Landgericht Mönchengladbach Urteil, 12. Nov. 2015 - 10 O 133/15

ECLI:ECLI:DE:LGMG:2015:1112.10O133.15.00
bei uns veröffentlicht am12.11.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.

Dieses Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen


(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 14 Unternehmer


(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (2) Eine rechtsfähig

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 495 Widerrufsrecht; Bedenkzeit


(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. (2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,1.die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsv

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen


(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren. (2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstande

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 358 Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag


(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 312 Anwendungsbereich


(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet. (1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 490 Außerordentliches Kündigungsrecht


(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 503 Umwandlung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 499 Kündigungsrecht des Darlehensgebers; Leistungsverweigerung


(1) In einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist eine Vereinbarung über ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers unwirksam, wenn eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart wurde oder die Kündigungsfrist zwei Monate unterschreitet. (2) Der Da

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 500 Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung


(1) Der Darlehensnehmer kann einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr als ei

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Oberlandesgericht Hamm Urteil, 16. März 2015 - 31 U 118/14

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge
a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge
a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25. September 2014 (Az. 12 O 769/13) wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des insgesamt für die Beklagte vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn diese nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird beschränkt und zwar hinsichtlich des Anspruchs soweit er auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützt wird, zugelassen.

Gründe

 
I.
1.
Die Kläger, die mit der Beklagten einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer Immobilie in L. geschlossen hatten, nehmen die Beklagte auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch.
Die Kläger besprachen am 22.02.2007 mit dem für die Beklagte tätigen Handelsvertreter K. W. ihren Kreditwunsch. Dieser leitete den Darlehensantrag der Kläger über einen Darlehensbetrag in Höhe von 120.000,00 EUR vom gleichen Tag an die Beklagte weiter. Auf dieser Grundlage sandte die W. Bausp. AG den Klägern unter dem 09.03.2007 folgendes auszugsweise wiedergegebene Schreiben (vgl. Anlage K 1):
Die Kläger unterzeichneten die Annahmeerklärung am 13.03.2007. Ferner bestätigten sie mit gleichem Datum den Erhalt der Widerrufsbelehrung und der Vertragsurkunde und sandten das für die W. Bausp. AG bestimmt Exemplar an diese zurück, wo es am 16.03.2007 (vgl. Anlage B 21) einging.
Mit Schreiben vom 19.02.2009 kündigte die Beklagte das streitgegenständliche Darlehen wegen Zahlungsverzugs fristlos und leitete in der Folgezeit das Zwangsversteigerungsverfahren ein. Nachdem die Kläger einen Käufer gefunden hatten, erfolgte jedoch ein freihändiger Verkauf, aus dem am 17.05.2010 138.673,67 EUR an die Beklagte flossen. Die Beklagte belastete das Konto der Kläger an diesem Tag mit einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 10.696,67 EUR.
Mit Schriftsatz vom 22. August 2014 widerriefen die Kläger, die die Beklagte vorgerichtlich zur Rückzahlung von 12.271,75 EUR aufgefordert hatten (vgl. Anlagen K 5 und K 7), ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.
Die Kläger haben in erster Instanz vorgetragen,
die Widerrufsbelehrung entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Insbesondere lasse sie für den Verbraucher nicht erkennen, ob der angesprochene Darlehensvertrag schon mit Annahme des Angebots der Bank abgeschlossen sei, oder ob es auf die Übersendung eines mit dem Darlehensvertrag titulierten Vertragstextes ankomme. Gleichfalls bleibe unklar, auf welches Datum für die Bestimmung der Frist abzustellen sei. Die Formulierung in der Belehrung könne so verstanden werden, dass es auf das Datum der Absendung an die Beklagte oder aber auch das Datum der Unterzeichnung der Empfangsbestätigung ankomme. Zudem genüge die Belehrung nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB und enthalte auch nicht den Hinweis, dass die Widerrufsfrist nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB und nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses beginne. Die Widerrufsfrist habe daher nicht zu laufen begonnen, weshalb der Widerruf noch wirksam habe erklärt werden können.
Weiter haben sie die Ansicht vertreten, der Beklagten habe keine Vorfälligkeitsentschädigung zugestanden. Es fehle an einer Anspruchsgrundlage. Zudem habe der Mitarbeiter M. der Beklagten in einem Telefongespräch nach der Kündigung zugesichert, dass bei freihändigem Verkauf der Immobilie keine Vorfälligkeitsentschädigung berechnet werde.
Die Kläger haben in erster Instanz die Zahlung von 11.070,25 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.05.2010 sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.101,94 EUR verlangt.
Hilfsweise für den Fall, dass das Landgericht einen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung annehmen sollte, haben sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, eine korrigierte detaillierte Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unter Berücksichtigung der durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, insbesondere eine Ersparnis durch Wiederanlagezinsen, zu erstellen und eine sich darauf zu ihren Gunsten ergebende Differenz zur bereits gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung an sie zu erstatten.
10 
Die Beklagte hat in erster Instanz vorgebracht,
die Widerrufsbelehrung sei wirksam, weshalb der Widerruf unwirksam sei. Sie habe zudem zu Recht eine Vorfälligkeitsentschädigung gefordert und diese auch zutreffend berechnet. Auch beim Verbraucherdarlehen stehe dem Kreditgeber, der das Darlehen wegen Zahlungsverzugs kündige, ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung zu.
11 
Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
2.
12 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
13 
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung habe im August 2014 nicht mehr wirksam widerrufen werden können. Ein Widerrufsrecht sei den Klägern zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zugestanden, da die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe.
14 
Die streitgegenständlichen Zahlungen seien mit Rechtsgrund erfolgt, weil die Beklagte eine Vorfälligkeitsentschädigung habe fordern können. Die Kläger hätten nicht nachzuweisen vermocht, dass die Beklagte für den Fall eines freihändigen Verkaufs auf die Geltendmachung einer Vorfälligkeitsentschädigung verzichtete habe.
15 
Das Urteil des Landgerichts wurde den Klägern am 01.10.2014 zugestellt. Die Berufung der Kläger ging am 28.10.2014 beim OLG Stuttgart ein. Nachdem die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung auf entsprechende Anträge der Kläger vom 01.12.2014 und vom 30.12.2014 bis zum 12.01.2015 verlängert worden war, ging an diesem Tag die Berufungsbegründung ein.
3.
16 
Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihre erstinstanzlichen Zahlungsanträge nahezu vollständig weiter. Sie wiederholen ihre bereits erstinstanzlich geäußerte Ansicht, dass die Widerrufsbelehrung inhaltlich falsch sei. Weiter sind sie der Ansicht, das Landgericht habe übersehen, dass die Widerrufsbelehrung die Widerrufsfolge nicht hinreichend klar bezeichne. Die Beklagte unterlasse im Vergleich zur Musterwiderrufsbelehrung folgende Ausführungen: „Dies kann dazu führen, dass sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.“ und „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.“ Sie sind der Auffassung die Auslassungen könnten erhebliche Folgen haben.
17 
Ferner sind sie der Ansicht, die Annahme des Landgerichts, der Beklagten stehe ein Anspruch auf Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung zu, sei rechtlich fehlerhaft. § 497 Abs. 1 BGB regle den Ersatz des Verzugsschadens und stelle eine abschließende Regelung für den Fall der bankseitigen Kündigung eines Verbraucherdarlehens dar. Es bestehe nur ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung des Verzugszinses. Das werde durch das vor dem Bundesgerichtshof im Verfahren XI ZR 512/11 ergangene Anerkenntnisurteil deutlich. Der Vorsitzende des XI. Zivilsenats habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung des genannten Verfahrens die Ansicht vertreten, dass dem Kreditinstitut nach Kündigung des Darlehensvertrags zusätzlich zu Zahlungsrückstand und Restschuld nur noch Verzugszinsen zustehen würden.
18 
Die Kläger beantragen,
19 
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 25.09.2014 zu Az. 12 O 769/13, zugestellt am 01.10.2014,
20 
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 10.696,67 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
21 
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger weitere 1.101,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
22 
Die Beklagte beantragt,
23 
die Berufung zurückzuweisen.
24 
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter teilweiser Erweiterung und Vertiefung ihres Vorbringens. Sie ist der Ansicht, dass die Widerrufsbelehrung sei auch in Bezug auf die Belehrung über die Widerrufsfolgen nicht zu beanstanden. § 355 BGB a.F. schreibe keine Belehrung über die Widerrufsfolgen vor. Zudem ist sie der Ansicht, dass die von den Klägern „vermissten“ Sätze nicht in die Belehrung hätten aufgenommen werden dürfen, da sie nicht stimmten.
II.
25 
Die gemäß § 511 ZPO statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte und innerhalb verlängerter Frist mit einer Begründung versehene Berufung der Kläger ist zulässig, aber nicht begründet.
26 
Den Klägern steht kein Anspruch auf Rückerstattung der Vorfälligkeitsentschädigung zu. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung wegen Widerrufs der von den Klägern auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung (1.) noch aus § 812 Abs. 1 BGB (2.)
1.
27 
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung nach §§ 346 Abs. 1, 355 Abs. 1, 357 Abs. 1 Satz 1, 495 Abs. 1 a.F. BGB. Sie konnten ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung am 22.08.2014 nicht mehr wirksam widerrufen.
a.
28 
Das streitgegenständliche Verbraucherdarlehen beurteilt sich gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 und 3 EGBGB nach den Vorschriften der § 492 Abs. 5, § 493 Abs. 3, §§ 499, 500 Abs. 1, § 504 Abs. 1 und § 505 Abs. 2 BGB in der aktuellen Fassung und im Übrigen nach dem vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.07.2009 (BGBl. I 2355) geltenden Recht für Verbraucherdarlehensverträge.
b.
29 
Den Klägern stand zum Zeitpunkt des Widerrufs kein Widerrufsrecht gemäß §§ 495, 355 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 02.12.2004 mehr zu. Die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung entsprach den gesetzlichen Anforderungen, so dass die zweiwöchige Widerrufsfrist nach §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 BGB a.F. im August 2014 bereits abgelaufen war.
30 
Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 1 BGB a.F. zwei Wochen und beginnt - soweit nicht Spezialvorschriften weitere Voraussetzungen vorsehen - mit dem Zeitpunkt, in dem dem Verbraucher eine den Anforderungen des Gesetzes entsprechende Willenserklärung mitgeteilt worden ist. Der notwendige Belehrungsinhalt und die äußere Gestaltung ergeben sich aus § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert dabei eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung (BGH, Urteil vom 12.04.2007 - VII ZR 122/06, BGHZ 172, 58; Urteil vom 04.07.2002 - I ZR 55/00, ZIP 2002, 1730). Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben.
31 
Die streitgegenständliche Widerrufbelehrung entspricht - insbesondere hinsichtlich des Fristbeginns (1), der äußeren Gestaltung (2) und der Widerrufsfolgen (3) - den Vorgaben des § 355 Abs. 2 BGB a.F. Es kann daher offen bleiben, ob die Beklagte das Muster für die Widerrufsbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. verwendet hat und sich daher auf die in § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. geregelte Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 18.03.2014 - II ZR 109/13, NJW 2014, 1250 m.w.N.). Da die Belehrung den gesetzlichen Anforderungen entsprach und der Beginn der Widerrufsfrist vorliegend nicht an die Erfüllung der Informationspflichten nach § 312c Abs. 1 BGB a.F. geknüpft ist (4), war die zweiwöchige Widerrufsfrist im August 2014 bereits abgelaufen und ein wirksamer Widerruf nicht mehr möglich.
(1)
32 
Die Widerrufsbelehrung genügt hinsichtlich des Fristbeginns den gesetzlichen Anforderungen.
33 
Nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Da der streitgegenständliche Darlehensvertrag als Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 492 Abs. 1 BGB schriftlich abzufassen war, beginnt die Widerrufsfirst nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher neben der Widerrufsbelehrung auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wurde (vgl. § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB).
34 
Die streitgegenständliche Belehrung ist hinsichtlich des Fristbeginns eindeutig. Für den Fristbeginn kommt es darauf an, dass die Kläger den von ihnen unterzeichneten Darlehensvertrag an die Beklagte absenden, wobei die Widerrufsfrist am Folgetag beginnt.
35 
Die Belehrung ist auch im Hinblick darauf, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, bevor dem Verbraucher eine Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wird, eindeutig. Für den durchschnittlichen Verbraucher ist - worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat - klar ersichtlich, dass es sich bei der von den Klägern vorgelegten Anlage K 1 um die in der Widerrufsbelehrung genannte „Ausfertigung des Darlehensvertrages“ handelt. Gerade aus dem auf der ersten Seite angebrachten Vermerk „Dieses Exemplar ist für Ihre Unterlagen bestimmt“ lässt sich entnehmen, dass es sich bei dem Schriftstück um dasjenige handelt, das dauerhaft als Vertragsurkunde bei den Klägern verbleiben soll und bei diesen auch verblieben ist. Die Belehrung kann nach Ansicht des Senats nicht den Eindruck vermitteln, dass es noch auf die Übersendung eines ausdrücklich als Darlehensvertrag überschriebenen Vertragstextes ankommt (vgl. insoweit bereits den Senatsbeschluss vom 07.12.2011, 9 U 157/11, Anlage B 15).
(2)
36 
Die Belehrung ist hinsichtlich ihrer äußeren Gestaltung nicht zu beanstanden.
37 
Die Anforderungen an die Form der Belehrung ergeben sich aus § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. Danach muss der Unternehmer dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung zur Verfügung stellen. Für die deutliche Gestaltung bedarf es eines auffälligen Druckbilds und bei Zusammenfassung von Belehrung und Vertragstext in einer einheitlichen Urkunde auch der räumlichen Trennung der Belehrung vom Vertragstext (vgl. Masuch in MünchKomm-BGB, 5. Auflage, § 355 Rn. 48). Diesen Anforderungen wird die Belehrung gerecht.
38 
Die Belehrung ist drucktechnisch deutlich vom Rest des Textes hervorgehoben. Sie befindet sich abgesetzt auf einer gesonderten Seite. Zudem ist die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ fett gedruckt und damit hervorgehoben. Dasselbe gilt für die Begriffe „Widerrufsrecht“ und „Widerrufsfolgen“.
(3)
39 
Die Belehrung ist auch in Bezug auf die Ausführungen zu den Widerrufsfolgen nicht zu beanstanden, insbesondere nicht unvollständig.
40 
§ 355 Abs. 2 BGB a.F., der eine „deutlich gestaltete Belehrung [des Verbrauchers] über sein Widerrufsrecht“ verlangt, schreibt eine Belehrung über die Widerrufsfolgen jedenfalls nicht ausdrücklich vor. Für den Verbraucherkreditvertrag enthält § 495 Abs. 1 BGB im Gegensatz zu § 312 Abs. 2 BGB a.F. (betreffend Haustürgeschäfte), § 485 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. (betreffend Teilzeit-Wohnungsrechte) und § 358 Abs. 5 a.F. (im Hinblick auf verbundene Verträge) keine Spezialregelung über den Inhalt der Belehrung, die die Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. ergänzt. So muss die Belehrung über das Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 2 BGB a.F. auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB a.F. hinweisen. Da § 495 Abs. 1 BGB keine entsprechende Regelung enthält, wird daher in Literatur und Rechtsprechung die Ansicht vertreten, ein Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufs sei für Verbraucherkreditverträge überflüssig (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, 2012, § 495 Rn. 30, 35; LG Stuttgart, Urteil vom 11.12.2014 - 12 O 438/14, Anlage B 28; Urteil vom 06.11.2014 - 25 O 91/14, Anlage B 25).
41 
Der Senat muss nicht entscheiden, ob dieser Ansicht zu folgen ist, oder ob (auch) aus § 355 BGB a.F. eine Pflicht zur Information des Verbrauchers über seine wesentlichen Rechte und Pflichten im Falle eines Widerrufs folgt. Da § 495 BGB a.F. eine dem § 312 Abs. 2 BGB a.F. entsprechende Regelung nicht enthält, ist eine Belehrung jedenfalls dann ausreichend, wenn sie über die wesentlichen Rechte und Pflichten, die sich aus den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt ergeben, informiert. Dazu gehört, dass die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen herauszugeben sind. Darüber hat die Beklagte die Kläger zutreffend aufgeklärt, weshalb die Belehrung nicht unvollständig ist.
42 
Die weiteren in der Musterwiderrufsbelehrung enthaltenen Informationen über die Widerrufsfolgen stellen keine so wesentlichen Pflichtenregelungen dar, dass aus § 355 BGB a.F. eine Pflicht zur Belehrung über diese hergeleitet werden könnte. Soweit die Kläger monieren, die Widerrufsbelehrung unterlasse im Vergleich zur Musterwiderrufsbelehrung folgende Ausführungen:
43 
- „Dies kann dazu führen, dass sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.“ und
- „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.“
44 
und sei daher nicht ausreichend, kann dem nicht gefolgt werden.
45 
Dass eine Verpflichtung des Verbrauchers zum Wertersatz für die Gebrauchsüberlassung des Darlehens bestehen kann, ist der Belehrung immanent. Auch der Verzicht auf die in der Musterwiderrufsbelehrung enthaltene Belehrung über die Frist von 30 Tagen zur Rückgewähr erhaltener Geldleistungen (hier: der Valuta) nach Absendung der Widerrufserklärung ist nicht zu beanstanden. Es darf nicht übersehen werden, dass die genannte Belehrung den (falschen) Eindruck erweckt oder zumindest erwecken kann, vor Ablauf von 30 Tagen müssten keine Zahlungen geleistet werden, wohingegen der Rückgewähranspruch tatsächlich bereits mit Zugang des Widerrufs entsteht. Die Regelung des automatischen Verzugsbeginns nach 30 Tagen gemäß §§ 357 Abs. 1 Satz 2, 286 Abs. 3 BGB a.F. betrifft zudem nicht den Kern der gegenseitigen Pflichten, zumal denkbar ist, dass Verzug durch Mahnung auch früher eintritt.
(4)
46 
Entgegen der Ansicht der Kläger ist der Beginn der Widerrufsfrist nicht an die Erfüllung der Informationspflichten gemäß §§ 312d Abs. 2, 312c Abs. 2 BGB a.F. geknüpft. Der zwischen den Klägern und der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag ist nicht als ein Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312b Abs. 1 BGB a.F. anzusehen, weshalb die Informationspflichten gemäß §§ 312d Abs. 2, 312c Abs. 2 BGB a.F. nicht einschlägig sind.
47 
Nach § 312b Abs. 1 BGB a.F. sind Fernabsatzverträge Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems erfolgt.
48 
Der zwischen den Klägern und der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag kam nicht unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande. Unter solchen sind nach der Legaldefinition des § 312b Abs. 2 BGB a.F. Kommunikationsmittel zu verstehen, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste. Wie die Formulierung von § 312b Abs. 2 BGB a.F. nahe legt, ist nicht nur der Vertragsschluss als solcher, sondern auch die Phase der Vertragsanbahnung in die Beurteilung der Frage, ob eine ausschließliche Verwendung vorliegt, einzubeziehen (vgl. Wendehorst in MünchKomm-BGB, 5. Auflage, § 312b Rn. 53). Dies jedenfalls dann, wenn aus Sicht des Verbrauchers die Möglichkeit bestand, die für den Vertragsschluss wesentlichen Informationen anlässlich des persönlichen Kontakts unschwer zu erlangen und der Vertrag in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem persönlichen Kontakt zustande gekommen ist (vgl. Wendehorst aaO, § 312b Rn. 54 f.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Unmittelbar vor dem Vertragsschluss besprachen die Kläger (unstreitig) mit einem für die Beklage tätigen Handelsvertreter ihren Kreditwunsch und füllten dabei den Kreditantrag aus und unterzeichneten ihn.
2.
49 
Die Kläger haben gegen die Beklagte ferner keinen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Der Beklagten stand nach Kündigung des streitgegenständlichen Darlehensvertrags mit den Klägern ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung zu (a.), der von der Beklagten der Höhe nach zutreffend berechnet wurde (b.) und auf den die Beklagte nicht verzichtet hat (c.).
a.
50 
Der Beklagten stand nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen ein Anspruch auf Ersatz ihres durch die vorzeitige Kündigung entstandenen Auflösungsschadens zu.
aa.
51 
Wird ein Darlehensvertrag mit fester Laufzeit durch fristlose Kündigung der kreditgebenden Bank aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst, weil der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen schuldhaft nicht nachgekommen ist, so steht der Bank ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu, den sie durch die vorzeitige Beendigung des Vertrags erleidet (BGH, Urteil vom 08.10.1996 - XI ZR 283/95, BGHZ 133, 355, 359). Der Umstand, dass durch den Ausspruch einer wirksamen Kündigung der vertragliche Primärleistungsanspruch der Bank auf Verzinsung des ausgereichten Darlehens entfällt, hindert einen Anspruch der kreditgebenden Bank auf Ersatz ihres Interesses, das sie an der vollständigen Durchführung des Darlehensvertrags hat, nicht (vgl. § 314 Abs. 4, § 325 BGB). Dieser Schadensersatzanspruch entspricht dem Grundsatz, wonach eine Partei, die ein Dauerschuldverhältnis wegen einer Pflichtwidrigkeit des Vertragspartners aus wichtigem Grund kündigt, den aufgrund der Vertragsauflösung eintretenden Schaden ersetzt verlangen kann (BGH, Urteil vom 25.11.2010 - Xa ZR 48/09, NJW 2011, 1438 Rn. 32; Ernst in MünchKomm-BGB, 6. Auflage, § 281 Rn. 14; Staudinger/Schwarze, BGB, 2014, § 280 Rn. E 62 ff.).
bb.
52 
Für die Bemessung des sogenannten Auflösungsschadens ist auf denjenigen Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Gegenseite sich erstmals von dem Vertrag hätte lösen können (BGH, Urteil vom 16.07.2008 - VIII ZR 151/05, NJW 2008, 3436 Rn. 10). Der Entschädigungsanspruchs eines Darlehensgebers bei vorzeitiger Auflösung eines Darlehensvertrags bemisst sich daher nach dem Zeitraum der rechtlich geschützten Zinserwartung (BGH, Urteil vom 01.07.1997 - XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161, 170; vom 07.11.2000 - XI ZR 27/00, BGHZ 146, 5, 12).
53 
Die Kläger stellen nicht in Frage, dass die Beklagte den Darlehensvertrag berechtigt aus wichtigem Grund gekündigt hat, nachdem sie ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sind. Durch die Darlehenskündigung ist eine rechtlich geschützte Zinserwartung der Beklagten für die Zeit bis 31.03.2017 (Ende der Zinsbindungsfrist) entfallen.
cc.
54 
Entgegen der Auffassung der Kläger ist der Anspruch der Beklagten auf Ersatz des Auflösungsschadens nicht wegen der gesetzlichen Sonderregelungen für Verbraucherdarlehensverträge ausgeschlossen.
55 
Unter der Geltung des Verbraucherkreditgesetzes ist angenommen worden, § 11 Abs. 1 VerbrKrG regele die Ansprüche der kreditgebenden Bank im Falle des Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers abschließend und schließe Ansprüche der Bank auf Ersatz ihres Auflösungsschadens aus, wenn sie wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers den Kredit gekündigt hat (OLG Zweibrücken, Urteil vom 24.07.2000 - 7 U 47/00, ZIP 2000, 2198, 2199). Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts ist die bisherige Regelung des § 11 Abs. 1 VerbrKrG in § 497 Abs. 1 BGB überführt und zugleich auf grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen erstreckt worden, die gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG zuvor nicht der Regelung des § 11 VerbrKrG unterfallen waren. Im Hinblick auf die geringeren Refinanzierungszinssätze der Banken für Hypothekenkredite erschien dem Gesetzgeber dabei unangemessen, den Verzugszinssatz für nicht grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen auf Immobiliarkredite zu übertragen, weshalb diesbezüglich in § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. (§ 503 Abs. 2 BGB n. F.) der Verzugszinssatz mit lediglich 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz angesetzt worden ist (BT-Drucks. 14/6040, S. 256).
56 
Aus dieser Entstehungsgeschichte wird von einer Ansicht geschlossen, an den Zahlungsverzug des Darlehensnehmers dürften nach dem Willen des Gesetzgebers bei Verbraucherkreditverträgen keine weiteren Rechtsnachteile des Verbrauchers geknüpft werden als die Verpflichtung zur Leistung von Verzugszinsen auf die offenen Forderungen der Bank (Lindner, Vortrag anlässlich des 10. Tags des Bank- und Kapitalmarktrechts am 15.11.2013, vgl. dazu auch Edelmann/Hölldampf, BB 2014, 202, 204; OLG Frankfurt, Urteil vom 03.12.2014 - 17 U 130/14, GA II Bl. 238a). Dieser Auffassung folgt der Senat nicht.
(1)
57 
Aus der Entstehungsgeschichte der Regelung des § 497 Abs. 1 BGB kann nicht geschlossen werden, der Verzugszinsanspruch des Darlehensgeber schließe weitergehende Verpflichtungen des Darlehensnehmers aus, wenn der Darlehensgeber den Kredit wegen Zahlungsverzugs gekündigt hat.
(a)
58 
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Verbraucherkreditgesetz (BT-Drucks. 11/5462) sah in § 11 Abs. 3 folgende Regelung vor:
59 
„Kommt der Verbraucher mit der Zahlung der nach den Absätzen 1 und 2 vorzeitig fälligen Restschuld in Verzug, so kann der Kreditgeber auf diese abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 den Vertragszins verlangen. Der Vertragszins kann jedoch nur so lange verlangt werden, bis der Betrag der Zinsen und laufzeitabhängigen Kosten des Kredits erreicht ist, die der Kreditgeber bei vertragsgemäßer Erfüllung erlangt hätte.“
60 
Auf Vorschlag des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags wurde diese Bestimmung aus dem Regierungsentwurf gestrichen. Zur Begründung führte der Rechtsausschuss aus, die dort vorgeschlagene Regelung sei durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 28.04.1988 = NJW 1988, 1967) überholt. Gegen die Regelung spreche ferner ihre mangelnde Praktikabilität (BT-Drucks. 11/8274, S. 22).
61 
Aus der Streichung dieser Regelung kann nicht gefolgert werden, der Gesetzgeber habe Ansprüche der kreditgebenden Bank gegen Verbraucher auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens wegen vorzeitiger Vertragsauflösung ausschließen wollen.
62 
In der vom Rechtsausschuss in Bezug genommenen Entscheidung vom 28.04.1988 (III ZR 57/87, BGHZ 104, 337, 338 f. = NJW 1988, 1967) hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung bestätigt, dass der Kreditgeber keinen pauschalen Verzugszins in Höhe des vertraglichen Zinssatzes geltend machen könne (BGH, Urteil vom 07.11.1985 - III ZR 128/84, NJW-RR 1986, 205, 207; vom 16.10.1986 - III ZR 92/95, NJW 1987, 184, 185; vom 21.05.1987 - III ZR 56/86, NJW-RR 1987, 1186; vom 09.07.1987 - III ZR 229/85, WM 1987, 1125, 1126; vom 22.10.1987 - IX ZR 267/86, NJW 1988, 3205, 3207). Das folgt bereits aus dem allgemeinen Grundsatz des Leistungsstörungsrechts, dass der Gläubiger seine primären Leistungsansprüche verliert, wenn er stattdessen Schadensersatz statt der Leistung fordert (§ 281 Abs. 4 BGB; vgl. auch § 326 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB a. F.) oder sich durch Rücktritt oder Kündigung vom Vertrag löst. Verliert der Kreditnehmer aufgrund der Kündigung das Recht zur Nutzung des darlehensweise überlassenen Kapitals, so schuldet er auch den im Gegenzug für die Einräumung dieses Rechts überlassenen Vertragszins nicht mehr (BGH, Urteil vom 08.10.1991 - XI ZR 259/90, BGHZ 115, 268, 269 f.; vom 18.03.2003 - XI ZR 202/02, BGHZ 154, 230, 236).
63 
Die vom Rechtsausschuss bestätigte Rechtsprechung, dass der Darlehensgeber seinen entfallenen primären Zinsanspruch nicht unabhängig vom tatsächlichen Verzugsschaden als pauschalen sekundären Verzugszinsanspruch geltend machen kann, besagt aber nichts zur Frage, ob eine schadensersatzrechtliche Verpflichtung zum Ersatz des Nichterfüllungsschadens besteht. Das folgt auch aus der vom Rechtsausschuss des Bundestags herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.04.1988, in der ausgeführt worden ist, der Kreditnehmer schulde bei von ihm verschuldeter Vorfälligkeit den bisherigen Vertragszins als Schadensersatz wegen Nichterfüllung des vorzeitig beendeten Vertrags, begrenzt auf die Verzinsung des Darlehenskapitals bis zum Zeitpunkt des vorgesehenen Rückzahlungszeitpunkts (III ZR 57/87, BGHZ 104, 337, 342 f.).
(b)
64 
Der Gesetzgeber hat dem Darlehensnehmer auch im Verbraucherdarlehensrecht bewusst nicht das Recht eingeräumt, ein Festzinsdarlehen vorzeitig abzulösen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zu schulden. Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, nach dem Willen des Gesetzgebers solle der Darlehensnehmer durch pflichtwidriges Verhalten ein wirtschaftlich vergleichbares Ergebnis erreichen können, indem er die von ihm geschuldeten Zahlungen einstellt und dadurch die Darlehenskündigung der Bank provoziert.
65 
Zwar sieht die durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.07.2009 (BGBl. I 2355) geschaffene Regelung des § 500 Abs. 2 BGB nun ein voraussetzungsloses Recht des Verbrauchers zur Kündigung von Darlehensverträgen vor. Dieses Recht besteht jedoch gemäß § 503 Abs. 1 BGB nicht bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen und hat überdies die Verpflichtung des Verbrauchers zur Folge, gemäß § 502 BGB eine Vorfälligkeitsentschädigung zu bezahlen. Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung ist ausdrücklich davon abgesehen worden, das Recht zur jederzeitigen Kündigung eines Darlehensvertrags auf Immobiliendarlehen zu übertragen in der Annahme, durch ein solches Kündigungsrecht werde die Refinanzierung von Hypothekarkrediten über Pfandbriefe erschwert und die Möglichkeit, zinsgünstige Festzinsdarlehen aufzunehmen, beeinträchtigt, weil die Banken im Fall eines jederzeitigen Kündigungsrechts höhere Zinsen verlangen würden (BR-Drucks. 848/08, S. 139). Der Gesetzgeber hat für Immobiliarkredite daher lediglich in § 490 Abs. 2 BGB im Falle eines berechtigten Interesses ein Sonderkündigungsrecht vorgesehen, bei dessen Ausübung eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt. Ein solches Recht war bereits zuvor von der Rechtsprechung angenommen worden (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.1997 - XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161, 165 ff.).
66 
Auch im Rahmen der Diskussion einer europarechtlichen Regelung grundpfandrechtlich gesicherter Verbraucherdarlehen hat sich der deutsche Gesetzgeber gegen ein Recht des Darlehensnehmers ausgesprochen, langfristige Festzinskredite ohne Vorfälligkeitsentscheidung vorzeitig ablösen zu können. In dem Beschluss des Bundesrates zum Grünbuch der EU-Kommission zu Hypothekarkrediten heißt es: „Daher muss jede Rückzahlungsmöglichkeit vor Ablauf der Zinsbindung mit einer Vorfälligkeitsregelung verbunden werden. Die Vorfälligkeitsentschädigung deckt den Schaden des Kreditgebers ab, der durch die vorzeitige Rückzahlung entsteht.“ (BT-Drucks. 744/05 S. 6). Die Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.02.2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher (ABl. L 60 vom 28.02.2014, S. 34) sieht zwar in Art. 25 Abs. 1 das Recht des Verbrauchers vor, Immobiliendarlehen vor Ablauf des Vertrags vorzeitig zurückzuführen, eröffnet den Mitgliedsstaaten jedoch gemäß Art. 25 Abs. 3 die Möglichkeit, eine Entschädigungspflicht des Verbrauchers für den finanziellen Verlust des Darlehensgebers vorzusehen. Ein Anspruch der darlehensgebenden Bank gegen den Darlehensnehmer auf Entrichtung einer nach der Aktiv-Passiv-Methode errechneten Vorfälligkeitsentschädigung wird daher auch künftig europarechtlich zulässig bleiben (Schürnbrand, ZBB 2014, 168, 177; vgl. auch Schäfer, VuR 2014, 207, 216).
(2)
67 
Der Regelung des § 497 Abs. 1 BGB kann auch nicht deshalb eine Sperrwirkung im Hinblick auf den Anspruch der Bank auf Ersatz ihres Auflösungsschadens entnommen werden, weil dieser dasselbe Interesse erfasste wie der Schadensersatz wegen Verzugs. Auflösungsschaden und Verzugsschaden sind vielmehr strikt zu unterscheidende Positionen.
68 
Der Auflösungsschaden umfasst den Schaden, den die Bank dadurch erleidet, dass sie wegen vorzeitiger Auflösung des Vertrags ihre Erfüllungsansprüche auf Zinszahlung verliert. Da es sich insoweit um künftige Ansprüche handelt, sind diese abzuzinsen. Ist das Zinsniveau nach Abschluss des gekündigten Darlehensvertrags gestiegen mit der Folge, dass der Wiederanlagezins den Vertragszins übersteigt, so erleidet die Bank durch die vorzeitige Auflösung des Darlehensvertrags bei unterstellter laufzeitkongruenter Wiederanlage keinen Zinsverschlechterungsschaden. Dasselbe gilt, wenn der Anspruch auf den Vertragszins rechtlich nicht gesichert ist, weil etwa die Zinsbindungsfrist abgelaufen ist oder dem Kunden das Recht zu unbeschränkten Sondertilgungen zusteht.
69 
Der Verzugsschaden deckt hingegen das Interesse der Bank ab, einen ihr zustehenden Liquiditätszufluss termingerecht zu erhalten. Leistet der Darlehensnehmer die von ihm geschuldeten Zins- oder Tilgungszahlungen nicht termingerecht, so erleidet die Bank einen Schaden, soweit sie bei früherer Zahlung aus dem Mittelzufluss Zinsen hätte generieren können. Ein Verzugsschaden kann auch dann vorliegen, wenn ein Zinsverschlechterungsschaden ausscheidet. Umgekehrt kann der Verzugsschaden im theoretischen Extremfall sogar Null betragen (§ 497 Abs. 1 Satz 3 BGB a. F., § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB n. F.), wenn die Bank einen Liquiditätszufluss nur bei der Zentralbank anlegen könnte und hierfür negative Zinsen entrichten müsste; gerade in dem Fall extremer Niedrigzinsen kann der Auflösungsschaden dabei besonders hoch sein, wenn der gekündigte Darlehensvertrag zu einem Zeitpunkt höheren Zinsniveaus abgeschlossen worden ist.
70 
Zudem ist zu beachten, dass die Beklagte den Auflösungsschaden bezogen auf den Zeitpunkt des Rückflusses berechnet und damit Verzugszinsen und Auflösungsschaden nicht parallel geltend gemacht hat.
b.
71 
Die Beklagte hat den Auflösungsschaden bezogen auf den Zeitpunkt des Rückflusses der Valuta der Höhe nach zutreffend und nachvollziehbar berechnet (vgl. Anlage K 4). Die mathematische Richtigkeit der sich im Einzelnen ergebenden Beträge und angewandten Formeln haben die Kläger nicht substantiiert angegriffen.
72 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 01.07.1997 - aaO S. 168 ff.; Urteil vom 07.11.2000 - XI ZR 27/00, BGHZ 146, 5, 10; Urteil vom 30.11.2004 - XI ZR 285/03, BGHZ 161, 196) kann eine Bank den Schaden, der ihr durch die Nichtabnahme oder durch die vorzeitige Ablösung des Darlehens entsteht, sowohl nach der Aktiv-Aktiv-Methode als auch nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnen. Bei der von der Beklagten gewählten Aktiv-Passiv-Methode stellt sich der finanzielle Nachteil des Darlehensgebers als Differenz zwischen den Zinsen, die der Darlehensnehmer bei Abnahme des Darlehens und vereinbarungsgemäßer Durchführung des Vertrages tatsächlich gezahlt hätte, und der Rendite dar, die sich aus einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der freigewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln ergibt. Der Differenzbetrag ist um ersparte Risiko- und Verwaltungskosten zu vermindern und auf den Zeitpunkt der Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung abzuzinsen (BGH, Urteil vom 01.07.1997 - aaO S. 171; Urteil vom 07.11.2000 - aaO S. 10 f.). Der Bundesgerichtshof hat ferner ausgesprochen, dass die Schadensberechnung nach der Cash-Flow-Methode zu erfolgen hat und dabei die Rendite einer laufzeitkongruenten Wiederanlage in Hypothekenpfandbriefen zugrunde zu legen ist, die der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank entnommen werden kann (BGH, Urteil vom 30.11.2004 - aaO S. 200). Die Berechnung der Beklagten (vgl. Anlage K 4) entspricht diesen Vorgaben.
aa.
73 
Die Beklagte hat eine Abzinsung vorgenommen (vgl. Anlage K 4, Liste 4) und der Berechnung unstreitig die Nominalzinsen/Renditen für Hypothekenpfandbriefe zugrunde gelegt.
bb.
74 
Bei der Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung hat sie dem entfallenden Darlehensrisiko durch einen prozentualen Abschlag Rechnung getragen (BGH, Urteil vom 07.11.2000, aaO S. 14; a.A. Krepold/Kropf, WM 2015, 1, 9 f.). Der gemäß § 287 ZPO zu schätzende Abschlag hängt von den Risiken des konkreten Vertrags ab (BGH, Urteil vom 07.11.2000, aaO S. 14). Dabei sind in die Schätzung das allgemeine Rückzahlungsrisiko, der Beleihungsgrad und die persönliche Kreditwürdigkeit (Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, Band I, 4. Auflage, § 79 Rn. 113) einzustellen. Von der Rechtsprechung anerkannt sind Abschläge für das entfallene Risiko in Höhe von 0,014 % - 0,1 % (vgl. Krepold, aaO, § 79 Rn. 114). In Anbetracht des Umstands, dass die Beklagte erstrangig grundbuchlich gesichert war, ist der von der Beklagten mit 0,1 % angesetzte Risikokostenabschlag angemessen.
cc.
75 
Für die nach dem ursprünglichen Darlehensvertrag nicht geschuldete vorzeigte Abrechnung des Darlehens und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand war die Beklagte schließlich berechtigt, ein angemessenes Bearbeitungsentgelt zu verlangen. Dieses kann im Wege der gerichtlichen Schätzung ermittelt werden (BGH, Urteil vom 01.07.1997 - XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161, 171; BGH, Urteil vom 07.11.2000, aaO S. 17). Der von der Beklagten angesetzte Betrag in Höhe von 150,00 EUR liegt unter der üblicherweise anerkannten Bandbreite von 250,00 bis 400,00 EUR (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.11.2011, aaO S. 668 f.; Krepold, aaO § 79 Rn. 126) und ist nach § 287 ZPO nicht zu beanstanden.
dd.
76 
Ferner hat sie die bei ihr aufgrund der vorzeitigen Darlehensablösung entfallenden Verwaltungskosten abgesetzt, welche ebenfalls nach § 287 ZPO zu schätzen sind. Da der Verwaltungsaufwand im Wesentlichen von der Darlehenshöhe unabhängig ist, muss insoweit ein absoluter Betrag angesetzt werden und nicht ein Prozentsatz der offenen Darlehensvaluta (BGH, Urteil vom 07.11.2000, aaO S. 15). Der insoweit von der Beklagten angesetzte Betrag von 25,56 EUR p.a. bewegt sich knapp unterhalb des üblicherweise mit 30,00 bis 60,00 EUR pro Jahr angenommenen Betrags (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.11.2011 – 9 U 76/10 aaO; Krepold, aaO § 79 Rn. 120).
77 
Die Frage, ob der angesetzte Betrag für die entfallenden Verwaltungskosten angemessen ist, kann indessen offen bleiben, da die Beklagte den Klägern statt der sich nach der Berechnung ergebenden 11.070,25 EUR nur eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 10.696,67 EUR belastet hat.
c.
78 
Zudem liegt auch kein Verzicht der Beklagten auf die Geltendmachung einer Vorfälligkeitsentschädigung im Falle des freihändigen Verkaufs vor.
79 
Das Landgericht hat nach durchgeführter Beweisaufnahme, da der Zeuge M. die Behauptung der Kläger nicht bestätigt hat, nicht die Überzeugung gewinnen können, die Beklagte habe auf die Geltendmachung einer Vorfälligkeitsentschädigung verzichtet. Der Senat ist nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Feststellung des Landgerichts gebunden. Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen sind nicht ersichtlich und werden von der Berufung auch nicht vorgebracht. Das Landgericht hat folglich zutreffend angenommen, dass die darlegungs- und beweispflichtigen Kläger den Beweis nicht erfolgreich geführt haben.
III.
80 
Soweit das Landgericht im Kostentenor eine gesamtschuldnerische Haftung der Kläger ausgesprochen hat, war die Kostenentscheidung abzuändern.
81 
Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie gemäß § 100 Abs. 1 ZPO für die Kostenerstattung grundsätzlich nach Kopfteilen. Eine gesamtschuldnerische Haftung für die Kostenerstattung sieht § 100 Abs. 4 ZPO nur für den Fall vor, dass mehrere Beklagte bezüglich der Hauptsache als Gesamtschuldner verurteilt werden. Auf mehrere unterliegende Kläger ist die Vorschrift des § 100 Abs. 4 ZPO nicht anwendbar (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Auflage, § 100 Rn. 13; Schulz in MünchKomm-ZPO, 4. Auflage, § 100 Rn. 12). Folglich haften die Kläger vorliegend nicht gesamtschuldnerisch, sondern nach Kopfteilen.
IV.
82 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
V.
83 
Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO beschränkt zuzulassen. Die Frage des Umfangs und des Inhalts eines Schadenersatzanspruchs einer Bank bei berechtigter vorzeitiger Kündigung eines grundpfandrechtlich gesicherten Festzinsdarlehens wegen Verzugs des Darlehensnehmers („Vorfälligkeitsentschädigung“) hat grundsätzliche Bedeutung. Auch weicht der Senat insoweit unter anderem von der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt a. M. (Urteil vom 03.12.2014 - 17 U 130/14) ab (vgl. Senat, Urteil vom 11.02.2015 - 9 U 153/14).
84 
Der dem Bereicherungsanspruch zugrunde liegende Sachverhalt kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem für das Rückgewährschuldverhältnis maßgeblichen Prozessstoff beurteilt werden.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 21.07.2014 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2

A)

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge
a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die Freigabe der Grundschuld, Grundbuch von L, Blatt 138, Flur X, Flurstück X, in Höhe von 70.000,00 € zu erklären, Zug um Zug gegen Rückzahlung des aktuellen Darlehensbetrages aus dem Darlehen mit der Nummer #####/#### in Höhe von 66.500,32 €.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Freigabe der Grundschuld, Grundbuch von L, Blatt 138, Flur X, Flurstück X, in Höhe von 70.000,00 € in Verzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 68 % und die Beklagte zu 32 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 80.000,00 €, für die Beklagte gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25. September 2014 (Az. 12 O 769/13) wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des insgesamt für die Beklagte vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn diese nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird beschränkt und zwar hinsichtlich des Anspruchs soweit er auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützt wird, zugelassen.

Gründe

 
I.
1.
Die Kläger, die mit der Beklagten einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer Immobilie in L. geschlossen hatten, nehmen die Beklagte auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch.
Die Kläger besprachen am 22.02.2007 mit dem für die Beklagte tätigen Handelsvertreter K. W. ihren Kreditwunsch. Dieser leitete den Darlehensantrag der Kläger über einen Darlehensbetrag in Höhe von 120.000,00 EUR vom gleichen Tag an die Beklagte weiter. Auf dieser Grundlage sandte die W. Bausp. AG den Klägern unter dem 09.03.2007 folgendes auszugsweise wiedergegebene Schreiben (vgl. Anlage K 1):
Die Kläger unterzeichneten die Annahmeerklärung am 13.03.2007. Ferner bestätigten sie mit gleichem Datum den Erhalt der Widerrufsbelehrung und der Vertragsurkunde und sandten das für die W. Bausp. AG bestimmt Exemplar an diese zurück, wo es am 16.03.2007 (vgl. Anlage B 21) einging.
Mit Schreiben vom 19.02.2009 kündigte die Beklagte das streitgegenständliche Darlehen wegen Zahlungsverzugs fristlos und leitete in der Folgezeit das Zwangsversteigerungsverfahren ein. Nachdem die Kläger einen Käufer gefunden hatten, erfolgte jedoch ein freihändiger Verkauf, aus dem am 17.05.2010 138.673,67 EUR an die Beklagte flossen. Die Beklagte belastete das Konto der Kläger an diesem Tag mit einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 10.696,67 EUR.
Mit Schriftsatz vom 22. August 2014 widerriefen die Kläger, die die Beklagte vorgerichtlich zur Rückzahlung von 12.271,75 EUR aufgefordert hatten (vgl. Anlagen K 5 und K 7), ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.
Die Kläger haben in erster Instanz vorgetragen,
die Widerrufsbelehrung entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Insbesondere lasse sie für den Verbraucher nicht erkennen, ob der angesprochene Darlehensvertrag schon mit Annahme des Angebots der Bank abgeschlossen sei, oder ob es auf die Übersendung eines mit dem Darlehensvertrag titulierten Vertragstextes ankomme. Gleichfalls bleibe unklar, auf welches Datum für die Bestimmung der Frist abzustellen sei. Die Formulierung in der Belehrung könne so verstanden werden, dass es auf das Datum der Absendung an die Beklagte oder aber auch das Datum der Unterzeichnung der Empfangsbestätigung ankomme. Zudem genüge die Belehrung nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB und enthalte auch nicht den Hinweis, dass die Widerrufsfrist nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB und nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses beginne. Die Widerrufsfrist habe daher nicht zu laufen begonnen, weshalb der Widerruf noch wirksam habe erklärt werden können.
Weiter haben sie die Ansicht vertreten, der Beklagten habe keine Vorfälligkeitsentschädigung zugestanden. Es fehle an einer Anspruchsgrundlage. Zudem habe der Mitarbeiter M. der Beklagten in einem Telefongespräch nach der Kündigung zugesichert, dass bei freihändigem Verkauf der Immobilie keine Vorfälligkeitsentschädigung berechnet werde.
Die Kläger haben in erster Instanz die Zahlung von 11.070,25 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.05.2010 sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.101,94 EUR verlangt.
Hilfsweise für den Fall, dass das Landgericht einen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung annehmen sollte, haben sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, eine korrigierte detaillierte Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unter Berücksichtigung der durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, insbesondere eine Ersparnis durch Wiederanlagezinsen, zu erstellen und eine sich darauf zu ihren Gunsten ergebende Differenz zur bereits gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung an sie zu erstatten.
10 
Die Beklagte hat in erster Instanz vorgebracht,
die Widerrufsbelehrung sei wirksam, weshalb der Widerruf unwirksam sei. Sie habe zudem zu Recht eine Vorfälligkeitsentschädigung gefordert und diese auch zutreffend berechnet. Auch beim Verbraucherdarlehen stehe dem Kreditgeber, der das Darlehen wegen Zahlungsverzugs kündige, ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung zu.
11 
Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
2.
12 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
13 
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung habe im August 2014 nicht mehr wirksam widerrufen werden können. Ein Widerrufsrecht sei den Klägern zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zugestanden, da die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe.
14 
Die streitgegenständlichen Zahlungen seien mit Rechtsgrund erfolgt, weil die Beklagte eine Vorfälligkeitsentschädigung habe fordern können. Die Kläger hätten nicht nachzuweisen vermocht, dass die Beklagte für den Fall eines freihändigen Verkaufs auf die Geltendmachung einer Vorfälligkeitsentschädigung verzichtete habe.
15 
Das Urteil des Landgerichts wurde den Klägern am 01.10.2014 zugestellt. Die Berufung der Kläger ging am 28.10.2014 beim OLG Stuttgart ein. Nachdem die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung auf entsprechende Anträge der Kläger vom 01.12.2014 und vom 30.12.2014 bis zum 12.01.2015 verlängert worden war, ging an diesem Tag die Berufungsbegründung ein.
3.
16 
Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihre erstinstanzlichen Zahlungsanträge nahezu vollständig weiter. Sie wiederholen ihre bereits erstinstanzlich geäußerte Ansicht, dass die Widerrufsbelehrung inhaltlich falsch sei. Weiter sind sie der Ansicht, das Landgericht habe übersehen, dass die Widerrufsbelehrung die Widerrufsfolge nicht hinreichend klar bezeichne. Die Beklagte unterlasse im Vergleich zur Musterwiderrufsbelehrung folgende Ausführungen: „Dies kann dazu führen, dass sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.“ und „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.“ Sie sind der Auffassung die Auslassungen könnten erhebliche Folgen haben.
17 
Ferner sind sie der Ansicht, die Annahme des Landgerichts, der Beklagten stehe ein Anspruch auf Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung zu, sei rechtlich fehlerhaft. § 497 Abs. 1 BGB regle den Ersatz des Verzugsschadens und stelle eine abschließende Regelung für den Fall der bankseitigen Kündigung eines Verbraucherdarlehens dar. Es bestehe nur ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung des Verzugszinses. Das werde durch das vor dem Bundesgerichtshof im Verfahren XI ZR 512/11 ergangene Anerkenntnisurteil deutlich. Der Vorsitzende des XI. Zivilsenats habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung des genannten Verfahrens die Ansicht vertreten, dass dem Kreditinstitut nach Kündigung des Darlehensvertrags zusätzlich zu Zahlungsrückstand und Restschuld nur noch Verzugszinsen zustehen würden.
18 
Die Kläger beantragen,
19 
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 25.09.2014 zu Az. 12 O 769/13, zugestellt am 01.10.2014,
20 
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 10.696,67 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
21 
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger weitere 1.101,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
22 
Die Beklagte beantragt,
23 
die Berufung zurückzuweisen.
24 
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter teilweiser Erweiterung und Vertiefung ihres Vorbringens. Sie ist der Ansicht, dass die Widerrufsbelehrung sei auch in Bezug auf die Belehrung über die Widerrufsfolgen nicht zu beanstanden. § 355 BGB a.F. schreibe keine Belehrung über die Widerrufsfolgen vor. Zudem ist sie der Ansicht, dass die von den Klägern „vermissten“ Sätze nicht in die Belehrung hätten aufgenommen werden dürfen, da sie nicht stimmten.
II.
25 
Die gemäß § 511 ZPO statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte und innerhalb verlängerter Frist mit einer Begründung versehene Berufung der Kläger ist zulässig, aber nicht begründet.
26 
Den Klägern steht kein Anspruch auf Rückerstattung der Vorfälligkeitsentschädigung zu. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung wegen Widerrufs der von den Klägern auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung (1.) noch aus § 812 Abs. 1 BGB (2.)
1.
27 
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung nach §§ 346 Abs. 1, 355 Abs. 1, 357 Abs. 1 Satz 1, 495 Abs. 1 a.F. BGB. Sie konnten ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung am 22.08.2014 nicht mehr wirksam widerrufen.
a.
28 
Das streitgegenständliche Verbraucherdarlehen beurteilt sich gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 und 3 EGBGB nach den Vorschriften der § 492 Abs. 5, § 493 Abs. 3, §§ 499, 500 Abs. 1, § 504 Abs. 1 und § 505 Abs. 2 BGB in der aktuellen Fassung und im Übrigen nach dem vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.07.2009 (BGBl. I 2355) geltenden Recht für Verbraucherdarlehensverträge.
b.
29 
Den Klägern stand zum Zeitpunkt des Widerrufs kein Widerrufsrecht gemäß §§ 495, 355 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 02.12.2004 mehr zu. Die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung entsprach den gesetzlichen Anforderungen, so dass die zweiwöchige Widerrufsfrist nach §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 BGB a.F. im August 2014 bereits abgelaufen war.
30 
Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 1 BGB a.F. zwei Wochen und beginnt - soweit nicht Spezialvorschriften weitere Voraussetzungen vorsehen - mit dem Zeitpunkt, in dem dem Verbraucher eine den Anforderungen des Gesetzes entsprechende Willenserklärung mitgeteilt worden ist. Der notwendige Belehrungsinhalt und die äußere Gestaltung ergeben sich aus § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert dabei eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung (BGH, Urteil vom 12.04.2007 - VII ZR 122/06, BGHZ 172, 58; Urteil vom 04.07.2002 - I ZR 55/00, ZIP 2002, 1730). Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben.
31 
Die streitgegenständliche Widerrufbelehrung entspricht - insbesondere hinsichtlich des Fristbeginns (1), der äußeren Gestaltung (2) und der Widerrufsfolgen (3) - den Vorgaben des § 355 Abs. 2 BGB a.F. Es kann daher offen bleiben, ob die Beklagte das Muster für die Widerrufsbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. verwendet hat und sich daher auf die in § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. geregelte Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 18.03.2014 - II ZR 109/13, NJW 2014, 1250 m.w.N.). Da die Belehrung den gesetzlichen Anforderungen entsprach und der Beginn der Widerrufsfrist vorliegend nicht an die Erfüllung der Informationspflichten nach § 312c Abs. 1 BGB a.F. geknüpft ist (4), war die zweiwöchige Widerrufsfrist im August 2014 bereits abgelaufen und ein wirksamer Widerruf nicht mehr möglich.
(1)
32 
Die Widerrufsbelehrung genügt hinsichtlich des Fristbeginns den gesetzlichen Anforderungen.
33 
Nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Da der streitgegenständliche Darlehensvertrag als Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 492 Abs. 1 BGB schriftlich abzufassen war, beginnt die Widerrufsfirst nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher neben der Widerrufsbelehrung auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wurde (vgl. § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB).
34 
Die streitgegenständliche Belehrung ist hinsichtlich des Fristbeginns eindeutig. Für den Fristbeginn kommt es darauf an, dass die Kläger den von ihnen unterzeichneten Darlehensvertrag an die Beklagte absenden, wobei die Widerrufsfrist am Folgetag beginnt.
35 
Die Belehrung ist auch im Hinblick darauf, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, bevor dem Verbraucher eine Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wird, eindeutig. Für den durchschnittlichen Verbraucher ist - worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat - klar ersichtlich, dass es sich bei der von den Klägern vorgelegten Anlage K 1 um die in der Widerrufsbelehrung genannte „Ausfertigung des Darlehensvertrages“ handelt. Gerade aus dem auf der ersten Seite angebrachten Vermerk „Dieses Exemplar ist für Ihre Unterlagen bestimmt“ lässt sich entnehmen, dass es sich bei dem Schriftstück um dasjenige handelt, das dauerhaft als Vertragsurkunde bei den Klägern verbleiben soll und bei diesen auch verblieben ist. Die Belehrung kann nach Ansicht des Senats nicht den Eindruck vermitteln, dass es noch auf die Übersendung eines ausdrücklich als Darlehensvertrag überschriebenen Vertragstextes ankommt (vgl. insoweit bereits den Senatsbeschluss vom 07.12.2011, 9 U 157/11, Anlage B 15).
(2)
36 
Die Belehrung ist hinsichtlich ihrer äußeren Gestaltung nicht zu beanstanden.
37 
