Der Kläger verlangt von dem Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatz wegen mangelhafter Architektenleistungen im Bereich der Kostenermittlung und Bauüberwachung.
Er verlangt ferner Freistellung von Vergütungsansprüchen, der ausführenden Unternehmen und Dienstleister, welche der Kläger auf Grundlage der Architektenleistungen der Beklagten beauftragt hatte.
A. -unstreitiges
Der Kläger ist Alleineigentümer des Anwesens „D^ …B 31, 80^| München“, welches mit einem Einfamilienhaus aus dem Jahre 1920 bebaut war.
Der Kläger, der das streitgegenständliche Objekt mit seiner Familie bewohnte, beabsichtigte die Durchführung von Modernisierung und Umbauarbeiten. Hierzu nahm der Kläger Kontakt zu dem Beklagten zu 1) vom Architekturbüro „LB-^B-Architekten und Ingenieure“ auf.
Am 13.05.2005 fand in den Räumlichkeiten des streitgegenständlichen Objekts ein erstes persöliches Gespräch zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) statt.
Der Beklagte zu 1) forderte daraufhin den Kläger auf, seine Vorstellungen über die gewünschten Umbaumaßnahmen schriftlich festzuhalten, woraufhin der Kläger am 10.8.2005 den Beklagten zu 1) sieben Skizzen übergab („Wunschplanung vom 10.08.2005“, Anlage K 1).
Der Kläger erhielt sodann eine Grobkostenschätzung vom 26.09.2005, welche als Gesamtbaukosten einen Betrag von 600.019,00 Euro brutto aufwies (Anlage K 2).
Mit Schreiben des Architekturbüros „L|-L^|-A^ …l und Ingenieure“ vom 10.10.2005 wurde gegenüber dem Kläger erklärt, dass der erreichte Projektstand und die damit verbundene Planungssicherheit es nunmehr erlaube, dem Kläger einen Entwurf des Architektenvertrages für den Umbau eines Wohnhauses in der erforderlichen Etablierung vorzulegen (Anlage K 4).
Beigefügt war der Architektenvertrag - Objektplanung vom 04.10.2005 (Anlage K 6).
Am 16.11.2005 fand eine weitere Besprechung zwischen dem Kläger und dem Beklagten statt. Im Zuge derer die Kläger der Maßnahmekatalog vom 16.11.2005 vorgelegt wurde (Anlage K 5).
Der Kläger und der Beklagte zu 1) unterzeichneten sodann den o. g. Architektenvertrag, wonach sich der Beklagte zu 1) zur Erbringung der Grundleistungen gemäß den Leistungsphasen 1 - 5, zur Vorbereitung der Vergabe aus der Leistungsphase 6 sowie der künstlerischen Oberleitung entsprechend § 15 Abs. 1 bis 3 HOAI verpflichtete (Anlage K 6).
Der Beklagte zu 2) war bei den Besprechungen am 13.07., 10.08., 28.09. und 16.11.2005 ebenfalls anwesend.
Der Beklagte zu 2) nahm die Wunschplanung des Klägers vom 10.08.2005 entgegen und erörterte diese mit dem Kläger.
Ferner erstellte den Maßnahmenkatalog vom 16.11.2005. Schließlich wurden auch die Vorentwurfspläne vom 16.11.2005 durch den Beklagten zu 2) erstellt.
Auf Grundlage des Antrags vom 09.05.2006 (Anlage K 10) wurde das streitgegenständliche Bauvorhaben in vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß Bescheid der Lokalbaukommission München vom 04.07.2006 genehmigt.
Der Kläger erhielt daraufhin einen Vorabzug der „Kostenberechnung nach Feinelementen auf der Basis der Vorwerkplanung vom Juni 2006“, welche auf den 28.07.2006 datierte und mit einer Gesamtsumme von 816.750,00 Euro brutto abschloss (Anlage K 11).
Am 15.12.2005/08.01.2006 schlossen der Kläger und der Beklagte zu 3) einen weiteren Architektenvertrag, in welchen sich letzterer zum Aufstellen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen gemäß Leistungsphase 6 und zur Erbringung der Grundleistungen der Leistungsphasen 7 bis 8 des § 15 Abs. 1 - 3 HOAI verpflichtete (Anlage K 19).
Mit Schreiben vom 22.03.2007 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 3) die außerordentliche Kündigung.
Datierend auf den 28.03.2007 erhielt der Kläger im April 2007 eine „aktualisierte Kostenberechnung nach Feinelementen (2/3 Ebene) auf Basis der Werkplanung vom Oktober 2006“ vor, welche eine Gesamtsumme in Höhe von 892.714,00 Euro brutto aufwies (Anlage K 13).
Mit Schreiben des damaligen Rechtsanwalts des Klägers vom 24.05.2007 wurde dem Beklagten zu 1) eine Frist zur Nacherfüllung bis zum 04.06.2007 gesetzt (Anlage K 16).
Der Beklagte zu 1) antwortete hierauf mit Schreiben vom 01.06.2007, in welchem er zunächst einräumte, dass vom Bauherren ursprünglich ein Budget von 600.000,00 Euro genannt worden sei.
Dieser anfänglich vorgesehene Projektumfang sei jedoch durch zusätzliche Wünche des Bauherren sukzessive ganz deutlich erweitert worden.
Dabei sei die Bauherrschaft stets auf die zu erwartenden Mehrkosten hingewiesen worden.
Die Forderung einer Rückführung der Gesamtkosten auf die anfänglich vorgegebenen, inzwischen längst überholten 600.000,00 Euro sei vor dem Hintergrund des geschilderten Projektverlaufes schlichtweg absurd (Anlage K 76).
Auch der Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) erklärte mit Schreiben vom 04.06.2007, dass das Verlangen des Klägers auf Rückführung der Gesamtkosten auf maximal 600.000,00 Euro als rechtswidrig zurückgewiesen werde (Anlage K 17).
Am 13.09.2006 erteilte der Kläger an die Michael Nagy Abbruch und R GmbH am 13.09.2006 den Auftrag über die Durchführung der Abbrucharbeiten, an die W..und F.. Ingenierbau AG am 26.10.2006 den Auftrag über die Durchführung der Baumeisterarbeiten und an die B. GmbH & Co. KG am 02.11.2006 den Auftrag, über die Durchführung der Zimmerer, Spengler und Dachdeckerarbeiten.
B. -streitiges Klägervorbringen
Der Kläger ist zunächst der Ansicht, dass die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner haften.
Der Beklagte zu 1) könne sich nicht darauf berufen, dass ihm vertraglich nur die Leistungsphasen 1 - 5 und Teilleistungen aus der Leistungsphase 6 übertragen worden seien, genauso wenig wie sich der Beklagte zu 3) darauf berufen könne, dass er nur für Mängel im Hinblick auf vertraglich geschuldete Leistungen aus den Leistungsphasen 6 - 8 einzustehen habe.
Nach Auffassung des Klägers haben die Beklagten zu 1) bis 3) gemeinschaftlich gehandelt und seien nach außen als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts aufgetreten.
Der Kläger habe die Beklagten zu 2) und 3), welche im Rahmen der Vertragsanbahnung bereits zusammen mit dem Beklagten zu 1) tätig waren, dieser Gesellschaft zugeordnet und sei davon ausgegangen, dass diese für ein etwaiges Fehlverhalten im Rahmen der Planung und Überwachung gesamtschuldnerisch einzustehen haben.
(Siehe Blatt 11 ff.).
Der Kläger behauptet, dass Grundlage und Inhalt des Architektenvertrages vom 16.11.2005 die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze in Höhe von 600.000,00 Euro gewesen sei.
Eine derartige Beschaffenheitsvereinbarung könne im Rahmen eines schriftlichen Architektenvertrages auch mündlich getroffen werden und ergebe sich insbesondere aus den Vorverhandlungen des Bauherrn mit dem Architekten sowie den ausdrücklich abgefragten Finanzierungsmöglichkeiten des Bauherrn durch den Architekten (Bl. 96 ff).
Der Kläger behauptet, dass die Beklagten zusätzlich zu der Nichteinhaltung der Beschaffenheitsvereinbarung weitere Planungsfehler begangen haben. Insbesondere sei die Grobkostenschätzung vom 26.09.2005 rechnerisch fehlerhaft und weise erhebliche Mängel auf. Ferner sei in der Leistungsphase 2 keine Kostenschätzung, in der Leistungsphase 3 keine Kostenberechnung nach DIN 276 erbracht worden. Letztere sei erst in der Leistungsphase 5 in Gestalt eines Vorabzugs vom 28.07.2006 bzw. in der Leistungsphase 8 am 28.03.2007 - allerdings unvollständig und grob mangelhaft - erstellt worden. Auch eine Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung habe nicht stattgefunden. Ferner sei der zu den Grundleistungen in der Leistungsphase 7 gehörende Kostenanschlag ebenfalls unterblieben. Einen Vergleich zwischen Kostenanschlag und Kostenberechnung habe es folglich ebenfalls nicht gegeben.
Der Kläger behauptet schließlich das Vorliegen zahlreicher Überwachungsmängel.
Der Kläger behauptet einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.232.113,64 € zu haben. Dieser Betrag setze sich folgendermaßen zusammen:
1. Rückerstattung bereits bezahlten Architektenhonorars in Höhe von 20.788,43 €
2. Rückerstattung von Planungshonoraren an Fachplaner in Höhe von insgesamt 18.527,83 €
7.1. Tragwerksplanung - 4.060,00 € (Ingenieur B..und E.. GmbH)
7.2. HLS Planung/Energieberatung/Unterstützung der Fördermittelbeantragung -8.700,00 € (Ingenieurbüro T^B)
7.3. Bestandsvermessung - 3.480,00 € (Ingenieurbüro R^B)
7.4. Reprografische Plankopie - 849,82 € (Plankopien G^B)
7.5. Genehmigungsgebühren Lokalbaukommission - 1.438,01 €
3.. Erstattungen gezahlter Vergütungen für Bauleistungen in Höhe von 118.110,95 €
7.1. Heizungsanlage (10% der Auftragssumme) - 7.152,29 € (B^^| und B.. GmbH)
7.2. Demontage von Gasleitungen etc. - 820,40 € ( -BB Hausverwaltung)
7.3. drei Markisen (Anzahlung) - 5.000,00 € (K^B
7.4. Elektroarbeiten - 6.109,46 € (Elektro F^B)
7.5. Probeöffnungen - 783,00 € (R^B F^B GmbH)
7.6. Trockenbauarbeiten (nur Material) - 2.382,48 € (H^^B R2. GmbH)
7.7. Anschlussversetzung u. a. - 2.035,21 € (Stadtwerke München - SWM Infrastruktur GmbH)
7.8. Abbrucharbeiten - 19.720,00 € (M..N.. GmbH)
7.9. Baumeisterarbeiten - 74.108,11 € (W/B und FB Ingenieurbau AG) 4.. Rückerstattung von Bausicherungsmaßnahmen in Höhe von 5.841,00 €
7.1. Schutzverkleidungen für Fensteröffnungen - 3.629,50 € (B^^B Trockenbau e. K.)
7.2. Bauzaun - 486,11 € (MAC Mietbauzaun)
7.3. Bauherrenhaftpflicht/Bauwesenversicherung - 1.684,80 € (D^^B Versicherungs AG)
5.. Baufinanzierungsaufwendungen in Höhe von 23.982,83 €
7.1. KfW-Darlehen - 23.081,09 €
7.2. Darlehensvertrag Nr. 421339672 über 100.000,00 € - 303,65 €
7.3. Darlehensvertrag Nr. 521339672 über 100.000,00 € - 598,09 €
6.. Nutzungsentgang in Höhe von 216.000,00 €, hilfsweise Mietkosten in Höhe von 92.400,00 €.
7.. Mängelfeststellungs- und Gutachterkosten in Höhe von 105.317,77 €
7.1. Dipl.-Ing. R^^B - 5.291,52 € (Mängelprotokoll vom 01.03.2007)
7.2. Dipl.-Geologe Dr. S^B - 1.099,26 € (Putzarbeiten 04/07)
7.3. F^B GB - 4.031,13 € (Dachdecker/Spenglerarbeiten 07/07)
7.4. Prof. Dr. IlB - 228,00 € (Zimmererarbeiten 08/07)
7.5. Dipl.-Ing. R^B - 586,67 € (Statik 11/07)
7.6. Dipl.-Ing. R^B - 7.000,00 € (statischkonstruktive Mängelfeststellung 03/08)
7.7. B^ …|vB -B - 43.731,14 € (Baumeister- und Zimmererarbeiten)
7.8. Dipl.-Ing. K^B TB - 27.905,50 € (Baustatik)
7.9. Prof. Dr. Ing. D… - 14.280,00 € (Planungsmängel)
7.10. Galeria Kaufhof - Fotoservice - 561,59 €
7.11. HDR-Lichtpausen B^^B K^B - 104,35 €
7.12. LB Bauunternehmung GmbH - 498,61 € (Probeöffnung) 8.. Abbruchkosten in Höhe von 52.000,00 €
9.. Schadensersatz für den Wert des bei Beginn der Baumaßnahme bestehenden Hauses in Höhe von 633.880,00 €
10.. Außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 37.505,42 €
Der Kläger behauptet ferner einen Anspruch auf Freistellung in Höhe von 256.484,56 € zu haben. Dieser Betrag ergebe sich wie folgt:
„1.. Honorarabschlagsrechnung „L^| Architekten und Generalplaner“ in Höhe von 13.882,36 €
2.. Honorarschlussrechnung des Beklagten zu 3) vom 18.04.2007 in Höhe von 38.258,19
€ 3.. Teilrechnung der Ingenieur B..und E.. GmbH in Höhe von 2.436,00 €
4.. Schlussrechnung der W..und F.. Ingenieurbau AG vom 11.02.2008 in Höhe von 89.123,33 €
5.. Schlussrechnung der Zimmerei B.. Holzbau GmbH & Co. KG in Höhe von 68.587,26 €
6.. Zweite Zwischenrechnung der B^^| und B.. GmbH vom 27.02.2007 in Höhe von 19.099,50 €
7.. Erste Abschlagsrechnung der W^ …B GmbH & Co. KG vom 24.04.2007 in Höhe von 11.900,00 €
8.. Schlussrechnung des Dipl.-Ing. R^B vom 30.10.2008 in Höhe von 5.314,17 €
9.. Rechnung der Rechtsanwälte Dr. und Partner vom 15.04.2009 in Höhe von
7.883,75 €“
C. Anträge
Der Kläger beantragt,
I. Die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 1.232.113,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zustellung der Klage zu bezahlen, vorsorglich und hilfsweise jedoch nur gegen Übertragung der Rechte des Klägers auf die Beklagten aus den im Rahmen der Umbaumaßnahmen D^ …B 31 abgeschlossenen Werkverträgen, insbesondere der Rechte des Bestellers (Klägers) bei Mängel gemäß §§ 634 ff BGB.
II. Die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) sind samtverbindlich verpflichtet, den Kläger von bereits in Rechnung gestellten, vom Kläger aber noch nicht bezahlten Vergütungsansprüchen für erbrachte Werksleistungen im Rahmen von Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen auf das Anwesen D^ …B in München einschließlich erbrachter Dienstleistungen in Höhe von 256.484,56 € freizustellen und freizuhalten, vorsorglich und hilfsweise Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte des Klägers auf die Beklagten aus den den Forderungen zugrundeliegenden Werkvertrags und Dienstleistungsverhältnissen, insbesondere der Rechte des Bestellers (Klägers) bei Mängeln gemäß §§ 634 ff BGB.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) samtverbindlich verpflichtet sind, dem Kläger jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der daraus resultiert, dass die Beklagten die vereinbarte Budgetsumme von maximal 600.000,00 € im Rahmen der Planung nicht eingehalten und trotz Aufforderung vom 24.05.2007 ihre Planung und damit die Kostenberechnung auf das vereinbarte Budget nicht zurückgeführt haben, sowie eine mangelhafte Kostenermittlung und Planung vorgelegt haben und eine grob mangelhafte Bauüberwachung vorgenommen und jede Nacherfüllung (Mängelbeseitigung) nachdrücklich verweigert haben.
