Landgericht München I Endurteil, 08. Feb. 2017 - 15 O 23907/15

published on 08/02/2017 00:00
Landgericht München I Endurteil, 08. Feb. 2017 - 15 O 23907/15
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten der Nebenintervention zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 410.565,76 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht wegen Ansprüchen aus § 70 PAG bzw. Amtshaftung gemäß § 839 BGB im Zusammenhang mit der Sprengung einer Fliegerbombe am 28.08.2012 auf dem Grundstück F.straße 7 in M. in Anspruch.

Die Klägerin ist der Sach- und Betriebsunterbrechungsversicherer ihrer Versicherungsnehmer K., Betreiber der Boutique ..., GmbH, Betreiberin eines Bubble Tea store und der M. G. Holding GmbH, die ein Aufnahme- und Tonstudio betreibt. In dieser Funktion hat sie an ihre Versicherungsnehmer Versicherungsleistungen nach der Sprengung einer Fliegerbombe am 28.08.2012 auf dem Grundstück F.straße 7 in M. erbracht. Auf diesem Grundstück war beim Aushub einer Baugrube eine 250-kg-Fliegerbombe mit chemischem Langzeitzünder aus dem 2. Weltkrieg aufgefunden worden. Als die Bombe von einem Baggerführer bemerkt wurde, steckte sie zu einem großen Teil im Erdreich, nur ein oberer Teil schaute heraus. Die Bombe wurde von der Streithelferin zu 2), der K.A. T. Spezialbau GmbH & Co. KG um 21:54 Uhr gesprengt. Zur Dämmung der Detonation wurde Stroh verwendet, das sich entzündete und durch die Druckwelle verteilte. Die „Boutique ...“ des Versicherungsnehmers K. in der F.straße 11 brannte vollständig aus.

Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft München I gegen den verantwortlichen Sprengmeister wurde wegen fehlender Verwirklichung eines Straftatbestandes gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

EUR 46.920,00

wegen Schäden an der Betriebseinrichtung

EUR 8.178,00

Abbruch- und Aufräumkosten

EUR 105.000,00

für zerstörte Ware und Vorräte

EUR 156.500,00

Betriebsunterbrechungsschaden

Zudem gab sie 3 Sachverständigengutachten in Auftrag, für die sie Kosten in Höhe von EUR 4.853,81, EUR, 7.841,15 und EUR 2.446,95 aufwandte.

An die GmbH, F.straße 6, Bubble Tea Store:

EUR 15.569,14

Inhaltsschaden

EUR 78.000,00

Betriebsunterbrechungsschaden

Zudem hat die Klägerin EUR 3.794,93 für ein Sachverständigengutachten aufgewandt. An die M. Holding GmbH, H2. Straße4:

EUR 4.316,00

Sachschaden

Zudem hat die Klägerin EUR 7.145,78 für Sachverständigengutachten aufgewandt.

Die Klägerin hat an ihre Versicherungsnehmer folgende Zahlungen geleistet: An K. H., F.straße 11, Boutique ...:

Die Klägerin behauptet, die von der Beklagten veranlasste Sprengung sei grob fehlerhaft durchgeführt worden. Es sei nicht erforderlich gewesen, die ganze Bombe zu sprengen, sondern es hätte ausgereicht, nur den Zünder der Bombe herauszusprengen. Zudem habe es nicht dem Stand der Technik entsprochen, Stroh zur Dämmung zu verwenden. Es habe damit gerechnet werden müssen, dass sich das Stroh entzündet und unkontrolliert verteilt. Vielmehr hätte ein Holzverschlag gebaut und zur Dämmung mit Sand- oder Wassersäcken umgeben werden müssen.

Bei ihren Versicherungsnehmern seien Schäden in Höhe der geleisteten Ausgleichszahlungen entstanden.

Die Klägerin macht geltend, die Beklagte hafte sowohl gemäß Artikel 70 Abs. 2 PAG für die gemäß § 86 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche der Geschädigten als auch verschuldensabhängig gemäß § 839 BGB wegen der Verletzung einer Amtspflicht. Die Beklagte müsse sich insoweit das Handeln der Streitverkündeten zu 2) zurechnen lassen. Diese habe als Beliehene, jedenfalls als Verwaltungshelferin der Beklagten gehandelt. Bei der Sprengung der Fliegerbombe handele es sich um eine Maßnahme aufgrund des LStVG zur Gefahrenabwehr, für die gemäß Ziffer 3.2 und Ziffer 4 der Bekanntmachung 2186-4 zur Abwehr von Gefahren von Kampfmittel vom 15.04.2010 beziehungsweise gemäß der allgemeinen Regeln des Sicherheits- und Polizeirechts die Beklagte zuständig sei.

Ein Haftungsausschluss gemäß Artikel 70 Abs. 4 PAG liege nicht vor, da die Sprengung nicht dem Schutz des Vermögens der Geschädigten, sondern dem Schutz der Allgemeinheit gedient habe. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Sprengung und die Brandfolgen auch dem Schutz des Vermögens der Geschädigten gedient hätten, würde dies allenfalls zu einer sehr geringen Kürzung in Höhe von 10% führen. Eine derartige Kürzung würde jedoch lediglich die Schäden durch die Druckwelle betreffen, nicht die durch die Beklagte geschaffenen zusätzlichen Gefahren durch umherfliegendes brennendes Stroh.

Die Beklagte hafte auch gemäß Artikel 34 Grundgesetz i.V.m. § 839 BGB.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 410.565,76 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, sie sei nicht passivlegitimiert. Die Streithelferin zu 2 habe nicht für die Beklagte, sondern für den Streithelfer zu 1, den Freistaat ..., gehandelt, der schon seit 1954 einen Kampfmittelräumdienst eingerichtet und der mit Vertrag vom 12.12.2000 die Streithelferin zu 2 mit der Durchführung der Kampfmittelbeseitigung beauftragt hat.

Die Durchführung der Sprengung sei nicht zu beanstanden. Da es sich um einen chemischen Langzeitzünder gehandelt habe, sei es zu gefährlich gewesen, nur den Zünder herauszusprengen. Auch die Dämmung mit Stroh sei nicht zu beanstanden. Die vorgeschlagene Dämmung durch Sand- oder Wassersäcke um ein Gestell herum hätte eine Ableitung des Detonationsdrucks nach unten zur Folge gehabt. Dies sei wegen des hohen Grundwasserspiegels von nur 2 m nicht vertretbar gewesen, da das Grundwasser den Druck ungedämmt weitergegeben hätte und dies Beschädigungen an den unterirdischen Anlagen -U-Bahn und Tiefgaragen - sowie der Bestandsbebauung hervorgerufen hätte.

Die Beklagte zu 1 habe keinerlei Erfahrung mit der Notsprengung von Bomben, so dass sie kein Verschulden treffe.

Zudem bestehe eine die Amtshaftung ausschließende Möglichkeit, Dritte in Anspruch zu nehmen, nämlich die Eigentümer des Grundstücks, von dem die Gefahr ausging.

Der Streitverkündete zu 1, dem von beiden Parteien der Streit verkündet wurde, ist am 16.11.2016 dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.

Die Streitverkündete zu 2, dem die Klägerin den Streit verkündet hat, ist am 22.11.2016 dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.

Beide Streitverkündete schließen sich dem Klageabweisungsantrag an.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 23.11.2016 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Gegen die Beklagte kann die Klägerin Ansprüche nicht erfolgreich geltend machen, da der Beklagten das Handeln der Mitarbeiter der Streitverkündeten zu 2 nicht zuzurechnen ist und sie daher nicht passivlegitimiert ist (sogleich unter I), ein Verschulden der Beklagten nicht ersichtlich ist (II) und weil eine anderweitige Ersatzmöglichkeit in Gestalt eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruches besteht (III). Eine Anspruchsgrundlage für den Ersatz der aufgewendeten Sachverständigenkosten ist nicht ersichtlich (IV).

