Landgericht Köln Beschluss, 22. Sept. 2015 - 34 T 204/15

ECLI: ECLI:DE:LGK:2015:0922.34T204.15.00
published on 22/09/2015 00:00
Landgericht Köln Beschluss, 22. Sept. 2015 - 34 T 204/15
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 13.07.2015 (110 AR 3/15) wird zurückgewiesen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

3 Referenzen - Gesetze

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Über Einwendungen gegen den Ansatz der Kosten oder gegen Maßnahmen nach den §§ 8 und 9 entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Justizbehörde ihren Sitz hat. Für das gerichtliche Verfahren sind die § 66 Absatz 2 bis 8 sowie die §§ 67 und
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 13/07/2015 00:00

Tenor Die Erinnerung vom 15.12.2014 (AG Köln 33 AR 409/14 001 (512) gegen die Kostenrechnung vom 24.11.2014 (Kz. nicht bekannt) wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde wird wegen der grundsä
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 24/01/2017 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Andernach vom 22.12.2016, Az: 11 AR 87/16, wird zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. Gründe I. 1 Die Be
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Über Einwendungen gegen den Ansatz der Kosten oder gegen Maßnahmen nach den §§ 8 und 9 entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Justizbehörde ihren Sitz hat. Für das gerichtliche Verfahren sind die § 66 Absatz 2 bis 8 sowie die §§ 67 und 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Betreffen gerichtliche Verfahren nach Absatz 1 Justizverwaltungsangelegenheiten der Vorstände der Gerichte der Verwaltungs-, Finanz-, Sozial- und Arbeitsgerichtsbarkeit, in denen Kosten nach landesrechtlichen Vorschriften erhoben werden, entscheidet anstelle des Amtsgerichts das Eingangsgericht der jeweiligen Gerichtsbarkeit, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat.