Oberlandesgericht Köln Urteil, 22. Dez. 2015 - 25 U 16/15
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. Juli 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn – 9 O 342/14 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2I.
3Der Beklagte betreibt auf dem Grundstück B-Straße 52 in F einen Recyclingbetrieb für Bauschutt. Der angelieferte Bauschutt wird zunächst sortiert. Große Betonteile, die nicht in den zur Zerkleinerung des Bauschutts vorhandenen Schredder passen, werden auf einer separaten Fläche auf dem Betriebsgelände zwischengelagert. Der übrige Bauschutt wird sodann nach Aussortieren von Holz, Plastik und Eisenteilen in den Schredder verbracht und dort zerkleinert. Die großen, gesondert gelagerten Bauteile werden, wenn eine hinreichende Menge zusammengekommen ist, mit Hilfe eines Baggers, der mit einer Betonzange ausgerüstet ist, zerkleinert und dann dem Schredder zugeführt.
4Am 3. Januar 2014 arbeitete der Baggerführer E auf dem Betriebsgelände. Als er ein großes Betonteil mit der Zange aufnahm, um es für die weitere Verarbeitung zu zerkleinern, kam es zu einer Explosion. In dem separat gelagerten Bauschutt befand sich eine Bombe aus dem 2. Weltkrieg, und zwar eine britische Sprengbombe des Typs HC 4000-lb. Mk 3. Der Baggerführer E kam bei dem Vorfall ums Leben, zwei weitere Mitarbeiter des Beklagten wurden schwer verletzt. Auf Grund der Explosion entstanden an den auf dem angrenzenden Grundstück H-Straße 25 in F stehenden Gebäuden und baulichen Anlagen Schäden, die die Klägerin als Gebäudeversicherin in Höhe von 240.000,00 € an die Eigentümergemeinschaft erstattet hat. Diese Summe sowie Sachverständigengebühren in Höhe von 10.948,82 € verlangt die Klägerin als geleisteten Regulierungsaufwand vom Beklagten zurück.
5Die Klägerin hat im landgerichtlichen Verfahren vorgetragen, es würden beim Beklagten im Rahmen des Betriebs der Recyclinganlage immer wieder Bomben und Minen aus dem 2. Weltkrieg gefunden. Auch im Hinblick darauf sei vorliegend die Bombe als solche erkennbar gewesen. Den Beklagten treffe die Pflicht, das angelieferte Material zu röntgen bzw. zu durchleuchten. Auch eine ausführliche Sichtkontrolle, wie erforderlich, sei vorliegend unterblieben. Es sei ein Organisationsmangel, dass der Bauschutt nicht entsprechend den anerkannten Regeln der Technik untersucht worden sei. Entsprechend hafte der Beklagte der Klägerin aus übergegangenem Recht gemäß § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 308 StGB. Der Anspruch der Klägerin ergebe sich auch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog. Denn der Beklagte habe durch die gewerbsmäßige Beseitigung und Verarbeitung von Bauschutt eine Gefahrenquelle auf dem Grundstück geschaffen, die sich realisiert habe. Die im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Bauschutt explodierende Bombe sei dem Bereich der konkreten Nutzung des Grundstücks zuzuordnen und weise einen sachlichen Bezug zu diesem auf.
6Die Klägerin hat beantragt,
7den Beklagten zu verurteilen, an sie 250.948,82 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
8Der Beklagte hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Der Beklagte hat vorgetragen, dass auf seinem Betriebshof noch nie Bomben und Minen gefunden worden seien; diese würden vielmehr bei Tätigkeiten im Rahmen von Abbrucharbeiten auf Baustellen entdeckt. Vorliegend sei die Bombe, da vollständig von Beton umschlossen, nicht sichtbar und nicht erkennbar gewesen. Eine anerkannte Durchleuchtungstechnik gebe es nicht, auch deshalb, weil im Beton Stahlarmierungen vorhanden seien. Der Beklagte sei nicht Störer, da die Beeinträchtigung gleichsam durch eine Naturkraft verursacht sei.
11Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung von Zeugen (s. Sitzungsprotokoll vom 15.06.2015) abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch der Versicherungsnehmerin, der auf die Klägerin übergegangen sein könne, gegen den Beklagten aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog bestehe nicht. Die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks beruhe vorliegend auf einer zufälligen Explosion einer Bombe anlässlich des Betriebs der Bauschuttrecyclinganlage, nicht auf dem Betrieb dieser Anlage als solcher. Es handele sich bei der Bombenexplosion um einen Unglücksfall, der genauso an anderer Stelle hätte ausgelöst werden können. Damit sei die spezifische Beziehung der Grundstückseigentümer bzw. –nutzer zueinander nicht berührt. Auch eine Haftung des Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB hat das Landgericht verneint. Ihn treffe zwar eine Verkehrssicherungspflicht dahin, dass er eine sorgfältige Sichtkontrolle des zu verarbeitenden Bauschutts auf Sprengkörper etc. hin vornehmen müsse. Dabei gelte insbesondere für den im Fundamentbereich entstandenen Abriss, dass dieser besonders sorgfältig auf Kampfmittel zu untersuchen sei, bevor er weiterverarbeitet werde. Insoweit könne die „Unfallverhütungsvorschrift Sprengkörper und Hohlkörper im Schrott“ auch auf solchen Bauschutt Anwendung finden, in dem sich Sprengkörper oder Ähnliches befinden könnten; dies sei bei Abriss von Fundamenten oder Kellern der Fall. Ob der Beklagte eine Verkehrssicherungspflichtverletzung begangen habe, bedürfe jedoch keiner weiteren Aufklärung, denn nach der durchgeführten Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es jedenfalls am Verschulden des Beklagten sowie an der Kausalität einer solchen Verkehrspflichtverletzung für die Rechtsgutsverletzung der Versicherungsnehmerin gefehlt habe. Das es sich bei dem Gegenstand, den Zeugen auf dem Betriebsgelände gesehen hätten, tatsächlich um die vorliegend explodierte Bombe gehandelt habe, sei bereits keinesfalls sicher; jedenfalls sei nicht feststellbar, dass sie optisch als solche erkennbar gewesen sei. Nach alldem treffe den Beklagten kein Verschulden, noch nicht einmal leichte Fahrlässigkeit im Hinblick darauf, dass die Bombe tatsächlich vor Verarbeitung des Bauschuttstücks, in welchem sie gesteckt habe, nicht erkannt worden sei. Es fehle zudem an der Kausalität einer etwaigen Verkehrspflichtverletzung für die Eigentumsverletzung der Versicherungsnehmerin.
12Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung vollumfänglich gegen das landgerichtliche Urteil. Maßgeblich für den zu bejahenden nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog sei allein, ob ein Zusammenhang zwischen Grundstücksnutzung und Schaden bestehe. Das beeinträchtigende Verhalten müsse dem Bereich der konkreten Nutzung des Grundstücks zuzuordnen sein und einen sachlichen Bezug zu diesem aufweisen. Da der Beklagte auf dem streitgegenständlichen Grundstück einen Recyclinghof betreibe zur Verarbeitung von Bauschutt mittels Baggern und Schreddern und es im Zuge der Verarbeitung solchen Bauschutts zu der Explosion gekommen sei, werde die Grundstücksgefahr durch das Zerkleinern eben dieses Bauschutts bestimmt. Kausal für die Explosion seien mithin jene Arbeiten gewesen, die risikospezifisch für die Immobilie seien. Ob der Bauschutt „atypischer Beschaffenheit“ gewesen sei, sei für den Nutzungsbezug, dies habe das Landgericht verkannt, einerlei. Der Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog umfasse gerade atypische Risiken. Maßgeblich sei, ob ein Unglücksfall Folge eines von niemandem zu beherrschenden Naturereignisses sei oder aber auf Umständen beruhe, auf die der Nachbar Einfluss nehmen könne, auch wenn konkret kein Anlass für ein vorbeugendes Tätigwerden bestanden habe. Somit sei der Nutzungsbezug im Zusammenhang mit dem fraglichen Unglücksfall zu bejahen. Die Klägerin führt weiter aus, auch die Ortsgebundenheit sei gegeben, da die schadensträchtige Zerkleinerung und Schredderung, im Zusammenhang mit der die Explosion erfolgt sei, eben ausschließlich auf dem Betriebsgelände des Beklagten durchgeführt werde.
13Rechtsfehlerhaft, so die Berufungsbegründung weiter, verneine das Landgericht im Folgenden bei der Prüfung einer Verkehrssicherungspflicht des Beklagten eine Verpflichtung seinerseits zum Röntgen bzw. zum Durchleuchten des Bauschutts wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit. Welche Kontrolle angemessen sei, sei anlassbezogen und nicht „absolut“ abzuwägen. Eine ordnungsgemäße Kontrolle des Bauschutts habe selbst unter Zugrundelegung des Vortrags des Beklagten nicht stattgefunden. Die Sortierung zunächst nach Holz, Plastikteilen, Eisenteilen und großen Betonteilen und die Dokumentation in einem Betriebstagebuch reichten nicht. An keiner Stelle des Verarbeitungsprozesses erfolge eine intensive Sichtkontrolle auf Kampfmittel.
14Das Landgericht habe auch zu Unrecht ein Organisationsverschulden des Beklagten nicht angenommen. Es sei nicht maßgeblich, ob die Bombe als solche für den Mitarbeiter erkennbar gewesen sei. Maßgeblich sei, ob der Beklagte als Unternehmer hinsichtlich der festgestellten Verkehrssicherungspflichten ein ordnungsgemäßes Kontrollsystem implementiert und seine Mitarbeiter entsprechend eingewiesen, kontrolliert und überwacht habe. Dieses Kontrollsystem bestehe beim Beklagten nicht. Dieses sei zumindest fahrlässig im Sinne des § 276 BGB. Gerade im Hinblick darauf, dass der großteilige Bauschutt gesondert gelagert werde und somit die Herkunft nicht mehr nachvollzogen werden könne und im Hinblick darauf, dass – unstreitig – in der Vergangenheit mehrere Bomben im Zuge von Abrissarbeiten gefunden worden seien, sei die Gefahr, dass sich Bomben im ausgesonderten Bauschutt befinden würden, objektiv vorhersehbar und dem Beklagten subjektiv bekannt gewesen.
