Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2018 - V ZR 101/16

bei uns veröffentlicht am31.07.2018
vorgehend
Amtsgericht München, 481 C 29289/12 WEG, 06.06.2014
Landgericht München I, 1 S 11890/14 WEG, 31.03.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 101/16
vom
31. Juli 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:310718BVZR101.16.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf

beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 23. Februar 2018 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 a bis g zurückgewiesen.

Gründe:


1
1. Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet , weil der Senat den Anspruch der Beklagten zu 1 a bis g auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch sein Urteil vom 23. Februar 2018 nicht verletzt hat.
2
2. Die Rüge der Beklagten zu 1 a bis g, der Senat habe ihren Vortrag in der Begründung der Anschlussrevision übergangen, wonach auch in der Zeit vor dem 19. September 2013 keine derart erheblichen Mängel vorgelegen hätten , die eine Sanierung des Gemeinschaftseigentums in der Form der Abdichtung zum Baugrund erforderlich gemacht und eine Vermietung der Wohnung der Klägerin ausgeschlossen hätten, bleibt ohne Erfolg. Die Beklagten zu 1 a bis g wollen dies aus den am 11. März 2014 getroffenen Feststellungen des von den Wohnungseigentümern beauftragten Sachverständigen ableiten, die sich in dem Untersuchungsbericht vom 28. März 2014 wiederfinden. Diesen Vortrag hat der Senat in seinem Urteil berücksichtigt und als nicht entscheidungserheblich angesehen.
3
a) Mit der in Textziffer 75 gegebenen Begründung, die Beklagten zu 1 a bis g hätten keinen Vortrag aufgezeigt, aus dem sich ergebe, dass ein Anspruch auf Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums weder am 25. November 2010 noch am 4. Juli 2013 vorgelegen habe, hat der Senat zum Ausdruck gebracht, dass insoweit kein erheblicher Vortrag erfolgt ist. Aus dem Untersuchungsbericht vom 28. März 2014 ist, wie der Senat in Textziffer 93 seines Urteils ausgeführt hat, lediglich eine Beschreibung der Mängelsymptomatik zu entnehmen, womit die im Urteil vom 19. September 2013 festgestellte Ursache für den Feuchtigkeitseintritt in die Wohnung nicht in Abrede gestellt werden kann. Der Senat hat, da die Ursache der Feuchtigkeitserscheinungen nicht beseitigt wurde, eine nach dem 19. September 2013 eingetretene Verringerung der Durchfeuchtung für unerheblich angesehen. Für eine vor dem 19. September 2013 eingetretene Verringerung der Durchfeuchtung gilt ersichtlich nichts anderes.
4
b) Ohne Erfolg bleibt daher auch die weitere Rüge der Beklagten zu 1 a bis g, die Ausführungen des Senats in Textziffer 93 seines Urteils ließen erkennen , dass auch die Bedeutung des Untersuchungsberichts vom 28. März 2014 für die Frage der Vermietbarkeit der Wohnung der Klägerin für den Zeitraum vor dem 19. September 2013 übergangen worden sei. Indessen lässt der Untersuchungsbericht vom 28. März 2014 nach den vorangegangenen Ausführungen auch keinen Rückschluss darauf zu, dass die Wohnung am 25. November 2010 oder am 4. Juli 2013 vermietbar gewesen wäre.
5
c) Das Vorbringen, der im selbstständigen Beweisverfahren tätige Gutachter habe Schimmelbildung an der Grenzwand festgestellt, ohne dass aufgeklärt worden wäre, inwieweit das Gemeinschaftseigentum betroffen sei, hat der Senat im Hinblick auf die Rechtskraft des Urteils vom 19. September 2013 als nicht entscheidungserheblich angesehen; insoweit wird insbesondere auf die Textziffern 33 f. verwiesen.
Stresemann Brückner Weinland
Kazele Hamdorf

Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 06.06.2014 - 481 C 29289/12 WEG -
LG München I, Entscheidung vom 31.03.2016 - 1 S 11890/14 WEG -

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2018 - V ZR 101/16 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G

Referenzen

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.