Landgericht München I Endurteil, 13. Aug. 2015 - 7 O 16835/14

bei uns veröffentlicht am13.08.2015

Gericht

Landgericht München I

Tenor

I.

Das Verfahren wird abgetrennt, soweit die Klägerin die Beklagte aus unmittelbarer Verletzung der Ansprüche 1 und 2 in Anspruch nimmt (Anträge I. 1. a., 3. und 4. sowie Anträge l. 2. und II., soweit diese sich auf die unmittelbare Verletzung - also Antrag 1.1. a. - rückbeziehen).

II.

Das abgetrennte Verfahren wird ausgesetzt bis zur bestandskräftigen Entscheidung im Löschungsverfahren über das Gebrauchsmuster ... derzeit anhängig beim DPMA aufgrund Antrags der ... vom 26.03.2015.

III.

Der Streitwert für das abgetrennte Verfahren wird auf 62.500,00 € festgesetzt.

IV.

Der Streitwert für dieses Verfahren wird für die Zeit vor der Abtrennung auf 125,000,00 € und für die Zeit danach auf 62.500,00 € festgesetzt.

Ferner erlässt die Kammer folgendes

Endurteil

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, jeweils zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen,

Tintenpatronen, die aufgebaut sind, um in ein Aufzeichnungsgerät in einer Richtung einer Einführung in einem aufrechten Zustand eingeführt zu werden, mit einer Tintenkammer, die aufgebaut ist zum Speichern von Tinte, einem Tintenlieferabschnitt, der aufgebaut ist zum Herstellen einer Kommunikation zwischen einem Inneren der Tintenkammer mit der Außenseite,

einem ersten Signalblockierabschnitt, einem zweiten Signalblockierabschnitt, und einem dritten Signalblockierabschnitt, wobei der erste Signalblockierabschnitt benachbart zu einem distalen Ende der oberen Wand der Tintenpatrone in dem aufrechten Zustand positioniert ist, der zweite Signalblockierabschnitt weiter in der Richtung der Einführung als der dritte Signalblockierabschnitt angeordnet ist,

der erste Signalblockierabschnitt aufgebaut ist zum Hindern eines ersten Signals, da durch zu gehen, wenn der erste Signalblockierabschnitt das erste Signal empfängt, der zweite Signalblockierabschnitt aufgebaut ist zum Hindern eines zweiten Signals, da durch zu gehen, wenn der zweite Signalblockierabschnitt das zweite Signal empfängt, und der dritte Signalblockierabschnitt aufgebaut ist zum Ändern eines Pfads des zweiten Signals, wenn der dritte Signalblockierabschnitt das zweite Signal empfängt, und der zur Bestimmung einer Tintenmenge in der Tintenkammer aufgebaut ist,

der erste Signalblockierabschnitt, der zweite Signalblockierabschnitt und der Tintenlieferabschnitt derart positioniert sind, dass der erste Signalblockierabschnitt, der zweite Signalblockierabschnitt und der Tintenlieferabschnitt eine erste Ebene schneiden, die Tintenpatrone eine Breite in einer Breitenrichtung, eine Höhe in einer Höhenrichtung und eine Tiefe in einer Tiefenrichtung aufweist, die Tiefenrichtung parallel zu der Richtung des Einführens ist, und die erste Ebene parallel zu der Höhenrichtung und der Tiefenrichtung ist,

in der Bundesrepublik Deutschland zur Benutzung der Erfindung im Inland anzubieten oder zu liefern,

insbesondere, wenn

der zweite Signalblockierabschnitt und der dritte Signalblockierabschnitt derart positioniert sind, dass der zweite Signalblockierabschnitt und der dritte Signalblockierabschnitt eine zweite Ebene schneiden, die senkrecht zu der ersten Ebene ist, die zweite Ebene parallel zu der Breitenrichtung und der Tiefenrichtung ist, und der erste Signalblockierabschnitt und der Tintenlieferabschnitt von der zweiten Ebene versetzt sind,

sofern diese Tintenpatronen bestimmt und geeignet sind für ein Tintenpatronenbestimmungssystem

mit einem Aufzeichnungsgerät mit

einem Patronenanbringungsabschnitt, der aufgebaut ist zum Anbringen der Tintenpatrone;

einem ersten Sensor, der in dem Patronenanbringungsabschnitt vorgesehen ist und ein erstes signalemittierendes Element, das aufgebaut ist zum Emittieren des ersten Signals, und ein erstes signalempfangendes Element, das aufgebaut ist zum Empfangen des ersten Signals, aufweist, wobei der erste Signalblockierabschnitt aufgebaut ist zum Hindern des ersten Signals, da durch zu gehen, wenigstens während eines Anbringens der Tintenpatrone an dem Patronenanbringungsabschnitt, wobei eine Intensität des ersten Signals, das von dem signalempfangenden Element empfangen ist, wenn das erste Signal daran gehindert ist, durch den ersten Signalblockierabschnitt zu gehen, sich von einer Intensität des ersten Signals unterscheidet, das von dem ersten signalempfangenden Element empfangen ist, wenn das erste Signal nicht gehindert ist, durch den ersten Signalblockierabschnitt zu gehen;

einem zweiten Sensor, der in dem Patronenanbringungsabschnitt vorgesehen ist und ein zweites signalemittierendes Element, das aufgebaut ist zum Emittieren des zweiten Signals, und ein zweites signalempfangendes Element, das aufgebaut ist zum Empfangen des zweiten Signals, aufweist, wobei der zweite Signalblockierabschnitt aufgebaut ist zum Hindern des zweiten Signals, da durch zu gehen, während des Anbringens der Tintenpatrone an dem Patronenanbringungsabschnitt, und der dritte Signalblockierabschnitt aufgebaut ist zum Ändern des Pfads des zweiten Signals, wenn das Anbringen der Tintenpatrone an dem Patronenanbringungsabschnitt vollständig ist, wobei eine Intensität des zweiten Signals, das von dem zweiten signalempfangenden Element empfangen ist, wenn das zweite Signal gehindert ist, durch den zweiten Signalblockierabschnitt zu gehen, oder der Pfad des zweiten Signals durch den dritten Signalblockierabschnitt geändert ist, sich von einer Intensität des zweiten Signals unterscheidet, das von dem zweiten signalempfangenden Element empfangen ist, wenn das zweite Signal nicht gehindert ist, durch den zweiten Signalblockierabschnitt zu gehen, oder der Pfad des zweiten Signals nicht durch den dritten Signalblockierabschnitt geändert ist; und

einem Bestimmer, der aufgebaut ist zum Bestimmen von Information, die mit der Tintenpatrone verknüpft ist, auf der Grundlage der Intensität des zweiten Signals, das von dem zweiten signalempfangenden Element zu einer Zeit empfangen ist, zu der die Intensität des ersten Signals, das von dem ersten signalempfangenden Element empfangen ist, sich anfänglich während des Anbringens der Tintenpatrone an dem Patronenanbringungsabschnitt ändert;

- mittelbare Verletzung der Kombination von Ansprüchen 1 und 13 sowie der Kombination von Ansprüchen 1, 2 und 13 -

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer l 1 bezeichneten Handlungen seit dem 27.02.2011 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise,

b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Her-stellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu fit. a) und b) Rechnungen und für den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Lieferscheine vorzulegen haben,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schäden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer 11 bezeichneten, seit dem 27.02.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

V.

Das Urteil ist in den Ziffern I. und IV. vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung

1. in Höhe von 50.000,00 € in Bezug auf Ziff. 1.1. des Tenors

2. in Höhe von 3.125,00 € in Bezug auf Ziff. I. 2. des Tenors

3. in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages in Bezug auf Ziff. IV. des Tenors.

Tatbestand

Die Klägerin macht Ansprüche aus dem Gebrauchsmuster geltend. Die Klägerin ist eingetragene und materiell berechtigte Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters ... das u. a. eine Tintenpatrone betrifft. Das Gebrauchsmuster steht in Kraft.

Die Gebrauchsmusteranmeldung erfolgte am 28.10.2010 unter Inanspruchnahme des Anmeldetages 28.02.2008 aus der europäischen Patentanmeldung mit der Anmeldenummer ...vom 28.02.2008. Das Klagegebrauchsmuster wurde am 23.12.2010 eingetragen, die Eintragung wurde am 27.01.2011 bekannt gemacht. Gegen das Klagegebrauchsmuster ist ein Gebrauchsmusterlöschungsverfahren, initiiert durch die Firma ... anhängig. Der Löschungsantrag wurde am 29. November 2011 eingereicht.

Die Klägerin stellt Tintenstrahldrucker und Multifunktionsgeräte mit Tintenstrahldruckereinheit her.

Die Beklagte bietet in Deutschland Tintenpatronen an, die mit Druckern und Multifunktionsgeräten der Klägerin kompatibel sind, so auch die hier streitgegenständlichen, für das Multifunktionsgerät ... der Beklagten kompatiblen Patronen. Die Beklagte bezieht diese Druckerpatronen von der ... und vertreibt sie unter eigenem Markennamen.

...

Der schwarze „Schlitten“ der angegriffenen Ausführungsform schiebt sich beim Einführen der Patrone in den Drucker nach oben in die „Garage“.

Bild

Dadurch wird ein Sichtfenster sichtbar und darin vorhandene Tinte wird detektierbar.

Die Klägerin behauptet, die streitgegenständliche Tintenpatrone der Beklagten mache von der Lehre des Klagegebrauchsmusters wortsinngemäß Gebrauch.

Die Klägerin beantragt:

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, jeweils zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen,

a) Tintenpatronen, die aufgebaut sind, um in ein Aufzeichnungsgerät in einer Richtung einer Einführung in einem aufrechten Zustand eingeführt zu werden, mit

einer Tintenkammer, die aufgebaut ist zum Speichern von Tinte, einem Tintenlieferabschnitt, der aufgebaut ist zum Herstellen einer Kommunikation zwischen einem Inneren der Tintenkammer mit der Außenseite,

einem ersten Signalblockierabschnitt, einem zweiten Signalblockierabschnitt, und einem dritten Signalblockierabschnitt, wobei der erste Signalblockierabschnitt benachbart zu einem distalen Ende der oberen Wand der Tintenpatrone in dem aufrechten Zustand positioniert ist, der zweite Signalblockierabschnitt weiter in der Richtung der Einführung als der dritte Signalblockierabschnitt angeordnet ist,

der erste Signalblockierabschnitt aufgebaut ist zum Hindern eines ersten Signals, da durch zu gehen, wenn der erste Signalblockierabschnitt das erste Signal empfängt, der zweite Signalblockierabschnitt aufgebaut ist zum Hindern eines zweiten Signals, da durch zu gehen, wenn der zweite Signalblockierabschnitt das zweite Signal empfängt, und der dritte Signalblockierabschnitt aufgebaut ist zum Ändern eines Pfads des zweiten Signals, wenn der dritte Signalblockierabschnitt das zweite Signal empfängt, und der zur Bestimmung einer Tintenmenge in der Tintenkammer aufgebaut ist,

der erste Signalblockierabschnitt, der zweite Signalblockierabschnitt und der Tintenlieferabschnitt derart positioniert sind, dass der erste Signalblockierabschnitt, der zweite Signalblockierabschnitt und der Tintenlieferabschnitt eine erste Ebene schneiden, die Tintenpatrone eine Breite in einer Breitenrichtung, eine Höhe in einer Höhenrichtung und eine Tiefe in einer Tiefenrichtung aufweist, die Tiefenrichtung parallel zu der Richtung des Einführens ist, und die erste Ebene parallel zu der Höhenrichtung und der Tiefenrichtung ist,

- Anspruch 1 -

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

insbesondere, wenn

der zweite Signalblockierabschnitt und der dritte Signalblockierabschnitt derart positioniert sind, dass der zweite Signalblockierabschnitt und der dritte Signalblockierabschnitt eine zweite Ebene schneiden, die senkrecht zu der ersten Ebene ist, die zweite Ebene parallel zu der Breitenrichtung

und der Tiefenrichtung ist, und der erste Signalblockierabschnitt und der Tintenlieferabschnitt von der zweiten Ebene versetzt sind.

