Landgericht München I Endurteil, 25. Jan. 2019 - 30 S 7016/18

bei uns veröffentlicht am25.01.2019
vorgehend
Amtsgericht München, 132 C 14338/17, 27.04.2018

Gericht

Landgericht München I

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 27.04.2018, Az. 132 C 14338/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 800,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Unterlassungsansprüche der Klägerin, welche den Beklagten vorwirft, den Kater der Klägerin, „B.“, entgegen dem Verbot der Klägerin immer wieder angelockt, bei sich aufgenommen, betreut und gefüttert zu haben.

Wegen der tatbestandlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Endurteil des Amtsgerichts München vom 27.04.2018 gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO nach Maßgabe folgender Ergänzungen Bezug genommen:

  • -Dass der Kater „B.“ seit Jahren an Epilepsie leidet, täglich zweimal Medikamente benötigt und dass ihm bei Nichtverabreichung der Medikamente lebensbedrohende epileptische Anfälle drohen, ist nicht bestritten und demnach als unstreitiges Parteivorbringen einzustufen.

  • -Die genaue Fassung des in erster Instanz von der Klägerin gestellten Antrags lautete darauf,

die Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, mindestens aber 500,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, zu verurteilen, es zu unterlassen, den Kater der Klägerin, „B.“, anzulocken, zu füttern, das Tier im eigenen Haus (auch nur stundenweise) aufzunehmen, oder seinen Aufenthalt im eigenen Haus zu dulden.

Mit Urteil vom 27.04.2018, der Klägerin und Berufungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) zugestellt am 03.05.2018, hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

Das von der Klägerin vorgetragene Verhalten der Beklagten stelle keine Beeinträchtigung des Eigentumsrechts der Klägerin dar. Das Eigentumsrecht umfasse bei freilaufenden Katzen nicht das Recht, andere Menschen vom Umgang mit dem Tier auszuschließen, auch nicht, soweit das Tier gefüttert werde oder sich in einer fremden Unterkunft aufhalten dürfe. Maßgeblich zu beachten sei, dass Tiere keine Sachen seien, und dass die für Sachen geltenden Vorschriften nur entsprechend anwendbar seien (§ 90 a BGB). Die durch das Eigentum begründete Bestimmungsgewalt gelte für Tiere nur eingeschränkt; Menschen könnten über Tiere nur in dem Umfang bestimmen, in dem sich die Tiere durch Vorgaben bestimmen und so beherrschen ließen. Eine als Freigänger lebende Katze verfüge über eigene Freiheit, innerhalb derer keine Herrschaft erfolge und somit auch keine Herrschaft beeinträchtigt werden könne. Katzen, die jedenfalls ihrer Art nach in der Lage wären, längere Zeit ohne menschliche Versorgung zu überleben, zeichneten sich durch ein hohes Maß an Eigenwilligkeit aus und seien „insofern (...) sinnbildlich mit einer von vier Pfoten immer schon herrenlos“; in dem Umfang, in denen man sie sich selbst überließe, scheide Herrschaft und damit Beeinträchtigung eines Herrschaftsrechts aus. Eine Beeinträchtigung durch Dritte sei erst dann anzunehmen, wenn diese dem Tier die vom Eigentümer überlassene Freiheit nähmen. Allein dies sei dem Eigentümer vorbehalten; nicht hingegen das Recht, das Tier anzulocken, zu füttern, es im eigenen Haus zu dulden oder aufzunehmen. So erlaube „die Freundlichkeit im Kontakt“ es anderen als dem Eigentümer auch ohne weiteres, einer Katze Futter und Aufenthalt anzubieten. Wenn es dem Tier überlassen sei, sich sein Umfeld zu suchen, bestehe keine Beeinträchtigung darin, dass es sich einen Platz suche, an dem es ihm gefalle. Das gleiche Ergebnis ergebe sich aus einer „wertenden Zurechnung“; die Beeinträchtigung der „Herrschaftswünsche der Klägerin über das Tier“ liege an der Klägerin selbst. Wenn die Klägerin mehr für die drohende Beeinträchtigung könne als die Beklagten, scheide eine Bewertung des Verhaltens der Beklagten als Beeinträchtigung aus. Zentraler Aspekt von Zurechnung sei hier, ob fremdes menschliches Verhalten als situativ verständlich und als solches billigenswert anzunehmen sei; dies sei hier der Fall, zumal andere Menschen Tiere als Wesen mit einem Eigenwert und so „als Gäste im menschlichen Leben betrachten und auch willkommen heißen“ dürften. Dass andere zu ihrer Katze freundlich seien, sei der Klägerin selbst zuzurechnen, da es ihr unbenommen wäre, die Freiheit der Katze zu beschränken, „statt zu versuchen, andere Menschen durch Unterlassungsverpflichtung in deren Freiheit zu beschränken“. Dass für die Katze der Klägerin die Besonderheit einer gravierenden behandlungsbedürftigen Erkrankung bestehe, ändere an diesen Wertungen nichts, da auch insofern die Schutzobliegenheit alleine bei der Klägerin liege.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 03.05.2018 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 14.05.2018, eingegangen bei Gericht am 15.05.2018, Berufung eingelegt und die Berufungsgründe umrissen. Eine weitere Begründung erfolgte entgegen Ankündigung in der Berufungsschrift nicht mehr.

Die Klägerin verfolgt im Rahmen der Berufung ihren Sachantrag aus erster Instanz weiter.

Sie ist der Auffassung, das Ersturteil missachte die weitgehenden Eigentümerrechte der Klägerin, der als Eigentümerin das Recht zustehe, zu entscheiden, ob und von wem ihr Haustier gefüttert werde, wo es Zuflucht erhalte und wie und wann die Medikation zu geben sei. Im Übrigen hält die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen aufrecht.

Die Klägerin beantragt,

das Endurteil des Amtsgerichts München zum Aktenzeichen 132 C 14338/17, zugestellt am 03.05.2018, aufzuheben, und die Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, mindestens aber 500,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, zu verurteilen, es zu unterlassen, den Kater der Klägerin, „B.“, anzulocken, zu füttern, das Tier im eigenen Haus (auch nur stundenweise) aufzunehmen, oder seinen Aufenthalt im eigenen Haus zu dulden.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil als frei von Rechtsfehlern und bekräftigen daneben ihren erstinstanzlichen Vortrag, wonach sie zu keinem Zeitpunkt den streitgegenständlichen Kater angelockt, beherbergt, gefüttert oder gegen seinen Willen festgehalten hätten.