Die Beklagten zu 1) bis 3) beantragen, die Klage abzuweisen.
D. streitiges Beklagtenvorbringen
I. Beklagter zu 1)
Der Beklagte zu 1) behauptet, dass zwischen dem Kläger und ihm keine Kostenobergrenze für die streitgegenständliche Umbaumaßnahme vereinbart worden sei. Zwar habe der Kläger auf Nachfrage des Beklagten zu 1) hinsichtlich seiner Budgetvorstellungen einen Betrag von 600.000,00 € genannt (Bl. 206/207).
Sowohl die Grobkostenschätzung vom 26.09.2005, als auch der Vorabzug der Kostenberechnung vom 28.07.2006 sowie aktualisierte Kostenberechnung vom 28.03.2007 seien richtig. Grobe Fehler würden nicht vorliegen. Eine frühere Kostenschätzung/Berechnung als diejenige vom 28.03.2007 sei nicht geschuldet gewesen, weil der Umfang der Baumaßnahme bis dahin noch nicht ausreichend feststand. In Anbetracht des sich entwickelnden Umfangs der Baumaßnahme seien keinerlei Fehler im Hinblick auf die Kostenermittlung erkennbar.
Es lägen ferner weder Planungs- noch Überwachungsmängel vor.
Im Übrigen habe der Kläger dem Beklagten zu 1) auch keine wirksame Frist zur Nacherfüllung gesetzt, da der Kläger im Hinblick auf die Reduzierung der Gesamtkosten seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Für eine wirksame Fristsetzung wäre es nach Auffassung des Beklagten zu 1) erforderlich gewesen, dass der Kläger eine HLS Planung vorlegt oder zumindest anbietet, die mit den Kostenmittelwerten auskommt, welche Grundlage der Kostenschätzung vom 26.09.2005 sind. Da das Schreiben des Beklagten zu 1) vom 04.06.2007 die Fristsetzung lediglich als unwirksam zurückwies, könne darin auch keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung gesehen werden.
Der Beklagte zu 1) ist ferner der Ansicht, dass aus keinerlei rechtlichem Gesichtspunkt eine gesamtschuldnerische Haftung herzuleiten sei. Auftragnehmer des Architektenvertrages vom 16.11.2005 sei allein der Beklagte zu 1) gewesen. Etwas anderes habe auch der Kläger nicht angenommen. Der Kläger habe vielmehr gewusst, dass der Beklagte zu 1) alleiniger Büroinhaber sei und über mehrere Mitarbeiter verfüge. Es habe keinerlei Anhaltspunkte gegeben, die auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. die Stellung der Beklagten zu 2) und 3) als deren Gesellschafter hindeutete. Der Kläger habe auch gewusst, dass für die Ausschreibung und Bauleitung ein anderes Büro zu beauftragen sei, da der Beklagte zu 1) ihn darauf hinwies. Der Beklagte zu 1) sei von Anfang an nicht bereit gewesen, auch die Leistungen der Leistungsphase 7 bis 8 zu übernehmen.
Der Beklagte zu 1) vertritt ferner die Auffassung, dass der Schadensersatzanspruch statt Erfüllung nicht das negative, sondern nur das positive Interesse berücksichtigt. Der Geschädigte sei folglich so zu stellen, wie er bei einer ordnungsgemäßen Erfüllung gestanden hätte. Der klägerseits geltend gemachte Anspruch, bei welchem der Geschädigte so zu stellen ist, als ob er den Vertrag nicht geschlossen bzw. nicht auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut habe, gebe es bei Nichterfüllungsschäden nicht.
Schließlich bestreitet der Beklagte zu 1) die Höhe des klägerseits geltend gemachten Zahlungs- bzw. Freistellungsanspruchs.
II. Beklagter zu 2)
Der Beklagte zu 2) rügt zunächst seine fehlende Passivlegitimation. Der Beklagte zu 2) behauptet insoweit, dass das Büro des Beklagten zu 1) nicht in Gestalt einer GbR betrieben wurde. Der Beklagte zu 2) könne insofern auch nicht deren Gesellschafter sein. Der Beklagte habe aber auch keinen entsprechenden Rechtsschein gesetzt. Vielmehr sei der Kläger jedenfalls in Bezug auf den Beklagten zu 2) selbst davon ausgegangen, dass es sich bei diesem um einen Mitarbeiter des Beklagten zu 1) handle.
Der Beklagte zu 2) behauptet ferner, dass jedenfalls er die Einhaltung eines Kostenlimits mit dem Kläger weder vereinbart noch diesem zugesagt habe. Der Beklagte zu 2) habe weder auf Grundlage der Gespräche vom 13.07. und 10.08.2005 sowie der Wunschplanung vom 10.08.2005 die Grobkostenschätzung vom 26.09.2005 erstellt. Der Beklagte zu 1) habe im Rahmen der Übersendung dieser Grobkostenschätzung auch nicht eine Aufstellung der Honorarermittlung vom 28.09.2005 beigefügt. Der Beklagte zu 2) habe deshalb auch nicht mit der Grobkostenschätzung bzw. Honorarermittlung gegenüber dem Kläger versichert, dass das maximal zur Verfügung stehende Budget aus Eigen-, Finanzierungs- und Fördermittel von 600.000,00 € nicht überschritten werde bzw. dass sowohl der Bauherr als auch der Architekt von einer maximalen Obergrenze von 600.000,00 € für die Umsetzung des Bauvorhabens (Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen) ausgehen. Der Beklagte zu 2) habe auch nicht mit Schreiben vom 19.10.2005 irgendwelche Erklärungen abgegeben, da dieses Schreiben nicht von ihm stamme. Auch der Architektenvertrag Objektplanung vom 04.10.2005 sei nicht vom Beklagten zu 2) vorbereitet oder entworfen worden. Der Beklagte zu 2) habe auch nicht im Rahmen der Besprechung vom 16.11.2005 auf die Nachfrage des Beklagten zu 1) gegenüber dem Kläger bestätigt, dass alle Maßnahmen des Maßnahmenkatalogs innerhalb der Bausummenbegrenzung von 600.000,00 € erbracht werden können.
Der Beklagte zu 2) behauptet ferner, dass die Grobkostenschätzung sowie die Kostenberechnungen korrekt gewesen seien. Auch eine Mithaftung des Beklagten zu 2) für angebliche Planungsfehler des Beklagten zu 3) wird bestritten.
Im Übrigen habe der Beklagte zu 2) die Nacherfüllung weder ernsthaft noch endgültig gegenüber dem Kläger verweigert.
Hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruches ist der Beklagte zu 2) zudem der Ansicht, dass eine Haftung für Kosten, deren Ursache erst nach der klägerseits behaupteten ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung am 04.06.2007 gesetzt wurden, nicht in Betracht kommt.
III. Beklagter zu 3)
Der Beklagte zu 3) behauptet, dass er keine Kenntnis von einer Baukostenobergrenze in Höhe von 600.000,00 € gehabt habe. Der Beklagte zu 3) sei weder an der Erstellung der Grobkostenschätzung vom 26.09.2005 noch an dem Vorabzug der Kostenberechnung vom 28.07.2006 bzw. der aktualisierten Kostenberechnung vom 28.03.2007 beteiligt gewesen. Da der Beklagte zu 3) gemäß Architektenvertrag vom 15.12.2005/08.01.2006 auch nur mit den Leistungsphasen 6 bis 8 betraut war, seien derartige Kostenermittlungen von ihm auch nicht vertraglich geschuldet gewesen.
Der Beklagte zu 3) sei auch zu keinem Zeitpunkt Mitglied einer vermeintlichen Gesellschaft bürgerlichen Rechts Architekten und Ingenieure“ gewesen. Er habe auch keinen entsprechenden Rechtsschein, so dass er für möglicherweise begangene Planungsfehler in den Leistungsphasen 1 bis 5 nicht aufgrund einer bestehenden Gesamtschuldnerschaft hafte.
Der Beklagte zu 3) habe die von ihm vertraglich geschuldeten Kostenermittlungen auch nicht nur mangelhaft erbracht, da aufgrund der Kündigung durch den Kläger keine Kostenfeststellung und der Kostenanschlag nur teilweise möglich waren. Im Übrigen habe er die Kostenverfolgung vom 20.12.2006 (Anlage B 3/1) und vom 25.03.2007 (Anlage B 3/2) erbracht.
Der Beklagte zu 3) habe auch nicht seine aufgrund von Kostenmehrungen bestehenden Informationspflichten gegenüber dem Kläger verletzt, da in den Leistungsphasen 6 bis 8 keine Reduzierung der Kosten mehr möglich sei.
Auch wird bestritten, dass das Leistungsverzeichnis Baumeisterarbeiten grob mangelhaft erstellt worden sei.
Hinsichtlich der Schadenshöhe behauptet der Beklagte zu 3), dass dem Kläger Kosten aufgrund des Abschlusses eines KfW-Darlehens nicht zu erstatten sind, da eine Rückzahlung des Darlehens ohne Vorfälligkeitsentschädigung jederzeit möglich gewesen wäre.
Was die Rückerstattung von gezahlten Honoraren an Fachplaner und die Kosten für Plankopien sowie Genehmigungsgebühren anbelangt, bestreitet der Beklagte zu 3), dass seine Leistungen hierfür ursächlich gewesen seien. Im Übrigen werden insoweit die Zahlungen bestritten.
Soweit es die Rückerstattung von gezahlten Vergütungen für Bauleistungen betrifft, trägt der Beklagte zu 3) vor, dass diese zumindest teilweise werterhöhend gewesen sind. Auch insoweit wird im Übrigen deren Zahlung bestritten.
Auch im Hinblick auf die Rückerstattung von Aufwendungen für Bausicherungsmaßnahmen wird deren Zahlung bestritten.
Im Hinblick auf den klägerseits geltend gemachten Nutzungsentgang trägt der Beklagte zu 3) vor, dass es sich dabei um Sowiesokosten handle. Im Übrigen habe der Kläger durch sein Verhalten gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen, da er das Haus hätte fertigbauen können. Er könne allenfalls Ersatz für die Aufwendungen einer Mietwohnung abzüglich Nebenkosten geltend machen.
Soweit es die geltend gemachten Mängelfeststellungs- und Gutachterkosten betrifft, seien mit Ausnahme der Aufwendungen für das Gutachten des Prof. D… Leistungen des Beklagten zu 3) nicht ursächlich, da diese ihren Rand für die Frage der Baukostenüberschreitung waren. Im Hinblick auf die Aufwendungen für das Gutachten des Prof. D… bestünde aber bereits kein Anspruch dem Grunde nach, da ein Baukostenlimit mit dem Beklagten zu 3) nicht vereinbart worden sei.
Die Abbruchkosten in Höhe von 52.000,00 € könne der Kläger bereits deshalb nicht verlangen, da kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliege. Im Übrigen werde die Höhe bestritten.
Der Wertersatz für das vor Beginn der Baumaßnahme bestehende Wohnhaus belaufe sich allenfalls auf 300.000,00 €. So viel sei es im Übrigen auch heute noch wert.
Eventuell Hilfsaufrechnungen in Höhe von 38.258,19 € (Bl. 685/686) und 4.803,00 € (Bl. 1465/1469) einfügen.
E. Prozessgeschichte
I.
Der Beklagte zu 2) hat mit Schriftsatz vom 08.02.2010 den Beklagten zu 1) und zu 3) den Streit verkündet (Bl. 186/188 d. A.). Der Beklagte zu 3) ist daraufhin auf seiten des Beklagten zu 2) beigetreten (Bl. 278 d. A.).
Der Beklagte zu 3) hat mit Schriftsatz vom 16.03.2010 dem Beklagten zu 1) und zu 2) den Streit verkündet (Bl. 276/409 d. A.). Der Beklagte zu 2) ist daraufhin auf seiten des Beklagten zu 3) beigetreten (Bl. 410/411 d. A.).
Der Beklagte zu 3) hat ferner mit Schriftsatz vom 04.10.2010 (Bl. 687/688 d. A.) den Streit verkündet an:
– Beratende Ingenieure B..und E.. Tragwerkplanung GmbH (Sonderfachmann für Tragwerksplanung)
– Dipl.-Ing. T^B (Sonderfachmann für Heizung/Lüftung/Sanitär)
– M..N.. Abbruch- und Rückbau GmbH (Abbrucharbeiten)
– W..und F.. Ingenieurbau AG (Rohbauarbeiten)
– Zimmerei B.. Holzbau GmbH & Co. KG (Zimmerer/Spengler- und Dachdeckerarbeiten)
Die Streitverkündete Beratende Ingenieure B..und E.. Tragwerkplanung GmbH ist auf seiten des Beklagten zu 3) beigetreten (Bl. 806 d. A.). Die Streitverkündete W..und F.. Ingenieurbau AG ist ebenfalls auf seiten des Beklagten zu 3) beigetreten (Bl. 862 d. A.). Schließlich ist auch die Streitverkündete Zimmerei B.. Holzbau GmbH & Co. KG auf seiten der Beklagten zu 3) beigetreten (Bl. 796 d. A.).
Der Beklagte zu 1) verkündete ferner mit Schriftsatz vom 04.10.2010 den Beklagten zu 2) und zu 3) den Streit (Bl. 712/713 d. A.). Der Beklagte zu 2) ist auf seiten des Beklagten zu 1) beigetreten (Bl. 715/716 d. A.). Auch der Beklagte zu 3) ist auf seiten des Beklagten zu 1) beigetreten (Bl. 749 d. A.).
Der Beklagte zu 1) verkündete mit Schreiben vom 23.12.2010 (Bl. 801/809 d. A.) ebenfalls der Beratenden Ingenieure B..und E.. Tragwerkplanung GmbH, dem Dipl.-Ing. TB, der M..N.. Abbruch- und Rückbau GmbH, der W..und F.. Ingenieurbau AG und der Zimmerei B.. Holzbau GmbH & Co. KG den Streit. Die W..und F.. Ingenieurbau AG ist auch auf seiten der Beklagten zu 1) dem Streit beigetreten (Bl. 862 d. A.).
Schließlich verkündete der Beklagte zu 2) mit Schriftsatz vom 11.11.2011 (Bl. 814/815 d. A.) ebenfalls der Beratenden Ingenieure B..und E.. Tragwerksplanung GmbH, dem Dipl.-Ing. Töben, der M..N.. Abbruch- und Rückbau GmbH, der W..und F.. Ingenieurbau AG und der Zimmerei B.. Holzbau GmbH & Co. KG den Streit. Die W..und F.. Ingenieurbau AG ist auch auf seiten des Beklagten zu 2) dem Streit beigetreten (Bl. 862 d. A.).
Die Nebenintervenientin Zimmerei B.. Holzbau GmbH & Co. KG verkündete mit Schriftsatz vom 15.03.2011 (Bl. 826/828 d. A.) den Streit an:
– Beratende Ingenieure B..und E.. Tragwerksplanung GmbH
– Merkl Bedachungen
Die Nebenintervenientin W..und F.. Ingenieurbau AG verkündete mit Schriftsatz vom 27.12.2011 (Bl. 861/871 d. A.) den Streit an:
– Beklagte zu 1) bis 3)
– Beratende Ingenieure B..und E.. Tragwerksplanung GmbH
– Dipl.-Ing. T^B
– M..N.. Abbruch und Rückbau GmbH
– Zimmerei B Holzbau GmbH & Co. KG
Die Beklagtenvertreter zu 1) bis 3), welche aufgrund der Streitverkündungen der jeweils übrigen Beklagten den Beitritt erklärt haben, schließen sich den Klageabweisungsanträgen der jeweils übrigen Beklagtenvertreter an.