- Anspruch 2- .

b) Tintenpatronen wie vorstehend unter lit. a) beschrieben

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, die bestimmt und geeignet sind für ein Tintenpatronenbestimmungssystem

mit den vorstehend genannten Tintenpatronen und

mit einem Aufzeichnungsgerät mit

einem Patronenanbringungsabschnitt, der aufgebaut ist zum Anbringen der Tintenpatrone;

einem ersten Sensor, der in dem Patronenanbringungsabschnitt vorgesehen ist und ein erstes signalemittierendes Element, das aufgebaut ist zum Emittieren des ersten Signals, und ein erstes signalempfangendes Element, das aufgebaut ist zum Empfangen des ersten Signals, aufweist, wobei der erste Signalblockierabschnitt aufgebaut ist zum Hindern des ersten Signals, da durch zu gehen, wenigstens während eines Anbringens der Tintenpatrone an dem Patronenanbringungsabschnitt, wobei eine Intensität des ersten Signals, das von dem signalempfangenden Element empfangen ist, wenn das erste Signal daran gehindert ist, durch den ersten Signalblockierabschnitt zu gehen, sich von einer Intensität des ersten Signals unterscheidet, das von dem ersten signalempfangenden Element empfangen ist, wenn das erste Signal nicht gehindert ist, durch den ersteh Signalblockierabschnitt zu gehen;

einem zweiten Sensor, der in dem Patronenanbringungsabschnitt vorgesehen ist und ein zweites signalemittierendes Element, das aufgebaut ist zum Emittieren des zweiten Signals, und ein zweites signalempfangendes Element, das aufgebaut ist zum Empfangen des zweiten Signals, aufweist, wobei der zweite Signalblockierabschnitt aufgebaut ist zum Hindern des zweiten Signals, da durch zu gehen, während des Anbringens der Tintenpatrone an dem Patronenanbringungsabschnitt, und der dritte Signalblockierabschnitt aufgebaut ist zum Ändern des Pfads des zweiten Signals, wenn das Anbringen der Tintenpatrone an dem Patronenanbringungsabschnitt vollständig ist, wobei eine Intensität des zweiten Signals, das von dem zweiten signalempfangenden Element empfangen ist, wenn das zweite Signal gehindert ist, durch den zweiten Signalblockierabschnitt zu gehen, oder der Pfad des zweiten Signals durch den dritten Signalblockierabschnitt geändert ist, sich von einer Intensität des zweiten Signals unterscheidet, das von dem zweiten signalempfangenden Element empfangen ist, wenn das zweite Signal nicht gehindert ist, durch den zweiten Signalblockierabschnitt zu gehen, oder der Pfad des zweiten Signals nicht durch den dritten Signalblockierabschnitt geändert ist; und

einem Bestimmer, der aufgebaut ist zum Bestimmen von Information, die mit der Tintenpatrone verknüpft ist, auf der Grundlage der Intensität des zweiten Signals, das von dem zweiten signalempfangenden Element zu einer Zeit empfangen ist, zu der die Intensität des ersten Signals, das von dem ersten signalempfangenden Element empfangen ist, sich anfänglich während des Anbringens der Tintenpatrone an dem Patronenanbringungsabschnitt ändert;

- Anspruch 13 (mittelbare Verletzung) -

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer l 1 bezeichneten Handlungen seit dem 27.02.2011 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeug-nisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise,

b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Her-stellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu Iii. a) und b) Rechnungen und für den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Lieferscheine vorzulegen haben,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschtand ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

3. die vorstehend zu Ziffer 11 bezeichneten, seit dem 27.01.2011 im Besitz Dritter be1-findlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters ... (erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben und ihnen für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe verbindlich zugesagt wird;

4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I 1 bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von den Klägern zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer 11 bezeichneten, seit dem 27.02.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Hilfsweise wird das Verfahren des Verletzungsverfahrens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem laufenden und/oder einem weiteren noch einzureichenden Löschungsverfahren ausgesetzt.

Die Beklagte bringt vor, die Herstellerin habe mitnichten eine bekannte Technologie kopiert, sondern eine hochwertige Alternativlösung entwickelt, die auf patentierte Komponenten verzichte und unter Wahrung der Rechte des Originalherstellers Kompatibilität für den Verbraucher herstelle.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom. 23.07.2015 klargestellt, dass sie Rückruf und Vernichtung nur in Bezug auf die geltend gemachte unmittelbare Gebrauchsmusterverletzung, nicht aber in Bezug auf die geltend gemachte mittelbare Gebrauchsmusterverletzung begehre; hilfsweise hat die Klägerin insoweit die Klage zurückgenommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 26.02.2015 und 23.07.2015 Bezug genommen.

Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die Schriftsätze vom 27.07.2015 und vom 02.09.2015 eingereicht.

Gründe

A. Zum Streitgebrauchsmuster allgemein:

I.

Gegenstand der Erfindung

Die vorliegende Erfindung betrifft Tintenpatronen, Tintenpatronensets und Tintenpatronenbestimmungssysteme (vgl. Abschnitt [0001]),

II.

Angesprochener Fachmann

Die Parteien definieren den angesprochenen Fachmann übereinstimmend und überzeugend als Maschinenbauingenieur mit langjähriger Erfahrung im Bereich der Tintendruckertechnologie (vgl. S. 3 des Protokolls v. 26.02.2015),

III.

Stand der Technik

Im Stand der Technik sind mehrere Arten von Tintenpatronen bekannt, deren Einsetzen, Herausnehmen und Vorhandensein vom entsprechenden Tintenstrahldrucker detektiert wird.

IV.

Kritik am Stand der Technik

Abhängig von der Geschwindigkeit, mit der ein Anwender die Tintenpatrone in den Tintenstrahldrucker einsetzt, kann es zu ungenauen Erfassungsergebnissen in Bezug auf die Tintenpatrone durch den Drucker kommen.

V.

Aufgabe (technisches Problem)

Aufgabe der Erfindung des Klagegebrauchsmusters ist es, die mit der Tintenpatrone verknüpften Informationen bei ihrem Einführen in den Drucker unabhängig davon zu erfassen, mit welcher Geschwindigkeit das Einführen erfolgt und unabhängig davon, ob der Benutzer die Patrone während des Einführens teilweise wieder entfernt (siehe dazu näher die Abs. [0002] bis [0004] des Klagegebrauchsmusters).

VI.

Lösung

Gemäß Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters sowie der Beschreibung der Ausführungsbeispiele sind erfindungsgemäß zwingend drei an der Tintenpatrone befindliche Signalblockierabschnitte erforderlich, während der Patronenaufnahmeabschnitt des Aufzeichnungsgeräts lediglich zwei Sensoren aufweist (vgl. Anspruch 13 des Klagegebrauchsmusters sowie Abs. [0091] bis [0092] und [0096] bis [0099] des Klagegebrauchsmusters).

Jeder der Signalblockterabschnitte erfüllt im Zusammenspiel mit den von den Sensoren ausgegebenen Signalen eine bestimmte Aufgabe. Dabei kommt es maßgeblich auf die relative Position der Signalbiockierabschnitte in Einschubrichtung der Tintenpatrone sowie auf die entsprechende Anordnung der optischen Sensoren im Drucker an.

Der erste Signalblockierabschnitt dient dazu, zu bestimmen, ob die Tintenpatrone in dem Patronenaufnahmeabschnitt angebracht ist oder nicht (vgl. Abs. [0092]).

Der zweite Signalblockierabschnitt dient dazu, den Typ der Tintenpatrone, die in dem Patronenaufnahmeabschnitt angebracht ist, zu bestimmen (vgl. Abs. [0091] Zeilen 6-9 und letzter Satz der Klagegebrauchsmusterschrift).

Der dritte Signalblockierabschnitt dient dazu, zu bestimmen, ob die Menge an Tinte in der Tintenpatrone gleich oder weniger als eine vorbestimmte Menge an Tinte beträgt (vgl. Abs. [0091] Zeilen 9 bis 11).

Der zweite und dritte Signalblockierabschnitt empfangen ein zweites Signal. Es werden also beide Abschnitte von demselben Signa! eines zweiten in dem Patronenaufnahmeabschnitt befindlichen Sensors angesprochen.

VII.

Merkmalsanalyse

Die Kammer legt ihren weiteren Überlegungen folgende Merkmalsanalyse zugrunde:

Anspruch 1

1. Tintenpatrone (10, 10'), die aufgebaut ist, um in ein Aufzeichnungsgerät (250) in einer Richtung einer Einführung (30) in einem aufrechten Zustand eingeführt zu werden, mit

2. einer Tintenkammer (100), die aufgebaut ist zum Speichern von Tinte;

3. einem Tintenlieferabschnitt (90), der aufgebaut ist zum Herstellen einer Kommunikation zwischen einem inneren der Tintenkammer (100) mit der Außenseite;

4. einem ersten Signalblockierabschnitt (191);

5. einem zweiten Signalblockierabschnitt (189,199); und

6. einem dritten Signalblockierabschnitt (72),

7. wobei der erste Signalblockierabschnitt an oder benachbart zu einem distalen Ende der oberen Wand (163) der Tintenpatrone in dem aufrechten Zustand positioniert ist'','

8. der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) weiter in der Richtung der Einführung (30) als der dritte Signalblockierabschnitt (72) angeordnet ist,

9. der erste Signalblockierabschnitt (191) aufgebaut ist entweder zum Hindern eines ersten Signals, da durch zu gehen, oder zum Ändern eines Pfads des ersten Signals, wenn der erste Signalblockierabschnitt (191) das erste Signal empfängt;

10. der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) aufgebaut ist entweder zum Hindern eines zweiten Signals, da durch zu gehen, oder zum Ändern eines Pfads des zweiten Signals, wenn der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) das zweite Signal empfängt, und

11. der dritte Signalblockierabschnitt (72) aufgebaut ist entweder zum Hindern des zweiten Signals, da durch zu gehen, oder zum Ändern eines Pfads des zweiten Signals, wenn der dritte Signalblockierabschnitt (72) das zweite Signal empfängt,

12. der erste Signalblockierabschnitt (191), der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) und der Tintenlieferabschnitt (90) derart positioniert sind, dass der erste Signalblockierabschnitt (191), der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) und der Tintenlieferabschnitt (90) eine erste Ebene schneiden,

13. die Tintenpatrone eine Breite in einer Breitenrichtung (31), eine Höhe in einer Höhenrichtung (32) und eine Tiefe in einer Tiefenrichtung (33) aufweist,

14. die Tiefenrichtung (33) parallel zu der Richtung des Einführens (30) ist, und

15. die erste Ebene parallel zu der Höhenrichtung (32) und der Tiefenrichtung (33) ist.

Anspruch 2

16. Tintenpatrone nach Anspruch 1, bei der der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) und der dritte Signalblockierabschnitt (72) derart positioniert sind, dass der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) und der dritte Signalblockierabschnitt (72) eine zweite Ebene schneiden, die senkrecht zu der ersten Ebene ist,

17. die zweite Ebene parallel zu der Breitenrichtung (31) und der Tiefenrichtung (33) ist, und

18. der erste Signalblockierabschnitt und der Tintenlieferabschnitt von der zweiten Ebene versetzt sind.

Anspruch 13

1. Tintenpatronenbestimmungssystem, mit einer Tintenpatrone nach einem der Ansprüche 1 bis 11 oder dem Satz von Tintenpatronen nach Anspruch 12;

2. und einem Aufzeichnungsgerät (250) mit:

3. einem Patronenanbringungsabschnitt (276, 1276), der aufgebaut ist zum Anbringen der Tintenpatrone;

4.1 einem ersten Sensor (235), der in dem Patronenanbringungsabschnitt (276, 1276) vorgesehen ist und

4.2 der ein erstes signalemittierendes Element aufweist, das aufgebaut ist zum Emittieren des ersten Signals, und

4.3 der ein erstes signalempfangendes Element aufweist, das aufgebaut ist zum Empfangen des ersten Signals,

4.4 wobei der erste Signalblockierabschnitt (191) aufgebaut ist entweder zum Hindern des ersten Signals, da durch zu gehen, oder zum Ändern des Pfads des ersten

4.1 Signals wenigstens während eines Anbringens der Tintenpatrone (10, 10') an dem Patronenanbringungsabschnitt (276, 1276),

4.4.1 wobei eine Intensität des ersten Signals, das von dem signalempfangenden Element empfangen ist, wenn das erste Signal daran gehindert ist, durch den ersten Signalblockierabschnitt (191) zu gehen, oder der Pfad des ersten Signals durch den ersten Signalblockierabschnitt (191) geändert ist, sich von einer Intensität des ersten Signals unterscheidet, das von dem ersten signalempfangenden Element empfangen ist, wenn das erste Signal nicht gehindert ist, durch den ersten Signalblockierabschnitt (191) zu gehen, oder der Pfad des ersten Signals nicht durch den ersten Signalblockierabschnitt (191) geändert ist;

5.1 einem zweiten Sensor (230), der in dem Patronenanbringungsabschnitt (276, 1276) vorgesehen ist und

5.2 der ein zweites signalemittierendes Element aufweist, das aufgebaut ist zum Emittieren des zweiten Signals, und

5.3 der ein zweites signalempfangendes Element aufweist, das aufgebaut ist zum Empfangen des zweiten Signals,

5.4 wobei der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) aufgebaut ist entweder zum Hindern des zweiten Signals, da durch zu gehen, oder zum Ändern des Pfads des zweiten Signals während des Anbringens der Tintenpatrone (10, 10') an dem Patronenanbringungsabschnitt (276, 1276), und der dritte Signalblockierabschnitt (72) aufgebaut ist entweder zum Hindern des zweiten Signals, da durch zu gehen, oder zum Ändern des Pfads des zweiten Signals, wenn das Anbringen der Tintenpatrone (10,10') an dem Patronenanbringungsabschnitt vollständig ist,

5.4.1 wobei eine Intensität des zweiten Signals, das von dem zweiten signalempfangenden Element empfangen ist, wenn das zweite Signal gehindert ist, durch den zweiten Signalblockierabschnitt (189, 199) oder den dritten Signalblockierabschnitt (72) zu gehen, oder der Pfad des zweiten Signals durch den zweiten Signalblockierabschnitt (189, 199) oder den dritten Signalblockierabschnitt (72) geändert ist, sich von einer Intensität des zweiten Signals unterscheidet, das von dem zweiten signalempfangenden Element empfangen ist, wenn das zweite Signal nicht gehindert ist, durch den zweiten Signalblockierabschnitt (189, 199) oder den dritten Signalblockierabschnitt (72) zu gehen, oder der Pfad des zweiten Signals nicht durch den zweiten Signalblockierabschnitt (189, 199) oder den dritten Signalblockierabschnitt (72) geändert ist; und

6. einem Bestimmen der aufgebaut ist zum Bestimmen von Information, die mit der Tintenpatrone (10, 10') verknüpft ist, auf der Grundlage der Intensität des zweiten Signals, das von dem zweiten signalempfangenden Element zu einer Zeit empfangen ist, zu der die Intensität des ersten Signals, das von dem ersten signalempfangenden Element empfangen ist, sich anfänglich während des Anbringens der Tintenpatrone (10, 10') an dem Patronenanbringungsabschnitt (276, 1276) ändert.

