Landgericht München I Endurteil, 14. März 2017 - 33 O 2806/17

bei uns veröffentlicht am14.03.2017

Gericht

Landgericht München I

Tenor

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Antragsteller machen im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens lauterkeitsrechtliche bzw. deliktsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwaltskanzleien, die u.a. im Bereich von Kapitalanlagen tätig sind.

Herr H... H..., der mit beiden Seiten in Kontakt stand, erhielt unter dem Briefkopf der Antragsgegner zu 2), unterschrieben durch die Antragsgegnerin zu 1), ein Schreiben vom 11.1.2017 (vgl. Anlage zum Schriftsatz der Antragsteller vom 19.01.2017 bzw. Anlage AG 3), welches u.a. folgende streitgegenständliche Passage enthielt:

„Vorsicht/Warnung: Kaltakquiseschreiben der Kanzlei P... vom 5.1.2017 – Die initiatorennahe Kanzlei P... hat den Anlegern mit Schreiben vom 5.1.2017 wieder ein Mandatsakquiseschreiben zugeschickt und versucht erneut, im Interesse der Initiatoren die Anleger zu manipulieren; von den eigentlichen verantwortlichen Hintermännern und Drahtziehern wird abgelenkt! Bitte beachten Sie, dass die Kanzlei P... mit den Initiatoren des Anlagemodells zusammenarbeitet; die tatsächlich verantwortlichen Hintermänner und verflochtenen Firmen sollen offenbar verschont werden!“.

Mit Schreiben vom 16.01.2017 (vgl. Anlage ASt 4) mahnten die Antragsteller die Antragsgegner ab und forderten sie unter Fristsetzung bis zum 19.01.2017 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. In diesem Schreiben wurden die Antragsgegner aufgefordert, „die in der Anlage beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenzuzeichnen und zu unseren Händen zurückzusenden“. Die dem Schreiben beigelegte Unterlassungserklärung lautete wie folgt:

 

Die Abmahnung wurde den Antragsgegnern am 17.01.2017 um 14.49 Uhr per Fax übersandt (vgl. AG 1). Mit Schreiben vom 19.01.2017 (vgl. Anlage AG 2) erwiderten die Vertreter der Antragsgegner umfangreich auf die Abmahnung; das Schreiben ging am 19.01.2017 um 16:25 (vgl. AG 2) in der Kanzlei der Antragsteller ein. Die Abmahnungserwiderung der Antragsgegner erhielt folgende Passage:

„Abschließend haben wir Sie noch einmal an Ihre – auch prozessuale Wahrheitspflicht zu erinnern. Sollten Sie ein gerichtliches Verfahren in Anspruch nehmen, haben Sie dem Gericht unsere Beteiligung bzw. das hiesige Schreiben unaufgefordert vorzulegen (§ 138 Abs. 1 ZPO, § 263 StGB).“

Dem vom 18.01.2017 bis 20.01.2017 kanzleiabwesenden Antragsteller zu 1), der zum damaligen Zeitpunkt alleiniger Sachbearbeiter der gegenständlichen Angelegenheit war, wurde die Erwiderung am 23.01.2017 vorgelegt.

Die vom Antragsteller zu 1) im Voraus diktierte Antragsschrift vom 19.01.2017 wurde am 20.01.2017 per Fax an das LG M... übersandt, wo es am selben Tag auch einging. Die Antragsgegner hatten mit Schriftsatz vom 19.01.2017 dort bereits eine Schutzschrift hinterlegt.

Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 25.01.2017 (Bl. 19) wurde Termin zur Verhandlung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Dienstag, den 21.02.2017 bestimmt. Mit der Ladung wurde den Antragstellern die Schutzschrift vom 19.01.2017 übermittelt, welche diese ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 31.01.2017 (vgl. Bl. 20 a) erhielten. Seitens der Antragsteller erfolgte keine Übermittlung der außergerichtlichen Korrespondenz mit den Antragsgegner an das Gericht.

Mit Schriftsatz vom 03.02.2017 rügten die Antragsgegner die örtliche Unzuständigkeit des LG M...; der Schriftsatz wurde den Antragstellern am 07.02.2017 mit Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 17.02.2017 übersandt. Am 13.02.2017 monierten die Antragsteller, dass die Anlagen, zu welchen Stellung genommen werden konnte, der gerichtlichen Verfügung nicht beigelegt waren. Mit Schriftsatz vom 15.02.2017 nahmen die Antragsteller über ihre Prozessbevollmächtigten zur Rüge der örtlichen Unzuständigkeit Stellung und stellten hilfsweise einen Verweisungsantrag (vgl. Bl. 98). Mit Beschluss vom 20.02.2017 wurde das Verfahren sodann an das Landgericht München I verwiesen (Bl. 105 ff).

Die Antragsteller tragen vor, dass sie eine Vielzahl von geschädigten Anlegern im Zusammenhang mit dem Hamburger Pfandhausskandal, der so genannten L... Gruppe, hinsichtlich der Fondsgesellschaften E... O... mbH & Co. KG sowie L... C... 3 GmbH & Co. KG, hier unter anderem seit 27.06.2016 Herrn H... H..., B...straße ... in ... G... verträten (vgl. Anl. 1 zum Schriftsatz vom 19.01.2017).

Die Antragsgegner hätten Herrn H... mit Schriftsatz vom 11.01.2017 unter Umgehung der Antragsteller als dessen Rechtsanwälte mit einem Mandatsakquiseschreiben angeschrieben, um von diesem mandatiert zu werden und einen Rechtsanwaltsdienstleistungsvertrag zu begründen (vgl. Anl. 2 zum Schriftsatz vom 19.01.2017).

