Landgericht Köln Urteil, 21. Juli 2015 - 81 O 152/13
Gericht
Tenor
I.
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
1. unter der Domain „keine-W-vertretung.de“ einen Online-Shop für Staubsauger und Staubsaugerzubehör zu betreiben;
2. das Zeichen „L2“ zur Kennzeichnung von Staubsaugerersatzteilen, Staubsaugerzubehör und Staubsaugerfiltertüten, bei denen es sich nicht um Original W Produkte handelt, zu benutzen;
3. das Zeichen „U2“ zur Kennzeichnung von Staubsaugerersatzteilen, Staubsaugerzubehör und Staubsaugerfiltertüten, bei denen es sich nicht um Original W Produkte handelt, zu benutzen;
zu 2 und 3, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht:
(Es folgt eine Bilddarstellung)
4. unter Verwendung des Zeichens „W“ als „Adword“ Anzeigen zu schalten oder schalten zu lassen, wenn diese wie nachfolgend wiedergegeben gestaltet sind:
(Es folgt eine Bilddarstellung)
II.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.152,70 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.9.2013 zu zahlen.
III.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. beschriebenen Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.
IV.
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen,
1. in welchem Umfang die Handlungen gemäß Ziffer I.4 begangen worden sind und zwar unter Angabe der Art (in welchem Medium bzw. auf welcher Internetplattform), des Zeitraumes und der Anzahl der Werbemaßnahmen;
2. über die Umsätze, welche mit bzw. unter dem gemäß Ziffer I. beworbenen oder gekennzeichneten Produkten/Geschäftsbetrieb erzielt wurden, jeweils aufgegliedert nach Artikel, Stückzahlen und Verkaufspreis nach den jeweiligen Kalendervierteljahren.
V.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
VI.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
VI.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung zu I 1. in Höhe von 10.000 €, zu I.2, I.3, I.4 und IV. in Höhe von jeweils 5.000 €, im Übrigen in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen Markenverletzung und Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch.
3Die Klägerin stellt u.a. Produkte zur Raumpflege, insbesondere Staubsauger nebst Ersatzteilen und Zubehör her und vertreibt diese an Endverbraucher. Die Vermarktung erfolgt im Direktvertrieb, im stationären Handel sowie über den Online-Shop der Klägerin. Darüber hinaus bietet die Klägerin Dritten so genannte Partnerprogramme an.
4Die Klägerin ist Inhaberin einer Mehrzahl von Marken und sonstigen Kennzeichenrechten, unter anderem den Wortmarken „W“, „L2“, „W-L2“ und „U2“. Auf die Anlagen K1 bis K4 wird verwiesen. Soweit Inhaber die W International AG oder die W Elektrowerke GmbH & Co. KG sind, ist die Klägerin zur Geltendmachung der Rechte aus den Marken gemäß Anlage K5 ermächtigt. Das Zeichen W ist auch Firmenbestandteil der Firma der Klägerin.
5Der Beklagte ist ausweislich der Anlage B 12 seit dem 16.8.2006 Inhaber der Domain „keine-W-vertretung.de“, die seit dem 2.1.2007 mit der Homepage des Beklagten verknüpft ist. Der Beklagte betreibt unter dieser Domain einen Online-Shop, über den er gebrauchte und als generalüberholt bezeichnete W-Staubsauger sowie Zubehör und Ersatzteile für W-Produkte insbesondere auch von Drittherstellern vertreibt. Auf der Startseite des Online-Shops verwendete der Beklagte die Bezeichnung „W“ wie in Anlage K7 wiedergegeben.
6Der Beklagte verfügt über keine Gestattung der Verwendung der Domain durch die Klägerin oder durch die sonstigen Berechtigten.
7Zwischen den Parteien finden seit 2004 Auseinandersetzungen statt. Anfänglich forderte die Klägerin, dass der Beklagte einen deutlichen Hinweis gebe, keine W-Vertretung zu sein. Dies sicherte der Beklagte durch eine Unterlassungserklärung vom 14.12.2004 zu. In einer späteren Abmahnung wurde dies auch für den Online-Auftritt gefordert. Daraufhin registrierte der Beklagte die beanstandete Domain. Im Zuge einer Auseinandersetzung 2008 erteilte die Klägerin dem Beklagten ihre Zustimmung zur Nutzung der Bezeichnungen für Adword-Werbung gemäß Anlage B4.
8Der Beklagte verwendet in seinem Online-Auftritt auch im Menübereich (Navigation) die Zeichen L2 und U2.
9Der Beklagte vertreibt über seinen Online-Shop u.a. gebrauchte Staubsauger der Modelle L2 VK 120 und VK 121 wie in Anlagen K 10 und K 11 wiedergegeben. Diese Modelle wurden von 1983 bis 1988 bzw. 1988 bis 1994 produziert. Ersatz- und Verschleißteile wurden bis 2001 geliefert. Der Beklagte traf die Werbeaussage: „alle Verschleißteile erneuert“.
10Der Beklagte bewirbt seinen Online-Shop durch Verwendung des Zeichens W als Adword mit einer Anzeige, so wie im Antrag zu I.7 abgebildet.
11Die Klägerin mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 23.8.2013 ab und forderte ihn zur Abgabe einer vorformulierten Unterlassungserklärung auf. Mit Schreiben vom 3.9.2013 gab der Beklagte eine teilweise Unterlassungserklärung mit Wirkung zum 1.10.2013 ab. Insoweit wird auf die Anlage K 14 verwiesen.
12Die Klägerin beanstandet, der Beklagte nutze die von ihm verwendete Domain blickfangmäßig bezogen auf die Bezeichnung W. Sie stützt ihren Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG wegen Verletzung einer bekannten Marke. Sie beruft sich darauf, W genieße aufgrund der hohen Qualität der angebotenen Waren und der mit der Klägerin verbundenen langjährigen Tradition einen besonders guten Ruf. Unwidersprochen trägt die Klägerin hierzu weiter vor, die Marke W sei seit 1883 prägender Firmenbestandteil, die Firmengruppe W erwirtschafte 2012 einen Gesamtumsatz von 2,494 Milliarden EUR, auf den Geschäftsbereich L2 entfiele davon ein Umsatz von 202 Millionen EUR und für 2013 227 Millionen EUR, im Geschäftsbereich L2 seien in Deutschland ca. 2.600 Mitarbeiter beschäftigt, weltweit seien es 9.500 Mitarbeiter, der L2-Onlineshop erreiche von Januar bis Ende August 2014 monatlich durchschnittlich ca. 240.000 Besucher und 2013 durchschnittlich 268.000 Besucher je Monat, W sei weltweit mit eigenen Vertriebsgesellschaften vertreten, für die Unternehmensgruppe seien insgesamt über 620.000 Personen tätig. Hierzu beruft sich die Klägerin auf ihren Geschäftsbericht. Ergänzend beruft sich die Klägerin wegen der Bekanntheit der Marke auf ein Privatgutachten der U Infratest GmbH vom 28.3.2014 (Anlage K 15). Dieses begründe eine ungestützte Bekanntheit der Marke W von 60 % der Befragten und eine gestützte Bekanntheit im Umfang von 92 % der Befragten. Vor diesem Hintergrund sei die Einholung eines Verkehrsgutachtens nicht erforderlich.
13Durch die Verwendung der bekannten Marke in der Internetdomain erziele der Beklagte eine besondere Aufmerksamkeit für seinen Online-Shop. Hierin liege eine Ausbeutung des Zeichens, für die der Beklagte keine Gegenleistung erbringe. Hilfsweise stützt sich die Klägerin auf § 15 Abs. 3, Abs. 4 MarkenG. Der Beklagte nutze die Unterscheidungskraft und Wertschätzung des Firmenbestandteils der Klägerin in unlauterer Weise aus. Ergänzend hilfsweise beruft sich die Klägerin auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG - Verwechslungsgefahr. Der Beklagte betreibe unter der Domain keine-W-Vertretung.de keinen Onlineshop, sondern es finde nur eine Verlinkung auf die Domain staubsaugerservice.de des Beklagten statt, unter der der Onlineshop betrieben werde. Soweit sich der Beklagten auf die Auseinandersetzungen in der Vergangenheit beziehe, hätten diesen andere Sachverhaltskonstellationen zugrunde gelegen. Aus der Vorkorrespondenz gehe hervor, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt eine markenverletzende Nutzung des Zeichens W geduldet oder gar gestattet habe. Entgegen der Annahme des Beklagten beobachte die Klägerin die Aktivitäten des Beklagten nicht ununterbrochen.
14Die Benutzung des Zeichens sei als Bestimmungsangabe gemäß § 23 Nr. 3 MarkenG nicht notwendig und daher auch nicht gestattet. Es sei schon unklar, inwieweit überhaupt die Benutzung des Zeichens als Bestimmungsangabe erforderlich sei. Die Nutzung des Zeichens für die Internetdomain sei jedenfalls mit den guten Sitten nicht vereinbar, da die Domain lediglich auf den Internetshop verlinkt sei. Verwirkung sei nicht anzunehmen. Die Klägerin habe von der Domain erst im Mai 2009 erfahren. Indem sich der Beklagte auf ein besseres Ranking der Domain bei der Google-Suche berufe, gehe es ihm letztlich nur um die Ausnutzung der bekannten Marke. Der Beklagte habe jedenfalls keinen wertvollen Besitzstand erlangt. Es sei nicht ersichtlich, dass das Ranking unter seiner Domain www.staubsaugerservice.de schlechter sei.
15Wegen der Benutzung des Zeichens W für Staubsaugerersatzteile, Staubsaugerzubehör und Filtertüten (Antrag I 2) beruft sich die Klägerin auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Der Beklagte nutze das identische Zeichen für die Bewerbung identischer Waren. Hilfsweise macht die Klägerin Ansprüche gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und äußerst hilfsweise gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG geltend. Bei der Benutzung der Bezeichnung „W - Geräte und Zubehör“ handele es sich nicht um eine Bestimmungsangabe. Dies gelte insbesondere, wenn es um Produkte von Drittherstellern gehe. Die Klägerin habe der Nutzung der Angabe „W - Geräte und Zubehör“ nicht seit jeher zugestimmt, vielmehr habe sie sich dagegen gewandt. Der Beklagte biete keine Originalersatzteile und -zubehör der Klägerin an. Jedenfalls würden weit überwiegend Produkte von Drittherstellern angeboten. Verwirkung sei ebenfalls nicht anzunehmen.
16Auch gegen die Benutzung des Zeichens „L2“ für generalüberholte Geräte (Antrag I 3) beruft sich die Klägern auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, hilfsweise auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Auch die Nutzung dieses Zeichens sei von der Klägerin gegenüber dem Beklagten nicht geduldet worden. Die Markenverwendung sei nicht gemäß § 24 MarkenG gerechtfertigt, da bei dem Einbau von Verschleißteilen und Ersatzteilen von Drittherstellern die Integrität der Geräte beeinträchtigt werde und damit kein Fall der Erschöpfung vorliege.
17Soweit bei den gebrauchten Modellen Hinweise zum Produktionszeitpunkt fehlen würden (Antrag I 4), folge der Anspruch aus §§ 5, 5a UWG. Bei unwidersprochen 19 bis 30 Jahre alten Staubsaugermodellen sei der Produktionszeitpunkt anzugeben. Die von der Beklagten abgegebene teilweise Unterlassungserklärung sei nicht ausreichend, da sie zum einen erst ab dem 1.10.2013 gelten sollte und den Beklagten lediglich zum Hinweis auf einen Herstellungszeitraum verpflichte. Dies sei unzureichend, da bei den einzelnen Geräten ein Altersunterschied bis zu 6 Jahren bestehen könne.
18Die Benutzung des Zeichens L2 im Online-Shop (Antrag I 5) verstoße gegen § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Auf § 23 Nr. 3 MarkenG könne sich der Beklagte nicht berufen, da die konkrete Benutzung nicht notwendig sei und gegen die guten Sitten verstoße. Hilfsweise bestehe ein Anspruch gemäß §§ 5, 5a UWG. Soweit der Beklagte Zubehör anbiete, weise er nicht darauf hin, wenn es sich nicht um Originalware der Klägerin handele, so dass der fehlerhafte Eindruck entstehe, es handele sich um Originalware. Hierzu verweist die Klägerin auf die Anlagen K7 bis K9.
19Diese Ausführungen gelten auch für die Verwendung des Zeichens U2 im Online-Shop (Antrag I 6).
20Wegen der Benutzung des Zeichens W als Adword (Antrag I 7) sei ein Anspruch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gegeben. Die konkrete Adword-Anzeige verletze die herkunftshinweisende Funktion der Marke W. Für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer sei es nicht oder nur schwer zu erkennen, ob die Anzeige von dem Markeninhaber sei oder von einem wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder von einem Dritten. Die Klägerin habe dem Beklagten die Nutzung der Bezeichnungen W, L2 und U2 für Google-Werbung nicht gestattet.
21Die Berechnung der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 150.000 € und einer Geschäftsgebühr von 1,5 sei begründet. Die Annexansprüche, Schadensersatzfeststellung und Auskunft seien zur Vorbereitung einer Bezifferung des Schadensersatzanspruches und zur Geltendmachung des Marktverwirrungsschadens erforderlich.