Der Vertreter der Nebenintervenientin Beratende Ingenieure B..und E.. Tragwerksplanung GmbH, welcher auf seiten des Beklagten zu 3) dem Rechtsstreit beigetreten ist, schließt sich den Anträgen des Beklagten zu 3) an.
Der Vertreter der Nebenintervenientin W..und F.. Ingenieurbau AG, welcher auf seiten der Beklagten zu 1) bis 3) dem Rechtsstreit beigetreten ist, schließt sich ebenfalls deren Anträgen an.
Der Vertreter der Nebenintervenientin Zimmerei B.. Holzbau GmbH & Co. KG, welcher auf seiten des Beklagten zu 3) dem Rechtsstreit beigetreten ist, schließt sich auch den Anträgen des Beklagten zu 3) an.
II.
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 21.04.2010 (Bl. 430/435 d. A.) durch Einvernahme der Zeugen U^B G^^| und B^^B Hinsichtlich des Ergebnisses der Zeugeneinvernahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2010 (Bl. 508/525 d. A.) und dem Hinweisbeschluss vom 27.10.2010 (Bl. 735/742 d. A.) verwiesen.
Ferner wurde Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 27.10.2010 (Bl. 735/742 d. A.) und Beweisbeschluss vom 21.12.2010 (Bl. 798 d. A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Gemäß Beschluss vom 20.01.2011 (Bl. 815 d. A.) wurde zum Sachverständigen Dipl.-Ing. bestimmt. Es wird Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. vom 27.12.2011.
Mit Beweisbeschluss vom 18.03.2013 (Bl. 1493 d. A.) und Beweisbeschluss vom 03.03.2014 (Bl. 1535 d. A.) wurde der Sachverständige mit der Erstellung eines Ergänzungsgutachtens beauftragt. Auch insoweit wird Bezug genommen auf das Ergänzungsgutachten vom 16.06.2014.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Prozessbeteiligten gewechselten Schriftsätzen samt vorgelegten Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2010 (Bl. 412/417 d. A.), vom 07.07.2010 (Bl. 508/525 d. A.), vom 15.02.2012 (Bl. 1203/1207 d. A.) und vom 17.12.2014 (Bl. 1772/1775 d. A.) Bezug genommen.
A.
Zahlungsklage (Antrag Ziffer I.)
Der Antrag auf samtverbindliche Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.232.113,64 Euro ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
I. Anspruch gegen den Beklagten zu 1)
1. Haftung dem Grunde nach Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von gemäß §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281 BGB.
a) Pflichtverletzung
Der Beklagte zu 1) war aufgrund des zwischen dem Kläger und ihm abgeschlossenen Architektenvertrages vom 16.11.2005 verpflichtet, die ihm vom Kläger mitgeteilte Baukostenobergrenze in Höhe von 600.000,- Euro seiner Planung zu Grunde zu legen. Ferner war er verpflichtet, die nach der HOAI in den vertraglich vereinbarten Leistungsphasen als Grundleistungen vorgesehenen Kostenermittlungen zu erbringen. Schließlich traf den Beklagten zu 1) als Sachwalter des Vermögens seines Auftraggebers gegenüber dem Kläger eine Aufklärungspflicht betreffend den mit Baumaßnahmen im Bestand verbundenen, besonderen Kostenrisiken. All diesen Verpflichtungen ist der Beklagte zu 1) nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, vielmehr hat er sie grob verletzt.
aa) Überschreitung der Baukostenobergrenze aaa) Baukostenobergrenze in Höhe von 600.000.- Euro
Die Kammer sieht es aufgrund der Einvernahme der glaubwürdigen Zeugen U^B G^^| und des B^^| gemäß Beweisbeschluss vom 21.04.2010 (Bl. 430/435 d.A.) in der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2010 (siehe Protokoll, Bl. 508/525, insbesondere Bl. 523 zur Glaubwürdigkeit) als erwiesen an, dass der Beklagte zu 1) wusste, dass dem Kläger für das streitgegenständliche Bauvorhaben nur ein Budget von 600.000,- Euro zur Verfügung stand. Die Kammer hält insoweit an ihrem Hinweis vom 27.10.2010 fest (Bl. 737 d.A.):
„1. a) Die Kammer sieht es nicht als erwiesen an, dass die Beklagten eine Baukostengarantie abgegeben haben. Bei einer Baukostengarantie übernimmt der Architekt nicht eine Garantie für die Erfüllung der eigenen Leistung, sondern er garantiert die Einhaltung der Kosten fremder Leistungen. Ein echter Garantievertrag liegt dabei nur in seltenen Ausnahmefällen aufgrund der mit dem Versprechen verbundenen Risiken für den Architekten vor. Zur Annahme eines Garantievertrags bedarf einer klaren und unmissverständlichen Vereinbarung der Vertragsparteien. Hieran fehlt es vorliegend sowohl in den schriftlichen Verträgen, als auch nach der Aussage der Zeugin Gerber. Diese hat zwar ausgesagt, dass ein „Kostenlimit von 500.000,-- bis 600.000,- € von Anfang an vorgegeben gewesen sei und dass der Kläger deutlich gemacht habe, dass es wichtig sei, dass dieser Kostenrahmen eingehalten werde. Hieraus folgt jedoch nicht der Wille der Beklagten im Rahmen eines Garantieversprechens selbst für die Einhaltung der Baukosten einzustehen. Aus Sicht der Kammer bedarf es für ein derartiges Garantieversprechen einer unzweifelhaften Willensbekundung der Beklagten nach außen. Eine derartige Willensbekundung der Beklagten ist der Aussage der Zeugin Gerber nicht zu entnehmen.
b) Auch haben die Parteien keinen bestimmten Kostenrahmen/Kostenlimit vereinbart. Gegen eine solche Vereinbarung sprechen zunächst die zwischen den Parteien geschlossenen Architektenverträge (K 6, K 19). Enthält der schriftliche Architektenvertrag keine Höchstbausumme, so spricht die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit dafür, dass die Parteien kein Kostenlimit vereinbart haben. Abweichende Vereinbarung muss die Partei beweisen, die sich darauf beruft (vgl. saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, BauR 2005, 1957 f.). Zwar hat die Zeugin G^B in ihrer Vernehmung den Begriff „Kostenlimit“ verwendet, ohne jedoch die rechtsgeschäftliche Bedeutung des Begriffs zu kennen. Sie selbst hat in ihrer Vernehmung angegeben, für sie sei ein Kostenrahmen und ein Kostenlimit dasselbe (Bl. 516 d.A.). Aus der Vernehmung der Zeugin hat sich jedoch aus Sicht der Kammer gerade nicht ergebe, dass die Beklagte vorliegend rechtsverbindlich erklärt hätte, dass sie ein Kostenlimit im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung akzeptiert hätten mit der Folge einer Schadensersatzpflicht der Beklagten für den Fall, dass etwa erhöhten Kosten kein entsprechender Gegenwert im Bauwerk gegenübersteht (vgl. BGH VII ZR 171/95, Entscheidung vom 23.01.1997 und saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, BauR 2005, 1957 f.).
c) Dennoch ist ein Architekt grundsätzlich verpflichtet, auch in Fällen, in denen die Parteien eine Kostengrenze nicht als Beschaffenheit des Architektenwerks vereinbart haben, die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Auftraggebers bei der Planung zu berücksichtigen und den Auftraggeber über etwaige Kostenmehrungen zu informieren (vgl. BGH, VII ZR 196/98, Entscheidung vom 24.06.1999). Hiervon geht die Kammer vorliegend aus. Nach Aussage der Zeugin G^B haben aus Sicht der Kammer die Parteien weder eine Baukostengarantie, noch ein Kostenlimit als konkrete Beschaffenheitsvereinbarung abgeschlossen. Aber dennoch war auf Seiten der Beklagten bekannt, dass der Kläger nur ein Budget um die 600.000,- € zur Verfügung hatte, weshalb die Beklagten eine Hinweispflicht für den Fall traf, dass die voraussichtlichen Baukosten diesen Betrag überschreiten.“
bbb) Hinweispflicht bei zu erwartender Überschreitung der Baukostenobergrenze Der BGH hat in seinem Urteil vom 21.03.2013, Az. VII ZR 230/11, die im letzten Satz des oben zitierten Hinweises zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung der erkennenden Kammer bestätigt:
„Der Architekt ist verpflichtet, die Planungsvorgaben des Auftraggebers zu den Herstellungskosten des Bauwerks zu beachten. Dabei muss er nicht nur genau vereinbarte Baukostenobergrenzen einhalten (…). Vielmehr ist er auch verpflichtet, die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Auftraggebers bei seiner Planung zu berücksichtigen (…). Eine Erklärung, die Baukosten sollten maximal einen bestimmten Betrag nicht überschreiten, bringt die einzuhaltende Kostenvorstellung ausweichend zum Ausdruck (.). Die vom Auftraggeber im Rahmen der Grundlagenermittlung dem Architekten gegenüber zum Ausdruck gebrachten Kostenvorstellungen sind in dem Sinne verbindlich, dass sie vorbehaltlich einer Änderung den Planungsrahmen bestimmen und jedenfalls dann regelmäßig zum Vertragsinhalt werden, wenn der Architekt ihnen nicht widerspricht (.). Zur von ihm geschuldeten Kostenberatung gehört es geradezu, dass er bei erweiterten Planungswünschen des Beklagten dessen Kostenvorstellungen im Blick hat und ihn darauf hinweist, dass sie den vorgegebenen Rahmen sprengen (.).“
ccc) Verletzung der Hinweispflicht
Obwohl für den Beklagten zu 1) bei pflichtgemäßer Kostenermittlung bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Architektenvertrages am 16.11.2005 erkennbar gewesen wäre, dass der klägerseits angestrebte Bauumfang auf Grundlage der Wunschplanung vom 10.08.2005, der Vorentwurfspläne vom 16.11.2005 sowie des Maßnahmekatalogs vom 16.11.2005 nur mit Gesamtkosten in Höhe von 819.163,84 Euro und folglich nicht innerhalb der mitgeteilten Baukostenobergrenze zu verwirklichen ist, unterließ der Beklagte zu 1) einen entsprechenden Hinweis.
Zunächst ist festzustellen, dass die Kammer - entgegen der Behauptung des Beklagten zu 1) - davon überzeugt ist, dass der Maßnahmekatalog vom 16.11.2005 dem Beklagten zu 1) bereits bei Abschluss des Architektenvertrages vorlag und nicht erst im Jahr 2007 auf Verlangen des damaligen Rechtsanwalts des Klägers vom Beklagten zu 2) erstellt wurde. Zutreffend weist der Beklagte zu 1) darauf hin, dass der Architektenvertrag vom 16.11.2005 (Anlage K6) unter Ziffer 2.1.2 auf einen Maßnahmenkatalog als Vertragsbestandteil Bezug nimmt. Der klägerseits vorgelegte Maßnahmenkatalog selbst datiert auf den 16.11.2005 (Anlage K5). Die Zeugin G^^|, an deren Glaubwürdigkeit die Kammer - wie bereits an anderer Stelle erörtert - keinerlei Zweifel hat, bestätigte ferner im Rahmen ihrer Vernehmung, dass ihnen am 16.11.2005 der Maßnahmekatalog zusammen mit den Vorentwurfsplänen und der Honorarermittlung vorgelegt wurde (Bl. 513 d.A.). Dieses Ergebnis wird auch nicht durch den seitens des Beklagten zu 1) als Anlage LB15 vorgelegten Computerauszug widerlegt. Vielmehr bestätigt diese Anlage die Auffassung der Kammer. Zwar wurde der Maßnahmenkatalog laut Computerauszug zuletzt am 31.05.2007 bearbeitet, ob er auch an diesem Tag erstellt wurde, ist damit nicht bewiesen. Der Dateiname „05_11_15_Maßnahmenkatalog.doc“ indiziert vielmehr, dass das Dokument am 15.11.2005 erstellt wurde. Auch der Umstand, dass ein Großteil der in dem Maßnahmenkatalog benannten Leistungen in den Vorentwurfsplänen noch nicht enthalten waren, bedeutet lediglich, dass diese noch nicht auf dem aktuellsten Stand waren, nicht jedoch, dass nur die dort eingezeichneten Maßnahmen den Umfang der Sanierung darstellen.
Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Honorare für Architektenleistungen Dipl.-Ing. Hartmut R.., welcher der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als äußerst kompetent bekannt ist, hat gemäß Beweisbeschluss vom 27.20.2010 (Bl. 735/742 d.A.) und 21.12.2010 (Bl. 798 d.A.) in seinem Gutachten vom 27.12.2011 unter anderem zur Frage der mangelfreien Kostenermittlung Stellung genommen. Gemäß Beweisbeschluss vom 18.03.2013 (Bl. 1493 d.A.) und 03.03.2014 (Bl. 1535 d.A.) hat er im Rahmen seines Ergänzungsgutachtens vom 16.06.2014 ferner unter anderem zu der Frage Stellung genommen, mit welchen Gesamtkosten eine ordnungsgemäße Kostenermittlung / Kostenschätzung unter Berücksichtigung des Planungsstandes vom 16.11.2005 abgeschlossen hätte. Die Kammer stellt bereits vorab fest, dass sie den stets nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. R.. in seinen beiden Gutachten bei der Urteilsfindung ganz überwiegend gefolgt ist. Sofern der Sachverständige Dipl.-Ing. R.. in seinen Gutachten vereinzelt zu Rechtsfragen - ausschließlich aus technischer Sicht - Stellung genommen hat, folgt die Kammer diesen Ausführungen meist auch in rechtlicher Hinsicht. Soweit die Kammer ausnahmsweise die Auffassung des Sachverständigen Dipl.-Ing. R.. nicht teilt, wird hierauf im Folgenden ausdrücklich hingewiesen.
Im Hinblick auf die klägerseits behauptete Überschreitung der dem Beklagten zu 1) mitgeteilten Baukostenobergrenze in Höhe von 600.000,- Euro ist auf Folgendes zudem ausdrücklich hinzuweisen:
Der Sachverständige Dipl.-Ing. R.. ist in seinem Ergänzungsgutachten (dort Seite 24) zu dem Ergebnis gelangt, dass eine ordnungsgemäße Kostenschätzung unter Berücksichtigung des zum Stichtag 16.11.2005 dem Beklagten zu 1) bekannten Bauumfangs (Wunschplanung vom 10.08.2005, Vorentwurfspläne vom 16.11.2005 und Maßnahmenkatalog vom 16.11.2005) Gesamtkosten in Höhe von 819.163,84 Euro brutto hätte ausweisen müssen.
bb) mangelhafte Kostenermittlung
Der Beklagte zu 1) hat die gegenüber dem Kläger aufgrund des Architektenvertrages vom 16.11.2005 geschuldete Kostenermittlung in weiten Teilen unvollständig und im Übrigen grob mangelhaft erbracht.