15Hinsichtlich der Erkennbarkeit der Bombe seien die Ausführungen des Landgerichts fehlerhaft. Es könne dahinstehen, ob die vernommenen Zeugen die Bombe als solche identifiziert hätten. Die Zeugen seien als Schrotthändler und Schausteller keineswegs „sachverständige“ Zeugen gewesen. Entscheidend sei, ob ein ausgebildeter Bauschuttverarbeiter den Verdacht einer Bombe hätte hegen können und dieses hätte verifizieren müssen. Daran könne kein Zweifel bestehen im Blick auf die aktenkundigen Auffälligkeiten, wie die tonnenförmige Erscheinung und Ähnliches. Insoweit hätte dieses durch eine weitere Beweisaufnahme geklärt werden müssen.
16Entsprechend bejaht die Klägerin, dass, wäre eine ordnungsgemäße Sicht bzw. anlassbezogene Röntgenkontrolle durchgeführt worden, die Bombe rechtzeitig als solche erkannt worden wäre, jedenfalls als auffälliges und mit Bedacht zu behandelndes Schuttteil. Dies wird nochmals unter Beweis gestellt durch Sachverständigengutachten.
17Die Klägerin beantragt,
18unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 06.07.2015 zu 9 O 342/14 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 250.948,82 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtskraft zu zahlen und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
19Der Beklagte beantragt,
20die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin kostenpflichtig zurückzuweisen.
21Der Beklagte verteidigt die landgerichtliche Entscheidung. Es bestünden gegenüber dem Beklagten weder ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch noch Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB. Soweit die Klägerin einen Nutzungsbezug im Rahmen des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog bejahe, könne dem nicht gefolgt werden. Es sei zwar richtig, dass auf dem Grundstück des Beklagten Recycling in Form der Verarbeitung von Bauschutt betrieben werde. Dieses beinhalte aber gerade nicht die „Verarbeitung“ von Bomben. Die Verarbeitung von Bauschutt sei ungefährlich. Es gehöre auch nicht zu der normalen Beschaffenheit des Bauschutts, dass darin Bomben eingebettet seien. Für die Situationsbedingtheit der Grundstücke zueinander sei es aber gerade erheblich, womit im Einzelfall zu rechnen sei und welche nutzungsbedingte Tätigkeit auf dem Gebiet des Grundstücks stattfinde. Die Explosion hätte sich genauso gut und eigentlich eher an der Stelle des Abbruchs des Gebäudes oder beim Transport zu dem Grundstück ereignen können. Typischerweise werde explosives Material bei Ausschachtungsarbeiten im Erdreich gefunden. Vorliegend handele es sich um ein nicht zu beherrschendes Naturereignis, nicht zu vergleichen mit einem Brand wegen eines technischen Fehlers.
22Auch eine Verkehrssicherungspflicht bestehe nicht. Eine solche folge nicht aus § 2 BGV D 23. Es handele sich nicht um Schrott, den der Beklagte verarbeite, sondern um Bauschutt. Die Ausdehnung, die das erstinstanzliche Gericht auf die Überprüfung von Betonfundamenten vorgenommen habe, sei nicht nachvollziehbar.
23Selbst wenn man von einer Verkehrssicherungspflicht ausginge, so habe der Beklagte dieser Genüge getan. Dabei sei davon auszugehen, dass eine Verkehrssicherungspflicht, die jede Schädigung ausschließe, nicht erreichbar sei. Alle angelieferten Materialien würden in Augenschein genommen, dies geschehe zunächst bei der Anlieferung und dann auch beim Umschichten. Es erfolge eine Aussortierung von Müll wie Holz, Plastik- und Eisenteilen. Ohne Augenscheinnahme der einzelnen angelieferten Teile sei dies nicht möglich. Damit finde die angemessene Sichtkontrolle statt.
24Auch von einem Organisationsverschulden könne keine Rede sein. Die aufgeführten Arbeitsschritte bei der Sortierung und Verarbeitung des Schutts liessen erkennen, dass der Betrieb des Beklagten ordnungsgemäß organisiert sei. Der Beklagte überzeuge sich regelmäßig von der Einhaltung dieser Vorgaben.
25Zutreffend habe das erstinstanzliche Gericht auch festgestellt, dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten schon deshalb nicht vorliege, weil die Bombe überhaupt nicht erkennbar gewesen sei. Soweit die Zeugen in erster Instanz erklärt hätten, sie hätten auf dem Gelände des Beklagten eine Tonne gesichtet, sei nach wie vor nicht nachgewiesen, dass es sich dabei um die später explodierte Bombe gehandelt habe. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wäre der Metallgegenstand als solcher nicht als eine Bombe erkennbar gewesen. Wegen der Tonnenform des Gegenstandes hätte diesen niemand mit einer Mine oder Bombe in Verbindung gebracht.
26Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
27II.
28Die in formeller Hinsicht Bedenken nicht unterliegende Berufung bleibt in der Sache selbst ohne Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht weder aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog noch aus §§ 823 ff. BGB der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus übergegangenem Recht gegen den Beklagten zu.
291. Die Voraussetzungen für eine Haftung nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog liegen auch nach Auffassung des Senats - übereinstimmend im Ergebnis mit der landgerichtlichen Entscheidung - nicht vor.
30a) Bei dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB handelt es sich um einen aus dem Grundstückseigentum abgeleiteten Anspruch. Dieser Grundstücksbezug gilt sowohl für das beeinträchtigte Grundeigentum als auch für das Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht. Es bedarf eines Zusammenhangs, der die Einwirkung als von diesem herrührend erscheinen lässt. Ein solcher Zusammenhang kann zum Einen durch einen gefahrenträchtigen Zustand des Grundstücks vermittelt werden, zum Anderen kommt es auf die konkrete Nutzung an. Durch § 906 BGB soll der bei der Nutzung eines Grundstücks im Verhältnis zu den benachbarten Grundstücken möglicherweise auftretende Konflikt in einen vernünftigen Ausgleich gebracht werden (vgl. zum Vorstehenden: BGH, NJW 2009, 3787 ff.). All dies gilt auch für die vorliegend vorzunehmende Prüfung nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog; insoweit ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Vorschrift nicht auf die Folgen der Zuführung unwägbarer Stoffe beschränkt ist, sondern auch die Störung durch sogenannte Grobimmissionen erfasst (vgl. BGH, NJW 2004, 775; BGH, NJW 2011, 3294).
31Voraussetzung für eine Haftung nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog ist nach dem Vorstehenden, dass das beeinträchtigende Verhalten dem Bereich der konkreten Nutzung des Grundstücks zuzuordnen ist und einen sachlichen Bezug zu diesem aufweist. Nicht in den Anwendungsbereich des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs fallen demgegenüber diejenigen störenden Verhaltensweisen, die zwar auf dem Grundstück stattfinden, durch die jedoch die spezifische Beziehung der Grundstückseigentümer oder –nutzer zueinander nicht berührt wird. Dies kann insbesondere deshalb der Fall sein, weil eine Handlung nur gelegentlich des Aufenthalts auf dem Grundstück vorgenommen wird, genauso gut aber an anderer Stelle hätte vorgenommen werden können. Die Zuerkennung eines – verschuldensunabhängigen – Anspruchs scheidet in einer solchen Situation nach Sinn und Zweck der Haftungsnorm unabhängig davon aus, ob nach allgemeinen sachenrechtlichen Vorschriften (§§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB) ein Unterlassungsanspruch zu Gunsten des Nachbarn besteht (vgl. zum Vorstehenden: BGH, NJW 2009, 3787 ff.).
32Es ist zwar zutreffend, wie von der Berufung ausgeführt, dass es zu der streitgegenständlichen Explosion auf dem Grundstück im Zuge der Verarbeitung des Bauschutts durch den Bagger kam und somit Arbeiten ursächlich waren, die auf dem Recyclinghof durchgeführt wurden. Diese waren jedoch nicht risikospezifisch für die Immobilie. Vergleichbar mit dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall bezüglich der Feuerwerksrakete (vgl. die bereits zitierte Entscheidung des BGH, NJW 2009, 3787 ff.) ist der Umstand, dass auch im vorliegenden Fall die Handlung, die zum Eintritt des Schadens führte, auch an anderer Stelle hätte vorgenommen werden und sich damit das Schadensereignis auch an anderer Stelle hätte ereignen können. Es fehlt an der Ortsbezogenheit der Handlung. Es würde zu kurz greifen, hier nur auf die Bedienung des Schredders und Baggers auf dem Betriebsgelände des Beklagten abzustellen. Gerade die Zerkleinerungsarbeiten, die von dem Baggerführer E durchgeführt wurden, hätten genauso gut bereits zuvor an der Abbruchstelle selbst erfolgen können. Es ist letztlich Zufall, in welchem Zustand, ob bereits hinreichend zerkleinert oder als größere Betonteile, Bauschutt auf dem Betriebsgelände des Beklagten ankommt. Es wäre im vorliegenden Fall sogar naheliegender gewesen, dass sich das Schadensereignis zuvor beim Abbruch des Gebäudes, beim Verladen des Betons bzw. Bauschutts auf Lkw oder auch beim Transport ereignet hätte. All diese Handlungen sind mit derartigen Erschütterungen und Bearbeitungen der abzureißenden Bauten verbunden, dass die Explosion einer Bombe bereits auf Grund dieser Maßnahmen damit genauso gut an anderer Stelle hätte erfolgen können. Dass die Explosion in dem Recyclingunternehmen des Beklagten erfolgte, stellt sich damit im vorliegenden Fall als reiner Zufall dar. Vergleichbare Arbeiten wie auf dem Recyclinghof des Beklagten wurden nämlich auch bereits zuvor an unterschiedlichen Stellen vorgenommen mit demselben Ziel wie in dem vom Beklagten geführten Unternehmen, nämlich um aus Bauwerken Bauschutt herzustellen, der recycelt werden kann.
33b) Es fehlt vorliegend auch an einer Störereigenschaft des Beklagten im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB, der im Rahmen der entsprechenden Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegeben sein muss (vgl. BGH, NJW 1993, 1855 f.).
34Die Störereigenschaft im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB folgt nicht allein aus Eigentum oder Besitz an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht, und setzt auch keinen unmittelbaren Eingriff voraus; erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgeht. Ob dies der Fall ist, kann nicht begrifflich, sondern nur bei wertender Betrachtung im Einzelfall entschieden werden. Entscheidend ist, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer oder Besitzer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen. Das ist nur dann zu bejahen, wenn sich aus der Art der Nutzung des Grundstücks, von dem die Einwirkung ausgeht, eine „Sicherungspflicht“, also eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen, ergibt (vgl. zum Vorstehenden BGH, NJW-RR 2011, 739 f.).
35Eine solche Sicherungspflicht, betreffend das Explodieren von eventuell im Bauschutt vorhandenen Bomben, bestand vorliegend nicht. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof (vgl. BGH, NJW-RR 2011, a.a.O.) entschiedenen Fall beruhte vorliegend die Explosion nicht auf Umständen, auf die der Beklagte hätte Einfluss nehmen können. Denn gerade der Umstand, dass die Betonreste bereits aus Abbrucharbeiten herrührten und damit, wie zuvor ausgeführt, bereits Erschütterungen schweren Geräts ausgesetzt waren mit der Folge, dass eine Explosion eher dort zu erwarten gewesen wäre, macht deutlich, dass kein Anhaltspunkt für eine Sicherungspflicht gegenüber Explosionen durch Kampfmittel im Beton bestand. Während sich im Erdreich durchaus Kampfmittel befinden können - und nur dies ist vom Beklagten entgegen der Berufungsbegründung mit seinem Schriftsatz vom 18. Februar 2015 eingeräumt worden, in dem er ausführt, er führe auch Abbrucharbeiten durch und bei diesen tauchten typischerweise Bomben auf, dies habe jedoch nichts mit den Arbeiten auf dem Recyclinghof zu tun – gehören Kampfmittel nicht zum Bauschutt und nur solcher wird auf dem Gelände des Beklagten recycelt. Es gibt auch keinerlei Erfahrungen dahin, dass sich im Bauschutt Kampfmittel befinden. An dieser Stelle sei erwähnt, dass sich aus der Unfallverhütungsvorschrift Sprengkörper und Hohlkörper im Schrott (§ 2 BGV D 23) keine Verpflichtung ergibt, auch Bauschutt auf Sprengkörper oder sonstige explosionsverdächtige Gegenstände zu überprüfen. Die Unfallverhütungsvorschrift bezieht sich nur auf den Umgang mit Schrott, also Abfall jeder Art von Eisen-, Stahl- und Metallschrott. Entsprechend befassen sich die gerichtlichen Entscheidungen, betreffend die Explosion von Kampfmitteln, auch nur mit dem Vorhandensein solcher Kampfmittel in Schrott (vgl. BGHZ 11, 63 ff. und OLG Düsseldorf vom 18.02.2000 – 22 U 158/99 -zitiert nach juris). Nur für Schrott gilt die Regelung, dass dieser auf Sprengkörper und sonstige explosionsverdächtige Gegenstände oder geschlossene Hohlkörper zu untersuchen ist. Bereits für Schrott gilt aber diese Regelung dann nicht, soweit er nach seiner Entstehung frei von Sprengkörpern, sonstigen explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern ist (vgl. § 2 Abs. 3 BGV D 23).
36Der Senat teilt in diesem Zusammenhang nicht die Auffassung des Landgerichts, dass zwischen Fundamentabrissen und oberirdischen Geschossen zu unterscheiden sei. Zum Einen enthalten auch oberirdische Bauteile Metallteile, Träger oder Ähnliches. Zum Anderen ist nicht nachvollziehbar, warum sich gerade in Fundamenten gefährliche Metallgegenstände wie Sprengkörper u. ä. befinden sollten, da zuvor Baugruben ausgehoben werden, in die dann die Fundamente eingebracht werden. Bei dieser Handhabung ist davon auszugehen, dass bereits beim Ausheben von Baugruben Bomben gefunden werden würden. Das Einbetonieren von Bomben oder ähnlichen Sprengkörpern in Fundamente dürfte äußerst unwahrscheinlich sein. Aus Vorstehendem ergibt sich, dass nach Auffassung des Senats auch ein Röntgen oder Durchleuchten, wie mit der Berufungsbegründung vorgetragen worden ist, für Bauschutt nicht angezeigt ist. Würde man eine derartige Sicherungspflicht annehmen, so würde diese erst recht im Bereich des ursprünglichen Abrisses der Bauten, auf der Baustelle selbst, angenommen werden müssen.
37Nach Alldem scheidet vorliegend, da das Geschehen einem unabwendbaren Naturereignis jedenfalls vergleichbar ist, eine Haftung des Beklagten gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog aus.
382. Eine Haftung des Beklagten aus § 823 BGB wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten besteht ebenfalls nicht. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Berufung, dass eine Verkehrssicherungspflicht dahin besteht, eine Sichtkontrolle des Bauschutts auf Kampfmittel vorzunehmen, insbesondere unter Einsatz technischer Möglichkeiten wie Röntgen oder Durchleuchten.
39Das Maß der anzuwendenden Sorgfalt im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht bei Überprüfung von Materialien, also hier des Bauschutts, richtet sich nach der Höhe der von diesem ausgehenden Gefahren (vgl. BGHZ, a.a.O.). Erforderlich sind Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betreffenden Verkehrskreise für notwendig und ausreichend halten darf, um Personen vor Schaden zu bewahren (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 823 Rdn. 51). Eine Verkehrssicherungspflicht, die jede Schädigung ausschließt, ist nicht erreichbar. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind.
40Aus dem bereits zuvor im Rahmen der Sicherungspflicht bei § 906 BGB Ausgeführten ergibt sich, dass der Senat keine Verkehrssicherungspflicht dahin annimmt, Bauschutt nach Kampfmitteln zu untersuchen, da mit von Beton umschlossenen oder teilweise einbetonierten Kampfmitteln nicht gerechnet werden muss. Diese Gefahr ist so fernliegend, dass gesonderte Vorkehrungen, solche Kampfmittel aufzuspüren, nicht getroffen werden müssen. Insoweit teilt der Senat nicht die Auffassung des Landgerichts, den Beklagten treffe bezüglich des von ihm betriebenen Bauschutt-Recyclingunternehmens eine Verkehrssicherungspflicht dahingehend, dass er eine sorgfältige Sichtkontrolle des zu verarbeitenden Bauschutts auf Sprengkörper oder sonstige explosionsverdächtige Gegenstände hin vornehmen müsse. Der Bauschutt ist grundsätzlich nicht gefährlich im Sinne des Herbeiführens einer Explosion, dies gilt auch, wie bereits ausgeführt, entgegen der Auffassung des Landgerichts für Betonfundamente. Allenfalls wegen der Verunreinigung des zu recycelnden Materials und damit letztlich im eigenen Interesse, ist eine Sichtkontrolle vorzunehmen. Diese ist vom Beklagten auch unstreitig durchgeführt worden durch die vor Schreddern des Materials vorgenommene Aussonderung von Holz, Metall und ähnlichen Materialien.
41Dass vorliegend ein konkreter Anlass zu einer ausführlicheren Sichtkontrolle bestanden hätte, kann – auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme – nicht festgestellt werden. Die Beobachtungen der Zeugen betreffend einen wasserfassähnlichen Gegenstand trafen diese zu einer Zeit lange vor der Explosion, nach den Aussagen der Zeugen und F. und S. T im Jahr 2012. Auch der Senat vermag daher anhand dieser Aussagen nicht festzustellen, dass es sich bei diesem Gegenstand, der Anlass für besondere Sorgfalt hätte sein können, um die zur tragischen Explosion führende Sprengbombe handelte.
42Da der Berufungsbegründung nicht dahin zuzustimmen ist, dass eine Röntgenkontrolle des Bauschutts im Rahmen einer Verkehrssicherungspflicht dem Beklagten oblegen hätte, erübrigt sich die Einholung eines Sachverständigengutachtens bzw. die Anhörung weiterer Zeugen .
433. Eine Haftung des Beklagten gemäß § 831 BGB kommt nicht in Betracht, da keine besondere Verpflichtung eines Recycling-Unternehmers für Bauschutt dahin besteht, eine Überprüfung des Bauschutts auf die Existenz von Bomben und sonstigen Sprengkörpern hin vorzunehmen. Somit entfällt eine Pflichtverletzung ebenso wie eine Verletzung einer eventuellen Überwachungsverpflichtung.
44III.
45Ein Grund, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich vielmehr um eine Entscheidung auf Grund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls.
46IV.
47Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
48Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Klägerin: 250.948,82 €
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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Tatbestand:
2Der Beklagte betreibt auf dem Grundstück H in F einen Recyclingbetrieb für Bauschutt. An einer gesonderten Stelle des Betriebsgeländes wird Bauschutt gelagert, der zu groß für die Öffnung des Schrottbrechers ist. Wenn es sich von der Menge her lohnt, werden die Bestandteile dieses Berges Bauschutt mittels eines Baggers, der mit einer Betonzange ausgerüstet ist, zerkleinert und dann dem Brecher zugeführt.
3Am 03.01.2014 arbeite der Baggerführer E auf dem Betriebsgelände. Als er einen Brocken aus dem Bauschutthaufen mit den für den Brecher zu großen Teilen aufnahm und die Betonzange zupackte, kam es zu einer Explosion: In dem Brocken befand sich eine Bombe aus dem Zweiten Weltkrieg, nämlich eine britische Sprengbombe des Typs HC 4000-lb. Mk 3. Der Baggerführer E kam dabei ums Leben, zwei weitere Mitarbeiter des Beklagten wurden schwer verletzt.
4Aufgrund der Explosion entstanden an den auf dem angrenzenden Grundstück S-Straße in F aufstehenden Gebäuden und baulichen Anlagen Schäden, deren Ausmaß zwischen den Parteien streitig ist. Dieses Nachbargrundstück steht im Eigentum der Eigentümergemeinschaft C.
5Die Klägerin behauptet, sie sei die Gebäudeversichererin für den Risikoort S-Straße. Sie habe – insoweit unstreitig – an die Eigentümergemeinschaft C eine Summe von 240.000,00 EUR für den Sachschaden gezahlt und Sachverständigengebühren in Höhe von insgesamt 10.948,82 EUR aufgewendet. Bei der Summe von insgesamt 250.948,82 EUR handele es sich um erforderliche, angemessene und ortsübliche Aufwendungen zur Schadensregulierung. Der regulierte Neuwert entspreche aufgrund der Kürzungen wegen Unterversicherung dem regressierbaren Zeitwert. Bezüglich der Einzelheiten der von der Klägerin behaupteten Beschädigungen der Gebäude am Risikoort sowie den Regulierungsaufwendungen wird auf Bl. ##-## GA und Bl. ##-## GA Bezug genommen.
6Die Klägerin behauptet, es würden im Rahmen der Zerkleinerungsarbeiten bei dem Beklagten immer wieder Bomben und Minen aus dem Zweiten Weltkrieg gefunden. Die Bombe sei – auch im Hinblick darauf, dass ein solcher Fund in der Vergangenheit häufiger vorgekommen sei – als solche erkennbar gewesen. Sie sei nicht vollständig von Beton umgossen gewesen. Der Beklagte habe die Pflicht, derart auffällige Schrottteile zu röntgen bzw. mit einem ähnlichen Verfahren zu durchleuchten. Wenigstens müsse der Beklagte eine ausführliche Sichtkontrolle des Bauschutts mit Sondergröße vornehmen, um ihn auf seine Verarbeitbarkeit zu überprüfen. Diese Sichtkontrolle sei hier unterblieben. Es sei auch ein Organisationsmangel, dass der Bauschutt nicht entsprechend den anerkannten Regeln der Technik untersucht worden sei. Der Beklagte hafte der Klägerin daher aus übergegangenem Recht (§ 86 VVG) gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 308 StGB. Zudem habe die Klägerin einen Anspruch aus dem allgemeinen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog. Denn der Beklagte habe durch die gewerbsmäßige Beseitigung und Verarbeitung von Bauschutt eine Gefahrenquelle auf dem Grundstück geschaffen, welche sich realisiert habe. Die im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Bauschutt explodierende Bombe sei dem Bereich der konkreten Nutzung des Grundstücks zuzuordnen und weise einen sachlichen Bezug zu diesem auf.
7Die Klägerin beantragt,
8den Beklagten zu verurteilen, an sie 250.948,82 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Der Beklagte behauptet, dass auf seinem Betriebshof noch nie Bomben und Minen gefunden worden seien. Diese würden vielmehr bei Tätigkeiten im Rahmen von Abbrucharbeiten auf Baustellen entdeckt. Die Bombe sei hier vollständig von Beton umgossen und daher nicht sichtbar gewesen, so dass weder der Baggerführer E noch die an diesem Tag ebenfalls auf dem Hof arbeitenden Zeugen M und H2 die Bombe hätten erkennen können. Eine anerkannte Durchleuchtungstechnik gebe es nicht, da eine Durchleuchtung nicht zielführend sei. Der verarbeitete Abbruchbeton sei von Bewehrung, also Stahlarmierungen durchsetzt, so dass man beim Röntgen bzw. Durchleuchten keine Kampfmittel feststellen könne. Ein nachbarrechtlicher Ausgleichanspruch sei durch § 14 BImschG sowie das Allgemeine Kriegsfolgengesetz ausgeschlossen. Zudem sei der Beklagte nicht Störer, da die Beeinträchtigung gleichsam durch eine Naturkraft verursacht worden sei. Die Explosionsgefahr durch Kampfmittel aus dem Zweiten Weltkrieg sei nicht mehr von anderen natürlichen Gefahrenquellen zu unterscheiden und gehöre insoweit zum allgemeinen Risiko.
12Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A, N, T und T2. Im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 15.06.2015 (Bl. ###-### GA) Bezug genommen.
13Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die zulässige Klage ist unbegründet.
16I.
17Die Klägerin ist aktivlegitimiert; indes hat sie keine Ansprüche aus § 86 VVG i.V.m. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog oder § 86 VVG i.V.m. §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 308 StGB gegen den Beklagten.
181.
19Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Gebäudeversichererin des Risikoortes S-Straße und als solche aktivlegitimiert. Dies ergibt sich aus den von der Klägerin vorgelegten Urkunden. Ausweislich des von der Klägerin zur Akte gereichten Versicherungsscheins ist die A2 Versicherung AG die Versichererin für den Risikoort S-Straße in F (Anlage K1). Es ist gerichtsbekannt, dass die Klägerin die Rechtsnachfolgerin der A2 Versicherung AG ist. Außerdem ist dies durch den vorgelegten Handelsregisterauszug (Anlage K19) nachgewiesen. Durch Vorlage des Nachtrages zum Versicherungsschein vom 15.11.2013 (Anlage K47, Bl. ## GA) hat die Klägerin auch bewiesen, dass der Versicherungsschutz für den genannten Risikoort auch am Schadenstag noch bestand.
202.
21Die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Forderungsübergang nach § 86 VVG von der Eigentümergemeinschaft C (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) auf die Klägerin liegen nicht vor.
22Zwar hat die Klägerin nach dem Explosionsereignis Zahlungen geleistet, welche sich auf die Klageforderung summieren, so dass in diesem Umfang Ansprüche der Versicherungsnehmerin auf sie übergegangen sein könnten. Es ist insoweit nicht erforderlich, dass eine Leistungspflicht des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer besteht; entscheidend ist, dass der Versicherer tatsächlich Leistungen erbracht hat (Römer/Langheid-Langheid, VVG, 4. Auflage 2014, § 86 Rn. 27 f.). Auf eine Prüfung der Leistungspflicht des Versicherers kommt es daher auch vorliegend nicht an.
23Allerdings stehen der Versicherungsnehmerin keine Ersatzansprüche gegen den Beklagten aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog oder §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 308 StGB zu, so dass ein Forderungsübergang auf die Klägerin aus diesem Grunde ausscheidet.
24a.
25Ein Anspruch der Versicherungsnehmerin gegen den Beklagten aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog besteht nicht.
26Eine direkte Anwendung der genannten Vorschrift ist nicht möglich, da es bei der Explosion nicht nur zu einer Druckwelle, sondern – ähnlich wie bei einer Sprengung – auch dazu kam, dass Trümmer umherflogen. Damit handelt es sich um eine grobkörperliche Immission, die nicht von § 906 BGB erfasst ist (vgl. Schulze-Staudinger, BGB, 8. Auflage 2014, § 906 Rn. 4).
27Wenn ein Grundstückseigentümer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen ist, bestimmte Immissionen zu dulden, kommt ein Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB in Betracht, der auch für grobkörperliche Immissionen gilt (BGH NJW 2011, 3294, 3296 Rn. 20; BGH NZM 2009, 384 Rn. 9). Dass hier die Versicherungsnehmerin faktisch daran gehindert war, die Beeinträchtigung durch die Bombe mittels Geltendmachung von Abwehransprüchen zu unterbinden, bedarf keiner näheren Begründung.
28Der Anspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog ist nicht durch § 14 BImschG ausgeschlossen. Diese Vorschrift betrifft nur die Beschränkung von bürgerlich-rechtlichen Abwehransprüchen gegen den Betrieb unanfechtbar genehmigter Anlagen auf die von ihr vorgesehenen Schutzmaßnahmen. Daher kann die Vorschrift Ansprüche, welche demgegenüber auf Ausgleich oder Schadensersatz wegen nicht erreichbarer Abwehr gerichtet sind, nicht ausschließen (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 72. Auflage 2013, § 906 Rn. 32).
29Die analoge Anwendung von § 906 Abs. 2 S. 2 BGB ist auch nicht aufgrund des Inhalts des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (vom 5.11.1957, BGBl. I, S. 1747) ausgeschlossen. Denn dieses Gesetz regelt die Einstandspflicht der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches für ganz bestimmte Kriegsfolgen; im Übrigen sind Ansprüche gegen die Bundesrepublik wegen Kriegsfolgen ausgeschlossen. Hier geht es jedoch nicht um eine deutsche Bombe, sondern um eine britische. Insoweit fehlt es schon an einer Handlung, die eine Einstandspflicht der Bundesrepublik überhaupt begründen könnte. Zudem ist prinzipiell fraglich, ob es eine Rechtsgrundlage für die Haftung eines Staates für den Einsatz von Waffen im Rahmen eines allgemeinen Kriegszustandes gibt.
30Voraussetzung eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog ist, dass die Einwirkungen vom benachbarten Grundstück, die zu einer wesentlichen Beeinträchtigung führen, auf eine Nutzung dieses Grundstücks zurückzuführen sind. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB richtet sich gegen den Nutzer des emittierenden Grundstücks, so dass es sich immer um Nutzungen des Grundstücks handeln muss, die zu Nachteilen für den Nachbarn führen. Das gilt auch für den Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB, wobei der Nachbar hier die beeinträchtigenden Einwirkungen zudem nicht nach § 1004 BGB verhindern kann (BGH, NZM 2009, 834, 835 Rn. 18, bezogen auf Zustand und Nutzung; Schulze-Staudinger, BGB, 8. Auflage 2014, § 906 Rn. 24). Folglich haftet der Eigentümer oder Nutzer nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog nur, wenn das von ihm ausgehende beeinträchtigende Verhalten dem Bereich der konkreten Nutzung des Grundstücks zuzuordnen ist und einen sachlichen Bezug zu diesem aufweist (BGH, NZM 2009, 834, 835 Rn. 20 m.w.N.).
31Daran fehlt es hier. Die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks beruht vorliegend auf der zufälligen Explosion einer Bombe anlässlich des Betriebs einer Bauschuttrecyclinganlage, nicht auf dem Betrieb dieser Anlage als solcher. Es handelt sich bei der Bombenexplosion um einen Unglücksfall, der genauso an anderer Stelle hätte ausgelöst werden können.
32Einwirkungen oder Störungen, die ebenso an anderer Stelle vorgenommen werden könnten, sind von dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch indes nicht umfasst. Es handelt sich nämlich insoweit um Verhaltensweisen, die zwar auf dem Grundstück stattfinden, durch die jedoch die spezifische Beziehung der Grundstückseigentümer oder -nutzer zueinander nicht berührt wird (BGH NZM 2009, 834, 386 Rn. 20). Das hat der Bundesgerichtshof anhand eines Falles entschieden, in dem es um das Abdriften einer verspäteten Silvesterrakete ging, die einen Gebäudekomplex in Brand setzte. Der vorliegende Fall ist freilich ungleich drastischer; dies ändert jedoch nichts daran, dass die Explosion einer Bombe auf dem Betriebsgelände des Beklagten nicht dem Bereich der konkreten Nutzung des Grundstückes zuzuordnen ist. Vielmehr lag hier eine Bauschuttbeschaffenheit vor, die auf lange vergangene Kriegshandlungen zurückzuführen ist. Der Bauschutt wurde von einem unbekannten Abbruch- oder Aushubort auf das Grundstück des Beklagten verbracht. Dort ist die Bombe, als sie vom Baggerführer E mit der Betonzange aufgenommen und dabei zu sehr erschüttert wurde, explodiert. Eine solche Erschütterung mit Explosionsfolge hätte sich jedoch auch an jeder anderen Stelle, an der sich der Brocken Bauschutt, der die Bombe enthielt, je befand – also auch bereits am Abrissort oder im Rahmen des Transports – ereignen können. Mithin steht die Handlung, welche zu der Explosion der Bombe führte, nämlich die Erschütterung der Bombe durch Aufgreifen mit einer Betonzange, in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Betriebsgelände des Beklagten. Sie betrifft, mit anderen Worten, nicht einen konkreten nachbarschaftlichen Nutzungskonflikt, dessen alleinigen Regelungsgegenstand § 906 BGB aber bildet. Für eine Haftung des Beklagten auf nachbarrechtlicher Grundlage besteht somit kein Raum.
33Das gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Beklagte mit seinem Betrieb eine Gefahrenquelle geschaffen hat. Denn die Schaffung einer solchen führt nicht zu einer verschuldensunabhängigen Haftung, sondern zum Entstehen von Verkehrssicherungspflichten. Deren schuldhafte Verletzung kann zu Schadensersatzansprüchen führen; im vorliegenden Fall sind deren Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt (siehe unten b.).
34b.
35Die Versicherungsnehmerin hat auch keinen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten. Soweit den Beklagten eine Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf eine Überprüfung des Bauschutts vor der Verarbeitung trifft, hat er diese nicht schuldhaft verletzt. Zudem wäre eine etwaige Verletzung der dem Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht für die Rechtsgutsverletzung der Versicherungsnehmerin auch nicht kausal geworden.
36aa.
37Den Beklagten trifft bezüglich des von ihm betriebenen Bauschuttrecyclingunternehmens eine Verkehrssicherungspflicht dahingehend, dass er eine sorgfältige Sichtkontrolle des zu verarbeitenden Bauschutts auf Sprengkörper und sonstige explosionsverdächtige Gegenstände hin vornehmen muss.
38Ein Bauschuttrecyclingbetrieb kann durchaus als gefahrgeneigter Betrieb betrachtet werden. Wenn eine Gefahr von einer Sache ausgeht, so hat jeder, der die Sachherrschaft ausübt, die drohenden Gefahren für andere durch geeignete Maßnahmen abzuwenden, soweit dies zumutbar und durch billige Rücksichtnahme auf das Integritätsinteresse Dritter geboten ist (Palandt-Sprau, BGB, 73. Auflage 2013, § 823 Rn. 48). So gewendet treffen den Inhaber der Gefahrenquelle Verkehrssicherungs- und Organisationspflichten dahingehend, dass der drohenden Gefahr durch geeignete Mittel begegnet wird und dass diejenigen, die ggfs. damit betraut werden, eingewiesen, kontrolliert und überwacht werden.
39Die Klägerin meint, der Beklagte habe den Bauschutt röntgen oder durchleuchten müssen. Eine so weitreichende Verpflichtung zur Sicherung des Bauschutts vor möglichen Sprengkörpern vor der Weiterverarbeitung besteht indes nicht, schon weil der diesbezügliche Kostenaufwand unzumutbar wäre. Allerdings kann und muss von dem Beklagten verlangt werden, dass er den im Fundamentbereich entstandenen Abriss besonders sorgfältig auf Kampfmittel untersucht, bevor er ihn weiterverarbeitet.
40Diese Verpflichtung hat in der BGV D23 (Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit) „Unfallverhütungsvorschrift Sprengkörper und Hohlkörper im Schrott“ ihren Niederschlag gefunden. Diese Unfallverhütungsvorschrift bestimmt, dass der Unternehmer Versicherte beim Umgang mit Schrott nur beschäftigen darf, wenn diese zuvor unterwiesen worden sind. Er hat zudem dafür zu sorgen, dass beim Umgang mit Schrott geprüft wird, ob der Schrott Sprengkörper, sonstige explosionsverdächtige Gegenstände oder geschlossene Hohlkörper enthält (§ 2). In der Durchführungsanweisung hierzu heißt es, dass die Prüfung darin besteht, dass beim Umgang mit Schrott (Befördern, Umladen, Lagern, Be- und Verarbeiten, Sortieren) darauf geachtet wird, dass der Schrott keine Sprengkörper, sonstige explosionsverdächtige Gegenstände oder geschlossene Hohlkörper enthält. Diese Vorschrift verdeutlicht, dass beim Umgang mit Schrott besondere Vorsicht und daher eine Untersuchung geboten ist.
41Vorliegend geht es nicht um Schrott (definiert als Eisen-, Stahl- und NE-Metallschrott), sondern um Bauschutt. Dieser kann jedoch auch Schrott enthalten, gerade wenn es um Fundamentabrisse geht. Es ist also zwar nicht zu fordern, dass die Regelungen, welche der BGV D23 zu Grunde liegen, auf Bauschrott generell entsprechend angewendet werden, wohl aber auf solchen Bauschutt, in dem sich Sprengkörper, sonstige explosionsverdächtige Gegenstände oder geschlossene Hohlkörper befinden können. Das ist nicht bei Entkernungen oder Abriss von oberirdischen Geschossen der Fall, wohl aber beim Abriss von Fundamenten oder Kellern. Daraus kann man herleiten, dass solcher Bauschutt jedenfalls sorgfältig durch eine Sichtkontrolle überprüft werden muss, bevor mit ihm umgegangen wird.
42Auf dem Betriebsgelände des Beklagten wird Bauschutt aus verschiedensten Abrisslagen verarbeitet, auch aus Fundamentabrissen sowie aus Erdaushubarbeiten. Damit war der Beklagte in jedem Falle verpflichtet, seinen Betrieb so zu organisieren, dass dort verarbeiteter Bauschutt zuvor einer sorgfältigen Sichtkontrolle unterzogen wird.
43bb.
44Ob der Beklagte eine Verkehrssicherungspflichtverleztung begangen hat, indem er seinen Betrieb nicht so organisiert hat, dass der Bauschutt vor der Verarbeitung einer sorgfältigen Sichtkontrolle unterzogen wird, bedarf keiner weiteren Aufklärung. Denn nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es jedenfalls am Verschulden des Beklagten sowie an der Kausalität einer solchen Verkehrspflichtverletzung für die Rechtsgutsverletzung der Versicherungsnehmerin fehlt.
45(1)
46Das Gericht hat Zweifel daran, ob es sich bei dem Gegenstand, welchen die Zeugen N, T und T2 ihrem bekunden nach in dem Schuttberg auf dem Betriebsgelände des Beklagten gesehen haben, überhaupt um die am 03.01.2014 explodierte Bombe gehandelt hat.
47Der Zeuge N hat bekundet, im Spätherbst, vielleicht im September 2013, in dem Schuttberg auf dem Betriebsgelände des Beklagten einen wasserfassähnlichen Gegenstand gesehen zu haben. Der Zeuge T hat ausgesagt, im Jahr 2012, als er mit einer Crossmaschine über den großen Schuttberg gefahren sei, einen wasserfassähnlichen Gegenstand gesehen zu haben. Über diesem habe noch ein Stück von einer Fußgängerbrücke gelegen. Der Zeuge T2 hat bekundet, ebenfalls über den Schuttberg gefahren zu sein und dort oben ein Eisenfass gesehen zu haben. Dies sei im Sommer 2012 gewesen; damals habe er den Mofa-Führerschein gemacht.
48Nach den glaubhaften Zeugenaussagen hat keiner der Zeugen unmittelbar vor dem Explosionsereignis den Schutthaufen auf dem Betriebsgelände des Beklagten betreten oder genauer angesehen; vielmehr war dies mindestens ein Vierteljahr her. Wenn die Erinnerung der Zeugen T zutreffend ist – wofür die Erklärung des Zeugen T2 im Hinblick auf den Mofa-Führerschein spricht – war sogar mehr als ein Jahr vergangen, seitdem die Zeugen den Schutthaufen betreten und betrachtet haben. Jedenfalls ist allein aufgrund des Zeitablaufes zwischen den Beobachtungen der Zeugen und dem Explosionsereignis unsicher, ob es sich bei dem von den Zeugen gesichteten Gegenstand um die später explodierte Bombe handelte. Denn der Schutthaufen wird unstreitig regelmäßig abgeräumt, indem die großen Schuttbrocken mit einer Betonzange zerkleinert und dann dem Brecher zugeführt werden. Die Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass der von ihnen beobachtete Gegenstand oben auf dem Schuttberg war. Der obere Teil des Schuttberges ist derjenige, welcher als erstes abgeräumt würde. Wenn also in der Zeit zwischen Sommer 2012 oder September 2013 und der Explosion im Januar 2014 der Schutthaufen auch nur teilweise abgeräumt wurde, kann es sich bei dem von den Zeugen gesehenen Gegenstand nicht um die Bombe gehandelt haben. Es ist also keineswegs sicher, dass es sich bei dem Gegenstand, den die Zeugen gesehen haben, tatsächlich um die Bombe gehandelt hat.
49(2)
50Sofern es sich bei dem Gegenstand, den die Zeugen N und T gesehen haben, tatsächlich um die Sprengbombe gehandelt hat, war sie jedenfalls optisch als solche nicht erkennbar.
51Die Zeugen N und T haben übereinstimmend bekundet, auf dem Schuttberg auf dem Betriebsgelände des Beklagten einen wasserfassähnlichen Behälter gesehen zu haben. Der Zeuge T2 beschrieb diesen Gegenstand als ein „Eisenfass“. Nach Aussage aller drei Zeugen hat dieser Gegenstand etwa einen Meter aus dem sonstigen Bauschutt herausgeragt. Die Zeugen N und T erinnerten zudem noch, dass der Behälter stark verrostet war. Die Zeugen T konnten den Behälter außerdem dem Durchmesser nach, welcher etwa 80 cm betragen habe, beschreiben. Der Zeuge N bekundete überdies, dass der Gegenstand einen Deckel gehabt habe, der CD-groß gewesen und mit Schrauben befestigt gewesen sei.
52Die Zeugen N und T haben auch übereinstimmend ausgesagt, sich beim Anblick dieses Gegenstandes nichts gedacht haben. Der Zeuge N führte aus, dass er insbesondere nicht an eine Bombe gedacht habe. Auch der Zeuge T betonte, dass er, der er als Schrotthändler ein gutes Auge für Alteisen habe, im Ansatz nicht daran gedacht habe, dass es sich möglicherweise um eine Bombe oder Mine handeln könne. Der Zeuge T2 hat in diesem Zusammenhang bekundet, im Leben nicht daran gedacht zu haben, dass es sich um eine Bombe handeln könnte; ansonsten wäre er auch mit seinem Motorrad dort nicht herumgefahren.
53Die Aussagen der Zeugen waren alle in sich schlüssig und konsistent. Sie waren jeweils geprägt von lebhaften und detailreichen Schilderungen des Ablaufes aus der jeweiligen Sicht des Zeugen. Obwohl die Zeugen selbst teilweise erhebliche materielle Schäden durch das Explosionsereignis erlitten haben, war eine Belastungstendenz zu keiner Zeit erkennbar.
54Nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen war der von allen Zeugen gesehene Gegenstand, obwohl er aus dem Bauschutt etwa einen Meter hervorragte, optisch in keiner Weise als Bombe erkennbar. Sofern es sich bei diesem Gegenstand also tatsächlich um die später explodierte Bombe gehandelt hat, entfaltet auch die Dauer, welche sie möglicherweise Bestandteil des Schutthaufens war, keinerlei Bedeutung. Besonderes Gewicht im Hinblick auf die Beurteilung der Erkennbarkeit des von den Zeugen gesehenen Metallgegenstandes als mögliche Sprengbombe hat die Aussage des Zeugen T. Denn dieser ist als Schrotthändler bezüglich der optischen Beurteilung von Altmetall sachverständiger Zeuge. Sogar er hat unter Betonung seiner Erfahrung als Schrotthändler offen geschildert, dass er im Ansatz nicht daran gedacht habe, dass es sich um eine Bombe handeln könne. Er hatte mithin keinerlei Anhaltspunkte dafür, von einer solchen auszugehen. Auch die Zeugen N und T2 hatten aus ihrer jeweiligen Sicht keinen Grund dazu anzunehmen, dass es sich bei dem vermeintlichen „Wasserfass“ tatsächlich um eine Bombe handelte. Mithin steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass – sofern es sich bei dem von den Zeugen beobachteten Metallgegenstand überhaupt um die Sprengbombe gehandelt hat –, die Bombe als solche optisch nicht zu erkennen war. Auch für den Fall, dass es sich bei dem von den Zeugen wahrgenommenen Gegenstand gar nicht um die später explodierte Bombe gehandelt hat, vermag die Kammer aufgrund der Inaugenscheinnahme von Lichtbildern einer mit der hiesigen baugleichen Sprengbombe (Museumsstück aus Koblenz, Bl. ###-### GA) ein Verschulden des Beklagten auszuschließen. Die einer länglichen Tonne ähnelnde äußere Erscheinung, zumal wenn noch verrostet und Großteils von Bauschutt verdeckt, entspricht nicht der typischen und damit erkennbaren Bombenform. Folglich trifft den Beklagten keinerlei Verschulden, noch nicht einmal leichte Fahrlässigkeit, im Hinblick darauf, dass die Bombe tatsächlich vor der Verarbeitung des Bauschuttstückes, in welchem sie steckte, nicht erkannt worden ist.
55Ferner fehlt es vor dem Hintergrund der obigen auf den glaubhaften Zeugenaussagen beruhenden Überzeugung des Gerichts, dass die Bombe in dem Bauschutt optisch nicht zu erkennen war, an der Kausalität einer etwaigen Verkehrspflichtverletzung für die Eigentumsverletzung der Versicherungsnehmerin.
56Selbst wenn die gebotene sorgfältige Sichtkontrolle von dem Beklagten schuldhaft nicht veranlasst worden wäre, hätte sich dies nicht ausgewirkt, weil diese Sicherungsmaßnahme vorliegend kein positives Ergebnis gebracht hätte. Denn die Bombe war optisch als solche nicht zu erkennen. Dies auch unter Zugrundelegung eines erhöhten Kenntnismaßstabes bezüglich der optischen Beschaffenheit von Bomben, da der Zeuge T als sachverständiger Zeuge den als Alteisen erkannten Metallschrott in keiner Weise für verdächtig gehalten hat.
57cc.
58Vor dem Hintergrund des Vorstehenden scheidet auch ein Anspruch der Versicherungsnehmerin gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 308 StGB aus.
59II.
60Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
61Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
62Streitwert: 250.948,82 EUR
63Rechtsbehelfsbelehrung:
64Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, oder dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
65Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
66Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Bonn oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Beklagte betreibt auf dem Grundstück H in F einen Recyclingbetrieb für Bauschutt. An einer gesonderten Stelle des Betriebsgeländes wird Bauschutt gelagert, der zu groß für die Öffnung des Schrottbrechers ist. Wenn es sich von der Menge her lohnt, werden die Bestandteile dieses Berges Bauschutt mittels eines Baggers, der mit einer Betonzange ausgerüstet ist, zerkleinert und dann dem Brecher zugeführt.
3Am 03.01.2014 arbeite der Baggerführer E auf dem Betriebsgelände. Als er einen Brocken aus dem Bauschutthaufen mit den für den Brecher zu großen Teilen aufnahm und die Betonzange zupackte, kam es zu einer Explosion: In dem Brocken befand sich eine Bombe aus dem Zweiten Weltkrieg, nämlich eine britische Sprengbombe des Typs HC 4000-lb. Mk 3. Der Baggerführer E kam dabei ums Leben, zwei weitere Mitarbeiter des Beklagten wurden schwer verletzt.
4Aufgrund der Explosion entstanden an den auf dem angrenzenden Grundstück S-Straße in F aufstehenden Gebäuden und baulichen Anlagen Schäden, deren Ausmaß zwischen den Parteien streitig ist. Dieses Nachbargrundstück steht im Eigentum der Eigentümergemeinschaft C.
5Die Klägerin behauptet, sie sei die Gebäudeversichererin für den Risikoort S-Straße. Sie habe – insoweit unstreitig – an die Eigentümergemeinschaft C eine Summe von 240.000,00 EUR für den Sachschaden gezahlt und Sachverständigengebühren in Höhe von insgesamt 10.948,82 EUR aufgewendet. Bei der Summe von insgesamt 250.948,82 EUR handele es sich um erforderliche, angemessene und ortsübliche Aufwendungen zur Schadensregulierung. Der regulierte Neuwert entspreche aufgrund der Kürzungen wegen Unterversicherung dem regressierbaren Zeitwert. Bezüglich der Einzelheiten der von der Klägerin behaupteten Beschädigungen der Gebäude am Risikoort sowie den Regulierungsaufwendungen wird auf Bl. ##-## GA und Bl. ##-## GA Bezug genommen.
6Die Klägerin behauptet, es würden im Rahmen der Zerkleinerungsarbeiten bei dem Beklagten immer wieder Bomben und Minen aus dem Zweiten Weltkrieg gefunden. Die Bombe sei – auch im Hinblick darauf, dass ein solcher Fund in der Vergangenheit häufiger vorgekommen sei – als solche erkennbar gewesen. Sie sei nicht vollständig von Beton umgossen gewesen. Der Beklagte habe die Pflicht, derart auffällige Schrottteile zu röntgen bzw. mit einem ähnlichen Verfahren zu durchleuchten. Wenigstens müsse der Beklagte eine ausführliche Sichtkontrolle des Bauschutts mit Sondergröße vornehmen, um ihn auf seine Verarbeitbarkeit zu überprüfen. Diese Sichtkontrolle sei hier unterblieben. Es sei auch ein Organisationsmangel, dass der Bauschutt nicht entsprechend den anerkannten Regeln der Technik untersucht worden sei. Der Beklagte hafte der Klägerin daher aus übergegangenem Recht (§ 86 VVG) gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 308 StGB. Zudem habe die Klägerin einen Anspruch aus dem allgemeinen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog. Denn der Beklagte habe durch die gewerbsmäßige Beseitigung und Verarbeitung von Bauschutt eine Gefahrenquelle auf dem Grundstück geschaffen, welche sich realisiert habe. Die im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Bauschutt explodierende Bombe sei dem Bereich der konkreten Nutzung des Grundstücks zuzuordnen und weise einen sachlichen Bezug zu diesem auf.
7Die Klägerin beantragt,
8den Beklagten zu verurteilen, an sie 250.948,82 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Der Beklagte behauptet, dass auf seinem Betriebshof noch nie Bomben und Minen gefunden worden seien. Diese würden vielmehr bei Tätigkeiten im Rahmen von Abbrucharbeiten auf Baustellen entdeckt. Die Bombe sei hier vollständig von Beton umgossen und daher nicht sichtbar gewesen, so dass weder der Baggerführer E noch die an diesem Tag ebenfalls auf dem Hof arbeitenden Zeugen M und H2 die Bombe hätten erkennen können. Eine anerkannte Durchleuchtungstechnik gebe es nicht, da eine Durchleuchtung nicht zielführend sei. Der verarbeitete Abbruchbeton sei von Bewehrung, also Stahlarmierungen durchsetzt, so dass man beim Röntgen bzw. Durchleuchten keine Kampfmittel feststellen könne. Ein nachbarrechtlicher Ausgleichanspruch sei durch § 14 BImschG sowie das Allgemeine Kriegsfolgengesetz ausgeschlossen. Zudem sei der Beklagte nicht Störer, da die Beeinträchtigung gleichsam durch eine Naturkraft verursacht worden sei. Die Explosionsgefahr durch Kampfmittel aus dem Zweiten Weltkrieg sei nicht mehr von anderen natürlichen Gefahrenquellen zu unterscheiden und gehöre insoweit zum allgemeinen Risiko.
12Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A, N, T und T2. Im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 15.06.2015 (Bl. ###-### GA) Bezug genommen.
13Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die zulässige Klage ist unbegründet.
16I.
17Die Klägerin ist aktivlegitimiert; indes hat sie keine Ansprüche aus § 86 VVG i.V.m. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog oder § 86 VVG i.V.m. §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 308 StGB gegen den Beklagten.
181.
19Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Gebäudeversichererin des Risikoortes S-Straße und als solche aktivlegitimiert. Dies ergibt sich aus den von der Klägerin vorgelegten Urkunden. Ausweislich des von der Klägerin zur Akte gereichten Versicherungsscheins ist die A2 Versicherung AG die Versichererin für den Risikoort S-Straße in F (Anlage K1). Es ist gerichtsbekannt, dass die Klägerin die Rechtsnachfolgerin der A2 Versicherung AG ist. Außerdem ist dies durch den vorgelegten Handelsregisterauszug (Anlage K19) nachgewiesen. Durch Vorlage des Nachtrages zum Versicherungsschein vom 15.11.2013 (Anlage K47, Bl. ## GA) hat die Klägerin auch bewiesen, dass der Versicherungsschutz für den genannten Risikoort auch am Schadenstag noch bestand.
202.
