Landgericht München I Endurteil, 14. Dez. 2015 - 6 S 194/15

bei uns veröffentlicht am14.12.2015
vorgehend
Amtsgericht München, 114 C 16461/14, 28.10.2014

Gericht

Landgericht München I

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 02.12.2014, Az. 114 C 16461/14, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten kein über 1.054,30 Euro hinausgehender Anspruch gegenüber der LSG aus der Rechnung der Beklagten vom 28.01.2014 zusteht.

I.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Auf die Widerklage wird der Kläger und Widerbeklagte verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin 1.054,30 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.04.2014 zu bezahlen.

III.

Die weitergehende Widerklage der Beklagten wird abgewiesen, die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

VI.

Die Revision gegen dieses Urteil wird für die Beklagte zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.167,05 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Kern um die Ersatzpflicht für von der Beklagten gefertigte Kopien aus patentanwaltlichen Handakten.

Der Kläger ist Seniorpartner der in Form einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung verfassten Anwalts- und Patentanwaltskanzlei LSG ... (künftig kurz: Partnerschaft des Klägers oder Kanzlei des Klägers). Dem Kläger gelang es gegen Jahresende 2013, die J. ... KG, ihrerseits Herstellerin der bekannten XX Joghurts und anderer Milchprodukte, für deren 111 markenrechtliche Mandate zu einem Wechsel von der Beklagten zur Kanzlei des Klägers zu gewinnen. Der Kläger bat daraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 29.11.2013 (Anlage B 3) unter dem Briefkopf seiner Kanzlei darum,

„... entsprechend den üblichen Gepflogenheiten die Amtsteile Ihrer Handakten einschließlich sonstiger Verfahrensakten wie etwaiger Widerspruchs-, Löschungs- oder Nichtigkeitsverfahren und sonstiger zweiseitiger Verfahren sowie weitere relevante Informationen wie Abgrenzungsvereinbarungen etc. ...“

an die Partnerschaft des Klägers zu übersenden. Die Beklagte antwortete darauf mit Schreiben vom 06.12.2013 (Anlage B 4), übersandte an die Partnerschaft des Klägers mehrere Listen und Kopien von 5 Akten und erklärte hierzu

„... Aufgrund des Umfangs erhalten Sie vorab nur Kopien zu Akten mit anhängigen Verfahren (siehe Markierung in der Liste). Wir hoffen, Ihnen Kopien der anderen Schutzrechtsakten noch in diesem Jahr übermitteln zu können ...

Bitte bestätigen Sie den Erhalt dieses Schreibens mit Anlagen.“ (Hervorhebung im Original, Anmerkung der Unterzeichner)

Die Beklagte übermittelte letztlich eine zwischen den Parteien strittige Anzahl von Kopien, jedenfalls aber mehrere Tausend Blatt an die Partnerschaft des Klägers, deren Versand sie mit Schreiben vom 17.01.2014 (Anlage K 1) angekündigt hatte. Die Beklagte stellte sodann an die Partnerschaft des Klägers unter dem 28.01.2014 einen Rechnung über insgesamt 2.167,05 Euro (Anlage K 2). Dabei legte sie für Kopierkosten von 1.789,30 Euro zugrunde, dass sie in entsprechender Anwendung von RVG VV 7000 jeweils 50 Cent pro Kopie zu erhalten habe, nur wenn innerhalb einer Markenrechtsakte mehr als 50 Kopien angefallen waren seien für diese weiteren Kopien jeweils 15 Cent anzusetzen. Der Kläger wies für seine Partnerschaft die Rechnung der Beklagten mit Schreiben vom 04.02.2014 zurück (Anlage K 3), die Beklagte beharrte auf der Rechnungsstellung (Anlage K 4) und mahnte die Zahlung bis zum 16.04.2014 an (Anlage K 5).

Der Kläger sieht sich befugt, in gewillkürter Prozessstandschaft für seine Partnerschaft den Anspruch der Beklagten abzuwehren. Er erhob deswegen negative Feststellungsklage und stellte erstinstanzlich folgenden Antrag:

Es wird festgestellt, das der Beklagten gegenüber der LSG ., kein Anspruch auf Zahlung von Kopierkosten von € 2.167,05 gemäß Rechnung vom 28.01.2014 zusteht.

Die Beklagte beantragte

Klageabweisung.

Sie hielt die Klage bereits für unzulässig, da die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft nicht vorliegen würden. Sachlich ist sie der Ansicht, dass der Kläger namens seiner Partnerschaft darum gebeten habe, die Amtsaktenteile herauszugeben. Nach der Berufspraxis der Patentanwälte, die damals in § 15 Abs. 7 BOPA (BOPA = Berufsordnung für Patentanwälte) geregelt gewesen ist (heute in inhaltlich etwas modifizierter Fassung in § 18 Nr. 2 BOPA) stehe nach einer solchen Anforderung durch den neuen Anwalt ihr, der Beklagten, die Wahl zu, ob sie die Amtsaktenteile im Original an den neuen Anwalt herausgebe, oder ob sie auf Kosten des neuen Anwalts unter Anwendung von Nr. 7000 des Gebührenverzeichnisses zum RVG bzw. der entsprechenden Vorschrift des GKG entsprechende Kopien ziehe und übermittele. Dies sei, auch wenn die Textformulierung des § 15 Nr. 7 BOPA dies noch nicht mit der gleichen Klarheit zum Ausdruck bringe wie die Neufassung gemäß § 18 Nr. 2 BOPA, gelebtes patentanwaltliches Berufsrecht zum Zeitpunkt der Auftragserteilung des Klägers gewesen. Dieser Umstand sei der Partnerschaft des Klägers, für die diese Anforderung erteilt worden sei, auch bekannt gewesen, denn ein weiterer Partner der Partnerschaft, Herr Dr. Dr. L. sei Funktionsträger der Patentanwaltskammer (Anlage B 1).

