Landgericht Köln Urteil, 14. Jan. 2015 - 28 O 251/14
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 20.6.2014 wird hinsichtlich der Verfügungsbeklagten zu 3 und 4 aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass insoweit zurückgewiesen.
Die Kosten des Anordnungsverfahrens tragen der Verfügungskläger zu 4/9, die Antragsgegnerin zu 1 zu 3/9 und die Antragsgegnerin zu 2 zu 2/9. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt der Verfügungskläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagten zu 3 und 4 vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
1
Tatbestand
2Die Kammer hat am 20.6.2014 eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der den Verfügungsbeklagten zu 3 und zu 4 verboten worden ist, zwei näher definierte Äußerungen zu behaupten bzw. zu verbreiten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 20.6.2014 Bezug genommen.
3Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.6.2014 wurde der jetzige Verfahrensbevollmächtige der Verfügungsbeklagten zu 3 und 4, der sich außergerichtlich für diese bestellt hatte, über den Erlass der einstweiligen Verfügung informiert.
4Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.6.2014 wurde versucht, die einstweilige Verfügung von Anwalt zu Anwalt zuzustellen, ohne dass ein Empfangsbekenntnis zurückgesandt wurde.
5Mit anwaltlichem Schreiben vom 8.7.2014 forderte der Verfügungskläger die Antragsgegnerin zu 1 zur Mitteilung auf, ob man dort bereit sei, die Zustellungen für die Verfügungsbeklagten zu 3 und 4 anzunehmen, was mit anwaltlichem Schreiben vom 8.7.2014 abgelehnt wurde.
6Die einstweilige Verfügung den Verfügungsbeklagten zu 4 betreffend wurde durch den Obergerichtsvollzieher am 11.7.2014 an eine Mitarbeiterin der Antragsgegnerin zu 1 in ihren Geschäftsräumen übergeben.
7Die einstweilige Verfügung den Verfügungsbeklagten zu 3 betreffend, der Leiter des Hauptstadtbüros der Antragsgegnerin zu 1 ist, wurde durch den Obergerichtsvollzieher am 11.7.2014 in den Briefkasten der Geschäftsräume der Antragsgegnerin zu 1 in Berlin gelegt.
8Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.7.2014 und vom 21.7.2014 wurde der Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten erfolglos zur Bestätigung der Anerkennung der erfolgten Zustellung als wirksam aufgefordert.
9Die Kostenfestsetzungsbeschlüsse wurden den Verfügungsbeklagten zu 3 betreffend in den Briefkasten der Antragsgegnerin zu 1 in Berlin gelegt und den Verfügungsbeklagten zu 4 betreffend einem in den Geschäftsräumen der Antragsgegnerin zu 1 tätigen Mitarbeiter derselben übergeben. Der Gesamtbetrag wurde von der Antragsgegnerin zu 1 gezahlt.
10In dem Verfahren 28 O 276/14 erfolgt die Übergabe der einstweiligen Verfügung genauso wie im hiesigen Verfahren. Die Kostenfestsetzungsbeschlüsse wurden an den dortigen – und hiesigen – Verfahrensbevollmächtigten zugestellt.
11Der Verfügungskläger ist der Meinung, dass ein Berufen auf die Nichteinhaltung der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO treuwidrig sei, da die Verfügungsbeklagten die Zustellung vereitelt bzw. sich dieser entzogen hätten.
12Er behauptet, dass die Verfügungsbeklagten die einstweiligen Verfügungen innerhalb der Vollziehungsfrist tatsächlich erhalten haben müssten. Vor dem Hintergrund der herausgehobenen Stellung der Verfügungsbeklagten, der offenbar gegebenen Berechtigung der Mitarbeiterin zur Entgegennahme von Schriftstücken und der Zustellung der Kostenfestsetzungsbeschlüsse sei bereits mit dem Erhalt der einstweiligen Verfügung durch die Mitarbeiterin der Antragsgegnerin zu 1 bzw. dem Einwurf in den Briefkasten der Antragsgegnerin zu 1 von einem Zugang bei den Verfügungsbeklagten auszugehen. Ferner streite aufgrund der Übergabe durch den Obergerichtsvollzieher an eine Mitarbeiterin der Antragsgegnerin zu 1 bzw. des Einwurfs in den Briefkasten der Antragsgegnerin zu 1 ein Anscheinsbeweis für den tatsächlichen Zugang bei den Verfügungsbeklagten. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Verfahrensbevollmächtigten in dem hiesigen und dem Verfahren 28 O 276/14 für die Verfügungsbeklagten agiert hätten, jedoch eine Zustellung verweigert hätten.
13Letztlich ist der Verfügungskläger der Auffassung, dass ein Berufen auf eine nicht erfolgte Zustellung aufgrund der Nichtangabe der Privatanschrift im Impressum rechtsmissbräuchlich sei.
14Die Verfügungsklägerin beantragt,
15die einstweilige Verfügung vom 20.6.2014 hinsichtlich der Verfügungsbeklagten zu 3 und 4 zu bestätigen.
16Die Verfügungsbeklagten beantragten,
17die einstweilige Verfügung vom 20.6.2014 hinsichtlich der Verfügungsbeklagten zu 3 und 4 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass insoweit zurückzuweisen.
18Die Verfügungsbeklagten behaupten, dass eine Zustellung innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO nicht erfolgt sei. Eine persönliche Übergabe der einstweiligen Verfügung in den Geschäftsräumen der Antragsgegnerin zu 1 sei – obwohl möglich - nicht erfolgt. Eine Ersatzzustellung in den Geschäftsräumen der Antragsgegnerin zu 1 sei – so meinen die Verfügungsbeklagten - weder nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO noch nach § 180 ZPO möglich, da es sich lediglich um ihren Arbeitsplatz handele. Schließlich hätten sie keine Maßnahmen zur Zugangsvereitelung getätigt.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe
21Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich der Verfügungsbeklagten zu 3 und 4 ist unbegründet.
22Denn die einstweilige Verfügung wurde nicht innerhalb der Monatsfrist der §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO zugestellt.
23Die Voraussetzungen § 171 ZPO liegen nicht vor, da zum einen der im Abmahnverfahren für die Verfügungsbeklagten handelnde Rechtsanwalt im Zweifel keine Vollmacht für das nachfolgende Verfügungsverfahren hat (Vollkommer in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 30. Auflage 2014, § 929 ZPO, Rn. 13) und zum anderen keine Zustellung an die Verfahrensbevollmächtigten erfolgte.
24Die Voraussetzungen der §§ 191, 172 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor, da sich der Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten im einstweiligen Verfügungsverfahren bis zur Einlegung des Widerspruches nicht bestellt hatte.
25Die Voraussetzungen der §§ 195, 191, 174 ZPO liegen nicht vor, da die Verfahrensbevollmächtigten das Empfangsbekenntnis nicht zurücksandten und – insofern zutreffend - mitteilten, nicht zustellungsbefugt zu sein.
26Die Voraussetzungen der §§ 191, 177 ZPO liegen nicht vor, da die Übergabe durch den Obergerichtsvollzieher unstreitig nicht an die Verfügungsbeklagten zu 3 und 4 persönlich erfolgte.
27Die Voraussetzungen der §§ 191, 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO liegen hinsichtlich des Verfügungsbeklagten zu 4 nicht vor, da es sich bei den Geschäftsräumen der Antragsgegnerin zu 1 nicht um diejenigen des Verfügungsbeklagten zu 4 handelt (vgl. Stöber, a.a.O., § 178 ZPO, Rn. 16) und es sich bei der Empfängerin nicht um eine Angestellte des Verfügungsbeklagten zu 4, sondern um eine solche der Antragsgegnerin zu 1 handelte.
28Die Voraussetzungen des §§ 191, 179 ZPO liegen nicht vor, da der Verfügungsbeklagte zu 4 die Annahme nicht persönlich verweigerte.
29Die Voraussetzungen der §§ 191, 180 ZPO liegen hinsichtlich des Verfügungsbeklagten zu 3 nicht vor, weil es sich beim Briefkasten der Antragsgegnerin zu 1 nicht um denjenigen des Verfügungsbeklagten zu 3 handelt.
30Auch die Voraussetzungen des § 189 ZPO liegen nicht vor.
31Denn der Vortrag des Verfügungsklägers erschöpft sich insoweit in der ins Blaue hinein aufgestellten Vermutung, die Verfügungsbeklagten zu 3 und 4 müssten die einstweiligen Verfügungen nach der Lebenswahrscheinlichkeit erhalten haben.
32Durch diesen Vortrag ist der Verfügungskläger jedoch nicht seiner Darlegungslast (vgl. Stöber, a.a.O., § 189 ZPO, Rn. 14) nachgekommen. Er hätte substantiiert und unter Beweisantritt darlegen müssen, dass, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen tatsächlichen Umständen die Verfügungsbeklagten zu 3 und 4 die einstweiligen Verfügungen erhielten. Denn im Anwendungsbereich des § 189 ZPO kommt es allein auf den Zugang bei den Verfügungsbeklagten an; die Übergabe an einen Dritten oder der Einwurf in einen Briefkasten ist in diesem Zusammenhang irrelevant (Stöber, a.a.O., Rn. 4). Entgegen der Ansicht des Verfügungsklägers bedarf es seitens der Verfügungsbeklagten zu 3 und 4 auch keiner Darlegung, ob, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Umständen sie die einstweiligen Verfügungen erhielten. Denn würde man im Rahmen des § 189 ZPO eine sekundäre Darlegungslast des Empfängers allein aufgrund von Vermutungen des Zustellenden annehmen, würde die Darlegungslast umgekehrt. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei § 189 ZPO jedoch um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handelt, entspräche dies nicht dem gesetzgeberischen Willen und der Systematik der Zustellungsvorschriften der §§ 166 ff. ZPO.
33Ferner gibt es keinen Anscheinsbeweis dahingehend, dass mit der Übergabe an eine Mitarbeiterin des gemeinsamen Arbeitgebers bzw. mit dem Einwurf eines Briefes in den Briefkasten des Arbeitgebers nach der allgemeinen Lebenserfahrung von einem Zugang an den Adressaten ausgegangen werden kann (vgl. zu einzelnen Bsp. Ellenberger in: Palandt, Kommentar zum BGB, 73. Auflage 2014, § 130 BGB, Rn. 21). Nach der allgemeinen Lebenserfahrung gibt es auf dem Weg zwischen dem Briefkasten des Arbeitgebers bzw. der Kollegin des Empfängers zu viele Unwägbarkeiten, wie z.B. den Verlust der Sendung, das Vergessen der Übergabe derselben, die versehentliche Vernichtung derselben, als dass von einem Anscheinsbeweis ausgegangen werden könnte.
34Auch die Voraussetzungen einer Zugangsvereitelung liegen nicht vor (vgl. Ellenberger, a.a.O., Rn. 16 -18).
35Es liegt unstreitig keine Annahmeverweigerung der Verfügungsbeklagten zu 3 und 4 vor, da ein entsprechender Versuch der persönlichen Übergabe nicht erfolgte.
36Dass die Empfangsvorrichtungen an der Wohnanschrift der Verfügungsbeklagten zu 3 und 4 Mängel aufwiesen oder gänzlich fehlten, wird seitens des Verfügungsklägers nicht vorgetragen. Die Verfügungsbeklagten zu 3 und 4 mussten auch keine Empfangsvorrichtungen für private Post an ihrem Arbeitsplatz einrichten, selbst wenn sie mit dem Zugang von rechtserheblichen Schreiben aufgrund des Abmahnschreibens rechnen mussten.
37Auch ein sonstiger Fall, der unter § 242 BGB zu subsumieren wäre, liegt nicht vor.
38Eine bewusste Verhinderung und/oder Verzögerung des Zugangs ist nicht gegeben.
39Die Verfügungsbeklagten wussten aufgrund der Abmahnung zwar um den möglichen Zugang weiterer rechtserheblicher Schreiben. Dass sie deren Zugang jedoch bewusst verhindert oder verzögert hätten, ist nicht ersichtlich oder vorgetragen.
40Die Bestellung der jetzigen Verfahrensbevollmächtigen im Abmahnverfahren bedeutet - wie dargelegt - nicht, dass auch eine Bestellung für das nachfolgende einstweilige Verfügungsverfahren angenommen werden kann. Eine Obliegenheit der Verfügungsbeklagten, auch insoweit eine Zustellungsbevollmächtigung zu erteilen, bestand nicht, da es nicht Aufgabe des Empfängers oder seines Verfahrensbevollmächtigten ist, dem Zustellenden die Zustellung zu erleichtern.
41Zudem wurde den Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsklägers mehrfach mitgeteilt, dass seitens der jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten zu 3 und 4 nicht an einer Zustellung mitgewirkt werde. Deshalb bedurfte es auch keiner Antwort auf die wiederholte Anfrage der Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsklägers, ob die Zustellungen als wirksam anerkannt würden.
42Dass die Antragsgegnerin zu 1 oder die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten zu 3 und 4 vor ihrer Mandatierung für das hiesige Verfahren nicht aktiv an der Zustellung der einstweiligen Verfügungen mitgewirkt haben, geht mithin nicht zulasten der Verfügungsbeklagten. Denn das Risiko, einen erwirkten Titel nicht zustellen zu können, trägt der Gläubiger desselben. Eine Privilegierung des Gläubigers gegenüber den Schuldnern, welche einen Arbeitsplatz haben, über die Vorschriften der §§ 166 ff. ZPO hinaus, würde zu einer Zustellungsmöglichkeit außerhalb der abschließend geregelten gesetzlichen Vorschriften führen und entspräche folglich nicht dem Willen des Gesetzgebers.
43Dass die Verfügungsbeklagten die – unwirksamen – Zustellungen der Kostenfestsetzungsbeschlüsse und der einstweiligen Verfügungen in dem Verfahren 28 O 276/14 hingenommen haben, ist kein Argument dafür, in dem hiesigen Verfahren eine Zugangsvereitelung anzunehmen. Denn die – auf mannigfaltigen Gründen beruhende - Hinnahme einer unwirksamen Zustellung führt nicht dazu, dass hinsichtlich weiterer unwirksamer Zustellungen eine Zugangsvereitelung und ein Ausschluss des Berufens auf die Unwirksamkeit derselben angenommen werden könnte. Ansonsten würden die Voraussetzungen der §§ 171 ff. ZPO unterlaufen und eine gesetzlich nicht vorgesehene Zustellungsmöglichkeit eröffnet.
44Auch die fehlende Privatanschrift der Verfügungsbeklagten zu 3 und 4 im Impressum führt nicht zur Annahme einer Zugangsvereitelung.
45Denn zum einen ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass es sich bei den Verfügungsbeklagten zu 3 und 4 um verantwortliche Redakteure i.S.d. Pressegesetzes handelte.
46Zum anderen hat allein die Antragsgegnerin zu 1 die presserechtliche Pflicht, ein ordnungsgemäßes Impressum vorzuhalten. Ein vermeintlicher Verstoß der Antragsgegnerin zu 1 gegen das Pressegesetz kann jedoch nicht zum Nachteil der Verfügungsbeklagten zu 3 und 4 gereichen.
47Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, 708 Nr. 6, 709, 711 ZPO.
48Streitwert für das Widerspruchsverfahren: 40.000,- EUR
49Rechtsbehelfsbelehrung:
50Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
51a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
52b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
53Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
54Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
55Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
56Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Referenzen - Gesetze
(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.
(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.
(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden
- 1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner, - 2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person, - 3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.
(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.
Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.
(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.
An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.
(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.
Ist eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben, finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.
(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.
(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.
(1) Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so kann ein Dokument auch dadurch zugestellt werden, dass der zustellende Anwalt das Dokument dem anderen Anwalt übermittelt (Zustellung von Anwalt zu Anwalt). Auch Schriftsätze, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes vom Amts wegen zugestellt werden, können stattdessen von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden, wenn nicht gleichzeitig dem Gegner eine gerichtliche Anordnung mitzuteilen ist. In dem Schriftsatz soll die Erklärung enthalten sein, dass von Anwalt zu Anwalt zugestellt werde. Die Zustellung ist dem Gericht, sofern dies für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist, nachzuweisen. Für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt gelten § 173 Absatz 1 und § 175 Absatz 2 Satz 1 entsprechend.
(2) Zum Nachweis der Zustellung eines Schriftstücks genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis desjenigen Anwalts, dem zugestellt worden ist. § 175 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Zustellung eines elektronischen Dokuments ist durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis in Form eines strukturierten Datensatzes nachzuweisen. Der Anwalt, der zustellt, hat dem anderen Anwalt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Zustellung zu erteilen.
Ist eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben, finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.
Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.
Ist eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben, finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.
Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird.
Ist eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben, finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.
(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden
- 1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner, - 2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person, - 3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.
(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.
Ist eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben, finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.
Wird die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks unberechtigt verweigert, so ist das Schriftstück in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurückzulassen. Hat der Zustellungsadressat keine Wohnung oder ist kein Geschäftsraum vorhanden, ist das zuzustellende Schriftstück zurückzusenden. Mit der Annahmeverweigerung gilt das Schriftstück als zugestellt.
Ist eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben, finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.
Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.