Anspruch gilt nach §§ 14 StVG, 115 Abs. 2 S. 1 VVG, 195 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren. Diese begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB spätestens am 15.6.2010 (Anlage K 15). Für den Beginn der Verjährungsfrist bei Ansprüchen der Sozialversicherungsträger kommt es auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Mitarbeiter der für den Regress zuständigen Organisationseinheit an. Die Regressabteilung der Klägerin hatte spätestens zum Zeitpunkt des Bescheides vom 10.6.2015 Kenntnis vom Unfall des Geschädigten und der Haftung der Beklagten sowie dem Bestehen eines Beitragsschadens. Ohne Hemmungs- oder Neubeginnstatbestände wäre die Verjährungsfrist daher spätestens am 15.6. 2013 vollendet gewesen.

Durch das Schreiben der Klägerin vom 15.6.2010 (Anlage K 15) wurde die Verjährungsfrist jedoch auch bezüglich des Regressanspruches der Klägerin nach § 116 SGB X gemäß § 115 Abs. 2 S. 3 VVG gehemmt.

Die Klägerin hat mit dem Schreiben vom 15.6.2010 der Beklagten mitgeteilt, dass der Geschädigte durch das Schadensereignis vom 6.3.2009, an dem der Versicherungsnehmer der Beklagten beteiligt war, einen Beitragsschaden in der gesetzlichen Rentenversicherung erlitten hat und dass dieser Ersatzanspruch gemäß § 119 SGB X auf die Klägerin übergegangen ist. Die Klägerin hat zugleich einen Beitragsregress für die Zeit vom 17.4.2009 - 30.11.2009 in Höhe von 472,71 € und für die Zeit vom 20.3.2010 - 1.4.2010 in Höhe von 33,26 € abgerechnet.

Die Anmeldung eines Schadens umfasst grundsätzlich alle in Betracht kommenden Ansprüche, die voraussehbar sind, es sei denn die Anmeldung ist eindeutig auf bestimmte Ansprüche beschränkt.

Die Schadensanmeldung im Schreiben der Klägerin vom 15.6.2010 ist zwar mit der Geltendmachung eines Beitragsschadens für die Zeit vom 17.4.2009 - 30.11.2009 und für die Zeit vom 20.3.2010 - 1.4.2010 verknüpft. Sie führt jedoch nicht zu einer Beschränkung hierauf.

Eine Beschränkung auf einzelne Schadensersatzansprüche kann nur dann angenommen werden, wenn sich eine Beschränkung eindeutig aus dem Inhalt der Anmeldung ergibt, wofür es aber nicht allein ausreichend ist, dass einzelne Ansprüche beziffert werden (vgl. OLG Köln 19 U 19/14; OLG München, r +s 1997, 48; BGH NZV 1998, 108)

Vorliegend hat die Klägerin in ihrem Schreiben vom 10.6.2010 weder ausdrücklich noch konkludent erklärt, dass sie außer dem bezifferten Beitragsschaden keinen weiteren Schaden mehr geltend machen werde. Hiermit konnte die Beklagte angesichts der Schwere der Verletzung des Geschädigten auch nicht rechnen.

Die Hemmung dauerte bis zum Schreiben der Klägerin vom 10.6.2015, mit dem diese die streitgegenständlichen Ansprüche geltend gemacht hat, an, weil die Beklagte bis dahin nicht abschließend über die Anmeldung der Ansprüche der Klägerin entschieden hat. Die Beklagte hat nicht substantiiert vorgetragen, dass bis zu diesem Zeitpunkt eine eindeutige und endgültige Entscheidung der Beklagten über die Ansprüche der Klägerin dieser in Textform zugegangen ist.

Die Teilzahlung der Beklagten auf das Schreiben der Klägerin vom 10.6.2015 hin hat kein Ende der Hemmung herbeigeführt, denn § 115 Abs. 2 S. 3 VVG setzt eine Entscheidung in Textform, also eine schriftliche Erklärung, voraus. Diese Form wird durch eine Zahlung auf Anforderung nicht gewahrt (vgl. OLG München 10 U 4220/14).

Nebenforderungen:

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 Nr. 3, 288, 291 BGB. Die Klägerin hat jedoch nur einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 1 BGB. Die Voraussetzungen des § 288 Abs. 2 BGB sind nicht erfüllt. Die Klägerin macht keine Ansprüche aus Rechtsgeschäften geltend.

Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 BGB. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit

1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder
2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen.

(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.

(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.

(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit

1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder
2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen.

(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.

(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.

(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit

1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder
2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen.

(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.

(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.

(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit

1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder
2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen.

(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.

(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.

(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit

1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder
2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen.

(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.

(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.

(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit

1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder
2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen.

(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.

(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.

(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit

1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder
2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen.

(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.

(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.

(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit

1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder
2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen.

(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.

(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.

(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit

1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder
2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen.

(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.

(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.

(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit

1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder
2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen.

(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.

(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.

(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit

1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder
2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen.

(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.

(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.

(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

Haben im Einzelfall mehrere Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist in den Fällen des § 116 Abs. 2 und 3 der übergegangene Anspruch auf Ersatz des Schadens begrenzt, sind die Leistungsträger Gesamtgläubiger. Untereinander sind sie im Verhältnis der von ihnen erbrachten Sozialleistungen zum Ausgleich verpflichtet. Soweit jedoch eine Sozialleistung allein von einem Leistungsträger erbracht ist, steht der Ersatzanspruch im Innenverhältnis nur diesem zu. Die Leistungsträger können ein anderes Ausgleichsverhältnis vereinbaren.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.