Oberlandesgericht Köln Urteil, 02. Mai 2014 - 6 U 192/13
Gericht
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 30.10.2013 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 173 /13 – wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Antragstellerin betreibt Hotels in Deutschland, Österreich und der Schweiz u.a. unter der Marke „U“.
4Die Antragstellerin ist Inhaberin der deutschen Wort-/Bildmarke Nr. 3020100xxxxx „U“, wegen deren Einzelheiten auf die als Anlage Ast 2 vorgelegten Markenunterlagen Bezug genommen wird; die Marke ist insbesondere für die Reservierung von Unterkünften für Reisende im Internet registriert.
5Geschäftsgegenstand der Antragsgegnerin ist die Konzeption, Entwicklung, Produktion und der Verkauf einschließlich Fernabsatz von Waren und Dienstleistungen im Bereich der Mobilität, inner- und zwischenstädtischen Fahrten sowie in den Bereichen Tourismus, Reisen und Gastronomie unter Verwendung aller materiellen und immateriellen Medien einschließlich Informations- und Kommunikationsmedien, Telefonie, Telematik, Informatik, Internet und Multimediaplattformen. Sie betreibt das Onlineportal „N.de“. Als Unterseiten finden sich dort u.a. die Subdomains „reisen.N.de“ und „restaurant.N.de“. Über die Webseite „reisen.N.de“ können u.a. Hotels gesucht und Übernachtungen gebucht werden. Die tatsächliche Buchung des Hotelzimmers erfolgt nach einer Weiterleitung auf die Webseite eines Drittanbieters, z.B. auf die Webseite „C.com“. Die Antragsgegnerin erhält bei erfolgreicher Buchung hierfür eine Provisionszahlung. Unter der Webseite „restaurant.N.de“ werden Restaurants als sogenannte Points-of-Interest dargestellt. Die Webseite „restaurant.N.de“ dient ausschließlich der Information, Hotels können hierüber nicht gebucht werden. Die verschiedenen Subdomains sind jedoch miteinander verlinkt.
6Die Antragstellerin hat – nach ihrem Vortrag am 02.07.2013 – Kenntnis davon erlangt, dass bei Eingabe der Suchbegriffe „U T“ in der auf „U2.de“ eingebetteten Suchmaschine die im Tenor der einstweiligen Verfügung des Landgerichts sowie im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebene Werbeanzeige der Antragsgegnerin erschien.
7Die Antragstellerin sieht darin eine Verletzung ihrer Markenrechte, hilfsweise des ihr als Betreiberin des „TREFF“-Hotels in Solingen zustehenden Unternehmenskennzeichens „U T“. Die von ihr erwirkte einstweilige Verfügung vom 26.07.2013 auf Unterlassung von Internetwerbung unter Verwendung der Bezeichnung „U“ in eingeblendeter konkreter Form hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts mit dem angefochtenen Urteil unter Zurückweisung des Widerspruchs der Antragsgegnerin bestätigt.
8Mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil, auf das gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wegen der tatsächlichen Feststellungen inhaltlich Bezug genommen wird, begehrt die Antragsgegnerin Aufhebung der einstweiligen Verfügung und Zurückweisung des Verfügungsantrags. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und rügt weiterhin die fehlende Dringlichkeit der Sache; der zur Glaubhaftmachung vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts I lasse sich nicht entnehmen, wann die Antragstellerin selber, die den Markt hinsichtlich der Nutzung ihrer Marke als Adword sehr genau überwache, von der Anzeige Kenntnis erlangt habe. Sie vertritt die Ansicht, das Landgericht habe die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs zur Adwords-Werbung und zum Keyword-Advertising rechtfehlerhaft angewendet und insbesondere zu Unrecht eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke angenommen. Angesichts der Bekanntheit der Antragsgegnerin als Hotel- und Restaurantführer und angesichts der konkreten streitgegenständlichen Einblendung des Wortes N in jeder Zeile und in Großbuchstaben könne in Verbindung mit dem Satz „Erkunden sie auf unserer Website die Restaurants des Guide N“ nicht davon ausgegangen werden, dass eine wie auch immer geartete wirtschaftliche Verbindung zur Antragstellerin bestehe. Eine andere Lesart würde bedeuten, dass sämtliche beim Guide N gelisteten Restaurants diesem gehören bzw. mit diesem wirtschaftlich verbunden seien, was im vollkommenem Widerspruch zur Lebenserfahrung bestehe, da der Guide N keine Restaurants betreibe, sondern bewerte. Soweit das Zeichen „U T“ in Fettdruck hervorgehoben sei, handele es sich um eine absolut übliche und allgemein bekannte Übung, dass der Name des bewerteten Hotels oder Restaurants fett gedruckt werde; im Übrigen seien die angesprochenen Verkehrskreise daran gewöhnt, dass das Suchergebnis immer fett gedruckt werde. Die Antragsgegnerin vertritt weiterhin die Ansicht, dass die beanstandete Anzeige mangels Verwechslungsgefahr keine Kennzeichenverletzung bewirke und das Zeichen „U“ an sich aufgrund des absoluten Eintragungshindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht eintragungsfähig gewesen wäre. Überdies sei die streitgegenständliche Verwendung des Zeichens gemäß § 23 Nr. 2 und 3 MarkenG gerechtfertigt; sie sei darauf angewiesen, den Namen des Hotels, das sie bewerte, zu nennen, der Fettdruck sei in diesem Zusammenhang absolut üblich.
9Die Antragstellerin verteidigt das angefochtene Urteil.
10II.
11Die Berufung ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
121. Mit der zutreffenden Begründung des Landgerichts, der der Senat folgt, ist zunächst von einem Verfügungsgrund auszugehen. Die Antragsgegnerin rügt zu Unrecht die mangelnde Dringlichkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der am 23.07.2013 beim Landgericht Köln eingegangen ist. Die Antragstellerin hat durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts I, der von ihr dauerhaft mit der Überwachung von Suchmaschinenanzeigen beauftragt ist, glaubhaft gemacht, dass dieser am 02.07.2013 Kenntnis von der streitgegenständlichen Werbeanzeige erlangt und daraufhin – mithin danach – die Antragstellerin über den Sachverhalt informiert hat. Dies hat der Vorstand der Antragstellerin, Herr W, durch die in zweiter Instanz als Anlage Ast 13 ergänzend vorgelegte eidesstattliche Versicherung bestätigt. Die bloße Vermutung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin habe infolge Marktbeobachtung bereits früher Kenntnis erlangt, ist nicht geeignet, die Glaubhaftmachung zu entkräften, zumal nicht einmal dargelegt ist, seit wann die streitgegenständliche Anzeige geschaltet war.
132. Die Antragsgegnerin beanstandet auch ohne Erfolg, dass das Landgericht den Verfügungsanspruch der Antragstellerin wegen Verletzung ihrer Markenrechte aus 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG bejaht hat. Der Senat tritt den zutreffenden, sorgfältig begründeten Erwägungen des Landgerichts bei und nimmt darauf Bezug. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen keine andere Entscheidung.
14Streitgegenständlich sind konkrete, durch Buchung der Bezeichnung „U“ als Schlüsselwort veranlasste Werbeanzeigen der Antragsgegnerin oberhalb der Trefferliste der auf der Internetseite „U2.de“ eingestellten Internetsuchmaschine „H“. Die Antragsgegnerin benutzt das Schlüsselwort in ihren Anzeigen in rechtsverletzender, Verwechslungsgefahr gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG begründender Weise.
15a) Eine kennzeichenmäßige Verwendung des angegriffenen Zeichens, für die eine markenmäßige Benutzung für Waren oder Dienstleistungen auch dann genügt, wenn Schutz aus einem Unternehmenskennzeichen begehrt wird (vgl. BGH, GRUR 2011, 623 = WRP 2011, 886 [Rn. 44 m.w.N.] – Peek & Cloppenburg II; Senat, GRUR-RR 2011, 459 [461] – DUMONT / Dumont-Kölsch, jeweils m.w.N.), ist gegeben. Eine kennzeichenmäßige Verwendung der Schlüsselwörter von Suchmaschinenanzeigen beim sogenannten „Keyword-Advertising“ hat der Senat früher bezweifelt, wenn sie für die Internetnutzer unsichtbar bleiben (vgl. Senat, GRUR-RR 2008, 160 – AdWords; anders bei sichtbarer Benutzung als Herkunftshinweis in der Anzeige: Senat, MMR 2008, 477 – Überschrift in AdWord-Werbung). Mit der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. zuletzt EuGH, GRUR 2011, 1124 = WRP 2011, 1550 [Rn. 30 f.] – Interflora / M&S m.w.N.) und des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt GRUR 2013, 290 = WRP 2013, 505 [Rn. 16, 19] – MOST-Pralinen; GRUR 2014, 182 = WRP 2014, 167 [Rn. 10] – Fleurop m.w.N.) nimmt der Senat inzwischen an, dass ein fremdes Zeichen bei Auswahl als Schlüsselwort für Anzeigen, mit denen über eine Suchmaschine für die auf der eigenen Internetseite angebotenen Waren oder Dienstleistungen geworben wird, im geschäftlichen Verkehr stets für diese Waren oder Dienstleistungen (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) benutzt wird (vgl. bereits Senatsurteil vom 21.03.2014, 6 U 169/13; Senatsurteile vom 23.09.2011 – 6 U 86/11 und 6 U 87/11)
16So liegt es hier: Die Antragsgegnerin benutzt das Schlüsselwort „U“ im geschäftlichen Verkehr markenmäßig für die von ihr angebotenen Dienstleistungen, denn sie hat mit der entsprechenden Buchung für ihr von den Anzeigen aus über elektronische Verweise zugängliches eigenes Internetportal und die dort angebotenen Leistungen geworben. Einer in diesem Sinne „markenmäßigen“ Benutzung kann die Antragsgegnerin nicht entgegenhalten, dass in der Anzeige ausdrücklich nur auf die Seite „restaurant.N.de“ verwiesen wird, welche ausschließlich der Information und Darstellung von Restaurants als sog. Points-of-Interest dient; die diesbezügliche Argumentation der Antragsgegenerin, die maßgeblich darauf abstellt, dass Hotels und Restaurants lediglich bewertet, nicht aber selbst betrieben und keine damit zusammenhängenden Leistungen angeboten würden, greift vor dem Hintergrund ihres Geschäftsmodells ersichtlich zu kurz. Denn die Seite „restaurant.N.de“ gehört – worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat – zu dem Portal und dem einheitlichen Internetauftritt der Antragsgegnerin, über den – etwa auf der Unterseite „reisen.N.de“ – unstreitig auch Reisen und Hotels gebucht werden können, wofür die Antragsgegnerin ggf. eine Provisionszahlung erhält. Dadurch, dass die jeweiligen Unterseiten miteinander verlinkt sind, ist es der Antragsgegnerin durch die Werbeanzeige möglich, Internetnutzer „abzufischen“, die einen Hotelaufenthalt in einem Treff-Hotel der Antragstellerin buchen möchten.
17b) Ob Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Identität oder der Ähnlichkeit der Zeichen und der Identität oder der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2013, 833 = WRP 2013, 1038 [Rn. 30] – Culinaria / Villa Culinaria m.w.N.).
18aa) Auch wenn Wort- und Bildbestandteil der Verfügungsmarke nicht besonders originell sein mögen, ist die Kennzeichnungskraft der Marke für Hotelbetriebe schon durchschnittlich. Die nicht besonders grafisch gestaltete Marke wird dabei von ihren Wortanteilen „U “ geprägt. Dabei mag der Bestandteil „I2“ beschreibend sein und der insoweit allein unterscheidungskräftige Bestandteil „U“ auch einen gewissen beschreibenden Anklang haben, jedenfalls in der Kombination kann jedoch der Wortbestandteil der Marke nicht als rein beschreibend angesehen werden. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin, die sich insoweit auf das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG beruft, wäre daher auch der Wortbestandteil an sich schutzfähig und ihm nicht jede Kennzeichnungskraft abzusprechen.
19bb) Zwischen dem Beherbergungsbetrieb der Antragstellerin und den auf der Seite „N.de“ angebotenen Leistungen der Antragsgegnerin besteht keine Identität, aber hohe Branchennähe, jedenfalls im Hinblick auf die in dem Portal über die verlinkte Seite „N.reisen.de“ angebotenen Vermittlungsleistungen. Auch wenn die Antragsgegnerin darüber wiederum nur den Zugang zu einem anderen Internetportal (C.com) vermittelt, über das die Zimmer gebucht werden können, wofür die Antragstellerin bei erfolgreicher Buchung eine Provision erhält, kommt es für die Annahme von Branchennähe nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin ihren Kunden unmittelbar Übernachtungsmöglichkeiten in dem Hotel der Antragstellerin vermittelt oder nur den Zugang zu einem anderen Internetportal (C.com), über das die Zimmer gebucht werden können.
