Strafprozeßordnung - StPO | § 361 Wiederaufnahme nach Vollstreckung oder Tod des Verurteilten

Strafprozeßordnung - StPO | § 361 Wiederaufnahme nach Vollstreckung oder Tod des Verurteilten
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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird weder durch die erfolgte Strafvollstreckung noch durch den Tod des Verurteilten ausgeschlossen.

(2) Im Falle des Todes sind der Ehegatte, der Lebenspartner, die Verwandten auf- und absteigender Linie sowie die Geschwister des Verstorbenen zu dem Antrag befugt.

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(1) In dem Antrag müssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Beweismittel angegeben werden. (2) Von dem Angeklagten und den in § 361 Abs. 2 bezeichneten Personen kann der Antrag nur mittels einer von dem Verteidiger
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published on 02/08/2010 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde des Rechtsanwalts N. W. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 08. Februar 2010 wird als unbegründet verworfen. 2. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe   I. 1 Das Amtsg
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