22Die Klägerin beantragt,
23I.
24den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
251. unter der Domain „keine-W-vertretung.de“ einen Online-Shop für Staubsauger und Staubsaugerzubehör zu betreiben;
262. das Zeichen „W“ zur Kennzeichnung von Staubsaugerersatzteilen, Staubsaugerzubehör und Staubsaugerfiltertüten, bei denen es sich nicht um Original W Produkte handelt, zu benutzen, wenn dies wie in den Anlagen K7 und K 12 geschieht;
273. das Zeichen „L2“ zur Kennzeichnung von Staubsauger zu benutzen, wenn solche Geräte durch den Austausch von Ersatz- und Verschleißteilen, die nicht von W stammen, verändert worden sind, wenn dies wie in den Anlagen K 10 und K 11 geschieht;
284. für W Staubsauger der Modelle VK 120 sowie VK 121 zu werben, ohne einen Hinweis auf das Produktionsdatum durch Angabe des Produktionsjahres und der Produktionswoche solcher Geräte zu geben, wenn dies wie in den Anlagen K 10 und K 11 geschieht;
295. das Zeichen „L2“ zur Kennzeichnung von Staubsaugerersatzteilen, Staubsaugerzubehör und Staubsaugerfiltertüten, bei denen es sich nicht um Original W Produkte handelt, zu benutzen, wenn dies wie in den Anlagen K7, K8 und K9 geschieht;
306. das Zeichen „U2“ zur Kennzeichnung von Staubsaugerersatzteilen, Staubsaugerzubehör und Staubsaugerfiltertüten, bei denen es sich nicht um Original W Produkte handelt, zu benutzen, wenn dies wie in den Anlagen K7, K8 und K9 geschieht;
317. unter Verwendung des Zeichens „W“ als „Adword“ Anzeigen zu schalten oder schalten zu lassen, wenn diese wie nachfolgend wiedergegeben gestaltet sind:
32(Es folgt eine Bilddarstellung)
33(Abbildung 6, zugleich Anlage K 12)
34II.
35den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.657 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.9.2013 zu zahlen;
36III.
37festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. beschriebenen Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird;
38IV.
39den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen,
401. in welchem Umfang die Handlungen gemäß Ziffer I.7 begangen worden sind und zwar unter Angabe der Art (in welchem Medium bzw. auf welcher Internetplattform), des Zeitraumes und der Anzahl der Werbemaßnahmen;
412. über die Umsätze, welche mit bzw. unter dem gemäß Ziffer I. beworbenen oder gekennzeichneten Produkten/Geschäftsbetrieb erzielt wurden, jeweils aufgegliedert nach Artikel, Stückzahlen, Einkaufspreis und Verkaufspreis nach den jeweiligen Kalendervierteljahren.
42Der Beklagte beantragt,
43die Klage abzuweisen.
44Der Klägerin sei von Beginn der Auseinandersetzung an bekannt gewesen, dass die beanstandeten Bezeichnungen durch den Beklagten verwendet würden. Dies habe die Klägerin indes hingenommen.
45Der Nutzer werde von der beanstandeten Domain (Antrag I 1) nicht auf eine Homepage des Beklagten unter der anderen Domain staubsaugerservice.de weitergeleitet. Vielmehr sei der Onlineshop des Beklagten unter der beanstandeten Domain unmittelbar zu erreichen. Zwar sei der Onlineshop auch über die weitere Domain staubsaugerservice.de zu erreichen, im Übrigen bleibe im Browserfenster indes die Hauptdomain erkennbar. In der beanstandeten Domain werde der Verbraucher eindeutig darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Beklagten gerade nicht um eine W-Vertretung handele. Diese Abgrenzungsangabe werde im Rahmen des § 23 Nr. 3 MarkenG erbracht, um den beteiligten Verkehrskreisen zu verdeutlichen, dass der Beklagte, der ausschließlich Produkte für W anbiete, nicht mit der Klägerin in vertraglicher oder sonsU2 Verbindung stehe. Die Verwendung der Domain beruhe letztlich auf einer Vereinbarung der Parteien, nämlich deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Unternehmen des Beklagten um keine W-Vertretung handele. Der Beklagte habe sich bei der Mitarbeiterin der Klägerin C wegen seiner Aktivitäten jeweils abgesprochen. Daran müsse sich die Klägerin festhalten lassen. Ein Unterlassungsanspruch sei gemäß § 21 Abs. 4 MarkenG verwirkt. Durch die langdauernde Nutzung der Internetseite habe der Beklagte bei Google ein Rating erreicht, das durch eine Änderung der Domain zerstört würde. Hierin liege ein schutzwürdiger Besitzstand.
46Bei der beanstandeten Begriffskombination „W - Geräte und Zubehör“ (Antrag I 2) handele es sich ebenfalls um eine Bestimmungsangabe gemäß § 23 Nr. 3 MarkenG. Die Verwendung sei der Klägerin bereits seit Ende 2006 bekannt, sie habe dies nie beanstandet, so dass auch hier Verwirkung vorliege. Insoweit sei auch der Klageantrag nicht hinreichend bestimmt, da er nicht erkennen lasse, auf welches Zeichen genau sich der Antrag beziehen solle.
47Soweit der Beklagte gebrauchte Geräte anbiete (Antrag I 3), seien lediglich die Verschleißteile ausgetauscht. Dies gelte für Motorkohlen, Gleitlager, Kugellager und ähnliche Verschleißteile. Insoweit liege keine Ausnahme vom Erschöpfungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG vor. Insbesondere erfolge keine Veränderung oder Verschlechterung des Produkts, die die Klägerin nicht hinnehmen müsste. Dementsprechend sei der Handel mit hochwertigen gebrauchten Haushaltsgeräten ein gängiges Geschäftsmodell.
48Der Klägerin sei seit zehn Jahren bekannt, dass der Beklagte gebrauchte Modelle der Reihen L2 und U2 veräußere (Antrag I 4). Sie habe nie beanstandet, dass der Herstellungszeitraum nicht angegeben sei. Eine generelle Aufklärungspflicht über den Herstellungszeitraum bestehe nicht. Den angesprochenen Verkehrskreisen sei bekannt, dass die angebotenen Modelle nicht neu seien. Diese seien schon nach ihrem Design als gebraucht zu erkennen.