Zunächst habe Herr H... – anders als im Schreiben der Antragsgegner behauptet – überhaupt keinen Schriftsatz der Antragssteller vom 05.01.2017 erhalten (vgl. ASt 6). Das Schreiben habe darüber hinaus nahezu keinerlei Informationsgehalt und sei vor allen Dingen unter Verleumdung bzw. übler Nachrede der Antragsteller zu 1) und 2) wahrheitswidrig und falsch: Die Antragsteller seien weder initiatorennah noch versuchten diese im Interesse der Initiatoren die Anleger zu manipulieren, um von den eigentlich verantwortlichen Hintermännern und Drahtziehern abzulenken. Insbesondere arbeiteten die Antragssteller auch nicht mit den Initiatoren des Anlagemodells zusammen; es sollen auch nicht die angeblich tatsächlich vorhandenen Hintermänner und verflochtenen Firmen offenbar verschont werden. Die wahrheits- und rechtswidrigen Behauptungen seien geeignet, die Antragsteller in ihrer Ehre persönlich schwer zu verletzen und in ihrem beruflichen Ansehen und Fortkommen als Rechtsanwälte und Rechtsanwaltskanzlei und damit als Organe der Rechtspflege empfindlich zu beeinträchtigen.

Der Vorwurf der Ablenkung von den Hintermännern sei unzutreffend, da sämtliche Schadensersatzansprüche, sowohl gegenüber deliktisch handelnden Organen und Personen der E... O... Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG als auch gegenüber Vermittlern beziehungsweise Vermittlern geprüft würden. Im Anlegerinformationsschreiben vom 05.01.2017 der Antragsteller werde ausdrücklich aufgeführt:

„Darüber hinaus sind Ansprüche auf Schadenersatz zu prüfen, sowohl gegenüber deliktisch handelnden Organen und Personen der E... O... Beteiligungsgesellschaft mbH als auch gegenüber Vermittlern beziehungsweise Beratern.“ (vgl. Anl. 3 zum Schriftsatz vom 19.01.2017 der Antragsteller).

Die Antragsteller unterhielten auch zu den „Initiatoren“, den „eigentlich verantwortlichen Hintermännern“ und den „Drahtziehern“ keinerlei geschäftliche oder sonstige Beziehungen, aufgrund welcher sie bei der Akquise und Bearbeitung einzelner Mandate in deren Interesse zu Lasten der beauftragenden Anleger handeln würden; auch finde keine Zusammenarbeit in diesem Sinne statt.

Die Antragsgegner verleumdeten die, Antragsteller wider besseren Wissens, wissen und willentlich, um sich Wettbewerbsvorteile zu verschaffen, insbesondere um Mandanten oder geneigte Anleger zu verunsichern und selbst als Mandanten zu gewinnen.

Die Antragsteller sind der Ansicht, dass sich die Antragsgegner den Tatsachen zuwider äußern und ihre unwahren, herabsetzenden Tatsachenbehauptungen im Kreise der potentiell beziehungsweise bestehenden Mandanten der Antragsteller verbreiten, und damit in ihre geschützten Rechtspositionen, vor allem in das Unternehmens-Persönlichkeitsrecht nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 19. Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, das Recht auf die den Erwerbszwecken dienende freie unternehmerische Betätigung nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG sowie das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG eingriffen. Auch sei die Äußerung kreditgefährdenden Charakters im Sinne des § 824 Abs. 1 BGB; sie erfülle des Weiteren die Tatbestände des § 826 BGB sowie des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 186 f. StGB. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 UWG vor. Den Antragstellern stünden somit Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG bzw. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog zu.

Es liege Wiederholungsgefahr vor, da die Antragsgegner keine Unterlassungserklärung abgegeben hätten. Sie hätten ein Massenrundschreiben verfasst, das vermutlich an alle 3600 Anleger der Fonds-Gesellschaft gegangen sei: Es sei deshalb ein irreversibler, schwer zu beziffernder Schaden des Leumundes und der Vertrauenswürdigkeit der Antragsteller zu befürchten.

Die Antragsteller beantragen nun:

  • 1.Die Antragsgegner zu 1) und zu 2) haben es zu unterlassen, gegenüber Herrn H... H... im geschäftlichen Verkehr die Behauptung aufzustellen und zu verbreiten:

    1.„Vorsicht/Warnung: Kaltakquiseschreiben der Kanzlei P... vom 5.1.2017 – Die initiatorennahe Kanzlei P... hat den Anlegern mit Schreiben vom 5.1.2017 wieder ein Mandatsakquiseschreiben zugeschickt und versucht erneut, im Interesse der Initiatoren die Anleger zu manipulieren; von den eigentlichen verantwortlichen Hintermännern und Drahtziehern wird abgelenkt! Bitte beachten Sie, dass die Kanzlei P... mit den Initiatoren des Anlagemodells zusammenarbeitet; die tatsächlich verantwortlichen Hintermänner und verflochtenen Firmen sollen offenbar verschont werden!“,

    1.wenn dies geschieht wie in Anlage ASt 2 ersichtlich.

  • 2.Den Antragsgegnern wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1. ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festgesetzt werden kann.

Die Antragsgegner beantragen,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragsgegner tragen vor, dass sich Herr H... mit Email vom 01.07.2016 (vgl. Anl. AG 5) an die Antragsgegner gewandt habe. Er sei deshalb mit Schreiben vom 11.01.2017 angeschrieben worden, wobei es sich bei diesem Schreiben um ein Anlegerinformationsschreiben gehandelt habe, das ausschließlich an Mandanten sowie Personen verschickt wurde, die sich vorab bei der Antragsgegnerin zu 2) registriert und ausdrücklich um Informationen gebeten hätten. Anlass des Informationsschreibens sei gewesen, dass mit Datum vom 02.01.2017 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der „E... O... Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG“ eröffnet wurde und die Anleger des Fonds mit Schreiben des Insolvenzverwalters darüber informiert und unter Fristsetzung bis zum 07.03.2017 zur Forderungsanmeldung aufgefordert worden seien. Das Anlegerinformationsschreiben habe lediglich dazu gedient, den Anlegern mitzuteilen, welche weiteren Schritte für die Vertretung bzw. Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren zu veranlassen seien. Da die Antragsgegner erfahren hätten, dass die Antragsteller zeitgleich mit dem Insolvenzverwalter die Anleger mit Schreiben vom 05.01.2017 (vgl. Anl. AG 4) angeschrieben hätte und sich unter den von dieser Kanzlei angeschriebenen Anlegern auch Mandanten der Antragsgegner befunden hätten, habe das Schreiben vom 11.01.2017 die Mandanten darüber informieren sollen, wie sie sich verhalten könnten und habe Irritationen über das Schreiben der Antragsteller vom 05.01.2017 vermeiden sollen. Den Antragsgegnern sei nicht bekannt gewesen, dass Herr H... auch Mandant der Antragsteller gewesen sei (vgl. Anl. AG 9 b).

Die Antragsgegner begründen die im Anlegerinformationsschreiben erhobenen Behauptungen u.a. wie folgt: Im Schreiben der Antragsteller vom 5.1.2017 sei nur in einem einzigen Satz beschrieben, dass die Kanzlei u.a. Schadensersatzansprüche gegen Organe, Vermittler und Berater prüfen wolle, um im Folgesatz wieder auf die Auszahlungsquote durch die Insolvenzverwaltung zurückzukommen. Man habe die Antragsteller mandatieren sollen, um die Anlageberater (und damit gerade nicht die Hintermänner und Initiatoren) zu verklagen. Aufgrund der Schreiben der E... O... Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG vom 23.12.2015 sowie der L... H... GmbH & Co. KG vom 21.12.2015 (vgl. Anl. AG 6) sei von einer engen Zusammenarbeit und den Interessengleichlauf der Antragsteller mit den Initiatoren in dieser Sache auszugehen; die Antragsteller seien initiatorennah. Der im Schreiben erhobene Vorwurf der Manipulation der Anleger sei nach dem Doppelpunkt erläutert und durch den wertenden Begriff des „Ablenkens“ definiert worden, wobei letzteres faktenbasiert sei: Beispielsweise hätten die Antragsteller die Anleger nicht über das Ermittlungsverfahren und die stattgefundenen Durchsuchungen informiert. Die „Prüfung“ der Schadensersatzansprüche sei auch in einem thematisch unpassenden Absatz über „Zahlungsansprüche gegen Insolvenzmasse“ versteckt worden. Auch werde das Vorgehen gegen die Anlagevermittler und die Zahlung durch deren Haftpflichtversicherung als Selbstläufer dargestellt; eine Untersagung des Kreditgeschäfts durch die BaFin sei beispielsweise in den Informationsschreiben nicht erwähnt worden.

Die Antragsgegner sind der Ansicht, dass der Verfügungsantrag bereits unzulässig sei: Der Antrag sei zu unbestimmt, da die angegriffenen Begehungsformen des „Aufstellens“ und des „Verbreitens“ zu unbestimmt seien. Ferner fehle die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform: Die von den Antragstellern vorgenommene Abstraktion von der konkreten Verletzungsform gehe zu weit, da sie auch Handlungen erfasse, auf deren Unterlassung kein Anspruch bestehe: Die Antragsteller begehrten eine generelle, für jede denkbare künftige Situation geltende Verurteilung zur Unterlassung; das Verbot würde somit auch greifen sollen, wenn die Antragsteller künftig zugeben würden, dass sie etwa im Interesse der Initiatoren die Anleger manipulierten.

Darüber hinaus liege rechtsmissbräuchliches Verhalten gemäß § 242 BGB i.V.m. § 8 Abs. 4 UWG vor, weshalb der Antrag bereits unzulässig sei. Anhand der objektiv vorliegenden Indizien seien die Motive und Zwecke der Geltendmachung des Anspruches abzuleiten, welche hier den Rückschluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zuließen: Es liege ein Vorgehen durch einen Anwalt, der zugleich Mitbewerber ist, vor. Dieser habe überhöhte Abmahngebühren, da ihm solche überhaupt nicht zustünden, gefordert. Auch sei eine überhöhte, verschuldensunabhängige Vertragsstrafe (20.000 €) gefordert worden. Die gesetzte Reaktionsfrist sei unangemessen kurz gewesen. Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung sei auch nicht als „Muster“ bezeichnet worden: Die Antragsteller hätten unzweideutig klargestellt, dass nach ihrer Rechtsauffassung zwingend diese Erklärung gegengezeichnet werden müsse. Die Antragsteller hätten zudem eine Art „Widerruf“ der Antragsgegner gegenüber den eigenen Mandanten gefordert, um deren Renommee proaktiv und nachhaltig zu schädigen. Auch hätten die Antragsteller während der noch laufenden Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung den Verfügungsantrag bei Gericht eingereicht und weder die Erwiderung der Antragsgegner noch die Anlage AG 6 dem Gericht übersandt. Des Weiteren sei beantragt worden, eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden alleine zu treffen. Die Antragsteller hätten versucht, sich somit einen Titel zu erschleichen, indem sie nicht proaktiv entsprechend ihrer Verpflichtung gem. § 138 ZPO dem Gericht die Abmahnungserwiderung vorgelegt hätten. Auch hätten die Antragsteller zeitgleich begonnen, über eine Zusammenarbeit mit dem Internetportal www.d....de die Antragsgegner öffentlich und weltweit anzuprangern (vgl. Anl. AG 12/13). Insbesondere käme auch der Unclean-Hands-Einwand zum Tragen.

