Landgericht Koblenz Beschluss, 24. Jan. 2017 - 2 T 45/17

ECLI: ECLI:DE:LGKOBLE:2017:0124.2T45.17.0A
published on 24/01/2017 00:00
Landgericht Koblenz Beschluss, 24. Jan. 2017 - 2 T 45/17
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Tenor

Die Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Andernach vom 22.12.2016, Az: 11 AR 87/16, wird zurückgewiesen.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 1. (auch kurz Gläubigerin genannt) hat mit Schreiben vom 18.10.2016 das Amtsgericht – Nachlassgericht – Andernach um Auskunft über den Erbfall und die etwaige Feststellung der Erben sowie die Übersendung der hierauf bezogenen Unterlagen ersucht (GA Bl. 1 ff GA). Hierauf wurde ihr ausweislich der Verfügung vom 19.10.2016 eine dort nicht niedergelegte Negativbescheinigung erteilt. Angekündigt im genannten Schreiben, wurde daraufhin am 21.01.2016 zu KaZ: 0816223109165 ein Kostenansatz von 15 € nach Nr. 1401 KV JVKostKG erhoben (GA Vorblatt I).

2

Dagegen richtete sich die von der Gläubigerin mit der Begründung erhobene Erinnerung vom 03.11.2016, dass Bezug nehmend auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz zu Az.: 14 W 295/16 der Ansatz einer Gebühr gemäß KV 1401 unzulässig sei.

3

Das Amtsgericht wies die Erinnerung nach Anhörung des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse durch Beschluss vom 22.12.2016 unter Verweis auf die Ausführungen des Bezirksrevisors und der Stellungnahme des Ministeriums der Justiz vom 25.07.2016 zurück, weil gebührenrechtlich zwischen einer positiven kostenfreien (Akten-)Auskunft und einer gebührenpflichtigen Negativauskunft zu unterscheiden sei.

4

Gegen diese Entscheidung richtet sich die - vom Amtsgericht zugelassene - Beschwerde der Gläubigerin. Sie vertritt weiterhin die Ansicht, dass das LJVwKostKG lediglich eine dynamische Verweisung auf das JVKostKG enthalte, so dass, da § 1 Abs. 2 JVKostKG keine Nachlassangelegenheiten enthalte, dieses auch nicht für Nachlassangelegenheiten angewandt werden dürfe. Zudem seien Einsichtnahmen in die Nachlassakte und entsprechende Auskunftsverlangen keine Justizverwaltungsangelegenheiten. Ihre Ansicht werde auch durch die Gründe des Beschlusses des OLG Koblenz vom 22.06.2016, 14 W 295/16, gestützt.

5

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nach Anhörung des Bezirksrevisors nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt.

6

Der Einzelrichter hat das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG auf die Kammer übertragen.

II.

7

Die Beschwerde der Gläubigerin ist nach § 22 Abs. 1 Satz 2 JVKostKG i. V. m. § 66 GKG zulässig, nachdem das Amtsgericht diese in der angefochtenen Entscheidung zugelassen hat. Die Gläubigerin ist durch die in dem Kostenansatz geforderte Gebühr von 15 €, gegen die sich ihre Erinnerung richtet, beschwert.

8

Im Grunde geht es um die Beantwortung zweier Fragen:

9

1.: Ist die begehrte Einsichtnahme in eine eventuell nicht existierende Nachlassakte und ein entsprechendes Auskunftsverlangen ggfls. in Form einer Negativbescheinigung (Negativattest) eine Justizverwaltungsangelegenheit;

10

2.: fehlt es selbst bei der Annahme einer solchen Justizverwaltungsangelegenheit an einer gesetzlichen Grundlage für einen Kostenansatz schon deshalb, weil Nachlassverfahren bzw. die Einsichtnahme in die Nachlassakten und auch allgemein die Negativauskunft zur Aktenführung nicht als von diesem Gesetz betroffene Angelegenheiten in § 1 Abs. 2 JVKostG aufgeführt sind.

11

Die Beschwerde der Gläubigerin ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat ihre Erinnerung gegen den Ansatz der Kosten für die Erteilung der Negativauskunft zu Recht zurückgewiesen und der dagegen gerichteten Beschwerde nicht abgeholfen. Die Kammer teilt dabei nicht die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz.

12

Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz geht federführend in seiner Entscheidung vom 22.06.2016 zu Az.: 14 W 295/16 davon aus, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 LJVwKostG i. V. m. Nr. 1401 KVJVKostG keine taugliche Grundlage für die Erhebung einer Auskunftsgebühr darstelle, wenn auf ein Auskunftsersuchen mitgeteilt werde, dass kein Nachlassvorgang vorhanden sei. Zudem sei die Einsichtnahme in die Nachlassakte und ein entsprechendes Auskunftsverlagen schon keine Justizverwaltungsangelegenheit, sondern folgten §§ 13, 357 FamFG (veröffentlicht u. a.: MDR 2016, 1173ff).

13

Dieser Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz gingen bereits Entscheidungen des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 21.11.2014, Az.: 75 AR 5/14; Vollstreckung effektiv 2015, 43) und des Landgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 25.03.2015, Az.: 2-09 T 604/14; BeckRS 2015, 07088) voraus, die gleichlautend bereits die Auffassung vertraten, dass § 1 Abs. 2 JVKostG nur für einen enumerativ aufgeführten Bereich Anwendung fänden, zu dem die Erteilung von Auskünften aus dem Schuldnerverzeichnis nicht gehörten. Das Amtsgericht Düsseldorf hat sich im Bereich des Nachlassrechts in seinem Beschluss vom 30.11.2016 (Az.: 92a AR 146/16; NJW-Spezial 2017, 29) pauschal Bezug nehmend auf die Gründe des Oberlandesgerichts Koblenz dieser Auffassung angeschlossen.

14

Das Amtsgericht Köln (Beschluss vom13.07.2015, Az.: 110 AR 3/15; BeckRS 2016, 10366) und das Landgericht Köln (Beschluss vom 22.09.2015, Az.: 34 T 204/15; AGS 2016, 407f) vertreten hingegen die Ansicht, dass eine Negativbescheinigung bzw. eine schriftliche Auskunft über ein nicht existierendes Verfahren eine Justizverwaltungstätigkeit darstelle und KV 1401 des JVKostG über die Verweisung des § 124 JustG NRW eine geeignete Rechtsgrundlage zur Erhebung der Gebühr sei.

15

Die Kammer schließt sich für den Geltungsbereich des LJVwKostG der letztgenannten Auffassung an.

16

Im Einzelnen gilt Folgendes:

17

In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Rheinland-Pfalz nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LJVwKostG (GVBl. 1992, 99) Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz des Bundes (JVKostG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586 - 2655 -) in der jeweils geltenden Fassung. Der Kostenansatz stützt sich insoweit auf Nr. 1401 JVKostG. Danach wird für Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern eine Gebühr von 15 € erhoben. Die Gebühr wird nach der Anmerkung auch für eine Bescheinigung erhoben, aus der sich ergibt, dass entsprechende Akten nicht geführt werden oder ein entsprechendes Verfahren nicht anhängig ist.

18

Bei einer solchen Auskunft bzw. Negativbescheinigung handelt es sich entgegen der Auffassung der Gläubigerin nicht um eine gerichtliche Maßnahme im Sinne der §§ 13, 357 FamFG, sondern um eine Tätigkeit der Justizverwaltung.

19

Gegenstand eines Gesuches auf Akteneinsicht im Rahmen eines Nachlassverfahrens nach §§ 13, 357 FamFG ist immer eine tatsächlich existente Akte. Denn Art. 103 Abs. 1 GG gewährt jedem an einem Verfahren Beteiligten oder Dritten mit einem entsprechenden rechtlichen Interesse zunächst einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Als Ausfluss hiervon ist allgemein ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Einsicht auf Information über den Verfahrensstoff sowie auf Einsicht in die – existierenden - Verfahrensakten anerkannt (vgl. BVerfGE 101, 404).

20

Hier begehrte die Gläubigerin zunächst eine Auskunft, ob überhaupt ein Nachlassverfahren existiert und bejahendenfalls die Übersendung genannter Unterlagen. Wenn – wie vorliegend gegeben – eine solche Akte nicht existiert, begehrt sie damit nicht die Einsicht in eine bestimmte bezeichnete Akte, sondern eine Auskunft darüber, ob überhaupt ein Nachlassverfahren anhängig gewesen war, wobei auch in diesem Fall die dann verneinende Mitteilung des Amtsgerichts eine Auskunft gewesen war. Das Begehren der Gläubigerin ist damit im Ergebnis nicht auf eine Akteneinsicht, welche eine gerichtliche Maßnahme darstellt, sondern auf eine davon inhaltlich verschiedene Registerauskunft (hier: Nachlassregister) gerichtet, über die §§ 13, 357 FamFG keine Regelung trifft. Dies ist damit nicht Teil der Ausübung der Gerichtsbarkeit, sondern ein Akt des Justizverwaltung (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 07.08.2001 zu Az.: 11 VA 21/01 zur Frage einer Auskunftserteilung ob ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist). Hierfür spricht, dass die Gläubigerin gerade auch eine Auskunft für den Fall begehrt, dass ein Nachlassverfahren gerade nicht anhängig war, also auch dann, wenn eine Zuordnung des Auskunftsbegehrens zu einem gerichtlichen Verfahren ausscheidet.

21

Entgegen der weiteren Ansicht der Gläubigerin ist für die Erhebung der Gebühr nach Nummer 1401 KV JVKostKG § 1 Abs. 1 JVKostG i. v. m. § 1 Abs. 1 LJVwKostG des Landes Rheinland-Pfalz auch eine geeignete Grundlage hierfür.

22

Zutreffend ist zwar, dass der Bereich der Nachlasssachen und die Erteilung von Negativattesten nicht in der enumerativen Aufzählung des § 1 Abs. 2 JVKostG aufgenommen wurde. Dies ist jedoch unschädlich. Denn nach der Gesetzesbegründung zum 2. KostRMoG (vgl. BT-Drs 17/11471 – neu -, Seite 238) betrifft Absatz 2 des § 1 JVKostG nur Angelegenheiten, in denen Länder Justizverwaltungsvorschriften des Bundes lediglich umsetzen und den Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in Zivilsachen und ist damit unabhängig von einer Verweisungsnorm der Länder unmittelbar auf § 1 Abs. 1 JVKostG anwendbar. Dies trifft auf die hier einschlägigen Regelungen im Bereich des Nachlassrechts gerade nicht zu, wo keine Justizverwaltungsvorschrift des Bundes existiert.

23

Die Regelung des § 1 Abs. 1 LJVwKostG enthält dabei eine umfassende Verweisung auf das JVKostG. Ausgenommen wurden lediglich im Satz 2 der Vorschrift die Nummern 2000 Nr. 2, 2001 und 2002 des dortigen Kostenverzeichnisses. Damit erfasst die Verweisung auch § 1 Abs. 1 JVKostG und gilt für alle nicht ausdrücklich ausgenommenen Gebührentatbestände und somit auch die hier einschlägige Nr. 1401 KV JVKostG. Damit hat das Land Rheinland-Pfalz durch eine entsprechende eindeutige Verweisungsnorm das JVKostG des Bundes für anwendbar erklärt und folgt außerhalb des Bereiches des § 1 Abs. 2 JVKostG der bundeseinheitlichen Regelung (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., Einf. JVKostG Rdnrn. 2 und 4).

24

Dass dies auch im Bereich der Erteilung von Negativzeugnissen in Nachlasssachen eindeutig dem Wille des Gesetzgebers entspricht, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zur KV Nr, 1401 (vgl. BT-Drs 17/11471 – neu -, Seite 309). Denn dort heißt es:

25

„Die bestehende Regelung soll zur Klarstellung um einen neuen Kostentatbestand für die Erteilung von Negativzeugnissen ergänzt werden.

26

In allen Ländern sind vermehrt Anfragen auf Erstellung von Negativattesten zu verzeichnen, durch welche bescheinigt werden soll, dass kein aktuelles Insolvenzverfahren gegen eine bestimmte Person anhängig ist.

27

Eine vergleichbare Konstellation besteht bei Auskünften in Nachlasssachen nach § 13 FamFG. Hierbei sind insbesondere solche Auskünfte relevant, die vor allem von Banken und sonstigen Dritten in einem Erbfall an- gefordert werden. Im Rahmen solcher Auskünfte wer- den regelmäßig neben der Frage, ob ein Nachlassvor- gang oder eine letztwillige Verfügung vorliegt, auch die Anschriften möglicher Erben erfragt.

28

Ob für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung eine Gebühr zu erheben ist, ist umstritten. Der Streit wird durch die vorgeschlagene Klarstellung beseitigt.“

29

Die vom Oberlandesgericht Koblenz zur Untermauerung zitierte Rechtsprechung des Amtsgerichts Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 21.11.2014 (siehe oben) betrifft einen anderen Sachverhalt. Sie setzt sich zunächst zutreffend mit der Frage auseinander, ob eine über § 1 Abs. 2 JVKostG hinausgehende Anwendung des JVKostG aufgrund einer landesrechtlichen Verweisung in Betracht kommt. Dies wird aber dort nur letztlich deshalb verneint, weil die entsprechende hessische Regelung – nicht vergleichbar mit der Regelung in Rheinland-Pfalz – noch auf die JVKostO verwies, welche zwischenzeitlich aufgehoben worden war und damit ins Leere lief.

30

Nach alledem bleibt die Beschwerde der Gläubigerin erfolglos.

31

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 JVKostKG i. V. m. § 66 Abs. 8 GKG).

32

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 JVKostKG i. V. m. § 66 Abs. 4 GKG ist die weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die hier zur Entscheidung stehende Frage nach der Gebührenpflichtigkeit der Erteilung von Negativauskünften in Nachlasssachen wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt.

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen. (2) Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, kann Einsicht nur ges
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published on 22/06/2016 00:00

Tenor 1. Auf die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 27.05.2016 werden der Beschluss des Landgerichtes Trier vom 04.05.2016 (4 T 44/16), der Beschluss des Amtsgerichtes Trier vom 23.03.2016, (26 VI 321/15) sowie die Kostenansatzrechnung
published on 22/09/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 13.07.2015 (110 AR 3/15) wird zurückgewiesen. 1Gründe: 2I. 3Mit Schriftsatz vom 23.11.2014 begehrte die Beschwerdeführerin beim Amtsgericht Köln – Nachlassger
published on 13/07/2015 00:00

Tenor Die Erinnerung vom 15.12.2014 (AG Köln 33 AR 409/14 001 (512) gegen die Kostenrechnung vom 24.11.2014 (Kz. nicht bekannt) wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde wird wegen der grundsä
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Annotations

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Justizbehörden des Bundes in Justizverwaltungsangelegenheiten, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Dieses Gesetz gilt für die Justizbehörden der Länder in folgenden Justizverwaltungsangelegenheiten:

1.
Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
2.
Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen (§ 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),
3.
Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz,
4.
Einstellung von Schutzschriften in das Schutzschriftenregister,
5.
automatisiertes Abrufverfahren in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen,
6.
Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in zivilrechtlichen Angelegenheiten sowie
7.
besondere Mahnung nach § 5 Absatz 2 des Justizbeitreibungsgesetzes.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 7 steht eine andere Behörde, die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Justizbeitreibungsgesetzes an die Stelle der Gerichtskasse tritt, einer Justizbehörde gleich.

(3) Dieses Gesetz gilt ferner für den Rechtshilfeverkehr in strafrechtlichen Angelegenheiten mit dem Ausland, mit einem internationalen Strafgerichtshof und mit anderen zwischen- und überstaatlichen Einrichtungen einschließlich der gerichtlichen Verfahren.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Verfahren sind auch dann anzuwenden, wenn in Justizverwaltungsangelegenheiten der Länder die Kosten nach landesrechtlichen Vorschriften erhoben werden.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen.

