Landgericht Mainz Beschluss, 14. Okt. 2016 - 8 T 184/16

ECLI:ECLI:DE:LGMAINZ:2016:1014.8T184.16.0A
bei uns veröffentlicht am14.10.2016

Tenor

1. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Worms vom 20. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

2. Die weitere Beteiligte zu 1. hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Für die Betroffene ist mit Beschluss vom 21. Mai 2013 eine rechtliche Betreuung mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Vertretung vor Behörden und Sozialleistungsträgern angeordnet worden und die Beschwerdeführerin - eine Großcousine der Betroffenen - zur Betreuerin bestellt worden.

2

Mit Schreiben vom 18. September 2013, welches von der Betroffenen und der Beteiligten zu 1) unterzeichnet ist, teilte die Betroffene mit, dass sie anlässlich ihres 92. Geburtstages 7 Personen mit je 20.000 € aus ihrem Investmentvermögen beschenken wolle. Außerdem teilte sie mit weiterem Schreiben vom 18.09.2013 mit, dass sie der Beteiligten zu 1) von ihrem Tagesgeldkonto 15.000,00 € schenken wolle. Nachdem das Betreuungsgericht die Beteiligte zu 1) um Vereinbarung eines Termins gebeten hatte, teilte diese mit, dass beabsichtigt sei eine notarielle Generalvollmacht zu errichten. Mit Datum vom 20. Dezember 2013 unterzeichnete die Betroffene eine umfassende privatschriftliche Vorsorgevollmacht (Bl. 116 ff. d.A.), in der die Beteiligte zu 1) als Bevollmächtigte eingesetzt ist. Die Betroffene und die Beteiligte zu 1) beantragten im Hinblick hierauf die Betreuung aufzuheben. Das vom Amtsgericht beauftragte Gesundheitsamt der Kreisverwaltung Alzey-Worms stellte mit amtsärztlichem Gutachten vom 14. Februar 2014 (Bl. 140 d.A.) fest, dass die Betroffene zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den Amtsarzt am 4. Februar 2014 nicht mehr in der Lage war, einfache Sachzusammenhänge oder Handlungen zu reproduzieren und auch die Vollmachterteilung als solche zu erkennen. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die Betroffene Inhalt und Tragweite einer Vollmacht am 20. Dezember 2013 erfassen konnte. In einem weiteren vom Amtsgericht Worms eingeholten Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. P. vom 26. März 2014 (BL. 130 ff. d.A.) ist ausgeführt, dass ärztlicherseits von Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen auszugehen sei und diese bereits am 20. Dezember 2013 vorgelegen habe.

3

Das Amtsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 10. April 2014 die Anträge der Betroffenen und der Beteiligten zu 1) auf Aufhebung der Betreuung zurückgewiesen.

4

In der Folgezeit kam es wiederholt zu Beanstandungen der Rechnungslegung durch die Beteiligte zu 1). Mit Schreiben vom 13. November 2014 (Bl. 190 d.A.) teilte die Rechtspflegerin der Beteiligten zu 1) mit, dass die Verwendung der Gelder anhand von Kontenbelegen und entsprechenden Rechnungen nachgewiesen werden müsse. Die Art und Weise der Rechnungslegung sei der Beteiligen zu 1) bereits mehrfach erläutert worden.

5

Mit E-Mail vom 16. Juni 2015 (Bl. 235 d.A.) beantragte die Beteiligte zu 1) die Freigabe von Vermögen der Betroffenen in Höhe von 235.476,41 € mit der Begründung, die Betroffene wolle neu bauen. Auf die Fragen der vom Amtsgericht daraufhin bestellten Verfahrenspflegerin teilte die Beteiligte zu 1) mit, dass die Betroffene nach dem Umbau mit ihr und ihrer Familie zusammen ziehen solle. Die Pflege würde durch ihre Familie und eine Pflegekraft gewährleistet werden, eventuelle Mehrkosten würde sie tragen. In den Anbau komme auch der 89jährige Vater der Beteiligten zu 1), den sie ebenfalls betreue. Die Verfahrenspflegerin regte daher mit Schriftsatz vom 1. August 2015 einen Wechsel des Betreuers im Bereich der Vermögenssorge an, da unabhängig von der Beendung des Neubaus die Gefahr eines Interessenkonflikts bestehe. Der beabsichtigte Neubau tangiere sowohl die finanziellen Interessen der Betreuten als auch der Betreuerin, zumal das gesamte Vermögen der Betroffenen für den Neubau eingesetzt werden solle.