I) Die Beklagte ist nicht passivlegitimiert.

Die geltend gemachten Ansprüche aus Art. 11 LstVG i.V.m. § 70 Abs. 1 und 2 PAG sowie aus Amtshaftung gemäß § 839 BGB richten sich gemäß Art. 11 Abs. 1 S. 2 LstVG gegen den Träger der Behörde, die die Maßnahme getroffen hat. Dies ist nicht die Beklagte.

Die Sprengung der Bombe wurde nicht von einer Behörde, sondern von den Mitarbeitern der Streithelferin zu 2 durchgeführt. Da die Streitverkündete zu 2 die Sprengung zur Gefahrenabwehr vorgenommen hat, hat ihr Handeln hoheitlichen Charakter und ist der Eingriffsverwaltung zuzuordnen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30.03.2011, 11 U 221/10, zitiert nach juris). Die Kammer folgt der Auffassung der Klagepartei nicht, dass das Handeln der Mitarbeiter der Streitverkündeten zu 2 der Beklagten zuzurechnen sei. Vielmehr ist das Staatsministerium des Inneren die die Maßnahme treffende Behörde im Sinne des Art. 11 LstVG. Richtige Beklagte ist damit nicht die beklagte Landeshauptstadt.

Als Sicherheitsbehörde, für die in Ausführung der Aufgabe Gefahrenabwehr die Mitarbeiter der Streithelferin zu 2 tätig geworden sind, kommt gemäß § 77 Satz 2 PAG, Art. 6 LstVG nach zutreffender Einschätzung der Klagepartei grundsätzlich die Landeshauptstadt M. als Gemeinde in Betracht, daneben jedoch auch das Staatsministerium des Inneren als Behörde des Streitverkündeten zu 2. Gegen die Zuständigkeit des Staatsministeriums des Inneren bestehen nicht die von der Klagepartei geäußerten Bedenken. Rechtsgrundlage für ein Handeln des Staatministeriums des Inneren zur Gefahrenabwehr ist Art. 6 LstVG i.V.m. § 77 Satz 2 PAG. Der örtliche Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums des Inneren umfasst auch das Gemeindegebiet der Landeshauptstadt M. Keinesfalls besteht eine ausschließliche örtliche Zuständigkeit der Gebietskörperschaft Landeshauptstadt M. Dass Art. 44 LstVG und die Bekanntmachung 2186-4 des Staatsministeriums des Inneren vom 15.04.2010 „Abwehr von Gefahren durch Kampfmittel“ (im folgenden: Bekanntmachung 2186-4 vom 15.04.2010) zur Begründung seiner Zuständigkeit nicht taugen, wie von der Klägerin gerügt wird, ist daher unschädlich.

Eine Beleihung der Streitverkündeten zu 2 per Gesetz ist nicht erfolgt, so dass zur Bestimmung der verantwortlichen Behörde ein solcher Akt nicht herangezogen werden kann. Die Mitarbeiter der Streitverkündeten zu 2 sind lediglich als Verwaltungshelfer tätig geworden.

Welcher Behörde das Handeln von Verwaltungshelfern zuzurechnen ist, bestimmt sich danach, welche Behörde ihnen die hoheitliche Aufgabe anvertraut hat (OLG München, Urteil vom 29.01.2004, 1 U 4881/03, zitiert nach juris). Grundlage für das Tätigwerden der Streitverkündeten zu 2 war ihr „Vertrag über die Durchführung der Kampfmittelbeseitigung in Bayern“ vom 12.12.2000 bzw. 08.01.2001 mit dem vom Bayerischen Staatsministerium des Inneren vertretenen Streitverkündeten zu 1 (Anlage SV 2.1). Die Streitverkündete zu 2 handelte in Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Vertrag. Gemäß der Bekanntmachung 2186-4 vom 15.04.2010 ist es das Staatsministerium des Inneren, das den Kampfmittelbeseitigungsdienst einrichtet, die ausführende Firma aussucht und unter Vertrag nimmt. Das Staatsministerium des Inneren handelte dabei im Rahmen seiner Zuständigkeit aus Art. 6 LstVG. Die Beklagte, die unstreitig keinen Kampfmittelbeseitigungsdienst unterhält und nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt, hatte keine Möglichkeit, auf die Auswahl der nach der Bekanntmachung 2186-4 vom 15.04.2010 mit der Kampfmittelbeseitigung zu beauftragenden Firma einzuwirken und keine Fach- und Weisungskompetenz, diese zu überwachen. Die Überwachung der Tätigkeit der Streitverkündeten zu 2 erfolgt ausweislich § 3 des Vertrages durch das Staatsministerium des Inneren. Vertragliche Beziehungen zu der Beklagten bestehen nicht. Die Beklagte ist daher gegenüber der Streitverkündeten zu 2 nicht weisungsbefugt. Das Handeln der Mitarbeiter der Streitverkündeten zu 2 ist nicht der Beklagten, sondern dem Streithelfer zu 1 zuzurechnen.

Dass nicht die Beklagte, sondern der Freistaat für das Handeln der Mitarbeiter der Streitverkündeten zu 2 einzutreten hat, steht im Einklang mit der Entscheidung des BGH vom 19.01.1989, III ZR 258/87 (zitiert nach juris). In diesem Fall hatte die Gemeinde die Wahl, ob sie selbst die Gefahrenabwehr in ihren Wäldern vornimmt oder den Revierdienst im Wege der Organleihe durch staatliche Revierbeamte vornehmen lässt, so dass sich die Frage erhob, ob bei Verkehrspflichtverletzungen durch die staatlichen Revierbeamten das Land oder die Gemeinde haftete. Der BGH hat eine Verantwortlichkeit der Gemeinde angenommen, weil die Gemeinde die Möglichkeit hatte, auf die Auswahl der Revierbeamten einzuwirken und ihnen Weisungen zu erteilen. Entsprechendes gilt, wenn es wie hier um die Zurechnung des Verhaltens Dritter geht, die von einer anderen Behörde vertraglich verpflichtet worden sind. Die Beklagte hatte - anders als in dem vom BGH zu entscheidenden Fall - nicht die Möglichkeit, auf die Auswahl der Streitverkündeten zu 2 einzuwirken. Vielmehr musste sie, weil sie einen eigenen Kampfmittelräumdienst nicht hat, die Gefahrenabwehr der von dem Streitverkündeten zu 1 ausgesuchten Streitverkündeten zu 2 überlassen. Auch eine Überwachung der Streitverkündeten zu 2 kann die Beklagte nicht vornehmen. Die Streitverkündete zu 2 ist ausschließlich den Weisungen ihres Vertragspartners, dem Streitverkündeten zu 2, unterworfen.

Ob das Staatsministerium des Inneren berechtigt war, der Beklagten vorzuschreiben, welche Firma mit der Sprengung befasst wird, wenn die Beklagte keinen eigenen Kampfmittelräumdienst eingerichtet hat, kann dahinstehen. Denn auch wenn das Staatsministerium hierzu nicht berechtigt sein sollte, so tritt auch dann eine Haftung der Beklagten für die von dem Streitverkündeten zu 2 beauftragte Firma nicht ein.

II) Der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB scheitert zusätzlich daran, dass der Beklagten eine schuldhafte Amtspflichtverletzung nicht vorzuwerfen ist.

Es ist nicht ersichtlich, welche Amtspflicht die Beklagte hätte verletzen sollen. Wie oben dargestellt, obliegt nicht der Beklagten die Überwachung des tätig gewordenen Kampfmittelbeseitigungsdienstes, sondern dem Bayerischen Staatsministerium des Inneren. Der Beklagten kann auch nicht vorgeworfen werden, dass sie einen inkompetenten Kampfmittelbeseitigungsdienst ausgewählt hätte, da die Auswahl ebenfalls vom Staatministerium des Inneren getroffen wurde. Die Beklagte selbst unterhält keinen eigenen Kampfmittelbeseitigungsdienst. Mit der Bekanntmachung 2186-4 vom 15.04.2010 ist ihr vorgegeben, welcher auswärtige Kampfmittelbeseitigungsdienst in diesem Fall die Räumung bzw. Sprengung vornimmt. Soweit dem Klägervortrag konkludent der Vorwurf zu entnehmen ist, dass die Beklagte keinen eigenen Kampfmittelbeseitigungsdienst eingerichtet hat, so ist schon nicht erkennbar, gegen welche Pflicht die Beklagte damit verstoßen hätte. Im übrigen kann aus einem Unterlassen der Einrichtung eines solchen Kampfmittelbeseitigungsdienstes jedenfalls mit der von der Klägerin bisher vorgetragenen Begründung weder der geltend gemachte Ersatzanspruch nach PAG noch der Schadensersatzanspruch wegen Amtshaftung abgeleitet werden.

III) Die Haftung ist auch nach Art. 11 Abs. 1 S. 1 LstVG i.V.m. § 70 Abs. 1, Abs. 2 PAG bzw. § 839 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen. Fällt dem Beamten (im haftungsrechtlichen Sinn) nur - wie hier - Fahrlässigkeit zur Last, haftet der Dienstherr nur, wenn der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz erlangen kann.

Dabei kann der Geschädigte nur auf solche Ersatzmöglichkeiten verwiesen werden, die demselben Tatsachenkreis entsprungen sind, aus dem die eingeklagte Schadensersatzforderung entstanden ist (RGZ 145, 56, 62; 170, 37; BGHZ 31, 148; BGH VersR 1959, 1005, 1008; 1964, 751; 1969, 423; DVBl 1967, 661), die begründete Aussicht auf alsbaldige Verwirklichung bieten (BGHZ 2, 209, 218; 120, 124, 126; NVwZ 2008, 338 Rn 19; LM § 839 Fi Nr. 5; VersR 1964, 751; 1967, 140, 142; 1969, 423, 428) und die Möglichkeit eines wirklichen Ersatzes bieten; der Geschädigte kann nicht auf eine Ersatzmöglichkeit verwiesen werden, wenn er durch deren Inanspruchnahme und Durchführung eine Vermögenseinbuße in gleicher Höhe wie der Schaden erleiden würde (RG DNotZ 1934, 677; BGH VersR 1960, 663; 1964, 682).

Dementsprechend braucht sich der Verletzte nicht auf Ersatzansprüche verweisen zu lassen, die er nicht oder jedenfalls nicht in absehbarer oder angemessener Zeit durchsetzen kann. Auch weitläufige, unsichere oder im Ergebnis zweifelhafte Wege des Vorgehens gegen Dritte braucht er nicht einzuschlagen. Die Ausnutzung anderweitiger Ersatzmöglichkeiten muss mithin dem Geschädigten zumutbar sein (BGHZ 120, 124, 126). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist auf die Sicht ex ante abzustellen; es ist mithin eine auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bezogene Prognose über die Erfolgsaussichten der anderweitigen Ersatzmöglichkeit aufzunehmen (in diesem Sinne: BGHZ 120, 124, 131; vgl. auch BGH NJW 2002, 1266). Die Frage, ob und inwieweit es dem Geschädigten, wenn Ersatzansprüche gegen mehrere Schädiger in Betracht kommen, nach § 839 Abs. 1 S. 2 BGB unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten angesonnen werden kann, nicht nur einen, sondern mehrere von ihnen - sei es gleichzeitig, sei es nacheinander - gerichtlich in Anspruch zu nehmen, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalls beantworten (BGHZ 120, 124, 127; Staudinger/Wöstmann, Neubearbeitung 2013, § 839 BGB, Rn. 289ff).