Die Anforderungen an die Form der Belehrung ergeben sich aus § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. Danach muss der Unternehmer dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung zur Verfügung stellen. Für die deutliche Gestaltung bedarf es eines auffälligen Druckbilds und bei Zusammenfassung von Belehrung und Vertragstext in einer einheitlichen Urkunde auch der räumlichen Trennung der Belehrung vom Vertragstext (vgl. Masuch in MünchKomm-BGB, 5. Auflage, § 355 Rn. 48). Diesen Anforderungen wird die Belehrung gerecht.
38 
Die Belehrung ist drucktechnisch deutlich vom Rest des Textes hervorgehoben. Sie befindet sich abgesetzt auf einer gesonderten Seite. Zudem ist die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ fett gedruckt und damit hervorgehoben. Dasselbe gilt für die Begriffe „Widerrufsrecht“ und „Widerrufsfolgen“.
(3)
39 
Die Belehrung ist auch in Bezug auf die Ausführungen zu den Widerrufsfolgen nicht zu beanstanden, insbesondere nicht unvollständig.
40 
§ 355 Abs. 2 BGB a.F., der eine „deutlich gestaltete Belehrung [des Verbrauchers] über sein Widerrufsrecht“ verlangt, schreibt eine Belehrung über die Widerrufsfolgen jedenfalls nicht ausdrücklich vor. Für den Verbraucherkreditvertrag enthält § 495 Abs. 1 BGB im Gegensatz zu § 312 Abs. 2 BGB a.F. (betreffend Haustürgeschäfte), § 485 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. (betreffend Teilzeit-Wohnungsrechte) und § 358 Abs. 5 a.F. (im Hinblick auf verbundene Verträge) keine Spezialregelung über den Inhalt der Belehrung, die die Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. ergänzt. So muss die Belehrung über das Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 2 BGB a.F. auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB a.F. hinweisen. Da § 495 Abs. 1 BGB keine entsprechende Regelung enthält, wird daher in Literatur und Rechtsprechung die Ansicht vertreten, ein Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufs sei für Verbraucherkreditverträge überflüssig (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, 2012, § 495 Rn. 30, 35; LG Stuttgart, Urteil vom 11.12.2014 - 12 O 438/14, Anlage B 28; Urteil vom 06.11.2014 - 25 O 91/14, Anlage B 25).
41 
Der Senat muss nicht entscheiden, ob dieser Ansicht zu folgen ist, oder ob (auch) aus § 355 BGB a.F. eine Pflicht zur Information des Verbrauchers über seine wesentlichen Rechte und Pflichten im Falle eines Widerrufs folgt. Da § 495 BGB a.F. eine dem § 312 Abs. 2 BGB a.F. entsprechende Regelung nicht enthält, ist eine Belehrung jedenfalls dann ausreichend, wenn sie über die wesentlichen Rechte und Pflichten, die sich aus den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt ergeben, informiert. Dazu gehört, dass die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen herauszugeben sind. Darüber hat die Beklagte die Kläger zutreffend aufgeklärt, weshalb die Belehrung nicht unvollständig ist.
42 
Die weiteren in der Musterwiderrufsbelehrung enthaltenen Informationen über die Widerrufsfolgen stellen keine so wesentlichen Pflichtenregelungen dar, dass aus § 355 BGB a.F. eine Pflicht zur Belehrung über diese hergeleitet werden könnte. Soweit die Kläger monieren, die Widerrufsbelehrung unterlasse im Vergleich zur Musterwiderrufsbelehrung folgende Ausführungen:
43 
- „Dies kann dazu führen, dass sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.“ und
- „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.“
44 
und sei daher nicht ausreichend, kann dem nicht gefolgt werden.
45 
Dass eine Verpflichtung des Verbrauchers zum Wertersatz für die Gebrauchsüberlassung des Darlehens bestehen kann, ist der Belehrung immanent. Auch der Verzicht auf die in der Musterwiderrufsbelehrung enthaltene Belehrung über die Frist von 30 Tagen zur Rückgewähr erhaltener Geldleistungen (hier: der Valuta) nach Absendung der Widerrufserklärung ist nicht zu beanstanden. Es darf nicht übersehen werden, dass die genannte Belehrung den (falschen) Eindruck erweckt oder zumindest erwecken kann, vor Ablauf von 30 Tagen müssten keine Zahlungen geleistet werden, wohingegen der Rückgewähranspruch tatsächlich bereits mit Zugang des Widerrufs entsteht. Die Regelung des automatischen Verzugsbeginns nach 30 Tagen gemäß §§ 357 Abs. 1 Satz 2, 286 Abs. 3 BGB a.F. betrifft zudem nicht den Kern der gegenseitigen Pflichten, zumal denkbar ist, dass Verzug durch Mahnung auch früher eintritt.
(4)
46 
Entgegen der Ansicht der Kläger ist der Beginn der Widerrufsfrist nicht an die Erfüllung der Informationspflichten gemäß §§ 312d Abs. 2, 312c Abs. 2 BGB a.F. geknüpft. Der zwischen den Klägern und der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag ist nicht als ein Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312b Abs. 1 BGB a.F. anzusehen, weshalb die Informationspflichten gemäß §§ 312d Abs. 2, 312c Abs. 2 BGB a.F. nicht einschlägig sind.
47 
Nach § 312b Abs. 1 BGB a.F. sind Fernabsatzverträge Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems erfolgt.
48 
Der zwischen den Klägern und der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag kam nicht unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande. Unter solchen sind nach der Legaldefinition des § 312b Abs. 2 BGB a.F. Kommunikationsmittel zu verstehen, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste. Wie die Formulierung von § 312b Abs. 2 BGB a.F. nahe legt, ist nicht nur der Vertragsschluss als solcher, sondern auch die Phase der Vertragsanbahnung in die Beurteilung der Frage, ob eine ausschließliche Verwendung vorliegt, einzubeziehen (vgl. Wendehorst in MünchKomm-BGB, 5. Auflage, § 312b Rn. 53). Dies jedenfalls dann, wenn aus Sicht des Verbrauchers die Möglichkeit bestand, die für den Vertragsschluss wesentlichen Informationen anlässlich des persönlichen Kontakts unschwer zu erlangen und der Vertrag in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem persönlichen Kontakt zustande gekommen ist (vgl. Wendehorst aaO, § 312b Rn. 54 f.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Unmittelbar vor dem Vertragsschluss besprachen die Kläger (unstreitig) mit einem für die Beklage tätigen Handelsvertreter ihren Kreditwunsch und füllten dabei den Kreditantrag aus und unterzeichneten ihn.
2.
49 
Die Kläger haben gegen die Beklagte ferner keinen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Der Beklagten stand nach Kündigung des streitgegenständlichen Darlehensvertrags mit den Klägern ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung zu (a.), der von der Beklagten der Höhe nach zutreffend berechnet wurde (b.) und auf den die Beklagte nicht verzichtet hat (c.).
a.
50 
Der Beklagten stand nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen ein Anspruch auf Ersatz ihres durch die vorzeitige Kündigung entstandenen Auflösungsschadens zu.
aa.
51 
Wird ein Darlehensvertrag mit fester Laufzeit durch fristlose Kündigung der kreditgebenden Bank aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst, weil der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen schuldhaft nicht nachgekommen ist, so steht der Bank ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu, den sie durch die vorzeitige Beendigung des Vertrags erleidet (BGH, Urteil vom 08.10.1996 - XI ZR 283/95, BGHZ 133, 355, 359). Der Umstand, dass durch den Ausspruch einer wirksamen Kündigung der vertragliche Primärleistungsanspruch der Bank auf Verzinsung des ausgereichten Darlehens entfällt, hindert einen Anspruch der kreditgebenden Bank auf Ersatz ihres Interesses, das sie an der vollständigen Durchführung des Darlehensvertrags hat, nicht (vgl. § 314 Abs. 4, § 325 BGB). Dieser Schadensersatzanspruch entspricht dem Grundsatz, wonach eine Partei, die ein Dauerschuldverhältnis wegen einer Pflichtwidrigkeit des Vertragspartners aus wichtigem Grund kündigt, den aufgrund der Vertragsauflösung eintretenden Schaden ersetzt verlangen kann (BGH, Urteil vom 25.11.2010 - Xa ZR 48/09, NJW 2011, 1438 Rn. 32; Ernst in MünchKomm-BGB, 6. Auflage, § 281 Rn. 14; Staudinger/Schwarze, BGB, 2014, § 280 Rn. E 62 ff.).
bb.
52 
Für die Bemessung des sogenannten Auflösungsschadens ist auf denjenigen Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Gegenseite sich erstmals von dem Vertrag hätte lösen können (BGH, Urteil vom 16.07.2008 - VIII ZR 151/05, NJW 2008, 3436 Rn. 10). Der Entschädigungsanspruchs eines Darlehensgebers bei vorzeitiger Auflösung eines Darlehensvertrags bemisst sich daher nach dem Zeitraum der rechtlich geschützten Zinserwartung (BGH, Urteil vom 01.07.1997 - XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161, 170; vom 07.11.2000 - XI ZR 27/00, BGHZ 146, 5, 12).
53 
Die Kläger stellen nicht in Frage, dass die Beklagte den Darlehensvertrag berechtigt aus wichtigem Grund gekündigt hat, nachdem sie ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sind. Durch die Darlehenskündigung ist eine rechtlich geschützte Zinserwartung der Beklagten für die Zeit bis 31.03.2017 (Ende der Zinsbindungsfrist) entfallen.
cc.
54 
Entgegen der Auffassung der Kläger ist der Anspruch der Beklagten auf Ersatz des Auflösungsschadens nicht wegen der gesetzlichen Sonderregelungen für Verbraucherdarlehensverträge ausgeschlossen.
55 
Unter der Geltung des Verbraucherkreditgesetzes ist angenommen worden, § 11 Abs. 1 VerbrKrG regele die Ansprüche der kreditgebenden Bank im Falle des Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers abschließend und schließe Ansprüche der Bank auf Ersatz ihres Auflösungsschadens aus, wenn sie wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers den Kredit gekündigt hat (OLG Zweibrücken, Urteil vom 24.07.2000 - 7 U 47/00, ZIP 2000, 2198, 2199). Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts ist die bisherige Regelung des § 11 Abs. 1 VerbrKrG in § 497 Abs. 1 BGB überführt und zugleich auf grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen erstreckt worden, die gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG zuvor nicht der Regelung des § 11 VerbrKrG unterfallen waren. Im Hinblick auf die geringeren Refinanzierungszinssätze der Banken für Hypothekenkredite erschien dem Gesetzgeber dabei unangemessen, den Verzugszinssatz für nicht grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen auf Immobiliarkredite zu übertragen, weshalb diesbezüglich in § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. (§ 503 Abs. 2 BGB n. F.) der Verzugszinssatz mit lediglich 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz angesetzt worden ist (BT-Drucks. 14/6040, S. 256).
56 
Aus dieser Entstehungsgeschichte wird von einer Ansicht geschlossen, an den Zahlungsverzug des Darlehensnehmers dürften nach dem Willen des Gesetzgebers bei Verbraucherkreditverträgen keine weiteren Rechtsnachteile des Verbrauchers geknüpft werden als die Verpflichtung zur Leistung von Verzugszinsen auf die offenen Forderungen der Bank (Lindner, Vortrag anlässlich des 10. Tags des Bank- und Kapitalmarktrechts am 15.11.2013, vgl. dazu auch Edelmann/Hölldampf, BB 2014, 202, 204; OLG Frankfurt, Urteil vom 03.12.2014 - 17 U 130/14, GA II Bl. 238a). Dieser Auffassung folgt der Senat nicht.
(1)
57 
Aus der Entstehungsgeschichte der Regelung des § 497 Abs. 1 BGB kann nicht geschlossen werden, der Verzugszinsanspruch des Darlehensgeber schließe weitergehende Verpflichtungen des Darlehensnehmers aus, wenn der Darlehensgeber den Kredit wegen Zahlungsverzugs gekündigt hat.
(a)
58 
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Verbraucherkreditgesetz (BT-Drucks. 11/5462) sah in § 11 Abs. 3 folgende Regelung vor:
59 
„Kommt der Verbraucher mit der Zahlung der nach den Absätzen 1 und 2 vorzeitig fälligen Restschuld in Verzug, so kann der Kreditgeber auf diese abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 den Vertragszins verlangen. Der Vertragszins kann jedoch nur so lange verlangt werden, bis der Betrag der Zinsen und laufzeitabhängigen Kosten des Kredits erreicht ist, die der Kreditgeber bei vertragsgemäßer Erfüllung erlangt hätte.“
60 
Auf Vorschlag des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags wurde diese Bestimmung aus dem Regierungsentwurf gestrichen. Zur Begründung führte der Rechtsausschuss aus, die dort vorgeschlagene Regelung sei durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 28.04.1988 = NJW 1988, 1967) überholt. Gegen die Regelung spreche ferner ihre mangelnde Praktikabilität (BT-Drucks. 11/8274, S. 22).
61 
Aus der Streichung dieser Regelung kann nicht gefolgert werden, der Gesetzgeber habe Ansprüche der kreditgebenden Bank gegen Verbraucher auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens wegen vorzeitiger Vertragsauflösung ausschließen wollen.
62 
In der vom Rechtsausschuss in Bezug genommenen Entscheidung vom 28.04.1988 (III ZR 57/87, BGHZ 104, 337, 338 f. = NJW 1988, 1967) hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung bestätigt, dass der Kreditgeber keinen pauschalen Verzugszins in Höhe des vertraglichen Zinssatzes geltend machen könne (BGH, Urteil vom 07.11.1985 - III ZR 128/84, NJW-RR 1986, 205, 207; vom 16.10.1986 - III ZR 92/95, NJW 1987, 184, 185; vom 21.05.1987 - III ZR 56/86, NJW-RR 1987, 1186; vom 09.07.1987 - III ZR 229/85, WM 1987, 1125, 1126; vom 22.10.1987 - IX ZR 267/86, NJW 1988, 3205, 3207). Das folgt bereits aus dem allgemeinen Grundsatz des Leistungsstörungsrechts, dass der Gläubiger seine primären Leistungsansprüche verliert, wenn er stattdessen Schadensersatz statt der Leistung fordert (§ 281 Abs. 4 BGB; vgl. auch § 326 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB a. F.) oder sich durch Rücktritt oder Kündigung vom Vertrag löst. Verliert der Kreditnehmer aufgrund der Kündigung das Recht zur Nutzung des darlehensweise überlassenen Kapitals, so schuldet er auch den im Gegenzug für die Einräumung dieses Rechts überlassenen Vertragszins nicht mehr (BGH, Urteil vom 08.10.1991 - XI ZR 259/90, BGHZ 115, 268, 269 f.; vom 18.03.2003 - XI ZR 202/02, BGHZ 154, 230, 236).
63 