6

Nach mündlicher Erörterung des Antrags im Beisein ihres Rechtsanwalts nahm die Beteiligte zu 1) den Antrag auf Geldfreigabe mit Schreiben vom 8. September 2015 zurück (Bl. 258 d.A.).

7

Mit Schreiben vom 29. September 2015 teilte die Beteiligte zu 1) mit, dass die Betroffene am 14. Oktober ihren 94. Geburtstag feiere und bat um Überweisung „eines größeren Geldbetrags“ auf das Girokonto der Betroffenen. Am 5. Oktober 2015 teilte die Beteiligte zu 1) telefonisch mit, dass ein Betrag in Höhe von 13.339,56 € auf das Girokonto überwiesen werden müsse, da laufende Kosten zu decken seien und die Betroffene ihren Geburtstag groß feiern wolle.

8

Am 5. Oktober 2015 ging ein von der Betroffenen unterschriebenes Schreiben bei Gericht ein, wonach die Beteiligte zu 1) bevollmächtigt werde, von dem Festgeldkonto 20.000,00 € auf das Girokonto der Betroffenen zu überweisen. Sie wolle ihren Geburtstag etwas größer feiern, außerdem stünden Altbausanierungen an. Nachdem die Beteiligte zu 1) trotz erneuter telefonischer und schriftlicher Aufforderung durch das Amtsgericht keine konkrete Begründung für die Notwendigkeit der Freigabe des gewünschten Betrages mitgeteilt hatte, erteilte das Amtsgericht mit Beschluss vom 21.10 .2015 die Genehmigung zur Überweisung eines Betrags in Höhe von 5.000,00 €.

9

Mit Schreiben vom 18. November 2015 teilte die vom Amtsgericht um Berichterstattung gebetene Betreuungsbehörde mit, dass zur langfristigen Vermeidung von Interessenkonflikten der Einsatz eines Berufsbetreuers für den Aufgabenkreis Vermögenssorge notwendig sei. Das Schreiben wurde der Beteiligten zu 1) und der Verfahrenspflegerin der Betroffenen zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 19. März 2016 beanstandete die Rechtspflegerin die Jahresabrechnung der Beteiligten zu 1) für den Zeitraum 7. Juli 2013 bis 13. Juli 2015. Den Abbuchungen sei zu entnehmen, dass sich die Betreute seit März 2014 im Altenheim befinde. Gleichwohl habe die Beteiligte zu 1) zu 4 Zeitpunkten im April, Mai und Juni 2015 jeweils 1.000,00 € abgehoben. Die Verwendung weiterer Beträge sei nicht nachvollziehbar und erklärungsbedürftig. Außerdem habe am 3. Dezember 2014 eine erklärungsbedürftige Barabhebung in Höhe von 500,00 € in Österreich stattgefunden.

10

Mit am 17. Mai 2016 bei Gericht eingegangenem Schreiben teilte die Beteiligte zu 1) mit, bei den umgebuchten 1.000,00 € handele es sich um Kosten für Gartenarbeiten und Hausinstandsetzungen durch ihren Mann. Die Umbuchungen seien im Einverständnis mit der Betroffenen erfolgt. Die „Barabhebung“ von 500,00 € müsste eigentlich eine Überweisung nach Österreich wegen Urlaubs gewesen sein.

11

Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 nahm die Verfahrenspflegerin dahin Stellung, dass die Entlassung der Beteiligten zu 1) aus dem Aufgabenkreis Vermögenssorge unabdingbar sei, da die Beteiligte zu 1) ihre eigenen Interessen über die Interessen der Betroffenen stelle und die aktuelle Rechnungslegung zeige, dass ihre Eignung nicht mehr gewährleistet sei.