Des Weiteren sei der Vortrag der Antragsteller unschlüssig: Es sei unklar, warum der Antragsteller zu 1) in seinen Rechten verletzt sein solle. Der streitgegenständliche Brief befasse sich ausschließlich mit dem Verhalten der Antragstellerin zu 2); ausweislich Anlage ASt 1 sei auch nur der Antragstellerin zu 2) Vollmacht erteilt worden. Auch stamme das Schreiben vom 5.1.2017 allein von der Antragsgegnerin zu 2). Die Antragsgegnerin zu 1) habe im Schreiben vom 11.1.2017 als angestellte Rechtsanwältin gehandelt; ihr Handeln sei gemäß §§ 164 ff BGB ihrem Arbeitgeber und somit der Antragsgegnerin zu 2) zuzurechnen.

Ein Verfügungsanspruch liege nicht vor: Beim Schreiben vom 11.1.2017 habe es sich lediglich um ein Informationsschreiben an Mandanten und somit nicht um eine geschäftliche Handlung gehandelt. Zudem handle es sich um eine vertrauliche Äußerung zwischen den Mandanten und ihren Rechtsanwälten, die nicht justiziabel sei.

Die angegriffenen Passagen seien zulässige Meinungsäußerungen. Soweit Tatsachenkerne enthalten seien, seien diese wahre Tatsachenbehauptungen, die aus dem Bereich der sog. Sozialsphäre stammten und somit von den Antragstellern als am Wirtschaftsleben teilnehmende Personen hinzunehmen. Die Antragsteller würden keine Differenzierung zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen vornehmen. Die angegriffenen Äußerungen seien in höchstem Maße wertend und befassten sich als wertvolle und nützliche öffentliche Information für interessierte Anleger auf der geschilderten Tatsachengrundlage sachlich mit dem geschäftlichen Gebaren der Antragsteller, an welchem ein ganz erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe.

Ein Verfügungsgrund liege nicht vor, da die Antragsteller weder substantiierte Ausführungen zu einer drohenden, etwaigen erneuten Verletzung vorgebracht hätten und sie deshalb eine schnelle gerichtliche Entscheidung benötigten noch sei das Verfahren durch die Antragsteller zügig betrieben worden. Insbesondere sei kein rechtzeitiger Verweisungsantrag gestellt worden. Auch hätten die Antragsteller die Anspruchsgrundlagen erst nach Ablauf der Monatsfrist auf UWG-Normen abgeändert.

Die Antragsteller erwidern daraufhin, dass die Dringlichkeit gem. § 12 Abs. 2 UWG vermutet werde. Auch könnten die Antragsteller ihre Rechte gegen die rufschädigende Kampagne im Hinblick auf die am 29.03.2017 stattfindende Gläubigerversammlung nicht erst im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens geltend machen. Ein „Auswechseln der relevanten Normen“ sei weder erfolgt noch dringlichkeitsschädlich: Bereits in der Antragsschrift sei die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens beanstandet worden; auch bildeten die delikts- und wettbewerbsrechtlichen Verstöße in der vorliegenden Konstellation einen einheitlichen Streitgegenstand.

Sollte man die Behauptungen der Antragsgegner als Meinungsäußerungen qualifizieren, sei der Wahrheitsgehalt der zugrunde liegenden Tatsachengrundlage entscheidend, wobei die Antragsgegner die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten hätten. Unter Wettbewerbern seien auch erheblich strengere Beurteilungsmaßstäbe anzusetzen. Es liege eine gezielte Mitbewerberbehinderung vor, da den Antragstellern eine Zuwiderhandlung gegen die wesentlichen Grundprinzipen des anwaltlichen Berufs unterstellt und zugleich strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werde. Zugleich unterbreiteten die Antragsgegner den Adressaten ein Angebot der eigenen Beauftragung, wobei, im Vollmachtsformular im „Kleingedruckten“ vorsorglich ein Widerruf aller „in dieser Angelegenheit“ bisher erteilten Vollmachten eingebaut sei.

Der Anspruch bestünde auch gegen die Antragsgegnerin zu 1), da diese die Äußerungen verfasst und explizit mit ihrer Qualifikation und ihrer Tätigkeit im Gläubigerausschuss geworben habe. Der Antragsteller zu 1) sei als namensgebender Partner sowie Unterzeichner des in Bezug genommenen Schreibens betroffen und deshalb anspruchsberechtigt.

Rechtsmissbräuchliches Vorgehen liege nicht vor: In Anbetracht der massiven kreditgefährdenden Anschuldigungen sowie deren gezielter und umfangreicher Verbreitung im eigenen unmittelbaren Geschäftsumfeld stelle eine kurze Reaktionsfrist lediglich eine zielgerichtete und berechtigte Anspruchsdurchsetzung dar; zudem werde dadurch jedenfalls eine angemessene Frist in Lauf gesetzt. Aufgrund der hervorgehobenen Art und Reichweite der Rechtsverletzung sei auch an der „unüblichen“ Vertragsstrafe in Höhe von 20.000 € nichts auszusetzen; den Antragsgegnern habe es freigestanden, diesen Vorschlag nicht zu akzeptieren. Auch könne eine Vertragsstrafe von Gesetzes wegen nach § 276 BGB nur schuldhaft verwirkt werden; alle weiteren angeführten „Indizien“ seien nur gekünstelt und entbehrten jeder tatsächlichen Grundlage. Die Antragsteller hätten nicht in Behinderungs- oder Gewinnerzielungsabsicht gehandelt, sondern sich gegen die grobe und tiefgreifende Verletzung ihrer Rechte und ihres guten Rufs zur Wehr gesetzt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 14.03.2017 ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung war aufgrund rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gemäß § 8 Abs. 4 UWG bzw. § 242 BGB als unzulässig zurückzuweisen.

A.

Der Antrag war entgegen der Ansicht der Antragsgegner hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 ZPO: Das Bestimmtheitsgebot erfordert, dass der Schuldner die Möglichkeit hat, allein anhand des Titels zu erkennen, welches Verhalten ihm verboten wird; die Entscheidung darüber darf nicht dem Vollstreckungsgericht überlassen werden (Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 12 Rdnr. 2.35).

Dies ist angesichts der gewählten Antragsfassung gewährleistet: Für die Antragsgegner ist klar zu erkennen, dass die konkret angegriffenen Textpassagen weder in dieser Form geäußert noch verbreitet werden dürfen, insbesondere wenn dies geschieht wie in Anlage 2. Eine Unsicherheit zu Lasten der Antragsgegner vermag die erkennende Kammer nicht zu erkennen.

Der Antrag stellt auch keine unzulässige Verallgemeinerung dar, da die Antragsteller im zuletzt gestellten Antrag diesen ausdrücklich auf die konkrete angegriffene Verletzungsform beschränkten.

B.

Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG ist nicht widerlegt; das Verhalten der Antragsteller im Laufe des Verfahrens war nicht dringlichkeitsschädlich.

Ob dringlichkeitsschädliches Verhalten vorliegt, ist anhand einer Gesamtbetrachtung aller Umstände zu beurteilen: Weder die Wahl des Gerichtsstandes noch der Zeitpunkt des Verweisungsantrages führen zu dem Ergebnis, dass von einem dringlichkeitsschädlichen Verhalten der Antragsteller auszugehen ist.

Selbst das Einreichen eines Antrags bei einem eindeutig unzulässigen Gericht ist nicht als dringlichkeitsschädlich zu werten (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Auflage, § 12 Rn 3.16 a). Das Ausnutzen einer durch einen Richter für den konkreten Einzelfall gesetzten Frist vermag diesen Vorwurf ebenso nicht zu begründen.

Auch die erst im Verlauf des Verfahrens ausführlicher erfolgte Begründung des Unterlassungsanspruches mit den Normen des UWG ist nicht dringlichkeitsschädlich: Sofern innerhalb eines Streitgegenstand die rechtliche Begründung im Verlauf des Verfahrens geändert wird, ist die Dringlichkeit weiterhin gewahrt (Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Auflage, § 12 Rn 117). Nach der ständigen Rechtsprechung wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH, NJW 2012, 1449 – Branchenbuch Berg). Vorliegend hatten die Antragsteller bereits mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung den für die Beurteilung unter verschiedenen Gesichtspunkten relevanten Lebenssachverhalt vollständig vorgetragen, so dass es sich bei den späteren rechtlichen Ausführungen zur Wettbewerbswidrigkeit lediglich um die Anwendung konkreter Vorschriften, jedoch nicht um neuen Lebenssachverhalt handelte; der Antrag blieb dabei im Wesentlichen unverändert.

C.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war jedoch als unzulässig zurückzuweisen, da er rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG bzw. § 242 BGB war (vgl. BGH, GRUR 2012, 730 Tz 47 – Bauheizgerät, Köhler/Bornkamm-Köhler/Feddersen, UWG, 35. Auflage, § 8 Rn. 4.3).

I. Nach § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung der in § 8 Abs. 1 UWG bezeichneten Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung einer unzulässigen geschäftlichen Handlung unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, wobei die Annahme eines derartigen Rechtsmissbrauchs eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände erfordert: Dabei ist vor allem auf das Verhalten des Gläubigers bei der Verfolgung des Verstoßes abzustellen; ebenso zu berücksichtigen sind aber auch die Art und Schwere des Wettbewerbsverstoßes sowie das Verhalten des Schuldners nach dem Verstoß (BGH GRUR 2012, 730, 731 – Bauheizgerät, Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig-Goldmann, UWG, 4. Auflage, § 8 Rn 644 m.w.N.). Ein Missbrauch liegt dabei insbesondere vor, wenn die Anspruchsberechtigten mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgen und diese als eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen; ein vollständiges Zurücktreten legitimer wettbewerbsrechtlicher Ziele ist dabei nicht erforderlich (Köhler/Bornkamm-Köhler/Feddersen, UWG, 35. Auflage, § 8 Rn. 4.10 mit zahlreichen Nachweisen).

II. Aufgrund der Gesamtabwägung aller Umstände gelangt die Kammer zu der Überzeugung, dass die Antragsteller im vorliegenden Fall aufgrund ihrer konkreten Vorgehensweise rechtsmissbräuchlich und nicht mehr in Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen gehandelt haben.

1. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Antragsteller auf dem stark umkämpften Markt der Rechtsberatung in Kapitalanlagesachen zu einem kritischen Zeitpunkt (vor einer wichtigen Gläubigerversammlung) sich erheblichen Vorwürfen durch die Antragsgegner ausgesetzt sahen, wobei sie zumindest subjektiv davon ausgehen durften, dass die Äußerungen gegenüber einer Vielzahl von Anlegern getätigt wurden. Es sprechen erhebliche Argumente dafür, dass aufgrund der konkreten Wortwahl („Manipulation“) die streitgegenständliche Äußerung der Antragsgegner gegen §§ 3, 4 Nr. 1 UWG verstieß, was jedoch im Ergebnis offen bleiben kann. Die Antragsteller fürchteten somit um ihren guten Ruf, welcher gerade in dem auf Vertrauen basierenden Bereich der Rechtsberatung von besonderer Bedeutung ist, da die Äußerungen der Antragsgegner als Vorwurf standeswidrigen wie auch strafrechtlich relevanten Verhaltens verstanden werden könne: Insbesondere stand der Vorwurf im Raum, dass die Antragsgegner entgegen der ureigenen Pflicht eines Rechtsanwaltes, der bestmöglichen Vertretung der Interessen seines Mandanten, vorgingen und sich vielmehr von den Interessen der Initiatoren des Anlegermodells leiten ließen. Ebenso wurde berücksichtigt, dass faktisch keine Beschlussverfügung erging, sondern Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt und somit die Antragsgegner Gelegenheit zur Äußerung erhielten, die sie auch bereits im Wege der Schutzschrift ausgeübt hatten.

2. Selbst wenn man zu Gunsten der Antragsteller unterstellt, dass es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen weder um zulässige Wertungen noch um wahre Tatsachenbehauptungen bzw. den Wertungen zugrunde liegende wahre Tatsachenkerne handelte, kann die konkrete Vorgehensweise nicht mehr als zulässige Form der effektiven und nachdrücklichen Durchsetzung eigener Rechte angesehen werden, da sie gegen diverse Grundsätze des Wettbewerbs- bzw. Verfahrensrechts verstieß und somit in der Gesamtbetrachtung als rechtsmissbräuchlich zu werten war.

a) Die Antragsteller legten den Antragsgegnern eine Unterlassungsverpflichtungserklärung vor, in der sie für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 20.000 € forderten.

Das Verlangen nach Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung, die mit einer unangemessen hohen Vertragsstrafe bewehrt ist, kann grundsätzlich ein Indiz für missbräuchliches Verhalten darstellen (vgl. BGH MMR 2012, 820 – Bauheizgerät, Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig-Goldmann, UWG, 4. Auflage, § 8 Rn 672 f m.w.N.).

Die Kammer sieht auch in Anbetracht der möglichen Verbreitung der streitgegenständlichen Äußerung an 3.600 Anleger sowie des Angriffs auf den guten Ruf eines Rechtsanwaltes das vorgeschlagene Vertragsstrafeversprechen als unangemessen überhöht an.

Ein Vertragsstrafeversprechen in Höhe von 20.000 € geht weit über das hinaus, was der auf Wettbewerbs- und Markenrecht spezialisierten erkennenden Kammer aus vergleichbaren lauterkeitsrechtlichen Vertragsstrafeversprechen geläufig ist und übersteigt insbesondere auch noch übliche kennzeichenrechtliche Vertragsstrafeversprechen, die in der Regel aufgrund der Beeinträchtigung eines Ausschließlichkeitsrechtes höher angesetzt werden. Vergleichbaren Verfahren mit niedrigeren Vertragsstrafeversprechen liegen aber häufig die Verbreitung von Äußerungen im Internet, d.h. weltweit, zu Grunde, bei denen von einem vergleichsweise höheren Angriffsfaktor auszugehen ist. In Kennzeichenstreitsachen wiederum sind ebenso z.B. durch Inverkehrbringen von Fälschungen sowohl der gute Ruf als auch unmittelbar die Absatzmöglichkeiten betroffen und dennoch werden zumeist erheblich geringere Vertragsstrafeversprechen gefordert.

b) In Ziff. 2 der geforderten Unterlassungserklärung forderten die Antragsteller für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine von den Antragsgegnern gesamtschuldnerisch zu tragende Vertragsstrafe.

Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Vertragsstrafe unabhängig vom jeweiligen Verursachungsbeitrag gesamtschuldnerisch von beiden Antragsgegnern versprochen werden soll.

c) Hinzu kommt, dass die Antragsteller die Zurücksendung der beigefügten Unterlassungsverpflichtungserklärung forderten und so suggerierten, dass nur die Abgabe dieser Erklärung aus ihrer Sicht wirksam eine Wiederholungsgefahr ausräumen würde.

d) Mit der Abmahnung machte der Antragsteller eigene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.511,90 € geltend.

Ein Rechtsanwalt, der sich selbst für die Abmahnung eines unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoßes mandatiert, kann keine Abmahnkosten beanspruchen (Köhler/Bornkamm-Bornkamm, UWG, 35. Auflage, § 12 Rn. 1.114 unter Berufung auf BGH GRUR 2004, 789 – Selbstauftrag): Vorliegend waren für den Ausspruch einer Abmahnung keine besonderen lauterkeitsrechtlichen Kenntnisse erforderlich; vielmehr kam es auf die grundlegende Differenzierung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung sowie die Beurteilung der entsprechenden Tatsachengrundlage an, die hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes am besten durch die Antragsteller selbst vorgenommen werden konnte.

e) Zeitgleich mit der Abmahnung an die Antragsgegner übersandten die Antragsteller eine Stellungnahme zu den streitgegenständlichen Vorwürfen an die Redaktion der Internetseite d....de, in welcher sie sich sowohl gegen die erhobenen Vorwürfe verteidigten als auch die Antragsgegner des strafbaren Verhaltens gegenüber den Antragstellern bezichtigten. Die Antragsgegner übten damit nicht nur ein etwaiges Recht zum Gegenschlag aus, sondern nahmen den Antragsgegnern auch die Möglichkeit innerhalb der von den Antragstellern gesetzten Frist von den angegriffenen Behauptungen Abstand zu nehmen, ohne dass eine breite Öffentlichkeit zuvor über den seitens der Antragsteller scharf kritisierten Verhaltens informiert wurde.

f) Die innerhalb der in der Abmahnung vorgegebenen Frist eingegangene Abmahnungserwiderung wurde weder mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht M... eingereicht noch nach Rückkehr des bis 20.01.2017 kanzleiabwesenden Antragsgegners zu 1) nachgereicht, obwohl der Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung beantragt worden war.

