Strafprozeßordnung - StPO | § 364b Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens
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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger schon für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens, wenn
- 1.
hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß bestimmte Nachforschungen zu Tatsachen oder Beweismitteln führen, welche die Zulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens begründen können, - 2.
wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint und - 3.
der Verurteilte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts auf eigene Kosten einen Verteidiger zu beauftragen.
(2) Für das Verfahren zur Feststellung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten § 117 Abs. 2 bis 4 und § 118 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
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(1) Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. Zu den Kosten gehören auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen sowie die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat. Zu den Kosten eines Antr
(1) Die Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren und über den Antrag zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens richtet sich nach den besonderen Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes. Der Verurteilte ka
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug nach § 116 auszusetzen ist (Haftprüfung).
(2) Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist die
(1) Bei der Haftprüfung wird auf Antrag des Beschuldigten oder nach dem Ermessen des Gerichts von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden.
(2) Ist gegen den Haftbefehl Beschwerde eingelegt, so kann auch im Beschwerdeverfahren auf Antra
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published on 13/09/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 91/03 vom 13. September 2012 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2012 beschlossen : Das Schreiben des Verurteilten vom 3. September 2012 wir
published on 18/12/2006 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 161/01 vom 18. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2006 beschlossen : Der Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 25. Juli
published on 30/07/2008 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 25/08 vom 30. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. hier: Wiederaufnahme des Verfahrens Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2008 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten auf
published on 24/04/2017 00:00
Tenor
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 4. Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 25. Januar 2017 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
1
Die Beschwerde ist zulässig (1.),
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Annotations
(1) Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug nach § 116 auszusetzen ist (Haftprüfung).
(2) Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist die Beschwerde...
(1) Bei der Haftprüfung wird auf Antrag des Beschuldigten oder nach dem Ermessen des Gerichts von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden.
(2) Ist gegen den Haftbefehl Beschwerde eingelegt, so kann auch im Beschwerdeverfahren auf Antrag des...