Landgericht Köln Urteil, 12. Jan. 2016 - 22 O 334/15


Gericht
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Freigabe der Grundschuld in Höhe von € 111.461,62 lastend auf dem Grundstück L-Straße, G, eingetragen im Grundbuch von G, Bl. #### und ####, in Abt. III, lfd. Nr. 3, Zug um Zug gegen die Rückzahlung des aktuellen Darlehensbetrages aus dem Darlehen mit der Nr. „Y#/“Y - Pt insgesamt in Höhe von € 73.216,00 zu erteilen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte in Verzug befindet.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Hilfswiderklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 130.000 €.
1
Tatbestand
2Die Kläger begehren die Rückabwicklung eines mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrages. Unter dem 25. 11. 2005 schlossen die Kläger mit der Beklagten den Darlehensvertrag mit der Nr. „Y#/“Y- Pt über einen Darlehensbetrag in Höhe von € 17.371,30. Zur Sicherung dieses Darlehens diente eine Grundschuld und die Abtretung von Rechten aus einer Lebensversicherung bei der Z AG vereinbart. Als Verwendungszweck des Darlehens ist Ablösungsdarlehen Nr. „Y#/“Y der 01.01.2006 genannt. Dem Darlehensvertrag beigefügt war eine Widerrufsbelehrung, die von den Klägern unterzeichnet wurde. Diese lautet wie folgt:
3„Widerrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge
4Vertrags-Nummer vom
5„Y#/“Y 25.11.2005
6Widerrufsrecht
7Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Sofern Sie nicht taggleich mit dem Vertragsabschluss über Ihr Widerspruchsrecht belehrt worden sind, beträgt die Frist einen Monat. Der Lauf der Frist beginnt mit Aushändigung der Ausfertigung der Vertragsurkunde und dieser Information über das Recht zum Widerruf an den Darlehensnehmer. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
8Der Widerruf ist zu richten an:
9Name und Anschrift der Bank
10C-Bank EG
11I-Straße 2-10
12„Y#P
13Faxnummer E-Mail-Adresse
14„Y#/“Y „Y@##.##
15Widerrufsfolgen
16Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie diese Leistung uns ganz oder teilweise nicht zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten.
17Finanzierte Geschäfte
18Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem sie ihre Verpflichtung aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen vertraglich gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner klären. Beim finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir Ihr Vertragspartner in beiden Verträgen sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgehen und ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen.
19Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt folgendes: Wenn Sie diese Sache im Fall des Widerrufs ganz oder teilweise nicht zurückgeben können, haben Sie dafür gegebenenfalls Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf Kosten und Gefahr Ihres Vertragspartners zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Ware wird bei ihnen abgeholt. Wenn Ihr Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zurück zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur diesen, sondern auch an uns halten.
20Datum Unterschrift des Darlehensnehmers
21„Y“
22Für die Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anl. 1 zur Klageschrift verwiesen.
23Am 16.2.2015 haben die Kläger bei der Beklagten vorgesprochen und auf die Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung hingewiesen. Die Beklagte wies den Widerruf am 23.02.2015 schriftlich zurück. Durch ihre Prozessbevollmächtigten haben die Kläger mit Schreiben vom 28.4.2015 erneut auf die Widerrufbarkeit des Darlehensvertrages hingewiesen und Vergleichsverhandlungen über eine Darlehensablösung angeboten. Nachdem dies von der Beklagten abgelehnt wurde, haben die Kläger mit Rechtsanwaltsschreiben vom 23.6.2015 den Darlehensvertrag widerrufen lassen.
24Bereits im Jahr 1997 hatten die Kläger mit der Beklagten einen Darlehensvertrag geschlossen über einen Betrag von 210.000 €. Auch für dieses Darlehen diente eine Grundschuld auf dem gleichen Grundstück zur Sicherung.
25Für die weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf die Anl. B1 (Bl. 33-36) der Akten verwiesen.
26Bezüglich der Zweckerklärung für die Grundschuld wird auf die Vereinbarung vom 17.11.1997 (Anl. B3, Bl. 39-40) verwiesen.