§ 15 Abs. 7 BOPA hatte folgenden Wortlaut:

Auf Anforderung seitens des neuen Vertreters hat der bisherige Vertreter alle Teile der Handakten, die aus dem Verkehr mit Behörden und Gerichten erwachsen sind, sowie diejenigen Teile der Handakten, die zur Fortführung des Auftrags erforderlich sind, dem neuen Vertreter zu treuen Händen zu überlassen oder ihm auf dessen Kosten - unter Versicherung der Vollständigkeit - Kopien zur Verfügung zu stellen; § 44 Abs. 3 der Patentanwaltsordnung gilt entsprechend.

§ 18 Abs. 2 BOPA hat folgenden Wortlaut:

Auf Anforderung seitens des neuen Vertreters hat der bisherige Vertreter die Handakte im Sinne des § 44 Absatz 1 der Patentanwaltsordnung, ausgenommen die Korrespondenz mit dem Mandanten, nach eigener Wahl dem neuen Vertreter zu treuen Händen zu überlassen oder ihm auf dessen Kosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes - unter Versicherung der Vollständigkeit - Kopien zur Verfügung zu stellen.

Der Kläger erwiderte und äußerte den Verdacht, dass die Beklagte hier lediglich eine Ablösezahlung für den Verlust der Mandate zu generieren versucht habe. Ein Vertragsverhältnis mit seiner Partnerschaft sei nicht zustande gekommen, da seine Kanzlei lediglich im Auftrag der Mandantin die erforderlichen Unterlagen zu erlangen versucht habe. Dies sei der Beklagten vor dem Hintergrund einer eigenen Mandatswechselanzeige der Mandantschaft bereits mit Schreiben vom 11.11.2013 (Anlage B 1) auch klar gewesen. Mindestens gemäß § 242 BGB sei die Beklagte zur Nachfrage verpflichtet gewesen, bevor sie für mehrere Tausend Euro Kopien anfertigen lasse. Die Regelungen der BOPA hält der Kläger für nicht anwendbar, zumindest für nicht gültig. Sie würden ihn, der nicht Mitglied der Patentanwaltskammer sei (dies ist unstreitig), ferner nicht binden können. Einzelne Kopien seien für die Fortführung der Mandate im Übrigen unbrauchbar oder zumindest nicht erforderlich, z. B. eine in mehreren Akten befindliche und kopierte Mitteilung über Firmenänderungen etc. (Anlagen K 9 ff.), so dass die Beklagte dafür keine Bezahlung verlangen könne. Selbst wenn der Beklagten jedoch ein Anspruch auf Kopierkosten zustehen sollte, würde sich dieser allenfalls auf eine aus der Gesamtzahl ergebende Erstattung beziehen, eine entsprechende Anwendung von Nr. 7000 VV-RVG oder der entsprechenden Vorschrift aus dem GKG, mithin der Neuansatz von jeweils 50 Cent pro Kopie zu Beginn einer neuen Akte, sei nicht möglich.

Der Kläger ist weiter der Meinung, er könne den Streitgegenstand einer negativen Feststellungsklage so bestimmen, dass selbst ein teilweise bestehender Anspruch der Beklagten zum vollständigen Klageerfolg führen würde, solange nicht genau der angegriffene Betrag zugesprochen werden. Eine solche Festlegung habe er konkret getroffen.

Die Beklagte antwortete und wies darauf hin, dass das auslösende Schreiben vom Kläger unter dem Briefkopf seiner Partnerschaft gefertigt worden ist. Da der Kläger dort selbst auf die „üblichen Gepflogenheiten“ verweise, müsse er die Gepflogenheiten der Patentanwälte auch gegen sich gelten lassen.

Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es war der Auffassung, dass die Beklagte den substantiierten Einwendungen des Klägers zur fehlenden Erforderlichkeit einer Vielzahl von Kopien nicht hinreichend entgegen getreten sei, so dass jedenfalls für eine erhebliche Anzahl von Kopien eine Irrelevanz für die Mandatsfortführung nicht zu leugnen sei. Eine angemessene Trennung zwischen erforderlichen und nicht erforderlichen Kopien könne durch das Gericht ohne entsprechenden Vortrag der Beklagten nicht vorgenommen werden.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie unter anderem die Verletzung rechtlichen Gehörs zur Notwendigkeit detaillierten Vortrags zu den einzelnen Kopien rügt. Zugleich erhebt sie Widerklage gegen den Kläger als Mithaftenden seiner Partnerschaft und stellt folgende Berufungsanträge:

1. Das Endurteil des Amtsgerichts München vom 28.10.2014, Az. 114 C 16461/14, wird aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin € 2.167,05 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit 17.04.2014 zu zahlen.