B. Zur Auslegung der Merkmale der Ansprüche 1, 2 und 13:

Der Schutzbereich eines Gebrauchsmusters wird durch die Ansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung heranzuziehen. Hierbei ist funktionsorientiert und aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns auszulegen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Gebrauchsmusterschrift ihr eigenes Lexikon bilden kann (vgl. BGH GRUR 2012, 701, 703, Rn. 23 ff. - Okklusionsvorrichtung; Haedicke/Timmann/Timmann Handbuch des Patentrechts 2012 § 6 Rn. 45; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung 6. Aufl., Rn. 33). Maßgebend ist der Offenbarungsgehalt der Gebrauchsmusteransprüche und ergänzend - im Sinne einer Auslegungshilfe - der Offenbarungsgehalt der Gebrauchsmusterschrift, soweit dieser Niederschlag in den Ansprüchen gefunden hat. Entscheidend für die Beurteilung ist die Sicht des in dem jeweiligen Fachgebiet tätigen Fachmanns. Begriffe in den Gebrauchsmusteransprüchen und in der Gebrauchsmusterbeschreibung sind so zu deuten, wie sie der angesprochene Durchschnittsfachmann nach dem Gesamtinhalt der Gebrauchsmusterschrift unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung der Erfindung versteht. Bei der Auslegung ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern es ist auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Gebrauchsmusterschrift dem Durchschnittsfachmann vermittelt Der Gebrauchsmusteranspruch ist nicht wörtlich in philologischer Betrachtung, sondern seinem technischen Sinn nach aufzufassen. Der Erfindungsgedanke muss unter Ermittlung von Aufgabe und Lösung bestimmt werden, wie sie sich aus dem Gebrauchsmuster ergeben. Bei der Feststellung, welchen Sinngehalt der Durchschnittsfachmann den Merkmalen des Gebrauchsmusteranspruchs entnimmt, ist stets der Gesamtzusammenhang des Gebrauchsmusteranspruchs im Auge zu behalten. Feststellungen zum Inhalt einzelner Merkmale dienen nur dazu, schrittweise den allein maßgeblichen Wortsinn des Gebrauchsmusteranspruchs als Einheit zu ermitteln (vgl. BGH GRUR 2004, 845 ff. - Drehzahlermittler).

Vor diesem Hintergrund legt die Kammer die Merkmale der Ansprüche 1, 2 und 13 wie folgt aus:

I.

Ansprüche 1 und 2

1. In Merkmal 1 wird eine Tintenpatrone (10, 10') beschrieben, die aufgebaut ist, um in ein Aufzeichnungsgerät (250) in einer Richtung einer Einführung (30) in einem aufrechten Zustand eingeführt zu werden.

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Die genannte Anordnung ist ohne weiteres mit Hilfe von Figur 1 nachzuvollziehen. Zu beachten ist dabei aber, dass in Ansprüchen 1 und 2 nicht das Aufzeichnungsgerät beansprucht wird, sondern nur die Tintenpatrone selbst. Es werden auch keinerlei Vorgaben an die Ausgestaltung des Aufzeichnungsgeräts gemacht, in welches die Tintenpatrone eingeführt werden soll. Die Parteien haben der von der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 23.07.2015 mitgeteilten Annahme nicht widersprochen, dass der Fachmann zum Prioritätszeitpunkt in der Lage gewesen wäre, Aufzeichnungsgeräte zu konstruieren, weiche dazu geeignet gewesen wären, bei beliebigen Einführungsrichtungen anspruchsgemäße Tintenpatronen aufzunehmen.

Mithin lässt sich Merkmal 1 weder entnehmen, wie die Tintenpatrone gedreht werden muss, um den erwähnten „aufrechten Zustand“ zu erlangen, noch wie die „Richtung der Einführung“ näher bestimmt werden kann.

Merkmal 2 interpretieren die Parteien nicht in unterschiedlicher Weise. Die erwähnte Tintenkammer (100) wird in Figur 5 gezeigt:

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3. Auch die wortsinngemäße Bedeutung des in Merkmal 3 erwähnten Tintenlieferabschnitts (90) erschließt sich ohne weiteres aus dem Anspruchswortlaut und im Übrigen unter Heranziehung der Zeichnungen:

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4. Merkmal 4 beschreibt einen ersten Signalblockierabschnitt (191).

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Die Klägerin meint, der gesamte rot markierte Bereich sei der erste Signalblockierabschnitt (vgl. S. 11 der Klageschrift).

Die Beklagte hingegen geht davon aus, dass nur der mittlere Steg den ersten Signalblockierabschnitt darstelle:

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Zutreffend ist die Interpretation der Klägerin, denn in Abschnitt [0079] ist davon die Rede, dass „ein Paar von Nuten (192) an gegenüberliegenden Seiten des signalblockierenden Abschnitts (191) ausgebildet ist“. Dort, wo die in der Zeichnung zu sehenden Nuten (192) aufgesetzt sind, handelt es sich also noch um „gegenüberliegende Seiten des signalblockierenden Abschnitts (191)“; der parallel zu der zweiten Ebene (iSd. Merkmals 17) verlaufende Steg, auf dem diese Nuten sitzen, ist also noch Teil des signalblockierenden Abschnitts (191).

5. Mögliche Ausgestaltungen des in Merkmal 5 beschriebenen zweiten Signalblockierabschnitts (189, 199) werden ebenfalls in den Zeichnungen gezeigt.

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6. Der in Merkmal 6. genannte dritte Signalblockierabschnitt (72) ist in Fig. 8 dargestellt.

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a. Ohne Belang ist, welcher Teil des in Figur 8 gezeigten, am Schwimmschalter befestigten Bauteils Signalblockierabschnitt im gebrauchsmustergemäßen Sinne ist Während die Klägerin hierunter den in nachfolgender Zeichnung blau markierten Bereich fasst, gibt nach Auffassung der Beklagten die etwas weiter nach rechts reichende, rosa Markierung die Stelle an, welche den dritten Signalblockierabschnitt darstellen soll.

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b. Die Eigenschaft als Signalblockierabschnitt setzt nicht voraus, dass das Material der Tintenpatrone selbst zur Blockierung jedes denkbaren Signals geeignet ist. Insbesondere schließen die Ansprüche nicht aus, dass transparentes Material einen Signalblockierabschnitt darstellt.

Zwar ist das in der Beschreibung erwähnte Sichtfenster (140) nicht identisch mit dem in den Figuren gezeigten dritten Signalblockierabschnitt (72), was sich aus nachfolgender Zeichnung ohne weiteres ergibt: \

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Indes wird der Schutzbereich eines Gebrauchsmusters - wie bereits ausgeführt - in erster Linie durch die Ansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind'lediglich ergänzend zur Auslegung heranzuziehen und auch nur in dem Maße, wie ihr Offenbarungsgehalt Niederschlag in den Ansprüchen gefunden hat (vgl. BGH GRUR 2004, 845 ff. - Drehzahlermittler).

Dass der Signalblockierabschnitt ohne weitere Hilfsmittel das Signal hindern oder-dessen Pfad ändern muss, ergibt sich aber aus den Ansprüchen nicht. Vielmehr muss es sich nach Merkmal 11 um einen Abschnitt handeln, der „aufgebaut Ist“ entweder zum Hindern des zweiten Signals oder zum Ändern eines Pfads des zweiten Signals. Irgendwelche Anforderungen zum Aufbau und der Materialbeschaffenheit stellt die Gebrauchsmusterschrift nicht auf. Insbesondere wird nicht ein „struktureller, körperlicher Signalblockierabschnitt als Teil der Tintenpatrone“ gefordert, der aus noch weiteren körperlich festen Bauteilen bestehen muss, als dem mit bloßer Tinte befüllten Sichtfenster. Vielmehr bedeutet der Begriff eines „Abschnitts“ lediglich, dass ein (räumlicher) Bereich der Tintenpatrone die genannte Funktion erfüllen können muss, ohne dass damit konkrete bauliche Vorgaben gemacht werden. Der Aufbau kann so erfolgen, wie in der Beschreibung niedergelegt. Es können aber auch solche Ausführungsformen unter den Anspruch fallen, die nicht explizit in der Beschreibung genannt sind. Es ist auch nicht erforderlich, dass das Licht stets in Abhängigkeit vom Befüllungszustand der Patrone aufgrund der baulichen Eigenschaften des Signalblockierabschnitts blockiert wird. Eine solche Anforderung ergibt sich für den Fachmann gerade nicht aus den Anspruch 1 und/oder 2. In Anspruch 3 wird beschrieben, dass der dritte Signalblockierabschnitt durch Tinte bewegt wird. Im Umkehrschluss ergibt sich aber, dass Ansprüche 1 und 2 das gerade nicht voraussetzen.

Soweit die Beschreibung in Abschnitt [0056] bis [0058] mitteilt, dass sich der dritte Signalblockierabschnitt auf einem im Inneren montierten Arm befindet, trifft dies offensichtlich auf die in Anspruch 3 beanspruchte Ausführungsform zu, nicht aber notwendig auf Ansprüche 1 und 2.

Der Anspruch schließt auch nicht aus, dass gebrauchsmustergemäße Wirkungen' von der Tinte, ausgehen. Zwar wird in der Tat nur die Patrone beansprucht, nicht die Tinte. Das steht aber einer Gebrauchsmusterbenutzung durch die Wirkungen der Tinte nicht im Wege. Mit anderen Worten: Richtig ist die Aussage, dass die Tinte nach dem Anspruch nicht Bestandteil der Vorrichtung sein muss. Falsch ist es hingegen, dass die Tinte nach dem Anspruch nicht Bestandteil der Vorrichtung sein darf. Vielmehr liegt schon dann eine Gebrauchsmusterbenutzung vor, wenn die Merkmale der angegriffenen Ausführungsform objektiv geeignet sind, die gebrauchsmustergemäßen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen. Unerheblich ist, ob die gebrauchsmustergemäßen Eigenschaften und Wirkungen regelmäßig, nur in Ausnahmefällen oder nur zufällig erreicht werden und ob es der Verletzer darauf absieht, diese Wirkungen zu erzielen. Deshalb liegt eine Gebrauchsmusterverletzung auch vor, wenn eine Vorrichtung regelmäßig so bedient wird, dass die gebrauchsmustergemäßen Eigenschaften und Wirkungen nicht erzielt werden (BGH GRUR 2006, 399, 401.- Rangierkatze).

c. Ferner wird nicht definiert, welcher Art und wie stark das Signal sein muss, welches blockiert werden soll. Beansprucht wird nur, dass ein Signalblockierabschnitt vorhanden ist, also ein Material, das geeignet ist, irgendein Signal zu blockieren. In Abschnitt [0130] wird sogar explizit mitgeteilt, dass eine signalblockierende Eigenschaft im Sinne der Gebrauchsmusterschrift nicht nur dann vorliege, wenn die Signalintensität auf null verringert wird. Ausreichend sei vielmehr bereits ein reduziertes Niveau, bei welchem der signalblockierende Abschnitt infolge des Intensitätsabfalls erfasst werden kann.

Das Signal muss des Weiteren nicht notwendigerweise auf optischer Basis funktionieren. Zwar ist in der Beschreibung immer wieder von optischen Signalen und Sensoren die Rede. Doch ergibt sich eine derartige Anforderung weder aus Anspruch 1, noch aus Anspruch 2. So könnte beispielsweise ein zu detektierendes Signal auch so erzeugt werden, dass von einer emittierenden Stelle zu einem empfangenden Sensor ein Wasserstrahl, ein Luftstrahl oder kleine Plastikkugeln geschossen werden,

Dass der dritte Signalblockierabschnitt nur dann das zweite Signal blockiert, wenn ein bestimmter Tintenstand in der Tintenpatrone unterschritten wird, beansprucht das Gebrauchsmuster in Anspruch 1 nicht.

Es trifft nicht zu, dass bei diesem Verständnis die gesamte Tintenpatrone ein einziger großer Signalblockierabschnitt wäre. Richtig ist zwar, dass die gesamte Tintenpatrone an jeder beliebigen Stelle Signale blockieren kann. Damit ist jedoch noch nicht die gesamte Patrone ein einziger Abschnitt im Sinne des Gebrauchsmusters, denn durch den Begriff des Abschnitts wird gerade zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei nur um einen Teilbereich der Tintenpatrone handelt.

7. Nach Merkmal 7 soll der erste Signalblockierabschnitt an oder benachbart zu einem distalen Ende der oberen Wand (163) der Tintenpatrone in dem aufrechten Zustand positioniert sein. Die gewollte Nähe des Signalblockierabschnitts zu einem distalen Ende einer Wand lässt sich ohne weiteres an Fig. 2(a) erkennen.

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Da sich aber - wie schon bei Merkmal 1 ausgeführt - nicht näher bestimmen lässt, wann und (vor allem) wann nicht sich die Tintenpatrone in einem aufrechten Zustand befindet, bleibt offen, welches die obere Wand sein soll.

8. Nach Merkmal 8 soll der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) weiter in der Richtung der Einführung (30) als der dritte Signalblockierabschnitt (72) angeordnet sein.

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a. Auch diesem Merkmal kommt keinerlei Aussagekraft zu, denn eine bestimmte Einführungsrichtung lässt sich - wie schon ausgeführt - den Ansprüchen nicht konkret entnehmen.

a. Auch diesem Merkmal kommt keinerlei Aussagekraft zu, denn eine bestimmte Einführungsrichtung lässt sich - wie schon ausgeführt - den Ansprüchen nicht konkret entnehmen.

b. Selbst, wenn man eine Einführungsrichtung bestimmen kann, schließt das Merkmal nicht aus, dass sich die Abschnitte teilweise überdecken. Denn Ansprüche eines Gebrauchsmusters sind funktionsorientiert und aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns auszulegen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Gebrauchsmusterschrift ihr eigenes Lexikon darstellen kann (vgl. BGH GRUR 2012, 701, 703, Rn. 23 ff. - Okklusionsvorrichtung; Haedicke/Timmann/Timmann Handbuch des Patentrechts, 2012, § 6 Rn. 45; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rn. 33). Bei funktionalem Verständnis kommt es nicht auf die Mittelpunkte oder die hinteren Endpunkte dieser Bauteile, sondern auf ihren Beginn an. Denn als entscheidend wird der Fachmann erachten, welcher Abschnitt als erstes den Sensor erreicht und dessen Signal blockiert.

9. Nach Merkmal 9 ist der erste Signalblockierabschnitt (191) aufgebaut entweder zum Hindern eines ersten Signals, da durch zu gehen, oder zum Ändern eines Pfads des ersten Signals, wenn der erste Signalblockierabschnitt (191) das erste Signa! empfängt. Zu den sich hieraus ergebenden Anforderungen vgl. die Darlegungen zu Merkmal 6. Im Übrigen ergeben sich keine Verständnisschwierigkeiten.

10. Dasselbe gilt für Merkmal 10. Danach ist auch der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) aufgebaut entweder zum Hindern eines zweiten Signals, da durch zu gehen, oder zum Ändern eines Pfads des zweiten Signals, wenn der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) das zweite Signal empfängt.

11. Eine gleichlautende Anforderung stellt Merkmal 11 für den dritten Signalblockierabschnitt (72) im Sinne von Anspruch 1 auf. Auch insoweit Wird auf die Überlegungen zu Merkmal 6 verwiesen.

12. Nach Merkmal 12 sollen der erste Signalblockierabschnitt (191), der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) und der Tintenlieferabschnitt (90) derart positioniert sein, dass der erste Signalblockierabschnitt (191), der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) und der Tintenlieferabschnitt (90) eine erste Ebene schneiden.

a. Dieser Anforderung kann beispielsweise durch die in Fig. 2(a) gezeigte Gestaltung . Genüge getan werden.

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b. Mit dem Begriff des „Schneidens“ ist gemeint, dass die genannten Abschnitte auf der beschriebenen Ebene bzw. übereinander liegen. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass die genannten Abschnitte in dieselbe Richtung die erste Ebene ausgerichtet sind. Zwar können sich parallele Ebenen im geometrischen Sinn nicht schneiden.

Indes ist hier nicht die geometrisch exakte Terminologie entscheidend. Denn es ist stets zu berücksichtigen, dass Gebrauchsmusterschriften im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon darstellen, die Begriffe abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch benutzt werden können und dass letztlich nur der aus der Gebrauchsmusterschrift sich ergebende Begriffsinhalt maßgeblich ist. Deshalb wird für einen Rückgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch umso weniger Raum sein, desto eindeutiger der Wortlaut des Merkmals und seine Bestimmung aus dem Inhalt der Gebrauchsmusterschrift erscheint (BGH GRUR 1999, 909 ff. - Spannschraube).

Gegen einen geometrisch exakten Bedeutungsgehalt von Merkmal 12 spricht, dass der Tintenlieferabschnitt überhaupt keine Ebene oder Linie, sondern ein zylindrisches Gebilde darstellt, welcher im geometrischen Sinn nicht schneiden kann, weil er keine geometrisch eindeutige 2-dimensionale Ausrichtung hat; gemeint ist vielmehr ein sich Kreuzen, ein sich Befinden der genannten dreidimensionalen Objekte im Bereich der beschriebenen Ebene.

Das abweichende Verständnis der Beklagten überzeugt auch deshalb nicht, weil gerade nach deren Auffassung der erste Signalblockierabschnitt lediglich aus einer parallel zu dieser Ebene angeordneten brettartigen Form besteht (vgl. oben die Erläuterungen zu Merkmal 4). Wenn das zuträfe und derartige Körper nicht parallel zu der in Merkmal 12 • adressierten ersten Ebene stehen dürften, wäre die in Fig. 2(a) gezeigte Ausführungsform nicht von Anspruch 1 erfasst.

13. Nach Merkmal 13 soll die Tintenpatrone eine Breite in einer Breitenrichtung (31), eine Höhe in einer Höhenrichtung (32) und eine Tiefe in einer Tiefenrichtung (33) aufweisen.

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Auch, wenn derartige Richtungen in Figur 2(a) eingezeichnet sind, können sie doch letztlich beliebig gewählt werden, weil - wie schon gezeigt - keine bestimmte Positionierung der Tintenpatrone durch die bisherigen Merkmale vorgegeben wird.

14. Daran ändert auch Merkmal 14 nichts. Zwar soll danach die Tiefenrichtung (33) parallel zu der Richtung des Einführens (30) sein. Eine Einführrichtung lässt sich anhand der bisherigen Merkmale - wie schon bei Merkmalen 1 und 7 aufgezeigt - indes nicht näher bestimmen.

15. Mithin kommt auch Merkmal 15 kein konkreter Aussagegehalt zu, wonach die erste Ebene parallel zu der Höhenrichtung (32) und der Tiefenrichtung (33) sein soll.

Mithin kommt auch Merkmal 15 kein konkreter Aussagegehalt zu, wonach die erste Ebene parallel zu der Höhenrichtung (32) und der Tiefenrichtung (33) sein soll.

16. Gewisse geometrische Vorgaben können indes Merkmal 16, also dem ersten Merkmal des Anspruchs 2 entnommen werden. Danach sollen der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) und der dritte Signalblockierabschnitt (72) derart positioniert sein, dass der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) und der dritte Signalblockierabschnitt (72) eine zweite Ebene schneiden, die senkrecht zu der ersten Ebene ist. Hieraus ergibt sich, dass der dritte Signalblockierabschnitt auf einer Ebene liegen muss, auf welcher sich auch der zweite Signalblockierabschnitt befindet, und welche senkrecht zu der in Merkmal 12 beschriebenen Ebene ist. Diese Anordnung kann beispielsweise so ausgestaltet sein, wie in Fig. 8 dargestellt:

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17. Nach Merkmal 17 ist die zweite Ebene parallel zu der Breitenrichtung (31) und der Tiefenrichtung (33). Auch, wenn letztlich aus den vorstehend aufgeführten Gründen die Breitenrichtung und die Tiefenrichtung bei der Tintenpatrone beliebig gewählt werden können, enthält Merkmal 17 deshalb eine gewisse Beschränkung, weil in Merkmal 15 beschrieben wird, aus welchen Richtungen die erste Ebene gebildet werden darf. Wie schon aus Merkmal 16 ergibt sich mithin auch aus Merkmal 17, dass die zweite Ebene senkrecht zu der ersten Ebene stehen muss.

18. Nach Merkmal 18 sollen schließlich der erste Signalblockierabschnitt und der Tintenlieferabschnitt von der zweiten Ebene versetzt sein, dürfen also nicht auf ihr liegen.

II.

Anspruch 13

1. Gegenstand des Anspruchs 13 ist nach Merkmalen 1 und 3 dieses Anspruchs ein Tintenpatronenbestimmungssystem mit einer Tintenpatrone nach einem der Ansprüche 1 bis 11 (oder dem Satz von Tintenpatronen nach Anspruch 12), einem Aufzeichnungsgerät (250) und einem Patronenanbringungsabschnitt (276, 1276).

2. In Merkmalen 3 bis 5 des Anspruchs 13 wird das Tintenpatronenbestimmungssystem näher beschrieben, insbesondere im Hinblick auf die darin befindlichen Sensoren. Auf das nähere Verständnis dieser Merkmale, das von den Parteien weder erläutert noch problematisiert wird, kommt es für den vorliegenden Rechtsstreit nicht an.

3. Nach Merkmal 6 muss Teil des Tintenpatronenbestimmungssystems schließlich ein Bestimmer sein, der aufgebaut ist zum Bestimmen von Information,-die mit der Tintenpatrone (10, 10') verknüpft ist, auf der Grundlage der Intensität des zweiten Signals, das von dem zweiten signalempfangenden Element zu einer Zeit empfangen ist, zu der die Intensität des ersten Signals, das von dem ersten signalempfangenden Element empfangen ist, sich anfänglich während des Anbringens der Tintenpatrone (10, 10') an dem Patronenanbringungsabschnitt (276, 1276) ändert.

C. Zur Verletzungsfrage:

Die angegriffene Ausführungsform verletzt Anspruch 1 sowie die Kombination aus Anspruch 2 mit Anspruch 1.

1. Es handelt sich um eine Tintenpatrone.

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Die Klägerin legt bei ihrem Verletzungsvorwurf folgende geometrische Annahmen zugrunde, welche für die nachfolgende Prüfung der weitere Ausgangspunkt sein werden: Die gezeigte Tintenpatrone befinde sich wie abgebildet in einem aufrechten Zustand. Die auf der linken Seite zu sehenden Abschnitte würden in die Einführungsrichtung zeigen.

2. Die Patrone verfügt über eine Tintenkammer (100), die aufgebaut ist zum Speichern von Tinte.

3. Des Weiteren gibt es einen Tintenlieferabschnitt (90), der aufgebaut ist zum Herstellen einer Kommunikation zwischen einem Inneren der Tintenkammer (100) mit der Außenseite.

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4. Das von der Klägerin als erster Signalblockierabschnitt (191) bezeichnete Bauteil lässt sich ohne weiteres als solcher begreifen.

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5. Dasselbe gilt für den zweiten Signalblockierabschnitt (189, 199).

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Das vordere Ende des von der Beklagten so bezeichneten „Schlittens“ ist unstreitig geeignet, ein Signal zu blockieren.

Dabei kann ohne weiteres der Vorgabe der Klägerin gefolgt werden, dass nicht der gesamte Schütten einen Signalblockierabschnitt darstelle, sondern nur das vordere, dreieckig ausgestaltete Ende.