Als Bestandteil der Vorplanung ist eine Kostenschätzung regelmäßig im Rahmen der Leistungsphase 2 zu erbringen. Die Kostenberechnung ist hingegen Bestandteil der Entwurfsplanung und somit regelmäßig im Rahmen der Leistungsphase 3 geschuldet. Der BGH hat in seinem Urteil vom 11.11.2004, Az. VII ZR 128/03, festgestellt, dass eine als Teilerfolg geschuldete Kostenermittlung in der Leistungsphase erbracht werden muss, der sie in der HOAI zugeordnet ist. Da in der Praxis die einzelnen Leistungsphasen jedoch häufig nicht exakt voneinander abzugrenzen, insbesondere einzelne Leistungsphasen noch nicht vollständig abgeschlossen sind, bevor mit der nächsten Leistungsphase begonnen wird, kommt es maßgeblich darauf an, dass die geschuldete Kostenermittlung zu einem Zeitpunkt erbracht wird, zu dem sie ihren Zweck noch erfüllen kann. So dient die Kostenschätzung als Grundlage für die Entscheidung über die Vorplanung, während die Kostenberechnung die Grundlage für die Entscheidung über die Entwurfsplanung darstellt.
aaa) Grobkostenschätzung vom 26.09.2005
Der Sachverständige Dipl.-Ing. R.. hat in seinem Ergänzungsgutachten auf Seite 35 zunächst festgestellt, dass es sich bei der Grobkostenschätzung vom 26.09.2005 nicht um eine regelmäßig in der Leistungsphase 2 zu erbringende Kostenschätzung nach DIN 276 handelt.
Unabhängig hiervon ist sie nach den Ausführungen des Sachverständigen R.. auf Seite 83 seines Ergänzungsgutachtes aber auch inhaltlich falsch. Bei der Grobkostenschätzung vom 26.09.2005 seien zusätzlichen Kosten in Höhe von 171.257,13 Euro brutto aufgrund der Anhebung des Kostenkennwertes für das UG, der nicht berücksichtigten Bruttogrundfläche (BGF) und der Änderung Kostenkennwert TGA unberücksichtigt geblieben. Die Grobkostenschätzung vom 26.09.2005 müsste folglich richtigerweise Gesamtkosten in Höhe von 771.276,13 Euro ausweisen.
bbb) keine Kostenschätzung
Der Sachverständige Dipl.-Ing. R.. führt hierzu Folgendes aus: „Da zum Zeitpunkt der Vorlage der Vorentwurfsplanung auch der Maßnahmenkatalog vom 16.11.2005 vorlag, hätte der Beklagte zu 1) anhand einer Kostenschätzung prüfen müssen, ob die im Maßnahmenkatalog enthaltenen Einzelmaßnahmen auch zu Gesamtkosten von 600.000,- Euro möglich sein würden. Der SV hat in seinem Gutachten darauf hingewiesen, dass für eine derartige Prüfung zumindest eine Kostenschätzung hätte erstellt werden müssen.(…) Der SV hat ebenfalls ausgeführt, dass eine Kostenschätzung, wie sie regelmäßig im Rahmen der Leistungsphase 2 zu erbringen ist, nicht vorliegt.“ (Ergänzungsgutachten, Seite 46)
ccc) keine Kostenberechnung in Leistungsphase 3
Der Sachverständige Dipl.-Ing. R.. gelangt auf Seite 43 seines Ergänzungsgutachtens zu dem Ergebnis, dass im konkreten Fall weder eine Kostenschätzung im Rahmen der Vorplanung (Leistungsphase 2) noch eine Kostenberechnung im Rahmen der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3) vorgelegt wurde.
ddd) Vorabzug der Kostenberechnung vom 28.07.2006
Der Sachverständige Dipl.-Ing. R.. führt hierzu Folgendes aus: „Der SV hat bereits darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Vorplanung keine Kostenschätzung erstellt wurde, um erkennen zu können, welche Einzelmaßnahmen zu einem bestimmten Kostenbudget realisiert werden können, bzw. um entscheiden zu können, in welchem Umfang in der nachfolgenden Leistungsphase 3, der Entwurfsplan, weiter zu planen ist, bzw. ob überhaupt weiter zu planen ist. Es wurde von Beklagtenseite auch keine Kostenberechnung auf der Grundlage der Entwurfsplanung erstellt. Da der Architekt grundsätzlich verpflichtet ist, Kostenänderungen bzw. Kostenmehrungen der Auftraggeber mitzuteilen, hat der SV bereits im Gutachten darauf hingewiesen, dass entsprechende Hinweise des Beklagten zu 1) im konkreten Fall nicht erkennbar sind. Eine sachgerechte Kostenermittlung bzw. Kostenverfolgung wurde somit von der Beklagtenseite nicht erkennbar durchgeführt.
Da somit eine Kostenberechnung auf der Grundlage der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3) nicht erstellt wurde, wurde der Vorabzug der Kostenberechnung vom 28.07.2006 grundsätzlich auch nicht rechtzeitig vorgelegt.“ (Ergänzungsgutachten, Seite 122/123) eee) aktualisierte Kostenberechnung vom 28.03.2007 Der Sachverständige Dipl.-Ing. R.. führt hierzu Folgendes aus:
„Der SV hat bereits ausgeführt, dass eine Kostenschätzung, die regelmäßig im Rahmen der Leistungsphase 2 zu erstellen ist und eine Kostenberechnung, die allgemein im Rahmen der Leistungsphase 3 erstellt wird, im vorliegenden Fall nicht erbracht bzw. nicht vorgelegt wurde.
Der SV hat sowohl in seinem Erstgutachten, als auch im vorliegenden Ergänzungsgutachten darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Kostenermittlungen nicht erbracht wurden und dass auch bei Zunahme der Maßnahmen Hinweise auf entsprechende Mehrkosten nicht erkennbar der Klägerseite mitgeteilt wurden. Somit liegen auch - ausgehend von einer im Rahmen der Vorplanung zu erstellenden Kostenschätzung - keine dem Planungsprozess folgende Kostenermittlungen vor (.).
Die Kostenberechnung vom 28.03.2007 ist daher - was den Zeitpunkt ihrer Erstellung betrifft - auch nicht mehr geeignet, als Entscheidungshilfe zu dienen bei der Frage, ob das Bauvorhaben wie geplant, durchgeführt werden kann, sofern die ersten Vergaben Ende Oktober bzw. Anfang November 2006 bereits erfolgt sind.“ (Ergänzungsgutachten, Seite 61)
Erbringt der Architekt eine als Teilleistung geschuldete Kostenberechnung nicht bzw. nicht bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie noch als Entscheidungshilfe dienen kann, so ist das geschuldete Werk des Architekten mangelhaft (Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 9. Aufl., § 5 Rn. 14).
cc) Einwand der klägerseits verursachten Kostensteigerungen Unbahängig von der Frage, ob tatsächlich Änderungswünsche des Beklagten für den beträchtliche Kostenzuwachs zwischen dem Zeitpunkt der Grobkostenschätzung vom 26.09.2005 und dem Vorabzug der Kostenberechnung vom 28.07.2006 verantwortlich waren, wäre es die Pflicht des Beklagten zu 1) gewesen, den Kläger hierauf hinzuweisen. Dieser Verpflichtung ist der Beklagte zu 1) jedoch nicht nachgekommen.
Der Sachverständige Dipl.-Ing. R.. führt dazu aus:
„Wenn sich der Bearbeitungsumfang jedoch ändert, wenn Maßnahmen wegfallen oder neue Maßnahmen hinzukommen, was in der Regel auch Auswirkungen auf die Baukosten hat, so sind bezüglich der Kostenermittlungsarten die 4 vorgenannten Kostenermittlungen allein nicht mehr ausreichend, sondern die entsprechenden Auswirkungen auf die Baukosten bzw. Veränderungen der Baukosten sind fortlaufend dem Auftraggeber durch Fortschreiben bzw. Aktualisierung der Kostenermittlungen mitzuteilen“. (Ergänzungsgutachten, Seite 36)
Dennoch darf der Auftragnehmer nicht bloß „über den Daumen peilen“, sondern er muss sich mit der gebotenen Sorgfalt an die der HOAI ausdrücklich genannten Maßstäbe der Kostenschätzung halten (hierzu auch: BGH BauR 1991, 366; OLG Düsseldorf, BauR 1998, 880). Außerdem ist er verpflichtet, den Auftraggeber über etwaige Veränderungen der Baukosten fortlaufend aufzuklären (Korbinian/Mantscheff/Fügen, HOAI-Kommentar, 6. Aufl., § 15 Rn. 71).
Auf Seite 117 seines Ergänzungsgutachtens stellt der Sachverständige Dipl.-Ing. R.. ferner fest, dass Zusatzwünsche des Klägers weder in den Kostenermittlungen separat ausgewiesen worden seien, noch ein Hinweis des Beklagten zu 1) gegenüber dem Kläger auf zu erwartende Mehrkosten durch Unterlagen belegt wurde. Auch eine Mehrkostenaufstellung habe es - soweit bekannt - nicht gegeben.
dd) Verstoß gegen die Verpflichtung zur Aufklärung über die besonderen Kostenrisiken bei der Sanierung eines Bestandsgebäudes Der Beklagte zu 1) wäre schließlich dazu verpflichtet gewesen, den Kläger über die besonderen Kostenrisiken zu informieren, welche mit Umbaumaßnahmen im Bestand verbunden sind. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte zu 1) im Zeitpunkt der Erstellung der Grobkostenschätzung vom 26.09.2005 selbst von einem Toleranzrahmen zwischen 50 und 60% ausging (Klageerwiderung vom 15.03.2010, Bl. 209 d.A.). Auch dieser Verpflichtung ist der Beklagte zu 1) jedoch nicht nachgekommen.
Das Oberlandesgericht München hat in seinem Urteil vom 26.04.2006, Az.: 27 U 312/05, hierzu Folgendes festgestellt:
„Aus diesen Erwägungen ist der mit einer Altbausanierung und mit weiteren Umbauten am Altbau befasste Architekt gehalten, die Bauherrschaft auf ihre besonderen Kostenrisiken hinzuweisen, um eindeutig klarzumachen, dass eine Kostenschätzung nicht verbindlich und bei nicht beauftragten und durchgeführten Feststellungen zum Ist-Zustand mit größten Vorbehalten zu sehen ist. Eine solche Verpflichtung ergibt sich unmittelbar aus dem Architektenvertrag (.). Abgesehen davon, dass die Beklagten den Kläger, den es um Kostensicherheit gegangen ist, auf den in Betracht kommenden Toleranzrahmen bei einer Kostenschätzung hätten hinweisen müssen, hätten sie den Kläger auf die Verteuerungsfolgen der von ihnen behaupteten Zusätze und Sonderwünsche aufmerksam machen müssen. (…) Gerade die Tatsache, dass der Architektenvertrag vom 07.03.1997 (Anlage H 2) erst nach der ersten Kostenschätzung vom 19.02.1997 abgeschlossen wurde, belegt das Vorbringen des Klägers, dass für ihn die Einhaltung eines gewissen Kostenrahmens entscheidungserheblich war. Seine jetzige finanzielle Lage macht deutlich, dass er zwar über hohe Finanzmittel verfügt, eine derartige Überschreitung seiner Vorstellungen jedoch nicht eingeplant war. Dabei spielt es keine Rolle, inwieweit der Kläger bei der Ausführung von der ursprünglichen Planung abwich und dadurch Mehrkosten verursachte. Denn der Kläger hätte mit dem Bauvorhaben erst gar nicht begonnen, wenn ihm klar geworden wäre, dass schon die von dem Beklagten vorgenommene Planung letztlich nicht annähernd einzugrenzende Kosten verursachen könnte. Der unterbliebene Hinweis auf die sehr hohen Toleranzen gewinnt unter diesem Aspekt entscheidende Bedeutung“.
Der Sachverständige Dipl.-Ing. R.. hat in seinem Ergänzungsgutachten auf Seite 70 ferner festgestellt, dass die erbrachten Kostenermittlungen (Grobkostenschätzung, Vorabzug der Kostenberechnung vom 28.07.2006 und Kostenberechnung vom 28.03.2007) keine Hinweise auf einen zu berücksichtigenden Toleranzrahmen enthalten.
b) haftungsbegründende Kausalität
Das Verhalten des Beklagten zu 1) war auch schadensursächlich. Entgegen dem Vortrag des Beklagten zu 1) geht die Kammer davon aus, dass der Kläger bei pflichtgerechter Beratung des Beklagten zu 1) das Bauvorhaben nicht begonnen hätte.
Zunächst spricht die Vermutung beratungskonformen Verhaltens für den Kläger. Der BGH führt in seinem Urteil vom 20.06.2013, Az. VII ZR 4/12, hierzu aus, „(…) dass derjenige, der vertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür ist, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Auftraggeber die Beratung also unbeachtet gelassen hätte. Die Erfüllung der Aufklärungspflicht soll die Beweisnot beseitigen, die darin besteht, dass sich nachträglich nur schwer mit der erforderlichen Zuverlässigkeit beurteilen lässt, wie der Betroffene bei rechtzeitiger Kenntnis von schadendrohenden Umständen und des Umfangs von Schadensrisiken gehandelt hätte (grundlegend: BGH, Urteil vom 5. Juli 1973 - VII ZR 12/73, BGHZ 61, 118, 121 ff.). Es handelt sich nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne des Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung. (…). Nicht anders liegt es, wenn der Planer im Rahmen der Grundlagenermittlung eine gebotene Erörterung und Beratung über Risiken unterlässt, die im Grundsatz bekannt sein mögen, er aber nicht sicher sein kann, dass der Auftraggeber diese Risiken bei seiner Bauentscheidung ausreichend bedacht hat. Der Zweck der den Planer treffenden Erörterungs- und Beratungspflicht besteht gerade darin, Klarheit darüber zu schaffen, ob der Auftraggeber, wenn ihm das jeweilige Risiko in seiner ganzen Tragweite bewusst gemacht wird, trotzdem an der in den Blick genommenen Maßnahme festhalten oder ob er von ihr Abstand nehmen will.“
Dem Beklagten zu 1) ist es nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen. Die Kammer teilt nicht die Ansicht des Beklagten zu 1), wonach durch die klägerseitige Vergabe des Abbruchauftrages am 13.09.2006 sowie des Baumeisterauftrages am 26.10.2006 bewiesen sei, dass der Kläger von dem streitgegenständliche Bauvorhaben aufgegeben hätte, wenn er pflichtgemäß darüber informiert worden wäre, dass die Baumaßnahme deutlich mehr als 600.000,- Euro kosten werde. Aufgrund des Vorabzugs der Kostenberechnung vom 28.07.2006 in höhe von 816.750,- Euro habe der Kläger zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe bereits gewusst, dass die vermeintliche Baukostenobergrenze nicht eingehalten werde. Dies habe ihn jedoch nicht davon abgehalten, mit der Baumaßnahme zu beginnen. Die Kammer sieht nach durchgeführter Beweisaufnahme vielmehr die Behauptung des Kläger als erwiesen an, wonach dieser zum Zeitpunkt der Vergabe der oben genannten Aufträge unverändert davon ausging, dass die streitgegenständliche Umbaumaßnahme nicht mehr als die vereinbarten 600.000,- Euro kosten werde. Nach dem klägerischen Vortrag habe es nämlich im Anschluss an die Übersendung des Vorabzugs der Kostenberechnung vom 28.07.2006 mehrere Besprechungen gegeben, in welchen die klägerseits gewünschten Baumaßnahmen derart reduziert wurden, dass diesem anschließend die Einhaltung der vereinbarten Baukostenobergrenze wieder zugesichert werden konnte. Die Zeugin G^^|, an deren Glaubwürdigkeit die Kammer - wie bereits an anderer Stelle erörtert - keinerlei Zweifel hat, bestätigte in ihrer Vernehmung am 07.07.2010, dass es zahlreiche Telefonate zwischen ihrem Ehemann und dem Beklagten zu 2) gab, in welchen mit Blick auf den Vorabzug der Kostenberechnung vom 28.07.2006 Einsparungsmöglichkeiten diskutiert wurden. Es sei der Vorschlag des Beklagten zu 2) gewesen, die Baumaßnahme so zu reduzieren, dass die Kostenobergrenze von 600.000,- Euro wieder eingehalten werden könne. Am 25.08.2006 habe es dann einen Termin auf der Baustelle gegeben, bei welchem sowohl die Zeugin als auch der Kläger sowie der Beklagte zu 2) anwesend waren. Der Beklagte habe bei diesem Termin erklärt, dass sie heute im Büro noch einmal alles berechnet hätten und der Kostenrahmen zurückgeführt worden sei (Bl. 511/512 d.A.). Wenn aber dem Kläger noch am 25.08.2006 im Hinblick auf den Vorabzug der Kostenberechnung vom 28.07.2006 seitens des Beklagten zu 2) mitgeteilt wurde, dass aufgrund der reduzierten Umbaumaßnahmen die Kostenobergrenze wieder eingehalten werden könne, vermag der Umstand, dass der Kläger im September/Oktober 2006 die Baumaßnahme durch Vergabe der ersten Aufträge begann, die Vermutung beratungskonformen Verhaltens nicht zu widerlegen. Unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob der Kläger tatsächlich - wie der Beklagte zu 1) behauptet - fortlaufend Umplanungen sowie Leistungserweiterungen gewünscht hat, kann dies vorliegend nicht dazu führen, dass man das Fehlverhalten des Beklagten zu 1) als nicht ursächlich für einen auf Klägerseite eingetretenen Schaden ansieht. Selbst wenn die Behauptungen des Beklagten zu 1) insoweit zutreffen sollte, wäre es dessen vertragliche Verpflichtung gewesen, den Kläger fortlaufend über die damit verbundenen Kostensteigerungen zu informieren. Wie sich aus den obigen Ausführungen des BGH in seinem Urteil vom Urteil vom 20.06.2013, Az. VII ZR 4/12, entnehmen lässt, kommt es nicht darauf an, ob es dem Kläger hätte klar sein müssen, dass Umplanungen und Leistungserweiterungen regelmäßig mit Zusatzkosten verbunden sind. Der Beklagte zu 1) hatte jedenfalls Kenntnis von der Bedeutung der Einhaltung der vereinbarten Kostenobergrenze für den Kläger im vorliegenden Fall, so dass er sich durch ausdrückliche Hinweise versichern hätte müssen, dass auch der Kläger die Konsequenzen seiner Entscheidungen überblickt. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte zu 1) den Kläger mit seinem Schreiben vom 19.10.2005 (Anlage K 129) den Eindruck von Planungssicherheit vermittelte. Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch auf das Urteil des OLG München vom 26.04.2006, Az. 27 U 312/05, hinzuweisen, wonach es keine Rolle spielt, „inwieweit der Kläger bei der Ausführung von der ursprünglichen Planung abwich und dadurch Mehrkosten verursachte. Denn der Kläger hätte mit dem Bauvorhaben erst gar nicht begonnen, wenn ihm klar gewesen wäre, dass schon die vom Beklagten vorgenommene Planung letztlich nicht annähernd einzugrenzende Kosten verursachen könnte.“
c) Fristsetzung zur Nacherfüllung
Der Kläger hat dem Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 24.05.2007 dazu aufgefordert, die Gesamtbaukosten auf den vorgegebenen Betrag von 600.000,- Euro zurückzuführen (Anlage K16). Mit Schreiben vom 04.06.2007 hat der Beklagte zu 1) eine Nacherffüllung ernsthaft und endgültig verweigert (Anlage K17).
