Oberlandesgericht Köln Urteil, 22. Dez. 2015 - 25 U 16/15
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. Juli 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn – 9 O 342/14 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2I.
3Der Beklagte betreibt auf dem Grundstück B-Straße 52 in F einen Recyclingbetrieb für Bauschutt. Der angelieferte Bauschutt wird zunächst sortiert. Große Betonteile, die nicht in den zur Zerkleinerung des Bauschutts vorhandenen Schredder passen, werden auf einer separaten Fläche auf dem Betriebsgelände zwischengelagert. Der übrige Bauschutt wird sodann nach Aussortieren von Holz, Plastik und Eisenteilen in den Schredder verbracht und dort zerkleinert. Die großen, gesondert gelagerten Bauteile werden, wenn eine hinreichende Menge zusammengekommen ist, mit Hilfe eines Baggers, der mit einer Betonzange ausgerüstet ist, zerkleinert und dann dem Schredder zugeführt.
4Am 3. Januar 2014 arbeitete der Baggerführer E auf dem Betriebsgelände. Als er ein großes Betonteil mit der Zange aufnahm, um es für die weitere Verarbeitung zu zerkleinern, kam es zu einer Explosion. In dem separat gelagerten Bauschutt befand sich eine Bombe aus dem 2. Weltkrieg, und zwar eine britische Sprengbombe des Typs HC 4000-lb. Mk 3. Der Baggerführer E kam bei dem Vorfall ums Leben, zwei weitere Mitarbeiter des Beklagten wurden schwer verletzt. Auf Grund der Explosion entstanden an den auf dem angrenzenden Grundstück H-Straße 25 in F stehenden Gebäuden und baulichen Anlagen Schäden, die die Klägerin als Gebäudeversicherin in Höhe von 240.000,00 € an die Eigentümergemeinschaft erstattet hat. Diese Summe sowie Sachverständigengebühren in Höhe von 10.948,82 € verlangt die Klägerin als geleisteten Regulierungsaufwand vom Beklagten zurück.
5Die Klägerin hat im landgerichtlichen Verfahren vorgetragen, es würden beim Beklagten im Rahmen des Betriebs der Recyclinganlage immer wieder Bomben und Minen aus dem 2. Weltkrieg gefunden. Auch im Hinblick darauf sei vorliegend die Bombe als solche erkennbar gewesen. Den Beklagten treffe die Pflicht, das angelieferte Material zu röntgen bzw. zu durchleuchten. Auch eine ausführliche Sichtkontrolle, wie erforderlich, sei vorliegend unterblieben. Es sei ein Organisationsmangel, dass der Bauschutt nicht entsprechend den anerkannten Regeln der Technik untersucht worden sei. Entsprechend hafte der Beklagte der Klägerin aus übergegangenem Recht gemäß § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 308 StGB. Der Anspruch der Klägerin ergebe sich auch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog. Denn der Beklagte habe durch die gewerbsmäßige Beseitigung und Verarbeitung von Bauschutt eine Gefahrenquelle auf dem Grundstück geschaffen, die sich realisiert habe. Die im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Bauschutt explodierende Bombe sei dem Bereich der konkreten Nutzung des Grundstücks zuzuordnen und weise einen sachlichen Bezug zu diesem auf.
6Die Klägerin hat beantragt,
7den Beklagten zu verurteilen, an sie 250.948,82 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
8Der Beklagte hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Der Beklagte hat vorgetragen, dass auf seinem Betriebshof noch nie Bomben und Minen gefunden worden seien; diese würden vielmehr bei Tätigkeiten im Rahmen von Abbrucharbeiten auf Baustellen entdeckt. Vorliegend sei die Bombe, da vollständig von Beton umschlossen, nicht sichtbar und nicht erkennbar gewesen. Eine anerkannte Durchleuchtungstechnik gebe es nicht, auch deshalb, weil im Beton Stahlarmierungen vorhanden seien. Der Beklagte sei nicht Störer, da die Beeinträchtigung gleichsam durch eine Naturkraft verursacht sei.
11Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung von Zeugen (s. Sitzungsprotokoll vom 15.06.2015) abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch der Versicherungsnehmerin, der auf die Klägerin übergegangen sein könne, gegen den Beklagten aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog bestehe nicht. Die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks beruhe vorliegend auf einer zufälligen Explosion einer Bombe anlässlich des Betriebs der Bauschuttrecyclinganlage, nicht auf dem Betrieb dieser Anlage als solcher. Es handele sich bei der Bombenexplosion um einen Unglücksfall, der genauso an anderer Stelle hätte ausgelöst werden können. Damit sei die spezifische Beziehung der Grundstückseigentümer bzw. –nutzer zueinander nicht berührt. Auch eine Haftung des Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB hat das Landgericht verneint. Ihn treffe zwar eine Verkehrssicherungspflicht dahin, dass er eine sorgfältige Sichtkontrolle des zu verarbeitenden Bauschutts auf Sprengkörper etc. hin vornehmen müsse. Dabei gelte insbesondere für den im Fundamentbereich entstandenen Abriss, dass dieser besonders sorgfältig auf Kampfmittel zu untersuchen sei, bevor er weiterverarbeitet werde. Insoweit könne die „Unfallverhütungsvorschrift Sprengkörper und Hohlkörper im Schrott“ auch auf solchen Bauschutt Anwendung finden, in dem sich Sprengkörper oder Ähnliches befinden könnten; dies sei bei Abriss von Fundamenten oder Kellern der Fall. Ob der Beklagte eine Verkehrssicherungspflichtverletzung begangen habe, bedürfe jedoch keiner weiteren Aufklärung, denn nach der durchgeführten Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es jedenfalls am Verschulden des Beklagten sowie an der Kausalität einer solchen Verkehrspflichtverletzung für die Rechtsgutsverletzung der Versicherungsnehmerin gefehlt habe. Das es sich bei dem Gegenstand, den Zeugen auf dem Betriebsgelände gesehen hätten, tatsächlich um die vorliegend explodierte Bombe gehandelt habe, sei bereits keinesfalls sicher; jedenfalls sei nicht feststellbar, dass sie optisch als solche erkennbar gewesen sei. Nach alldem treffe den Beklagten kein Verschulden, noch nicht einmal leichte Fahrlässigkeit im Hinblick darauf, dass die Bombe tatsächlich vor Verarbeitung des Bauschuttstücks, in welchem sie gesteckt habe, nicht erkannt worden sei. Es fehle zudem an der Kausalität einer etwaigen Verkehrspflichtverletzung für die Eigentumsverletzung der Versicherungsnehmerin.
12Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung vollumfänglich gegen das landgerichtliche Urteil. Maßgeblich für den zu bejahenden nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog sei allein, ob ein Zusammenhang zwischen Grundstücksnutzung und Schaden bestehe. Das beeinträchtigende Verhalten müsse dem Bereich der konkreten Nutzung des Grundstücks zuzuordnen sein und einen sachlichen Bezug zu diesem aufweisen. Da der Beklagte auf dem streitgegenständlichen Grundstück einen Recyclinghof betreibe zur Verarbeitung von Bauschutt mittels Baggern und Schreddern und es im Zuge der Verarbeitung solchen Bauschutts zu der Explosion gekommen sei, werde die Grundstücksgefahr durch das Zerkleinern eben dieses Bauschutts bestimmt. Kausal für die Explosion seien mithin jene Arbeiten gewesen, die risikospezifisch für die Immobilie seien. Ob der Bauschutt „atypischer Beschaffenheit“ gewesen sei, sei für den Nutzungsbezug, dies habe das Landgericht verkannt, einerlei. Der Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog umfasse gerade atypische Risiken. Maßgeblich sei, ob ein Unglücksfall Folge eines von niemandem zu beherrschenden Naturereignisses sei oder aber auf Umständen beruhe, auf die der Nachbar Einfluss nehmen könne, auch wenn konkret kein Anlass für ein vorbeugendes Tätigwerden bestanden habe. Somit sei der Nutzungsbezug im Zusammenhang mit dem fraglichen Unglücksfall zu bejahen. Die Klägerin führt weiter aus, auch die Ortsgebundenheit sei gegeben, da die schadensträchtige Zerkleinerung und Schredderung, im Zusammenhang mit der die Explosion erfolgt sei, eben ausschließlich auf dem Betriebsgelände des Beklagten durchgeführt werde.
