Landgericht Krefeld Vorbehaltsurteil, 22. Juli 2015 - 11 O 99/14
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 113.583,33 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2014 zu zahlen.
Der Beklagten wird die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert: 113.583,33 €
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten im Urkundenprozess um einen Vergütungsanspruch des Klägers aus einem Dienstvertrag für den Monat November 2014.
3Der Kläger war seit vielen Jahren Vorstandsmitglied der Beklagten und als Vorstandssprecher für diese bestellt und zuletzt aufgrund eines am 12.11.2010 geschlossenen Dienstvertrages für sie tätig. Der Vertrag war auf fünf Jahre befristet und sah als Ende des Vertragsverhältnisses den 15.11.2015 vor. Das Bruttomonatsgehalt betrug bis zum 14.11.2014 monatlich 112.333,33 € und danach 114.833,33 € zuzüglich eines variablen Vergütungsbestandteiles und wurde jeweils zum Monatsende fällig. Zudem hält der Kläger, der einer von drei Gründungsgesellschaftern der Beklagten ist, als Aktionär Anteile an der Beklagten.
4Mit Beschluss vom 30.08.2014 wurde der Kläger als Vorstandsmitglied und Vorstandssprecher abberufen. Mit Schreiben vom 26.11.2014, dem Kläger zugegangen am gleichen Tage, kündigte die Beklagte durch Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten den zwischen dem Kläger und ihr geschlossenen Dienstvertrag fristlos.
5Der Kläger wies die Kündigung mit Schreiben vom 03.12.2014 zurück und bot seine Arbeitskraft weiterhin an. Die Zahlung des Gehaltes für den Monat November steht aus.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, an ihn 113.583,33 € nebst Zinsen in Höhe von
85 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2014 zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen,
11hilfsweise ihr die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren
12vorzubehalten.
13Sie vertritt die Ansicht, die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages sei wirksam. Es lägen mehrere Gründe vor, die eine fristlose Kündigung rechtfertigten.
14In einem Telefonat am 03.09.2014 habe - wie unstreitig ist - der Kläger dem Aktionär Herrn Q. I. Einzelheiten über die Finanzierung des Kaufs der C Bank AG (C. AG) durch die Beklagte dargelegt. Des Weiteren habe er offengelegt, dass aufgrund des schwierigen Marktumfeldes geplant gewesen sei, den Mitarbeitern keine Boni auszuzahlen, dass man jedoch zur Vermeidung von Massenkündigungen letztendlich die Hälfte der Boni gezahlt habe. Er habe des Weiteren suggeriert, dass sich die anderen Organmitglieder der Beklagten mit den gesetzlichen Anforderungen und Rahmenbedingungen einer Bank sowie der zum Betrieb einer Bank notwendigen Technologie nicht auskennen würden. Aufgrund dieser Äußerungen wurde am 17.09.2014 dem Kläger gegenüber eine Abmahnung erklärt.
15Die Beklagte behauptet, zwischen dem 17.09.2014 und dem 21.11.2014 habe der Kläger gegenüber Kunden erklärt, er sei von Organmitglieder "gemeuchelt" worden, diese würden ihm "sein Unternehmen wegnehmen", mit ihm sei "die Kompetenz in der Risikokontrolle und der Technologie verschwunden" und bei den Organmitgliedern der Beklagten handele es sich um eine "IT-mäßige Laienspielschar". Von diesen die Organmitglieder der Beklagten diskreditierenden Äußerungen habe der Aufsichtsrat sukzessive Kenntnis erlangt.
16Zudem habe der Kläger die Dienste des "Privatssekreteriats" der Z. AG, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der Beklagten, Kosten in unerheblichem Umfang in Anspruch genommen. Dies habe die Beklagte durch ein Mitglied ihres Vorstandes sowie des Aufsichtrates der Z. AG, Herrn G., durch eine Email des Bruders des Klägers am 01.09.2014 erfahren habe. Diese Mail habe Herr G. am gleichen Tag an den Aufsichtsratvorsitzenden der Beklagten weitergeleitet. Frau C. als Vorständin der Z. AG sei für den Kläger und dessen Bruder auf dessen Veranlassung hin tätig geworden. Zurückzuführen sei dies darauf, dass die Z. AG im Jahr 2012 unter anderem den Kläger für einen sehr begrenzten Zeitraum und in geringem Umfange kostenlos als sogenannten "Testkunden" betreute um die Serviceleistung der Z. AG zu testen. Dem Aufsichtsrat der Z. AG sei jedoch nicht bewusst gewesen, dass die kostenlosen Leistungen noch bis September 2014 erbracht wurden. Bei Überprüfung eines eventuellen Schadens der Z. AG hätten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zwischen dem 26.09.2014 und dem 30.10.2014 im Vorstandsbüro von Frau C. 60 Ordner gesichtet, die den Gesellschaften des Klägers und dessen Bruder zugeordnet werden konnten. Bei diesen Gesellschaften handelt es sich um zwei Grundstücksverwaltungsgesellschaften, deren Anteilseigner je zur Hälfte der Kläger und sein Bruder G. B.. Unter Berücksichtigung der Tätigkeit für andere Testkunden seien jedenfalls mindestens 2.264,75 Stunden auf die Betreuung des Klägers und der beiden genannten Gesellschaften entfallen. Dies entspreche einem Kostenaufwand von 291.313,06 €. In einem Umfang von 1.144,25 Stunden hat der Kläger mit Mail vom 20.11.2014 die Tätigkeit unstreitig gestellt und mitgeteilt, dass er bereit sei, diese Stunden zu einem marktüblichen Stundensatz für Hausverwaltungen der Gesellschaft zu vergüten.
17Der über die Tätigkeit der Frau C. erstellte Berichtsentwurf sei dem Aufsichtsrat der Z. AG am 30.10.2014 zugeleitet worden, der den Aufsichtsrat der Beklagten mit Schreiben vom 10.11.2014 informiert habe. In der unverzüglich angesetzten Aufsichtratsitzung am 12.11.2014 sei er diskutiert worden.
18Der Aufsichtratvorsitzende und ein Mitglied des Vorstands der Beklagten hätten am 18.11.2014 erfahren, dass - wie unstreitig ist - der Kläger über den Bericht verfüge und ihn einem Geschäftspartnern und - wie sie im Februar 2015 erfahren habe - auch seinem Bruder gegenüber - passagenweise offenbart habe. Der Bericht sei widerrechtlich in seinen Besitz gelangt. Er sei nicht zur Weitergabe bestimmt gewesen und von denjenigen, die ihn zur Kenntnisnahme erhalten hätten, auch nicht weitergeleitet worden.
19Die der Z. AG möglichweise zustehenden Zahlungsansprüche gegen den Kläger hat diese mit Abtretungsvertrag vom 26.02.2015 an die Beklagte abgetreten.
20Mit diesen Ansprüchen erklärt die Beklagte die Aufrechnung gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Zahlung seiner Dienstbezüge für den Zeitraum zwischen dem 01. und 26.11.2014 in Höhe von 98.438,89 € und hilfsweise gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Zahlung seiner Dienstbezüge für den Zeitraum zwischen dem 27. und 30.11.2014 in Höhe von 15.144,44 €.
21Hilfsweise erklärt die Beklagte mit der abgetretenen Forderung auf Schadenersatz die Aufrechnung gegen dem Anspruch des Klägers auf Dienstbezüge und Zinsen bis einschließlich 25. Februar 2015 für den Zeitraum zwischen dem 1. und 26. November 2014 In Höhe von 99.454,29 € und - wiederum hilfsweise - gegen den weiteren Anspruch des Klägers auf Dienstbezüge für den Zeitraum vom 27.11.2014 bis 30.11.2014 und Zinsen bis einschließlich 25.02.2015 in Höhe von 15.299,27 €.
22Der Kläger vertritt demgegenüber die Ansicht, die Kündigung sei verfristet. Die Beklagte habe aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Strukturen und Beteiligungsvehältnisse bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von der unentgeltlichen Inanspruchnahme der Dienstleistung des Privatsekretariats gehabt, da alle Aufsichtsratmitglieder der Z. AG auch Vorstandsmitglieder der Beklagten seien. So ist Herr X. als Vorstandsmitglied der Beklagten für Controlling und Faktura zuständig, wodurch er auch die Abrechnungen der Z. AG über die für Kunden erbrachten Dienstleistungen überwacht und verantwortet habe. Ihm sei auch bekannt gewesen, dass Frau C. als Geschäftsführerin der B. mbH den Kläger unterstützt habe. Gesellschafter dieser GmbH sind der Kläger, seine Ehefrau und weitere Führungskräfte der Beklagten. Mieterin des Grundstücks sei die Beklagte. Diese habe zudem Kenntnis durch einen Hinweis von Frau C. im September 2014 über ihre Tätigkeit für den Kläger erhalten.
23Auch Herr G. habe Kenntnis von den Tätigkeiten der Frau C. gehabt. Diese habe ihn ausführlich Anfang September 2014 in einem Gespräch über die Forstsetzung ihrer Tätigkeit für den Kläger hingewiesen. Von einer solchen Kenntnis sei auch aufgrund der räumlichen Nähe auszugehen. Frau C. belegte in den Räumlichkeiten der C. AG ein unmittelbar an das Büro von Herrn G. angrenzendes Büro. Schließlich habe Frau C. auch für die GbR B., G., T. regelmäßig Unterstützungsleistungen erbracht. Als Gesellschafter dieser GbR habe Herr G. positive Kenntnis von diesen Tätigkeiten gehabt.
24Auch Herr N. - ein weiteres Vorstandsmitglied der Beklagten - habe Kenntnis von den Tätigkeiten gehabt. Er ist Gesellschafter der I-GmbH, die ein in ihrem Eigentum stehendes Grundstück an die C. AG vermietet hat. Für diese Gesellschaft war Frau C . als Geschäftsführerin tätig.
25Letztlich habe er - der Kläger - am 09.07.2014 die Vorstandsmitglieder der Beklagten im Rahmen einer per Email geführten Diskussion darauf hingewiesen, dass Frau C. bereits umfangreich mit ihm und seinem Bruder in privaten geschäftlichen Angelegenheiten zusammengearbeitet habe.
26Er habe auch niemanden davon abgehalten, die besagten Dienstleistungen in Rechnung zu stellen. Vielmehr habe er des Öfteren nachfragend angeboten, diese zu bezahlen.
27Er habe den Berichtsentwurf von einem Dritten erhalten, der ihm diesen zugeleitet habe.
28Entscheidungsgründe:
29I.
301. Die Klage ist zulässig und im Urkundenprozess auch begründet. Die gewählte Prozessart ist gemäß § 592, 597 ZPO statthaft. Die Parteien streiten um einen Anspruch, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme zum Gegenstand hat. Sämtliche zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen hat der Kläger durch Vorlage seines Dienstvertrages durch Urkunden begründet. Im Übrigen ist dieser Anspruch von der Beklagten nicht bestritten worden.
312. Die Beklagte ist hinsichtlich der Leistung des Klägers in Annahmeverzug. Durch die Vorlage des Kündigungsschreibens hat der Kläger den Annahmeverzug bewiesen. Der Annahmeverzug gemäß § 293 BGB ist dadurch zustande gekommen, dass die Beklagte die ihr angebotene Arbeitsleistung des Klägers nicht angenommen hat. Der Kläger hat seine Leistung mit Schreiben vom 03.12.2014 angeboten. Für den Zeitraum davor war ein Angebot gemäß § 296 BGB entbehrlich. Mit dem Ausspruch der fristlosen Kündigung gibt der Arbeitgeber zu erkennen, dass er die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht entgegen nehmen will. Einen entgegenstehenden Willen muss der Arbeitgeber erkennen lassen, indem er den gekündigten Arbeitnehmer zur Arbeit auffordert (vergleiche LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Juli 2015, 3 Sa,132/14, Rn. 59; LAG Köln, Urteil vom 27. November 2013,11 Sa 407/13, Rn. 90 m.w.N.). Eine solche Aufforderung hat die Beklagte nicht ausgesprochen.
32II.
33Dem klägerischen Anspruch auf Arbeitsentgelt ab dem 26.11.2014 kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, das Arbeitsverhältnis sei fristlos wirksam zu diesem Zeitpunkt gekündigt worden. Ihr ist der Nachweis einer wirksamen Kündigung nicht mit den im Urkundenverfahren zulässigen Beweismittel gelungen.
341. Soweit die Beklagte sich darauf stützt, der Kläger habe gegenüber Kunden zwischen dem 17.09.2014 und dem 21.11.2014 diskreditierende Äußerungen über Organmitglieder der Beklagten getätigt, ist diese Behauptung unsubstantiiert. Für eine substantiierte Behauptung hätte es zumindestens einer Darlegung bedurft, welche Äußerung gegenüber welchen Kunden der Kläger getätigt hat. Hieran fehlt es.
35Zudem hat die Beklagte zum Beweis ihrer Behauptung Zeugenvernehmung angeboten. Hierbei handelt es sich um ein im Rahmen des Urkundsverfahren nicht statthaftes Beweismittel (§ 595 II ZPO).
36Zur Beurteilung des Verhaltens des Klägers kann nicht das Telefonat mit dem Aktionär B. am 03.09.2014 herangezogen werden. Dieses Verhalten hat die Beklagte bereits durch eine Abmahnung sanktioniert. Durch die Abmahnung hat sie konkludent den Verzicht auf ihr Kündigungsrecht wegen der ihr bekannten Gründe, die Gegenstand der Abmahnung waren, erklärt (vgl. BAG, Urteil vom 06.03.2003, 2 AZR 128/02, LS 1).
372. Soweit die Beklagte sich zur Begründung der fristlosen Kündigung auf die Inanspruchnahme der Leistungen der Z. AG durch den Kläger beruft, ist dieser Vortrag ebenfalls nicht mit den im Urkundenverfahren statthaften Beweismitteln untermauert.
38Zur Begründung der Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung gemäß § 626 BGB gehört auch die Einhaltung der Kündigungsfrist von 2 Wochen gemäß § 626 II S. 1 und S. 2 BGB. Für die Einhaltung dieser Kündigungsfrist trägt die Beklagte die Behauptungs - und Beweislast. Dazu gehört, dass derjenige, der eine Kündigung aus wichtigem Grund ausspricht, darlegen und gegebenenfalls beweisen muss, dass er von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen innerhalb der letzten zwei Wochen vor ihrem Ausspruch erfahren hat. Ihrer Darlegungslast ist die Beklagte nachgekommen, indem sie mitgeteilt hat, wie es zu der Aufdeckung des Kündigungsgrundes gekommen sein soll und wie sie im Anschluss verfahren ist. Sie hat die Ermittlungen und die Dauer der Ermittlungen sowie die Unterrichtung des Vorstandes und die anschließende Anberaumung der Sitzung hinreichend dargelegt. Auch hat sie dargelegt, dass sie alle Schritte mit der notwendigen Beschleunigung betrieben hat.
39Der Kläger hat hierzu behauptet, allen Vorstandsmitgliedern sei zu einem früheren Zeitpunkt bereits bekannt gewesen, dass die unentgeltliche Tätigkeit der Z. AG für den Kläger, die zunächst einvernehmlich erfolgt ist, bis zum September 2014 fortgesetzt wurde. Über die Fortsetzung der unentgeltlichen Tätigkeit seien alle Vorstandsmitglieder der Beklagten durch Gespräche und wegen der wirtschaftlichen Verflechtungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt unterrichtet gewesen. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte im Urkundenverfahren gehindert ist, ihren eigenen Sachvortrag zur Einhaltung der Kündigungsfrist und zur Widerlegung der Behauptung des Klägers, alle Vorstandsmitglieder hätten Kenntnis von der Fortsetzung des unentgeltlichen Tätigkeit der Z. AG für den Kläger gehabt, mit anderen Beweismitteln als Urkunden nachzuweisen, ist ihre Behauptung als im Urkundenverfahren unstatthaft anzusehen, da eben diese späte Kenntniserlangung aufgrund des Bestreitens des Klägers nicht als unstreitig anzusehen ist und Urkunden fehlen.(vgl. OLG München, Urteil vom 21.01.2009, 7 U 4656/08, Rnd.Nr. 31).
403. Soweit die Beklagte sich zur Begründung ihrer fristlosen Kündigung auf die Beschaffung des Prüfungsberichtes durch den Kläger und die Offenlegung des Prüfungsberichtes gegenüber Dritten beruft, ist auch dieser Vortrag der Beklagten nicht mit den im Rahmen des Urkundenverfahrens statthaften Beweismitteln gelungen.
41Der Kläger ist der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Kenntniserlangung nachgekommen, indem er in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, er habe den Untersuchungsbericht per Mail von Herrn T. erhalten. Demgegenüber hat die Beklagte nicht mit den im Urkundenverfahren statthaften Beweismitteln nachgewiesen, dass entgegen der Darstellung des Klägers eine durch den Kläger veranlasste oder getätigte widerrechtliche Beschaffung vorliegt. Allein die Entgegennahme eines ihm zugeleiteten Berichtes kann nicht mit Erfolg als vorwerfbares Verhalten zur Begründung einer fristlosen Kündigung herangezogen werden. Ein gesteigerter Umwertgehalt liegt in einem solchen Verhalten nicht.
42Unstreitig zwischen den Parteien ist, dass der Kläger gegenüber einem Geschäftspartner und seinem Bruder Passagen aus diesem Berichtsentwurf offengelegt hat. Unstreitig ist ferner, dass dieser Umstand erst am 18.11.2014 - bzw. im Februar 2015 - bekannt wurde.
43Allein diese Offenlegung rechtfertigt jedoch keine außerordentliche fristlose Kündigung.
44Bei der erforderlichen Abwägung der Interessen beider Parteien ist zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er Teile des Berichtes nicht einer Vielzahl von Leuten zugänglich gemacht hat, sondern sie lediglich einem Geschäftspartner und seinem - insoweit auch betroffenen - Bruder zur Kenntnis gebracht hat. Auch ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Offenlegende - der Kläger - derjenige war, gegen den die Ermittlungen liefen. Dies ist vom Unwertgehalt anders zu beurteilen, als hätten die Ermittlungen ein anderes Vorstandsmitglied betroffen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte Ermittlungen gegen den Kläger hinter dessen Rücken ohne dessen Kenntnis aufgenommen und ihn nach deren Abschluss von dem Ergebnis nicht unterrichtet hat. Insofern ist auch das Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht einwandfrei, was wiederum das Verhalten des Klägers in einem milderen Licht erscheinen lässt.
45Schließlich ist zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass das Vertragsverhältnis mit dem Kläger aufgrund des befristeten Dienstvertrages nur noch weniger als ein Jahr bestand, er aber andererseits als Gründungsgesellschafter, ständiger leitender Mitarbeiter und Aktionär der Beklagten einen Verdienst an der Beklagten erworben hat.
46III.
47Der Anspruch des Klägers ist auch nicht durch die seitens des Beklagten erklärte Aufrechnung bzw. Hilfsaufrechnung erloschen. Im Urkundenprozess ist die Aufrechnung des Beklagten gegen eine urkundlich bewiesene Forderung eine Einwendung im Sinne des § 598 ZPO, die mit den im Urkundenprozess zulässigen Mitteln bewiesen werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.1971, AZ VII ZA 27/17 LS).
48Mit den zulässigen Beweismitteln ist zunächst nicht dargetan, dass der Beklagten ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Kläger zusteht. Die Tätigkeit der Z. AG für den Kläger erfolgte zunächst im Rahmen einer Absprache der Parteien kostenlos. Die Beklagte hat weder dargetan noch bewiesen, dass diese Abrede zeitlich befristet oder auf einen bestimmten Umfang beschränkt war. Sie hat auch nicht dargelegt, dass es zu einer Kündigung dieser kostenlosen Serviceleistung im Rahmen einer Erprobung gekommen ist. Infolge dessen ist bereits das Vorliegen eines pflichtwidrigen Verhaltens des Klägers fraglich.
49Auch hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt, dass es zu einem Schaden auf Seiten der Z. AG gekommen ist und in welchem Umfange dieser entstanden ist. Hierzu ist nicht ausreichend, die Vergütung der Dienstleisterin Frau C. zu errechnen und diese in das Verhältnis zu der behaupteten oder der von dem Kläger zugestandenen Stundenanzahl zu setzen. Vielmehr wäre hier von Seiten der Beklagten eine Darlegung notwendig, welches Entgelt für die Dienstleistungen zwischen den Parteien vereinbart oder welches Entgelt angemessen und üblich ist.
50Zu berücksichtigen ist überdies, dass die Leistungen der Z. AG nicht alleine für den Kläger, sondern auch für Gesellschaften erfolgten, an denen der Bruder des Klägers beteiligt ist. Weder die Beklagte nach der Kläger haben bei dieser Abrechnung differenziert, welche Stunden alleine für den Kläger angefallen sind. Von daher ist es der Beklagten auch verwehrt, die von dem Kläger zugestandenen Stunden alleine diesem zuzurechnen.
51Schließlich fehlt es an einer Urkunde, die die Höhe des Anspruches der Beklagten im Rahmen des Urkundenprozesses belegen würde. Zudem kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, er habe sich einer Vergütung der für ihn erbrachten Leistungen widersetzt. Vielmehr ist unstreitig, dass er eine Vergütung nach Rechnungslegung angeboten hatte. Eine Rechnung ist jedoch nicht erteilt worden. Ohne eine solche Rechnungserteilung ist der Kläger zu einer Zahlung nicht verpflichtet, da er weder den Umfang der Zahlungspflicht kennt noch diese überprüfen kann.
52Der Umstand, dass die Beklagte nicht in der Lage ist, ihren Gegenanspruch mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln zu beweisen, hat Einfluss sowohl auf die Aufrechnungserklärung bezüglich der Gehaltsforderung des Klägers bis zum 26.11.2014 also auch der Hilfsaufrechnung bezüglich des darüber hinaus gehenden Entgeltanteiles.
53Der Zinsanspruch des Klägers rechtfertigt sich aus §§ 288, 286 BGB.
54Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus § 708 Nr. 4, 711 ZPO.
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Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek.
(1) Insoweit der in der Klage geltend gemachte Anspruch an sich oder infolge einer Einrede des Beklagten als unbegründet sich darstellt, ist der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen.
(2) Ist der Urkundenprozess unstatthaft, ist insbesondere ein dem Kläger obliegender Beweis nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt, so wird die Klage als in der gewählten Prozessart unstatthaft abgewiesen, selbst wenn in dem Termin zur mündlichen Verhandlung der Beklagte nicht erschienen ist oder der Klage nur auf Grund von Einwendungen widersprochen hat, die rechtlich unbegründet oder im Urkundenprozess unstatthaft sind.
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.04.2013 wird zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.04.2013 – 1 Ca 4034/12 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 30.04.2012, zugegangen am 30.04.2012, nicht fristlos, sondern erst zum 30.11.2012 aufgelöst worden ist.
2) Der Beklagte wird verurteilt, das Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf dem Arbeitszeugnis auf den 30.11.2012 abzuändern und zu erteilen.
3) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.235,65 € brutto zu zahlen.
4) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5) Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu70 %, der Beklagte zu 30 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten zuletzt noch um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung, Zahlungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs und den Inhalt eines Arbeitszeugnisses.
3Die Parteien sind Brüder. Der Kläger ist seit dem Januar 1991 im Familienbetrieb als Graveur beschäftigt. Nach dem Ableben des Vaters erbte der Kläger u.a. das Grundstück, auf dem sich die Werkshalle der Firma befindet. Nach dem Ableben des Großvaters führte der Beklagte die Geschäfte weiter und wurde Mieter der Werkshalle und Arbeitgeber des Klägers. Zwischen den Parteien kam es u.a. wegen angeblicher Mietrückstände zu Streitigkeiten. Der Kläger machte einen Räumungsrechtsstreit anhängig.
4Unter dem 18.01.2012 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Abmahnung wegen Nichteinhaltung der Arbeits- und Pausenzeiten. Mit Schreiben vom 01.02.2012 und 03.02.2012 mahnte er ihn wegen Nichteinhaltung der Arbeitszeiten und Arbeitsverweigerung ab. Mit Schreiben vom 02.02.2012 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Abmahnung wegen Bedrohung am 24.01.2012. Mit Schreiben vom 30.04.2012 sprach der Beklagte schließlich die fristlose, hilfsweise ordentliche, Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus.
5Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 05.04.2013 (Bl. 232 ff. d.A.) festgestellt, dass die Kündigung vom 30.04.2012 das Arbeitsverhältnis nicht fristlos, sondern erst zum 30.11.2012 aufgelöst hat. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte keine Umstände vorgetragen habe, die zwingend auf eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit schließen ließen. Konkurrenztätigkeiten seien nicht hinreichend dargetan. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Kündigungsschutzgesetz finde aufgrund der Beschäftigtenzahl keine Anwendung. Die Kündigung sei nicht treuwidrig. Die Zahlungsklage sei unbegründet, da der Kläger nicht dargetan habe, in welcher Höhe er Arbeitslosengeld bezogen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
6Gegen das ihm am 24.04.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.05.2013 Berufung eingelegt und diese am 24.06.2013 begründet.
7Gegen das ihm am 25.04.2013 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 27.05.2013 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 25.07.2013 begründet.
8Der Kläger rechtfertigt seine Berufung damit, dass er die Differenz für den Zeitraum Mai 2012 bis November 2012 zwischen dem Bruttoentgelt bei dem Beklagten abzüglich der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit beanspruchen könne. Das Arbeitszeugnis müsse das Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses 30.11.2012 ausweisen. Zum Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit verweist er auf eine Auskunft seiner Krankenkasse vom 28.10.2013 nebst Anlagen (Bl. 434 ff. d.A.).
9Der Kläger beantragt,
101. den Beklagten – unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 05.04.2013 zu der Geschäftsnummer 1 Ca 4034/12 – zu verurteilen, an den Kläger verbliebenen Lohn in Höhe von 3.235,65 € brutto für die Monate Mai 2012 bis einschließlich November 2012 zu zahlen;
112. den Beklagten zu verurteilen, das Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf dem Arbeitszeugnis vom 30.04.2012 auf den 30.11.2012– entsprechend den Feststellungen des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 05.04.2013 zu der Geschäftsnummer 1 Ca 4034/12 – abzuändern und zu erteilen;
123. die Berufung des Beklagten vom 27.05.2013 kostenpflichtig abzuweisen.
13Der Beklagte beantragt,
141. unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils nach den diesseitigen erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen;
152. die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
16Der Beklagte behauptet, der Kläger sei am 17.04.2012 während der Zeit seiner angeblichen Arbeitsunfähigkeit einer Konkurrenztätigkeit nachgegangen, indem er in der S -W Übertragungsfolie von der Bandenwerbung entfernt habe. Angesichts der Schwere der Pflichtverletzung sei eine Abmahnung entbehrlich gewesen. Der Kläger habe die Arbeitsunfähigkeit nach einem vorangegangenen Versetzungsstreit nur vorgetäuscht. Dies zeige sich auch daran, dass er während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit an einer Karnevalsfeier teilgenommen und Arbeiten auf seinem Grundstück verrichtet habe. Er habe nichts getan, um seine Gesundung voranzutreiben. Der Kläger habe bereits in der Vergangenheit Konkurrenztätigkeit entfaltet, so. z.B. für die Firma m r p GmbH. Im Sommer 2011 habe der Kläger geäußert, er werde den Beklagten in die Insolvenz treiben. Zwischenzeitlich habe der Beklagte feststellen müssen, dass der Kläger den Ruf des Beklagten gefährdet habe, indem er den Firmenrechner und das Programm Dropbox genutzt habe, um pornografische Bilder von sich in den Ordner Public der Cloud zu laden. Annahmeverzug sei mangels Leistungsfähigkeit des Klägers ausgeschlossen, da der behandelnde Arzt von der Wiederaufnahme der Tätigkeit wegen Verschlimmerung der Erkrankung abgeraten habe.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 24.06.2013, 25.07.2013, 31.08.2013 und 21.11.2013 sowie die Sitzungsniederschrift vom 27.11.2013 und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19I. Die Berufungen der Parteien sind zulässig, denn sie sind nach den§§ 64 Abs. 2 b), c) ArbGG statthaft und wurden ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.
20II. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Gründen, denen sich die Berufungskammer anschließt, erkannt, dass die Kündigung des Beklagten vom 30.04.2012 das Arbeitsverhältnis erst zum 30.11.2012 aufgelöst hat. Die Ausführungen des Beklagten im Berufungsrechtszug rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Es fehlt an der Darlegung eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB.
211. Richtig ist zwar, dass es einen verhaltensbedingten wichtigen Kündigungsgrund darstellen kann, wenn der Arbeitnehmer unter Vorlage eines Attests der Arbeit fernbleibt und sich Lohnfortzahlung gewähren lässt, obwohl es sich in Wahrheit nur um eine vorgetäuschte Krankheit handelt (BAG, Urt. v. 23.06.2009 – 2 AZR 532/08 – m.w.N.). Jedoch hat der Beklagte keinen Sachverhalt vorgetragen, der mit hinreichender Sicherheit die Annahme rechtfertigt, der Kläger habe seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht. Den für die Krankenkasse bestimmten und mit der Diagnose versehenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 02.02.2012, 17.02.2012, 23.02.2012, 09.03.2012 und 26.03.2012 (Bl. 435 ff. d.A.) ist zu entnehmen, dass der Kläger an einer depressiven Episode litt (F 32.9 G). Diese war nicht vor dem 30.04.2012 abgeschlossen, wie die ärztliche Bescheinigung für den Krankengeldbezug vom 07.05.2012 (Bl. 444 d.A.) besagt. Die psychische Erkrankung des Klägers wird ferner bestätigt durch Antrag seiner Psychotherapeutin vom 23.02.2012 auf Durchführung einer Kurzzeittherapie (Bl. 446 d.A.). Die Psychotherapeutin kam zu dem Ergebnis des Vorliegens einer akuten Belastungsstörung (F 43.0). Körperliche Tätigkeiten – hier: Entfernen von Übertragungsfolie von der Bandenwerbung im S -W und Grundstücksarbeiten (Reinigungs-, Aufräum- und Gartenarbeiten) – stehen der Annahme einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht notwendigerweise entgegen. Auch die Teilnahme an einer Karnevalsfeier in einem „luftigen Römer-Kostüm“ ist weder für sich genommen noch in Kombination mit körperlichen Tätigkeiten vorliegend geeignet, den Schluss auf eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit zuzulassen. Der behandelnde Arzt hat mit der Bescheinigung vom 04.04.2013 (Bl. 445 d.A.) den Bezug der psychischen Erkrankung des Klägers mit dem unstreitigen Arbeitsplatzkonflikt hergestellt. Die Erkrankung habe unter dem Gesichtspunkt der Verschlimmerung eine Anwesenheit am Arbeitsplatz ausgeschlossen. Alle anderen Tätigkeiten geistiger und/oder körperlicher Art wurden vom Arzt ausdrücklich unterstützt. Diese Ablenkungen sollten aus ärztlicher Sicht dem Kläger helfen, die aufgestauten Aggressionen abzubauen und seine Erkrankung zu verarbeiten.