Gemessen daran stehen der Klägerin bzw. den Zedenten vorliegend auch Ansprüche gegen den Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Fliegerbombe gefunden wurde, gemäß § 906 Abs. 2 S. 2 BGB zu.

Der Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB kommt in Betracht, wenn der Eigentümer eine Beeinträchtigung (hier: die Sprengung der Fliegerbombe) nach § 906 Abs. 2 S. 1 BGB zu dulden hat und die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB besteht nach gefestigter Rechtsprechung regelmäßig dann, wenn von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück einwirkende Beeinträchtigungen zwar rechtswidrig sind und daher nicht, wie im gesetzlich geregelten Falle, geduldet werden müssten, der betroffene Eigentümer jedoch aus besonderen Gründen gehindert ist, solche Störungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zu unterbinden; der Anspruch setzt voraus, dass der Betroffene hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Einwirkung übersteigen (BGHZ 90, 255, 262 f; 111, 158, 163; BGHZ 142, 227, 235; NJW-RR 2000, 537). Der Ausgleichsanspruch ist nicht auf die Folgen der Zuführung unwägbarer Stoffe, für die § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB unmittelbar gilt, beschränkt (BGHZ 72, 289, 292; 85, 375, 384; 90, 255, 262).

Das gleiche gilt im Ausgangspunkt für den hier zu beurteilenden Fall der Störung des Besitzes. Denn der Ausgleichsanspruch dient als Kompensation für den Ausschluss primärer Abwehransprüche (BGHZ 68, 350, 354; 112, 283, 284;, NJW 2000, 2901, 2903; NJW 2001, 1865;), die auch dem Besitzer zustehen (§ 862 Abs. 1 BGB), und ihm einen, den Rechten des Eigentümers aus § 1004 BGB ähnlichen, Schutz gegen Störungen bieten. Der Ausgleichsanspruch tritt im Falle einer aus besonderen Gründen nicht abwehrbaren verbotenen Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) neben den Schadensersatzanspruch wegen Besitzverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB), der in der Rechtsprechung von jeher anerkannt ist (RGZ 59, 326; 170, 1, 6; BGHZ 32, 194, 204), aber ein Verschulden des Störers voraussetzt. In Anerkennung der vergleichbaren Interessenlage bei Eigentums- und Besitzstörungen hat die Rechtsprechung den gesetzlichen Ausgleichsanspruch wegen duldungspflichtiger Immissionen (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB) auf den Besitzer erstreckt (BGHZ 30, 273, 280; 92, 143, 145). Hiervon ist sie auch bei der entsprechenden Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wiederholt ausgegangen (BGH NJW 2001, 1865). In gleicher Weise kann somit auch der Besitzer nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend machen, soweit er die Einwirkung dulden muss.

Dass Sprengungen grundsätzlich geeignet sind, einen Ausgleichsanspruch zu begründen, hat der BGH bereits entschieden (BGHZ 66, 70). Eine Möglichkeit für die Zedenten, die Sprengung zu untersagen, bestand offensichtlich nicht.

Voraussetzung für eine Haftung nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog ist zudem, dass das beeinträchtigende Verhalten dem Bereich der konkreten Nutzung des Grundstücks zuzuordnen ist und einen sachlichen Bezug zu diesem aufweist. Nicht in den Anwendungsbereich des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs fallen demgegenüber diejenigen störenden Verhaltensweisen, die zwar auf dem Grundstück stattfinden, durch die jedoch die spezifische Beziehung der Grundstückseigentümer oder -nutzer zueinander nicht berührt wird. Dies kann insbesondere deshalb der Fall sein, weil eine Handlung nur gelegentlich des Aufenthalts auf dem Grundstück vorgenommen wird, genauso gut aber an anderer Stelle hätte vorgenommen werden können (OLG Köln, Urteil vom 22. Dezember 2015, Az. I-25 U 16/15, zitiert nach juris - zur Explosion einer Sprengbombe bei Zerkleinerung von Bauschutt auf einem Recyclingbetrieb; BGH VersR 1969, 135).