13Rechtsfehlerhaft, so die Berufungsbegründung weiter, verneine das Landgericht im Folgenden bei der Prüfung einer Verkehrssicherungspflicht des Beklagten eine Verpflichtung seinerseits zum Röntgen bzw. zum Durchleuchten des Bauschutts wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit. Welche Kontrolle angemessen sei, sei anlassbezogen und nicht „absolut“ abzuwägen. Eine ordnungsgemäße Kontrolle des Bauschutts habe selbst unter Zugrundelegung des Vortrags des Beklagten nicht stattgefunden. Die Sortierung zunächst nach Holz, Plastikteilen, Eisenteilen und großen Betonteilen und die Dokumentation in einem Betriebstagebuch reichten nicht. An keiner Stelle des Verarbeitungsprozesses erfolge eine intensive Sichtkontrolle auf Kampfmittel.
14Das Landgericht habe auch zu Unrecht ein Organisationsverschulden des Beklagten nicht angenommen. Es sei nicht maßgeblich, ob die Bombe als solche für den Mitarbeiter erkennbar gewesen sei. Maßgeblich sei, ob der Beklagte als Unternehmer hinsichtlich der festgestellten Verkehrssicherungspflichten ein ordnungsgemäßes Kontrollsystem implementiert und seine Mitarbeiter entsprechend eingewiesen, kontrolliert und überwacht habe. Dieses Kontrollsystem bestehe beim Beklagten nicht. Dieses sei zumindest fahrlässig im Sinne des § 276 BGB. Gerade im Hinblick darauf, dass der großteilige Bauschutt gesondert gelagert werde und somit die Herkunft nicht mehr nachvollzogen werden könne und im Hinblick darauf, dass – unstreitig – in der Vergangenheit mehrere Bomben im Zuge von Abrissarbeiten gefunden worden seien, sei die Gefahr, dass sich Bomben im ausgesonderten Bauschutt befinden würden, objektiv vorhersehbar und dem Beklagten subjektiv bekannt gewesen.
15Hinsichtlich der Erkennbarkeit der Bombe seien die Ausführungen des Landgerichts fehlerhaft. Es könne dahinstehen, ob die vernommenen Zeugen die Bombe als solche identifiziert hätten. Die Zeugen seien als Schrotthändler und Schausteller keineswegs „sachverständige“ Zeugen gewesen. Entscheidend sei, ob ein ausgebildeter Bauschuttverarbeiter den Verdacht einer Bombe hätte hegen können und dieses hätte verifizieren müssen. Daran könne kein Zweifel bestehen im Blick auf die aktenkundigen Auffälligkeiten, wie die tonnenförmige Erscheinung und Ähnliches. Insoweit hätte dieses durch eine weitere Beweisaufnahme geklärt werden müssen.
16Entsprechend bejaht die Klägerin, dass, wäre eine ordnungsgemäße Sicht bzw. anlassbezogene Röntgenkontrolle durchgeführt worden, die Bombe rechtzeitig als solche erkannt worden wäre, jedenfalls als auffälliges und mit Bedacht zu behandelndes Schuttteil. Dies wird nochmals unter Beweis gestellt durch Sachverständigengutachten.
17Die Klägerin beantragt,
18unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 06.07.2015 zu 9 O 342/14 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 250.948,82 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtskraft zu zahlen und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
19Der Beklagte beantragt,
20die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin kostenpflichtig zurückzuweisen.
21Der Beklagte verteidigt die landgerichtliche Entscheidung. Es bestünden gegenüber dem Beklagten weder ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch noch Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB. Soweit die Klägerin einen Nutzungsbezug im Rahmen des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog bejahe, könne dem nicht gefolgt werden. Es sei zwar richtig, dass auf dem Grundstück des Beklagten Recycling in Form der Verarbeitung von Bauschutt betrieben werde. Dieses beinhalte aber gerade nicht die „Verarbeitung“ von Bomben. Die Verarbeitung von Bauschutt sei ungefährlich. Es gehöre auch nicht zu der normalen Beschaffenheit des Bauschutts, dass darin Bomben eingebettet seien. Für die Situationsbedingtheit der Grundstücke zueinander sei es aber gerade erheblich, womit im Einzelfall zu rechnen sei und welche nutzungsbedingte Tätigkeit auf dem Gebiet des Grundstücks stattfinde. Die Explosion hätte sich genauso gut und eigentlich eher an der Stelle des Abbruchs des Gebäudes oder beim Transport zu dem Grundstück ereignen können. Typischerweise werde explosives Material bei Ausschachtungsarbeiten im Erdreich gefunden. Vorliegend handele es sich um ein nicht zu beherrschendes Naturereignis, nicht zu vergleichen mit einem Brand wegen eines technischen Fehlers.
