Landgericht Magdeburg Beschluss, 16. Sept. 2013 - 50 StVK 195/13

ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2013:0916.50STVK195.13.0A
published on 16/09/2013 00:00
Landgericht Magdeburg Beschluss, 16. Sept. 2013 - 50 StVK 195/13
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Gericht

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Tenor

1. Auf den Antrag des Antragstellers vom 21.03.2013 wird der Antragsgegnerin untersagt, die Telefonverbindungsdaten als personenbezogene Daten gem. §§ 32,34 MVollzG zu nutzen.

Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 21.03.2013 als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu ¾, die Antragsgegnerin zu 1/4. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller 1/4 seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.

3. Der Gegenstandswert wird auf 400,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Untergebrachte befindet sich gem. § 63 StGB im Maßregelvollzug des Landeskrankenhauses U. Er bewohnt dort ein Zimmer auf der Station 32.

2

Am 10.03.2013 beschwerte sich der Untergebrachte beim Einrichtungsleiter und beantragte, die Aufzeichnung und Überwachung seiner im Landeskrankenhaus geführten Telefongespräche und der Verbindungsdaten durch die T Communications GmbH zu unterbinden, da die Aufzeichnung der Telefongespräche und Verbindungsdaten einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 10 GG geschützte Fernmeldegeheimnis darstelle. Nach der Werbebroschüre der T sei damit auch die heimliche Überwachung des Fernmeldeverkehrs möglich. Auf das Schreiben des Antragstellers Bl. 31 ff. d. A. wird Bezug genommen.

3

Die Antragsgegnerin hat die Beschwerde des Antragstellers mit Bescheid vom 14.03.2013 zurückgewiesen und unter anderem folgendes ausgeführt:

4

„Das neue Patiententelefonsystem der Firma T schränkt die Untergebrachten des Maßregelvollzuges und somit auch Sie nicht unangemessen in Ihren Rechten ein, sodass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Abwägung zur Einführung des neuen Telefonsystems gewahrt ist.

5

Die Möglichkeit des technischen Mithörens von Telefongesprächen wurde durch die Firma T lediglich auf den Aufnahmestationen der einzelnen Standorte frei geschaltet. Technisch ist dies daher auf den anderen Stationen nicht möglich. Auf der Aufnahmestation erfolgt das technische Mithören nur auf richterliche Anordnung im Falle des §§ 126 a Abs. 2; 119 Abs. 1 StPO.

6

Für sonstige Überwachungsmaßnahmen, wie das Mithören durch Anwesenheit eines Mitarbeiters im Raum o. ä. gilt der § 23 Abs. 7 MVollzG LSA vom 21.10.2010. Danach kann auf Anordnung des Einrichtungsleiters in den in § 23 MVollzG LSA vom 21.10.2010 genannten Fällen eine Überwachung von Telefongesprächen erfolgen.

7

Die Telefonverbindungsdaten der Patienten werden im System nicht vollständig gespeichert, sondern nur ohne die letzten drei Ziffern. Die konkrete Telefonnummer ist daher nicht ersichtlich. Diese (unvollständigen) Nummern dürfen Mitarbeiter einsehen, wenn dies zur Erfüllung der Ihnen im Maßregelvollzug obliegenden Aufgaben erforderlich ist (§ 34 Abs. 2 MVollzG LSA vom 21.10.2010).

8

Insgesamt ist die Regelung zur Aufzeichnung und Überwachung von Telefongesprächen und Verbindungsdaten beim neuen Patiententelefonsystem der Firma T daher rechtmäßig und schränkt die Patienten und somit auch Sie nicht unverhältnismäßig in Ihren Rechten ein.“

9

Auf den Bescheid Bl. 33 ff. d. A. wird Bezug genommen.

10

Der Antragsteller hat am 21.03.2013 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und beantragt, den Beschwerdebescheid der Antragsgegnerin vom 14.03.2013 aufzuheben und die Aufzeichnung und Überwachung seiner im Landeskrankenhaus geführten Telefongespräche und Verbindungsdaten durch die im Auftrag des Landeskrankenhauses tätige Firma T Communications GmbH zu unterbinden. Er wiederholt seine bereits in der Beschwerde vorgetragenen Gründe und begründet seine Erkenntnisse mit dem Inhalt einer Werbebroschüre zu einem P Telefonsystem der T Communications GmbH, die er seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung beigefügt hat. Auf seinen Antrag Bl. 1 ff. wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

11

Danach, so führt der Antragsteller in einem weiteren Schreiben vom 13.05.2013, auf welches Bezug genommen wird (Bl. 38 f d. A.), aus, sei es kein Problem, sämtliche Gespräche mitzuhören und mitzuschneiden, diese würden vom System digital aufgezeichnet. Zu jedem Patienten mit einer Telefonberechtigung gäbe es eine komplette Verbindungsübersicht. An jedem von der T eingerichteten PC sei zu sehen, wer wann mit wem telefoniert habe, Nummern könnten freigeschaltet oder gesperrt werden, Gespräche könnten mitgehört und aufgezeichnet werden. Auch die Möglichkeit der unzulässigen heimlichen Überwachung des Fernmeldeverkehrs sei gegeben. Wenn auch möglicherweise die einzelnen Stationen nicht über einen Zugang zum System verfügen würden, so sei doch über den Zentralrechner der Einrichtung ein heimliches Mithören von Telefongesprächen auf allen Stationen möglich. Die Aufzeichnung und Überwachung der Telefongespräche stelle einen Eingriff seines durch Artikel 10 GG geschützten Fernmeldegeheimnisses dar.

12

Die Überwachung und Speicherung der Verbindungsdaten werde davon erfasst, und zwar selbst dann, wenn die Verbindungsdaten ohne die 3 letzten Ziffern der Telefonnummer gespeichert werden sollten. Gespeichert würden nämlich auch dann Zeitpunkt, Dauer und Häufigkeit der Gespräche. Auch ohne die letzten 3 Ziffern der Telefonnummern könnte aus der Vorwahl auf den Ort des Gesprächspartners geschlossen werden. Die Möglichkeit eines heimlichen Mithörens der Gespräche verstoße zudem gegen die Vorschriften des Maßregelvollzugsgesetzes.

13

Der Antragssteller stellt im Übrigen klar, dass er sich nicht gegen den Austausch der Telefonanlage als solcher wende.

14

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen. Nach weiteren Angaben der Antragsgegnerin im Schreiben vom 23.08.2013 soll die Einsehbarkeit der Verbindungsdaten in der täglichen Praxis lediglich dem Zweck dienen, den Patienten kostenlose Verbindungsnachweise ausdrücken zu können. Im Ausschreibungsverfahren sei die Einsehbarkeit der Verbindungsdaten eine Sicherheitsforderung gewesen, um diese im besonderen Einzelfall auswerten und nutzen zu können, z. B. bei Vorliegen eines besonderen Vorkommnisses.

II.

15

Die Kammer hat folgende Feststellungen getroffen:

16

1. Die Antragsgegnerin hat nach einem Ausschreibungsverfahren im Jahr 2012 mit der T Communications GmbH in Abstimmung mit der Fachaufsicht des Ministeriums für Arbeit und Soziales einen Dienstleistungskonzessionsvertrag über den Einbau und Betrieb eines neuen Patiententelefoniesystems abgeschlossen. Im Landeskrankenhaus sind das neue Telefonsystem der Firma T gestaffelt nach den einzelnen Stationen in der Woche vom 25. Februar 2013 bis zum 1. März 2013 in Betrieb genommen und die Telefone für die Patienten auf dieses System umgestellt worden. Die bisher genutzte technische, mehr als 13 Jahre alte Telefonanlage war technisch veraltet und verschlissen, die Ersatzteilversorgung konnte nicht mehr sichergestellt werden.

17

2. Die T stellt in einer Broschüre, die vom Antragsteller eingereicht worden ist, ihr Patiententelefon P vor.

18

Dort heißt es unter anderem:

19

(Bl. 6 d. A.)

...

20

„An jedem von T eingerichteten PC können Sie sehen, wer wann mit wem telefoniert hat, können Nummern freischalten oder sperren und Gespräche mithören oder aufzeichnen…

21

(Bl. 7 d. A.)

22

23

Mithören und Mitschneiden:

24

Technisch ist es kein Problem, sämtliche Gespräche mitzuschneiden. Sie werden vom System digital aufgezeichnet, Kapazität ist genug vorhanden. Die Stärke von P besteht aber darin, ins Detail zu gehen. So kann man Gespräche mit bestimmten Rufnummern automatisch aufzeichnen lassen und hat Zeit, gleichzeitig woanders mitzuhören …

25

Analysieren und Alarmieren:

26

Von jedem Patienten mit Telefonberechtigung erstellt A in Echtzeit eine komplette Verbindungsübersicht. Und falls A etwas verdächtig vorkommt, schlägt es automatisch Alarm auf dem Monitor: Es erkennt viel zu kurze Gespräche ebenso wie Rufumleitungen. Und was einem Patienten noch so einfallen könnte, um die Kontrolle zu umgehen …

27

Konfigurieren und Programmieren:

28

Dies ist nur ein kleiner Einblick in die Möglichkeiten des Systems. Sie entscheiden während der Planung, welche davon Sie nutzen möchten und T konfiguriert die Anlage entsprechend. Nachträgliche Änderungen sind jederzeit möglich …“

29

3. Die T hat in Abstimmung mit der Antragsgegnerin auf der Aufnahmestation, auf der der Antragssteller sich nicht mehr befindet, die technische Möglichkeit des Mithörens und der Aufzeichnung von Telefongesprächen frei geschaltet, nicht aber auf den anderen Stationen. Die Telefonverkehrsdaten der Untergebrachten werden unter Weglassen der letzten 3 Ziffern der jeweiligen Telefonnummer aufgezeichnet und nach maximal 90 Tagen gelöscht, damit die T etwaige Fehler von Hard- oder Software nachvollziehen kann.

30

Erhoben und gespeichert werden nach der Auskunft der T vom 22.08.2013 folgende Daten: Uhrzeit, Rufnummer des B-Teilnehmers, Rufnummer/Patientennummer/Telefonkontonummer, Dauer, Betrag, Kontostand, Gesprächstyp, Telefon, Gesprächsstatut, Anzahl der eingegebenen DTMF (Mehrfrequenz-Wahlverfahren). Diese Verbindungsdaten werden durch das P-System der T gespeichert. Der Zugriff auf diese Daten ist rollenbasiert und wird durch A, der Verwaltungssoftware, kontrolliert und gesteuert. Eine Weiterleitung der Daten erfolgt nicht. Im sogenannten Benutzerrollensystem ist der Zugriff auf die Daten geregelt. Jeder Mitarbeiter, dem eine Benutzerrolle zugeordnet worden ist, kann sich nur über ein individuelles Passwort am Bedien-PC identifizieren und lediglich die mit seiner Benutzerrolle verknüpften Funktionen für die an seinem Standort untergebrachten Patienten ausführen.

31

Mit der Benutzerrolle „Sozialdienst“ werden auf Antrag der Patienten Telefonkonten angelegt, geschlossen, reaktiviert und gesperrt sowie Verbindungsnachweise unter Unkenntlichmachung der letzten 3 Ziffern ausgedruckt. Sperrungen und Freigaben von Telefonnummern erfolgen ebenfalls über diese Benutzerrolle auf Anordnung der Einrichtungsleitung. Über die Benutzerrolle „Zahlstelle“ wird Geld auf und vom Patiententelefonkonto gebucht und die monatliche Abrechnung mit der T erstellt. Die Benutzerrolle „Pflegedienst“ ermöglicht das sogenannte „technische Mithören“ bei entsprechenden gerichtlichen Beschlüssen und das Einsehen von Verbindungsnachweisen. Für die T sind für den Betrieb der Telefonanlage die Benutzerrollen „Vertrieb, Servicecenter und Systemadministrator“ eingerichtet.