20cc) Das geschützte und das ohne Zustimmung der Antragstellerin von der Antragsgegnerin benutzte Kennzeichen sind wegen der Kleinschreibung nach dem ersten Buchstaben, vor allem aber im Hinblick auf den Bildbestandteil der Verfügungsmarke nicht identisch, aber in hohem Maße ähnlich. Wie bereits ausgeführt wird die Marke von ihrem Wortanteil und dieser von dem allein unterscheidungskräftigen Bestandteil „U“ geprägt, der sich bis auf die Großschreibung in dem angegriffenen Zeichen wiederfindet; bei letzterem wiederum ist der Zusatz „Tr“ als reine Herkunftsbezeichnung nicht zur Unterscheidung geeignet.
21c) Die nach der (oben zu lit. a) zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung in Fällen des Keyword-Advertising zusätzlich erforderliche zweistufige Prüfung, ob die Auswahl des geschützten Kennzeichens oder eines damit hochgradig ähnlichen Zeichens als Schlüsselwort die Herkunftsfunktion des Kennzeichens beeinträchtigt (vgl. zusammenfassend BGH, GRUR 2014, 182 = WRP 2014, 167 [Rn. 14, 16] – Fleurop m.w.N.), steht der Annahme einer rechtsverletzenden Benutzung im Streitfall nicht entgegen. Die gleichermaßen für Fälle der Verwechslungsgefahr (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; § 15 Abs. 2 MarkenG) wie der Doppelidentität (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) geltenden Grundsätze (vgl. BGH, a.a.O. [Rn. 14]) wurden im Hinblick auf Mitbewerber des Markeninhabers entwickelt, die ähnliche eigene Leistungen anbieten und es darauf anlegen, mit ihrer Anzeige neben der auf den Markeninhaber verweisenden Trefferliste wahrgenommen zu werden. Im Streitfall liegt es im entscheidenden Punkt nicht wesentlich anders: Zwar fördert die Antragsgegnerin gleichzeitig den Absatz der Antragstellerin, indem sie mit den Zeichen „U“ für deren Angebot wirbt. Mit ihrer Werbung für ihre Vermittlungsdienste tritt sie aber auch in Konkurrenz zu den Bemühungen der Antragstellerin um eine (höhere Gewinnspannen versprechende) Selbstvermarktung ihrer Leistungen.
22Eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion des geschützten Kennzeichens kann ausgeschlossen sein, wenn bei einem normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer aufgrund allgemein bekannter Marktmerkmale das Wissen zu unterstellen ist, dass Werbender und Markeninhaber miteinander nicht wirtschaftlich verbunden sind, sondern im Wettbewerb stehen. Fehlt ein solches allgemeines Wissen, ist zu prüfen, ob der Internetnutzer aus der Werbeanzeige erkennen kann, dass die vom Werbenden angebotenen Waren oder Dienstleistungen nicht vom Markeninhaber oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen (vgl. BGH, a.a.O. [Rn. 16 ff.]). Die herkunftshinweisende Funktion des geschützten Zeichens ist beeinträchtigt, wenn aus der Anzeige für den durchschnittlichen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die dort beworbenen Leistungen vom Zeicheninhaber oder einem ihm verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen (vgl. BGH, a.a.O. [Rn. 17] m.w.N.). Dagegen wird eine Beeinträchtigung regelmäßig ausscheiden, wenn die Anzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten, entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält (BGH, a.a.O. [Rn. 20]; GRUR 2013, 290 = WRP 2013, 505 [Rn. 26] – MOST-Pralinen).
