Landgericht München I Endurteil, 31. März 2016 - 1 S 11890/14 WEG

bei uns veröffentlicht am31.03.2016
vorgehend
Amtsgericht München, 481 C 29289/12 WEG, 06.06.2014

Gericht

Landgericht München I

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 06.06.2014, Az. 481 C 29289/12 WEG, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Zur Zahlung von 603,85 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 28.2.2014 an die Klägerin werden verurteilt gesamtschuldnerisch:

..., geb. am ....1959 ..., geb. ..., geb. am ...1958 ..., ..., ..., ..., ..., ..., H. eV M., ..., ..., ..., ...,, geb. ..., geb. am ....1927 ...,, geb. ...1958 ..., ..., ..., ..., ...

2. Zur Zahlung von 4.056,93 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 28.2.2014 an die Klägerin werden verurteilt gesamtschuldnerisch ... und die Beklagte zu 2.

3. Zur Zahlung von 1.403,97 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 28.2.2014 an die Klägerin wird verurteilt ...

4. Zur Zahlung von 2.252,55 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 28.2.2014 an die Klägerin werden verurteilt gesamtschuldnerisch ..., ..., ..., ..., ..., geb. ..., geb. am ...1927 ...,, geb. ...1958, ..., ..., geb. am ...1959 ..., geb. ..., geb. am ...1958 ..., ..., ..., ..., geb. ...1980 ...,, ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ...

5. Zur Zahlung von 1.308,68 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 28.2.2014 an die Klägerin werden verurteilt gesamtschuldnerisch ..., geb. am ...1959 ..., geb. ..., geb. am ...1958 ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., geb. ..., geb. am ...1927 ..., ..., geb. ...1958 ..., ...,  ..., ..., ...

6. Es wird festgestellt, dass die unter Ziff. 1 genannten Beklagten dazu verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die der Klägerin dadurch entstehen bzw. entstanden sind, dass sie am 25.11.2010 den Beschluss zu TOP 3 nicht angenommen haben.

7. Es wird festgestellt, dass die unter Ziff. 2 genannten Beklagten dazu verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die der Klägerin dadurch entstehen bzw. entstanden sind, dass die Eigentümer am 1.10.2010 keinen Sanierungsbeschluss gefasst haben.

8. Es wird festgestellt, dass die unter Ziff. 4 genannten Beklagten dazu verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die der Klägerin dadurch entstehen bzw. entstanden sind, dass die Eigentümer am 4.7.2013 keinen Sanierungsbeschluss gefasst haben.

9. Es wird festgestellt, dass der ursprüngliche Klageantrag zu 4, gerichtet auf Ersatz der Kosten für die Konstruktionsöffnung im selbständigen Beweisverfahren iHv 1.070,05 € erledigt ist.

10. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

II. Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 87%. Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits und von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte zu 2 0,6% und die Beklagten zu 1 ..., geb. am ...1959, ..., geb. ..., geb. am ...1958, ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ...a, geb. ..., geb. am ...1927, ..., geb. ...1958, ..., ..., ..., ... jeweils 0,6% sowie die Beklagte zu 1 H. eV München 0,1%, sowie die Beklagten zu 1 ..., ..., ..., geb. ...1980, .., ... jeweils 0,3% und der Beklagte zu 1 ... 1,2%. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 ..., geb. ...1949 in ..., und ..., geb. ...1953 in ..., voll, von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 78%, der Beklagten zu 1 ..., geb. am ...1959, ..., geb. ..., geb. am ...1958, .., .., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., geb. ..., geb. am ...1927, ..., geb. ...1958, ..., ..., ..., ..., ...zu jeweils 85%, der Beklagten zu 1 H.n eV München zu 97%, der Beklagten zu 1 ..., ..., ..., geb. ...1980, ..., ... jeweils zu 92% sowie des Beklagten zu 1 ... zu 70%. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung in Ziff. 1 - 5. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 43.517,17 € festgesetzt.

Gründe

A.

Die Klägerin begehrt wegen behaupteter verzögerter Sanierung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum, die zu Durchfeuchtung und Schimmel in ihrer Eigentumswohnung geführt hätten und noch führten, von den übrigen Eigentümern (Beklagte zu 1) und von der Hausverwaltung (Beklagte zu 2) Schadensersatz zuletzt nur noch in Form von ausgefallenen Mietzahlungen einschließlich Nebenkosten für die Zeit Dezember 2010 bis Februar 2014 sowie die Feststellung weiterer Schadensersatzpflicht.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Ergänzend ist auszuführen:

Die Klägerin beklagt seit ca. 2009 Feuchtigkeitsschäden in ihrer Souterrainwohnung, die die Ursache im Gemeinschaftseigentum hätten. Zum 31.7.2010 hätten die Mieter den Mietvertrag über einen monatlichen Kalt-Mietzins von 380 € zzgl Nebenkkosten wegen der Feuchtigkeit und des Schimmels aus Gesundheitsgründen gekündigt.

Nach der Teilungserklärung dient die Wohnung Wohnzwecken.

Die Sanierung ist bislang nicht erfolgt.

Die Beklagte zu 2 wurde mit Mehrheitsbeschlüssen vom 14.11.2011 und vom 1.1.2012 zur neuen Hausverwalterin bestellt. Auf Anfechtung der Klägerin wurden diese Beschlüsse durch Urteil des Amtsgericht München vom 23.9.2011 (Az 481 C 31592/11) für unwirksam erklärt. Mit Beschluss der Eigentümerversammlung vom 9.5.2012 wurde die Beklagte zu 2 bestandskräftig für die Zeit vom 1.1.2012 bis 31.12.2016 zur Hauptverwaltung bestellt.

In der Eigentümerversammlung vom 25.11.2010 lehnten die Eigentümer unter TOP 3 die Ursachenklärung durch einen Sachverständigen mehrheitlich ab. Mit Schriftsatz vom 21.8.2015 hat die Klägerin vorgetragen, welcher Eigentümer dabei wie abgestimmt hat.

Am 14.12.2010 hat die Klägerin ein selbständiges Beweisverfahren beim Amtsgericht München anhängig gemacht (Az 481 H 320/10 WEG). In dem eingeholten Gutachten vom 7.12.2011 führt der Sachverständige E2. aus: „(…) 3. Die erhöhten Feuchtigkeiten in den Sockelzonen sind auf das Fehlen einer funktionsfähigen Abdichtung gegen Feuchte aus dem Baugrund zurückzuführen. 4. Die Durchfeuchtung und Schimmelbildung hat ihre (Mit-)Ursache im Fehlen einer funktionsfähigen Abdichtung gegen Feuchte aus dem Baugrund. Ein schlechtes Lüftungsverhalten kann ein Übriges dazu geliefert haben. 5. Als Maßnahmen werden empfohlen: (..) 9. Der Schimmelbefall ist im Wesentlichen nicht auf fehlerhaftes Nutzungsverhalten zurückzuführen.“

Mit Klage vom 20.12.2010 hat die Klägerin im Verfahren vor dem Amtsgericht München, Az 481 C 32659/10, den Negativbeschluss vom 25.11.2010 angefochten und die Klage verbunden mit dem Antrag auf Feststellung des Zustandekommens des Positivbeschlusses, hilfsweise auf Verpflichtung, die Beseitigung der Mängel des Gemeinschaftseigentums, die für die Durchfeuchtung der und Schimmelbildung in der Wohnung der Klägerin (mit) ursächlich seien, und Abschluss der erforderlichen Verträge mit Dritten durch den Verband WEG zu beschließen.

Auf der Eigentümerversammlung vom 9.5.2012 beschlossen die Eigentümer mehrheitlich, den Antrag der Klägerin auf Mängelbeseitigung bis zur nächsten ordentlichen Eigentümerversammlung zu vertagen. Dieser Beschluss wurde nicht angefochten, daher bestandskräftig.

Mit Urteil vom 10.8.2012 (Az 481 C 32659/10) wies das Amtsgericht München die Beschlussanfechtungsklage gegen TOP 3 vom 25.11.2010 und die zugleich gestellten weiteren Anträge ab.

Mit Emails der Klägerin bzw. ihres Bevollmächtigten vom 3.9.2012 forderte sie die Hausverwaltung auf (Anlagenkonvolut K1), eine ordentliche oder außerordentliche Versammlung zur Beschlussfassung über die Sanierungsmaßnahmen einzuberufen und nahm dabei Bezug auf den Antrag zu TOP 3 vom 9.5.2012, schlug eine Antragsformulierung vor und wies auf entstandenen Mietausfall hin. Mit Email vom 14.9.2015 (Anlagenkonvolut K1) hakte sie nach, wies auf ihre Abwesenheit bis 3.10.12 hin und bat, die Einladung an eine konkret benannte Vertreterin zu versenden.

Mit der Einladung zur Eigentümerversammlung vom 1.10.2012 wurde eine Tagesordnung versandt, auf der sich dieser Punkt nicht befand. In der Versammlung vom 1.10.2012 fand keine Beschlussfassung über und keine Behandlung des vertagten Antrags der Klägerin vom 9.5.2012 statt. Im Protokoll heißt es. „Herr RA S1. informiert ausführlich die Eigentümer über den aktuellen Stand in Sachen Rs m Fr Knöpfle. Im Wesentlichen ist festzustellen, dass das AG München unter dem Az 481 C 32659/10 WEG die Hauptsacheklage abgewiesen hat. Aufgrund der Klageabweisung durch das Amtsgericht München herrscht keine Rechtssicherheit darüber, welche Verpflichtungen die Eigentümergemeinschaft gegenüber Frau Knöpfle hat. Aus diesem Grund werden derzeit keine Beschlüsse gefasst. Frau Knöpfle hat Berufung eingelegt. Das Landgericht München I hat jetzt über die Streitigkeit zu entscheiden. Die Eigentümer werden über den Verlauf informiert.“

Die Eigentümerversammlung vom 6.6.2013 wurde auf Antrag der Klägerin vertagt auf 4.7.13 wegen möglicher Ladungsmängel (Protokoll, Anlage K17); die Vertagung wurde nicht angefochten (431). In der Versammlung vom 4.7.2013 wurde zu TOP 8 der Antrag der Klägerin auf Beseitigung der Schäden in ihrer Wohnung gestellt. In der Einladung hieß es: „Hinweis zu TOP 8+9: Mit Schreiben vom 18.1.2013 haben wir die Eigentümer darüber informiert, dass Frau Bischoff unter Az .. die WEG und die Hausverwaltung wegen Schadensersatz verklagt. Um ggf weitere Schadensersatzansprüche abzuwenden, ist es laut Auskunft unserer Rechtsanwältin notwendig, dass die von Frau Bischoff beantragten TOPs wieder aufgenommen und zur Beschlussfassung gestellt werden“ (Anlage K16).

In der Eigentümerversammlung vom 4.7.2013 wurde der Antrag der Klägerin auf Beseitigung von Schäden auf Antrag des Beklagtenvertreters zu 1 mit Mehrheitsbeschluss bis auf weiteres vertagt, „weil die Eigentümer zuerst die Entscheidung des Gerichtes abwarten und dann ggf die notwendigen Beschlüsse fassen“. Diesen Beschluss hat die Klägerin mit Klage vom 2.8.2013 angefochten beim Amtsgericht München, Az. 481 C 20963/13. Das Verfahren wurde mit Vergleich 18.12.2013 abgeschlossen, der nicht als Präjudiz für die Schadensersatzklage gelten solle.

Mit Berufungsurteil vom 19.9.2013 hat das Landgericht München I (Az 36 S 19038/12; AG München 481 C 32659/10) den Beschluss zu TOP 3 vom 25.11.2010 für ungültig erklärt, weil er ordnungsmäßiger Verwaltung widersprochen habe, und zudem entschieden:

III. Die Beseitigung der Mängel des Gemeinschaftseigentums, die für die Durchfeuchtung der und Schimmelbildung in der Wohnung der Klägerin ursächlich bzw. mitursächlich sind, ist beschlossen.

IV. Die Beklagten werden verpflichtet, den Abschluss der hierfür erforderlichen Verträge mit Dritten durch den Verband Wohnungseigentümergemeinschaft zu beschließen.

Zudem hat es die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweissicherungsverfahrens den Beklagten auferlegt.

In der darauffolgenden Eigentümerversammlung vom 12.12.2013 fassten die Eigentümer bei einer Anwesenheit von 724,95 von 1000 Miteigentumsanteilen einstimmig zu TOP 1.2 den Beschluss: „Die Eigentümergemeinschaft beschließt, den Auftrag für die komplette Objektplanung/Objektsanierung der Wohnung 01 entsprechend dem LG München I vom 19.9.2013 (Az 36 S 19038/12) 1 (auf Basis der vorliegenden Angebote) zu einer pauschalen Gesamtsumme von max. 7.000 € inkl. MwSt. vorzugsweise an das Ing. Büro KBB zu vergeben. Sollte das Ing. KBB den Auftrag nicht zu unseren Konditionen (Pauschalsumme max. 7.000 €)annehmen, wird mit dem Ing. ABB über die Vergabe zu gleichen Konditionen verhandelt und bei Einigkeit der Auftrag an ABB vergeben. Falls beide Verhandlungen mit den beiden Ing Büros nicht zum gewünschten Erfolg führen, werden erneut Angebote einholen und auf einen weiteren Eigentümerversammlung besprochen und ggf. beschlossen.“ Der Beschluss wurde nicht angefochten und ist bestandskräftig.

In der Folge wurde der Auftrag an das Ing Büro KBB vergeben. Der für dieses Büro tätige Prof. Weber hat die Wohnung am 11.3.2014 besichtigt und einen Untersuchungsbericht vom 28.3.2014 (Anlage 1 zu Bl. 393/401 - Anlagenband Beklagte) gefertigt.

Am 6.6.2014 erging das klageabweisende erstinstanzliche Urteil im vorliegenden Rechtsstreit. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Verwalterin hafte nicht, da sie am 25.11.2010 zunächst nicht gültig bestellt gewesen sei; ab Bestellung sei sie ihrer Verpflichtung nach § 27 I Nr. 2 WEG, die Wohnungseigentümer über festgestellte Mängel am Gemeinschaftseigentum zu unterrichten und eine Entscheidung über weiteres Vorgehen herbeizuführen, nachgekommen. Die übrigen Eigentümer würden nicht haften, da die Ablehnung am 25.11.2010 nicht kausal für einen Schaden geworden sei, denn mit dem selbständigen Beweisverfahren habe die Klägerin die Klärung herbeigeführt, im Übrigen sei dann auch das Abwarten auf das Berufungsurteil im Anfechtungsprozess zulässig gewesen, zudem sei adäquat kausaler und zurechenbarer Schaden nicht hinreichend durch Klägerin dargelegt und bewiesen, insbesondere, dass sie die Wohnung nicht hätte vermieten können und kein Markt für solche sanierungsbedürftige Wohnungen in München bestehe.

Mit Schriftsatz vom 20.6.2014, eingegangen an diesem Tag, hat die Klägerin Berufung beim Landgericht München I eingelegt und diese mit Berufungsschriftsatz vom 11.8.2014, eingegangen am 13.8.2014 begründet.

In der Eigentümerversammlung vom 2.9.2014 stellte Prof. Weber seinen Untersuchungsbericht vom 28.3.2014 vor. Die Eigentümer beschlossen erneut mehrheitlich eine Vertagung einer Beschlussfassung über die Sanierung der klägerischen Wohnung; laut Protokoll: „dass die heutigen TOP 2,3,4,5 vertagt werden und dass der Eigentümerin Frau Bischoff hieraus keine Nachteile bezüglich möglicher Schadensersatzansprüche entstehen sollen“. Auf Anfechtung durch die Klägerin wurde der Beschluss vom Amtsgericht mit Urteil vom 6.3.2015 (Az 481 C 22510/14) für ungültig erklärt, die Berufung ist vom Landgericht München I unter Az 1 S 6300/15 nach § 522 II ZPO zurückgewiesen worden.

Am 7.4.2015 und am 14.4.2015 ereignete sich in der Wohnung der Klägerin ein Wasserschaden, der nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Seiten nichts mit den „streitgegenständlichen Mängeln“ zu tun, seine Ursache vielmehr im Bereich der Abwasser-Hebeanlage hatte.

Die Beklagten berufen sich insoweit auf hypothetisch bzw. überholende Kausalität: Für die Zeit ab 7.4.2015 hätte die Wohnung ohnehin nicht vermietet werden können. Die Klägerin hingegen behauptet, der neue Wasserschaden beträfe andere Bereiche der Wohnung.

In der Eigentümerversammlung vom 21.12.2015 beschlossen die Eigentümer bei einer Anwesenheit von 843,99 von 1000 Miteigentumsanteilen mehrheitlich (bei einer Gegenstimme und 1 Enthaltung) zu TOP 3.1: „Die Eigentümergemeinschaft beschließt die Sanierung der Wohnung Nr. 001 gem. dem Leistungsverzeichnis des Ing. Büro KBB, Prof. Dr. W3. inkl. der Pos. 10 Anstricharbeiten. Die Kosten belaufen sich auf ca. 21.000 €. Den Auftrag erhält die Firma L2. B4. GmbH & Co. KG. Die Kosten von ca. 21.000 € werden durch eine Sonderumlage finanziert, verteilt nach Hauptverteilerschlüssel der Teilungserklärung (…).“ sowie zu TOP 3.2.2.: „Die Eigentümergemeinschaft beschließt die Beauftragung des Ingenieurbüro KBB, Prof. Dr. W3. für die Leistungsphasen 6-8, nach HOAI 2013, d.h. Vorbereitung der Vergabe, Mitwirkung bei der Vergabe und Objektüberachtung gem. dem vorliegenden Angebot vom 10.12.2013. Die Kosten belaufen sich auf ca. 2.700 €. Die Kosten von ca. 2.700 € werden durch eine Sonderumlage finanziert … Die Hausverwaltung wird beauftragt, den Vertrag mit dem Ingenieurbüro KBB, Prof. Dr. W3. um die Leistungsphase 9, nach HOAI 2013 zu erweitern. Diese zusätzlichen Kosten werden dem laufenden Wirtschaftsplan entnommen. Sollte das Ingenieurbüro KBB, Prof. Dr. W3. die Leistungsphase 9, nach HOAI 2013 nicht anbieten, erhält er trotzdem den Auftrag für die Leistungsphasen 6-8 wie oben beschrieben.“

Mit Beschluss vom 15.2.2016 wurde der vorgenannte Beschluss zu TOP 3.2.2 vom 21.12.2015 dahin berichtigt, dass das Angebot vom 3.12.2013 gemeint sei.

Hierzu wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 24.2.2016 sowie die vorgelegten Unterlagen einschließlich des Protokolls der Eigentümerversammlung vom 21.12.2015 sowie des Angebots der Fa. LEO Bautenschutz vom 5.6.2014 bzw. vom 20.6.2014, Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 24.2.2016.

Die Klägerin hatte erstinstanzlich zunächst beantragt,

  • 1.Die Beklagten zu 1 werden verurteilt, an die Klägerin € 6.132,65 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.11.2012 zu zahlen.

  • 2.Die Beklagten zu 1 und zu 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 5.115,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.11.2012 zu zahlen.

  • 3.Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1 verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen haben, der ihr dadurch entsteht, dass die Beklagten zu 1 keine Durchfeuchtung und Schimmelbildung in der Souterrainwohnung der Klägerin (Wohnung 001) in der Wohnungseigentumsanlage A.straße 42, M. - die durch die vom Sachverständigen Dipl. Bauing. B. E. festgestellten Ursachen im Gemeinschaftseigentum herrühren - verhindernden bzw. die Ursachen beseitigenden Maßnahmen beschließen.

  • 4.Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2 verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen haben, der ihr dadurch entsteht, dass die Beklagten zu 2 keine Eigentümerversammlung einberuft, in der die Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft A.straße 42, M. über die Maßnahmen, die die Durchfeuchtung und Schimmelbildung in der Souterrainwohnung der Klägerin (Wohnung 001) - die durch die vom Sachverständigen Dipl. Bauing. B. E. festgestellten Ursachen im Gemeinschaftseigentum herrühren - verhindern, Beschluss fassen können, in einer solchen keinen entsprechenden Beschlussantrag stellt und keine Abstimmung über diesen bzw. einen entsprechenden Antrag der Klägerin oder anderer Eigentümer durchführt bzw. auf die Durchführung einer solchen Abstimmung drängt.

Den Antrag zu 1 hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 4.5.2015 teilweise zurückgenommen. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen. Den Antrag zu 5 hat die Klägerin einseitig für erledigt erklärt, die Beklagten haben nicht zugestimmt.

Mit Schriftsatz vom 17.2.2014 hatte die Klägerin die Klage erweitert und nunmehr nur noch die folgenden Anträge gestellt:

1. Die Beklagten zu 1 werden gesamtverbindlich verurteilt, an die Klägerin € 11.066,04 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4.12.2010 aus € 492,59, seit dem 4.1.2011, dem 4.2.2011, dem 4.3.2011, dem 4.4.2011, dem 4.5.2011, dem 4.6.2011, dem 4.7.2011, seit dem 4.8.2011, dem 4.9.2011, dem 4.10.2011, dem 4.11.2011 und seit dem 4.12.2011 jeweils aus EUR 476,38 sowie seit Klageerhöhung aus € 4.856,53 zu zahlen.

2. Die Beklagten zu 1 und die Beklagten zu 2 werden gesamtverbindlich verurteilt, an die Klägerin € 12.451,13 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4.1.2012, dem 4.2.2012, dem 4.3.2012, dem 4.4.2012, dem 4.5.2012, dem 4.6.2012, dem 4.7.2012, seit dem 4.8.2012, dem 4.9.2012, dem 4.10.2012, dem 4.11.2012, dem 4.12.2012 jeweils aus EUR 473,52; seit dem 4.1.2013, dem 4.2.2013, dem 4.3.2013, dem 4.4.2013, dem 4.5.2013, dem 4.6.2013, dem 4.7.2013, dem 4.8.2013, dem 4.9.2013, dem 4.10.2013, dem 4.11.2013, dem 4.12.2013, dem 4.1.2014, dem 2.2.2014 jeweils aus EUR 483,49 zu zahlen

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1 verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden, die durch ihre Pflichtverletzung dahingehend, dass sie die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel am Gemeinschaftseigentum bzw. Maßnahmen zur Beseitigung der durch diese Mängel in der Wohnung der Klägerin entstehenden Durchfeuchtung der Wände nicht bzw. verzögert beschließen, zu ersetzen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2 verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden, die durch ihre Pflichtverletzung dahingehend, dass sie die Eigentümer der WEG A.straße 42 nicht bzw. unzureichend über die Notwendigkeit der Verhinderung weiterer Schäden und deren Beseitigung informiert, eine entsprechende Beschlussfassung vorbereitet und auch nicht auf eine entsprechende Beschlussfassung vorbereitet und auch nicht auf eine unverzügliche Beschlussfassung drängt, zu ersetzen.

Der Betrag in Ziff 1 setzt sich zusammen aus: Mietzinsausfall samt Nebenkosten für Dezember 2010 bis Dezember 2011; Zinsaufwendungen zur Finanzierung der Kosten für das selbständige Beweisverfahren (RA-, SV-Gerichtskosten, Anl. K 25 - K 29) in Höhe von 1.544,99 €; Ersatz von Verzugszinsen, die wegen (teilweiser) Nichttilgung eines zinslosen Darlehns ihres Mannes, das er ihr zur Finanzierung einer Reise gewährt hatte, in Höhe von 729,49 €; Ersatz der Rechtsanwalts- und Gerichtskosten, entstanden im Zusammenhang einer Klage der Klägerin gegen ihre damalige Rechtsschutzversicherung, da diese keine Kostendeckung für die notwendigen Verfahren im Zusammenhang mit der Durchfeuchtung und Schimmelbildung der Wohnung übernehmen wollte, in Höhe von 1.512 €; Ersatz der Kosten für Konstruktionsöffnung im Beweissicherungsverfahren: 1.070,05 €.

Der Betrag in Ziffer 2 € setzt sich zusammen aus Mietzinsausfall samt Nebenkosten für Januar 2012 bis Februar 2014.

Die Beklagten hatten Klageabweisung beantragt und der Erledigterklärung widersprochen.

Mit der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts vom 6.6.2014 beantragt die Klägerin Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und hat zunächst die zuletzt gestellten Anträge vor dem Amtsgericht weiter verfolgt.

In der mündlichen Verhandlung vom 4.5.2015 hat sie die Anträge auf Zahlung von 2.544,99 € Zinsaufwendungen, von 729,49 € Ersatz von Verzugszinsen und von 1.512 € Rechtsanwaltsund Gerichtskosten für eine Klage gegen die Rechtsschutzversicherung zurückgenommen. In der mündlichen Verhandlung vom 2.12.2015 hat die Klägerin erklärt, als Höhe des monatlich ausgefallenen Mietzinses nur die Höhe der Vertragsmiete (380 € monatlich zzgl der bezifferten Nebenkosten) und nicht mehr die (höher angesetzte) ortsübliche Miethöhe zu fordern. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden Miethöhe hat sie die Klage zurückgenommen.

Die Klägerin hat für die Beklagten zu 1 anstatt der der Klageschrift beigefügten Eigentümerliste in der Berufungsinstanz eine korrigierte Liste mit Schriftsatz vom 21.8.2015, Seite 8 (Bl. 435 dA) vorgelegt. Darauf wird Bezug genommen. Soweit diese Liste von der ersten Liste abweicht, haben beide Seiten zum Bestand der Eigentümerschaft in den letzten Jahren vorgetragen und Grundbuchauszüge vorgelegt. Auf die Grundbuchauszüge im roten Anlagenband des LG München I, vorgelegt vom Klägervertreter am 23.9.2015, wird insofern Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt zuletzt in der Berufung noch (Schriftsatz vom 19.12.2015, Bl. 512 ff):

1. Die Beklagten zu 1) werden gesamtverbindlich verurteilt, an die Klägerin EUR 6.137,62 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4.12.2010 aus € 487,36, seit dem 4.1.2011, dem 4.2.2011, dem 4.3.2011, dem 4.4.2011, dem 4.5.2011, dem 4.6.2011, dem 4.8.2011, dem 4.9.2011, dem 4.10.2011, dem 4.11.2011 und seit dem 4.12.2011 jeweils aus EUR 470,85 zu zahlen.

2. Die Beklagten zu 1) und die Beklagte zu 2) werden gesamtverbindlich verurteilt, an die Klägerin EUR 12.626,75 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4.1.2012, dem 4.2.2012, dem 4.3.2012, dem 4.4.2012, dem 4.5.2012, dem 4.6.2012, dem 4.8.2012, dem 4.9.2012, dem 4.10.2012, dem 4.11.2012, dem 4.12.2012 jeweils aus EUR 467,99, seit dem 4.1.2013, dem 4.2.2013, dem 4.3.2013, dem 4.4.2013, dem 4.5.2013, dem 4.6.2013, dem 4.7.2013, dem 4.8.2013, dem 4.9.2013, dem 4.10.2013, dem 4.11.2013, dem 4.12.2013 jeweils aus EUR 450,77, seit dem 4.1.2014 und seit dem 2.2.2014 jeweils aus EUR 450,12 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1 verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden, die durch ihre Pflichtverletzung dahingehend, dass sie die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel am Gemeinschaftseigentum bzw. Maßnahmen zur Beseitigung der durch diese Mängel in der Wohnung der Klägerin entstehenden Durchfeuchtung der Wände nicht bzw. verzögert beschließen, zu ersetzen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2 verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden, die durch ihre Pflichtverletzung dahingehend, dass sie die Eigentümer der WEG A.straße 42 nicht bzw. unzureichend über die Notwendigkeit der Verhinderung weiterer Schäden und deren Beseitigung informiert, eine entsprechende Beschlussfassung vorbereitet und auch nicht auf eine entsprechende Beschlussfassung vorbereitet und auch nicht auf eine unverzügliche Beschlussfassung drängt, zu ersetzen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen und auch im Umfang der Klagerücknahme der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Aus dem umfangreichen streitigen Parteivorbringen sei auszugsweise angeführt:

Die Klägerin behauptet, die Mieter, die die Wohnung bis dahin zu einer Kaltmiete von 380 € zzgl Nebenkosten gemietet hätten, hätten zum 1.8.2010 wegen der Feuchtigkeit, Schimmelbildung aus Gesundheitsgründen gekündigt. Die anschließende Vermietung sei aufgrund des Zustandes der Wohnung (Feuchtigkeit, Schimmel, Probeöffnungen in Wand und Boden) nicht möglich gewesen, auch wegen der Sanierungsunsicherheit. Die Klägerin meint, dass die Beklagten schon wegen des Berufungsurteils vom 19.9.2013 schadensersatzpflichtig seien.

Der Umstand, dass der Vertagungsbeschluss vom 9.5.2012 nicht angefochten worden sei, könne die Haftung der Eigentümer nicht einschränken. Der Antrag sei nicht auf der Tagesordnung gewesen, daher nicht anfechtbar. Auf der Tagesordnung sei nur eine Vorstellung des Antrags der Klägerin auf Beseitigung der Schäden ihrer Wohnung und Diskussion darüber, nicht jedoch zwingend eine Beschlussfassung gewesen. (TO Anlage B4: „TOP 3 Antrag Fr Knöpfle - Beseitigung der Schäden in der Souterrainwhg 3.1 Vorstellung des Antrags durch die Antragstellerin 3.2 Diskussion über die weitere Vorgehensweise, ggf Beschlussfassung“). Der vertagte Antrag sei nicht auf Ablehnung der nach dem Gutachten erforderlichen Sanierung (und schon gar nicht auf die Vernichtung etwaiger Schadensersatzansprüche gerichtet), da die Verwaltung beauftragt wurde, Angebote gem Gutachten für die Beseitigung der Mängel im Bereich des Gemeinschaftseigentums einzuholen (was von der Verwaltung bereits zur Vorbereitung der Eigentümerversammlung hätte geschehen müssen, um überhaupt eine ordentliche Beschlussfassung zu ermöglichen und insofern ein verschuldete Pflichtverletzung durch diese darstellt). Die Angebote hätten in der nächsten Versammlung vorgestellt werden sollen. Es habe sich um einen reinen Geschäftsordnungsbeschluss gehandelt. Auch angesichts der laufenden Verpflichtungsklage sei eine Anfechtung von Beschlüssen durch die Klägerin nicht mehr nötig gewesen.

Die Klägerin meint, jedenfalls die Beklagte zu 2 hafte auch für die Verzögerung durch die Vertagung vom 9.5.2012, weil es einem Versäumen der Verwaltung zuzuschreiben sei, dass die Beschlussfassung am 9.5.2012 mangels eingeholter Vergleichsangebote noch nicht abstimmungsreif vorbereitet war.

Die Beklagten zu 1 halten die Korrektur der Eigentümerliste in der Berufungsinstanz nicht für zulässig. Es sei ein unzulässiger Parteiwechsel. Verklagt seien nur die in der Liste der Klageschrift genannten Eigentümer. Schließlich fehlten auch die Anschriften in der neuen Liste.

Die Beklagten zu 1 behaupten, es gebe keine überhöhten Feuchtigkeiten und Durchfeuchtungen und Schimmelbildung in der Wohnung der Klägerin. Es habe daher auch am 25.11.2010 kein Anlass für die Eigentümer bestanden, den Beschluss zur Klärung zu beschließen. Zudem seien die Eigentümer zu diesem Zeitpunkt zulässigerweise davon ausgegangen, dass es sich allenfalls um einen anfänglichen Mangel handele, der, wie der Anspruch auf Erstherstellung nach der damaligen vielfach vertretenen Rechtsauffassung als verjährt angesehen werden durfte. Das Gutachten des Sachverständigen E2. dürfe im vorliegenden Verfahren nicht verwertet werden, weil es darüber noch keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben habe. Eine solche sei auch weder im selbständigen Beweisverfahren noch im Verfahren eingeräumt worden, das mit Urteil vom 19.9.2013 geendet habe. Die Rechtskraft dieses Urteils könne sich schon persönlich nicht auf alle der hier verklagten Eigentümer erstrecken, zumal es hier um Haftung für persönliches Verhalten gehe. Schließlich stünde mit dem Urteil nicht auch für das hiesige Verfahren fest, dass Durchfeuchtungen in der Wohnung der Klägerin bestünden und auf einen Mangel im Gemeinschaftseigentum zurückzuführen seien. Der von der WEG beauftragte Sachverständige Prof. Weber habe nämlich am 11.3.2014 festgestellt, dass es dort keine Durchfeuchtung gebe. Damit seien sie auch nicht präkludiert, da es sich um eine neue Tatsache bzw. eine Änderung gegenüber dem Urteil vom 19.9.2013 handele. Es sei inzwischen von allein getrocknet. Die behaupteten Mängel befänden sich nur zum geringen Teil im Gemeinschaftseigentum, Trennwände und Innenputz stünden im Sondereigentum. Die Wand zum Nachbargrundstück stehe im Eigentum des Nachbarhauses. Das Urteil vom 19.9.2013 habe insofern nur entschieden, dass die Mängel im Gemeinschaftseigentum zu beseitigen seien. Bis heute stehe nicht fest, wo welcher Mangel durch welche Maßnahme zu beseitigen ist. Das Sachverständigengutachten Ehrmann verhalte sich nicht dazu. Es gebe auch verschiedene Alternativen zur Mangelbeseitigung. Es sei auch möglich, dass die Durchfeuchtung damals durch einen Überlauf des Abflusssystems entstanden sei, so wie er sich am 7.4.2015 zugetragen hat. Den Eigentümern sei ein weiterer Beobachtungszeitraum zuzugestehen. Jedenfalls mit den Feststellungen von Prof. Weber sei das Urteil vom 19.9.2013 in Frage gestellt und durften die Eigentümer davon ausgehen, dass kein Sanierungsbedarf besteht. Kein Eigentümer hätte jemals widersprochen, wenn die Klägerin die Kosten getragen hätten.

Die Klärung der Schadensursache durch Beschluss vom 25.11.2010 wäre nicht schneller gewesen als die Klärung im selbständigen Beweisverfahren durch die Klägerin selbst. Der Negativbeschluss habe daher zu keiner Verzögerung geführt.

Die Beklagten zu 1 tragen für die Eigentümerversammlungen vom 25.11.2015 und vom 4.7.2013 vor, die Klageseite habe zur Präsenz und zum Abstimmungsverhalten nicht hinreichend vorgetragen und die Beklagten zu 1 könnten das nicht mehr nachvollziehen. Das könne von ihnen auch nicht verlangt werden, weil das Protokoll die Hausverwaltung zu führen habe. Die Beklagten zu 1 bestreiten hierzu pauschal Diverses (vgl. hierzu unten B.)

Die Beklagten zu 1 meinen auch, dass sie ab der Beschlussersetzung im Urteil vom 19.9.2013 nicht mehr haften würden, weil für die Umsetzung von Eigentümerbeschlüssen der Verband hafte.

Die Beklagte zu 2 meint, sie sei auch für den 1.10.2012 nicht verpflichtet gewesen, die Sanierungsproblematik auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Eigentümer hätten ohnehin, dominiert von Rechtsanwalt S1., dagegen gestimmt. Es müsse überholende Kausalität angenommen werden, weil der Eigentümerwille durchgängig gewesen sei, nichts zu unternehmen. Zudem habe Rechtsanwalt S1., zugleich Beiratsvorsitzender und Belegprüfer, bei einer Besprechung mit dem Geschäftsführer der Verwaltung Schulz am 11.9.2012, darauf bestanden, dass man den Punkt von der Tagesordnung nehme, er werde auf jeden Fall dafür sorgen, dass die Eigentümer keinesfalls einen positiven Beschluss fassen, bevor die Gerichtsverfahren entschieden seien. Rechtsanwalt S1. hat das bestritten.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen und die Protokolle der Sitzungstermine vom 4.5.2015, vom 23.9.2015, vom 2.12.2015 und vom 24.2.2016 Bezug genommen. Zudem wird Bezug genommen auf die Hinweisbeschlüsse der Kammer vom 27.7.2015 und vom 12.10.2015.

Die Kammer hat die Akten der Verfahren mit dem Az 481 H 32010/10 des Amtsgerichts München sowie des Verfahrens 481 C 32659/10 des Amtsgerichts München (Az Berufung vor dem Landgericht München I 36 S 19038/12) beigezogen. Auch hierauf wird Bezug genommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen S3. und T.. Auch insofern wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.2.2016 Bezug genommen.

B.

Auf die zulässige Berufung der Klägerin war das Urteil des Amtsgerichts teilweise aufzuheben. Die Klage ist im zugesprochenen Umfang begründet. In dieser Höhe steht der Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz wegen des Ausfalls von Mietzahlungen gegen die aufgeführten Eigentümer und die Verwalterin zu und war auch eine Verpflichtung zum Ersatz etwaiger weiterer Schäden aufgrund der genannten Pflichtverletzungen festzustellen. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.

I.

Die Berufung ist zulässig. Die Klägerin hat gegen das Urteil des Amtsgericht München vom 6.6.2014 mit Schriftsatz vom 20.6.2014, eingegangen an diesem Tag, Berufung eingelegt und diese mit Berufungsschriftsatz vom 11.8.2014, bei Gericht eingegangen am 13.8.2014, i s 11890/14 WEG - Seite 14 begründet. Berufung und Berufungsbegründung sind daher rechtzeitig erfolgt, § 517 ZPO, § 520 II ZPO.

Die Berufung ist im zugesprochenen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

II.

Die Klage ist zulässig.

Die Klage ist auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 I Nr. 1 ZPO, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 1) richtet. Die „beklagte Partei“ ist auch insofern ausreichend bestimmt bezeichnet.

1. Die Klägerin hat die Klage ausweislich der Klageschrift vom 17.11.2012 gegen „1. Die übrigen Eigentümer der Wohnungseigentumsanlage A.straße 42, M., namentlich aufgeführt in beiliegender Eigentümerliste“ gerichtet. Zudem sind angegeben: „Beizuladende (§ 48 WEG) und Zustellungsvertreterin der Beklagten zu 1 (§ 45 I WEG): Fa. H. und I. N. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer..., … Eching „und „Ersatzzustellungsbevollmächtigter der Beklagten zu 1: ..., M.“.

Auf die Eigentümerliste, die der Klageschrift beiliegt, wird Bezug genommen. Sie listet namentlich 24 Eigentümer (einschließlich der Klägerin) mit Anschriften auf.

Die Klage wurde an den Ersatzzustellungsbevollmächtigten am 5.1.2013 zugestellt; Rechtsanwalt S1. bestellte sich unter Vollmachtsanzeige mit Schriftsatz vom 18.1.2013 für die Beklagten zu 1.

Mit Schriftsatz vom 21.8.2015 hat die Klageseite in der Berufungsinstanz den Bestand der Eigentümerschaft zum Zeitpunkt der Klagezustellung korrigiert auf die dort Seite 8 (Bl 435 dA) namentlich aufgelisteten 26 Eigentümer (einschließlich der Klägerin). Auch auf diese Liste wird Bezug genommen.

2. Unstreitig waren einige der in der Eigentümerliste, auf die die Klageschrift Bezug nimmt, genannten Eigentümer zum Zeitpunkt der Klagezustellung am 5.1.2013 nicht mehr Eigentümer: Sybille Fremuth hat ihren Miteigentumsanteil mit Grundbucheintrag vom 29.8.2011 laut Grundbuchauszug auf die Eheleute Rosmarie Hofmarksrichter, geb. Rothmeier, geb. 25.2.1958, und Christian Hofmarksrichter, geb. 25.12.1959, übertragen. Der früheren Eigentümerin Frau Maria Theresia Eickeler sind in ihren Miteigentumsanteil laut Grundbuch bereits am 18.7.1969 Frau Maria-Theresia Gerum und Frau Steffi Gerum je zur Hälfte nachgefolgt (Grundbuchauszug Anlage 3). Der früheren Eigentümerin Monika Metzler bzw. Lamb, geb. Scheuerecker, ist bereits mit Grundbucheintragung vom 20.10.2003 Jean-Philipp Metzler als Eigentümer nachgefolgt, sie hat seither eingetragenen Nießbrauch. Der frühere Eigentümer ... ist laut Sterbeurkunde, vorgelegt als Anlage 4 zum Schriftsatz der Beklagten zu 1 vom 28.12.2015 (nach Bl. 534 dA), am 16.8.2010 verstorben. In seinen Miteigentumsanteil sind laut Grundbucheintragung vom 3.12.2010, die Bezug nimmt auf einen Erbschein, nachgefolgt zu je 14 ..., geb. ..., geb. am ...1927 sowie die Erbengemeinschaft bestehend aus ..., geb. ..., geb. am ...1927, und ..., geb. 6.2.1958. Gemäß Eintragung vom 4.8.2015 steht dieser Miteigentumsanteil nur noch ..., geb. ...1958 zu. Auf die vorgelegten Grundbuchauszüge wird Bezug genommen.

Soweit ..., geb. 6.2.1958, im laufenden Verfahren die Beklagte ..., geb. ..., geb. am ...1927 beerbt hat, ist eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 239 ZPO wegen § 246 I ZPO nicht eingetreten.

Die Klägerin hat die Eigentümerliste mit Schriftsatz vom 21.8.2015 S. 8/10 (Bl. 436 dA) auf den nach den Grundbuchauszügen korrekten Bestand zum Zeitpunkt der Klagezustellung korrigiert.

3. Die Korrektur der Eigentümerliste in der Berufungsinstanz ist auch zulässig. Als verklagt gelten daher die Eigentümer, die in der Liste Seite 8 vom 21.8.2015 (Bl. 435 dA) aufgeführt sind.

Die Kammer hält für die vorliegende Klage § 44 WEG und die hierfür nach der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze für anwendbar.

Nach seinem Wortlaut ist § 44 WEG auf die vorliegende Klage anwendbar. Auch gebieten es weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift, für eine Schadensersatzklage wie der vorliegenden, bei der die übrigen Eigentümer nicht als notwendige Streitgenossen verklagt werden, eine Ausnahme vom § 44 WEG zu machen.

Deshalb sind auch die von der Rechtsprechung zu § 44 WEG entwickelten Grundsätze zu beachten, wonach bei einer Aktualisierung der Eigentümerliste in der Berufungsinstanz, die bis zum letzten Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung möglich ist, diejenigen Eigentümer als - von Anfang an - verklagt gelten, die zum Zeitpunkt der Klagezustellung Eigentümer waren (BGH, Urteil vom 08. Juli 2011 - V ZR 34/11 -, Rn. 8, juris).

Hinzu tritt im vorliegenden Rechtsstreit die Besonderheit, dass erst nach Abschluss der ersten Instanz mit dem amtsgerichtlichen Urteil vom 6.6.2014 der Bundesgerichtshof im Urteil vom 17.10.2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 21 ff. entschieden hat, dass für verzögerte oder unterlassene Beschlussfassung erforderlicher Sanierung ggfs. die einzelnen Eigentümer individuell haften. Insofern hätte man auch, hielte man § 44 WEG nicht für anwendbar, einen Parteiwechsel in der Berufungsinstanz als sachdienlich ansehen müssen.

4. Die beklagten Parteien sind auch insofern hinreichend bestimmt nach § 253 I Nr.1 ZPO, als für die folgenden erst in der Berufungsinstanz als Eigentümer zum Zeitpunkt der Klagezustellung benannten Beklagten zu 1 keine ladungsfähigen Anschriften vorliegen; denn sie sind aufgrund der folgenden Angaben aus dem Grundbuch hinreichend individualisiert:

...

...

...

...

...

...

...

...

...

Die Angabe der Anschrift wird vom Gesetz in § 253 I Nr. 1 ZPO nicht gefordert. Nach der Rechtsprechung wird sie grundsätzlich für erforderlich gehalten, wenn sie ohne weiteres möglich ist und kein schützenswertes Interesse entgegensteht (Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 253 Rn. 8 mwN). Der BGH hat zum WEG-Recht gefordert, dass die Eigentümerliste die Anschriften der Eigentümer enthält (BGH, Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 99/10 -, Rn. 9, juris).

Maßgeblich muss auch hier sein, dass eine Zustellung möglich und die Partei individualisiert ist (vgl. Zöller/Greger, a.a.O. mwN). Nachdem die Zustellung der Klage an den Ersatzzustellungsbevollmächtigten der Beklagten zu 1 Rechtsanwalt S1. unproblematisch erfolgen konnte und andernfalls eine Zustellung nach § 45 WEG an den Verwalter möglich gewesen wäre, war die Anschrift im Streitfall nicht zur Ermöglichung der Zustellung erforderlich. Sie ist es angesichts der vorhandenen Namensangaben und des jeweiligen Geburtsdatums auch nicht zum Zwecke der Individualisierung. Die Namen sind auch von einer hinreichenden Unterscheidungskraft, so dass jedenfalls in Kombination mit dem Geburtsdatum die Identität der Partei klar ist.

III.

Die Klage ist im zugesprochenen Umfang begründet, im Übrigen im Ergebnis zu Recht vom Amtsgericht abgewiesen worden.

1. Unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof in den Entscheidungen vom 17.10.2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 21 ff., und vom 13.7.2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 11, aufgestellten Grundsätze haften die Eigentümer und/oder die Hausverwaltung für adäquate Schadensfolgen verzögerter Sanierung bzw. verzögerter Sanierungsvorbereitung (einschließlich Klärung eines Sanierungsbedarfs), wenn sie ihre Pflichten schuldhaft verletzt haben. Die Verpflichtung der Eigentümer zum Ersatz von bereits eingetretenen und künftigen Schäden wegen der verzögerten Sanierung folgt aus § 280 I und II BGB iVm § 286 BGB, § 21 IV WEG (BGH, 17.10.2014 - V ZR 9/14, Rn. 18) die entsprechende Verpflichtung der Hausverwaltung aus § 280 I und II BGB iVm § 286 BGB, § 27 I WEG.

Abzustellen ist dabei jeweils auf die Pflichtenstellung der Hausverwaltung einerseits sowie auf die persönliche Pflichtenstellung eines jeden einzelnen Wohnungseigentümers. Dabei sind die Pflichten innerhalb einer Eigentümergemeinschaft bei Sanierungsbedarf grundsätzlich wie folgt verteilt:

Die (Beschlussfassung über die) Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum ist Aufgabe der Wohnungseigentümer selbst, § 21 V Nr. 2 WEG iVm § 21 I WEG. Die Wohnungseigentümer beschließen über die Sanierung. Grundsätzlich sind die Eigentümer weder zur Teilnahme an der Eigentümerversammlung noch zur Mitwirkung an der Willensbildung verpflichtet (vgl. BGH, 17.10.2014 - V ZR 9/14, Rn. 24). Auch können sie -ebenso wie ein Alleineigentümer - selbst zwingend gebotene und unaufschiebbare Maßnahmen in den Grenzen von § 903 BGB unterlassen, solange und soweit sie hierüber einig sind (BGH a.a.O.). Die Eigentümer haben grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum bei Entscheidungen über das Ob und das Wie von Sanierungsmaßnahmen einschließlich der Frage, in welchen Schritten sie eine sachlich gebotene Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums durchführen (vgl. hierzu Bärmann/Merle, WEG 12. Auflage, § 21 Rn. 105; BGH, Urteil vom 08.07.2011, Az.: V ZR 176/10, Rn. 8 bei Juris). Dem Ermessen der Eigentümer sind Grenzen etwa durch das Gebot der Wirtschaftlichkeit und die Beachtung von Dringlichkeit oder Unabdingbarkeit der Instandsetzungen oder Instandhaltungsmaßnahmen gesetzt. Unter der Voraussetzung, dass nur die sofortige Vornahme einer bestimmten Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht und von einem Wohnungseigentümer gemäß § 21 Abs. 4 WEG verlangt wird, der andernfalls Schäden an seinem Sondereigentum erleidet, ergibt sich deshalb - ausnahmsweise wegen der Reduzierung des Ermessens auf Null und der Treuepflicht innerhalb der Wohnungeigentümergemeinschaft - eine Mitwirkungspflicht der übrigen Wohnungseigentümer ( BGH, 17.10.2014 - V ZR 9/14, Rn. 24). Unter den Voraussetzungen von § 280 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 286 BGB sind in einem solchen Fall, in dem sich das Ermessen auf Null reduziert, diejenigen Wohnungseigentümer zum Schadensersatz verpflichtet, die sich mit ihrem Abstimmungsverhalten nicht auf die Seite des Anspruchsstellers gestellt haben, also schuldhaft entweder untätig geblieben sind oder gegen die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten haben (vgl. BGH a.a.O.).

Aufgabe des Verwalters ist es, die Eigentümer zu informieren und entsprechende Beschlussvorlagen vorzubereiten (vgl. Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 27 Rn. 7). Einen gefassten Beschluss muss der Verwalter umsetzen. Eine wechselseitige Zurechnung etwaiger Pflichtverletzungen findet in diesem Zusammenhang nicht statt. Ihre Verpflichtungen nach § 27 I WEG nimmt die Hausverwaltung im Verhältnis zu den Wohnungseigentümern als eigene Aufgabe war; sie ist insoweit nicht Erfüllungshilfe i.S.d. § 278 BGB (Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 21 Rn 77). Für Verzögerungen bei der Umsetzung eines bereits gefassten Beschlusses kommt die Haftung des Verbands, also der Gemeinschaft in Betracht (vgl. BGH 13.7.2012 V ZR 94/11 Rn. 18 f; BGH 17.10.2014 V ZR 9/14 Rn 25).

2. Diejenigen Eigentümer, die am 25.11.2010 nicht für den Beschluss zu TOP 3 stimmten oder keinen Vertreter dazu bevollmächtigt hatten, für diesen Beschluss zu stimmen, verhielten sich pflichtwidrig und verursachten eine Verzögerung der angezeigten Aufklärung, ob Mängel am Gemeinschaftseigentum zu einem Mangel in der Wohnung der Klägerin geführt haben.

Mit mehrheitlich gefasstem Beschluss zu TOP 3 haben die Eigentümer auf der Eigentümerversammlung vom 25.11.2010 den Antrag der Klägerin abgelehnt, durch einen unabhängigen gerichtlich bestellten Sachverständigen zu klären, ob Durchfeuchtung und Schimmelbildung in der Wohnung der Klägerin eine Ursache im Gemeinschaftseigentum habe.

a) Die Klägerin hat den Beschluss angefochten, so dass sie sich - unabhängig von der Frage, ob ein Negativbeschluss eine solche Wirkung entfalten könnte - nicht nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 13.7.2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 11, die Bestandskraft des Beschlusses entgegenhalten lassen muss.

b) Die Ablehnung der beantragten sachverständigen Klärung war pflichtwidrig.

Da die Eigentümer im Grundsatz zur Teilnahme an der Eigentümerversammlung und zur Mitwirkung an der Willensbildung nicht verpflichtet sind, trifft sie aus ihrer Treuepflicht eine Pflicht zur Abstimmung über eine Sanierungsmaßnahme grundsätzlich nur, wenn nur die sofortige Vornahme einer bestimmten Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht und diese - wie hier - von einem Wohnungseigentümer gemäß § 21 IV WEG verlangt wird, der andernfalls Schäden an seinem Sondereigentum erleidet (vgl. BGH, 17.10.2014 - V ZR 9/14, Rn.24).

Mit rechtskräftigem Urteil vom 19.9.2013 (36 S 19038/12) hat die 36. Kammer des Landgerichts München I den Beschluss zu TOP 3 vom 25.11.2010 auf die Anfechtung hin für ungültig erklärt und zudem entschieden:

III. Die Beseitigung der Mängel des Gemeinschaftseigentums, die für die Durchfeuchtung der und Schimmelbildung in der Wohnung der Klägerin ursächlich bzw. mitursächlich sind, ist beschlossen.

IV. Die Beklagten werden verpflichtet, den Abschluss der hierfür erforderlichen Verträge mit Dritten durch den Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft zu beschließen.

Die Kammer hat das Verfahren 36 S 19038/12 beigezogen. Das Urteil findet sich auch in der hiesigen Akte als Anlage zu Bl. 118 d.A. Hierauf wird Bezug genommen.

Damit ist bindend nach § 322 I ZPO (mit) entschieden, dass der ablehnende Beschluss zu TOP 3 vom 25.11.2010 nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach, weil die Wohnungseigentümer diesen Beschluss hätten annehmen müssen, d.h. umgehend hätten klären lassen müssen, ob die Ursachen der Schäden in der Wohnung der Klägerin auf Mängel im Gemeinschaftseigentum zurückzuführen sind. Die Kammer ist hieran gebunden und prüft die Frage, ob eine Verpflichtung zu dieser Abstimmung bestand, nicht erneut.

c) Mit ihren Einwendungen, eine Verpflichtung dem Antrag zuzustimmen, habe nicht bestanden, sind die Beklagten deshalb präkludiert.

Im Übrigen würden die folgenden Einwendungen, wären sie beachtlich, auch nicht verfangen:

Von einer Aufklärungspflicht waren die Beklagten zu 1 hier nicht etwa deshalb befreit, weil sie, wie vom Vertreter der Beklagten zu 1 durchgehend und bereits im Verfahren 36 S 19038/12 vorgebracht und auch im dortigen Urteil vom 19.9.2013 auf Seite 5 behandelt, zulässigerweise der Auffassung gewesen seien, dass es sich allenfalls um einen in jedem Fall verjährten Anspruch handeln könne. Denn vor der Entscheidung des BGH vom 27.4.2012 - V ZR 177/11, so die Beklagten zu 1, habe davon ausgegangen werden dürfen, dass der Anspruch auf Erstherstellung der Verjährung unterliege. Dieser Einwand der Beklagten zu 1 überzeugt nicht, weil ohne Klärung der Ursache nicht davon ausgegangen werden konnte und durfte, dass es sich um einen von Anfang an bestehenden Mangel und damit um den „verjährten“ Anspruch auf Erstherstellung handelte. Schadensursächlich hätte auch ein Mangel aus dem Gemeinschaftseigentum sein können, der in nicht verjährter Zeit entstanden ist. Entscheidend ist dabei die Perspektive zum Zeitpunkt der Abstimmung am 25.11.2010.

Von einer Aufklärungspflicht waren die Beklagten zu 1 auch nicht deshalb befreit, weil es sich bei der Wand zum Nachbarhaus um eine Wand des Nachbarhauses handeln würde. Auch diesen Einwand haben die Beklagten bereits im Verfahren 36 S 19038/12 erhoben und auch dieser wurde bereits im dortigen Urteil vom 19.9.2013 zurückgewiesen. Falls es sich tatsächlich um eine „Nachbar“- bzw. Kommunwand i.S.d. § 921, § 922 BGB handeln würde, ließe dies gleichwohl die Verpflichtung der Gemeinschaft im Innenverhältnis gegenüber den Wohnungseigentümern unberührt.

d) Mit diesem Urteil ist auch rechtskräftig festgestellt, dass die Wohnung der Klägerin Feuchtigkeitsschäden aufweist, die ihre Ursache (auch) im Gemeinschaftseigentum haben. Mit ihren Einwendungen hiergegen sind die Beklagten präkludiert aa) Der Streitgegenstand wird durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren des Klägers bezieht, unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht und auch unabhängig davon, ob die Parteien die im Vorprozess nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs damals bereits kannten und hätten vortragen können (st.Rspr.; BGHZ 157, 47-55, Rn. 12). Infolgedessen gehört zur Rechtskraftwirkung die Präklusion der im ersten Prozess vorgetragenen Tatsachen und der nicht vorgetragenen Tatsachen, sofern sie nicht erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Prozess entstanden sind, sondern bei natürlicher Anschauung zu dem im Vorprozess vorgetragenen Lebenssachverhalt gehören (BGHZ 123, 137, 141; BGHZ 157, 47-55, Rn. 12).

bb) Der Einwand, der von der WEG beauftragte Sachverständige Prof. Weber habe am 11.3.2014 festgestellt, dass eine Durchfeuchtung nicht vorliege, trifft nicht zu. Prof. Weber hat nach seinem Untersuchungsbericht vom 28.3.2014 (Anlage 1 zu Bl. 393/401 -Anlagenband Beklagte) durchaus Durchfeuchtungen festgestellt hat. Auf den Untersuchungsbericht wird Bezug genommen. Prof. Weber bewertet sie jedoch als „gering und absolut beherrschbar“ (Seite 2 unten) und empfiehlt - anders als der gerichtliche Sachverständige E2. - „nur“ eine nachträgliche Innenabdichtung der Wände sowie die Anbringung einer Dichtungskehle im Anschlussbereich Fußboden zum aufgehenden Mauerwerk; der Einbau einer nachträglichen Horizontalabdichtung sei dagegen aus seiner Sicht nicht angezeigt (Seite 3 unten / 4).

cc) Soweit die Beklagten gleichwohl behaupten, in der Wohnung der Klägerin liege (nach den Feststellungen von Prof. Weber) keine Durchfeuchtung vor, handelt es sich auch um eine präkludierte Tatsache.

Die Rechtskraft unterliegt freilich zeitlichen Grenzen. Die unterlegene Partei ist nicht gehindert, in einem Zweitprozess geltend zu machen, rechtserhebliche Tatsachen hätten sich inzwischen geändert, oder erhebliche neu eingetretene Tatsachen geltend zu machen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., vor § 322 Rn. 53). Dafür genügt es aber nicht zu behaupten, jetzt liege die festgestellte Tatsache nicht mehr vor oder jetzt liege das Gegenteil vor. Damit wird nur das kontradiktorische Gegenteil in aktueller Zeit behauptet. Vielmehr müssen neue Tatsachen oder eine Änderung nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vorgetragen werden. Vorliegend wird aber nur die Behauptung wiederholt, die Wohnung der Klägerin weise gar keine Durchfeuchtung auf. Zur Begründung wird angeführt, das habe ein nun von den Beklagten beauftragter Sachverständiger festgestellt. Zum anderen sei der Vertreter der Beklagten zu 1, zugleich einer der Beklagten zu 1, schon immer der Überzeugung gewesen, dass die Wohnung der Klägerin keine Durchfeuchtungen aufweise.

Die Beklagten zu 1 haben damit weder eine neue Tatsache noch eine Änderung von erheblichen Tatsachen behauptet. Sie behaupten schlicht, jetzt sei das kontradiktorische Gegenteil festgestellt worden.

Soweit das Vorbringen der Beklagten zu 1 dahin zu verstehen ist, die Tatsache sei auch schon vor bzw. bei Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess anders gewesen, sie hätten das nur erst jetzt aufgrund des Privatsachverständigen erfahren, ist auch dieser Einwand unbeachtlich. Denn die Präklusion von Tatsachen durch Rechtskraft tritt, wie ausgeführt, ohne Rücksicht auf die subjektive Kenntnis des Betroffenen von der präkludierten Tatsache während des Prozesses ein (std Rspr BGH, BGHZ 157, 47-55, Rn. 12 Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., vor § 322 Rn. 70 mwN).

Soweit die Messmethode des dort zugrunde gelegten Sachverständigengutachtens angegriffen wird, handelt es sich nicht um den beachtlichen Sonderfall neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, ZPO 30. Aufl., vor § 322 Rn. 53 aE).

dd) Die weiteren Einwände, die die Beklagten zu 1 gegen die Rechtskraftwirkung des Urteils vom 19.9.2013 vorbringen, stehen der Rechtskrafterstreckung dieser Entscheidung auf das vorliegende Verfahren nicht entgegen und führen auch zu keiner Durchbrechung der Rechtskraft. Weder der Einwand, es habe sich um eine Überraschungsentscheidung gehandelt, noch der Einwand, das Sachverständigengutachten hätte dort nicht verwertet werden dürfen, weil zu dem Sachverständigengutachten aus dem selbständigen Beweisverfahren niemals eine Stellungnahmefrist gesetzt worden sei, können die Rechtskraftwirkung durchbrechen.

Das Urteil vom 19.9.2013 hat das im selbständigen Beweisverfahren (AG München Az 481 H 320/10) eingeholte Gutachten des Sachverständigen E2. vom 7.12.2011 zugrunde gelegt. Dort heißt es

„3.Die erhöhten Feuchtigkeiten in den Sockelzonen sind auf das Fehlen einer funktionsfähigen Abdichtung gegen Feuchte aus dem Baugrund zurückzuführen. 4. Die Durchfeuchtung und Schimmelbildung hat ihre (Mit-)Ursache im Fehlen einer funktionsfähigen Abdichtung gegen Feuchte aus dem Baugrund. (…).“

ee) Auch die zuletzt - offensichtlich ins Blaue hinein - aufgestellte und von den Klägern bestrittene Behauptung, die Durchfeuchtung sei von selbst verschwunden bzw. ausgetrocknet, vermag die Präklusion nicht zu überwinden.

ff) Auch die Ausführungen der Beklagten zu 1 (Bl. 475 dA), es sei auch möglich, dass die Durchfeuchtung damals durch einen Überlauf des Abflusssystemes entstanden sei, so wie er sich 7.4.2015 zugetragen hat, auch dies würde erklären, dass die Feuchtigkeit zum 11.3.2014 ausgetrocknet sei, und diese neue Tatsache könne daher nicht durch die Rechtskraft des Urteils vom 19.9.2013 präkludiert sein, sind präkludiert. Ohnehin handelt es sich um Spekulationen und keinen Tatsachenvortrag. Im Übrigen dürften die Eigentümer gleichermaßen für die Beseitigung von Schäden aufgrund eines Überlaufs des im Gemeinschaftseigentum stehenden Abflusssystems verantwortlich sein.

gg) Präkludiert ist auch der Einwand, es wäre noch einmal ein angemessener Beobachtungszeitraum zu berücksichtigen gewesen (Bl. 473).

hh) Es bedarf daher auch keiner weiteren Verhandlung über das im selbständigen Beweisverfahren eingeholte Sachverständigengutachten, das der Entscheidung im Vorprozess zugrunde gelegt wurde.

e) Die Rechtskraft der Entscheidung vom 19.9.2013 kann auch nicht nur den Parteien des dortigen Verfahrens, sondern auch ihren Rechtsnachfolgern nach § 325 I ZPO entgegengehalten werden. Der Einwand der Beklagten zu 1, sie könnten keine Rechtsnachfolger in diesem Sinne sein, weil es sich bei dem Abstimmungsverhalten in den Versammlungen um rein persönliche Verpflichtungen handelt, greift nicht. Mit dem Urteil vom 19.9.2013 wird über die Ungültigkeit des Beschlusses zu TOP 3 vom 25.11.2010 und Verpflichtungen der Eigentümer zur Sanierungsaufklärung und zur Sanierung entschieden. Diese Verpflichtungen treffen gleichermaßen den Rechtsnachfolger, weil sie allein an die Eigentümerstellung anknüpfen. Zuzugeben ist den Beklagten zu 1, dass die Frage, ob mit dem Abstimmungsverhalten eine Pflicht verletzt wird, an das persönliche Verhalten anknüpft. Die Rechtskrafterstreckung betrifft aber die vorgelagerte Frage, ob die Eigentümer aus ihrer Stellung als Miteigentümer die Pflicht zur Mangelaufklärung und ggfs zur Sanierung traf. Das Bestehen dieser Pflicht knüpft - anders als die Frage einer schuldhaften Pflichtverletzung - allein an die Eigentümerstellung und noch nicht an persönliche Gesichtspunkte an.

Darauf, dass die im Verfahren 36 S 19038/12 verklagten Eigentümer teilweise nicht mit den Beklagten zu 1 im hiesigen Verfahren übereinstimmen, kommt es daher nicht an.

f) Ihre Pflicht, am 25.10.2011 für den Antrag zu 3 zu stimmen bzw. jemanden hierfür zu be vollmächtigen, verletzten die folgenden Eigentümer:

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

aa) Nach der Rechtsprechung des BGH trifft die Verpflichtung zum Ersatz von Schäden wegen verzögerter Sanierung aus § 280 I und II BGB iVm § 286 BGB, § 21 IV WEG nur diejenigen Wohnungseigentümer, die schuldhaft entweder untätig geblieben sind oder gegen die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten haben (BGH Urteil vom 17.10.2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 21 ff.); d.h. diejenigen Eigentümer, die sich - im Falle einer Verpflichtung zur Abstimmung, weil nur die sofortige Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht und diese von einem Wohnungseigentümer gemäß § 21 IV WEG verlangt wird, der andernfalls Schäden an seinem Sondereigentum erleidet - in der Beschlussabstimmung nicht an die Seite des betroffenen Eigentümers gestellt haben. Die Darlegungs- und Beweislast trifft insoweit die Klageseite als Anspruchsteller.

bb) Hierauf hat die Kammer bereits mit Hinweis vom 27.7.2015 hingewiesen. Dieser ist die Klageseite mit dem substanziierten Vortrag zum Abstimmungsverhalten aller Eigentümer am 25.11.2010 im Schriftsatz vom 21.8.2015 nachgekommen.

Zugleich hat die Klageseite im Schriftsatz vom 21.8.2015 den Bestand der Eigentümerschaft zum Zeitpunkt der Klagezustellung korrigiert und diesen Bestand als übereinstimmend mit demjenigen am 25.11.2010 mitgeteilt, wie oben bereits ausgeführt.

Die Klageseite hat vorgetragen, es hätten mit Nein gestimmt, sich enthalten oder seien weder anwesend noch vertreten gewesen die folgenden Eigentümer:

... (nicht anwesend und nicht vertreten)

... (nicht anwesend und nicht vertreten)

... (Nein)

... (Nein)

... (nicht anwesend und nicht vertreten)

... (nicht anwesend und nicht vertreten)

.. (nicht anwesend und nicht vertreten)

... (Nein)

... (Enthaltung)

...(Nein)

... (Nein)

... (Nein)

... (Nein)

... (Nein)

...(Nein)

... (Nein)

... (Nein)

...(Nein)

cc) Eine Haftung für diejenigen Eigentümer, die die Verwaltung bevollmächtigt haben, am 25.11.2010 mit Ja zu stimmen, scheidet aus. Denn diese Eigentümer haben alles Erforderliche getan, um die Klägerin zu unterstützen. Der Vorwurf schuldhafter Pflichtverletzung kann ihnen nicht gemacht werden. Ebenso scheidet eine Haftung derjenigen Eigentümer aus, für die die Verwaltung mit Ja abgestimmt hat, selbst wenn die Verwaltung sich dabei, wie der Vertreter der Beklagten zu 1 vorbringt, teilweise nicht an die gesetzten Grenzen der Vertretungsmacht gehalten hätte. Auch bei diesen Eigentümern ist es letztlich nicht zu einer Pflichtverletzung bei der Abstimmung gekommen, jedenfalls liegt kein vorwerfbares Verhalten vor, das kausal für das Beschlussergebnis geworden wäre.

dd) Den Beklagten zu 1 ist ein pauschales Bestreiten nach § 138 ZPO verwehrt; vielmehr setzt ein erhebliches Bestreiten von eigenen Handlungen eine konkrete Einlassung voraus (vgl. § 138 IV ZPO). Erst danach fiele die Beweislast wieder der Klageseite zu. Diese hat einen Beweis für ihre Behauptung bereits angetreten. Auf diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast hat die Kammer am 12.10.2015 hingewiesen.

ee) Nach dem Vorstehenden sind insbesondere die folgenden Einwände der Beklagten nicht erheblich: Es werde bestritten, dass die Abstimmung in der Versammlung v 25.11.2010 so ablief, wie vom Klägervertreter beschrieben. Insbesondere seien die Bevollmächtigungen nicht nachzuvollziehen. Einige Eigentümer hätten die Bevollmächtigung mit einer Bedingung verknüpft, die nicht zur Abstimmung stand. So hätten die Eigentümer Sprandl und Hummel nur einen bestimmten Sachverständigen (Schmalz) gewünscht, die Eigentümerin Deuter hat längere Ausführungen zur Vorgehensweise gemacht. All dies sei mit dem Abstimmungsverhalten der früheren Hausverwaltung nicht in Einklang zu bringen, die mit „ja“ stimmte. Das sei aber gerade nicht im Sinne der Vollmachtgeber gewesen. Die Hausverwaltung sei also von den Vollmachten abgewichen. Es könne nicht dieses zufällige Abweichen darüber entscheiden, ob dem Eigentümer eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann oder nicht.

ff) Der Umstand, dass die Klageseite mit dem Vortrag im Schriftsatz vom 21.8.2015 den Bestand der Eigentümerschaft zum Zeitpunkt der Klagezustellung und zum Zeitpunkt der Eigentümerversammlung vom 25.11.2010 abweichend gegenüber der Eigentümerliste mitteilt, die mit der gegen „die übrigen Eigentümer der WEG“ gerichteten Klage vorgelegt wurde, ist, wie oben dargestellt, für die Zulässigkeit der Klage unschädlich. Die genannten Eigentümer durften in der Berufungsinstanz korrigierend eingeführt werden, weil sie zum Zeitpunkt der Klagezustellung Eigentümer waren.

Sie waren Eigentümer auch zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 25.11.2010.

gg) Für ... und ... als Erben und damit Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 BGB) des am 16.8.2010 verstorbenen ... ist dabei unerheblich, dass ihre Eigentümerstellung erst am 3.12.2010 ins Grundbuch eingetragen war. Denn den Miteigentumsanteil mit allen Rechten und Pflichten haben sie mit dem Erbfall am 16.8.2010 erworben.

g) Das individuelle Verschulden dieser Eigentümer wird vermutet gem. § 280 I 2 BGB. Vortrag, der diese Vermutung für diese Eigentümer entkräftet, wurde nicht gehalten und hierzu auch kein Beweis angeboten. Die Kammer hatte hierauf am 2.12.2015 hingewiesen.

Dabei kann sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1 auch nicht auf seine Entlastung als Beirat berufen. Seine Haftung knüpft in erster Linie an die Eigentümerstellung und Eigentümerpflichten an.

h) Der ablehnende Beschluss hat zu einer Verzögerung der sachgerechten Feststellung und Behandlung des Sanierungsbedarfs am Gemeinschaftseigentum in Bezug auf die klägerische Wohnung um 6 Monate geführt: Wäre am 25.11.2010 die sachverständige Klärung durch die Eigentümer beschlossen worden, hätte nach dem normalen Lauf der Dinge ein Sachverständigengutachten spätestens 6 Monate später, also bis Ende Mai 2011 vorgelegen. Der festgestellte Sanierungsbedarf hätte daher bei normalem und pflichtgemäßem Ablauf auf der Eigentümerversammlung im November 2011 behandelt und beschlossen werden können. Bis dahin wäre auch ausreichend Zeit für die Hausverwaltung gewesen, ggfs Sanierungsmethoden zu klären und Vergleichsangebote einzuholen. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge hätte insgesamt mit einem Abschluss der Sanierung dann Ende März 2012 gerechnet werden können. Demgegenüber lag das im von der Klägerin angestrengten selbständigen Beweisverfahren erholte Sachverständigengutachten erst am 7.12.2011 vor und wurde erst auf der Eigentümerversammlung vom 9.5.2012 behandelt.

Die Annahme der Klageseite, das Gutachten hätte bis April vorgelegen und das Ergebnis bereits auf einer wegen Dringlichkeit der Angelegenheit als außerordentliche einzuberufende Eigentümerversammlung im Juni oder Juli 2011 behandelt werden müssen, berücksichtigt nicht hinreichend, dass eine gewisse angemessene Zeit für die Auswertung des Gutachtens und Vorbereitung einer Eigentümerversammlung unter Umständen einschließlich der Einholung von Vergleichsangeboten bzw. Klärung des konkreten Sanierungsbedarfs und der konkret in Betracht kommenden Sanierungsmethoden, anzusetzen war.

Der von den Beklagten zu 1 (Bl. 478) vorgebrachte Umstand, dass alle in der Eigentümerversammlung vom 14.11.2011 gefassten Beschlüsse von der Klägerin wegen eines formalen Mangels erfolgreich angefochten worden sind, steht der Annahme dieser Verzögerung nicht entgegen. Zum einen sind formale Mängel der Abhaltung von Eigentümerversammlungen nicht in ihrem Verantwortungsbereich. Zum anderen widerspricht es der Lebenserfahrung anzunehmen, die Klägerin hätte einen von den Eigentümern am 14.11.2011 ihre Wohnung betreffenden Sanierungsbeschluss wegen formaler Mängel angefochten.

2. Eine Haftung der Eigentümer wegen des Vertagungsbeschlusses vom 9.5.2012 und die hierdurch bewirkte Sanierungsverzögerung scheidet nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 13.7.2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 11, aus, weil dieser Beschluss nicht angefochten und bestandskräftig wurde.

Zwar kannten die Eigentümer bei dieser Beschlussfassung bereits das im von der Klägerin betriebenen selbständigen Beweisverfahren am Amtsgericht München (481 H 320/10 WEG) eingeholte Gutachten des Sachverständigen E2. vom 7.12.2011. Dieses war unter anderem zu folgendem Ergebnis gekommen: „(…) 3. 3. Die erhöhten Feuchtigkeiten in den Sockelzonen sind auf das Fehlen einer funktionsfähigen Abdichtung gegen Feuchte aus dem Baugrund zurückzuführen. 4. Die Durchfeuchtung und Schimmelbildung hat ihre (Mit-)Ursache im Fehlen einer funktionsfähigen Abdichtung gegen Feuchte aus dem Baugrund. Ein schlechtes Lüftungsverhalten kann ein Übriges dazu geliefert haben. 5. Als Maßnahmen werden empfohlen: (..) 9. Der Schimmelbefall ist im Wesentlichen nicht auf fehlerhaftes Nutzungsverhalten zurückzuführen.“

Doch steht einer Haftung für die Verschiebung entgegen, dass die Klägerin den Beschluss nicht angefochten und er bestandskräftig geworden ist (vgl. BGH a.a.O.).

Es handelt sich auch nicht, wie die Klageseite meint, nur um einen unanfechtbaren reinen Geschäftsordnungsbeschluss, den die Klägerin auch nur als solchen und nicht als anfechtbaren Beschluss in der Sache verstanden habe. Die Klägerin, auf deren Betreiben die Versammlung einberufen worden sei, sei damit auch einverstanden gewesen, weil die Vorbereitungen nicht getroffen waren, um einen Sanierungsbeschluss zu fassen; es hätten Vergleichsangebote gefehlt.

Einen reinen Geschäftsordnungsbeschluss zeichnet aus, dass er mit Ablauf der Versammlung überholt ist. Das war dieser Beschluss nicht. Nach der maßgeblichen objektivnormativen Auslegung von Eigentümerbeschlüssen haben die Eigentümer mit diesem Beschluss zum Ausdruck gebracht, dass die Sanierung jetzt noch nicht beschlossen werden müsse, sondern das in der nächsten ordentlichen Eigentümerversammlung ausreiche. Das stellt eine Sanierungsaufschiebung dar. Diese Entscheidung über eine Sanierungsaufschiebung hat die Klägerin in Bestandskraft erwachsen lassen, so dass sie hieran keine Haftung für die dadurch bedingte Verzögerung knüpfen kann.

Nicht überzeugend ist auch der Einwand der Klägerin, der Beschluss habe nicht den Erklärungsgehalt gehabt, eine frühere Pflichtwidrigkeit zu heilen; dazu hätten die Eigentümer keine Beschlusskompetenz gehabt; eine Heilung wäre nur durch eine positive Sanierungsbeschlussfassung möglich gewesen. Denn die Bestandskraft des Beschlusses vom 9.5.2012 heilt nach Auffassung der Kammer keine Pflichtwidrigkeit der Abstimmung vom 25.11.2010, sondern bewirkt, dass die durch diese Vertagung einer Sanierungsbeschlussfassung vom 9.5.2012 auf die nächste Eigentümerversammlung keine pflichtwidrige Sanierungsverzögerung durch die Eigentümer darstellen kann.

Der Bestandskraft des Beschlusses vom 9.5.2012 und der dargestellten Wirkung steht auch der rechtshängige Verpflichtungsantrag in dem zu dieser Zeit laufenden Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht München (Az 481 C 32659/10) nicht entgegen. Gefasste Eigentümerbeschlüsse werden nicht durch laufende gerichtlich verfolgte Verpflichtungsanträge nach § 21 IV WEG oder § 21 VIII WEG ohne Weiteres überflüssig oder wirkungslos. Während eines solchen laufenden Gerichtsverfahrens wird keinesfalls die typische Pflichtenlage innerhalb der Eigentümergemeinschaft außer Kraft gesetzt. So trifft Eigentümer weiter die Verpflichtung, Sanierungen, die erfolgen müssen, auch zu beschließen. Beschließen sie, die Sanierung hinauszuschieben oder nicht durchzuführen, muss der betroffene Eigentümer die Bestandskraft dieser Beschlüsse verhindern, um nicht zu riskieren, dass sie einem etwaigen Schadensersatzanspruch entgegenstehen. Weder sind die verklagten übrigen Eigentümer durch ein solches Gerichtsverfahren aus der Pflicht, noch kann sich der klagende Eigentümer darauf berufen, die Bestandskraft neuer verzögernder oder ablehnender Beschlüsse nicht mehr verhindern zu müssen.

Die Klägerin hätte darauf bestehen können und - zur Sicherung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs für die verursachte Verzögerung - müssen, dass ein Beschluss gefasst wird, der die Angelegenheit in der aktuellen Situation sinnvoll voranbringt, zB dass die Hausverwaltung drei Vergleichsangebote einholt und in vier Wochen eine Folgeversammlung stattfindet.

3. Auch eine Haftung der Verwaltung wegen des Vertagungsbeschlusses vom 9.5.2012 kommt nicht in Betracht.

Die Klägerin meint, es sei einem Versäumen der Verwaltung, die keine Angebote eingeholt habe, geschuldet, dass eine Beschlussfassung nicht erfolgte. Das überzeugt insofern nicht, als die Klägerin gleichwohl und unabhängig von der Einholung konkreter Angebote auf der Abstimmung über einen Grundlagenbeschluss zur Sanierung und einen konkreten Zeitplan hätte bestehen können. Dieses Vorgehen wäre auch von der mit der Einladung verschickten Tagesordnung gedeckt gewesen. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass, hätte die Verwaltung bereits Vergleichsangebote eingeholt und eine entsprechende Beschlussfassung auf die Tagesordnung gesetzt, die Eigentümer am 9.5.2012 nicht nur einen Grundlagenbeschluss über die Sanierung, sondern zusätzlich die konkrete Auftragsvergabe hätten beschließen können. Es ist aber ausreichend und nicht unüblich, die Eigentümer zunächst einen Grundlagenbeschluss über eine Sanierung fassen zu lassen und anschließend Vergleichsangebote einzuholen, um eine weitere Beschlussfassung über die konkrete Auftragsvergabe vorzubereiten. Ein Pflichtenverstoß der Verwaltung kann hierin nicht gesehen werden.

Nachdem die Eigentümer noch nicht einmal den Grundlagenbeschluss gefasst haben, kann der Verwaltung, was die Abstimmung am 9.5.2012 angeht, kein Vorwurf gemacht werden.

4. Die Hausverwaltung hat jedoch gegen ihre Pflicht nach § 27 I Nr.2 WEG verstoßen, die Eigentümerversammlungen einschließlich der anstehenden Beschlussfassungen mit Beschlussvorlagen und Information der Eigentümer vorzubereiten, indem sie den vertagten Antrag der Klägerin vom 9.5.2012 für die darauffolgende Eigentümerversammlung vom 1.10.2012 nicht auf die Tagesordnung genommen und über den Antrag bzw. über eine andere sachdienliche Beschlussvorlage zu dieser Thematik nicht hat abstimmen lassen.

a) Hierzu wäre sie verpflichtet gewesen, nachdem aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen E2. vom 7.12.2011 bekannt war, dass ein sanierungsbedürftiger Mangel im Gemeinschaftseigentum zu Schäden in der Wohnung der Klägerin führt und eine entsprechende Beschlussfassung am 9.5.2012 vertagt worden war.

Die Klägerin hat auch kein Verhalten an den Tag gelegt, aus dem geschlossen hätte werden können, dass sie an einer Sanierung kein Interesse mehr hatte. Vielmehr hat sie durch wiederholte Schreiben bzw. Emails auf diesen Sanierungsbedarf und den vertagten Beschlussantrag vom 9.5.2012 hingewiesen, so mit den Emails vom 3.9.2012 und vom 14.9.2012 an die Hausverwaltung (Anlagenkonvolut K1). In der Email vom 14.9.2012 zugleich mitgeteilt, bis 3.10.2012 verreist zu sein und um die Versendung der Einladung an eine benannte Vertreterin gebeten.

Stattdessen hat die Verwaltung den Antrag der Klägerin bzw. das Sanierungsthema nicht auf die Tagesordnung genommen und auch keine Beschlussfassung stattgefunden. Die Eigentümer sind lediglich informiert worden. Das Protokoll lautet insofern: „Herr Rechtsanwalt S1. informiert ausführlich die Eigentümer über den aktuellen Stand in Sachen Rs m Fr Knöpfle. Im Wesentlichen ist festzustellen, dass das AG München unter dem Az 481 C 32659/10 WEG die Hauptsacheklage abgewiesen hat. Aufgrund der Klageabweisung durch das Amtsgericht München herrscht keine Rechtssicherheit darüber, welche Verpflichtungen die Eigentümergemeinschaft gegenüber Frau Knöpfle hat. Aus diesem Grund werden derzeit keine Beschlüsse gefasst. Frau Knöpfle hat Berufung eingelegt. Das Landgericht München I hat jetzt über die Streitigkeit zu entscheiden. Die Eigentümer werden über den Verlauf informiert.“

b) Die Hausverwaltung kann sich deshalb für ihr pflichtwidriges Unterlassen nicht damit entlasten, dass die Entscheidungskompetenz für Sanierungsmaßnahmen bei den Eigentümern liegt. Es ist ihr anzulasten, dass die Eigentümer am 1.10.2012 nicht über die Sanierung abgestimmt haben, weil sie das nicht konnten. Denn die Hausverwaltung hatte das Thema und den Beschlussantrag entgegen ihrer Pflicht nicht auf die Tagesordnung genommen und auch nicht zur Abstimmung gestellt. Diese Pflicht trifft die Hausverwaltung, nicht die Eigentümer. Fraglich ist allenfalls, ob zusätzlich die Eigentümer für das Unterbleiben eines Sanierungsbeschlusses an diesem Tag haften, weil sie darauf hätten hinwirken müssen, dass dieser Antrag auf die Tagesordnung kommt und darüber (positiv) Beschluss gefasst wird. Hierzu weiter unten.

c) Die Hausverwaltung kann sich auch nicht - entsprechend dem Protokollwortlaut -darauf stützen, eine Beschlussfassung sei deshalb nicht nötig gewesen, weil das Amtsgericht München am 10.8.2012 die Beschlussanfechtung der Klägerin verbunden mit Verpflichtungsantrag und Antrag nach § 21 VIII WEG abgewiesen hatte und dadurch Rechtsunsicherheit über die Pflichten der Gemeinschaft bzw. Eigentümer eingetreten sei und man die Entscheidung des Berufungsgerichts habe abwarten dürfen. Die Hausverwaltung war in jedem Fall dazu verpflichtet, den vertagten Tagesordnungspunkt und Beschlussantrag auf die Tagesordnung zu nehmen und die Eigentümer hierüber abstimmen zu lassen. Wie oben bereits ausgeführt, können sich weder Eigentümer noch Hausverwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich ihrer Pflichtenlage und Verantwortlichkeiten aus der Pflicht sehen, wenn über die Frage ihrer Verpflichtung ein Gerichtsverfahren anhängig ist.

d) Schließlich kann die Hausverwaltung eine eigene Pflichtverletzung auch nicht deshalb verneinen, weil, wie ihr Geschäftsführer Schulz behauptet, im Vorfeld der Eigentümerversammlung am 11.9.2012 Rechtsanwalt S1. als Belegprüfer und Beirat bei der Hausverwaltung gewesen sei und darauf bestanden habe, dass man den Beschluss von der Tagesordnung nehme. Denn er werde auf jeden Fall dafür sorgen, dass die Eigentümer keinesfalls einen positiven Beschluss fassen, bevor nicht die Gerichtsverfahren entschieden seien und ein ablehnender Beschluss werde nur wieder dazu führen, dass die Klägerin anfechte und unnötig neuer Rechtsstreit entstehe (vgl. hierzu auch das Protokoll des Rechnungsprüfungstermins vom 11.9.2012 Anlage B 2 (7)). Rechtsanwalt S1. hat das bestritten. Doch selbst wenn es sich so abgespielt hätte, würde die Verwaltung durch ein solches Auftreten und Fordern eines Beirats und Eigentümers nicht von ihren oben dargestellten Pflichten und daraus folgenden Verantwortlichkeiten entbunden.

e) Verschulden wird nach § 280 I 2 BGB vermutet. Auch insofern kann sich die Verwaltung nicht auf ein bestimmtes Verhalten von Rechtsanwalt S1. berufen.

f) Die Haftung der Verwaltung entfällt nicht deshalb, weil davon ausgegangen werden müsste, dass die Eigentümer auch bei einem pflichtgemäßen Verhalten der Verwaltung keinesfalls für die Sanierung gestimmt hätten. Das könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn davon sicher auszugehen ist. Es steht aber nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass die Eigentümer, hätte sie die Hausverwaltung (wie etwa in der Einladung zur Eigentümerversammlung vom 6.6.2013 geschehen (Anlage K 16)) darüber informiert, dass es einer Beschlussfassung bedarf und Haftung im Raum steht, gleichwohl gegen eine Sanierung abgestimmt hätten. Auch angesichts eines, wie die Hausverwaltung anführt, sehr dominant auftretenden und durchgängig gegen eine Sanierung eingestellten und agierenden Rechtsanwalt S1., könnte nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Eigentümer ihre Pflicht erkannt und danach abgestimmt hätten.

g) Hiermit hat die Beklagte zu 2 die Sanierung für den Zeitraum von 9 Monaten zurechenbar verhindert. Denn die Beschlussfassung wurde den Eigentümern anstatt bereits am 1.10.2012 erst auf der Eigentümerversammlung am 4.7.2013 ermöglicht. Die Haftung der Beklagten zu 2 endet zeitlich mit dem Zeitpunkt, zu dem nach einer verantwortlichen Entscheidung der Eigentümer die Sanierung hätte erledigt sein müssen. Denn es ist grundsätzlich Sache der Eigentümer und nicht der Verwaltung, über die Mängelbeseitigung im Gemeinschaftseigentum und nötige Folgesanierungen am Sondereigentum zu entscheiden.

Legt man zugrunde, dass nach dem üblichen Lauf der Dinge eine Behebung des Mangels am Gemeinschaftseigentum und Sanierung der Wohnung der Klägerin bei ordnungsgemäßer und mit der Einholung von Vergleichsangeboten vorbereiteten Beschlussfassung am 1.10.2012 die Sanierung bis 31.12.2012 abgeschlossen gewesen wäre, sie dies aber nach einer Beschlussfassung erst am 4.7.2013 frühestens am 30.9.2013 hätte sein können, ergibt sich eine Haftung der Hausverwaltung für etwaige Schäden, die der Klägerin dadurch entstanden sind, dass die Wohnung nicht bereits vom 1.1.2013 bis 1.10.2013 saniert war.

5. Gesamtschuldnerisch mit der Verwaltung für das Unterbleiben des Beschlusses am 1.10.2012 haftet auch der Eigentümer Rechtsanwalt S1.. Dieser hat am 11.9.2012 und damit vor Versenden der Einladungen zur Versammlung Kenntnis davon erlangt, dass der vertagte Antrag der Klägerin nicht auf die Tagesordnung genommen werde. Er wusste, dass der Antrag vertagt war und kannte das Gutachten des Sachverständigen E2.. Als Eigentümer, der vorliegend noch die Sonderfunktionen bzw. -qualifikationen eines Belegprüfers und Rechtsanwalts sowie Prozessbevollmächtigten der übrigen Eigentümer im Rechtsstreit hatte, war er verpflichtet darauf zu drängen, dass der vertagte Beschlussantrag auf die Tagesordnung gelangt. Darauf, ob er ganz im Gegenteil die treibende Kraft war, dass der Beschlussantrag von der Tagesordnung genommen wurde, wie es die Hausverwaltung darstellt und Rechtsanwalt S1. bestreitet, kommt es nicht an. Er hat den Vortrag der Verwaltung nicht bestritten, dass die Tagesordnung der Versammlung besprochen wurde. Dabei hätte er erkennen müssen, dass der vertagte Beschlussantrag fehlt und auf seine Aufnahme drängen müssen. Das ist auch dann anzunehmen, wenn er die Email der Klägerin vom 3.9.2012 - wie er behauptet (Bl. 522/524 dA) - nicht gekannt hätte. Das wäre auch noch rechtzeitig möglich gewesen, da zu diesem Zeitpunkt die Ladungen noch nicht verschickt waren und die Änderung unter Einhaltung der Ladungsfrist möglich gewesen wäre. Es ist davon auszugehen, dass die Verwaltung auf sein Verlangen hin den Beschlussantrag auf die Tagesordnung genommen hätte.

Dabei kann sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1 auch nicht auf seine Entlastung als Beirat berufen. Seine Haftung knüpft in erster Linie an die Eigentümerstellung und Eigentümerpflichten an.

Für die anderen übrigen Eigentümer ist insofern keine Pflichtverletzung anzunehmen. Soweit ersichtlich konnten sie erst mit der Ladung feststellen, dass der vertagte Antrag nicht auf der Tagesordnung war. Auf ihr Betreiben hin hätte der Antrag auch nicht mehr rechtzeitig auf die Tagesordnung genommen werden können. Ohne rechtzeitige Ankündigung wäre die Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß gewesen. Dass die Eigentümer dann noch verpflichtet gewesen wären, auf ein zügiges Abhalten einer außerordentlichen Versammlung zur Behandlung des vertagten Antrags zu drängen, würde deren Pflichten insofern überziehen. Denn es ist primär Aufgabe der Hausverwaltung, die Versammlungen vorzubereiten und angezeigte Themen auf die Tagesordnung zu nehmen sowie anstehende Beschlussanträge vorzubereiten.

6. Auch all jene Eigentümer, die in der Versammlung vom 4.7.2013 nicht gegen den Vertagungsbeschluss stimmten, verhielten sich pflichtwidrig.

a) Wie bereits ausgeführt, sind die Eigentümer zwar weder zur Teilnahme an der Eigentümerversammlung noch zur Teilnahme an der Willensbildung verpflichtet. Wenn aber nur die sofortige Vornahme einer bestimmten Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht und von einem Wohnungseigentümer gemäß § 21 Abs. 4 WEG verlangt wird, der andernfalls Schäden an seinem Sondereigentum erleidet, ergibt sich ausnahmsweise eine Mitwirkungspflicht der übrigen Wohnungseigentümer ( BGH, 17.10.2014 - V ZR 9/14, Rn. 24). Unter den Voraussetzungen von § 280 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 286 BGB sind in einem solchen Fall, in dem sich das Ermessen auf Null reduziert, diejenigen Wohnungseigentümer zum Schadensersatz verpflichtet, die sich mit ihrem Abstimmungsverhalten nicht auf die Seite des Anspruchsstellers gestellt haben, also schuldhaft entweder untätig geblieben sind oder gegen die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten haben (vgl. BGH a.a.O.).

b) Hier bestand für die übrigen Eigentümer auf der Grundlage der ihnen bekannten Feststellungen des Sachverständigengutachtens Ehrmann, wonach sanierungsbedürftige Mängel am Gemeinschaftseigentum für Schäden in der Wohnung der Klägerin (mit-)ursächlich sind, die Verpflichtung, die notwendigen Maßnahmen für die Sanierung zu ergreifen und diese nicht (erneut) zu vertagen oder zu verschieben.

Dass eine solche Verpflichtung bestand, ist mit Rechtskraftwirkung auch für das vorliegende Verfahren durch das Berufungsurteil vom 19.9.2013, Az. 36 S 19038/12, bindend mitentschieden. Dort ist in Ziff. III des Tenors entschieden, dass die Eigentümer nach Klärung durch das Gutachten Ehrmann die Verpflichtung traf, die Beseitigung der Mängel des Gemeinschaftseigentums, die für die Durchfeuchtung der und Schimmelbildung in der Wohnung der Klägerin ursächlich bzw. mitursächlich sind, zu beschließen (Ziff. III. des Tenors). Diese Verpflichtung bestand auch am 4.7.2013, da die Eigentümer bis dahin keinen Beschluss gefasst hatten, der die Sanierung der festgestellten Mängel im Gemeinschaftseigentum in Angriff nimmt. Im Übrigen wird zur Frage der Bindungswirkung jener Entscheidung und zu den Einwendungen der Beklagten auf die Ausführungen oben 2. Bezug genommen.

c) Eine Haftung scheitert nicht an der Bestandskraft des Beschlusses. Die Klägerin hat den Beschluss zunächst angefochten. Der Anfechtungsprozess wurde dann durch Vergleich geendet, in dem klargestellt wurde, dass hierdurch kein Nachteil für einen Schadensersatzanspruch entstehen darf. Es verstieße gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wollten die Beklagten zu 1 gleichwohl die Bestandskraft des Beschlusses gegen die Haftung stellen.

d) Passivlegitimiert sind nach den zitierten Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH diejenigen Eigentümer, die schuldhaft für die Vertagung gestimmt haben, sich enthielten oder abwesend waren. Nach Hinweis vom 25.11.2015 auf ihre Darlegungs- und Beweislast hat die Klägerin vorgetragen (Bl. 461), dass:

– für die Vertagung mit Ja gestimmt haben:

..., ..., ... und ..., ... und ..., ...

– nicht anwesend waren:

..., ..., ..., ..., ...

– sich enthalten haben:

..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ...

Der Kläger hat zur Präsenz ausgeführt: Obwohl auf Seite 2 des Protokolls für 18.15 h festgestellt wurde, dass 800,23 MEA anwesend waren, so seien zum Zeitpunkt der Abstimmung tatsächlich 843,39 MEA anwesend gewesen. Die Wohnungseigentümerin Ruth Deuter sei etwas später zur Versammlung gekommen wurde deshalb bei der Zählung der Miteigentumsanteile zur Eröffnung nicht berücksichtigt.

Den Beklagten zu 1 ist ein pauschales Bestreiten nach § 138 ZPO verwehrt; vielmehr setzt ein erhebliches Bestreiten von eigenen Handlungen und Vorgängen eigener Wahrnehmung der Beklagten zu 1 eine konkrete Einlassung voraus (vgl. § 138 IV ZPO). Erst danach fiele die Beweislast wieder der Klageseite zu. Diese hat einen Beweis für ihre Behauptung bereits angetreten (Bl. 462).

Hierauf hat die Kammer die Beklagten zu 1 mit Beschluss vom 2.12.2015 auch hingewiesen.

Aus diesen Gründen unerheblich ist daher der folgende Vortrag der Beklagten zu 1:

Bestritten werde, dass die Eigentümer so abgestimmt hätten, wie der Klägervertreter das unter Bezugnahme auf Email der Verwaltung behauptet. Es habe keine namentliche Abstimmung gegeben, daher seien die nachträglichen Berechnungen der Verwaltung offensichtlich reine Spekulation. Die Addition der Stimmen (843,39 Tausendstel) übersteige die nach dem Protokoll vorhandene Summe der anwesenden Mitglieder (800,23) Bl.490.

Im Protokoll der Eigentümerversammlung würden nur die Ja- und Nein-Stimmen angegeben, i.ü aber dargelegt, dass sich der Rest enthalten habe. Um wie viele Stimmenthaltungen es sich dabei gehandelt haben soll, ist im Protokoll nicht festgestellt. Es ist auch nicht im Protokoll festgehalten, dass eine Miteigentümerin (Frau Deuter) später gekommen wäre.

Es gebe ferner 3 Eigentümer, die einen Anteil von 43.16/1000 haben. Warum ausgerechnet Frau Deuter später gekommen sein soll, ist reine Spekulation. Genauso gut kann eine Stimmabgabe mitgezählt worden sein, obgleich die Person gar nicht anwesend war.

Vorgetragene Stimmverteilung bei der Versammlung vom 4.7.2013 sei daher nicht schlüssig und wird bestritten.

Es könne insoweit nicht auf die Kenntnis der Beklagten zu 1 abgestellt werden, da das Abstimmungsverhalten der Hausverwaltung den Beklagten nicht bekannt sei und war. Gezählt wurden nur die Ja- und Nein-Stimmen. Die Enthaltungen wurden gar nicht gezählt, wie aus dem Protokoll ersichtlich.

Hinsichtlich der nicht anwesenden Personen sei zu bestreiten, dass diese die Ladung überhaupt erhalten haben. Auch hierzu genügt ein pauschales Bestreiten nicht, sondern hätte es individuellen Vortrags bedurft, welcher Eigentümer behauptet, dass er die Ladung nicht erhalten hat.

Außerdem habe ein Eigentümer nicht damit rechnen müssen, dass der Beschluss vertagt wird. Keiner habe anhand der knappen Mehrheitsverhältnisse das Gewicht seiner Stimme vorhersehen können.

Schließlich ist auch das Vorbringen unerheblich, die Verwaltung habe sich bei Vollmachten ohne genaue Weisung der Stimme enthalten. Dadurch hätte die Verwaltung eine eigene Schadensersatzpflicht für diese Eigentümer begründet. Die betreffenden Eigentümer hätten aber bei Vollmachtserteilung gar nicht vorhersehen können, dass in der Versammlung ein Vertagungsantrag gestellt und darüber abgestimmt wird Das letztgenannte Vorbringen ist unerheblich, weil die Eigentümer, welche die Verwaltung bevollmächtigt haben nur dann keine Pflichtverletzung begangen hätten, wenn die Verwaltung gegen die Vertagung gestimmt hätte oder diese Eigentümer die Verwaltung bevollmächtigt hätten, für eine Sanierung zu stimmen. Das ist nicht ersichtlich.

Hinsichtlich des Einwands, dass die benannten Eigentümer nicht mit den denjenigen übereinstimmten, die verklagt wurden, ist auf die obigen Ausführungen Bezug zu nehmen.

e) Das Verschulden dieser Eigentümer wird nach § 280 I 2 BGB vermutet. Es wurde nicht konkret vorgetragen, aufgrund welcher Umstände, diese Vermutung für welche Eigentümer entkräftet sein soll. Auch insofern genügt auch für die nicht anwesenden Eigentümer das pauschale Bestreiten, die Einladung erhalten zu haben, nicht. Es bedürfte der konkreten Behauptung, wer die Einladung nicht erhalten habe. Die Kammer hat die Beklagten zu 1 auch darauf hingewiesen, dass ein pauschales Bestreiten von Vorgängen, welche die Eigentümer selbst betreffen und in ihrem Wahrnehmungsbereich liegen, nicht zulässig ist.

f) Auch der Einwand mangelnder Vergleichsangebote greift nicht durch. Die Eigentümer hätten die Sanierung in jedem Fall voranbringen können, indem sie die Einholung von Vergleichsangeboten und eine zeitnahe Abstimmung darüber in einer baldigen weiteren außerordentlichen Versammlung hätten beschließen können.

g) Schließlich kann sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1 auch nicht auf seine Entlastung als Beirat berufen. Seine Haftung knüpft in erster Linie an die Eigentümerstellung und Eigentümerpflichten an.

h) Ebenso wenig verfängt der Einwand der Beklagten zu 1, dass ab dem Urteil des LG I vom 19.9.2013 eine Haftung der Eigentümer ausscheide. Denn das Urteil habe einen Eigentümerbeschluss ersetzt, so dass es nur noch um dessen Umsetzung gehe. Dafür haften der Verband oder die Verwaltung; jedoch nicht mehr die Eigentümer. Dem ist nicht zu folgen. Die Entscheidung vom 19.9.2013 stellte einen Grundlagenbeschluss mit einem Auftrag an die Eigentümer dar, die konkreten Aufträge zu vergeben. Es war daher offensichtlich, dass es einer weiteren konkretisierenden Beschlussfassung durch die Eigentümer bedurfte, damit die konkrete Sanierung erfolgen konnte. Insofern waren die Eigentümer mit der Gerichtsentscheidung noch nicht aus der Pflicht. Erst nach einem umsetzbaren konkreten Beschluss kann für die Umsetzung die Haftung des Verbands bzw Verwalters nach BGH v 13.7.2012 Rn 19 und BGH v 17.10.14 Rn. 25 in Betracht kommen.

i) Die genannten Eigentümer haften für adäquat kausal verursachte Schäden der Klägerin, die dadurch entstanden sind. Einen Fortschritt in der Sanierung haben die Eigentümer erst in der Eigentümerversammlung am 12.12.2013 beschlossen. Durch den Vertagungsbeschluss am 4.7.2013 hat sich die Sanierung also um ca. 6 Monate verzögert. Legt man zugrunde, dass die Sanierung bei entsprechender Beschlussfassung am 4.7.2013 nach dem üblichen Lauf der Dinge am 30.9.2013 abgeschlossen gewesen wäre, sie es demgegenüber nach Beschlussfassung erst am 12.12.2013 nach dem üblichen Lauf der Dinge bis 31.3.2014 gewesen wäre, so ergibt sich eine Haftung für diesen Zeitraum.

j) Ab diesem Zeitpunkt (1.10.2013) ist auch die oben 3. dargelegte Haftung der Beklagten zu 2 beendet, weil die weitere Verzögerung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von der Verwaltung zu verantworten ist.

7. Mit dem Beschluss zu TOP 1.2 am 12.12.2013 sind die Eigentümer ihren Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen. Sie haben im Rahmen des bei Sanierungsbedarf zustehenden Ermessensspielraums alles aus ihrer damaligen Sicht Erforderliche getan. Es war auch nach dem gerichtlichen Gutachten des Sachverständigen E2. und dem Urteil des Landgericht München I vom 23.9.2013 nicht ausgeschlossen und durchaus vertretbar, noch Planungsbedarf für die konkrete Sanierung, einschließlich der geeigneten Methode, anzunehmen.

8. Im vorliegenden Verfahren ist nicht zu prüfen, ob die Beklagten durch ihr Verhalten im Laufe des Berufungsverfahrens neue Pflichtverletzungen begangen haben, die zu Schadensersatzansprüchen der Klägerin führen, etwa im Hinblick auf die zwischenzeitlich stattgefundenen weiteren Versammlungen, wie diejenige vom 2.9.2014, und Beschlussfassungen oder unterbliebenen Beschlussfassungen. Denn es würde sich um eine nach § 533 ZPO unzulässige Klageerweiterung handeln, weil dies neue andere Lebenssachverhalte beträfe. Die Voraussetzungen des § 533 ZPO liegen dafür nicht vor. Es fehlt bereits an der Sachdienlichkeit nach § 533 Nr. 1 ZPO, weil es noch aufwändiger Aufklärung bedürfte, so etwa welche Eigentümer wie abgestimmt haben. Zudem bedarf es komplett neuen Tatsachenvortrags; wobei es sich nicht um Tatsachen handelt, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach §§ 533 Nr. 2, 529, 531 ZPO zugrunde zu legen hätte.

9. Soweit die Klägerin meint, dass eine Haftung der übrigen Eigentümer und der Hausverwaltung für einen ihr durch bislang unterbliebene Sanierung entstandenen Schaden allgemein schon damit begründet sei, dass sie mit der im Dezember 2010 erhobenen Klage auf Ersatz eines Sanierungsbeschlusses nach § 21 VIII WEG, verbunden mit der Anfechtung des Beschlusses vom 25.11.2010 sowie einer Klage auf Feststellung eines positiven Beschlussergebnisses, am 19.9.2013 obsiegt hat, trifft das nicht zu. Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung bedarf es für eine Haftung eines jeden einzelnen Eigentümers einer schuldhaften konkreten Pflichtverletzung durch sein Abstimmungsverhalten (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14 -, BGHZ 202, 375, Rn. 22), ohne dass im Einzelfall die Bestandskraft eines Beschlusses der Haftung entgegenstünde. Eine Verpflichtung der Eigentümer, sich auch prozessual in Gerichtsverfahren an die Seite der klagenden Eigentümerin zu stellen, kann aus der Entscheidung des BGH vom 17.10.2014 und den Grundsätzen des Wohnungseigentumsrechts nicht abgeleitet werden. Ebenso wenig kann eine Haftung der Verwaltung pauschal darauf gestützt werden, dass ein Antrag nach § 21 VIII WEG Erfolg hatte, sondern bedarf es auch hier einer konkreten Pflichtverletzung, die zu einem adäquat kausalen, der Verwaltung zurechenbaren Schaden führte, zumal es zuvorderst Aufgabe der Eigentümer ist, über die Ursachenklärung und Sanierung durch Beschluss zu entscheiden. Auch für die Eigentümer hat die Entscheidung der 36. Zivilkammer vom 19.9.2013 keine allgemeine Haftung der Eigentümer für alle Folgen der verzögerten Sanierung mitentschieden. Soweit dort die Sanierung beschlossen und die Verpflichtung zur Auftragsvergabe ausgesprochen wurde, bedurfte es weiterer konkreter Umsetzungsmaßnahmen. Deren Unterlassen vermag ggfs Schadensersatzansprüche auslösen. Die Verurteilung als solche hingegen nicht.

10. Als adäquat kausal verursachter Schaden (hierzu b)) durch die vorgenannten Pflichtverletzungen der genannten einzelnen Eigentümer (betreffend die Beschlussfassung am 25.11.2010 und am 4.7.2013) und der Verwaltung (betreffend die Versammlung vom 1.10.2012; insofern auch Eigentümer Walter Schmidt) ist der von der Klägerin geltend gemachte Mietausfall einschließlich Nebenkosten in den folgenden Verzögerungszeiträumen zu ersetzen (hierzu a)).

a) Für den Mietausfall einschließlich der geltend gemachten Nebenkosten haften die nachfolgend genannten Beklagten für die genannten Zeiträume:

Es haften für die Zeit vom 1.4.2012 bis 9.5.2012 haften gesamtschuldnerisch die Eigentümer:

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Es handelt sich um einen Betrag von Mietzinsausfall von [380 € + 9/31x 380 € =] 490,32 € zzgl Heizkosten [52,98 € + 9/31 x 52,98 € =] 68,36 € zzgl umlagefähige Nebenkosten von [35,01 € + 9/31 x 35,01 € =] 45,17 €, insgesamt 603,85 €.

Für die Mietausfälle samt Nebenkosten der Zeit ab 1.1.2013 bis 30.9.2013 haften gesamtschuldnerisch die Beklagte zu 2 (die Hausverwaltung) und der Eigentümer Walter Schmidt. Es handelt sich um einen Betrag in Höhe von Mietzinsausfall von [380 € x 9 Monate =] 3.420 € zzgl. Heizkosten von [29,35 € x 9 Monate =] 264,15 € zzgl. sonstige umlagefähige Nebenkosten [41,42 € x 9 Monate =] 372,78 € insgesamt 4.056,93 €.

Zudem haftet der Eigentümer Rechtsanwalt W1. S1. für die Mietausfälle einschließlich Nebenkosten ab 1.10.2012 bis 31.12.2012, weil ihm der Zeitraum, den die Sanierung nach ordnungsmäßiger Beschlussfassung bedurft hätte, bereits bei der Haftung für die Beschlussfassung am 25.11.2010 abgezogen wurde und nicht doppelt zugutekommen kann. Es handelt sich um einen Betrag von Mietzinsausfall von [380 € x 3 Monate =] 1.140 € zzgl. Heizkosten [52,98 € x 3 Monate =] 158,94 € zzgl. sonstige umlagefähige Nebenkosten von [35,01 € x 3 Monate =] 105,03 €, insgesamt 1.403,97 €.

Für die Zeit ab 1.10.2013 bis 28.2.2014 haften die folgenden Eigentümer gesamtschuldnerisch für die Mietausfälle einschließlich Nebenkosten:

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Es handelt sich um den Betrag von Mietzinsausfall [380 € x 5 Monate =] 1.900 € zzgl. Heizkosten von [29,35 € x 3 Monate =] 88,05 € für Oktober bis Dezember 2013 und Heizkosten von [32,21 € x 2=] 64,42 € für Januar und Februar 2014 zzgl. sonstige umlagefähige Nebenkosten [41,42 € x 3 Monate =] 124,26 € für Oktober bis Dezember 2013 und von [37,91 € x 2 =] 75,82 €; insgesamt 2.252,55 €.

Zudem haften diejenigen Eigentümer, die bereits für die Beschlussfassung am 25.11.2010 haften, gesamtschuldnerisch auch für die Mietausfälle samt Nebenkosten im Zeitraum 4.7.2013 bis 30.9.2013, weil ihnen der Zeitraum, den die Sanierung nach ordnungsmäßiger Beschlussfassung bedurft hätte, bereits bei der Haftung für die Beschlussfassung am 25.11.2010 abgezogen wurde und nicht doppelt zugutekommen kann. Es handelt sich um die Eigentümer

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Es handelt sich um den Betrag von Mietzinsausfall [28/31x 380 € + 2 x 380 € =] 1.103,22 € zzgl. Heizkosten . [28/31 x 29,35 € + 2 x 29,35 € =] 85,21 € zzgl. sonstige umlagefähige Nebenkosten [28/31 x 41,42 € + 2 x 41,42 € =] 120,25 € zzgl insgesamt 1.308,68 €.

b) Der Mietausfall für die vorgenannten Zeiträume ist ein auf die Verzögerung der Ursachenklärung und der Sanierungsbeschlüsse kausal und zurechenbar zurückzuführender Schaden.

aa) Die bisherigen Mieter haben wegen der Feuchtigkeit und des Schimmels gekündigt. Das hat die Beweisaufnahme, Vernehmung des Zeugen S3. und der Zeugin T. in der mündlichen Verhandlung vom 11.1.2016 zur Überzeugung der Kammer ergeben. Beide haben glaubhaft und glaubwürdig von dem Schimmel berichtet und dass sie deshalb gekündigt hätten. Sie haben bestätigt, dass sie die schriftliche Kündigung vom 4.7.2010 (vorgelegt als Anlage K 0) geschrieben und versandt hätten. Sie hätten nur aus diesem Grund gekündigt, wären ansonsten dort wohnen geblieben. Auch die Behauptung der Beklagten, dass es sich um eine Gefälligkeitskündigung gehandelt habe oder die Kündigung wegen des geringen Lichteinfalls erfolgt sei, hat sich damit nicht bestätigt. Der Umstand, dass die Zeugin T. aussagte, nach ihrer Erinnerung sei der Vermieterin die Kündigung nicht unrecht gewesen, weil das die Sanierung erleichtere, steht dem nicht entgegen und bestätigt nicht die Behauptung der Beklagten, es habe sich um eine reine Gefälligkeitskündigung gehandelt. Vielmehr haben die beiden Zeugen übereinstimmend angegeben, Anlass und ausschlaggebend für die Kündigung sei der Schimmel und die Gesundheitsgefährdung gewesen.

bb) Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Wohnung, wie die Beklagten behaupten, zur Vermietung als Wohnraum ungeeignet wäre. Die Wohneinheit dient nach der Teilungserklärung Wohnzwecken. Das müssen die Beklagten auch gegen sich gelten lassen. Sie können sich auch nicht auf etwaige entgegenstehende öffentlichrechtliche Vorschriften berufen, die unter den Wohnungseigentümern grundsätzlich ohnehin keine unmittelbare Geltung entfalten.

cc) Auch ein die Anspruchshöhe reduzierendes Mitverschulden der Klägerin nach § 254 BGB ist weder unter dem Gesichtspunkt, die Wohnung hätte auch in diesem Zustand vermietet werden können, noch unter dem Gesichtspunkt anzunehmen, die Klägerin hätte selbst eine Innensanierung durchführen können.

Der Einwand, die Wohnung sei auch in diesem Zustand vermietbar, auch für schimmelbehaftete bzw. sanierungsbedürftige Wohnungen bestehe in München Bedarf, und daher nach § 254 BGB ein Mitverschulden anzurechnen, greift im Ergebnis nicht durch. Nach Auffassung der Kammer war es der Klägerin im vorliegenden Fall unter den konkreten Gesamtumständen nicht zumutbar, eine sanierungsbedürftige schimmelbehaftete Wohnung im Souterrain, für die akut eine Sanierung am Gemeinschaftseigentum aussteht, die sie wiederholt auf Eigentümerversammlungen und gerichtlich begehrt, noch vor der Sanierung zu vermieten. Soweit hierin ein Mitverschulden liegen könnte, tritt es angesichts der Gesamtumstände vollständig hinter der Verantwortlichkeit der Sanierungsverzögerung durch die Beklagten zurück, die sich über einen mehrjährigen Zeitraum durchgehend geweigert haben, den Sanierungsbedarf der klägerischen Wohnung sachgerecht zu klären und zu beheben bzw. hieran pflichtgemäß mitzuwirken. Auf die Frage, ob in München ein Markt für sanierungsbedürftige Kellerwohnungen besteht, kommt es daher letztlich nicht an. Auf eine Vermietung als Lagerraum muss sich die Klägerin auch deshalb nicht verweisen lassen, weil nach der Teilungserklärung die Nutzung als Wohnraum vorgesehen ist.

Auch der Einwand, die Klägerin hätte die Wohnung zunächst auf eigene Kosten von innen sanieren können und die Kosten über die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag von der WEG ersetzt verlangen können, führt nicht zu einer Anspruchsreduzierung. Auch dies war der Klägerin angesichts der Gesamtumstände nicht zumutbar. Jedenfalls träte auch ein solches Mitverschulden in der Gesamtabwägung gegenüber dem Verschulden der Beklagten vollständig zurück.

dd) In der Höhe macht die Klägerin den ausgefallenen Mietzins geltend, der nach dem gekündigten Mietvertrag geschuldet war. Zudem beziffert und belegt sie konkrete Nebenkosten, die auch bei Leerstand als substanzerhaltend plausibel sind. Ihr steht für diejenigen Zeiträume, für die jeweils eine individuelle schuldhafte Verantwortlichkeit der einzelnen Beklagten anzunehmen ist, dieser konkrete Mietausfall als adäquat kausal verursachter und zu ersetzender Schaden zu.

c) Die Voraussetzungen für die nach den Klagerücknahmen noch geltend gemachten Zinsen für die Zeit vor Rechtshängigkeit der jeweiligen Zahlungsansprüche sind nicht ersichtlich. Weder Verzugsvoraussetzungen noch die Voraussetzungen eines Zinsschadens sind insofern vorgetragen. Die Zinsen sind daher nur für die Zeit ab Rechtshängigkeit der jeweiligen Zahlungsansprüche nach § 291 BGB, § 288 I BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Da die zugesprochenen Mietausfälle erst mit der Klageerweiterung vom 17.2.2014 geltend gemacht wurden, die in der mündlichen Verhandlung vom 28.2.2014 an Zustellungs Statt überreicht worden ist, sind die Zinsen daher erst ab diesem Zeitpunkt zuzusprechen.

11. Begründet sind auch die Feststellungsanträge bezogen auf die oben dargelegten Pflichtverletzungen für die betreffenden Beklagten. Im Übrigen waren die Feststellungsanträge abzulehnen.

Zwar scheinen, soweit ersichtlich, alle Schäden, die der Klägerin durch diese Pflichtverletzungen adäquat kausal entstanden sind, mit den hier als ersatzpflichtig ausgeurteilten bezifferten Beträgen, erfasst. Es kann aber nicht hinreichend ausgeschlossen werden, dass daraus weitere Schäden adäquat kausal und zurechenbar entstanden sind oder noch entstehen. Deshalb war diesen Feststellungsanträgen statt zu geben.

Dabei waren allerdings Pflichtverletzungen anlässlich von Abstimmungen und Versammlungen in der Zeit ab der Berufungsinstanz des vorliegenden Verfahrens nicht Gegenstand der Prüfung (siehe bereits oben 8.). Die sehr weit gefassten Feststellungsanträge können diese nicht umfassen. Denn es würde sich um eine nach § 533 ZPO unzulässige Klageerweiterung handeln, weil er neue andere Lebenssachverhalte beträfe. Wie bereits oben dargestellt, sind diese hier in der Berufungsinstanz nicht zuzulassen ist, weil die Voraussetzungen des § 533 ZPO nicht vorliegen. Es fehlt bereits an der Sachdienlichkeit nach § 533 Nr. 1 ZPO, weil es noch aufwändiger Aufklärung bedürfte, so etwa welche Eigentümer wann wie abgestimmt haben. Es bedürfte komplett neuen Tatsachenvortrags; wobei es sich nicht um Tatsachen handelt, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach §§ 533 Nr. 2, 529, 531 ZPO zugrunde zu legen hätte.

Auch die Frage, inwiefern der neue Wasserschaden vom 7.4. und vom 14.4.2015 eine Auswirkung auf weitere Schadensersatzansprüche der Klägerin haben kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

12. Soweit die Klägerin ihren ursprünglichen Antrag auf Ersatz der Kosten für die Konstruktionsöffnung im selbständigen Beweisverfahren iHv 1.070,05 € (Anlage K 31) einseitig für erledigt erklärt hat und die Beklagten der Erledigung widersprochen haben, ist der Antrag als nach § 256 ZPO zulässiger Antrag auf Feststellung auszulegen, dass der zunächst zulässige und begründete Antrag unzulässig oder unbegründet geworden ist.

Dem Antrag ist stattzugeben. Denn - wie das Amtsgericht zutreffend feststellt - ist zwar ein Antrag auf Ersatz der Kosten für die Konstruktionsöffnung im Beweissicherungsverfahren mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn er von einem prozessualen Kostenerstattungsanspruch umfasst ist (vgl BGH NJW 2011, 2966). Nach materiellem Schadensrecht erfasst der Schadensersatzanspruch aus §§ 823 ff., 249ff. BGB aber auch die den Umständen nach erforderlichen Kosten der Rechtsverfolgung (BGHZ 127, 348, 350 m. w.N.). Dieser materiellrechtliche Anspruch auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten wird überlagert, wenn der Geschädigte im Prozess obsiegt und hierdurch einen durchsetzbaren prozessualen Erstattungsanspruch erlangt (BGHZ 66, 112; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2005, § 251 Rn. 115). Der Geschädigte kann seinen materiellrechtlichen Anspruch auf Erstattung der aufgewandten Prozesskosten dann regelmäßig wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses nicht im Wege einer Leistungsklage geltend machen, weil ihm mit dem Kostenfestsetzungsverfahren ein schnellerer und einfacherer WEG zur Verfügung steht (BGHZ 75, 230, 235). Das Obsiegen im Prozess und Bestehen des Kostenerstattungsanspruchs haben sich aber erst nach Rechtshängigkeit des vorliegenden Antrags gezeigt. Bis dahin bestand ein Rechtsschutzbedürfnis.

C.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 I, 92 I, 100 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.

3. Die Streitwertentscheidung folgt § 49a GKG, § 3 ZPO. Es handelt sich um die Summe der zunächst in der Berufung weiterverfolgten Anträge erster Instanz (11.066,04 €; 12.451,13 € und die zwei Feststellungsanträge, die die Kammer nach geschätztem Abschlag wegen bloßer Feststellung auf je 10.000 € bewertet).

4. Die Revision ist gemäß § 543 I Nr. 1, II ZPO nicht zuzulassen, da die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich ist. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der sich die Kammer an den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Haftung innerhalb einer WEG bei Sanierungsverzögerungen (insbesondere Entscheidungen vom 17.10.2014 - V ZR 9/14 und vom 13.7.2012 - V ZR 94/11) orientiert hat.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage


Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn1.der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und2.diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidu

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 21 Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen


(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebüh

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Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 44 Beschlussklagen


(1) Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststellen (Nichtigkeitsklage). Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines W

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Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstü

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(2) § 5 Absatz 4 Satz 3 gilt in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung weiter für Vereinbarungen und Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt getroffen oder gefasst wurden, und zu denen vor dem 1. Dezember 2020 alle Zustimmungen erteilt wurden, die nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften erforderlich waren.

(3) § 7 Absatz 3 Satz 2 gilt auch für Vereinbarungen und Beschlüsse, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen oder gefasst wurden. Ist eine Vereinbarung oder ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 entgegen der Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, erfolgt die ausdrückliche Eintragung in allen Wohnungsgrundbüchern nur auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Ist die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden entgegen der Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, lässt dies die Wirkung gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers unberührt, wenn die Sondernachfolge bis zum 31. Dezember 2025 eintritt.

(4) § 19 Absatz 2 Nummer 6 ist ab dem 1. Dezember 2023 anwendbar. Eine Person, die am 1. Dezember 2020 Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer war, gilt gegenüber den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter.

(5) Für die bereits vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängigen Verfahren sind die Vorschriften des dritten Teils dieses Gesetzes in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.

(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.

(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.

(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.

(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.

(1) Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststellen (Nichtigkeitsklage). Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage).

(2) Die Klagen sind gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern die Erhebung einer Klage unverzüglich bekannt zu machen. Mehrere Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(3) Das Urteil wirkt für und gegen alle Wohnungseigentümer, auch wenn sie nicht Partei sind.

(4) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten gelten nur dann als notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 der Zivilprozessordnung, wenn die Nebenintervention geboten war.

8
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stellt die Nachreichung einer aktuellen Eigentümerliste erst im Berufungsrechtszug nicht eine Klageänderung in Form eines Parteiwechsels dar. Beklagte Partei waren von Anfang an alle im Zeitpunkt der Klageeinreichung zur Gemeinschaft gehörenden Wohnungseigentümer mit Ausnahme der Klägerin. Die Parteien des Rechtsstreits haben auf Seiten der Beklagten nicht etwa dadurch einen Wechsel erfahren, dass die Klägerin erstinstanzlich nachträglich eine nicht aktuelle Eigentümerliste eingereicht hatte. Durch die nachträgliche Einreichung einer veralteten Eigentümerliste ändert sich die Stellung der verklagten Wohnungseigentümer als Partei des Prozesses nicht; sie führt nicht zu einer (teilweisen) Auswechslung der Prozessparteien. Insoweit kommt der Eigentümerliste lediglich deklaratorische Bedeutung zu. Ein in der Liste versehentlich nicht aufgeführter Wohnungseigentümer bleibt gleichwohl Partei (Suilmann, in Jennißen, aaO, § 44 Rn. 16; Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 44 Rn. 17; Niedenführ in Niedenführ/ Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 44 Rn. 11; vgl. auch LG München I, NJW 2011, 1974, 1975; LG Nürnberg-Fürth, ZMR 2011, 242, 243). Stellt die Einreichung einer nicht aktuellen Eigentümerliste keinen Parteiwechsel dar, so kann auch in ihrer nachträglichen Korrektur keine Parteiänderung liegen, unabhängig davon, ob die Aktualisierung in erster Instanz oder erst in der Berufungsinstanz erfolgt. Vielmehr betrifft dies allein die Frage, ob und wann den Anforderungen des § 253 ZPO Genüge getan ist.
21
c) Für die durch eine unterbliebene oder verzögerte Beschlussfassung entstehenden Schäden können nach Auffassung des Senats nur die Wohnungseigentümer selbst ersatzpflichtig sein, und zwar diejenigen, die schuldhaft entweder untätig geblieben sind oder gegen die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten haben.

(1) Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststellen (Nichtigkeitsklage). Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage).

(2) Die Klagen sind gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern die Erhebung einer Klage unverzüglich bekannt zu machen. Mehrere Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(3) Das Urteil wirkt für und gegen alle Wohnungseigentümer, auch wenn sie nicht Partei sind.

(4) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten gelten nur dann als notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 der Zivilprozessordnung, wenn die Nebenintervention geboten war.

Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

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c) Für die durch eine unterbliebene oder verzögerte Beschlussfassung entstehenden Schäden können nach Auffassung des Senats nur die Wohnungseigentümer selbst ersatzpflichtig sein, und zwar diejenigen, die schuldhaft entweder untätig geblieben sind oder gegen die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten haben.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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c) Für die durch eine unterbliebene oder verzögerte Beschlussfassung entstehenden Schäden können nach Auffassung des Senats nur die Wohnungseigentümer selbst ersatzpflichtig sein, und zwar diejenigen, die schuldhaft entweder untätig geblieben sind oder gegen die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten haben.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

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c) Für die durch eine unterbliebene oder verzögerte Beschlussfassung entstehenden Schäden können nach Auffassung des Senats nur die Wohnungseigentümer selbst ersatzpflichtig sein, und zwar diejenigen, die schuldhaft entweder untätig geblieben sind oder gegen die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten haben.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

8
aa) Die Erneuerung dieser Teile der Heizungsanlage haben die Wohnungseigentümer schon auf ihren Versammlungen am 26. Oktober 2007 und am 24. Oktober 2008 beschlossen. Diese Beschlüsse sind bestandskräftig. Ihre technische Ergänzung um eine Festlegung des Beginns der Arbeiten und die Aufbringung einer Sonderumlage entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Kläger haben innerhalb der Klagebegründungsfrist hiergegen eingewandt, die Vornahme der Erneuerung zum vorgesehenen Zeitpunkt sei technisch nicht zwingend. Sie dürfe nur vorgenommen werden, wenn die Instandhaltungsrücklage soweit aufgefüllt sei, dass die Maßnahme daraus bezahlt werden könne. Das trifft nicht zu. Die Wohnungseigentümer haben bei der Entscheidung darüber , in welchen Schritten sie eine sachlich gebotene (modernisierende) Instandsetzung durchführen, einen Gestaltungsspielraum (OLG München, ZMR 2007, 557, 558; OLG Hamm, FGPrax 2007, 69, 70; Bärmann/Merle, WEG, 11. Aufl., § 21 Rn. 90). Diesen Spielraum haben die Wohnungseigentümer nicht überschritten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Instandhaltungsrücklage nicht bereits soweit aufgefüllt war, dass die Maßnahme ohne weiteres aus ihr bezahlt werden konnte. Ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht eine Instandsetzung zwar nur, wenn auch die Kostenfrage geregelt ist (BayObLG, DWE 1996, 75, 76; OLG Saarbrücken, ZMR 1997, 31, 33; Bärmann/Merle, aaO, § 21 Rn. 90). Das ist aber nicht erst dann der Fall, wenn die erforderlichen Mittel bereits aufgebracht sind. Es genügt, dass die Aufbringung der Mittel durch die Wohnungseigentümer gesichert ist.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

21
c) Für die durch eine unterbliebene oder verzögerte Beschlussfassung entstehenden Schäden können nach Auffassung des Senats nur die Wohnungseigentümer selbst ersatzpflichtig sein, und zwar diejenigen, die schuldhaft entweder untätig geblieben sind oder gegen die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten haben.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

18
aa) Unbestritten ist allerdings bisher nur, dass der - hier nicht in Anspruch genommene - Verwalter selbst auf Grund des Verwaltervertrags verpflichtet ist, dem einzelnen Wohnungseigentümer den Schaden zu ersetzen, der diesem durch die Verletzung der vertraglichen Pflichten entsteht (KG, ZWE 2010, 183, 185; Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 27 Rn. 312; Heinemann in Jennißen, WEG 3. Aufl., § 27 Rn. 177; Häublein, ZWE 2008, 1, 6 f.). Anerkannt ist auch, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband für schuldhaft pflichtwidriges organschaftliches Verhalten des Verwalters gegenüber Dritten nach §§ 31, 89 BGB einzustehen hat (Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 27 Rn. 325; Heinemann in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 27 Rn. 179). Ob das auch gegenüber dem einzelnen Wohnungseigentümer gilt, wenn er durch ein pflichtwidriges Untätigbleiben des Verwalters geschädigt wird, ist bislang nicht entschieden und muss auch hier nicht entschieden werden.
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c) Für die durch eine unterbliebene oder verzögerte Beschlussfassung entstehenden Schäden können nach Auffassung des Senats nur die Wohnungseigentümer selbst ersatzpflichtig sein, und zwar diejenigen, die schuldhaft entweder untätig geblieben sind oder gegen die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten haben.
18
aa) Unbestritten ist allerdings bisher nur, dass der - hier nicht in Anspruch genommene - Verwalter selbst auf Grund des Verwaltervertrags verpflichtet ist, dem einzelnen Wohnungseigentümer den Schaden zu ersetzen, der diesem durch die Verletzung der vertraglichen Pflichten entsteht (KG, ZWE 2010, 183, 185; Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 27 Rn. 312; Heinemann in Jennißen, WEG 3. Aufl., § 27 Rn. 177; Häublein, ZWE 2008, 1, 6 f.). Anerkannt ist auch, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband für schuldhaft pflichtwidriges organschaftliches Verhalten des Verwalters gegenüber Dritten nach §§ 31, 89 BGB einzustehen hat (Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 27 Rn. 325; Heinemann in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 27 Rn. 179). Ob das auch gegenüber dem einzelnen Wohnungseigentümer gilt, wenn er durch ein pflichtwidriges Untätigbleiben des Verwalters geschädigt wird, ist bislang nicht entschieden und muss auch hier nicht entschieden werden.
21
c) Für die durch eine unterbliebene oder verzögerte Beschlussfassung entstehenden Schäden können nach Auffassung des Senats nur die Wohnungseigentümer selbst ersatzpflichtig sein, und zwar diejenigen, die schuldhaft entweder untätig geblieben sind oder gegen die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten haben.

Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.

Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der in § 921 bezeichneten Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie zu dem Zwecke, der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen, als nicht die Mitbenutzung des anderen beeinträchtigt wird. Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen. Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestand der Einrichtung ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden. Im Übrigen bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Nachbarn nach den Vorschriften über die Gemeinschaft.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

21
c) Für die durch eine unterbliebene oder verzögerte Beschlussfassung entstehenden Schäden können nach Auffassung des Senats nur die Wohnungseigentümer selbst ersatzpflichtig sein, und zwar diejenigen, die schuldhaft entweder untätig geblieben sind oder gegen die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten haben.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

18
aa) Unbestritten ist allerdings bisher nur, dass der - hier nicht in Anspruch genommene - Verwalter selbst auf Grund des Verwaltervertrags verpflichtet ist, dem einzelnen Wohnungseigentümer den Schaden zu ersetzen, der diesem durch die Verletzung der vertraglichen Pflichten entsteht (KG, ZWE 2010, 183, 185; Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 27 Rn. 312; Heinemann in Jennißen, WEG 3. Aufl., § 27 Rn. 177; Häublein, ZWE 2008, 1, 6 f.). Anerkannt ist auch, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband für schuldhaft pflichtwidriges organschaftliches Verhalten des Verwalters gegenüber Dritten nach §§ 31, 89 BGB einzustehen hat (Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 27 Rn. 325; Heinemann in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 27 Rn. 179). Ob das auch gegenüber dem einzelnen Wohnungseigentümer gilt, wenn er durch ein pflichtwidriges Untätigbleiben des Verwalters geschädigt wird, ist bislang nicht entschieden und muss auch hier nicht entschieden werden.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

21
c) Für die durch eine unterbliebene oder verzögerte Beschlussfassung entstehenden Schäden können nach Auffassung des Senats nur die Wohnungseigentümer selbst ersatzpflichtig sein, und zwar diejenigen, die schuldhaft entweder untätig geblieben sind oder gegen die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten haben.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

21
c) Für die durch eine unterbliebene oder verzögerte Beschlussfassung entstehenden Schäden können nach Auffassung des Senats nur die Wohnungseigentümer selbst ersatzpflichtig sein, und zwar diejenigen, die schuldhaft entweder untätig geblieben sind oder gegen die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten haben.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.