22Auch eine Verkehrssicherungspflicht bestehe nicht. Eine solche folge nicht aus § 2 BGV D 23. Es handele sich nicht um Schrott, den der Beklagte verarbeite, sondern um Bauschutt. Die Ausdehnung, die das erstinstanzliche Gericht auf die Überprüfung von Betonfundamenten vorgenommen habe, sei nicht nachvollziehbar.
23Selbst wenn man von einer Verkehrssicherungspflicht ausginge, so habe der Beklagte dieser Genüge getan. Dabei sei davon auszugehen, dass eine Verkehrssicherungspflicht, die jede Schädigung ausschließe, nicht erreichbar sei. Alle angelieferten Materialien würden in Augenschein genommen, dies geschehe zunächst bei der Anlieferung und dann auch beim Umschichten. Es erfolge eine Aussortierung von Müll wie Holz, Plastik- und Eisenteilen. Ohne Augenscheinnahme der einzelnen angelieferten Teile sei dies nicht möglich. Damit finde die angemessene Sichtkontrolle statt.
24Auch von einem Organisationsverschulden könne keine Rede sein. Die aufgeführten Arbeitsschritte bei der Sortierung und Verarbeitung des Schutts liessen erkennen, dass der Betrieb des Beklagten ordnungsgemäß organisiert sei. Der Beklagte überzeuge sich regelmäßig von der Einhaltung dieser Vorgaben.
25Zutreffend habe das erstinstanzliche Gericht auch festgestellt, dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten schon deshalb nicht vorliege, weil die Bombe überhaupt nicht erkennbar gewesen sei. Soweit die Zeugen in erster Instanz erklärt hätten, sie hätten auf dem Gelände des Beklagten eine Tonne gesichtet, sei nach wie vor nicht nachgewiesen, dass es sich dabei um die später explodierte Bombe gehandelt habe. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wäre der Metallgegenstand als solcher nicht als eine Bombe erkennbar gewesen. Wegen der Tonnenform des Gegenstandes hätte diesen niemand mit einer Mine oder Bombe in Verbindung gebracht.
26Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
27II.
28Die in formeller Hinsicht Bedenken nicht unterliegende Berufung bleibt in der Sache selbst ohne Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht weder aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog noch aus §§ 823 ff. BGB der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus übergegangenem Recht gegen den Beklagten zu.
291. Die Voraussetzungen für eine Haftung nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog liegen auch nach Auffassung des Senats - übereinstimmend im Ergebnis mit der landgerichtlichen Entscheidung - nicht vor.
30a) Bei dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB handelt es sich um einen aus dem Grundstückseigentum abgeleiteten Anspruch. Dieser Grundstücksbezug gilt sowohl für das beeinträchtigte Grundeigentum als auch für das Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht. Es bedarf eines Zusammenhangs, der die Einwirkung als von diesem herrührend erscheinen lässt. Ein solcher Zusammenhang kann zum Einen durch einen gefahrenträchtigen Zustand des Grundstücks vermittelt werden, zum Anderen kommt es auf die konkrete Nutzung an. Durch § 906 BGB soll der bei der Nutzung eines Grundstücks im Verhältnis zu den benachbarten Grundstücken möglicherweise auftretende Konflikt in einen vernünftigen Ausgleich gebracht werden (vgl. zum Vorstehenden: BGH, NJW 2009, 3787 ff.). All dies gilt auch für die vorliegend vorzunehmende Prüfung nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog; insoweit ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Vorschrift nicht auf die Folgen der Zuführung unwägbarer Stoffe beschränkt ist, sondern auch die Störung durch sogenannte Grobimmissionen erfasst (vgl. BGH, NJW 2004, 775; BGH, NJW 2011, 3294).