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Denn zum einen dient tatsächlich offensichtlich nur dieses Ende dazu, in den Druckern der Klägerin das Signal des zweiten Sensors zu blockieren, bevor der Schütten infolge der Wirkung der das Dreieck abgrenzenden Rillen nach oben fährt. Im Übrigen kommt es auf den konkreten Einsatz im Drucker gar nicht an. Denn eine Gebrauchsmusterverletzung liegt schon dann vor, wenn sich Abschnitte finden lassen, die sich unter Anspruch 1 subsumieren lassen. Dies ist in Bezug auf das von der Klägerin markierte, dreieckige Teil des Schlittens der Fall.

6. Ferner weist die angegriffene Ausführungsform einen dritten Signalblockierabschnitt auf.

Dieser besteht aus einem durchsichtigen Prisma, das sich innerhalb und oberhalb des den zweiten Signalblockierabschnitt bildenden vertikalen Schiebers befindet.

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Bei diesem transparenten Kunststoffteil handelt es sich schon deshalb um einen Signalblockierabschnitt bei wortsinngemäßem Verständnis, weil - wie schon ausgeführt - nicht definiert wird, weicher Art und wie stark das Signal sein muss, welches blockiert werden soll. Es reicht bereits aus, einen Intensitätsabfall zu erzeugen. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 23.07.2015 diesen Gesichtspunkt angesprochen und mitgeteilt, dass sie davon ausgeht, dass zum Prioritätszeitpunkt Sensoren bekannt waren, die in der Lage waren, einen Intensitätsabfall infolge eines derartigen Prismas zu delektieren. Dies wurde von der Klägerin bestätigt. Die Beklagte hat dem nicht widersprochen.

Der dritte Signalblockierabschnitt ist nach der Zuordnung der Klägerin, die sich auch insoweit nicht als unrichtig beanstanden lässt, nur das Element des transparenten Bauteils, weiches eine Kammer für die Tinte hat, nicht dessen Verlängerung nach vorne. Denn bei der Prüfung der Verletzungsfrage kommt es ausschließlich darauf an, ob sich die klageseits einzelnen Merkmalen zugeordneten Bauteile der angegriffenen Ausführungsform unter den Wortsinn der jeweiligen Anspruchsmerkmale subsumieren lassen oder nicht

7. Der erste Signalblockierabschnitt ist an oder benachbart zu einem distalen Ende der oberen Wand (163) der Tintenpatrone in dem aufrechten Zustand positioniert.

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Wie bei Merkmal 1 dargestellt, legt die Kammer bei ihrer Verletzungsprüfung den Klagevortrag zugrunde, wann sich die Tintenpatrone in einem aufrechten Zustand befinden solle. Wie an der Darstellung zu erkennen, Ist die obere Wand demzufolge der Bereich, auf welchem der rosa Schieber angebracht ist. An deren seitlichem Ende ist ein Erfassungsabschnitt angebracht.

8. Auch Merkmal 8 ist verwirklicht. Denn tatsächlich ist der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) weiter in der Richtung der Einführung (30) als der dritte Signalblockierabschnitt (72) angeordnet.

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Auf der von der Klägerin angefertigten (vorstehend links wiedergegebenen) Zeichnung, deren Richtigkeit im Hinblick auf die dort vorgenommene farbliche Markierung von verschiebbarem Schlitten einerseits und durchsichtigem Prisma andererseits von der Beklagten nicht bestritten wurde, ist deutlich zu erkennen, dass das dreiecksförmige vordere Ende des verschiebbaren Schlittens weiter vorne beginnt, als das Prisma. Wie ausgeführt, kommt es nur hierauf an.

Im Übrigen endet der zweite Signalblockierabschnitt sogar bevor der dritte Signalblockierabschnitt beginnt. Denn wie schon zu Merkmal 6 ausgeführt, steht nichts der Annahme entgegen, dass nur das dreieckig ausgestaltete vordere Ende des verschiebbaren Schlittens den zweiten Signalblockierabschnitt darstellt. Dies zugrunde gelegt, kommt es zu keinerlei Überlappung mit dem Prisma. Denn der dritte Signalblockierabschnitt kann - wie bei Merkmal 6 ausgeführt - als das Element des transparenten Bauteils definiert werden, welches eine Kammer für die Tinte hat, ohne dass dessen Verlängerung nach vorne Bestandteil dieses Abschnitts sein muss.

9. Der erste Signalblockierabschnitt (191) ist aufgebaut zum Hindern eines ersten Signals, denn infolge seiner vollständig intransparenten Ausgestaltung eignet er sich, ein beispielsweise optisches Signal zu blockieren.

10. Der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) ist ebenfalls aufgebaut zum Hindern eines zweiten Signals, da durch zu gehen. Denn er ist ebenfalls aus intransparentem Material hergestellt. .

11. Der dritte Signalblockierabschnitt (72) ist aufgebaut entweder zum Hindern des zweiten ' Signals, da durch zu gehen, oder zum Ändern eines Pfads des zweiten Signals, wenn der dritte Signalblockierabschnitt (72) das zweite Signal empfängt.

a. Der dritte Signalblockierabschnitt eignet sich, den Durchtritt eines zweiten Signals zu hindern, beispielsweise eines entsprechend schwachen optischen Signals. Ferner könnte er auch den Durchtritt eines Luftstrahls, eines Wasserstrahls oder kleiner Festkörper verhindern. Dass der dritte Signalblockierabschnitt nur dann das zweite Signal blockiert, wenn ein bestimmter Tintenstand in der Tintenpatrone unterschritten wird, beansprucht das Gebrauchsmuster in Anspruch 1 - wie schon ausgeführt - nicht.

b. Merkmal 11 wäre im Übrigen auch dann verwirklicht, wenn man - was gemäß obigen Ausführungen jedoch nicht geboten ist - verlangen wollte, dass es zu einer Signalunterbrechung bzw. -umlenkung auch eines starken, und zwar optischen Signals kommt, und wenn man zudem noch verlangen wollte, dass es zu einer derartigen Signalumlenkung nur kommen dürfe, wenn ein bestimmter Tintenstand überschritten wird. Denn auch in diesem Fall ist der dritte Signalblockierabschnitt (72) aufgebaut „zum Ändern eines Pfads des zweiten Signals, wenn der dritte Signalblockierabschnitt (72) das zweite Signal empfängt“.

Wenn der Tintenstand in der Patrone eine untere Grenze unterschreitet, ist das Prisma nicht mehr vollständig gefüllt. In diesem Fall geht das Licht des zweiten Signals durch das Prisma hindurch und wird nicht nach hinten abgelenkt, so dass es zum Empfänger des zweiten Signals gelangt. In diesem Fall wird das zweite Signal also nicht daran gehindert, zum Empfänger zu gelangen.

Hingegen lenkt das Prisma in gefülltem Zustand das Licht eines optischen Signals infolge einer Refraktion ab, so dass es einen auf gleicher Höhe gegenüber angebrachten Sensor unabhängig davon nicht mehr erreichen würde, ob es durch die gefärbte Tinte absorbiert wird, oder nicht.

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Wenn das Prisma hingegen leer ist, kommt es zwar ebenfalls zu einer Refraktion des Lichts; da diese aber auf beiden Seiten erfolgt, kann das Licht - sofern es hinreichend stark ist - einen gegenüberliegenden Sensor erreichen.

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Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 23.07.2015 auf Fragen des Klägervertreters klargestellt, dass die technische Richtigkeit dieses graphisch auf S. 7 - 8 v der Replik vom 07.05.2015 (Bl. 113-114) dargestellten Vortrages (anders als die Richtigkeit der Darstellungen auf S. 6 der Replik (Bi. 112 d. A.) nicht (mehr) bestritten werde,

Unzutreffend ist insoweit der Einwand der Beklagten, der dritte Signalblockierabschnitt (72) sei vorliegend deshalb nicht aufgebaut „zum Ändern eines Pfads des zweiten Signals, wenn der dritte Signalblockierabschnitt (72) das zweite Signal empfängt“, weil es in befülltem Zustand nicht aufgrund des prismenartigen Bauteiles, sondern infolge der Tinte zu den vorstehend beschriebenen Effekten käme.

aa. Zum einen setzt Anspruch 1 des Gebrauchsmusters nicht voraus, dass die Unterbrechung oder Umlenkung des Signals ausschließlich eine Folge des Bauteils ist. Ausreichend ist vielmehr, dass die bauliche Ausgestaltung der jeweils zu prüfenden Ausführungsform die Erreichung des beschriebenen Effektes - unter welchen Umständen auch immer - ermöglicht. Denn eine Gebrauchsmusterverletzung liegt schon dann vor, wenn die angegriffene Ausführungsform objektiv geeignet ist, die gebrauchsmustergemäßen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen, wobei diese objektive Eignung nicht nur in einem bestimmten regelhaften Zustand vorhanden sein muss. Es reicht vielmehr aus, dass die gebrauchsmustergemäßen Eigenschaften und Wirkungen nur in Ausnahmefällen oder zufällig erreicht werden (BGH GRUR 2006, 399, 401 ~ Rangierkatze). Auch verbesserte oder verschlechterte Ausführungsformen führen mithin zur Gebrauchsmusterverletzung, wenn sie die Merkmale des Gebrauchsmusteranspruchs verwirklichen (vgl. hierzu auch Pitz, Patentverletzungsverfahren, 2. Aufl. 2010, 2. Teil, Rn. 31a). Im vorliegenden Fall wird die signalblockierende bzw. -umlenkende Wirkung sogar gezielt und regelhaft erreicht, nämlich stets in befülltem Zustand der Patrone. Der Umstand, dass das Material der Patrone insoweit mit der Tinte zusammenwirkt, ist ohne Belang. Denn die Beklagte liefert die Patrone zusammen mit der Tinte - also in unmittelbar gebrauchsmusterverletzender Form - aus. Unerheblich ist der Einwand der Beklagten, die Tinte sei nicht Teil des Anspruchs. Denn es kommt nicht darauf an, ob die Mittel, weiche die Beklagte zur Erreichung der gebrauchsmustergemäßen Eigenschaften und Wirkungen einsetzt, explizit im Anspruch genannt werden oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob im Ergebnis mit den von der Beklagten hergestellten bzw. vertriebenen Mitteln gebrauchsmustergemäße Eigenschaften und Wirkungen erreicht werden oder nicht. Dies ist vorliegend aber jedenfalls bei den Patronen in befülltem Zustand der Fall.

bb. Darüber hinaus ist es durchaus das prismenartige Bauteil selbst und nicht die Tinte, welches zum Ändern eines Pfads des zweiten Signals führt, „wenn der dritte Signalblockierabschnitt (72) das zweite Signal empfängt“. Denn wie auf den vorstehend wiedergegebenen Zeichnungen ohne weiteres zu erkennen ist, erfolgt die Refraktion des Lichts an der Außenkante des Prismas und das Vorhandensein von Tinte innerhalb der Patrone führt nur dazu, dass es nicht zu einer“ erneuten Refraktion an der Stelle kommt, an weicher das Licht nach Durchschreiten der ersten Prismenwand in das Innere des Prismas eintritt. Ursächlich für die Umlenkung des Lichts ist mithin das Bauteil und nicht die Tinte. Lediglich das Fehlen der Tinte bewirkt, dass es zu 3 weiteren Refraktionsvorgängen kommen kann und dass am Ende das Licht an einer genau gegenüberliegenden Steile wieder aus dem Prisma austreten kann.

12. Der erste Signalblockierabschnitt (191), der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) und der Tintenlieferabschnitt (90) sind ferner derart positioniert, dass der erste Signalblockierabschnitt (191), der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) und der Tintenlieferabschnitt (90) eine erste Ebene schneiden.

Auf der nachfolgenden Darstellung der Klägerin sind die drei genannten Bauteile markiert.

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Sie liegen auf der Ebene, weiche auf nachfolgend wiedergegebener Darstellung der Beklagten mit einem gelben Strich veranschaulicht wurde.