32

4. Die Kammer hat die vorstehenden Feststellungen aufgrund der Broschüre zum Patiententelefon, der E-Mail des Chefs der T-IT Klaus Achtmann vom 11.04.2013 an das Landeskrankenhaus sowie des Schreibens des Klaus Achtmann vom 22.08.2013 an die Leiterin für rechtliche Angelegenheiten, Frau H und der Angaben der Verfahrensbeteiligten getroffen, soweit die Kammer diesen gefolgt ist.

III.

33

Der Antrag gemäß § 109 ff, 138 Abs. 3 StVollzG ist zwar zulässig, hat in der Sache aber nur einen teilweisen Erfolg.

34

1. Die  Regelung  zur  Überwachung  und Aufzeichnung von Telefongesprächen mit der neuen Telefonanlage ist zum einen weder rechtswidrig, noch beeinträchtigt sie den Verurteilten in tatsächlicher Weise in seinen Rechten.

35

Gemäß § 23 Abs. 1, Abs. 6 MVollzG hat der Untergebrachte das Recht, Telefonate zu führen und zu empfangen, soweit sich nicht aus Abs. 2 der Vorschrift Einschränkungen ergeben. Liegen danach Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung der Therapie, der Sicherheit oder geordneten Zusammenlebens vor, kann der Telefonverkehr überwacht und beschränkt werden. Satz 2 regelt einige Ausnahmen.

36

Darüber hinaus legt § 23 Abs. 6 Satz 2 MVollzG fest, dass die Überwachung eines Telefongesprächs in der Weise vorzunehmen ist, dass eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter der Einrichtung das Gespräch in Gegenwart der untergebrachten Person mithört. Eine technische Überwachung ist danach nicht zulässig, erfolgt hier aber auch nach Überzeugung der Kammer nicht.

37

Bei der vom Antragsteller eingereichten Werbebroschüre handelt es sich, wie diese Unterlagen eindeutig zeigen, lediglich um eine Übersicht der Möglichkeiten des Systems. Der Hersteller der Telefontechnik hat schriftlich bestätigt, dass die Telefongespräche in der Zentraltechnik weder aufgezeichnet noch mitgeschnitten werden können. Dies ist auch von der Antragsgegnerin bestätigt worden. Die Kammer hat keinen ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben. Die Behauptung des Antragstellers, alle Inhalte der Telefonate würden automatisch vom Zentralrechner aufgezeichnet, seine Telefonate könnten ferner mitgehört werden, hat sich nicht bestätigt.

38

Der Untergebrachte befindet sich zudem nicht auf der Aufnahmestation, auf welcher die Möglichkeit des technischen Mithörens und Aufzeichnens von Telefongesprächen frei geschaltet worden ist, allerdings nur auf richterliche Anordnung tatsächlich erfolgen darf. Insofern ist der Untergebrachte nicht in seinen Rechten beeinträchtigt.

39

2. Die Erhebung, Speicherung der Telefonverkehrsdaten und ihre automatische Löschung nach 90 Tagen ist durch §§ 96 ff. TKG gerechtfertigt.

40

Die Vorschriften schränken zwar die Grundrechte des Untergebrachten nach Artikel 2 Abs. 1, 10 Abs. 1 GG ein. Diese sichern dem Antragsteller nicht nur einen Schutz des Inhalts seiner Kommunikation, sondern auch der Vertraulichkeit konkreter Telekommunikationsvorgänge und seiner personenbezogenen Daten zu. In diese Rechte darf aber auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

41

Die Erhebung, Aufzeichnung und Verwendung der Verkehrsdaten für die Erstellung kostenloser Verbindungsnachweise für die Patienten, die Feststellung der Telefonentgelte und die monatliche Abrechnung mit der T und für mögliche Fehlerfeststellungen in der Hard- und der Software durch die T ist durch §§ 96, 97, 100 TKG gerechtfertigt. Die Verkehrsdaten dürfen im Übrigen nur dann vom Diensteanbieter verwendet werden, soweit dies für die nach § 96 Abs. 1 Satz 1 TKG genannten oder durch andere gesetzliche Vorschriften begründeten Zwecke oder zum Aufbau weiterer Verbindungen erforderlich sind.

42

§ 96 Abs. 2 TKG bestimmt darüber hinaus, dass eine über Absatz 1 hinaus gehende Erhebung oder Verwendung der Verkehrsdaten unzulässig ist. Die Erhebung und Verwendung der Verkehrsdaten zur Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung ist nach §§ 96, 97 TKG zulässig, wobei dem nicht entgegensteht, dass die Antragsgegnerin zum Betrieb der Telefonanlage die T eingeschaltet hat. Insoweit hat auch bereits das OLG Hamburg die Speicherung der Verbindungsdaten zu Abrechnungszwecken für zulässig erklärt, wobei die Entscheidung einen Beschwerdeführer im Strafvollzug betraf (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 20.06.2005, Az. 3 Vollz (Ws) 44/05, zitiert nach juris). Nichts anderes hat für den Maßregelvollzug zu gelten. Darüber hinaus lässt § 100 TKG zum Erkennen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern und Störungen an der Hard- und Software die Erhebung und Nutzung der Verkehrsdaten zu. § 99 TKG regelt ferner die Erstellung von Einzelverbindungsnachweisen auf Wunsch der Patienten.