(2) Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, kann Einsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Die Einsicht ist zu versagen, wenn ein Fall des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(3) Soweit Akteneinsicht gewährt wird, können die Berechtigten sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(4) Einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einer beteiligten Behörde kann das Gericht die Akten in die Amts- oder Geschäftsräume überlassen. Ein Recht auf Überlassung von Beweisstücken in die Amts- oder Geschäftsräume besteht nicht. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(5) Werden die Gerichtsakten elektronisch geführt, gilt § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(6) Die Entwürfe zu Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

(7) Über die Akteneinsicht entscheidet das Gericht, bei Kollegialgerichten der Vorsitzende.

(1) Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, eine eröffnete Verfügung von Todes wegen einzusehen.

(2) Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, kann verlangen, dass ihm von dem Gericht eine Ausfertigung des Erbscheins erteilt wird. Das Gleiche gilt für die nach § 354 erteilten gerichtlichen Zeugnisse sowie für die Beschlüsse, die sich auf die Ernennung oder die Entlassung eines Testamentsvollstreckers beziehen.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Justizbehörden des Bundes in Justizverwaltungsangelegenheiten, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Dieses Gesetz gilt für die Justizbehörden der Länder in folgenden Justizverwaltungsangelegenheiten:

1.
Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
2.
Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen (§ 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),
3.
Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz,
4.
Einstellung von Schutzschriften in das Schutzschriftenregister,
5.
automatisiertes Abrufverfahren in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen,
6.
Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in zivilrechtlichen Angelegenheiten sowie
7.
besondere Mahnung nach § 5 Absatz 2 des Justizbeitreibungsgesetzes.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 7 steht eine andere Behörde, die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Justizbeitreibungsgesetzes an die Stelle der Gerichtskasse tritt, einer Justizbehörde gleich.

(3) Dieses Gesetz gilt ferner für den Rechtshilfeverkehr in strafrechtlichen Angelegenheiten mit dem Ausland, mit einem internationalen Strafgerichtshof und mit anderen zwischen- und überstaatlichen Einrichtungen einschließlich der gerichtlichen Verfahren.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Verfahren sind auch dann anzuwenden, wenn in Justizverwaltungsangelegenheiten der Länder die Kosten nach landesrechtlichen Vorschriften erhoben werden.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen.

(2) Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, kann Einsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Die Einsicht ist zu versagen, wenn ein Fall des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(3) Soweit Akteneinsicht gewährt wird, können die Berechtigten sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(4) Einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einer beteiligten Behörde kann das Gericht die Akten in die Amts- oder Geschäftsräume überlassen. Ein Recht auf Überlassung von Beweisstücken in die Amts- oder Geschäftsräume besteht nicht. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(5) Werden die Gerichtsakten elektronisch geführt, gilt § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(6) Die Entwürfe zu Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

(7) Über die Akteneinsicht entscheidet das Gericht, bei Kollegialgerichten der Vorsitzende.

(1) Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, eine eröffnete Verfügung von Todes wegen einzusehen.

(2) Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, kann verlangen, dass ihm von dem Gericht eine Ausfertigung des Erbscheins erteilt wird. Das Gleiche gilt für die nach § 354 erteilten gerichtlichen Zeugnisse sowie für die Beschlüsse, die sich auf die Ernennung oder die Entlassung eines Testamentsvollstreckers beziehen.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen.

(2) Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, kann Einsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Die Einsicht ist zu versagen, wenn ein Fall des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(3) Soweit Akteneinsicht gewährt wird, können die Berechtigten sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(4) Einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einer beteiligten Behörde kann das Gericht die Akten in die Amts- oder Geschäftsräume überlassen. Ein Recht auf Überlassung von Beweisstücken in die Amts- oder Geschäftsräume besteht nicht. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(5) Werden die Gerichtsakten elektronisch geführt, gilt § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(6) Die Entwürfe zu Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

(7) Über die Akteneinsicht entscheidet das Gericht, bei Kollegialgerichten der Vorsitzende.

(1) Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, eine eröffnete Verfügung von Todes wegen einzusehen.

(2) Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, kann verlangen, dass ihm von dem Gericht eine Ausfertigung des Erbscheins erteilt wird. Das Gleiche gilt für die nach § 354 erteilten gerichtlichen Zeugnisse sowie für die Beschlüsse, die sich auf die Ernennung oder die Entlassung eines Testamentsvollstreckers beziehen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen.

