Landgericht Köln Urteil, 24. Juni 2014 - 11 S 460/13
Gericht
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18.09.2013 – 265 C 67/13 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
1I.
2Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
3II.
4Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
5Die Entscheidung des Amtsgerichts ist rechtsfehlerfrei und die gem. § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung, § 513 ZPO.
6Die von der dem Grunde nach unstreitig eintrittspflichtigen Beklagten hinsichtlich der Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten erhobenen Einwände greifen nicht durch.
7Gemäß § 249 Abs. 2 BGB kann der aufgrund eines Verkehrsunfallgeschehens ersatzberechtigte Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (vergl. BGH, Urt. v. 09.03.2010 – VI ZR 6/09; v. 02.02.2010 – VI ZR 7/09; v. 19.01.2010 – VI ZR 112/09, jeweils m. w. Nachweisen u. zit. nach juris). Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot hat der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. Den Maßstab für die Betrachtung bildet dabei der am Markt übliche Normaltarif (vergl. BGH, Urt. v. 09.03.2010 – VI ZR 6/09; v. 02.02.2010 – VI ZR 7/09; v. 19.01.2010 – VI ZR 112/09, jeweils m. w. Nachweisen u. zit. nach juris), was von der Beklagten auch nicht in Frage gestellt wird. Außer Streit steht auch, dass der Normaltarif grundsätzlich gemäß § 287 ZPO im Wege der Schadensschätzung bestimmt werden kann und der Tatrichter sich hierbei Listen und Tabellen bedienen darf.
8Entgegen dem Vorbringen der Beklagten begegnet es keinen Bedenken, dass das Amtsgericht in Ausübung seines tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO zur Bestimmung der ersatzfähigen Mietwagenkosten den Schwacke-Mietpreisspiegel herangezogen hat.
9Bei der Schadenschätzung nach § 287 ZPO ist die Art der Schätzungsgrundlage für die Ermittlung des Normaltarifs im Einzelnen nicht vorgegeben und der Tatrichter bei der Verwendung geeigneter Listen grundsätzlich frei. Die Schadenhöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden; ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. Vielfach hat der Bundesgerichtshof insoweit entschieden, dass in Ausübung tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der Normaltarif grundsätzlich sowohl auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels im maßgebenden Postleitzahlengebiet ermittelt werden kann als auch auf der Grundlage der Fraunhofer-Liste wie auch im Wege einer Kombination beider Listen (vergl. BGH, Urt. v. 17.05.2011 – VI ZR 142/10; v. 12.04.2011 – VI ZR 300/09; v. 22.02.2011 – VI ZR 353/09 und v. 18.05.2010 – VI ZR 293/08, jeweils zit. n. juris). Hierbei würdigt der Bundesgerichtshof, dass in der Rechtsprechung nach Abwägung der Vor- und Nachteile der beiden Listen teils der Schwacke-Liste und teils dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel der Vorzug eingeräumt wird und somit von den Instanzgerichten beide Listen grundsätzlich als geeignet angesehen werden, dem Tatrichter als Grundlage für seine Schätzung zu dienen, was revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sei und betont, dass die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadenschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung bedarf, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (Urt. v. 12.04.2011 – VI ZR 300/09, zit. nach juris).
10In seinen Entscheidungen vom 27.03.2012 – VI ZR 40/10 und vom 18.12.2012 – VI ZR 316/11 hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung erneut bestätigt und hat in der Entscheidung vom 18.12.2012 auch nochmals betont, dass der Tatrichter grundsätzlich weder gehindert ist, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Miepreisspiegel zugrundezulegen und der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, nicht genügt, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Hiervon ist der Bundesgerichtshof auch in seiner Entscheidung zu den ersatzfähigen Mietwagenkosten bei einer unfallbedingten Ersatzfahrzeuganmietung vom 05.03.2013 – VI ZR 245/11 nicht abgerückt.
11Wie das Amtsgericht schätzt die Kammer in ständiger Rechtsprechung die nach § 249 Abs. 2 BGB ersatzfähigen Mietwagenkosten nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel und sieht ihrerseits zu einer abweichenden Beurteilung vorliegend keinen Anlass.