Der Kläger beantragt in der Sache

1. Die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,

2. die Widerklage als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

Er der Meinung, die erst in der Berufung erhobene Widerklage sei nicht sachdienlich und daher unzulässig. Im Übrigen vertiefen beide Parteien ihre Darlegungen. Der Kläger legt insbesondere detailliert dar, dass er schon eine Befugnis der Versammlung der Patentanwaltskammer zum Erlass einer Satzungsregelung für den Umgang zwischen Alt-Anwalt und Neu-Anwalt nicht zu erkennen vermöge, die gleichwohl gefasste Satzungsbestimmung sei daher nichtig. Er behauptet, die Anzahl von 4.245 Kopien sei streitig, weil er nicht zur Zählung der übermittelten Kopien verpflichtet gewesen sei. Heute sei ihm eine Zählung und weiterer Detailvortrag zur fehlenden Erforderlichkeit von einzelnen Kopien nicht mehr möglich, weil er die aus seiner Sicht nicht relevanten Kopien mittlerweile vernichtet habe - dies ist unstreitig geblieben.

Die Beklagte behauptet, sie habe die Mandantin jeweils nachrichtlich über sämtlichen Behördenschriftverkehr unterrichtet, der Kläger bestreitet dies.

Die Kammer hat Hinweise am 10.08.2015 (Bl. 143 d. A.), 01.09.2015 (Bl. 162/167 d. A.), 02.11.2015 (Bl. 190/191 d.A) und 14.12.2015 (Bl. 202/206 d. A.) erteilt und Beweis erhoben durch Erholung einer Auskunft der Patentanwaltskammer zur üblichen Berufspraxis der Abrechnung zwischen Alt-Anwalt und Neu-Anwalt unter Geltung des § 15 Abs. 7 BOPA (Bl. 184/185 d. A., 188/189 d. A.). Zur weiteren Ergänzung wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, die genannten Hinweise und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2015 (Bl. 197/200 d. A.) verwiesen.

II.

Klage und Widerklage sind im gegensätzlichen Umfang teilweise erfolgreich, der Beklagten steht Aufwendungsersatz für getätigte Aufwendungen in Höhe von 1.054,30 Euro (brutto) gemäß § 670 BGB zu.

A. Zur Klage:

1. Zutreffend hat bereits das Amtsgericht erkannt, dass die Klage zulässig ist. Der Kläger, der als Partner der Partnerschaft persönlich gemäß § 8 Abs. 1 PartGG, § 129 HGB analog haftet, hat ein berechtigtes Interesse daran, die Existenz des gegen seine Partnerschaft gerichteten Anspruchs zu klären. Gegen eine gewillkürte Prozessstandschaft bestehen daher keine Bedenken. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse ist schon dadurch, dass sich die Beklagte eines entsprechenden Anspruchs durch Rechnungsstellung und Mahnung berühmte, erkennbar gegeben.

Die negative Feststellungsklage ist nicht durch Erhebung der Widerklage unzulässig geworden. Zwar wird die auf einen konkreten Anspruch bezogene negative Feststellungsklage nach ganz allgemeiner Meinung durch Erhebung der kontradiktorischen Leistungswiderklage unzulässig, da ihr nun das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehlt (z. B. BGH, Urteil vom 22.01.1987 - I ZR 230/85, juris). Jedoch hat die Beklagte nicht die kontradiktorische Leistungswiderklage erhoben, denn sie geht gegen den Kläger aus dessen abgeleiteter Haftung und nicht gegen die Partnerschaft des Klägers vor. Dabei ist die Existenz eines Anspruchs der Beklagten gegen die Partnerschaft des Klägers lediglich eine Vorfrage zur Entscheidung über die Leistungspflicht des Klägers, deren Entscheidung bei einem Urteil in diesem Prozessrechtsverhältnis somit nicht in Rechtskraft erwächst.

2. Die negative Feststellungsklage ist in Höhe des 1.054,30 Euro übersteigenden Betrags begründet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Begründung zur Widerklage (unten, B.2) verwiesen. Anders als der Kläger dies sehen will, ist auch die auf Abwehr eines Zahlungsanspruchs gerichtete negative Feststellungsklage teilbar, sie ist demnach nur teilweise begründet, wenn der abzuwehrende Zahlungsanspruch teilweise besteht. Soweit der Kläger meint, er könne im Wege der Parteiherrschaft die negative Feststellungsklage mit einem einheitlichen und unteilbaren Streitgegenstand so definieren, dass er immer dann gewinnt, wenn die Beklagten keinen Leistungsanspruch über genau 2.167,05 Euro hat, ist dies aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Dies wäre eine Disposition über Rechtspositionen der Beklagten, die dem Kläger nicht zusteht. Wenn die Beklagte weniger - oder auch mehr - als den genau bekämpften Betrag begehren kann, ist sie (mindestens teilweise) erfolgreich bei der Durchsetzung ihres Anspruchs. Die Ausführungen zu Ansprüchen im Wettbewerbsrecht, auf die der Kläger dabei Bezug nimmt (Bl. 245 d. A.), gelten für die Abwehr eines Zahlungsanspruchs erkennbar nicht. Theoretisch denkbar wäre, unter Zugrundelegung der genannten Erwägungen, einen einheitlichen und unteilbaren Streitgegenstand so festzulegen, dass der Kläger immer verliert, wenn die Beklagte auch nur den geringsten Leistungsanspruch hat. Zu seinen eigenen Lasten kann der Kläger entsprechend disponieren (so ist auch das Beispiel bei Werner/Zigann zu verstehen: Eine Dispositon der dortigen Klagepartei, dass sie nur unter genau definierten, bewusst eng gefassten Umständen gewinnen kann/will). Dass der Kläger solches gewollt hätte, ist allerdings nicht ersichtlich.

