Amtsgericht Köln Beschluss, 13. Juli 2015 - 110 AR 3/15
Gericht
Tenor
Die Erinnerung vom 15.12.2014 (AG Köln 33 AR 409/14 001 (512) gegen die Kostenrechnung vom 24.11.2014 (Kz. nicht bekannt) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.
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Gründe:
2Die Erinnerungsführerin beantragte als nicht am Verfahren beteiligte Dritte eine Auskunft über (mögliche) Erben. Hierbei handelt es sich mangels eines speziell geregelten gerichtlichen Verfahrens (wie z.B. nach § 357 II FamFG) um eine Angelegenheit der Justizverwaltung, in denen - soweit geregelt - Gebühren gem. § 124 JustG NRW zu erheben sind.
3Die Erteilung der Auskunft ist, unabhängig von ihrem Inhalt, eine schriftliche Auskunft aus einer Akte (der Nachlassakte) und damit gebührenpflichtig gem. KV Nr. 1401. Der entsprechende Kostenansatz ist daher zu Recht erfolgt.
4Rechtsbehelfsbelehrung:
5Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
6Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
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