12Die Kammer hält auch angesichts der Entscheidung des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30.07.2013 – 15 U 212/12, in der dieser nunmehr seine bisherige Rechtsprechung, nach der der Normaltarif gleichfalls anhand des gewichteten Mittels der Schwacke-Liste bemessen wurde, ausdrücklich aufgegeben hat, und den Normaltarif nach dem arithmetischen Mittel der Schwacke-Liste und des Fraunhofer-Mietpreisspiegels bestimmt, weil sich nach Ansicht des Senats die Anzeichen mehren, dass die Autovermieter bei ihren Preisangaben in den Fragebögen zur Erstellung der Schwacke-Liste von der Möglichkeit der Angabe überhöhter Normaltarife für Selbstzahler tatsächlich Gebrauch gemacht haben, an ihrer Rechtsprechung fest.
13Bei dem Kernpunkt der Kritik am Schwacke-Mietpreisspiegel, dass die Datenerhebung nicht anonym erfolgte, vielmehr der Erhebungszweck den Befragten bei der Übermittlung der von ihnen auszufüllenden Fragebogen mitgeteilt wurde, handelt es sich um einen allgemeinen Einwand, der nach der Rechtsprechung des BGH im Rahmen der Schadenschätzung als unerheblich angesehen werden kann und die Gerichte grundsätzlich nicht hindert, bei der Abwägung der Vor- und Nachteile der Liste den erforderlichen Mietpreis anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels zu bestimmen, solange nicht mit konkreten Tatsachen – insbesondere mit günstigeren Angeboten – aufgezeigt wird, dass der geltend gemachte Mangel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirkt (zuletzt BGH, Urt. v. 18.12.2012 – VI ZR 316/11, zit. nach juris).
14Nach Abwägung des Umstandes der offenen Befragung der Autovermieter unter Angabe des Verwendungszweckes der erhobenen Preisdaten unter Berücksichtigung der Umstände bzw. Vorgehensweise von Eurotax-Schwacke bei der Preisermittlung im Übrigen und der Auswertung der Erhebungen geht die Kammer davon aus, dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, im Rahmen tatrichterlichen Ermessens den ortsüblichen Normaltarif nach dem in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Modus-Wert bzw. dem arithmetischen Mittel zu bestimmen und im Übrigen bei der Schadenschätzung auch die Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste zugrunde zu legen. Ebenso wenig begegnet es Bedenken, die Mietwagenkosten durch Addition der in der Schwacke-Liste selbst ausgewiesenen Zeitabschnitte zu ermitteln. Eurotax-Schwacke ist ein erfahrenes neutrales Unternehmen im Regelkreis der Kfz-Unfallschadenregulierung, das nach den Angaben im Editorial (auch) des Mietpreisspiegels 2012 im Jahre 1995 den ersten Mietpreisspiegel herausgegeben hat, die Daten ohne Beauftragung oder Zusammenarbeit mit einem der beteiligten Verkehrskreise zur Verfügung stellt und jährlich bei gleich bleibendem Erhebungsmodell überprüft. Dabei werden Internettarife, die nicht sicher reproduzierbar und nicht allen Personen zugänglich sind, da nicht jeder über einen Internetzugang verfügt oder über Dritte auf einen solchen zugreifen kann, unbeachtet gelassen. Grundlage für die Datenerfassung bilden die beständigen abgedruckten bzw. auch auf Datenträgern vorhandenen hauseigenen Prospekte und Darstellungen, die einem Kunden offeriert werden, womit Manipulationsmöglichkeiten durch Angabe überhöhter Preise durch das Mietwagenunternehmen nur sehr eingeschränkt gegeben sein dürften; berücksichtigt werden nur physisch vorhandene Stationen mit Namen, Anschrift und Telefonnummer. Bei der Erstellung des Mietpreisspiegels 2012 wurden Informationen von 7.358 Vermietstationen ausgewertet, wobei eine Überprüfung der zugesagten Preisinformationen mittels Plausibilitätskontrollen und durch anonyme Stichproben erfolgte. Die Auswertung