Strafprozeßordnung - StPO | § 364a Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren

Strafprozeßordnung - StPO | § 364a Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren
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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis

Das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger für das Wiederaufnahmeverfahren, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.

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(1) Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. Zu den Kosten gehören auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen sowie die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat. Zu den Kosten eines Antr

(1) Die Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren und über den Antrag zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens richtet sich nach den besonderen Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes. Der Verurteilte ka
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published on 13/09/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 91/03 vom 13. September 2012 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2012 beschlossen : Das Schreiben des Verurteilten vom 3. September 2012 wir
published on 01/10/2012 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 10. August 2012 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen. 2. Der Antrag des Verurteilten auf Bestellung von Rechtsanwalt N. W., Heilbronn zum
published on 02/08/2010 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde des Rechtsanwalts N. W. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 08. Februar 2010 wird als unbegründet verworfen. 2. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe   I. 1 Das Amtsg
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