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a. Der erste Signalblockierabschnitt (191) „schneidet“ die vorstehend dargestellte erste Ebene.

aa. Wie ausgeführt, ist nicht ein Schneiden im geometrischen Sinn, sondern ein sich Befinden der dreidimensionalen Abschnitte im Bereich der beschriebenen Ebene gemeint. Das trifft für den ersten Signalblockierabschnitt (191) zu. Dass insoweit ein „Schneiden“ im Sinne der Gebrauchsmusterschrift vorliegt, welche in Bezug auf die verwendeten Begrifflichkeiten ihr eigenes Lexikon darstellt (vgl. BGH GRUR 1999, 909 ff. - Spannschraube), ergibt sich schon daraus, dass dieser Abschnitt genauso konstruiert ist, wie es die Gebrauchsmusterschrift selbst in Fig. 2a zeigt.

bb. Darüber hinaus handelt es sich bei dem ersten Signalblockierabschnitt nicht um eine geometrische (also unendlich dünne), 2-dimensio'naie Ebene. Dass sich parallele Ebenen nicht schneiden können, trifft geometrisch zwar zu. Indes verfügt der Signalblockierabschnitt in geometrischer Hinsicht über drei Dimensionen. Der Abschnitt hat zwar -auch wenn man unrichtigerweise (vgl. insoweit die Ausführungen oben zu Merkmal 4) -nur auf den oberen Steg abstellt und nicht auch auf die senkrecht dazu verlaufende Basis, auf welcher jener ruht, die Form eines Balkens, ist aber gleichwohl ein körperliches, dreidimensionales Objekt mit mehreren Seiten. Unter anderem verfügt dieser parallel zu der genannten Ebene angeordnete Balken über eine obere Kante, welche eine Breite von etwa einem halben Millimeter hat. Diese Kante vermag durchaus eine Ebene auch im geometrisch korrekten Sinn zu schneiden.

b. Auch der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) „schneidet“ die gelb markierte erste Ebene. Zwar ist er in der Tat bei der angegriffenen Ausführungsform brettförmig ausgebildet und dabei so angeordnet, dass die größte Fläche aus Höhenrichtung (32) und Tiefenrichtung (33) gebildet wird, also - anders als bei Fig. 2a - parallel zur ersten Ebene zu laufen scheint. Indes liegt auch hier ein 3-dimensionales Objekt vor und nicht eine unendlich dünne Ebene. Beispielsweise seine Unterkante schneidet die erste Ebene.

c. Schließlich „schneidet“ auch der Tintenlieferabschnitt (90) die vorstehend gelb dargestellte erste Ebene.

aa. Denn auch dieser Abschnitt befindet sich räumlich in dem Bereich, durch welchen die erste Ebene verläuft. Allein das ist - wie ausgeführt - mit „Schneiden“ in wortsinngemäßem Sinne gemeint. Auch hier kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass dieser Abschnitt genau so konstruiert ist, wie die Tintenlieferabschnitte der in den Zeichnungen im Gebrauchsmuster dargestellten Ausführungsformen.

bb. Im Übrigen können gedachte, tangential an dem Abschnitt liegende Ebenen die erste Ebene durchaus auch in geometrisch korrektem Sinne schneiden.

13. Die Klägerin definiert für die weitere Verletzungsprüfung die in Merkmal 13 genannte Breitenrichtung (31) der angegriffenen Ausführungsform als die in nachfolgender Zeichnung grün gezeigte Richtung, die Höhenrichtung (32) wird blau dargestellt und die Tiefenrichtung (33) orange.

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Diese Zuordnung der Klägerin legt die Kammer für die weitere Verletzungsprüfung zugrunde, denn aus Anspruch 1 lassen sich keine abweichenden Vorgaben entnehmen, wie bei Erörterung des Bedeutungsgehalts von Merkmal 1 des Anspruchs 1 schon aufgezeigt.

14. Die Tiefenrichtung (33) ist parallel zu der bereits bei Merkmal 1 erwähnten Richtung des Einführens (30).

15. Schließlich ist, wie es Merkmal 15 verlangt, die erste Ebene parallel zu der Höhenrichtung (32) und der Tiefenrichtung (33). Denn diese, bei Merkmal 12 näher erläuterte und graphisch dargestellte Ebene wird aus den Richtungen gebildet, welche die Klägerin bei der angegriffenen Ausführungsform im Zusammenhang mit Merkmalen 13 und 14 der in der Gebrauchsmusterschrift beschriebenen Höhenrichtung (32) und der Tiefenrichtung (33) zugeordnet hat.

16. In Bezug auf die Merkmale des Anspruchs 2 wendet die Beklagte lediglich ein, dass es an einer Verletzung fehle, weil die Merkmale des Anspruchs 1 nicht verwirklicht seien. An spezifischem Verteidigungsvorbringen fehlt es. Im Übrigen sind die Merkmale 16 bis 18 des Anspruchs 2 auch offensichtlich gegeben. Insoweit wird auf die nachfolgend wiedergegebene Darstellung der Klägerin Bezug genommen.

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II.

In Bezug auf Anspruch 13 ist der Klägerin der Nachweis einer mittelbaren Gebrauchsmusterverletzung gern, § 10 Abs. 1 PatG gelungen.

1. Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich um ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht.

a. Die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass das von der Klägerin hergestellte Multifunktionsgerät ... bei Verwendung der klägerischen Druckerpatronen von der in Ansprüchen 1 und 13 bzw. Ansprüchen 1, 2 und 13 beschriebenen Erfindung Gebrauch macht.

Streitig ist lediglich, ob es zur Gebrauchsmusterbenutzung auch dann kommt, wenn in den Drucker der Klägerin die Tintenpatronen der Beklagten eingesetzt werden.

aa. In Bezug auf die Merkmale des Anspruchs 1 bzw. die Merkmale der Ansprüche 1 und 2 wird auf die obigen Ausführungen unter Ziff. I. verwiesen.

bb. Dass der Drucker der Klägerin - auch bei Verwendung der Tintenpatronen der Beklagten - die Merkmale 1 bis 5 des Anspruchs 13 erfüllt, wurde von der Beklagten zunächst nicht in Abrede gestellt. Erfolglos rügt die Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 27.07.2015 die Unschlüssigkeit dieses Vorbringens. Denn bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte lediglich gerügt, dass die angegriffenen Ausführungsformen keinerlei Information tragen würden, die mit der Tintenpatrone verknüpft sei und die im Sinne des Merkmals 6 von einem Bestimmer am Aufzeichnungsgerät ausgelesen werden könnte (vgl. S. 16 - 17 ihres lediglich im Verfahren 7 O 18708/14 eingereichten Schriftsatzes vom 07.07.2015). Die Verwirklichung der übrigen Anspruchsmerkmale hatte sie nicht bestritten. Vor diesem Hintergrund war auch kein näherer Vortrag von Seiten der Klägerin hierzu erforderlich, denn das Maß der Substantiierungslast hängt stets auch davon ab, inwieweit der Vortrag der Gegenpartei Anlass zu Ergänzungen und zum Vortrag von Einzeltatsachen bietet (Thomas/Putzo/Reichold 26. Aufl. vor § 253 ZPO Rn. 40 m. w. N.). Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 27.07.2015 die Unschlüssigkeit dieses Klagevorbringens rügte, ist dieser Einwand gem. § 296a ZPO zu behandeln.

cc. Schließlich ist auch Merkmal 6 des Anspruchs 13 verwirklicht. Danach ist ein Bestimmer erforderlich, der aufgebaut ist zum Bestimmen von Information, die mit der Tintenpatrone (10,10') verknüpft ist, auf der Grundlage der Intensität des zweiten Signals, das von dem zweiten signalempfangenden Element zu einer Zeit empfangen Ist, zu der die Intensität des ersten Signals, das von dem ersten signalempfangenden Element empfangen Ist, sich anfänglich während des Anbringens der Tintenpatrone (10, 10') an dem Patronenanbringungsabschnitt (276, 1276) ändert.

Das Vorhandensein eines derartigen Bestimmers in dem Drucker der Klägerin hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt.

Bei den angegriffenen Ausführungsformen ist auch eine Information über die Tintenpatrone vorhanden, die der zweite Signalblockierabschnitt für den Bestimmer trägt. Es mag

sein, dass es an spezifischen Informationen über die Tintenpatrone fehlt und so die Drucker der Klägerin nicht aufgrund der Ausgestaltung des zweiten Signalblockierabschnitts bei den Patronen der Beklagten solche Details delektieren können, welche sie bei den Tintenpatronen der Klägerin feststellen können, wie möglicherweise die Art der in der Tintenpatrone befindlichen Farbe. Die Detektion derartiger spezifischer Details wird von Merkmal 6 indes nicht gefordert. Zu einer Gebrauchsmusterbenutzung kommt es schon dann, wenn dem Bestimmer das „Bestimmen von Information“ möglich ist, „die mit der Tintenpatrone (10, 10') verknüpft ist, auf der Grundlage der Intensität des zweiten Signals, das von dem zweiten signalempfangenden Element zu einer Zeit empfangen ist, zu der die Intensität des ersten Signals, das von dem ersten signalempfangenden Element empfangen ist, sich anfänglich während des Anbringens der Tintenpatrone (10, 10') an dem Patronenanbringungsabschnitt (276, 1276) ändert“. Diese Voraussetzung ist offensichtlich gegeben. Denn infolge des Umstands, dass der zweite Signalblockierabschnitt bei der angegriffenen Ausführungsform vollständig intransparent ist, wird der Drucker der Klägerin mittels „dem zweiten signalempfangenden Element“ zu der Zeit, zu welcher „die Intensität des ersten Signals, das von dem ersten signalempfangenden Element empfangen ist, sich anfänglich während des Anbringens der Tintenpatrone (10, 10') an dem Patronenanbringungsabschnitt (276, 1276) ändert“, feststellen, dass die „Intensität des zweiten Signals“ auf null reduziert ist. Zwar wird es bei den Tintenpatronen der Beklagten stets zu dieser Feststellung kommen und es wird keine unterschiedlichen Feststellungen von Patronensorte zu Patronensorte geben. Vielmehr wird der Sensor zum genannten Zeitpunkt stets feststellen, dass die Intensität des Signals zu 100% gehindert wird. Doch bereits das Vorhandensein eines vollständig lichtundurchlässigen zweiten Signalblockierabschnitts ist eine „Information, die mit der Tintenpatrone (10, 10') verknüpft ist“. Zumindest die Erkenntnis, dass eine Tintenpatrone mit einem vollständig lichtundurchlässigen zweiten Signalblockierabschnitt eingebracht wurde, wird der Bestimmer den Patronen der Beklagten daher abgewinnen können.

b. Die Tintenpatrone bezieht sich auch auf ein wesentliches Element der Erfindung. Dafür ist der Gebrauchsmusteranspruch maßgeblich und somit sind regelmäßig alle im Gebrauchsmusteranspruch benannten Merkmale wesentliche Elemente der Erfindung. Maßgeblich ist ferner, ob die Mittel bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (Mes, 4. Aufl. 2015, § 10 PatG Rn. 13 m. w. N..). Beide Voraussetzungen sind gegeben. Die von der Beklagten gelieferten Patronen erfüllen sogar für sich genommen vollständig einzelne Ansprüche des Gebrauchsmusters (nämlich 1 und 2) und sind daher für die Anspruchskombination 1 und 13 bzw. 1, 2 und 13 fraglos wesentliche Mittel.

Auf der nun folgenden Grafik ist das Innere dieser Tintenpatrone zu sehen.

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Die Kammer fasst nachfolgend noch ihre wesentlichen Gedanken zu den streitigen Merkmalen 5 und 10 zusammen:

Die Vorderwand des transparenten Fensters, in dem sich der bewegliche dritte Signalblockierabschnitt befindet, stellt den zweiten Signalblockierabschnitt dar. In der Verwendung der Tintenpatrone ist der Sensor des Druckers unstreitig hufeisenförmig ausgebildet, wobei ein Arm des Hufeisens den Sender und der andere den gegenüberliegenden Empfänger aufnimmt. Diese Hufeisenarme werden dann rechts und links vom durchsichtigen Abschnitt in die Öffnung auf der Vorderseite der Patrone gemäß der oberen der beiden Abbildungen eingeführt und können .so die Signalblockierabschnitte zwei und drei detektieren. Wie bereits oben ausgeführt, wird für die Eigenschaft als Signalblockierabschnitt nicht ein Mindestmaß an Intransparenz gefordert, welches durch einen üblichen Sensor delektiert wird (vgl. im Übrigen insoweit auch Abschnitt [0130]) - dort wird gerade ein nicht 100% lichtundurchlässiges Material als ebenfalls signalblockierend definiert).

a. Die Kammer hält an dieser Auffassung auch in Anbetracht der Ausführungen des DPMA in den als Anlagen ... und ... vorgelegten Beschlüssen sowie dem weiteren, in der mündlichen Verhandlung vom 23.07.2015 übergebenen Beschluss fest, zumal bei der Anlage ... fraglich erscheint, ob sie sich überhaupt auf die vorbekannte Patrone und nicht nur auf entsprechende Druckschriften bezieht.

b. Dass in der die ... schützenden Patentschrift (vorgelegt als Anlage ... = ...) eine Lichtdurchlässigkeit dieses Bauteils offenbart ist (so die Auffassung der Klägerin) bzw. nicht eine Lichtundurchlässigkeit offenbart wird (so die Löschungsabteilung des DPMA, vgl. Anlage ..., wirkt sich auf das Verständnis des Klagegebrauchsmusters nicht aus.

c. Auch der Umstand, dass die Vorderwand 140 der Tintenpatrone in Fig. .6 genauso angeordnet ist, wie bei der entgegengehaltenen Patrone zu erkennen, führt zu keiner abweichenden Einschätzung..

aa. Zum einen beziehen sich die Darstellungen in Fig. 6 (und Fig, 17) auf Ausführungsbeispiele und schränken die Merkmale des Anspruchs 1 nicht ein, welche vorliegend allein auf fehlende Neuheit zu prüfen sind.

bb. Zum anderen trifft es auch nicht zu, dass Fig. 6 des Streitgebrauchsmusters gegen eine Erfindungsidentität mit der vorbekannten Tintenpatrone ... spricht

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Klägerin meint, die Vorderwand selbst könne nicht den anspruchsgemäßen 2. Signalblockierabschnitt (189, 199) darstellen, weil dieser ausweislich der Figur 3(a) separat und mit einem gewissen Abstand vor der Vorderwand (140) der Patrone angebracht sein müsse.