nach den Postleitzahlengebieten erfolgt dreistellig und erscheint somit auch aufgrund der engmaschigen Einteilung und der damit einhergehenden Differenzierung zwischen großstädtischen und ländlicheren Gebieten gut geeignet, den Normaltarif für den örtlich relevanten Markt abzubilden, wobei in der Liste auch minimale und maximale Preise genannt werden. Dagegen beruht die Erhebung des Fraunhofer-Instituts überwiegend auf der Abfrage von Internettarifen der sechs großen Autovermieter, womit zum einen der Vorwurf verbunden ist, dass diese Angebotsinformationen nicht jedermann zugänglich und nicht sicher reproduzierbar sind, und weiter der Vorwurf der Abfrage eines zu kleinen Marktsegments und der fehlenden Repräsentativität, da die mittelständischen Autovermieter nur unzureichend berücksichtigt werden, was in der Unfallsituation besonders schwer wiegt, weil die Geschädigten dann meistens die Werkstätten ihres Vertrauens aufsuchen und dort nach der Möglichkeit einer Anmietung oder deren Vermittlung fragen. Hinzu kommt die Differenzierung nach nur zwei Ziffern der Postleitzahl. Außerdem werden bei der Fraunhoferliste anders als bei Schwacke ausschließlich Preise bei einwöchiger Vorbuchungsfrist berücksichtigt, was auch der Unfallsituation nicht gerecht wird, obgleich der Fraunhofer-Mietpreissiegel ebenso wie der Schwacke-Mietpreisspiegel in erster Linie zur Unfallschadenregulierung herangezogen wird. Schließlich werden bei der Fraunhoferliste die Preise für Nebenkosten nicht ausgewiesen, die aber ebenfalls zu berücksichtigen sind; lediglich die Vollkaskoversicherung ist einkalkuliert.
15Die Beklagte hat nach Auffassung der Kammer vorliegend nicht aufgezeigt, dass sich Erhebungsmängel des Schwacke-Mietpreisspiegels auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken und die Eignung als Schätzungsgrundlage somit konkret in Zweifel ziehen.
16Denn die von der Beklagten vorgelegten Screenshots zu von ihr getätigten Preisabfragen bei den Firmen Europcar, Avis und Sixt sind nicht geeignet, den Schwacke-Mietpreisspiegel 2012 in seiner Tauglichkeit als Schätzgrundlage für die Schadensbestimmung im konkreten Fall zu erschüttern.
17Aus ihnen ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, dass der zur Schadensschätzung maßgebliche Normaltarif zum Zeitpunkt der Ersatzfahrzeuganmietung durch die Klägerin deutlich günstiger war als der im Schwacke-Mietpreisspiegel ausgewiesene Preis, mit der Folge dass der Schwacke-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage nicht herangezogen werden könnte bzw. einer sachverständigen Überprüfung bedürfte. Zwar mag dem Umstand, dass die Angebote späteren Zeiträumen entstammen, keine maßgebliche Bedeutung beizumessen sein, da seit dem Vermietungszeitraum eher von einer Preissteigerung auch im Mietwagengeschäft auszugehen sein dürfte. Andererseits ist diese Folge nicht zwingend, da die Preise auch aus anderen Gründen variieren können.
18Allerdings ist unabhängig davon nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht mit der erforderlichen Substanz dargetan, dass die in den in der Klageerwiderung enthaltenen Screenshots ausgewiesenen Preisabfragen mit der hier tatsächlich gegebenen Anmietsituation vergleichbar sind.
19Dabei weisen die von Beklagtenseite vorgelegten Ersatzangebote keinen verbindlichen Preis aus. Das Angebot der Firma Avis ist „ab 418,05 EUR pro Anmietung“ zu erhalten. Die Höhe etwaiger Nebenkosten lässt sich nicht erkennen, „Mehr Informationen“ können ausweislich des Screenshots abgefragt werden, sind aber nicht geöffnet bzw. im Schriftsatz der Beklagten nicht abgebildet. Zudem bestehen Unklarheiten bezüglich Modell und Ausstattungsmerkmalen.
20Bei allen von der Beklagtenseite vorgelegten Angeboten sind ferner die Anmiettage von vornherein festgelegt und weisen je nach Anmietdauer einen bestimmten Preis aus. Wie sich die Preise gestalten, wenn von vornherein nicht genau absehbar ist, wie lange ein Fahrzeug angemietet werden muss, wie es gerade in der Unfallsituation und bei Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges der Fall ist, ist den Angeboten nicht zu entnehmen. Insofern sind die Angebote nicht mit den vorliegenden Sachverhalten vergleichbar.
21Hinzu kommt, dass bei den Angeboten der Firma Sixt und Europcar die Selbstbeteiligung deutlich höher liegt als bei dem vorliegend angemieteten Pkw. Den eigenen Angaben der Beklagten zufolge hätte die Geschädigte ein Fahrzeug zu den in den Internetangeboten ausgewiesenen Tarifen auch nur bei Vorlage einer Kreditkarte oder Leistung einer entsprechenden Barkaution erhalten können, was ihr in der konkreten Anmietsituation nicht ohne weiteres zumutbar war.
22Insgesamt sind danach die Screenshots und der insoweit substanzlose Vortrag, dass die darin ausgewiesenen Preise auch bei einer Anmietung unmittelbar an den Stationen zu erhalten gewesen seien, nicht geeignet den Schwacke-Mietpreisspiegel in seiner Tauglichkeit als Schätzgrundlage zu erschüttern. Es kann den Screenshots nach den vorstehenden Ausführungen nicht entnommen werden, dass die Geschädigte problemlos ein dem verunfallten Fahrzeug gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu den aufgeführten Preisen billiger als tatsächlich geschehen hätte anmieten können.
23Die Kammer vermag der Beklagten nicht darin zu folgen, dass sich aus den Entscheidungen des BGH vom 18.12.2012 – VI ZR 316/11, 17.5.2011 – VI ZR 142/10, 22.2.2011 – VI ZR 353/09 und vom 18.5.2010 – VI ZR 293/08 ergebe, dass nach dortiger Beurteilung ihr Vorbringen bzw. die von ihr vorgelegten Screenshots für ausreichend erachtet wurden, die Eignung der Schwackeliste als Schätzungsgrundlage zu erschüttern. Der BGH hat in diesen Entscheidungen lediglich gefordert, dass sich der Tatrichter mit derartigem Sachvortrag auseinanderzusetzen hat. Dies gilt insbesondere auch für die Entscheidung des BGH vom 18.12.2012 – VI ZR 316/11, in der er ausgeführt hat, dass im Streitfall die uneingeschränkte Übernahme der in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Mietpreise deshalb Bedenken begegne, weil die Beklagte deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter aufgezeigt habe und mit diesen Angeboten hinreichend deutlich gemacht habe, dass der zur Schadenbehebung erforderliche maßgebliche Normaltarif zum Zeitpunkt der Anmietung deutlich günstiger gewesen sein könnte, als der Modus des Schwacke-Mietpreisspiegels 2010. Auch in dieser Entscheidung hat der BGH die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, das zu den von der beklagten Versicherung vorgelegten Internetangeboten, lediglich ausgeführt hatte: „Eine entsprechende Annahme der mangelhaften Erhebung für den Schwacke-Mietpreisspiegel ist auch nicht durch den Sachvortrag der Beklagten – insbesondere den Einwand, es hätten über das Internet günstigere Fahrzeuge zur Verfügung gestanden – gerechtfertigt, so dass auch dem Beweisangebot auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachzugehen war“, darauf gestützt, dass das Berufungsgericht sich mit dem konkreten Sachvortrag näher hätte auseinandersetzen müssen und dadurch, dass es dies unterlassen hat, die Grenzen seines tatrichterlichen Ermessens im Rahmen des § 287 ZPO überschritten hat. Dass der Vortrag tatsächlich ausreichte, die Schwacke-Liste als zur Schadensschätzung ungeeignet herauszustellen, folgt daraus gerade nicht, vielmehr wurde dies mit der Zurückverweisung der Sache zur Überprüfung durch den Tatrichter zweiter Instanz gestellt. Vorliegend hat die Kammer eine solche Überprüfung der vorgelegten Preisabfragen vorgenommen mit dem Ergebnis, dass die Angebote bzw. Preisabfragen aus den im Einzelnen angeführten Gründen nicht im Sinne der Beklagten aussagekräftig sind.