12

Mit Verfügung vom 12. Juli 2016 hat der Rechtspflegerin die Akte der Richterin mit der Bitte um Übernahme der Anhörung der Betroffenen anlässlich der beabsichtigten Entlassung der Beteiligten zu 1) aus dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge und der Bestellung der Beteiligten zu 2) für diesen Aufgabenkreis zugeschrieben. Die richterliche Anhörung der Betroffenen ist  am 20. Juli 2016 erfolgt.

13

Mit Beschluss vom 20. Juli 2016 hat der Rechtspfleger die Beteiligte zu 1) aus dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge entlassen und die Beteiligte zu 2) für diesen Aufgabenkreis als Betreuerin bestellt. Gegen den ihr am 29. Juli 2016 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 1) durch ihren Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 8. August 2016 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung ist in dem Schriftsatz ausgeführt, dass die Geldabhebungen von dem Konto der Betreuten von dieser genehmigt worden seien. Die Beteiligte zu 1) habe zudem einen Anspruch gem. § 1835 a BGB jährlich. Sie habe am 8. Juni 2016 500,00 € auf das Konto der Betroffenen eingezahlt, da das vorhandene Guthaben nicht ausgereicht habe, die laufenden Zahlungen zu erbringen und werde die verbliebenen 10.667,50 € auf das Konto der Betroffenen zurücküberweisen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 31. August 2016 nicht abgeholfen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gesamten Akten Bezug genommen.

II.

15

Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss vom 20. Juli 2016, mit dem sie aus dem Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ entlassen und die weitere Beteiligte zu 2. als Betreuerin für diesen Aufgabenkreis bestellt worden ist, ist gem. §§ 58, 59 FamFG statthaft und form- sowie fristgerecht gem. §§ 63 ff. FamFG eingelegt.

16

In der Sache hat sie keinen Erfolg.

17

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die weitere Beteiligte zu 1. aus dem Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ entlassen, weil sie sich insofern als ungeeignet erwiesen hat.

18

Gemäß § 1908 b Abs. 1 BGB ist der Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Es genügt zur Entlassung jeder Grund, der den Betreuer als nicht mehr geeignet im Sinn des § 1897 Abs. 1 BGB erscheinen lässt. In der Regel liegt die Ursache für die Nichteignung in der Person oder den Verhältnissen des Betreuers, etwa wenn er den ihm zugewiesenen Aufgabenkreis nur unzulänglich und unter Gefährdung der Interessen des Betreuten bewältigen kann (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 18. Dezember 2002 - 3Z BR 200/02 -, Rn. 15, juris, mit weiteren Nachweisen).

19

So verhält es sich vorliegend. Die weitere Eignung der Beteiligten zu 1) als Betreuerin für den Bereich der Vermögenssorge ist zu verneinen, weil sie wiederholt versucht hat, das Vermögen der Betroffenen auch im eigenen Interesse oder im Interesse ihrer Angehörigen zu verwenden und darüber hinaus - trotz entsprechender Belehrungen durch das Amtsgericht - nicht in der Lage gewesen ist, die Verwendung des Vermögens der Betroffenen in nachvollziehbarer Weise zu belegen, wodurch die Prüfung ihrer Rechnungslegung erschwert worden ist.

20

Es kann dahinstehen, inwiefern bereits die von der Betroffenen und der Beteiligten zu 1) unterschriebenen Schreiben vom 18. September 2013, in denen die Betroffene mitgeteilt hat, dass sie anlässlich ihres 92. Geburtstages erhebliche Teile ihres Vermögens unter Anderem an die Beteiligte zu 1) verschenken wolle, ein Indiz für die Vermischung der eigenen Interessen der Beteiligten zu 1) mit den Interessen der Betroffenen sind. Jedenfalls seit den gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen Dr. P. in dem Gutachten vom 26. März 2014 ist der Beteiligten zu 1) aber bekannt, dass die Betroffene mindestens seit dem 20. Dezember 2013 geschäftsunfähig ist. Sie ist ausweislich des Gutachtens nicht mehr in der Lage, Entscheidungen basierend auf zutreffenden Einsichten und vernünftigen Erwägungen zu treffen. Ihre Willensentscheidungen gründen vielmehr aus Überforderung und unmittelbaren Stimmungslagen. Gleichwohl hat die Beteiligte zu 1) von ihr beabsichtigte Vermögensverfügungen - beispielsweise die Verwendung des gesamten Vermögens für den Neubau eines auch von ihr selbst, ihrem Ehemann und ihrem Vaters zu nutzenden Hauses - immer wieder damit begründet, dass es sich um die Umsetzung des Willens der Betroffenen handle. Wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, ist die Beteiligte zu 1) offenbar noch immer der Ansicht, die Betroffene könne wirksame Entscheidungen über die Verwendung ihres Vermögens treffen, insbesondere Abbuchungen des Vermögens zu Gunsten der Beteiligten zu 1) und ihres Ehemannes genehmigen, und hierdurch eine ordnungsgemäße Rechnungslegung entbehrlich machen. Auch der Umstand, dass die Beteiligte zu 1) die Betroffene im Oktober 2015 dazu veranlasst hat, erneut eine Vollmacht zur Abbuchung eines Betrages in Höhe von 20.000,00 € zu unterschreiben, verdeutlicht das eigenmächtige und den Gesundheitszustand der Betroffenen ignorierende Verhalten der Beteiligen zu 1).

