Landgericht München I Endurteil, 03. Feb. 2016 - 37 O 24255/14

bei uns veröffentlicht am03.02.2016

Gericht

Landgericht München I

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche geltend wegen vorbehaltlos gezahlter Trassenentgelte für die Jahre 2010 und 2011.

Die Klägerin ist ein konzessioniertes Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) im Bereich der Logistik. Die Beklagte ist ein Konzernunternehmen der ... und betreibt nahezu das gesamte bundesdeutsche Schienennetz. Die Beklagte ist gemäß § 14 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahnbahngesetzes (AEG) verpflichtet, der Klägerin die diskriminierungsfreie Benutzung der von ihr betriebenen Eisenbahninfrastruktur zu gewähren.

Die Beklagte setzte jährlich ihre Entgelte für die Nutzung der Schienenwege fest (vgl. den am 01.08.2005 in Kraft getretenen § 21 VII S. 2 der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV)).

Die Parteien schlossen am 22.08./1.9.2003 einen Infrastrukturnutzungsvertrag (Anlage K 1). In diesem war für die Entgelte die Trassenpreisliste mit Stand vom 01.04.2003 vereinbart. Ferner behielt sich die Beklagte Preisanpassungen gemäß der jeweils gültigen Trassen- bzw. Anlagenpreisliste vor (§ 1 Ziffer 1 des Infrastrukturnutzungsvertrages in Verbindung mit Ziffer 7 (1) der Allgemeinen Bedingungen für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur der... (ABN)).

Am 01.08.2005 trat die Verordnung über den diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und über die Grundsätze zur Erhebung von Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur (EIBV) in Kraft, wonach die Beklagte die dort vorgesehenen Schienennetz-Benutzungsbedingungen aufzustellen hatte.

Das Trassenpreissystem (TPS) der Beklagten ist kategorienbasiert (vgl. für 2009 K 2, für 2010 K 3 und für 2011 K 4) und wechselt jährlich zum zweiten Samstag im Dezember (§ 8 II S. 1 EIBV-Eisenbahninfrastruktur-BenutzungsVO). Die Bundesnetzagentur beantstandete die Preishöhe nicht.

Die Klägerin buchte in Kenntnis der jeweils aktuellen Entgelte gemäß dem Trassenpreissystem in verschiedenen Kategorien Trassenleistungen bei der Beklagten. Für das Jahr 2010 bezog sie hierbei 380.402,33 Trassenkilometer, für das Jahr 2011 838.625,94 Trassenkilometer. Die Klägerin geht dabei davon aus, dass sie die Streckenkategorien F1 bis F 3 und F 5 am meisten benutzt haben dürfte.

Die Rechnungen hierfür bezahlte die Klägerin in voller Höhe anstands- und widerspruchslos. Auch einen Vorbehalt erklärte die Klägerin zu ihren Zahlungen nicht.

Betreffend der Höhe ihrer Rückforderungen legte die Klägerin zu Grunde, dass die Preiserhöhungen seit den Trassenpreisen für das Jahr 2009 zu Unrecht erfolgt sind. Gemessen an dem Schnitt der Preiserhöhungen der Kategorien insgesamt errechnete die Klägerin eine durchschnittliche Kilometerpreiserhöhung von 6 Cent/Trassenkilometer für das Jahr 2010 und von weiteren 5 Cent/Trassenkilometer für das Jahr 2011. Durch die Multiplikation der bezogenen Trassenkilometer für das Jahr 2010 mit 6 Cent/Trassenkilometer berechnete die Klägerin einen Betrag von 22.824,14 € und für das Jahr 2011 wegen der Erhöhung um ingesamt 11 Cent/Trassenkilometer einen Betrag von 92.248,85 €. Aus dieser Summe zzgl. Mehrwertsteuer ergab sich der originäre Klagebetrag von 136.936,86 €.

Nach Einwendungen durch die Beklagte gegen diesen Betrag verminderte die Klägerin sodann ihren bereicherungsrechtlichen Anspruch auf die Höhe des zuletzt gestellten Antrages.

Die von der Beklagtenseite angeführten Zahlen zur Berechnung der Entgelte bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen.

Die Klägerin behauptet, dass Gründe für die Preiserhöhungen nicht ersichtlich seien. Die Preiserhöhung zum Fahrplanjahr 2010 sei vom OLG München in der Entscheidung Trassenentgelte (Urteil vom 23.02.2012, U 3365/11-Kart) bereits aufgrund fehlender Billigkeit als unwirksam eingestuft worden.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr aus § 812 Abs. 1 S.l, Alt. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung derjenigen Differenzbeträge zustehe, die sich zwischen den bis zum Dezember 2009 geltenden Trassenpreisen und der Erhöhung hiergegenüber errechne.

Sie habe ohne Rechtsgrund geleistet, da die Preiserhöhung unwirksam bzw. nichtig sei.

Die Erhöhung der Trassenpreise sei unverbindlich, da sie nicht der Billigkeit entspreche, § 315 Abs. 3 BGB. Durch die Preisanpassungsklausel im Infrastrukturnutzungsvertrag habe sich die Beklagte das Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung vertraglich eingeräumt. Es beinhalte das Einverständnis der Klägerin, dass die geänderten Preise nicht der Vereinbarung unterliegen, sondern ohne Mitwirkung und Einwirkungsmöglichkeit der Klägerin der Abrechnung zugrunde gelegt werden. Im Übrigen sei auch durch das gesetzlich eingeräumte einseitige Leistungsbestimmungsrecht nach § 14 IV AEG der Anwendungsbereich des § 315 Abs. 1 BGB eröffnet. Unabhängig davon sei entsprechend der Grundsätze zur Daseinsvorsorge sowie nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Preisfestsetzung von Unternehmen in einer Monopolstellung § 315 BGB jedenfalls entsprechend anwendbar.

Die Klägerin meint, dass die Anwendung des § 315 BGB auch nicht durch die spezielleren Vorschriften des Eisenbahnrechts verdrängt werde.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass die Preiseerhöhungen wegen Kartellrechtsverstosses zudem nichtig seien gemäß § 134 BGB i.V.m. § 19 I, II Nr. 2 GWB, Art. 102 S. 2 AEUV.

Die Klägerin beantragt,

nachdem sie zunächst 136.936,86 € von der Beklagten verlangt hatte unter Rücknahme der Klage im Übrigen, zuletzt:

Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von Euro 132.550,41 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage zurückzuweisen,

hilfsweise für das Fahrplanjahr 2011 gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB billige Kategoriepreise - falls erforderlich im Wege einer Schätzung nach § 287 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO - durch Urteil zu bestimmen.

Die Beklagte führt aus, dass die Regelungen in § 1 Ziffer 3 und § 3 Ziffer 1 des Grundsatzstrukturnutzungsvertrages sowie Ziffer 7 ABN eine öffentlich - rechtliche Überformung dieser Klauseln gemäß § 4 VI S. 2 EIBV erfahren haben. Nach der Novelle des Eisenbahnregulierungsrechts im Jahr 2005 seien die ABN in den der Bundesnetzagentur vorgelegten SNB enthalten, die gem. § 4 VI S. 2 EIBV zwischen den Parteien verbindlich sind.

Die Beklagte führt aus, dass die streckenkategoriebezogenen Divergenzen bei dem Vergleich zum Preisniveau erklärbar seien, da das Schienennetz nach der spezifischen, aufwandswirksamen infrastrukturellen Ausstattung und Verkehrsbedeutung kategorisiert werde.

Die Beklagte ist der Meinung, dass die Klagesumme bereits nicht hinreichend substantiiert ist, da die Klägerin nicht dargelegt hat, welche Streckenkategorien sie tatsächlich genutzt habe, zumal sich für 2010 bezogen auf die Kategorie F 5 mangels Preiserhöhung keine Rückforderung begründen lasse.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass eine Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB bereits daran scheitere, dass die Parteien sich in den Einzelnutzungsverträgen über die Preise geeinigt hätten. Jedenfalls eine konkludente Einigung liege dann vor, wenn der Abnehmer eine zunächst einseitige Preiserhöhung eines Lieferanten unbeanstandet hingenommen hat, indem er weiterhin Leistungen in Anspruch genommen und die in Rechnung gestellten erhöhten Preise gezahlt hat, ohne in angemessener Zeit eine Überprüfung der Billigkeit etwaiger Preissteigerungen zu verlangen.

Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass das von der Klägerin vertretene gesetzliche Leistungsbestimmungsrecht nicht bestünde, so dass sich eine Anwendung des § 315 BGB hierauf nicht stützen lasse.

Auch die Monopolrechtsprechung des BGH und die Grundsätze der Daseinsvorsorge betreffend die analoge Anwendbarkeit des § 315 BGB seien auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbar. Im Übrigen schließen auch die vorrangigen eisenbahnrechtlichen Vorgabenunionsrechtlich und national - die analoge Anwendung des § 315 BGB aus.

Die Beklagte vertritt die Ansicht, die Preise seien nicht unbillig gewesen, da die Entgelte nicht höher lagen als die Kosten der Pflichtleistung samt einer angemessenen Rendite.

Die Beklagte meint, dass das nationale Kartellrecht durch die eisenbahnrechtlichen Regulierungsvorgaben aus AEG und EIBV verdrängt werde. Ein Preishöhenmissbrauch läge jedenfalls nicht vor, wie ein europäischer Vergleich der Trassenpreise u.a. mit den baltischen Staaten Estland, Lettland und Litauen ergäbe und der nationale Vergleich mit der ... zeige. Auch sei der Marktanteil des Schienengüterverkehrs am Gesamtverkehrsaufkommen im Güterverkehr gestiegen, was belege, dass die Netznutzungsentgelte nicht überhöht seien.

Die Beklagte hat beantragt, das Ruhen des Verfahrens gemäß § 251 Satz 1 ZPO anzuordnen, bis der Europäische Gerichtshof über die Vorlagefragen des Landgerichts Berlin im Verfahren Az: 20 O 203/14 entschieden hat. Diesem hat sich die Klageseite nicht angeschlossen. Hilfsweise hat die Beklagte eine eigene Vorlage nach Art. 267 Abs. 2 i.V. m. Abs. 1 lit. b AEUV angeregt.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter jeweils nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 18.11.2015 verwiesen.

Gründe

A.

Die Klage war als unbegründet abzuweisen, da die Voraussetzungen für einen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte betreffend der - im Vergleich zu 2009 - erhöhten Trassenentgelten 2010/2011 nicht vorliegen.

Der geltend gemachte Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB erfordert, dass die Zahlungen der Klägerin ohne Rechtsgrund geleistet wurden, d.h. dass die Preisbestimmungen für die Nutzungsentgelte unwirksam oder nichtig sind.

Die Parteien haben sich durch ihr Verhalten jedoch auf die streitgegenständlichen Entgelte geeinigt, so dass nicht von deren Unverbindlichkeit nach § 315 Abs. 3 BGB auszugehen war.

Eine Nichtigkeit der Vereinbarung wegen eines Kartellrechtsverstosses konnte die Kammer auf der Grundlage der klägerischen Darlegungen nicht feststellen.

I.

Von einer unmittelbaren Anwendung, des § 315 BGB geht die Kammer nicht aus, da zwischen den Parteien ein einseitiges Bestimmungsrecht der Beklagten zur Festsetzung Trassenentgelte 2010 und 2011 nicht vertraglich begründet wurde.

Die gerichtliche Kontrolle des § 315 Abs. 3 BGB für eine einseitige Bestimmung durch eine Vertragspartei knüpft daran an, dass eine Vertragspartei eine Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen hat. Wenn zwischen den Parteien nicht ausdrücklich geregelt ist, dass eine Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist, stellt § 315 Abs. 1 BGB die Vermutung auf, dass dies im Zweifel immer dann der Fall sein soll, wenn die Leistung durch eine der Vertragsparteien bestimmt werden soll.

Ein solches einseitiges Preisbestimmungsrecht für die Beklagte wurde zwischen den Parteien jedoch nicht vereinbart.

Für § 315 BGB muss zunächst vereinbart sein, dass ein solches Bestimmungsrecht begründet wird (Hager in Erman, BGB, 14. Aufl., § 315 BGB, Rn. 7 m.w.N.).

§ 315 Abs. 1 BGB setzt für seine Anwendbarkeit eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Vereinbarung voraus, wonach eine Vertragspartei durch einseitige Willenserklärung den Inhalt einer Vertragsleistung bestimmen kann (vgl. auch Grüneberg, Palandt, BGB, 74. Aufl., § 315 Rn. 1, BGH, Urteil vom 18.10.2011, KZR 18/10, Stornierungsentgelt, Rn. 12).

Eine solche Vereinbarung, dass die Beklagte einseitig die Entgelthöhe bestimmen kann, findet sich in den Einzelnutzungsverträgen, die die Klägerin mit der Beklagten für die Trassennutzung 2010 und 2011 abschloss, nicht.

Den Buchungen der Klägerin ging die Bekanntgabe der Trassenpreise durch die Beklagte voraus. In Kenntnis dieser Preise bestellte die Klägerin bei der Beklagten Trassenkilometer. Diese Buchungen führten zu Einzelnutzungsverträgen zwischen den Parteien. Da die Klägerin zum Zeitpunkt dieses Vertrags Schlusses die Preise nicht in Frage stellte oder gar widersprach, lagen diesbezüglich zwei übereinstimmende Willenserklärungen vor (vgl. auch BGH, Urteil vom 18.10.2011, Stornierungsentgelt, Az: KZR 18/10 Rn. 12, 13, der wegen des Widerspruchs der dortigen Klägerin bei den jeweiligen Einzelnutzungsverträgen jedenfalls von einer fehlenden Preiseinigung ausging). Eine Änderung dieser Preise durch die Beklagte war nach Abschluss der Verträge nicht vorgesehen.

Zwar meint die Klägerin, dass sich die Beklagte im Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrag durch eine Preisanpassungsklausel ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht einräumen hat lassen.

Ein solcher vorangegangener Preisvorbehalt bei einem noch keine unmittelbaren Zahlungspflichten begründenden Rahmenvertrag stellt jedoch keine vertragliche Vereinbarung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB dar. Charakteristisch für die in § 315 Abs. 1 BGB vorgesehene Bestimmung ist, dass der einen Vertragspartei mit Abschluss des Vertrages eine Gestaltungsmacht eingeräumt wird. Diese privatautonome Gestaltungsmacht wird an den Maßstab des billigen Ermessens gebunden (vgl. Hager in Erman, BGB, 14. Aufl., § 315 BGB, Rn. 2). Ein solches Leistungsbestimmungsrecht steht der Beklagten jedoch zum Zeitpunkt des Abschlusses der Einzelnutzungsverträge gerade nicht mehr zu.

Durch den Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrag werden noch keine unmittelbaren, auf einer Leistungsbestimmung der Beklagten beruhenden Zahlungspflichten für das EVU begründet; dies ist erst mit dem Abschluss eines Einzelnutzungsvertrages der Fall, dessen höchstmögliche Laufzeit ein Jahr beträgt (§ 11 Abs. 2 EIBV) und mit dem sich das EVU dazu verpflichtet, die in dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Trassenpreissystem ausgewiesenen Entgelte für die Inanspruchnahme der Zugtrassen zu bezahlen. Die Grundsatz-Infrastrukturnutzungsverträge enthalten auch - anders als Rahmenverträge im Sinne von §§ 14 a AEG, 13 EIBV - noch keine rechtliche Verpflichtung zum künftigen Abschluss von Einzelnutzungsverträgen (BGH, Urteil vom 08.10.2014, Az: XII ZR 164/12, Rn. 16).

Es trifft zwar zu, dass diese Vertragsklausel klar vor Augen führt, dass dem EVU kein Verhandlungsspielraum für die Entgelthöhe eröffnet wird, da ihr in ständiger Rechtsprechung das Einverständnis der EVU entnommen wird, beim Abschluss von Einzelnutzungsverträgen (nur) diejenigen Entgelte zu vereinbaren, die in der jeweils gültigen Trassenpreisliste für die betreffende Netzfahrplanperiode vorgegeben werden. Das EVU begibt sich damit der Möglichkeit, vor dem Abschluss künftiger Einzelnutzungsverträge über die von der Beklagten in den jeweils gültigen Trassenpreislisten vorgegebenen Entgelte verhandeln zu können (BGH, Urteil vom 08. 10.2014, XII ZR 164/12, Rn. 16), nicht jedoch der Möglichkeit angesichts der bekannten Preisbestimmung von einem Vertrag Abstand zu nehmen oder zumindest den Preisen zu widersprechen.

Hinzu kommt, dass dieses Einverständnis des EVU - jedenfalls angesichts der Novelle des Eisenbahnrechts 2005 und der damit verbundenen Überformung dieser Klauseln -weniger ein rechtsgeschäftliches Zugeständnis des EVU an die Beklagte ist, sondern Ausfluss des gesetzlichen Leistungsbestimmungsrechts der Beklagten. Der fehlende Verhandlungsspielraum der EVU bezüglich der Entgelthöhe begründet keine von der Rechtslage abweichende Regelung, sondern entspricht dieser (vgl. BGH aaO, Rn. 17).