49Die Verwendung der Begriffe „L2“ und „U2“ in der Navigationsleiste (Anträge I 5 und 6) stelle eine notwendige Bestimmungsangabe gemäß § 23 Nr. 3 MarkenG dar. An anderen Stellen seien aufklärende Hinweise hinzugefügt worden. Auch hier könne sich der Beklagte auf Verwirkung berufen. Die Anträge seien insoweit auch nicht hinreichend bestimmt. Bei dem Angebot von Zubehörteilen für W Staubsauger werde, wie der Anlage K7 zu entnehmen sei, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Zubehörteile oder Ersatzteile von Drittherstellern stammen können. Zugleich würden indes Originalteile der Klägerin angeboten. Auf den folgenden Internetseiten werde Zubehör mit dem Hinweis „passend für“ angeboten, woraus deutlich werde, dass es sich um Zubehörteile von Drittherstellern handele. Auf der Seite des jeweiligen Produktes erfolge ein ausdrücklicher Hinweis auf den Dritthersteller.
50Im Hinblick auf die beanstandete Adword-Werbung (Antrag I 7) sei die Gesamtansicht des Suchergebnisses zu berücksichtigen. Die Verwendung der Hauptmarke W sei abgesehen von der Nutzungsgestattung als Bestimmungsangabe gemäß § 23 Nr. 3 MarkenG unerlässlich. Hieran müsse sich die Klägerin festhalten lassen.
51Vorgerichtliche Kosten könne die Klägerin nicht geltend machen, da sie über eine spezialisierte Rechtsabteilung verfüge, die auch in den vergangenen Auseinandersetzung mit dem Beklagten die Rechtstreitigkeiten geführt habe.
52Unter dem 18.3.2014 ist ein Hinweis-, Auflagen- und Beweisbeschluss ergangen.
53Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
54Entscheidungsgründe:
55Die Klage ist teilweise begründet.
56I.
57Dies gilt zunächst für die Unterlassungsanträge, wobei bereits auf die Hinweise in dem Beschluss vom 18.3.2014 Bezug genommen werden kann.
581.
59Der Antrag zu 1, es zu unterlassen, unter der Domain „keine-W-vertretung.de“ einen Online-Shop für Staubsauger und Staubsaugerzubehör zu betreiben, ist nach dem primär geltend gemachten Anspruch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG begründet.
60a)
61Für den Unterlassungsantrag kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob die Domain mit der weiteren Domain des Beklagten staubsaugerservice.de verlinkt ist und der eigentliche Onlineshop unter der Domain staubsaugerservice.de betrieben wird, oder ob - so der Beklagte - unter der beanstandeten Domain der Onlineshop betrieben wird, der sowohl über diese Domain als auch über die Domain staubsaugerservice.de erreichbar ist. Aus Sicht des Verbrauchers ist entscheidend, dass bei Anklicken der beanstandeten Internetdomain der Onlineshop des Beklagten aufgerufen wird, wobei es dahinstehen kann, ob dies technisch dadurch geschieht, dass eine Weiterleitung durch eine Verlinkung erfolgt oder durch eine unmittelbare Ansteuerung der verknüpften Homepage des Beklagten. Unter der Domain wird auch dann ein Onlineshop betrieben, wenn dieser bei Ansteuerung der Domain unmittelbar erscheint, auch wenn das technisch durch einen Link erfolgt.
62b)
63Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Marke „W“ eine im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG bekannte Marke ist, wird nach nochmaliger Überprüfung des Sachverhalts auf der Grundlage des Parteivortrags bejaht. Daher bedarf es der Einholung des zum Beweis angeboten demoskopischen Gutachtens und der Ausführung des Beweisbeschlusses nicht mehr. Auf diese Möglichkeit ist in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden.
64Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist es Dritten ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr untersagt, mit der Marke identische Zeichen oder ähnliche Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
65(1)
66Soweit es um identische oder ähnliche Waren und gerade nicht um unähnliche Waren geht, ist § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG jedenfalls analog auf die Markenverwendung anzuwenden (EuGH, Urteil vom 9.1.2003 – C 292/00 – Davidoff/Gofkid), worauf die Parteien bereits hingewiesen worden sind.
67(2)
68Nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR Int. 2000, 73 – General Motors) ist eine Marke bekannt, wenn sie einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, das von den durch die Marken erfassten Waren und Dienstleistungen betroffen ist. Maßgeblich für die Beurteilung sind danach alle relevanten Umstände des Einzelfalls.
69Soweit die betroffenen Verkehrskreise angesprochen sind, ist hier zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht nur im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Staubsaugerartikeln tätig ist, sondern darüber hinaus auch weitere Haushaltsartikel herstellt und vertreibt. Da W sowohl die Firmenbezeichnung als auch die Dachmarke für die verschiedenen Produkte der Klägerin ist, sind hier die betroffenen Verkehrskreise umfassend zu berücksichtigen, nämlich bezogen auf alle Personen, die in einem Haushalt leben.
70Anhand der von der Klägerin dargelegten und von dem Beklagten unwidersprochen gebliebenen Geschäftsverhältnissen der Klägerin kann auch ohne die Einholung eines Verkehrsgutachtens bei der Bezeichnung W von einer bekannten Marke ausgegangen werden. Als maßgeblich für die Beurteilung werden der Marktanteil der Marke, die Intensität, die geographische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat, angesehen (EuGH a.a.O.; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14 Rn. 1327). Bestimmte prozentuale Bekanntheitsquoten sind nicht erforderlich. Umfragegutachten können in die Berücksichtigung einfließen, sind allerdings nicht das primäre Beurteilungsmittel (Ingerl/Rohnke a.a.O., Rn. 1344).
71Bei der anzustellenden konkreten Beurteilung für die Bekanntheit der Marke W ist darauf abzustellen, dass diese Marke wie dargelegt zur Kennzeichnung aller Produkte der Klägerin verwendet wird, und zwar im Sinne einer Dachmarke, also auch in Verbindung mit Modellmarken, wie etwa im vorliegenden Fall L2 und U2. Daher besitzt diese Marke für die Produkte der Klägerin eine Gesamtbedeutung, so dass für die Beurteilung insbesondere auch auf die Gesamtumsätze der Klägerin abzustellen ist. Die Bezeichnung W wird langjährig, nach Angaben der Klägerin bereits seit 1883, als prägender Firmenbestandteil verwendet. Die Firmengruppe W erwirtschaftete 2012 einen Gesamtumsatz von 2,494 Milliarden EUR, ist weltweit vertreten mit eigenen Vertriebsgesellschaften und für die Unternehmensgruppe sind insgesamt über 620.000 Personen tätig. Berücksichtigt man, dass Schwerpunkt der geschäftlichen Tätigkeit der Klägerin unstreitig das Inland ist, sprechen schon diese Zahlen deutlich für eine Bekanntheit der Marke W. Wie die Umsatzzahlen erkennen lassen, vertreibt die Klägerin erfolgreich Produkte nicht nur im Staubsaugerbereich, was naturgemäß die Bekanntheit der Dachmarke erhöht. Ergänzend beruft sich die Klägerin wegen der Bekanntheit der Marke auf ein Privatgutachten der U Infratest GmbH vom 28.3.2014 (Anlage K 15). Dieses weist eine ungestützte Bekanntheit der Marke W von 60 % der Befragten und eine gestützte Bekanntheit der Marke von 92 % aus. Zwar stellt der Beklagte die Methodik des Gutachtens in Zweifel und bezweifelt auch die Richtigkeit der Ergebnisse. Auf dieses Gutachten kommt es insoweit nicht entscheidend an. Es indiziert jedoch, dass im Rahmen der Befragung die Marke in der Wahrnehmung den vierten Platz unter 15 großen Markenanbietern ausmacht. Dieser Befund bestätigt den durch den Geschäftserfolg der Klägerin gewonnen Eindruck einer bekannten Marke.
72Dieser Eindruck wird aus Sicht des Beklagten schließlich durch das Beharren des Beklagten auf der beanstandeten Domain bestärkt. Der Beklagte hat mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass die Verwendung der Marke W für ihn von entscheidender Bedeutung sei, um seine Produkte anbieten zu können. Zwar ist diese Haltung auch mit dem Argument unterlegt, dass der Beklagte nur W-Produkte anbietet. Dennoch wäre es denkbar, einen Internetauftritt zu gestalten, der ohne die Nennung der Marke in dem Domainnamen auskommt. Das Beharren des Klägers auf der Verwendung der Bezeichnung W belegt, dass dieser die Marke bei den Verbrauchern als eingeführt und bekannt ansieht und sich von der Markennennung zusätzliche Aufmerksamkeit erwartet.
73Soweit der Beklagte - insoweit nicht nachgelassen - angekündigt hat, sich nicht mehr gegen die Behauptung der Klägerin wenden zu wollen, W sei eine bekannte Marke, konnte dieser Vortrag nach der mündlichen Verhandlung nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war vor dem Hintergrund der dargestellten rechtlichen Beurteilung, die im Ergebnis mit der Vortragsänderung der Beklagten übereinstimmt, nicht geboten.
74(3)
75Der Beklagte benutzt in identischer oder quasiidentischer Form die Marke der Klägerin. Das Zeichen W findet sich identisch in der beanstandeten Domain wieder und ist lediglich in einer Begriffskombination eingebettet, die jedoch die Marke als solche erkennen lässt
76Diese Benutzung erfolgt auch in markenmäßiger Weise, da es dem Beklagten darum geht, Verbraucher auf sein Angebot an W-Produkten, die er in seinem Onlineshop vertreibt, aufmerksam zu machen.
77(4)
78Eine erforderliche gedankliche Verknüpfung zwischen der Marke der Klägerin und der Bezeichnung des Beklagten liegt vor und ist von dem Beklagten auch ausdrücklich gewünscht. Ihm geht es darum, Verbraucher darauf aufmerksam zu machen, dass er Produkte der Klägerin im Angebot hat.
79(5)
80Die Gestaltung der beanstandeten Domain unterfällt als Aufmerksamkeitsausbeutung dem Tatbestand des §§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Wie der Beklagte im Verlaufe des Rechtsstreits wiederholt betont hat, ist er nicht bereit, die beanstandete Domain aufzugeben, da er sich von dieser eine erhöhte Aufmerksamkeit gegenüber der weiteren von ihm verwendeten Domain staubsaugerservice.de erwartet. Damit geht es dem Beklagten also konkret darum, potenzielle Kunden durch die Verwendung der Marke in seiner Internetdomain auf sein Warenangebot aufmerksam zu machen und damit auch beispielsweise von dem Online-Shop der Klägerin abzuleiten.
81Für diese Beurteilung ist es unerheblich, dass der Beklagte durch die Gestaltung seiner Internetdomain klarstellt, dass er kein Vertreter der Klägerin ist, woraus der Verbraucher schließen mag, dass er mit der Klägerin nicht in Verbindung steht. Dies mag geeignet sein, eine Irreführung auszuschließen, ändert aber nichts daran, dass die Verwendung der Marke dazu dient, Kunden für die Angebote des Beklagten zu gewinnen. Eine solche Ausnutzung der Wertschätzung der bekannten Marke muss die Klägerin grundsätzlich nicht hinnehmen.
82(6)
83Der Beklagte ist gegenüber der Klägerin zur Fortnutzung seiner Internetdomain nicht berechtigt.
84(a)
85Auf eine ausdrückliche Gestattung vermag sich der Beklagte nicht zu berufen. Soweit sich der Beklagte auf vorangegangene Auseinandersetzungen und die Forderung der Klägerin beruft, dass es sich bei dem Unternehmen des Beklagten nicht um eine Vertretung der Klägerin handelt, kann hierin, selbst wenn man von einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung ausgehen wollte, keine Befugnis zur Verwendung der beanstandeten Internet-Domain gesehen werden. Der Klägerin ging es erkennbar darum, dass der Beklagte bei seinen Angeboten unter Verwendung der Markennamen klarstellt, dass er nicht in rechtlicher oder wirtschaftlicher Verbindung zur Klägerin steht. Dies rechtfertigt aber nicht die Registrierung und Verwendung einer als Hinweis gestalteten Internetdomain, bei der es erkennbar in erster Linie darum geht, die bekannte Marke der Klägerin verwenden zu können. Eine solche Gestattung lässt sich dem vorgelegten Schriftverkehr nicht entnehmen. Vielmehr ist hierin eine missbräuchliche Reaktion auf den von der Klägerin verlangten Hinweis zu sehen.
86Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte darauf, er habe Rücksprache mit Mitarbeitern der Klägerin, konkret der Mitarbeiterin C, genommen, die die bekannte Internetdomain nicht beanstandet hätten. Das mag zwar zutreffen. Unstreitig waren die Beanstandungen aber nicht auf die Internetdomain bezogen, sondern auf andere Beanstandungen der Klägerin. Wenn von Seiten der Klägerin daher zuvor nicht die Nutzung der Internetdomain durch den Beklagten angegriffen worden ist, kann hieraus weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Genehmigung zu Gunsten des Beklagten hergeleitet werden.