2. Haftung der Höhe nach Die Höhe eines Schadensersatzanspruches nach §§ 280, 281 BGB ergibt sich zwar aus dem Erfüllungsinteresse des Geschädigten. Ermittelt wird es in einem Fall wie dem vorliegenden aber - entgegend der Ansicht des Beklagten zu 1) - aufgrund eines „Abbruchszenarios“, das heißt, der Kläger ist so zu stellen, als wenn er den Architektenvertrag vom 16.11.2005 mit dem Beklagten zu 1) überhaupt nicht abgeschlossen hätte und es deshalb nicht zu einer Durchführung des Bauvorhabens gekommen wäre.
Der BGH führt in seinem Urteil vom 10.07.2014, Az.: VII ZR 55/13, hierzu Folgendes aus: „Der Schaden besteht in diesem Fall darin, dass der Besteller Aufwendungen für ein Gebäude tätigt, dass er ohne die mangelhafte Grundlagenermittlung des Architekten und die darauf beruhende Planung nicht hätte errichten lassen. Der Besteller kann als Schadensersatz vom Architekten diejenigen Kosten erstattet verlangen, die ursächlich auf die mangelhafte Planungsleistung zurückzuführen sind. Hierzu gehören neben den an den Architekten bezahlten Honorar und den aufgewendeten Baukosten auch die Kosten, die der Besteller zur Beseitigung des von ihm ursprünglich nicht gewollten Gebäudes aufwendet. Ein noch nicht erfüllter Honoraranspruch des Architekten entfällt“.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit orientiert sich die Kammer bei ihren Ausführungen zur Höhe des Schadensersatzanspruches an der Gliederung des Inhaltsverzeichnisses der Klageschrift (Bl. 1a und b d.A.).
2.1. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlten Architektenhonorars in Höhe von 20.788,43 Euro.
Der Kläger trägt vor, dass der Beklagte zu 1) mit Abschlagsrechnungen vom 14.02.2006, 15.05.2006 und 18.10.2006 (Anlagen K7-9) einen Gesamtbetrag von 27.835,36 Euro abgerechnet habe, welcher klägerseits auch beglichen worden sei. Es kann vorliegend offen bleiben, ob der Beklagten zu 1) aufgrund der von ihm erbrachten Leistungen zumindest einen anteiligen Honroranspruch besitzt. Mit der Klage wird lediglich ein die Rückzahlung aus der 2. und 3. Abschlagsrechnung in Höhe von insgesamt 20.788,43 Euro begehrt. Ein Betrag von 7.046,93 Euro, welchen der Kläger aufgrund der 1. Abschlagsrechnung vom 14.02.2006 an den Beklagten zu 1) leistete, wird nicht geltend gemacht. Nach Auffassung der Kammer steht jedoch zweifelsfrei fest, dass der Beklagte zu 1) aufgrund seiner bereits grob mangelhaft durchgeführten Grundlagenermittlung und der für den Kläger folglich unbrauchbaren Planung keinesfalls einen Honoraranspruch hat, der über 7.046,93 Euro hinausgeht.
2.2. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) einen Anspruch auf von Rückerstattung bereits gezahlten Honorars an diverse Fachplaner in Höhe von 18.527,83 Euro.
Der Kläger trägt vor, infolge der grob fehlerhaften Grundlagenermitllung des Beklagten zu 1) weitere Fachplaner zur Realisierung des streitgegenständlichen Umbauvorhabens beauftragt zu haben.
Wie bereits an anderer Stelle erörtert hätte der Kläger bei einer ordnungsgemäßen Grundlagenermittlung seitens des Beklagten zu 1) von dem Sanierungsvorhaben Abstand genommen. Die erbrachten Planungsleistungen sind für den Kläger demzufolge wertlos. Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Rückerstattungsanspruch hat die Kammer mangels anderweitiger Erkenntnisse auf Grundlage der klägerseits vorgelegten Rechnungen eine Schätzung nach § 287 ZPO vorgenommen.
2.2.1. Beratende Ingenieure BB + EH Tragwerksplanung GmbH Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Ersatz der auf die 1. Teilrechnung der oben genannten Firma vom 28.07.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 4060,- Euro (Anlagen K24/24a). Abgerechnet wurden statische Leistungen betreffend das streitgegenständliche Bauvorhaben im Zeitraum Februar bis Juli 2006.
2.2.2. Ingenieurbüro T^^B Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Ersatz der auf die Schlussrechnung des oben genannten Büros vom 28.11.2006 geleisteten Zahlung bzw. Freistellung von einer entsprechenden Verbindlichkeit in Höhe von insgesamt 8700,- Euro (Anlagen K25/25a). Abgerechnet wurden Leistungen der HLS-Planung.
2.2.3. GB R^B Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Ersatz der auf die Rechnung der oben genannten Firma vom 03.03.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von insgesamt 3480,- Euro (Anlagen K26/26a). Abgerechnet wurde die Bestandsvermessung.
2.2.4. G^B - Reprographische Betriebe - Schmucker GmbH Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Ersatz der auf die Rechnungen der oben genannten Firma vom 01.08.2006, 31.08.2006, 30.09.2006, 31.20.2006, 30.11.2006, 31.01.2007 und 30.03.2007 geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 849,82 Euro (Anlagen K27/27a). Abgerechnet wurde die Erstellung reprographischer Plankopien im Zeitraum August 2006 bis März 2007.
2.2.5. Landeshauptstadt München
Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Ersatz der auf die Rechnung der Lokalbaukommission vom 04.07.2006 und den Gebührenbescheid des Vermessungsamtes vom 21.11.2005 geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 1438,01 Euro (Anlagen K28/28a). Abgerechnet wurden Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung der Baugenehmigung.
2.3. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Vergütungen für Bauleistungen in Höhe von 118.110,95 Euro.
Der Kläger trägt vor, im Vertrauen darauf, dass die vereinbarte Baukostenobergrenze hinsichtlich der Planung des Beklagten zu 1) eingehalten werde, zahlreiche Aufträge an ausführende Unternehmen erteilt zu haben.
Wie bereits an anderer Stelle erörtert geht die Kammer davon aus, dass der Kläger im Falle einer ordnungsgemäßen Kostenermittlung durch den Beklagten zu 1) das streitgegenständliche bauvorhaben gar nicht erst begonnen hätte. Die von den ausführenden Unternehmen erbrachten Leistungen stellen somit für den Kläger keinen Gegenwert dar, welchen er sich anrechen lassen muss.
Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Rückerstattungsansprüche hat die Kammer mangels anderweitiger Erkenntnisse auf Grundlage der klägerseits vorgelegten Rechnungen eine Schätzung nach § 287 ZPO vorgenommen.
2.3.1. BB & B.. GmbH
Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Ersatz der auf die Rechnung der oben genannten Firma vom 11.12.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 7152,29 Euro (Anlagen K29/29a). Abgerechnet wurde das Gewerk Heizungsanlage.
2.3.2. DB-B Hausverwaltung
Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Ersatz der auf die Rechnung der oben genannten Firma vom 06.09.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von insgesamt 820,04 Euro (Anlagen K30/30a). Abgerechnet wurde die Demontage der Gasleitung sowie sichtbaren Heizungs-, Wasser- und Abflussrohre.
2.3.3. CB LB AB Ltd.
Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Ersatz der auf die Rechnung der oben genannten Firma vom 17.11.2006 geleisteten Anzahlung in Höhe von 5000 Euro (Anlagen K31). Abgerechnet wurden drei elektrisch betriebene Aluminium-Gelenkarm-Markisen mit Fernbedienung.
2.3.4. Elektro F^B Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Ersatz der auf die 1. Abschlagsrechnung der oben genannten Firma vom 08.02.2007 geleisteten Zahlung in Höhe von 6109,46 Euro (Anlagen K32/32a). Abgerechnet wurden im Januar 2007 durchgeführten Elektroarbeiten, insbesondere Regiestunden, Schaltermaterial und Baustromkästen, gemäß Baufortschritt.
2.3.5. RB FiB GmbH
Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Ersatz der auf die Rechnungen der oben genannten Firma vom 06.06.2006 und 05.12.2006 geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 783 Euro (Anlagen K33/33a). Abgerechnet wurden Probeöffnungen am 15.03., 15.05. und 04.08.2006.
2.3.6. HB RB GmbH
Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Ersatz der auf die Rechnung der oben genannten Firma vom 17.09.2007 geleisteten Zahlung in Höhe von 2382,48 Euro (Anlagen K34). Abgerechnet wurden die Anlieferung und der Wiederabtransport von Material, welches für beauftragte Trockenbauarbeiten, die aufgrund des klägerseits angeordneten Baustopps jedoch nicht durchgeführt wurden, erforderlich gewesen wäre.
2.3.7. Münchner Stadtentwässerung - SWM Infrastruktur GmbH Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Ersatz der auf die Rechnungen der oben genannten Betriebe geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 1842,07 Euro (Anlagen K35/35a).
Die Münchner Stadtentwässerung hat dem Kläger Verwaltungskosten in Höhe von 131,07 Euro für die Genehmigung der Grundstücksentwässerungsanlage mit Bescheid vom 23.01.2007 in Rechnung gestellt. Hinsichtlich des seitens der Münchner Stadtentwässerung mit Schreiben vom 07.03.2007 geltend gemachten Säumniszuschlags / Mahngebühr hat der Kläger nicht dargelegt, das nicht er sondern der Beklagte zu 1) für den Zahlungsverzug verantwortlich ist. Ferner lässt sich dem klägerischen Vortrag nicht entnehmen, was Grundlage der mit Schreiben vom 31.05.2007 angemahnten Kosten für eine Mängelbekanntgabe war, so dass die Begründung der Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1) hierfür nur schwerlich möglich ist.
Die SWM Infrastruktur GmbH haben schließlich mit Rechnung vom 07.12.2006 über einen Betrag in Höhe von 1711 Euro eine Anschlussversetzung abgerechnet.
2.3.8. MB NB Abbruch & Rückbau GmbH
Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Ersatz der auf die Rechnung der oben genannten Firma vom 11.10.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 19.720 Euro (Anlagen K36/36a). Abgerechnet wurden die am 09.09.2006 beauftragten und im Zeitraum 13. bis 27.09.2006 durchgeführten Abbrucharbeiten.
2.3.9. WB & FB Ingenieurbau AG
Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Ersatz der auf die geprüften Rechnungen der oben genannten Firma vom 21.11.2006, 04.12.2006 und 21.12.2006 geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 74.108,11 Euro (Anlagen K37). Abgerechnet wurden die am 26.10.2006 beauftragten und im Zeitraum Oktober/November 2006 ausgeführten Baumeisterarbeiten.
2.4. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Rückerstattung von Aufwendungen für Bausicherungsmaßnahmen in Höhe von 5.800,41 Euro.
2.4.1. BB Trockenbau e.K.
Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Ersatz der auf die Rechnungen der oben genannten Firma vom 10.12.2007 und 08.03.2009 geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 3.629,50 Euro (Anlagen K38/38a). Abgerechnet wurden im November 2007 angebrachte Schutzverkleidungen für Fensteröffnungen sowie im März 2009 durchgeführte, weitere Bautenschutzmaßnahmen. Da auch im März 2009 für den Kläger noch nicht zweifelsfrei feststand und im Rahmen seiner Schadensminderungsobliegenheit auch noch nicht hätte feststehen müssen, ob das Bauvorhaben fertiggestellt oder endgültig abgebrochen wird (siehe hierzu unter nachfolgender Ziffer 2.6.), waren derartige Sicherungsvorkehrungen zur Vermeidung eines größeren Schadens geboten.
2.4.2. MB Miet-Bauzaun
Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Ersatz der auf die Rechnungen der oben genannten Firma vom 13.02.2008, 01.07.2008, 30.09.2008, 23.12.2008, 16.03.2009, 26.06.2009, 29.09.2009 und 03.12.2009 geleisteten Zahlung in Höhe von insgesamt 486,11 Euro (Anlagen K39/39a). Abgerechnet wurden die Kosten für einen im Zeitraum Februar 2008 bis Dezember 2009 angemieteten Baustellenzaun. Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt die Kammer zur Begründung dieses Anspruchs vollumfänglich Bezug auf ihre voranstehenden Ausführungen zur Gebotenheit der Bausicherungsmaßnahmen unter Ziffer 2.4.1.
2.4.3. D Versicherungs-AG
Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Ersatz der auf Grundlage mit oben genannter Versicherung abgeschlossener Bauherrenhaftpflicht- und Bauleistungsversicherungsverträge gezahlter Prämien in Höhe von insgesamt 1.684,40 Euro. Abgerechnet wurden jeweils die Beiträge für den Zeitraum 07.09.2006 bis 07.09.2008 sowie 07.09.2008 bis 07.09.2009 (Anlagen K40/40a). Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt die Kammer zur Begründung dieses Anspruchs - insbesondere im Hinblick auf den Zeitraum nach Verhängung des Baustopps durch den Kläger - wiederum vollumfänglich Bezug auf ihre voranstehenden Ausführungen zur Gebotenheit der Bausicherungsmaßnahmen unter Ziffer 2.4.1.
2.5. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) keinen Anspruch auf Rückerstattung von Baufinazierungsaufwendungen.
2.5.1. KfW-Darlehen
Der Kläger trägt vor, bei der Bank für Haus- und Grundbesitz eG - Hausbank München zur Finazierung des streitgegenständlichen Bauvorhabens ein Darlehen in Höhe von 200.000,-Euro im Rahmen des Kreditprogramms „KfW-Wohnraum modernisieren (Standard 141)“ beantragt und erhalten zu haben (Anlage K41). Das entsprechende Darlehenskonto sei im Zeitraum 16.05.2006 (Vertragsabschluss) bis Ende 2009 mit einem Betrag in Höhe von 20.171,84 Euro, basierend auf Bereitstellungs- und Schuldzinsen sowie sonstigen Entgelten, belastet worden. Diese Summe zuzüglich des für oben genannten Zeitraum anteilig errechneten Disagios in Höhe von 2.909.25 Euro macht der Kläger gegenüber dem Beklagten zu 1) im Rahmen seines Anspruchs auf Schadensersatz geltend.
Die Kammer weist jedoch in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein weitergehend der Schaden insoweit bereits deshalb ausscheidet, weil der Kläger aufgrund der ihn nach § 254 Abs. 1 BGB treffenden Schadensminderungsobliegenheit spätestens mit Klageerhebung gehalten gewesen wäre, den Darlehensbetrag vorzeitig zurückzuzahlen. Dazu wäre er auch ohne weiteres - insbesondere ohne zusätzliche Kosten - berechtigt gewesen (siehe hierzu KfW-Merkblatt Wohnraum Modernisieren, http://www.fibav.de/finanzierung/kfw/Wohnraum%20modernisieren.pdf, dort S. 4 Mitte).
2.5.2. Darlehensvertrag Nr. 421339672
2.5.3. Darlehensvertrag Nr. 521339672
2.6. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten Mietzinses in Höhe von 92.400,- Euro.
2.7. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Rückerstattung der im Rahmen der Mängelfeststellung, insbesondere durch die Einschaltung von Sachverständigen, angefallenen Kosten in Höhe von 105.317,77 Euro.
2.7.1. Kosten des Privatgutachter Dipl.-Ing. R^ …H Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) im Hinblick auf die durch die Beauftragung des Privatgutachters Dipl.-Ing. R^ …H verursachten Kosten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1322,88 Euro.
Der Kläger behauptet, dass die Einschaltung des Privatgutachters R^ …H erforderlich gewesen sei, da die bauausführenden Firmen nicht mangelfrei gearbeitet hätten und die Bauüberwachung die offenkundigen Baumängel nicht abgestellt habe. Ferner seien von dem Privatgutachter R^ …H auch zahlreiche Planungsmängel festgestellt worden.
Im Rahmen seines Auftrags hat der Privatgutachter R^ …H zwei Mängelprotokolle datierend auf den 01.03.2007 bzw. den 03.04.2007 erstellt (Anlagen K 64 und K 65), welche er mit einem Gesamtbetrag von 5.291,52 Euro (Anlagenkonvolut K 50) abgerechnet hat.
Der gerichtliche Sachverständige hat hierzu folgendes festgestellt: „Nach Ansicht des SV war aus der damaligen Sicht des Klägers die Beauftragung eines Privatgutachters zur Feststellung und Beurteilung des baulichen Zustandes sachgerecht. Die Feststellungen in den beiden Mängelprotokollen lassen darauf schließen, dass überwiegend die Bauausführung unzureichend koordiniert und überwacht wurde und in einem deutlich geringerem Umfang auch die planerischen Vorgaben noch unvollständig waren. Eine Quotelung die hier nur als ungefähre Schätzung möglich ist, kann mit 75% für Bauüberwachungsmängel und 25% für Planungsmängel und somit im Verhältnis 3/4 zu 1/4 als sachgerecht angesehen werden“ (Gutachten, Seite 96).
Die Kammer folgt den Ausführungen des Sachverständigen jedoch insoweit nicht, als dieser die weiteren Leistungen des Privatgutachters Ru^ …|, welche dieser im Zeitraum Juli 2007 bis Februar 2008 erbrachte, für nicht erforderlich hält, weil dem Beklagten zu 3) bereits im März 2007 klägerseits gekündigt worden war und deshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb viele Monate später erneut Mängelfeststellungsmaßnahmen durchgeführt wurden.
Die Kammer ist vielmehr der Ansicht, dass die Kündigung des Beklagten zu 3) im Hinblick auf einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten zu 1) wegen Planungsmängel keine Relevanz hat.
Das Vertragsverhältnis mit dem Beklagten zu 1) bestand fort, so dass dem Kläger die Mangelfeststellungskosten - soweit sie vom Beklagten zu 1) zu vertretender Planungsmängel betreffen - für den gesamten Zeitraum der Tätigkeit des Privatgutachters Ru^ …| geltend gemacht werden können.
Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem Gutachten ferner festgestellt, dass die von dem Privatgutachter Ru^^B in seinen Abrechnungen angesetzten Stundensätze angemessen, die abgerechneten Arbeitszeiten plausibel waren (Gutachten, Seite 97).
Die Kammer geht deshalb davon aus, dass dem Kläger ein Viertel der geltend gemachten 5.291,52 Euro zusteht.
2.7.2. Kosten des Privatgutachters Dr. Sch.
Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) im Hinblick auf die durch die Beauftragung des Privatgutachters Dr. SchB verursachten Kosten keinen Schadensersatzanspruch.
Der Kläger behauptet, er habe den Privatgutachter Dr. SchB als Sachverständigen für Bauchemie und Bauphysik im April 2007 beauftragt, die Putzarbeiten zu begutachten, da sich der neu aufgetragenen Putz von den Wänden löste bzw. lag. Die Stellungnahme des Privatgutachters Dr. SchB vom 25.04.2007 habe ergeben, dass die Putzarbeiten mangelhaft ausgeführt, insbesondere der Untergrund nicht entsprechend vorbereitet worden sei.
Der Kammer liegt das Untersuchungsergebnis des Privatgutachters Dr. SchH nicht vor. Selbst wenn die Behauptung des Klägers zutrifft, ist ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten zu 1) als planenden Architekten nicht gegeben. Die Kammer schließt sich insoweit den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen auf Seite 98 seines Gutachtens an, wonach der Beklagte zu 3) federführend für die Vorbereitung der Vergabe und allein für die Mitwirkung bei der Vergabe bzw. Bauüberwachung zuständig war.
Damit falle die Festlegung von Putzen nach baupraktischer Erfahrung in seinem Zuständigkeitsbereich.
2.7.3. Kosten des Privatgutachters
Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) im Hinblick auf die durch die Beauftragung des Privatgutachters verursachten Kosten keinen Schadensersatzanspruch.
Der Kläger behauptet, er habe den Privatgutachter G^B als Sachverständigen für das Dachdecker- und Denglerhandwerk im Juli 2007 beauftragt, die Dachdecker und Spenglerarbeiten zu überprüfen. Der Privatgutachter G^B habe aufgrund von zwei Besichtigungsterminen einen Mängelbericht vom 15.11.2007 (Anlage K 66) erstellt.
Die Kammer schließt sich auch insoweit den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen an, wonach es sich bei der Leistung des Privatgutachters G^B um eine nicht erforderliche Doppelbegutachtung handelt (Gutachten, Seite 100). Der Privatgutachter Ru^ …l hatte sich bereits in seinen Mängelprotokollen vom 01.03.2007 und 03.04.2007 zu den Mängel an Dach und Dachentwässerung geäußert.
Für die Kammer ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb in demselben Zeitraum klägerseits ein weiterer Privatgutachter beauftragt wurde.
Dies gilt umso mehr als nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen - der Privatgutachter Dr. SchB im Gegensatz zu dem Privatgutachter G^B über die erforderliche Laboreinrichtung verfügte (Gutachten Seite 99).
2.7.4. Kosten des Privatgutachters Prof. Dr. I^B Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) im Hinblick auf die durch die Beauftragung des Privatgutachters Prof. Dr. I^B verursachten Kosten keinen Schadensersatzanspruch.
Der Kläger behauptet, er habe im Sommer 2007 den Privatgutachter Prof. Dr. I^B als Sachverständigen für Holzschutz und Holzschäden beauftragt, Abweichungen zwischen der tatsächlichen Holz und Bauausführungsqualität im Dachstuhl und der Leistungsbeschreibung zu überprüfen.
Im Rahmen eines Baustellentermins am 08.08.2007 habe der Privatgutachter Prof. Dr. festgestellt, dass am Gewerk des Zimmerers am Dachstuhl ganz erhebliche Mängel vorliegen.
Wie bereits unter Ziffer 2.7.3. im Hinblick auf die durch die Beauftragung des Privatgutachters entstandenen Kosten geht die Kammer - in Einklang mit den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen (Gutachten S. 100) - von einer nicht erforderlichen Doppelbegutachtung aus. Zwar liegt das Untersuchungsergebnis des Privatgutachters Prof. Dr. der Kammer nicht vor. Selbst wenn die klägerische Behauptung jedoch richtig sein sollte, ist für die Kammer kein Grund ersichtlich, weshalb eine erneute Begutachtung des Dachstuhls im August 2007 geboten war, nachdem erst im März 2007 der Privatgutachter Ru^^B hinreichende Feststellungen zur handwerklichen Ausführung und zur Holzgüte getroffen hatte.
2.7.5. Kosten des Privatgutachters Dipl.-Ing. Rä^| Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) im Hinblick auf die durch die Beauftragung des Privatgutachters Dipl.-Ing. Rä^| verursachten Kosten keinen Schadensersatzanspruch.
Der Kläger behauptet, am 26.10.2007 den Privatgutachter Rä^| als Sachverständigen für Schäden an Gebäuden mit der Überprüfung, inwieweit statisch relevante Mängel auf über das bisher festgestellte Maß hinaus bestünden.
Der Privatgutachter Rä^| habe daraufhin am 07.11.2008 einen Ortstermin durchgeführt.
Zwar hat der Privatgutachter Ru^^B - wie der gerichtliche Sachverständige zutreffend feststellt - darauf hingewiesen, dass eine genauere, statisch konstruktive Untersuchung dringend erforderlich sei, so dass insoweit nicht von einer Doppelbegutachtung ausgegangen werden kann. Der gerichtliche Sachverständige führt jedoch zur Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1) wie folgt aus: „Die statisch relevanten Mängel, wie sie vom Sachverständigen Ru^^B bereits festgestellt wurden, beziehen sich auf Eingriffe in vorhandene Bauteile und gegebenenfalls auch auf unzulässige Aufspaltungen von Balkenquerschnitten an der Dachkonstruktion. Insoweit ist hier primär von einem Ausführungsmangel bzw. einem Überwachungsfehler, allerdings weniger von einem Planungsfehler auszugehen.“ (Gutachten, Seite 101)
2.7.6. Kosten des Privatgutachters Dipl.-Ing. RudJ Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) im Hinblick auf die durch die Beauftragung des Privatgutachters Dipl.-Ing. RudJ verursachten Kosten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.500,- Euro.
Der Kläger behauptet, im Juni 2007 den Privatgutachter Dipl.-Ing. RudJ als Sachverständigen für Massivbau mit der Feststellung statisch konstruktiver Mängel beauftragt zu haben.
Der Privatgutachter habe daraufhin mehrere Ortstermine durchgeführt und seine Ergebnisse in zwei Gutachten vom 03.09.2007 (Anlage K 67) bzw. vom 08.03.2008 (Anlage K 68) festgehalten. Seine Leistungen habe er mit Schlussrechnung vom 30.10.2008 in Höhe von insgesamt 12.314,17 Euro (Anlage K 55) abgerechnet.
Hiervon habe der Kläger einen Betrag in Höhe von 7.000,00 Euro bereits beglichen.
In seinem Gutachten hat der Privatgutahter RudB ein kollektives Versagen aller an der Planung und Ausführung beteiligter Büros und Firmen festgestellt.
Wie bereits unter Ziffer 2.7.5. im Hinblick auf die durch die Beauftragung des Privatgutachters R verursachten Kosten erläutert, war der Kläger aufgrund der Ausführungen des Privatgutachters R berechtigt, eine weiterführende Untersuchung statisch konstruktiver Mängel durchführen zu lassen. Entgegen den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in seinem Gutachten auf Seite 103 bis 105 geht die Kammer jedoch nicht davon aus, dass lediglich 20% der vom Privatgutachter Rudat abgerechneten Leistungen erforderlich waren.
Wie der gerichtliche Sachverständige selbst zugesteht, beschreibt der Privatgutachter Rudat ab Seite 43 seines Gutachtens die eigenen vor Ort aufgenommenen Feststellungen.
Ab Seite 54 geht der Privatgutachter R in seinem Gutachten auf technische Regeln und Bauvorschriften ein.
Ab Seite 66 bis zum Ende seines Gutachtens auf Seite 82 werden durch den Privatgutachter RudJ sodann eigene Ermittlungsergebnisse dargestellt. Die genannten Ausführungen handelt es sich unstreitig um originäre Aufgaben des Privatgutachters. Der Umstand, dass die erste Hälfte des Privatgutachtens lediglich eine Zusammenfassung der Ergebnisse anderer Privatgutachter enthält, führt nicht dazu, dass der Kläger lediglich 20% der entstandenen Kosten ersetzt verlangen kann.
Auch die Zusammenfassung des bisherigen Standes zur Mängelfeststellung ist ein wichtiger Bestandteil der Begutachtung, wenn sie auch im konkreten Fall sehr umfangreich ausgefallen sein mag.
Die Kammer folgt dem gerichtlichen Sachverständigen jedoch insoweit, als er davon ausgeht, dass die Mängelfeststellungskosten zu gleichen Teilen sowohl Planungs- als auch Überwachungsleistungen betreffe (Gutachten, Seite 104).
Die Kammer geht deshalb von einem Schadensersatzanspruch in Höhe der Hälfte der geltend gemachten 7.000,00 Euro aus.
2.7.7. Kosten des Privatgutachters Dipl.-Ing. B..v.L..
Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) im Hinblick auf die durch die Beauftragung des Privatgutachters Dipl.-Ing. B..v.L.. verursachten Kosten keinen Schadensersatzanspruch.
Der Kläger behauptet, im Frühjahr 2008 den Privatgutachter B..v.L.. als Sachverständigen für Schäden an Gebäuden beauftragt zu haben, auf Grundlage der Privatgutachten der Sachverständigen Runschke und Rudat festzustellen, ob und in welchem Umfang Mängel an die noch nicht fertiggestellten Rohbauarbeiten der Fa. W..und F.., der Zimmerer-, Dachdecker- und Spenglerarbeiten der Fa. B.. vorhanden sind, wem festgestellte Mängel in der technischen Verantwortung zuzuordnen sind und mit welchem Mängelbeseitigungsaufwand zu rechnen ist.
Der Privatgutachter B..v.L.. habe daraufhin im Zeitraum April 2008 bis Mai 2009 sieben Gutachten erstellt (Anlage K 69 bis K 74).