B. Zur Widerklage:

1. Die erst in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage ist nach Auffassung der Kammer sachdienlich, § 533 Ziffer 2 ZPO, und damit trotz Verweigerung der Zustimmung des Klägers zulässig. Sachdienlichkeit liegt vor, wenn bereits in erster Instanz Tatsachen vorgetragen wurden, die zur Entscheidung auch dieser weiteren Frage herangezogen werden können, sogar wenn das Erstgericht diese Tatsachen als so unerheblich beurteilt hat, dass es sich im Urteilstatbestand nicht einmal erwähnt hat (BGH, Beschluss vom 20.11.2012 - VIII ZR 157/12 m. w. N., juris). Vorliegend ist die Erhebung der Leistungswiderklage, die sich auf genau die gleichen Umstände stützt wie die negative Feststellungsklage, ersichtlich sachdienlich.

2. Die Leistungswiderklage ist im Umfang von 1.054,30 Euro nebst zugehöriger Zinsen gemäß § 670 BGB begründet.

a) Der Kläger hat mit Schreiben vom 29.11.2013 bei der gemäß §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung aus objektiver Sicht eines Dritten für seine Partnerschaft die Beklagte um Übersendung der Amtsaktenteile gebeten. In dem genannten Schreiben lässt nichts darauf schließen, dass der Kläger hier namens der Mandantin J. ... KG um diese Übersendung gebeten hat. Der sowohl dem Kläger als auch der Beklagten bekannte Mandatswechsel stellt somit lediglich den Anlass und das Motiv für dieses Schreiben des Klägers dar, erlaubt aber keine Auslegung dieses Schreibens dahingehend, dass die Partnerschaft des Klägers hier in Stellvertretung für die J. ... KG gehandelt haben soll. Der vom Kläger angeführte Wille, nur im Auftrag der Mandantin gehandelt zu haben, ist gemäß § 164 Abs. 2 BGB unbeachtlich.

b) Das Begehren der Partnerschaft des Klägers richtete sich ausweislich des Textes zunächst auf die Aushändigung der Amtsaktenteile, nicht auf die Anfertigung von Kopien davon. Allerdings hat der Kläger für seine Partnerschaft dabei formuliert „entsprechend den üblichen Gepflogenheiten“. Die üblichen Gepflogenheiten werden durch die übliche Verfahrensweise der beteiligten Verkehrskreise definiert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Partnerschaft des Klägers auch Patentanwälte umfasst und sich das vom Kläger formulierte Begehren somit von einer Kanzlei, die aus Rechtsanwälten und Patentanwälten besteht, an eine andere Kanzlei richtete, die gleichfalls aus Patentanwälten und Rechtsanwälten besteht. Daher ist eine Auslegung unter dem Verständnishorizont der Patentanwaltschaft sicher möglich, wenn auch für sich genommen noch nicht zwingend. Unter Berücksichtigung der Auskunft der Patentanwaltskammer einerseits, des ausdrücklichen Inhalts des § 18 Nr. 2 BOPA andererseits, unterliegt es nach Auffassung der Kammer allerdings keinem Zweifel, dass die Beklagte das durch den Kläger formulierte Begehren seiner Partnerschaft dahingehend verstanden hat und verstehen durfte, dass statt der Aushändigung der Amtsaktenteile auch die Übersendung der entsprechenden Kopien in Betracht kommt. Dass der Kläger selbst die Reichweite seiner Erklärung nicht vollständig überblickt haben mag, hindert eine solche Auslegung nicht. Zwingend wird die Auslegung als Auftrag zur Fertigung von Kopien allerdings unter Berücksichtigung des nachfolgenden Schriftverkehrs. Die Beklagte hat in ihrem Schreiben vom 06.12.2013 (Anlage B 4) hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, was sie zur Erledigung insoweit beabsichtigt, nämlich die Anfertigung von Kopien. Wenn der Kläger auf dieses Schreiben nicht weiter reagiert und klarstellt, dass die Anfertigung von Kopien auf Kosten seiner Partnerschaft nicht in Betracht kommt, dann ist es jedenfalls nicht die Beklagte, der ein Verstoß gegen § 242 BGB zur Last gelegt werden muss.

