Landgericht Kleve Beschluss, 07. Sept. 2016 - 180 StVK 393/16 und 180 StVK 394/16 LG Kleve

Gericht
Tenor
1.
Die Unterbringung in der Entziehungsanstalt ist mit Ablauf der Höchstfrist am 24. September 2016 erledigt.
2.
Eine Anrechnung der aufgrund der Anordnung des Landgerichts Aachen vom 03.05.2012, AZ. 92 Kls 1/12, erfolgten Unterbringung im Maßregelvollzug auf verfahrensfremde Strafen findet nicht statt (kein Härtefall gemäß § 67 Abs. 6 StGB)
3.
Die Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 03.05.2012, AZ: 92 Kls 1/12, kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.
4.
Auch die Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 25.03.2009, AZ: 37 Ls 236/08, kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.
1
G r ü n d e:
2Der Untergebrachte befindet sich auf der Grundlage des Urteils des Landgerichts Aachen vom 03.05.2012, Az.: 92 KLs 1/12 im Maßregelvollzug in der LVR-Klinik Bedburg-Hau. Durch dieses Urteil wurde er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in 233 Fällen sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten verurteilt, und es ist zugleich die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden, weil der Untergebrachte den Hang hat, im Übermaß Betäubungsmittel zu konsumieren und daraus die Gefahr künftiger erheblicher Straftaten resultiert.
3Bereits mit 17 Jahren hatte der Untergebrachte begonnen Marihuana zu konsumieren. Der Konsum steigerte sich nach Angaben des Untergebrachten auf bis zur 8-12 g Marihuana täglich. Gelegentlich konsumierte er zusätzlich Kokain.
4Der Untergebrachte ist bereits vor diesem Verfahren strafrechtlich in Erscheinung getreten: Zuletzt verurteilte ihn das Amtsgericht Aachen am 25.03.2009 wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in sieben Fällen und gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten mit Bewährung. Die Strafaussetzung wurde widerrufen. Die Vollstreckung der Strafe wurde am 06.02.2013 gemäß § 89 b JGG vom Jugendrichter an die Staatsanwaltschaft Aachen abgegeben. Von der Strafe hat er bisher noch nichts verbüßt.
5Gegenstand der Anlassverurteilung waren zum einen von dem Untergebrachten getätigten Betäubungsmittelgeschäfte. Der Untergebrachte hatte etwa 14 Kilogramm Marihuana erworben und dieses in Kleinstmengen von etwa 1,35 Gramm an Konsumenten verkauft. Desweiteren waren körperliche Übergriffe auf seine Ex-Freundin Gegenstand der Anlassverurteilung. Nachdem diese die Beziehung beendet hatte, fing er die Frau vor der Tür des Friseurladens ab und versuchte sie auf die T zerren, wobei sie mit dem Kopf gegen die Tür stieß.
6Der angeordnete Vorwegvollzug von 1 Jahr 2 Monaten ist umgesetzt worden.
7Die Maßregel wird seit dem 04.01.2013 in der LVR-Klinik Bedburg-Hau vollzogen.
8Es wird bezüglich des Therapieverlaufs Bezug genommen auf die eingehende gutachtliche Stellungnahme des forensischen Leiters der LVR-Klinik Bedburg-Hau vom 11.07.2016 und des Fallbetreuers der FÜNA im Anhörungstermin vom 23.08.2016, sowie auf das nach wie vor Geltung beanspruchende Sachverständigengutachten des von der Klink beauftragten Prof. Dr. D gemäß § 16 MRVG vom 02.01.2016.
9Bei der jetzt 7. Überprüfung gemäß § 67e StGB ist nach ca. 3 1/2 -jähriger Therapiezeit festzustellen, dass die Suchtbehandlung im Rahmen des Maßregelvollzuges mit Ablauf der Höchstfrist für erledigt zu erklären ist (§ 67d IV StGB) ist. Der Untergebrachte hat seine Sucht und weitere Probleme im Rahmen der langjährigen Therapie in der Entziehungsanstalt bearbeitet, wenn auch der erst kürzlich erfolgte Alkoholrückfall im Februar 2016 durchaus Anlass zu Bedenken am tragfähigen Erfolg gibt. Es ist dennoch davon auszugehen, dass der Untergebrachte seine Abstinenz mit entsprechender enger und kontrollierender Unterstützung und Kontrolle, wie sie nunmehr im Rahmen der Führungsaufsichtsweisungen angeordnet sind, auch eine gewisse Zeit über den Maßregelvollzug hinaus bewahren kann. Einer belastbaren Prognose i.S.d. § 67d Abs. 2 StGB bedarf es allerdings wegen des Ablaufs der Höchstfrist nicht, weshalb eine Aussetzungsentscheidung hinsichtlich der Unterbringung nicht veranlasst ist.
