Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG | § 1 Geltungsbereich

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Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung Inhaltsverzeichnis

(1) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Justizbehörden des Bundes in Justizverwaltungsangelegenheiten, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Dieses Gesetz gilt für die Justizbehörden der Länder in folgenden Justizverwaltungsangelegenheiten:

1.
Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
2.
Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen (§ 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),
3.
Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz,
4.
Einstellung von Schutzschriften in das Schutzschriftenregister,
5.
automatisiertes Abrufverfahren in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen,
6.
Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in zivilrechtlichen Angelegenheiten sowie
7.
besondere Mahnung nach § 5 Absatz 2 des Justizbeitreibungsgesetzes.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 7 steht eine andere Behörde, die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Justizbeitreibungsgesetzes an die Stelle der Gerichtskasse tritt, einer Justizbehörde gleich.

(3) Dieses Gesetz gilt ferner für den Rechtshilfeverkehr in strafrechtlichen Angelegenheiten mit dem Ausland, mit einem internationalen Strafgerichtshof und mit anderen zwischen- und überstaatlichen Einrichtungen einschließlich der gerichtlichen Verfahren.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Verfahren sind auch dann anzuwenden, wenn in Justizverwaltungsangelegenheiten der Länder die Kosten nach landesrechtlichen Vorschriften erhoben werden.

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(1) Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung vorbehaltlich des Artikels 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausländischem Recht unterliegt, soll eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis der inneren Behörd

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(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn der beizutreibende Anspruch fällig ist. In den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 8 und 9 darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn der Zahlungspflichtige von den ihm zustehenden Rechtsbehelfen binnen zwei
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published on 10/09/2018 00:00

Tenor Die weitere Beschwerde der Staatskasse vom 15.05.2018 gegen den Beschluss des Landgerichts Ingolstadt vom 23.04.2018 wird zurückgewiesen. Gründe I. Das Beschwerdeverfahren betrifft die Frage, ob die
published on 24/01/2017 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Andernach vom 22.12.2016, Az: 11 AR 87/16, wird zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. Gründe I. 1 Die Be
published on 22/06/2016 00:00

Tenor 1. Auf die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 27.05.2016 werden der Beschluss des Landgerichtes Trier vom 04.05.2016 (4 T 44/16), der Beschluss des Amtsgerichtes Trier vom 23.03.2016, (26 VI 321/15) sowie die Kostenansatzrechnung
published on 16/04/2014 00:00

Tenor Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf bis zu 5.000 € festgesetzt. 1Gründe 2I. 3Das zu 1) beteiligte „jobcenter“ ist die für den Bereich der Freien und Hansestadt I zuständige gemeinsame Ein
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