Landgericht Mannheim Beschluss, 02. Aug. 2010 - 6 Qs 10/10

published on 02/08/2010 00:00
Landgericht Mannheim Beschluss, 02. Aug. 2010 - 6 Qs 10/10
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Tenor

1. Die Beschwerde des Rechtsanwalts N. W. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 08. Februar 2010 wird als unbegründet verworfen.

2. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Das Amtsgericht Karlsruhe erließ am 01.06.2006 gegen A. S. I. einen Strafbefehl wegen des Verdachts der mittelbaren Falschbeurkundung in elf Fällen. Gegen diesen Strafbefehl legte Rechtsanwalt C. W. namens des Beschuldigten einen auf acht dieser Taten beschränkten Einspruch ein und beantragte seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Mit Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 11.07.2006 wurde er antragsgemäß zum Pflichtverteidiger des Beschuldigten bestellt.
In der Hauptverhandlung vom 28.07.2006 wurde A. S. I. durch das Amtsgericht Karlsruhe unter Freispruch im Übrigen wegen mittelbarer Falschbeurkundung in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Karlsruhe Berufung ein, welche durch das Landgericht Karlsruhe mit Urteil vom 16.11.2006 verworfen wurde. Die gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft Karlsruhe wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 07.12.2007 verworfen.
Am 18.03.2008 stellte Rechtsanwalt C. W. „als Pflichtverteidiger des Angeklagten“ einen Wiederaufnahmeantrag mit dem Ziel, dass der Verurteilte auch von den drei verbliebenen Fällen freigesprochen werde. Dieser Antrag wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 22.04.2008 als unzulässig verworfen. Die gegen diese Entscheidung von Rechtsanwalt C. W. „als Pflichtverteidiger des Angeklagten“ eingelegte sofortige Beschwerde wurde vom Landgericht Mannheim durch Beschluss vom 09.06.2008 als unbegründet verworfen.
Am 18.12.2009 stellte Rechtsanwalt C. W. einen „Kostenfestsetzungsantrag für Pflichtverteidigung“, mit dem er einen Betrag von EUR 556,92 geltend machte. Dieser Antrag wurde durch den Rechtspfleger des Amtsgerichts Mannheim am 28.12.2009 zurückgewiesen, da sich die Pflichtverteidigerbestellung aus dem Ursprungsverfahren nicht auf das Wiederaufnahmeverfahren erstreckt habe. Gegen diese Entscheidung legte Rechtsanwalt C. W. am 20.01.2010 „sofortige Beschwerde“ ein, welche vom Amtsgericht Mannheim als Erinnerung gewertet und durch Beschluss vom 08.02.2010 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Dieser Beschluss wurde Rechtsanwalt N. W., der im Jahr 2010 allgemeiner Vertreter von Rechtsanwalt C. W. ist, am 18.02.2010 zugestellt.
Rechtsanwalt N. W. legte am 25.02.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 08.02.2010 Beschwerde ein. Das Amtsgericht Mannheim hat der Beschwerde mit Verfügung vom 26.02.2010 nicht abgeholfen; die Staatsanwaltschaft beantragt mit Verfügung vom 03.03.2010, die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
1. Die innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist (§§ 33 Abs. 3 Satz 3, 56 Abs. 2 RVG) eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht Mannheim hat im Ergebnis zu Recht die Erinnerung gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 28.12.2009 zurückgewiesen. Der Rechtspfleger hatte den Kostenfestsetzungsantrag des Rechtsanwalts C. W. für das Wiederaufnahmeverfahren nämlich seinerseits zu Recht zurückgewiesen. Ein Anspruch des Rechtsanwalts auf Pflichtverteidigergebühren war nicht entstanden.
Rechtsanwalt C. W. war im Verfahren über den Wiederaufnahmeantrag nicht zum Pflichtverteidiger des Verurteilten bestellt worden. Ein Gebührenanspruch wäre daher nur dann entstanden, wenn die im Ursprungsverfahren erfolgte Pflichtverteidigerbestellung im Wiederaufnahmeverfahren fortgewirkt hätte. Die damit vorliegend entscheidungserhebliche Frage, ob eine solche Fortwirkung besteht, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (2.); sie ist nach Auffassung der Kammer indes zu verneinen (3.).