Die Betreiber der Schienenwege haben das Recht und die Pflicht, unter Beachtung bestimmter inhaltlicher und verfahrensmäßiger Vorgaben aus § 14 AEG und §§ 21 ff. EIBV und unter Belassung eines unternehmerischen Ermessensspielraums allgemeine Entgelte für die Netznutzung zu bilden, ohne den Zugangsberechtigten dabei eine Mitwirkungsmöglichkeit einräumen zu müssen (BGH, aaO, Rn. 19 m.w.N.). Dieser Ausschluss einer individuellen Verhandelbarkeit ergibt sich daher aus Sicht der Kammer nicht primär aus einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung der Vertragsparteien, sondern daraus, dass die Höhe des Entgelts für die Benutzung der Infrastruktur nach den Vorschriften des die Vertrags frei hei t insoweit überformenden Eisenbahnrechts - insbesondere wegen des Gebots der diskriminierungsfreien Entgeltberechnung (§ 21 Abs. 6 EIBV) - individuell nicht verhandelbar sein soll (BGH, ebenda).

Dieses gesetzlich vorgesehene - und in den altgemeinen Geschäftsbedingungen (SBN) gespiegelte - einseitige Leistungsbestimmungsrecht stellt aber keine vertragliche Einräumung zur einseitigen Leistungsbestimmung im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB dar.

Da im Infrastrukturnutzungsvertrag weder für 2010 noch für 2011 konkrete Leistungspflichten zwischen den Parteien vereinbart sind, sondern die streitgegenständlichen vertraglichen Ansprüche in diesen Jahren erst durch die Einzelnutzungsverträge entstehen, war auf letztere abzustellen und die hierin getroffene Vereinbarung. Rechte und Pflichte zwischen den Parteien entstanden erst dann und wenn die Klägerin bei der Beklagten für den Zeitraum 2010 die Schienennutzung bestellte.

II.

Auch eine entsprechende Anwendung der in § 315 Abs. 3 BGB vorgesehenen gerichtlichen Billigkeitskontrolle, führt jedoch nicht zu einer unverbindlichen und damit unwirksamen Entgelthöhe, da sich die Parteien durch ihr Verhalten sich mit den Trassensystempreiseneinverstanden erklärt haben.

1. Die Kammer geht - unabhängig von der Frage der Einschlägigkeit des Gemeinschaftsrechts - von einer entsprechenden Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB aus.

Voraussetzung für eine analoge Anwendung des § 315 BGB ist eine planwidrige Regelungslücke. Die Norm dient als Schranke gegen den Missbrauch privatautonomer Gestaltungsmacht (Grüneberg, Palandt, BGB, 74. Aufl., Rn. 2). Sie lässt die vertragsergänzende Leistungsbestimmung durch eine Vertragspartei im Schuldvertrag zu, stellt die Vermutung auf, dass die Parteien den Bestimmungsberechtigten auf „billiges Ermessen“ verpflichten (Abs. 1) und sieht für diesen Fall eine Kontrolle vor. Die fehlerhafte Leistungsbestimmung wird durch richterliche Ersatzleistungsbestimmung aufgefangen, ebenso die ausbleibende (Abs. 3) (Rieble in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 315 Rn. 1). Sie erfasst damit dem Wortlaut nach nur die Fälle einer vertraglichen Vereinbarung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts, nicht aber die Fälle, bei denen es an einem solchen rechtsgeschäftlichen Zugeständnis zur Leistungsbestimmung der einen Partei an die andere fehlt.

Es liegt eine Regelungslücke vor. Nicht geregelt hat der Gesetzgeber des BGB die Konstellation, dass an die Stelle eines vereinbarten ein faktisches oder gesetzliches einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zwischen den Parteien herrscht, wobei auf ersteres § 315 BGB grundsätzlich keine Anwendung findet (BGH, Urteil vom 28. 4.2009, XI ZR 86/08, Rn. 33 m.w.N.).

Diese Regelungslücke ist planwidrig. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem anerkannt, dass Tarife von Unternehmen, die mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und einer Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 Abs. 3 BGB unterworfen sind. Dies ist zum Teil aus der Monopolstellung des Versorgungsunternehmens hergeleitet worden, wird aber auch bei einem Anschluss- und Benutzungszwang angenommen, da auch dann der Kunde der einseitigen Preisfestsetzung des Versorgungsunternehmens nicht durch Wahl eines anderen, konkurrierenden Anbieters entgehen kann (BGH, Urteil vom 05.7.2005, XZR 60/04, BGHZ 163,321-324, Rn. 11 m.w.N.).

Vor diesem Hintergrund ist eine planwidrige Regelungslücke auch für solche Fälle anzunehmen, bei denen ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht vorliegt (vgl. OLG München, Urteil vom 07.04.2011, Az: U 3363/10 Kart, S. 10, wonach § 315 BGB auch auf ein Leistungsbestimmungsrecht Anwendung findet, das durch Gesetz eingeräumt wird, OLG München, Trassenentgelte, Urteil vom 23.02.2012, Az: U 3365/11 Kart, Rn. 36), zumal - wie hier - der Nutzer einen gesetzlichen Anspruch auf die Nutzung hat (hier: § 14 AEG), auf eine solche durch die andere Seite (marktbeherrschende Stellung) auch angewiesen ist, aber bei der Verwirklichung seines Zugangsrechtes keine Verhandlungsmöglichkeit bei den Preisen hat.

2. Eine Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 BGB scheitert jedoch daran, dass die Parteien sich nach Auffassung der Kammer durch ihr der anderen Seite gezeigtes Verhalten auf die Trassenpreiserhöhungen 2010 und 2011geeinigt haben.

Die Klägerin hat nicht nur in Kenntnis der jeweiligen Trassenpreise die von ihr genutzten Strecken gebucht und die Einzelnutzungsverträge geschlossen, sondern auch die hierzu gestellten Rechnungen akzeptiert, indem sie sie vorbehaltlos und ohne jeglichen Widerspruch gezahlt hat.

Bei Energiepreisen erkennt der BGH diese Bestätigungsmöglichkeit bei der Frage der direkten Anwendbarkeit des § 315 BGB an (BGH, Urteil vom 13. 6. 2007, VIII ZR 36/06 Rn. 36).

So entfällt eine Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB, wenn der Kunde die Tariferhöhungen längere Zeit unbeanstandet hingenommen hat (Grüneberg in Palandt, BGB, § 315, 74. Aufl., Rn. 4 a.E., vgl. auch BGH, VIII ZR 138/07, Urteil vom 19.11.2008, NJW 2009, 502: Der Kläger hat einseitige Preiserhöhungen bis Ende 2004 unbeanstandet hingenommen; indem er weiterhin Gas bezogen hat, ohne in angemessener Zeit eine Überprüfung der Billigkeit etwaiger Preiserhöhungen nach § 315 BGB zu verlangen, ist auch über die geforderten Preise konkludent eine vertragliche Einigung der Parteien zu Stande gekommen (…) in diesem Zeitraum stand dem Kläger ein anderer Gasanbieter nicht zur Verfügung). Grund ist, dass bei Akzeptanz der Rechnung und weiterer unbeanstandeter Vertragsbeziehung der erhöhte Tarif zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Preis wird (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2011, Az: VIII ZR 295/09, Rn. 41: Zwar wird in einem Tarifkundenvertrag, wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer Öffentlich bekannt gegebenen einseitigen Preiserhöhung vorgenommene Jahresabrechnung des Versorgungsunternehmens akzeptiert hat, indem er weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden, der zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung geltende, zuvor einseitig erhöhte Tarif zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Preis und kann deshalb nicht mehr gemäß § 315 Abs. 3 BGB auf seine Billigkeit überprüft werden (Senatsurteile vom 13. Juni 2007 -VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 36; vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 15 f.; aA Rieble in Staudinger, BGB, 2015, § 315 Rn. 401).

Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin die Einigung über die streitgegenständlichen Preise, die sie bereits bei Abschluss der Einzelnutzungsverträge kannte, durch die widerspruchslose Zahlung auf die Rechnungen der Beklagten bestätigt.

Diese Konstellation ist nicht vergleichbar mit dem von der Klägerin angeführten Verfahren vor der hiesigen Kammer (Az: 37 0 14793/10, nachfolgend in der Berufungsinstanz OLG München, Az: U 3365/11 Kart, Entscheidung Trassenentgelte), bei dem die Kammer den von der dortigen Klägerin ausdrücklich erklärten Vorbehalt auch die Bedeutung beigemessen hat, dass dem Verständnis der Leistung als Anerkenntnis entgegengetreten werde (vgl. Urteil vom 27.07.2011, S. 27).

Die Klägerin bezahlte die bekannten und akzeptierten Entgelte hier gerade ohne dass die Entgelthöhe in Frage gestellt wurde. Damit liegt eine konkludente Einigung über die Preise vor, da die Klägerin durch ihr Verhalten der Beklagten signalisiert hat, dass sie mit den Preisen einverstanden ist.

Zwar geht das LG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 05.02.2015 (Az: 14d O 11/14, zu Stornierungsentgelten, vorgelegt als Anlage K 14) davon aus, dass angesichts des fehlenden Verhandlungsspielraums nicht von einer stillschweigenden Vereinbarung über den Preis ausgegangen werden könne, die in der vorliegend erfolgten widerspruchslosen Zahlung der dortigen Stornierungsentgelte liegen könnte (vgl. ebenda S. 17). Die Kammer sieht jedoch gerade für den Zeitpunkt nach Abschluss der Einzelnutzungsverträge einen Entscheidungsspielraum für die Klägerin, ob diese gegenüber der Beklagten - in welcher Form auch immer - zu erkennen gibt, dass sie mit den Preisen einverstanden ist oder die Preise nicht akzeptieren will. Der fehlende Verhandlungsspielraum vor dem Abschluss der Einzelnutzungsverträge schließt daher eine nachträgliche Einigung über die Höhe der zu zahlenden Entgelte nicht aus.

Durch das von der Klägerin an den Tag gelegte Verhalten hat sie aus der objektiven Empfängersicht schlüssig ihr Einverständnis mit den bekannten, gebuchten und berechneten Entgelten gezeigt.

Damit scheidet eine Kontrolle der Preise analog § 315 BGB aus.

3. Auch Sinn und Zweck der gerichtlichen Ermessenskontrolle nach § 315 BGB stehen deren Wegfall bei einer einvernehmlichen Vertragsabwicklung und -beendigung nicht entgegen. Die Ermessenskontrolle dient allein dem Schutz des Unterworfenen, dessen Interessen in der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Er mag entscheiden, ob er die Unbilligkeit hinnimmt oder die Leistungsbestimmung angreift (Rieble in Staudinger, BGB, 2015, § 315 Rn. 397).

Einer weiteren Preiskontrolle zum Schutz der Klägerin, die weder Einwände äußert noch ihre Zahlungen unter Vorbehalt stellt, sondern die Nutzungsverträge einvernehmlich abwickelt, bedarf es nach Sinn und Zweck der Kontrolle privatautonomer Gestaltungsmacht in der vorliegenden Konstellation nach Auffassung der Kammer insoweit nicht.

Bereits bei Abschluss der Einzelnutzungsverträge kannte die Klägerin die von der Beklagten bestimmten Entgelte und ließ sich auf diese rügelos ein, welches jedoch aufgrund der besonderen Umstände (gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht, Monopolstellung, mittelbare Daseinsvorsorge) nicht der entsprechenden Anwendung des § 315 BGB entgegenstand.

Eine vergleichbare Erforderlichkeit zur Preiskontrolle liegt jedoch nicht mehr vor, wenn die Klägerin den Preiserhöhungen nicht widerspricht, weitere Einzelnutzungsverträge abschließt und die diesbezüglichen Rechnungen rüge- und vorbehaltlos zahlt. Damit begibt sich die Klägerin außerhalb der für das Vertrags Verhältnis vorgesehenen Kontrolle einseitig vorgegebener Preise, da die Beklagte diese Umstände objektiv als Einverständnis mit den von ihr veröffentlichen, dem Bestell Vorgang der Klägerin zugrunde gelegten, in Rechnung gestellten und schließlich bezahlten Preisen verstehen durfte. Auch ist der Klägerin als Wirtschaftsunternehmerin bewusst, dass die Beklagte ihr Geschäftsverhalten als Einverständnis verstehen konnte. Die Beklagte muss ihre Kalkulation für ein Wirtschaftsjahr irgendwann abschließen und nicht mit jedweder Rückforderung jahrelang (Verjährungsfrist) rechnen.

Die Klägerin hat die Entgelte für die Trassennutzung 2010 und 2011 anstands- und vorbehaltlos in voller Höhe gezahlt. Durch die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses hat die Klägerin somit stillschweigend ihr Einverständnis mit den abgerechneten und bezahlten Nutzungsentgelten erklärt, so dass es einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle über die Entgelthöhe nach Sinn und Zweck des § 315 BGB nicht mehr erforderlich ist.

4. Ob eine Anwendbarkeit der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB bereits wegen der eisenbahnrechtlichen Bestimmungen ausscheidet, bedarf insoweit keiner Entscheidung. Auf die unionsrechtliche Frage, ob die Anwendung von § 315 BGB neben Bestimmungen des Eisenbahnregulierungsrechts zulässig ist (vgl. BVerfG, 1 BvR 137/13, Entscheidung vom 08.10.2015, Rn. 21 bezogen auf das Verfahren LG München I, 37 O 14793/10; OLG München, Kartellsenat, U 3365/11 Kart) kam es vorliegend nicht an.

III.

Die Preisbestimmungen war auch nicht nach § 134 BGB wegen eines gesetzlichen Verbots nichtig.

Soweit sich die Klägerin darauf stützt, die Entgelte bzw. die Preiserhöhungen von 2010 und 2011 gegenüber 2009 seien nach dem Kartellrecht verboten, fehlt es an entsprechenden Darlegungen.

Zwar wäre der Beklagten aufgrund ihrer marktbeherrschenden Stellung im Schienenverkehr eine missbräuchliche Ausnutzung gemäß § 19 Abs. 1 GWB verboten.

Ein verbotenes Verhalten läge dann vor, wenn Entgelte gefordert werden, die bei wirksamem Wettbewerb nicht gefordert werden könnten. Maßstab für die Missbräuchlichkeit eines Verhaltens gegenüber der Marktgegenseite ist in erster Linie der hypothetische Wettbewerb (Als-Ob-Wettbewerb) (Bosch in GWB, Bechtold/Bosch in GWB, 8. Aufl., § 19 Rn. 55).

Die Darlegungs- und Beweislast für den Missbrauch trägt die Klägerin, da es sich um anspruchsbegründende Tatsachen handelt.

Einen Ausbeutungsmissbrauch im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB hat die Klägerin aber nicht substantiiert dargelegt. Einen vergleichbaren Markt hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Zwar bildet die Nutzungsüberlassung von Eisenbahnstruktureinrichtungen einen sachlichen Markt (vgl. Möschel in Immenga/Mestmäcker, § 19 Rn. 34 Stichwort Verkehr). Die großen nationalen Infrastrukturen in Polen, Großbritannien, Frankreich und Italien sieht die Klägerin jedoch nicht als Vergleichsmärkte an, da diese ebenfalls monopolistisch strukturiert sind. Der Vergleich mit einem einzigen Unternehmen, und zwar auch mit einem Monopolunternehmen, kann jedoch ausreichen (vgl. Bechtold/Bosch, GWB, 8. Aufl., § 19 Rn. 57 m.w.N.). Zu den von der Beklagten herangezogenen Ländern Estland, Lettland und Litauen sowie der Bepreisung durch die weist die Klägerin auf deren kleinere Netze und geringeres Transportvolumen hin, vermag aber nicht plausibel darzustellen, weshalb eine Vergleichbarkeit deshalb nicht in Betracht kommt.

Ferner zieht die Klägerin zwar auch einen Vergleich zu den im Wettbewerb stehenden Unternehmen der Transport - und Logistikbranche, führt aber nicht aus, zu welchem (Preis) Ergebnis ein solcher Vergleich führen würde.

Auch andere konkrete Umstände, aus denen sich die Abweichung von hypothetischen Wettbewerbsverhalten ergeben könnte, hat die Klägerin nicht konkret nachvollziehbar dargelegt.

Gleiches gilt für den Ausbeutungsmissbrauch im Sinne des Art. 102 S. 2 a AEUV.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Kostengrenze des § 708 Nr. 11 ZPO ist überschritten.