Das Berufungsgericht hat am 13.12.2018 mündlich verhandelt und die Parteien jeweils persönlich zu dem streitigen Sachverhalt angehört. Wegen der im Rahmen dieser Anhörung von den Parteien abgegebenen Erklärungen wird auf das Sitzungsprotokoll der Berufungsverhandlung vom 13.12.2018 Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 27.04.2018 ist unbegründet, weil sich das angegriffene Urteil zwar nicht im rechtlichen Ansatz, jedoch - aus tatsächlichen Gründen - im Ergebnis als zutreffend erweist.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB.

II.1

Zwar ist das Urteil des Amtsgerichts insofern rechtsfehlerhaft, als es ein negatives Bestimmungsrecht des Eigentümers einer als „Freigänger“ lebenden Katze auch insoweit negiert, als ein aktives Einwirken Dritter auf das Tier in Gestalt gezielten Anlockens und Fütterns trotz durch den Eigentümer bereits ausgesprochenen ausdrücklichen Verbots in Rede steht, und spiegelbildlich Dritten ein Recht auf jedwede im Rahmen eines „freundlichen Kontakts“ stattfindende Einwirkung auch gegen den ausdrücklich artikulierten Willen des Eigentümers zuspricht. Diese Sichtweise wird dem gesetzlich bestimmten Inhalt des Eigentums, auch unter Berücksichtigung von § 90 a BGB, nicht gerecht (i.F. II.1.a/b).

Richtigerweise ist vielmehr dahingehend zu differenzieren, dass eine dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) an einer Freigängerkatze widersprechende Beeinträchtigung i.S.d. § 1004 BGB dann vorliegt, wenn Dritte aktiv durch Locken und/oder Füttern auf die Katze einwirken (i.F. II.1.d), obwohl der Eigentümer dies zuvor untersagt hat (i.F. II.1.e), während das bloße passive Gewährenlassen der Katze in der Tat generell keine Eigentumsbeeinträchtigung darstellt (im Folgenden II.1.c).

II.1.a

Die Befugnisse des Eigentümers sind in § 903 BGB ausdrücklich normiert. Nach Satz 1 dieser Norm kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und insbesondere - was vorliegend maßgeblich ist - andere von jeder Einwirkung ausschließen (negative Eigentümerbefugnisse/Ausschließungsrecht). Satz 2 der Norm - welcher zeigt, dass der Gesetzgeber sich der Erstreckung der vorgenannten Befugnisse auf das Eigentum an Tieren bewusst war - bestimmt daneben, dass der Eigentümer eines Tieres bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten hat.

Die negativen Befugnisse des Eigentümers, d.h. sein Recht, fremde Einwirkungen auf seine Sache grundsätzlich auszuschließen, begründet den wesentlichen Inhalt der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie (Ring/Grziwotz/Keukenschrijver, BGB, Sachenrecht, 4. Auflage 2016, BGB § 903 Rn. 31, beck-online; Jauernig/Berger, BGB, 17. Aufl. 2018, BGB § 903 Rn. 3). Dementsprechend stand für den Gesetzgeber des BGB bei der Bestimmung der Eigentümerrechte in § 903 BGB die Ausschließungsbefugnis im Vordergrund; wesentlicher Inhalt des Eigentums ist somit ein exklusives, alle Personen ausschließendes Verfügungs- und Nutzungsrecht (MüKoBGB/Brückner, 7. Aufl. 2017, BGB § 903 Rn. 12).

II.1.b

Das Amtsgericht hat angenommen, dass Menschen über Tiere „nur in dem Umfang bestimmen“ könnten, „in dem die Tiere sich durch Vorgaben bestimmen und sich so beherrschen“ ließen. Im konkreten Fall hat das Amtsgericht hieraus abgeleitet, die eigene Freiheit, über welche als Freigänger lebende Katzen verfügen, schlösse Herrschaft und somit Beeinträchtigung eines Herrschaftsrechts aus. Dem kann nicht beigetreten werden. Dass die freilaufende Katze sich - was zweifellos zutrifft - „nichts sagen lässt“, ihren „eigenen Kopf“ hat, und sich mithin keiner „Macht“ und keiner „Herrschaft“ unterwirft, korrespondiert nicht etwa im Ergebnis damit, dass die - Dritten, also anderen Menschen gegenüber bestehenden - negativen Eigentümerbefugnisse aufgehoben wären, sondern macht vielmehr exemplarisch deutlich, dass es gerade die Ausschließungsrechte sind, die dem Eigentumsrecht überhaupt erst Kontur und Geltung verschaffen. Es geht nämlich nicht darum, inwieweit das Tier (ebensowenig wie eine unbelebte Sache) einer „Herrschaft“ unterworfen ist, sondern darum, welches Verhalten der Eigentümer hinsichtlich des Tieres von Dritten verlangen kann. Denn schon generell - nicht allein in der hier in Rede stehenden, allerdings das Problem besonders anschaulich illustrierenden Konstellation - ist die Vorstellung einer rechtlichen Macht über eine Sache als solche (hier: über das Tier als solches) bereits deshalb unmöglich, weil Rechtsnormen das Verhalten von Menschen gegenüber anderen Menschen regeln und (rechtliche) Verhaltensanordnungen des Menschen gegenüber Sachen (Tieren) nicht denkbar sind.