10Auch eine Aussetzungsentscheidung hinsichtlich der noch zur Vollstreckung anstehenden (Rest)freiheitsstrafen aus den o.a. Urteilen ist nicht veranlasst.
11Zwar konnte die Kammer sich auch in dieser letzten mündlichen Anhörung vor Ablauf der Höchstfrist wieder davon überzeugen, dass die beschriebenen Bedenken hinsichtlich der Tragfähigkeit der Abstinenz des Untergebrachte fortbestehen. Vor dem Hintergrund des wechselhaften und störanfälligen Verlaufes der Therapie, kann die Frage, ob der Untergebrachte tatsächlich ausreichend transparent ist, ob er seine Abstinenz halten, und ob er die in der Therapie gelernten Lösungsstrategien stabil umsetzen kann, weiterhin nicht geklärt werden. Insofern ist neben der Behandlungs- auch die Legalprognose zweifelhaft. Darauf kommt es aber im Ergebnis ebenfalls nicht an.
12Auch wenn durch Anrechnung von Untersuchungshaft und Maßregelvollzug die Strafe aus der Anlassverurteilung inzwischen bereits zu 2/3 als verbüßt gilt und dem Untergebrachten schon seit fast 2 Jahren nichts mehr auf die Anlassstrafe angerechnet wird, konnte eine Entscheidung über die Strafaussetzung der nicht durch Anrechnung als verbüßt geltenden Reststrafe aus der Anlassverurteilung gemäß §§ 67 Abs. 5, 57 I StGB nicht erfolgen. Die Kammer ist nämlich hinsichtlich sämtlicher noch offener Strafreste bzw. Strafen, sowohl der Reststrafe aus der Anlassverurteilung als auch der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 25.03.2009 auch aus formal-rechtlichen Gründen gehindert, eine Entscheidung über die Aussetzung zur Bewährung zu treffen, weil die Voraussetzungen für eine solche Entscheidung nach § 57 StGB nicht vorliegen. Denn nach § 454b Abs. 3 StPO trifft das Gericht eine Entscheidung über die Aussetzung von Freiheitsstrafen erst, wenn über die Aussetzungaller noch nicht vollständig verbüßten Strafen gleichzeitig entschieden werden kann. Vorweggenommene Einzelentscheidungen sieht das Gesetz nicht vor. Durch diese Regelung soll erreicht werden, dass nur eine, nämlich die zuletzt gemäß § 462a StPO zuständige Strafvollstreckungskammer die Legalprognose nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB unter Berücksichtigung des gesamten Vollzugsverlaufes und aller Strafreste erst unmittelbar vor einer möglichen Entlassung in Freiheit trifft. Hierzu bedarf es der Aussetzungsreife aller noch offener Strafreste, woran es hier fehlt. Der Untergebrachte hat die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 25.03.2019 bisher nämlich weder zur Hälfte noch zu zwei Dritteln verbüßt.
13Eine automatische Anrechnung im Sinne einer Verrechnung der nicht gemäß § 67 Abs.4 StGB auf die Anlass-Strafe anzurechnenden Unterbringungszeit auf sog. verfahrensfremde Strafen ist im Gesetz nicht vorgesehen. Dies war im Jahr 1986 (BT-Drs.10/2720, S. 24) erklärte Absicht des Gesetzgebers.
14Nur für absolut Ausnahmefälle hat das Bundesverfassungsgericht seit kurzer Zeit bestimmt, dass in unbilligen Härtefällen nach Maßgabe der Entscheidungsgründe (BVerfG B.v. 27.03.2012, BVerfGE 130,372-403, Rdn. 63f, 71, 87) die noch zur Verfügung stehende Zeit des Vollzuges einer Maßregel der Besserung und Sicherung auch auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen angerechnet werden müsse und dabei Kriterien für einen solchen Härtefall und strengen Maßstäbe für die Annahme einer unbilligen Härte festgelegt und zwar:
15- 16
die erheblich über die Summe aller Freiheitsstrafen hinausgehende Dauer des Freiheitsentzuges
- 17
die mögliche Entwertung eines bereits erzielten Therapieerfolges und
- 18
der Beitrag, den der Betroffene selber zur konkreten Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens geleistet hat.
Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien und dessen Begründung wurden nunmehr vom Gesetzgeber in Wesentlichen übernommen. Seit 01.08.2016 gilt: Bei der zu treffenden Entscheidung, ob der Vollzug der verfahrensfremden Strafe(n) eine unbillige Härte für die verurteilte Person darstellt, sind im Rahmen einer Gesamtschau gemäß § 67 Abs. 6 StGB insbesondere das Verhältnis der Dauer des bisherigen Freiheitsentzuges zur Dauer der verhängten Strafen, der erzielte Therapieerfolg und seine konkrete Gefährdung, sowie das Verhalten der verurteilten Person im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen.
20Eine generelle Anrechnungsvorschrift auf verfahrensfremde Strafen verbietet das Gesetz also weiterhin und normiert stattdessen die „unbillige Härte“ in § 67 Abs. 6 StGB als Abwägungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer. Dabei wird der betonte Ausnahmecharakter besonders deutlich, wenn man die kumulativ gegebenen Umstände im konkreten der Gesetzesänderung vorausgehenden Verfassungsbeschwerde-Fall des – nach § 63 StGB - Untergebrachten betrachtet:
21- 22
Bei verhängten Freiheitsstrafen aus vier Urteilen in Höhe von zusammen 5 Jahren 10 Monaten hatte der Verfassungsbeschwerdeführer bereits weit über 6 Jahre Freiheitsentzug (Maßregelvollzug und Teilvollstreckungen der Freiheitsstrafen) verbüßt;
- 23
die Anlass-Strafe selbst betrug aber nur 6 Monate;
- 24
im Maßregelvollzug war ein „beachtlicher Behandlungserfolg“ erzielt worden;
- 25
dieser Erfolg würde im Strafvollzug nicht lediglich gefährdet, vielmehr bestand die konkrete Gefahr, dass nach den Reststrafenverbüßungen ein Maßregelvollzugserfolg überhaupt nicht mehr erkennbar wäre;
- 26
der Betroffene war zunächst nur bedingt haftfähig,
- 27
aufgrund staatlichen Verschuldens war eine erforderliche und mögliche frühzeitigere Behandlung unterblieben;
- 28
keine der abgeurteilten Straftaten war nach der Anordnung der Unterbringung begangen worden;
- 29
die Therapie war nicht durch Umstände, die dem Betroffenen zurechenbar sind (insbesondere Therapieunwilligkeit) verlängert worden.
Im hier zu entscheidenden Fall liegen auch im Rahmen einer Gesamtabwägung die Kriterien für eine „unbillige Härte“ nicht vor.
31Dabei hat die Kammer durchaus berücksichtigt, dass es nicht im Einflussbereich des Untergebrachten lag und liegt, dass die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 25.03.2009 noch nicht bis zur Aussetzungsreife vollstreckt worden ist. Es wäre seinerzeit überaus sinnvoll und im vorliegenden Fall sogar auch schon vor Maßregelantritt möglich gewesen, gemäß § 44b Abs. 1 Satz 2 StVollStrO, diese Strafe von 1 Jahr und 10 Monaten jedenfalls bis zur Aussetzungsreife gemäß § 57 Abs. 1 Ziffer 1 StGB anzuvollstrecken, um eine spätere Aussetzung aller Reststrafen zu ermöglichen. Der Widerruf erfolgte nämlich am 06.12.2012, d.h. vor Maßregelantritt,so dass in Unterbrechung der Untersuchungshaft im Anlassverfahren die Vollstreckung der Strafe angebracht gewesen wäre, bis deren Aussetzungsreife erreicht worden wäre.
32Dieser im Rahmen der Abwägung durchaus für den Untergebrachten streitende Faktor kann jedoch im Rahmen der Gesamtabwägung weiterer zu beachtender Umstände hier nicht zur Annahme einer unbilligen Härte führen.
33Eine konkrete Gefährdung erreichter Therapieerfolge des Untergebrachten durch anschließende Strafhaft ist im vorliegenden Einzelfall weder dargetan noch ergibt sie sich aus sonstigen Umständen.
