Landgericht Köln Urteil, 13. Nov. 2015 - 10 S 137/14
Tenor
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 17.06.2014 zum Aktenzeichen 147 C 68/14 teilweise wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1) und zu 2) jeweils eine Entschädigung i.H.v. 850,00 EUR zu zahlen.
Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 255,85 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 24.09.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Anschlussberufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits 1. und 2. Instanz tragen die Kläger zu 66 % und der Beklagte zu 34 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
3Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, wohingegen die zulässige Anschlussberufung teilweise begründet ist.
4Der Beklagte ist weiterhin der Ansicht, die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) seien auf seine geschäftlichen Handlungen im Bezug auf die Vermietung seines Wohnhauses für diverse Veranstaltungen nicht anwendbar, da es sich entgegen der Regelung des § 19 Abs. 1 AGG bei diesen Rechtsgeschäften nicht um Massengeschäfte, welche ohne Ansehung der Person zustande kommen, handele.
5Das Amtsgericht hat jedoch mit zutreffenden Ausführungen einen Entschädigungsanspruch der Kläger nach § 21 Abs. 2 S. 1 und S. 3 AGG angenommen.
6Ein Vertrag ist vorliegend zwischen den Parteien entgegen der Ansicht der Kläger noch nicht zustande gekommen, vielmehr handelt es sich lediglich um die Anbahnung eines Schuldverhältnisses. Der Beklagte hat den 30.08.2014 für die Hochzeit der Kläger „optioniert“, d.h. im Ergebnis reserviert. Konkrete Vertragsverhandlungen haben darüber hinaus noch nicht stattgefunden, zumindest hatte keine der Parteien ein bindendes Angebot abgegeben. Auch haben die Kläger noch nicht einmal persönlich die Örtlichkeiten ihrer geplanten Hochzeit in Augenschein genommen.
7Das Amtsgericht hat zu Recht den sachlicher Anwendungsbereich des AGG entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG als eröffnet angesehen.
8Eine Benachteiligung aus dem in § 1 AGG genannten Grund „sexuelle Identität“ ist nach Maßgabe des Gesetztes u.a. unzulässig im Bezug auf den Zugang zu Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Der angestrebte Vertragsinhalt hatte Dienstleistungen zum Gegenstand, nämlich vorwiegend die gewerbliche Vermietung der Räumlichkeiten in der auf die individuellen Erfordernisse der Kläger abgestimmten Form, also mit entsprechender Bestuhlung, der passenden Anzahl von Tischen etc.
9Die Dienstleistung stand auch „der Öffentlichkeit zur Verfügung.“ Die Offerte des Beklagten, ein Angebot zu tätigen, richtet sich nicht an eine in sich geschlossene Gruppe von Privatpersonen, sondern aufgrund der Internetpräsenz des Angebots zur Anmietung der Villa an eine Vielzahl von Personen, die dem Beklagten zunächst unbekannt sind. Die Aufforderung, ein Angebot zu tätigen, erfolgt hier im Wege elektronischer Medien, wodurch die Dienstleistungen der „Öffentlichkeit“ i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG eröffnet sind (vgl. Stein, in: Wendeling-Schröder/Stein, AGG, § 2 Rn. 26, ebenso BT-Drucks. 16/1780, S. 32). Zudem steht die Offerte hier der Öffentlichkeit auch deswegen zur Verfügung, weil der Beklagte gewerbsmäßig handelt und die Dienstleistungen mehrfach erbringen will und kann.
10Auch die Kriterien der §§ 19 bis 21 AGG sind erfüllt.
11Gemäß dem vorliegend maßgeblichen § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG ist bei Anbahnung eines zivilrechtlichen Schuldverhältnisses eine Benachteiligung aufgrund der sexuellen Identität unzulässig, wenn das Schuldverhältnis typischerweise ohne Ansehung der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommt (sog. Massengeschäft) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen.
12Im vom Beklagten verfolgten Geschäftsmodell kommt der Ansehung der Person jedenfalls eine nachrangige Bedeutung zu.
13Das Merkmal „ohne Ansehung der Person“ liegt vor, wenn der Anbietende regelmäßig im Rahmen seiner Kapazitäten mit jedem zahlungsfähigen und -bereiten Interessenten kontrahiert und dies zu den jeweils gleichen Bedingungen auch tut. Maßgeblich ist hier eine allgemeine und typisierende Betrachtungsweise, etwa die Geschäftsgattung, die Art und Weise des Zustandekommens des Rechtsgeschäfts, seine Durchführung und Beendigung (vgl. Wendeling-Schröder, a.a.O., AGG, § 19 Rn. 11). „Mit“ Ansehung der Person erfolgen Vertragsabschlüsse, wenn es typischer- und vernünftigerweise auf besondere Eigenschaften des Vertragspartners ankommt. Zu nennen ist in diesem Zusammenhang etwa die Bonitätsprüfung bei Abschluss eines Kreditvertrags (vgl. Bittner, in: Rust/Falke, AGG, § 19 Rn. 15 sowie Palandt, AGG, 4. Aufl. 2015, § 19 Rn. 2).