So formulierte Oertmann (der spätere Schöpfer des Rechtsinstituts der Geschäftsgrundlage) instruktiv bereits in den Jahrbüchern für die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen Privatrechts, Bd. 31 = N.F Bd. 19, 1892, S. 415-467 (420):

„Bestünde nämlich das Eigenthum an meinem Hunde in der unmittelbaren rechtlichen Macht über ihn, so müßte sich auch gegen das Thier die Norm richten, dieses mein Recht nicht zu verletzen; gegen den entlaufenen müßte ich klagen und ihm etwa, der bekannten Bestimmung des preußischen Eherechts analog, einen Rückkehrbefehl öffentlich zustellen lassen können!“

Wenngleich das in der obigen Passage zur Illustration erwähnte familienrechtliche Rechtsinstrument zurecht Geschichte ist, ist ihrer Kernaussage auch aus heutiger Sicht wenig hinzuzufügen - die eigentliche Herrschaftsbeziehung spielt sich nicht im Verhältnis zu einer „beherrschten“ Sache oder zu einem „beherrschten“ Tier ab; das Eigentum ist vielmehr durch die Verpflichtung aller übrigen Rechtsgenossen charakterisiert, den Eigentümer in seinem durch das Recht geschützten sachlichen Bereich nicht zu beeinträchtigen (MüKoBGB/Brückner, 7. Aufl. 2017, BGB § 903 Rn. 13). Die „Herrschaftsfeindlichkeit“ der freilaufenden Katze beseitigt daher nicht etwa generell das gegen Einwirkungen (menschlicher) Dritter gerichtete Ausschließungsrecht, sondern sie macht vielmehr exemplarisch deutlich, dass diese negative Eigentümerbefugnis gerade dasjenige Mittel ist, über welches das Eigentum sich allein bewähren kann.

Es bleibt daher zu prüfen, ob überhaupt und inwieweit das grundsätzlich unbeschränkte Ausschließungsrecht des Eigentümers durch die Besonderheiten der Konstellation bestimmte Einschränkungen erfährt, beispielsweise weil die gesetzliche Regelung der (negativen) Eigentümerbefugnisse infolge fehlender Berücksichtigung der Besonderheiten des Eigentums an Tieren lückenhaft wäre und die Lücke im Rahmen der durch § 90 a BGB angeordneten entsprechenden Anwendung der für Sachen geltenden Vorschriften (mithin auch des § 903 BGB) geschlossen werden müsste. Nun hat der Gesetzgeber die Problematik der Anwendung der Eigentümerbefugnisse auf Tiere ausweislich § 903 Satz 2 BGB aber gerade gesehen und mit dieser Norm einer besonderen Regelung unterworfen. Demnach hat der Eigentümer eines Tieres bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten. Während indes anerkannt ist, dass diese Norm die positiven Eigentümerbefugnisse einschränkt - insbesondere die Normen des Tierschutzgesetzes gestatten dem Eigentümer gerade nicht, mit dem Tier „nach Belieben“ zu verfahren - ist ebenso unbestritten, dass die negativen (Ausschließungs-)Befugnisse des Eigentümers eines Tieres dagegen nicht angetastet, sondern eher ausgeweitet werden (vgl. BeckOGK/Lakkis, Stand 01.12.2018, BGB § 903 Rn. 240; sh. allerdings im Folgenden II.1.e, Abs. 3). Es bleibt daher bei der grundsätzlichen Befugnis des Eigentümers, Dritte von Einwirkungen auf das Tier auszuschließen.

II.1.c

Richtig ist unbeschadet dessen, dass es nicht zu den Eigentümerbefugnissen gehört, Dritte aufgrund deren lediglich passiver Duldung eines freilaufenden Tieres zum Vertreiben, Vergrämen oder zu sonstigen aktiven Vorkehrungen „anzuweisen“, die einen Aufenthalt des Tieres beim Dritten verhindern oder beenden sollen. Denn die aus § 903 BGB resultierende negative Eigentümerbefugnis ist auf den Ausschluss Dritter von „Einwirkungen“ auf die Sache beschränkt; dem Begriff der „Einwirkung“ (von außen auf die Sache) ist indes ein positives, aktives Element inhärent, das sich in einer bloßen Duldung des Aufenthalts, einem passiven Gewährenlassen, gerade nicht niederschlägt. Hier gewinnt also bei Freigängerkatzen deren „eigener Kopf“ durchaus insoweit Bedeutung, als die auf eigener „Initiative“ der Katze beruhende „Wahl“ des Aufenthaltes im Machtbereich eines Dritten zu einem mit § 903 BGB nicht in Widerspruch stehenden und somit auch nicht potentiell i.S.d. § 1004 BGB anspruchsbegründenden Zustand führt: Es widerspricht mangels „Einwirkung“ nämlich nicht dem Inhalt des Eigentums, wenn Dritte einen Aufenthalt der Katze, den diese ohne oder unabhängig von einem gezielt lockenden Verhalten des Dritten „gewählt“ hat, dulden und der Katze den Verbleib gestatten - selbst dann, wenn der Wille des Eigentümers darauf gerichtet ist, der Dritte möge die Katze vertreiben, und selbst dann, wenn der Eigentümer diesen Willen - wie vorliegend die Klägerin - gegenüber dem Dritten artikuliert hat.

II.1.d

Hingegen bleibt es grundsätzlich dabei, dass es der Rechtsmacht des Eigentümers i.S.d. § 903 BGB unterfällt, aktive Einwirkungen Dritter auf das Tier, auch auf die freilaufende Katze, zu unterbinden. Dazu gehört das gezielte Anlocken ebenso wie das Füttern gegen den Willen des Eigentümers (ebenso zu Letzterem insb. BeckOK BGB/Fritsche, 48. Edition, Stand: 01.11.2018, § 903 Rn. 73; Ring/Grziwotz/Keukenschrijver, BGB, Sachenrecht, 4. Auflage 2016, BGB § 903, Fußnote 2763; LG Meiningen, NJW-RR 2014, 94; auch LG München I i.R.d. Streitwertbeschwerde im vorliegenden Verfahren - insoweit Az. 13 T 7015/18 - Beschluss vom 07.06.2018 = Bl. 59/62 d.A.). Entgegenzutreten ist insoweit den Ausführungen des Amtsgerichts zur so bezeichneten „wertenden Zurechnung“, wonach maßgeblich sei, ob fremdes Verhalten als situativ verständlich und als solches billigenswert anzunehmen sei. Eine Einschränkung der negativen Eigentümerbefugnisse dahingehend, dass Dritten derjenige Umgang mit der Sache oder dem Tier gestattet wäre, den der Rechtsverkehr oder ein Gericht als verständlich oder billigenswert ansehen, ist der Rechtsordnung - namentlich mit Blick auf die verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentumsgarantie - auch in Bezug auf Tiere fremd; Inhalt und Schranken des Eigentums werden durch die Gesetze bestimmt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) und eine gesetzliche Grundlage für die vorgenannte Wertung ist nicht ersichtlich.

II.1.e

Daraus folgt indes keineswegs, dass jedes Füttern oder Anlocken einer im Eigentum eines anderen stehenden Katze eine unzulässige Einwirkung darstellt. Denn regelmäßig wird, solange sich der Eigentümer nicht anderweitig geäußert hat, von dessen grundsätzlicher stillschweigender bzw. mutmaßlicher Gestattung sozialadäquaten Umgangs mit dem freilaufenden Tier auszugehen sein: Ein freundliches Locken, Streicheln etc. wird dabei praktisch stets, auch das gelegentliche Füttern einer „besuchsweise“ vorbeischauenden Freigängerkatze (zumindest im Normalfall, d.h. insbesondere wenn die Katze „normalgewichtig“ und augenscheinlich gesund - mithin nicht auf Spezialnahrung o.ä. angewiesen - ist) abhängig von Häufigkeit und Menge weithin als sozialadäquat anzusehen sein, so dass grundsätzlich nicht von einem entgegenstehenden Willen des Eigentümers ausgegangen werden muss. Hier hat der Aspekt der Üblichkeit und Sozialadäquanz seinen Platz, und insoweit geht das Amtsgericht auch nicht fehl, wenn es von der erlaubten, „freundlichen Begegnung“ mit dem Tier spricht, welche auch das Anbieten von Futter einschließen könne.

Allerdings ist ab dem Moment kein Raum mehr für diesen Gesichtspunkt, in dem der Eigentümer dem Dritten - wie vorliegend die Klägerin - die Fütterung oder das aktive Anlocken ausdrücklich untersagt und somit von seiner negativen Eigentümerbefugnis Gebrauch gemacht hat. Denn in diesem Fall kommt eine stillschweigende bzw. zu vermutende Einwilligung nicht mehr in Betracht, und Dritte haben die Entscheidung des Eigentümers grundsätzlich zu akzeptieren.

Dieser Grundsatz könnte zwar - im Licht von Art. 20 a GG, § 90 a BGB, § 903 Satz 2 BGB i.V.m. der Wertung aus §§ 1, 2 Nr. 1 TierschG, ggf. § 904 BGB - ausnahmsweise dann wiederum eine Durchbrechung erfahren, wenn die Untersagung durch den Eigentümer sich als tierschutzwidrig darstellen würde (etwa: der selbst nicht für eine bedürfnisgerechte Verpflegung i.S.d. § 2 Nr. 1 TierschG sorgende Eigentümer einer unter Nahrungs- oder Flüssigkeitsentzug leidenden Katze verbietet dem mitfühlenden Nachbarn das Füttern/Tränken des Tieres). Dies steht aber vorliegend nicht inmitten.

II.2

Den obigen rechtlichen Ansatz zugrunde gelegt, hat die Klägerin gleichwohl keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten aus § 1004 BGB, weil es teils aus rechtlichen (i.F. II.2.a), teils aus tatsächlichen Gründen (i.F. II.2.b) bereits an einer Eigentumsbeeinträchtigung i.S.d. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB fehlt, beziehungsweise weil, soweit angesichts eines einzelnen streitigen Sachverhaltsaspekts nicht ausschließbar eine (einmalige) Eigentumsbeeinträchtigung in Betracht kommt, hieraus jedenfalls nicht die gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr abgeleitet werden könnte (i.F. II.2.c), so dass insoweit der angebotene Beweis nicht zu erheben war.

II.2.a

Ein Anspruch der Klägerin aus § 1004 BGB kommt insoweit, als ein bloß passiv duldendes Verhalten der Beklagten, mithin das - von den Beklagten in der Berufungsverhandlung auch eingeräumte - entgegen dem Wunsch der Klägerin erfolgende Unterlassen einer Vertreibung oder Vergrämung als potentiell anspruchsbegründendes Verhalten im Raum steht, bereits aus Rechtsgründen nicht in Betracht, weil es bereits an einer Eigentumsbeeinträchtigung i.S.d. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB fehlt. Hierunter ist jeder dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechende Zustand zu verstehen (vgl. z.B. BGH NJW-RR 2003, 953 [954] m.w.N.). Nach dem oben Dargestellten (II.1.c) stellt das bloße Dulden der Anwesenheit bzw. des Aufenthalts keine Einwirkung auf das Tier dar, von dem die Klägerin als Eigentümerin Dritte ausschließen könnte, und steht somit nicht mit dem Inhalt des Eigentums der Klägerin in Widerspruch.

II.2.b

Soweit die Klägerin vorgebracht hat, die Beklagten hätten - und zwar auch nach der Aufforderung zur Unterlassung im Oktober 2015 - Kater B. immer wieder gefüttert, angelockt und „betreut“, würde das Klagevorbringen bei Wahrunterstellung zwar eine wiederholte und nachhaltige Eigentumsbeeinträchtigung i.S.d. § 1004 Abs. 1 Satz 1 schlüssig begründen (sh. oben II.1.d und II.1.e). Der Klägerin ist der ihr diesbezüglich obliegende Beweis aber nicht gelungen, so dass ein Anspruch auch insoweit ausscheidet, weil die anspruchsbegründenden Umstände nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden können (§ 286 ZPO).

Für das behauptete Füttern, wiederholte Locken (zu einem singulären Ereignis i.F. II.2.c) und Betreuen des Katers wurde kein tauglicher Beweis angeboten. Auch die Anhörung der Parteien in der Berufungsverhandlung vom 13.12.2018 hat nicht zur Überzeugung des Gerichts geführt, dass den Beklagten ein solches Verhalten zur Last zu legen wäre. Dass die Klägerin bei der Rückkehr des Katers von seinen Streifzügen, wie von ihr angegeben, feststellen muss, dass das Tier gesättigt nach Hause kommt, bezweifelt das Gericht nicht. Allerdings haben die Beklagten mit ihren Ausführungen dahingehend, dass bei Nachbarn - nicht bei ihnen selbst - regelmäßig Futter in den Gärten für die zum jeweiligen Haushalt gehörenden freilaufenden Katzen bereitstehe, eine plausible und nicht von der Hand zu weisende Erklärung dafür aufgezeigt, dass der „Sättigungseffekt“ auch ohne Zutun der Beklagten eintreten könnte. Die infolgedessen jedenfalls verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin. Da insoweit - auch unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung - auch kein „Anfangsbeweis“ im Sinne des klägerischen Behauptung erbracht war, so dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisenden Tatsachen gesprochen hätte, sondern da sich die wechselseitigen Parteibehauptungen insoweit gänzlich beweislos gegenüberstanden, lagen auch die Voraussetzungen einer Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO nicht vor, zumal diese auch keinen Erkenntniswert, der über denjenigen der informatorischen Anhörung hinausgegangen wäre, versprochen hätte.