34Anschließende Haft und gewisse damit verbundene Nachteile bei der Resozialisierung begründen für sich allein genommen grundsätzlich keine konkrete Gefährdung von erreichten Therapie-Fortschritten. Es ist nämlich in sämtlichen Fällen, in denen im Anschluss an eine über längere Zeit erfolgreich durchgeführte Therapie im Maßregelvollzug noch Strafhaft vollstreckt werden muss, eine gewisse Entwertung von Therapieerfolgen möglich, sei es, weil die betroffene Person ihre externe Arbeit verliert oder die Wohnung nicht mehr halten kann; sei es, dass ein in einem therapeutischen Arbeitsbündnis erlerntes an gesellschaftlichen sozialen Normen gemessen adäquates Verhalten in der nach anderen Normen funktionierenden Gemeinschaft innerhalb einer Justizvollzugsanstalt wieder ins Wanken geraten kann. All dies ist jedem Strafvollzug immanent und allenfalls eine abstrakte Gefährdung. Auch das Leerlaufen der während des Strafvollzug kaum möglichen noch sinnhaften Begleitung der beiden Unterstützungssysteme Bewährungshilfe und Forensische Überleitungs- und Nachsorgeambulanz (FÜNA) während der Haftzeit, stellt als solches noch keinen unzumutbaren Nachteil im Sinne einer auszugleichenden Härte dar. Zum einen besteht auch innerhalb der Justizvollzugsanstalt die Möglichkeit für die Betroffenen, sich an die dortigen Sozialarbeiter und Therapeuten zu wenden, wenn sie es für erforderlich halten und stabilisierende Hilfe benötigen. Die Anbindung an die Bewährungshilfe dient im Übrigen im Wesentlichen auch der Kontrolle, die sich während der Haftzeit erübrigt. Dennoch besteht die Unterstellung und Unterstützung durch diese Hilfesysteme auch während bestehender Haftzeit, was eher von Vorteil ist. „Entwertungen“ von (im Maßregelvollzug) begonnenen oder gelungenen Resozialisierungserfolge treffen eine im Maßregelvollzug untergebrachte Person im Übrigen kaum härter als jeden anderen Verurteilten, der nach Verbüßung einer von mehreren Strafen trotz inzwischen schon günstiger Prognose vor einer Entlassung aus dem Justiz-Vollzug dieser Strafe zunächst noch weitere Strafen jedenfalls bis zur Aussetzungsreife verbüßen muss, obwohl er z.B. im offenen Vollzug arbeitet und auch eine Wohnung hat oder haben könnte. Ohne konkrete einzelfallbezogene Feststellungen, die jetzt ausdrücklich auch das Gesetz verlangt, kann deshalb nicht unterstellt werden, dass Therapieerfolge durch Strafhaft grundsätzlich entwertet werden. Auch der Strafvollzug ist der Resozialisierung des Gefangenen verpflichtet, § 2 StrVollzG. Die abstrakte Annahme, dass Gefangene in der Justizvollzugsanstalt eine bei Strafantritt mitgebrachte Stabilität in jedem Fall verlieren werden, würde den Strafvollzug und die ihm zuerkannte Möglichkeit, den Gefangenen zu einem straffreien Leben zu befähigen, als solches in Frage stellen und gleichermaßen tragfähige – auch schwierigere Lebensumstände überdauernde - Therapieerfolge leugnen.
35Auch das Verhalten des Untergebrachten während des langjährigen Therapieverlaufs weist keine besonderen für eine unbillige Härte streitenden Umstände auf, die hier überwiegen und im Rahmen der Abwägung andere Kriterien als nachrangig erscheinen lassen.
36Dass eine in einer Entziehungsanstalt untergebrachte Person mit ihrer Teilnahme an den bestehenden Therapieangeboten einen Beitrag zur konkreten und letztlich positiven Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens geleistet hat, ist dieser Art von Maßregelvollzug immanent. Jeder Maßregelvollzugspatient einer Entziehungsanstalt, bei dem ein positiver Behandlungserfolg i.S.d. § 64 Satz 2 StGB, d.h. eine konkrete Erfolgsaussicht für die Behandlung vorliegt oder sogar eingetreten ist, hat daran einen ganz erheblichen, wenn nicht den entscheidenden Beitrag überhaupt; andernfalls wäre die Behandlung auch schon zu einem früheren Zeitpunkt gescheitert, § 67d Abs. 5 i.V.m. § 64 Satz 2 StGB. Dies kann also für sich genommen nicht ausreichen für die Annahme einer unbilligen Härte durch anschließenden Strafvollzug.
37Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Therapie des Untergebrachten auch deshalb weit über den rechnerischen 2/3-Zeitpunkt und damit über die Anrechnungsfähigkeit hinaus angedauert hat, weil der Untergebrachte selbst durch sein der Therapie nicht gerade förderliches Verhalten zu dieser Verzögerung beigetragen hat.
38Anfangs nämlich hat der Untergebrachte die Therapie durch sein Misstrauen, die Bagatellisierung seines Drogenkonsums, Tablettenbeschaffung und -konsum erschwert. Später haben Verhaltens- und Alkoholrückfälle des Untergebrachten einen durchgehend positiven Verlauf verhindert und Fortschritte in der Therapie wieder zunichte gemacht bzw. es musste erst wieder Vertrauen in seine Therapie- und Veränderungsmotivation und -fähigkeit aufgebaut werden. Oft entstand dabei der Eindruck, dass der Untergebrachte im Wesentlichen darauf aus war, die Therapie zu durchlaufen ohne eigene Verhaltensmuster ändern zu wollen. Besonders schwierig gestaltete sich die Deliktbearbeitung bezüglich der Körperverletzung gegenüber seiner Ex-Freundin, als er Themen, soweit diese seine Familie betrafen, lange verweigerte und stattdessen „nur“ seine Spielsucht bearbeiten wollten. Bedenken hinsichtlich seiner Orientierung in Richtung seiner alten Heimat konnte er bis zuletzt nicht annehmen, obwohl die damit einhergehenden Befürchtungen sich alsbald bewahrheiteten, als der Untergebrachte unter den freiheitlichen Bedingungen seine Abstinenz nicht bewahren konnte und bereits am 01.05.2015 Wodka trank und im Herbst 2015 wieder an Automaten spielte. Auch im Februar 2016, also erst vor einem halben Jahr kam es zu einem weiteren Alkoholrückfall mit Wodka. Zudem war und ist seine Wohnsituation undurchschaubar und nicht angemessen, wenn er in der Wohnung seiner Eltern einer Zimmer letztlich nur zum Schlafen bewohnt. Seine Arbeitssuche, -aufnahme und seine -bereitschaft wurde wesentlich bestimmt durch seine (unrealistische) Vorstellung, mit einem Durchschnittsgehalt nicht auszukommen. So gab er in dem Wissen, wie wichtig seine Erprobung in Arbeit auch prognostisch ist, noch in diesem Jahr seine Vollzeitstelle auf, da ihm die Entlohnung von 1.200,--€ nicht reichte. Dafür nahm er in Kauf, seit Anfang Januar 2016 zunächst länger wieder arbeitslos zu sein; erst seit Juni 2016 hat er wieder eine Vollzeitstelle und verdient etwa 1300 € netto.