87(b)
88Der Beklagte ist auch nicht im Rahmen von § 23 Nr. 3 MarkenG zur Verwendung der Marke berechtigt, worauf die Parteien schon hingewiesen worden sind. Zwar darf ein Händler im Rahmen des § 23 Nr. 3 MarkenG die Marke als Hinweis auf die von ihm verkauften W-Produkte verwenden, auch zur Kennzeichnung von Zubehör für W-Produkte. Hierfür ist die Aufnahme der Marke in die Domain aber nicht notwendig. Es genügt, wenn die Marke auf der Internetseite oder in der sonstigen Bewerbung als Hinweis auf die veräußerten Produkte verwendet wird. Die hervorgehobene Nutzung in der Domain soll dem Beklagten bei Internetrecherchen vielmehr einen hervorgehobenen Platz in den Suchergebnissen sichern. Hierbei handelt es sich nicht mehr um einen von § 23 Nr. 3 MarkenG geschützten Nutzungszweck.
89(c)
90Der Anspruch ist nicht gemäß § 21 Abs. 4 MarkenG i.V.m. § 242 BGB verwirkt, worauf die Parteien ebenfalls schon hingewiesen worden sind. Entscheidend für die Beurteilung ist nicht die Dauer der Nutzung im berechtigten Vertrauen des Beklagten. Regelmäßig erfordert die Annahme einer Verwirkung, dass der Verletzer zudem einen wertvollen Besitzstand erworben hat. Einen solchen Besitzstand sieht der Beklagte in dem hervorgehobenen Ranking bei Anzeigen auf der Internetsuchmaschine Google. Dieses Ranking ist indes vorrangig an die Verwendung der Marke geknüpft. Ein schutzwürdiges Interesse, durch eine unberechtigte Markennutzung gewonnene Vorteile behalten zu dürfen, kann indes nicht anerkannt werden. Abgesehen davon stehen dem Beklagten auch andere Mittel zur Verfügung, insbesondere Zahlungen im Rahmen der Adword-Werbung zur Platzierung der Anzeige, um die Suchergebnisse jedenfalls im Anzeigenbereich zu beeinflussen. Dabei sind die Nachteile, die mit einem Rankingverlust verbunden sind, durch den Beklagten abzufangen. In Abwägung der berechtigten Interessen der Klägerin, eine unlautere Ausnutzung ihrer bekannten Marke zu unterbinden, gegenüber dem Interesse des Beklagten an einem Ranking bei Google, fallen zu Gunsten der Klägerin aus.
91b)
92Auf die hilfsweise gemäß § 15 Abs. 3 MarkenG und gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2, 5 MarkenG geltend gemachten Ansprüche kommt es nicht mehr an.
932.
94Der Antrag zu 2, es zu unterlassen, das Zeichen „W“ zur Kennzeichnung von Staubsaugerersatzteilen, Staubsaugerzubehör und Staubsaugerfiltertüten, bei denen es sich nicht um Original W Produkte handelt, zu benutzen, wenn dies wie in den Anlagen K7 und K 12 geschieht, ist nicht begründet, worauf die Parteien bereits hingewiesen worden sind. Hierzu ist in dem Beschluss vom 18.3.2014 ausgeführt:
95In der Anlage K 7 wird ausdrücklich auf „Zubehör von Drittherstellern“ hingewiesen. Dies dürfte auf dieser Ebene des Internetauftritts des Beklagten ausreichen, um zu verdeutlichen, dass nicht nur Originalprodukte der Klägerin angeboten werden. Ob im Weiteren (Anlagen K 8 f.) ausreichend verdeutlicht wird, welches Produkt Originalprodukt ist und welches nicht, ist nicht erheblich, da der Antrag nur auf Anlage K 7 abstellt. Anlage K 12 betrifft die Google-Anzeige, die zum einen im Antrag zu 7 gesondert beanstandet ist und zum anderen nicht unter dem Gesichtspunkt von Fremdherstellern bedenklich ist. Das wäre allenfalls der Fall, wenn der Beklagte keine Produkte der Klägerin anbieten würde. Das ist unstreitig nicht der Fall. Anhaltspunkte dafür, dass der durchschnittlich aufmerksame und aufgeklärte Verbraucher aus der Anlage K 12 den Schluss ziehen würde, es würden keine Produkte von Drittherstellern angeboten, bestehen nicht. Vielmehr ist der Hinweis darauf, kein autorisierter Geschäftspartner zu sein, für den Verbraucher eher dahin zu verstehen, dass mit kompatiblen Produkten von Fremdherstellern gerechnet werden kann.
96An dieser Beurteilung hat sich nichts geändert.
973.
98Der Antrag zu 3, es zu unterlassen, das Zeichen „L2“ zur Kennzeichnung von Staubsaugern zu benutzen, wenn solche Geräte durch den Austausch von Ersatz- und Verschleißteilen, die nicht von W stammen, verändert worden sind, wenn dies wie in den Anlagen K 10 und K 11 geschieht, ist unbegründet.
99Bei der Veräußerung von gebrauchten Markengeräten ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Erschöpfung eingetreten ist. Die Bewerbung dieser Geräte mit ihrer Markenbezeichnung L2 in der konkreten Form der Anlagen K 10 und K 11 ist gemäß § 23 Nr. 3 MarkenG nicht zu beanstanden. Insoweit sind die Angaben zur Bezeichnung der Geräte erforderlich und bezogen auf die benannten Gebrauchtgeräte ist von Erschöpfung gemäß § 24 Abs. 1 MarkenG auszugehen.
100Die Klägerin vermag sich nicht mit Erfolg darauf zu berufen, der Erschöpfungsgrundsatz finde gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG keine Anwendung, da eine Veränderung der Produkte erfolgt ist. Hierfür ist die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig. Soweit der Austausch aller Verschleißteile beworben wird, hat der Beklagte ausgeführt, dass es sich bei den Verschleißteilen wie Motorkohlen und Kugellager um Standardprodukte handelt, die zu keiner wesentlichen Veränderung der Produkte der Klägerin führen. Der Beklagte hat ausdrücklich bestritten, darüber hinaus Ersatzteile von Drittherstellern zu verwenden. In diesem Umfang bestehen keine Bedenken gegen eine Veränderung des Produkts gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG. Für eine weitergehende Veränderung hat die darlegungspflichtige Klägerin keinen Vortrag erbracht.
1014.
102Bezogen auf den Antrag zu 4, für W Staubsauger der Modelle L2 120 sowie L2 121 zu werben, ohne einen Hinweis auf das Produktionsdatum durch Angabe des Produktionsjahres und der Produktionswoche solcher Geräte zu geben, wenn dies wie in den Anlagen K 10 und K 11 geschieht, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Wie schon hingewiesen, ist die abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung des Beklagten zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr ausreichend. Die Angabe des Herstellungszeitraums genügt bei Geräten, die mindestens seit 20 Jahren nicht mehr produziert werden, um dem Verbraucher vor Augen zu führen, dass es sich um alte und nicht mehr hergestellte Gebrauchtgeräte handelt. Da die Herstellungszeiträume sich nur über einige Jahre erstrecken, ist die Information über den genauen Herstellungszeitpunkt angesichts der Tatsache, dass die letzte Produktion mehr als 20 Jahre zurückliegt, nicht von Relevanz. Der Umstand, dass die Erklärung erst ab dem 1.10.2013 datiert ist, berührt die Ernsthaftigkeit der Umsetzung nicht, wie sie dann auch praktiziert worden ist.