27Die Kläger sind der Ansicht, die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag vom 25.11.2005 entspreche nicht dem Deutlichkeit des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB, noch stimme sie mit der Musterwiderrufsbelehrung überein, so dass sie zum Widerruf und zur Rückabwicklung berechtigt seien. Die Kläger sind der Auffassung, ihnen stehe nach Widerruf einer Nutzungsentschädigung i.H.v. 9.343,17 EUR zu sowie eine Vorfälligkeitsentschädigung von Euro 415,83 für die Tilgung durch die Lebensversicherung. Für die Berechnung der Nutzungsentschädigung legen die Kläger den in dem Darlehensvertrag vereinbarten Nominalzinssatz zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 31. Mai 2015 und eine jährliche Zahlung der Kläger auf das Darlehen i.H.v. 5300 EUR zu Grunde. Die Kläger sind der Ansicht, nach der von ihnen im Schriftsatz vom 30.7.2015 erklärten Aufrechnung gegen die Forderung der Beklagten auf einen Sollsaldo von 82.975 EUR im Zeitpunkt der Widerrufserklärung, stehe der Beklagten nur noch eine Forderung i.H.v. 73.216,00 EUR gegen die Kläger zu.
28Die Kläger beantragen,
291.
30a) die Beklagte zu verurteilen, die Freigabe der Grundschuld in Höhe von € 111.46 1,62 lastend auf dem Grundstück L-Straße, G, eingetragen im Grundbuch von G, Bl. #### und ####, in Abt. III, lfd. Nr. 3, Zug um Zug gegen die Rückzahlung des aktuellen Darlehensbetrages aus dem Darlehen mit der Nr. „Y#/“Y - Pt insgesamt in Höhe von € 73.216,00 zu erteilen;
31b) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägern außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 1.361,84 zu zahlen;
322.
33festzustellen, dass sich die Beklagte im Verzug befindet.
34Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen,
35sowie hilfswiderklagend,
36die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte 83.18 3,07 EUR nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus jährlich seit dem 15.03.2015 zu zahlen.
37Die Beklagte ist der Auffassung, den Klägern stehe bereits deshalb kein Widerrufsrecht zu, weil es sich bei der Vereinbarung aus dem Jahr 2005 um eine unechte Abschnittsfinanzierung des ursprünglich aufgenommenen Darlehens aus dem Jahr 1997 handele. Des Weiteren vertritt sie die Auffassung, dass die Widerrufsbelehrung wirksam sei, weil sie zu Gunsten des Verbrauchers sogar eine Verlängerung der Widerrufsfrist vorsehe. Schließlich ergebe sich auch aus der Zweckerklärung der Grundschuld, dass die Kläger auch bei erfolgreichem Widerspruch vorleistungspflichtig seien und die Herausgabe der Sicherheit nicht Zug um Zug verlangen könnten. Den mit der Hilfswiderklage geltend gemachten Zahlungsanspruch errechnet die Beklagte wie folgt: Darlehensbetrag (107.371,30 €) abzüglich Tilgungsleistungen durch die Kläger per 30.9.2015 (24.188,23 €), eine Nutzungsentschädigung steht den Klägern nicht zu.
38Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
39Entscheidungsgründe
40I.
41Die Klage ist bis auf die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten begründet.
421.
43Die Kläger können die Freigabe der Grundschuld Zug um Zug gegen die Rückzahlung eines Betrages von 73.216,00 EUR verlangen.
44Die Kläger haben den Darlehensvertrag vom 25.11.2005 durch Anwaltsschreiben vom 23.6.2015 wirksam widerrufen.
45Die Widerrufserklärung der Kläger ist fristgemäß, da den Klägern gemäß §§ 495, 355 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 02.12.2004 ein Widerrufsrecht zustand, das zum Zeitpunkt der Erklärung noch nicht erloschen war.
46(a)
47Das Widerrufsrecht war nicht dadurch entbehrlich, unter dem Gesichtspunkt, dass es sich bei dem Darlehensvertrag vom 25.11.2005 nur um eine unechte Abschnittsfinanzierung des bereits im Jahre 1997 gewährten Vertrages handelte. Die §§ 491, 495 BGB a.F., wonach für Verbraucher Darlehensverträge eine Widerrufsmöglichkeit einzuräumen ist, finden jedenfalls dann Anwendung, wenn dem Verbraucher infolge der Vertragsänderung zugleich ein neues, im ursprünglichen Darlehensvertrag wieder geregeltes noch angelegtes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (OLG Köln Urteil vom 5.3.2014, 13 U 129/13, vgl. BGH Urteil vom 28.05.2013 XI ZR 6/12). Hier wurde dem Verbraucher ein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt, da sich aus dem alten Vertrag (dort Seite 2 Z. 4.1) ergibt, dass das ursprüngliche, Darlehen jedenfalls in voller Höhe am 10.11.2007 fällig war. Durch die neue Vereinbarung vom 25.11.2005 wurde das alte Darlehen in der Weise abgelöst, dass der Zinssatz gemäß 3.1 der neuen Konditionen jedenfalls bis zum 1.1.2016 festgeschrieben wurde, woraus sich zugleich eine Verlängerung des Kapitalnutzungsrechts mindestens bis zum 1.1.2016 ergibt.
48(b)
49Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. mangels ordnungsgemäßer Belehrung gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. nicht zu laufen begonnen.
50Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist daher gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil v. 17.10.2012, Az. 4 U 194/11). An einer solchen hinreichenden Belehrung fehlt es im vorliegenden Fall, weshalb auch das Widerrufsrecht nicht gemäß § 355 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. sechs Monate nach Vertragsschluss erloschen ist. Die in der vorliegenden Vertragsurkunde enthaltende Widerrufsbelehrung ist hinsichtlich des Beginns der Frist unzureichend.
51Gem. § 355 BGB beginnt die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. 2Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. 3Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden.
52Die Belehrung der Beklagten zum Fristbeginn lautet:
53Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Sofern Sie nicht taggleich mit dem Vertragsabschluss über Ihr Widerspruchsrecht belehrt worden sind, beträgt die Frist einen Monat. Der Lauf der Frist beginnt mit Aushändigung der Ausfertigung der Vertragsurkunde und dieser Information über das Recht zum Widerruf an den Darlehensnehmer.
54Diese Belehrung lässt nicht erkennen, ob der Hinweis, „der Lauf der Frist beginnt mit der Aushändigung der Ausfertigung der Vertragsurkunde und dieser Information über das Recht zum Widerruf an den Darlehensnehmer“ für alle Belehrungen gilt, also auch für solche, die taggleich mit dem Vertragsabschluss erfolgen oder nur für solche Belehrungen, in denen der Verbraucher gerade nicht taggleich mit dem Vertragsabschluss belehrt worden ist und in denen die Frist einen Monat beträgt. Der Satzzusammenhang zwischen dem Satzende des 2.Satzes „beträgt die Frist einen Monat“ und dem Beginn des folgenden Satzes „ Die Frist beginnt mit…“ legt für einen unvoreingenommenen Leser die Möglichkeit nahe, dass sich dieser Anschlusssatz über den Fristbeginn nur auf die nicht taggleiche Belehrungen bezieht. Für den Fall der taggleichen Belehrung wird für den rechtsunkundigen Verbraucher die Möglichkeit nahegelegt, dass in diesen Fällen der Lauf der zweiwöchigen Frist – entgegen dem Gesetz- bereits mit dem Vertragsschluss selbst beginnt.
55Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf die beiden Entscheidungen des BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 – XI ZR 47/08 –, und Urteil vom 13. Januar 2009 – XI ZR 118/08 berufen, da in diesen beiden Fällen zwar eine abweichende aber hinsichtlich des Fristbeginns gerade eindeutige Belehrung erfolgte.
56Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Widerrufsfrist gleichwohl zu laufen begonnen habe, weil die Belehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung entsprochen habe, und daher auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV gelte. Denn die Beklagte hat gegenüber den Klägern kein Formular für die Widerrufsbelehrung verwendet, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung in jeder Hinsicht entspricht. Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass sich ein Unternehmer auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV von vornherein nur dann berufen kann, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. BGH, Urteil v. 01.12.2010, Az. VIII ZR 82/10; BGH, Urteil v. 01.03.2012, Az. III ZR 83/11; BGH, Urteil v. 18.03.2014, Az. II ZR 109/13). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Beklagte sowohl zum Widerrufsrecht als auch zu den Widerrufsfolgen einen in Wortlaut und Inhalt abweichenden Text gewählt hat.
57(c)
58Die Kläger haben ihr Recht zur Ausübung des Widerrufs nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH, Urt. vom 23.1.2014 - VII ZR 177/13, NJW 2014, 1230). Es fehlt hier jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte und auch nicht von der Möglichkeit einer Nachbelehrung Gebrauch machte (vgl. BGH, Urt. v. 7.5.2014 – IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101; OLG Hamm, Beschluss v. 25.8.2014 – 31 U 74/14, juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 242 BGB Rn. 107).
59Ob und gegebenenfalls unter welchem Umständen die beidseitige Erfüllung aller Vertragspflichten ein Vertrauen begründen kann, dass die Gegenseite nicht mehr von einem Widerrufsrecht Gebrauch machen werde (so OLG Köln, Urt. v. 25.1.2012 – 13 U 30/11, WM 2012, 1532; KG, Urt. v. 16.8.2012 – 8 U 101/12, GuT 2013, 213; OLG Köln, Urt. v. 25.1.2012 – 13 U 30/11, WM 2012, 1532) kann dahinstehen, denn zum Zeitpunkt des Widerrufs durch den Kläger waren die Pflichten der Parteien aus dem Darlehensvertrag nicht erfüllt.
60Der Widerruf verstößt auch nicht deshalb gegen Treu und Glauben, weil der Kläger die Fortsetzung des Darlehens zu günstigeren Konditionen wünscht. Die Verbraucherwiderrufsrechte bestehen ungeachtet der Motive des Verbrauchers, sich von der eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu lösen. Deshalb kann es keinen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen, wenn ein Verbraucher, in der Absicht nunmehr einen wirtschaftlich günstigeren Vertrag abschließen zu können, einen früheren Vertrag widerruft. Bei Ausübung seines Widerrufsrechts innerhalb der Widerrufsfrist hat der Darlehensnehmer weder ein schutzwürdiges Interesse nachzuweisen, noch darzulegen, aus welchen Gründen er sein Widerrufsrecht ausübt, § 355 Abs.1 S. 4 BGB. Dieses Recht muss ihm auch dann zustehen, wenn er sein Widerrufsrecht mangels eines Fristablaufs zu einem späteren Zeitpunkt ausübt. Würde sich die Beklagte auf eine Treuwidrigkeit der Ausübung des durch ihr Verhalten ausgelösten unbefristeten Widerrufsrechts berufen können, würde die Klägerin im Ergebnis so gestellt werden, als sei die Widerrufsbelehrung wirksam gewesen und ein Widerrufsrecht nicht (mehr) gegeben. So würde die Belehrung gerade jene Wirkung ausüben, die ihr von Rechts wegen versagt ist und der bezweckte Verbraucherschutz hierdurch unterlaufen werden (vgl. hierzu: BGH Urteil v. 15.05.2014, Az. III ZR 368/13).
61(d)
62Im Zuge der Rückabwicklung können die Kläger auch die Ablösung der für das Darlehen hingegebenen Grundschuld verlangen.
63Hierzu enthält der Vertrag unter Z. 8 folgenden Wortlaut:
64Sicherheiten: Alle der Bank zustehenden Sicherheiten sichern alle bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Bank aus der Geschäftsverbindung mit dem Darlehnsnehmer, soweit nicht im Einzelfall außerhalb dieses Vertrages etwas anderes vereinbart ist; dies gilt auch für bereits bestellte, hier nicht aufgeführt und aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen haftende Sicherheiten. Zusätzlich stellt der Darlehensnehmer der Bank mit gesonderten Vereinbarungen noch folgende Sicherheiten:
65Vollstreckbare Buchgrundschuld in Höhe von EUR 111.461,63, eingetragen an dem Objekt in G, L-Straße, im Grundbuch von G, Kerpen, Blatt-Heft-Nr. ####3 ####, verzinslich mit 15,000 % unter Übernahme der persönlichen Haftung des Eigentümers/der Eigentümer in Grundschuldhöhe.“
66Die Kammer legt diese Sicherungserklärung im Vertrag vom 25.11.2005 dahingehend aus, dass zusätzlich zur den übrigen der Bank zustehenden Sicherheiten, die alle Ansprüche der Bank aus der Geschäftsverbindung absichern sollen, durch die mit gesonderter Vereinbarung im Darlehensvertrag durch die noch zusätzlich gewährte Sicherheit der vollstreckbaren Buchgrundschuld nur das Darlehen vom 25.11.2005 abgesichert werden sollte und dass diese Vereinbarung die alte Sicherungsvereinbarung vom 17.11.1997, welche zeitgleich mit der nunmehr abzulösenden Kreditgewährung für den Kredit vom 17.11.1997 geschlossen wurde, ersetzen sollte.
67Damit ist nach wirksamem Widerruf des Darlehens im Rahmen der Rückabwicklung vom Darlehensgeber auch die Buchgrundschuld zurückzugeben.
68Dem steht die Entscheidung des BGH vom 28.10.2003, XI ZR 263/02 nicht entgegen. Die danach grundsätzliche und auch im vorliegenden Fall geltende Auslegung der Sicherungsbestellung für ein Darlehen dahingehend, dass damit nicht durch die Rückzahlungsansprüche des wirksamen Darlehensvertrages, sondern auch die Rückabwicklungsansprüche der Bank im Rahmen des Widerrufs des Darlehens abgesichert werden sollen, führt nur dazu, dass der Darlehensnehmer die gestellte Sicherheit erst zurückerhalten kann, wenn er seinerseits vollständig die Rückabwicklungsforderungen der Bank befriedigt hat. Auch wenn der Darlehensnehmer hinsichtlich der Zahlung im Hinblick auf die hierfür gewährte Sicherheit somit als vorleistungspflichtig anzusehen ist, kann er im Rahmen der beiderseitigen Rückabwicklung nach §§ 348, 322 Abs. 2 BGB auf Leistung „nach Empfang der Gegenleistung“ klagen, wenn er seine Rückabwicklungsleistung -wie hier- bereits vergeblich angeboten hat und die Bank die Rückabwicklung endgültig abgelehnt hat. Ein schutzwürdiges Interesse der Bank die Rückgabe der Sicherheit auch zu verweigern, wenn deren Rückgabe nach Empfang der noch offenstehenden Forderungen erfolgen soll, ist nicht ersichtlich. Der Anspruch der Kläger kann als Zug um Zug Anspruch tituliert werden. Die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil auf „Leistung nach Empfang der Gegenleistung“ wird ebenso bewirkt wie die aus einem Zug- um Zug- Urteil, da sich § 322 Abs. 3 BGB mit seinem Verweis auf § 274 Abs. 2 BGB auch auf § 322 Abs. 2 BGB bezieht (vgl. Palandt- Grüneberg, BGB, 75. Aufl. § 322 Rn. 5).
69(e)
70Die Kläger haben den Gegenanspruch der Bank jedenfalls nicht zu niedrig berechnet. Entgegen der Ansicht der Beklagten schuldet der Darlehnsgeber dem Darlehensnehmer nicht nur gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen, sondern auch gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. dazu BGH Beschluss vom 22. 9.2015 – XI ZR 116/15). Soweit Darlehensgeber oder Darlehensnehmer gegenüber den gemäß § 348 Satz 1 BGB jeweils Zug- um Zug zu erfüllenden Leistungen die Aufrechnung erklären, hat dies nicht zur Folge, dass der Anspruch des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB auf Herausgabe von Nutzungsersatz als nicht entstanden zu behandeln wäre (so ausdrücklich BGH Beschluss vom 22. 9.2015 – XI ZR 116/15). Desweiteren haben die Kläger auch zu Recht im Rahmen der Rückabwicklung nach § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die an die Beklagte gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung von Euro 415,83 für die Tilgung durch die Lebensversicherung berücksichtigt und diese von der Forderung der Beklagten im Wege der Aufrechnung abgezogen.
712.
72Der Feststellungsantrag, dass sich die Beklagte in Verzug befindet ist zulässig. Das Rechtschutzinteresse der Klägerseite gem. § 256 ZPO ergibt sich im Hinblick auf mögliche Schadenersatzansprüche.
73Die Beklagte befindet sich spätestens seit der mündlichen Verhandlung in Verzug gem. § 286 BGB, weil sie durch ihren Klageabweisungsantrag die Rückabwicklung in der geforderten Zug- um – Zug- Form endgültig verweigert.
743.
75Keinen Erfolg haben die Kläger allerdings mit ihrer Forderung außergerichtlicher Anwaltskosten. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 286 BGB. Die Beklagte befand sich noch nicht in Verzug mit der Rückgabe der Sicherheit im Rahmen der Rückabwicklung, als die Kläger ihre Prozessbevollmächtigten beauftragt haben. Denn der Widerruf wurde erst durch die Prozessbevollmächtigten erklärt.
76Ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich auch nicht aus § 280 BGB. Eine schuldhafte Vertragsverletzung der Beklagten vor Einschaltung der Prozessbevollmächtigten ist nicht ersichtlich.
77II.
78Keinen Erfolg hat die Hilfswiderklage. Sie ist bereits unzulässig, da nicht erkennbar ist, unter welche prozessuale Bedingung sie gestellt sein soll. Ein Hinweis hierauf durch das Gericht war nicht erforderlich, da dies bereits von Klägerseite schriftsätzlich vorgebracht wurde. Wenn man davon ausgeht, dass die Hilfswiderklage unter der Bedingung gestellt ist, dass der Hauptantrag der Gegenseite Erfolg hat, so macht sie keinen Sinn. Die Kammer hat die Hilfswiderklage daher nur unter dem Gesichtspunkt gewürdigt, dass sie eine andere Berechnungsweise der Rückabwicklungsforderung der Beklagten aufzeigt, die aber im Hinblick auf den Beschluss des BGH vom 22.9.2015 – XI ZR 116/15 von der Kammer nicht geteilt wird.
79Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
80Streitwert: 111.461,62 Euro (§ 3 ZPO ausgehend vom Wert der Grundschuld)

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(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.
(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,
- 1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt, - 2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt, - 3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind, - 4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden, - 5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind, - 6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.
(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die
- 1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder - 2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
- 1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und - 2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.
(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
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die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrag der eine Teil Klage auf die ihm geschuldete Leistung, so hat die Geltendmachung des dem anderen Teil zustehenden Rechts, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, nur die Wirkung, dass der andere Teil zur Erfüllung Zug um Zug zu verurteilen ist.
(2) Hat der klagende Teil vorzuleisten, so kann er, wenn der andere Teil im Verzug der Annahme ist, auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen.
(3) Auf die Zwangsvollstreckung findet die Vorschrift des § 274 Abs. 2 Anwendung.
(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist.
(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist.
(1) Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrag der eine Teil Klage auf die ihm geschuldete Leistung, so hat die Geltendmachung des dem anderen Teil zustehenden Rechts, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, nur die Wirkung, dass der andere Teil zur Erfüllung Zug um Zug zu verurteilen ist.
(2) Hat der klagende Teil vorzuleisten, so kann er, wenn der andere Teil im Verzug der Annahme ist, auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen.
(3) Auf die Zwangsvollstreckung findet die Vorschrift des § 274 Abs. 2 Anwendung.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
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für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
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die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.