Landgericht Kiel Urteil, 07. Nov. 2012 - 2 Kls 6/11

ECLI:ECLI:DE:LGKIEL:2012:1107.2KLS6.11.0A
bei uns veröffentlicht am07.11.2012

Tenor

Die Angeklagten sind des Totschlags schuldig.

Der Angeklagte S. G. K. wird zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt.

Der Angeklagte A.-G. O. wird zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Der Angeklagte B. O. wird zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt.

Der Angeklagte Ks. O. wird zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt.

Der Angeklagte Y. O. wird zu einer Jugendstrafe von 5 Jahren verurteilt.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Y.

O. Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Im Übrigen tragen die Angeklagten die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

Angewendete Vorschriften: §§ 212, 25 Abs. 2 StGB, bei dem Angeklagten Y. O. zudem: §§ 1, 105 JGG.

Gründe

I.

1

Die Angeklagten haben am 7. Januar 2011 gemeinschaftlich den M. A. O. getötet. Er war der neue Lebensgefährte der J. O., einer Schwester der Angeklagten O., die zuvor mit dem Angeklagten K. muslimisch verheiratet war.

II.

2

Die Familie O., zu der vier der Angeklagten gehören, stammt wahrscheinlich aus dem Libanon. Die Familie kam 1986 nach Deutschland. Familienoberhaupt ist M. O., dessen Frau vor einigen Jahren verstorben ist. Die Eheleute haben zahlreiche gemeinsame Kinder, zu denen die Angeklagten O. gehören. Als die Familie 1986 nach Deutschland kam, waren die Angeklagten A.-G. O., B. O. und Ks. O. bereits geboren. Der Jüngste der Angeklagten, Y. O., ist 1990 in P. bei Kiel geboren. Die Angeklagten O. sind, wie ihre Geschwister, im Haushalt ihrer Eltern aufgewachsen. Zunächst lebte die Familie viele Jahre in S., einem kleinen Ort im Kreis P., in mehreren, beieinander gelegenen Wohnungen im engen Familienverband. Die Integration der Familie in die Nachbarschaft vor Ort war über Jahre problemlos und freundschaftlich, auch wenn die Familie eher für sich lebte. Die Familie wirkte hierarchisch und patriarchalisch organisiert. Sie machte den Eindruck eines eher geschlossenen Systems. Eine extreme Religiosität zeigte sie nicht. Der Vater der Angeklagten O., M. O., wirkte nach außen als maßgeblicher Entscheidungsträger der Familie.

3

Im Jahre 2010 zog die Familie um M. O. nach Kiel in die Straße xxx, wo man erneut mehrere in der Nähe belegene Wohnungen bewohnte. Einige der erwachsen Kinder des M. O. hatten inzwischen eigene Familien. Gleichwohl hielten sich die Familienmitglieder häufig im Hause des M. O. auf, der weiterhin ein Zentrum der Familie war und ist, andererseits seit dem Tod seiner Frau und angesichts seiner fehlenden Deutschkenntnisse im Alltag auch von der Unterstützung durch seine Familie profitierte. In der Familie wird untereinander Arabisch gesprochen.

1.

4

Der Angeklagte A.-G. O. wurde am 11. Juli 1966 in Beirut im Libanon geboren und reiste mit seiner Familie 1986 nach Deutschland ein. Seit dem Jahr 2000 ist er auf Grundlage von § 85 Ausländergesetz (Anspruchseinbürgerung) deutscher Staatsbürger. Er lebte von seiner Einreise an bis in das Jahr 2010 in S., zog dort mehrfach innerhalb des Ortes um. Er arbeitete zunächst in der Landwirtschaft, bekam dann ein Rückenleiden und war auf staatliche Leistungen nach Hartz IV angewiesen. A.-G. O. ist seit August 2001 verheiratet mit seiner Frau Yd. O.. Beide haben einen Sohn im Alter von heute 10 Jahren. Nach der Inhaftierung des Angeklagten A.-G. O. ist seine Familie aus Kiel fortgezogen, wo man seit Mai 2010 wohnhaft war.

5

Der Angeklagte A.-G. O. ist strafrechtlich zuvor wie folgt in Erscheinung getreten:

6

Das Amtsgericht Plön verurteilte ihn am 23. Februar 2001 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, begangen am 11. November 2000, zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 40 DM und am 23. März 2004 wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz, begangen am 31. August 2002, zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20 €. Weiter verurteilte das Amtsgericht Plön den Angeklagten A.-G. O. am 25. Januar 2008 wegen Diebstahls geringwertiger Sachen, begangen am 12. Dezember 2007, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 15 €.

7

Zuletzt kam es zu einer Verurteilung durch das Amtsgericht Plön vom 27. Oktober 2010 in einem Verfahren, indem auch der ältere Bruder des Angeklagten A.-G. O., O. O., sowie der Vater der Angeklagten M. O. Angeklagte waren. A.-G. O. wurde in dem Verfahren wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zu Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil stellt dazu fest, der Angeklagte A.-G. O. habe ohne Besitz einer waffenrechtlichen Genehmigung auf dem Flohmarkt mehrere Schusswaffen und Munition erworben und habe diese in seiner Wohnung aufbewahrt. Sie seien im Dezember 2008 bei einer Durchsuchung gefunden worden seien. Es habe sich um eine Selbstladepistole gehandelt, die in einem Wohnzimmerschrank aufgefunden worden sei, sowie eine Schreckschuss- bzw. Gasrevolver sowie ein weiterer Revolver und 50 Patronen für diesen, aufbewahrt im Garagenraum des Kellers. A.-G. O. war in dem Verfahren voll umfänglich geständig und habe, so dass Urteil, Reue gezeigt. Die Prognose sei, da er erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werde, gut. Ihm wurde eine Bewährungsauflage erteilt. Die Bewährungszeit wurde auf 2 Jahre festgesetzt – bis zum 26. Oktober 2012.

2.

8

Der Angeklagte B. O. wurde am 15. Juni 1977 in Beirut geboren und reiste mit der Familie im Juni 1986 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seit dem 21. April 2004 ist auch er deutscher Staatsbürger. B. O. wuchs bei seiner Familie in S. auf. Im November 1999 zog er zu Hause aus und nach Kiel, wo er in verschiedenen Wohnungen lebte. Er ist dem Familienstand nach ledig, allerdings seit vielen Jahren in fester Partnerschaft mit seiner Lebensgefährtin K. S., mit der er 4 gemeinsame Kinder hat. B. O. lebte bis zu seiner Inhaftierung gemeinsam mit K. S. und den gemeinsamen Kindern in der Wohnung in der  xxxstraße  xxx in Kiel. Diese Familie, um die B. O. sich viel und gerne kümmerte, bildete seinen Lebensmittelpunkt, wenn er auch zu seiner Herkunftsfamilie, seinen Geschwistern und seinem Vater weiterhin engen Kontakt hatte. B. O. ist seit vielen Jahren berufstätig, zuletzt - seit 12 Jahren - als Vorarbeiter in einer Gebäudereinigungsfirma, der Firma Ka., mit dessen Geschäftsführer, dem Zeugen Ka., B. O. seit Jahren eine Freundschaft verbindet. Auch sonst wirkt B. O. in seiner Lebensweise integriert, er spricht fließend deutsch. Seine Lebensgefährtin K. S. ist ihrerseits in der Familie O. ein akzeptiertes Familienmitglied, das sich insbesondere mit den Frauen der Familie O. auch freundschaftlich versteht.

9

Der Angeklagte B. ist nicht vorbestraft.

3.

10

Der Angeklagte Ks. O. wurde am 9. August 1982 in Beirut geboren und reiste 1986 mit der Familie nach Deutschland. Auch er wurde im Jahr 2004 eingebürgert nach § 85 Ausländergesetz. Ks. O. wuchs bei seinen Eltern in S. auf und lebte auch nach dem Umzug der Familie, im Mai 2010 nach Kiel in die xxx xxx, weiterhin dort. Er war auch zur Zeit der Tat dort gemeldet, hielt sich aber bereits häufig bei seiner Lebensgefährtin auf, der Zeugin I. Ka. – die Namensgleichheit zum Arbeitgeber B. O.s ist Zufall. Mit I. Ka. ist der Angeklagte Ks. O. seit etwa Juni 2010 ein Paar. Seit Weihnachten 2011 sind beide verlobt. I. Ka. hat zwei Kinder aus einer anderen Beziehung, zu denen Ks. O. gerne und guten Kontakt hat. Zur Zeit der Inhaftierung des Angeklagten plante das Paar gerade, für sich und die Kinder eine gemeinsame Wohnung zu suchen und zusammenzuziehen. I. Ka. ist Immobilienkauffrau und als solche berufstätig, zudem alleinerziehende Mutter ihrer beiden Kinder. Sie ist seit dem Sommer 2010 mit K. S., der Lebensgefährtin von B. O., gut befreundet. Ks. O. selbst ist ebenfalls berufstätig. Er ist in einem Handwerksbetrieb angestellt. Er spricht akzentfrei deutsch.

11

Der Angeklagte Ks. O. ist nicht vorbestraft.

4.

12

Der Angeklagte Y. O. wurde am 19. Februar 1990 in P. geboren. Er ist, anders als seine Geschwister, bisher nicht eingebürgert und hatte zur Zeit der Tat eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz. Y. O. ist der jüngste Sohn des M. O.. Er wuchs mit seinen Geschwistern bei seinen Eltern in S. auf, besuchte dort den Kindergarten und von 1996 an die Grundschule. Er ging dann auf eine Hauptschule, wiederholte dort die 6. Klasse. Im Jahr 2007 erreichte er den Hauptschulabschluss. Besondere Verhaltensauffälligkeiten zeigten sich in der Schule nicht. Seine Leistungen lagen zuletzt im befriedigenden und ausreichenden Bereich. Nach dem Schulabschluss durchlief Y. O. eine berufsvorbereitende Maßnahme, machte jeweils ein Praktikum als Lagerist und Einzelhandelskaufmann und erhielt schließlich eine Zusage für eine Stelle im Einzelhandel. Er entschied sich aber für eine andere Stelle als Lagerist bei einer Autofirma, bei der er im August 2008 eine Ausbildung begann. Die Ausbildung wurde im November 2009 von Seiten der Firma beendet, weil der Angeklagte bei der Arbeit 300 € in kleineren Beträgen aus der Portokasse gestohlen hatte. Er hatte das Geld für seinen Roller verwendet. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit begann er im Sommer 2010 in M. über eine Leiharbeitsfirma als Lagerhelfer zu arbeiten. Als die Leiharbeitsfirma im Januar 2011 zahlreiche Mitarbeiter und auch ihn entließ, stellte er sich bei der Firma P.-H. in Kiel vor und bekam einen Arbeitsvertrag mit Aussicht auf eine Ausbildung angeboten. In der Tatwoche hätte er dort anfangen sollen zu arbeiten.

13

In seiner Freizeit spielte der Angeklagte früher im Verein in S. Fußball, bis ihn die Lust daran verließ. Er spielte auch zeitweise Tischtennis zusammen mit seinem etwa altersgleichen Neffen N. O., dem Sohn seines deutlich älteren Bruders O. O.. Zu diesem sowie zu dessen Schwester Ji. O. hatte der Angeklagte in seiner Kindheit und Jugend engen Kontakt, ebenso wie zu seinem Bruder Ks. O.. Seit dem Sommer 2010 hat Y. O. eine Beziehung zu seiner Freundin Ab., die heute 20 Jahre alt ist. Sie absolviert eine Lehre zur Hotelfachfrau. Die Beziehung besteht nach der Inhaftierung fort.

14

Der Angeklagte Y. O. ist bereits jugendgerichtlich in Erscheinung getreten. So verurteilte ihn das Amtsgericht Plön am 5. Juli 2007 wegen vorsätzlicher Körperverletzung, begangen am 18. Mai 2007, zu Erbringung von Arbeitsleistungen. Er war durch die Geste eines Jungen beleidigt und daraufhin handgreiflich geworden. Am 30. Oktober 2008 verurteilte ihn das Amtsgericht Plön wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, begangen am 15. August 2008, zu einer Geldauflage. Wegen der Diebstahlstaten bei seinem Arbeitgeber, die zum Ende seiner Ausbildung führten, begangen bis zum 27. November 2009, erlegte das Amtsgericht Plön dem Angeklagten am 25. Februar 2010 40 Arbeitstunden auf.

5.

15

Der Angeklagte S. G. K. wurde am 1. Februar 1978 wahrscheinlich im Irak geboren, möglicherweise ist er aber Syrer. Formal gilt er als irakischer Staatsangehöriger. Er hat zwei ältere Brüder, sein Vater ist Bauer. Der Angeklagte ist nicht zur Schule gegangen. Er arbeitete in seiner Kindheit und Jugend auf dem landwirtschaftlichen Hof seiner Familie. 1995 wanderte er aus und kam 1996 oder 1997 nach Deutschland. Er arbeitete zunächst als Autowäscher und Küchenhilfe in Kiel, war dann im Jahr 2000 arbeitsuchend. In dieser Zeit lebte er in L., Kreis Plön. Familienangehörige in Deutschland hat er nicht. Nach einer Beschäftigung als Gebäudereiniger im Jahr 2001 war der Angeklagte wieder arbeitslos. Er zog im Juni 2001 nach Kiel, zog hier mehrfach um und wohnte seit Mai 2004 in einer Wohnung in der  xxxstraße  xxx, die er während einer Inhaftierung halten konnte. In beruflicher Hinsicht absolvierte der Angeklagte seit 2004 einen EDV-Grundkurs und war als Glas- und Gebäudereiniger in Kiel tätig. Er lernte Deutsch, erwarb im Jahr 2006 ein Gebäudereinigerzertifikat des Bfw Neumünster und nahm von Juni bis August 2009 an einem Berufsqualifizierungslehrgang der deutschen Angestelltenakademie teil, in dessen Rahmen er ein Praktikum als Glas- und Gebäudereiniger bei der Firma Ka., bei der auch B. O. beschäftigt war, absolvierte.

16

Am 1. Juni 2006 ging der Angeklagte K. die islamische Ehe mit der Schwester der Angeklagten O., der am 9. Februar 1986 geborenen J. O. ein, die damals bei ihrer Familie in S. wohnhaft war. Einer der Trauzeugen war der Angeklagte A.-G. O.. Am 12. April 2007 brachte J. O. die gemeinsame Tochter Sh. O. zur Welt, deren Vaterschaft der Angeklagte K. noch im April 2007 anerkannte. J. verblieb mit der Tochter Sh. bei der Familie O. wohnhaft und gemeldet, hielt sich aber auch in der inzwischen gemeinsam geführten Wohnung des Angeklagten in der  xxxstraße  xxx auf, wo sie seit dem 13. April 2010 offiziell wohnte und mit Sh. gemeldet war. Zur Zeit der Tat hatte der Angeklagte K. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 Aufenthaltsgesetz als Vater eines deutschen Kindes, die noch bis September 2012 gültig ist.

17

Der Angeklagte S. G. K. ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. So verurteilte ihn zunächst das Amtsgericht Kiel am 16. Mai 2001 wegen versuchter Körperverletzung in zwei Fällen, Hausfriedensbruchs und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, begangen im Mai 2000, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40 DM und am 17. Februar 2003 wegen unerlaubten Handeltreibens und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, begangen im März 2002 zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe, die bis zum 24. Februar 2005 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 1. April 2003 verurteilte das Landgericht Bremen (insoweit ist das vom Amtsgericht Bremerhaven sprechende Strafregister unrichtig) den Angeklagten in einem Schwurgerichtsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil stellt zur zugrundeliegenden Tat Folgendes fest:

18

„Der Angeklagte ist mit dem ebenfalls in Kiel wohnenden Zeugen Ad. O. befreundet. Die Schwester des Zeugen O. ist wiederum mit dem Sohn des Geschädigten dieses Verfahrens, dem Zeugen Ja. Ma., verheiratet. Bei Besuchen des Zeugen Ja. Ma. bei seinem Schwager Ad. O. in Kiel traf er auch mit dem Angeklagten zusammen, wobei man sich gut verstand und auch gemeinsam etwas unternahm. Ca. ein Jahr vor der Tat bat der Zeuge Ad. O. den Zeugen Ja. Ma. darum, dem Angeklagten 1.000,- DM zu leihen. Der Zeuge Ma. erklärte sich hierzu bereit und fragte auch nicht, zu welchem Zweck der Angeklagte das Geld benötigte. Die Rückzahlung des Darlehens sollte etwa zwei Monate später erfolgen. Da der Angeklagte die geliehene Summe entgegen der Absprache allerdings nicht rechtzeitig zurückbezahlte, erkundigte sich der Zeuge Ma. häufiger bei seinem Schwager Ad. O., wann er sein Geld zurückerhalte.

19

Am Abend des 03.08.2001 entschlossen sich der Angeklagte und der Zeuge Ad. O., mit einem von dem Zeugen O. am selben Tage gemieteten Pkw Fiat Punto von Kiel nach Bremen zu fahren. Begleitet wurden sie dabei von dem Zeugen At. M.. Als sie nachts in Bremerhaven angekommen waren, rief der Zeuge Ad. O. bei seiner Schwester, der Ehefrau des Zeugen Ja. Ma., an. Diese benachrichtigte daraufhin ihren Ehemann, und man vereinbarte ein Treffen bei der BP-Tankstelle in der Barkhausenstraße in Bremerhaven. Der Zeuge Ja. Ma. wurde von seinem Vater, dem späteren Geschädigten Ma. O., begleitet. An der BP-Tankstelle angekommen begrüßten sich die vier Personen herzlich, während der Zeuge At. M. im Pkw verblieb. Der Angeklagte übergab das geschuldete Geld an den Zeugen Ja. Ma., und dessen Vater Ma. O. Iud den Angeklagten und den Zeugen Ad. O. ein, mit zu ihnen nach Hause zu kommen, um dort etwas zu essen und dort auch zu übernachten. Aus ungeklärter Ursache ging der Angeklagte in dieser Situation plötzlich mit einem mitgeführten Taschenmesser mit unbekannter Klingenlänge auf den Geschädigten Ma. O. los. Dieses Messer hatte er zuvor aus seiner Hosentasche geholt und es aufgeklappt. Der Angeklagte schrie herum und sprach dabei Drohungen wie „ich bringe Euch um" oder "ich ficke Deine Schwester" aus. Als der Geschädigte nun beschwichtigend die Arme hob, stieß ihm der Angeklagte das Messer in den Unterbauch. Anschließend wurde er von dem Messer noch am linken Oberarm getroffen. Sowohl der Zeuge Ja. Ma. als auch der Zeuge Ad. O. traten daraufhin auf das Geschehen zu, weil sie eingreifen wollten. Der Angeklagte schrie weiter herum und zerstach schließlich einen Reifen am Pkw des Zeugen Ja. Ma.. Danach entfernte er sich gemeinsam mit den Zeugen Ad. O. und At. M. in dem geliehenen Fahrzeug.

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Der Geschädigte hatte aufgrund der Gewalteinwirkungen jeweils eine Stichverletzung im Unterbauch und am linken Oberarm. Er wurde von einem Notarztwagen in das Krankenhaus Am Bürgerpark gefahren und dort versorgt. Am nächsten Morgen stellten die behandelnden Ärzte aufgrund einer wegen einer Verschlechterung des Allgemeinzustandes vorgenommenen Untersuchung eine penetrierende Dünndarmverletzung mit Bauchfellentzündung fest, welche eine sofortige Operation mit Übernähung der Dünndarmverletzung und Spülung des Bauchfells erforderlich machte. Die durch die Perforierung des Dünndarms hervorgerufene Bauchfellentzündung stellt ein lebensbedrohliches Krankheitsbild dar, welches auch heutzutage noch mit einer hohen Sterblichkeitsrate behaftet ist. Der Geschädigte verblieb bis zum 21.08.2001 im Krankenhaus. Er hat aufgrund der Operation eine große, über den gesamten Bauch verlaufende Narbe und verspürt auch heutzutage noch Schmerzen.“

21

Das Landgericht Bremen bildete am 12. November 2003 aus der für diese Tat verhängten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und der im Februar 2003 verhängten Freiheitsstrafe von 10 Monaten nachträglich durch Beschluss eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten, die der Angeklagte vom 2. November 2004 an verbüßte.

22

Zwischenzeitlich wurde er vom Amtsgericht Kiel am 1. Dezember 2004 wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln, begangen am 7. April 2004, zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 5 € verurteilt.

23

Am 24. März 2006 wurde der Angeklagte gemäß Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kiel vom 9. März 2006 nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe von 2 Jahren und 4 Monaten aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts Bremen vorzeitig aus der Haft entlassen. Die Bewährungszeit wurde auf 3 Jahre festgelegt, endete mithin am 23. März 2009. Der Angeklagte wurde der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin – der Zeugin Bo. – unterstellt. Nachträglich wurde die Bewährungszeit durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 3. November 2008 einmal um 1½ Jahre, mithin bis zum 23. September 2010 verlängert. Hintergrund waren zwei neue Verurteilungen des Angeklagten für innerhalb der Bewährungszeit begangene Straftaten:

24

Das Amtsgericht Kiel hatte den Angeklagten am 10. September 2007 wegen Sachbeschädigung, begangen am 19. Juli 2007, zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt sowie am 27. Mai 2008 wegen unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln, begangen am 1. Februar 2008, zu einer Geldstrafe von 40 Tagesätzen zu je 10 €.

25

Im Übrigen verhielt sich der Angeklagte K. innerhalb der Bewährungszeit ordentlich und arbeitete mit der Bewährungshilfe zuverlässig zusammen. Er informierte die Bewährungshelferin über seine beruflichen und privaten Entwicklungen und Pläne, sowie über seine Wohnsituation und seinen Umgang mit der ausländerrechtlichen Situation, die ihm teilweise Sorge bereitete, da seine Herkunft aus dem Irak wiederholt und bis zuletzt in Frage gestellt wurde und sein Bleiberecht regelmäßig auf dem Prüfstand war.

III.

26

Es ging bei der hier abgeurteilten Tat um die im Februar 1986 geborene J. O., Schwester der Angeklagten O. und muslimische Ehefrau des Angeklagten K., und um ihre Liebesbeziehung zu dem Getöteten, dem am 1. Juli 1984 im Irak geborenen M. A. O., A. genannt - der übereinstimmende Nachname ist Zufall, eine Verwandtschaft zur Familie der Angeklagten O. besteht nicht.

27

J. O. ging im Jahr 2008 eine Liebesbeziehung zu dem bei seinem Tod 26 Jahre alten A. O. ein. Dieser war verheiratet, aber getrennt lebend von seiner Ehefrau, der Nebenklägerin J. B., mit der er eine Tochter hat. J. und A. trafen sich regelmäßig, zumeist in der Wohnung eines Freundes. In Kiel- Gaarden  war es ein offenes Geheimnis, dass es diese Beziehung gab. Es kam vor, dass man J. und A. auch auf der Straße zusammen sah. Der Angeklagte K. wusste von der Beziehung. Auch wenn er nach außen zeitweise den Eindruck vermittelte, die Beziehung sei für ihn beendet, war die Trennung von J. und ihre Beziehung zu dem Getöteten weiterhin mit Gefühlen der Trauer und Verzweiflung, aber auch der Wut und Enttäuschung, der Eifersucht und Kränkung verbunden. Der als ruhig, aber auch sehr emotional beschriebene Angeklagte war auch sonst in seiner Persönlichkeit starken Gefühlsschwankungen unterworfen und konnte die Beherrschung verlieren. Auch hing er sehr an J. und an seiner Tochter, der er in der gemeinsamen Wohnung eine schöne und materiell sorglose Kindheit bieten wollte.

28

Der Familie der Angeklagten O. waren die Beziehung J.s zu A. und die beim Angeklagten K. damit verbundenen Gefühle bekannt, und man war mit der Beziehung nicht einverstanden. Bereits früher hatte man sich in der Familie zudem teilweise schwer getan, Entscheidungen von Frauen aus der Familie für ein selbstbestimmtes Leben zu akzeptieren.

29

So verließen zwei Schwestern der J. und der Angeklagten O. bereits im Jugendalter vollständig die Familie O., weil sie sich eingeengt und unterdrückt fühlten. Nachdem es bereits in der Schule Äußerungen gegenüber Mitschülern gegeben hatte, begaben sich beide zur örtlichen Polizeistation in S., wo damals die Familie noch wohnte. Sie äußerten nicht gleichberechtigt behandelt und bevormundet zu werden. Die Mädchen fanden seinerzeit die Unterstützung des Jugendamtes, wurden aus der Familie genommen und kehrten nicht dorthin zurück. Sie leben heute verborgen.

30

Auch Ji. O., eine Nichte der Angeklagten O., die Tochter ihres ältesten Bruders O. O., hat wegen eines von der Familie nicht erwünschten Freundes im Jahr 2008 die Familie verlassen und lebt verborgen.

31

Die Beziehung zwischen J. O. und dem später getöteten A. O. führte schon vor der Tat zu offenen Auseinandersetzungen zwischen jedenfalls dem Angeklagten K. und dem später Getöteten, teilweise waren Mitglieder der Familie der Angeklagten O. dabei.

32

So kam es bereits am 30. August 2008, einige Wochen nachdem J. O. ihre Beziehung zu A. O. aufgenommen hatte, auf einem Spielplatz in der Elisabethstraße in Kiel- Gaarden  zu einem Streit mit Rangelei zwischen A. O. und dem Angeklagten K. in Anwesenheit J.s. Gegenüber der Polizei erklärte A. O. daraufhin, er fürchte weitere Auseinandersetzungen mit dem Angeklagten K..