1035.
104Der Antrag zu 5, es zu unterlassen, das Zeichen „L2“ zur Kennzeichnung von Staubsaugerersatzteilen, Staubsaugerzubehör und Staubsaugerfiltertüten, bei denen es sich nicht um Original W Produkte handelt, zu benutzen, wenn dies wie in den Anlagen K7, K8 und K9 geschieht, hat nur bezogen auf die Anlage K 9 Erfolg, worauf die Parteien bereits hingewiesen worden sind.
105Der Beklagte ist zur Vermeidung von Irreführungen gehalten, bei den jeweiligen Produkten darauf hinzuweisen, ob es sich um Originalzubehör oder Zubehör von Drittherstellern handelt. Soweit der Beklagte darauf hinweist, der Anlage K 8 nachgeschaltet und der Anlage K 9 vorgeschaltet sei die Abbildung 2 der Klageerwiderung, ist dies für eine hinreichende Aufklärung unzureichend. Die Formulierung „passend für“ besagt nicht hinreichend deutlich, dass es sich um Produkte von Fremdherstellern handelt. Der Hinweis kann auch so verstanden werden, dass sich die für das jeweilige Modell passenden Zubehörteile – original oder nicht - über den Link finden lassen. Ein Hinweis auf Anlage K 8 ist dagegen entbehrlich, da hier noch keine konkreten Produkte angeboten werden, sondern nur eine Hinleitung zu für den L2 oder U2 geeignete Produkte erfolgt.
106Für die Anlage K 7 kann auf die Ausführungen zu Ziffer 2 Bezug genommen werden. Auch insoweit ist ein Anspruch nicht begründet.
1076.
108Die Ausführungen zu Ziffer 5 gelten bezogen auf die Marke U2 entsprechend.
1097.
110Die Nutzung der Adwords-Funktion mit der Folge, dass die Marke W als Adword so genutzt wird, wie in dem Antrag zu I 7 eingelichtet, ist rechtsverletzend.
111Nach BGH Urteil vom 13.12.2012 – I ZR 217/10 – Most – (Rdnr. 22 zitiert nach Juris) ist eine zweistufige Prüfung anzustellen. Zunächst ist zu prüfen, ob allgemein bekannt ist, dass der Dritte Wettbewerber des Markeninhabers ist und sodann ist zu prüfen, ob aus der Anzeige selbst folgt, dass zwischen den Beteiligten keine rechtliche oder wirtschaftliche Verbindung besteht, wobei entgegen steht, „wenn die Anzeige das Bestehen einer wirtschaftlichen Verbindung zwar nicht suggeriert, hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung aber so vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer auf Grund des Werbelinks und der ihn begleitenden Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder vielmehr mit ihm wirtschaftlich verbunden ist“. Nach OLG Köln Urteil vom 2.05.2014 - 6 U 192/13 - wird eine Beeinträchtigung regelmäßig ausscheiden, wenn die Anzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten, entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält.
112In der konkreten Form der Anzeige ist eine Verwechslungsgefahr nicht ausgeschlossen.
113Die Anzeige findet sich zwar, wie der Beklagte verdeutlicht hat, in einem gesonderten Werbeblock, wie bei Google üblich. Allerdings wird die Marke mehrfach – zweimal in der Überschriftzeile, in der Domain und in der Bewertungsangabe genannt. Schon daher wird der durchschnittlich aufmerksame Verbraucher über eine Verbindung irregeleitet. Durch die Hervorhebung der Marke in Fettdruck und die Platzierung an die erste Stelle der Überschriftleiste wird der Verbraucher in besonderer Weise auf die Marke hingeleitet. Unerheblich ist, dass der Fettdruck bei Google nur die Übereinstimmung mit dem Suchbegriff signalisiert. Dies muss der Werbende bei Gestaltung der Anzeige mit einer fremden Marke ins Kalkül ziehen.
114Zwar weist die wie schon dargelegt Domain darauf hin, dass gerade nicht eine wirtschaftliche Verbindung der Beteiligten vorliegt. Bei der im Internet üblichen eher flüchtigen Betrachtung der Anzeigeergebnisse, wird ein nicht unerheblicher Anteil der Verbraucher den Inhalt der Domain wegen der Markennennung in der hervorgehobenen Überschrift nicht bemerken, sondern auf die Marke und eine mögliche Verbindung mit dem Markeninhaber hingeleitet.
115Bei dieser Betrachtung bleibt außer Ansatz, dass nach den obigen Ausführungen zu Ziffer 1 die Verwendung der Domain künftig nicht mehr gestattet ist und der Beklagte daher an dem „klarstellenden Hinweis“ in der Domain gehindert ist. Maßgeblich für die Beurteilung ist die in den Antrag aufgenommene konkrete Verletzungsform, bei der die Domain verwendet wird.
116Nach diesen Grundsätzen ist hier eine Rechtsverletzung anzunehmen, da jedenfalls die konkrete Bewerbung in der dargestellten Weise nicht geboten ist.
117II.
118Der Anspruch auf vorgerichtliche Abmahnkosten ist nur im Umfang des Obsiegens gemäß 12 Abs. 1 Satz 2 UWG begründet.
119Die Abmahnkosten scheitern nicht daran, dass die Klägerin nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten über eine Rechtsabteilung verfügt. Ob dies anders zu sehen ist, wenn es sich um eine auch in Fragen des Marken- und Wettbewerbsrechts spezialisierte Rechtsabteilung handelt (Köhler/Bornkamm, UWG, § 12, Rdnr. 1.93), kann dahinstehen. Dass die Klägerin in der Vergangenheit in Auseinandersetzungen mit dem Beklagten unmittelbar korrespondierte, belegt nicht die besondere Sachkunde ihrer Rechtsabteilung. Hierzu ist im Übrigen nichts näher vorgetragen. Im Zweifel ist daher auch ein Unternehmen mit Rechtsabteilung nicht schlechter als ein sonsU2 Anspruchsteller zu stellen (BGH, Urteil vom 8.5.2008 – I ZR 83/06 – Abmahnkostenersatz).
120Der Ansatz eines Gegenstandswerts von 150.000 € ist nicht zu beanstanden, zumal die Gegenstände des Abmahnschreibens mit den Streitgegenständen übereinstimmen.
121Erstattungsfähig ist indes grundsätzlich lediglich eine Geschäftsgebühr von 1,3. Anhaltspunkte für eine höhere Geschäftsgebühr von 1,5 sind nicht dargetan. Der Komplexität der Angelegenheit wird durch die Addition der Gegenstandswerte der verschiedenen Ansprüche Rechnung getragen.
122Erstattungsfähig sind lediglich die Kosten in Höhe der berechtigten Abmahnung. Diese Kosten werden hier – unter Berücksichtigung der Streitwertfestsetzung zu Ziffer V - mit 50 % angesetzt entsprechend der Höhe des Obsiegens der Klägerin im Prozess. Daraus folgt, dass der Anspruch in Höhe der Hälfte der Abmahnkosten unter Einbeziehung der nicht berechtigten Ansprüche besteht.
123Daraus ergibt sich folgende Berechnung:
1241,3 Gebühr aus 150.000 €
1252.285,40 € zzgl. Auslagenpauschale i.H.v. 20 € = 2.305,40 €, davon die Hälfte:
1261.152,70 €.
127Die Zinsforderung folgt aus §§ 286, 288 BGB.
128III.
129Schadensersatzfeststellung ist gemäß §§, 14 Abs. 6 MarkenG, 256 ZPO im Hinblick auf eine denkbare weitere Schadensbezifferung begründet.
130IV.
131Auskunft kann gemäß zwar gemäß § 242 BGB zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs im Umfang der Verurteilung zu Ziffer I verlangt werden.
132Soweit Bedenken bestehen, Umsatzangaben bei Wettbewerbs- und Markenverletzungen im Wege der Auskunft zu verlangen, kann im vorliegenden Fall der erzielte Umsatz dennoch einen Anhaltspunkt für eine Schadensberechnung der Klägerin bieten, soweit ihr nämlich entsprechende Geschäfte entgangen sein sollten. Anders liegt es mit der Angabe des Einkaufspreises. Dieser hätte allenfalls Relevanz für eine Berechnung nach Lizenzgrundsätzen oder nach der Höhe des Verletzergewinns, die hier nicht in Betracht kommt, da es nicht um die Verletzung gewerblicher Ausschließlichkeitsrechte oder um Fälle von sklavischen Nachahmungen oder Verletzung von Betriebsgeheimnissen geht (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Auflage, Kap. 34 Rn. 19, Kap. 38 Rn. 11, 12, 14). Daher kommt es auf die Angabe der Einkaufspreise nicht an.
133V.
134Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.
135Streitwert: 150.000 € (Zu I 1. 35.000 €,
1362. 15.000 €
1373. 15.000 €
1384. 15.000 €,
1395. 15.000 €,
1406. 15.000 €
1417. 15.000 €
142II bleibt als Nebenforderung außer Ansatz
143III 10.000 €
144IV 15.000 €
145VI.
146Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 20.7.2015 bleibt gemäß § 296a ZPO außer Ansatz. Die dort angesprochenen Rechtsfragen sind in den Entscheidungsgründen soweit relevant beantwortet worden.
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(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, - 2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder - 3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
- 1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - 2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, - 3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, - 4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, - 5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen, - 6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, - 7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, - 2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder - 3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, - 2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder - 3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
- 1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - 2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, - 3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, - 4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, - 5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen, - 6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, - 7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, - 2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder - 3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:
- 1.
den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist, - 2.
ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, oder - 3.
die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.
(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, - 2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder - 3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
- 1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - 2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, - 3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, - 4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, - 5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen, - 6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, - 7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, - 2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder - 3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, - 2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder - 3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
- 1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - 2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, - 3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, - 4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, - 5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen, - 6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, - 7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, - 2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder - 3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,
- 1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und - 2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Als Vorenthalten gilt auch
- 1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen, - 2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie - 3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
- 1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie - 2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, - 2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder - 3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
- 1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - 2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, - 3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, - 4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, - 5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen, - 6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, - 7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, - 2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder - 3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:
- 1.
den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist, - 2.
ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, oder - 3.
die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.
(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,
- 1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und - 2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Als Vorenthalten gilt auch
- 1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen, - 2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie - 3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
- 1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie - 2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, - 2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder - 3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
- 1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - 2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, - 3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, - 4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, - 5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen, - 6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, - 7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, - 2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder - 3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:
- 1.
den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist, - 2.
ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, oder - 3.
die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.
(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu untersagen, soweit er die Benutzung der Marke während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß die Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang bösgläubig vorgenommen worden ist.
(2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer Marke im Sinne des § 4 Nr. 2 oder 3, einer geschäftlichen Bezeichnung oder eines sonstigen Rechts im Sinne des § 13 mit jüngerem Zeitrang zu untersagen, soweit er die Benutzung dieses Rechts während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß der Inhaber dieses Rechts im Zeitpunkt des Rechtserwerbs bösgläubig war.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der Inhaber des Rechts mit jüngerem Zeitrang die Benutzung des Rechts mit älterem Zeitrang nicht untersagen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 lassen die Anwendung allgemeiner Grundsätze über die Verwirkung von Ansprüchen unberührt.
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:
- 1.
den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist, - 2.
ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, oder - 3.
die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.
(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:
- 1.
den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist, - 2.
ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, oder - 3.
die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.
(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, - 2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder - 3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
- 1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - 2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, - 3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, - 4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, - 5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen, - 6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, - 7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, - 2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder - 3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:
- 1.
den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist, - 2.
ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, oder - 3.
die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.
(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu untersagen, soweit er die Benutzung der Marke während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß die Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang bösgläubig vorgenommen worden ist.
(2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer Marke im Sinne des § 4 Nr. 2 oder 3, einer geschäftlichen Bezeichnung oder eines sonstigen Rechts im Sinne des § 13 mit jüngerem Zeitrang zu untersagen, soweit er die Benutzung dieses Rechts während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß der Inhaber dieses Rechts im Zeitpunkt des Rechtserwerbs bösgläubig war.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der Inhaber des Rechts mit jüngerem Zeitrang die Benutzung des Rechts mit älterem Zeitrang nicht untersagen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 lassen die Anwendung allgemeiner Grundsätze über die Verwirkung von Ansprüchen unberührt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, - 2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder - 3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
- 1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - 2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, - 3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, - 4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, - 5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen, - 6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, - 7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, - 2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder - 3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:
- 1.
den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist, - 2.
ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, oder - 3.
die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.
(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, - 2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder - 3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
- 1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - 2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, - 3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, - 4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, - 5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen, - 6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, - 7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, - 2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder - 3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.