222. Im Hinblick auf die dargelegten Ausführungen des behandelnden Arztes vom 04.04.2013 kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Genesungsprozess pflichtwidrig verzögert hat. Darüber hinaus kommt der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung ohne vorangegangene einschlägige Abmahnung als Konsequenz eines genesungswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers während einer Arbeitsunfähigkeitsperiode nur in besonders schwerwiegenden Ausnahmekonstellationen in Frage (LAG Köln, Urt. v. 19.04.2012 – 7 Sa 1399/11 – m.w.N.). Das ist z.B. der Fall, wenn ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer während dieser Zeit schichtweise einer Vollbeschäftigung bei deinem Dritten nachgeht (vgl.: BAG, Urt. v. 26.08.1993 – 2 AZR 154/93 -). Ansonsten setzen ordentliche und außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung regelmäßig eine Abmahnung des Arbeitnehmers voraus, da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann (BAG, Urt. v. 25..10.2012 – 2 AZR 495/11 – m.w.N.). Da der Beklagte den Kläger nicht zuvor wegen eines genesungswidrigen Verhaltens abgemahnt hat, erweist sich eine hierauf gestützte fristlose Kündigung anlässlich des Entfernens einer Übertragungsfolie, Erledigung von Grundstücksarbeiten und Teilnahme an einer Feierlichkeit jedenfalls als unverhältnismäßig.
233. Auch die behaupteten Konkurrenztätigkeiten sind vorliegend nicht als wichtiger Grund für die fristlose Kündigung geeignet.
24a) Zwar geht der Beklagte im Ansatz zutreffend davon aus, dass während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt ist (BAG, Urt. v. 28.01.2010 – 2 AZR 1008/08 – m.w.N.). Allerdings hat der Beklagte keine Konkurrenzarbeiten des Klägers vorgetragen, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar machen.
25b) Hinsichtlich des Entfernens der Übertragungsfolie von der Bandenwerbung im S ist zwar der Marktbereich des Beklagten betroffen. Der Beklagte hat aber weder zu Dauer noch Umfang der Tätigkeit vorgetragen, so dass nicht angenommen werden kann, es habe sich um eine zeitlich intensive und bedeutsame Konkurrenztätigkeit gehandelt. Soweit der Beklagte auf sein eigenes Angebot vom 29.03.2012 (Bl. 416 d.A.) in Höhe von insgesamt 2.549,-- € nebst Mehrwertsteuer verweist, verkennt er, dass es sich bei dem Entfernen von Übertragungsfolie allenfalls um eine Teiltätigkeit des Angebots (Banden- und Shopbeschriftung) handelt, wobei dem Beklagtenvortrag weder zu entnehmen ist, für wie viele Bandenstücke der Kläger die Übertragungsfolie entfernt und die Shopbeschriftung erstellt hat. Vor diesem Hintergrund ist nur eine relativ geringfügige Pflichtverletzung feststellbar, die ohne Ausspruch einer vorherigen Abmahnung eine außerordentliche Kündigung keinesfalls zu rechtfertigen vermag. Bezüglich der Materialien, die laut Rechnung der Firma Y vom 16.04.2012 (Bl. 134 d.A.) an die Firma S geliefert worden sein sollen, ist der vom Beklagten hergestellte Bezug zu dem Angebot S für die Kammer nicht nachvollziehbar. Es fehlt eine plausible Gegenüberstellung nebst Erläuterung derjenigen Werkstoffe, die für die Banden- und Shopbeschriftung gemäß Angebot zugrunde gelegt wurden, und den in der Rechnung vom 16.04.2012 ausgewiesenen Materialien.
26c) Die vorgelegten Rechnungen vom 15.08.2005 und 31.05.2011 (Bl. 215 ff. d.A.) sind nicht geeignet, eine Konkurrenztätigkeit des Klägers zu Lasten des Beklagten in Bezug auf die die Firma m GmbH zu belegen. Selbst wenn der Kläger die Rechnungen verfasst hat, so handelt es sich doch um Rechnungen des Beklagten auf dessen Geschäftspapier. Dass die Geldsummen der laut handschriftlichem Vermerk bezahlten Rechnungen nicht der Firma des Beklagten zugeflossen sind, hat der Beklagte nicht dargetan.
27d) Der E-Mail „alles fussball“ vom 18.07.2012 ist mangels zeitlicher Angaben nicht zu entnehmen, dass die behauptete Konkurrenztätigkeit bereits vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung vom 30.04.2012 ausgeübt wurde. Es fehlen darüber hinaus jegliche Angaben zu Umfang und Bedeutung der Tätigkeit sowie zum Stand des Geschäfts Poster und Rollup-Display. Es bleibt offen, ob bereits mehr als bloße Vorbereitungshandlungen vorgenommen worden sind. Hinsichtlich der Banden für die Spielfeldbegrenzung bittet der Absender der E-Mail um die Unterbreitung eines Angebots, so dass insoweit allenfalls ein Vorstadium einer Konkurrenztätigkeit angenommen werden kann.