24Da somit berechtigte Zweifel daran, dass es sich bei dem sich aus der Schwacke-Liste ergebenden Mietpreis um den im konkreten Fall maßgeblichen Normalpreis handelt, nicht begründet sind, bedarf es weder einer Beweisaufnahme zur Überprüfung des Schwacke-Mietpreisspiegels bzw. Ermittlung des ortsüblichen Normalpreises, noch besteht Anlass im Wege der Schadenschätzung nach § 287 ZPO einen Abschlag von dem Mietpreis der Schwacke-Liste vorzunehmen.
25Zudem kann die Klägerin auch die Erstattung der Kosten für Winterreifen ersetzt verlangen.
26Ob es sich bei den Kosten für Winterreifen um erstattungsfähige Nebenleistungen handelt, ist in der Rechtsprechung bislang unterschiedlich beurteilt worden. Während teilweise eine vergütungspflichtige Nebenleistung verneint worden ist (OLG Köln, Urt. v. 14.6.2011 – 15 U 9/11; LG Dortmund, Urt. v. 19.7.2010 – 21 O 489/08; LG Karlsruhe, Urt. v. 14.5.2010 – 9 S 442/09, jew. zit. nach juris), ist eine solche von anderen Gerichten bejaht worden (OLG Karlsruhe, Urt. v. 11.8.2011 – 1 U 27/11; OLG Köln, Urt. v. 18.03.2011 – 19 U 145/10; OLG Celle, Urt. v. 29.02.2012 - 14 U 49/11, jew. zit. nach juris). Die Kammer hat sich der letztgenannten Auffassung angeschlossen, die nunmehr auch höchstrichterlich durch den Bundesgerichtshof – Urt. v. 05.03.2013 – VI ZR 245/11 - bestätigt worden ist und der jetzt auch der 15. Zivilsenat des OLG Köln, Urt. v. 30.07.2013 – 15 U 212/12 – unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung folgt.
27Dass Winterreifen zu der konkreten Anmietzeit zur erforderlichen Ausstattung des Fahrzeuges gehören, um dessen Verkehrssicherheit sicherzustellen, bedeutet nicht, dass der Vermieter für eine solche Ausstattung nicht auch eine besondere Vergütung verlangen kann (BGH a.a.O.). Da Winterreifen nicht zur Erstausstattung eines Fahrzeuges gehören, handelt es sich um Zusatzkosten des Vermieters, die in zulässiger Weise an den Kunden weitergegeben werden dürfen. Entsprechend legen Mietwagenfirmen die Kosten für die Ausstattung des Fahrzeuges mit Winterreifen grundsätzlich auf die Mieter um, so dass regelmäßig ein Aufschlag hierfür berechnet wird und folglich von den Mietern auch gezahlt werden muss. Im Übrigen kommt es gemäß § 249 BGB auch nur darauf an, was der Geschädigte in seiner Situation für erforderlich halten durfte. Wenn das Mietwagenunternehmen die Ausstattung des Mietfahrzeuges mit Winterreifen nur gegen Aufschlag anbietet, die Nutzung des Fahrzeuges bei Eis, Schnee und Matsch aber nur mit Winterreifen zulässig ist, darf der Geschädigte, der zur Wahrung seiner Verpflichtung nach der StVO Winterreifen benötigt, diese Kosten für erforderlich halten im Sinne von § 249 BGB (LG Köln, Urteil vom 6.9.2011 – 11 S 293/10).
28Das Ersatzfahrzeug ist ausgestattet mit Winterreifen an die Geschädigte vermietet worden. Dies ergibt sich aus dem Mietvertrag, in dem dies ausdrücklich festgehalten worden ist. Das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen bleibt insoweit unerheblich.
29Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
30III.
31Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision ist auch nicht i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da nicht über streitige oder zweifelhafte Rechtsfragen zu entscheiden war.
32Streitwert für das Berufungsverfahren: 666,29 EUR
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(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.