21Die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Forderungsübergang nach § 86 VVG von der Eigentümergemeinschaft C (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) auf die Klägerin liegen nicht vor.
22Zwar hat die Klägerin nach dem Explosionsereignis Zahlungen geleistet, welche sich auf die Klageforderung summieren, so dass in diesem Umfang Ansprüche der Versicherungsnehmerin auf sie übergegangen sein könnten. Es ist insoweit nicht erforderlich, dass eine Leistungspflicht des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer besteht; entscheidend ist, dass der Versicherer tatsächlich Leistungen erbracht hat (Römer/Langheid-Langheid, VVG, 4. Auflage 2014, § 86 Rn. 27 f.). Auf eine Prüfung der Leistungspflicht des Versicherers kommt es daher auch vorliegend nicht an.
23Allerdings stehen der Versicherungsnehmerin keine Ersatzansprüche gegen den Beklagten aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog oder §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 308 StGB zu, so dass ein Forderungsübergang auf die Klägerin aus diesem Grunde ausscheidet.
24a.
25Ein Anspruch der Versicherungsnehmerin gegen den Beklagten aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog besteht nicht.
26Eine direkte Anwendung der genannten Vorschrift ist nicht möglich, da es bei der Explosion nicht nur zu einer Druckwelle, sondern – ähnlich wie bei einer Sprengung – auch dazu kam, dass Trümmer umherflogen. Damit handelt es sich um eine grobkörperliche Immission, die nicht von § 906 BGB erfasst ist (vgl. Schulze-Staudinger, BGB, 8. Auflage 2014, § 906 Rn. 4).
27Wenn ein Grundstückseigentümer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen ist, bestimmte Immissionen zu dulden, kommt ein Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB in Betracht, der auch für grobkörperliche Immissionen gilt (BGH NJW 2011, 3294, 3296 Rn. 20; BGH NZM 2009, 384 Rn. 9). Dass hier die Versicherungsnehmerin faktisch daran gehindert war, die Beeinträchtigung durch die Bombe mittels Geltendmachung von Abwehransprüchen zu unterbinden, bedarf keiner näheren Begründung.
28Der Anspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog ist nicht durch § 14 BImschG ausgeschlossen. Diese Vorschrift betrifft nur die Beschränkung von bürgerlich-rechtlichen Abwehransprüchen gegen den Betrieb unanfechtbar genehmigter Anlagen auf die von ihr vorgesehenen Schutzmaßnahmen. Daher kann die Vorschrift Ansprüche, welche demgegenüber auf Ausgleich oder Schadensersatz wegen nicht erreichbarer Abwehr gerichtet sind, nicht ausschließen (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 72. Auflage 2013, § 906 Rn. 32).
29Die analoge Anwendung von § 906 Abs. 2 S. 2 BGB ist auch nicht aufgrund des Inhalts des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (vom 5.11.1957, BGBl. I, S. 1747) ausgeschlossen. Denn dieses Gesetz regelt die Einstandspflicht der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches für ganz bestimmte Kriegsfolgen; im Übrigen sind Ansprüche gegen die Bundesrepublik wegen Kriegsfolgen ausgeschlossen. Hier geht es jedoch nicht um eine deutsche Bombe, sondern um eine britische. Insoweit fehlt es schon an einer Handlung, die eine Einstandspflicht der Bundesrepublik überhaupt begründen könnte. Zudem ist prinzipiell fraglich, ob es eine Rechtsgrundlage für die Haftung eines Staates für den Einsatz von Waffen im Rahmen eines allgemeinen Kriegszustandes gibt.
30Voraussetzung eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog ist, dass die Einwirkungen vom benachbarten Grundstück, die zu einer wesentlichen Beeinträchtigung führen, auf eine Nutzung dieses Grundstücks zurückzuführen sind. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB richtet sich gegen den Nutzer des emittierenden Grundstücks, so dass es sich immer um Nutzungen des Grundstücks handeln muss, die zu Nachteilen für den Nachbarn führen. Das gilt auch für den Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB, wobei der Nachbar hier die beeinträchtigenden Einwirkungen zudem nicht nach § 1004 BGB verhindern kann (BGH, NZM 2009, 834, 835 Rn. 18, bezogen auf Zustand und Nutzung; Schulze-Staudinger, BGB, 8. Auflage 2014, § 906 Rn. 24). Folglich haftet der Eigentümer oder Nutzer nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog nur, wenn das von ihm ausgehende beeinträchtigende Verhalten dem Bereich der konkreten Nutzung des Grundstücks zuzuordnen ist und einen sachlichen Bezug zu diesem aufweist (BGH, NZM 2009, 834, 835 Rn. 20 m.w.N.).
31Daran fehlt es hier. Die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks beruht vorliegend auf der zufälligen Explosion einer Bombe anlässlich des Betriebs einer Bauschuttrecyclinganlage, nicht auf dem Betrieb dieser Anlage als solcher. Es handelt sich bei der Bombenexplosion um einen Unglücksfall, der genauso an anderer Stelle hätte ausgelöst werden können.
32Einwirkungen oder Störungen, die ebenso an anderer Stelle vorgenommen werden könnten, sind von dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch indes nicht umfasst. Es handelt sich nämlich insoweit um Verhaltensweisen, die zwar auf dem Grundstück stattfinden, durch die jedoch die spezifische Beziehung der Grundstückseigentümer oder -nutzer zueinander nicht berührt wird (BGH NZM 2009, 834, 386 Rn. 20). Das hat der Bundesgerichtshof anhand eines Falles entschieden, in dem es um das Abdriften einer verspäteten Silvesterrakete ging, die einen Gebäudekomplex in Brand setzte. Der vorliegende Fall ist freilich ungleich drastischer; dies ändert jedoch nichts daran, dass die Explosion einer Bombe auf dem Betriebsgelände des Beklagten nicht dem Bereich der konkreten Nutzung des Grundstückes zuzuordnen ist. Vielmehr lag hier eine Bauschuttbeschaffenheit vor, die auf lange vergangene Kriegshandlungen zurückzuführen ist. Der Bauschutt wurde von einem unbekannten Abbruch- oder Aushubort auf das Grundstück des Beklagten verbracht. Dort ist die Bombe, als sie vom Baggerführer E mit der Betonzange aufgenommen und dabei zu sehr erschüttert wurde, explodiert. Eine solche Erschütterung mit Explosionsfolge hätte sich jedoch auch an jeder anderen Stelle, an der sich der Brocken Bauschutt, der die Bombe enthielt, je befand – also auch bereits am Abrissort oder im Rahmen des Transports – ereignen können. Mithin steht die Handlung, welche zu der Explosion der Bombe führte, nämlich die Erschütterung der Bombe durch Aufgreifen mit einer Betonzange, in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Betriebsgelände des Beklagten. Sie betrifft, mit anderen Worten, nicht einen konkreten nachbarschaftlichen Nutzungskonflikt, dessen alleinigen Regelungsgegenstand § 906 BGB aber bildet. Für eine Haftung des Beklagten auf nachbarrechtlicher Grundlage besteht somit kein Raum.
33Das gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Beklagte mit seinem Betrieb eine Gefahrenquelle geschaffen hat. Denn die Schaffung einer solchen führt nicht zu einer verschuldensunabhängigen Haftung, sondern zum Entstehen von Verkehrssicherungspflichten. Deren schuldhafte Verletzung kann zu Schadensersatzansprüchen führen; im vorliegenden Fall sind deren Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt (siehe unten b.).
34b.
35Die Versicherungsnehmerin hat auch keinen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten. Soweit den Beklagten eine Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf eine Überprüfung des Bauschutts vor der Verarbeitung trifft, hat er diese nicht schuldhaft verletzt. Zudem wäre eine etwaige Verletzung der dem Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht für die Rechtsgutsverletzung der Versicherungsnehmerin auch nicht kausal geworden.
36aa.
37Den Beklagten trifft bezüglich des von ihm betriebenen Bauschuttrecyclingunternehmens eine Verkehrssicherungspflicht dahingehend, dass er eine sorgfältige Sichtkontrolle des zu verarbeitenden Bauschutts auf Sprengkörper und sonstige explosionsverdächtige Gegenstände hin vornehmen muss.
38Ein Bauschuttrecyclingbetrieb kann durchaus als gefahrgeneigter Betrieb betrachtet werden. Wenn eine Gefahr von einer Sache ausgeht, so hat jeder, der die Sachherrschaft ausübt, die drohenden Gefahren für andere durch geeignete Maßnahmen abzuwenden, soweit dies zumutbar und durch billige Rücksichtnahme auf das Integritätsinteresse Dritter geboten ist (Palandt-Sprau, BGB, 73. Auflage 2013, § 823 Rn. 48). So gewendet treffen den Inhaber der Gefahrenquelle Verkehrssicherungs- und Organisationspflichten dahingehend, dass der drohenden Gefahr durch geeignete Mittel begegnet wird und dass diejenigen, die ggfs. damit betraut werden, eingewiesen, kontrolliert und überwacht werden.
39Die Klägerin meint, der Beklagte habe den Bauschutt röntgen oder durchleuchten müssen. Eine so weitreichende Verpflichtung zur Sicherung des Bauschutts vor möglichen Sprengkörpern vor der Weiterverarbeitung besteht indes nicht, schon weil der diesbezügliche Kostenaufwand unzumutbar wäre. Allerdings kann und muss von dem Beklagten verlangt werden, dass er den im Fundamentbereich entstandenen Abriss besonders sorgfältig auf Kampfmittel untersucht, bevor er ihn weiterverarbeitet.
40Diese Verpflichtung hat in der BGV D23 (Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit) „Unfallverhütungsvorschrift Sprengkörper und Hohlkörper im Schrott“ ihren Niederschlag gefunden. Diese Unfallverhütungsvorschrift bestimmt, dass der Unternehmer Versicherte beim Umgang mit Schrott nur beschäftigen darf, wenn diese zuvor unterwiesen worden sind. Er hat zudem dafür zu sorgen, dass beim Umgang mit Schrott geprüft wird, ob der Schrott Sprengkörper, sonstige explosionsverdächtige Gegenstände oder geschlossene Hohlkörper enthält (§ 2). In der Durchführungsanweisung hierzu heißt es, dass die Prüfung darin besteht, dass beim Umgang mit Schrott (Befördern, Umladen, Lagern, Be- und Verarbeiten, Sortieren) darauf geachtet wird, dass der Schrott keine Sprengkörper, sonstige explosionsverdächtige Gegenstände oder geschlossene Hohlkörper enthält. Diese Vorschrift verdeutlicht, dass beim Umgang mit Schrott besondere Vorsicht und daher eine Untersuchung geboten ist.