33

Tatsächlich trafen A. O. und der Angeklagte K. kurz darauf, am 1. September 2008, vor der Polizeistation in  Gaarden  aufeinander. Auch der Angeklagte A.-G. O. war dabei. Vor dem Eingang der Polizeistation kam es zu einem hitzigen Wortgefecht, in dessen Verlauf der Angeklagte K. ausrief, wer seine Familie kaputt mache, den mache er kaputt. Die anwesenden Polizeibeamten erteilten Platzverweise, die befolgt wurden.

34

Am 4. Januar 2010, damit gut ein Jahr vor der Tat, begegnete der Angeklagte K. vor dem Postgebäude im Karlstal in Kiel- Gaarden  A. O. und in seiner Begleitung J.. Es kam zu einem Wortgefecht der beiden Männer und Handgreiflichkeiten. Schließlich war die Windschutzscheibe des von A. O. benutzten Autos eingerissen, und der Angeklagte K. blutete nach dem Vorfall an der Lippe und berichtete seinem Freund Ak. später von Schmerzen am Genital. Dabei wirkte er traurig und still, wollte mit seinem Freund nicht weiter über den Vorfall sprechen.

35

Ein halbes Jahr später, am 9. Juni 2010, kam es gegen Abend zu einem weiteren Vorfall, diesmal vor der Schwimmhalle in Kiel- Gaarden , wo sich A. O. wahrscheinlich mit J. treffen wollte. Beide waren jedenfalls in der Nähe der Schwimmhalle, als es zu einer Begegnung A. O.s mit dem Angeklagten K., der ein Messer bei sich hatte, sowie den Angeklagten B. O. und A.-G. O. kam, die gemeinsam mit dem Auto B. O.s vor Ort waren. A. O. sah die Situation als bedrohlich an, holte Freunde aus einer nahegelegenen Wohnung zur Hilfe, bewaffnete sich dort zugleich mit einer Eisenstange und hatte auch ein Messer dabei, als die inzwischen erschienene Polizei ihn und seine Begleiter auf seinem Weg zurück zur Schwimmhalle ansprach. Zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden Gruppen kam es nicht. Die Kammer geht davon aus, dass A. O. später bei der Polizei beim Termin zur Aufnahme seiner Aussage wegen des Vorfalls bei der Schwimmhalle nicht erschien und dort mitteilte, er habe sich mit der Gegenseite geeinigt.

36

Zu einem nicht näher feststehenden Zeitpunkt trafen der später getötete A. O. und der Angeklagte K. noch einmal im Wartebereich des Jobcenter in Kiel aufeinander. Als die beiden sich bemerkten, entfachte ein Wortgefecht mit Beschimpfungen. Die Kammer hat den vollständigen Inhalt des Streits nicht feststellen können, möglicherweise schrie aber im Verlauf A. O. den Angeklagten K. sinngemäß an „ Ich habe Dir doch Leute auf den Hals gehetzt. Bist Du nicht vernünftig geworden?“ Der Zeuge Ak., der seinen Freund K. zum Arbeitsamt begleitet hatte, zog den Angeklagten K. daraufhin mit sich fort, um einen weiteren Streit der beiden Kontrahenten zu verhindern. Über Hintergründe dieser Begebenheit und der Äußerung des A. O. hat die Kammer keine weiteren Feststellungen treffen können, ebenso wenig darüber, ob es weitere Aufeinandertreffen mit Auseinandersetzungen zwischen ihnen gab.

37

J. O. unternahm es gegen Ende des Jahres 2010 zweimal, ihren Mann, den Angeklagten K., für A. O. zu verlassen. In diesen Zeiten übernachtete sie für einige Tage weder bei ihrer Familie noch in der zusammen mit dem Angeklagten K. bewohnten Wohnung der  xxxstraße . Möglicherweise hielt sie sich zeitweise auch in einem Frauenhaus auf, sie sprach jedenfalls davon.

38

Über den Angeklagten B. O. und seinen Arbeitgeber, den Zeugen Ka., der zugleich ein Vertrauter und Freund des Angeklagten B. O. war und auch das Vertrauen anderer Mitglieder der Familie O. genoss, bemühte man sich in der Familie O. um eine Rückkehr J.s in die Familie zu dem Angeklagten K. und der Tochter Sh.. Dem Zeugen Ka. war auch J. O., die wie andere Familienmitglieder der Familie O. in der Firma Ka. mitgearbeitet hatte, gut bekannt. Der Zeuge Ka. telefonierte daraufhin mit J. O., die sich trotz Bedenken schließlich vom Zeugen Ka. in die Wohnung ihres Vaters M. O., wo Sh. sich befand, zurückbringen ließ.

39

Kurz darauf, im Dezember 2010, verließ J. O. ihren Mann und die Familie erneut. Gegenüber dem Zeugen Ka. und dessen erneutem Versuch, sie auf Bitte seines Freundes B. O. zu einer Rückkehr zu überreden, zeigte sich J. O. diesmal entschlossen, nicht zurückzukehren. Sie äußerte dem Zeugen Ka. gegenüber, sie habe sich entschieden, wolle ihr eigenes Leben leben und habe keine Angst mehr.

40

Zum 1. Januar 2011 meldete J. O. sich und die Tochter Sh. beim Einwohnermeldeamt der Stadt Kiel um, mit der Wohnung A. O.s als neue Meldanschrift. Es steht nicht fest, dass die Angeklagten hiervon Kenntnis hatten.

41

Am Tattag, dem 7. Januar 2011, kam es im Verlaufe des Vormittags zu einer Begegnung des später getöteten A. O. mit dem Angeklagten K. in der Nähe der Ausländerbehörde der Stadt Kiel in der Fabrikstrasse/Andreas-Gayk-Strasse, worin die Tat wahrscheinlich ihren Auslöser hatte. Die Kammer hat Einzelheiten dieser Begegnung, wie auch den Umstand, ob J. O. dabei anwesend war oder nicht, nicht aufklären können. J. O. hat im Prozess das Zeugnis verweigert und auch der Verwertung ihrer früheren Angaben widersprochen, ihre richterliche Vernehmung war nicht verwertbar.

42

Jedenfalls steht fest, dass der Angeklagte Ks. O. den Angeklagten K. in der Nähe der Ausländerbehörde Kiel absetzte und in seinem Auto auf den Angeklagten K. wartete. Ks. O. hatte an diesem Tag Urlaub. Der Angeklagte K. kehrte nach einer Weile schlecht gelaunt zurück und begann nun, mit seinem Mobiltelefon zu telefonieren. Innerhalb der nun folgenden halben Stunde vor der sich kurz vor 12.00 Uhr ereignenden Tat telefonierten die Angeklagten untereinander wie auch mit Yd. O., der Frau des Angeklagten A.-G. O.. Die Kammer geht davon aus, dass Gegenstand der Telefonate eine Verabredung zu einem Angriff auf A. O. war. Nur so ist das nahezu zeitgleiche Erscheinen der Angeklagten am Tatort und der dort sofort beginnende Angriff auf A. O. zu erklären. Woher den Angeklagten bekannt war, dass sie A. dort zu dieser Zeit antreffen würden, ist unklar geblieben.

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Die Telefonate führten die Angeklagten nun innerhalb kurzer Zeit, etwa einer halben Stunde, am Tatort zusammen:

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So war der Angeklagte B. O. an diesem Tag seit morgens für seinen Arbeitgeber, die Reinigungsfirma des Zeugen Ka., zur Arbeit eingesetzt, und zwar zur Reinigung von Treppenhäusern im Gustav-Schatz-Hof in  Gaarden , wenige hundert Meter vom Tatort entfernt. Er war mit seinem Kollegen T. dort, beide mit getrennten Autos. Der Angeklagte B. O. war mit seinem eigenen Wagen gefahren, einem silbernen Opel Vectra Kombi, der eine Delle am Heck hatte und später am Tatort gesehen wurde. Der Angeklagte B. O. trug an diesem Tag die in seiner Firma übliche Arbeitskleidung, eine Jacke mit farblich abgesetztem Schulterbereich, wie sie später auf einer Videoaufzeichnung der Tat der Bekleidung eines der Täter ähnelte. B. O. erhielt um 11.42 Uhr einen Anruf von Yd. O., die zuvor von dem Angeklagten K. angerufen worden war und schon mit ihrem Mann, dem Angeklagten A.-G. O. gesprochen hatte. Um 11.44 Uhr rief nun der Angeklagte B. O. seinen auf demselben Gelände arbeitenden Arbeitskollegen T. an und teilte ihm mit, er - B. - müsse schnell los wegen einer Familienangelegenheit. Danach fuhr B. O. mit seinem Auto zum Tatort, der „ Gaarden -Bäckerei“, einer türkischen Bäckerei im Zentrum Kiel- Gaarden s.

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Dort befand sich zu dieser Zeit der später getötete A. O., um dort - wie gelegentlich - Brot zu kaufen. Er war mit dem von ihm regelmäßig benutzten Auto eines Freundes vor Ort, einem blauen VW Golf, den er in einer Stichstraße direkt vor der Bäckerei abgestellt hatte. Es handelt sich bei dieser Stichstraße um eine für Durchgangsverkehr nicht zugelassene Seitenstraße in der Nähe eines zentral in  Gaarden  gelegenen Supermarktes und einer von Fußgängern und Kraftfahrzeugen rege frequentierten Kreuzung der Straßen Karlstal und Schulstraße. Die Stichstraße ist, sofern eine dort im Einmündungsbereich vorhandene Schranke geöffnet ist, von der Schulstraße aus eine kurze Häuserzeile entlang befahrbar, in der sich die  Gaarden -Bäckerei befindet. Als Fußgänger kann man die Stichstraße weiter gehen, hindurch bis zum  Vinetaplatz , dem zentralen und belebten Markplatz Kiel- Gaarden s. Für die Lage des Tatortes wird ergänzend nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen auf das Orthophoto (Luftbild), vorgeheftet der Lichtbildmappe, sowie die Lichtbilder 5 und 11 der Lichtbildmappe.

46

Zur Tatzeit herrschte im Bereich um den Tatort alltäglicher Straßen- und Fußgängerverkehr. Auch in der  Gaarden -Bäckerei, in der sich später die Tat ereignete, waren immer wieder Kunden anzutreffen. Die Bäckerei verfügt über einen kleinen Verkaufsraum mit einem über Eck errichteten Glastresen, über dem in der Decke drei kleinere Überwachungskameras, die auf den Eingangs- und Publikumsbereich der Bäckerei gerichtet sind, ohne dass diese auffällig oder Hinweise auf sie an der Tür angebracht wären. Insgesamt ist der Verkaufsraum sehr klein, der für die Kunden vorgesehene Raum wenige Quadratmeter groß und mit Waren in und vor den Regalen eng bestückt. Für Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder Nr. 30, 45 und 47 der Lichtbildmappe ergänzend verwiesen.

47

A. O. hatte gerade in der Bäckerei ein Brot gekauft, den Verkaufsraum verlassen und das Brot in seinem Fahrzeug abgelegt, als einer der Angeklagten - entweder der Angeklagte Y. O. oder der Angeklagte K. - dort am Fahrzeug erschien. Es entwickelte sich ein lautes Wortgefecht mit Beschimpfungen, möglicherweise auch bereits ein Handgemenge. Es war inzwischen wenige Minuten vor 12.00 Uhr. Wie es im Einzelnen zu dem Aufeinandertreffen kam und was Inhalt der Auseinandersetzung war, hat nicht festgestellt werden können.

48

Nahezu zeitgleich trafen die weiteren 4 Angeklagten am Tatort ein. Drei der Angeklagten erschienen mit ihren eigenen Fahrzeugen: B. O. in seinem silbernen Opel, Ks. O. in seinem dunklen 3er BMW und der Angeklagte A.-G. O. in seinem lila Ford Ka. Die Angeklagten ließen die Fahrzeuge bei der Einmündung der Stichstraße stehen – teilweise den Straßenverkehr blockierend – und stürzten aus den Fahrzeugen. Sie rannten auf den zu dieser Zeit an seinem Auto gerade – wie beschrieben – mit einem der Angeklagten streitenden A. O., das Tatopfer, zu. Dabei hatten jedenfalls zwei der heranstürmenden Angeklagten deutlich sichtbar ein Messer in der Hand. Der angegriffene A. O. rannte in die Bäckerei zurück, alle 5 Angeklagten hinter ihm her. A. O. wählte noch im Laufe des Angriffs mit seinem Handy, das er in der Tasche hatte, die Notrufnummer 110, ohne noch ein Gespräch mit der Notrufzentrale aufzunehmen. Als jetzt die Angeklagten dem A. O. in die Bäckerei hinterher rannten, spätestens aber im Laufe des folgenden Geschehens in der Bäckerei, waren sich die Angeklagten untereinander einig und hatten den Vorsatz, den A. O. gemeinsam zu töten.

49

Das sich nun in dem Verkaufsraum der Bäckerei ereignende Tatgeschehen wurde von zwei in der Bäckerei installierten Videokameras aufgezeichnet. Die Kammer geht davon aus, dass den Angeklagten dieser Umstand nicht bewusst war. Die Videoaufzeichnungen erfassten in schlechter Bildqualität den im Folgenden beschriebenen Tatablauf:

50

Innerhalb von 15 Sekunden spielte sich in dem Verkaufsraum der Bäckerei vor dem Glastresen im Wesentlichen Folgendes ab - auf die in Klammern bezeichneten Lichtbilder der Akte wird wegen der Einzelheiten nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO ergänzend verwiesen:

51

Der später getötete A. O. stürzte rückwärts in den Verkaufsraum, der Angeklagte A.-G. O. als erster der Angeklagten vorwärts hinterher (Bl. 60 A oben). A.-G. O. hielt das Tatopfer am Kragen, machte einen Hieb mit der rechten Hand in dessen Gesicht. Wie sich später in der Videoaufzeichnung zeigt, im Bildverlauf und in den Bewegungen, hatte er dabei in dieser Hand ein Messer. Die Angeklagten Ks. O. und K. erschienen nun in der Bäckerei, als gerade direkt vor ihren Augen der Angeklagte A.-G. O. eine weite Ausholbewegung mit dem rechten Arm mit dem Messer in Richtung auf das Opfer machte, das rückwärts in die Ecke zwischen den Glastresen auszuweichen versuchte, sich mit erhobenen Armen Weg duckte und dabei fast zu Boden ging (Bl. 60 A unten). Der Angeklagte A.-G. O. stach zu, wobei unklar ist, ob der Stich den A. O. traf. Einige Kunden, die noch in der Bäckerei waren, verließen diese nun. An ihnen vorbei drängten sich der Angeklagte Ks. O. und der Angeklagte K. zum Opfer, während gerade vor ihren Augen der Angeklagte A.-G. O. weiter auf das Opfer, dessen Hals und Gesicht, einstach (Bl. 60 B oben). Der Angegriffene A. O. versuchte auch diesen Stichen auszuweichen. Inzwischen hatte er direkt hinter/ neben sich den Angeklagten K., der sich an dem Angeklagten Ks. O. vorbei zum Tatopfer gedrängt hatte. Unmittelbar neben dem Angeklagten K. befand sich der Angeklagte Ks. O. beim Tatopfer, hatte seine linke Hand an dessen Kragen und schlug mit seinem rechten Arm einmal auf den gebeugten Rücken des A. O. (Bl. 60 B unten). Dieser war nun von drei Tätern umringt. Zudem hatte inzwischen der Angeklagte Y. O. die Bäckerei betreten und ein Messer gezogen (Bl. 60 C oben). Mit dem gezogenen Messer vor sich in der Hand und mit Blick auf die anderen blieb er in Höhe des Eingangs beim Durchgang zum rückwärtigen Teil des Tresens und der Bäckerei stehen sah er der Auseinandersetzung zu (Bl. 60 C unten). Der Angeklagte K. hatte inzwischen eine erste Stichbewegung mit dem rechten Arm von unten gegen A. O.s gebeugten Körper ausgeführt. Er führte nun - wie insbesondere die Videoaufzeichnungen der anderen, nur den unteren Tresenbereich und Boden filmenden Kamera zeigen - jedenfalls noch vier weitere rasche Stichbewegungen dieser Art aus, also von seitlich unten in Richtung auf das nach vorn gebeugte Opfer, auf das währenddessen auch der Angeklagte A.-G. weiterhin einwirkte. In der Zwischenzeit hatte beim ersten Stich des Angeklagten K. als letzter der Angeklagten B. O. mit einem großen Messer deutlich sichtbar in der Hand die Bäckerei betreten (Bl. 60 D). Er begab sich zwischen den Angeklagten A.-G. O. und den Angeklagten Ks. O. zum Opfer (Bl. 60 E) und stach zweimal in Richtung auf den Rücken des A. O., der inzwischen von vier Tätern umgeben war (Bl. 60 F). Der Angeklagte Ks. O. wich nun von der Gruppe etwas zurück, während diese sich, das gebeugte Opfer weiterhin eng umringend, in Richtung des Angeklagten Y. O. verlagerte, der noch immer beim Durchgang zum hinteren Bäckereiteil mit gezogenem Messer in der Hand stand, die Auseinandersetzung beobachtete und nunmehr erstmals in Reichweite zum Opfer kam (Bl. 60 G). Vor seinen Augen versuchte A. O. weiterhin, seinen Angreifern in nach vorn gebeugter Körperhaltung zu entkommen (Bl. 60 H). Nun stach der Angeklagte K. mit einer weiten Ausholbewegung von oben auf den Rücken des A. O. (Bl. 60 I), der schließlich zur vorderen Glastür der Bäckerei und aus der Bäckerei heraus stürzte, die Angeklagten hinterher (Bl. 60 J). Dabei steckte Y. O. sein Messer Weg (Bl. 60 L).

52

Was sich nun draußen vor der Bäckerei weiter abspielte, wurde von den in der Bäckerei angebrachten Überwachungskameras nicht mehr erfasst. Das Geschehen wurde aber von einigen Passanten, die schon beim Eintreffen der Angeklagten auf das Geschehen aufmerksam geworden waren, beobachtet. Demnach gingen die Angriffe auf A. O. vor der Bäckerei weiter, und zwar mit Tritten und Schlägen, eventuell auch mit weiteren Stichen und Schnitten. Mehrere der Angeklagten beteiligten sich daran, nach dem Eindruck der Tatzeugen alle von ihnen. Ob und welche einzelnen Verletzungen dem A. O. beim Geschehen vor der Bäckerei und durch wen beigebracht wurden, hat sich nicht zuordnen lassen. Jedenfalls fiel das Tatopfer infolge der Angriffe vor der Bäckerei einmal rücklings auf einen großen Blumenkübel und wurde von einem der Angeklagten, möglicherweise von Y. O., mit dem Fuß so heftig gegen den Kopf getreten, dass sich der Schuhsohlenabdruck als Abschürfung der Haut an der Schläfe abzeichnete. Nachdem A. O. sich von dem Blumenkübel wieder erhoben hatte, wurde er weiter angegriffen. Inzwischen war bei ihm auch zu sehen, wie er aus Schnittverletzungen an Hals und Gesicht blutete.

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Die Angeklagten verließen fluchtartig den Tatort, stürzten in ihre Autos und flohen damit vom Tatort.

54

A. O. brach kurz darauf vor der Bäckerei zusammen. Rettungsbemühungen einiger Tatzeugen blieben erfolglos. A. O. verblutete wenige Minuten später, noch vor dem Eintreffen der Ambulanz.

55

Sein Körper wies letztlich 18 Stich- und Schnittverletzungen auf. Es fanden sich darunter vier lebensbedrohliche Einstiche im Oberkörper, einer davon in die Lunge, einer in den Brustkorb, zwei in den Bauchraum, von denen ein Einstich eine Tiefe von 12 cm aufwies und die Leber verletzte. Hinzu kommen einige für sich genommen nicht lebensbedrohliche Schnittverletzungen im stark durchbluteten Hals- und Kopfbereich, u. a. eine quer über den Hals verlaufende Schnittverletzung von 14 cm Länge, die den Kehlkopf freilegte. Als stumpfe Gewalteinwirkung war vor allem ein deutlich sichtbarer Abdruck gleich einer Schuhsohle auf der Haut an der Schläfe des Getöteten zu erkennen.

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Der Angeklagte Ks. O. begab sich noch am Tattag wegen einer Schnittverletzung an der Hand in ärztliche Behandlung und ließ sich krankschreiben. Gegenüber seiner Verlobten, die ihn ins Krankenhaus begleitete, gab er auf deren besorgte Frage, ob er etwas mit der gerade im Radio gemeldeten, tödlich ausgegangenen Messerstecherei in Kiel- Gaarden  zu tun habe, zur Antwort, er hoffe, nicht. Als Ks. O. einige Tage später festgenommen wurde, erklärte er auf seine Handverletzung angesprochen, diese sei von der Sache am Freitag. Der Tattag war ein Freitag.

57

Der Angeklagte B. O. nahm sich in den Tagen nach der Tat bei seinem Arbeitgeber Ka. unbezahlten Urlaub auf unbestimmte Zeit. Seinen Arbeitskollegen T. bat er, mit ihm eine Arbeitshose zu tauschen, was dieser auch tat. Zudem veranlasste B. O. den Zeugen T., gegenüber der Polizei wahrheitswidrig zu behaupten, man sei zur Tatzeit mit nur einem Fahrzeug, einem Firmenwagen, gemeinsam zum Arbeitseinsatz gewesen.

58

Bereits am Tattag war ein Verdacht auf Mitglieder der Familie O. und auf den Angeklagten K. gefallen. Sie wurden zur Fahndung ausgeschrieben. Der Angeklagte K. wurde am 15. Januar 2011 in Süddeutschland festgenommen. Er hatte eine – im Sinne einer unabsichtlichen Selbstverletzung durch Abrutschen vom Messergriff – zur Tat passende Schnittverletzung an der rechten Hand. Nach einem Gespräch der Mordkommission mit dem Vater der Angeklagten O., M. O., stellten sich die Angeklagten Y., Ks. und A.-G. O. am Abend des 19. Januar 2011 der Polizei und der Angeklagte B. O. wurde am nächsten Morgen in seiner Wohnung festgenommen.

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Die Angeklagten befinden sich seitdem in Untersuchungshaft.

IV.

60

Die Angeklagten A.-G., B. und Y. O. sowie der Angeklagte K. haben von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht.

61

Der Angeklagte Ks. O. hat zu Beginn der Hauptverhandlung die folgende schriftliche Erklärung verlesen:

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„Bis zu meiner Verhaftung habe ich immer noch zu Hause gewohnt. Ich habe mich allerdings bereits seit langem aus den sehr engen und mich auch einengenden Familienstrukturen losgelöst. Schon mit meiner letzten Freundin hatte ich überlegt auszuziehen. Das hat damals leider nicht geklappt. Seit meiner Beziehung mit meiner jetzigen Verlobten, Frau Ka., planten wir zusammenzuziehen und auch hierüber den Kontakt zu meiner Familie zu verringern. Ich habe mich daher zu Hause vor allem zum Schlafen und zum Wechseln der Kleidung aufgehalten. Ich habe meine Zeit neben der Arbeit vor allem mit Freunden und mit und bei meiner Verlobten verbracht.

63

Ich fühle mich sehr wohl in Deutschland und akzeptiere den Umgangsstil. Ich habe beispielsweise nie Probleme damit gehabt, dass meine jetzige Verlobte bereits zwei Kinder hat. Auch zu diesen habe ich ein gutes Verhältnis. Meine Verlobte ist sehr selbstständig. Ich fühle mich daher in der sehr gleichberechtigten Beziehung mit ihr sehr wohl.

64

Ich habe von den Streitigkeiten meines Schwagers S. K. nur am Rande mitbekommen.

65

S. hat öfter erzählt, dass eine bestimmte Person ihn provoziert und auch und angegriffen habe. Gegen diese Übergriffe habe er, S., sich nicht wirklich wehren können, weil er keine Straftaten begehen wollte. Außerdem, glaube ich, hatte er Angst vor dieser Person bei der es sich um Ah. O. handeln musste. Obwohl ich also insgesamt sehr wenig mit den Geschehnissen in meiner Familie und meinem Schwager zutun hatte, bekam ich doch mit, dass S. öfter Ärger mit diesem hatte. Ich hatte Ah. O. noch niemals zuvor gesehen.

66

Am 7.1.2011 war ich vormittags mit S. K. verabredet, da er zur Ausländerbehörde musste und mich gebeten hatte, ihn zu fahren. Ich hatte daher ihn und seine Tochter abgeholt und war mit ihnen zur Ausländerbehörde gefahren. Ich ließ S. und seine Tochter  Shadir  in ca. 50 Meter Entfernung von der Ausländerbehörde vor der Gaststätte Tonis raus. Die beiden gingen in Richtung Ausländerbehörde. Ich fuhr in die Straße rein bis zum Ende, da ich einen Parkplatz suchte. Ich fand dort allerdings keinen. Also fuhr ich wieder in Richtung Tonis zurück und hielt gegenüber der Ausländerbehörde an. Nach nur kurzer Zeit kam S. mit seiner Tochter ins Auto zurück. Er hatte auf einmal sehr schlechte Laune. S. sagte: "Bring mich nach Hause." Ich habe zu diesem Zeitpunkt dort niemand anderen gesehen. Ich wollte nun zu meiner Familie nach Hause fahren, um das Mädchen dort hinzubringen, da diese überwiegend in unserer Großfamilie lebte. S. telefonierte nun. Ich hörte nur Bruchstücke von dem, über was er sprach, aber er war aufgeregt und wütend. Soweit ich mitbekam hatte S. den A. O. bei der Ausländerbehörde gesehen. Es muss dort irgendetwas vorgefallen sein, was die schlechte Laune von S. ausgelöst hat.

67

Während ich also von der Ausländerbehörde über die  Gablenzbrücke  nach  Gaarden  fuhr telefonierte S.. Mein Telefon klingelte, ich sah, dass es Yl. war. Ich bin aber nicht rangegangen. Dann rief mich mein großer Bruder Ao. an. Zu diesem Zeitpunkt waren wir allerdings schon in  Gaarden , in der Helmholzstraße, also in der Nähe der Wohnung meines Schwagers. Ao. wolle wissen, wo ich bin, oder, ich denke mal, wo ich und mein Schwager sind. Während wir sprachen sah ich Ao. mit seinem Auto über den Ostring auf der Helmholzstraße in meine Richtung kommen. Er bekam mit, dass ich ihn gesehen hatte und wir vereinbarten uns gleich bei dem Pizzaladen in Richtung Feuerwehr zu treffen. Ao. hielt an. Bei ihm im Auto befand sich noch ein weiteres Familienmitglied. Ich habe S. dort raus gelassen, habe mich mit meinem Bruder nicht weiter unterhalten, weil ich mit ihrer Aufgeregtheit nichts zutun haben wolle und für den Tag andere Pläne hatte. Ich fuhr also mit meiner Nichte nach Hause. Zu Hause bin ich mit der Kleinen hochgegangen und habe sie bei Yl. abgeliefert. Dort sah ich noch O. O. und meine Schwester Mo.. Ich habe dort keinen Besuch gesehen.

68

Irgendwie dachte ich mir schon, dass S. und mein Bruder irgendeinen Streit mit dem A. O. hatten. Nachdem ich meine Nichte abgesetzt hatte, blieb ich noch einige Zeit dort und zog mich um. Ich wollte zu meinem Freund, dem C. S., den ich regelmäßig besuche. Dieser wohnt hinter der Norddeutschen Straße. Man fährt dort über die Schulstraße hin.

69

Etwa 20 Minuten nach meiner Ankunft in der Wohnung verließ ich diese also wieder, stieg ins Auto und fuhr die Helmholzstraße in Richtung Norddeutsche Straße. Als ich in die Schulstraße eingebogen war, sah dort einen VW Golf stehen. Ich wurde nur aufmerksam, weil neben dem Auto einer meiner Brüder und eine weitere Person standen. Heute weiß ich, dass dies der A. O. war. Die beiden Personen stritten sich. Ich hielt daher mit meinem Auto an und stieg aus. Es war ein aggressiver Streit. Ich meine mich zu erinnern, dass der A. O. rief: "Ich bringe euch um". Ich bin deswegen hingerannt. Zu diesem Zeitpunkt sah ich nicht, ob sich noch weitere Personen in der Nähe befanden. Ich hatte zunächst nur aus dem Seitenfenster die beiden Personen streiten gesehen, hielt an und konzentrierte mich auf diese beiden.

70

Das folgende Geschehen habe ich nicht mehr hundertprozentig in Erinnerung, da es sehr hektisch war und ich, wenn ich versuche mich daran zu erinnern, immer wieder Sachen durcheinander bringe.

71

Als ich mich beiden Personen näherte bekam ich auf einmal mit, dass noch weitere meiner Familienmitglieder in der Nähe waren. Ich habe nicht mitbekommen, ob diese in diesem Moment gerade ankamen und zu den beiden rannten oder schon vorher da gewesen waren. Ich habe in diesem Moment nicht mitbekommen, ob einer der Beteiligten ein Messer oder ähnliches in der Hand hatte. Ich selbst hatte kein Messer und auch keine andere Waffe dabei, weder im Auto noch direkt bei mir.

72

Es gab nun ein Gerangel, bei dem mehrere meiner Familienangehörigen auf die einzelne Person einschlugen. Nach nur sehr kurzer Zeit, unter Umständen nur zehn bis zwanzig Sekunden, rannte A. O. in Richtung Bäckerei. Ich weiß nicht, warum ich auch hinterher rannte. Ich hatte in diesem Moment nicht wirklich einen Entschluss gefasst, irgendetwas zu tun, sondern ließ mich einfach mitreißen. Ich kam hinter meinem Bruder Ao. und dem A. O. in die Bäckerei. Ich glaubte, dass mein Bruder beabsichtigte, diesen zu schlagen. Zunächst stand ich hinter Ao., der auf den A. O. einschlug. Ich packte den A. O. mit der einen Hand an der Jacke. Es kann sein, dass ich auch mit der Faust auf ihn eingeschlagen habe. Auf einmal beteiligte sich eine weitere Person an der Auseinandersetzung, die ich zuvor nicht gesehen hatte und die von hinten gekommen sein muss. Ich verspürte einen starken Schmerz an meiner Hand, bewegte mich irgendwie zurück und sah, dass meine Hand blutete und konnte sie nicht mehr richtig bewegen. Ich blieb deshalb in ein oder zwei Metern Distanz zu der Gruppe stehen. In diesem Moment beschäftigte ich mich nur noch mit mir selbst und bekam nicht mit, was da passierte. Auf einmal verließen alle anderen die Bäckerei. Ich ging hinterher, ging direkt zu meinem Auto und fuhr ans Westufer, wo ich mich in die Notaufnahme des städtischen Krankenhauses begab.

73

Ich war danach in großer Panik und versteckte mich daher. Nachdem ich Kontakt zu meiner Familie aufgenommen hatte und diese mir bestätigt hatte, dass ein Strafverteidiger beauftragt war, stellte ich mich der Polizei.

74

Hätte ich nur im Entferntesten geahnt, was bei dieser Auseinandersetzung passiert, wäre ich sofort weitergefahren. Ich weiß nur, dass ich zunächst Angst hatte, dass meinem Bruder etwas passieren könnte. Ich habe erst in dem Moment, in dem ich Schmerzen in meiner Hand verspürte, mitbekommen, dass hier Messer eingesetzt wurden.“

75

Nachfragen hat der Angeklagte Ks. O. nicht zugelassen.

V.

76

Die Feststellungen der Kammer zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen insbesondere auf den zeugenschaftlichen Angaben des Arbeitgebers und Vertrauten der Angeklagten Ka., der Verlobten Ks. O.s I. Ka., der S.er Polizeibeamten Me. und W., der Bewährungshelferin Bo., des Sachverständigen Dr. S. über die Ergebnisse der Exploration des Y. O., auf Unterlagen zum Werdegang des Angeklagten K., verlesenen Urteilen sowie Auskünften der Meldebehörden und des Ausländeramtes.

77

Am Ende der Beweisaufnahme steht für die Kammer zur Überzeugung fest, dass es sich bei den Personen, die auf dem Tatvideo bei der Tötung des A. O. zu sehen sind, um die Angeklagten handelt (V.). Die Kammer ist auch für alle Angeklagten zu dem Ergebnis gelangt, dass jeder von ihnen nach Art und Umfang seiner Tatbeteiligung Mittäter eines gemeinsamen Totschlags gewesen ist (VI.). Zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Tat um einen Mord handelte, ist die Kammer demgegenüber bei keinem der Angeklagten gelangt (VII.)

1.

78

Die Feststellungen der Kammer, dass der Angeklagte Ks. O. einer der Täter, nämlich der auf dem Videomitschnitt der Tat als zweite Täterperson die Bäckerei betretende Angreifer war, beruht wesentlich auf der geständigen Einlassung des Angeklagten Ks. O. selbst. Ks. O. hat zu Beginn der Beweisaufnahme eine Erklärung selbst verlesen, in der er eingeräumt hat, er sei einer der 5 Täter in der Bäckerei gewesen. Er hat darin geschildert, wie er hinter seinem Bruder Ao. (wie sein älterer Bruder, der Angeklagte A.-G. nach Angaben der Zeugen in der Familie genannt wird) und dem A. O. in die Bäckerei gekommen sei. Ks. O. hat in seiner Einlassung sodann einen Teil der Auseinandersetzung in der Bäckerei aus seiner Sicht geschildert, nämlich Schläge durch seinen Bruder Ao., die Beteiligung einer weiteren Person sowie die Möglichkeit, dass auch er selbst – der Angeklagte Ks. O. – auf den A. O. eingeschlagen habe. Als er seine Verletzung an seiner Hand bemerkt habe, sei er zurückgewichen und habe sich nur noch mit sich selbst beschäftigt. Der Angeklagte Ks. O. hat damit glaubhaft gestanden, der zweite die Bäckerei betretende Angreifer gewesen zu sein. Auch wenn sich sein Geständnis nicht zu allen Einzelheiten verhält und die Kammer der Einlassung Ks. O.s – wie noch zu zeigen sein wird – nicht in allen Punkten folgt, so ist das Geständnis seiner Beteiligung an sich doch glaubhaft und Grundlage der Entscheidung der Kammer. Es ist insbesondere kein Grund ersichtlich, weshalb Ks. O. sich selbst zu Unrecht belasten sollte. Zudem liegen weitere Beweisergebnisse vor, die unabhängig von der Einlassung Ks. O.s für seine Täterschaft sprechen und das Geständnis stützen.

79

So hatte Ks. O. seit dem Mittag des Tattages, kurz nach der Tatzeit – wie auch in seiner Erklärung beschrieben – eine heftig blutende Schnittverletzung am Zeigefinger der rechten Hand. Wie schon die Verletzungen des Tatopfers belegen, es aber auch auf dem Video der Tat zu erkennen ist, kamen bei der Tat Messer zum Einsatz. Passend zum Tatgeschehen und auch zur Einlassung des Angeklagten Ks. O. ist, dass dieser sich, jedenfalls im Handgemenge in der Bäckerei, dabei verletzte, dass auch er mit seinen Händen am Körper des Opfers hantierte, während andere dort mit Messern auf das Opfer einstachen. Tatsächlich ist auf dem Tatvideo zu erkennen, wie Ks. O. seine Hände am Opfer hat, als der letzte hinzugekommene Täter, nach den Feststellungen der Kammer B. O., mit einem großen Messer eben dort zusticht. Man erkennt auf dem Video weiter das auch von Ks. O. beschriebene Zurückweichen vom Tatgeschehen, das zu der Erkenntnis einer eigenen Verletzung an der Hand – wie von Ks. O. beschrieben – passen würde. Die Schnittverletzung selbst, die der Angeklagte Ks. O. noch am selben Tag ärztlich behandeln ließ, passt jedenfalls auch für sich genommen zu einer Beteiligung an der Tat, bei der Messer zum Einsatz kamen.

80

Auch die Erklärungen, die der Angeklagte Ks. O. anderen gegenüber für seine Handverletzung gab, sprechen für seine Beteiligung am Tatgeschehen:

81

So hatte er zunächst aufgeregt seine Verlobte, die Zeugin I. Ka., um eine Versorgung der stark blutenden Wunde gebeten, die einen Druckverband anlegte, aber eine Versorgung im Krankenhaus für erforderlich hielt. Auf dem anschließenden Weg in die Klinik erklärte Ks. O. seiner Verlobten zur Herkunft der Wunde, er sei mit einem Messer verletzt worden. Und auf eine Nachfrage seiner Verlobten am Nachmittag anlässlich einer Radiomeldung über eine tödliche Messerstecherei in  Gaarden , ob er etwas damit zu tun habe, antwortete er kurz und bedrückt, er hoffe, nicht. Entgegen seiner sonst fröhlichen Art, die auch am Vormittag des Tattages noch geherrscht hatte, war er seit dem Mittag des Tattages sehr bedrückt und schweigsam, wie ihn seine Verlobte bisher nicht kannte. Seine Äußerung zur Herkunft der Verletzung passt ebenso wie sein auffälliger Stimmungswechsel zu der Annahme, dass seine Schnittverletzung von der Tat herrührte, er an der Tat beteiligt war. Die Kammer glaubt der Zeugin I. Ka.. Ihre Schilderungen waren offen und gut nachvollziehbar. Sie hat in der Hauptverhandlung differenziert und besonnen die Fragen der Beteiligten über ihren Verlobten und dessen Familie sowie über den Tattag und dessen Folgen, insbesondere die Reaktionen Ks. O.s beantwortet. Sie hat sich mit Ausnahme einer Frage zum neuen Wohnort der Familie O. nicht auf das ihr zustehende Zeugnisverweigerungsrecht berufen, sondern war erkennbar bemüht, sich auch unangenehmen Fragen zu stellen. Be- oder Entlastungstendenz waren bei der Zeugin nicht zu erkennen. Soweit sie keine tiefen Einblicke in die Familienstruktur der Familie O. geben konnte, ist dies auch damit zu erklären, dass sie die mit den Fragen bezweckten Auskünfte über die Familie mangels eigener Einblicke in die Familie ihres Verlobten, in der sie neu war, nicht hatte. Dies ist der Kammer plausibel angesichts des Umstandes, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Familie O. auch anderen Personen tiefere Einblicke in ihr Familienleben nicht gewährte. Dass I. Ka. nach ihren Angaben an dem Wochenende nach dem Tattag, das sie mit Ks. O. verbrachte, diesen nicht mit weiteren Fragen zu seiner Beteiligung konfrontierte, sondern ihren Verlobten in seiner von ihr als verzweifelt, hilflos und stumm beschriebenen Stimmung lieber in Ruhe ließ und dass die Zeugin sich statt dessen lieber selbst im Internet anhand der dort verfügbaren Medienberichte über das Geschehen in  Gaarden  informierte, ist der Kammer gut nachvollziehbar. Nach den Beschreibungen der Zeugin befand sich der Angeklagte Ks. O. in einem seelischen Ausnahmezustand, wie sie ihn bei ihren Verlobten bisher nicht erlebt hatte. Zusammen mit der Erkenntnis, dass etwas Furchtbares unter Beteiligung ihres Verlobten geschehen sein musste, das ihm derart schwer zu schaffen machte und auch für die Beziehung nicht ohne Folgen bleiben würde, erklärt dies durchaus, dass die Zeugin ihren Verlobten nicht zusätzlich mit Fragen unter Druck setzten und das Tatgeschehen zur Sprache bringen wollte.

82

Auch die Angabe des Angeklagten Ks. O. im Polizeigewahrsam nach seiner Festnahme, seine Handverletzung stamme „von der Sache am Freitag“, passt zur Annahme seiner Tatbeteiligung. Der Tattag war ein Freitag. Der Angeklagte Ks. O. hat die Herkunft der Verletzung dort bereits offengelegt. Dies stützt das spätere Geständnis seiner Beteiligung an der Tat.

83

Für die Täterschaft Ks. O.s spricht, dass am Tatort ein Fahrzeug gesehen wurde, bei dem es sich den Beschreibungen von Tatzeugen nach um seinen Wagen gehandelt haben kann. Der Angeklagte Ks. O. ist Halter eines schwarzen BMW mit dem amtlichen Kennzeichen KI – Ao 29. Mehrere Zeugen hatten gegenüber der Polizei kurz nach der Tat von einem dunklen BMW mit Kieler Kennzeichen als einem der Täterfahrzeuge gesprochen, so insbesondere der Zeuge G., aber auch die Zeugen R., Ta., H. und Hu., sprachen von einem dunklen Fahrzeug. Die Zeugin Ku. konnte zudem damals das Kennzeichenfragment Ao oder AQ oder AU erinnern. Letztlich passt die Annahme, dass es das Fahrzeug des Angeklagten Ks. O. war, das die Zeugen am Tatort gesehen haben, zur Einlassung des Angeklagten selbst, die den Eindruck vermittelt, dass Ks. O. mit seinem eigenen Wagen am Tatort gewesen sein will.

84

Die einzige unmittelbare Zeugin des Geschehens innerhalb der Bäckerei, die Bäckereiverkäuferin Ö., hat zudem in einer sequenziellen Lichtbildvorlage bei der Polizei das Gesicht Ks. O.s als das eines der Täter wiedererkannt. Zwar konnte sich die Zeugin Ö. bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht mehr daran erinnern, tatsächlich eine Person wieder erkannt zu haben, sondern meinte vielmehr, nur Ähnlichkeiten festgestellt zu haben. Gleichwohl geht die Kammer von einer Wiedererkennung durch die Zeugin Ö. aus, die der Zeugin nicht mehr in dieser Deutlichkeit in Erinnerung sein mag. So hatte die Zeugin Ö., die in Deutschland geboren und bei der Polizei insoweit ohne Sprachschwierigkeiten aufgetreten ist, am 24. Januar 2011, gut 2 Wochen nach der Tat, bei dem das Gesicht Ks. O.s zeigenden Lichtbild, das in der letzten der 5 ihr vorgelegten Lichtbildvorlagen enthalten war, zu der Erklärung veranlasst, sie bringe das Gesicht mit der Person eines der Täter in Erinnerung, der sich bei der Tatausführung zeitweise neben dem „Glatzköpfigen“ befunden habe. Sie könne nicht genau angeben, warum sie sich jetzt detailliert an diese Person erinnere, sei sich aber sicher, dass dieser Mann bei der Tat dabei gewesen sei. Die sequenzielle Lichtbildvorlage, die der Zeugin vorgelegt wurde, bestand dabei aus 9 Lichtbildern verschiedener männlicher Personen im Alter von etwa 20 bis 30 Jahren mit braunen Augen und kurzen, braunen Haaren, einem runden Gesicht, eher schmalem Mund und leicht abstehenden Ohren, wobei die Personen keinen Bart tragen, andererseits auch nicht frisch rasiert wirken. Ergänzend wird wegen der Einzelheiten im Erscheinungsbild der abgebildeten Personen gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen auf die im Sonderband SLV enthaltene sequentielle Lichtbildvorlage mit der Nr. 383321. Dass die Zeugin Ö. der Polizei erklärte, sie sei der Meinung, dass die Person am Tattag einen etwas ausgeprägteren Dreitagebart gehabt habe, stellt die Wiedererkennungsleistung nicht in Frage, zumal es sich um ein veränderliches Merkmal handelt und alle in der Lichtbildvorlage enthaltenen Personen ähnlich Barttracht (kein Bart, nicht frisch rasiert) aufwiesen. Dass nach der Wiedererkennungsäußerung beim 4. ihr vorgelegten Lichtbild, das Ks. O. zeigte, die Lichtbildvorlage den dafür geltenden Richtlinien entsprechend möglicherweise abgebrochen wurde, obwohl es für den Erkenntnisgewinn Vorteile haben kann, sie fortzusetzen (vgl. BGH 1 StR 524/11), nimmt der Wiedererkennung, die hier zudem zum Geständnis des Angeklagten Ks. O. passt, nicht jeden Beweiswert.

85

Die Wiedererkennung durch die Zeugin Ö. ist auch für die Kammer bei einem Vergleich zwischen dem Erscheinungsbild der zweiten die Bäckerei betretenden Täterperson auf dem Überwachungsvideo mit dem der Kammer aus fast 30 Verhandlungstagen vertraut gewordenen Erscheinungsbild des Angeklagten Ks. O. nachvollziehbar. Zwar war angesichts der relativ schlechten Bildqualität, dem Blickwinkel der Kamera und der dazu ungünstigen Positionen der zweiten Täterperson weder eine sichere eigene Wiedererkennung durch die Kammer, noch eine objektive Identitätsaussage mittels sachverständiger Gesichtsvergleichung möglich. Der von der Kammer beauftragte Sachverständige für anthropologische Gesichtsvergleichung Dr. G. kam insoweit zu dem Ergebnis, die Identität sei „ nicht entscheidbar“. Gleichwohl lässt sich nach mehrfacher Inaugenscheinnahme des Tatvideos und einem Vergleich mit dem Erscheinungsbild des Angeklagten Ks. O. sagen, dass die auf der Videoaufzeichnung zu erkennenden Merkmale der zweiten Angreiferperson, etwa Haarfarbe, Haaransatz, Augenpartie, Kopfform und Statur zu der Annahme passen, dass es sich um Ks. O. handelt. Zudem sind keine Gesichts- oder Körpermerkmale auf der Videoaufzeichnung zu sehen, die mit denen des Angeklagten Ks. O. nicht zu vereinbaren wären.

2.

86

Zur Überzeugung der Kammer handelte es sich bei der Person, die als vierter der Angreifer dem Tatopfer in die Bäckerei folgte, um den Angeklagten Y. O.. Dies beruht auf einer Gesamtschau der folgenden Umstände:

87

Für seine Anwesenheit am Tatort und seine Beteiligung an der Tat spricht, dass er einen Tropfen Blut, das molekulargenetisch dem Blut des Tatopfers entspricht, an einem Schnürsenkel derjenigen Schuhe hatte, die er bei seiner Festnahme wenige Tage nach der Tat trug. Seine Bekleidung wurde bei der Festnahme am 19. Januar 2011 von der Polizei sichergestellt, so auch die von ihm an diesem Tag getragenen weißen Sportschuhe der Marke „Nike“. Ein blutbehaftetes Teilstück des Schnürsenkels des linken Schuhs wurde dem Landeskriminalamt zur molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung übersandt. Dort untersuchte der sachverständige Molekularbiologe Dr. Z. die Blutspur und extrahierte die Human-DNA. Der Vergleich der sich in der Blutspur zeigenden Allele mit den genetischen Merkmalen der Angeklagten und des Tatopfers ergab, dass die am Schnürsenkel in der Blutspur aufgefundene Human-DNA vollständig dieselben genetischen Merkmale aufwies, die auch das Tatopfer M. A. O. hatte. Dabei war die Spur in 11 Systemen sowie dem System Amelogenin untersucht worden. Die Untersuchung der Spur 18.23.2 vom Schnürsenkel des linken Sportschuhs ergab – vollständig übereinstimmend mit den genetischen Merkmalen des A. O. – im System VWA die 17, im System FGA die 20 und 23, im System TH01 die 6 und 8, im System SE33 die 16 und 28.2, im System D21S11 die 29 und 30, im System D3S1358 die 15 und 16, im System D8S1179 die 11 und 13, im System D18S51 die 13 und 17, im System D16S539 die 13, im System D2S1338 die 23 und im System D19S433 die 13 und 15, im System Amelogenin X und Y. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Z. in der Hauptverhandlung kommt damit als Spurenverursacher der Spur 18.23.2 die Person mit dem an den Sachverständigen übersandten Vergleichsprofil des MO84, mithin der Verstorbene A. O. in Betracht, während andere in den Vergleich einbezogene Personen, etwa die anderen Angeklagten, als Spurenverursacher ausgeschlossen werden konnten. Die Kombination der in der Spur 18.23.2 festgestellten genetischen Merkmale tritt nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Z. bezogen auf die derzeitige Weltbevölkerung seltener als einmal auf. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit stammt damit das Blut, das sich an dem Schnürsenkel des Y. O. befand, vom Getöteten.

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Die Kammer geht auch davon aus, dass der Blutstropfen bei der Tat auf den Schuh gelangte. Anhaltspunkte für eine andere Gelegenheit, bei der das Blut des Getöteten dorthin gelangt sein könnte, haben sich nicht ergeben. Das äußere Erscheinungsbild des Blutstropfens spricht auch gegen Überlegungen, Opferblut könnte etwa durch einen Abrieb von einem anderen Spurenträger oder einer anderen Person nach der Tat an den Schnürsenkel gelangt sein. Der Augenschein der von dem Schnürsenkel mit der Blutspur gefertigten Lichtbilder ergibt für die Kammer, dass es sich der Form nach eher nicht um einen Abrieb, vielmehr um einen klar umgrenzten Tropfen von Blut handelte, der die Spur verursachte. Zu der Annahme, dass der Angeklagte Y. O. die bei seiner Festnahme getragenen weißen Sportschuhe, die an ihrem Schnürsenkel die Blutspur aufwiesen, auch am Tattag trug, passt, dass diejenige Person, die man als einzige auf den Videoaufzeichnungen der Tat für Y. O. halten kann und die auch die Kammer für Y. O. hält, dort weiße Sportschuhe trägt.

89

Als Beleg einer Tatbeteiligung des Angeklagten Y. O. sieht die Kammer zudem seine eigenen Äußerungen an, die er in einem beschlagnahmten Brief an seine Freundin Ab. und die er in einem Gespräch mit dem jugendpsychologischen Sachverständigen Dr. S. machte. So schrieb Y. O. am 6. Februar 2011, einen Monat nach der Tat, aus der Untersuchungshaft einen Brief an seine Freundin. Darin hieß es unter anderem, sie solle ihn nicht fragen, warum er dabei gewesen sei. Er wisse es selber nicht. Er bekomme schlechte Laune und ärgere sich selbst darüber, wenn er daran denke. Weiter schrieb er, er habe mit einer blöden Sache seine ganze Zukunft kaputt gemacht und er müsse, wenn er irgendwann entlassen werde, ganz neu anfangen. Er bereue sehr, von ganzem Herzen, dass er dort gewesen sei. Allah müsse ihm verzeihen. In den mehrstündigen Gesprächen, die der Sachverständige Dr. S. im Rahmen seiner Exploration mit dem Angeklagten Y. O. in der Haftanstalt über das Leben und die Person des Angeklagten führte, bestritt Y. O. zu keiner Zeit eine Tatbeteiligung oder die Berechtigung seiner Haft. Er äußerte vielmehr gegenüber dem Sachverständigen in einem der Gespräche, die Tat stecke man Weg, vergesse man dann. Er wolle jetzt nach der Tat auch sündenfrei leben. Vom Sachverständigen mit dem Widerspruch zwischen der Tat und dem Koran konfrontiert äußerte er, man müsse einen Weg finden, müsse es vergessen.

90

Aus Sicht der Kammer lassen diese Äußerungen Y.s einen anderen Schluss als den auf seine Beteiligung an der Tat nicht zu, zumal er sie gegenüber Personen und in Situationen tätigte, die weder Prahlerei noch sonst falsche Selbstbezichtigungen erwarten lassen.

91

Auch beim Angeklagten Y. O. passt zudem das Erscheinungsbild zu einem der Täter, wie es von Zeugen beschrieben und von einer der Überwachungskameras aufgezeichnet worden ist. Auch mehrere Zeugen vor der Bäckerei haben einen der Täter als nach Kleidung und Erscheinung jünger, um die 20, beschrieben, auch wenn in den mit den Tatzeugen durchgeführten sequenziellen Lichtbildvorlagen niemand Y. O. wiedererkannt hat. Die Kammer hat auch hinsichtlich des Angeklagten Y. O. die Videoaufzeichnungen der Tat in Augenschein genommen, mit dem Erscheinungsbild des Angeklagten Y. O. die darauf erkennbaren Täterpersonen verglichen und eine Wiedererkennung geprüft. Eine Identität kam insoweit nach Alter und Erscheinung mit der Täterperson, die mit gezogenem Messer im Hintergrund steht, durchaus in Betracht. Wenn auch die Unschärfe des Tatvideos der Kammer keine eigene sichere Wiedererkennung bei dieser Täterperson ermöglichte und auch eine Identitätsfeststellung durch den anthropologischen Sachverständigen Dr. G. angesichts des zu dieser Person vorliegenden Bildmaterials zu der neutralen Klassifizierung kam,“ nicht entscheidbar, aber möglich“, passt doch das Erscheinungsbild des Angeklagten Y. O. zu der Täterperson im Hintergrund, namentlich der schmalen Gestalt mit schmalen Hüften und Schultern, die eher jugendliche Kleidung mit weißen Schuhen und modisch schmalen Hosen. Auch Haartracht und Haarfarbe, die Gesichtsform und die beim Angeklagten auch in der Hauptverhandlung zu beobachtende motorisch zurückhaltende Körpersprache, mit wenig Raum greifenden Bewegungen passen nach dem Eindruck der Kammer. Körper- oder Gesichtsmerkmale, die mit der Annahme der Identität der Person nicht in Einklang zu bringen wären, haben sich demgegenüber nicht gezeigt. Ergänzend wird wegen der Einzelheiten im Erscheinungsbild des Angeklagten Y. O. gemäß 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen auf die Lichtbilder Bl. 2438 d.A.)

3.

92

Dass es sich bei dem ersten hinter dem Tatopfer in die Bäckerei stürmenden Täter um den Angeklagten A.-G. O. handelte, beruht auf einer Gesamtschau der nachfolgenden Umstände:

93

Sein Bruder, der Mitangeklagte Ks. O., hat in der von ihm verlesenen Einlassung geschildert, wie er nach „Ao.“, also seinem Bruder A.-G. O., bei der Tat die Bäckerei betreten habe. Damit hat er seinen Bruder glaubhaft belastet, der erste die Bäckerei betretende Täter gewesen zu sein. Ein Grund oder Vorteil für Ks. O., seinen Bruder zu Unrecht zu belasten, ist nicht ersichtlich. Eine Verlagerung von Verantwortung etwa ist insoweit nicht erkennbar. Auch wird die Angabe des Angeklagten Ks. O., A.-G. O. sei bei der Tat dabei gewesen, bestätigt durch eine Reihe von Indizien, die unabhängig von der Einlassung des Angeklagten Ks. O. für die Täterschaft A.-G. O.s sprechen.

94

So hat der Angeklagte A.-G. O. in einer spontanen Äußerung gegenüber dem Zeugen D., dem ermittelnden Polizeibeamten der Mordkommission, seine Anwesenheit bei der Tat zugegeben. Während einer Autofahrt im Zusammenhang mit der Haftvorführung äußerte der Angeklagte A.-G. O. dem Beamten gegenüber - wie dieser in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundete - er sei „nur zur Streitschlichtung“ am Tatort gewesen. Der Angeklagte A.-G. O. räumte damit seine Anwesenheit bei der Tat ein, wenn auch nicht zugleich seine Beteiligung an der Tat, die aufgrund anderer Beweismittel, insbesondere der Videoaufzeichnung, feststeht. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Angeklagte A.-G. O. seine eigene Anwesenheit am Tatort etwa zu Unrecht nur behauptet haben könnte. Motive für eine solche Selbstbezichtigung sind nicht ersichtlich.

95

Für die Täterschaft A.-G. O.s spricht maßgeblich, dass sein äußeres Erscheinungsbild im hohen Maße demjenigen entspricht, das der erste die Bäckerei betretende Täter auf dem Tatvideo aufweist. Die Kammer hat am Ende der Hauptverhandlung, nach fast 30 Verhandlungstagen, in denen sie den Angeklagten A.-G. O. vor Augen gehabt und mit seinem Äußeren, seinem Gesicht, seiner Statur und auch seinen Bewegungen vertraut geworden ist, den Angeklagten auf dem Tatvideo, das am Ende der Beweisaufnahme erneut in Augenschein genommen worden ist, wieder erkannt. Die Kammer ist sich der schlechten Qualität der Videoaufzeichnungen bewusst, die eine geringe Auflösung aufweisen und feine Einzelheiten insbesondere auch in den Gesichtern deshalb nicht abbilden, insbesondere in Standbildern nicht, und dass die weichen Konturen und die Perspektive der Aufnahmen dazu Anlass geben, eine Identitätsaussage aufgrund eigener Wiedererkennung als Tatrichter nur aufgrund sorgfältigster Prüfung und mit Vorsicht zu treffen. Gleichwohl steht bei dem Angeklagten A.-G. O. seine Identität mit der ersten Täterperson aufgrund eigener Wiedererkennung bei Inaugenscheinnahme des Videos für die Kammer fest. Insbesondere im Bildverlauf ist der Angeklagte A.-G. O. für die Kammer anhand seiner gedrungenen, untersetzten Statur, dem runden Gesicht, dem auffälligen Haarkranz, auch an der Geometrie des Gesichtes an sich, der eher engen Augenpartie und ihrer Stellung zum Mund zu erkennen, wenn man - wie die Kammer in den umfangreichen Sitzungen der Hauptverhandlung - Gelegenheit hatte mit dem Gesicht des Angeklagten A.-G. O., mit seiner Statur und seinen Bewegungen vertraut zu werden. Dabei ist sich die Kammer auch suggestiver Einflüsse bewusst, die durch die Situation der Hauptverhandlung und durch die Konstellation zum Tatopfer und den Mitangeklagten, sowie durch die weiteren Verdachtsmomente gegen den Angeklagten A.-G. O. entstehen können. Die Kammer hat ihre eigene Wiedererkennung auch deshalb gründlich geprüft und hinterfragt, ist sich aber auch danach der Identität der Person sicher.

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Die Kammer sieht sich in ihrer eigenen Wiedererkennung dadurch bestätigt, dass der sehr erfahrene Sachverständige Dr. G., den die Kammer mit einer Gesichtsvergleichung beauftragt hat, auch mit seiner Methode der Betrachtung von Anzahl, Individualität und Kombination erkennbarer Gesichtsmerkmale hier Übereinstimmungen festgestellt hat, die in der Zusammenschau der Merkmale aufgrund des vorgelegten Bildmaterials und seiner Erfahrung als Sachverständiger ihn zu dem Ergebnis brachte, die Identität der Person sei hier „wahrscheinlich bis sehr wahrscheinlich“. Auch der Sachverständige hat vorab in seinem Gutachten darauf hingewiesen, dass die relativ schlechte Bildqualität des Videos, insbesondere die grobe Auflösung bezüglich der auf den Aufzeichnungen erkennbaren Personen die Erkennbarkeit und den Vergleich von Gesichtsmerkmalen einschränke. Gleichwohl sei die Bildqualität dafür ausreichend, nach Vorauswahl von Bildausschnitten aus dem Überwachungsvideo gewisse morphologische Merkmale zu erkennen, zu beschreiben und auch teilweise als individualtypisch einzuordnen. So lag hinsichtlich des Angeklagten A.-G. O. eine Übereinstimmung mit der auf dem Überwachungsvideo abgebildeten Person in einer Reihe von Merkmalsausprägungen vor: die rundlich-ovale Kopfform, sehr hoher, gewölbter Stirnraum mit deutlich zurückgewichenem Stirnansatz, sehr breite Schläfen mit deutlich zurückgewichenem Schläfenhaaransatz, mittelkräftige, bogige Augenbrauen, deutlich sichtbarer Oberlidraum, vergleichsweise enger Augenabstand, schlanke Nasenwurzel, mittellanger Nasenrücken, mittelbreite Nasenflügel, Oberlippenbart (was allerdings ein veränderliches Merkmal sei), mittel hohes, rundliches Kinn, eng anliegende Ohren. Der Sachverständige hat diese Merkmale anhand von Bildausschnitten aus dem Überwachungsvideo und den nach der Festnahme des Angeklagten A.-G. O. von seinem Gesicht gefertigten erkennungsdienstlichen Aufnahmen in der Hauptverhandlung im Einzelnen gegenübergestellt und erläutert. Insbesondere die Kopfform und Augenregion hat er aufgrund seiner sachverständigen Erfahrungen aus mehreren hundert Gesichtsvergleichungen im Jahr als recht individualtypisch und gut übereinstimmend bezeichnet. Er hat weiter darauf hingewiesen, dass auch bei nur wenigen als individualtypisch zu bezeichnenden Merkmalen eine große Anzahl übereinstimmender Merkmale zu einer trotz relativ schlechter Bildqualität recht deutlichen Wahrscheinlichkeitsaussage führte. Diese ordne er aufgrund seiner Erfahrung innerhalb der sogenannten Schwarzfischer-Klassifikation, die aus neun Prädikatsklassen von Klasse 9 „Nichtidentität mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ bis zur Prädikatsklasse 1 „Identität mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ hier in den Prädikatsklassen 3 bis 4, also „Identität wahrscheinlich bis sehr wahrscheinlich“ ein. Dem läge hier insbesondere die Anzahl der Merkmale zugrunde, die für eine Identität sprächen. In zweiter Linie komme die Individualtypik dazu, wie charakteristisch, wie häufig ein Merkmal sei. Dabei habe er hier insbesondere mit seiner Erfahrung als Sachverständiger, nicht mit mathematischen Wahrscheinlichkeiten gearbeitet, demzufolge auch Berechnungen zu Häufigkeitsverteilung einzelner Merkmale nicht angestellt. Eine hohe Anzahl übereinstimmender Merkmale lasse, auch wenn wenige individualtypisch seien, Wahrscheinlichkeitsangaben zu. Ihre Kombination ergebe bei zahlreich übereinstimmenden Merkmalen eine deutliche Wahrscheinlichkeitsaussage auch ohne mathematische Häufigkeitsverteilungen. Dies gelte auch innerhalb anderer Populationen, die aufgrund großer regionaler Unterschiede andere Gesichtsmerkmale aufwiesen. Auch innerhalb fremder Populationen gebe es Merkmalsunterschiede; auch dort lasse sich unterscheiden und ein Gesicht anhand von Merkmalen beschreiben und abgrenzen. Die Häufigkeit gewisser Merkmalsausprägungen sei allerdings je nach Herkunft unterschiedlich zu bewerten.

97

Die Kammer kann die Einordnung des Sachverständigen, dass die von ihm Einzeln bezeichneten Merkmale beim Angeklagten A.-G. O. und auch bei der auf dem Tatvideo erkennbaren Person mit dem Haarkranz zu erkennen sind, aus eigener Anschauung teilen. Auch seine Einordnung der Kopfform und der Augenpartie als recht individualtypisch ist der Kammer plausibel. Bei der Gegenüberstellung der vom Sachverständigen für die Begutachtung herausgearbeiteten Lichtbilder lässt sich auch die Anzahl von Kombinationen der vom Sachverständigen bezeichneten Merkmale gut nachvollziehen. Insoweit wird ergänzend zu den dargestellten Merkmalsbeschreibungen wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen auf die Lichtbilder Blatt 2436, Band VII der Akte. Die Kammer ist sich in ihrer Bewertung des Beweismittels bewusst, dass es sich nicht um ein standartisiertes Verfahren handelt, das – etwa einem daktyloskopischen Gutachten vergleichbar – aus sich heraus die Frage der Identität sicher beantwortet, das vielmehr bloße Wahrscheinlichkeitsaussagen zum Ergebnis hat. Auch ist sich die Kammer des vom Sachverständigen vorgenommenen Vorbehalts, dass keine weiteren nahen Blutsverwandten der Angeklagten infrage kommen, bewusst. Unabhängig von der vom Sachverständigen vorgenommenen Einordnung in Wahrscheinlichkeitskategorien spricht aber jedenfalls die vom Sachverständigen herausgearbeitete Anzahl übereinstimmender Gesichtsmerkmale, wie auch der Umstand, dass keine abweichenden Merkmale zu erkennen waren, für den Angeklagten A.-G. O. als Täter. Zugleich bestätigt und objektiviert die Auflistung der übereinstimmenden Merkmale, die der Sachverständige vorgenommen hat, die Wiedererkennung durch die Kammer, die im Sinne eines normalen täglichen Erkennens, mit Schnelligkeit, Ganzheitlichkeit, Polarisierung und der Prägnanz zwischen identisch und nicht identisch vonstatten geht und als menschliche Wiedererkennungsleistung – was der Kammer bewusst ist – grundsätzlich anderen Regeln folgt, als eine objektive Gesichtsvergleichung durch einen anthropologischen Sachverständigen.

98

Für die Täterschaft des Angeklagten A.-G. O. spricht in der Gesamtschau aller Beweismittel ferner, dass sein Fahrzeug am Tatort gesehen wurde. Mehrere Zeugen beschrieben eines der Täterfahrzeuge als einen Kleinwagen, einen Ford Ka, so der Zeuge Hu., in der Farbe blau oder lila. Darüber hinaus notierte der Zeuge St., der als Passant mit seiner Kollegin, der Zeugin H., im Kreuzungsbereich der Straßen Karlstal/ Schulstraße zu Fuß unterwegs war, in seinem Handy noch am Tatort, wenige Minuten nach dem Tatgeschehen das Autokennzeichen eines der Täterfahrzeug, das er sich bewusst eingeprägt hatte. Er notierte es „KI MN 33“. Unter diesem Kennzeichen war nach Auskunft der Kraftfahrzeugzulassungsstelle der Wagen des Angeklagten A.-G. O. zugelassen, ein lilafarbener Kleinwagen Ford Ka. Die Notiz des Zeugen St. war noch in der Hauptverhandlung in seinem Handy nachzuvollziehen. Zudem spricht für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen St., dass dieser gegenüber der Polizei zunächst nicht namentlich als Zeuge in Erscheinung treten wollte, zumal seine Kollegin, die Zeugin H., Befürchtungen hatte, in eine gefährliche Zeugenstellung zu geraten. Nachdem sich der Zeuge St. gleichwohl entschlossen hatte, seine Hinweise auf die Täter bei der Polizei zur Kenntnis zu geben, jedenfalls anonym, ohne allerdings seine Rufnummer zu unterdrücken, bei der Polizei angerufen hatte, kam es zu den Befragungen der Zeugen St. und H., die sodann ihre Wahrnehmungen am Tatort bei der Polizei und in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet haben. Der Zeugin H. war noch in der Hauptverhandlung ihr Unmut gegenüber dem Zeugen St., dass dieser entgegen ihrem Willen sich an die Polizei gewandt hatte, anzumerken. Für etwa einen Irrtum bei dem Zeugen St. ist hinsichtlich des Autokennzeichens, das er selbst sich bewusst einprägte, während er seine Bekannte, die Zeugin H. gebeten hatte, sich die Merkmale eines anderen Täterfahrzeugs einzuprägen, nichts ersichtlich.

99

Für die Benutzung des auf den Angeklagten A.-G. O. zugelassenen Wagens mit dem amtlichen Kennzeichen KI - MN 33 als eines der von den Tätern zur Tat benutzten Fahrzeuge spricht auch, dass am Lenkrad dieses Wagens DNA-Spuren gesichert wurden, die mit den DNA-Merkmalen des Opfers übereinstimmen. In einer Mischspur aus einem Lenkradabrieb ließ sich neben den DNA-Merkmalen, über die auch der Angeklagte A.-G. O. verfügt - was, da er Nutzer des Fahrzeugs war, nicht überrascht - ein DNA-Profil finden, das vollständig zu dem des Getöteten passt, mit den oben bereits dargestellten Allelen. Es handelte sich dabei um Spuren 8.3 und 8.4, die in dem am 10. Januar 2011 im Versteck in einem Kleingartengelände in Kiel-Ellerbek aufgefunden Fahrzeug Ford Ka des Angeklagten A.-G. O. durch die Spurensicherung gesichert und dem Sachverständigen Dr. Z. untersucht wurde. Da eine andere Übertragung dieser molekulargenetischen Spur, die zu dem Profil des Getöteten passt, nicht ersichtlich ist, zieht die Kammer den Schluss, dass Blut oder andere Körperzellen des Opfers aus der Tat bei der Flucht über Hände eines der Täter auf das Lenkrad übertragen wurden. Dabei ist der Kammer bewusst, dass es nicht die Hände des Angeklagten A.-G. O. gewesen sein müssen, die die Körperzellen des Opfers auf das Lenkrad übertragen haben, da die zum DNA-Profil des Angeklagten A.-G. O. passenden DNA-Merkmale am Lenkrad nicht zugleich dorthin gelangt sein müssen, sondern auch zu anderer Zeit dort vom Angeklagten A.-G. O., um dessen Auto es sich schließlich handelte, hinterlassen worden sein können. Die Kammer geht aber jedenfalls aufgrund der DNA-Spur, die zur Opfer DNA passt, davon aus, dass das Fahrzeug des Angeklagten A.-G. O. zur Tat benutzt wurde.

100

Für den Angeklagten A.-G. O. als Täter spricht auch, dass er bereits am Tatort von einem Zeugen, der den Angeklagten A.-G. O. aus dem Stadtteil  Gaarden  vom Sehen kannte, im Zuge des Tatgeschehens erkannt wurde. Der Zeuge G. bemerkte bei seiner Tatbeobachtung vor der Bäckerei, dass er einen der Täter vom Sehen kannte, weil er ihm schon früher gelegentlich in  Gaarden  begegnet war. So berichtete der Zeuge G. bei seiner polizeilichen Vernehmung am 19. Januar 2011, die Täterperson, die einen Haarkranz gehabt habe, und etwas kleiner, vielleicht 165 cm, und breiter, vielleicht - wie der Zeuge selbst - 95 Kilo schwer gewesen sei, sei ihm vom Sehen im Stadtteil  Gaarden  aus regelmäßigen Begegnungen bekannt gewesen. In einer mit dem Zeugen G. durchgeführten sequenziellen Lichtbildvorlage (ID Nr. 382330), in der das Lichtbild des Angeklagten A.-G. O. enthalten war und dem Zeugen G. an 5. Stelle der Lichtbildvorlage gezeigt wurde, erkannte der Zeuge G. das Gesicht als dasjenige eines der Täter wieder. Die Lichtbildvorlage wurde daraufhin nicht weiter durchgeführt. Zuvor waren dem Zeugen 4 Lichtbilder vorgelegt worden, die allesamt ähnliche Personen im Alter zwischen etwa 40 bis 55 Jahren mit südländischem Aussehen, mit kurzen dunklen Haaren, hoher Stirn mit Geheimratsecken, dunklen Augenbrauen und dunklen Augen sowie einem kurzen Bartwuchs zeigten, wobei zwei der bis zum Lichtbild des Angeklagten vorgelegten Vergleichspersonen wie dieser einen Oberlippenbart trugen. Die Kammer hält die Täterbeschreibung durch den Zeugen G. für glaubhaft, seine Wiedererkennungsleistung und die Angabe, die Person gekannt zu haben, für zuverlässig. Zwar hat sich der der Zeuge G. in der Hauptverhandlung aufgrund seiner aufbrausenden Art und seiner Neigung, Nachfragen zu seinen Angaben in der Hauptverhandlung als Kritik zu empfinden und nur widerwillig zu beantworten, als eher schwieriger Zeuge gezeigt. Umso mehr hält die Kammer seine Angaben für glaubhaft, wenn er konstant und ohne Belastungs- oder Entlastungstendenz eine ihm aus seinem Stadtteil vom Sehen bekannte Person als Täter eines Tötungsdeliktes bezeichnet. Der Umstand, dass der Zeuge G. die Person, ebenso wie einen anderen der Täter, bereits vor der Tat vom Sehen kannte und bei der Tat wiedererkannte, kam auch bei der Polizei eher beiläufig und erst nach der erfragten Täterbeschreibung zur Sprache. Auch war die Wahrnehmungsposition des Zeugen G. bei der Tat gut. Er stand anders als viele andere Tatzeugen, die das Tatgeschehen von der Schulstraße aus beobachteten, unmittelbar vor der Bäckerei, wenige Meter vom Geschehen entfernt, so dass Irrtümer, wie sie aufgrund schlechter Wahrnehmungsbedingungen entstehen können, nicht in Rechnung zu stellen sind. Ein Motiv für den Zeugen G., den Angeklagten A.-G. O. zu Unrecht der Täterschaft zu bezichtigen, ist zudem nicht ersichtlich. Vielmehr hätte der Zeuge G., dem zwei der Täter vom Sehen bekannt waren, in diesem Verfahren eher Anlass gehabt, und hat auch in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung eher die Neigung gezeigt, am liebsten gar nicht befragt zu werden. Gleichwohl hat der Zeuge bei der Polizei und auch in der Hauptverhandlung konstant geschildert, die Täterperson mit der Glatze bereits vorher aus  Gaarden  gekannt zu haben. Der Zeuge G. hat den Angeklagten A.-G. O. auch in der Hauptverhandlung neben dem Angeklagten K. als eine der beiden Personen bezeichnet, die er zuvor in  Gaarden  bereits gesehen habe, während er zu den anderen Angeklagten angab, er könne nicht sagen, ob sie dabei gewesen seien. Gegen eine Belastungstendenz zum Nachteil des Angeklagten A.-G. O. spricht auch, dass der Zeuge G. nach seinen Beobachtungen den Tatort verließ, ohne mit der Polizei zu sprechen. Zur späteren Befragung des Zeugen G. durch die Polizei kam es aufgrund von Hinweisen, nicht aufgrund eigener Initiative des Zeugen G..

101

Wie bei den anderen Angeklagten passt zur Täterschaft des Angeklagten A.-G. O. der schon früher als feindlich zu bezeichnende Kontakt seiner Familie zum Tatopfer. Bei A.-G. O. kommt hinzu, dass er selbst früher bei Auseinandersetzungen des Angeklagten K. mit dem später Getöteten anwesend war, so unmittelbar bei dem Streit vor der Polizeistation. A.-G. O. war deshalb der Streit K.s mit dem Getöteten um seine Schwester J. bekannt.

4.

102

Die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte K. einer der Täter, nämlich die dritte die Bäckerei betretende Täterperson war, beruht auf einer Gesamtschau der folgenden Umstände:

103

Der Angeklagte K. ist auf dem Tatvideo zu erkennen. Die Kammer hat in der Hauptverhandlung wiederholt das Überwachungsvideo in Augenschein genommen und hat am Ende der Beweisaufnahme nach fast 30 Verhandlungstagen, in denen sie mit dem Aussehen, der Gestalt und den Proportionen des Angeklagten, sowie seinen Bewegungen vertraut geworden ist, den Angeklagten bei Inaugenscheinnahme des Tatvideos bei der Tat selbst wiedererkannt. Wenn auch das Video keine hohe Auflösung hat, so ist doch der Angeklagte K., besser als andere dort sichtbare Personen, auf dem Video zu erkennen. Diese Person ist aus verschiedenen Perspektiven zu sehen und bei einer Vielzahl von Bewegungen. Die Statur und Bewegungen passen zu denen des Angeklagten K.. Der Körper ist sehr dünn und lang gewachsen, schmal, mit hohen Schultern, Hals- und Kopfform gestreckt. Kopf- und Gesichtsform sind markant, die Kinn- und die Stirnpartie fallen auf. Bei Betrachtung der Bilder insbesondere in ihrem Verlauf, weniger bei Standbildern, sind insbesondere dies die Merkmale, an denen die Kammer den Angeklagten bei der Tat auf dem Tatvideo erkennt. Insgesamt ist sein Aussehen auffällig und prägt sich ein. Seine Bewegungen, wie die Kammer sie auch in der Hauptverhandlung regelmäßig erlebt hat, auch bei einem Zwischenfall, bei dem der Angeklagte laut schimpfend von seinem Platz aufsprang, um einen Zeugen zu beschimpfen, sind leichtfüßig und sportlich. Auch wenn die Situation im Gerichtssaal derjenigen, die auf dem Tatvideo zu sehen ist, zweifellos nicht vergleichbar ist, zeigen der Körper des Angeklagten K. und seine Bewegungen große Ähnlichkeiten mit dem dritten Täter. Insbesondere aber ist es das Gesicht, die Kopfform und der Zuschnitt des Gesichts, worauf die Wiedererkennung der Kammer beruht.

104

Für die Täterschaft des Angeklagten K. spricht auch, dass der anthropologische Sachverständige Dr. G. bei Untersuchung und Vergleich der erkennbaren Gesichtsmerkmale auf dem Tatvideo und den Bildern vom Angeklagten, die von ihm kurz nach seiner Festnahme erkennungsdienstlich gefertigt worden sind, zu dem Ergebnis gekommen ist, eine Identität sei nach den Methoden der Gesichtsvergleichung als „wahrscheinlich bis sehr wahrscheinlich“ zu bezeichnen. Er hat dabei insbesondere die folgenden Merkmale als erkennbar und übereinstimmend bezeichnet: langgezogenes, keilförmiges, sehr schmales Gesicht, sehr volles Kopfhaar, hoher, schmaler Hirnschädel, schmaler, relativ niedrig wirkender Stirnraum, relativ schmale Schläfe, leicht eckig vorgezogener Schläfenhaaransatz, mittelkräftige, relativ gerade Augenbrauen, niedriger Oberlidraum, schlanke, eckige Nasenwurzel, langer, schlanker Nasenrücken, mittelhohes, rundliches Kinn, fraglicher Kinn- und Wangenbart (veränderliches Merkmal), sehr steile seitliche Unterkieferkontur, mittellanges, anliegendes linkes Ohr. Dabei hat der Sachverständige bei Erläuterung der bezeichneten Merkmalsausprägungen ausgeführt, dass bezogen auf die Region des Oberlidraumes die Erkennbarkeit eingeschränkt sei und die Mundregion aufgrund der Bildqualität kaum beurteilbar sei. Es lasse sich allerdings insbesondere die Gesichtsform, das sehr lang gezogene Gesicht, als sehr individuell und gut übereinstimmend bezeichnen. Erneut sei es allerdings insbesondere die nicht unerhebliche Anzahl übereinstimmender Merkmale, die letztlich zum Wahrscheinlichkeitsurteil führe. Hier ordne er sie in der Klassifizierung nach Schwarzfischer mit „wahrscheinlich bis sehr wahrscheinlich“ ein. Die Anzahl und Kombination der übereinstimmenden Merkmale, vom Sachverständigen anhand der Lichtbilder demonstriert, sowie hinzukommend die teilweise Individualtypik, nämlich der Kopf- und Gesichtsform (langgezogenes, keilförmiges, sehr schmales Gesicht, hoher, schmaler Hirnschädel) ließen den Sachverständigen für die Kammer gut nachvollziehbar zu dieser Wahrscheinlichkeitsaussage kommen. Sie passt zu der von der Kammer aufgrund menschlicher Wiedererkennung mit Prägnanztendenz spontan und ganzheitlich erfolgten Wiedererkennung. In Ergänzung der Gesichtsbeschreibungen wird wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die erkennungsdienstlich gefertigten und dem Video entnommenen Lichtbilder Blatt 2437 der Akte verwiesen.

105

Für die Täterschaft des Angeklagten K. spricht weiter, dass auch er von dem Zeugen G. bei der Tat erkannt wurde. Ebenso wie der Angeklagte A.-G. O. war der Angeklagte K. dem Zeugen G. vom Sehen aus dem Stadtteil  Gaarden  bekannt. Als der Zeuge G. aus kurzer Entfernung, nämlich unmittelbar vor der Bäckerei stehend, das Tatgeschehen beobachtete, erkannte er diese zwei Personen, nämlich neben dem Angeklagten A.-G. O. auch den Angeklagten K. als ihm bekannte Personen wieder. Der Zeuge G. gab bei der Polizei bei seiner Vernehmung am 19. Januar 2011 an, die lange Person mit den „blonden“ Haaren, die einer der Täter gewesen sei, sei ihm vom Sehen aus  Gaarden  bekannt gewesen. Als mit dem Zeugen G. daraufhin zur Identifizierung eine sequenzielle Lichtbildvorlage am 21. Januar 2011 durchgeführt wurde, in der ein Lichtbild des Angeklagten K. enthalten war (SLV-Nr. 383323), erkannte er auf einem Lichtbild, das den Angeklagten K. zeigte, diejenige Person, die ebenso wie die zu dieser Zeit bereits erkannte Person mit der Glatze – der Angeklagte A.-G. O. – bereits beim Aussteigen aus den Fahrzeugen ein Messer in der Hand gehabt habe. Diese Person hatte der Zeuge G. in seiner zwei Tage zuvor erfolgten Vernehmung als „den blonden mit den leicht krausen Haaren“ bezeichnet, den er fast alle zehn Tage in  Gaarden  gesehen, mit dem er allerdings noch nie gesprochen habe. Bei der sequenziellen Lichtbildvorlage waren dem Zeugen G. vor dem Bild des Angeklagten K. fünf Bilder anderer Männer im Alter von etwa 25 bis 35 Jahren vorgelegt worden, die bis auf die an dritter Stelle gezeigte Person, die dunkelbraune Haare hat, helles Haupthaar haben. Alle Personen auf den vorgelegten Bildern haben ein langgestrecktes Gesicht mit einer langen Nase, tragen einen kurzen Bart jedenfalls im Kinnbereich, beziehungsweise einen Drei-Tage-Bart. Welliges Haar hat unter den gezeigten Personen auf den Lichtbildern nur der Angeklagte. Die sequenzielle Lichtbildvorlage wurde nach der Wiedererkennungsaussage durch den Zeugen G. beim Lichtbild des Angeklagten K. nicht weiter durchgeführt. Der Kammer ist bewusst, dass die Auswahl der Lichtbilder angesichts der zuvor erfolgten Aussage des Zeugen G., der von ihm bezeichneten Täter, den er schon bei der Tat erkannt habe, habe blonde, wellige Haare gehabt, nicht optimal ist und sieht auch, dass es einen weiteren Erkenntnisgewinn bringen und besser sein kann, eine sequenzielle Lichtbildvorlage auch nach einer Wiedererkennungsäußerung fortzusetzen (vg. BGH 1 524/11). Hier diente allerdings die Durchführung der sequenziellen Lichtbildvorlage nicht einer ersten Wiedererkennung einer vor der Tat unbekannten Person aufgrund einer anfälligen Erinnerung auf Grundlage einer kurzen Wahrnehmungszeit. Vielmehr erfolgte die Wiedererkennung durch den Zeugen G. bereits zuvor, bei der Tat spontan und in Abgleich mit der Kenntnis von einer Person, die der Zeuge vom Sehen aus dem Stadtteil  Gaarden  aus regelmäßigen Begegnungen kannte. Diese Wiedererkennung erfolgte unter guten Wahrnehmungsbedingungen und wurde bald nach dem Geschehen gegenüber der Polizei berichtet. Die Durchführung der sequenziellen Lichtbildvorlage diente in dieser Konstellation insbesondere dem Zweck, herauszufinden, über welche Person der Zeuge G. bei dieser im Rahmen der Tat wiedererkannten Person sprach. Auf kleinere Schwächen in der sequenziellen Lichtbildvorlage kommt es insoweit hier nicht maßgeblich an, als die Wiederkennung bereits in der Tatsituation erfolgte. Der Zeuge hat bei Anblick der Angeklagten in der Hauptverhandlung zu seinen früheren Schilderungen passend angegeben, als er auf den Angeklagten K. deutete, diese Person sei einer der Täter gewesen. Er habe sie schon vor der Tat aus mehrfachen Begegnungen in seinem Stadtteil gekannt. Dass diese Äußerung im Gerichtssaal suggestiven Einflüssen unterliegt, ist der Kammer bewusst. Der Zeuge G. hat allerdings in seiner Konfrontation mit dem Aussehen der Angeklagten im Gerichtssaal durchaus differenzierte Bekundungen gemacht. So hat er, wie geschildert, den Angeklagten K. und daneben den Angeklagten A.-G. O., die er beide auch aus dem Stadtteil  Gaarden  vor der Tat bereits gekannt und die er wiedererkannt habe, als Täter bezeichnet. Zu den weiteren Angeklagten hat er angegeben, zu diesen Personen könne er nichts sagen.

106

Nicht zuletzt ist der Angeklagte K. auch von seinem Freund, dem Zeugen Ak. bei dessen Inaugenscheinnahme der Standbilder der Tat wiedererkannt worden. Der Zeuge Ak. ist, wie er in der Hauptverhandlung berichtet hat, seit Jahren einer der besten Freunde des Angeklagten K., den er regelmäßig trifft und mit dem er ein vertrautes Verhältnis hat. Als Freund K.s ist er deshalb besser als andere Personen mit der Erscheinung des Angeklagten K., seinem Gesicht, der Statur und den Bewegungen vertraut und dadurch zugleich besser in der Lage, ihn auf Bildern – auch relativ schlechter Qualität – zu erkennen. Zudem ist der Zeuge Ak. als Freund des Angeklagten K. keine Person, von der anzunehmen wäre, sie würde den Angeklagten K. leichtfertig als Täter erkennen und bezeichnen und zu seiner Überführung beitragen wollen. Der Zeuge Ak. hat aber bei der Polizei und auch in der Hauptverhandlung beim Anblick von Bildern der Tat gezeigt, dass er seinen Freund K. dort bei der Tat erkennt. Nachdem dem Zeugen bereits bei der Polizei die Aufzeichnungen der Tat gezeigt und er sodann in der Hauptverhandlung darauf angesprochen worden war, gab der Zeuge Ak. der Kammer zu verstehen, sie brauche ihm als Zeugen die Videobilder nicht erneut zu zeigen, ob man dort den Angeklagten K. erkenne, schließlich sei er dort auf den Bildern zu sehen. Als sodann der Zeuge Ak. gleichwohl aufgefordert wurde, in der Hauptverhandlung die Standbilder aus dem Tatvideo in Augenschein zu nehmen und er der Aufforderung widerwillig nachkam, deutete er nach raschen Blicken auf die Bilder auf die Person, bei der es sich um seinen Freund K. handele. Es war unübersehbar, dass der Zeuge Ak. seinen ihm gut bekannten Freund dort ohne Weiteres erkannte.

107

Deutlich mehr als bei jedem anderen der Angeklagten spricht für die Täterschaft des Angeklagten K., dass es eine spezifische Täter-Opfer-Beziehung gab, eine starke Motivation, A. O. zu töten. Der Getötete war der Liebhaber von J., deren Fortgang dem Angeklagten K. seit längerem schwer zu schaffen machte. Es hatte deshalb schon früher mehrfach offenen Streit und Handgreiflichkeiten zwischen den beiden Männern gegeben. Einmal hatte K. bei einem Streit mit A. O. ausgerufen, wer seine Familie zerstöre, den werde er zerstören. A. war ein Gegner des Angeklagten K. im Streit um J., die den Angeklagten verlassen und sich zu A. O. begeben hatte. Es liegt deshalb nah, den Angeklagten K. als Täter in Betracht zu ziehen. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte K. schon sehr lange – seit Jahren – von der Beziehung zwischen J. und A. wusste und es nach der langen Zeit dieser Beziehung gerade an diesem Tag zum tödlichen Angriff auf den A. O. kam. Die Trennung J.s von dem Angeklagten K. war zur Zeit der Tat sehr aktuell. Sie wollte ausziehen und sie hatte sich zuletzt vom Zeugen Ka. nicht überreden lassen, zur Familie zurückzukehren. Es kam - wie noch begründet wird - in dieser aktuellen Trennungssituation am Morgen des Tattages zu einer zufälligen Begegnung des Angeklagten K. und des A. O. bei der Ausländerbehörde. Die besondere Täter-Opfer-Beziehung, die Gegnerschaft zwischen A. O. und dem Angeklagten K., die es bereits seit langem gab, war demnach am Tattag aktuell und liegt nah als Grund für die Tötung des A. O., auch wenn der Streit schon lange bestand.

108

Für die Täterschaft des Angeklagten K. spricht auch eine Schnittverletzung, die er nach seiner Festnahme am 18. Januar 2011 hatte und die zu seiner Tatbeteiligung passt. Der rechtsmedizinische Sachverständige Dr. B., erfahrener Rechtsmediziner der Universität Tübingen, nahm am 18. Januar 2011 eine körperliche Untersuchung des Angeklagten K. vor. Dabei stellte er eine im Abheilungsprozess befindliche, 7 bis 14 Tage alte Schnittverletzung an der Beugeseite des rechten Daumens im Bereich des Grundgelenkes fest. Sie verlief nahezu quer zur Fingerachse, war rund 1,7 cm lang, teilweise klaffend und etwa 3 bis 4 mm tief. Die Wundränder waren glattrandig. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. B. ist diese Verletzung der Art und dem Ort nach bei atypischer Messerhaltung als unabsichtliche Selbstverletzung beim Zustechen gegen einen Widerstand erklärbar. Sie könne entstehen, wenn das Messer mit dem Griffende auf der Seite des kleinen Fingers und der Schneide des Messer zur offenen Seite der Faust gehalten werde und der Daumen – insoweit atypisch – nicht den Griff umfasse, sondern gleichgerichtet an der Außenseite des Zeigefingers sei. Der Sachverständige hat in der Hauptverhandlung diese Messerhaltung beispielhaft demonstriert. Sie ist bei einem Vergleich mit den von der Tat bestehenden Bildaufnahmen zu den Bewegungen des dritten die Bäckerei betretenden Täters, den die Kammer für den Angeklagten K. hält, passend, wie sich insbesondere bei der letzten auf dem Tatvideo sichtbaren Stichbewegung ergibt, bei der der Täter den rechten Arm in der Ausholbewegung mit der Daumenseite nach unten dreht, bevor der Stich von oben auf das Tatopfer erfolgt. Auch ist zuvor in den Videoaufzeichnungen zu sehen, dass es der Griff des Messers ist, der sich auf der Kleinfingerseite der Hand befindet. Zu der Annahme, dass die Wunde des Angeklagten K. aus der Tat stammt, passt auch das Alter der Verletzung, das von dem Sachverständigen Dr. B. bei der Untersuchung 11 Tage nach der Tat dem Abheilungszustand nach auf 7 bis 14 Tage eingeschätzt wurde. Als Abwehrverletzung ist sie nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. B., der über Abwehrverletzungen promoviert hat, eher nicht typisch, da sich bei Abwehrverletzungen typischerweise weitere altersgleiche Verletzungen zeigen und zwar häufig an der linken, dem Messerangriff eines Rechtshänders gelegenen Körperseite. Zudem ist für einen Messerangriff auf den Angeklagten K. nichts ersichtlich. Die Verletzung am rechten Daumen ist allerdings durchaus auch als Folge einer unbeabsichtigten Verletzung durch ein von einer anderen Täterperson benutztes Messer im Zuge des turbulenten Geschehens am Körper des Tatopfers erklärbar.

109

Zu der Annahme, dass die Schnittverletzung des Angeklagten K. an seiner rechten Hand aus einer Tatbeteiligung herrührt, passt, dass sich Blut in einem der Fluchtfahrzeuge der Tat befand, das vom Angeklagten K. stammt. In dem einige Tage nach der Tat aufgefunden Fahrzeug des Angeklagten A.-G. O. konnte ein Blutstropfen an der Handbremshebelmanschette gesichert werden konnte, dessen genetischen Merkmale in den untersuchten Systemen mit denjenigen des Angeklagten K. übereinstimmen. Der Sachverständige Dr. Z. hat den Abrieb von der Bremshebelmanschette des Ford Ka molekulargenetisch untersucht. Übereinstimmend mit den DNA-Merkmalen, die der Angeklagte K. aufweist, ergab sich in der Spur 8.22 im System VWA die Allele 16 und 17, im System FGA die 23 und 24, im System TH01 die 6 und 9, im System SE33 die 27.2 und 28.2, im System D21S11 die 31 und 31.2, im System D3S1358 die 14 und 16, im System D8S1179 die 13 und 16 und im System D18S51 die 11 und 14, im System Amelogenin X und Y. Der Sachverständige führte zur Häufigkeit, in der die genetischen Merkmale in gerade dieser Kombination vorkommen, aus, statistisch, dass heißt rein rechnerisch in einer willkürlich aus der Bevölkerung herausgegriffenen Stichprobe, träten die Merkmale in Kombination bezogen auf die derzeitige Weltbevölkerung seltener als einmal auf. Auf der Grundlage des überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. Z. geht die Kammer deshalb davon aus, dass der Blutstropfen an der Handbremsmanschette des Ford Ka des Angeklagten A.-G. O., das als Fluchtfahrzeug bei der Tat genutzt wurde, vom Angeklagten K. stammt. Dies passt zu seiner Beteiligung an der Tat, weil damit jedenfalls nahe liegt, dass sich der Angeklagte K. in einem der Fluchtfahrzeuge befand. Dass es sich bei der DNA-Spur zudem um eine Blutspur, nicht um einen Abrieb sonstiger Körperzellen handelte, passt zugleich zu einer frischen Schnittverletzung des Angeklagten K. aus der Tat.

110

Zur Täterschaft des Angeklagten K. passt schließlich, dass dieser nach einem Besuch seines Freundes Ak. in der Untersuchungshaft in Flensburg diesem gegenüber die Tat nicht abstritt und über den Grund seiner Inhaftierung – so der Zeuge Ak. in der Hauptverhandlung – nicht weiter reden wollte.

5.

111

Auch hinsichtlich des Angeklagten B. O., dessen Verteidiger als einziger einen Freispruch für seinen Mandanten beantragt hat, ist die Kammer von der Täterschaft überzeugt. Es steht fest, dass es sich bei dem Täter, der als letzter die Bäckerei betrat, um den Angeklagten B. O. handelte. Diese Überzeugung beruht auf einer Gesamtschau der nachfolgend aufgeführten Umstände:

112

Das Fahrzeug B. O.s, ein silberner Opel Vectra, war eines der Täterfahrzeuge am Tatort. Der Angeklagte B. O. war Halter eines silbernen Opel Vectra Kombi mit dem amtlichen Kennzeichen KI - XR 614, der eine Delle am Heck hatte. Ein solches Fahrzeug wurde von Tatzeugen am Tatort als eines der Täterfahrzeuge gesehen. So berichteten die Tatzeugen R., St., Ta., H. und Ku. bei der Polizei kurz nach der Tat, sowie in der Hauptverhandlung vor der Kammer, eines der drei Täterfahrzeuge sei silberfarben gewesen. Die Zeugin Ku. sprach auch von einem Kombi, von dem sie gehört habe, dass es ein Mercedes gewesen sein könne. Bei der Zeugin Ku. zeigte sich allerdings, dass diese in der Unterscheidung von Automarken und Autotypen sehr ungeübt und unzuverlässig war. So gab sie in der Hauptverhandlung auch an, sie wisse, kleine Autos nenne man Ford. Wenig zuverlässig wirkte auch die Einordnung der Zeugin H., die das silberne Fahrzeug als Mercedes einordnete. Auch die anderen Zeugen waren in der Einordnung der Fahrzeugmarke unsicher. Der Zeuge St. meinte, der silberne Wagen sei ein BMW gewesen. Die Erinnerung einiger Zeugen an einen silbernen Mercedes am Tatort ist damit erklärbar, dass sich nach dem Geschehen tatsächlich auch ein solcher dort befand, dessen Fahrer, der Zeuge Se. Ta., von der Polizei angesprochen wurde. Eine Vermischung mit den Beobachtungen aus der Tatsituation mag es insofern gegeben haben. Übereinstimmend waren die Zeugen aber jedenfalls darin, dass ein silbernes Fahrzeug mit Kieler Kennzeichen von den Tätern benutzt wurde. Der Zeuge St., der mit seiner Kollegin, der Zeugin H., die Schulstraße im Kreuzungsbereich Schulstraße/Karlstal überquerte, als die Tat geschah, notierte nach der Flucht der Täter in ihren Fahrzeugen als Kennzeichen des silbernen Täterfahrzeugs „KI - XP 15 oder anders“. Der Zeuge gab dazu an, sich dieses Kennzeichen nicht selbst eingeprägt zu haben, sondern seine Kollegin, die Zeugin H.. Er selbst habe sich auf das andere Fahrzeug konzentriert. Er habe dann nach der Flucht der Täter das selbst eingeprägte Kennzeichen des anderen Fahrzeugs in seinem Handy gespeichert, sowie dasjenige Kennzeichen, das die Zeugin H. ihm als das Kennzeichen des silbernen Fahrzeugs aus ihrer Erinnerung mitgeteilt habe. Die Zeugin H. selbst konnte schon bei der Polizei das Kennzeichen nicht mehr erinnern, wusste nur – was alle Tatzeugen übereinstimmend angaben – dass es sich um ein Kieler Kennzeichen gehandelt habe. Die aber von den Zeugen St. notierte Buchstabenkombination „XP“ ist derjenigen des Fahrzeugs des Angeklagten B. O. „XR“ sehr ähnlich. Die als Zahlen notierte „15“ enthält in der Zehnerstelle jedenfalls die „1“, die an dieser Stelle auch im Kennzeichen des Opel Vectra des Angeklagten B. O. vorkommt. Der Zeuge St. gab in der Hauptverhandlung an, man sei schon beim Notieren dieses Kennzeichens aufgrund der Angaben der Zeugin H. nicht besonders sicher gewesen und habe es sich aus diesem Grund mit dem Zusatz „oder anders“ notiert. Sicher sei er sich bei dem von ihm selbst eingeprägten Kennzeichen des anderen Fahrzeugs gewesen, auf dieses habe er sich konzentriert.

113

Über die Farbe und Kennzeichenfragmente hinaus passt aber eine Beobachtung der Zeugin Ku. zu einem sehr individuellen Merkmal des Fahrzeugs des Angeklagten B. O.. So sah die Zeugin Ku. bei dem silbernen Fluchtfahrzeug an der Heckklappe eine Beschädigung, wie sie auch das Fahrzeug des Angeklagten B. O. aufwies. Die Zeugin Ku. sprach bereits bei der Polizei davon, an der Heckklappe des Fahrzeugs habe sich linksseitig unter dem Kennzeichen eine langgezogene Beule befunden, ohne Farbabsplitterungen, das Blech sei nach unten eingedrückt gewesen. Auch in der Hauptverhandlung hat die Zeugin Ku. von dieser Beschädigung des Täterfahrzeugs berichtet, ein Schaden wie von einem Zusammenstoß sei es gewesen, oval und etwa 20 Zentimeter lang, der Lack sei nicht ab gewesen. Die Beschädigung sei dort gewesen, wo der Kofferraum aufgehe. Tatsächlich wies das Fahrzeug des Angeklagten B. O. eine solche Beschädigung auf. Der Zeuge Ka., dem das Fahrzeug vor dem Angeklagten B. O. gehörte, konnte von diesem Schaden berichten, den das Fahrzeug schon früher gehabt habe. Der Form nach handelt es sich bei der Beschädigung um eine langgezogene Delle an der Heckklappe des Fahrzeugs im Bereich des rückwärtigen Kennzeichens. Das Blech ist eingedrückt. So stellte sich der Zustand des Fahrzeugs bei seiner Sicherstellung durch die Polizei dar. Wegen der Einzelheiten im Erscheinungsbild der Beschädigung wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO ergänzend auf das Lichtbild 240 der Lichtbildmappe verwiesen. Zwar hat keiner der Tatzeugen das Autokennzeichen vollständig und den Fahrzeugtyp mit hinreichender Zuverlässigkeit angegeben. Gleichwohl ist die Kammer insbesondere aufgrund der Schilderungen der Zeugin Ku. vom Heckschaden des silbernen Täterfahrzeugs, der in der Beschreibung von Form und Ort des Schadens zu demjenigen Schaden, den das Fahrzeug des Angeklagten B. O. aufwies, vollständig passt, nach einer Gesamtschau auch mit den anderen Umständen davon überzeugt, dass es sich bei dem silberfarbenen Täterfahrzeug um dasjenige des B. O. handelte. Die Farbe, Größe und das Kennzeichenfragment passen und insbesondere die Beschreibung der Beschädigung, die eine sehr individuelle Kennzeichnung des Fahrzeugs war. Hinzukam dass ein Fahrzeug, auf das diese Merkmale zutreffen, sich kurz vor der Tat im Gustav-Schatz-Hof befand, wenige hundert Meter vom Tatort entfernt, nämlich dasjenige B. O.s.

114

Es war auch der Angeklagte B. O. selbst, der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme am Vormittag des Tattages mit seinem Wagen, dem silbernen Opel Vectra mit der Delle am Heck, unterwegs war. Er war damit ganz in der Nähe, im Gustav-Schatz-Hof, wo er für seinen Arbeitgeber, den Zeugen Ka., mit seinem Kollegen T. Treppenhäuser zu reinigen hatte. Der Angeklagte B. O. war mit seinem eigenen Fahrzeug zu dieser Einsatzstelle gefahren. Um 11:44 Uhr teilte er seinem Kollegen T. über das Handy mit, er müsse Weg wegen einer Familienangelegenheit. Zehn Minuten später, gegen fünf vor 12 Uhr wurde sein Wagen, mit dem er zuvor bei der Arbeit gewesen war, wie dargestellt am Tatort gesehen. Angesichts der Verwendung des Fahrzeugs durch den Angeklagten B. O. selbst, sowie angesichts der zeitlichen und räumlichen Nähe zwischen der Benutzung des Fahrzeugs durch den Angeklagten B. O. zur Arbeit und sodann dem Erscheinen des Fahrzeugs am Tatort, sieht die Kammer es insgesamt als erwiesen an, dass es der Angeklagte B. O. selbst war, der mit seinem Wagen zum Tatort fuhr. Zugleich spricht dies für seine Täterschaft.

115

Daneben spricht für seine Täterschaft auch der Inhalt der bereits erwähnten Mitteilung an seinen Arbeitskollegen T., er – der Angeklagte B. O. – müsse Weg wegen einer Familienangelegenheit. 17 Minuten nach der Mitteilung geschah sodann die Tat, bei der es tatsächlich um eine Familienangelegenheit ging, schon weil die Brüder und der Schwager des Angeklagten B. O. beteiligt waren und es um den Freund der Schwester ging. Die Feststellungen zu diesem Ablauf und Telefonat beruhen auf den Angaben des Zeugen T. gegenüber der Polizei, die - wie noch dargelegt wird - glaubhaft sind.

