Landgericht Köln Urteil, 17. Aug. 2016 - 20 S 8/16

ECLI:ECLI:DE:LGK:2016:0817.20S8.16.00
bei uns veröffentlicht am17.08.2016

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 08.01.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.637,63 € Versorgungsleistungsrückstand für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.01.2015 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2015 zu zahlen und

ihm ab dem 01.02.2015 eine monatliche Versorgung in Höhe von 120,99 € abzüglich gezahlter 77,94 € zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe  von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Köln Urteil, 17. Aug. 2016 - 20 S 8/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Köln Urteil, 17. Aug. 2016 - 20 S 8/16

Referenzen - Gesetze

Landgericht Köln Urteil, 17. Aug. 2016 - 20 S 8/16 zitiert 10 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 513 Berufungsgründe


(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 546 Begriff der Rechtsverletzung


Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung


(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts 1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder2. Anrechte nach dem Versorgungsausgleic

Zivilprozessordnung - ZPO | § 530 Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel


Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landgericht Köln Urteil, 17. Aug. 2016 - 20 S 8/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Landgericht Köln Urteil, 17. Aug. 2016 - 20 S 8/16 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2007 - XII ZB 177/04

bei uns veröffentlicht am 11.09.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 177/04 vom 11. September 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1587 g; 1587 i Abs. 1; VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1 a) Zur Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, w

Referenzen

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 177/04
vom
11. September 2007
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1587 g; 1587 i Abs. 1; VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1

a) Zur Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, wenn das schuldrechtlich
auszugleichende Anrecht zuvor teilweise gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1
VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden ist (Fortführung der Senatsbeschlüsse
vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464 ff.;
vom 6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522 f.; vom 10. August
2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982 f.; vom 9. November 2005 - XII ZB
228/03 - FamRZ 2006, 323 f.; vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 -
FamRZ 2007, 120 ff.; vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ
2007, 363 ff.; vom 20. Juni 2007 - XII ZB 50/05 - zur Veröffentlichung bestimmt
und vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2005, 1545).

b) Eine schuldrechtliche Ausgleichsrente darf nicht mit einem Vomhundertsatz
der auszugleichenden Versorgung tituliert werden; der Ausgleichspflichtige
ist auch nicht zur Abtretung eines Vomhundertsatzes seines in den schuldrechtlichen
Ausgleich einbezogenen Versorgungsanspruches verpflichtet.

c) Zur Geltung des Verbots der reformatio in peius bei Verstößen gegen von
Amts wegen zu beachtende Verfahrensvorschriften (Fortführung des Senatsbeschlusses
vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 677/81 - FamRZ 1986, 455
ff.).
BGH, Beschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 177/04 - OLG Hamm
AG Essen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2007 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
I. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Juni 2004 aufgehoben. II. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 17. Februar 2004 abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für die Monate Januar 2003 bis Juni 2003 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 339,08 € und für die Monate Juli 2003 bis Februar 2004 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 338,61 €, insgesamt somit 4.743,36 € zu zahlen. 2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, ab März 2004 an die Antragstellerin eine monatlich im Nachhinein zu entrichtende Ausgleichsrente in Höhe von 338,61 € (statt 39,09 % der jeweils von der R. GmbH gezahlten Bruttobetriebsrente) zu zahlen. 3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, für die Zeit ab März 2004 der Abtretung seiner Ansprüche auf Zahlung einer Betriebsrente gegen die R. GmbH in Höhe von monatlich 338,61 € (statt monatlich 39,09 % des Bruttobetriebsrentenbetrages) zuzustimmen. III. Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen. IV. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden gegeneinander aufgehoben. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
2
Die am 6. November 1963 geschlossene Ehe der Antragstellerin (geb. 26. September 1942; im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners (geb. 11. November 1939; im Folgenden: Ehemann) wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 16. Juli 1996 rechtskräftig geschieden; das Verfahren über den Versorgungsausgleich wurde abgetrennt. In der Ehezeit (1. November 1963 bis 30. November 1995; § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Ehegatten Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben , der Ehemann verfügt zudem bei einer Betriebszugehörigkeit vom 1. April 1964 bis 30. November 1999 über ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung bei der R.-GmbH.
3
Das Amtsgericht - Familiengericht - hatte den abgetrennten Versorgungsausgleich durch Beschluss vom 15. Mai 1997 dahin geregelt, dass es vom Versicherungskonto des Ehemannes Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von insgesamt 728,38 DM (372,41 €) auf das Versicherungskonto der Ehefrau, bezogen auf den 30. November 1995, übertragen hat. Dabei wurde in Höhe eines Teilbetrages von 81,20 DM (41,52 €) im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG und unter Beschränkung auf den Grenzbetrag die im Anwartschaftsstadium und Leistungsstadium als statisch behandelte betriebliche Altersversorgung des Ehemannes ausgeglichen. Im Übrigen hatte das Amtsgericht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
4
Spätestens seit dem 1. November 2002 beziehen beide Parteien eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Daneben erhält der Ehemann seine betriebliche Altersversorgung, deren Höhe für die Zeit ab 1. Januar 2003 jährlich 10.393,68 € brutto beträgt (monatlich 866,14 €). Mit Anwaltsschriftsatz vom 10. Dezember 2002 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner zur Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente auf.
5
Am 28. März 2003 hat die Ehefrau die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat ausgesprochen, der Ehemann "schulde" der Ehefrau ab März 2004 eine laufende "monatlich im Nachhinein zu entrichtende Ausgleichsrente in Höhe von 39,09 % der jeweils von der ... (R.-GmbH) gezahlten Bruttobetriebsrente"; es hat ihn daneben verpflichtet, einer Abtretung der Betriebsrente "in Höhe von monatlich 39,09 % des Bruttobetriebsrentenbetrages an die Antragstellerin zuzustimmen". Zudem hat das Amtsgericht den Ehemann zur Zahlung einer Ausgleichsrente für den Zeitraum Januar bis Juni 2003 in Höhe von monatlich 339,08 € und für den Zeitraum Juli 2003 bis Februar 2004 in Höhe von monat- lich 338,61 € verpflichtet, insgesamt somit zur Zahlung von Rückständen in Höhe von 4.743,36 €. Den Ehezeitanteil der Betriebsrente hat das Amtsgericht dabei mit (10.393,68 x 380 Monate Betriebszugehörigkeit in der Ehe ./. 428 Monate Betriebszugehörigkeit insgesamt =) 9.228,03 € jährlich (769 € monatlich ) ermittelt. Zur Bestimmung des geschuldeten monatlichen Ausgleichsbetrages hat es von der Hälfte des Ehezeitanteils in Höhe von (769 € : 2 =) 384,50 € den bereits durch erweitertes Splitting ausgeglichenen Teilbetrag in Höhe von 45,42 € für die Zeit bis 30. Juni 2003 und in Höhe von 45,89 € für die Zeit ab 1. Juli 2003 abgezogen; dabei hat es den Teilausgleichsbetrag entsprechend den jeweiligen Steigerungen des aktuellen Rentenwertes aktualisiert (41,52 € : 23,64 x 25,86 = 45,42 €; 41,52 € : 23,64 x 26,13 = 45,89 €). Anschließend hat es die geschuldeten monatlichen Ausgleichsbeträge in das Verhältnis zum Gesamtbetrag der bezogenen monatlichen Betriebsrente gesetzt und die ab März 2004 geschuldete laufende monatliche Rente nicht mit ihrem Nominalbetrag, sondern einem von der Gesamtrente geschuldeten Vomhundertsatz festgestellt (338,61 € : 866,14 € = 39,09 %).
6
Die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemannes , mit der er die von dem Oberlandesgericht gewählte Methode einer Aktualisierung des im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen Nominalbetrages einer volldynamischen Rente anhand der Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung rügt.

II.

7
Das Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg.
8
1. Das Oberlandesgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Anrechnung des durch erweitertes Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bereits ausgeglichenen Teilbetrages habe dadurch zu erfolgen, dass der Teilausgleichsbetrag mit seinem entsprechend der Steigerung des aktuellen Rentenwertes aktualisierten Wert vom geschuldeten Ausgleichsbetrag abzuziehen sei. Einer Rückdynamisierung unter Heranziehung der verfassungswidrigen Barwert -Verordnung bedürfe es hingegen nicht; denn dies würde zu einer deutlich höheren Anrechnung des bereits ausgeglichenen Teils der Betriebsrente führen mit der Folge, dass der Halbteilungsgrundsatz nicht gewahrt bliebe. Zudem stünde die Ehefrau damit schlechter, als wenn der Teilausgleich nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG unterblieben und sie wegen der Betriebsrente des Ehemanns vollständig auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen worden wäre. Die vom Amtsgericht - Familiengericht - angewandte Methode zur Berechnung des Wertes des bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teilbetrages der Betriebsrente sei deshalb nicht zu beanstanden.
9
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.
10
a) Der Rechenweg des Oberlandesgerichts ist geeignet, die Mängel der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung, die der Senat in seinem Beschluss vom 5. September 2001 als verfassungswidrig bezeichnet hat (BGHZ 148, 351, 361 ff. = FamRZ 2001, 1695, 1698 ff.), in Grenzen aufzufangen. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des Senats inzwischen durch die seit dem 1. Januar 2003 geltende 2. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003, BGBl. I 728 (Senatsbeschluss BGHZ 156, 64, 67 ff. = FamRZ 2003, 1639 f.) und durch die 3. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006, BGBl. I 1144 (Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.) hinreichend Rechnung getragen. Dennoch erscheint es nicht angängig, einen unter der Geltung der früheren, verfassungswidrigen Barwert-Verordnung durchgeführten Versorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich - dadurch zu korrigieren, dass eine nach § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen unter der Geltung der früheren Barwert-Verordnung ermittelten, aber nunmehr nach der neuen Barwert-Verordnung "entdynamisierten" Teilausgleich gekürzt wird, mag sich die von der Novellierung der Barwert-Verordnung bewirkte Aufwertung der Betriebsrenten auch im Einzelfall auf die Höhe der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich übertragenen oder begründeten Anrechte nicht unmittelbar auswirken.
11
b) Der Senat hat deshalb nach Erlass des angefochtenen Beschlusses mehrfach entschieden, dass es grundsätzlich vertretbar ist, einen unter der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch zu berücksichtigen, dass der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts wegen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerungen auf den aktuellen Nominalbetrag "hochgerechnet" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Betrages in Abzug gebracht wird (Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1546 f.; vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364; vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 324; vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982 f.; vom 6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522, 1523 und vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464, 1467). Ebenso hält es der Senat nach der erneuten Novellierung der Barwert-Verordnung für geboten, einem unter Geltung der am 31. Mai 2006 außer Kraft getretenen BarwertVerordnung durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs durch eine entsprechende Aktualisierung des ausgeglichenen Teilbetrages Rechnung zu tragen (Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2007 - XII ZB 50/05 - zur Veröffentlichung bestimmt ; vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364 und vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 121 f.). Für einen unter Heranziehung der seit 1. Juni 2006 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführten Teilausgleich bleibt es hingegen dabei, dass der ausgeglichene Teilbetrag anhand der novellierten Barwert-Verordnung rückzurechnen ist (Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364).
12
Vorliegend war der erweiterte Ausgleich unter der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführt worden. Der vom Oberlandesgericht eingeschlagene Weg einer Aktualisierung des dabei übertragenen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung anhand der seit Ehezeitende erfolgten Steigerung des aktuellen Rentenwerts ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
13
2. Die angefochtene Entscheidung kann allerdings nicht bestehen bleiben , soweit das Oberlandesgericht es für zulässig erachtet hat, die ab März 2004 zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente mit einem Vomhundertsatz der Gesamtbetriebsrente (39,09 %) festzusetzen und den Ehemann zur Abtretung eines entsprechenden Prozentsatzes seines betrieblichen Anrechts zu verpflichten.
14
a) Die Festsetzung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente als Prozentsatz der vom Schuldner bezogenen Gesamtbetriebsrente wird in Rechtsprechung und Literatur überwiegend für zulässig gehalten (OLG Zweibrücken - 2. ZS - FamRZ 2006, 276, 277; 2002, 399; OLG München FamRZ 1999, 869 f.; Palandt/Brudermüller BGB 66. Aufl. § 1587 f Rdn. 11; Dörr/Hansen NJW 2002, 3140, 3146; Glockner/Vucko-Glockner Versorgungsausgleich in der Praxis § 3 Rdn. 47; Staudinger/Rehme BGB 2004 § 1587 g Rdn. 13; Scholz/Stein/ Bergmann Praxishandbuch Familienrecht Kap. M Rdn. 293; vgl. auch OLG Thüringen FamRZ 2001, 627, 628 und OLG Brandenburg FamRZ 2004, 118, 119 für den schuldrechtlichen Ausgleich von Auffüllbeträgen nach § 315 a SGB VI; differenzierend: Bamberger/Roth/Gutdeutsch BGB § 1587 g Rdn. 34). Zum Teil wird einschränkend gefordert, dass sich die Höhe des Ausgleichsanspruches allein nach der Rente des Ausgleichspflichtigen bemesse und keine Gegenanrechte des Ausgleichsberechtigten zu verrechnen seien (OLG München FamRZ 1999, 869 f.; Scholz/Stein/Bergmann aaO Rdn. 293; vgl. auch Bamberger/Roth/ Gutdeutsch aaO § 1587 g Rdn. 34).
15
Zur Begründung wird angeführt, durch die Festsetzung eines Vomhundertsatzes des auszugleichenden Anrechts werde im Falle einer regelmäßigen, aber nur geringfügigen Versorgungsanpassung der Halbteilungsgrundsatz konsequent und fortlaufend verwirklicht. Der im Gesetz nach § 1587 g Abs. 3 i.V.m. § 1587 d Abs. 2 BGB vorgesehene Weg über das Abänderungsverfahren sei hierfür zu umständlich. Er setze die materiellrechtlich gebotene laufende und wertgleiche Teilhabe häufig nur unvollkommen und mit zeitlicher Verzögerung um, vor allem wegen des Erfordernisses einer "wesentlichen Änderung" der Verhältnisse und der Rückwirkung des Erhöhungsverlangens nur auf den Zeitpunkt des Verzugseintritts, nicht aber der Veränderung selbst (Staudinger/ Rehme aaO § 1587 g Rdn. 13). Hingegen vermeide die Festsetzung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente als stets gleich bleibender Prozentsatz künftige , Kosten verursachende Abänderungsverfahren (OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 399). Der Ausgleichsberechtigte habe deshalb ein Rechtsschutzinteresse an einer dynamischen Festsetzung (OLG München FamRZ 1999, 869, 870; Glockner/Vucko-Glockner aaO § 3 Rdn. 47; Scholz/Stein/Bergmann aaO Kap. M Rdn. 293). Zum Teil wird die Zulässigkeit der Dynamisierung des schuldrechtlichen Ausgleichsbetrages auch mit einer entsprechenden Anwendung von § 1612 a BGB begründet (OLG München FamRZ 1999, 869, 870; vgl. auch OLG Stuttgart FamRZ 2003, 455, 457 f.).
16
b) Der Senat vermag dieser Auffassung indes nicht zu folgen.
17
§ 1587 g Abs. 1 BGB beinhaltet keinen Anspruch des Ausgleichsberechtigten auf Zahlung einer dynamischen Ausgleichsrente. Für eine Anpassung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente steht dem Berechtigten allein das Auskunftsverlangen gegen den Verpflichteten nach §§ 1587 k, 1580 BGB und bei einer wesentlichen Veränderung der Bezugsgrößen das Abänderungsverfahren nach § 1587 g Abs. 3 i.V.m. § 1587 d Abs. 2 BGB zur Verfügung.
18
aa) Die Festsetzung einer mit einem Vomhundertsatz ausgedrückten Ausgleichsrente ist vorliegend auch nicht geeignet, die mathematisch genaue Verwirklichung des Halbteilungsgrundsatzes im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu gewährleisten.
19
Mit der Festsetzung der Ausgleichsrente als einem bestimmten Vomhundertsatz der Gesamtbetriebsrente wäre die zukünftige Wertbemessung des bereits nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teilbetrages an die Wertentwicklung des auszugleichenden betrieblichen Anrechts gekoppelt. Erhöhte sich nämlich die auszugleichende Betriebsrente, spiegelte sich im dynamischen Ausgleichsbetrag automatisch auch der öffentlich-rechtlich ausgeglichene Teilbetrag mit einem höheren Wert wieder, selbst wenn der aktuelle Rentenwert tatsächlich unverändert geblieben wäre. Wäre hingegen die auszugleichende Betriebsrente tatsächlich statisch, müsste der nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bereits ausgeglichene Teilbetrag bei der Bestimmung der Ausgleichsrente auch dann mit einem unveränderten Wert berücksichtigt werden , wenn der aktuelle Rentenwert anstiege und sich durch eine Wertsteigerung des bereits ausgeglichenen Teilbetrages nach mathematischen Grundsätzen eigentlich eine Verringerung der schuldrechtlichen Ausgleichspflicht errechnete.
20
Ein vergleichbares Problem ergäbe sich in Fallkonstellationen, in denen zur Ermittlung der Ausgleichsrente dem schuldrechtlich auszugleichenden Anrecht Gegenanrechte des Ausgleichspflichtigen gegenüberzustellen sind. Mit der dynamischen Bestimmung der Ausgleichsrente als einem bestimmten Prozentsatz wäre der zu berücksichtigende Wert eines gegenzurechnenden Anrechts künftig von der Wertentwicklung der auszugleichenden Betriebsrente abhängig. Erhöhte sich das schuldrechtlich auszugleichende Anrecht, würde ein gegenzurechnendes Anrecht im dynamisierten Rentenbetrag automatisch mit einem entsprechend prozentual höheren Wert berücksichtigt, selbst wenn es tatsächlich eine andere Wertentwicklung genommen hätte. Dies gilt nicht nur für dem schuldrechtlichen Ausgleich unterliegende Gegenanrechte (OLG München FamRZ 1999, 869 f.), sondern auch für gegenzurechnende öffentlich-rechtliche Anrechte des Ausgleichsberechtigten (vgl. Scholz/Stein/Bergmann aaO Rdn. 293; Bamberger/Roth/Gutdeutsch aaO § 1587 g Rdn. 34),
21
bb) Die Titulierung eines monatlich geschuldeten Vomhundertsatzes der Gesamtbetriebsrente widerspricht daneben dem Erfordernis der Bestimmtheit von Vollstreckungstiteln (OLG Zweibrücken - 5. ZS - FamRZ 2003, 1290, 1291; OLG Celle FamRZ 2004, 1215, 1217; OLG Frankfurt FamRZ 2004, 28, 30).
22
Ein Titel ist nur dann bestimmt genug und zur Zwangsvollstreckung geeignet , wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet. Bei einem Zahlungstitel muss der zu vollstre- ckende Zahlungsanspruch betragsmäßig festgelegt sein oder sich zumindest ohne weiteres aus dem Titel errechnen lassen (BGHZ 22, 54, 57 f.; 88, 62, 65). Gegebenenfalls hat das Vollstreckungsorgan den Inhalt des Titels durch Auslegung festzustellen; dafür muss der Titel aber aus sich heraus genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen. Zwar genügt es für eine Bestimmbarkeit, wenn die Berechnung des Zahlungsanspruchs mit Hilfe offenkundiger, insbesondere aus dem Bundesgesetzblatt oder dem Grundbuch ersichtlicher Umstände möglich ist (BGHZ 122, 16, 18; BGH Urteil vom 5. Dezember 1994 - IX ZR 255/93 - NJW 1995, 1162). Es reicht indessen nicht, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn sonst die Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 2005 - XII ZR 94/03 - FamRZ 2006, 261, 262 f. und vom 6. November 1985 - IVb ZR 73/84 - FamRZ 1986, 45, 46; Zöller/Stöber ZPO 26. Aufl. § 704 Rdn. 3 u. 5).
23
Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Entscheidung nicht. Die Festsetzung der vom Ehemann zu zahlenden schuldrechtlichen Ausgleichsrente mit einem bestimmten Prozentsatz seiner gesamten betrieblichen Versorgung ist mangels Bestimmtheit nicht vollstreckbar, weil eine Vollstreckung nach § 53 g Abs. 3 FGG i.V.m. §§ 704 ff. ZPO ohne den für den Vollstreckungszeitraum maßgeblichen - nicht allgemein zugänglichen - Rentenbescheid der R.-GmbH nicht möglich wäre. Für die Bestimmtheit des Titels lässt sich auch nicht der Rechtsgedanke des § 1612 a BGB entsprechend heranziehen. Die Dynamisierung von Titeln auf Kindesunterhalt ist mit der Dynamisierung einer schuldrechtlich auszugleichenden Rente nicht vergleichbar, denn § 1612 a BGB nimmt auf die Regelbetragverordnung und damit auf eine allgemein zugängliche normative Grundlage Bezug. Nur vor diesem Hintergrund ist es für Vollstreckungsorgan oder Drittschuldner als zumutbar anzusehen, den zu vollstrecken- den Betrag aufgrund der Angaben im Titel und der Regelbetragverordnung zu errechnen (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2003, 1290, 1291; BT-Drucks. 13/7388, 26 f.).
24
c) Der ausgleichspflichtige Ehemann kann auch nicht zur Abtretung eines prozentualen (dynamischen) Anteils seiner Gesamtbetriebsrente verpflichtet werden (vgl. für eine Differenzierung zwischen Zahlungsverpflichtung und Abtretungspflicht : Bamberger/Roth/Gutdeutsch aaO § 1587 g Rdn. 33).
25
Nach § 1587 i Abs. 1 BGB kann der Berechtigte in Höhe der laufenden Ausgleichsrente vom Verpflichteten erfüllungshalber die Abtretung der in den Ausgleich einbezogenen Versorgungsansprüche verlangen. Diese Vorschrift will dem Berechtigten die Realisierung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente erleichtern und ihre unbeschränkte - auch über die Pfändungsgrenzen hinausgehende - Durchsetzbarkeit ermöglichen (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 i Rdn. 1). Der Abtretungsanspruch ist lediglich eine die Durchsetzung erleichternde Ergänzung zum Ausgleichsanspruch (Staudiger/Rehme aaO § 1587 i Rdn. 8); er kann dem Ausgleichsberechtigten deshalb nicht zu einem dynamischen Zahlungsanspruch verhelfen, der inhaltlich über den laufenden , nach § 1587 g Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB geschuldeten und fälligen Ausgleichsanspruch hinausginge. Auch eine Anpassung der Entscheidung über die Abtretung laufender Versorgungsansprüche ist nur über das Abänderungsverfahren nach § 1587 i Abs. 3 i.V.m. § 1587 d Abs. 2 BGB möglich, sofern eine wesentliche Änderung der maßgebenden Umstände eingetreten ist (vgl. Johannsen /Henrich/Hahne aaO § 1587 i Rdn. 7).
26
4. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden.
27
a) Gegen die dem Beschluss des Oberlandesgerichts zugrunde liegende Berechnung des nominalen Ausgleichsanspruches bestehen keine Bedenken.
Die angegriffene Entscheidung war deshalb aufzuheben und der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - dahin abzuändern, dass der Ehemann verpflichtet ist (neben den zu leistenden Rückständen von 4.743,36 € für den Zeitraum Januar 2003 bis Februar 2004), für die Zeit ab März 2004 an die Ehefrau eine laufende schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 338,61 € zu zahlen und der Abtretung seiner laufenden Betriebsrente bei der R.-GmbH in Höhe von ebenfalls 338,61 € monatlich an die Ehefrau zuzustimmen.
28
b) Entgegen dem Einwand der Rechtsbeschwerde ist der Senat an der Festsetzung eines bestimmten Zahlungs- bzw. Abtretungsbetrages statt eines Prozentsatzes nicht durch das zu Gunsten des Ehemannes als alleinigem Rechtsmittelführer zu beachtende Verbot der reformatio in peius gehindert (vgl. für die Geltung des Verschlechterungsverbotes im Versorgungsausgleichsverfahren BGHZ 85, 180, 185 ff.).
29
aa) Die Verpflichtung zur Zahlung und zur Abtretung eines bestimmten Prozentsatzes seiner Betriebsrente beschwert den Ehemann bereits deshalb, weil er die Zahlung und auch die Abtretung eines "dynamischen" Anteils seiner Betriebsrente an die Ehefrau nicht schuldet und die Ehefrau dadurch unabhängig von den Voraussetzungen eines Abänderungsverfahrens und der tatsächlichen Wertentwicklung des bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teilbetrages an zukünftigen Erhöhungen der Versorgung partizipieren würde.
30
bb) Zwar führt die der Rechtsbeschwerde teilweise stattgebende Entscheidung des Senats nun dazu, dass der Ehefrau ein dem Bestimmtheitsgebot genügender und damit gegen den Ehemann vollstreckbarer Titel auf Zahlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente zur Verfügung steht. Allerdings war das Oberlandesgericht auch ohne einen bezifferten Antrag der Ehefrau (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 1989 - IVb ZB 84/85 - FamRZ 1989, 950, 951) gehalten, von Amts wegen eine dem verfahrensrechtlichen Gebot der Bestimmtheit von Vollstreckungstiteln genügende Entscheidung zu treffen (§ 53 g Abs. 3 FGG i.V.m. §§ 704 ff. ZPO). Bei der Verletzung eines von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensgebots findet das Verschlechterungsverbot indessen keine Beachtung, sofern die verletzte Verfahrensnorm ein größeres verfahrensrechtliches Gewicht hat als das Verschlechterungsverbot selbst (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 677/81 - FamRZ 1986, 455, 457). Hier kommt dem Gebot der Bestimmtheit von Vollstreckungstiteln ein entsprechender Vorrang bereits deshalb zu, weil sich die Ehefrau als Gläubigerin der schuldrechtlichen Ausgleichsrente auch im Falle der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung einen vollstreckbaren Zahlungstitel verschaffen könnte. Sie hätte dann ein Rechtsschutzbedürfnis für die Einleitung eines neuen Verfahrens mit dem Ziel, den vollstreckbaren Inhalt des rechtskräftigen, aber nicht hinreichend bestimmten Tenors der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - feststellen zu lassen (vgl. hierzu BGHZ 36, 11, 13 f.; BGH Urteil vom 25. September 1972 - VIII ZR 81/71 - NJW 1972, 2268).
31
cc) Allerdings ist der Senat wegen des zu beachtenden Verschlechterungsverbots an einer Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - gehindert, soweit der Antragsteller entgegen §§ 1587 k Abs. 1, 1585 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet worden ist, die geschuldete Ausgleichsrente nicht bereits monatlich im Voraus, sondern erst am Ende eines Monats ("im Nachhinein") zu zahlen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

Vorinstanzen:
AG Essen, Entscheidung vom 17.02.2004 - 102 F 105/03 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.06.2004 - 2 UF 151/04 -

Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.