Landgericht Magdeburg Urteil, 02. Sept. 2014 - 11 O 2035/13

ECLI:ECLI:DE:LGMAGDE:2014:0902.11O2035.13.0A
bei uns veröffentlicht am02.09.2014

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 65.958,87 € nebst Zinsen in Höhe von 559,39 für die Zeit vom 13.8.2013 bis 16.10.2013 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 16.746,80 € seit dem 13.9.2013 und aus 49.212, 07 € seit dem 1.2.2014 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar.


 Zugleich wird beschlossen: Der Streitwert wird auf 65.958 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die rechtlichen Folgen von fristlosen Kündigungen zweier Darlehensverträge.

2

Die Beklagte ist eine anerkannt gemeinnützige GmbH. Ihr Stammkapital beträgt 25.000 €. Sie verfolgt ausschließlich soziale Zwecke, ohne Gewinnerzielungsabsicht und stand in laufender Geschäftsbeziehung mit der Klägerin, einer S. Von dieser erhielt sie zwei Darlehen, jeweils mit veränderlichem Zinssatz.

3

In dem Darlehensvertrag vom 24.4.2012 mit der Kto.Nr. 6250046230 über einen Nennbetrag von 25.000 € ist eine monatliche Rate von 575,66 € (jährlich 6.907,92 €), bei einem zunächst vereinbarten jährlichen Zinssatz von 5,90 % vereinbart.

4

Sicherheiten wurden keine vereinbart.

5

In dem Darlehensvertrag heißt es weiter, es handele sich um ein Investitionsdarlehen. Ferner ist ausgeführt, Modernisierung und Instandhaltung Grundstück.

6

In dem Darlehensvertrag vom 29.4.2013 mit der Kto.Nr. 6250081206 über einen Nennbetrag von 50.000 € ist eine monatliche Rate von 620 € (jährlich 7.440 €) bei einem zunächst vereinbarten jährlichen Zinssatz von 4,60 % vereinbart.

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Als Sicherheit ist eine selbstschuldnerische Bürgschaft von Frau Monique K, ..., ... M über 57.500 € vereinbart. Hierbei handelt es sich um die Geschäftsführerin und Gesellschafterin der Beklagten.

8

In dem Darlehensvertrag heißt es weiter, es handele sich um ein Darlehen zur Anschaffung und Auslösung von Fahrzeugen, Ausbau Filmstudio, Anschaffung einer Kühlzelle.

9

Wegen der weiteren Einzelangaben wird auf die Anlagen K 5 und K 7 Bezug genommen (Bd. I, Blatt 34 ff d.A.)

10

Beiden Verträgen liegen durchnummerierte inhaltsgleiche Vertragsbedingungen zugrunde.

11

In Ziff 7 der Vereinbarung heißt es:

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„Alle Zahlungen sind – für die S kostenfrei- in den Geschäftsräumen der S oder bei einer von ihr zu bezeichnenden Stelle zu leisten oder ihr zu überweisen.“

13

In Ziff 8 der Vereinbarung heißt es u.a.:

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8.1.: „Das Darlehen kann beiderseits jederzeit mit einer Frist von drei Monaten gegenüber dem Vertragspartner gekündigt werden.

15

8.2.: Unbeschadet ihres Rechts zur fristlosen Kündigung aus sonstigen wichtigen Gründen (Nr. 26 AGB), kann die S das Kapital für sofort fällig und zahlbar erklären...

16

-wenn der Darlehensnehmer gegen die ihm in Ziff 9 auferlegten Pflichten verstößt....

17

In Ziff 9 der Vereinbarung heißt es u,a,:

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Der Darlehensnehmer hat der S, einem von diesem beauftragten Treuhänder oder ihrer zuständigen Prüfstelle jederzeit Einblick in seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu gewähren, insbesondere seine Bücher, Bilanzen, Abschlüsse und Geschäftspapiere vorzulegen und die Einsicht und Prüfung dieser Vorgänge zu gestatten, jede gewünschte Auskunft zu erteilen und die Besichtigung seines Betriebes zu ermöglichen....

19

Das Darlehen Nr. 6250046230 wurde am 23.4.2013, des Darlehens Nr. 6250081206 am 29.4.2013 in Höhe von 25.000 und am 10.5.2013 in Höhe von weiteren 24.750 € (Blatt 132, 133 d.A.) valutiert und jeweils auf ein Geschäftskonto der Beklagten gebucht (Kto.Nr. 300019696). Dieses Konto wird ebenfalls bei der Klägerin geführt.