284. Dem Beweisantritt des Beklagten, den Zeugen Falkenbach dazu zu vernehmen, dass der Kläger im Sommer 2011 erklärt habe, er werde den Beklagten in die Insolvenz treiben, war nicht gemäß § 373 ZPO nachzugehen. Es handelt sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis (vgl.: hierzu: BAG, Urt.v. 13.11.2012 – 3 AZR 557/10 – m.w.N.). Zwar ist es nicht erforderlich, dass der Beklagte Tag und Uhrzeit der streitigen Äußerung benennt, jedoch ist zur Vermeidung der Erhebung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises zumindest erforderlich, dass der Beklagte den örtlichen und inhaltlichen Zusammenhang darstellt, in dem die Äußerung gefallen sein soll. Darüber hinaus hat der Beklagte auch nicht vorgetragen, wann konkret von wem er von der angeblichen Äußerung des Klägers erfahren hat, so dass die Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht feststellbar ist.
295. Soweit der Beklagte erstmalig im Berufungsverfahren dem Kläger vorhält, er habe pornografische Bilder in den Ordner Public mittels des Programms Dropbox in die Cloud eingestellt, ist sein Vorbringen in mehrfacher Hinsicht nicht hinreichend substantiiert. So fehlt es schon an der Angabe, wann die Fotos abgespeichert wurden. Es lässt sich daher nicht feststellen, dass sie bereits vor Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung in dem Ordner hinterlegt waren. Kündigungsgründe, die dem Kündigenden bei Ausspruch der Kündigung noch nicht bekannt waren, können nur dann uneingeschränkt nachgeschoben werden, wenn sie bereits vor Ausspruch der Kündigung entstanden sind (BAG, Urt. v. 04.06.1997 – 2 AZR 362/96 – m.w.N.). Außerdem hat der Beklagte nicht hinreichend dargelegt, dass die Bilder vom Kläger über den Firmenrechner unter Nutzung der Dropbox in der Cloud abgelegt wurden. Er hat weder vorgetragen, dass der Kläger bei diesem Vorgang beobachtet wurde noch bestand für den Firmenrechner eine Zugriffsbeschränkung, so dass auch Dritte die Möglichkeit hatten, pornografische Bilder vom Kläger einzustellen. Dies gilt erst Recht, wenn man berücksichtigt, dass die Bilder über die Dropbox auch von anderen mobilen Geräten mit Internetzugang jederzeit eingestellt werden können.
30III. Die Berufung des Klägers ist begründet.
311. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 3.235,65 € brutto aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs nach den §§ 615 Satz 1, 293 ff. BGB.
32a) Der Arbeitgeber muss nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung den Arbeitnehmer wie zur Arbeit auffordern, wenn er nicht in Annahmeverzug geraten will (BAG, Urt. v. 21.03.1985 – 2 AZR 519/83 – m.w.N.). Er hat darzulegen und zu beweisen, dass der Arbeitnehmer im Sinne des § 297 BGB zur Leistung objektiv außerstande oder subjektiv nicht zur Leistung bereit ist (BAG, Urt. v. 17.08.2011 – 5 AZR 251/10 – m.w.N.).
33b) Der Beklagte hat eine Leistungsunfähigkeit des Klägers im Zeitraum Mai 2012 bis November 2012 nicht hinreichend dargetan. Zwar ist es richtig, dass die Erkrankung des Klägers eine Anwesenheit am Arbeitsplatz ausweislich der ärztlichen Bescheinigung vom 04.04.2013 zunächst ausgeschlossen hat. Der Beklagte verkennt aber, dass es sich dabei nicht um einen dauerhaften Zustand gehandelt hat, sondern dies nach ärztlicher Einschätzung ausdrücklich zeitlich bis zum 30.04.2012 beschränkt war.
34c) Da der Kläger im Berufungsverfahren das bezogene und der Höhe nach unstreitige Arbeitslosengeld von 16.966.-- € auf den Entgeltanspruch für den Zeitraum Mai 2012 bis November 2012 von 20.0.2012,65 € brutto gemäß § 115 Abs. 1 SGB X angerechnet hat, bestehen gegen den Anspruch auch der Höhe nach keine Bedenken.
352. Das Arbeitsverhältnis hat erst zum 30.11.2012 aufgrund der Kündigung des Beklagten vom 30.04.2012 sein Ende gefunden, so dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ein Arbeitszeugnis zu erteilen, welches den 30.11.2012 als Beendigungstermin des Arbeitsverhältnisses ausweist, § 109 Abs. 1 Satz 2 GewO.
36IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
37V. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung auf den Besonderheiten des Einzelfalles beruht und eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht Gegenstand der Entscheidung war.
38R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
39Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
Einwendungen des Beklagten sind, wenn der dem Beklagten obliegende Beweis nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt ist, als im Urkundenprozess unstatthaft zurückzuweisen.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.