14Vorliegend kontaktiert ein Interessent den Beklagten telefonisch oder per Mail, nachdem er beispielsweise über die Internetpräsenz des Beklagten Kenntnis von dessen Offerte erhalten hat. Der Beklagte teilt dem Interessenten per Mail oder am Telefon die Bedingungen bzw. noch freien Termine zur Anmietung der Villa mit, so wie es auch zwischen den Parteien geschehen ist. Besteht weiterhin Interesse des Interessenten, so wird ein Ortstermin vereinbart, im Rahmen dessen dann jeweils die Details der Anmietung, etwa der Umfang der zu mietenden Räumlichkeiten, Bestuhlung etc. besprochen werden.
15Die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2015 vorgetragene spezielle Vorgehensweise, die Vermietung der Villa davon abhängig zu machen, dass ihm der potentielle Kunde im Rahmen der Vertragsverhandlungen sympathisch sei, verfängt nicht. Bei dem genannten Auswahlkriterium "Sympathie“ handelt es sich nicht um ein vernünftiges und für derartige Vertragsschlüsse typisches Auswahlkriterium. Denn die Vermietung der Räumlichkeiten der Villa zur Ausrichtung einer Veranstaltung oder Festlichkeit genügt auch dann dem vom Beklagten praktizierten Geschäftsmodell, wenn der Kunde dem Beklagten nicht sympathisch ist. Der Vertrag kann von beiden Seiten ohne Einschränkungen erfüllt werden, zumal die vertragsgemäße Leistungspflicht des Kunden lediglich aus der Bezahlung der Dienstleistungen besteht. Jedenfalls objektiv kommt der Ansehung der Person nach der Art des vorliegenden Schuldverhältnisses, hier also der gewerblichen Vermietung eines privaten Wohnhauses zur Ausrichtung von Veranstaltungen wie beispielsweise Hochzeiten, Familienfeiern oder Pressekonferenzen, allenfalls eine nachrangige Bedeutung zu. Es liegt nicht in der einseitigen Entscheidungsgewalt des Beklagten, durch die Festlegung auf – objektiv betrachtet – willkürliche Auswahlkriterien hinsichtlich seiner Vertragspartner den Anwendungsbereich des AGG zu eröffnen oder nicht. Anderenfalls könnte jeder Anbieter von Dienstleistungen, für den der Anwendungsbereich des AGG nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG grundsätzlich eröffnet ist, diesen durch die Behauptung subjektiver Auswahlkriterien einseitig wieder ausschließen. Der Ausschluss des Anwendungsbereiches des AGG muss sich jedoch alleine nach der objektiv feststellbaren Art des Schuldverhältnisses bestimmen lassen.
16Hieran ändert auch der Umstand, dass der Beklagte sein privates Wohnhaus vermietet, nichts. Der Beklagte hat sich zur gewerblichen Vermietung der sonst zu privaten Wohnzwecken genutzten Villa entschieden. Aufgrund des gewählten Geschäftsmodells finden die für gewerblich angebotene Dienstleistungen geltenden Rechtsbestimmungen auch im Bezug auf den Beklagten Anwendung, folglich auch das Benachteiligungsverbot.
17Auch liegt eine Vielzahl an Schuldverhältnissen zu vergleichbaren Bedingungen i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG vor. Ob es sich um eine Vielzahl von Fällen handelt oder nicht, ist objektiv mit Blick auf den Anbieter, nicht jedoch aus der Perspektive des Kunden zu beurteilen (vgl. Wendeling-Schröder, a.a.O., § 19 Rn. 12). Eine Orientierung an starren Zahlen verbietet sich im Hinblick auf die unterschiedlichen Arten von Schuldverhältnissen, auf die die Norm Anwendung findet. Maßgeblich sind alleine die Umstände des Einzelfalls (so auch Bauer/Göpfert/Krieger, AGG, 3. Aufl. 2011, § 19 Rn. 7 sowie Wendeling-Schröder, a.a.O., § 19 Rn. 12).
18Unstreitig finden jährlich mindestens acht Veranstaltungen in der Villa statt, wobei der Beklagte selbst bekundet, das Geschäftsmodell bereits seit dem Jahr 2009 oder 2010 anzubieten. Auch aktuell bietet er die Villa zu diesen Zwecken zur Anmietung an. Bei einer zumindest achtmaligen Vermietung der Villa pro Jahr über jedenfalls fünf Jahre hinweg gelangt man zu 40 Vermietungen, so dass gerade im Hinblick darauf, dass der Beklagte lediglich dieses eine Objekt gewerblich zur Anmietung anbietet, in diesem speziellen Einzelfall eine „Vielzahl von Fällen“ im Sinne der Norm gegeben ist.