In seinem ersten Gutachten vom 21.04.2008 führt der Privatgutachter B..v.L.. aus, dass Gegenstand seines Auftrages die Beurteilung von Mängel ist, welche anlässlich am 13.03.2008 durchgeführten Ortstermin festgestellt wurden (Anlage K 69, Seite 2).
Die Kammer schließt sich im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Beauftragung des Privatgutachters B..v.L.. im vorliegenden Fall vollumfänglich den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen an: „Eine Gutachtenersattung aufgrund von Feststellungen zu einem Zeitpunkt an dem die Baubeteiligten kündigungsbedingt schon längere Zeit nicht mehr auf der Baustelle tätig sind und gleichfalls kündigungsbedingt ihre Leistungen nicht fertigstellen, bzw. nachbessern konnten, ist nicht geeignet Planungs- und Überwachungsmängel angemessen zu bewerten Da zu dem viele Punkte bereits in dem Gutachten B^ …| und Ru^ …| sowie dem Gutachten des Sachverständigen RudJ aufgeführt sind, hält der SV die vorliegenden Gutachten des Sachversätndigen B^ …|v| nicht für erforderlich.
Aufgrund der vorgenannten Ausführung hält der Sachverständige diese Gutachten auch nicht für geeignet, im konkreten Fall Planungsmängel, Bauüberwachungsmängel und Ausführungsmängel angemessen zu bewerten.“ (Gutachten Seite 111).
Der gerichtliche Sachverständige weist in diesem Zusammenhang ferner zutreffend darauf hin, „dass seit der Kündigung sowohl der Planer als auch der ausführenden Firmen bereits eine geraume Zeit vergangen ist, in der das Gebäude, wie bereits oben ausgeführt, noch unzureichend gegen Witterungseinflüsse geschützt war, so dass ständig - wie auch heute noch - Feuchtigkeit ins Gebäude dringt und damit Schäden verursacht.“ (Gutachten, Seite 111).
2.7.8. Kosten des Privatgutachters Dipl.-Ing. Th..
Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) im Hinblick auf die durch die Beauftragung des Privatgutachters Dipl.-Ing. Th.. verursachten Kosten keinen Schadensersatzanspruch.
Der Kläger behauptet, den Privatgutachter Th.. als Sachverständigen für Baustatik, Betonund Stahlbetonbau beauftragt zu haben, gutachtlich begleitend im Rahmen der Feststellungen des Privatgutachters B^ …|v| als Beirat tätig zu werden. Der Privatgutachter habe daraufhin im Zeitraum Mai bis August 2008 drei Gutachten erstellt.
Der gerichtliche Sachverständige weist in seinem Gutachten auf Seite 113 zutreffend darauf hin, dass der Privatgutachter Th.. im wesentlichen die statischen Belange in Bereichen untersucht, welche bereits Gegenstand der Überprüfung des Privatgutachters RudJ waren. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, weshalb eine nochmalige Begutachtung im Hinblick auf möglicherweise vorliegende statische Defizite erforderlich gewesen sein sollte, zumal der letzte Ortstermin welcher seitens des Privatgutachters RudJ durchgeführt wurde, nur zwei Monate vor Erstellung des ersten Gutachtens des Privatgutachters Th.. stattfand. Die Kammer geht deshalb von einer nicht ersatzfähigen Doppelbegutachtung aus.
2.7.9. Kosten des Privatgutachters Prof. Dr. D…
Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) im Hinblick auf die durch die Beauftragung des Privatgutachters Prof. Dr.D… verursachten Kosten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 14.280,- Euro.
Der Kläger trägt vor, dass er im Mai 2009 den Privatgutachter Prof. Dr. D… als Sachverständigen für Projektsteuerung, Abrechnung und Honorare im Hoch- und Ingenieurbau beauftragt habe, aus technischwirtschaftlicher Sicht die Planungsleistungen der Beklagten im Hinblick auf Vollständigkeit, Mängel und sich daraus ergebende Schadensersatzansprüche zu überprüfen und zu bewerten, dies insbesondere im Hinblick auf die Kostenermittlung, Kostenkontrolle und Kostensteuerung während der Planung und der Bauausführung.
Der Privatgutachter Prof. Dr. D… habe daraufhin sein Gutachten vom 10.11.2009 (Anlage K 18) erstellt, welches es mit Rechnung vom 08.12.2009 in Höhe von 14.280,00 Euro abrechnete (Anlage K 58).
Entgegen den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen auf Seite 114 bis 116 des Gutachtens geht die Kammer davon aus, dass die Beauftragung des Privatgutachters Prof. Dr. D… durch den Kläger erforderlich war. Wie der gerichtliche Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten bestätigt hat, wurden die seitens des Beklagten zu 1) gegenüber dem Kläger vertraglich geschuldeten Kostenermittlungen teilweise überhaupt nicht, im Übrigen jedoch verspätet bzw. mangelhaft erbracht.
Da dem Kläger - wie auch der gerichtliche Sachverständige einräumt (Gutachten Seite 116) -die Überprüfung der vom Beklagten zu 1) vorgelegten Kostenermittlungen auf ihre Richtigkeit nicht möglich war, durfte er den Privatgutachter Prof. Dr. D… hinzuziehen. Im hinblick auf die Höhe des insoweit ersatzfähigen Schadens hat die Kammer eine Schätzung nach § 287 ZPO unter Zugrundelegung der Rechnung des Privatgutachters Prof. Dr. D… vom 18.12.2001 vorgenommen.
2.7.10. Kosten für Fotoservice (Galeria Kaufhof)
Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) im Hinblick auf die geltend gemachten Kosten für die Inanspruchnahme des Fotoservices der Firma Galeria Kaufhof keinen Schadensersatzanspruch.
Der Kläger behauptet, zahlreiche Fotos von Mängeln am streitgegenständlichen Bauvorhaben angefertigt und diese in der Zeit von September 2007 bis Juni 2008 über den Fotoservice der Fa. Galaria Kaufhof entwickelt lassen zu haben.
Da der Kammer die entsprechenden Fotos nicht vorliegen, kann eine Aussage dahingehend, ob die Anfertigung dieser Fotos - insbesondere in mehrfacher Ausfertigung - erforderlich war.
2.7.11. Kosten für Lichtpausen (HDR-Lichtpausen B KB)
Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) im Hinblick auf die geltend gemachten Kosten für die Anfertigung von Lichtpausen keinen Schadensersatzanspruch.
Der Kläger behauptet am 06.03.2008 die Firma HB - Lichtpausen - Kögler beauftragt zu haben, die Pläne zu vervielfältigen, welche er für die Feststellung der Mängel durch den Sachverständigen benötigte.
Aus der als Anlage K 60 vorgelegten Rechnung vom 06.03.2008 geht jedoch nicht hervor, was konkret abgerechnet wurde.
Die Kammer kann folglich auch insoweit keine Aussage dahingehend treffen, ob die durch die Beauftrgung der Fa. HDR - Lichtpausen - Kögler angefallenen Kosten tatsächlich erforderlich waren.
2.7.12. Kosten für Probeöffnungen (LB Bauunternehmung GmbH)
Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) im Hinblick auf die durch Probeöffnungen verursachten Kosten keinen Schadensersatzanspruch.
Der Kläger behauptet, im Februar 2008 die LB Bauunternehmung GmbH zur Prüfung der Fundamentausführung bzw. zur Kontrolle bisher erbrachter statischer Planungs- und Überwachungsleistungen mit Probeöffnungen beauftragt zu haben.
Diese hätten eine von den Plänen abweichende Fundamentausführung ergeben, sowie Hinweise darauf, dass von den Beklagten zu 3) zur Zahlung freigegebene und klägerseits schon bezahlte Bauteile teilweise gar nicht bzw. mangelhaft ausgeführt worden waren.
Die Kammer teilt die Auffassung des Sachverständigen, wonach nicht erkennbar ist, welche Planunterlagen bzw. welcher Planungsstand für die Überprüfung der Fundamente herangezogen wurde.
Die Kammer vermag deshalb auch insoweit keine Aussage dahingehend zu treffen, inwieweit die Aufgrabungsarbeiten erforderlich waren.
Unterstellt man die Behauptung des Klägers, dass die Ausführung nicht nach den maßgebenden Planunterlagen erfolgt sei, als wahr, wäre ohnehin von einem Bauüberwachungsmangel auszugehen, welcher nicht in den Verantwortungsbereich des Beklagten zu 1) fällt.
2.8. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) keinen Anspruch auf Ersatz der Abbruchkosten in Höhe von 52.000,- Euro.
Die Kammer teilt die Ansicht der Klagepartei nicht, wonach sich aus dem Urteil des BGH vom 10.07.2014, Az. VII ZR 55/13, zwanglos ergibt, dass der Beklagte zu 1) dem Kläger auch die Abbruchkosten zu ersetzen hat. Während in dem vom BGH entschiedenen Fall auf ein bisher unbebautes Grundstück ein Haus gebaut wurde, dass anschließend aufgrund mangelhafter Planungsleistungen seitens des Bestellers abgerissen wurde, sollte vorliegend ein Bestandsgebäude saniert werden. Wenn der Kläger aber - wie unter der nachfolgenden Ziffer 2.9. ausgeführt - Ersatz des vor Beginn der Baumaßnahme bestehenden Hauswertes verlangt und diesen auch zugesprochen bekommt, kann er nicht gleichzeitig den für einen Abriss des Gebäudes erforderlichen Betrag erhalten. Entweder der Kläger will so gestellt werden, als befände sich das Haus noch in dem Zustand vor Beginn der Umbaumaßnahme, oder verzichtet auf den Ersatz der Wertminderung, behauptet eine Bauruine und macht die Abrisskosten geltend. Beides nebeneinander geht nicht.
2.9. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Ersatz des vor Beginn der Baumaßnahme bestehenden Hauswertes in Höhe von 243.000,- Euro.
Der Kläger behauptet, der Wert des Hauses vor Beginn der Umbaumaßnahme, welchen der Beklagte zu 1) den Kläger erstatten müsse, habe 633.880,00 Euro betragen.
Die Kammer stellt zunächst fest, dass im Hinblick auf die Höhe des zu ersetzenden Schadens nur der Gebäudewert von Bedeutung ist.
Die vom Beklagten zu 1) beganngenen Pflichtverletzungen haben keinerlei Auswirkungen auf den Grundstückswert.
Die Kammer folgt den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, wonach zur Sachwertermittlung für ein Gebäude, wie das streitgegenständliche, das 1930 erbaut und 1960 renoviert wurde, ein Kostenansatz für Neuherstellungskosten aus dem Jahr 2007 bzw. 2006 - wie von dem Privatsachverständigen Prof. Dr. D… in seinem Gutachten vom 10.11.2009 vorgenommen - ungeeignet ist.
Vielmehr müssen als Grundlage für eine korrekte Sachwertermittlung die Herstellungskosten zum Zeitpunkt der Gebäudeerstellung herangezogen werden.
Dies kann vorliegend - je nach Umfang der Umbaumaßnahmen - das Jahr 1930 bzw. 1960 sein.
Wenn im Jahr 1960 ein vollständiger Umbau durchgeführt wurde, so wurde im Prinzip ein neuwertiges Gebäude hergestellt.
Als Bezugsjahr für die Restnutzungsdauer muss in diesem Fall das Jahr 1960 angesetzt werden.
Sofern der Umbau jedoch zu keiner vollständigen Erneuerung des Gebäudes geführt hat, ist ein fiktives Baujahr zu ermitteln, welches dann maßgebend für die rechnerisch anzusetzende Nutzungsdauer ist (Gutachten, Seite 126).
Da der Kammer - wie wohl auch dem Kläger - keinerlei Unterlagen zu dem im Jahr 1960 durchgeführten Umbaumaßnahmen vorliegen, kann nach Beweislastgrundsätzen nicht von einer vollständigen Sanierung ausgegangen werden. Die Kammer geht vielmehr in Anlehnung an die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen von einem fiktiven Baujahr 1950 aus. Unter Zugrundelegung dieses Bezugsjahres errechnet sich sodann ein Gebäudewert von ca. 243.000,00 Euro (Gutachten Seite 129).
2.10. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlten Honorars für die außergerichtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt in Höhe von Euro.
Der Kläger hat sich zur Durchsetzung der ihm zustehenden Ansprüche anwaltlicher Hilfe bedienen dürfen, nachdem der Beklagte zu 1) seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nur unzureichend nachgekommen ist. Die dadurch angefallenen Anwaltskosten sind als Folgeschaden von dem Beklagten zu tragen.
Aufgrund der nach § 254 Abs. 2 BGB bestehenden Obliegenheit des Geschädigten, den Schaden zu mindern, ist der Anspruch der Höhe nach jedoch regelmäßig auf die durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz festgelegte Gebühr beschränkt. Im vorliegenden Fall kann die Kammer keine Besonderheiten erkennen, welche ausnahmsweise den Ersatz von Rechtsanwaltskosten, die auf Grundlage einer Vergütungsvereinbarung gezahlt worden sind, rechtfertigen. Der Streitgegenstand ist weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht derart komplex, dass die Mandatierung eines Rechtsbeistandes, welcher nach RVG abrechnet, unmöglich erscheint. Zumindest wurde Entsprechendes klägerseits nicht vorgetragen.
Der Gegenstandswert der vorgerichtlichen Tätigkeit beträgt
1,3 Geschäftsgebühr (§§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG) abzgl. 0,65 Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 IV VV RVG
zzgl. Pauschale für Post und Telekommunikation (Nr. 7002 VV RVG) 20,- Euro
3. Nebenforderung
II. Anspruch gegen den Beklagten zu 2)
Die Zahlungsklage gegen den Beklagten zu 2) ist zulässig, aber unbegründet.
Der Beklagte zu 2) ist nicht passivlegitimiert. Die Kammer hält insoweit an ihrer bereits in der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2010 mitgeteilten Auffassung fest, dass der Beklagte zu 2) nicht Vertragspartner, sondern quasi nur „Subunternehmer“ des Beklagten zu 1) gewesen sei (Bl. 416 d.A.). Auch in ihrem Beweisbeschluss vom 27.10.2010 hat die Kammer bereits darauf hingewiesen, dass - zumindest nach derzeitigem Sachstand - ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 2) nicht bestehe (Bl. 738 d.A.).
Ergänzend hierzu ist Folgendes auszuführen:
Weder der Architektenvertrag vom 16.11.2005 (Anlage K6) noch der Architektenvertrag vom 15.12.2005/08.01.2006 (Anlage K19) wurde von dem Beklagten zu 2) als Auftragnehmer unterzeichnet.
Für die Kammer ist auch nicht ersichtlich, dass das Architekturbüro „LAI - Lanz - Architekten und Ingenieure“ zum Zeitpunkt des Abschlusses der oben genannten Architektenverträge in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft betrieben wurde.
So wurde im Rahmen der vertraglichen Korrespondenz ausschließlich Briefpapier verwendet, welches lediglich den Beklagten zu 1) namentlich erwähnte (siehe beispielsweise Anlagen K7-9). Auch auf dem Eingangsschild des Architekturbüros ist nur der Name des Beklagten zu 1) genannt (Anlage T+H 1). Bereits der Name des Architekturbüros, welcher nur den Beklagten zu 1) persönlich benennt, lässt zudem allenfalls eine „Einmann-Gesellschaft“ vermuten. Schließlich wurde zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) am 15.07.2003 Vertrag geschlossen, wonach der Beklagte zu 2) seit 01.07.2003 als freier Mitarbeiter Architektenleistungen für den Beklagten zu 1) als Auftraggeber übernimmt (Anlage T+H 3). Mangels gegensätzlichen Vortrags geht die Kammer davon aus, dass der Beklagten zu 2) folglich auch im Rahmen des streitgegenständlichen Bauvorhabens von dem Beklagten zu 1) als freier Mitarbeiter eingesetzt wurde. Ein freier Mitarbeiter kann aber zwangsläufig nicht Mitgesellschafter einer ihn beauftragenden Gesellschaft des bürgerlichen Rechts sein.