Soweit in den Schriftsätzen der Klägerin mehrfach auf GPS-Protokolle rekurriert wurde, hätte es der Klägerin oblegen, diese - wenn sie als Beweismittel hätten dienen sollen - in einer nachvollziehbar aufbereiteten und einer ggf. sachverständigen Nachprüfung zugänglichen Form vorzulegen. Von einer Vorlage hat die Klägerin indes - was ihrer Disposition unterliegt - abgesehen, auch weil die Klägervertreterin ausweislich der Angaben der Klägerin in der Berufungsverhandlung von der fehlenden Eignung als Beweismittel ausging. Ohnehin hätte der bloße Nachweis eines Aufenthalts des Katers in dem den Beklagten zuzuordnenden räumlichen Bereich aufgrund der obigen Erwägungen unter II.1.c/II.2.a nicht den Nachweis einer Eigentumsbeeinträchtigung erbracht.

II.2.c

Insoweit, als zu einem einzigen konkreten Ereignis - einem Anlocken des Katers durch Rufen seitens der Beklagten zu 1) am 27.09.2017 - tauglicher Beweis durch Zeugnis des Vaters der Klägerin angeboten war, war dieser nicht zu erheben, da auch bei diesbezüglichem Zutreffen des Klagevorbringens hieraus kein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB resultieren würde.

Denn zwar stünde dieses Verhalten nach Maßgabe der obigen Ausführungen (II.1.d. und II.1.e) im Widerspruch zum Eigentumsrecht der Klägerin und würde somit eine Beeinträchtigung i.S.d. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen. Für sich allein genommen könnte das punktuelle Ereignis (und nur dieses wäre im Fall des erfolgreichen Beweises zu berücksichtigen) indes vorliegend nicht die für einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr begründen, jedenfalls nicht im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.

Zwar ist im Grundsatz anerkannt, dass der Umstand, dass eine Beeinträchtigung bereits stattgefunden hat, ein Indiz für das Drohen weiterer Beeinträchtigungen im Sinne eines Anscheinsbeweises begründet. Jedoch lag der behauptete „Zwischenfall“ vom 27.09.2017 zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung bereits über ein Jahr zurück, was in dem vorliegenden Kontext einen langen Zeitraum darstellt. Ist seit der letzten Störung ein längerer Zeitraum verstrichen, kann dies wiederum ein Indiz sein, das gegen eine fortbestehende Wiederholungsgefahr streitet (BeckOGK/Spohnheimer, Stand 01.11.2018, BGB § 1004 Rn. 268.9; OLG Schleswig, Urteil vom 28.02.2012 - 11 U 64/10). So liegt der Fall hier, denn setzt man das einmalige lockende Rufen einer Katze in Beziehung mit einem darauffolgenden Zeitraum von über einem Jahr, in dem kein weiterer „Vorfall“ bewiesen ist (und nur bewiesene konkrete Vorgänge darf das Gericht den Beklagten zur Last legen), so schwächt dies die Indizwirkung der einmaligen Beeinträchtigung für zu besorgende Wiederholungen erheblich ab.

Hinzu kommt, dass die folgenden Aspekte vorliegen, die auch das LG Meiningen in einem die verbotswidrige Fütterung eines fremden Haustiers betreffenden Fall - aus Sicht der Kammer zurecht - als gegen die Wiederholungsgefahr sprechend eingestuft hat: Die (im Rahmen dieser Überlegung als wahr unterstellte) Handlung der Beklagten zu 1) vom 27.09.2017 läge an der unteren Grenze möglicher Beeinträchtigungen; die Beklagten verfolgen jedenfalls keine wirtschaftlichen Eigeninteressen; sie haben auch im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht, zum Anlocken des Katers B. berechtigt zu sein, und haben vielmehr (vehement und aus Sicht der Kammer in der Berufungsverhandlung auch persönlich glaubhaft) vorgebracht, keinerlei Interesse an einem Anlocken des Katers zu haben.

Angesichts der vorgenannten Umstände in Zusammenschau mit dem oben dargestellten zeitlichen Aspekt ergäbe sich selbst aus dem Nachweis des einmaligen Anlockens durch Rufen am 27.09.2017 vorliegend keine Wiederholungsgefahr.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

V.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 47 GKG.

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Landgericht München I Endurteil, 25. Jan. 2019 - 30 S 7016/18 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Amtsgericht München Endurteil, 21. März 2018 - 132 C 14338/17

bei uns veröffentlicht am 21.03.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe v

Landgericht München I Beschluss, 07. Juni 2018 - 13 T 7015/18

bei uns veröffentlicht am 07.06.2018

Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 27.04.2018 (Streitwertfestsetzung, Ziff. IV des Endurteils des Amtsgerichts München vom 27.04.2018) dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

4. Der Streitwert wird auf 250,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Katers, dem sie als „Freigänger“ ermöglicht, ihr Anwesen zu verlassen, den sie also nicht nur in ihrem Haus hält. Der Kater leide dabei schon seit Jahren an Epilepsie, wodurch er zweimal täglich Medikamente benötige. Ansonsten bestünde die Gefahr von lebensbedrohlichen epileptischen Anfällen.

Die Klägerin macht geltend, dass die in der Nachbarschaft wohnenden Beklagten seit Juli 2015 ihren Kater immer wieder bei sich aufnähmen, ihm Futter gäben und ihn teils auch nachts über Stunden bei sich behielten. Sie bewertet dies als ein Sich-als-Eigentümer-Gerieren seitens der Beklagten. Wegen diesen Verhaltens sei es mangels medizinischer Versorgung zu epileptischen Anfällen bei ihrem Haustier gekommen und drohe eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Katers. Es seien weitere Tierarztkosten zu besorgen. Ihr alleine stünde das Recht zu, den Kater zu füttern, zu beherbergen und Zeit mit ihm zu verbringen.