39Durch seine Entscheidung zur Rückfälligkeit in Konsum und Spielsucht und seine hohen Ansprüche im Hinblick auf die Entlohnung von Erwerbsarbeit hat der Untergebrachte die Erprobung in Dauerbeurlaubung und die Stabilität von externer Arbeit aktiv verzögert, seine Beziehung zu seiner Freundin gefährdet und damit zwischenzeitlich immer wieder die Therapieerfolge relativiert.
40Auch gegenüber dem Gutachter hatte der Untergebrachte zuletzt selber gemacht, dass sich an ihm und seiner Persönlichkeit durch die Therapie eigentlich nichts geändert habe, dass er nicht unter Wert arbeiten wolle und zur Entspannung wohl auch gerne mal Alkohol trinken wolle, auch wenn er wisse, dass er sich diesbezüglich zurückhalten müsse und deshalb nicht mehr konsumiere, was er aber offensichtlich doch tut, wie der Alkoholrückfall im Februar 2016 unmittelbar nach Gutachtenerstellung beweist.
41Dass der Untergebrachte tatsächlich die Therapie kaum nutzen konnte, zeigt sich auch an der Einschätzung des Gutachters, der den Untergebrachten aktuell als einen Menschen, der nicht fähig zur Introspektion und Selbstkritik sei, beschreibt und noch im Januar 2016 empfahl, dass der häufig bagatellisierende Untergebrachte trotz verbesserter Drogenabstinenz (zu der Zeit war der letzte Rückfall noch nicht erfolgt) wegen seiner Labilität und Irritierbarkeit noch weitere Begleitung brauche, weshalb die Maßregel in Form der Dauerbeurlaubung daher unbedingt bis zum Ende der Höchstfrist im September 2016 fortgesetzt werden solle.
42Der Untergebrachte selber hat es außerdem zu vertreten, dass er bis jetzt – trotz mehrfacher Aufforderung durch die Strafvollstreckungskammer und die Klinik – immer noch keine eigene Wohnung angemietet hat, so dass mangels Erprobung dieses ihn möglicherweise mehr belastenden Wohnens außerhalb der Wohnung und Versorgung durch die Eltern immer noch kaum Aussagen über seine Stabilität in einem eigenverantworteten Leben möglich sind. Auch aus diesem Grund bestehen bis Erreichen der Höchstfrist und auch weiterhin Zweifel an seiner ausreichenden Stabilität für ein eigenverantwortetes Leben und damit an einem messbaren Erfolg der Maßregel überhaupt.
43Maßgeblich aber spricht gegen eine „unbillige Härte“ i.S.d. § 67 Abs. 6 StGB, wenn – wie hier - ein Vergleich von Dauer des bisherigen Freiheitsentzuges und Dauer der verhängten Strafen ergibt, dass kein übermäßiger Freiheitsentzug vorliegt.
44Nur, wenn die Gesamtdauer der Freiheitsentziehung (Strafhaft + Untersuchungshaft + einstweilige Unterbringung gemäß § 126 a StPO + Organisationshaft + Maßregelvollzug) die Summe der verhängten Freiheitsstrafen übersteigt, kann überhaupt von einer unverhältnismäßigen Belastung des Betroffenen gesprochen werden (LG Kleve B.v.28.08.2012 -180 StVK 359/12 –juris), die dann unter Berücksichtigung der übrigen Kriterien zu einer unbilligen Härte führen könnte.
45Daran fehlt es hier jedoch. Im Gegenteil; die Summe der verhängten Strafen aus den noch (teilweise oder ganz zur Vollstreckung anstehenden) Verurteilungen (Begleitstrafe + Strafe aus dem verfahrensfremden Urteil) liegt nämlich sogar über der Summe der bereits erlittenen Freiheitsentziehungen (Maßregelvollzug + U-Haft + Organisationshaft + Teilvollstreckungen):
46Entscheidung |
verhängte Strafen |
erlittener Freiheitsentzug einschließlich Therapie |
AG Aachen v. 25.03.2009 |
1 Jahr 10 Monate |
0 |
LG Aachen v. 03.05.2012 |
4 Jahre 4 Monate |
59 Monate (U-Haft, Orga-Haft, Therapie § 64 StGB) |
g e s a m t: |
6 Jahre 2 Monate |
4 Jahre 11 Monate |
Hier ergibt sich bei dem Vergleich von erlittenem und verhängtem Freiheitsentzug, dass der Untergebrachte deutlich weniger Zeit in (relativer) Unfreiheit verbracht hat, als die Tatgerichte mit ihren Strafen als schuldangemessen und erforderlich ausgeurteilt haben.
48Die Annahme einer unbilligen Härte trotz eines solchen Missverhältnisses stünde mit dem vom Gesetzgeber angestrebtem Zweck, für jede Straftat eine schuldangemessene Sanktion zu verhängen, im Widerspruch. Das Rechtsstaatsprinzip, die Pflicht des Staates, die Sicherheit seiner Bürger und deren Vertrauen in die Funktionstüchtigkeit der staatlichen Institutionen zu schützen, sowie die Gleichbehandlung aller in Strafverfahren rechtskräftig Verurteilter gebieten nämlich grundsätzlich die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs (BVerfGE 51, 324 ,345; BVerfG, Beschluss vom 27.03.2012 – 2 BvR #####/#### Rdn. 57, NJW 2012, 1784, 1785).
49Dass der Untergebrachte bei anschließendem Strafvollzug noch weiteren Freiheitsentzug wird verbüßen müssen und die über die anrechenbare Zeit bis zur Höchstfrist im Maßregelvollzug verbrachte Zeit letztlich anrechnungsfrei bleibt, steht dabei im Einklang mit der Grundentscheidung des Gesetzgebers. Die Nichtanrechnung gewisser Maßregelvollzugszeiten ist verfassungsgemäß. Die Unterschiede zwischen Zweck und konkreter Ausgestaltung des Freiheitsentzuges im Vollzug der Freiheitsstrafe einerseits und im Vollzug einer Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, geben, „…die Möglichkeit eine nur teilweise Anrechnung der Zeit des Freiheitsentzuges im Maßregelvollzug auf die Freiheitsstrafe vorzusehen…“ wenn dies dazu beitragen kann, den Untergebrachten zur Mitwirkung an einer Therapie zu motivieren. (BVerfG B.v.16.03.1994, BVerfGE 91,1 (32). Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit noch einmal betont, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG keine umfassende Anrechnung gebietet, weil Freiheitsstrafe und Maßregel der Unterbringung nach rechtfertigendem Grund und Zielrichtung grundsätzlich nebeneinander stehen (BVerfG B.v. 27.03.2012, BVerfGE 130,372-403, Rdn. 57).
50Hinzu kommt, dass der Untergebrachte in den letzten (anrechnungsfrei bleibenden) 2 Jahren bereits etwa 1 1/2 Jahre im Dauerurlaub unter weitgehend freiheitlichen Bedingungen außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung gelebt hat.
51Die Wahrung der präventiven Wirkung von Strafen würde deutlich abgeschwächt, wenn bisher nicht anrechenbarer Freiheitsentzug auf sämtliche noch offenen Strafen angerechnet wird. Gerade für Mehrfachstraftäter bedeutet schon die grundsätzliche Anrechnungsmöglichkeit einen erheblichen Anreiz, die Therapie über den 2/3 Zeitpunkt hinaus zu verlängern und vor allem eine erhebliche Privilegierung, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz widerspricht. Eben dies war schon im Jahr 1986 (BT-Drs.10/2720, S. 24) der Grund, weshalb die Anrechnung nach § 67 Abs. 4 StGB auf die Anlass-Strafe beschränkt blieb. Im Vergleich zu Untergebrachten ohne weitere Sanktionen, etwa einem nicht vorbestraften untergebrachten Straftäter, einem (schuldunfähigen) Untergebrachten ohne Anlass-Strafe oder einem Straftäter, der weitere Strafen schon vor Maßregelantritt mindestens bis zur Aussetzungsreife, d.h zu 2/3, verbüßt hat, hätte ein Wiederholungstäter einen deutlichen kaum zu begründenden Vorteil, wenn ihm die Zeit der Maßregel auch auf weitere Strafen angerechnet werden würde.
52Auch daraus ergibt sich, dass eine solche Ungleichbehandlung nur in ganz besonderen Einzelfällen gerechtfertigt sein kann, weshalb eine unbillige Härte nur bei ganz außergewöhnlichen für den jeweiligen Untergebrachten sprechenden Umständen zu bejahen ist. Die Gesamtschau aller zu berücksichtigenden Umstände spricht hier aber nicht für, sondern gegen eine übermäßige Belastung des Untergebrachten.
53Mangels Annahme einer unbilligen Härte i.S.d. § 67 Abs. 6 StGB findet deshalb eine Anrechnung auf die verfahrensfremde Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 25.03.2016 nicht statt, und es fehlt daher weiterhin an deren Aussetzungsfähigkeit i.S.d. § 57 StGB, weshalb die Strafvollstreckungskammer gemäß § 454b Abs. 3 StGB an einer Aussetzungsentscheidung bezüglich sämtlicher noch zur Vollstreckung anstehender (Rest)Strafen gehindert bleibt.

moreResultsText
Annotations
(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.
(2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 möglich ist. Das Gericht soll ferner bestimmen, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn die verurteilte Person vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und zu erwarten ist, dass ihr Aufenthalt im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe beendet wird.
(3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. Eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 kann das Gericht auch nachträglich treffen. Hat es eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 getroffen, so hebt es diese auf, wenn eine Beendigung des Aufenthalts der verurteilten Person im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe nicht mehr zu erwarten ist.
(4) Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind.
(5) Wird die Maßregel vor der Strafe oder vor einem Rest der Strafe vollzogen, so kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.
(6) Das Gericht bestimmt, dass eine Anrechnung nach Absatz 4 auch auf eine verfahrensfremde Strafe erfolgt, wenn deren Vollzug für die verurteilte Person eine unbillige Härte wäre. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere das Verhältnis der Dauer des bisherigen Freiheitsentzugs zur Dauer der verhängten Strafen, der erzielte Therapieerfolg und seine konkrete Gefährdung sowie das Verhalten der verurteilten Person im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. Die Anrechnung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die der verfahrensfremden Strafe zugrunde liegende Tat nach der Anordnung der Maßregel begangen worden ist. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.
(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,
in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,
in der Sicherungsverwahrung ein Jahr, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung neun Monate.
(3) Das Gericht kann die Fristen kürzen. Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.
(4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Lehnt das Gericht die Aussetzung oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.
(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.
(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.
(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
- 1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind, - 2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und - 3.
die verurteilte Person einwilligt.
(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn
- 1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder - 2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.
(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.
(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.
(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
(1) Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen sollen unmittelbar nacheinander vollstreckt werden.
(2) Sind mehrere Freiheitsstrafen oder Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen nacheinander zu vollstrecken, so unterbricht die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung der zunächst zu vollstreckenden Freiheitsstrafe, wenn
- 1.
unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuches die Hälfte, mindestens jedoch sechs Monate, - 2.
im übrigen bei zeitiger Freiheitsstrafe zwei Drittel, mindestens jedoch zwei Monate, oder - 3.
bei lebenslanger Freiheitsstrafe fünfzehn Jahre
(3) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckungsbehörde von der Unterbrechung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 absehen, wenn zu erwarten ist, dass nach deren vollständiger Verbüßung die Voraussetzungen einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes für eine weitere zu vollstreckende Freiheitsstrafe erfüllt sein werden.
(4) Hat die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung nach Absatz 2 unterbrochen, so trifft das Gericht die Entscheidungen nach den §§ 57 und 57a des Strafgesetzbuches erst, wenn über die Aussetzung der Vollstreckung der Reste aller Strafen gleichzeitig entschieden werden kann.
(1) Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befaßt wird, aufgenommen ist. Diese Strafvollstreckungskammer bleibt auch zuständig für Entscheidungen, die zu treffen sind, nachdem die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrochen oder die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafvollstreckungskammer kann einzelne Entscheidungen nach § 462 in Verbindung mit § 458 Abs. 1 an das Gericht des ersten Rechtszuges abgeben; die Abgabe ist bindend.
(2) In anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Fällen ist das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. Das Gericht kann die nach § 453 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an das Amtsgericht abgeben, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat; die Abgabe ist bindend. Abweichend von Absatz 1 ist in den dort bezeichneten Fällen das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig, wenn es die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten hat und eine Entscheidung darüber gemäß § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches noch möglich ist.
(3) In den Fällen des § 460 entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Waren die verschiedenen Urteile von verschiedenen Gerichten erlassen, so steht die Entscheidung dem Gericht zu, das auf die schwerste Strafart oder bei Strafen gleicher Art auf die höchste Strafe erkannt hat, und falls hiernach mehrere Gerichte zuständig sein würden, dem Gericht, dessen Urteil zuletzt ergangen ist. War das hiernach maßgebende Urteil von einem Gericht eines höheren Rechtszuges erlassen, so setzt das Gericht des ersten Rechtszuges die Gesamtstrafe fest; war eines der Urteile von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen, so setzt das Oberlandesgericht die Gesamtstrafe fest. Wäre ein Amtsgericht zur Bildung der Gesamtstrafe zuständig und reicht seine Strafgewalt nicht aus, so entscheidet die Strafkammer des ihm übergeordneten Landgerichts.
(4) Haben verschiedene Gerichte den Verurteilten in anderen als den in § 460 bezeichneten Fällen rechtskräftig zu Strafe verurteilt oder unter Strafvorbehalt verwarnt, so ist nur eines von ihnen für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen zuständig. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 entscheidet die Strafvollstreckungskammer; Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(5) An Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn das Urteil von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen ist. Das Oberlandesgericht kann die nach den Absätzen 1 und 3 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an die Strafvollstreckungskammer abgeben. Die Abgabe ist bindend; sie kann jedoch vom Oberlandesgericht widerrufen werden.
(6) Gericht des ersten Rechtszuges ist in den Fällen des § 354 Abs. 2 und des § 355 das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist, und in den Fällen, in denen im Wiederaufnahmeverfahren eine Entscheidung nach § 373 ergangen ist, das Gericht, das diese Entscheidung getroffen hat.
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
- 1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind, - 2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und - 3.
die verurteilte Person einwilligt.
(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn
- 1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder - 2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.
(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.
(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.
(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.
(2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 möglich ist. Das Gericht soll ferner bestimmen, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn die verurteilte Person vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und zu erwarten ist, dass ihr Aufenthalt im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe beendet wird.
(3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. Eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 kann das Gericht auch nachträglich treffen. Hat es eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 getroffen, so hebt es diese auf, wenn eine Beendigung des Aufenthalts der verurteilten Person im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe nicht mehr zu erwarten ist.
(4) Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind.
(5) Wird die Maßregel vor der Strafe oder vor einem Rest der Strafe vollzogen, so kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.
(6) Das Gericht bestimmt, dass eine Anrechnung nach Absatz 4 auch auf eine verfahrensfremde Strafe erfolgt, wenn deren Vollzug für die verurteilte Person eine unbillige Härte wäre. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere das Verhältnis der Dauer des bisherigen Freiheitsentzugs zur Dauer der verhängten Strafen, der erzielte Therapieerfolg und seine konkrete Gefährdung sowie das Verhalten der verurteilten Person im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. Die Anrechnung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die der verfahrensfremden Strafe zugrunde liegende Tat nach der Anordnung der Maßregel begangen worden ist. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.
(2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 möglich ist. Das Gericht soll ferner bestimmen, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn die verurteilte Person vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und zu erwarten ist, dass ihr Aufenthalt im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe beendet wird.
(3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. Eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 kann das Gericht auch nachträglich treffen. Hat es eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 getroffen, so hebt es diese auf, wenn eine Beendigung des Aufenthalts der verurteilten Person im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe nicht mehr zu erwarten ist.
(4) Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind.
(5) Wird die Maßregel vor der Strafe oder vor einem Rest der Strafe vollzogen, so kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.
(6) Das Gericht bestimmt, dass eine Anrechnung nach Absatz 4 auch auf eine verfahrensfremde Strafe erfolgt, wenn deren Vollzug für die verurteilte Person eine unbillige Härte wäre. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere das Verhältnis der Dauer des bisherigen Freiheitsentzugs zur Dauer der verhängten Strafen, der erzielte Therapieerfolg und seine konkrete Gefährdung sowie das Verhalten der verurteilten Person im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. Die Anrechnung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die der verfahrensfremden Strafe zugrunde liegende Tat nach der Anordnung der Maßregel begangen worden ist. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.
(2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 möglich ist. Das Gericht soll ferner bestimmen, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn die verurteilte Person vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und zu erwarten ist, dass ihr Aufenthalt im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe beendet wird.
(3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. Eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 kann das Gericht auch nachträglich treffen. Hat es eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 getroffen, so hebt es diese auf, wenn eine Beendigung des Aufenthalts der verurteilten Person im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe nicht mehr zu erwarten ist.
(4) Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind.
(5) Wird die Maßregel vor der Strafe oder vor einem Rest der Strafe vollzogen, so kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.
(6) Das Gericht bestimmt, dass eine Anrechnung nach Absatz 4 auch auf eine verfahrensfremde Strafe erfolgt, wenn deren Vollzug für die verurteilte Person eine unbillige Härte wäre. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere das Verhältnis der Dauer des bisherigen Freiheitsentzugs zur Dauer der verhängten Strafen, der erzielte Therapieerfolg und seine konkrete Gefährdung sowie das Verhalten der verurteilten Person im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. Die Anrechnung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die der verfahrensfremden Strafe zugrunde liegende Tat nach der Anordnung der Maßregel begangen worden ist. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
- 1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind, - 2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und - 3.
die verurteilte Person einwilligt.
(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn
- 1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder - 2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.
(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.
(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.
(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.