116

Auch das Nachtatverhalten des Angeklagten B. O. spricht für seine Täterschaft. So veranlasste er seinen Arbeitskollegen T., anzugeben, man sei an diesem Tag mit nur einem Fahrzeug, mit einem Firmenwagen, gemeinsam zum Arbeitseinsatz gewesen. Entsprechend sagte der Zeuge T. tatsächlich zunächst bei der Polizei aus, stellte dann aber seine Angaben richtig und schilderte, B. O. habe am Tattag sein eigenes Fahrzeug benutzt. Außerdem bat der Angeklagte B. O. den Zeugen T. wenige Tage nach der Tat, mit diesem seine Arbeitshose zu tauschen, was der Zeuge T. auch tat. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagten B. O. sich mit der Aufforderung an den Zeugen T., von der Benutzung nur eines Fahrzeuges, eines Firmenwagens, zu sprechen, gleichsam ein Alibi verschaffen wollte. Sie verkennt dabei nicht, dass allein die Verschaffung eines falschen A.bis ohne weitere Hinweise auf die Täterschaft keinen Nachweis der Täterschaft erbringt, weil auch eine unschuldige Person Anstrengungen unternehmen kann, einem Verdacht gegen die eigene Person vorzubeugen. Hier liegen allerdings weitere Hinweise auf die Täterschaft vor.

117

Die ungewöhnliche Bitte des Angeklagten B. O. an den Zeugen T., die Arbeitshosen zu tauschen, passt zur Annahme der Täterschaft B. O.s. Die Kammer versteht dies als Versuch des Angeklagten, mögliche Tatspuren außer Reichweite zu schaffen, gleichwohl weiterhin über eine Arbeitshose zu verfügen. Dass es – wie von der Verteidigung ausgeführt – eine geschicktere, effektivere Spurenbeseitigung gegeben hätte, etwa die vollständige Vernichtung der Tatbekleidung anstelle eines Tausches, mag zutreffen. Andere Erklärungen für den ungewöhnlichen Hosentausch kurz nach der Tat als diejenige, dass Spuren außer Reichweite gebracht werden sollten, sind allerdings auch nicht plausibel. Da auf Grundlage der Angaben des Zeugen Ka. feststeht, dass der Angeklagte B. O. am Tattag seine Arbeitskleidung trug, damit – seine Täterschaft annehmend – auch bei der während seiner Arbeitszeit begangenen Tat, mag der Angeklagte B. O. mit dem Hosentausch der Sorge Rechnung getragen haben, es könnten sich Blutspuren vom Opfer an der bei der Tat getragenen Arbeitshose finden und im Rahmen von Ermittlungen entdeckt werden. Dass tatsächlich auf der sodann beim Zeugen T. sichergestellten Hose des Angeklagten B. O. derlei Blutspuren nicht festgestellt wurden, stellt diese Überlegung nicht in Frage. Denn das rasche Tatgeschehen und der ausweislich der Videoaufzeichnungen eher kurze Kontakt zum Tatopfer bei der Tat lassen hier nicht zwingend Blutspuren an der Bekleidung erwarten.

118

Die Feststellungen der Kammer zur Fahrzeugbenutzung des Angeklagten B. O. am Tatvormittag, zur Nachricht, die Arbeit wegen einer Familienangelegenheit verlassen zu müssen, sowie zum Nachtatverhalten B. O.s mit der Bitte an den Zeugen T., von Benutzung nur eines Fahrzeugs zu sprechen und die Arbeitshose zu tauschen, beruhen auf den Angaben der Zeugen Hr. und D. über dasjenige, was der Zeuge T. in seinen polizeilichen Befragungen als Zeuge geschildert hat. Eine unmittelbare Befragung des Zeugen T. in der Hauptverhandlung war der Kammer nicht möglich, da der Zeuge T. sich auf das ihm zustehende Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen hat im Hinblick auf eine mögliche Strafvereitelung durch Unterstützung der Verschleierungshandlungen des Angeklagten B. O. nach der Tat und den Verdacht falscher Angaben bei der Identifizierung. Die schließlich gegenüber der Polizei vom Zeugen T. gemachten Angaben sind tragfähig und zuverlässig, auch wenn der Zeuge zuvor andere Angaben gemacht hatte. Der Zeuge hat in seiner späteren polizeilichen Vernehmung zur Überzeugung der Kammer die Wahrheit gesagt, dass nämlich er und der Angeklagte B. O. am Tattag mit zwei Fahrzeugen, nämlich dem Wagen des Zeugen T. und dem Opel Vectra des Angeklagten B. O. zum Gustav-Schatz-Hof gefahren waren, um dort die Treppenhäuser zu reinigen. Nach den Schilderungen der ihn bei der Polizei vernehmenden Ermittlungsbeamten sagte der Zeuge T. aus, er sei am Montag oder Dienstag nach der Tat, also am 11. oder 12. Januar 2011 zu dem Angeklagten B. O. gefahren, um etwas über die Tat zu erfahren. Dieser hätte eine Tatbeteiligung bestritten, hätte ihn dann aber gefragt, ob sie nicht die Arbeitshosen wechseln könnten. Zu diesem Wechsel der Arbeitshosen sei es dann tatsächlich auch gekommen. Auch schilderte der Zeuge T. einen Anruf des Angeklagten B. O. am Tattag, der über die Verbindungsdaten bestätigt werden konnte. Zum Grund seiner vorherigen, davon abweichenden Angaben gab der Zeuge T. bei der Polizei an, es habe diese eine Falschaussage zu Beginn gegeben, da er von dem Angeklagten B. O. angewiesen worden sei, bestimmte Angaben zu machen, die er inzwischen wieder richtig gestellt habe. Dabei sei es speziell um das Auto gegangen. Er - der Zeuge T. - habe sagen sollen, dass man mit einem Auto zum Arbeitsort gefahren sei, obwohl dies nicht zugetroffen habe. B. O. sei mit seinem eigenen Auto dort gewesen. Diese Angaben sind glaubhaft. Dabei ist der Kammer bewusst, dass die infolge seiner Auskunftsverweigerung fehlende Möglichkeit, den Zeugen selbst zu befragen, die Würdigung seiner Angaben erschwert. Ein Motiv des Zeugen T., den Angeklagten B. O. mit seinen bei der Polizei zuletzt gemachten Angaben zu Unrecht zu belasten, ist aber nicht ersichtlich. Auch bieten die Schilderungen keine Hinweise auf falsche Darstellungen oder Belastungstendenzen. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass der Zeuge T. zuvor mit seinen ersten Angaben seinen Kollegen B. O. gegen einen möglichen Tatverdacht schützen wollte. Die zuletzt gemachten Angaben stimmen auch mit anderen Beweisen überein, etwa den Telefonverbindungsdaten vom Tattag und den Angaben des Zeugen Ka. über die Benutzung beider Autos zum Arbeitseinsatz im Gustav-Schatz-Hof.

119

Die Angaben des Zeugen T. stimmen überein mit denjenigen des Zeugen Ka. in der Hauptverhandlung, als auch er schilderte, dass B. O. am Tattag mit seinem eigenen Pkw zum Gustav-Schatz-Hof gefahren sei. Er habe dann zurückkehren sollen, um ihm Raisdorf am Firmensitz noch zur Hand zu gehen. Auch die Angaben des Zeugen Ka. in der Hauptverhandlung sind zur Überzeugung der Kammer glaubhaft. Zwar ist der Zeuge mit der Familie O. und insbesondere dem Angeklagten B. O. befreundet und war teilweise über Jahre Arbeitgeber verschiedener Familienmitglieder – der Angeklagte B. O. arbeitete 12 Jahre in der Firma Ka.. Auch hat der Zeuge Ka. bei der Polizei zunächst behauptet, der Angeklagte B. O. sei gemeinsam mit dem Zeugen T. in einem Wagen zur Arbeit gewesen. Auch sei der Angeklagte B. O. in der Mittagszeit - zur Tatzeit - wieder in Raisdorf auf dem Firmengelände gewesen. Diese Angaben hat der Zeuge Ka. allerdings bereits bei der Polizei korrigiert und dort wie auch in der Hauptverhandlung angegeben, dass B. O. mit seinem eigenen Fahrzeug nach  Gaarden  gefahren sei und dass er zwar B. O. gegen Mittag des Tattages noch in Raisdorf gesehen habe, er allerdings nicht wisse, um welche Uhrzeit dies genau gewesen sei. Die Kammer hat die Aussage des Zeugen Ka. in der Hauptverhandlung kritisch gewürdigt im Hinblick auf seine früheren wechselnden Angaben. Dass der Zeuge Ka. früher in der Freundschaft zum Angeklagten B. O. Anlass gesehen haben mag, seinem Freund zu helfen, indem er behauptete, B. O. sei nach seiner Kenntnis bei der Arbeit gewesen, und zwar mit einem Firmenwagen, ist für die Kammer eine naheliegende Erklärung der früheren Angaben. Der Zeuge Ka. selbst hat in der Hauptverhandlung zu den wechselnden Angaben in seinen Vernehmungen angegeben, er habe unter Umständen die Tage verwechselt, als er zunächst bei der Polizei aussagte. Die Frage, wer mit welchem Auto gefahren sei, sei für ihn auch nicht von Bedeutung gewesen, ebenso wenig, um welche Uhrzeit er B. O. am Mittag des fraglichen Tages in Raisdorf beobachtet habe. Inzwischen sei ihm klar, dass es sich bei dem Tattag um einen für die Firma besonderen Tag gehandelt habe, als nämlich eine wichtige Eigentümerversammlung in Raisdorf stattgefunden habe, die mit großem Arbeitsaufwand, für ihn, den Zeugen Ka., verbunden gewesen sei. Deswegen könne er sich an den Tag gut erinnern. An diesem Tag sei B. O. mit seinem eigenen Fahrzeug nach  Gaarden  gefahren und habe rasch wieder zurückkehren sollen, um Unterstützung zu leisten in Raisdorf. Zu welcher Uhrzeit er B. O. an diesem Mittag noch in Raisdorf gesehen habe, könne er aber nicht erinnern. Denn er - der Zeuge Ka. - sei an diesem Tag sehr gestresst und beschäftigt gewesen. Die Kammer hält diese Angaben des Zeugen Ka. in der Hauptverhandlung für zuverlässig. Einen Grund, den Angeklagten B. O., seinen Freund, zu Unrecht zu belasten, hat der Zeuge nicht. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass der Zeuge Ka. in seinen ersten Angaben bemüht war, den Angeklagten B. O. möglichst zu schonen. Der Zeuge Ka. machte auf die Kammer den Eindruck, heute ernsthaft bemüht zu sein, ein aufrichtiges Bild über die Familie O., den Angeklagten B. und das Geschehen am Tattag zu vermitteln und seiner Pflicht als Zeuge vor Gericht in einem bedeutsamen Prozess nunmehr auch Rechnung zu tragen.

120

Wenn auch die Aufzeichnungen der Überwachungskameras aus der Bäckerei beim Angeklagten B. O. für sich genommen nicht den Nachweis einer Täterschaft bringen, weil die Dauer und Perspektive der Videoaufnahme betreffend den Angeklagten bei der schlechten Videoqualität letztlich weder ausreichend für eine sichere Wiedererkennung durch die Kammer, noch für eine Identitätsaussage durch den anthropologischen Sachverständigen waren, passt doch wenigstens die Erscheinung B. O.s zu der Täterperson, die auf dem Tatvideo als letzte die Bäckerei betritt. Haaransatz, Statur, Gesichtsform und Bewegungen sind nach dem Eindruck der Kammer durchaus zu dem Auftreten und Aussehen des Angeklagten B. O. in der Hauptverhandlung passend, ohne dass allerdings eine sichere Wiedererkennung möglich wäre. Merkmale, die zum Angeklagten B. O. nicht passen, haben sich nicht gezeigt. Die letzte die Bäckerei betretende Täterperson trägt zudem - auf dem Video schwach erkennbar - eine farblich abgesetzte Oberbekleidung, wie sie der Arbeitskleidung, die in der Firma Ka. getragen wurde und wie sie der Angeklagte B. O. nach den Angaben des Zeugen Ka. am Tattag auch trug, ähnelt. Insoweit wird wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen auf die Lichtbilder der Arbeitsbekleidung der Firma Ka. Bl. 1534 Bd. 5.

121

In einer Gesamtbetrachtung passt bei allen Angeklagten zur Annahme ihrer Täterschaft der Umstand, dass die weiteren Täter nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Brüder beziehungsweise ein Schwager waren. Ebenso passt, dass das Opfer der Tat der von der Familie der Angeklagten nicht erwünschte Freund der Schwester beziehungsweise Ehefrau J. O. war, mit dem es schon früher offenen Streit gab.

122

Es hat sich nichts ergeben, was ihre Täterschaft in Frage gestellt hat. So hat es auch unter den vernommenen Zeugen keinen gegeben, der bekundet hätten, ein Angeklagter käme als Täter nicht in Betracht. Die Kammer verkennt nicht, dass bei dem Angeklagten B. O. keine Spuren der Tat vorliegen. Angesichts aller Umstände ergeben sich aus diesem Umstand für die Kammer keine Zweifel an seiner Täterschaft.

VI.

123

Die Kammer hat alle fünf Angeklagten wegen vorsätzlichen, gemeinschaftlich begangenen Totschlags verurteilt. Auch wenn die Hauptverhandlung über den Inhalt ausdrücklicher Absprachen und vorheriger Abreden nichts erbracht hat, zeigt doch jedenfalls das Zusammenwirken bei der Tat bei jedem von ihnen, dass sie sich jedenfalls stillschweigend einig waren, dass A. O. jetzt durch ihre Hände sterben sollte. Jeder der Angeklagten hat in Kenntnis dessen, was gerade gemeinsam zum Nachteil des A. O. geschieht, einen wesentlichen Tatbeitrag zur Tötung geleistet und gezeigt, dass er die Tat als eigene wollte.

1.

124

Die Videoaufzeichnungen der Tat zeigen für den Angeklagten K. in der Bäckerei die folgende Tatbeteiligung: Er betritt als dritter Täter die Bäckerei als A.-G. O. gerade am Glastresen mit dem rechten Arm eine weitgeschwungene Ausholbewegung macht. Der Angeklagte K. selbst begibt sich in Richtung auf das Tatopfer, trägt den rechten Arm angewinkelt mit der rechten Hand in Schulterhöhe. Die linke Hand hat er am Rücken von Ks. O., schiebt damit diesen zur Seite, und begibt sich zügig an Ks. vorbei in Richtung auf das Tatopfer, das inzwischen am Tresen ist und den Angeklagten A.-G. O. vor sich sowie den Angeklagten Ks. O. an seiner Seite hat. K. greift mit seiner linken Hand Richtung Tatopfer, packt es an der rechten Schulter, drängt Ks. O. ab und zieht sich an das Tatopfer heran. Nun macht er fünf Stichbewegungen, wie insbesondere die Bilder der anderen, auf den Bodenbereich gerichteten Kamera zeigen. Dabei ist die Feststellung, dass es sich um Stiche handelt, nicht um Schläge, Ergebnis der gleich darzulegenden Würdigung der Kammer, dass der Angeklagte K. in seiner rechten Hand ein Messer hält mit der Klinge auf der Daumenseite der rechten Hand. Auf den beiden Tatvideos ist zu sehen, wie der Angeklagte K. schwungvolle Ausholbewegungen zu den genannten 5 Stichbewegungen mit dem rechten Arm gegen den Bauch des gebeugt am Glastresen stehenden Tatopfers macht, während sich die Gruppe im Laufe der Stichbewegungen vom Tresen wegbewegt und sich die Enge der Gruppe etwas auflöst. Als das Tatopfer bis ungefähr zur Höhe der Eingangstür zum Verkaufsraum der Bäckerei zurückgewichen ist, macht der Angeklagte K. eine große Ausholbewegung mit dem rechten Arm in Richtung auf das nach vorne gebeugt weiter zu entkommen versuchende Tatopfer, dass sich Richtung Tür bewegt. In der weiteren Ausführung der Bewegung verlagert der Angeklagte K. seinen Oberkörper und sein Körpergewicht nach vorne, als er in Richtung auf den Rücken des Tatopfers sticht, dabei mit einem Ausfallschritt auf das Opfer zutritt. In der Ausholbewegung dreht er den rechten Arm, als ob er nunmehr mit der Daumenseite nach unten treffen will. Als das Tatopfer aus der Bäckerei flieht, eilt der Angeklagte K. ihm hinterher.

125

Der Angeklagte K. hat bei diesem Tatgeschehen ein Messer in seiner rechten Hand. Dafür spricht nicht nur, dass das Tatopfer tatsächlich eine Vielzahl von Stichverletzungen aufwies und dass der Angeklagte K. nach der Tat eine Schnittverletzung am rechten Daumen aufwies, wie sie als unabsichtliche Selbstbeibringung beim Abrutschen vom Messergriff im Moment des Zustechen plausibel ist, sondern die Inaugenscheinnahme der Videobilder zur Tat zeigen es. Zwar hat sich in Standbildern angesichts der schlechten Auflösung und Schärfe der Videoaufzeichnungen kein Bild herstellen lassen, das einen scharfen fotografischen Beleg etwa durch Vergrößerungen oder sonstige Bildveränderungen bringen könnte. Insoweit hat die Sachverständige Ki. ausgeführt, zwar sei eine Vergrößerung einzelner Bilder auf dem Tatvideo möglich, eine höhere Auflösung und ein verbesserter Schärfeeindruck sei hier aber nicht mehr zu erreichen. Es sind allerdings zunächst schon die Bewegungen des Angeklagten K., die im Bildverlauf deutlich werden lassen, dass der Angeklagte K. während des Tatgeschehens ein Messer in seiner rechten Hand hält. So ist die Bewegung des Angeklagten K. kurz nach Betreten der Bäckerei, als er sich an Ks. O. vorbei zum Tatopfer drängt, dabei den rechten Arm merkwürdig angewinkelt in Kopfhöhe hält und Ks. O. gleichsam mit der linken Hand schützend auf Abstand dazu hält, plausibel, nimmt man an, dass der Angeklagte K. dabei in seiner rechten Hand ein Messer hält, mit dem er zum Tatopfer vordringen, nicht aber Ks. O. verletzen will. Die nachfolgenden jedenfalls fünf raschen Ausholbewegungen in Richtung von unten auf den Bauch des Tatopfers sind zu Stichbewegungen passend, der Armhaltung nach mit der Messerklinge auf der Daumenseite in der rechten Hand. Insbesondere aber ist in der nachfolgenden Situation vor dem Tresen in den Tataufzeichnungen ein länglicher, gleichmäßig breiter Gegenstand mit stumpfem Ende in der rechten Hand des Angeklagten K. zu sehen, der auf der Kleinfingerseite der Hand deutlich aus der Faust herausragt. Es handelt sich zur sicheren Überzeugung der Kammer um den Messergriff. Bei der letzten Ausholbewegung legt erneut der Bewegungsverlauf nah, dass der Angeklagte K. ein Messer in der rechten Hand hält und vorhat, mit der Daumenseite nach unten damit auf den Rücken des Tatopfers zu treffen, denn er dreht den Arm in der Ausholbewegung, indem er Schulter und Ellenbogen nach oben und die Daumenseite der Hand nach unten dreht. Erneut passt zu der Annahme, dass er in der rechten Hand ein Messer mit der Klinge auf der Daumenseite der greifenden Hand hält, seine Verletzung am rechten Daumen. Auch passt die Annahme, dass der Angeklagte K. ein Messer bei sich führte, zu der Schilderung des Zeugen G., der blonde der beiden Täter, die er schon vor der Tat vom Sehen kannte - der Angeklagte K. - sei einer derjenigen Täter gewesen, die schon bei Verlassen der Autos ein Messer in der Hand gehabt habe.

126

Auch wenn nicht feststeht, welche Verletzungen beim Tatopfer auf die Stiche welches Täters zurückzuführen sind und welche Stiche den Körper des Opfers erreichten, geht die Kammer von einer eigenhändigen Verletzung des Tatopfers durch den Angeklagten K. aus. Im Übrigen muss der Angeklagte K. sich als Mittäter Verletzungen durch seine Tatgenossen gemäß § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen.

127

Der Angeklagte K. handelte mit direktem Tötungsvorsatz. Er hatte den Einsatz von Messern vor Augen und benutzte selbst ein Messer. Seine aggressiven, wilden Stechbewegungen in Richtung auf das Tatopfer, während zugleich auch andere der Täter auf das Tatopfer einwirken, zeigen die Absicht des Angeklagten K., das Tatopfer so schwer zu verletzen, dass die Tat mit dem Tod des A. O. endet. Der Angeklagte K. hat sich damit eines Totschlag gemäß § 212 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

2.

128

Hinsichtlich des Angeklagten A.-G. O. zeigt das Tatvideo die folgende Tatbeteiligung innerhalb der Bäckerei: Der Angeklagte A.-G. O. stürmt als erster der Täter direkt hinter dem Tatopfer in die Bäckerei, greift das Tatopfer mit der linken Hand am Kragen und versetzt ihm mit der rechten Hand, in der er – wie eine nachfolgende Würdigung der Kammer zeigen wird – ein Messer hält, einen Stich in Richtung auf den Kopf. A. O. versucht, ihn mit beiden Händen zurückzuschieben, wird aber rückwärts in Richtung Glastresen gedrängt. Der Angeklagte A.-G. O. macht eine weitgeschwungene Ausholbewegung mit der rechten Hand nach unten auf das Tatopfer, während dieses am Glastresen nach unten Richtung Boden gerät, fast zu Boden geht. A. O. versucht, mit seinem linken ausgestreckten Arm die Angriffe abzuwehren. Der Angeklagte A.-G. O. holt, jetzt mit seinem Kopf direkt beim Tatopfer, erneut aus und sticht mit der rechten Hand in Richtung der linken Kopf- oder Halsseite des Tatopfers. Inzwischen sind die Angeklagten Ks. O. und K. unmittelbar beim Tatopfer erschienen, und alle drei Täter haben ihre Hände am Opfer, das gebeugt am Glastresen jetzt die Stiche des Angeklagten K. von unten in Richtung auf seinen Bauch erhält, dabei mit seinem Körper einmal nach oben zuckt. Vom Angeklagten A.-G. O. ist nur noch eine kräftige Bewegung in Richtung auf das Tatopfer mit dem rechten Arm zu erkennen. Danach hat A.-G. O. das Tatopfer weiter vor Augen, auch wie es vom Angeklagten K. mit der weiten Ausholbewegung einen Stich in Richtung auf den Rücken erfährt. Der Angeklagte A.-G. O. verlässt nach dem Tatopfer die Bäckerei.

129

Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte A.-G. O. im Rahmen dieser geschilderten Tatausführung ein Messer in seiner rechten Hand hielt. Dies belegen einerseits seine Bewegungen, die insbesondere bei der zweiten auf dem Tatvideo erkennbaren Ausholbewegung vor dem Glastresen dem Bewegungsablauf nach weniger als Schlagbewegungen mit einer Wucht nach vorne, sondern vielmehr als bogenförmige Stichbewegungen erscheinen. Es zeichnet sich gerade bei dieser Ausholbewegung vor dem Glastresen in der rechten Hand des Angeklagten A.-G. O. zudem ein spitzer Gegenstand ab. Zwar ist die Qualität des Videomitschnitts der Tat in Auflösung und Bildschärfe relativ schlecht und eine weitere Bearbeitung des Videos wie auch der Standbilder nicht erfolgversprechend. Bei Betrachtung insbesondere der Sequenz der Ausholbewegung vor dem Tresen im Bildverlauf, aber auch auf den vergrößerten Standbildern zeigt sich allerdings, dass der Angeklagte A.-G. O. in seiner rechten Hand einen jedenfalls kurzen, spitzen Gegenstand hält, der mit der spitzen Seite auf der Daumenseite der Faust herausragt. Die Sachverständige Ki. hat ausgeführt, dass insbesondere die Gegenlichtsituation am Glastresen die Erkennbarkeit einerseits beeinträchtigt, andererseits die Größe des Gegenstands angesichts der groben Auflösung und der teilweisen Überlagerung dunkler Bildpunkte durch solche eines hellen Hintergrundes sich optisch verringert, einen Gegenstand kleiner erscheinen lassen kann. Eine größere als die erfolgte Vergrößerung des Bildausschnitts vor dem Glastresen sei – so die Sachverständige – für die Erkennbarkeit von Einzelheiten nicht dienlich, da die Auflösung selbst nicht verbessert werden könne, sondern allein der Bildausschnitt insgesamt vergrößert würde. Eine Detailerkennbarkeit fördere dies nicht. Die Kammer hat die Videosequenz und die daraus hergestellten, auch die vergrößerten Standbilder in Augenschein genommen und ist zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass in der Gesamtschau mit den Bewegungsabläufen, wie sie auf dem Tatvideo zu erkennen sind, der Angeklagte A.-G. O. ein Messer in seiner rechten Hand hielt. Wegen der Einzelheiten der Bildsituation vor dem Glastresen wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO ergänzend verwiesen auf das Lichtbild Bl. 60 A unten d.A..

130

Der Angeklagte A.-G. O. verwirklichte die Tat sowohl eigenhändig durch die selbst beigebrachten Stiche gegen das Tatopfer, wie er sich auch die Stiche seiner Tatgenossen nach § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen muss. Ferner zeigt sein Agieren bei der Tat, dass er die Tat als eigene wollte und direkten Tötungsvorsatz hatte. Er griff das Tatopfer als erster der Täter mit einem Messer bewaffnet an und verfolgte es zielstrebig in der Enge der Bäckerei, versetzte mehrere Stiche und ließ auch nach Erscheinen der weiter bewaffneten Täter und ihren Angriffen auf das Tatopfer von diesem nicht ab. Sein Verhalten zeigt, dass er die tödlichen Verletzungen des A. O. wollte.

131

Der Angeklagte A.-G. O. hat sich des Totschlags nach § 212 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

3.

132

Als Tatbeitrag des Angeklagten B. O. zeigt das im Tatvideo seine folgende Beteiligung innerhalb der Bäckerei: B. O. betritt als letzter der Täter die Bäckerei, als A. O. bereits von drei Tätern umringt ist und der vierte Täter im Durchgang zum rückwärtigen Bäckereiteil steht. Der Angeklagte B. O. hat erkennbar ein großes Messer in seiner rechten Faust mit der Klinge kleinfingerseitig, er drängt mit ausgestrecktem linken Arm Ks. O. zur Seite, hat seinen Blick auf das Tatopfer. Mit seinem rechten Arm vollständig ausgestreckt und hoch erhoben befindet er sich beim Tatopfer, macht eine Ausholbewegung und sticht auf den gebeugt am Glastresen von zwei weiteren Tätern umgebenen A. O. zweimal gleichsam aus der zweiten Reihe über die Schulter der anderen Täter in Richtung auf das Tatopfer, nimmt nach den Stichen den Arm nochmals nach oben, dann aber an seiner Seite zu sich, während sich das Geschehen in Richtung Tür verlagert. Schließlich bewegt er sich als Erster rückwärts aus der Bäckereitür, vor dem Tatopfer.

133

Der Angeklagte B. O. hat sich damit des Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Er hat eigenhändig auf das Tatopfer eingestochen und muss sich auch die Stiche seiner gleichfalls mit Messern bewaffneten Tatgenossen und die weiteren Verletzungshandlungen gemäß § 25 Abs. 2 StGB als eigene zurechnen lassen. B. O. handelte mit direktem Tötungsvorsatz, wie sein zielgerichtetes Vorgehen in der Bäckerei belegt. Er schritt zielgerichtet auf das von drei Tätern umringte Tatopfer zu und stach mit einem erkennbar großen Messer auf dieses zweimal ein. Er hat mit seinem Verhalten gezeigt, dass er tödliche Verletzungen des Opfers wollte.

4.

134

Auch der Angeklagte Ks. O. hat sich eines Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Auf den Bildern der Überwachungskamera ist sein Tatbeitrag wie folgt zu sehen: Ks. O. betritt als zweiter Täter die Bäckerei, sieht vor sich, wie der Angeklagte A.-G. O. mit dem Messer in der rechten Hand auf A. einsticht. Die Hände des Angeklagten Ks. O. sind vor seinem Bauch zu sehen, es ist darin kein Gegenstand zu erkennen. Der Angeklagte Ks. O. geht mit seinen Händen voran auf seinen Bruder A.-G. und das Tatopfer zu, nachdem A.-G. O. gerade die Stichbewegung mit der weiten Ausholbewegung vor dem Glastresen vollzogen hat. Hinter Ks. O. ist der Angeklagte K. erschienen und drückt den Angeklagten Ks. O. von hinten. Ks. O. hat seine linke Hand mit ausgestrecktem Arm am Tatopfer, die rechte Hand am Rücken von A.-G. O.. Ks. O. ist jetzt neben den beiden weiteren Angreifern direkt beim Opfer. Der Angeklagte K. ist inzwischen links von ihm, drängt zum Tatopfer, der Angeklagte Ks. O. drängt sich zwischen A.-G. O. und K., hat die linke Hand an der rechten Schulter des Tatopfers, macht eine kurze Ausholbewegung mit der rechten Hand von kurz über dem Scheitel nach vorne schräg unten in Richtung auf den Nacken des Tatopfers. Als der Schlag das Tatopfer trifft, beugt dieses sich nach unten. Der Angeklagte Ks. O. ist zwischen den Angeklagten K. und B. O.. Er hat das gebeugte Tatopfer vor sich und hat seine Arme am Tatopfer, während die Angeklagten A.-G. O. und B. O. jeder eine Stichbewegung in Richtung auf das Tatopfer ausführen. Der Angeklagte B. O. ist dabei schräg im Rücken hinter dem Angeklagten Ks. O.. Ks. O. weicht etwas zurück, die Gruppe um das Tatopfer verlagert sich vom Tresen Weg in Richtung auf den Angeklagten Y. O. und den Eingangsbereich des Verkaufraumes. Ks. O. folgt der Gruppe nicht, sieht aber zum Geschehen hinüber, als der Angeklagte K. seine große Ausholbewegung mit dem rechten Arm auf den gebeugten Rücken des Tatopfers vollzieht. Ks. O. beobachtet, wie alle die Bäckerei verlassen. Nun verlässt Angeklagte Ks. O. als Letzter die Bäckerei.

135

Die Kammer hat eigenhändige Messerstiche durch den Angeklagten Ks. O. nicht festgestellt. Sie geht auch nicht davon aus, dass Ks. O. bei der Tat überhaupt ein Messer in seinen Händen hatte. Dies entspricht der eigenen Einlassung des Angeklagten Ks. O. und den Erkenntnissen aus der Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnungen von der Tat. Sie lassen beim Betreten des Angeklagten Ks. O. einen Blick auf seine Hände zu, in denen ein Gegenstand nicht zu erkennen ist. Die anschließenden Bewegungen des Angeklagten Ks. O. beim Tatopfer geben auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte Ks. O. dabei ein Messer in seinen Händen halten müsste. Soweit Ks. O. nach der Tat eine stark blutende Verletzung hatte, geht die Kammer zwar davon aus, dass diese aus der Tat stammt. Sie wäre auch als unabsichtliche Selbstverletzung durch Abrutschen vom Messergriff beim Zustechen erklärbar. Bei Betrachtung der Videoaufzeichnungen der Tat ist allerdings ebenso denkbar, dass der Stich des Angeklagten B. O. von oben auf den Rücken des Tatopfers, wo sich zu dieser Zeit die Hände des Angeklagten Ks. O. befanden, die Verletzung an der Hand des Angeklagten Ks. O. verursachte. Sonstige Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass der Angeklagte Ks. O. bei der Tat ein Messer hatte, haben sich nicht gezeigt.

136

Ks. O. ist gleichwohl des Totschlags schuldig, da er sich in Kenntnis der lebensgefährlichen gemeinschaftlichen Vorgehensweise seiner Tatgenossen wesentlich beteiligte und damit aufzeigte, dass er Mittäter der Tötung sein wollte. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte Ks. O. nicht erst im Zeitpunkt seiner Handverletzung, nach der er sich – jedenfalls ausweislich der Aufnahmen der Überwachungskameras – am weiteren Tatgeschehen nicht mehr aktiv beteiligte, merkte, dass bei der Tat Messer zum Einsatz kamen. Die Inaugenscheinnahme der Videoaufnahmen von der Tat hat gezeigt, dass der Angeklagte Ks. O., kurz nachdem er die Bäckerei betreten hatte, unmittelbar vor sich seinen Bruder, den Angeklagten A.-G. O. bei dessen Messerangriff vor dem Glastresen unmittelbar vor Augen hatte. Er hatte die Ausholbewegungen mit dem Messer direkt vor seinen Augen und muss den anschließenden Stich gegen das Tatopfer gesehen haben. Die Kammer ist überzeugt, dass er das Messer sah. Er beteiligt sich danach selbst an dem Angriff auf das Tatopfer, indem er dieses jedenfalls im Getümmel mit den anderen Angreifern in auswegloser Lage für das Tatopfer festhielt und schlug. Der Angeklagte Ks. O. hat sich damit stillschweigend den erkennbaren Tatentschluss seiner Tatgenossen, der Angeklagten A.-G. O. und K., die er zu diesem Zeitpunkt unmittelbar an seiner Seite hatte, zu Eigen gemacht. Dabei war ihm angesichts der Art und Gewalt des Angriffs – mehrere Angreifer, Messereinsatz – auch die Lebensgefährlichkeit des Angriffs klar. Ks. O. war bewusst, dass er sich an dem Tatgeschehen wesentlich beteiligte, indem er im Getümmel mit den anderen Tätern das chancenlose Opfer während der Angriffe der anderen festhielt und zuschlug. Er wusste, dass er sich an einem Tötungsdelikt wesentlich beteiligte. Durch seinen Tatbeitrag hat er gezeigt, dass er die Tat als eigene wollte, die - angesichts der Übermacht und Gefährlichkeit des bewaffneten Angriffs - tödlich enden sollte. Die Messerstiche der anderen hat er sich als eigene gemäß § 25 Abs. 2 StGB zurechnen zu lassen.

137

Soweit der Angeklagte Ks. O. in seiner Einlassung angegeben hat, er sei anfangs vor der Bäckerei nur deshalb zu den dort Streitenden geeilt, weil er Angst um seine Familienangehörigen gehabt habe, nachdem das spätere Tatopfer ausgerufen habe, „Ich bringe Euch alle um!“, glaubt die Kammer ihm dies nicht. Abgesehen davon, dass die Kammer bezweifelt, dass A. O. angesichts der Übermacht der Angreifer die vom Angeklagten Ks. O. geschilderte Bedrohung tatsächlich ausgesprochen hat, so ist doch jedenfalls die Erklärung Ks. O.s nicht zu glauben, dies sei der Grund seiner späteren Beteiligung an dem nachfolgenden Geschehen gewesen. Von A. O. ging erkennbar keine Gefahr für die übermächtig vertretene Gruppe der Angreifer aus. Zudem wäre eine verbale Bedrohung durch das spätere Tatopfer, ausgesprochen vor der Tat auf der Straße, weder Erklärung noch Rechtfertigung für das Geschehen, das sich nunmehr innerhalb der Bäckerei wie beschrieben ereignete. Die Kammer hält die Schilderung des Angeklagten Ks. O. für eine Schutzbehauptung zur nachträglichen Erklärung seines Verhaltens, möglicherweise auch sich selbst gegenüber.

5.

138

Die Tatbeteiligung des Angeklagten Y. O. stellt sich auf dem Tatvideo wie folgt dar: Er betritt als vierter Täter die Bäckerei, er hat etwas in beiden Händen, etwas Schmales, Längliches, maximal 15 bis 20 cm lang, was ein Messer sein kann und was die Kammer aufgrund einer noch erfolgenden Würdigung für ein Messer hält: Y. O. hat beide Hände vor seinem Bauch, als hielte er einen länglichen Gegenstand an beiden Enden. Er schaut in Richtung auf die Stecherei, den Gegenstand - sein Messer - weiter in seinen Händen. Der Gruppe zugewandt bleibt er eher im Hintergrund stehen und zwar vor den Verkaufsregalen beim Durchgang zum hinteren Bäckereiteil. Er sieht die Stiche der Anderen auf das Tatopfer, wie es durch die Anderen umringt ist, sieht den Messereinsatz seines nach ihm erscheinenden Bruders B. O.. Die Gruppe um das Tatopfer verlagert sich während der Stiche des Angeklagten K. von dem Bereich am Glastresen Weg und auf den Angeklagten Y. O. zu. Er ist nunmehr auch selbst kurzfristig in Reichweite zur Tätergruppe und zum Opfer. Im Getümmel macht Y. O. eine kurze dynamische Bewegung direkt bei der Gruppe und in der Nähe des Opfers, ohne dass Art und Richtung der Bewegung auszumachen wären. Er hat nunmehr seine Hände nicht mehr wie vorher vor dem Bauch, sondern seitlich. Im Verlassen der Bäckerei führt er sie nun wieder zusammen, wie er sie kurz nach dem Betreten der Bäckerei auseinandergezogen hatte. Dabei blickt er nach unten auf seine Hände, während er als Vorletzter die Bäckerei verlässt.

139

Die Kammer geht davon aus, dass Y. O. kurz nach Betreten der Bäckerei ein Messer gezogen hat, dieses während der Auseinandersetzung in der Bäckerei einsatzbereit vor sich hielt und im Verlassen der Bäckerei wieder wegsteckte. Die Bewegungen des Angeklagten Y. O., wie sie auf dem Tatvideo zu sehen sind, lassen die Kammer zu der Überzeugung kommen, dass es sich bei dem länglichen Gegenstand in den Händen des Angeklagten Y. O. um ein Messer handelt. Einerseits spricht schon die Tatsituation dafür, die auch keine Anhaltspunkte dafür bietet, um was für einen anderen länglichen Gegenstand es sich in dieser Situation handeln sollte, den Y. O. in seinen Händen hält, auseinanderzieht und dann wieder wegsteckt. Zum anderen machen die Bewegungen selbst - beidhändig, mit Vorsicht, mit Blick nach unten auf die Hände, ein Auseinanderziehen zu Beginn und ein Zusammenstecken am Ende des Geschehens – deutlich, dass hier ein Messer auseinandergezogen oder -geklappt und wieder weggesteckt wird.

140

Eine eigenhändige Verletzungshandlung durch den Angeklagten Y. O. hat die Kammer nicht festgestellt. Hinsichtlich des Geschehens innerhalb der Bäckerei geht eine solche aus den Videoaufzeichnungen der Tat nicht erkennbar hervor. Soweit der Angeklagte Y. O. als Urheber eines Fußtritts gegen den Kopf des Tatopfers beim nachfolgenden Geschehen vor der Bäckerei in Betracht kam, ist die Kammer nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass es der Angeklagte Y. O. war, der dem Tatopfer den Tritt gegen den Kopf versetzte. Fest steht, dass einer der Angeklagten den A. O. gegen Ende des Geschehens vor der Bäckerei mit dem Fuß gegen den Kopf trat. Dies haben die Tatzeugen berichtet, und der Getötete wies nach den Befunden der Rechtsmedizin, auf den gefertigten Lichtbildern für die Kammer mit bloßem Augenschein zu erkennen, einen Abdruck an der Schläfe nach Art einer Schuhsohle auf. Für die Annahme, dass es der Angeklagte Y. O. war, der diesen Abdruck am Kopf des Getöteten hinterließ, indem er dem Tatopfer den Tritt gegen den Kopf versetzte, spricht, dass der Angeklagte Y. O. bei seiner Festnahme Schuhe trug, die ein Schuhprofil im Sohlenbereich aufwiesen, das deckungsgleich ist mit dem Abdruck an der Schläfe des Getöteten. Wenn auch dies für die Annahme spricht, dass der Angeklagte Y. O. Urheber des Schuhabdruckspur war, steht dies gleichwohl nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, denn das im Abdruck erkennbare Schuhprofil kommt nach den Angaben des Sachverständigen Sk. gerade im Sportschuhbereich nicht selten vor. Zudem ist nicht bekannt, welche Schuhe die weiteren Angeklagten bei der Tat trugen und wie die Schuhprofile jener Schuhe beschaffen waren. Denkbar bleibt demnach, dass auch einer der anderen Angeklagten den Tritt gegen den Kopf des A. O. ausführte. Von den unmittelbaren Tatzeugen vor der Bäckerei konnte niemand die einzelnen Tatbeiträge den Täterpersonen sicher zuordnen.

141

Auch wenn die Kammer die vorherigen Absprachen der Angeklagten nicht kennt und einen eigenhändigen Angriff des Angeklagten Y. O. nicht festgestellt hat, wertet sie seine Beteiligung gleichwohl als Mittäterschaft, nicht als bloße Beihilfe, und ist von seinem Tötungsvorsatz überzeugt. Dem Angeklagten Y. O. war klar, dass er ein Tötungsgeschehen vor Augen hatte, dessen Teil er war. Das Handeln des Angeklagten Y. O. im Gesamtgeschehen stellt sich so dar, dass er angesichts seines Tatbeitrages und seiner Wahrnehmungen der Tat seinen Beitrag als todesfördernd oder - beschleunigend ansehen musste und diese Rolle in dem zumindest stillschweigend geschlossenen Tatplan mit den anderen Angreifern annahm und ausfüllte. Eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Angeklagten Y. O. belegt, dass er einen wesentlichen Tatbeitrag in dem als Tötungsgeschehen erkannten Tatablauf leistete und dass er die Tat als eigene wollte.

142

Nach dem Heraneilen der Tatgenossen auf der Strasse und der Flucht des Opfers in die Bäckerei, betrat Y. als vierter der fünf Täter die Bäckerei. Die Kammer geht davon aus, dass er - wie mehrere der weiter entfernt stehenden Passanten - vorher Messer bei seinen Tatgenossen gesehen hatte. Y. O. hatte auch selbst ein Messer, das er gleich nach dem Betreten der Bäckerei, während der ersten Angriffe seines Bruders A.-G., zog. Y. stellte sich mit gezogenem Messer vor sich in der rechten Hand, im Durchgang zum hinteren Teil der Bäckerei auf und beobachtete das Geschehen. Aus Sicht des Angeklagten Y. O. war deutlich, dass er sich gerade an einer Tötung beteiligte und zwar mit einem wesentlichen Tatbeitrag: Er stand mit gezogenem Messer bereit, erkennbar jederzeit in der Lage, selbst einzugreifen und das Messer gegen das Opfer einzusetzen, wenn erforderlich, wenn etwa das Opfer den Anderen entkommen würde. Zugleich leistete Y. O. in seiner bewaffneten Stellung beim Durchgang zum hinteren Teil der Bäckerei zum Gelingen der Tötung einen wesentlichen Beitrag, weil er dadurch in der Enge des Verkaufsraumes vor dem Glastresen die Möglichkeiten des Opfers, den Angriffen auszuweichen oder ihnen ganz zu entfliehen, weiter einschränkte. Der Angeklagte Y. O. war, auch wenn er nicht selbst zustach, Teil der „Falle“, in die das Opfer getrieben war und in der ihm die tödlichen Verletzungen beigebracht wurden. Das war Y. O. klar, als er bewaffnet unmittelbar beim Tatgeschehen stand. Als sich die Gruppe um das Opfer dann im Verlauf der Stecherei auf den Angeklagten Y. O. zu verlagerte, wieder in Richtung Ausgang und Durchgang zum hinteren Bäckereiteil, weil offensichtlich das Opfer aus der ihn eng umringenden Tätergruppe und aus der Enge der Bäckerei, der Sackgasse am Glastresen, zu entkommen versuchte, geriet er in die weitere Sackgasse in der Bäckerei, die der Angeklagte Y. O. mit seiner bewaffneten Postierung jenseits des Glastresens erzeugte. Denn er stand mit gezogenem Messer im Durchgang zum hinteren Teil der Bäckerei und seine bewaffnete Anwesenheit wurde praktisch wirksam, weil das Opfer jedenfalls dort entlang nicht fliehen konnte. Daran ändert der Umstand nichts, dass Y. zunächst kurz zurückwich und dass danach eine aktive Einwirkung des Y. O. auf das Tatopfer auf den Videoaufzeichnungen der Tat nicht zu erkennen ist, schon weil Y. O. nun so dicht bei der Tätergruppe und dem Tatopfer war, dass der Blick der Videokameras auf ihn durch die Gruppe versperrt war. Der Verlauf der Stecherei jedenfalls ermöglichte es dem Angeklagten K., als nächstes noch die mächtige Stichbewegung von oben auf den Rücken des Tatopfers auszuführen. Danach floh das Tatopfer in Richtung zur Eingangstür der Bäckerei. Angesichts der Gesamtsituation und allen Umständen und Beobachtungen des Angeklagten Y. O. bei der Tat war ihm aufgrund des Verlaufs und der Verhältnisse vor Ort bewusst, dass er mit seiner bewaffneten Stellung in der Bäckerei, zuletzt neben den Mittätern direkt beim Tatopfer, einen wesentlichen Tatbeitrag leistete. Er erkannte seine Rolle zur Überzeugung der Kammer als todesfördernd oder - beschleunigend und nahm diese Rolle in dem zumindest stillschweigend geschlossenen Tatplan mit den anderen Angreifern an.

143

Darin, dass der Angeklagte Y. O. in Kenntnis der Tötung, die unter seiner wesentlichen Beteiligung gerade geschah, seine Rolle im Tatgeschehen ausfüllte, ohne deutlich zu weichen oder Abstand zu nehmen, wird zugleich sein Tötungsvorsatz deutlich. Die besonders gefährlichen Gewalthandlungen, die gegen das Opfer erfolgten, zeigten für Y. O. deutlich auf, dass die Tat zu tödlichen Verletzungen führen würde und dass er dies wollte.

144

Die Stiche der anderen Tatbeteiligten, die letztlich zum Tod des Opfers führten, werden dem Angeklagten Y. O. nach § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet.

VII.

145

Die Kammer hat geprüft, ob es sich bei der Tat um einen Mord aus niedrigen Beweggründen handelte, ist aber bei keinem der Angeklagten zu diesem Ergebnis gelangt. Insoweit hat sich ausgewirkt, dass hinreichende Einblicke in die Motivation der Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht möglich waren und auch eine Gesamtschau aller Umstände die Motivation der einzelnen Angeklagten nicht mit der erforderlichen Gewissheit dargetan hat.

146

Beweggründe zu einem Tötungsverbrechen sind „niedrig“, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und in deutlich weitreichenderem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen; die Beurteilung dieser Frage hat aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu erfolgen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa BGHSt 35, 116, 127). Die Kammer hatte insofern die Motive jedes einzelnen Angeklagten bei der Tat zu ergründen, um dann in einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob die Motive besonders verachtenswert sind oder nicht.

147

Die Hauptverhandlung hat allerdings nicht erbracht, welche Motive bei den Angeklagten im Einzelnen vorlagen. Zweifellos ging es bei der Tat um die Liebesbeziehung der Schwester der Angeklagten O., J. O., zum Tatopfer. Es ging darum, A. O. zu töten. Nach den Feststellungen der Kammer war weder der Angeklagte K., der von J. verlassen worden war, noch die mit ihm befreundete Familie der Angeklagten O. mit der Beziehung einverstanden. Die neue Beziehung der J. O. zum Tatopfer war Grund der Tat.

148

Der Grund der Tat ist aber mit dem persönlichen Beweggrund eines jeden einzelnen der Angeklagten, mit dem, was ihn selbst, nicht etwa seinen Bruder, Schwager oder sonst Mitglieder seiner Familie motivierte, nicht gleichzusetzen. Das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe muss beim Täter selbst vorliegen. Hinreichende Einblicke in die Motivlage der einzelnen Angeklagten hatte die Kammer allerdings nicht. Äußerungen der Angeklagten dazu, seien es auch Dritten gegenüber, lagen nicht vor. Die Angeklagten haben nicht nur in der Hauptverhandlung - mit einer Einschränkung hinsichtlich des Angeklagten Ks. O. - über die Tat und ihre Hintergründe geschwiegen. Auch Zeugen, denen gegenüber die Angeklagten etwa einmal über den Getöteten und die eigene Haltung ihm gegenüber gesprochen hätten, standen nicht zur Verfügung. Personen aus dem familiären Umfeld der Angeklagten, die als Zeugen für solche Äußerungen, aber auch für emotionale, familiäre oder persönliche Umstände in der Würdigung der Tatmotivation in Betracht gekommen wären, haben von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Insbesondere hat die Zeugin J. O., die im Ermittlungsverfahren zunächst Angaben gemacht hatte, das Zeugnis verweigert.

149

Auf der verbliebenen Grundlage hat die Kammer alle äußeren Umstände in einer Gesamtschau gewürdigt und hat geprüft, ob insbesondere die Täter-Opfer-Konstellation, die Beziehungen der Angeklagten untereinander, die familiären und persönlichen Rahmenbedingungen für die Angeklagten - soweit sie aufgeklärt werden konnten -, die Vorgeschichte sowie Anlass und Umstände der Tat selbst den Schluss auf die die Motivation und die Bewertung zulassen.

150

Die Prüfung hat für keinen der Angeklagten zu derart sicheren Feststellungen über die Motivation des Einzelnen geführt, dass sich die Bewertung der Beweggründe als niedrig hätte treffen lassen. Vielmehr sind bei jedem der Angeklagten auch Beweggründe denkbar und nicht fernliegend, die nicht als niedrig einzuordnen wären.

151

Die Kammer hat insbesondere geprüft, ob ein Motiv der Ehre, verletzt durch die Beziehung des Tatopfers zu J. O., Beweggrund der Angeklagten war. Dabei bezog sich die Prüfung hinsichtlich des Angeklagten K. eher auf Aspekte der persönlichen Ehre, einer schweren Kränkung der eigenen Person, Eifersucht, Hass und Wut. Hinsichtlich der Angeklagten O. bezog sich die Prüfung des möglichen Ehrmotivs demgegenüber weniger auf eine Kränkung der jeweils eigenen Person, sondern auf eine „Familienehre“, da persönliche schwere Ehrverletzungen den einzelnen Angeklagten O. gegenüber durch das Tatopfer abseits seiner Beziehung zur Schwester der Angeklagten O. nicht erkennbar geworden sind. Auch die Anklage ist von individuellen Kränkungen nicht ausgegangen. Sie hat im Schlussvortrag die Tat der Angeklagten als „geplante tödliche Bestrafungsaktion zur Wiederherstellung einer Reputation der Familie“ und „Manifestation eines archaischen Besitzanspruchs“ angesehen. Der in der Beziehung zwischen dem Getöteten und der J. O. liegende Angriff auf die Familienehre habe es für die Angeklagten erforderlich gemacht, dass A. O. sterben musste.

