Landgericht Magdeburg Urteil, 02. Nov. 2016 - 11 O 705/13 (201)

ECLI:ECLI:DE:LGMAGDE:2016:1102.11O705.13.00
bei uns veröffentlicht am02.11.2016

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


Beschluss

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird festgesetzt auf 235.000,-- €.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt im Wege der Vollstreckungsgegenklage gegen die Beklagte den Ausspruch der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung nach Zwangsvollstreckungsunterwerfung für eingegangene Verpflichtungen anlässlich des Kaufs von zwei Eigentumswohnungen, gelegen in Magdeburg.

2

Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der G Bank GmbH (nachfolgend als Bank bezeichnet).

3

Der Kläger und die Bank schlossen einen grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensvertrag über ein Darlehen i.H.v. 235.000,-- € zu einem Zinssatz von 5,12 % mit einer Rückzahlungsverpflichtung ab 1.8.2005 in monatlichen Raten von 1.198,50 €.

4

Die Daten der Vertragserklärungen sind zwischen den Parteien streitig. Die Bank unterschrieb am 27.07.2005 den Darlehensvertrag. Das vom Kläger vorgelegte Vertragsexemplar (Anlage K8 im Anlagenband K) trägt als Datum seiner Unterschrift den 30.08.05. Das von der Beklagten vorgelegte Vertragsexemplar (Anlage B5 - Anlagenband B) trägt als Datum der Unterschrift des Klägers den 23.08.05.

5

Wegen des Inhalts des Darlehensvertrages wird auf die zum Vertragstext übereinstimmenden Anlagen K8, B5 verwiesen.

6

Der Darlehensvertrag ist versehen mit einer Widerrufsbelehrung. Diese hat folgenden Wortlaut:

7

"Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.

Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs".

8

Der Kläger unterzeichnete diese am 23.08.05.

9

Mit notarieller Erklärung vom 29.08.2005 erklärte der Kläger zugunsten der Bank eine Grundschuld über 235.000,-- € nebst Nebenleistung und Zinsen und die persönliche Schuldübernahme wegen dieses Geldbetrages und unterwarf sich jeweils der Zwangsvollstreckung in das Pfandobjekt bzw. sein gesamtes Vermögen (Nr. 512 der Urkundenrolle 2005 des Notars F, Anlage K10, Anlagenband K, auf deren Inhalt Bezug genommen wird).

10

Das Darlehen ist in Teilbeträgen, in der Summe von bisher 234.333,01 € ausgezahlt und diente der Finanzierung für den Kauf von zwei Eigentumswohnungen.

11

Der Kaufvertrag über die zwei Eigentumswohnungen ist geschlossen vom Kläger und der Zeugin Petra S auf Käuferseite und der GbR P als Verkäuferin durch das Kaufangebot zur Urkunde Nummer ___/2005 des Notars K (Anlage K4, Anlagenband K) und die Annahme der Verkäuferin mit Urkunde Nr. .../2005 des Notars F (Anlagenband K).

12

Der vereinbarte Kaufpreis beträgt für die Wohnung Nr. 19, III. Obergeschoss Mitte, G Str. 15 in M, 90.849,-- € und für die Wohnung Nr. 26, Dachgeschoss links, G Str. 15 in M, 143.483,-- €, insgesamt 234.333,-- €.

13

Der Kaufvertrag kam zustande aufgrund Beratung der Käufer durch eine Wirtschaftskanzlei, der Kanzlei S & R in M.

14

Die Eigentumswohnungen wurden erworben als Geldanlage zur Rentenvorsorge durch Vermietung. Der Kläger trat einem Mietpool bei.

15

Die Beklagte bzw. eine Rechtsvorgängerin verkaufte im Factoring zum Zweck der Refinanzierung erworbene Ansprüche an Dritte.

16

Der Kläger widerrief gegenüber der Beklagten den Darlehensvertrag am 13.05.2016 (Anlage K25, Bl. 24 Bd. V d.A.).

17

Der Kläger begehrt die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus den drei vorbezeichneten Urkunden zu erklären.

18

Er hält die Beklagte nicht sachbefugt zur Beitreibung, weil er die dortigen Abtretungen für unwirksam ansieht.

19

Er meint zudem, der Darlehensvertrag habe auch keinen Bestand wegen des Widerrufs und weil dieser nichtig sei. Der Kläger ist der Ansicht, Darlehensvertrag und Kaufvertrag seien verbundene Verträge und macht dazu geltend, die Bank und die beratende Wirtschaftskanzlei hätten institutionell zusammengearbeitet. Der Kläger hält den Kaufvertrag über die Eigentumswohnung für unwirksam, deshalb sei gleichfalls der Darlehensvertrag schon unwirksam. Der Kläger folgert daraus, es sei in diesem Rechtsstreit die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus den notariellen Urkunden festzustellen.

20

Der Kläger behauptet dazu, die Vertragsabschlüsse seien in haustürsituativer Beratung bzw. Folgeberatungen, in denen das Fehlen der Entschließungsfreiheit durch Überrumplung noch angedauert habe, zustande gekommen. Der Beklagten sei eine Aufklärungspflichtverletzung der Wirtschaftskanzlei zuzurechnen, weil sie mit dieser in ständiger Geschäftsbeziehung gestanden habe. Es seien Falschauskünfte gegeben wurden zu den zu erwartenden Mieteinkünften, zu den Steuerersparnissen und zu den Wertsteigerungen. Es habe ein institutionelles Zusammenwirken zwischen Vermittler und Bank mit Wissensvorsprung über die speziellen Risiken vorgelegen. Zudem sei der vereinbarte Kaufpreis sittenwidrig überhöht.

21

Der Kläger beantragt,

22

die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde des Notars M F vom 29.08.2005 und vom 27.07.2005 (Nummer ... und 512 der Urkundenrolle 2005) sowie des Notars K vom 25.07.2006 (Nummer ... der Urkundenrolle Jahrgang 2005) wird für unzulässig erklärt.

23

Die Beklagte beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Sie hält den Darlehensvertrag für wirksam und behauptet weiter legitimiert zur Beitreibung der verbrieften Forderungen sein. Sie trägt vor, ihre Rechtsvorgängerin sei allein als finanzierende Bank eingebunden gewesen. Diese habe lediglich das Darlehen ausgereicht. Mit der Wirtschaftskanzlei habe diese dazu nicht zusammengearbeitet, auch nicht mit der Verkäuferin. Die Bank habe den Kaufvertrag nicht befördert. Die Darlehensanfrage sei durch die Firma C Deutschland GmbH angetragen, ohne von der Bank dazu beauftragt gewesen zu sein. Daraufhin habe die Bank das von ihr unterzeichnete Darlehensvertragsangebot direkt an den Kläger gesandt, der dieses sodann durch seine der Bank zugegangene Unterzeichnung vom 23.08.2005 annahm. Die Bank habe das Darlehen ausgereicht im Ergebnis ihrer Prüfung, dass die grundpfandrechtliche Belastung ausreichende Sicherheit bietet. Der Kaufpreis sei hier aber ohnehin nicht sittenwidrig überhöht gewesen.

26

Schließlich hält die Beklagte den Darlehensvertrag auch nicht für wirksam widerrufen, weil die Widerrufsfrist abgelaufen sei, das Widerrufsrecht für den Kläger zudem verwirkt gewesen sei. Sie macht geltend, dass der Kläger ohnehin zur Rückzahlung verpflichtet sei.

27

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie den der Beklagten nachgelassenen Schriftsatz vom 06.09.2016 Bezug genommen.

28

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 19.09.2016 weiter vorgetragen, nachdem er zuvor Fristverlängerung für ihm im Schlusstermin gewährten Schriftsatznachlass beantragt hatte.

29

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 15.06.2012 (Bl. 155 Bd. I d.A.) und vom 14.08.2013 (Bl. 43 Bd. III d.A.) durch eigene Vernehmung der Zeugen Petra S, Marco G, Abraham M Sandi S, durch die Einvernahme des Zeugen Achmed R vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien, durch die Einholung schriftlicher Aussagen der Zeugen Stephan M, Giorgia T, Manuela B, Volkmar B, Rosemarie R, Doris A, Stefan P, Monika M, Roswitha B und Dieter B und durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.

30

Wegen des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf die Niederschriften in den Protokollen vom 24.07.2012 (Bd. II Bl. 1 ff d.A.) vom 28.02.2013 (Bd. II Bl. 101 ff d.A.), vom 12.03.2013 (Bd. III Bl. 20 ff d.A.), das Beweisheft mit den schriftlichen Zeugenaussagen und den Gutachtenband mit den Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Peter S. vom 18. März 2015 und vom 07.12.2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe

31

Die Klage hat keinen Erfolg.

32

Soweit der Kläger gegen die Beklagte die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus den Urkunden Nr. .../2005 des Notars F und Nr. 474/2005 des Notars K begehrt, fehlt es schon an der Passivlegitimation der Beklagten und an den Prozessvoraussetzungen für die Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO i.V.m. § 794 ZPO.

33

Weder die Beklagte noch einer ihrer Rechtsvorgänger ist in diesen Urkunden begünstigt noch ergibt sich, dass die Beklagte aus diesen Urkunden gegen den Kläger die Zwangsvollstreckung betreibt oder betreiben könnte. Die vorbezeichneten Urkunden sind die Kaufvertragsabrede zwischen den Käufern und der Verkäuferin und sind ohne Bezug zur Beklagten. Aus den beiden bezeichneten Urkunden droht der Klägerin daher keine Vollstreckung durch die Beklagte. Es fehlt hier damit schon am Rechtsschutzbedürfnis für die Klage insoweit.

34

Die Klage im Übrigen ist zulässig, aber nicht begründet. Die Prozessvoraussetzungen für eine Vollstreckungsabwehrklage wegen der gegen den Kläger vollstreckbaren Ansprüche aus der Urkunde Nr. 512/2005 des Notars F liegen vor, § 767 i.V.m. § 794 ZPO. Der Kläger ist Schuldner, die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Bank, für die die Forderung durch die notarielle Urkunde vollstreckbar begründet wurde, zur Zwangsvollstreckung berechtigte Gläubigerin.

35

Die Einwendungen des Klägers gegen den Leistungsanspruch sind indes nicht begründet. Seine Einwendungen sind im Ergebnis hier nicht rechtsvernichtend und können deshalb gegen die Vollstreckbarkeit nicht durchgreifen.

36

Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte sei bereits in Bezug auf die Forderung nicht mehr legitimiert, weil sie bzw. ein Rechtsvorgänger von ihr sich dieser begeben hätte, trägt sein Vorbringen diesen Einwand nicht.

37

Der Kläger macht nämlich hierzu lediglich seine Zweifel an der Wirksamkeit der stattgefundenen Abtretungen auf Gläubigerseite geltend. Die Unwirksamkeit der Abtretungen dem Kläger zugestanden, wäre der Anspruch indes weiter in der Sachbefugnis der Beklagten und diese damit weiter berechtigte Gläubigerin.

38

Der Kläger müsste hier schon, um den Wegfall der Legitimation der Beklagten zur Zwangsvollstreckung erfolgreich auf seiner Seite zu haben, sich auf wirksame Abtretung ohne Fortbestand der Vollstreckungsbefugnis für die Beklagte berufen können. Dass hiervon nach dem Sach- und Streitstand auszugehen ist, ergibt sich indes nicht. Denn die Beklagte macht die stille Zession mit ihr verbliebener umfassender Ermächtigungen zur Beitreibung im eigenen Namen geltend. Eine solche Rechtsgestaltung begegnet grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken und ist in der Sache vom Kläger nicht durch Tatsachen entkräftet.

39

Damit ist die Beklagte weiter vollstreckungsbefugt aus der streitgegenständlichen Urkunde anzusehen.

40

Der Vollstreckungsanspruch ist auch nicht dadurch in Wegfall geraten, dass der Kläger den zugrundeliegenden Darlehensvertrag angreift.

41

Dabei kann im Ergebnis hier der Bestand des Darlehensvertrages dahinstehen. Jedenfalls hat der Kläger nach dem unbestrittenen Sachvortrag der Beklagten den Darlehensbetrag fast vollständig zur Auszahlung erhalten. Selbst im Fall der Annahme eines Rückabwicklungsverhältnisses muss sich der Gläubiger der besicherten Förderung erst begeben, wenn der Kläger seinerseits seine Rückzahlungspflicht erfüllte. Hierauf verweist die Beklagte zu Recht. Zum Vorliegen dieser Voraussetzung ist auf Klägerseite nichts ersichtlich.

42

Schadensersatzansprüche, die insoweit bei Bestand in gleicher Höhe für den Vollstreckungsanspruch rechtsvernichtend wären, kann der Kläger schließlich der Beklagten nicht erfolgreich entgegenhalten.

43

Dass die Beklagte für etwaige Beratungspflichtverletzungen des Anlageberaters mithaftet oder auch für eigene Pflichtverletzungen der Bank einstandspflichtig ist gem. § 280 BGB, begründet sich nicht.

44

Das Fördern des Kaufvertrages durch die Bank und deren institutionelles Zusammenwirken mit dem Berater ist zwischen den Parteien streitig und nicht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts vom insoweit beweisbelasteten Kläger bewiesen.

45

Zwar gestatten die Bekundungen der Zeugen, auf die sich der Kläger beruft, durchaus die Annahme, dass die Bank von Anbeginn in die Verkaufsvermittlung eingebunden war und auf eine Finanzierung des Geschäfts durch sie von Anbeginn abgezielt war. Allerdings vermag das Gericht diesen Schluss nicht zwingend ziehen. Nach den Bekundungen der Zeugen G, S und R, von denen dazu eine eigene Kenntnis zu erwarten gewesen wäre, erhärtet sich eine solche Annahme nicht. Damit sind aber bestehende Zweifel am tatsächlich haftungsbegründenden Mitwirken der Bank zur Begründung des Kaufentschlusses nicht ausgeräumt. Beratungspflichtverletzungen des Vermittlers muss sich die Beklagte daher nicht entgegenhalten lassen.

46

Ob die finanzierende Bank schließlich überhaupt die Pflicht hat, ihren Darlehensnehmer über etwaige Risiken des finanzierten Geschäfts aufzuklären, ist bereits fraglich, kann hier aber dahinstehen. Denn etwaige Risiken, die die Bank hätte erkennen müssen, ergeben sich hier zum finanzierten Vertrag nicht. Der Vorhalt der sittenwidrigen Überteuerung des Kaufpreises durch den Kläger hat sich nach der eingeholten gutachterlichen Bewertung nicht bestätigt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sind die Eigentumswohnungen zum Stichtag der Kaufentscheidung mit 95.000,-- € (Wohnung Nr. 19) und 116.000,-- € (Wohnung Nr. 26) zu bewerten. Dass der Sachverständige seiner Bewertung das Vergleichswertverfahren zugrunde legt, ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich um ein anerkanntes Bewertungsverfahren, auf welches sich insbesondere eine finanzierende Bank berechtigt stützen kann. Es begründet sich schließlich bei Betrachtung der Ausführungen des Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten kein Anhalt, dass die angesetzte Bewertung des Sachverständigen nicht zugrunde gelegt werden darf.

47

Ein Schadensersatzanspruch, den der Kläger hier aufrechenweise dem gegen ihn gerichteten Vollstreckungsanspruch entgegenhalten lassen kann, ergibt sich nach alledem nicht.

48

Die Einwendungen des Klägers gegen eine Zwangsvollstreckungsberechtigung durch die Beklagte sind deshalb ohne Erfolg.

49

Insoweit ist der Rechtsstreit auch zur Entscheidung reif.

50

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 19.09.2016 eine Klagerweiterung erhebt, ist diesem Antrag in diesem Rechtsstreit nicht nachzugehen.

51

Zwar gebietet sich zugunsten des Klägers die Gewährung der begehrten Fristverlängerung für den eingeräumten Schriftsatznachlass. Insoweit ist der Schriftsatz vom 19.09.2016 des Klägers durch das Gericht hier auch beachtet. Schriftsatznachlassgewährung gestattet dieser Partei aber nur rechtliches Gehör auf den bisherigen Streitstand, nicht die Erhebung neuer Angriffsmittel und auch nicht neues Klagbegehren (§ 296a ZPO).

52

Der im Schriftsatz vom 19.09.2016 neu gestellte Antrag hindert deshalb nicht die Entscheidungsreife im Rechtsstreit.

53

Wegen neuen Klagbegehrens ist der Kläger auf gesondertes Vorgehen zu verweisen.

54

Die Schriftsätze der Beklagten vom 06.09.2016 und des Klägers vom 19.09.2016, soweit er zu beachten ist, gebietet schließlich nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die Voraussetzungen des § 156 ZPO für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung liegen nicht vor.

55

Nach alledem ist allein über die Klage, wie sie zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt ist, zu entscheiden und diese abzuweisen mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO. § 281 ZPO ist insoweit beachtet und veranlasst einen gesonderten Ausspruch wegen der Verweisungskosten hier nicht.

56

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit war zu treffen gem. § 709 ZPO.

57

Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 3 ZPO, §§ 48, 63 GKG. Wegen der Wertbestimmung wird auf den Beschluss der vorläufigen Wertfestsetzung durch das Landgericht M I vom 08.07.2011 verwiesen.


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Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

Referenzen

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.