43

3. Soweit eine Verwendung der Verkehrsdaten durch die Antragsgegnerin durch Einsichtnahme eines Mitarbeiters zum Zweck der Erfüllung ihrer im Maßregelvollzug obliegenden Aufgaben gem. § 34 Abs. 2 MVollzG erfolgt, ist eine derartige Maßnahme rechtswidrig. Auch sonstige Regelungen im Maßregelvollzugsgesetz berechtigen die Antragsgegnerin nicht zur Erhebung und Überwachung der Telefonverbindungsdaten. Gemäß § 34 Abs. 2 MVollzG LSA dürfen die Beschäftigten der Einrichtung gespeicherte personenbezogene Daten nur einsehen und anderen Beschäftigten der Einrichtung mitteilen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Was personenbezogene Daten im Sinne dieser Vorschrift sind, regelt § 32 Abs. 1 MVollzG. Zu diesen Daten gehören insbesondere die der Identifizierung dienenden Angaben, Lichtbilder und Messungen, Angaben zu Untersuchungsergebnissen, Diagnosen und Behandlungsmaßnahmen, zu Arbeits- und Beschäftigungsverhältnissen sowie gerichtlichen Verfahren, behandelnden und betreuenden Personen, der Lebenslauf sowie etwaige psychiatrische oder psychologische Gutachten. Derartige Daten dürfen auch bei Dritten erhoben werden zum Zweck der Identifizierung, der Beurteilung des Gesundheitszustandes oder Eingliederung und soweit eine Erhebung bei den Untergebrachten persönlich möglich sind. § 34 Abs. 1 MVollzG regelt darüber hinaus, dass die Nutzung personenbezogener Daten nur zu bestimmten Zwecken erlaubt ist, so etwa für den Vollzug der Unterbringung und die Fortsetzung oder Wiederaufnahme einer Behandlung, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, Verfolgung von Straftaten etc. Inwiefern Telefonverbindungsdaten, insbesondere die unvollständigen Rufnummern des B-Teilnehmers, der Erfüllung von Aufgaben im Sinne der §§ 32, 34 MVollzG als personenbezogene Daten dienen sollen, erschließt sich schon nicht aus dem Wortlaut der Vorschriften in Abschnitt 5 des Maßregelvollzugsgesetzes.  Eine Speicherung und Nutzung der Verbindungsdaten zum Zweck der Gefahrenabwehr, möglicherweise auch der Strafverfolgung, erlaubt das Maßregelvollzugsgesetz LSA nicht, da insofern eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage fehlt (vgl. dazu auch Beschluss des OLG Frankfurt vom16.04.2003, Az. 3 Ws 251/253/03 StVollz, zitiert nach beck-online). § 23 MVollzG regelt abschließend die Möglichkeit der Überwachung der Telekommunikation, so dass insofern auf Abschnitt 5 nicht zurückgegriffen werden kann.

IV.

44

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 121 Abs. 1, Abs. 2, 138 Abs. 3 StVollzG, §§ 52, 60, 65 GKG.


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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und

Annotations

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

(1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt richtet sich nach Landesrecht, soweit Bundesgesetze nichts anderes bestimmen. § 51 Abs. 4 und 5 sowie § 75 Abs. 3 gelten entsprechend.

(2) Für die Erhebung der Kosten der Unterbringung gilt § 50 entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 2 an die Stelle erhaltener Bezüge die Verrichtung zugewiesener oder ermöglichter Arbeit tritt und in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 4 dem Untergebrachten ein Betrag in der Höhe verbleiben muss, der dem Barbetrag entspricht, den ein in einer Einrichtung lebender und einen Teil der Kosten seines Aufenthalts selbst tragender Sozialhilfeempfänger zur persönlichen Verfügung erhält. Bei der Bewertung einer Beschäftigung als Arbeit sind die besonderen Verhältnisse des Maßregelvollzugs zu berücksichtigen. Zuständig für die Erhebung der Kosten ist die Vollstreckungsbehörde; die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründen. Die Kosten werden als Justizverwaltungsabgabe erhoben.

(3) Für das gerichtliche Verfahren gelten die §§ 109 bis 121 entsprechend.

(4) Soweit nach den Vollzugsgesetzen eine Maßnahme der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder gerichtlichen Genehmigung bedarf, gelten die §§ 121a und 121b entsprechend.

(1) Für die Zuteilung von Frequenzen zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder ist neben den Voraussetzungen des § 91 auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen. Die jeweilige Landesbehörde teilt den Versorgungsbedarf für Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder der Bundesnetzagentur mit. Die Bundesnetzagentur setzt diese Bedarfsanmeldungen bei der Frequenzzuteilung nach § 91 um. Näheres zum Verfahren legt die Bundesnetzagentur auf der Grundlage rundfunkrechtlicher Festlegungen der zuständigen Landesbehörden fest. Die dem Rundfunkdienst im Frequenzplan zugewiesenen Frequenzen können für andere Zwecke als die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder genutzt werden, wenn dem Rundfunk die auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen zustehende Kapazität zur Verfügung steht. Die Bundesnetzagentur stellt hierzu das Benehmen mit den zuständigen Landesbehörden her. Hat die zuständige Landesbehörde die inhaltliche Belegung einer analogen oder digitalen Frequenznutzung zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder einem Inhalteanbieter zur alleinigen Nutzung zugewiesen, so kann dieser einen Vertrag mit einem Sendernetzbetreiber seiner Wahl abschließen, soweit dabei gewährleistet ist, dass den rundfunkrechtlichen Festlegungen entsprochen wurde. Sofern der Sendernetzbetreiber die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt, teilt ihm die Bundesnetzagentur die Frequenz auf Antrag zu. Die Frequenzzuteilung ist auf die Dauer der rundfunkrechtlichen Zuweisung der zuständigen Landesbehörde zu befristen und kann bei Fortdauern dieser Zuweisung verlängert werden. Bei durch mehrere Inhalteanbieter belegten Multiplexen erfolgt die Sendernetzbetreiberauswahl durch die Bundesnetzagentur nur dann, wenn sich die nach Landesrecht bestimmten Inhalteanbieter vor dem Start des Multiplexes nicht auf einen Sendernetzbetreiber einigen können. Die zuständige Landesbehörde teilt der Bundesnetzagentur das Ergebnis des Einigungsverfahrens mit. Sofern sich die nach Landesrecht bestimmten Inhalteanbieter nicht auf einen Sendernetzbetreiber einigen konnten, bittet die nach Landesrecht zuständige Stelle um die Einleitung eines Verfahrens zur Auswahl eines Sendernetzbetreibers durch die Bundesnetzagentur.