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Landgericht München I Endurteil, 03. Feb. 2016 - 37 O 24255/14 zitiert 14 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei


(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Sol

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 19 Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen


(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten. (2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren

Zivilprozessordnung - ZPO | § 251 Ruhen des Verfahrens


Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf d

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 14 Versicherungspflicht


(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Bet

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 21 Vorzeitige Besitzeinweisung


(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entsc

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Landgericht München I Endurteil, 03. Feb. 2016 - 37 O 24255/14 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

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Referenzen

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

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Ob diese Rechtsprechung ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann, hat der Bundesgerichtshof bislang offen gelassen (BGH Urteil vom 18. Oktober 2011 - KZR 18/10 - NVwZ 2012, 189 Rn. 12 - Stornierungsentgelt ), und diese Frage braucht auch hier nicht entschieden zu werden. Durch den Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrag werden allerdings selbst noch keine unmittelbaren, auf einer Leistungsbestimmung der Beklagten beruhenden Zahlungspflichten für das EVU begründet; dies ist erst mit dem Abschluss eines Einzelnutzungsvertrages der Fall, dessen höchstmögliche Laufzeit ein Jahr beträgt (§ 11 Abs. 2 EIBV) und mit dem sich das EVU dazu verpflichtet , die in dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Trassenpreissystem ausgewiesenen Entgelte für die Inanspruchnahme der Zugtrassen zu bezahlen. Die Grundsatz-Infrastrukturnutzungsverträge enthalten auch - anders als Rahmenverträge im Sinne von §§ 14 a AEG, 13 EIBV - noch keine rechtliche Verpflichtung zum künftigen Abschluss von Einzelnutzungsverträgen (vgl. Röckrath/ Linsmeier Zivilrechtliche Billigkeitskontrolle und Eisenbahnrecht S. 58). Unabhängig davon ist dem Berufungsgericht aber in seiner Beurteilung beizutreten, dass § 3 Ziff. 1 Grundsatz-INV und Ziff. 8.7.1 ABN nicht "inhaltsleer" sind, sondern einen selbständigen Regelungsinhalt haben. Ihnen lässt sich das Einverständnis der EVU entnehmen, beim Abschluss von Einzelnutzungsverträgen (nur) diejenigen Entgelte zu vereinbaren, die in der jeweils gültigen Trassen- preisliste für die betreffende Netzfahrplanperiode vorgegeben werden. Das EVU begibt sich damit der Möglichkeit, vor dem Abschluss künftiger Einzelnutzungsverträge über die von der Beklagten in den jeweils gültigen Trassenpreislisten vorgegebenen Entgelte verhandeln zu können.

(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

(2) Wagenhalter sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle bei der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Satz 1 gilt nicht für die Bundesrepublik Deutschland, die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

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aa) Auch wenn das Entstehen der Hauptforderung allein davon abhängt , dass die Klägerin einen wirksamen Widerrufs- oder Rücknahmebescheid erlässt, ist dieser Umstand für die Anwendung der Vorschriften über das Leistungsbestimmungsrecht nicht ausreichend. Diese finden auf faktische Bestimmungsrechte grundsätzlich keine Anwendung (Erman/ Hohloch/Hager, BGB, 12. Aufl., § 315 Rn. 1; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 315 Rn. 4; Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 315 Rn. 30). § 315 BGB setzt eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Vereinbarung voraus, dass eine Partei durch einseitige Willenserklärung den Inhalt einer Vertragsleistung bestimmen kann (MünchKommBGB/ Gottwald, 5. Aufl., § 315 Rn. 12; Palandt/Grüneberg, BGB 68. Aufl., § 315 Rn. 4; PWW/Medicus, BGB, 3. Aufl., § 315 Rn. 1).

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

(2) Wagenhalter sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle bei der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Satz 1 gilt nicht für die Bundesrepublik Deutschland, die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

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bb) Handelte es sich dagegen bei den vor der streitgegenständlichen Preiserhöhung zum 1. Oktober 2004 geltenden Tarifen der Beklagten um Tarife, die in der Vergangenheit durch von der Beklagten gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV einseitig vorgenommene Preiserhöhungen zustande gekommen sind, war § 315 BGB - wie oben unter II 2 b bereits ausgeführt - auf diese Preiserhöhungen zunächst unmittelbar anwendbar. Der Kläger hätte diese - wie auch die streitgegenständliche Preiserhöhung - gemäß § 315 BGB gerichtlich auf ihre Billigkeit überprüfen lassen können. Der Berücksichtigung der etwaigen Unbilligkeit vergangener Preiserhöhungen im Rahmen der Überprüfung der hier streitgegenständlichen Preiserhöhung zum 1. Oktober 2004 steht aber entgegen , dass der Kläger die auf diesen Tarifen basierenden Jahresabrechnungen (vgl. § 24 Abs. 1 AVBGasV) unbeanstandet hingenommen hat. Kommt zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Kunden - ob ausdrücklich oder konkludent gemäß § 2 Abs. 2 AVBGasV durch Entnahme von Gas aus einem Verteilungsnetz eines Versorgungsunternehmens - ein Gaslieferungsvertrag zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen zustande (vgl. auch RGZ 111, 310, 312; BGHZ 115, 311, 314; Senatsurteil vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131, unter II 1 a m.w.N. zum Stromlieferungsvertrag), so ist der von dem Kunden zu zahlende Preis durch den zuvor von dem Gasversorgungsunternehmen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EnWG 1998 veröffentlichten Tarif eindeutig bestimmt und als solcher mit dem Abschluss des Vertrags zwischen den Par- teien vereinbart (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007, aaO, unter II 1 a). Nicht anders kann es liegen, wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer gemäß § 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 4 Abs. 2 AVBGasV öffentlich bekannt gegebenen einseitigen Preiserhöhung vorgenommene Jahresabrechnung des Versorgungsunternehmens akzeptiert hat, indem er weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden. In diesem Fall wird der zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung geltende, zuvor einseitig erhöhte Tarif zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Preis. Er kann deshalb im Rahmen einer weiteren Preiserhöhung nicht mehr gemäß § 315 Abs. 3 BGB auf seine Billigkeit überprüft werden. Dem steht, anders als die Revision meint, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 2003 (VIII ZR 111/02, NJW 2003, 1449) nicht entgegen. Auf den dort entschiedenen Fall hat der Senat wegen der seinerzeit noch bestehenden Monopolstellung eines Stromversorgungsunternehmens die Bestimmung des § 315 Abs. 3 BGB entsprechend angewendet. Es kam daher nicht auf die Frage an, ob es sich dort um einseitig bestimmte oder zwischen den Parteien vereinbarte Preise handelte. Ball Dr.Wolst Dr.Frellesen Hermanns Dr.Hessel

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

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a) Für den erstgenannten Fall hat der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils bereits entschieden, dass Streitgegenstand allein die Preiserhöhung ist (BGHZ 172, 315, Tz. 12). Eine Preiserhöhung kann zwar auch deshalb der Billigkeit widersprechen, weil die bereits zuvor geltenden Tarife des Gasversorgers unbillig überhöht waren und das Gasversorgungsunternehmen dies im Rahmen einer von ihm nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung über eine Weitergabe gestiegener Bezugskosten hätte berücksichtigen müssen. Das gilt jedoch nicht, wenn die Preise bis zu der streitgegenständlichen Preiserhöhung von dem Versorger nicht einseitig festgesetzt, sondern zwischen den Parteien vereinbart worden sind (aaO, Tz. 28 f.). Vertraglich vereinbarte Preise für die Lieferung von Gas unterliegen einer Billigkeitskontrolle weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung von § 315 BGB. Um solche handelt es sich im Verhältnis zwischen den Parteien bei den bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Tarifen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