31Voraussetzung für eine Haftung nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog ist nach dem Vorstehenden, dass das beeinträchtigende Verhalten dem Bereich der konkreten Nutzung des Grundstücks zuzuordnen ist und einen sachlichen Bezug zu diesem aufweist. Nicht in den Anwendungsbereich des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs fallen demgegenüber diejenigen störenden Verhaltensweisen, die zwar auf dem Grundstück stattfinden, durch die jedoch die spezifische Beziehung der Grundstückseigentümer oder –nutzer zueinander nicht berührt wird. Dies kann insbesondere deshalb der Fall sein, weil eine Handlung nur gelegentlich des Aufenthalts auf dem Grundstück vorgenommen wird, genauso gut aber an anderer Stelle hätte vorgenommen werden können. Die Zuerkennung eines – verschuldensunabhängigen – Anspruchs scheidet in einer solchen Situation nach Sinn und Zweck der Haftungsnorm unabhängig davon aus, ob nach allgemeinen sachenrechtlichen Vorschriften (§§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB) ein Unterlassungsanspruch zu Gunsten des Nachbarn besteht (vgl. zum Vorstehenden: BGH, NJW 2009, 3787 ff.).
32Es ist zwar zutreffend, wie von der Berufung ausgeführt, dass es zu der streitgegenständlichen Explosion auf dem Grundstück im Zuge der Verarbeitung des Bauschutts durch den Bagger kam und somit Arbeiten ursächlich waren, die auf dem Recyclinghof durchgeführt wurden. Diese waren jedoch nicht risikospezifisch für die Immobilie. Vergleichbar mit dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall bezüglich der Feuerwerksrakete (vgl. die bereits zitierte Entscheidung des BGH, NJW 2009, 3787 ff.) ist der Umstand, dass auch im vorliegenden Fall die Handlung, die zum Eintritt des Schadens führte, auch an anderer Stelle hätte vorgenommen werden und sich damit das Schadensereignis auch an anderer Stelle hätte ereignen können. Es fehlt an der Ortsbezogenheit der Handlung. Es würde zu kurz greifen, hier nur auf die Bedienung des Schredders und Baggers auf dem Betriebsgelände des Beklagten abzustellen. Gerade die Zerkleinerungsarbeiten, die von dem Baggerführer E durchgeführt wurden, hätten genauso gut bereits zuvor an der Abbruchstelle selbst erfolgen können. Es ist letztlich Zufall, in welchem Zustand, ob bereits hinreichend zerkleinert oder als größere Betonteile, Bauschutt auf dem Betriebsgelände des Beklagten ankommt. Es wäre im vorliegenden Fall sogar naheliegender gewesen, dass sich das Schadensereignis zuvor beim Abbruch des Gebäudes, beim Verladen des Betons bzw. Bauschutts auf Lkw oder auch beim Transport ereignet hätte. All diese Handlungen sind mit derartigen Erschütterungen und Bearbeitungen der abzureißenden Bauten verbunden, dass die Explosion einer Bombe bereits auf Grund dieser Maßnahmen damit genauso gut an anderer Stelle hätte erfolgen können. Dass die Explosion in dem Recyclingunternehmen des Beklagten erfolgte, stellt sich damit im vorliegenden Fall als reiner Zufall dar. Vergleichbare Arbeiten wie auf dem Recyclinghof des Beklagten wurden nämlich auch bereits zuvor an unterschiedlichen Stellen vorgenommen mit demselben Ziel wie in dem vom Beklagten geführten Unternehmen, nämlich um aus Bauwerken Bauschutt herzustellen, der recycelt werden kann.
33b) Es fehlt vorliegend auch an einer Störereigenschaft des Beklagten im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB, der im Rahmen der entsprechenden Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegeben sein muss (vgl. BGH, NJW 1993, 1855 f.).
34Die Störereigenschaft im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB folgt nicht allein aus Eigentum oder Besitz an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht, und setzt auch keinen unmittelbaren Eingriff voraus; erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgeht. Ob dies der Fall ist, kann nicht begrifflich, sondern nur bei wertender Betrachtung im Einzelfall entschieden werden. Entscheidend ist, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer oder Besitzer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen. Das ist nur dann zu bejahen, wenn sich aus der Art der Nutzung des Grundstücks, von dem die Einwirkung ausgeht, eine „Sicherungspflicht“, also eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen, ergibt (vgl. zum Vorstehenden BGH, NJW-RR 2011, 739 f.).
35Eine solche Sicherungspflicht, betreffend das Explodieren von eventuell im Bauschutt vorhandenen Bomben, bestand vorliegend nicht. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof (vgl. BGH, NJW-RR 2011, a.a.O.) entschiedenen Fall beruhte vorliegend die Explosion nicht auf Umständen, auf die der Beklagte hätte Einfluss nehmen können. Denn gerade der Umstand, dass die Betonreste bereits aus Abbrucharbeiten herrührten und damit, wie zuvor ausgeführt, bereits Erschütterungen schweren Geräts ausgesetzt waren mit der Folge, dass eine Explosion eher dort zu erwarten gewesen wäre, macht deutlich, dass kein Anhaltspunkt für eine Sicherungspflicht gegenüber Explosionen durch Kampfmittel im Beton bestand. Während sich im Erdreich durchaus Kampfmittel befinden können - und nur dies ist vom Beklagten entgegen der Berufungsbegründung mit seinem Schriftsatz vom 18. Februar 2015 eingeräumt worden, in dem er ausführt, er führe auch Abbrucharbeiten durch und bei diesen tauchten typischerweise Bomben auf, dies habe jedoch nichts mit den Arbeiten auf dem Recyclinghof zu tun – gehören Kampfmittel nicht zum Bauschutt und nur solcher wird auf dem Gelände des Beklagten recycelt. Es gibt auch keinerlei Erfahrungen dahin, dass sich im Bauschutt Kampfmittel befinden. An dieser Stelle sei erwähnt, dass sich aus der Unfallverhütungsvorschrift Sprengkörper und Hohlkörper im Schrott (§ 2 BGV D 23) keine Verpflichtung ergibt, auch Bauschutt auf Sprengkörper oder sonstige explosionsverdächtige Gegenstände zu überprüfen. Die Unfallverhütungsvorschrift bezieht sich nur auf den Umgang mit Schrott, also Abfall jeder Art von Eisen-, Stahl- und Metallschrott. Entsprechend befassen sich die gerichtlichen Entscheidungen, betreffend die Explosion von Kampfmitteln, auch nur mit dem Vorhandensein solcher Kampfmittel in Schrott (vgl. BGHZ 11, 63 ff. und OLG Düsseldorf vom 18.02.2000 – 22 U 158/99 -zitiert nach juris). Nur für Schrott gilt die Regelung, dass dieser auf Sprengkörper und sonstige explosionsverdächtige Gegenstände oder geschlossene Hohlkörper zu untersuchen ist. Bereits für Schrott gilt aber diese Regelung dann nicht, soweit er nach seiner Entstehung frei von Sprengkörpern, sonstigen explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern ist (vgl. § 2 Abs. 3 BGV D 23).
36Der Senat teilt in diesem Zusammenhang nicht die Auffassung des Landgerichts, dass zwischen Fundamentabrissen und oberirdischen Geschossen zu unterscheiden sei. Zum Einen enthalten auch oberirdische Bauteile Metallteile, Träger oder Ähnliches. Zum Anderen ist nicht nachvollziehbar, warum sich gerade in Fundamenten gefährliche Metallgegenstände wie Sprengkörper u. ä. befinden sollten, da zuvor Baugruben ausgehoben werden, in die dann die Fundamente eingebracht werden. Bei dieser Handhabung ist davon auszugehen, dass bereits beim Ausheben von Baugruben Bomben gefunden werden würden. Das Einbetonieren von Bomben oder ähnlichen Sprengkörpern in Fundamente dürfte äußerst unwahrscheinlich sein. Aus Vorstehendem ergibt sich, dass nach Auffassung des Senats auch ein Röntgen oder Durchleuchten, wie mit der Berufungsbegründung vorgetragen worden ist, für Bauschutt nicht angezeigt ist. Würde man eine derartige Sicherungspflicht annehmen, so würde diese erst recht im Bereich des ursprünglichen Abrisses der Bauten, auf der Baustelle selbst, angenommen werden müssen.