Anders als die Beklagte dies meint, handelt es sich nicht um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag. Selbst nach der von der Beklagten zugrunde gelegten BOPA ist ein Anlass für erwerbswirtschaftliche Tätigkeit der Beklagten samt der damit verbundenen Erzielung von Gewinn dadurch nicht gesetzt.

Soweit der Kläger behauptet, die Auskunft der Patentanwaltskammer sei unzutreffend, es sei vielmehr ein Gutachten über die übliche Handhabung unter Patentanwälten in Form einer Befragung der beteiligten Verkehrskreise zu erholen, handelt es sich um unbeachtlichen Beweisvortrag ins Blaue hinein (BGH, Urteil vom 23.04.1991 - X ZR 77/89, juris). Die Tatsache, dass die Satzungsversammlung der Patentanwaltskammer der entsprechenden Neuregelung gemäß § 18 Abs. 2 BOPA diesen Inhalt gegeben hat, lässt schwerlich einen anderen Schluss zu, als dass eine relevante Mehrheit der Patentanwälte das dort beschriebene Verhalten für üblich und angemessen gehalten hat. Es kommt daher auch nicht auf die weiteren Einwendungen des Klägers an, innerhalb der Patentanwaltskammer sie die durch die Zivilkammer erbetene Auskunft durch ein falsches oder nicht hinreichend legitimiertes Organ abgegeben worden. Abgesehen davon überzeugen die Ausführungen des Klägers zur Beschlussfassung bei Vergütungsfragen schon deswegen nicht, weil es hier nicht um eine Frage der Vergütung, sondern der Berufspraxis ging. Eine entsprechende Regelung der Patentanwaltskammer zur Beantwortung solcher Anfragen trägt schon der Kläger nicht vor.

c) Der von der Beklagten geltend zu machende Auslagenersatz richtet sich allerdings nicht nach § 15 Abs. 7 BOPA a. F./18 Abs. 2 BOPA n. F. Der Kläger weist nämlich zutreffend darauf hin, dass der Satzungsversammlung der Patentanwaltskammer die Kompetenz zur Regelung von Aufwendungsersatzansprüchen zwischen Alt-Anwalt und Neu-Anwalt nicht übertragen worden ist. Die Befugnis der Satzungsversammlung erstreckt sich gemäß § 52b Abs. 2 Nr. 4a, 4d PAO insoweit lediglich auf Regelungen zum Umgang mit Handakten und die Regelung der Pflichten eines Anwalts bei Beendigung eines Mandats. Das umfasst nach Auffassung dieses Gerichts zwanglos die Befugnis der Satzungsversammlung zur Regelung, dass ein Alt-Anwalt für einen Neu-Anwalt Kopien anzufertigen hat oder die Amtsaktenteile herauszugeben hat. Die Regelung der damit zusammenhängenden Aufwendungsersatzansprüche ist jedoch in § 52b Abs. 2 PAO nicht genannt. Die Existenz der §§ 52b As. 2 Ziffer 5 und 7 PAO einerseits, der Tatsache andererseits, dass sonstige Gebühren- und Auslagenansprüche der Patentanwälte in der PAO selbst geregelt sind, zwingt nach Auffassung der Kammer zu dem Schluss, dass die Satzungsversammlung über die ihr eingeräumte Kompetenz hinaus Regelungen getroffen hat. Solche nichtigen Regelungen können somit nicht den Inhalt des Aufwendungsersatzanspruchs formen, vielmehr umfasst der Anspruch der Beklagten lediglich das, was nach § 670 BGB ersatzfähig ist.

d) Diesen Aufwand schätzt die Kammer gemäß § 287 Abs. 2 ZPO auf 1.027,35 Euro für die zu fertigenden Kopien und 22,65 Euro (letzteres netto, also 26,95 Euro brutto) für den Übermittlungsaufwand der Beklagten, insgesamt also 1.054,30 Euro. Die Transport- und Übermittlungskosten ergeben sich aus der Rechnung der Beklagten vom 28.01.2014 (Anlage K 2, dort 6,65 Euro für Porto, Fax, Diverses und 16,00 Euro für Kurierkosten). Zum Aufwand für die zu schätzenden Kopien hat die Kammer ausführliche Darlegungen zur Schätzgrundlage im Hinweisbeschluss vom 14.12.2015 vorgenommen, auf die zur Meidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen wird. Anders als der Kläger meint, handelt es sich insoweit nicht um - unzulässigen - Ersatz von fehlendem Parteivortrag der Beklagten durch richterliche Einführung eines Sachverhaltes. Vielmehr werden lediglich die Schätzgrundlagen offen gelegt, um den Parteien hierzu Vortrag zu ermöglichen. Soweit der Kläger hierzu anmerkt, üblicherweise würden Kopierarbeiten durch Praktikanten oder sonstige geringer bezahlte Hilfskräfte ausgeführt, legt er schon nicht dar, dass die Beklagte solche geringer entlohnten Kräfte tatsächlich beschäftigt hat. Anteilige Mitarbeiterkosten der Beklagten sind allerdings zu ersetzen, da der Beklagten hierfür unzweifelhaft Aufwendungen entstehen. Die Beklagte als Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann keine eigene Arbeitsleistung erbringen, sie muss sich dazu vielmehr entweder der Arbeitskraft ihrer Gesellschafter oder von Angestellten bedienen. Dass die patentanwaltlichen Berufsträger der Beklagten als deren Gesellschafter die Kopiertätigkeiten erbracht hätten, schließt die Kammer aus. Dafür fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Allgemeine Kosten wie Büromiete etc. hat die Kammer, mit einer Ausnahme, nicht in ihre Schätzgrundlagen aufgenommen, vielmehr werden dort ausschließlich variable Kosten angesetzt, die unmittelbar mit der Durchführung der Kopierarbeiten verbunden sind. Die Ausnahme sind Leasingkosten für den Kopierer selbst, die nach Kenntnis der Kammer in vielen Fällen aus dem Umfang der Nutzung abgeleitet werden und daher auch wieder einen variablen Bezug haben.