Insbesondere am 27.09.2017 sei die Beklagte zu 1. beobachtet worden, wie sie den Kater rief und über die Terrasse in die Wohnung lockte und dann die Terrassentür schloss. Als Zeuge wurde der Vater der Klägerin angeboten, zudem als Angebot zur Substaniierung die Vorlage von GPS-Tracking-Verläufen.

Bereits im Oktober 2015 hatte die Klägerin nach dem Scheitern persönlicher Gespräche einen Anwalt eingeschaltet, der sich an die Beklagten wandte, und hatte die Klägerin auch Strafanzeige gegen die Beklagten erstattet, die seitens der Staatsanwaltschaft im Dezember 2015 aber umgehend nach Erstattung nicht weiter verfolgt wurde. Darauf ließ die Klägerin ein Geltendmachen ihrer Forderungen für längere Zeit ruhen, obwohl sie davon ausging, dass die Beklagten ihr Verhalten weiter fortführten. Anfang 2017 schaltete sie dann erneut ihren Anwalt ein, der für sie dann von den Beklagten forderte, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Die Beklagten lehnten über ihren Anwalt im Februar 2017 die Abgabe einer Unterlassungserklärung ausdrücklich ab, mit der Bitte, die Beklagten nicht weiter mit „hanebüchenen Ansprüchen“ zu belästigen.

In der Folge erhob die Klägerin über ihren Anwalt mit Schriftsatz vom 17.07.2017 Klage gegen die Beklagten, mit dem Antrag, diese dazu zu verurteilen, es zu unterlassen, ihren Kater anzulocken, zu füttern, auch nur für Stunden im eigenen Haus aufzunehmen oder dort zu dulden.

Seitens des Gerichts wurde mit Verfügung vom 04.08.2017 terminiert, unter Hinweis auf Zweifel an der Schlüssigkeit der Klage.

Die Beklagten erklärten, sie hätten die Katze weder angelockt, noch gefüttert, noch gegen ihren Willen festgehalten. Dass sich der Kater gelegentlich in ihrer Wohnung aufhielt, erklärten sie damit, dass sie in wärmeren Monaten Türen und Fenster ihres Hauses zum Lüften geöffnet hatten, so dass der Kater das Haus auf diesen Wegen betreten konnte, zumal er in der Lage ist, angelehnte Türen aufzudrücken. Der Kater verhielte sich auch bei anderen Nachbarn ähnlich.

Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung erfolgte am 22.01.2018 ausführlicher Hinweis des Gerichts auf die weiter fehlende Schlüssigkeit der Klage und rechtliche Beurteilung des Klägervorbringens seitens des Gerichts. Ein gerichtliches Vergleichsangebot wurde seitens der Klägerin nicht angenommen.

In der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2018 erfolgte dann auch kein Vergleichsangebot seitens der Klägerin, trotz entsprechender vorgerichtlicher Ankündigung. Die Klägerin beantragte Verurteilung entsprechend Klageschriftsatz, die Beklagten Klageabweisung.

Gründe

A. Eine Sachentscheidung ist zulässig.

Die Klage ist am Wohnsitz der Beklagtenpartei erhoben, die Klageforderung hält sich von ihrem Wert im Rahmen der Zuständigkeit des Amtsgerichts.

B. In der Sache ist die Klage unbegründet.

Der Klägerin steht kein Unterlassungsanspruch zu, der sich auf ein Unterlassen wie klageweise gefordert richtet.

1. Nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB kann ein Eigentümer zwar auf Unterlassung klagen, wenn weitere Beeinträchtigungen in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes zu besorgen sind. Das von der Klägerin dargestellte Verhalten stellt aber keine Beeinträchtigung ihres Eigentumsrechts dar.

a. Das Eigentumsrecht umfasst bei freilaufenden Katzen nicht das Recht, andere Menschen vom Umgang mit dem Tier auszuschließen, auch nicht, soweit das Tier gefüttert wird oder sich in einer fremden Unterkunft aufhalten darf.

Maßgeblich zu beachten ist, dass Tiere keine Sachen sind, und die für Sachen geltenden Vorschriften nur entsprechend anzuwenden sind (§ 90 a BGB). Insofern sind für Sachen entwickelte Definitionen nicht unbesehen auf Tiere zu übertragen. Das Eigentum begründet zwar aufgrund eines Herrschaftsverhältnisses eine Bestimmungsgewalt über eine Sache. Dies gilt aber für Tiere nur eingeschränkt: Menschen können über Tiere nur in dem Umfang bestimmen, in dem sich die Tiere durch Vorgaben bestimmen und so beherrschen lassen. Insofern ist das Eigentum an einer Katze, die als Freigänger-Katze lebt, von anderen Herrschaftsmöglichkeiten geprägt als bei einem reinen Haustier. Das Tier verfügt dann über eigene Freiheit, innerhalb derer keine Herrschaft erfolgt und damit auch keine Herrschaft beeinträchtigt werden kann. Insbesondere Katzen sind letztlich domestizierte Raubtiere, die freilaufend nach wie vor auf die Jagd gehen und jedenfalls ihrer Art nach in der Lage wären, längere Zeit auch ohne menschliche Versorgung zu überleben. Sie zeichnen sich auch durch ein hohes Maß an Eigenwilligkeit aus. Insofern sind Katzen sinnbildlich mit einer von vier Pfoten immer schon herrenlos. In dem Umfang, in dem man sie sich selbst überlässt, scheidet Herrschaft und damit Beeinträchtigung eines Herrschaftsrechts aus.

Eine Beeinträchtigung ist entsprechend spiegelbildlich durch Dritte erst dann anzunehmen, wenn diese ihrerseits dem Tier die vom Eigentümer überlassene Freiheit nehmen. Nur dies, dem Tier seine Freiheit zu nehmen, ist dem Eigentümer einer freilaufenden Katze vorbehalten.