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Die Klägerin versucht das auch mittels Bezugnahme auf Fig. 17(b) bzw. 17(d) zu belegen, ausweislich welcher der zweite Sensor zwischen Erfassung des zweiten und des dritten Signalblockierabschnitts das gesendete Signal empfängt, während die Vorderwand 140, die bei der in Anspruch 1 beschriebenen Ausführungsform ebenfalls den Sensor durchlaufe, nicht gesondert detektiert werde.

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Diese Überlegung dringt jedoch nicht durch. Zum einen handelt es sich bei den Darstellungen in Fig. 17 um schematische Zeichnungen, die nicht notwendig mit den tatsächlichen Erfassungsergebnissen des Sensors übereinstimmen müssen. Darüber hinaus ist in Fig. 6 zu erkennen, dass der dritte Signalblockierabschnitt (72) unmittelbar an die Vorderwand (140) anschließt. Mithin kann bei einer Ausführungsform, wie sie in Fig. 6 dargestellt wird, gar nicht erwartet werden, dass der Sensor zwischen Vorderwand (140) und drittem Signalblockierabschnitt (72) erneut das Signal empfängt. Es erscheint daher durchaus möglich, dass die in Fig. 17b und 17d dargestellte, zweite Signalunterbrechung bereits mit Eintritt der Vorderwand in den Sensorbereich erfolgt und nicht erst beim Eintritt des dritten Signalblockierabschnitts (72) in den Sensor. Anders ist die Sachlage hingegen bei der Tintenpatrone ... Hier ist zwischen Vorderwand und drittem Signalblockierabschnitt ein Zwischenraum zu erkennen, in welchem der Sensor das Signal auch dann empfangen kann, wenn es zuvor bereits einmal durch die Vorderwand unterbrochen wurde.

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Demgemäß eignet sich die Vorderwand dieser Tintenpatrone durchaus, um als zweiter Signalblockierabschnitt zu fungieren. Die Klägerin hat auch nicht der in der mündlichen Verhandlung vom 23.07.2015 geäußerten Information der Beklagten widersprochen, dass sich zum Prioritätszeitpunkt ein Sensor so einstellen ließ, dass er die Vorderwand dieser Tintenpatrone wegen der größeren Menge an Kunststoff, die das Licht auf Höhe der Vorderwand durchschreiten muss, als Signalunterbrechung detektiert, während das Signal bei dem nachfolgenden Zwischenraum zwischen Vorderwand und von der Beklagten so bezeichneten drittem Signalblockierabschnitt mit hinreichender Intensität bei dem Sensor ankommt. Möglicherweise lässt sich dieser Effekt bei Füllung mit einer insbesondere dunklen Tinte nicht mehr erreichen. Darauf kommt es aber nicht an, Neuheitsschädlich ist die Tintenpatrone ... bereits dann. wenn sie in unbefülltem Zustand sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 verwirklicht, was vorliegend der Fall ist.

II.

Im Hinblick auf die in der Kombination von Ansprüchen 1 und 13 bzw. 1, 2 und 13 beschriebene Vorrichtung erweist sich das Streitgebrauchsmuster als rechtsbeständig.

1. Dass es insoweit neuheitsschädlichen Stand der Technik zum Prioritätszeitpunkt gegeben hätte, hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Der Umstand, dass die Kammer Anspruch 1 nicht für rechtsbeständig hält, wirkt sich nicht auf den Rechtsbestand der Kombination von Ansprüchen 1 und 13 bzw. 1, 2 und 13 aus, denn Anspruch 13 enthält zusätzliche Beschränkungen.

2. Insoweit kommt es mithin allein auf den Einwand der unzulässigen Erweiterung an. Dieser dringt indes nicht durch.

Für eine wirksame Abzweigung des Gebrauchsmusters bedarf es zwar der Beanspruchung derselben Erfindung. Bei Fehlen der Erfindungsidentität können zwischen Anmeldetag und späterer Hinterlegung der Gebrauchsmusteranmeldung der Fachwelt bekannt gewordene Patentanmeldungen (hier die Anmeldung ...) der Neuheit des Gebrauchsmusters entgegenstehen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Hinzufügung des Merkmals dazu geführt hat, dass das Schutzrecht eine andere Erfindung zum Gegenstand hat als die ursprüngliche Anmeldung, wenn das Patent bzw. das Gebrauchsmuster also etwas schützt, das gegenüber dem der Fachwelt durch die ursprünglich eingereichten Unterlagen Offenbarten ein „Aliud“ darstellt (BGH GRUR 2011, 40 - Winkelmesseinrichtung). Das ist jedoch nicht der Fall, wenn die Einfügung eines in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend offenbarten Merkmals zu einer bloßen Einschränkung des geschützten Gegenstands geführt hat (BGH GRUR 2013, 1135, 1136 -Tintenstrahldrucker).

a. Insbesondere ist der dritte signalblockierende Abschnitt durchaus den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen zu entnehmen. Denn der ursprüngliche Anspruch 1 der dem Klagegebrauchsmuster zugrunde liegenden Europäischen Patentanmeldung bezieht sich auf das Vorliegen von drei Signalblockierabschnitten; Unschädlich ist, dass der dritte Signalblockierabschnitt in allen weiteren Beschreibungen und Ansprüchen der ursprünglichen Offenbarung nur als bewegliches Glied („movable member“) beschrieben wird. Denn der Anmeldung ist durchaus zu entnehmen, dass es sich um einen - nämlich den dritten - Signalblockierabschnitt handeln soll.

b. Irrelevant ist auch, dass in dem nun geltend gemachten Anspruch explizit eine Tintenkammer zum Speichern von Tinte erwähnt wird. Der Fachmann hätte zum Prioritätszeitpunkt auch ohne diese explizite Beschreibung eine Tintenpatrone nicht ohne eine solche Tintenkammer gebaut.

Soweit die Beklagte weiter moniert, gegenüber dem unabhängigen Anspruch 1 der Großvateranmeldung seien die Merkmale 1, 2, 3, 7, 8 und 12-15 des Klagegebrauchsmusters hinzugefügt worden, vermag das den Vorwurf einer unzulässigen Erweiterung ebenfalls nicht zu begründen. Denn in erster Linie beschränken sie den Anspruch und erweitern ihn nicht. Im Übrigen berühren sie die Frage der Erfindungsidentität nicht; denn diese Merkmalskombination bringt keinen wesentlichen Unterschied zu der ursprünglich offenbarten Erfindung mit sich. Der Umstand, dass einzelne Abschnitte der Patrone entlang einer Ebene (Anspruch 1) oder einer zweiten Ebene (Anspruch 2) angeordnet sind und weitere räumliche Vorgaben für die beschriebenen Elemente gemacht werden (z. B. Merkmal 8), führt nicht dazu, dass ein Aliud beschrieben wäre; vielmehr wird lediglich vorgeschrieben, dass bereits beschriebene Elemente in einer bestimmten Weise anzuordnen sind. Im Übrigen liegt - wie schon ausgeführt - keine unzulässige Erweiterung vor, wenn die Einfügung zu einer bloßen Einschränkung des geschützten Gegenstands geführt hat (BGH GRUR2013, 1135, 1136 - Tintenstrahldrucker).

3. Der Schriftsatz der Beklagten vom 02.08.2015 vermag keine Zweifel am rechtsbestand des Streitgebrauchsmusters zu begründen. Der vollständige Widerruf des Gebrauchsmusters ... das nach dem Vortrag der Beklagten aus derselben Schutzrechtsfamilie wie das Klagegebrauchsmuster stammt, hat keine Bedeutung für die hier zu treffende Aussetzungsentscheidung.

a. Zwar behauptet die Beklagte im Schriftsatz vom 03.08.2015, dass das durch den Gebrauchsmusterbeschwerdesenat des BPatG widerrufene Gebrauchsmuster nahezu identische Ansprüche aufweisen würde wie das Streitgebrauchsmuster, indes-fehlt es an einer detaillierten Darstellung der Unterschiede und Gemeinsamkeiten, die von Seiten der Beklagten im Einzelnen aufgezeigt hätten werden müssen. Stattdessen sind offensichtlich durchaus Unterschiede vorhanden. So wird für die Tintenpatrone gemäß den Ansprüchen in den diesem Schriftsatz beigefügten Hilfsanträgen nicht geregelt, dass der zweite Signalblockierabschnitt weiter in der Richtung der Einführung als der dritte Signalblockierabschnitt angeordnet sein soll (Merkmal 8 des Streitgebrauchsmusters). Das gilt entgegen der Auffassung der Beklagten auf S. 2 ihres Schriftsatzes vom 03.08.2015 auch für den sechsten Hilfsantrag gemäß Anlage P8 der ...

b. Des Weiteren fehlt Vortrag, welche Entgegenhaltungen dem Bundespatentgericht zur Beurteilung vorgelegt worden waren. Die Entscheidung des BPatG wurde bislang nicht begründet Es bleibt mithin vollkommen unklar, aufgrund welcher Erwägungen das BPatG von einer fehlenden Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters ... ausging und ob diese Erwägungen auf das Streitgebrauchsmuster übertragen werden können.

E. Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen im Hinblick auf die Klageanträge:

I.

Zur geltend gemachten unmittelbaren Gebrauchsmusterverletzung:

1. Aussetzung

Gem. § 19 S. 2 GebrMG hat die Kammer die Aussetzung anzuordnen, wenn sie die Gebrauchsmustereintragung für unwirksam hält. So liegt der Fall im Hinblick auf die geltend gemachte unmittelbare Gebrauchsmusterverletzung aus den bereits dargestellten Gründen.

Die Kammer setzt das Verfahren bis zur bestandskräftigen Entscheidung im Rechtsbestandsverfahren aus, denn dieses Vorgehen entspricht am ehesten der Prozessökonomie. Sofern sich die Sachlage nach einer erstinstanzlichen Entscheidung grundlegend . anders darstellen sollte, könnte das Verfahren ohnehin auf Antrag einer der Parteien wieder aufgenommen werden.

2. Abtrennung

Die Kammer trennt das Verfahren im Hinblick auf die geltend gemachte unmittelbare Gebrauchsmusterverletzung gem. § 145 ZPO ab. Danach kann das Gericht anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Ziel der Verfahrenstrennung ist es, den Prozessstoff zu ordnen und übersichtlicher zu gestalten, so wenn dessen Verständnis durch Anspruchshäufung erschwert wird, ferner einer Prozessverschleppung wegen Streits in einzelnen Punkten entgegenzuwirken. Dabei kommt eine Trennung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn sich ein abgrenzbarer Teil des Klagebegehrens voraussichtlich rascher entscheiden lassen wird als ein anderer, während es anderenfalls bei dem Grundsatz zu verbleiben hat, dass der gesamte Prozessstoff in einem einzigen Verhandlungstermin zu erledigen ist (BGH NJW1995, 3120).

a. Vorliegend ist ein Fall gegeben, in welchem nach vorstehenden Maßstäben eine Verfahrenstrennung grundsätzlich in Betracht kommt. Denn über den Vorwurf der mittelbaren Gebrauchsmusterverletzung kann, die Kammer mittels Endurteil entscheiden, während das Verfahren im Übrigen auszusetzen ist. In Bezug auf diesen Teil des Rechtsstreits erscheint indes eine Abtrennung sinnvoll, denn, gegen Aussetzung und Verurteilung sind unterschiedliche Rechtsmittel statthaft. Aus diesem Grund ist im vorliegenden Fall auch eine Entscheidung durch Teilurteil nicht vorrangig vor einer möglichen Abtrennung. Die Klagen aus unmittelbarer und aus mittelbarer Patentverletzung stellen zwei verschiedene Streitgegenstände dar (Cepl/Voss/Zigann/Werner § 253 ZPO Rn. 103 m. w. N.).

b. Ihr Ermessen übt die Kammer dahingehend aus, dass sie eine Abtrennung des Verfahrens in Bezug auf den Vorwurf einer unmittelbaren . Gebrauchsmusterverletzung vornimmt. Bei der Entscheidung hat die Kammer den Rechtsgewährungsanspruch der Klägerin gegen das Interesse der Beklagten abgewogen, nicht durch zusätzliche Verfahrenskosten und weitere Unannehmlichkeiten belastet zu werden. Die Kammer erachtet es im Hinblick auf die zu erwartende Dauer des Rechtsbestandsverfahrens in diesem Fall für vorzugswürdig, den Weg der Abtrennung zu gehen.