20

Des weiteren waren die AGB der Sn, insbesondere die Abrede Nr. 26 und 27 über die Auflösung der Geschäftsbeziehungen vereinbart. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 3 (Blatt 30 f d.A.) Bezug genommen.

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Nach Auszahlung der Darlehen kamen der Klägerin Zweifel, die zunächst zu Besprechungen wegen der Verwendung der Darlehensmittel führten. Inhalt- und Hergang dieser Besprechungen sind in den Einzelheiten streitig. Unter anderem sind im Zusammenhang mit dem Hochwasser 2013 Fördermittel des Landes Sachsen-Anhalt im Umfang von 30.000 €, die der Beklagten nach Auszahlung des letzten Teilbetrages zugesagt waren, nicht mehr ausgezahlt. Diese „unerwartete Verschiebung“ (Schreiben vom 30.7.2013, Seite 5, Blatt 62 d.A) und der Streit um die Verwendung der Darlehensmittel, habe die Rückzahlungsansprüche der Klägerin gefährdet.

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In diesem Zusammenhang habe sie, die Beklagte, für das weitere Darlehen über 50.000 €, nicht bis zum 27.6.2013 in ausreichendem Maße die Darlehensverwendung nachgewiesen und die Jahresabschlussunterlagen der GmbH bis 31.12.2012 sowie die betriebswirtschaftlichen Auswertungen des Jahres 2013 vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere auch eines Vorwurfes der privaten Verwendung von Darlehensmitteln, wird auf das Schreiben vom 19.7.2013 (Anlage K 9) Bezug genommen.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.7.2013 beanstandete die Klägerin abermals das Kommunikationsverhalten der Beklagten, wiederholte den Vorwurf der privaten Mittelverwendung durch die Geschäftsführerin der Beklagten im Umfang von 25.000 € und der zweckwidrigen Verwendung von Darlehensmitteln und bezifferte die fehlenden Verwendungsnachweise auf einen Umfang von 37.000 €. Ferner nahm sie an, die GmbH verfüge über keine liquiden Mittel.

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Die vorgelegten Jahresabschlüsse vom 15.7.2013 und vom 17.7.2013 seien von der Geschäftsführerin auch nicht unterzeichnet (Anlage K 14, Blatt 61 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben Bezug genommen.

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Mit Schreiben vom 13.8.2013 erklärte die Klägerin die Kündigung der Geschäftsverbindung gemäß Nr. 26 Abs. 2 der AGB und führte zur Begründung aus, weder seien die bestehenden Kreditverbindlichkeiten abgelöst, noch die wirtschaftlichen Verhältnisse offengelegt bzw. die Darlehensmittel antragsgemäß verwendet.

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Nachdem die Parteien den Streit über das gekündigte Kontokorrentverhältnis durch Ausgleich der Forderung beigelegt haben, verlangt die Klägerin mit Berechnungsstand 14.10.2013 auf das Darlehen 6250046230 einen Betrag von 16.746,80 €, auf das Darlehen 6250081206 einen Betrag von 49. 212,07 € zurück.

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Zinsen beziffert sie für den Zeitraum 13.8.2013 bis 16.10.2013 für das Kto.Nr. 6250046230 auf 142,39 €, für das Kto.Nr. 6250081206 auf 404,20 €. Ferner macht sie für das bereits abgewickelte Kontokorrentkonto Nr. 300019696 noch rückständige Zinsen in Höhe von 12,80 €, insgesamt mithin 559,39 € geltend.

28

Die Klägerin meint, jedenfalls die Kündigungsvoraussetzungen der Nr. 26 Abs. 2 AGB haben vorgelegen. Die Beklagte unterliege als gemeinnützige GmbH Verwendungsbeschränkungen und dürfe die hingegeben Mittel nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwenden. Gesellschafter dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten (SS 28.1.2014, Seite 4, Blatt 105 d.A.). Eine satzungsmäßige Verwendung der Gelder habe die Beklagte im Übrigen nicht nachgewiesen.

29

Soweit die Beklagte erklärt habe, dass sie Darlehensmittel anderweitig für die GmbH verwendet habe und ihr Verhalten auf eine Rücknahme einer Finanzierungszusage für eine Projektförderung durch das Land-Sachsen vom 24.6.2013 zurückzuführen sei, bestätige diese Behauptung eine Gefährdung des Darlehensrückzahlungsanspruchs ( SS 28.1.2014, Seite 5, Blatt 106 d.A.)

30

Die Klägerin beantragt,

31

die Beklagte zu verurteilen, an sie 65.958,87 € nebst Zinsen in Höhe von 559,39 € für die Zeit vom 13.8.2013 bis 16.10.2013 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 65.958,87 € seit dem 17.10.2013 zu bezahlen.

32

Die Beklagte beantragt,

33

die Klage abzuweisen.

34

Sie wendet ein, die Darlehen seien ihr geradezu aufgedrängt worden, ohne mit ihr zu vereinbaren, welche Verwendungsnachweise erbracht werden müssen und ohne den Verwendungszweck hinreichend zu konkretisieren. Eine Gefährdung von Rückzahlungsansprüchen habe nicht vorgelegen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Kapitaldienste bis zur Kündigung ordnungsgemäß geleistet wurden.

35

Sie bestreitet Darlehensbeträge für private Zwecke verwendet zu haben. Die Darstellung der Klägerin sei in den Einzelheiten unzutreffend. Der Klägerin seien am 18.7. 2013 Verwendungsnachweise durch einen Handlungsbevollmächtigten der Beklagten jedenfalls für die hälftige Summe des 2. Darlehens übergeben worden. Im Übrigen sei wegen der Nichtauszahlung der Fördermittel ein Mitarbeiter der Klägerin, nämlich Herr D, als auch Herr Dr. S, ein Mitglied des Verwaltungsrates der Klägerin, spätestens am 25.6.2013 informiert gewesen. Die Rücknahme dieser Fördermittelzusage sei am 24.6.2013 erfolgt. Herr D, der für sie bei der Klägerin zuständige Kundenberater, sei zugleich auch einverstanden gewesen, dass die Beklagte die Darlehensmittel für ihren allgemeinen Geschäftsbetrieb verwenden könne. Ein wichtiger Grund habe deshalb nicht vorgelegen. Auch sei die Kündigung aus wichtigem Grund zu spät erfolgt. Jedenfalls seit 25.6.2013 habe die Klägerin von der wirtschaftlichen Situation der Beklagten Kenntnis gehabt. Dass die Beklagte aufgrund ihrer gemeinnützigen Tätigkeit keine Gewinne erziele und fördermittelabhängig gewesen sei, müsse berücksichtigt werden. Die hier in Streit stehende Förderzusage habe bei der Darlehensvergabe noch gar nicht vorgelegen. Ferner habe bis zur Kündigung auch kein Zahlungsverzug vorgelegen. Kapitaldienst habe die Beklagte nach der Kündigung nicht mehr leisten müssen. Im Übrigen habe sie – sofern sie noch Beträge schulde – diese separiert.

36

Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

37

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen P, G, D, Dr. S, S und G. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle vom 6.5.2014 und vom 2.9.2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

38

Die Klage ist im Wesentlichen begründet.

39

a) Die Klägerin hat gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB Anspruch auf Rückzahlung des hingegeben Darlehensbetrages aus dem Darlehensvertrag vom 24.4.2012 mit der Kto.Nr. 6250046230, weil sie dieses Darlehen mit Schreiben vom 13.8.2013 wirksam fristlos gekündigt hat.

40

Gemäß § 490 Abs. 1 BGB i.V.m. Nr. 26 Abs. 2 der Sn AGB können Darlehensverträge vom Darlehensgeber unter den dort genannten Voraussetzungen außerordentlich und fristlos gekündigt werden, wobei hinsichtlich der Kündigungsvoraussetzungen weiter danach zu unterscheiden ist, ob das Darlehen bereits ausgezahlt worden ist oder nicht.

41

Da das Darlehen mit der Nr. 620046230 in Höhe von 25.000 € unstreitig valutiert gewesen ist, setzt die fristlose Kündigung voraus, dass ein Regelfall einer Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs eingetreten ist.

42

aa) Das ist der Fall. Diese Gefährdung ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass die Klägerin als S aufgrund einer unzureichenden Aufklärung über die Mittelverwendung entsprechend der Ziff 9 der Kreditvereinbarung, die insoweit ein weiteres fristloses Kündigungsrecht formuliert, nur subjektiv angenommen hat, dass eine Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs eingetreten ist. Die Gefährdung ihrer Rückzahlungsansprüche muss vielmehr objektiv feststehen (vgl. OLG Brandenburg vom 13.3.2013, 4 U 60/12, bei juris Rn 35), wobei es auf einen Vergleich der Vermögenslage des Darlehensschuldners im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Zeitpunkt der Kündigung ankommt (Palandt-Weidenkaff, BGB 73. Aufl., § 490 Rn 3).

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Da das Darlehen bis Oktober 2013 unstreitig bedient worden ist, kommt der Regelfall der Zahlungseinstellung (Nr. 26 Abs. 2 a Sn AGB) als Gefährdungstatbestand von vornherein nicht in Betracht. Nach § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich, die allerdings die Prognose gerechtfertigt haben, dass der Klägerin unter Abwägung der beidseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses - trotz der vereinbarten kurzen ordentlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten - nicht hat zugemutet werden können.

44

bb) Denn die Klägerin durfte bereits unstreitig davon auszugehen, dass die Beklagte von vornherein über keinen, nach kaufmännischen Grundsätzen eingerichteten Geschäftsbetrieb verfügt hat, mit dem Gewinnerzielungsabsichten verfolgt werden würden, weshalb auch offenkundig gewesen ist, dass die Beklagte keine eigenen Erträge erwirtschaften konnte, mit denen sie Kapitaldienst und Rückzahlung der Darlehen hätte sicher stellen können. Ihren Geschäftsbetrieb hat die Beklagte vielmehr allein über ungewisse Einnahmen aus Spenden, deren Höhe im Dunkeln geblieben ist und aus öffentlichen Fördermitteln finanziert. Nur soweit die jeweiligen Fördermittelbscheide überhaupt eine Verwendung von Fördermitteln für Kapitaldienste zugelassen haben, war sie deshalb in zuverlässiger Weise in der Lage, Kredite aufnehmen und bedienen zu können.

45

cc) Die Beweisaufnahme hat, nach den glaubhaften Angaben des Zeugen G zunächst ergeben, dass das Fördermittelvolumen der Beklagten, im Jahre 2013, unter Berücksichtigung der ausgefallenen Fördermittel, insgesamt etwa 80.000-90.000 € jährlich betragen hat.

46

Der Fördermittelausfall von 30.000 € hat damit zu einer erheblichen Verschlechterung der Finanzausstattung der Beklagten geführt. Denn, wie die Beklagte selbst gar nicht anders behauptet hat, sah sie sich gerade durch den Fördermittelausfall veranlasst, einen Teil der erhaltenen Darlehensmittel, anders als ursprünglich vorgesehen, nicht mehr für die geplanten Vorhaben, sondern für den allgemeinen Geschäftsbetrieb einzusetzen. Dass die Beklagte ihrem persönlichen Kundenberater bei der Klägerin, Herrn D, hiervon Mitteilung gemacht hat und sich dieser, wie er selbst vor der Kammer bekundet hat, mit der Mittelverwendung für den allgemeinen Geschäftsbetrieb einverstanden erklärt hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Die Beklagte hat hieraus jedenfalls nichts herleiten können, weil es sich hierbei nur um einen äußeren Hergang handelt, der ersichtlich von dem, dem Zeugen D bekannten Inhalt der Darlehensverträge, bestimmt gewesen ist und aus seiner Sicht als Kundenberater darlehensrechtlich auch zutreffend beurteilt worden ist. Die Darlehensverträge haben nämlich - insoweit teilt die Kammer die prozessual vorgetragene Auffassung der Klägerin allerdings nicht – nur deklaratorische, aber keine konstitutiven Verwendungszweckangaben enthalten, weshalb der Vorwurf der Klägerin, die Beklagte habe „Darlehensmittel“ zweckwidrig bzw. satzungswidrig verwendet, in dieser Form bereits nicht zutrifft.

47

dd) Es haben nur deklaratorische Verwendungszweckangaben vorgelegen, weil der Darlehensgeber an den unternehmerischen Einzelentscheidungen, mit denen innerhalb des Unternehmens der effektive Mitteleinsatz zum Zwecke der Ertrags- und Gewinnerzielung gesteuert wird, von den vereinbarten Sicherheiten abgesehen, regelmäßig weder ein Interesse noch auf sie einen rechtlichen Einfluss hat. Der Darlehensgeber wird durch eine Kreditvergabe an den Darlehensnehmer regelmäßig nicht zu seinem Sachwalter. Über die Einzelheiten des Mitteleinsatzes entscheidet der Darlehensnehmer selbst, weil er mit dem zur Verfügung gestellten Darlehen ein zeitlich befristetes Kapitalnutzungsrecht erwirbt. Das ist konstitutive Voraussetzung des Darlehensvertrages nach § 488 BGB (BGH WM 1995,103; WM 1997,2353; WM 2007, 2370). Kraft Gesetzes zuständig waren im vorliegenden Fall hierfür ausschließlich die Organe der Beklagten, die in der Rechtsform der GmbH geführt wird (§§ 35,48 GmbHG). Diesen obliegt auch die Satzungshoheit (§ 53 GmbHG).

48

ee) Der vorliegende Fall ist auch von einer im Wesentlichen atypischen Darlehensgestaltung bestimmt, weshalb die Beantwortung der Frage der Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs auf die hier vorliegenden Besonderheiten Rücksicht zu nehmen hat.

49

Die Klägerin hat in der Sache selbst bereits kein Investitionsdarlehen und jedenfalls auch keinen typischen Betriebsmittelkredit vergeben. Derartige Darlehen beruhen nämlich auf kaufmännischen Grundsätzen, an die auch die Klägerin als Kreditgeberin gemäß § 2 Abs. 3 SpkG-LSA rechtlich gebunden ist. Investitions- und Betriebsmittelkredite werden unter der Voraussetzung vergeben, dass mit dem Einsatz der Mittel Erträge erzielt werden sollen, mit denen sodann der Kapitaldienst und die Tilgung des Darlehens aufgebracht werden können. Solchen Darlehen setzt die Satzung der Beklagten allerdings Grenzen, weil ihr Geschäftszweck nicht vorsieht, dass sie auf Gewinnerzielung angelegt ist. Zwar war das Darlehen ausdrücklich für die Modernisierung und Instandhaltung des Grundstücks vorgesehen. Gleichwohl hat es aber auch nicht dem Zweck gedient, einen Mehrwert an Gebäude und Grundstück zu erzeugen, der wiederum der Klägerin als Sicherheit für die Rückzahlung des Darlehens zur Verfügung gestanden hätte. Denn Grundstück und Gebäude haben im vorliegenden Fall gerade nicht als Sicherheit für das Darlehen gedient (vgl. etwa zu den Baugeldfällen, etwa BGH NJW-RR 1991,728; NJW 88, 263).

50

ff) Die Beweisaufnahme hat auch ergeben, dass die Frage der Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs von der Klägerin tatsächlich auch von dem äußeren Hergang der Mittelverwendung unterschieden worden ist. Denn die Beurteilung dieser Frage oblag, wie auch die Beklagte erkannt hat, innerhalb der S offensichtlich auch nicht mehr dem Kundenberater, sondern der zuständigen Kreditabteilung.

51

Andernfalls lassen sich die wiederholten Besprechungstermine zu denen es hier jenseits der Ebene des Kundenberaters gekommen ist und von denen die Zeugen übereinstimmend berichtet haben, überhaupt nicht vernünftig erklären.

52

gg) Wie der Zeuge G in der Sache zutreffend bekundet hat, verhielt es sich tatsächlich so, dass die öffentlichen Fördermittelbescheide aufgrund der mit ihnen verbundenen Lenkungsfunktionen strikte Zweckbestimmungsregeln enthalten haben und, wie der Zeuge G ebenfalls ausgeführt hat, nur in begrenztem Umfang eine Fördermittelverwendung für Kapitaldienste und Finanzierungskosten zugelassen haben. Bei der vorliegenden Darlehensgestaltung hat es daher für beide Parteien auf der Hand gelegen, dass eine gefährdungsfreie Rückzahlung eines ungesicherten Darlehens davon abhing, dass die Spielräume, die die Fördermittel für Finanzierungskosten zugelassen haben, nicht überschritten werden. In diesem Zusammenhang trifft die Annahme der Klägerin, die die fehlenden Verwendungsnachweise beanstandet hat allerdings wiederum zu, weil die Rückzahlbarkeit der hinausgegebenen Darlehen bei einer derartigen Fallgestaltung in besonders hohem Maße von den Finanzierungskostenregelungen der Zuwendungsbescheide abhängig ist. Wirtschaftlich bedeutet dies, dass die Obergrenzen der Darlehensmittel die „sicher“ ausgereicht werden können, von den Bedingungen der Fördermittelbescheide abhängen, weil eine gemeinnützige Gesellschaft, deren Geschäftsbetrieb im Wesentlichen von Fördermitteln abhängig ist, ihre „Einnahmen“ nur für diejenigen Zwecke einsetzen darf, die ihr die Förderbescheide erlauben. Werden die darin vorgeschriebenen Grenzen überschritten und im Übermaß Darlehen hereingenommen, ist allerdings die Prognose gerechtfertigt, dass die Kalkulationsgrundlagen des Darlehensvertrages prognostisch instabil sind und die Rückzahlbarkeit des Darlehens auf die gesamte Laufzeit bereits im Zeitpunkt der Herausgabe gefährdet sein kann. Das Gericht hat jedenfalls die Überzeugung gewonnen, dass aufgrund der laufenden Geschäftsverbindung sowohl der Klägerin – jedenfalls auf der Ebene der Entscheidungsträger- diese Zusammenhänge ebenso geläufig gewesen sind, wie sie nach den Angaben des Zeugen G auch der Beklagten aufgrund der Regelungen in ihren Förderbescheiden geläufig gewesen sind. Andernfalls vermag es sich die Kammer auch nicht vernünftig zu erklären, aus welchem sonstigen sachlichen Grund die Prüfungen nach der Ausweitung der Darlehensaufnahme von 25.000 auf insgesamt 75.000 €, bereits kaum einen Monat nach der letzten Valutierung angesetzt worden sind. Nach den Angaben der Zeugin P hat sie nämlich bereits am 7.6.2013 angefangen die Verwendung der Mittel zu prüfen. Deshalb muss sich die Beklagte auch ihr eigenes Kommunikationsverhalten entgegenhalten lassen. Denn sie hat, wie der Zeuge G eingeräumt hat, noch am 18.7.2013, als der Zeuge namens der Beklagten die weiteren geforderten Unterlagen bei der Klägerin abgegeben hat, trotz des zu diesem Zeitpunkt bereits beiden Parteien bekannten Fördermittelausfalls, die Klägerin darüber weiter im Unklaren gelassen, in welchem Ausmaß die Darlehensmittel bereits für den allgemeinen Geschäftsbetrieb des Vereins bzw. der GmbH tatsächlich herangezogen worden sind und damit objektiv eine prognostische Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß die Rückzahlbarkeit des Darlehens gefährdet ist, nachhaltig erschwert. Die gegebene Begründung des Zeugen G, der sich auf eine formale Betrachtung zurückgezogen hat und gemeint hat, derartige Unterlagen seien nicht gefordert worden (Protokoll 2.9.2014,Seite 3), erachtet das Gericht, nach dem persönlichen Eindruck den es von dem Zeugen im Zusammenhang mit diesem Teil der Aussage gewonnen hat, im besten Falle als scheinheilig. Es besteht jedenfalls für das Gericht kein Zweifel, dass die Parteien in der Sache selbst ganz genau gewusst haben, wovon sie reden, was sie verhandeln und was sie tun.

53

hh) Es ist im Übrigen unstreitig gewesen, dass bei einem Vergleich der Vermögenslage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und im Zeitpunkt der Kündigung der Fördermittelwegfall und damit die Vermögensverschlechterung auch erst nach Auszahlung des Darlehens eingetreten ist.

54

Der Gefährdungsannahme steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin die Darlehensvergabe unsorgfältig geprüft hat. Es steht zwar fest, dass die Klägerin als kreditgebende S die Gemeinnützigkeit und das Fördermittelmodell auf dem der Geschäftsbetrieb der Beklagten beruht hat, gekannt hat. Das und das Stammkapital von 25.000 € vermag möglicherweise gerade die fehlende Sicherheit des ersten Darlehens zu erklären. Es mag auch so sein, dass die Klägerin die Beklagte tatsächlich umworben hat, weil sie mit der Förderung sozialer Projekte auch ein gewisses Maß an Prestige verbunden hat und die Beklagte dies als „aufdrängen“ angesehen hat. Ohne aber dass die Geschäftsführung der Beklagten einen Darlehensvertrag abschließt, ein Konto einrichtet und das Darlehen schließlich abruft, gibt es gleichwohl von der Klägerin kein Geld. Zu beurteilen, in welchem Maße Geld nicht nur verlangt, sondern realistischer Weise auch aufgenommen werden kann, gehört typischerweise dem Risikobereich des Darlehensnehmers an, weil er zunächst diejenigen Angaben zur Verfügung stellt, die der Darlehensgeber soweit dies erforderlich ist, sodann prüft. Dementsprechend obliegen dem Darlehensgeber ohne weiteres auch keine gesonderten Aufklärungs- und Warnpflichten. Diese setzen vielmehr voraus, dass der Darlehensgeber über seine Rolle als Kreditgeber hinausgeht, über einen konkreten Wissensvorsprung verfügt oder einen Gefährdungstatbestand schafft (bei Palandt-Weidenkaff, BGB 73. Aufl. § 488 Rn 7) . Das ist jedenfalls bei diesem ersten Darlehen nicht erkennbar geworden.

55

ii) Bei dieser Sachlage überwiegen – trotz der kurzen Kündigungsfrist von 3 Monaten - allerdings die Interessen der Klägerin an einer fristlosen Kündigung des Darlehens wegen einer Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs, weil dieses Darlehen nicht gesichert gewesen ist, gestellte Sicherheiten in die Abwägung gemäß § 490 Abs. 1 BGB aber ausdrücklich einzustellen sind. Darauf, dass das Darlehen zum damaligen Zeitpunkt noch bedient worden ist, kommt es bei der Prognosebildung nicht entscheidend an. Die Klägerin muss nicht zuwarten, bis sich angesichts der gegebenen Finanzausstattung der Beklagten ein prognostizierbarer Entwicklungsverlauf bereits so weit verschlechtert, dass die Aussichten, das Darlehen erfolgreich zurückzuholen, sich im Ungewissen verlieren.

56

Ebenso ist unerheblich, dass die Beklagte eine 2 Wochenfrist rügt. Eine derart starre Frist lässt sich weder dem § 490 BGB noch dem § 314 BGB entnehmen. Das Gesetz spricht in § 314 Abs.3 BGB nur von einer angemessen Frist, weshalb sich die Frist nach den Gegebenheiten des Einzelfalles richtet. Die starre Ausschlussregelung des § 626 Abs. 2 BGB ist auf § 314 BGB deshalb nicht entsprechend anwendbar (BGH NJW 2011, 1438, bei juris Rn 28). Da die letzte Aufforderung vom 30.7.2013 erst die Prüfung der am 18.7.2013 eingereichten Unterlagen vorausgesetzt hat, ist die am 13.8.2013 ausgesprochene Kündigung auch noch in angemessener Frist erfolgt.

57

Die Abrechnung aus dem Schreiben vom 14.10.2013 war im Übrigen unstreitig.

58

b) Die Klägerin hat gemäß § 488 Abs 3 Satz 1 BGB auch Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens vom 29.4.2013 mit der Kto.Nr. 6250081206, weil auch dieses Darlehen wirksam fristlos gekündigt worden ist.

59

aa) Allerdings ergibt sich die Wirksamkeit dieser Kündigung nicht bereits aus dem Schreiben vom 13.8.2013. Denn die Sachlage verhält sich bei diesem Darlehen in zwei rechtserheblichen Punkten anders. Zum einen hätte die Klägerin aufgrund der laufenden Geschäftsverbindung und des bereits hinausgegebenen Darlehens über 25.000 erkennen müssen, dass ein weiteres zusätzliches Darlehen über 50.000 € vom Stammkapital der Gesellschaft (25.000 €) bereits nicht mehr gedeckt war und die Summe der Darlehen das bis dahin bestehende Fördermittelaufkommen von ca. 60.000 € bereits überstiegen hat. Da der Klägerin die Fördermittelabhängigkeit der Beklagten bekannt gewesen ist, lag eine Wissenslage vor, die verlangt hätte, die bis dahin vorliegenden Fördermittelbescheide zu prüfen, ob sie einen entsprechenden hohen Finanzierungspielraum überhaupt zulassen. Denn dieses Darlehen wurde noch vor der weiteren Förderung durch das Kultusministerium, die vom 20.5.2013 datierte und sich dann wegen des Hochwasser erledigt hatte, ausgereicht. Hierzu hat die Klägerin nichts vorgetragen. Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB ist dies bei der Beurteilung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, allerdings erheblich, weil die Risiken die die Klägerin selbst bereits bei der Darlehensvergabe eingegangen ist, nicht dem anderen Vertragsteil zugeordnet werden können. Zum zweiten war dieses Darlehen auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft gesichert. Dass die Sicherheit, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Darlehen im Zeitpunkt der Kündigung noch bedient worden ist, nicht ausreichend werthaltig gewesen wäre, hat die Klägerin im Übrigen noch nicht einmal behauptet, weshalb ihr die ordentliche Kündigungsfrist von 3 Monaten (Ziff 8.1 der Vereinbarung) bei diesem Darlehen ohne weiteres zumutbar gewesen wäre.

60

bb) Wirksam ist allerdings die hilfsweise erklärte fristlose Kündigung aus dem Schriftsatz vom 28.1.2014, weil zu diesem Zeitpunkt ein Fall der Zahlungseinstellung nach Nr. 26 Abs. 2 a der Spk-AGB vorgelegen hat. Denn die Beklagte hat das Darlehen ab Oktober 2013 unstreitig nicht mehr bedient, sondern die jeweils fortlaufenden Beträge nur noch separiert. Zwar ist diese Kündigung in der Sache hilfsweise für den Fall erklärt, dass der Darlehensvertrag nicht schon durch die Kündigung vom 13.8.2013 wirksam gekündigt gewesen ist. Kündigungserklärungen sind als Gestaltungsrechte grundsätzlich auch bedingungsfeindlich. Das gilt aber nicht für Potestativbedingungen, deren Erfüllung ausschließlich vom Willen des anderen Teils abhängt (näher bei Palandt-Ellenberger, BGB. 73. Aufl. Einf. v. § 158, Rn 13). Insoweit muss sich die Beklagte, die bereits von der Unwirksamkeit der ersten Kündigung, mithin vom Fortbestand des Kapitaldienstes ausgegangen ist, entgegenhalten lassen, dass sie den Kapitaldienst schließlich eingestellt hat. Denn der Zahlungsverzug ist nach Ausspruch der ersten fristlosen Kündigung ausschließlich von ihrem Verhalten abhängig gewesen. Sie hätte diesen ohne weiteres abwenden können, wenn sie das Darlehen, entsprechend ihrer Unwirksamkeitsannahme der Kündigung vom 13.8.2013, weiterhin bedient hätte. Der Separierungseinwand den sie vorgetragen hat, überzeugt im Ergebnis nicht. Zwar führt eine Kündigung eines Darlehensvertrages, worauf die Kammer hingewiesen hatte, zu der Frage, von welchem Anspruch die Klägerin im Streitfall ausgeht. Allerdings enthält das Darlehensverhältnis ohne weiteres keine Geschäftsbesorgungsverpflichtungen nach § 675 BGB, weshalb die Beklagte auch keinen Rechtsanspruch auf eine gesonderte Rechnungslegung und Neuberechnung der Forderung hat (BGH BKR 2006, 405, bei juris Rn 34). Im Übrigen hat sich für die Beklagte aus Ziff 7 des Darlehensvertrages, der als AGB nach Ziff 27 der SparK-AGB für das Abwicklungsverhältnis weitergilt, ergeben, dass die Klägerin für Zahlungen jederzeit annahmebereit gewesen ist, weshalb es auch nicht darauf angekommen ist, dass mit der Kündigung der Geschäftsverbindung das bei der Klägerin geführte Kontokorrentkonto geschlossen worden ist.

61

Der geltend gemachte Schuldsaldo war auch insoweit unstreitig (§ 138 Abs. 3 ZPO)

62

Entsprechendes gilt für die vorgelegte Zinsberechnung.

63

c) Das weitere Vorbringen der Klägerin ist im Übrigen nicht bewiesen, bzw unerheblich. Insbesondere hat sich für die aufgestellte Behauptung, die Geschäftsführerin der Beklagte habe Darlehensmittel „privat verwendet“ nichts weiter ergeben. Die Angaben der gehörten Zeugen P und S sind im Hinblick auf die mitgeteilten Begleitumstände nicht ausreichend plausibel gewesen. Aus den zuletzt nur unvollständig vorgelegten Kontoauszügen, ergibt sich eine Größenordnung von 25.000 € jedenfalls nicht. Dort ist nur eine Umbuchung in Höhe von 2000 € vermerkt, die sich augenscheinlich auf einen gesellschaftsrechtlichen Vorgang bezieht, weil er mit dem Vermerk „Stammkapital“ gekennzeichnet gewesen ist und ohne Kenntnis weiterer Einzelheiten für sich gesehen nicht beurteilbar ist. Weitere Kontoauszüge hat die Klägerin auch nicht vorgelegt.

II.

64

Die weiteren Zinsen folgen aus § 286 Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Die geringe Klagabweisung beruht auf der damit verbundenen Verschiebung der Zinszeitpunkte.

65

Die Kostenentscheidung folgt aus den § 91, 92 Abs.2 Nr. 1 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.


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Landgericht Magdeburg Urteil, 02. Sept. 2014 - 11 O 2035/13 zitiert 17 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund


(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung


(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichte

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag


(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit da

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund


(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 490 Außerordentliches Kündigungsrecht


(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 53 Form der Satzungsänderung


(1) Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags kann nur durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen. (2) Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse aufst

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(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).

(3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags kann nur durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen.

(2) Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse aufstellen.

(3) Der Beschluss muss notariell beurkundet werden. Erfolgt die Beschlussfassung einstimmig, so ist § 2 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

(4) Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Leistungen kann nur mit Zustimmung sämtlicher beteiligter Gesellschafter beschlossen werden.

(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).

(3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.