Anders als von der Klägerin gewünscht besteht aber nicht für sie alleine das Recht, das Tier anzulocken, es zu füttern, es im eigenen Haus zu dulden oder aufzunehmen. Ein freilaufendes Tier hat die Möglichkeit, sich Futter zu suchen, wo es möchte, und kann sich dorthin begeben, wo es möchte. Der Umstand, dass Menschen mit freilaufenden Tieren in Kontakt treten, insbesondere wenn diese als ungefährlich wahrgenommen werden, und sie im Rahmen dieses Kontaktes auch freundlich behandeln, stellt keine Einschränkung der Herrschaft eines Eigentümers über sein Tier dar, weil dem Tier in Freiheit begegnet wird. Die Freundlichkeit im Kontakt erlaubt es anderen als dem Eigentümer auch ohne weiteres, einer Katze Futter und Aufenthalt anzubieten. Wie bei anderen Tieren auch ist es anderen Menschen unbenommen, fremde Tiere an sich zu gewöhnen. Sämtliche daraus folgende Entwicklungen entspringen aus der dem Tier überlassenen Freiheit.

Entsprechend geht auch jede Form der Umgangs- oder Aufenthaltsbestimmung ins Leere. Wenn dem Tier überlassen ist, sich sein Umfeld zu suchen, besteht keine Beeinträchtigung darin, dass es sich einen Platz sucht, an dem es ihm gefällt.

b. Das gleiche Ergebnis ergibt sich auch aus einer wertenden Zurechnung. Die Beeinträchtigung ihrer Herrschaftswünsche über das Tier liegt an der Kägerin selbst.

Insofern beinhaltet die Beurteilung, ob Verhalten anderer als Beeinträchtigung zu sehen ist, ein wertendes Element, wie bei jeder Frage einer Zurechnung von Folgen. Anders als bei einem Schadensersatzanspruch kann bei einem Unterlassen unter dem Gesichtspunkt einer Mitverursachung durch die Klägerin keine nur teilweise Befolgung zugesprochen werden. Insofern sind eigene Verursachungsbeiträge der Klägerin bereits im Vorfeld zu berücksichtigen, ob überhaupt eine den Beklagten zuzurechnende Beeinträchtigung vorliegt. Wenn die Klägerin mehr für die drohende Beeinträchtigung kann als die Beklagten, scheidet eine Bewertung des beklagten Verhaltens als Beeinträchtigung aus.

Dabei greifen dann entscheidend Aspekte der eigenen Verursachung fremden Verhaltens durch das Verhalten der Klägerin. Fremdes Verhalten ist dann wertungsgemäß als herausgefordert der Klägerin selbst zuzurechnen. Zentrale Aspekte von Zurechnung sind hier, ob fremdes menschliches Verhalten als situativ verständlich und als solches billigenswert anzunehmen ist. Beides ist hier der Fall, weil andere Menschen nicht verpflichtet sind, fremde Tiere zu verscheuchen oder zu ignorieren. Andere Menschen dürfen Tiere als Wesen mit einem Eigenwert und so als Gäste im menschlichen Leben betrachtet und auch willkommen heißen.

Insofern ist der Umstand, dass andere zu ihrer Katze freundlich sind, der Klägerin selbst zuzurechnen. Es wäre ihr unbenommen, die Freiheit der Katze zu beschränken, statt zu versuchen, andere Menschen durch Unterlassungsverpflichtung in deren Freiheit zu beschränken.

Dass für die Katze der Klägerin die Besonderheit besteht, dass diese an einer gravierenden und behandlungsbedürftigen Erkrankung leiden soll, ändern an diesen Wertungen nichts. Auch insofern liegt die Schutzobliegenheit alleine bei der Klägerin.

2. Für einen Anspruch aus § 862 Abs. 1 S. 2 BGB gilt nichts anderes. Das im Besitz zum Ausdruck kommende Herrschaftsverhältnis ist nicht weitergehend als das aus dem Eigentum fließende Herrschaftsrecht. Eine Beeinträchtigung ist der Klägerin selbst zuzurechnen.

D. Entscheidungsgründe zur Kostentragung:

Die Kostenfolge ergibt sich aus dem Unterliegen des Klagepartei, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

E. Entscheidungsgründe zur vorläufigen Vollstreckbarkeit:

Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich wegen der Höhe der vollstreckbaren Verfahrenskosten der Beklagten, die unter 1.500 Euro liegen, nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

F. Entscheidungsgründe zum Streitwert:

Der Wert des Streitgegenstands wird vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 3 ZPO).

Grundlegend zu beachten ist, dass die Klägerin mit ihrer Klage im Wesentlichen das Eintreten eines Risiko verhindern will, dass ihrem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen ist, nämlich ein Tier zu verlieren, dem sie mit Affektion verbunden ist. Das Erleben des Verlustes oder der Verletzung eines Tieres ist aber nicht schmerzensgeldfähig (BGH, Urteil vom 20.3.2012 - VI ZR 114/11). Affektionsinteressen bleiben bei der Beurteilung des Wertes der Streitsache außen vor. Ein Streit wird nicht mehr oder weniger teuer, weil jemand seinem Tier mehr oder weniger zugewandt ist.

Tatsächlich handelt es sich deswegen nur um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, mit der Zielrichtung, dass die Klägerin in der Lage bleibt, ihre Katze selber zu „nutzen“, also den Genuss des Umgangs mit ihr zu haben. Darin gleicht der Fall den Fällen, in denen es darum geht, in einer Mietwohnung ein Haustier halten zu dürfen und so täglich den Genuss des Umgangs mit einem Haustier zu haben. Dort wird der Wert regelmäßig auf 400 Euro angesetzt (vgl. etwa LG Berlin Beschl. v. 16.8.2016, 63 S 120/16). Da ein Affektionsinteresse nicht zu berücksichtigen ist und keine komplette Umgangsentziehung, sondern nur eine Beeinträchtigung geltend gemacht wurde, ist dieses Interesse zu reduzieren und nur auf 250 Euro festzusetzen. Dabei wird die uneingeschränkte Katzen-„Nutzung“ auch nicht mehr oder weniger wert, weil eine Katze gesund oder krank ist.