19Die Kammer hält diesbezüglich die vom Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 09.03.2012 – V ZR 115/11, NJW 2012, 1725 - 1727) für nicht einschlägig. Zum einen lässt die Entscheidung gerade offen, ob der dort relevante Vertrag über den Aufenthalt in einem Wellnesshotel überhaupt unter den Tatbestand des §§ 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG zu subsumieren ist. Zum andern werden die in der Entscheidung angedeuteten Zweifel bzgl. der Anwendbarkeit der Norm an dem Tatbestandsmerkmal „ohne Ansehen der Person“ festgemacht, da etwa bei sehr kleinen Hotels, bei denen die Hotelzimmer und der Wohnbereich des Hoteliers nahe aneinander liegen, die Ansehung der Person durchaus von Bedeutung sein kann. Wie ausgeführt, liegt der Fall hier jedoch anders. Der Beklagte vermietet Räumlichkeiten seiner ansonsten zu Wohnzwecken genutzten Villa für die Ausrichtung von Veranstaltungen und Festlichkeiten. Die Kunden sowie deren Gäste nutzen die angemieteten Räumlichkeiten während ihrer Anwesenheit in der Villa entsprechend dem geschlossenen Vertrag zur Ausrichtung der Veranstaltung oder Festlichkeit. Anders als bei dem beschriebenen kleinen Hotelbetrieben besteht somit kein besonderes Näheverhältnis der Vertragsparteien aufgrund der räumlich eng beieinander liegenden Wohnbereiche, denn die Kunden des Beklagten nutzen die angemieteten Räumlichkeiten gerade nicht zu Wohnzwecken.
20Auch liegen „vergleichbare Bedingungen“ der Schuldverhältnisse vor. Die Räumlichkeiten werden vom Beklagten stets den Bedürfnissen des Kunden angepasst. Insbesondere werden je nach Anzahl der Gäste stets die gleichen Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt, es wird die entsprechende Bestuhlung oder Anzahl an Tischen bereitet und die Küche hergerichtet, je nachdem, ob ein Caterer oder ein Buffet vom Kunden (extern) angemietet oder bestellt wird. Diese individuellen Anpassungen werden stets in gleicher Weise angeboten und erbracht. Die jeweiligen Kosten für die Kunden sind auch – den jeweiligen Absprachen entsprechend – stets gleich.
21Der Anwendungsbereich des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG ist vorliegend auch nicht gemäß § 19 Abs. 5 AGG ausgeschlossen. Es wird im Rahmen der hier maßgeblichen Schuldverhältnisse kein besonderes Nähe- und Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet.
22Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass dem jeweiligen Hochzeitspaar für den Tag der Hochzeit das Schlafzimmer des Beklagten zur exklusiven sowie das Badezimmer zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Bei diesem Angebot des Zurverfügungstellens des Schlafzimmers und Bades handelt es sich lediglich um den „Sonder-Bonus Hochzeit“, ein kostenloses Zusatzangebot bei Hochzeiten. Dieses kostenlose und seitens des Brautpaares verzichtbare Zusatzangebot kann aber nicht den Charakter des Schuldverhältnisses ändern und über ein dann anzunehmendes „Näheverhältnis“ die Rechte der Kunden nach §§ 19 bis 21 AGG ausschließen. Darüber hinaus ist für die Annahme des Tatbestandsmerkmals ein besonders enger und lang andauernder Kontakt der Vertragspartner zu verlangen, was bei einer Überlassung des Schlafzimmers und Bades für eine einzige Nacht nicht anzunehmen ist (vgl. Wendeling-Schröder, a.a.O., § 19 Rn. 22). Darüber hinaus nutzt der Beklagte das Schlafzimmer gerade nicht mit, sondern räumt dieses, um es dem Paar zur Verfügung zu stellen. Eine besondere Nähe durch die gemeinsame Nutzung des Schlafzimmers wird somit gerade nicht erzeugt.
23Schließlich ist die Diskriminierung der Kläger auch nicht durch sachliche Gründe im Sinne des § 20 AGG gerechtfertigt. Eine unterschiedliche Behandlung, die dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit dient (§ 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AGG), ist vorliegend nicht begründet.
24Die Feststellung eines sachlichen Grundes bedarf einer Wertung im Einzelfall nach den Grundsätzen von Treu und Glauben. Unterscheidungen sind im Rahmen dieses Regelbeispiels nach dem Willen des Gesetzgebers nur gerechtfertigt, wenn sie aus objektiv nachvollziehbaren Gründen erfolgen (vgl. Bittner, a.a.O., § 20 Rn. 12). Weswegen die Überlassung des Schlafzimmers an ein heterosexuelles Paar durch den Beklagten seine Intimsphäre – so sie denn in diesem Fall überhaupt betroffen sein kann – unberührt lassen, die Überlassung des Schlafzimmers an ein homosexuelles Paar hingegen die Intimsphäre des Beklagten verletzten soll, erschließt sich der Kammer nicht.
25Auch das „Moral- und Anstandsempfinden“ der hochbetagten Mutter des Beklagten stellt keinen sachlichen Grund für eine Benachteiligung der Kläger dar. Zum einen befindet sich die Mutter des Beklagten nach dessen Vortrag während der Veranstaltungen stets im Gartenhaus und trifft somit bereits nicht mit den jeweiligen Kunden des Beklagten zusammen. Eine Provokation oder ähnliches ist im Hinblick auf die Mutter mithin nicht anzunehmen. Darüber hinaus stellt dieses höchst subjektive Empfinden aber auch keinen sachlichen Grund dar, sondern ist in jeder Hinsicht willkürlich.
26Hinsichtlich der Höhe des Entschädigungsanspruchs der Kläger nach § 21 Abs. 2 S.1 und S. 3 AGG ist die Kammer von der Entscheidung des Amtsgerichts zu Gunsten der Kläger abgewichen.
27Die Frist zur Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs nach § 21 Abs. 5 S. 1 AGG wurde gewahrt.
28Die angemessene Entschädigung soll dem Benachteiligten Genugtuung für die durch die Benachteiligung zugefügte Herabsetzung verschaffen, gleichzeitig aber auch Verhaltenssteuerung durch Androhung zivilrechtlicher Ansprüche im Falle einer rechtswidrigen Diskriminierung bewirken (Präventionswirkung) (vgl. Bittner, a.a.O., § 21 Rn. 22). Die Höhe der Entschädigung ist daher abhängig von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Intensität, Häufigkeit und Dauer der erlittenen Diskriminierung, dem eingesetzten Mittel oder dem persönlich herabsetzenden Charakter. Zu berücksichtigen sind aber auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Benachteiligenden, ein etwaiges wiederholendes Verhalten oder aber Wiedergutmachungsbemühungen.
29Vorliegend war der Vertragsschluss für die Kläger aufgrund der Bedeutung der Veranstaltung für sie emotional beladen und ihnen sehr wichtig. Sie konnten aber noch kein festes Vertrauen in den Vertragsschluss gesteckt haben, da es noch nicht einmal eine Ortsbesichtigung gegeben hatte. Auch konnten die Kläger nicht gänzlich überrascht sein, da sie ihrerseits den Beklagten anschrieben, ob ihre Homosexualität einen Hinderungsgrund für die Vermietung darstellen würde. Auch die Form der Absage ist – zumindest objektiv – nicht in dem Maße herabsetzend, wie es die Kläger darstellen, sie erfolgte nicht persönlich, sondern via Mail und SMS. Andererseits zeigt der Beklagte keinerlei Wiedergutmachungsbemühungen, hat nach unbestrittenem Vortrag bereits im Jahr 2012 eine vergleichbare Diskriminierung getätigt und ist wirtschaftlich leistungsfähig.
30Die Kammer orientiert sich hinsichtlich der Höhe der zugesprochenen Entschädigung an den oben genannten Kriterien sowie unter anderem an der Entscheidung des OLG Stuttgart (Urt. v. 12.12.2011 – 10 U 106/11, NJW 2012, 1085-1087). Die von den Klägern verlangte Entschädigung von mindestens 5.000,00 EUR ist angesichts des Gewichts des Vorfalls unter Einbeziehung generalpräventiver Überlegungen überzogen und auch unter Berücksichtigung zugesprochener Entschädigungen für die Missachtung des Diskriminierungsverbots in anderen Fällen unverhältnismäßig. Die Kammer hält unter Würdigung aller Umstände eine Entschädigung nach § 21 Abs. 2 S. 1 und S. 3 AGG von jeweils 850,00 EUR für jeden der Kläger für angemessen. Damit ist auch ein Abschreckungseffekt verbunden, da der Betrag dem üblicherweise vom Beklagten verlangten Preis für die Anmietung der Räumlichkeiten in der Villa in Höhe von 1.700,00 EUR entspricht.
31Zutreffend hat das Amtsgericht den Klägern einen Anspruch gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 AGG hinsichtlich der Erstattung der durch die vorgerichtliche Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten zugesprochen. Aufgrund des seitens der Kammer zugesprochenen höheren Entschädigungsanspruches der Kläger erhöht sich in dessen Folge auch der Anspruch der Kläger bezüglich der zu erstattenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Bei einer Geschäftsgebühr von 1,3 bezüglich eines Streitwerts von 1.700 EUR (195 EUR) sowie einer Auslagenpauschale von 20 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer (40,85 EUR) ergibt sich ein Anspruch auf zu erstattende 255,85 EUR. Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Voraussetzungen für den Ansatz einer Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG nicht gegeben sind, da vorliegend nicht derselbe Gegenstand im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit verfolgt wurde, sondern zwei eigenständige Ansprüche der beiden Kläger. Demgemäß ist nach § 22 Abs. 1 RVG im Rahmen der Ermittlung des Gegenstandswerts der Wert der beiden Gegenstände zu addieren, da es sich vorliegend um dieselbe Angelegenheit handelt.
32Weitergehende Rechtsanwaltskosten stehen den Klägern danach nicht zu.
33Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
34Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1 ZPO sowie §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
35Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) und auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO).
36Die Rechtssache betrifft lediglich einen spezifischen Einzelfall, nämlich die Anwendbarkeit des AGG im Rahmen der gewerblichen Vermietung einer ansonsten zu Wohnzwecken genutzten privaten Villa.
37Abweichende landgerichtliche oder höchstrichterliche Rechtsprechung liegt nicht vor.
38Der Schriftsatz des Beklagten vom 6. November 2015 gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, da dort ausschließlich Rechtsauffassungen ausgeführt werden.
39Der Streitwert beträgt 5.000 EUR (1.500 EUR für die Berufung sowie 3.500 EUR für die Anschlussberufung).
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1) und 2) jeweils eine Entschädigung in Höhe von 750,00 € zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.09.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 70% und der Beklagte zu 30%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt vorbehalten, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn die vollstreckende Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Kläger machen gegen den Beklagten Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (im Folgenden: „AGG“) geltend.
3Bei den Klägern handelt es sich um ein gleichgeschlechtliches Paar, das beabsichtigte, Mitte des Jahres 2014 eine gleichgeschlechtlich eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen. Der Beklagte vermietet als Veranstalter die Villa E. in L. für Veranstaltungen aller Art, insbesondere auch für Hochzeitsfeiern. Bei Hochzeitsfeiern wird die Villa dem Brautpaar für drei Tage zur Verfügung gestellt. Dem Brautpaar wird dabei kostenlos ein „Hochzeitszimmer“ mit Bad zur Verfügung gestellt.
4Bei der Villa E. handelt es sich auch um das private Wohnhaus der Familie des Beklagten, das zugleich teilweise vermietet ist. Der Beklagte wohnt selbst in der Villa E. und zieht für die Dauer der Vermietung derselben an eine Hochzeitsgesellschaft aus. Das Brautpaar übernachtet in dem ansonsten von ihm genutzten Schlafzimmer. Die Mutter des Beklagten, die Eigentümerin des Hauses ist, bleibt währenddessen im Gartenhaus wohnen. Auch die Söhne des Beklagten verbleiben im Haus und teilen sich mit dem Hochzeitspaar das Bad und die Küche.
5Die Kläger wurden durch die Internetpräsenz des Beklagten auf die Villa E. aufmerksam. Dort wird die Villa E. als Veranstaltungsort für Veranstaltungen verschiedenster Art, insbesondere auch für Hochzeitsfeiern, mit einer Kapazität von 100 (Innenbereich) bzw. 150 Personen (Außenbereich) angeboten. Der Kläger zu 1) richtete am 11.07.2013 eine Anfrage per e-mail an den Beklagten, ob im Jahre 2014 Termine für eine Hochzeitsfeier frei seien und mit welchen Kosten zu rechnen sei. Der Beklagte antwortete mit e-mail vom 17.07.2013, dass die Wochenenden im August mit Ausnahme zweier Optionen frei seien und benannte die Konditionen für eine Vermietung. Nach einer weiteren Anfrage des Klägers teilte der Beklagte mit, dass der 30. August noch frei sei. Eine Besichtigung des Objekts sollte im September 2013 stattfinden. Mit weiterer e-mail vom 17.08.2013 schlug der Kläger zu 1) verschiedene konkrete Termine für die Besichtigung vor. In der genannten e-mail heißt es weiter: „Eine Sache wollte ich noch ansprechen, da das aus unserer Namenskonstellation nicht unbedingt hervor geht. Bei mir und meinem Verlobten handelt es sich um zwei Männer, ich hoffe das stellt für Sie kein Problem dar“. Der Beklagte antwortete hierauf mit e-mail vom 20.08.2013: „sehr gut, dass Sie das noch erklärt haben. Denn in der Tat ist das hier nicht so einfach, denn das Haus gehört meiner Mutter und diese kann sich mit den neuen Gegebenheiten noch nicht so recht anfreunden…“. Nach weiterer e-mail Korrespondenz antwortete der Beklagte auf die Frage des Klägers zu 1), ob dies als Absage zu verstehen sei: „Ja. Die Kölner sagen dazu liebevoll: Et is wie et is“.
6Die Kläger forderten den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 11.09.2013 zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Höhe von 5.000,00 € auf.
7Die Kläger sind der Ansicht, es liege ein Verstoß des Beklagten gegen §§ 2 Abs.1 Nr.8, 19 AGG vor. Die vorliegende Überlassung von Räumen über das Internet sei als Massengeschäft bzw. vergleichbares Schuldverhältnis zu qualifizieren. Der Beklagte biete Dienstleistungen an, bei denen die Verträge typischerweise ohne Ansehen der Person zustande kämen. Dies werde bereits dadurch deutlich, dass der Beklagte den Klägern die Location bereits verbindlich überlassen habe. Aus der Beschreibung im Internet sei ersichtlich, dass der Beklagte eine Gesamtfläche von bis zu 4000 qm für bis zu 150 Personen für die verschiedensten Veranstaltungen zur Verfügung stelle. Bei dieser Sachlage müsse ihm bewusst sein, dass er keinen Einfluss und keine Kontrollmöglichkeiten habe, wer sich auf seinem Anwesen aufhalte. Mit der Vermietung von Hotelzimmern oder Ferienwohnungen, bei denen der Vermieter in der Regel die Identität sämtlicher Gäste prüfen möchte, sei dies nicht vergleichbar.