(2) Frequenznutzungen des Bundesministeriums der Verteidigung bedürfen in den ausschließlich für militärische Nutzungen im Frequenzplan ausgewiesenen Frequenzbereichen keiner Frequenzzuteilung.

(3) Als zugeteilt gelten Frequenzen, die für die Seefahrt und die Binnenschifffahrt sowie die Luftfahrt ausgewiesen sind und die auf fremden Wasser- oder Luftfahrzeugen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, zu den entsprechenden Zwecken genutzt werden. Dies gilt nur für Frequenzen, die aufgrund einer gültigen nationalen Erlaubnis des Landes, in dem das Fahrzeug registriert ist, genutzt werden.

(4) Für Frequenzen, die für den Funk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Funk) ausgewiesen sind, legt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in einer Richtlinie fest:

1.
die Zuständigkeiten der beteiligten Behörden,
2.
das Verfahren zur Anerkennung als Berechtigter zur Teilnahme am BOS-Funk,
3.
das Verfahren und die Zuständigkeiten bei der Bearbeitung von Anträgen auf Frequenzzuteilung innerhalb der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben,
4.
die Grundsätze zur Frequenzplanung und die Verfahren zur Frequenzkoordinierung innerhalb der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie
5.
die Regelungen für den Funkbetrieb und für die Zusammenarbeit der Frequenznutzer im BOS-Funk.
Die Richtlinie ist, insbesondere Satz 1 Nummer 4 und 5 betreffend, mit der Bundesnetzagentur abzustimmen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestätigt im Einzelfall nach Anhörung der jeweils sachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden die Zugehörigkeit eines Antragstellers zum Kreis der nach Satz 1 anerkannten Berechtigten.

(5) Die Bundesnetzagentur teilt Frequenzen für die Nutzung des Flugfunkdienstes zu, wenn die nach dem Luftverkehrsrecht erforderlichen Entscheidungen des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung vorliegen. Die nach § 91 festgelegte Zuständigkeit der Bundesnetzagentur und deren Eingriffsmöglichkeiten bleiben unberührt.

(6) Frequenzen für die Nutzung durch Küstenfunkstellen des Revier- und Hafenfunkdienstes werden nur dann zugeteilt, wenn die Zustimmung der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vorliegt.

(1) Frequenzen, bei denen eine effiziente Nutzung durch einen Einzelnen allein nicht zu erwarten ist, können auch mehreren zur gemeinsamen Nutzung zugeteilt werden. Die Inhaber dieser Frequenznutzungsrechte haben Beeinträchtigungen hinzunehmen, die sich aus einer bestimmungsgemäßen gemeinsamen Nutzung der Frequenz ergeben.

(2) In begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Erprobung innovativer Technologien in der Telekommunikation oder bei kurzfristig auftretendem Frequenzbedarf, kann von den im Frequenzplan enthaltenen Festlegungen bei der Zuteilung von Frequenzen befristet abgewichen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass keine Frequenznutzung beeinträchtigt wird. Sind Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen, ist auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen.

(1) Hat die Bundesnetzagentur nach § 91 Absatz 9 angeordnet, dass der Zuteilung von Frequenzen ein Vergabeverfahren voranzugehen hat, kann sie nach Anhörung der betroffenen Kreise das Versteigerungsverfahren nach Absatz 5 oder das Ausschreibungsverfahren nach Absatz 6 durchführen. Die Bundesnetzagentur legt bei der Entscheidung zur Wahl des Vergabeverfahrens gemäß Satz 1 die allgemeinen Ziele des Verfahrens fest. Die Ziele sind zusätzlich zur Förderung des Wettbewerbs und der Verbesserung der Versorgung, insbesondere in ländlichen Gebieten, auf einen oder mehrere der folgenden Aspekte beschränkt:

1.
Gewährleistung der erforderlichen Dienstequalität,
2.
Förderung der effizienten Nutzung von Frequenzen, unter anderem unter Berücksichtigung der für die Nutzungsrechte geltenden Bedingungen und der Höhe der Abgaben, oder
3.
Förderung von Innovation und Geschäftsentwicklung.

(2) Es ist dasjenige Vergabeverfahren durchzuführen, das am besten geeignet ist, die Regulierungsziele nach den §§ 2 und 87 zu erreichen. Für Frequenzen, die für die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder vorgesehen sind, ist das Versteigerungsverfahren nach Absatz 5 nicht durchzuführen.

(3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Entscheidung über die Wahl des Vergabeverfahrens sowie die Festlegungen und Regeln für die Durchführung der Verfahren unter Angabe der Gründe. Zudem veröffentlicht sie die dazugehörigen Frequenznutzungsbestimmungen. Sie legt die Ergebnisse einer mit der Entscheidung in Zusammenhang stehenden Beurteilung der Wettbewerbssituation sowie der technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten des Marktes dar.