Eine Werterhöhung dafür, dass die Unterlassungsforderung auch der Befürchtung begegnen soll, ohne Unterlassungsverpflichtung vermehrt Tierarztleistungen in Anspruch nehmen zu müssen, ist nicht geboten. Ziel ist damit nur die Verhinderung eines bloßen Risikos, sicher absehbar ist der Eintritt solcher Folgen nicht, geschweige denn, dass eine befürchtete gesundheitliche Verschlechterung bei Unterlassen des beklagten Verhaltens sicher ausbleiben würde. Preislich wäre ein Krankheitsrisiko bei voller Risikoübernahme als Beiträge zu einer Tierkrankenversicherung darstellbar. Ob die Katze für Krankheit nicht ohnehin schon versichert ist, ist nicht vorgetragen, mangels Maßgeblichkeit aber als Vortrag vom Gericht auch nicht gefordert worden: Weder wäre den Beklagten bei einem zusprechenden Urteil das volle Krankheitsrisiko überbürdet, so dass nur ein Bruchteil einer jährlichen Versicherung anzusetzen wäre. Zudem ist der Eintritt solcher Folgen als Risiko nur der Klägerin zuzurechnen: Es ist „alleine“ die Entscheidung der Klägerin, ihre behandlungbedürftige Katze frei laufen zu lassen und damit eine laufend nötige Behandlung zu gefährden. Der Wert des Streites wird nicht dadurch erhöht, dass die Klägerin sich eine andere Risikozuschreibung wünscht, sondern richtet sich auch insofern nur nach „objektiver“ rechtlicher Bewertung alleine des klägerischen Vortrags mit darauf gestützem Begehren. Wenn schon nach eigenem Vortrag ein Risiko alleine ihres ist, erhöht dieses Risiko nicht den Streitwert.

Insofern ist nach den Umständen des Falles nach Ermessen des Gerichts der Streitwert auf 250 Euro begrenzt.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 27.04.2018 (Streitwertfestsetzung, Ziff. IV des Endurteils des Amtsgerichts München vom 27.04.2018) dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf 800,00 festgesetzt wird.

Gründe

I.

Die gem. § 68 GKG zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.

Die Streitwertfestsetzung hat entsprechend den Ausführungen des Amtsgerichts gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen nach dem von der Klägerin dargelegten Interesse und daher auf Basis ihres Tatsachenvortrages zu erfolgen (Zöller/Herget ZPO 32. A. § 3 ZPO RN 2).

Der Beschluss des Landgerichts Berlin, Beschluss vom 16.08.2016, Az. 63 S 120/16, mit dem das Gericht den Wert für das Haltendürfen und den täglichen Genuss des Umgangs mit einem Haustier auf 400,00 € ansetzte, ist vom Bundesgerichtshof aufgehoben worden (BGH WuM 2018, 174 ff.) Vorzunehmen sei eine umfassende Betrachtung des auf die begehrte Tierhaltung in der Mietwohnung gerichteten Interesses des Mieters. Diese Gewichtung lasse sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die zu berücksichtigenden Umstände individuell und vielgestaltig seien, so dass sich jede schematische Lösung verbiete (BGH WuM 2018, 174 ff.)

Die Besonderheit im streitgegenständlichen Fall ist, dass der Kater an Epilepsie leidet. Nach dem Attest der tierärztlichen Gemeinschaftspraxis Dr. Wi.../Dr. H... vom 17.02.2017 muss der Kater B... regelmäßig täglich Tabletten einnehmen, sonst kommt es zu zunehmend gravierenden Anfällen bis hin zum lebensbedrohlichen Status epilepticus.

Bei der Streitwertfestsetzung musste mit in Betracht gezogen werden, dass der Kater kein Lebewesen ist, das Einsicht in die Notwendigkeit der Medikation hat. Wegen dieser Erkrankung ist es wichtig, dass er nicht von dritten Personen außer der Klägerin gefüttert wird, damit er zur Klägerin zurückkehrt und diese ihm die notwendigen Tabletten im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme geben kann. Wenn dritte Personen den Kater füttern oder über Nacht bei sich aufnehmen, gefährdet das die Gesundheit des Katers und löst demzufolge bei der Klägerin, wie von ihr vorgetragen, Sorgen um den Gesundheitszustand von „B...“ aus. Wäre der Kater gesund, könnte dem Amtsgericht München darin gefolgt werden, nur 250,00 € als Streitwert anzusetzen. Wegen der Gesundheitsbedrohung für den Kater und des damit verbundenen wesentlich massiveren Eingriffs in den Genuss der Haustierhaltung ist nach Auffassung des Beschwerdegerichts der Streitwert aber wesentlich höher zu bemessen.

Im Rahmen der Streitwertfestsetzung, die nach dem von der Klägerin dargelegten Interesse und daher auf Basis ihres Tatsachenvortrages zu erfolgen hat, ist auch zu berücksichtigen, dass ein Verhalten, das den Kater von seinem Zuhause und somit der regelmäßigen Medikamenteneinnahme fern hält und dadurch die Gesundheit und das Leben des Katers gefährdet, weitere Tierarztkosten, die bei regelmäßiger Behandlung nicht angefallen wären, auslösen kann.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Katers. Es ist daher ihre Entscheidung, ob sie den Kater wegen der Erkrankung in seinem höheren Alter auf das Leben einer Hauskatze umgewöhnen oder ihm weiterhin die Freude des Aufenthalts im Freien gestatten möchte (§ 903 S. 1 BGB, § 90 a BGB). Als Eigentümerin des Katers hat sie – gerade im Hinblick auf die Erkrankung von „B...“ – auch das Recht, andere Personen von der Epilepsie in Kenntnis zu setzen und ihnen das Füttern und über Nacht Obdach Gewähren des Katers zu untersagen (§ 1004 BGB, § 90 a BGB). Als Eigentümerin trägt sie auch die zusätzlichen Tierarztkosten, die durch eine nicht konsequent durchgeführte Therapie ausgelöst werden können.

Bei der Streitwertfestsetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattung eines Schockschadens (BGH Urteil vom 20.03.2012 VI ZR 114/11) kein Affektionsinteresse der Klägerin einzubeziehen. Insoweit konnte dem Beschwerdevorbringen nicht gefolgt und der Streitwert nicht auf 2.000,00 Euro festgesetzt werden.

Das Gericht hält unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles einen Streitwert von 800,00 Euro gemäß § 3 ZPO für angemessen.

II.

1. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde liegen nicht vor.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.