Die Kammer kann kein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten erkennen, dass das Verfahren vollumfänglich ausgesetzt werden wird, wenn überwiegende Zweifel an der Rechtsbeständigkeit nur eines der Ansprüche des Klageschutzrechts bestehen. Denn in dieser Weise geht die Kammer üblicherweise gerade nicht vor.

II.

Zur geltend gemachten mittelbaren Gebrauchsmusterverletzung:

1. Die Klage ist zulässig. Den „insbesondere'-Antrag hat die Klägerin in den mündlichen Verhandlungen hinreichend konkretisiert durch die Erklärung, dass sowohl in Bezug auf die unmittelbare wie auch in Bezug auf die mittelbare Gebrauchsmusterverletzung neben dem Anspruch 1 auch eine Kombination der Ansprüche 1 und 2 geltend gemacht werde.

2. Die Klage ist insoweit auch weitgehend begründet. In Abweichung vom Antrag war aber durch Einfügung der Worte „zur Benutzung im Inland“ dem doppelten Inlandsbezug bei Klageabweisung im Übrigen Rechnung zu tragen.

a. Wie ausgeführt hat die Klägerin den Vorwurf einer mittelbaren Gebrauchsmusterverletzung sowohl in Bezug auf die Kombination von Ansprüchen 1 und 13 wie auch von Ansprüchen 1, 2 und 13 nachgewiesen.

b. Auf Basis dieser Feststeilung war der Klage insoweit vollumfänglich stattzugeben.

aa. Die Beklagte schuldet Unterlassung gem. §§ 24 I, 11 Abs. 2 GebrMG.

Aufgrund der bereits begangenen Verletzungshandlungen ist die Wiederholungsgefahr indiziert.

Im Hinblick darauf, dass sich die beklagtenseits gelieferten Patronen lediglich zur Verwendung in einer mittelbar gebrauchsmusterverletzenden Weise eignen, war ein Schlechthinverbot veranlasst. Ein solches kommt - nur ausnahmsweise - dann in Betracht, wenn eine patentfreie Benutzung der vom mittelbaren Patentverletzer gelieferten Gegenstände durch den Abnehmer vernünftigerweise nicht in Betracht kommt (Haedicke/Timmann/Kamlah Handbuch des Patentrechts 2012 § 10 Rn. 55 m. w. N..). So liegt der . Fall hier. Obwohl die Klägerin ein Schlechthinverbot beantragt hatte, hat die Beklagte nicht aufgezeigt, dass Drucker existieren würden, zu welchen ihre Tintenpatronen kompatibel wären, ohne dass damit das Streitgebrauchsmuster verletzt werden würde.

Der gestellte Klageantrag war bereits auf die angegriffene Ausführungsform angepasst (vgl. den Einschub: „und der zur Bestimmung der Tintenmenge in der Tintenkammer aufgebaut ist“, S. 3 der Klageschrift, Abs. 2 a. E.) und beschreibt mithin hinreichend konkret die angegriffene Ausführungsform gerade in der Besonderheit, aufgrund welcher die Beklagte geltend macht, dass eine Gebrauchsmusterverletzung nicht vorliege.

bb. Darüber hinaus schuldet die Beklagte Schadensersatz gem. § 24 Abs. 2 GebrMG.

Es besteht kein Zweifel, dass es infolge der Verwendung der angegriffenen Ausführungsformen durch Kunden der Beklagten in Druckern der Klägerin schon zu mindestens einer unmittelbaren Gebrauchsmusterverletzung im Inland gekommen ist.

Insbesondere trifft die Beklagte ein Verschulden. Auf ein Händlerprivileg kann sie sich nicht berufen, weil sie die Patronen unter eigener Marke vertreibt. Jedenfalls in diesem Fall hat sie eine umfassende Recherchepflicht wie der Hersteller selbst. Die Verantwortung dafür, dass die nationalen patentrechtlichen und gebrauchsmusterrechtlichen Vorschriften beachtet werden, hat in diesem Fall auch sie und nicht nur ihr ausländischer Lieferant, Denn die Beklagte bringt bewusst eine Patrone in den Verkehr, die zu einem Drucker der Klägerin kompatibel ist. In der Situation hatte sie durchaus die Pflicht, sich über die bei der Klägerin bestehenden Schutzrechte zu informieren. Die Verletzung dieser Pflicht stellt zumindest Fahrlässigkeit dar (§ 276 BGB).

cc. Die begehrten Auskünfte kann die Klägerin gem. §§ 242, 259 BGB verlangen, weil sie sie zur Bemessung ihres Schadensersatzanspruchs benötigt.

3. Von einer Aussetzung des Rechtsstreits in Bezug auf den Vorwurf der mittelbaren Gebrauchsmusterverletzung sieht die Kammer ab.

a. Wie bereits ausgeführt, ist die Kammer insoweit nicht iSd. § 19 S. 2 GebrMG von der Unwirksamkeit der Gebrauchsmustereintragung überzeugt.

b. Im Hinblick auf das auch insoweit anhängige Rechtsbestandsverfahren steht der Kammer daher gem. § 19 S. 1 GebrMG ein Ermessen zu. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob eine Aussetzung schon dann sinnvoll ist, wenn bloße Zweifel am Rechtsbestand des Gebrauchsmusters bestehen (so OLG Karlsruhe GRUR 2014, 352), oder ob es im Hinblick auf die Systematik der §§ 11, 13 GebrMG und auf die gravierenden Auswirkungen der Aussetzung für den Schutzrechtsinhaber vorteilhafter ist, das Verfahren nur bei einer erheblicher Wahrscheinlichkeit für den fehlenden Rechtsbestand auszusetzen (so die Münchner Praxis, LG München I Mitt. 2012, 184). Denn im vorliegenden Fall hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass das Klagegebrauchsmuster im Hinblick auf die Kombination von Anspruch 1 und 13 bzw. von Anspruch 1, 2 und 13 den Angriffen der Beklagten standhalten wird. Denn - wie bereits ausgeführt - dringen die diesbezüglichen Einwände der Beklagten nicht durch. Wie bei Patenten prüft die Kammer auch bei Gebrauchsmustern insoweit lediglich die Umstände, welche von der Beklagten in einer in sich geschlossenen, verständlichen und zusammenhängenden Darstellung schriftsätzlich vorgetragen wurden (so die Kammer, BeckRS 2014, 16686). In Anbetracht dieser Umstände hält die Kammer es unter Berücksichtigung des Rechtsgewährungsanspruchs der Klägerin und der voraussichtlichen Dauer des Rechtsbestandsverfahrens bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung für vorzugswürdig, von einer Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf den Vorwurf der mittelbaren Gebrauchsmusterverletzung abzusehen.

4. Von einer Verlegung des Verkündungstermins sieht die Kammer gleichermaßen ab wie von einem Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung (§ 156 ZPO). Denn es bleibt vollkommen ungewiss, ob die erst in mehreren Monaten zu erwartende Begründung der Widerrufsentscheidung des BPatG in Bezug auf das Gebrauchsmuster ... Relevanz für das hiesige Verfahren hat. Den Umstand, dass das lediglich möglich erscheint, erscheint der Kammer nicht so gewichtig, dass sie der Klägerin bei Verfolgung der streitgegenständlichen Ansprüche weitere Verzögerungen zumuten möchte.

F. Die (nur für das nicht abgetrennte Verfahren geltende) Kostenentscheidung folgt aus direkter und entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Zwar war in Bezug auf den Rückruf- und Vernichtungsanspruch richtigerweise von einer Teilklagerücknahme auszugehen. Indes machten diese Ansprüche nur 5% des Streitwerts aus. Die Teilabweisung fällt ebenfalls nicht ins Gewicht.

G. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

H. Die Streitwertfestsetzung orientierte sich an den Angaben der Klägerin. Wegen der geringen Laufzeit des Gebrauchsmusters hält die Kammer insgesamt einen Streitwert von 125.000,00 € und nicht von 250.000,00 €, wie von der Beklagten vorgeschlagen, für angemessen. Dabei war eine hälftige Teilung des Streitwerts in Bezug auf Antrag 1a. (unmittelbare Verletzung) und Antrag 1b. (mittelbare Verletzung) vorzunehmen, denn wirtschaftlich spielt es angesichts der Verfügbarkeit nur der angegriffenen Ausführungsform auf dem Markt und des Anspruchs der Klägerin auf ein Absolutverbot keine Rolle, ob die Klägerin mit dem Vorwurf der mittelbaren oder dem der unmittelbaren Verletzung durchdringt.

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Landgericht München I Endurteil, 13. Aug. 2015 - 7 O 16835/14 zitiert 18 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners


(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos

Zivilprozessordnung - ZPO | § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung


(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. (2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn 1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295),

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 259 Umfang der Rechenschaftspflicht


(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege

Zivilprozessordnung - ZPO | § 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung


Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

Patentgesetz - PatG | § 10


(1) Das Patent hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesent

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(1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen. (2) Das Gl

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(1) Die Eintragung eines Gebrauchsmusters hat die Wirkung, daß allein der Inhaber befugt ist, den Gegenstand des Gebrauchsmusters zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung ein Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchsmusters ist

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(1) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist a

Gebrauchsmustergesetz - GebrMG | § 13


(1) Der Gebrauchsmusterschutz wird durch die Eintragung nicht begründet, soweit gegen den als Inhaber Eingetragenen für jedermann ein Anspruch auf Löschung besteht (§ 15 Abs. 1 und 3). (2) Wenn der wesentliche Inhalt der Eintragung den Beschreibunge

Gebrauchsmustergesetz - GebrMG | § 19


Ist während des Löschungsverfahrens ein Rechtsstreit anhängig, dessen Entscheidung von dem Bestehen des Gebrauchsmusterschutzes abhängt, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Löschungsverfahrens auszusetzen ist. Es

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(1) Das Patent hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach § 9 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln.

(3) Personen, die die in § 11 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinne des Absatzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

Ist während des Löschungsverfahrens ein Rechtsstreit anhängig, dessen Entscheidung von dem Bestehen des Gebrauchsmusterschutzes abhängt, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Löschungsverfahrens auszusetzen ist. Es hat die Aussetzung anzuordnen, wenn es die Gebrauchsmustereintragung für unwirksam hält. Ist der Löschungsantrag zurückgewiesen worden, so ist das Gericht an diese Entscheidung nur dann gebunden, wenn sie zwischen denselben Parteien ergangen ist.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben hat und der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang steht.

(3) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, die mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, so kann das Gericht anordnen, dass über die Klage und über die Aufrechnung getrennt verhandelt werde; die Vorschriften des § 302 sind anzuwenden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Erfindung eingeholt hätte.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

Ist während des Löschungsverfahrens ein Rechtsstreit anhängig, dessen Entscheidung von dem Bestehen des Gebrauchsmusterschutzes abhängt, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Löschungsverfahrens auszusetzen ist. Es hat die Aussetzung anzuordnen, wenn es die Gebrauchsmustereintragung für unwirksam hält. Ist der Löschungsantrag zurückgewiesen worden, so ist das Gericht an diese Entscheidung nur dann gebunden, wenn sie zwischen denselben Parteien ergangen ist.

(1) Die Eintragung eines Gebrauchsmusters hat die Wirkung, daß allein der Inhaber befugt ist, den Gegenstand des Gebrauchsmusters zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung ein Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchsmusters ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

(2) Die Eintragung hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Inhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung des Gegenstands des Gebrauchsmusters berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element des Gegenstands des Gebrauchsmusters beziehen, zu dessen Benutzung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung des Gegenstands des Gebrauchsmusters verwendet zu werden. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach Absatz 1 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln. Personen, die die in § 12 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinne des Satzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung des Gegenstands des Gebrauchsmusters berechtigt sind.

(1) Der Gebrauchsmusterschutz wird durch die Eintragung nicht begründet, soweit gegen den als Inhaber Eingetragenen für jedermann ein Anspruch auf Löschung besteht (§ 15 Abs. 1 und 3).

(2) Wenn der wesentliche Inhalt der Eintragung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen ohne dessen Einwilligung entnommen ist, tritt dem Verletzten gegenüber der Schutz des Gesetzes nicht ein.

(3) Die Vorschriften des Patentgesetzes über das Recht auf den Schutz (§ 6), über den Anspruch auf Erteilung des Schutzrechts (§ 7 Abs. 1), über den Anspruch auf Übertragung (§ 8), über das Vorbenutzungsrecht (§ 12) und über die staatliche Benutzungsanordnung (§ 13) sind entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.