41Vorliegend geht es nicht um Schrott (definiert als Eisen-, Stahl- und NE-Metallschrott), sondern um Bauschutt. Dieser kann jedoch auch Schrott enthalten, gerade wenn es um Fundamentabrisse geht. Es ist also zwar nicht zu fordern, dass die Regelungen, welche der BGV D23 zu Grunde liegen, auf Bauschrott generell entsprechend angewendet werden, wohl aber auf solchen Bauschutt, in dem sich Sprengkörper, sonstige explosionsverdächtige Gegenstände oder geschlossene Hohlkörper befinden können. Das ist nicht bei Entkernungen oder Abriss von oberirdischen Geschossen der Fall, wohl aber beim Abriss von Fundamenten oder Kellern. Daraus kann man herleiten, dass solcher Bauschutt jedenfalls sorgfältig durch eine Sichtkontrolle überprüft werden muss, bevor mit ihm umgegangen wird.
42Auf dem Betriebsgelände des Beklagten wird Bauschutt aus verschiedensten Abrisslagen verarbeitet, auch aus Fundamentabrissen sowie aus Erdaushubarbeiten. Damit war der Beklagte in jedem Falle verpflichtet, seinen Betrieb so zu organisieren, dass dort verarbeiteter Bauschutt zuvor einer sorgfältigen Sichtkontrolle unterzogen wird.
43bb.
44Ob der Beklagte eine Verkehrssicherungspflichtverleztung begangen hat, indem er seinen Betrieb nicht so organisiert hat, dass der Bauschutt vor der Verarbeitung einer sorgfältigen Sichtkontrolle unterzogen wird, bedarf keiner weiteren Aufklärung. Denn nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es jedenfalls am Verschulden des Beklagten sowie an der Kausalität einer solchen Verkehrspflichtverletzung für die Rechtsgutsverletzung der Versicherungsnehmerin fehlt.
45(1)
46Das Gericht hat Zweifel daran, ob es sich bei dem Gegenstand, welchen die Zeugen N, T und T2 ihrem bekunden nach in dem Schuttberg auf dem Betriebsgelände des Beklagten gesehen haben, überhaupt um die am 03.01.2014 explodierte Bombe gehandelt hat.
47Der Zeuge N hat bekundet, im Spätherbst, vielleicht im September 2013, in dem Schuttberg auf dem Betriebsgelände des Beklagten einen wasserfassähnlichen Gegenstand gesehen zu haben. Der Zeuge T hat ausgesagt, im Jahr 2012, als er mit einer Crossmaschine über den großen Schuttberg gefahren sei, einen wasserfassähnlichen Gegenstand gesehen zu haben. Über diesem habe noch ein Stück von einer Fußgängerbrücke gelegen. Der Zeuge T2 hat bekundet, ebenfalls über den Schuttberg gefahren zu sein und dort oben ein Eisenfass gesehen zu haben. Dies sei im Sommer 2012 gewesen; damals habe er den Mofa-Führerschein gemacht.
48Nach den glaubhaften Zeugenaussagen hat keiner der Zeugen unmittelbar vor dem Explosionsereignis den Schutthaufen auf dem Betriebsgelände des Beklagten betreten oder genauer angesehen; vielmehr war dies mindestens ein Vierteljahr her. Wenn die Erinnerung der Zeugen T zutreffend ist – wofür die Erklärung des Zeugen T2 im Hinblick auf den Mofa-Führerschein spricht – war sogar mehr als ein Jahr vergangen, seitdem die Zeugen den Schutthaufen betreten und betrachtet haben. Jedenfalls ist allein aufgrund des Zeitablaufes zwischen den Beobachtungen der Zeugen und dem Explosionsereignis unsicher, ob es sich bei dem von den Zeugen gesichteten Gegenstand um die später explodierte Bombe handelte. Denn der Schutthaufen wird unstreitig regelmäßig abgeräumt, indem die großen Schuttbrocken mit einer Betonzange zerkleinert und dann dem Brecher zugeführt werden. Die Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass der von ihnen beobachtete Gegenstand oben auf dem Schuttberg war. Der obere Teil des Schuttberges ist derjenige, welcher als erstes abgeräumt würde. Wenn also in der Zeit zwischen Sommer 2012 oder September 2013 und der Explosion im Januar 2014 der Schutthaufen auch nur teilweise abgeräumt wurde, kann es sich bei dem von den Zeugen gesehenen Gegenstand nicht um die Bombe gehandelt haben. Es ist also keineswegs sicher, dass es sich bei dem Gegenstand, den die Zeugen gesehen haben, tatsächlich um die Bombe gehandelt hat.
49(2)
50Sofern es sich bei dem Gegenstand, den die Zeugen N und T gesehen haben, tatsächlich um die Sprengbombe gehandelt hat, war sie jedenfalls optisch als solche nicht erkennbar.
51Die Zeugen N und T haben übereinstimmend bekundet, auf dem Schuttberg auf dem Betriebsgelände des Beklagten einen wasserfassähnlichen Behälter gesehen zu haben. Der Zeuge T2 beschrieb diesen Gegenstand als ein „Eisenfass“. Nach Aussage aller drei Zeugen hat dieser Gegenstand etwa einen Meter aus dem sonstigen Bauschutt herausgeragt. Die Zeugen N und T erinnerten zudem noch, dass der Behälter stark verrostet war. Die Zeugen T konnten den Behälter außerdem dem Durchmesser nach, welcher etwa 80 cm betragen habe, beschreiben. Der Zeuge N bekundete überdies, dass der Gegenstand einen Deckel gehabt habe, der CD-groß gewesen und mit Schrauben befestigt gewesen sei.
52Die Zeugen N und T haben auch übereinstimmend ausgesagt, sich beim Anblick dieses Gegenstandes nichts gedacht haben. Der Zeuge N führte aus, dass er insbesondere nicht an eine Bombe gedacht habe. Auch der Zeuge T betonte, dass er, der er als Schrotthändler ein gutes Auge für Alteisen habe, im Ansatz nicht daran gedacht habe, dass es sich möglicherweise um eine Bombe oder Mine handeln könne. Der Zeuge T2 hat in diesem Zusammenhang bekundet, im Leben nicht daran gedacht zu haben, dass es sich um eine Bombe handeln könnte; ansonsten wäre er auch mit seinem Motorrad dort nicht herumgefahren.
53Die Aussagen der Zeugen waren alle in sich schlüssig und konsistent. Sie waren jeweils geprägt von lebhaften und detailreichen Schilderungen des Ablaufes aus der jeweiligen Sicht des Zeugen. Obwohl die Zeugen selbst teilweise erhebliche materielle Schäden durch das Explosionsereignis erlitten haben, war eine Belastungstendenz zu keiner Zeit erkennbar.
54Nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen war der von allen Zeugen gesehene Gegenstand, obwohl er aus dem Bauschutt etwa einen Meter hervorragte, optisch in keiner Weise als Bombe erkennbar. Sofern es sich bei diesem Gegenstand also tatsächlich um die später explodierte Bombe gehandelt hat, entfaltet auch die Dauer, welche sie möglicherweise Bestandteil des Schutthaufens war, keinerlei Bedeutung. Besonderes Gewicht im Hinblick auf die Beurteilung der Erkennbarkeit des von den Zeugen gesehenen Metallgegenstandes als mögliche Sprengbombe hat die Aussage des Zeugen T. Denn dieser ist als Schrotthändler bezüglich der optischen Beurteilung von Altmetall sachverständiger Zeuge. Sogar er hat unter Betonung seiner Erfahrung als Schrotthändler offen geschildert, dass er im Ansatz nicht daran gedacht habe, dass es sich um eine Bombe handeln könne. Er hatte mithin keinerlei Anhaltspunkte dafür, von einer solchen auszugehen. Auch die Zeugen N und T2 hatten aus ihrer jeweiligen Sicht keinen Grund dazu anzunehmen, dass es sich bei dem vermeintlichen „Wasserfass“ tatsächlich um eine Bombe handelte. Mithin steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass – sofern es sich bei dem von den Zeugen beobachteten Metallgegenstand überhaupt um die Sprengbombe gehandelt hat –, die Bombe als solche optisch nicht zu erkennen war. Auch für den Fall, dass es sich bei dem von den Zeugen wahrgenommenen Gegenstand gar nicht um die später explodierte Bombe gehandelt hat, vermag die Kammer aufgrund der Inaugenscheinnahme von Lichtbildern einer mit der hiesigen baugleichen Sprengbombe (Museumsstück aus Koblenz, Bl. ###-### GA) ein Verschulden des Beklagten auszuschließen. Die einer länglichen Tonne ähnelnde äußere Erscheinung, zumal wenn noch verrostet und Großteils von Bauschutt verdeckt, entspricht nicht der typischen und damit erkennbaren Bombenform. Folglich trifft den Beklagten keinerlei Verschulden, noch nicht einmal leichte Fahrlässigkeit, im Hinblick darauf, dass die Bombe tatsächlich vor der Verarbeitung des Bauschuttstückes, in welchem sie steckte, nicht erkannt worden ist.
55Ferner fehlt es vor dem Hintergrund der obigen auf den glaubhaften Zeugenaussagen beruhenden Überzeugung des Gerichts, dass die Bombe in dem Bauschutt optisch nicht zu erkennen war, an der Kausalität einer etwaigen Verkehrspflichtverletzung für die Eigentumsverletzung der Versicherungsnehmerin.
56Selbst wenn die gebotene sorgfältige Sichtkontrolle von dem Beklagten schuldhaft nicht veranlasst worden wäre, hätte sich dies nicht ausgewirkt, weil diese Sicherungsmaßnahme vorliegend kein positives Ergebnis gebracht hätte. Denn die Bombe war optisch als solche nicht zu erkennen. Dies auch unter Zugrundelegung eines erhöhten Kenntnismaßstabes bezüglich der optischen Beschaffenheit von Bomben, da der Zeuge T als sachverständiger Zeuge den als Alteisen erkannten Metallschrott in keiner Weise für verdächtig gehalten hat.
57cc.
58Vor dem Hintergrund des Vorstehenden scheidet auch ein Anspruch der Versicherungsnehmerin gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 308 StGB aus.
59II.
60Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
61Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
62Streitwert: 250.948,82 EUR
63Rechtsbehelfsbelehrung:
64Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, oder dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
65Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
66Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Bonn oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