37Nach Alldem scheidet vorliegend, da das Geschehen einem unabwendbaren Naturereignis jedenfalls vergleichbar ist, eine Haftung des Beklagten gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog aus.
382. Eine Haftung des Beklagten aus § 823 BGB wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten besteht ebenfalls nicht. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Berufung, dass eine Verkehrssicherungspflicht dahin besteht, eine Sichtkontrolle des Bauschutts auf Kampfmittel vorzunehmen, insbesondere unter Einsatz technischer Möglichkeiten wie Röntgen oder Durchleuchten.
39Das Maß der anzuwendenden Sorgfalt im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht bei Überprüfung von Materialien, also hier des Bauschutts, richtet sich nach der Höhe der von diesem ausgehenden Gefahren (vgl. BGHZ, a.a.O.). Erforderlich sind Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betreffenden Verkehrskreise für notwendig und ausreichend halten darf, um Personen vor Schaden zu bewahren (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 823 Rdn. 51). Eine Verkehrssicherungspflicht, die jede Schädigung ausschließt, ist nicht erreichbar. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind.
40Aus dem bereits zuvor im Rahmen der Sicherungspflicht bei § 906 BGB Ausgeführten ergibt sich, dass der Senat keine Verkehrssicherungspflicht dahin annimmt, Bauschutt nach Kampfmitteln zu untersuchen, da mit von Beton umschlossenen oder teilweise einbetonierten Kampfmitteln nicht gerechnet werden muss. Diese Gefahr ist so fernliegend, dass gesonderte Vorkehrungen, solche Kampfmittel aufzuspüren, nicht getroffen werden müssen. Insoweit teilt der Senat nicht die Auffassung des Landgerichts, den Beklagten treffe bezüglich des von ihm betriebenen Bauschutt-Recyclingunternehmens eine Verkehrssicherungspflicht dahingehend, dass er eine sorgfältige Sichtkontrolle des zu verarbeitenden Bauschutts auf Sprengkörper oder sonstige explosionsverdächtige Gegenstände hin vornehmen müsse. Der Bauschutt ist grundsätzlich nicht gefährlich im Sinne des Herbeiführens einer Explosion, dies gilt auch, wie bereits ausgeführt, entgegen der Auffassung des Landgerichts für Betonfundamente. Allenfalls wegen der Verunreinigung des zu recycelnden Materials und damit letztlich im eigenen Interesse, ist eine Sichtkontrolle vorzunehmen. Diese ist vom Beklagten auch unstreitig durchgeführt worden durch die vor Schreddern des Materials vorgenommene Aussonderung von Holz, Metall und ähnlichen Materialien.
41Dass vorliegend ein konkreter Anlass zu einer ausführlicheren Sichtkontrolle bestanden hätte, kann – auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme – nicht festgestellt werden. Die Beobachtungen der Zeugen betreffend einen wasserfassähnlichen Gegenstand trafen diese zu einer Zeit lange vor der Explosion, nach den Aussagen der Zeugen und F. und S. T im Jahr 2012. Auch der Senat vermag daher anhand dieser Aussagen nicht festzustellen, dass es sich bei diesem Gegenstand, der Anlass für besondere Sorgfalt hätte sein können, um die zur tragischen Explosion führende Sprengbombe handelte.
42Da der Berufungsbegründung nicht dahin zuzustimmen ist, dass eine Röntgenkontrolle des Bauschutts im Rahmen einer Verkehrssicherungspflicht dem Beklagten oblegen hätte, erübrigt sich die Einholung eines Sachverständigengutachtens bzw. die Anhörung weiterer Zeugen .
433. Eine Haftung des Beklagten gemäß § 831 BGB kommt nicht in Betracht, da keine besondere Verpflichtung eines Recycling-Unternehmers für Bauschutt dahin besteht, eine Überprüfung des Bauschutts auf die Existenz von Bomben und sonstigen Sprengkörpern hin vorzunehmen. Somit entfällt eine Pflichtverletzung ebenso wie eine Verletzung einer eventuellen Überwachungsverpflichtung.
44III.
45Ein Grund, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich vielmehr um eine Entscheidung auf Grund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls.
46IV.
47Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
48Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Klägerin: 250.948,82 €
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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.