(1) In § 937 Abs. 2 ZPO geht das Gesetz davon aus, dass die Entscheidung über den Verfügungsantrag aufgrund einer mündlichen Verhandlung den Regelfall darstellt und hiervon in besonders dringenden Fällen, in denen für den Antragsteller nach seinem glaubhaft gemachten Vorbringen die mit der Terminsanberaumung verbundene Verzögerung nicht hinnehmbar ist, abgewichen werden kann. Die gerichtliche Praxis im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes negiert diesen Grundsatz weitgehend, da die Beschlussverfügung in diesem Bereich den Regelfall darstellt und eine mündliche Verhandlung meist nur dann anberaumt wird, wenn es sich um einen umfangreichen oder komplex gelagerten Sachverhalt handelt, eine Zurückweisung des Antrags im Beschlusswege nicht in Betracht kommt oder aus sonstigen Gründen eine mündliche Verhandlung angezeigt erscheint. Das gesetzliche Regel-Ausnahmeverhältnis wird damit umgekehrt, wobei im Rahmen des dem Gericht zustehenden Ermessens eine Interessenabwägung für erforderlich gehalten wird, welche Nachteile und Beeinträchtigungen der Antragsgegner erleiden kann, wenn ohne, mündliche Verhandlung entschieden wird und sein Anspruch auf rechtliches Gehör nur in einem nachfolgenden Widerspruchsverfahren gewahrt werden kann. Ebenso sei zu berücksichtigen, ob aufgrund der eindeutigen Sachlage hinsichtlich der Beurteilung des Verfügungsanspruchs damit gerechnet werden kann, dass die Beschlussverfügung mangels erheblicher Einwendungen des Antragsgegners voraussichtlich Bestand haben wird und deshalb die mit einer Terminierung verbundene Zeitverzögerung den Erlass des erstrebten Verbots somit nur hinauszögern würde. Bei der Frage, ob die Interessenlage der Parteien eine Entscheidung im Beschlusswege – insbesondere eine solche ohne Anhörung des Antragsgegners – erfordert bzw. sachgerecht erscheinen lässt, ist auch zu berücksichtigen, ob zuvor eine Abmahnung erfolgt ist und der Antragsgegner daher die Möglichkeit hatte, sich gegenüber dem Abmahnenden zu äußern (vgl. Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Retzer, UWG, 4. Auflage, § 12 Rdnr. 374 ff.; LG München I, Urteil vom 24.01.2017, 33 O 7366/16).

Ein Fall des Rechtsmissbrauchs läge jedenfalls in der Titelerschleichung unter Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht (vgl. zur Titelerschleichung MüKo/Braun, ZPO, 5. Auflage, Vor § 578 Rdnr. 12).

(2) Die Antragsteller wollten die Möglichkeit einer Beschlussverfügung ohne Beteiligung der Antragsgegner wahrnehmen und beantragten diese ausdrücklich.

Obwohl die Antragsteller aufgrund ihrer Wahrheitspflicht gemäß § 138 ZPO dazu verpflichtet und auch noch ausdrücklich in der Abmahnungserwiderung der Antragsgegner in Fettdruck dazu aufgefordert worden waren, legten sie die Abmahnungserwiderung dem angerufenen Gericht nicht vor bzw. reichten diese auch nicht zeitnah nach. Die von den Antragsgegnern erhobenen Einwendungen wurden somit entgegen § 138 ZPO nicht in das Verfahren eingeführt; es bestand die Gefahr, dass sie bei der Entscheidung des Gerichts unberücksichtigt geblieben wären.

Von der Schutzschrift der Antragsgegner erhielten die Antragsteller erst am 31.1.2017 Kenntnis; die Antragsteller mussten somit bis zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen, dass die Einwendungen der Antragsgegner dem angerufenen Gericht nicht bekannt waren.

Das Vorgehen kann nicht als einfaches Büroversehen oder Nachlässigkeit abgetan werden: Sofern der nach eigenem Sachvortrag alleinige Sachbearbeiter (der Antragsgegner zu 1) quasi während der gesamten in der Abmahnung gesetzten Frist kanzleiabwesend war und bereits deshalb der Verfügungsantrag vorbereitet hatte, hätte er entsprechende Vorkehrungen treffen müssen, dass in dieser Sache eingehende Schriftsätze ihm zur Kenntnis gebracht oder einen zur Entscheidung befugten Vertreter vorgelegt werden. Dies gilt umso mehr, da eine Abmahnung gerade die Abgabe einer Unterlassungserklärung einfordert und ein Instrument zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens darstellt.

Sofern ausdrücklich eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung beantragt wurde, brachten die Antragsteller gerade zum Ausdruck, dass sie aufgrund der Dringlichkeit ein Verfahren ohne Beteiligung der Antragsgegner wünschten und unterließen dennoch die Weiterleitung der Abmahnungserwiderung.

Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob die Nichtvorlage der Abmahnungsbeantwortung in der Antragsschrift entgegen den üblichen Gepflogenheiten und entgegen der ausdrücklichen Bitte der Antragsgegnervertreter in dem genannten Schreiben grundsätzlich als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Im vorliegenden Fall ist – neben den bereits genannten anderweitigen Umständen – zu beachten, dass die Antragsgegner nicht pauschal die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigerten, sondern sich umfassend und detailliert mit den streitgegenständlichen Äußerungen sowie den Vorgehen gegen diese tatsächlich wie auch rechtlich auseinandersetzten. Die Erwiderung war demnach in besonderem Maße dazu geeignet, die Positionen der Antragsgegner zu erläutern und bei einer Entscheidung des Gerichts im Hinblick auf die zu wählende Verfahrensart (Beschlussverfügung oder mündliche Verhandlung) wie auch die Beurteilung der Äußerungen berücksichtigt zu werden.

III. In Anbetracht all dieser Umstände kommt die erkennende Kammer auch unter besonderer Berücksichtigung des erheblichen Interesses der Antragsteller an einer Unterlassung insbesondere aufgrund des Überziehens der Antragsgegner mit überzogenen Forderungen, des öffentlichen Anprangerns sowie dem Versuch, deren Beteiligung am Verfügungsverfahren zu verhindern, zu dem Ergebnis, dass die Antragsteller nicht an der Durchsetzung ihrer etwaigen Unterlassungsansprüche im Rahmen eines geordneten Verfügungsverfahrens interessiert waren, sondern um jeden Preis ihre bereits bestehenden oder potentiellen Mandate und somit Verdienstmöglichkeiten im Zusammenhang mit der E... O... mbH & Co. KH sowie L... C... GmbH & Co. KG sichern wollten.

IV. Zum selben Ergebnis gelangt man gemäß § 242 BGB hinsichtlich der nicht-lauterkeitsrechtlichen Ansprüche: Umstände, die im Rahmen des § 8 Abs. 4 UWG einen Rechtsmissbrauch begründen, können zur Begründung rechtsmissbräuchlichen Verhaltens im Sinne des § 242 BGB grundsätzlich herangezogen werden (BGH, MMR 2012, 672 Tz 21 – Missbräuchliche Vertragsstrafe, Köhler/Bornkamm-Köhler/Feddersen, UWG, 35. Auflage, § 8 Rn. 4.8), sofern sie im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Anspruch stehen. Insbesondere kann die zu § 8 Abs. 4 UWG entwickelte Rechtsprechung herangezogen werden, wenn sie nicht Besonderheiten des UWG betrifft: Die entwickelten Grundsätze stellen nicht nur Sonderregelungen des UWG dar, sondern sind zugleich Ausdruck des dem § 8 Abs. 4 UWG zugrunde liegenden allgemeinen Grundsatzes der Unzulässigkeit rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Auflage, 13. Kapitel Rn 47 a).

Selbst wenn im Rahmen des § 242 BGB zum Teil höhere Anforderungen gestellt werden (vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2008, 96 – identifizierende Berichterstattung), ist vorliegend auch von rechtsmissbräuchlichem Verhalten im Sinne des § 242 BGB auszugehen.

1. Auch nach allgemeinen Grundsätzen kann die Ausübung eines Rechts im Einzelfall unzulässig sein, wenn der Berechtigte kein schutzwürdiges Eigeninteresse verfolgt oder überwiegende schutzwürdige Interessen der Gegenpartei entgegenstehen und die Rechtsausübung im Einzelfall zu einem grob unbilligen, mit der Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde (Jauernig/Mansel, BGB, § 242 Rn. 37, beck-online). Darunter werden u.a. auch Fälle gefasst, in denen der Gläubiger seine eigenen Interessen unter gröblicher Verletzung der ihm dem Schuldner gegenüber obliegenden Rücksichtspflicht durchsetzt (a.a.O., Rn 43).

2. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Antragsteller und Antragsgegner Wettbewerber sind, und letztere – zu Gunsten der Antragsteller unterstellt – wettbewerbswidrig gehandelt haben, stellt die konkrete Vorgehensweise der Antragsteller keine legitime Verfolgung eigener Interessen mehr da.

Die Antragsgegner traf angesichts der von ihnen gewählten gerichtlichen Vorgehensweise (Beantragung einer Beschlussverfügung) jedenfalls eine gewisse Rücksichtnahmepflicht auf die Belange der Antragsgegner, die ebenso in der prozessualen Wahrheitspflicht gem. § 138 ZPO begründet liegt.

Unter Berücksichtigung all der unter C.II.2. genannten Umstände kommt die Kammer zu der Überzeugung, dass die Antragsteller aufgrund der konkreten Form der Vorgehensweise, ihre eigenen monetären Interessen gegenüber der Durchsetzung eines Unterlassungsanspruches im Wege eines geordneten Verfahrens in den Vordergrund rückten und dabei versuchten, die Rechtsposition der Antragsgegner gegenüber dem Gericht unberücksichtigt zu lassen, so dass die Rechtsausübung unter Berücksichtigung aller auch im Vorfeld erfolgten Maßnahmen im Verfügungsverfahren grob unbillig erscheint.

D.

Die Androhung von Ordnungsmitteln (Ziff. 2 des Antrages) kommt mangels zugrunde liegenden Verbots ebenso nicht in Betracht.

E.

Die Kostenfolge beruht auf § 91 ZPO; der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht München I Endurteil, 14. März 2017 - 33 O 2806/17

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Referenzen - Gesetze

Landgericht München I Endurteil, 14. März 2017 - 33 O 2806/17 zitiert 25 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners


(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung


(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters


(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 937 Zuständiges Gericht


(1) Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. (2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 824 Kreditgefährdung


(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden au

Referenzen

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.

(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig.

(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.