Landgericht Köln Beschluss, 22. Sept. 2015 - 34 T 204/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 13.07.2015 (110 AR 3/15) wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Mit Schriftsatz vom 23.11.2014 begehrte die Beschwerdeführerin beim Amtsgericht Köln – Nachlassgericht – Auskunft, ob dort eine Nachlasssache „L“ anhängig sei. Den übermittelten Schriftsatz sandte das Amtsgericht mit einem unterschriebenen Stempelvermerk vom 25.11.2014 zurück, aus welchem hervorgeht, dass entsprechende Testaments-und Nachlassvorgänge dort nicht ermittelt werden konnten. Für diese Auskunft stellte das Amtsgericht der Beschwerdeführerin mit Rechnung vom 24.11.2014 (Kassenzeichen #####) Kosten i.H.v. 15 EUR in Rechnung. Hiergegen wendete sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.12.2014, welches das Amtsgericht als Erinnerung gegen die Kostenrechnung auslegte. Mit Beschluss vom 13.07.2015 (Az.: 110 AR 3/15) wies es die Erinnerung zurück. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 21.07.2015.
4II.
5Die gemäß §§ 22 Abs. 1 S. 2 JVKostG, 66 Abs. 2, 3 GKG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat eine Gebühr i.H.v. 15 EUR für die Auskunftserteilung zu Recht erhoben.
6Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren ist Ziff. 1401 der Anlage zum JVKostG, welcher über die Verweisung § 124 JustG NRW Anwendung findet. Nach der genannten Gebührenziffer wird für Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern eine Gebühr i.H.v. 15 EUR erhoben, wobei dies auch für eine Bescheinigung gilt, aus der sich ergibt, dass entsprechende Akten nicht geführt werden oder ein entsprechendes Verfahren nicht anhängig ist.
7Eine solche Negativbescheinigung bzw. schriftliche Auskunft über ein nicht existierendes Verfahren – aufgrund dessen handelte es sich auch um eine Justizverwaltungstätigkeit mit der Folge der Geltung des § 124 JustG NRW – hat das Amtsgericht der Beschwerdeführerin erteilt. Hierdurch wurde die ausdrücklich geregelte Kostenpflicht der Beschwerdeführerin, die in Anbetracht des o.g. Gebührentatbestandes fehl geht in der Auffassung, eine gesetzliche Regelung existiere nicht, ausgelöst.
8Ob es sich bei der Auskunftserteilung um einen Justizverwaltungsakt gem. § 23 Abs. 2 EGGVG – so die Stellungnahme der Bezirksrevisorin beim Amtsgericht Köln vom 11.06.2015 – oder aber um einen bloßen Realakt der Verwaltung, was nach Auffassung der Kammer näher liegt (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 83), handelt, kann offen bleiben. Eine einschränkende Voraussetzung, derart, dass nur Justizverwaltungsakte eine Gebührenpflicht auslösen, besteht ausweislich des Wortlauts nicht.
9Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§§ 22 Abs. 1 S. 2 JVKostG, 68 Abs. 3 GKG).
10Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, da der hier zu entscheidenden Frage nach Auffassung der Kammer keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu entscheidende Rechtsfrage (Anwendbarkeit von Ziff. 1401 der Anlage zum JVKostG) ist bislang in der Rechtsprechung der Kammer singulär, was dagegen spricht, dass sie sich in einer Vielzahl von Fällen stellt. Zudem ist der Wortlaut der Vorschrift hinsichtlich der Kostenerstattungspflicht von Negativbescheinigungen hinreichend deutlich.
Annotations
(1) Über Einwendungen gegen den Ansatz der Kosten oder gegen Maßnahmen nach den §§ 8 und 9 entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Justizbehörde ihren Sitz hat. Für das gerichtliche Verfahren sind die § 66 Absatz 2 bis 8 sowie die §§ 67 und 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Betreffen gerichtliche Verfahren nach Absatz 1 Justizverwaltungsangelegenheiten der Vorstände der Gerichte der Verwaltungs-, Finanz-, Sozial- und Arbeitsgerichtsbarkeit, in denen Kosten nach landesrechtlichen Vorschriften erhoben werden, entscheidet anstelle des Amtsgerichts das Eingangsgericht der jeweiligen Gerichtsbarkeit, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat.