Landgericht Köln Urteil, 28. Juli 2016 - 152 Ns 59/15
Tenor
1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 17. Februar 2015 aufgehoben.
Der Angeklagte ist des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr sowie des Vollrauschs schuldig.
Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und einem Monat
verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
2. Die weiter gehende Berufung der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
3. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Angeklagte. Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Amtsgericht werden nicht erhoben.
Angewandte Strafvorschriften:
§§ 224 Abs. 1 Ziff. 2 2. Alt., 303 Abs. 1, 303c, 315b Abs. 1 Ziff. 3, 316 Abs. 1 und 2, 323a Abs. 1 und 2, 113, 52, 53, 56 Abs. 1 und 2 StGB
1
G r ü n d e :
2I.
3Mit Urteil vom 17. Februar 2015 hat das Amtsgericht den Angeklagten – abweichend vom Anklagesatz – wegen fahrlässigen Vollrauschs zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40,00 Euro verurteilt.
4Obwohl die Staatsanwaltschaft bereits Berufung eingelegt hatte, erschöpfte sich das Urteil in einem ordnungsgemäßen Tenor. Anstatt einer auch nur ansatzweise an der Vorschrift des § 267 StPO ausgerichteten Begründung ließ der Erstrichter lediglich die Anklageschrift und das vollständige Sitzungsprotokoll einschließlich sämtlicher Streichungen ablichten und die Kopien nach dem Tenor in das Urteil einfügen. Der Sinn seines Vorgehens erschließt sich der Kammer nicht. Die bloße Wiedergabe von Zeugenaussagen ersetzt keine Beweiswürdigung. Erst recht entbindet das rein mechanische Kopieren des Sitzungsprotokolls – noch dazu mit sämtlichen Streichungen – den Richter nicht davon, die von ihm erhobenen Beweise in ihrer Gesamtheit zu würdigen.
5Dieses Vorgehen setzte der Erstrichter in der Folge fort. Als angebliche Einlassung des Angeklagten ließ er den vom Verteidiger im Ermittlungsverfahren zur Akte gebrachten Schriftsatz vom 20. Dezember 2013 vollständig in das Urteil hineinkopieren. Abgesehen davon, dass der Schriftsatz überhaupt nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden war, handelte es sich bei der vom Angeklagten nicht übernommenen Erklärung des Verteidigers gerade nicht um die Einlassung des Angeklagten. Diese erschöpfte sich vielmehr nicht nur in der Berufungsverhandlung in seiner Erklärung, sich aufgrund seines Rauschs an überhaupt nichts mehr erinnern zu können. Er habe lediglich eine "emotionale" Erinnerung dahingehend, sich damals in irgendeiner Form bedroht gefühlt zu haben.
6Schließlich hielt der Erstrichter ohne nähere Ausführungen oder eine Würdigung unter Verweis auf ein inhaltlich ebenfalls nicht mitgeteiltes rechtsmedizinisches Gutachten fest, die "Einlassung" des Angeklagten lasse sich nicht widerlegen.
7Die Kammer unterstreicht vor diesem Hintergrund ihre in der Hauptverhandlung bekannt gegebene Wertung, bei dem von einem Richter unterschriebenen Dokument handele es sich nicht um ein auch nur ansatzweise nach Maßgabe des § 267 StPO begründetes Urteil, sondern schlicht um eine Frechheit. Das Vorgehen des Erstrichters, völlig sinnfrei zu großen Teilen überhaupt nicht in die Hauptverhandlung eingeführte Aktenteile in sein Urteil hineinkopieren zu lassen, wird nicht nur dem Angeklagten und dem Geschädigten sowie den Besonderheiten der abzuurteilenden Taten, sondern auch und gerade dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit in keiner Weise mehr gerecht. Die Fassung eines solchen "Scheinurteils" bleibt auch vor dem Hintergrund der hohen Arbeitsbelastung der Amtsgerichte unerklärlich. Sie ist schon mit Blick auf §§ 258a, 339 StGB höchst bedenklich.
8Schon vor diesem Hintergrund war die Kammer aufgefordert, das auch noch in der Sache (zugunsten des Angeklagten) grob fehlerhafte Urteil aufzuheben und – insofern zu Gunsten des Angeklagten – die beim Amtsgericht angefallenen Verfahrenskosten gemäß § 23 GKG niederzuschlagen.
9Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft hat – wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich – weitgehend Erfolg. Die Kammer hatte lediglich keine Grundlage dafür, dem Angeklagten trotz seiner erheblichen (Verkehrs-)Straftaten die Fahrerlaubnis zu entziehen und eine Sperrfrist anzuordnen.
10II.
11Der heute 52 Jahre alte Angeklagte wurde im kasachischen Kopekty geboren. Dort erwarb er vor 34 Jahren einen Lkw-Führerschein. Vor 21 Jahren siedelte der Angeklagte ins Bundesgebiet aus. In Deutschland ist er ebenfalls berechtigt, Lkws zu fahren. Der Angeklagte ist bereits seit Jahrzehnten als Lkw-Fahrer beruflich unterwegs. Seit einem Jahr arbeitet er bei einem Kölner Tiefbauunternehmen als Fahrer eines Mehrtonners. Er ist täglich im Nahverkehr eingesetzt. Aus dieser Tätigkeit erzielt er ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich knapp 1.500,00 Euro.
12Der Angeklagte ist ledig und hat einen 17 Jahre alten Sohn. Für diesen überweist er 159,00 Euro monatlich an Unterhalt. Zusammen mit seiner Schwester versorgt er seine 89 Jahre alte Mutter.
13Während der Angeklagte kurz vor der abzuurteilenden Tat gelegentlich Haschisch geraucht hatte, stellte er den Konsum nach der Tat ein. Alkohol trank und trinkt er sowohl damals aus auch heute – bedingt durch seine Tätigkeit als Berufskraftfahrer – nur selten. Bei Familienfeiern oder bei Sportübertragungen im Fernsehen trinkt er – wenn er am folgenden Tag nicht fahren muss – in der Regel Bier und Wodka.
14Bis etwa 2012 litt der Angeklagte an Hepatitis der Gruppen A, B und C. Nach seinen Angaben ist die Erkrankung seitdem erfolgreich therapiert und ausgestanden.
15Im Alter von vier Jahren wurde der Angeklagte in Kasachstan bei einem Verkehrsunfall erheblich verletzt. Er erlitt einen Schädelbruch. Von diesem blieb eine noch immer sichtbare Narbe am Schädel. Nach knapp einjährigem Aufenthalt im Krankenhaus konnte er regelrecht die Schule besuchen und abschließen. Beeinträchtigungen hat er vom Unfall nicht zurückbehalten.
16Der Angeklagte ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten. Am 27. Januar 2012 verurteilte ihn das Amtsgericht Köln wegen unerlaubten Besitzes und Anbaus von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.
17Mitte August 2011 hatte er in seinem Schrebergarten sowie auf dem Balkon seiner Wohnung sieben bzw. drei Cannabispflanzen angepflanzt. In getrocknetem Zustand hatten die Blätter eine Gesamtmenge von 709,9 Gramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von 16,3 Gramm ergeben.
18Sein Verkehrsregister enthält ebenfalls eine Eintragung.
19Der Angeklagte hatte als Führer eines Lkw am 28. Dezember 2014 außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Geschwindigkeit um 17 km/h überschritten.
20Die Verfehlung wurde mit einer Geldbuße von 70,00 Euro geahndet.
21III.
22Am 25. Juli 2013 trank der Angeklagte über den Abend Bier und Wodka. Obwohl er bemerkte, immer betrunkener zu werden, hörte er nicht auf zu trinken. Außerdem rauchte er Haschisch. Zwei ihm am 26. Juli 2013 um 1.35 Uhr und 2.37 Uhr entnommene Blutproben ergaben Blutalkoholwerte von 2,4 und 2,0 Promille. Außerdem wurden im Blut des Angeklagten Cannabinoide festgestellt, die seinen akuten Haschischkonsum belegten.
23Gegen 23.35 Uhr fuhr der Angeklagte mit einem BMW der 5er Reihe auf den Park-and-ride-Parkplatz am Bahnhof Köln-X. Trotz seines erheblichen Rauschs (die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten lag zu diesem Zeitpunkt bei maximal 3,0 Promille; der Angeklagte stand zudem unter der akuten Einwirkung von Haschisch) steuerte der Angeklagte sein Fahrzeug ohne jede Ausfallerscheinung. Auf dem Parkplatz feierte der Zeuge R zusammen mit seinen beiden Brüdern S und T sowie mit Freunden in seinen 17. Geburtstag hinein. Auf dem Parkplatz hatten sie dazu Gartentische aufgestellt.
24Der Angeklagte stellte sein Fahrzeug ab und ging zu den Feiernden hinüber. Er fiel ihnen bereits durch sein ungewöhnliches Aussehen auf. Der Angeklagte hatte eine Verletzung im Gesicht und blutete. Seine Hände waren blutverschmiert. Der Angeklagte fragte die Jugendlichen, ob sie „etwas zu rauchen" für ihn hätten. Zutreffend gingen sie davon aus, dass er damit „Haschisch-Tütchen“ meinte. Das verneinten die Jugendlichen. Auch seine Frage, ob sie ihm stattdessen Wodka geben könnten, verneinten sie. Der Angeklagte wurde mit jedem "nein" aggressiver und fordernder. Um ihn zu beruhigen, gab einer der Jugendlichen dem Angeklagten eine Flasche Bier, von denen er wenige Schlucke trank. Die Jugendlichen hatten überhaupt keine Lust, mit dem wesentlich älteren, bereits stark nach Alkohol riechenden, immer aggressiver werdenden und blutverschmierten Angeklagten zu feiern. Sie versuchten, ihn zu überreden, den Parkplatz wieder zu verlassen.
25Die spürbare Ablehnung verärgerte den Angeklagten mehr und mehr. Er baute sich vor den Jugendlichen auf, zeigte auf seine Wunden und schrie, er sei "Käfigkämpfer". Er sei ein Adler, er sei ein Wolf. Dabei deutete er auf sein Käppi, auf dem ein Adler abgebildet war. Der Angeklagte tänzelte vor den Jugendlichen herum, breitete seine Arme aus und imitierte den Flügelschlag eines Vogels. Die eben noch ausgelassen feiernden Jugendlichen waren nicht mehr bereit, das wirre und verstörende Verhalten des Angeklagten weiter zu ertragen. Die Geschwister S und T und mehrere ihrer Freunde drängten den Angeklagten mit dem Bemerken, er solle es jetzt „gut sein lassen", zu seinem Wagen und setzten ihn hinein. Dagegen sperrte sich der Angeklagte nicht. Er war jedoch völlig verärgert darüber, von den Jugendlichen trotz seines vermeintlich imponierenden Verhaltens ignoriert und nicht an deren Feier beteiligt zu werden. Nach einigen Augenblicken entschloss er sich, es den Jugendlichen "heim zu zahlen" und ihre Feier zu zerstören.
26Erste Tat:
27Der Angeklagte startete das Fahrzeug und fuhr laut hupend auf die Jugendlichen zu, die inzwischen wieder zu den Biertischen auf dem Parkplatz zurückgekehrt waren. Zunächst noch langsam fuhr er mit seinem BMW die Tische um.
28Die Brüder S und T flüchteten über den Parkplatz und versuchten, hinter einem am Ende des Parkplatzes abgestellten Fiat-Kleinwagen Schutz vor dem Angeklagten zu finden. Der Angeklagte beschleunigte und raste auf den Fiat zu. Dabei nahm er billigend in Kauf, einen der Beteiligten bei dem Zusammenstoß zwischen seinem BMW und dem Fiat zu verletzen. Stark beschleunigend raste er in den abgeparkten Fiat, der einige Meter nach hinten gestoßen wurde. Während die Zeugen Y versuchten, sich hinter dem bereits beschädigten Fiat zu verschanzen und ihn als Prellbock zu nützen, setzte der Angeklagte seinen BMW einige Meter zurück, legte den ersten Gang ein und fuhr stark beschleunigend mit dem Wissen darum erneut auf den Fiat zu, dass die Zeugen Y dicht neben dem Fahrzeug standen. Als er den Fiat erneut rammte, stürzte der zurückweichende Zeuge T zu Boden. Sein rechter Fuß wurde unter dem Vorderreifen des Fiat eingeklemmt. Von selbst konnte er sich nicht mehr befreien. Sofort traten S und ein Freund auf den Fiat zu, hoben ihn an und ermöglichten T, seinen Fuß unter dem Wagen weg zu ziehen. Der Angeklagte wendete sein Fahrzeug und fuhr laut hupend vom Parkplatz.
29Bei diesem Vorfall war die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Tat einzusehen, vollständig aufrecht erhalten. Seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, war jedoch erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB. Vollständig aufgehoben war auch sie nicht.
30Durch den Vorfall erlitt T einen Innenbandabriss mit knöchernem Ausriss im rechten Fuß.
31Zwischengeschehen:
32Nachdem die Polizei gerufen war, kehrte der Angeklagte nach knapp 10 Minuten wieder in die Nähe des Parkplatzes zurück. Laut hupend fuhr er an den ehemals Feiernden vorbei. Die Streifenwagenbesatzung um den Zeugen U folgte ihm. Trotz seiner erheblichen Alkoholisierung konnte der Angeklagte den BMW ohne jede Auffälligkeit führen. Der Angeklagte wurde angehalten und wegen seiner Verletzungen ins A-Krankenhaus nach Köln-K gebracht.
33Zweite Tat:
34Mit Blick auf die erhebliche Verkehrsstraftat des Angeklagten beabsichtigte der Beamte U, zur Feststellung berauschender Substanzen beim Angeklagten eine ärztliche Blutentnahme durchführen zu lassen. 2013 hatte das Kölner Amtsgericht noch keinen nächtlichen Bereitschaftsdienst eingerichtet. Der Beamte U ordnete daher wegen Gefahr im Verzug die Blutentnahme polizeilich an. Der Angeklagte wollte sich auf keinen Fall Blut abnehmen lassen. Obwohl er die polizeiliche Anordnung als solche erkannte, wollte er die Blutentnahme in jedem Fall verhindern. Für die Beamten war er nicht mehr zugänglich. Er wurde zunehmend aggressiver und wehrte sich nach kurzer Zeit nicht nur verbal gegen die Beamten, sondern versuchte, nach ihnen zu schlagen und zu treten. Außerdem bespuckte er die Beamten, traf dabei aber keine Körperfläche, sondern ihre Dienstkleidung. Selbst als die Beamten den Angeklagten auf den Boden gelegt hatten, wehrte er sich – so die Beamten – mit unbändiger und unmäßiger Kraft. Der Angeklagte war aus ihrer Sicht "wie von Sinnen". Zwei der Beamten mussten sich auf ihn setzen. Insgesamt gelang es ihnen nur zu viert, den Angeklagten soweit zu fixieren, dass ihm der Arzt Blut abnehmen konnte.
35Der Angeklagte wusste zwar um das Unrecht seiner Widerstandshandlungen. Aufgrund der einander verstärkenden Wirkungen von Alkohol und Cannabinoiden war die Fähigkeit des Angeklagten, entsprechend dieser Einsicht zu handeln, bei dieser Tat jedoch nicht ausschließbar aufgehoben.
36IV.
37Hinsichtlich des Geschehens auf dem Parkplatz (erste Tat vom 23. Juli 2013 gegen 23.35 Uhr) ist der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr schuldig. Zu dieser Zeit war seine Steuerungsfähigkeit aufgrund seines bereits zum krankhaften seelischen Zustand erstarkten Rauschs im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert. Vollständig aufgehoben war sie – ebenso wie seine Einsichtsfähigkeit – nicht.
38Bei der zweiten Tat (Widerstandsleistung im Krankenhaus am 24. Juli 2013 gegen 1.30 Uhr) war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten – obwohl der Rausch bereits leicht nachgelassen hatte – nicht ausschließbar aufgehoben. Wie die Sachverständige Dr. L überzeugend ausgeführt hat, war der Angeklagte trotz des erkannten Unrechts seiner Widerstandsleistung aufgrund der Wechselwirkung von Alkohol und Cannabinoide so sehr in seiner Impulskontrolle eingeschränkt, dass er dem Anreiz, sich der angeordneten Blutentnahme gewaltsam zu widersetzen, jedenfalls nicht ausschließbar nicht mehr stand halten konnte. Anders als das Geschehen auf dem Parkplatz war das Verhalten des Angeklagten in dieser Situation völlig planlos und von der Situation sowie dem Zwang dominiert, sich keiner Blutentnahme zu unterziehen. Aufgrund des Alkohols und der ihn in seiner Wirkung verstärkenden Cannabinoiden war der Angeklagte gegenüber den Polizeibeamten in seiner subjektiven Sicht derart überfordert, dass ihm seine Gegenwehr nach § 20 StGB nicht vorzuwerfen ist. Anders als bei dem Geschehen auf dem Worringer Bahnhof, das sich vor allem durch ein zwar affektiv aufgeladenes, aber gerade in der Fahrzeugbedienung kontrolliertes und zielführendes Vorgehen auszeichnet, ist der Angeklagte im Krankenhaus – wie die Polizeibeamten anschaulich beschrieben haben – völlig "außer Kontrolle" geraten. In diesem Komplex ist der Angeklagte daher des (vorsätzlichen) Vollrauschs gemäß § 323a Abs. 1 StGB schuldig.
39V.
40Den Strafrahmen hat die Kammer im Fall 1 (Komplex X Bahnhof) der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 StGB entnommen. Dieser sieht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Ein minder schwerer Fall lag angesichts der Massivität des Verletzungsvorgangs (Zufahren mit einem Pkw) und der bereits erheblichen Verletzungsfolgen (äußerst schmerzhafter Innenbandabriss im Fuß mit knöchernem Ausriss) trotz der nur verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten (§ 21 StGB) nicht vor.
41Den danach eröffneten Strafrahmen hat die Kammer wegen der nur verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten nach Maßgabe der §§ 21, 49 StGB gemindert. Der Angeklagte war daher aus einem Strafrahmen zu bestrafen, der Freiheitsstrafe bis zu sieben Jahren und sechs Monaten vorsieht.
42Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er bislang noch nicht wegen Verkehrs- oder Körperverletzungsdelikten bestraft worden ist. Die Tat liegt inzwischen exakt drei Jahre zurück. Er hat die Folgen seiner Tat bedauert. Die Tat selbst konnte er – wovon die Kammer nach sachverständiger Beratung ausgeht – nicht einräumen, weil ihm die Erinnerung an den Vorgang tatsächlich fehlt. Die Verletzungsfolgen beim Geschädigten sind folgenlos ausgeheilt. Psychische Beeinträchtigungen haben die Zeugen – wie sie vor der Kammer bekundet haben – nicht zurück behalten. Trotz des massiven Geschehens und der schmerzhaften Verletzung haben sämtliche Zeugen einschließlich des Geschädigten das Tatgeschehen teilweise sogar erheitert beschrieben.
43Strafschärfend hat die Kammer demgegenüber berücksichtigt, dass das Vorgehen des Angeklagten höchst gefährlich war. Es ist nur dem Zufall zu verdanken, dass es trotz des Zufahrens auf mehrere Personen und der Sachbeschädigung am abgeparkten Fiat nicht zu erheblicheren Folgen beim Geschädigten und zur Verletzung anderer Beteiligter gekommen ist.
44Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer ferner berücksichtigt, dass der Angeklagte neben der Körperverletzung tateinheitlich einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, eine fahrlässige Trunkenheit im Verkehr und eine Sachbeschädigung begangen hat. Der von ihm verursachte Sachschaden am Fiat beziffert mehr als 7.000,00 Euro. Der Angeklagte hat durch sein Verhalten gleich mehrere Personen im Sinne des § 315b Abs. 1 StGB konkret gefährdet und über die für die Tatbestandsverwirklichung ausreichende Gefahr sowohl eine Sache (den Fiat) als auch vor allem eine Person jeweils erheblich be- bzw. geschädigt.
45Vor diesem Hintergrund hat die Kammer für die erste Tat (Komplex Bahnhof X) auf eine Freiheitsstrafe von
46einem Jahr
47als tat- und schuldangemessen, erforderlich, aber auch ausreichend erkannt.
48Für die als Vollrausch abzuurteilende Widerstandsleistung im Krankenhaus (zweite Tat) hat die Kammer gemäß § 323a Abs. 2 StGB den Strafrahmen des § 113 StGB zugrunde gelegt. Sie hat hierfür auf eine Geldstrafe von
4990 Tagessätzen zu je 40,00 Euro
50erkannt.
51Unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr hat die Kammer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
52einem Jahr und einem Monat
53als tat- und schuldangemessen, erforderlich, aber auch ausreichend erkannt, um die Schuld des Angeklagten zu sühnen und mit dem Ziel zukünftiger Straffreiheit auf ihn einzuwirken.
54VI.
55Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte wird erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Bereits das Verfahren hat ihn ersichtlich beeindruckt. Er hat Verantwortung für das von ihm begangene Unrecht übernommen, obwohl er – glaubhaft – angegeben hat, keine Erinnerung an das Geschehen zu haben. Der Angeklagte sieht sich – als von ihm verschuldete Folgen der Tat – erheblichen Regressansprüchen von Versicherungsgesellschaften ausgesetzt. Das nimmt weitere Einwirkung auf den Angeklagten. Der Angeklagte lebt in geordneten persönlichen und sozialen Verhältnissen. Seine Tätigkeit als Berufskraftfahrer konnte er – da vorläufige Maßnahmen seit der Tat nicht angeordnet wurden – ungeachtet der Tat und ihrer Folgen weiter ausführen. Seit der Tat vor drei Jahren ist der Angeklagte nicht erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten. Auch sein Verkehrsregister weist nur eine Eintragung (wegen einer Geschwindigkeitsübertretung) aus.
56Diese Umstände sind ihrer Gesamtheit auch besondere im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB, die es rechtfertigen, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zur Bewährung auszusetzen.
57VII.
58Die Kammer hat davon Abstand genommen, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen und eine Sperrfrist anzuordnen (§§ 69, 69 a StGB). Zwar hat der Angeklagte gleich mehrere Straftatbestände verwirklicht, die es jeder für sich gerechtfertigt hätten, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei ihrer Entscheidung hat die Kammer auch nicht aus dem Blick verloren, dass der Verordnungsgeber davon ausgeht, einen mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille alkoholisierten Verkehrsteilnehmer erst dann wieder zum Straßenverkehr zuzulassen, wenn er seine Geeignetheit durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung belegt hat.
59Maßgebender Zeitpunkt für die Kammer ist aber die Berufungshauptverhandlung. Zu diesem Zeitpunkt ist die angesichts der Schwere und Massiertheit der Verkehrsstraftaten sogar bestehende hohe Vermutungswirkung nach § 69 StGB widerlegt. Der Angeklagte hat es – wie er auf Nachfrage eingeräumt hat – nicht einmal geschafft, ein Wochenendseminar durchzustehen. Er ist jedoch inzwischen bereits drei Jahre lang weder strafrechtlich in Erscheinung getreten, noch mit Alkohol- oder sonstigen Rauschmittelverstößen gerade im Straßenverkehr aufgefallen. In seinem Verkehrsregister findet sich lediglich eine Eintragung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 17 km/h, allerdings mit einem Lkw. Angesichts dessen, dass der Angeklagte seit dem Tatgeschehen inzwischen exakt drei Jahre lang als Berufskraftfahrer überdurchschnittlich viel am Straßenverkehr teilgenommen hat, ohne dass es zu Auffälligkeiten gekommen ist, ist durch seine „tatsächliche Erprobung im Verkehr“ widerlegt, dass er auch aktuell noch zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet ist. Die Kammer hat daher keine Grundlage dafür gesehen, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen und deren Wiedererteilung durch eine Sperrfrist aufzuschieben.
60VIII.
61Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 465 StPO. Die grob verfahrenswidrige Sachbehandlung durch das Amtsgericht führt zur Niederschlagung der dort entstandenen Gerichtskosten.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Köln Urteil, 28. Juli 2016 - 152 Ns 59/15
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(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
(1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 258 Abs. 3 und 6 ist nicht anzuwenden.
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(1) Die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens schuldet, wer den Antrag gestellt hat. Wird der Antrag abgewiesen oder zurückgenommen, gilt dies auch für die entstandenen Auslagen. Die Auslagen nach Nummer 9017 des Kostenverzeichnisses schuldet jedoch nur der Schuldner des Insolvenzverfahrens. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Schuldner des Insolvenzverfahrens nach § 14 Absatz 3 der Insolvenzordnung die Kosten des Verfahrens trägt.
(2) Die Kosten des Verfahrens über die Versagung oder den Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296 bis 297a, 300 und 303 der Insolvenzordnung) schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.
(3) Die Kosten des Verfahrens wegen einer Anfechtung nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 schuldet der antragstellende Gläubiger, wenn der Antrag abgewiesen oder zurückgenommen wird.
(4) Die Kosten des Verfahrens über einstweilige Maßnahmen nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 schuldet der antragstellende Gläubiger.
(5) Die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Kapitel V Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2015/848 trägt der Schuldner, dessen Verwalter die Einleitung des Koordinationsverfahrens beantragt hat.
(6) Die Kosten des Koordinationsverfahrens trägt der Schuldner, der die Einleitung des Verfahrens beantragt hat. Dieser Schuldner trägt die Kosten auch, wenn der Antrag von dem Insolvenzverwalter, dem vorläufigen Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuss oder dem vorläufigen Gläubigerausschuss gestellt wird.
(7) Im Übrigen schuldet die Kosten der Schuldner des Insolvenzverfahrens.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte.
(1) Wer die Körperverletzung
- 1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, - 2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, - 3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls, - 4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder - 5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
(2) Der Versuch ist strafbar.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
- 1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. - 2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. - 3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
- 1.
Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, - 2.
Hindernisse bereitet oder - 3.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte.
(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
- 1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - 2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder - 3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
- 1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), - 1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d), - 2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), - 3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder - 4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.