2. Nach § 364a StPO bestellt das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger für das Wiederaufnahmeverfahren, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren setzt daher voraus, dass der Verurteilte zum Zeitpunkt der Bestellung noch unverteidigt ist. Die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur geht in diesem Zusammenhang in den Fällen, in denen dem Verurteilten im Ursprungsverfahren ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden war, davon aus, dass diese Bestellung fortwirkt, der Verurteilte also bereits einen Verteidiger hat und eine Pflichtverteidigerbestellung nach § 364a StPO in diesen Fällen folglich ausscheidet (a.), während die Gegenmeinung eine solche Fortwirkung verneint und davon ausgeht, dass eine – erneute – Pflichtverteidigerbestellung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 364a StPO erforderlich ist (b.).
a. Die Auffassung, dass eine im Ursprungsverfahren erfolgte Pflichtverteidigerbestellung im Wiederaufnahmeverfahren bis zur Entscheidung über die Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags (§ 370 StPO) fortwirkt, wurde bereits vom Reichsgericht vertreten (RGSt 22, 97, 99; 29, 278, 279; 40, 4, 5).
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Der Ansicht des Reichsgerichts – eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage ist soweit ersichtlich noch nicht ergangen – hat sich die überwiegende oberlandesgerichtliche Rechtsprechung angeschlossen (vgl. KG NStZ 2009, 592; dass., B. v. 08.01.2001, 3 Ws 644/00, bei juris; dass., B. v. 14.12.1999, 5 Ws 742/99, bei juris; OLG Rostock NStZ 2007, 357; OLG Schleswig SchlHA 2005, 255; OLG Koblenz MDR 1983, 252; OLG Karlsruhe GA 1976, 344, 345; OLG Hamm NJW 1971, 1418; dass., NJW 1961, 932; dass., NJW 1958, 641; OLG Oldenburg, OLGSt. zu § 99 BRAGebO, S. 11; OLG Bremen NJW 1964, 2175; wohl auch dass. AnwBl. 1964, 288). Die von Vertretern dieser Auffassung gelegentlich zitierten Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 01.12.1982 (NStZ 1983, 235) und vom 20.12.1989 (wistra 1990, 168) betreffen allerdings nicht die Frage der Fortwirkung einer Pflichtverteidigung im Ursprungsverfahren, sondern behandeln die Frage, ob ein Wahlmandat insoweit fortbesteht.
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Die Auffassung, dass eine Pflichtverteidigung aus dem Ursprungsverfahren bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nach § 370 StPO fortbesteht, entspricht auch der herrschenden Meinung in der strafprozessrechtlichen Literatur (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 364a RN 2, § 140 RN 33; KK-StPO-Schmidt, 6. Auflage, § 364a RN 2; LR-StPO-Gössel, 25. Auflage, § 364a RN 3; LR-StPO-Lüderssen/Jahn, 26. Auflage, § 141 RN 28; KMR-StPO-Müller, § 140 RN 6; HK-StPO-Temming, 4. Auflage, § 364a RN 1; Graf-StPO-Hoffmann-Holland, § 364a RN 1; Pfeiffer, StPO, 5. Auflage, § 364a RN 1; AK-StPO-Loos § 364a RN 5; Krekeler/Löffelmann-StPO-Rotsch § 364a RN 3; Marxen/Tiemann, Die Wiederaufnahme in Strafsachen, RN 303; Eberhard Schmidt, Lehrkommentar zur Strafprozessordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz, Teil II § 140 RN 12 und Nachtragsband I § 140 RN 11; Neumann, System der strafprozessualen Wiederaufnahme, S. 92; Dippel, in: Jescheck/Meyer, Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens im deutschen und ausländischen Recht, S. 112; Schorn, Der Strafverteidiger, S. 46; Dünnebier, in: Peters-FS S. 333 ff., 336; Peters, Fehlerquellen im Strafprozess, Band 3, S. 120; Wasserburg GA 1982, 306 f., 309f., 319; Krägeloh NJW 1975, 138).
12 
Schließlich ist auch die Bundesregierung bei ihrem Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts (1. StVRG), durch welches § 364a StPO eingeführt wurde, unter Hinweis auf die reichsgerichtliche Rechtsprechung von einer entsprechenden Fortwirkung ausgegangen (BT-Drs. 7/551, S. 88).
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b. Demgegenüber wird die vom Amtsgericht Mannheim im vorliegenden Verfahren geteilte und in der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck kommende Ansicht, dass eine im Ursprungsverfahren erfolgte Pflichtverteidigerbestellung im Verfahren über den Wiederaufnahmeantrag nicht fortwirke, bislang nur vereinzelt vertreten (vgl. nunmehr OLG Oldenburg NStZ-RR 2009, 208; SK-StPO-Frister/Deiters, § 364a RN 5; KK-StPO-Laufhütte, 6. Auflage, § 141 RN 10; KMR-StPO-Eschelbach § 364a RN 37 ff.; zweifelnd bzgl. des unten wiedergegebenen Ausgangspunkts des Reichsgerichts auch v. Hentig, Wiederaufnahmerecht, S. 151 FN 2).
14 