(2) Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, kann Einsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Die Einsicht ist zu versagen, wenn ein Fall des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(3) Soweit Akteneinsicht gewährt wird, können die Berechtigten sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(4) Einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einer beteiligten Behörde kann das Gericht die Akten in die Amts- oder Geschäftsräume überlassen. Ein Recht auf Überlassung von Beweisstücken in die Amts- oder Geschäftsräume besteht nicht. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(5) Werden die Gerichtsakten elektronisch geführt, gilt § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(6) Die Entwürfe zu Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

(7) Über die Akteneinsicht entscheidet das Gericht, bei Kollegialgerichten der Vorsitzende.

(1) Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, eine eröffnete Verfügung von Todes wegen einzusehen.

(2) Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, kann verlangen, dass ihm von dem Gericht eine Ausfertigung des Erbscheins erteilt wird. Das Gleiche gilt für die nach § 354 erteilten gerichtlichen Zeugnisse sowie für die Beschlüsse, die sich auf die Ernennung oder die Entlassung eines Testamentsvollstreckers beziehen.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Justizbehörden des Bundes in Justizverwaltungsangelegenheiten, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Dieses Gesetz gilt für die Justizbehörden der Länder in folgenden Justizverwaltungsangelegenheiten:

1.
Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
2.
Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen (§ 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),
3.
Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz,
4.
Einstellung von Schutzschriften in das Schutzschriftenregister,
5.
automatisiertes Abrufverfahren in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen,
6.
Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in zivilrechtlichen Angelegenheiten sowie
7.
besondere Mahnung nach § 5 Absatz 2 des Justizbeitreibungsgesetzes.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 7 steht eine andere Behörde, die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Justizbeitreibungsgesetzes an die Stelle der Gerichtskasse tritt, einer Justizbehörde gleich.

(3) Dieses Gesetz gilt ferner für den Rechtshilfeverkehr in strafrechtlichen Angelegenheiten mit dem Ausland, mit einem internationalen Strafgerichtshof und mit anderen zwischen- und überstaatlichen Einrichtungen einschließlich der gerichtlichen Verfahren.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Verfahren sind auch dann anzuwenden, wenn in Justizverwaltungsangelegenheiten der Länder die Kosten nach landesrechtlichen Vorschriften erhoben werden.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen.

(2) Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, kann Einsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Die Einsicht ist zu versagen, wenn ein Fall des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(3) Soweit Akteneinsicht gewährt wird, können die Berechtigten sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(4) Einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einer beteiligten Behörde kann das Gericht die Akten in die Amts- oder Geschäftsräume überlassen. Ein Recht auf Überlassung von Beweisstücken in die Amts- oder Geschäftsräume besteht nicht. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(5) Werden die Gerichtsakten elektronisch geführt, gilt § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(6) Die Entwürfe zu Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

(7) Über die Akteneinsicht entscheidet das Gericht, bei Kollegialgerichten der Vorsitzende.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Justizbehörden des Bundes in Justizverwaltungsangelegenheiten, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Dieses Gesetz gilt für die Justizbehörden der Länder in folgenden Justizverwaltungsangelegenheiten:

1.
Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
2.
Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen (§ 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),
3.
Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz,
4.
Einstellung von Schutzschriften in das Schutzschriftenregister,
5.
automatisiertes Abrufverfahren in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen,
6.
Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in zivilrechtlichen Angelegenheiten sowie
7.
besondere Mahnung nach § 5 Absatz 2 des Justizbeitreibungsgesetzes.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 7 steht eine andere Behörde, die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Justizbeitreibungsgesetzes an die Stelle der Gerichtskasse tritt, einer Justizbehörde gleich.

(3) Dieses Gesetz gilt ferner für den Rechtshilfeverkehr in strafrechtlichen Angelegenheiten mit dem Ausland, mit einem internationalen Strafgerichtshof und mit anderen zwischen- und überstaatlichen Einrichtungen einschließlich der gerichtlichen Verfahren.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Verfahren sind auch dann anzuwenden, wenn in Justizverwaltungsangelegenheiten der Länder die Kosten nach landesrechtlichen Vorschriften erhoben werden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.