Entgegen der Behauptung des Klägers hat der Beklagte zu 2) auch keinen Rechtsschein dahingehend gesetzt, dass er neben den Beklagten zu 1) und zu 3) Mitgesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts namens „L| - - Architekten und Ingenieure“ sei. Die Kammer nimmt insoweit zunächst Bezug auf die voranstehenden Ausführungen zum Nichtbestehen einer BGB-Gesellschaft. Das im Rahmen der Korrespondenz mit dem Kläger verwendte Briefpapier, das Eingangsschild zum Architekturbüro des Beklagten zu 1) und der Name des Architekturbüros waren in keinster Weise geeignet, gegenüber dem Kläger den Eindruck vermitteln, dass es sich bei dem Architekturbüro „l_| - - Architekten und Ingenieure“ um eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts handle. Allein die Bezeichnung „… Architekten und Ingenieure“ lässt keine Rückschlüsse auf die Existenz mehrerer Gesellschafter zu. Die Verwendung des Plurals lässt sich zwanglos durch die Beschäftigung entsprechender Mitarbeiter rechtfertigen. Entgegen der Auffassung des Kläger lässt sich eine Haftung des Beklagten zu 2) aus Rechtsscheingesichtspunkten auch nicht mit der als Anlage K6.1 vorgelegten Visitenkarte begründen. Unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob die Nennung des Beklagten zu 2) unterhalb der Bezeichnung des Architekturbüros „LAI - Lanz - Architekten und Ingenieure“ auf einer Visitenkarte ausreicht, um einen Rechtsschein für das Vorliegen einer BGB-Gesellschaft zu begründen - woran die erkennende Kammer erhebliche Zweifel hat -, konnte ein deratiger Rechtsschein durch den Beklagten zu 2) vorliegend überhaupt nicht gesetzt werde, da die Visitenkarte das Architekturbüro als „Lanz Architekten und Generalplaner GmbH“ ausweist. Die ausdrückliche Bezeichnung als GmbH steht jedoch dem vom Kläger behaupteten Rechtsschein entgegen.
III. Anspruch gegen den Beklagten zu 3)
Die Zahlungsklage gegen den Beklagten zu 3) ist - wie die Klage gegen den Beklagten zu 2) - zulässig, aber unbegründet.
1. Gesamtschuldnerische Haftung
Der Beklagte zu 3) haftet gegenüber dem Kläger nicht als Gesamtschuldner aufgrund einer mit dem Beklagten zu 1) bestehenden Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Noch hat der Beklagte zu 3) einen entsprechenden Rechtsschein gesetzt.
Wie bereits unter A. II. ausgeführt, ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass das Architekturbüro „LA- - Architekten und Ingenieure“ zum Zeitpunkt des Abschlusses der streitgegenständlichen Architektenverträge in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft betrieben wurde. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Ergänzend hierzu weist die Kammer darauf hin, dass selbst wenn der Beklagte zu 3) - wie der Kläger behauptet - bereits im Rahmen der Vertragsanbahnung zusammen mit dem Beklagten zu 1) gegenüber dem Kläger auftrat, dies nicht ausreichend wäre, um eine Gesellschafterstellung zu begründen. Ebenso wie bei dem Beklagten zu 2) hätte es sich auch bei dem Beklagten zu 3) um einen freien Mitarbeiter oder aber - wie vorliegend - um einen selbstständigen Architekten handeln können, der lediglich bei einzelnen Projekten ohne eine rechtliche Verbindung mit dem Beklagten zu 1) auf Wunsch des Auftraggebers mit diesem zusammenarbeitet. So haben der Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 3) mit dem Kläger auch zwei völlig eigenständige Architektenverträge abgeschlossen.
Allein dieser Umstand ist ferner geeignet, die Behauptung des Kläger zu widerlegen, der Beklagte zu 3) habe einen Rechtsschein dahingehend gesetzt, dass er Mitgesellschafter einer BGB-Gesellschaft namens „lB-L^B - Architekten und Ingenieure“ sei. Sämtlicher Schriftverkehr, welcher der Kammer im Hinblick auf die Tätigkeit des Beklagten zu 3) bei dem streitgegenständlichen Bauvorhaben vorliegt, fand zudem zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 3) bzw. deren Rechtsbeiständen statt. Beispielhaft werden hier nur die Schreiben vom 13.03.2007 (Vorschlag des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages, Anlage B3 - 3) und vom 22.03.2007 (außerordentliche Kündigung, Anlage B3 - 6) erwähnt, welche an den Beklagten zu 3) persönlich bzw. dessen Rechtsbeistand adressiert waren. Von dem Beklagten zu 3) als Mitgesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts war zu keinem Zeitpunkt die Rede. Auch die klägerseits als Anlage K 6.1vorgelegte Visitenkarte des Beklagten zu 3) ändert an diesem Ergebnis nichts, da es - wie der Parteivertreter des Beklagten zu 3) zutreffend ausführt - allgemein üblich ist, dass unter dem Logo einer Firma der Name eines Mitarbeiters steht, der bei dieser Firma beschäftigt ist. Der Anschein einer Gesellschafterstellung wird hiermit keinesfalls gesetzt. Im Übrigen belegt auch die Aussage des Zeugen O^B B^^B, an dessen Glaubwürdigkeit die Kammer - wie bereits an anderer Stelle erörtert - keine Zweifel hat, dass der Kläger selbst von zwei voneinander unabhängigen Architekten bzw. Architekturbüros ausging. So fragte er den Zeugen O^B B^^B im Rahmen einer Besprechung mit dem Beklagte zu 3), ob Herr B^^B Mitarbeiter des Beklagten zu 3) oder vom Büro sei (Bl. 521 d.A.).
2. Haftung wegen Verletzung von Hinweispflichten
Entgegen der Ansicht des Klägers geht die Kammer nicht davon aus, dass der Beklagten zu 3) den Kläger hätte darauf aufmerksam machen müssen, dass die Planung des Architekturbüros „L| - - Architekten und Ingenieure“ nur für deutlich mehr als 600.000,- Euro zu verwirklichen ist. Die Frage, ob der Beklagte zu 3) überhaupt Kenntnis von der zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) vereinbarten Kostenobergrenze hatte, kann insoweit dahingestellt bleiben.
Der Beklagte zu 3), welcher ausschließlich mit den Leistungsphasen 6 bis 8 betraut war, ist zwar verpflichtet, auf Fehler der Ausführungsplanung hinzuweisen, die ihm während der Erbringung der eigenen Leistungen auffallen oder hätten auffallen müssen. Er ist -insbesondere als Objektüberwacher - aber nicht verpflichtet, Entscheidungen, welche im Zuge der Grundlagenermittlung getroffen werden, zu hinterfragen. Eine derartige Grundentscheidung ist es aber, wenn der Bauherr dem Architekten eine Baukostenobergrenze von 600.000,- Euro verbindlich vorgibt. Dem Parteivertreter des Beklagten zu 3) ist insoweit zuzugeben, dass dies im Ergebnis nichts anderes bedeuten würde, als die sich aus der Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) ergebenden Pflichten in den Aufgabenkatalog der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) hineinzulesen. Der Objektüberwacher müsste in diesem Fall eine von dem planenden Architekten unabhängige Grundlagenermittlung durchführen, um dessen Ausführungsplanung nicht nur in technischer sondern auch in kostenmäßiger Hinsicht zu überprüfen. Eine Verpflichtung des Objektüberwachers ist jedoch nicht zumutbar und deshalb auch nicht vertraglich geschuldet.
3. Haftung wegen eigener Planungs- und Bauüberwachungsmängel Der Sachverständige Dipl.-Ing. R.. hat in seinem Gutachten vom 27.12.2011 auf Seite 188 zusammenfassend ausgeführt, dass er keine Aussage dahingehend zu treffen vermag, welche der klägerseits behaupteten Mängel zu einem Schaden geführt haben, der dem Verantwortungsbereich des Beklagten zu 3) zugeordnet werden könne. Der Kläger habe nicht nur gegenüber dem Beklagten zu 3) die Kündigung erklärt, sondern - nahezu zeitgleich - gegenüber sämtlichen ausführenden Unternehmen. Nach Ansicht des Sachverständigen Dipl.-Ing. R.. war es deshalb nicht mehr möglich festzustellen, welche der behaupteten Mängel ohne die Kündigung des Klägers noch hätten beseitigt werden können.
4. Fristsetzung zur Nacherfüllung
Selbst wenn man - entgegen den hier vertretenen Auffassung - davon ausgeht, dass der Beklagte zu 3) durch sein Verhalten eine gegenüber dem Kläger bestehende vertragliche Verpflichtung, das streitgegenständliche Vorhaben unter Einhaltung der Baukostenobergrenze von 600.000,- Euro durchzuführen, verletzt hat, fehlt es insoweit an der anspruchsbegründenden Fristsetzung zur Nacherfüllung. Das Schreiben vom 24.05.2007 (Anlage K 16), in welchem der damalige Rechtsbeistand des Klägers eine Rückführung der Kosten auf das vorgegebene Maß von 600.000,- Euro verlangte, war an das Architekturbüro „Lanz - Architekten+Generalplaner“ adressiert, wobei der Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) namentlich benannt wurden. Folglich war Verfasser des Schreibens vom 01.06.2007 (Anlage K 76), welches der Kläger zum Beweis einer ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung vorlegt, nur der Beklagte zu 1). Auch aus diesem Grund scheidet ein Schadensersatzanspruch des Kläger gegen den Beklagten zu 3) wegen Baukostenüberschreitung im vorliegende Fall aus. B. Freistellungsklage (Antrag Ziffer II.) I. Anspruch gegen den Beklagten zu 1)
1. Anspruch dem Grunde nach Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten zu 1) einen Freistellungsanspruch gemäß §§ §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281 BGB.
Um Wiederholungen zu vermeiden nimmt die Kammer zur Begründung des Anspruchs dem Grunde nach vollumfänglich Bezug auf ihre Ausführungen unter A. I. 1.
2. Anspruch der Höhe nach 2.1. Abschlagsrechnung - Architekten und Generalplaner
2.2. Schlussrechnung Architekt SB
2.3. Beratende Ingenieure B + EB GmbH - Teilschlussrechnung vom 19.03.2007 Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Freistellung von der Verbindlichkeit gemäß oben genannter Rechnung (Anlage K80). Abgerechnet wurden statische Leistungen betreffend das streitgegenständliche Bauvorhaben im Zeitraum Februar bis Dezember 2006. Auf den in Rechnung gestellten Betrag von 6.496,- Euro hat der Kläger aufgrund der Teilrechnung vom 28.07.2006 bereits einen Betrag von 4060,- Euro geleistet (siehe Ziffer 2.2.1), so dass eine Restwerklohnforderung in Höhe von 2.436,- Euro besteht.
2.4. WB & F Ingenieurbau AG - Schlussrechnung vom 11.02.2008 Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Freistellung von der Verbindlichkeit gemäß oben genannter Rechnung (Anlage K81). Abgerechnet wurden die bis zum Stichtag 29.11.2007 erbrachten Baumeisterarbeiten. Auf den in Rechnung gestellten hat der Kläger bereits Abschlagszahlungen geleistet (siehe Ziffer 2.3.9), so dass eine Restwerklohnforderung in Höhe von 89.123,33 Euro besteht.
2.5. Zimmerei B.. Holzbau GmbH & Co. KG - Schlussrechnung vom 27.11.2008 Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Freistellung von der Verbindlichkeit gemäß oben genannter Rechnung (Anlage K82). Abgerechnet wurden Zimmerer-, Spengler - und Dachdeckerarbeiten am streitgegenständlichen Wohnhaus sowie am Nachbaranwesen. Mit einem Betrag in Höhe von 68.587,26 Euro.
2.6. BB & B.. GmbH - 2. Zwischenrechnung vom 27.02.2007 Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Freistellung von der Verbindlichkeit gemäß oben genannter Rechnung (Anlage K83). Abgerechnet wurden gemäß Bauvertrag nach Baufortschritt die Arbeiten im Bereich sanitäre Anlagen und Heizungsbau mit einem Betrag in Höhe von 19.099,50 Euro.
2.7. W …B GmbH & Co. KG - 1. Abschlagsrechnung vom 24.04.2007 Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Freistellung von der Verbindlichkeit gemäß oben genannter Rechnung (Anlage K84). Abgerechnet wurde die Lieferung von Fenstern mit einem Betrag in Höhe von 11.900,- Euro.
2.8. Schlussrechnung des Dipl.-Ing. RudB vom 30.10.2008 Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Freistellung von der oben genannten Verbindlichkeit in Höhe von 2.657,09 Euro.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer insoweit vollumfänglich Bezug auf ihre Ausführungen unter A.I.2.7.6, wonach dem Kläger die Hälfte des geltend gemachten Anspruchs zustehen.
2.9. Rechnung der RAe Dr. & Partner vom 15.04.2009 Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten zu 1) keinen Anspruch auf Freistellung von der oben genannten Verbindlichkeit in Höhe von 7.883,75 Euro.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer insoweit vollumfänglich Bezug auf ihre Ausführungen unter A.I.2.10, wonach dem Kläger bereits die Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz als Schadensersatz zugesprochen worden ist.
II. Anspruch gegen den Beklagten zu 2) und den Beklagten zu 3)
Der Kläger hat gegenüber den Beklagten zu 2) und zu 3) keinen Anspruch auf Freistellung.
Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt die Kammer insoweit vollumfänglich Bezug auf ihre Ausführungen unter A. II. und III.
C.
Feststellungsklage (Antrag Ziffer III.)
Der Feststellungsantrag des Klägers ist bereits unzulässig.
Nach § 256 Abs. 1 ZPO ist Prozessvoraussetzung für die Feststellungsklage das schutzwürdige Interesse des Klägers an alsbaldiger Feststellung. Ist Klage auf Leistung möglich und zumutbar, fehlt im Interesse der endgültigen Klärung des Streitstoffes in einem Prozess das abstrakte Feststellungsinteresse regelmäßig.
Die Feststellungsklage ist seit 22.12.2009 bei Gericht anhängig. Das streitgegenständliche Objekt wurde mittlerweile abgerissen. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, welche weiteren Schäden zukünftig noch entstehen könnten, die der Kläger spätestens zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 17.12.2014, das heißt nahezu fünf Jahre nach Klageerhebung und mehr als sieben Jahre nach Beendigung der Baumaßnahme, nicht konkret zu beziffern vermochte. Insbesondere die über den ohnehin bereits im Rahmen des Zahlungsantrages unter Ziffer I geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der Abbruchkosten in Höhe von 52.000,- Euro hinausgehenden, tatsächlichen Aufwendungen für den mittlerweile durchgeführten Abriss hätte der Kläger durch Vorlage der entsprechende Rechnung exakt beziffern können, was er jedoch - nach Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2014, dass dies die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung in einem weiteren Termin und unter Umständen die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Folge hätte, bewusst unterließ.
D. Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit
I. KE
II.
E. Streitwertbeschluss
Der Streitwert bemisst sich nach §§ 3, 5 ZPO. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch (Antrag Ziffer I.) beläuft sich auf 1.232.113,64 Euro, der Freistellungsanspruch (Antrag Ziffer II.) auf 256.484,56 Euro. Der Wert des Feststellungsantrages (Antrag Ziffer III.) wird von der Kammer nach freiem Ermessen auf 200.000,- Euro festgesetzt.