Soweit sich der Kläger gegen den Ansatz von 4.245 Blatt Kopien wendet, hat er selbst diese Behauptung im Rechtsstreit aufgestellt (Bl. 4 d. A.). Im Übrigen liegt mit Anlage K 8 eine detaillierte Aufstellung der Beklagten über die Anzahl der Kopien je Akte vor. Der Kläger hätte insoweit substantiiert die dort entnehmbaren Blattzahlen bestreiten müssen, sein pauschales Abstreiten genügt den Anforderungen an substantiierten Vortrag nicht.

Die Anzahl der Kopien ist schließlich auch nicht um die Kopien zu kürzen, die der Kläger als veraltet, überholt oder unnötig bemäkelt (Anlagen K 9 ff.). Der Kläger selbst behauptet nicht, dass hier Aktenteile durch die Beklagte kopiert wurden, die nicht in den Amtsaktenteilen enthalten sind. Darauf war aber der Auftrag, den der Kläger für seine Partnerschaft erteilt hat, gerichtet. Soweit der Kläger offenbar meint, es hätte verständiger Durchsicht bei der Beklagten bedurft, welche Blätter noch zur weiteren Mandatsbearbeitung nötig sind, ist dies schon nicht Teil des Auftrags gewesen. Im Übrigen würde eine verständige Durchsicht die Aufwendungen ersichtlich vervielfachen. Die Durchsicht müsste zur sachgerechten Beurteilung durch einen Berufsträger der Beklagten geschehen, dieser müsste die Akten blattweise durchgehen und zu kopierende Aktenteile entsprechend markieren. Auch das reine Kopieren würde sich dann nicht auf das Entnehmen des Amtsaktenblocks und dessen Einlage in den Sorter des Kopierers beschränken, vielmehr wäre ständiges Ein- und Ausheften einzelner Blätter erforderlich geworden.

e) Die Beklagte kann nicht darauf verwiesen werden, dass sie gegenüber der Mandantschaft die Aktenteile zur Information kostenlos herauszugeben hätte und daher auch dem Neu-Anwalt statt des Mandanten die Aktenteile kostenfrei herauszugeben habe. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass sie die Mandantschaft ständig abschriftlich informiert habe, so dass gemäß § 44 Abs. 4 PAO eine Herausgabe nicht mehr erforderlich sei. Der Kläger hat dies bestritten. Allerdings entspricht die von der Beklagten geschilderte Praxis nur dem, was von der Kommunikation zwischen (Patent-)Anwalt und Mandant erwartet werden darf. Der Kläger hat hingegen schon nicht behauptet, bei der J. ... KG auch nur nachgefragt zu haben, ob diese tatsächlich abschriftlich informiert worden ist oder nicht. Die Kammer bewertet sein Bestreiten daher als Bestreiten ins Blaue und hält es für unbeachtlich.

f) Die Beklagte hat die Partnerschaft des Klägers mit Zahlungsfrist zum 16.04.2014 gemahnt, ab 17.04.2014 schuldet die Partnerschaft des Klägers, und gemäß § 8 Abs. 1 PartGG, § 129 HGB analog damit auch der Kläger, somit Verzugszinsen gemäß §§ 286, 288 BGB.

Nebenentscheidungen:

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Für die Beklagte ist die Revision gegen dieses Urteil gemäß § 549 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die teilweise Abweisung der Widerklage darauf beruht, dass die Kammer die berufsrechtliche Regelung der § 15 Abs. 7 BOPA a. F./18 Abs. 2 BOPA n.F. für nichtig hält. Anlass zur Revisionszulassung für den Kläger sieht die Kammer nicht. Der Streitwert ergibt sich gemäß §§ 3, 4 Abs. 1 ZPO aus der bezifferten Hauptsacheforderung der Rechnung der Beklagten vom 28.01.2014. Die Kammer hält den wirtschaftlichen Gehalt von Klage und Widerklage für identisch, so dass sie gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG von einer Addition der beiden Werte absieht.