3. Die Kammer vermag sich der herrschenden Meinung nicht anzuschließen. Sie ist vielmehr in Übereinstimmung mit den unter 2.b. Genannten der Ansicht, dass eine im Ursprungsverfahren erfolgte Pflichtverteidigerbestellung nicht im Verfahren über den Wiederaufnahmeantrag fortwirkt. Die Begründungen, welche die Vertreter der herrschenden Meinung für ihre Auffassung geben, vermögen nicht zu überzeugen.
15 
Das Reichsgericht (RGSt 22, 97, 99; 29, 278, 279) begründete seine Auffassung von der Fortwirkung der Pflichtverteidigerbestellung damit, dass nach § 339 StPO a.F. (jetzt: § 297 StPO) „der Verteidiger“ für den Angeklagten Rechtsmittel einlegen könne, diese Bestimmung gemäß § 405 StPO a.F. (jetzt: § 365 StPO) auch auf den Wiederaufnahmeantrag Anwendung finde und in § 406 StPO a.F. (jetzt: § 366 StPO) bezüglich des Antrags auf die Anordnung dieser Wiederaufnahme ausdrücklich auf den Verteidiger hingewiesen werde. Aus diesem – nach wie vor gültigen – Gesetzeswortlaut indes zu schließen, dass damit eine Fortwirkung der Pflichtverteidigerbestellung aus dem Ausgangsverfahren postuliert oder vorausgesetzt werde, ist nach Ansicht der Kammer zumindest nicht zwingend. Die Vorschriften können genauso gut dahin verstanden werden, dass mit dem „Verteidiger“ entweder ein gewählter oder ein (erst) im Wiederaufnahmeverfahren bestellter Verteidiger gemeint ist; letzteres insbesondere deshalb, weil nach § 364a StPO bereits für die Erstellung eines Wiederaufnahmeantrags und nach § 364b StPO für dessen Vorbereitung ein Pflichtverteidiger beansprucht werden kann (SK-StPO-Frister/Deiters § 364a RN 7).
16 
Dass – so ein weiteres Argument der herrschenden Meinung – durch die Fortwirkung der Pflichtverteidigerbestellung aus dem Ursprungsverfahren die besondere Sachkenntnis des Rechtsanwalts, der den Verurteilten im Erkenntnisverfahren verteidigt habe, für das Wiederaufnahmeverfahren erhalten werde, und dies nicht zuletzt im Interesse des Verurteilten selbst (so Dippel aaO), trifft in dieser Allgemeinheit schon deshalb nicht zu, weil für den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens keine Antragsfrist besteht. Ein Wiederaufnahmeantrag kann vielmehr zeitlich unbegrenzt gestellt werden und wird weder durch die erfolgte Strafvollstreckung noch – soweit die Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten beantragt wird (Meyer-Goßner aaO § 362 RN 2) – durch den Tod des Verurteilten ausgeschlossen (§ 361 Abs. 1 StPO). Eine Kontinuität mit dem Ursprungsverfahren und der dort geführten Verteidigung besteht deshalb häufig schon wegen des Zeitablaufs nicht (OLG Oldenburg NStZ-RR 2009, 208).
17 
Dem von Peters aaO vorgebrachten Argument, dass der Pflichtverteidiger zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrags berechtigt sei, da sich seine Bestellung auf das ganze Strafverfahren erstrecke, weshalb die Bestellung als Offizialverteidiger für alle Vorgänge vor der Tatsacheninstanz und damit auch für das Wiederaufnahmeverfahren gelte, ist entgegenzuhalten, dass nach allgemeiner Meinung die Rechtswirkung der im Erkenntnisverfahren erfolgten Pflichtverteidigerbestellung grundsätzlich mit der Rechtskraft des Urteils endet und sich noch nicht einmal im Vollstreckungsverfahren fortsetzt (vgl. Meyer-Goßner aaO § 140 RN 33 m.w.N.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb dieser Grundsatz für das Wiederaufnahmeverfahren keine Geltung beanspruchen sollte, zumal, wie dargelegt, in den §§ 364a, 364b StPO nunmehr eine Pflichtverteidigerbestellung im Wiederaufnahmeverfahren schon in einem sehr frühen Verfahrensstadium möglich ist. Richtig ist zwar, dass ein Pflichtverteidiger im Erkenntnisverfahren grundsätzlich nicht nur für einzelne Verfahrensabschnitte, sondern für das gesamte Verfahren bestellt wird (Wasserburg aaO 309; Meyer-Goßner aaO § 140 RN 5). Das in diesem Sinne „ganze Strafverfahren“ endet aber eben mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung, so dass aus der Pflichtverteidigerbestellung allein gerade nicht auf ihre Fortwirkung im Wiederaufnahmeverfahren geschlossen werden kann.
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Des Weiteren führt die herrschende Meinung zu widersprüchlichen Ergebnissen in den Fällen, in denen der Verurteilte im Ursprungsverfahren keinen Pflichtverteidiger hatte, dieser später entpflichtet wurde oder die Verteidigung nicht mehr führen kann, gegenüber den Fällen, in denen der ursprüngliche Pflichtverteidiger noch zur Verfügung steht. In den erstgenannten Fällen kommt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nur unter den strengen Voraussetzungen des § 364a StPO in Betracht, während bei Annahme einer Fortwirkung der Pflichtverteidigerbestellung diese Voraussetzungen nicht zwingend erfüllt sein müssen, weil der Verteidiger z.B. nach § 140 Abs. 1 StPO und nicht nach § 140 Abs. 2 StPO bestellt worden war. Dass eine solche Ungleichbehandlung der Verurteilten vom Gesetzgeber gewollt wäre, kann zur Überzeugung der Kammer nicht angenommen werden.
19 
Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 364a StPO nach allgemeiner Meinung, der die Kammer folgt, nur unter der (ungeschriebenen) Voraussetzung, dass der Wiederaufnahmeantrag hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das Gericht ist nicht etwa verpflichtet, einen Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn der von dem Verurteilten beabsichtigte Wiederaufnahmeantrag offensichtlich mutwillig gestellt oder aussichtslos ist (LR-StPO-Gössel aaO RN 6; KK-StPO-Schmidt aaO RN 1). Für die Prüfung dieser Anspruchsvoraussetzung wäre, folgte man der herrschenden Meinung, in den Fällen, in denen dem Verurteilten im Ursprungsverfahren ein Pflichtverteidiger bestellt worden war, kein Raum, ohne dass erkennbar wäre, warum die Tatsache der Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Erkenntnisverfahren ein Grund dafür sein sollte, von der Prüfung dieser Anspruchsvoraussetzung abzusehen. Im Gegenteil: Folgte man der herrschenden Meinung, bestünde die Gefahr, dass ohne ein Kostenrisiko für den Verurteilten völlig aussichtslose Wiederaufnahmeanträge gestellt werden könnten, die konsequenterweise Gebührenansprüche der Pflichtverteidiger entstehen ließen, was zu einer aus Sicht der Kammer nicht zu rechtfertigenden Belastung des Steuerfiskus führen würde (ähnlich OLG Oldenburg NStZ-RR 2009, 208, 209).
20 
Auch der Umstand, dass im Gesetzentwurf zum 1. StVRG von einer Fortwirkung der Pflichtverteidigerbestellung ausgegangen wurde (vgl. OLG Karlsruhe aaO), führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar ist bei der Auslegung von Gesetzen nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung, dem Sinnzusammenhang und dem erkennbaren Zweck der Vorschrift ergibt, zu forschen (BVerfGE 45, 272, 288; BGHSt 31, 128, 130). Angesichts der aus der von der herrschenden Meinung, die von einer solchen Fortwirkung ausgeht, vertretenen Auslegung des § 364a StPO folgenden, soeben dargestellten Unbilligkeiten und Widersprüchen ist die von der Kammer vertretene, vom Gesetzeswortlaut gedeckte Interpretation dieser Gesetzesvorschrift aus ihrer Sicht vorzugswürdig. Auch für die Vorschrift des § 364b Abs. 1 Satz 2 StPO, die unter der Prämisse einer Fortwirkung der Pflichtverteidigerbestellung eingeführt wurde (BT-Drs. 7/551, S. 89; Wasserburg aaO S. 307, 310), verbleibt bei der von der Kammer vertretenen Auffassung ein sinnvoller Anwendungsbereich: Diese Vorschrift gilt für den Fall, dass dem Verurteilten zunächst nach § 364a StPO ein Verteidiger beigeordnet wurde, die aussichtsreiche Stellung eines Wiederaufnahmeantrags aber vorbereitende Ermittlungen voraussetzt (so auch SK-StPO-Frister/Deiters § 364b RN 12).
21 
Eine Fortwirkung der Pflichtverteidigerbestellung des Rechtsanwalts C. W. im Erkenntnisverfahren für das verfahrensgegenständliche Wiederaufnahmeverfahren besteht nach allem nicht. Die Beschwerde war daher wie geschehen zu verwerfen.
22 
4. Ob das Amtsgericht Mannheim Herrn Rechtsanwalt C. W., wie er meint, frühzeitig darauf hätte hinweisen müssen, dass es nicht von einer Fortwirkung der Pflichtverteidigerbestellung ausgeht, und ob dem Rechtsanwalt aufgrund dieses Verhaltens des Amtsgerichts ein Amtshaftungsanspruch zusteht, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Ein solcher Anspruch wäre gegebenenfalls vor den Zivilgerichten gelten zu machen (Art. 34 GG, § 839 BGB).
III.
23 
Der Ausspruch über die Gebührenfreiheit und die Nichterstattung von Kosten beruht auf § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.
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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

Annotations

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

Das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger für das Wiederaufnahmeverfahren, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.

(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen, wenn die darin aufgestellten Behauptungen keine genügende Bestätigung gefunden haben oder wenn in den Fällen des § 359 Nr. 1 und 2 oder des § 362 Nr. 1 und 2 nach Lage der Sache die Annahme ausgeschlossen ist, daß die in diesen Vorschriften bezeichnete Handlung auf die Entscheidung Einfluß gehabt hat.

(2) Andernfalls ordnet das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an.

Das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger für das Wiederaufnahmeverfahren, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.

Die Verletzung von Rechtsnormen, die lediglich zugunsten des Angeklagten gegeben sind, kann von der Staatsanwaltschaft nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, um eine Aufhebung des Urteils zum Nachteil des Angeklagten herbeizuführen.

Für den Beschuldigten kann der Verteidiger, jedoch nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen, Rechtsmittel einlegen.

(1) Auf Antrag der nach § 403 zur Geltendmachung eines Anspruchs Berechtigten und des Angeklagten nimmt das Gericht einen Vergleich über die aus der Straftat erwachsenen Ansprüche in das Protokoll auf. Es soll auf übereinstimmenden Antrag der in Satz 1 Genannten einen Vergleichsvorschlag unterbreiten.

(2) Für die Entscheidung über Einwendungen gegen die Rechtswirksamkeit des Vergleichs ist das Gericht der bürgerlichen Rechtspflege zuständig, in dessen Bezirk das Strafgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat.

Die allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel gelten auch für den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.