(4) Die Bundesnetzagentur bestimmt vor Durchführung eines Vergabeverfahrens

1.
die von einem Antragsteller zu erfüllenden subjektiven, fachlichen und sachlichen Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zum Vergabeverfahren,
2.
die Frequenznutzung, für die die zu vergebenden Frequenzen unter Beachtung des Frequenzplanes verwendet werden dürfen,
3.
die für die Aufnahme des Telekommunikationsdienstes notwendige Grundausstattung an Frequenzen, sofern dies erforderlich ist, und
4.
die Frequenznutzungsbestimmungen einschließlich des Versorgungsgrades bei der Frequenznutzung und seiner zeitlichen Umsetzung; bei der Festlegung des Versorgungsgrades und seiner zeitlichen Umsetzung berücksichtigt die Bundesnetzagentur neben den Regulierungszielen nach den §§ 2 und 87 auch Möglichkeiten für Inhaber von Frequenznutzungsrechten, in zumutbarer Weise öffentlich geförderte Infrastrukturen mitzunutzen oder aufzubauen.

(5) Im Falle der Versteigerung legt die Bundesnetzagentur vor der Durchführung des Vergabeverfahrens die Regeln für die Durchführung des Versteigerungsverfahrens im Einzelnen fest. Die Regeln müssen objektiv, nachvollziehbar und nichtdiskriminierend sein und die Belange kleiner und mittlerer Unternehmen berücksichtigen. Die Bundesnetzagentur legt ein Mindestgebot für das Nutzungsrecht an den zu versteigernden Frequenzen sowie Zahlungsregelungen fest. Der Versteigerung geht ein Verfahren voraus, in dem die Zulassung zur Versteigerung schriftlich oder elektronisch zu beantragen ist. Die Bundesnetzagentur entscheidet über die Zulassung durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid. Der Antrag auf Zulassung ist abzulehnen, wenn der Antragsteller nicht darlegt und nachweist, dass er die nach Absatz 4 festgelegten und die nach § 91 Absatz 5 bestehenden Voraussetzungen erfüllt.

(6) Im Falle der Ausschreibung bestimmt die Bundesnetzagentur vor der Durchführung des Vergabeverfahrens die Kriterien, nach denen die Eignung der Bewerber bewertet wird. Kriterien sind

1.
die Zuverlässigkeit, Fachkunde und Leistungsfähigkeit der Bewerber,
2.
die Eignung von vorzulegenden Planungen für die Nutzung der ausgeschriebenen Frequenzen,
3.
die Förderung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes und
4.
der räumliche Versorgungsgrad.
Bei ansonsten gleicher Eignung ist derjenige Bewerber auszuwählen, der einen höheren räumlichen Versorgungsgrad mit den entsprechenden Telekommunikationsdiensten gewährleistet. Die Bundesnetzagentur legt den im Falle des Zuschlags für das Frequenznutzungsrecht zu zahlenden Zuschlagspreis sowie Zahlungsregelungen fest.

(7) Die Zuteilung der Frequenzen erfolgt nach § 91, nachdem das Vergabeverfahren nach Absatz 3 Satz 1 durchgeführt worden ist. Verpflichtungen, die Antragsteller im Laufe eines Versteigerungs- oder Ausschreibungsverfahrens eingegangen sind, werden Bestandteile der Frequenzzuteilung.

(8) Bei einem Versteigerungsverfahren nach Absatz 5 oder einem Ausschreibungsverfahren nach Absatz 6 kann die in § 91 Absatz 4 genannte Höchstfrist von sechs Wochen so lange wie nötig, längstens jedoch um acht Monate, verlängert werden, um für alle Beteiligten ein chancengleiches, angemessenes, offenes und transparentes Verfahren sicherzustellen. Diese Fristen lassen geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Frequenzen und die Satellitenkoordinierung unberührt.

(1) Für die Zuteilung von Frequenzen zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder ist neben den Voraussetzungen des § 91 auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen. Die jeweilige Landesbehörde teilt den Versorgungsbedarf für Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder der Bundesnetzagentur mit. Die Bundesnetzagentur setzt diese Bedarfsanmeldungen bei der Frequenzzuteilung nach § 91 um. Näheres zum Verfahren legt die Bundesnetzagentur auf der Grundlage rundfunkrechtlicher Festlegungen der zuständigen Landesbehörden fest. Die dem Rundfunkdienst im Frequenzplan zugewiesenen Frequenzen können für andere Zwecke als die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder genutzt werden, wenn dem Rundfunk die auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen zustehende Kapazität zur Verfügung steht. Die Bundesnetzagentur stellt hierzu das Benehmen mit den zuständigen Landesbehörden her. Hat die zuständige Landesbehörde die inhaltliche Belegung einer analogen oder digitalen Frequenznutzung zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder einem Inhalteanbieter zur alleinigen Nutzung zugewiesen, so kann dieser einen Vertrag mit einem Sendernetzbetreiber seiner Wahl abschließen, soweit dabei gewährleistet ist, dass den rundfunkrechtlichen Festlegungen entsprochen wurde. Sofern der Sendernetzbetreiber die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt, teilt ihm die Bundesnetzagentur die Frequenz auf Antrag zu. Die Frequenzzuteilung ist auf die Dauer der rundfunkrechtlichen Zuweisung der zuständigen Landesbehörde zu befristen und kann bei Fortdauern dieser Zuweisung verlängert werden. Bei durch mehrere Inhalteanbieter belegten Multiplexen erfolgt die Sendernetzbetreiberauswahl durch die Bundesnetzagentur nur dann, wenn sich die nach Landesrecht bestimmten Inhalteanbieter vor dem Start des Multiplexes nicht auf einen Sendernetzbetreiber einigen können. Die zuständige Landesbehörde teilt der Bundesnetzagentur das Ergebnis des Einigungsverfahrens mit. Sofern sich die nach Landesrecht bestimmten Inhalteanbieter nicht auf einen Sendernetzbetreiber einigen konnten, bittet die nach Landesrecht zuständige Stelle um die Einleitung eines Verfahrens zur Auswahl eines Sendernetzbetreibers durch die Bundesnetzagentur.

(2) Frequenznutzungen des Bundesministeriums der Verteidigung bedürfen in den ausschließlich für militärische Nutzungen im Frequenzplan ausgewiesenen Frequenzbereichen keiner Frequenzzuteilung.