Die vom Rechtsausschuss bestätigte Rechtsprechung, dass der Darlehensgeber seinen entfallenen primären Zinsanspruch nicht unabhängig vom tatsächlichen Verzugsschaden als pauschalen sekundären Verzugszinsanspruch geltend machen kann, besagt aber nichts zur Frage, ob eine schadensersatzrechtliche Verpflichtung zum Ersatz des Nichterfüllungsschadens besteht. Das folgt auch aus der vom Rechtsausschuss des Bundestags herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.04.1988, in der ausgeführt worden ist, der Kreditnehmer schulde bei von ihm verschuldeter Vorfälligkeit den bisherigen Vertragszins als Schadensersatz wegen Nichterfüllung des vorzeitig beendeten Vertrags, begrenzt auf die Verzinsung des Darlehenskapitals bis zum Zeitpunkt des vorgesehenen Rückzahlungszeitpunkts (III ZR 57/87, BGHZ 104, 337, 342 f.).
(b)
64 
Der Gesetzgeber hat dem Darlehensnehmer auch im Verbraucherdarlehensrecht bewusst nicht das Recht eingeräumt, ein Festzinsdarlehen vorzeitig abzulösen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zu schulden. Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, nach dem Willen des Gesetzgebers solle der Darlehensnehmer durch pflichtwidriges Verhalten ein wirtschaftlich vergleichbares Ergebnis erreichen können, indem er die von ihm geschuldeten Zahlungen einstellt und dadurch die Darlehenskündigung der Bank provoziert.
65 
Zwar sieht die durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.07.2009 (BGBl. I 2355) geschaffene Regelung des § 500 Abs. 2 BGB nun ein voraussetzungsloses Recht des Verbrauchers zur Kündigung von Darlehensverträgen vor. Dieses Recht besteht jedoch gemäß § 503 Abs. 1 BGB nicht bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen und hat überdies die Verpflichtung des Verbrauchers zur Folge, gemäß § 502 BGB eine Vorfälligkeitsentschädigung zu bezahlen. Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung ist ausdrücklich davon abgesehen worden, das Recht zur jederzeitigen Kündigung eines Darlehensvertrags auf Immobiliendarlehen zu übertragen in der Annahme, durch ein solches Kündigungsrecht werde die Refinanzierung von Hypothekarkrediten über Pfandbriefe erschwert und die Möglichkeit, zinsgünstige Festzinsdarlehen aufzunehmen, beeinträchtigt, weil die Banken im Fall eines jederzeitigen Kündigungsrechts höhere Zinsen verlangen würden (BR-Drucks. 848/08, S. 139). Der Gesetzgeber hat für Immobiliarkredite daher lediglich in § 490 Abs. 2 BGB im Falle eines berechtigten Interesses ein Sonderkündigungsrecht vorgesehen, bei dessen Ausübung eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt. Ein solches Recht war bereits zuvor von der Rechtsprechung angenommen worden (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.1997 - XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161, 165 ff.).
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Auch im Rahmen der Diskussion einer europarechtlichen Regelung grundpfandrechtlich gesicherter Verbraucherdarlehen hat sich der deutsche Gesetzgeber gegen ein Recht des Darlehensnehmers ausgesprochen, langfristige Festzinskredite ohne Vorfälligkeitsentscheidung vorzeitig ablösen zu können. In dem Beschluss des Bundesrates zum Grünbuch der EU-Kommission zu Hypothekarkrediten heißt es: „Daher muss jede Rückzahlungsmöglichkeit vor Ablauf der Zinsbindung mit einer Vorfälligkeitsregelung verbunden werden. Die Vorfälligkeitsentschädigung deckt den Schaden des Kreditgebers ab, der durch die vorzeitige Rückzahlung entsteht.“ (BT-Drucks. 744/05 S. 6). Die Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.02.2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher (ABl. L 60 vom 28.02.2014, S. 34) sieht zwar in Art. 25 Abs. 1 das Recht des Verbrauchers vor, Immobiliendarlehen vor Ablauf des Vertrags vorzeitig zurückzuführen, eröffnet den Mitgliedsstaaten jedoch gemäß Art. 25 Abs. 3 die Möglichkeit, eine Entschädigungspflicht des Verbrauchers für den finanziellen Verlust des Darlehensgebers vorzusehen. Ein Anspruch der darlehensgebenden Bank gegen den Darlehensnehmer auf Entrichtung einer nach der Aktiv-Passiv-Methode errechneten Vorfälligkeitsentschädigung wird daher auch künftig europarechtlich zulässig bleiben (Schürnbrand, ZBB 2014, 168, 177; vgl. auch Schäfer, VuR 2014, 207, 216).
(2)
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Der Regelung des § 497 Abs. 1 BGB kann auch nicht deshalb eine Sperrwirkung im Hinblick auf den Anspruch der Bank auf Ersatz ihres Auflösungsschadens entnommen werden, weil dieser dasselbe Interesse erfasste wie der Schadensersatz wegen Verzugs. Auflösungsschaden und Verzugsschaden sind vielmehr strikt zu unterscheidende Positionen.
68 
Der Auflösungsschaden umfasst den Schaden, den die Bank dadurch erleidet, dass sie wegen vorzeitiger Auflösung des Vertrags ihre Erfüllungsansprüche auf Zinszahlung verliert. Da es sich insoweit um künftige Ansprüche handelt, sind diese abzuzinsen. Ist das Zinsniveau nach Abschluss des gekündigten Darlehensvertrags gestiegen mit der Folge, dass der Wiederanlagezins den Vertragszins übersteigt, so erleidet die Bank durch die vorzeitige Auflösung des Darlehensvertrags bei unterstellter laufzeitkongruenter Wiederanlage keinen Zinsverschlechterungsschaden. Dasselbe gilt, wenn der Anspruch auf den Vertragszins rechtlich nicht gesichert ist, weil etwa die Zinsbindungsfrist abgelaufen ist oder dem Kunden das Recht zu unbeschränkten Sondertilgungen zusteht.
69 
Der Verzugsschaden deckt hingegen das Interesse der Bank ab, einen ihr zustehenden Liquiditätszufluss termingerecht zu erhalten. Leistet der Darlehensnehmer die von ihm geschuldeten Zins- oder Tilgungszahlungen nicht termingerecht, so erleidet die Bank einen Schaden, soweit sie bei früherer Zahlung aus dem Mittelzufluss Zinsen hätte generieren können. Ein Verzugsschaden kann auch dann vorliegen, wenn ein Zinsverschlechterungsschaden ausscheidet. Umgekehrt kann der Verzugsschaden im theoretischen Extremfall sogar Null betragen (§ 497 Abs. 1 Satz 3 BGB a. F., § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB n. F.), wenn die Bank einen Liquiditätszufluss nur bei der Zentralbank anlegen könnte und hierfür negative Zinsen entrichten müsste; gerade in dem Fall extremer Niedrigzinsen kann der Auflösungsschaden dabei besonders hoch sein, wenn der gekündigte Darlehensvertrag zu einem Zeitpunkt höheren Zinsniveaus abgeschlossen worden ist.
70 
Zudem ist zu beachten, dass die Beklagte den Auflösungsschaden bezogen auf den Zeitpunkt des Rückflusses berechnet und damit Verzugszinsen und Auflösungsschaden nicht parallel geltend gemacht hat.
b.
71 
Die Beklagte hat den Auflösungsschaden bezogen auf den Zeitpunkt des Rückflusses der Valuta der Höhe nach zutreffend und nachvollziehbar berechnet (vgl. Anlage K 4). Die mathematische Richtigkeit der sich im Einzelnen ergebenden Beträge und angewandten Formeln haben die Kläger nicht substantiiert angegriffen.
72 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 01.07.1997 - aaO S. 168 ff.; Urteil vom 07.11.2000 - XI ZR 27/00, BGHZ 146, 5, 10; Urteil vom 30.11.2004 - XI ZR 285/03, BGHZ 161, 196) kann eine Bank den Schaden, der ihr durch die Nichtabnahme oder durch die vorzeitige Ablösung des Darlehens entsteht, sowohl nach der Aktiv-Aktiv-Methode als auch nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnen. Bei der von der Beklagten gewählten Aktiv-Passiv-Methode stellt sich der finanzielle Nachteil des Darlehensgebers als Differenz zwischen den Zinsen, die der Darlehensnehmer bei Abnahme des Darlehens und vereinbarungsgemäßer Durchführung des Vertrages tatsächlich gezahlt hätte, und der Rendite dar, die sich aus einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der freigewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln ergibt. Der Differenzbetrag ist um ersparte Risiko- und Verwaltungskosten zu vermindern und auf den Zeitpunkt der Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung abzuzinsen (BGH, Urteil vom 01.07.1997 - aaO S. 171; Urteil vom 07.11.2000 - aaO S. 10 f.). Der Bundesgerichtshof hat ferner ausgesprochen, dass die Schadensberechnung nach der Cash-Flow-Methode zu erfolgen hat und dabei die Rendite einer laufzeitkongruenten Wiederanlage in Hypothekenpfandbriefen zugrunde zu legen ist, die der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank entnommen werden kann (BGH, Urteil vom 30.11.2004 - aaO S. 200). Die Berechnung der Beklagten (vgl. Anlage K 4) entspricht diesen Vorgaben.
aa.
73 
Die Beklagte hat eine Abzinsung vorgenommen (vgl. Anlage K 4, Liste 4) und der Berechnung unstreitig die Nominalzinsen/Renditen für Hypothekenpfandbriefe zugrunde gelegt.
bb.
74 
Bei der Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung hat sie dem entfallenden Darlehensrisiko durch einen prozentualen Abschlag Rechnung getragen (BGH, Urteil vom 07.11.2000, aaO S. 14; a.A. Krepold/Kropf, WM 2015, 1, 9 f.). Der gemäß § 287 ZPO zu schätzende Abschlag hängt von den Risiken des konkreten Vertrags ab (BGH, Urteil vom 07.11.2000, aaO S. 14). Dabei sind in die Schätzung das allgemeine Rückzahlungsrisiko, der Beleihungsgrad und die persönliche Kreditwürdigkeit (Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, Band I, 4. Auflage, § 79 Rn. 113) einzustellen. Von der Rechtsprechung anerkannt sind Abschläge für das entfallene Risiko in Höhe von 0,014 % - 0,1 % (vgl. Krepold, aaO, § 79 Rn. 114). In Anbetracht des Umstands, dass die Beklagte erstrangig grundbuchlich gesichert war, ist der von der Beklagten mit 0,1 % angesetzte Risikokostenabschlag angemessen.
cc.
75 
Für die nach dem ursprünglichen Darlehensvertrag nicht geschuldete vorzeigte Abrechnung des Darlehens und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand war die Beklagte schließlich berechtigt, ein angemessenes Bearbeitungsentgelt zu verlangen. Dieses kann im Wege der gerichtlichen Schätzung ermittelt werden (BGH, Urteil vom 01.07.1997 - XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161, 171; BGH, Urteil vom 07.11.2000, aaO S. 17). Der von der Beklagten angesetzte Betrag in Höhe von 150,00 EUR liegt unter der üblicherweise anerkannten Bandbreite von 250,00 bis 400,00 EUR (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.11.2011, aaO S. 668 f.; Krepold, aaO § 79 Rn. 126) und ist nach § 287 ZPO nicht zu beanstanden.
dd.
76 
Ferner hat sie die bei ihr aufgrund der vorzeitigen Darlehensablösung entfallenden Verwaltungskosten abgesetzt, welche ebenfalls nach § 287 ZPO zu schätzen sind. Da der Verwaltungsaufwand im Wesentlichen von der Darlehenshöhe unabhängig ist, muss insoweit ein absoluter Betrag angesetzt werden und nicht ein Prozentsatz der offenen Darlehensvaluta (BGH, Urteil vom 07.11.2000, aaO S. 15). Der insoweit von der Beklagten angesetzte Betrag von 25,56 EUR p.a. bewegt sich knapp unterhalb des üblicherweise mit 30,00 bis 60,00 EUR pro Jahr angenommenen Betrags (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.11.2011 – 9 U 76/10 aaO; Krepold, aaO § 79 Rn. 120).
77 
Die Frage, ob der angesetzte Betrag für die entfallenden Verwaltungskosten angemessen ist, kann indessen offen bleiben, da die Beklagte den Klägern statt der sich nach der Berechnung ergebenden 11.070,25 EUR nur eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 10.696,67 EUR belastet hat.
c.
78 
Zudem liegt auch kein Verzicht der Beklagten auf die Geltendmachung einer Vorfälligkeitsentschädigung im Falle des freihändigen Verkaufs vor.
79 
Das Landgericht hat nach durchgeführter Beweisaufnahme, da der Zeuge M. die Behauptung der Kläger nicht bestätigt hat, nicht die Überzeugung gewinnen können, die Beklagte habe auf die Geltendmachung einer Vorfälligkeitsentschädigung verzichtet. Der Senat ist nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Feststellung des Landgerichts gebunden. Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen sind nicht ersichtlich und werden von der Berufung auch nicht vorgebracht. Das Landgericht hat folglich zutreffend angenommen, dass die darlegungs- und beweispflichtigen Kläger den Beweis nicht erfolgreich geführt haben.
III.
80 
Soweit das Landgericht im Kostentenor eine gesamtschuldnerische Haftung der Kläger ausgesprochen hat, war die Kostenentscheidung abzuändern.
81 
Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie gemäß § 100 Abs. 1 ZPO für die Kostenerstattung grundsätzlich nach Kopfteilen. Eine gesamtschuldnerische Haftung für die Kostenerstattung sieht § 100 Abs. 4 ZPO nur für den Fall vor, dass mehrere Beklagte bezüglich der Hauptsache als Gesamtschuldner verurteilt werden. Auf mehrere unterliegende Kläger ist die Vorschrift des § 100 Abs. 4 ZPO nicht anwendbar (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Auflage, § 100 Rn. 13; Schulz in MünchKomm-ZPO, 4. Auflage, § 100 Rn. 12). Folglich haften die Kläger vorliegend nicht gesamtschuldnerisch, sondern nach Kopfteilen.
IV.
82 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
V.
83 
Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO beschränkt zuzulassen. Die Frage des Umfangs und des Inhalts eines Schadenersatzanspruchs einer Bank bei berechtigter vorzeitiger Kündigung eines grundpfandrechtlich gesicherten Festzinsdarlehens wegen Verzugs des Darlehensnehmers („Vorfälligkeitsentschädigung“) hat grundsätzliche Bedeutung. Auch weicht der Senat insoweit unter anderem von der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt a. M. (Urteil vom 03.12.2014 - 17 U 130/14) ab (vgl. Senat, Urteil vom 11.02.2015 - 9 U 153/14).
84 
Der dem Bereicherungsanspruch zugrunde liegende Sachverhalt kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem für das Rückgewährschuldverhältnis maßgeblichen Prozessstoff beurteilt werden.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 21.07.2014 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) In einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist eine Vereinbarung über ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers unwirksam, wenn eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart wurde oder die Kündigungsfrist zwei Monate unterschreitet.

(2) Der Darlehensgeber ist bei entsprechender Vereinbarung berechtigt, die Auszahlung eines Allgemein-Verbraucherdarlehens, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, aus einem sachlichen Grund zu verweigern. Beabsichtigt der Darlehensgeber dieses Recht auszuüben, hat er dies dem Darlehensnehmer unverzüglich mitzuteilen und ihn über die Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Rechtsausübung zu unterrichten. Die Unterrichtung über die Gründe unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde.

(3) Der Darlehensgeber kann einen Verbraucherdarlehensvertrag nicht allein deshalb kündigen, auf andere Weise beenden oder seine Änderung verlangen, weil die vom Darlehensnehmer vor Vertragsschluss gemachten Angaben unvollständig waren oder weil die Kreditwürdigkeitsprüfung des Darlehensnehmers nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit der Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung darauf beruht, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber für die Kreditwürdigkeitsprüfung relevante Informationen wissentlich vorenthalten oder diese gefälscht hat.

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.

(2) Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. Abweichend von Satz 1 kann der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags, für den ein gebundener Sollzinssatz vereinbart wurde, seine Verbindlichkeiten im Zeitraum der Sollzinsbindung nur dann ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht.

(1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Darlehensnehmers verlangen. Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des ausstehenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers auf Grund der Änderung des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Im Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landeswährung des Darlehensnehmers ausschließlich oder ergänzend die Währung ist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.

(2) Die Umstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.

(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).

(3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.