21

Bereits mit Schreiben vom 13. November 2014 hatte das Amtsgericht die Beteiligte zu 1) zudem darauf hingewiesen, dass bei der Rechnungslegung die Verwendung der Gelder der Betroffenen anhand von Kontenbelegen und entsprechenden Rechnungen nachzuweisen ist. Die Beteiligte zu 1) hat gleichwohl immer wieder Vermögen der Betroffenen ohne entsprechende Belege abgebucht und verwendet, so dass es wiederholt zu Beanstandungen hinsichtlich der Rechnungslegung kam. Bei der letzten Rechnungslegung konnten Barmittel in Höhe von 11.500,00 € und 500,00 € per Überweisung nicht nachvollziehbar belegt werden.

22

Bei dieser Sachlage ist die weitere Eignung der Beteiligten zu 1) zur Wahrnehmung der Vermögenssorge für die Betroffene zu verneinen, wobei es auch nicht darauf ankommt, dass die Beteiligte zu 1) in der Beschwerdebegründung mitgeteilt hat, bereits 500,00 € auf das Konto der Betroffenen eingezahlt zu haben und die Rückzahlung eines Betrags von 10.667,50 € angekündigt hat.

23

Auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht ist die Entscheidung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Für die Entscheidung über die Entlassung und Neubestellung eines Betreuers für den Aufgabenkreis Vermögenssorge ist gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 RPflG i.V.m. § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf den Rechtspfleger und den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15. Mai 2008 der Rechtspfleger zuständig. Er hat nach § 4 RPflG im Rahmen seiner Zuständigkeit alle maßgeblichen Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Anhörung der Betroffenen ist ausweislich des Protokolls vom 18. Juli 2016 aber nicht durch den Rechtspfleger, sondern durch die Richterin erfolgt. Dies ist jedoch vorliegend schon deshalb unschädlich, weil die Richterin bei der Anhörung lediglich festgestellt hat, dass die Betroffene weder die rechtliche Bedeutung der Betreuung noch die Bedeutung des Betreuerwechsels für den Bereich der Vermögenssorge einschätzen kann. Die richterliche Anhörung hat daher letztlich zur Feststellung der Voraussetzungen geführt, unter denen das Betreuungsgericht gem. § 34 Abs. 2 FamFG von der persönlichen Anhörung hätte absehen können. Da der Betroffenen bereits zuvor gem. § 276 FamFG eine Verfahrenspflegerin bestellt worden war, die zu der beabsichtigten Entlassung und Neubestellung eines Betreuers Stellung genommen hat, ist dem Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör in dem gebotenen Maße Rechnung getragen worden.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 59, 61, 36 Abs. 2 GNotKG.

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde


(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

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(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 59 Beschwerdeberechtigte


(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 61 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung An

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 276 Verfahrenspfleger


(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn1.von der persönlichen Anhörung des Betr

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 34 Persönliche Anhörung


(1) Das Gericht hat einen Beteiligten persönlich anzuhören, 1. wenn dies zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs des Beteiligten erforderlich ist oder2. wenn dies in diesem oder in einem anderen Gesetz vorgeschrieben ist. (2) Die persönliche An

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 4 Umfang der Übertragung


(1) Der Rechtspfleger trifft alle Maßnahmen, die zur Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte erforderlich sind. (2) Der Rechtspfleger ist nicht befugt, 1. eine Beeidigung anzuordnen oder einen Eid abzunehmen,2. Freiheitsentziehungen anzudrohen

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 59 Zeitpunkt der Wertberechnung


Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der jeweiligen den Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 19 Aufhebung von Richtervorbehalten


(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in den vorstehenden Vorschriften bestimmten Richtervorbehalte ganz oder teilweise aufzuheben, soweit sie folgende Angelegenheiten betreffen:1.die Geschäfte nach § 14 Absatz 1 Num

Referenzen

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in den vorstehenden Vorschriften bestimmten Richtervorbehalte ganz oder teilweise aufzuheben, soweit sie folgende Angelegenheiten betreffen:

1.
die Geschäfte nach § 14 Absatz 1 Nummer 9 sowie § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, soweit sie nicht die Entscheidung über die Anordnung einer Betreuung und die Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers aufgrund der §§ 1814, 1815 und 1820 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Verrichtungen aufgrund des § 1820 Absatz 4 und 5, der §§ 1825, 1829 und 1830 und 1871 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und von § 278 Absatz 5 und § 283 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffen;
2.
die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 1, soweit sie den nach § 14 Absatz 1 Nummer 9 dieses Gesetzes ausgeschlossenen Geschäften in Kindschaftssachen entsprechen;
3.
die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 2;
4.
die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 5, soweit der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht selbst ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernennung bestimmt hat;
5.
die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 6 und 7 sowie Absatz 2;
6.
die Geschäfte nach § 17 Nummer 1, soweit sie nicht die Prüfung und Entscheidung nach § 316 Absatz 3, gegebenenfalls in Verbindung mit § 329 Satz 1, und § 343 Absatz 3 des Umwandlungsgesetzes betreffen.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) In der Verordnung nach Absatz 1 ist vorzusehen, dass der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen hat, soweit bei den Geschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden.

(3) Soweit von der Ermächtigung nach Absatz 1 Nummer 1 hinsichtlich der Auswahl und Bestellung eines Betreuers Gebrauch gemacht wird, sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Bestellung eines Betreuers auch für die Anordnung einer Betreuung und Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers nach den §§ 1814 und 1815 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(1) Der Rechtspfleger trifft alle Maßnahmen, die zur Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte erforderlich sind.

(2) Der Rechtspfleger ist nicht befugt,

1.
eine Beeidigung anzuordnen oder einen Eid abzunehmen,
2.
Freiheitsentziehungen anzudrohen oder anzuordnen, sofern es sich nicht um Maßnahmen zur Vollstreckung
a)
einer Freiheitsstrafe nach § 457 der Strafprozessordnung oder einer Ordnungshaft nach § 890 der Zivilprozessordnung,
b)
einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 463 der Strafprozessordnung oder
c)
der Erzwingungshaft nach § 97 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
handelt.

(3) Hält der Rechtspfleger Maßnahmen für geboten, zu denen er nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 nicht befugt ist, so legt er deswegen die Sache dem Richter zur Entscheidung vor.

(1) Das Gericht hat einen Beteiligten persönlich anzuhören,

1.
wenn dies zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs des Beteiligten erforderlich ist oder
2.
wenn dies in diesem oder in einem anderen Gesetz vorgeschrieben ist.

(2) Die persönliche Anhörung eines Beteiligten kann unterbleiben, wenn hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind oder der Beteiligte offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun.

(3) Bleibt der Beteiligte im anberaumten Anhörungstermin unentschuldigt aus, kann das Verfahren ohne seine persönliche Anhörung beendet werden. Der Beteiligte ist auf die Folgen seines Ausbleibens hinzuweisen.

(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 278 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 abgesehen werden soll oder
2.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den erklärten Willen des Betroffenen erfolgen soll.

(2) Von der Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Die Nichtbestellung ist zu begründen.

(3) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.

(4) Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person zu bestellen. Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.

(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.

(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.

(7) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(8) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der jeweiligen den Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.