(3) Als zugeteilt gelten Frequenzen, die für die Seefahrt und die Binnenschifffahrt sowie die Luftfahrt ausgewiesen sind und die auf fremden Wasser- oder Luftfahrzeugen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, zu den entsprechenden Zwecken genutzt werden. Dies gilt nur für Frequenzen, die aufgrund einer gültigen nationalen Erlaubnis des Landes, in dem das Fahrzeug registriert ist, genutzt werden.

(4) Für Frequenzen, die für den Funk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Funk) ausgewiesen sind, legt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in einer Richtlinie fest:

1.
die Zuständigkeiten der beteiligten Behörden,
2.
das Verfahren zur Anerkennung als Berechtigter zur Teilnahme am BOS-Funk,
3.
das Verfahren und die Zuständigkeiten bei der Bearbeitung von Anträgen auf Frequenzzuteilung innerhalb der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben,
4.
die Grundsätze zur Frequenzplanung und die Verfahren zur Frequenzkoordinierung innerhalb der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie
5.
die Regelungen für den Funkbetrieb und für die Zusammenarbeit der Frequenznutzer im BOS-Funk.
Die Richtlinie ist, insbesondere Satz 1 Nummer 4 und 5 betreffend, mit der Bundesnetzagentur abzustimmen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestätigt im Einzelfall nach Anhörung der jeweils sachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden die Zugehörigkeit eines Antragstellers zum Kreis der nach Satz 1 anerkannten Berechtigten.

(5) Die Bundesnetzagentur teilt Frequenzen für die Nutzung des Flugfunkdienstes zu, wenn die nach dem Luftverkehrsrecht erforderlichen Entscheidungen des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung vorliegen. Die nach § 91 festgelegte Zuständigkeit der Bundesnetzagentur und deren Eingriffsmöglichkeiten bleiben unberührt.

(6) Frequenzen für die Nutzung durch Küstenfunkstellen des Revier- und Hafenfunkdienstes werden nur dann zugeteilt, wenn die Zustimmung der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vorliegt.

(1) Frequenzen, bei denen eine effiziente Nutzung durch einen Einzelnen allein nicht zu erwarten ist, können auch mehreren zur gemeinsamen Nutzung zugeteilt werden. Die Inhaber dieser Frequenznutzungsrechte haben Beeinträchtigungen hinzunehmen, die sich aus einer bestimmungsgemäßen gemeinsamen Nutzung der Frequenz ergeben.

(2) In begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Erprobung innovativer Technologien in der Telekommunikation oder bei kurzfristig auftretendem Frequenzbedarf, kann von den im Frequenzplan enthaltenen Festlegungen bei der Zuteilung von Frequenzen befristet abgewichen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass keine Frequenznutzung beeinträchtigt wird. Sind Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen, ist auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen.

(1) Hat die Bundesnetzagentur nach § 91 Absatz 9 angeordnet, dass der Zuteilung von Frequenzen ein Vergabeverfahren voranzugehen hat, kann sie nach Anhörung der betroffenen Kreise das Versteigerungsverfahren nach Absatz 5 oder das Ausschreibungsverfahren nach Absatz 6 durchführen. Die Bundesnetzagentur legt bei der Entscheidung zur Wahl des Vergabeverfahrens gemäß Satz 1 die allgemeinen Ziele des Verfahrens fest. Die Ziele sind zusätzlich zur Förderung des Wettbewerbs und der Verbesserung der Versorgung, insbesondere in ländlichen Gebieten, auf einen oder mehrere der folgenden Aspekte beschränkt:

1.
Gewährleistung der erforderlichen Dienstequalität,
2.
Förderung der effizienten Nutzung von Frequenzen, unter anderem unter Berücksichtigung der für die Nutzungsrechte geltenden Bedingungen und der Höhe der Abgaben, oder
3.
Förderung von Innovation und Geschäftsentwicklung.

(2) Es ist dasjenige Vergabeverfahren durchzuführen, das am besten geeignet ist, die Regulierungsziele nach den §§ 2 und 87 zu erreichen. Für Frequenzen, die für die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder vorgesehen sind, ist das Versteigerungsverfahren nach Absatz 5 nicht durchzuführen.

(3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Entscheidung über die Wahl des Vergabeverfahrens sowie die Festlegungen und Regeln für die Durchführung der Verfahren unter Angabe der Gründe. Zudem veröffentlicht sie die dazugehörigen Frequenznutzungsbestimmungen. Sie legt die Ergebnisse einer mit der Entscheidung in Zusammenhang stehenden Beurteilung der Wettbewerbssituation sowie der technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten des Marktes dar.

(4) Die Bundesnetzagentur bestimmt vor Durchführung eines Vergabeverfahrens

1.
die von einem Antragsteller zu erfüllenden subjektiven, fachlichen und sachlichen Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zum Vergabeverfahren,
2.
die Frequenznutzung, für die die zu vergebenden Frequenzen unter Beachtung des Frequenzplanes verwendet werden dürfen,
3.
die für die Aufnahme des Telekommunikationsdienstes notwendige Grundausstattung an Frequenzen, sofern dies erforderlich ist, und
4.
die Frequenznutzungsbestimmungen einschließlich des Versorgungsgrades bei der Frequenznutzung und seiner zeitlichen Umsetzung; bei der Festlegung des Versorgungsgrades und seiner zeitlichen Umsetzung berücksichtigt die Bundesnetzagentur neben den Regulierungszielen nach den §§ 2 und 87 auch Möglichkeiten für Inhaber von Frequenznutzungsrechten, in zumutbarer Weise öffentlich geförderte Infrastrukturen mitzunutzen oder aufzubauen.

(5) Im Falle der Versteigerung legt die Bundesnetzagentur vor der Durchführung des Vergabeverfahrens die Regeln für die Durchführung des Versteigerungsverfahrens im Einzelnen fest. Die Regeln müssen objektiv, nachvollziehbar und nichtdiskriminierend sein und die Belange kleiner und mittlerer Unternehmen berücksichtigen. Die Bundesnetzagentur legt ein Mindestgebot für das Nutzungsrecht an den zu versteigernden Frequenzen sowie Zahlungsregelungen fest. Der Versteigerung geht ein Verfahren voraus, in dem die Zulassung zur Versteigerung schriftlich oder elektronisch zu beantragen ist. Die Bundesnetzagentur entscheidet über die Zulassung durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid. Der Antrag auf Zulassung ist abzulehnen, wenn der Antragsteller nicht darlegt und nachweist, dass er die nach Absatz 4 festgelegten und die nach § 91 Absatz 5 bestehenden Voraussetzungen erfüllt.

(6) Im Falle der Ausschreibung bestimmt die Bundesnetzagentur vor der Durchführung des Vergabeverfahrens die Kriterien, nach denen die Eignung der Bewerber bewertet wird. Kriterien sind

1.
die Zuverlässigkeit, Fachkunde und Leistungsfähigkeit der Bewerber,
2.
die Eignung von vorzulegenden Planungen für die Nutzung der ausgeschriebenen Frequenzen,
3.
die Förderung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes und
4.
der räumliche Versorgungsgrad.
Bei ansonsten gleicher Eignung ist derjenige Bewerber auszuwählen, der einen höheren räumlichen Versorgungsgrad mit den entsprechenden Telekommunikationsdiensten gewährleistet. Die Bundesnetzagentur legt den im Falle des Zuschlags für das Frequenznutzungsrecht zu zahlenden Zuschlagspreis sowie Zahlungsregelungen fest.

(7) Die Zuteilung der Frequenzen erfolgt nach § 91, nachdem das Vergabeverfahren nach Absatz 3 Satz 1 durchgeführt worden ist. Verpflichtungen, die Antragsteller im Laufe eines Versteigerungs- oder Ausschreibungsverfahrens eingegangen sind, werden Bestandteile der Frequenzzuteilung.

(8) Bei einem Versteigerungsverfahren nach Absatz 5 oder einem Ausschreibungsverfahren nach Absatz 6 kann die in § 91 Absatz 4 genannte Höchstfrist von sechs Wochen so lange wie nötig, längstens jedoch um acht Monate, verlängert werden, um für alle Beteiligten ein chancengleiches, angemessenes, offenes und transparentes Verfahren sicherzustellen. Diese Fristen lassen geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Frequenzen und die Satellitenkoordinierung unberührt.

(1) Im Rahmen der Frequenzzuteilung sind insbesondere festzulegen:

1.
die Art und der Umfang der Frequenznutzung, soweit dies zur Sicherung einer effizienten und störungsfreien Nutzung der Frequenzen erforderlich ist und
2.
die allgemeinen Kriterien für die Verlängerung der Frequenzzuteilung gemäß § 92 Absatz 3 Satz 6.
Bei der Festlegung von Art und Umfang der Frequenznutzung sind internationale Vereinbarungen zur Frequenzkoordinierung zu beachten.

(2) Verknüpft die Bundesnetzagentur Frequenzzuteilungen gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 mit Nebenbestimmungen, so kann sie, insbesondere um eine effektive und effiziente Frequenznutzung sicherzustellen oder die Versorgung zu verbessern, unter anderem folgende Möglichkeiten vorsehen:

1.
zur gemeinsamen Nutzung von passiven oder aktiven Infrastrukturen für die Funkfrequenznutzung oder von Funkfrequenzen,
2.
zu kommerziellen Roamingzugangsvereinbarungen und
3.
zum gemeinsamen Ausbau von Infrastrukturen für die Bereitstellung von auf Funkfrequenzen gestützten Telekommunikationsnetzen oder -diensten.
Die Bundesnetzagentur sorgt dafür, dass die mit Frequenznutzungsrechten verknüpften Bedingungen die gemeinsame Funkfrequenznutzung nicht behindern. Die Umsetzung der gemäß diesem Absatz auferlegten Bedingungen durch die Unternehmen bleibt weiterhin dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterworfen.

(3) Zur Sicherung einer effizienten und störungsfreien Nutzung der Frequenzen, der weiteren in § 2 genannten Regulierungsziele sowie der in § 87 genannten Ziele der Frequenzregulierung

1.
kann die Frequenzzuteilung mit Nebenbestimmungen versehen werden und
2.
können die Frequenz, Nebenstimmungen zur Frequenzzuteilung sowie Art und Umfang der Frequenznutzung unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nachträglich geändert werden.
Den interessierten Kreisen, einschließlich Nutzern und Verbrauchern, wird eine ausreichende Frist eingeräumt, um ihren Standpunkt zu den geplanten Änderungen nach Satz 1 Nummer 2 darzulegen. Die Frist nach Satz 2 beträgt grundsätzlich mindestens vier Wochen, es sei denn, die geplanten Änderungen sind geringfügig. Änderungen werden unter Angabe der Gründe veröffentlicht. Sind durch die Änderungen Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen, ist auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen.

(4) Die Frequenzzuteilung kann Hinweise darauf enthalten, welche Parameter die Bundesnetzagentur den Festlegungen zu Art und Umfang der Frequenznutzung bezüglich der Empfangsanlagen zugrunde gelegt hat. Bei Nichteinhaltung der mitgeteilten Parameter wird die Bundesnetzagentur keinerlei Maßnahmen ergreifen, um Nachteilen zu begegnen.

(5) Frequenzen, die der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder dienen, werden im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde mit Auflagen zugeteilt, die sicherstellen, dass die rundfunkrechtlichen Belange der Länder berücksichtigt werden.

(6) Zugeteilte Frequenzen dürfen nur mit Funkanlagen genutzt werden, die dem Funkanlagengesetz entsprechen.

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.

In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.