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Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

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(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine

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(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen


(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,

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(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können. (2

Zivilprozessordnung - ZPO | § 549 Revisionseinlegung


(1) Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. Die Revisionsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revisi

Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG | § 8 Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft


(1) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner. Die §§ 129 und 130 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. (2) Waren nur einzelne Partner mit der Be

Patentanwaltsordnung - PatAnwO | § 44 Handakten


(1) Der Patentanwalt muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. Er hat die Handakten für die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalen

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Landgericht München I Endurteil, 14. Dez. 2015 - 6 S 194/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Landgericht München I Endurteil, 14. Dez. 2015 - 6 S 194/15 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2012 - VIII ZR 157/12

bei uns veröffentlicht am 20.11.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 157/12 vom 20. November 2012 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr.

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(1) Der Patentanwalt muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. Er hat die Handakten für die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde.

(2) Dokumente, die der Patentanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, hat der Patentanwalt seinem Auftraggeber auf Verlangen herauszugeben. Macht der Auftraggeber kein Herausgabeverlangen geltend, hat der Patentanwalt die Dokumente für die Dauer der Frist nach Absatz 1 Satz 2 und 3 aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht gilt nicht, wenn der Patentanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die Dokumente in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Korrespondenz zwischen dem Patentanwalt und seinem Auftraggeber sowie für die Dokumente, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat.

(3) Der Patentanwalt kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Dokumente nach Absatz 2 Satz 1 so lange verweigern, bis er wegen der ihm vom Auftraggeber geschuldeten Honorare und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit das Vorenthalten nach den Umständen unangemessen wäre.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, sofern sich der Patentanwalt zum Führen von Handakten oder zur Verwahrung von Dokumenten der elektronischen Datenverarbeitung bedient.

(5) In anderen Vorschriften getroffene Regelungen zu Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten bleiben unberührt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner. Die §§ 129 und 130 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(2) Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befaßt, so haften nur sie gemäß Absatz 1 für berufliche Fehler neben der Partnerschaft; ausgenommen sind Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung.

(3) Durch Gesetz kann für einzelne Berufe eine Beschränkung der Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf einen bestimmten Höchstbetrag zugelassen werden, wenn zugleich eine Pflicht zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung der Partner oder der Partnerschaft begründet wird.

(4) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Für die Berufshaftpflichtversicherung gelten § 113 Absatz 3 und die §§ 114 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes entsprechend. Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung „mbB“ oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten; anstelle der Namenszusätze nach § 2 Absatz 1 Satz 1 kann der Name der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung den Zusatz „Part“ oder „PartG“ enthalten.

(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.

(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.

(3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann.

(4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 157/12
vom
20. November 2012
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2012 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles
und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 17. April 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 9.600 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Die Parteien streiten um die Räumung von Wohnraum, den die Beklagten im Jahr 2009 von der Klägerin angemietet hatten. Der Beklagte zu 2 erklärte mit einem - nicht unterzeichneten - Schreiben vom 1. Dezember 2010 für beide Beklagte die Kündigung des Mietverhältnisses und ist inzwischen ausgezogen. Die Beklagten zahlten seit Januar 2011 keine Miete mehr; sie berufen sich darauf , dass die Miete wegen diverser Mängel um 60 % gemindert sei und ihnen im Übrigen ein Zurückbehaltungsrecht zustehe.
2
Die von der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 13. April 2011 gegenüber beiden Beklagten erklärte fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs wurde von der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 mangels Beifügung einer Vollmacht mit Faxschreiben vom 17. April2011 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2011 an die Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1 kündigte die Klägerin ein weiteres Mal. Nach Abweisung der Räumungsklage durch das Amtsgericht hat die Klägerin mit einem an beide Beklagte gerichteten Schreiben vom 1. Februar 2012 das Mietverhältnis erneut wegen Zahlungsverzugs gekündigt. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

II.

3
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für die Revisionsinstanz von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
4
Das Amtsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Das mit beiden Beklagten abgeschlossene Mietverhältnis habe nur von beiden oder beiden gegenüber gekündigt werden können. Die Kündigung des Beklagten zu 2 vom 1. Dezember 2010 sei schon mangels Bevollmächtigung durch die Beklagte zu 1 unwirksam. Die von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin erklärte Kündigung vom 13. April 2011 sei unwirksam, weil ihr eine Vollmacht nicht beigelegen habe und die Kündigung aus diesem Grund von der Prozessbevollmächtigten der Beklagten unverzüglich zurückgewiesen worden sei. Die Kündigung vom 20. Oktober 2011 sei unwirksam, weil sie nicht gegenüber beiden Mietern erklärt worden sei. Sie sei nämlich ausschließlich an die Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1 gerichtet gewesen, die den Beklagten zu 2 nicht vertreten habe.
5
Die Kündigung vom 1. Februar 2012 könne als neues Angriffsmittel nach §§ 529, 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigt werden, weil der Klägerin insoweit Nachlässigkeit zur Last falle. Es sei eine Selbstverständlichkeit gewesen, dass es auf diese einfachen formalen Gesichtspunkte der Kündigung gegenüber mehreren Mietern ankomme, so dass die Klägerin ohne weiteres eine formal ordnungsgemäße Kündigung während des erstinstanzlichen Verfahrens hätte aussprechen können.

III.

6
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist der Beschwerdewert nach § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO erreicht. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht.
7
Die angefochtene Entscheidung verletzt in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), indem sie die Kündigung der Klägerin vom 1. Februar 2012 in offensichtlich verfahrensfehlerhafter Weise unberücksichtigt lässt.
8
Das Berufungsgericht meint, dass es sich bei der Kündigung vom 1. Februar 2012 um ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO handele. Damit verkennt es, dass die Klägerin mit dieser Kündigung einen neuen Streitgegenstand in den Prozess eingeführt hat, nämlich ein Räumungsbegehren, das auf diese erneute Kündigung gestützt ist. Die darin liegende Klageänderung beurteilt sich nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO, sondern nach § 533 ZPO.
9
Die Voraussetzungen der letztgenannten Vorschrift liegen aber - offensichtlich - vor, weil die Klageänderung sachdienlich und auf Tatsachen gestützt ist, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrunde zu legen hat.
10
Die Parteien haben in ihren Schriftsätzen von Beginn des Rechtsstreits an um die (materielle) Berechtigung der Klägerin zur Kündigung wegen Zahlungsverzugs gestritten, insbesondere darum, ob die Beklagten, die unstreitig seit Januar 2011 keine Miete mehr gezahlt haben, insoweit in Zahlungsverzug geraten sind oder ob die Miete wegen der von ihnen gerügten Mängel gemindert ist und ihnen im Übrigen ein Zurückbehaltungsrecht zusteht; zu diesen Streitpunkten haben beide Parteien bereits erstinstanzlich umfangreich vorgetragen.
11
Zu den Tatsachen, auf die gemäß § 533 Nr. 2 ZPO eine Klageänderung gestützt werden kann, weil sie das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat, gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch solche, die bereits in erster Instanz vorgetragen waren, von dem erstinstanzlichen Gericht aber als unerheblich beurteilt worden sind und deshalb im Urteilstatbestand keine Erwähnung gefunden haben. Kommt es aus der allein maßgeblichen objektiven Sicht des Berufungsgerichts aufgrund der Klageänderung auf diese Tatsachen an, bestehen erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, die das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO zu eigenen Feststellungen berechtigen und verpflichten (BGH, Urteile vom 19. März 2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295, 309 f.; vom 27. September 2006 - VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414 Rn. 16; vom 22. Mai 2012 - II ZR 35/10, WM 2012, 1692 Rn. 29; vom 4. Juli 2012 - VIII ZR 109/11, NJW 2012, 2663 Rn. 16). So liegt es hier bezüglich des Streits der Parteien über die miteinander zusammenhängenden Fragen der Mietminderung, des Zurückbehaltungsrechts und des Zahlungsverzuges. Jedenfalls mit der neuerlichen Kündigung vom 1. Februar 2012 hat die Klägerin gegenüber beiden Beklagten eine formell ordnungsgemäße Kündigung ausgesprochen, so dass es nunmehr auf die materiellen Kündigungsgründe und in diesem Zusammenhang auf die von den Beklagten schon erstinstanzlich behaupteten Mietmängel ankommt. Hieraus ergibt sich zugleich die Sachdienlichkeit der Klageänderung, denn die Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung vom 1. Februar 2012 ist geeignet, den gesamten Streitstoff der Parteien zu erledigen. Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
AG Mülheim an der Ruhr, Entscheidung vom 22.12.2011 - 23 C 1522/11 -
LG Duisburg, Entscheidung vom 17.04.2012 - 13 S 27/12 -

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Der Patentanwalt muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. Er hat die Handakten für die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde.

(2) Dokumente, die der Patentanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, hat der Patentanwalt seinem Auftraggeber auf Verlangen herauszugeben. Macht der Auftraggeber kein Herausgabeverlangen geltend, hat der Patentanwalt die Dokumente für die Dauer der Frist nach Absatz 1 Satz 2 und 3 aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht gilt nicht, wenn der Patentanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die Dokumente in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Korrespondenz zwischen dem Patentanwalt und seinem Auftraggeber sowie für die Dokumente, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat.

(3) Der Patentanwalt kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Dokumente nach Absatz 2 Satz 1 so lange verweigern, bis er wegen der ihm vom Auftraggeber geschuldeten Honorare und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit das Vorenthalten nach den Umständen unangemessen wäre.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, sofern sich der Patentanwalt zum Führen von Handakten oder zur Verwahrung von Dokumenten der elektronischen Datenverarbeitung bedient.

(5) In anderen Vorschriften getroffene Regelungen zu Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten bleiben unberührt.

(1) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner. Die §§ 129 und 130 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(2) Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befaßt, so haften nur sie gemäß Absatz 1 für berufliche Fehler neben der Partnerschaft; ausgenommen sind Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung.

(3) Durch Gesetz kann für einzelne Berufe eine Beschränkung der Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf einen bestimmten Höchstbetrag zugelassen werden, wenn zugleich eine Pflicht zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung der Partner oder der Partnerschaft begründet wird.

(4) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Für die Berufshaftpflichtversicherung gelten § 113 Absatz 3 und die §§ 114 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes entsprechend. Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung „mbB“ oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten; anstelle der Namenszusätze nach § 2 Absatz 1 Satz 1 kann der Name der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung den Zusatz „Part“ oder „PartG“ enthalten.

(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.

(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.

(3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann.

(4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. Die Revisionsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.
§ 544 Absatz 8 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.