36
bb) Handelte es sich dagegen bei den vor der streitgegenständlichen Preiserhöhung zum 1. Oktober 2004 geltenden Tarifen der Beklagten um Tarife, die in der Vergangenheit durch von der Beklagten gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV einseitig vorgenommene Preiserhöhungen zustande gekommen sind, war § 315 BGB - wie oben unter II 2 b bereits ausgeführt - auf diese Preiserhöhungen zunächst unmittelbar anwendbar. Der Kläger hätte diese - wie auch die streitgegenständliche Preiserhöhung - gemäß § 315 BGB gerichtlich auf ihre Billigkeit überprüfen lassen können. Der Berücksichtigung der etwaigen Unbilligkeit vergangener Preiserhöhungen im Rahmen der Überprüfung der hier streitgegenständlichen Preiserhöhung zum 1. Oktober 2004 steht aber entgegen , dass der Kläger die auf diesen Tarifen basierenden Jahresabrechnungen (vgl. § 24 Abs. 1 AVBGasV) unbeanstandet hingenommen hat. Kommt zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Kunden - ob ausdrücklich oder konkludent gemäß § 2 Abs. 2 AVBGasV durch Entnahme von Gas aus einem Verteilungsnetz eines Versorgungsunternehmens - ein Gaslieferungsvertrag zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen zustande (vgl. auch RGZ 111, 310, 312; BGHZ 115, 311, 314; Senatsurteil vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131, unter II 1 a m.w.N. zum Stromlieferungsvertrag), so ist der von dem Kunden zu zahlende Preis durch den zuvor von dem Gasversorgungsunternehmen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EnWG 1998 veröffentlichten Tarif eindeutig bestimmt und als solcher mit dem Abschluss des Vertrags zwischen den Par- teien vereinbart (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007, aaO, unter II 1 a). Nicht anders kann es liegen, wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer gemäß § 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 4 Abs. 2 AVBGasV öffentlich bekannt gegebenen einseitigen Preiserhöhung vorgenommene Jahresabrechnung des Versorgungsunternehmens akzeptiert hat, indem er weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden. In diesem Fall wird der zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung geltende, zuvor einseitig erhöhte Tarif zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Preis. Er kann deshalb im Rahmen einer weiteren Preiserhöhung nicht mehr gemäß § 315 Abs. 3 BGB auf seine Billigkeit überprüft werden. Dem steht, anders als die Revision meint, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 2003 (VIII ZR 111/02, NJW 2003, 1449) nicht entgegen. Auf den dort entschiedenen Fall hat der Senat wegen der seinerzeit noch bestehenden Monopolstellung eines Stromversorgungsunternehmens die Bestimmung des § 315 Abs. 3 BGB entsprechend angewendet. Es kam daher nicht auf die Frage an, ob es sich dort um einseitig bestimmte oder zwischen den Parteien vereinbarte Preise handelte. Ball Dr.Wolst Dr.Frellesen Hermanns Dr.Hessel
15
a) Für den erstgenannten Fall hat der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils bereits entschieden, dass Streitgegenstand allein die Preiserhöhung ist (BGHZ 172, 315, Tz. 12). Eine Preiserhöhung kann zwar auch deshalb der Billigkeit widersprechen, weil die bereits zuvor geltenden Tarife des Gasversorgers unbillig überhöht waren und das Gasversorgungsunternehmen dies im Rahmen einer von ihm nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung über eine Weitergabe gestiegener Bezugskosten hätte berücksichtigen müssen. Das gilt jedoch nicht, wenn die Preise bis zu der streitgegenständlichen Preiserhöhung von dem Versorger nicht einseitig festgesetzt, sondern zwischen den Parteien vereinbart worden sind (aaO, Tz. 28 f.). Vertraglich vereinbarte Preise für die Lieferung von Gas unterliegen einer Billigkeitskontrolle weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung von § 315 BGB. Um solche handelt es sich im Verhältnis zwischen den Parteien bei den bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Tarifen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Tenor

1. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 2012 - KZR 17/12 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Das Verfahren wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem eine Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof zum Zweck der Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nahelag.

2

1. Die Beschwerdeführerin ist ein Tochterunternehmen der Deutsche Bahn AG und stellt als Eisenbahninfrastrukturunternehmen ihr deutschlandweites Schienennetz anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Nutzung zur Verfügung und erhebt von diesen auf Grundlage einer Trassenpreisliste ein Trassennutzungsentgelt. Nach Einführung eines neuen Trassenpreissystems für die Netzfahrplanperiode 2010 zahlte ein Eisenbahnverkehrsunternehmen das angepasste Nutzungsentgelt lediglich unter Vorbehalt.

3

2. In dem hiesigen Ausgangsverfahren stritt die Beschwerdeführerin mit dem betreffenden Eisenbahnverkehrsunternehmen über die Rückzahlung des unter Vorbehalt geleisteten Trassennutzungsentgelts auf Grundlage des mit der Netzfahrplanperiode 2010 eingeführten Trassenpreissystems. Entscheidungserheblich war die Zulässigkeit einer neben die eisenbahnrechtliche Entgeltregulierung (insbesondere nach §§ 14 ff. des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 , §§ 21 ff. der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung vom 3. Juni 2005 ) tretenden zivilgerichtlichen Billigkeitskontrolle des Rahmenvertrags beziehungsweise Trassennutzungsvertrags nach § 315 BGB. Das Oberlandesgericht vertrat als Berufungsgericht die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin bei der Bestimmung der Trassennutzungsentgelte ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 BGB ausübe. Die eisenbahnrechtlichen Entgeltregulierungsvorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung stünden einer zivilgerichtlichen Billigkeitskontrolle der vertraglichen Entgeltbestimmungen nach § 315 BGB nicht entgegen, da es sich um unterschiedliche Kontrollinstrumente mit verschiedenen Regelungszielen handele. Dies habe der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18. Oktober 2011 bereits grundlegend geklärt (Verweis auf BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - KZR 18/10 -, juris). Danach bestehe der Zweck der eisenbahnrechtlichen Regelungen darin, eine Bandbreite zulässiger Entgelte zu bestimmen und einen diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zu gewährleisten, um ein betriebssicheres, attraktives und wettbewerbskonformes Angebot zu schaffen. Das Eisenbahninfrastrukturrecht sei daher von öffentlichen Interessen bestimmt. Demgegenüber sei nach § 315 BGB die Interessenlage der Parteien unter Berücksichtigung des Vertragszwecks und der Bedeutung der Leistung maßgeblich.

4

Die Beschwerdeführerin habe nicht schlüssig dargelegt, dass die von ihr vorgenommene Entgeltbemessung auf Grundlage des neuen Trassenpreissystems für die Netzfahrplanperiode 2010 gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB der Billigkeit entspreche. Eine Bestimmung des billigen Entgelts durch Urteil nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB komme wegen unzureichenden Vortrags der Beschwerdeführerin zu den Kalkulationsgrundlagen beziehungsweise zu ihrem Preisberechnungssystem - und damit einer fehlenden Schätzgrundlage - nicht in Betracht. Vor diesem Hintergrund hat das Oberlandesgericht im hiesigen Ausgangsverfahren entschieden, dass das betroffene Eisenbahnverkehrsunternehmen wegen § 315 BGB nicht verpflichtet ist, die Trassennutzungsentgelte nach dem neuen Trassenpreissystem für die Netzfahrplanperiode 2010 zu zahlen. Die Beschwerdeführerin sei nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zur Rückzahlung der unter Vorbehalt geleisteten Entgelte verpflichtet. Die Revision wurde nicht zugelassen.

5

3. In seinem Urteil nahm das Oberlandesgericht auch zur Unionsrechtskonformität einer neben die eisenbahnrechtlichen Entgeltregulierungsvorschriften tretenden zivilgerichtlichen Billigkeitskontrolle Stellung. Die Anwendung von § 315 BGB auf Infrastrukturnutzungsentgelte stehe insbesondere nicht in Widerspruch zur Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung. Eine von der Beschwerdeführerin angeregte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 2 AEUV sei nicht veranlasst.

6

4. Die Beschwerdeführerin hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da der Bundesgerichtshof verpflichtet sei, die entscheidungserhebliche und bislang nicht geklärte Frage nach der Vereinbarkeit einer zivilgerichtlichen Billigkeitsprüfung mit der Richtlinie 2001/14/EG dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vorzulegen. Aufgrund der Schlussanträge des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof vom 6. September 2012 betreffend das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland zur korrekten Umsetzung der Richtlinien 2001/12 bis 14/EG (sogenanntes Erstes Eisenbahnpaket) bestünden erhebliche Zweifel an der europarechtlichen Zulässigkeit einer Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB neben dem sektorspezifischen Regulierungsrecht des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung. Dem Unionsrecht sei keine so eindeutige Antwort auf diese Rechtsfrage zu entnehmen, dass eine Befassung des Europäischen Gerichtshofs mit dieser Frage entbehrlich wäre. Es sei gemäß Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2001/14/EG Aufgabe einer unabhängigen Regulierungsstelle, die Rechtmäßigkeit der vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen festgesetzten Entgelte zu überwachen. Zudem habe schon der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs im Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland festgestellt, dass der sekundärrechtliche Regulierungsrahmen keine strikte Kostenbindung für die Entgelte vorsehe, sondern eine Berücksichtigung von verschiedenen marktseitigen Gesichtspunkten fordere und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen durch die Richtlinie 2001/14/EG besondere Grundsätze bei der Bemessung der Nutzungsentgelte vorgebe (Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen vom 6. September 2012, Kommission v. Deutschland, C-556/10, juris). Jene unionsrechtlichen Entgeltregulierungskriterien drohten leerzulaufen, wenn die Nutzungsentgelte einer lediglich auf die Interessen der jeweiligen Vertragspartner bezogenen zivilgerichtlichen Billigkeitsprüfung unterzogen würden. Es bestehe eine Maßstabsexklusivität des eisenbahnrechtlichen Entgeltsystems. Schließlich verstoße eine zivilgerichtliche Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB gegen das in Art. 4 Abs. 5, Art. 8 Abs. 3 sowie Art. 9 Abs. 5 der Richtlinie 2001/14/EG zum Ausdruck kommende eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot, da die parallele Anwendung von § 315 BGB auf Infrastrukturentgelte zwangsläufig zu Situationen führe, in denen Nutzungsentgelte zugunsten des die Billigkeitskontrolle veranlassenden Eisenbahnverkehrsunternehmens von den gegenüber den anderen Unternehmen geltenden Nutzungsentgelten abweichen würden. Nach alledem erscheine eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Frage nach der parallelen Anwendbarkeit von § 315 BGB neben dem sektorspezifischen Eisenbahnrecht zwingend erforderlich. Abschließend unterbreitete die Beschwerdeführerin in der Nichtzulassungsbeschwerde konkrete Formulierungsvorschläge für an den Europäischen Gerichtshof zu richtende Vorlagefragen.