8Die Kläger beantragen,
91. den Beklagten zu verurteilen, an sie eine angemessene Entschädigung gem. § 21 AGG zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 2.500,00 € je Kläger beträgt.
102. den Beklagten zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 600,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.09.2013 zu zahlen.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er behauptet, Hochzeitsfeiern könnten angesichts der Geräuschbelastungen für die Nachbarn nur etwa 6mal im Jahr durchgeführt werden. Hinzu kämen in der Regel 1-2 Sonderveranstaltungen für eine Geburtstags- oder Betriebsfeier. Maximal seien in der Vergangenheit 8 vergleichbare Veranstaltungen im Jahr durchgeführt worden.
14Der Beklagte ist der Ansicht, ein Vertrag sei zwischen den Parteien noch nicht zustande gekommen. Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 19 AGG liege zudem nicht vor. Im vorliegenden Fall handele es sich um eine höchst individuelle Leistung, bei der nicht lediglich Räume zur Verfügung gestellt, sondern eine gemeinsame Gestaltung einer gesamten Hochzeitsfeierlichkeit vorgenommen und das private Schlafzimmer des Beklagten zur Verfügung gestellt werde. Wenn man mit der Rechtsprechung und Literatur davon ausgehen müsse, dass jedenfalls ein Beherbergungsvertrag in einem kleineren Hotel schon nicht mehr dem Benachteiligungsverbot unterfalle, müsse dies erst recht für die hier vorliegende wesentlich individuellere, auf die jeweilige Person abgestimmte Leistung gelten. Im Übrigen greife jedenfalls § 20 Nr.2 AGG ein, da durch die Nutzung des Schlafzimmers des Beklagten dessen Intimsphäre betroffen sei. Schließlich sei die geltend gemachte Entschädigung auch der Höhe nach unangemessen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
17Die Klage ist teilweise begründet.
18Den Klägern steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Entschädigungszahlung gemäß § 21 Abs.2 Satz 3 AGG in Höhe von jeweils 750,00 € zu.
19Zwar ist durch die e-mail Korrespondenz der Parteien noch kein Vertrag zustande gekommen. Durch die Mitteilung des Beklagten, er bestätige eine Option auf den 30. August 2014 hat dieser lediglich zum Ausdruck gebracht, diesen Termin für die Kläger zu reservieren, ohne dass hiermit eine Verpflichtung einer Partei zum Vertragsschluss begründet wurde. Indem der Beklagte einen Vertragsschluss mit den Klägern wegen deren gleichgeschlechtlicher Partnerschaft abgelehnt hat, hat er jedoch gegen das Benachteiligungsverbot des § 19 Abs.1 AGG verstoßen.
20Der Anwendungsbereich des § 19 Abs.1 AGG ist vorliegend eröffnet, da es sich bei dem angestrebten Schuldverhältnis um ein solches handelt, das zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommt und bei welchem das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat (§ 19 Abs.1 Nr.1 Alt.2 AGG). Das Zurverfügungstellen der Villa E. für Veranstaltungen durch den Beklagten gegen Entgelt begründet ein gewerbliches Mietverhältnis. Selbst wenn man dem Vortrag des Beklagten folgend von einer Vermietung für ähnliche Veranstaltungen an lediglich 8 Wochenenden im Jahr ausgeht, was angesichts des Mailverkehrs zwischen den Parteien und der dort vom Beklagten angegebenen Auslastung allein im August 2014 zweifelhaft erscheint, handelt es sich doch bereits um ein Mietverhältnis, das in einer Vielzahl von Fällen zu vergleichbaren Bedingungen zustande kommt. Denn die diesbezügliche Tätigkeit des Beklagten ist, wie sich aus dem Vortrag der Parteien und dem Internetauftritt der Villa E. ergibt, auf Dauer angelegt, so dass nicht allein auf die jährliche Zahl der Vertragsabschlüsse, sondern auf deren Regelmäßigkeit abzustellen ist. Dass die Vermietung jeweils zu vergleichbaren Bedingungen erfolgt, folgt ebenfalls aus dem Internetauftritt des Beklagten sowie dessen e-mail vom 17.07.2013, wonach die Konditionen für alle Hochzeitspaare seit Jahren gleich bleibend seien.