23aa) Im Streitfall kann bei einem normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer aufgrund der allgemein bekannten Marktmerkmale nicht das Wissen unterstellt werden, dass der Werbende und der Markeninhaber nicht miteinander wirtschaftlich verbunden sind, sondern miteinander im Wettbewerb und in Konkurrenz stehen. Auch das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der „Guide N“ und seine Sternebewertung einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise bekannt sein mag. Die Unternehmenstätigkeit der Antragsgegnerin ist jedoch nicht auf den Bereich der Hotel- und Restaurantkritik und deren Bewertung beschränkt, sondern umfasst unter anderem auch Vermittlungstätigkeiten. Dass auch diese gesamte Bandbreite der unternehmerischen Tätigkeit der Antragsgegnerin dem Verkehr bekannt ist beziehungsweise er umgekehrt – entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten insoweit irrig, aber sicher - davon ausgeht, dass die Antragsgegnerin nur Hotels bzw. Restaurants bewertet und insoweit unabhängig und ohne jede wirtschaftliche Verflechtung zu Betrieben der Hotelbranche ist, kann nicht unterstellt werden. Im Übrigen weist das Landgericht auch zu Recht darauf hin, dass der Internetnutzer aufgrund der konkreten Gestaltung der Werbeanzeige auch annehmen könnte, über die Seite „restaurant.N.de“ einen Tisch im Restaurant des Hotels der Antragstellerin buchen zu können.
24bb) Kann danach von einem entsprechenden allgemeinen Wissen nicht ausgegangen werden, ist mit dem Landgericht festzustellen, dass der Internetnutzer aus der Werbeanzeige nicht hinreichend erkennen kann, dass die vom Werbenden angebotenen Waren oder Dienstleistungen nicht vom Markeninhaber oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
25Hier befindet sich die Anzeige wie aus der Anlage Ast 8 ersichtlich in einem leicht blau eingefärbten Anzeigenblock oberhalb der Trefferliste. Dort rechnet der durchschnittliche Nutzer an sich auch mit Anzeigen von Drittunternehmen (vgl. BGH, a.a.O. [Rn. 24]) – zumal im konkreten Fall der streitbefangenen Anzeige noch weitere (ohne „U“) vorangehen bzw. folgen. Das bedeutet aber nicht, dass er dort nur Anzeigen von Dritten vermutet, die mit dem gesuchten Anbieter in keiner Verbindung stehen. Im Streitfall enthält die Anzeige sogar gleich zu Beginn des Titels in der oberen Zeile und in Fettdruck die dem geschützten Kennzeichen hochgradig ähnlichen Zeichen „U“. In Übereinstimmung mit der Wertung des Landgerichts wird auf diese Weise der Annahme, es handele sich um ein Angebot entweder der Hotelbetreiberin selbst oder jedenfalls eines mit ihr verbundenen Unternehmens, nicht hinreichend entgegengewirkt.
26Der Umstand, dass in beiden Zeilen die Domain der Antragsgegnerin genannt wird, führt aus dieser Fehlvorstellung nicht hinaus: ein Teil der Nutzer wird die hinter der blickfangmäßig an den Anfang der ersten Zeile gestellten und durch Fettdruck hervorgehobenen Titelzeile zurücktretende Domainangabe übersehen und von den übrigen wird ein ganz erheblicher Teil annehmen, dass die Antragsgegnerin auf diese hervorgehobene Weise mit „U “ wirbt und werben darf, weil zwischen ihr und der Antragstellerin eine wirtschaftliche Verbindung in Form gesellschafts- oder lizenzvertraglicher Beziehungen bestehe. Auf das Fehlen einer solchen Verbindung wird in der beanstandete Werbeanzeige nicht hingewiesen.
27d) Die Antragstellerin müsste die Benutzung des streitbefangenen Zeichens durch die Antragsgegnerin gleichwohl hinnehmen, wenn sie rein beschreibend oder als Angabe über die Bestimmung der eigenen Dienstleistung notwendig wäre und nicht gegen die guten Sitten verstieße (§ 23 Nr. 2 und 3 MarkenG). Dies ist jedoch nicht der Fall, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.
28Wie bereits ausgeführt wird die Angabe nicht rein beschreibend, sondern markenmäßig zu Werbezwecken benutzt.