So liegt der Fall hier. Der Eigentümer des Fundgrundstücks beabsichtigte die Bebauung des Grundstücks. Dies allein war der Grund für das Auffinden der Bombe und der erforderlichen Sprengung. Die Beeinträchtigung der Geschäftslokale der Zedenten erfolgt daher gerade durch die Benutzung des Fundgrundstücks.

Auch der Höhe nach erreicht der Ausgleichsanspruch vorliegend den geltend gemachten Schaden.

§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB spricht zwar nach seinem Wortlaut von einem angemessenen Ausgleich in Geld. Die Rechtsprechung gewährt demnach nicht Schadensersatz nach den §§ 249 ff BGB, sondern bestimmt den Inhalt in Anlehnung an die Grundsätze der öffentlichrechtlichen Enteignungsentschädigung (BGHZ 85, 375, 386; 49, 148, 155; 62, 361, 371 = LM Nr. 45 mAnm Mattern; BGH NJW 2010, 3160 Rn 8; 2009, 762, 765; NJW-RR 1989, 1291, 1292; MDR 1969, 648). Der Ausgleichsanspruch des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB ist somit zwar nicht wie ein Schadensersatzanspruch streng auf Ersatz aller entstandenen und zukünftigen Vermögenseinbußen gerichtet. Vielmehr ist sein Betrag regelmäßig niedriger als derjenige eines Schadensersatzanspruches (OLG Hamm NJW-RR 2009, 739, 741). Die von der Rechtsprechung angewendeten Grundsätze führen nicht notwendigerweise zu einer Schlechterstellung des Geschädigten im Vergleich mit einer Schadenshaftung nach den §§ 249 ff BGB. Ausgleichsfähig nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB sind nämlich auch Nichtvermögensschäden wie etwa die Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit eines Hausgrundstücks durch Erschütterungen eines Bergbaubetriebs, wenn der Eigentümer das Grundstück trotz der Störungen weiter bewohnt, ohne dass eine konkrete Vermögenseinbuße vorliegt (BGHZ 178, 90 = BGH NJW 2009, 762, 765; zur Höhe im Einzelnen vgl. Staudinger/Roth, Neubearbeitung 2016, § 906 BGB, Rn. 262ff). Soweit der Eingriff einen Gewerbebetrieb trifft, bestimmt sich auch im Bereich der öffentlichrechtlichen Ersatzansprüche der Schaden regelmäßig nach dem entgangenen Gewinn (Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 5. Tei, V.1.b.; s.a. BGH MDR 2016, 1162 zur Frage der wirtschaftlichen Identität).

Da ein Anspruch gegen die Beklagte nicht besteht, kann dahingestellt bleiben, ob die Sprengung dem Stand der Technik entsprach, und ob die von der Klägerin aufgeführten Zahlungen tatsächlich einem aufgrund der Sprengung eingetretenen Schaden ihrer Versicherungsnehmer entsprechen. Die geltendgemachten Sachverständigenkosten jedenfalls stellten keinen Schaden der Versicherungsnehmer dar, der gemäß § 86 VVG auf die Klägerin übergegangen wäre, sondern Aufwendungen der Klägerin zur Aufklärung des Umfangs ihrer Eintrittspflicht im Rahmen der Versicherungsverhältnisse bzw. zur Abwehr unberechtigter Leistungsanforderungen ihrer Versicherungsnehmer. Solche Aufwendungen sind weder nach dem PAG noch aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung ersatzfähig.

Die Klage ist insgesamt abzuweisen.

V) Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 und § 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

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(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser
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published on 22/12/2015 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. Juli 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn – 9 O 342/14 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger
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Annotations

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.