21Darüber hinaus handelt es sich auch um ein Schuldverhältnis, bei welchem das Ansehen der Person nach Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat. Ob das Ansehen einer Person von Bedeutung ist, bestimmt sich nicht nach den tatsächlichen Gegebenheiten, sondern nach der Art des Schuldverhältnisses. Das Ansehen der Person hat nachrangige Bedeutung, wenn es zwar bei der Entscheidungsfindung Berücksichtigung findet, aber anderen Faktoren ein erheblich höheres Gewicht zukommt. Bei der Abwägung im Einzelfall ist es also ein Kriterium, aber eines, das durch viele andere Kriterien aufgehoben werden kann. Hierbei kommt es nicht auf die Sicht des Anbietenden, sondern auf die eines neutralen Dritten unter Berücksichtigung der Art des Schuldverhältnisses an (Thüsing in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 19 AGG Rz. 39 ff.).
22Aus dem Internetauftritt des Beklagten folgt, dass dieser die Villa E. für eine Vielzahl von Veranstaltungen wie festliche Dinner, Seminare, Pressekonferenzen, Produktpräsentationen, Modeschauen und Hochzeiten vermietet. Dabei wird mit einer Kapazität von 100 Personen (innen) und 150 Personen (außen) geworben. Die Kläger weisen zutreffend darauf hin, dass der Beklagte bei Vermietung für Veranstaltungen dieser Größenordnung keinen Einfluss und keine Kontrollmöglichkeit hat, welche Personen sich im Laufe der durchgeführten Veranstaltungen auf seinem Grundstück befinden. Bereits hieraus folgt, dass das Ansehen der Person des Mieters nach der Art des hier vorliegenden Schuldverhältnisses lediglich von nachrangiger Bedeutung ist.
23Etwas anderes folgt nach Auffassung des Gerichts auch nicht daraus, dass der Beklagte dem Hochzeitspaar sein Schlafzimmer als Hochzeitszimmer kostenlos für die Übernachtung zur Verfügung stellt und seine Söhne und Mutter auf dem Grundstück verbleiben. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Vertrag im Hinblick hierauf Elemente eines Beherbergungsvertrages enthalten mag, folgt daraus nicht die Unanwendbarkeit des § 19 Abs.1 Nr.1 Alt.2 AGG. Zum einen liegt der Schwerpunkt des Vertrages auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes weiterhin in einer gewerblichen Miete. Zum anderen erscheint die Annahme einer Unanwendbarkeit bei Beherbergungsverträgen allenfalls dann gerechtfertigt, wenn es sich um ein kleineres Familienhotel handelt, nicht aber im Falle eines großen Hotels mit zahlreichen Zimmern und großer Gästefluktuation (Bauer, Göpfert, Krieger, Kommentar zum AGG, 3. Aufl. 2011, § 19 Rz. 8; offengelassen von BGH, Urteil v. 09.03.2012 – V ZR 115/11 = MDR 2012, 570). Mit der Vermietung von Zimmern eines kleinen Familienhotels ist die vorliegende Vertragsgestaltung aber schon deshalb nicht vergleichbar, weil die private Villa im Rahmen der Veranstaltung einer Vielzahl von Gästen des Mieters zugänglich gemacht wird, auf deren Auswahl der Beklagte keinerlei Einfluss hat.
24Der Anspruch ist auch nicht nach § 20 Abs.1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 AGG ausgeschlossen. Ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung gleichgeschlechtlicher Paare liegt nicht wegen dem Bedürfnis des Beklagten nach Schutz seiner Intimsphäre vor. Es ist bereits nicht erkennbar, dass die Intimsphäre des Beklagten durch die kostenlose Zurverfügungstellung seines Schlafzimmer an ein Hochzeitspaar im Rahmen eines gewerblichen Mietverhältnisses berührt wird, da auch hier letztlich nur die entsprechenden Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden und davon auszugehen ist, dass der Beklagte seine Intimsphäre betreffende Gegenstände zuvor aus dem Schlafzimmer entfernt. Jedenfalls aber erfordert der Schutz der Intimsphäre des Beklagten insoweit keine weiteren Maßnahmen als bei der Zurverfügungstellung an ein heterosexuelles Hochzeitspaar.
25Die Frist des § 21 Abs.5 AGG ist durch das anwaltliche Schreiben vom 11.09.2013 gewahrt worden.
26Der Höhe nach erscheint der geltend gemachte Entschädigungsanspruch von jeweils 2.500,00 € allerdings deutlich übersetzt. Die Erheblichkeit der Verletzung hängt von Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Verletzers, dem Grad des Verschuldens und der Wiederholung bzw. Hartnäckigkeit des Handelns ab (PWW-Lingemann, BGB-Kommentar, 8. Aufl. 2013, § 21 AGG Rz.4). Dabei können auch präventive Elemente in die Bemessung einfließen (Thüsing in Münchener Kommentar, a.a.O., § 21 Rz. 63).
27Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat das Gericht sich bei der konkreten Bemessung des Entschädigungsanspruchs von folgenden Erwägungen leiten lassen: Bei der Feier aus Anlass der Eingehung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft handelt es sich um ein für die Kläger als Betroffene wichtiges und mit vielen Emotionen behaftetes Ereignis, so dass der Eingriff für sie besonders schwer wiegt und nachhaltig ist. Auf der anderen Seite handelt es sich auf Seiten des Beklagten – soweit ersichtlich – um einen erstmaligen Verstoß, so dass weder ein wiederholtes noch ein hartnäckiges Verhalten festzustellen ist. Auch unter Berücksichtigung einer präventiven Wirkung erscheint die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs in Höhe von jeweils 750,00 € einerseits erforderlich, andererseits aber auch ausreichend, den Klägern die erforderliche Genugtuung zu verschaffen.
28Hinsichtlich des weitergehend geltend gemachten Entschädigungsanspruchs war die Klage daher abzuweisen.
29Den Klägern steht nach § 21 Abs.2 Satz 1 AGG auch ein Anspruch auf Erstattung der durch die vorgerichtliche Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten zu, ohne dass es insoweit auf das Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen ankommt. Der Höhe nach können die Kläger hier jedoch lediglich eine 1,3 Geschäftsgebühr zum Streitwert 1.500,00 € (149,50 €) zzgl. Auslagenpauschale (20,00 €) und Mehrwertsteuer (32,20 €), mithin insgesamt 201,70 € erstattet verlangen. Die Voraussetzungen für den Ansatz einer Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG liegen nicht vor, da es sich nicht um denselben Gegenstand sondern um eigenständige Ansprüche zweier Kläger handelt, die nach § 22 RVG für die Ermittlung des Gegenstandswertes zusammengerechnet werden.
30Hinsichtlich der weitergehenden Rechtsanwaltskosten war die Klage folglich ebenfalls abzuweisen.
31Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB.
32Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
33Streitwert: 5.000,00 €
34Rechtsbehelfsbelehrung:
35Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
36a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
37b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
38Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
39Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
40Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
41Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
42(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die
- 1.
typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder - 2.
eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,
(2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig.
(3) Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig.
(4) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf familien- und erbrechtliche Schuldverhältnisse.
(5) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird. Bei Mietverhältnissen kann dies insbesondere der Fall sein, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen. Die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vorübergehenden Gebrauch ist in der Regel kein Geschäft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet.
(1) Der Benachteiligte kann bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot unbeschadet weiterer Ansprüche die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
(2) Bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots ist der Benachteiligende verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Benachteiligende die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Benachteiligte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(3) Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt.
(4) Auf eine Vereinbarung, die von dem Benachteiligungsverbot abweicht, kann sich der Benachteiligende nicht berufen.
(5) Ein Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn der Benachteiligte ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.
(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:
- 1.
die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg, - 2.
die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg, - 3.
den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung, - 4.
die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen, - 5.
den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste, - 6.
die sozialen Vergünstigungen, - 7.
die Bildung, - 8.
den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.
(2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.
(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.
(4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:
- 1.
die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg, - 2.
die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg, - 3.
den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung, - 4.
die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen, - 5.
den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste, - 6.
die sozialen Vergünstigungen, - 7.
die Bildung, - 8.
den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.
(2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.
(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.
(4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.
(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die
- 1.
typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder - 2.
eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,
(2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig.
(3) Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig.
(4) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf familien- und erbrechtliche Schuldverhältnisse.
(5) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird. Bei Mietverhältnissen kann dies insbesondere der Fall sein, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen. Die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vorübergehenden Gebrauch ist in der Regel kein Geschäft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet.
(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:
- 1.
die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg, - 2.
die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg, - 3.
den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung, - 4.
die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen, - 5.
den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste, - 6.
die sozialen Vergünstigungen, - 7.
die Bildung, - 8.
den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.
(2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.
(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.
(4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.
(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die
- 1.
typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder - 2.
eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,
(2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig.
(3) Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig.
(4) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf familien- und erbrechtliche Schuldverhältnisse.
(5) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird. Bei Mietverhältnissen kann dies insbesondere der Fall sein, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen. Die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vorübergehenden Gebrauch ist in der Regel kein Geschäft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet.
(1) Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung
- 1.
der Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art dient, - 2.
dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung trägt, - 3.
besondere Vorteile gewährt und ein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung fehlt, - 4.
an die Religion eines Menschen anknüpft und im Hinblick auf die Ausübung der Religionsfreiheit oder auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften, der ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform sowie der Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion zur Aufgabe machen, unter Beachtung des jeweiligen Selbstverständnisses gerechtfertigt ist.
(2) Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft dürfen auf keinen Fall zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen führen. Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität ist im Falle des § 19 Abs. 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn diese auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht, insbesondere auf einer versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung unter Heranziehung statistischer Erhebungen.
(1) Der Benachteiligte kann bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot unbeschadet weiterer Ansprüche die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
(2) Bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots ist der Benachteiligende verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Benachteiligende die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Benachteiligte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(3) Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt.
(4) Auf eine Vereinbarung, die von dem Benachteiligungsverbot abweicht, kann sich der Benachteiligende nicht berufen.
(5) Ein Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn der Benachteiligte ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.
(1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet.
(2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.