29Die Benutzung einer Marke ist notwendig, wenn die Information über den Zweck der Dienstleistung anders nicht sinnvoll übermittelt werden kann (vgl. EuGH, GRUR Int 1999, 438 [Rn. 60] – BMW / Deenik). Die Markennutzung muss praktisch das einzige Mittel darstellen, um der Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information über die Bestimmung der Dienstleistung zu liefern (vgl. EuGH, GRUR 2005, GRUR 509 [Rn. 35] – Gillette). Es muss ausgeschlossen sein, dass diese Information auch auf andere Art und Weise bewerkstelligt werden kann (vgl. EuGH, GRUR Int 1999, 438 [Rn. 60] – BMW / Deenik; BGH, GRUR 2011, 1135 = WRP 2011, 1602 [Rn. 20] – GROSSE INSPEKtion FÜR ALLE; Ingerl / Rohnke, a.a.O., § 23 Rdnr. 116 ff.; Hacker, a.a.O., § 23 Rn. 93 ff. ).
30Zu Recht hat das Landgericht es als nicht notwendig angesehen, dass die Antragsgegnerin das Zeichen „U“ in der konkret angegriffenen Art und Weise benutzt. Inwieweit ihre legitimen Geschäftsinteressen eine Nennung des Zeichens „U“ bereits in Suchmaschinenanzeigen erfordern, kann der Senat ebenso wie das Landgericht offen lassen. Um interessierten Internetnutzern mitzuteilen, dass sie ihnen Übernachtungsmöglichkeiten im Hotel der Antragstellerin zu vermitteln vermag, bedarf es jedenfalls keiner so hervorgehobenen Nennung wie im Streitfall, wo der Eindruck einer von der Hotelbetreiberin veranlassten oder autorisierten Werbemitteilung erweckt wird.
31Im Ergebnis nichts anderes würde gelten, wenn man eine Nennung des Zeichens „U“ durch die Antragsgegnerin als notwendig ansähe und es für eine Frage der gegen die guten Sitten verstoßenden Benutzung hielte, in welcher Weise dies geschieht. Das Merkmal der guten Sitten im Sinne des § 23 MarkenG entspricht inhaltlich dem in Art. 6 Abs. 1 MarkenRL verwendeten Begriff der anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel. Der Sache nach darf der Dritte den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderhandeln. Derjenige, der sich auf die privilegierte Benutzung beruft, muss alles getan haben, um eine Beeinträchtigung der Interessen des Markeninhabers nach Möglichkeit zu vermeiden. Hierfür ist eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls erforderlich (vgl. BGH, GRUR 2011, 1135 = WRP 2011, 1602 [Rn. 23] – GROSSE INSPEKtion FÜR ALLE m.w.N.).
32Diese Gesamtwürdigung ergibt hier, dass die Antragsgegnerin in ihrer Anzeige zumindest das Fehlen einer gesellschafts- oder lizenzvertraglichen Verbindung zur Antragstellerin als Inhaberin des Unternehmenskennzeichens hätte deutlich machen können und müssen, weil andernfalls die naheliegende Gefahr besteht, dass Internetnutzer eine nicht vorhandene wirtschaftliche Verbindung der Antragsgegnerin zur Betreiberin der „U“-Hotels vermuten und gerade auf Grund dieser Fehlvorstellung zum Aufsuchen ihres Portals veranlasst werden.
33III.
34Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
35Das Urteil ist gemäß § 542 Abs. 2 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.
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Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.
(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,
- 1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, - 2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, - 3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind, - 4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen, - 5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen, - 6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten, - 7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, - 8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten, - 9.
die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind, - 10.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind, - 11.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind, - 12.
die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen, - 13.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder - 14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.
(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.
(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:
- 1.
den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist, - 2.
ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, oder - 3.
die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.
(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.
Der Markenschutz entsteht
- 1.
durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register, - 2.
durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder - 3.
durch die im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke.
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, - 2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder - 3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
- 1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - 2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, - 3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, - 4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, - 5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen, - 6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, - 7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, - 2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder - 3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.
(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,
- 1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, - 2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, - 3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind, - 4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen, - 5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen, - 6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten, - 7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, - 8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten, - 9.
die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind, - 10.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind, - 11.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind, - 12.
die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen, - 13.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder - 14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.
(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.
(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, - 2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder - 3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
- 1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - 2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, - 3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, - 4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, - 5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen, - 6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, - 7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, - 2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder - 3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, - 2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder - 3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
- 1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - 2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, - 3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, - 4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, - 5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen, - 6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, - 7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, - 2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder - 3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:
- 1.
den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist, - 2.
ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, oder - 3.
die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.
(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.
(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.