(1) Das Gericht gibt dem Antrag in dem Urteil statt, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begründet ist. Die Entscheidung kann sich auf den Grund oder einen Teil des geltend gemachten Anspruchs beschränken; § 318 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Das Gericht sieht von einer Entscheidung ab, wenn der Antrag unzulässig ist oder soweit er unbegründet erscheint. Im Übrigen kann das Gericht von einer Entscheidung nur absehen, wenn sich der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Der Antrag ist insbesondere dann zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet, wenn seine weitere Prüfung, auch soweit eine Entscheidung nur über den Grund oder einen Teil des Anspruchs in Betracht kommt, das Verfahren erheblich verzögern würde. Soweit der Antragsteller den Anspruch auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes (§ 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) geltend macht, ist das Absehen von einer Entscheidung nur nach Satz 3 zulässig.

(2) Erkennt der Angeklagte den vom Antragsteller gegen ihn geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise an, ist er gemäß dem Anerkenntnis zu verurteilen.

(3) Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. Das Gericht erklärt die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar; die §§ 708 bis 712 sowie die §§ 714 und 716 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden. Ist über den Grund des Anspruchs rechtskräftig entschieden, so findet die Verhandlung über den Betrag nach § 304 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung vor dem zuständigen Zivilgericht statt.

(4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus.

(5) Erwägt das Gericht, von einer Entscheidung über den Antrag abzusehen, weist es die Verfahrensbeteiligten so früh wie möglich darauf hin. Sobald das Gericht nach Anhörung des Antragstellers die Voraussetzungen für eine Entscheidung über den Antrag für nicht gegeben erachtet, sieht es durch Beschluss von einer Entscheidung über den Antrag ab.

(1) In dem Antrag müssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Beweismittel angegeben werden.

(2) Von dem Angeklagten und den in § 361 Abs. 2 bezeichneten Personen kann der Antrag nur mittels einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden.

Das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger für das Wiederaufnahmeverfahren, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.

(1) Das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger schon für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens, wenn

1.
hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß bestimmte Nachforschungen zu Tatsachen oder Beweismitteln führen, welche die Zulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens begründen können,
2.
wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint und
3.
der Verurteilte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts auf eigene Kosten einen Verteidiger zu beauftragen.
Ist dem Verurteilten bereits ein Verteidiger bestellt, so stellt das Gericht auf Antrag durch Beschluß fest, daß die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 des Satzes 1 vorliegen.

(2) Für das Verfahren zur Feststellung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten § 117 Abs. 2 bis 4 und § 118 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird weder durch die erfolgte Strafvollstreckung noch durch den Tod des Verurteilten ausgeschlossen.

(2) Im Falle des Todes sind der Ehegatte, der Lebenspartner, die Verwandten auf- und absteigender Linie sowie die Geschwister des Verstorbenen zu dem Antrag befugt.

Das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger für das Wiederaufnahmeverfahren, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.

(1) Das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger schon für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens, wenn

1.
hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß bestimmte Nachforschungen zu Tatsachen oder Beweismitteln führen, welche die Zulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens begründen können,
2.
wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint und
3.
der Verurteilte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts auf eigene Kosten einen Verteidiger zu beauftragen.
Ist dem Verurteilten bereits ein Verteidiger bestellt, so stellt das Gericht auf Antrag durch Beschluß fest, daß die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 des Satzes 1 vorliegen.

(2) Für das Verfahren zur Feststellung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten § 117 Abs. 2 bis 4 und § 118 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger für das Wiederaufnahmeverfahren, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.

(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn

1.
zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
2.
dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3.
das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4.
der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
5.
der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
6.
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7.
zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8.
der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
9.
dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
10.
bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
11.
ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.

(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

(3) (weggefallen)

Das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger für das Wiederaufnahmeverfahren, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.

(1) Das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger schon für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens, wenn

1.
hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß bestimmte Nachforschungen zu Tatsachen oder Beweismitteln führen, welche die Zulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens begründen können,
2.
wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint und
3.
der Verurteilte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts auf eigene Kosten einen Verteidiger zu beauftragen.
Ist dem Verurteilten bereits ein Verteidiger bestellt, so stellt das Gericht auf Antrag durch Beschluß fest, daß die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 des Satzes 1 vorliegen.

(2) Für das Verfahren zur Feststellung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten § 117 Abs. 2 bis 4 und § 118 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger für das Wiederaufnahmeverfahren, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.