7

5. Mit angegriffenem Beschluss vom 11. Dezember 2012 hat der Bundesgerichtshof die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht mit der an den Wortlaut des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO angelehnten Begründung zurückgewiesen, die Rechtssache habe weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Von einer näheren Begründung werde gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

8

6. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Bundesgerichtshof sei verpflichtet gewesen, die Frage nach der Anwendbarkeit von § 315 BGB auf Infrastrukturentgelte neben dem eisenbahnrechtlichen Regulierungsrecht dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vorzulegen. Hierzu wiederholt und vertieft die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr Vorbringen aus der Nichtzulassungsbeschwerde. Indem der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Begründung zurückgewiesen habe, habe er der Beschwerdeführerin den gesetzlichen Richter entzogen. Dabei habe der Bundesgerichtshof die Vorlagepflicht willkürlich verletzt. Er habe seine Vorlagepflicht grundsätzlich verkannt, indem er den angefochtenen Beschluss trotz der sich aufdrängenden Zweifel an der Vereinbarkeit einer Anwendung von § 315 BGB mit dem europäischen Eisenbahnregulierungsrecht nicht begründet habe. Verfassungsrechtlich erforderlich sei insoweit jedenfalls eine argumentative Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin aus der Nichtzulassungsbeschwerde gewesen. Darüber hinaus habe der Bundesgerichtshof seinen Beurteilungsspielraum bei der Annahme einer von vornherein eindeutigen oder durch die Rechtsprechung bereits geklärten und keine vernünftigen Zweifel lassenden Rechtslage in unvertretbarer Weise überschritten, sollte der angegriffene Beschluss des Bundesgerichtshofs überhaupt auf Grundlage einer europarechtlichen Würdigung ergangen sein.

9

7. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie den Beteiligten des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

II.

10

Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des als verletzt gerügten Rechts der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angezeigt ist, § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG. Diese Entscheidung kann von der Kammer getroffen werden, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde danach offensichtlich begründet ist, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.

11

1. Die angegriffene Entscheidung des Bundesgerichtshofs verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil die Revision nicht zugelassen wurde, obwohl die Zulassung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung aufgrund einer sich in einem künftigen Revisionsverfahren ergebenden Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 267 Abs. 3 AEUV) nahegelegen hätte, um die Frage der Anwendbarkeit der zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle (§ 315 BGB) neben den eisenbahnrechtlichen Vorschriften zur Entgeltregulierung zu klären, ohne dass aus der Entscheidung oder anderweitig erkennbar wäre, warum das Gericht die Notwendigkeit einer solchen Vorlage im Revisionsverfahren verneint hat.

12

a) aa) Kommt ein Gericht der gesetzlich vorgesehenen Pflicht zur Zulassung eines Rechtsmittels nicht nach, so verstößt dies gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn die Entscheidung insoweit sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfGE 42, 237 <241>; 67, 90 <94 f.>; 87, 282 <284 f.>; 101, 331 <359 f.>; entsprechend zu Art. 19 Abs. 4 GG: BVerfGE 125, 104<137>; 134, 106 <117 f. Rn. 34>); dies gilt auch für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts selbst, mit der es eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels - hier der Revision - zurückweist. Hingegen genügt nicht bereits die einfachrechtlich fehlerhafte Handhabung der maßgeblichen Zulassungsvorschriften (vgl. BVerfGE 67, 90 <95>; 87, 282 <284 f.>; 101, 331 <359 f.>).

13

Nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Stellt sich eine entscheidungserhebliche und der einheitlichen Auslegung bedürfende Frage des Unionsrechts, ist bereits mit der sich voraussichtlich in einem künftigen Revisionsverfahren ergebenden Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 267 Abs. 3 AEUV) auch der Zulassungsgrund der "grundsätzlichen Bedeutung" im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO gegeben (vgl. BVerfGE 82, 159 <196>; außerdem für das zivilgerichtliche Verfahren BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2008 - 2 BvR 2680/07 -, juris, Rn. 27; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. November 2011 - 2 BvR 516/09 und 2 BvR 52 BvR 535/09 -, juris, Rn. 21; für das finanzgerichtliche Verfahren BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 1992 - 2 BvR 557/88 -, juris, Rn. 4; entsprechend für die Berufungszulassung im zivilgerichtlichen Verfahren BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, juris, Rn. 24; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. September 2014 - 2 BvR 64/12 -, juris, Rn. 28).

14

bb) Die Entscheidung des Revisionsgerichts, die Revision nicht gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, und die ihr zugrunde liegende Annahme, dass sich eine entscheidungserhebliche, einen Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO bildende Frage des Unionsrechts nicht stelle, sind an den vom Bundesverfassungsgericht für die Handhabung des Art. 267 Abs. 3 AEUV herausgearbeiteten verfassungsrechtlichen Kontrollmaßstäben (zuletzt BVerfGE 129, 78<105 ff.>; 135, 155 <231 f. Rn. 179 ff.>) zu messen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 1992 - 2 BvR 557/88 -, juris, Rn. 4; entsprechend für die Berufungszulassung BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, juris, Rn. 25; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. September 2014 - 2 BvR 64/12 -, juris, Rn. 29).

15

Das Bundesverfassungsgericht überprüft danach nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist. Die Vorlagepflicht wird insbesondere in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht), oder in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft). Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letzt-instanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Unvollständigkeit der Rechtsprechung, vgl. BVerfGE 129, 78 <106 f.> m.w.N.; 135, 155 <231 f. Rn. 179 ff.> m.w.N.).

16

cc) Eine Kontrolle anhand dieser Maßstäbe ist dem Bundesverfassungsgericht allerdings nur möglich, wenn ihm die Gründe hinreichend sicher bekannt sind, aus denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht von einer Zulassung der Revision wegen der Notwendigkeit der anschließenden Vorlage an den Europäischen Gerichtshof abgesehen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 1992 - 2 BvR 557/88 -, juris, Rn. 6). Indessen sehen die Prozessrechtsordnungen in zahlreichen Fällen, wie auch hier (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO), vor, dass nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche Entscheidungen keiner Begründung bedürfen. Auch von Verfassungs wegen bedürfen mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidungen, eingeschlossen solche über die Nichtzulassung eines Rechtsmittels, grundsätzlich keiner Begründung (vgl. BVerfGE 50, 287 <289 f.>; 104, 1 <7 f.>; 118, 212 <238>). Dies gilt auch für Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, mit denen - wie hier - eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 544 Abs. 4 ZPO zurückgewiesen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10 -, juris, Rn. 12).

17

Auch in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Fachgericht vom Begründungserfordernis befreit ist, darf jedoch die verfassungsgerichtliche Kontrolle, ob die letztinstanzlich entscheidenden Fachgerichte die sie allein treffende Vorlageverpflichtung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV verfassungsgemäß handhaben, nicht vollständig leerlaufen. Ist weder anhand einer Entscheidungsbegründung noch anderweitig (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 1992 - 2 BvR 557/88 -, juris, Rn. 7 ff.) zu erkennen, warum das Revisionsgericht bei der Nichtzulassungsentscheidung angenommen hat, dass ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV in einem künftigen Revisionsverfahren nicht notwendig sei, ist grundsätzlich von einer verfassungswidrigen Verwehrung des Zugangs zur Revisionsinstanz auszugehen, wenn die Zulassung des Rechtsmittels wegen der Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens im Revisionsverfahren nahegelegen hätte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, juris, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2010 - 1 BvR 1631/08 -, juris, Rn. 50; s. auch Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. September 2015 - 1 BvR 1863/12 -, juris, Rn. 14).

18

Es ist dann allerdings nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, mangels Kenntnis und Überprüfbarkeit der Beweggründe des Revisionsgerichts die Erforderlichkeit einer Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV selbst abschließend zu prüfen. Im Rahmen verfassungsgerichtlicher Prüfung lässt sich jedoch feststellen, ob es bei objektiver Betrachtung jedenfalls nahelag, dass sich in einem künftigen Revisionsverfahren die Notwendigkeit einer solchen Vorlage ergeben würde und die Rechtssache damit grundsätzliche Bedeutung hatte.

19

b) Gemessen daran liegt hier eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter vor, weil der Bundesgerichtshof die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hat, obwohl die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache mit Blick auf eine - von der Beschwerdeführerin in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde nachdrücklich geltend gemachte - Vorlageverpflichtung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV im künftigen Revisionsverfahren nahelag (aa) und sich weder in der Entscheidung noch anderweitig Anhaltspunkte dafür finden, aufgrund welcher - die Nichtzulassung möglicherweise sachlich rechtfertigenden - Überlegungen das Gericht die Zulassung der Revision nicht für erforderlich gehalten hat (bb).

20

aa) Bei objektiver Betrachtung lag es hier nahe, dass sich in einem künftigen Revisionsverfahren die Notwendigkeit einer Vorlage ergeben würde (vgl. Kühling, DVBl 2014, S. 1558 <1563>). Nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist ein nationales letztinstanzliches Gericht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof immer dann verpflichtet, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine entscheidungserhebliche Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das nationale Gericht hat festgestellt, dass die betreffende unionsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T., 283/81, Slg. 1982, 3415, Rn. 21).

21

(1) Die unionsrechtliche Frage, ob die Anwendung von § 315 BGB neben Bestimmungen des Eisenbahnregulierungsrechts zulässig ist, ist im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich. Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist eine zivilgerichtliche Billigkeitskontrolle der Trassennutzungsentgelte nach § 315 BGB. Wäre die Richtlinie 2001/14/EG, wie die Beschwerdeführerin meint, dahingehend auszulegen, dass eine zivilgerichtliche Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB mit den dortigen Bestimmungen unvereinbar ist, bestünde für eine ergänzende zivilgerichtliche Billigkeitskontrolle neben dem sektorspezifischen Eisenbahnrecht kein Raum.

22

(2) Die Frage der Anwendbarkeit von § 315 BGB neben dem sektorspezifischen Eisenbahnregulierungsrecht war noch nicht Gegenstand einer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof. Zwar hat sich der Gerichtshof - nachdem der Bundesgerichtshof die hier angegriffene Entscheidung getroffen hatte - in mehreren Vertragsverletzungsverfahren zum sogenannten Ersten Eisenbahnpaket zur korrekten Umsetzung der Richtlinie 2001/14/EG geäußert (vgl. exemplarisch EuGH, Urteil vom 28. Februar 2013, Kommission v. Deutschland, C-556/10, juris). Dabei ging es um zentrale Elemente der Regulierungsordnung sowohl in materiell-rechtlicher Hinsicht (insbesondere um die Entgeltregulierung) als auch in institutioneller Perspektive (Unabhängigkeit des Betreibers der Schieneninfrastruktur und der Regulierungsbehörde einschließlich deren Befugnisse). Das Problem des Verhältnisses zwischen der sektorspezifischen Entgeltkontrolle des Eisenbahnrechts und der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB wurde dabei jedoch nicht thematisiert (vgl. zusammenfassend Kühling, DVBl 2014, S. 1558 <1560 m.w.N.>; Leitzke, N&R 2013, S. 70 <74>).

23

(3) Die richtige Anwendung des Unionsrechts ist nicht derart offenkundig, dass sich ohne Kenntnis der aus Sicht des Bundesgerichtshofs insoweit maßgeblichen Gründe im verfassungsgerichtlichen Verfahren feststellen ließe, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der unionsrechtlichen Zulässigkeit der Anwendung von § 315 BGB neben den eisenbahnrechtlichen Regulierungsvorschriften bliebe. Die zivilgerichtliche Billigkeitskontrolle der Infrastrukturentgelte nach § 315 BGB steht in einem Konkurrenzverhältnis zu deren regulierungsrechtlicher Kontrolle, sodass nicht undenkbar erscheint, dass sie aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben des Eisenbahnregulierungsrechts außer Anwendung bleiben muss (so etwa Leitzke, N&R 2013, S. 70 ff.; a.A. im Ergebnis Kühling, DVBl 2014, S. 1558 <1560 ff.>). Aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Regelungsansatz der Richtlinie 2001/14/EG lässt sich nicht ohne weiteres eindeutig ersehen, dass diese für eine parallele Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB Raum lässt. Auch unter Berücksichtigung des von Seiten des Eisenbahnverkehrsunternehmens vorgebrachten Einwands, die Anwendung von § 315 BGB sei wegen der Vorgabe des Art. 102 AEUV unionsrechtlich gerade geboten, um einem Marktmachtmissbrauch der Beschwerdeführerin im Einzelfall zu begegnen, sodass die Richtlinie also primärrechtskonform im Sinne einer parallelen Anwendbarkeit von § 315 BGB ausgelegt werden müsse, ist nicht jede Möglichkeit vernünftigen Zweifels ausgeräumt, da es sich insoweit nur um eine mögliche - wenngleich nicht von vornherein unplausible - Auslegung der Richtlinie handelt, die in deren Wortlaut keine unmittelbare Stütze findet.

24

bb) Zwar erscheint nicht gänzlich ausgeschlossen, dass die unausgesprochene Annahme des Bundesgerichtshofs, es bestehe kein vernünftiger Zweifel daran, dass das Unionsrecht die Anwendung von § 315 BGB zulasse, gemessen am verfassungsgerichtlichen Kontrollmaßstab (oben a bb) bei der Überprüfung der fachgerichtlichen Einschätzung der Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar ist. Es finden sich jedoch weder in der Entscheidung noch anderweitig Anhaltspunkte dafür, auf welche Erwägungen der Bundesgerichtshof seine Einschätzung stützt, an der unionsrechtlichen Zulässigkeit der parallelen Anwendung von § 315 BGB bestehe kein vernünftiger Zweifel, sodass nicht überprüft werden kann, ob diese noch verständlich und damit nicht offensichtlich unhaltbar ist.

25

(1) Anhand der angegriffenen Entscheidung selbst kann diese Einschätzung hier mangels Begründung nicht nachvollzogen werden.

26

(2) Warum der Bundesgerichtshof offenbar angenommen hat, es bestehe kein vernünftiger Zweifel an der unionsrechtlichen Zulässigkeit der Parallelanwendung von § 315 BGB, ist auch nicht anderweitig erkennbar.

27

(a) Zwar hatte das Oberlandesgericht knapp begründet, dass eine Vorlage nicht erforderlich sei. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Bundesgerichtshof die dortige Begründung des Oberlandesgerichts zur fehlenden Vorlagenotwendigkeit hier stillschweigend zu eigen gemacht haben könnte. Aus welchen Gründen der Bundesgerichtshof eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO verneint hat, bleibt vollständig offen. Dagegen, dass der Bundesgerichtshof die Gründe des Oberlandesgerichts einfach unverändert übernommen haben könnte, spricht bereits, dass die Beschwerdeführerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde noch einmal umfassend und vor allem unter Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts vorgetragen hat, warum die zivilgerichtliche Überprüfung der Trassen-nutzungsentgelte nach § 315 BGB nach ihrer Auffassung gegen unionsrechtliche Vorgaben verstößt.

28

(b) Gründe aus denen der Bundesgerichtshof die Möglichkeit vernünftiger Zweifel hier offenbar ausgeschlossen hat, ergeben sich auch nicht aus seinem Urteil vom 18. Oktober 2011, in dem er sich bereits für eine parallele Anwendbarkeit einer zivilgerichtlichen Billigkeitskontrolle der Infrastrukturnutzungsentgelte neben den Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung ausgesprochen hat (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - KZR 18/10 -, juris, Rn. 14 ff.). Denn die damalige Entscheidung beschränkte sich auf die Bewertung der einfachgesetzlichen Rechtslage und traf keine Aussage zur Unionsrechtskonformität einer neben das Eisenbahnregulierungsrecht tretenden Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB.

29

2. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

30

3. Die Entscheidung über den Gegenstandswert beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.