152

Zur Ermittlung und anschließenden Bewertung der Tatmotivation der einzelnen Angeklagten unerlässlich, hat die Kammer untersucht, ob es sich um eine geplante oder um eine spontane Tat handelte, ob es am Tattag einen Auslöser der Tat gab, warum die Tat an eben diesem Tag geschah. Die Beweisaufnahme hat für die Annahme, dass der Tat im Sinne einer gezielten Aktion eine längerfristige Planung voranging, nichts erbracht. Vielmehr finden sich deutliche Anhaltspunkte dafür, dass es am Tattag einen Auslöser der Tat gab - wahrscheinlich in einer Begegnung zwischen A. O. und dem Angeklagten K. in der Nähe des Ausländeramtes - und die Angeklagten die Tat im Anschluss daran in kurzer Zeit verabredeten, sie insoweit „spontan geplant“ war. Ein Hinweis auf eine Begegnung beim Ausländeramt fand sich bereits in den Angaben des Zeugen Ak. gegenüber der Polizei über eine Äußerung des Angeklagten K. anlässlich eines Besuches in der Untersuchungshaft. Insbesondere hat aber auch Ks. O. in seiner Einlassung geschildert, er habe K. nach seiner Rückkehr vom Ausländeramt so verstanden, dass dieser dort eine Begegnung mit A. O. gehabt habe. Es müsse etwas vorgefallen sein. K. sei nach seiner Rückkehr vom Ausländeramt plötzlich sehr schlecht gelaunt, aufgeregt und wütend gewesen sei und habe nun begonnen, zu telefonieren.

153

Zwar hat sich in der in der Hauptverhandlung nicht aufklären lassen, was am Morgen des Tattages im Einzelnen vorgefallen war, bevor es zu den kurzfristigen Telefonaten zwischen den Angeklagten und kurz darauf zur Tat kam. Dass es einen konkreten, kurzfristigen Auslöser gab, steht für die Kammer allerdings fest. Dafür spricht neben den genannten Hinweisen, dass die Beziehung zwischen A. und J. bereits seit Jahren lief und bekannt war, ohne dass es zu einem derartigen, tödlichen Angriff kam, obwohl Gelegenheiten zahlreich bestanden hätten. Es gab nicht nur mehrfach Aufeinandertreffen mit dem späteren Tatopfer. Den Angeklagten hätten auch anderweitig Gelegenheit gehabt, ihn in der langen Zeit, die die Beziehung zu J. bereits andauerte, gezielt anzugreifen.

154

Selbst in den Tagen oder Stunden vor der Tat hat es - soweit erkennbar - keinen Hinweis gegeben, der für eine Tatvorbereitung, eine Anbahnung spräche. So machte etwa auf seine Verlobte, die Zeugin I. Ka., der Angeklagte Ks. O. noch am Vormittag des Tattages in einem Telefonat den normalen, fröhlichen Eindruck, während er wenige Stunden später - inzwischen nach der Tat - wie ausgewechselt war, sehr aufgeregt, später vollständig schweigsam und betroffen.

155

Gegen eine längerfristige Planung der Tat spricht auch, dass die Anbahnung und Durchführung der Tat eher rasch und unkoordiniert wirken. So deuten die sich aus den Verbindungsdaten ergebenden Telefonate, die innerhalb der halben Stunde vor der Tat in kurzer Abfolge unter den Angeklagten geführt wurden, auf eine rasche, sehr kurzfristige Verabredung. Eine längerfristige Planung der Tat hätte auch eher erwarten lassen, dass die Angeklagten andere Tatumstände gewählt hätten und jedenfalls gewisse Vorkehrungen gegen ihre Überführung getroffen hätten. Demgegenüber fuhren sie eilig mit ihren eigenen Fahrzeugen unmittelbar zum Tatort, stürzten unmaskiert an einem Freitag zur Mittagszeit in einer belebten Gegend des dicht besiedelten Stadtteils  Gaarden  aus ihren teilweise den Straßenverkehr behindernd am Tatort abgestellten Fahrzeugen. Der Angeklagte B. O. hatte sich wenige Minuten zuvor spontan von seiner Arbeit entfernt und war in seiner Arbeitskleidung am Tatort erschienen. Die Kammer verkennt nicht, dass eine derart öffentliche Tat auch mit der Annahme einer demonstrativen „Abstrafung“ und einer „öffentlichen Rehabilitation“ in Einklang zu bringen wäre - für die aber sonst nichts spricht. Als Ergebnis einer längerfristigen Planung erscheint die Tat in ihrer spontanen Entwicklung und kurzsichtigen, unüberlegten Ausführung jedenfalls nicht. Die Vorgehensweise passt vielmehr zu einer spontanen telefonischen Verabredung eines bewaffneten Angriffs.

156

Weitere Einzelheiten der Verabredung hat die Hauptverhandlung nicht erbracht. Der Tatplan ist nach den Feststellungen der Kammer erst am Tattag entstanden, insoweit war die Tat verglichen mit der langen Vorgeschichte spontan. Geplant - wenn auch kurzfristig - war allerdings, was dann geschah. Es war für die Kammer kein Zufall, dass die Angeklagten zeitgleich an der Bäckerei zusammentrafen, überwiegend mit Messern bewaffnet, sie dort A. O. begegneten, und dass sie ohne weitere Besprechung zur Tat schritten. Aufgrund der zeitlichen Zusammenhänge ist es ausgeschlossen, dass ein Streit mit dem Tatopfer vor der Bäckerei zu dem Angriff geführt hat. Ein Angriff auf A. O. stand fest, als die Fahrzeuge der Angeklagten am Tatort eintrafen.

157

Ausgehend von der Annahme, dass die Tat kurz zuvor einen - im Einzelnen unbekannt gebliebenen - Auslöser hatte, hat die Kammer geprüft, welche inneren Beweggründe jeder der Angeklagten für sich gehabt haben könnte, die Tat zu begehen.

158

Beim Angeklagten K. waren es aus Sicht der Kammer weniger Ehrmotive, die insoweit zu prüfen waren. Es gibt keine Hinweise darauf, dass es K. vor allem um sein Ansehen ging. Seine Ehr- und Moralvorstellungen sind nicht bekannt. Es haben sich insoweit auch keine Hinweise auf Besonderheiten ergeben, etwa auf zum Beispiel kulturell anders geprägte Vorstellungen über eine Ehe. Es greift deshalb auch zu kurz, aus der Tatkonstellation zu schließen, es könne nur ein übersteigerter Besitzanspruch an der sich trennenden Ehefrau zur Tötung geführt haben.

159

Vielmehr hat die Kammer beim Angeklagten K. insbesondere Motive der Eifersucht und Kränkung bei der Prüfung niedriger Beweggründe in Betracht gezogen. Eine schwere Eifersucht, die jedes menschlich nachvollziehbaren Grundes entbehrt, kann ein niedriger Beweggrund sein. Das Tatbild, die heftigen eigenhändigen Angriffe gegen das Tatopfer, zeigen zunächst auf, dass jedenfalls eine starke Motivation beim Angeklagten K. vorlag. Zur Annahme einer schweren Eifersucht passen auch die äußeren Verhältnisse, die Vorgeschichte mit einer Liebesbeziehung seiner Frau zu dem späteren Tatopfer, die wiederholten spontanen Auseinandersetzungen bei Begegnungen mit A. O., dabei einmal verbunden mit dem Ausruf „Wer meine Familie kaputt macht, den mache ich kaputt“. Diese Umstände zeigen zwar feindselige Gefühle angesichts der Beziehung seiner Frau zu A. O. auf, die Grund der Tat waren. Sie legen aber bei Berücksichtigung aller Umstände, auch der Entwicklungen am Tattag und der Persönlichkeit des Angeklagten K. nicht hinreichend offen, was gerade am Tattag beherrschende Motivation des Angeklagten war und ob, wenn es eine Eifersucht war, sie jeden menschlich nachvollziehbaren Grundes entbehrte. Nicht jede Tötung, die geschieht, weil sich der Intimpartner vom Täter abgewandt hat, beruht deshalb zwangsläufig auf niedrigen Beweggründen. Vielmehr können in einem solchen Fall tatauslösend auch Gefühle der Enttäuschung und ungerechter Behandlung sein, die einer Wertung als niedrig entgegenstehen (vgl. BGH 4 StR 499/00).

160

Die Prüfung der konkreten Gefühls- und Motivlage am Tattag war hier erschwert, insbesondere weil der konkrete Auslöser der Tat am Morgen des Tattages unbekannt geblieben ist und der Auslöser im Fall einer Eifersuchtstat besonders zu würdigen wäre. Angesichts der langen Vorgeschichte, in der es trotz bekannter Beziehung zwischen J. und A. und trotz wiederholter Aufeinandertreffen gleichwohl nicht zu einem derartigen Angriff gekommen war, mag der Tatanlass einiges Gewicht gehabt haben. Auch sonst waren die inneren Vorgänge, die sich beim Angeklagten K. mit der Trennung von seiner Frau verbanden, nicht sicher auszumachen. Der Angeklagte K. hat nach dem, was sich in der Hauptverhandlung gezeigt hat, über seine inneren Vorgänge nicht gesprochen, auch mit seinem Freund Ak. nicht. Es gab allerdings starke Gefühlsregungen auch der Trauer und Verzweiflung im Zusammenhang mit dem Fortgang von J. - zuletzt kam kurz vor der Tat mit dem endgültigen Auszug J.s möglicherweise eine drohende Trennung von der Tochter Sh. hinzu. Dass der Angeklagte K., als J. es Ende 2010 bereits zeitweise unternommen hatte, die Familie zu verlassen und nicht mehr zuhause erschienen war, hierdurch emotional stark beansprucht, traurig und verzweifelt war, hat die Vernehmung des Zeugen Ka. ergeben. Er hat in der Hauptverhandlung von einer Begebenheit berichtet, als er in einer der beiden Trennungsphasen mit dem Angeklagten K. im Auto vor dessen Wohnung saß und der Angeklagte K. über die Situation sehr weinte. Auch berichtete der Zeuge Ka., der Angeklagte K. habe, als J. fort gewesen sei, zeitweise wie ein Kind bei der Familie O. gelebt und sei dort versorgt worden, weil es ihm schlecht gegangen sei. Auch der Zeuge Ak. hat geschildert, den Angeklagten gelegentlich weinend erlebt zu haben. Es hat sich insgesamt gezeigt, dass der Angeklagte K. emotional veranlagt und stimmungsschwankend ist, auch dass er bei Erregung unvermittelt sehr aggressiv werden kann. Dies zeigt die Vorgeschichte, und die Kammer hat ihn selbst in der Hauptverhandlung in einer Situation erlebt, als er plötzlich aufsprang und einen Zeugen anschrie und beschimpfte, als er sich an einer Schilderung störte. Die Hinweise auf frühere oberflächliche Selbstverletzungen am linken Oberarm beim Angeklagten K., die der Sachverständige Dr. B. feststellte, würden zur Annahme passen, dass der Angeklagte K. emotional anfällig ist. Für die Kammer handelte es sich deshalb nicht um eine fernliegende Spekulation, sondern um eine realistische Möglichkeit, dass der Angeklagte K. am Tattag in der aktuellen Trennungssituation mit einem endgültigen Auszug J.s und dem drohendem Verlust eventuell auch der Tochter Sh., durch die tatauslösende Begegnung beim Ausländeramt, deren Einzelheiten nicht bekannt sind, in eine menschlich jedenfalls doch soweit nachvollziehbare Erregung großer Wut und Eifersucht geriet, dass von niedrigen Beweggründe, die jeder menschlichen Regung entbehren, bei der kurz darauf verübten Tat nicht ausgegangen werden kann.

161

Bei den Anklagten O. hat die Kammer geprüft, ob - der Anklage entsprechend - die Wiederherstellung einer gekränkten Familienehre als Motiv vorgelegen hat. Die Hauptverhandlung hat sichere Feststellungen über die Beweggründe der einzelnen Angeklagten bei der Tat nicht erbracht. Es lagen weder eigene Äußerungen der Angeklagten, auch nicht Dritten gegenüber, etwa über ihre Ehr- und Moralvorstellungen vor. Noch gab es sonst aussagekräftige äußere Hinweise, die solche Vorstellungen offen gelegt hätten, auch in einer Gesamtschau aller Umstände nicht. Verwandte aus der Familie O., die als Zeugen für die Aufklärung solcher Umstände sowie der Vorstellungen und Beweggründe der Angeklagten in Betracht gekommen wären, so auch die zwei aus der Familie geflohenen Schwestern der Angeklagten O. und ihre Nichte Ji., haben im Verfahren von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und auch frühere Angaben nicht freigegeben. Insoweit war die Aufklärung solcher Umstände, die möglicherweise Hinweise auf die Beweggründe der Angeklagten geboten hätten, nicht möglich.

162

Soweit in den Schlussvorträgen zum Beleg der Ehrvorstellungen der Angeklagten maßgeblich mit Andeutungen in einem einige Jahre alten Brief eines Neffen der Angeklagten O. an dessen damalige Freundin argumentiert worden ist, mit einer nachträglichen Äußerung eines Bruders der Angeklagten über dessen Einordnung der Tat und mit Schilderungen eines Bekannten der Familie über Ehr- und Familienbegriffe in seiner Heimat, beantworten derlei tat- und täterfremde Umstände aus Sicht der Kammer die Frage nicht, was bei dieser Tat Vorstellung und Antrieb dieser Angeklagten war. Diese Frage kann und darf nicht schon damit beantwortet werden, dass die Angeklagten aus eben derselben Familie stammen. Bei dem genannten Brief handelte es sich - wie der Zeuge P. berichtete - um einen Brief N. O.s, Neffe der Angeklagten O., an seine damalige Freundin, den er am Tag des Fortgangs seiner Schwester Ji. aus der Familie im Dezember 2008 verfasst hatte. Darin hatte er gebeten, sie möge stark bleiben, wenn ihm in den nächsten Wochen etwas passieren sollte. Es gehe um seine Schwester, er könne kaum die Tränen aufhalten, aber er müsse die Ehre der Familie schützen. Zu der erwähnten Äußerung eines Bruders der Angeklagten kam es auf der Straße in S. in einem Gespräch bei einer zufälligen Begegnung zwischen O. O., dem ältesten Bruder der Angeklagten O., und einem mit ihm gut bekannten S.er Polizeibeamten, dem Zeugen W., nach der Verhaftung der Angeklagten im vorliegenden Verfahren. Darin antwortete O. O. auf die Frage des Zeugen W., ob das nun nötig gewesen sei, „Du weißt ja, Ehre und Familie geht uns über alles“ und auf die Frage, was es nütze, wenn die Hälfte dann im Gefängnis sitze, „Das ist dann unser Schicksal“. Die erwähnten Schilderungen eines Bekannten der Familie O. über Ehr- und Familienbegriffe in seiner Heimat waren die des Zeugen Gm. und waren allgemein, ohne konkreten Bezug zur Familie O..

163

Die Kammer hat diese Umstände gesehen, aber Schlüsse auf die Beweggründe der Angeklagten auch in einer Gesamtwürdigung nicht zu ziehen vermocht. Sie betreffen die Vorstellungen anderer Personen, teilweise andere Sachverhalte und besagen letztlich nichts über die Tat, über die die Kammer zu entscheiden hatte. Auch eine Äußerung des Angeklagten A.-G. O. beim Amtsgericht Plön, die die Kammer in ihrer Gesamtwürdigung mit in Rechnung gestellt hat, konnte zur Aufklärung der Motivation der Tat hier nicht weiter beitragen. Dort sollte der Angeklagte A.-G. O. im Oktober 2010 in einer Befragung als Angeklagter über eine mögliche Bedrohung und deren Ernsthaftigkeit gegenüber Ji. O. gesagt haben „wir haben gesagt, dass wenn sie sich weiter trifft, wir sie morden“. Abgesehen davon, dass die dazu vernommene Richterin, die Zeugin Pi., sich an die Verhandlung so wenig erinnern konnte, dass sie die Angeklagten verwechselte, konnte sie auf Vorhalt der Äußerung diesen nur allgemein bestätigen und hierzu letztlich nichts sagen. Zudem konnten durch die Zeugnisverweigerung der damals mitangeklagten Verwandten O. O. und M. O. weite Teile der Befragung im Übrigen in der Hauptverhandlung vor der Kammer nicht zur Sprache kommen. Erkenntnisse ließen sich insofern nicht gewinnen. Die Kammer hat in ihrer Gesamtbetrachtung auch gesehen, dass mehrfach Frauen aus der Familie O. diese verlassen haben, doch auch dies hilft bei der Erforschung der Motive der einzelnen Angeklagten bei dieser Tat letztlich nicht weiter, weil auch insoweit andere Sachverhalte betroffen waren und sich der Angriff hier auch nicht gegen J. richtete, es auch keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie davon bedroht war.

164

Die Kammer verkennt nicht, dass für die Annahme, die Tat könnte eine Frage der Familienehre gewesen sein, spricht, dass es mehrere Mitglieder einer Familie waren, die die Tat gemeinsam begingen. Auch der Umstand, dass bei den einzelnen Angeklagten O. kein persönlicher Streit mit dem Getöteten zu erkennen war, wohl aber ein Problem der Familie mit ihm und seiner Beziehung zu J. O., würde dazu passen. Inwieweit aber die einzelnen Familienmitglieder, etwa der noch junge, unreife Y. O. etwaige Ehrvorstellungen der Familie als eigene Überzeugung teilte, ist nicht zu sagen. Er ist wie seine Brüder in einer hierarchisch-patriarchalischen Festungsfamilie aufgewachsen. Er ist nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S. schwach, ängstlich und gegenüber seiner Familie nicht autonom. Diese Konstellation lässt die nicht fernliegende Möglichkeit offen, dass es etwa auch der Wunsch oder eine stillschweigende oder ausdrückliche Aufforderung eines Bruders, Vaters oder Schwagers nach einer jetzt gemeinsamen Problemlösung war, dem mit der Tat entsprochen werden sollte. Es ist realistisch möglich, dass es derlei Beweggründe gab, ohne dass eigene Ehrvorstellungen mit der Tat verbunden waren. Zum Tatbild einer gemeinsamen Tat mehrerer Familienmitglieder ohne persönliche Täter-Opfer-Beziehung eines Einzelnen, würden auch solche Beweggründe passen. Die Tat lässt sich, betrachtet man wie geboten jeden Angeklagten für sich, gerade nicht allein als Frage der Ehre, sondern auch mit Gehorsam, Solidarität oder Pflichtgefühl innerhalb der Familie verstehen. Angesichts der hierarchischen Strukturen innerhalb der Familie O., der zentralen Rolle des Vaters der Angeklagten O. und des engen Zusammenhalts auch unter den Brüdern, ist es hier weder lebensfremd noch fernliegend, die Möglichkeit anzunehmen, dass solche Beweggründe, und kein eigenes Ehrmotiv bei einem Angeklagten aus der Familie vorgelegen haben. Der Einfluss etwa des Vaters auf seine Söhne zeigte sich beispielhaft im Vorfeld der Festnahme: Nach einem Gespräch der Kriminalpolizei mit dem Vater, M. O., stellten sich kurz darauf drei seiner Söhne, und der vierte ließ sich in seiner Wohnung festnehmen. Selbst im unmittelbaren Vorfeld der Tat kann es eine Einflussnahme durch den Vater gegeben haben. Dieser hielt sich zwar nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu jener Zeit gerade in der Türkei auf. Am Morgen des Tattages ist innerhalb der halben Stunde der hektischen Telefonate unter den Angeklagten und der Yd. O. auch ein Gespräch der Yd. mit einer türkischen Telefonnummer, deren Anschlussinhaber im handschriftlichen Telefonbuch der Familie mit „O.“ bezeichnet ist.

165

Letztlich ließen sich die Beweggründe der eigenen Tatbeteiligung nicht nur bei Y. O. nicht sicher benennen, sondern auch bei den anderen Angeklagten aus der Familie O., über die die Hauptverhandlung noch weniger erbracht hat als über seine Person. Sie sind aber jedenfalls so wie er in der starken Familie aufgewachsen und - obwohl erwachsen und in eigenen Familien lebend - in engem Kontakt untereinander und zum Vater. Unklar ist, was in den Telefonaten vor der Tat gesprochen worden ist, wer dabei welche Tatmotivation bereits hatte, wer eine solche einem anderen vermittelte, welchen Einfluss andere Personen in diesen Telefonaten unter Umständen genommen haben und bei wem möglicherweise eine Aufforderung oder Bitte aus der Familie zur Tatbeteiligung führte. Gruppendynamik und starken familiären Zusammenhalt hat es jedenfalls unter ihnen gegeben, so dass die Tat auch ohne eigenes Ehrmotiv denkbar ist. Dies gilt für alle Angeklagten O. gleichermaßen. Eine Differenzierung unter ihnen würde einer Grundlage entbehren. Dass etwa die Angeklagten A.-G. und B. O., anders als ihre mitangeklagten Brüder Y. und Ks. O., schon früher bei Auseinandersetzungen zwischen K. und dem später Getöteten anwesend gewesen waren, mag ein Unterschied sein. Welche Beweggründe des Einzelnen bei der späteren Tötung des A. O. bei jedem von ihnen vorlagen und ob sie sich als niedrig darstellen, ist damit allerdings nicht zugleich gesagt.

166

In einer Gesamtschau hat die Kammer alle Umstände erneut gewürdigt und für jeden Angeklagten geprüft, ob es bei Betrachtung insbesondere der Vorgeschichte, früherer Vorfälle in der Familie, der Konstellation der Täter, der Beziehung zum Opfer sowie der Umstände der Tat, insgesamt nur niedere Beweggründe im Sinne des Gesetzes, hier das Motiv der Ehre, gewesen sein können, die die Tat hervorgebrachten. Aus Sicht der Kammer war dies auch nach der Gesamtwürdigung aus den dargestellten Gründen nicht der Fall.

VIII.

167

Ließen sich demnach Mordmerkmale nicht feststellen, waren die Angeklagten wegen Totschlags zu verurteilen. Der Regelstrafrahmen sieht § 212 StGB dafür Freiheitsstrafe von 5 Jahren bis zu 15 Jahren vor - ein minderschwerer Fall nach § 213 StGB lag nicht vor. Für den zur Tatzeit noch Heranwachsenden Y. O. kam nach dem Jugendstrafrecht insbesondere Jugendstrafe, gemäß § 18 JGG im Rahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren in Betracht.

168

Bei der Bemessung der Strafen hat die Kammer bei den nach allgemeinem Strafrecht zu bestrafenden Angeklagten insbesondere das brutale Tatbild berücksichtigt, das die Strafen hoch ausfallen ließ. Die Angeklagten haben einen gemeinsamen Angriff von fünf Tätern, vier von ihnen mit Messern bewaffnet, auf eine einzelne Person begangen. Sie haben das Tatopfer in die Enge getrieben, es in eine vollständig chancenlose Lage gebracht, ohne jede Möglichkeit der Gegenwehr, Flucht oder Hilfe. Es waren zahlreiche Messerstiche von allen Seiten, die A. O. erreichten und schließlich töteten.

169

Zu ihren Gunsten hat die Kammer eine gewisse Gruppendynamik in Rechnung gestellt. Allerdings fiel auch dieser Aspekt bei den Angeklagten je nach eigener Rolle im Tatgeschehen unterschiedlich stark ins Gewicht. Auch hat die Kammer gesehen, dass es sich nicht um eine zufällige, sondern von den Angeklagten letztlich selbst herbeigeführte Gruppendynamik handelte.

1.

170

Gegen den Angeklagten K. hat die Kammer mit einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren eine nicht weit unterhalb der Höchstgrenze liegende Strafe verhängt.

171

Umstände, die beim Angeklagten K. zur Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit Anlass geben würden, haben sich nicht gezeigt. Zwar haben die Zeugen Ak. und Ka. den Angeklagten glaubhaft als eine recht stimmungsschwankende Person beschrieben, die aufgebracht, aber in anderen Momenten auch sehr traurig sein könne. Auch hat der rechtmedizinische Sachverständige bei der körperlichen Untersuchung des Angeklagten K. bei ihm Streifen in der Haut des linken Armes festgestellt, die als frühere Selbstverletzungen durch oberflächliches Ritzen plausibel sind. Hinweise auf ein relevantes Störungsbild solchen Ausmaßes, dass ein Eingangskriterium für eine verminderte Schuldfähigkeit erfüllt sein könnte, haben sich aber nicht gezeigt und sind auch nicht behauptet worden. Insbesondere gibt es keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung, zumal - bei Betrachtung des Lebenslaufs, der beruflichen und privaten Integration - nicht vom Gewicht einer schweren anderen seelischen Abartigkeit.

172

Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens des § 212 StGB, der von 5 bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe reicht, sprach bei der Bemessung der Strafe - wie bereits allgemein beschrieben - das Gesamtbild der Tat für eine hohe Strafe. Daneben fiel beim Angeklagten K. insbesondere seine eigene massive Beteiligung an der Tötung des A. O. deutlich ins Gewicht. Der Angeklagten K. trägt an der Tat nach dem Eindruck der Kammer vom Tatverlauf den größten Anteil, die Videoaufnahmen der Tat zeigen ihn zahlreich, jedenfalls sechsmal, mit Wucht auf das bedrängte Opfer einstechend, auch wenn nicht feststeht, welcher der Stiche das Opfer in welcher Weise traf und ob es gerade die eigenhändigen Stiche des Angeklagten K. waren, die den Tod des Opfers verursachten. Eine hohe Strafe erforderte beim Angeklagten K. insbesondere auch seine letztlich einschlägige Vorstrafe. Er hatte neben anderen Vorstrafen bereits einmal wegen teilweise lebensbedrohlicher Messerstiche vor einem Schwurgericht gestanden, war wegen der Tat als gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafe verurteilt worden, hatte Teile der Strafe verbüßt. Seine Bewährungszeit nach vorzeitiger Entlassung war gerade abgelaufen, als er A. O. tötete. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte K. von früheren Strafen und der verbüßten Haft letztlich unbeeindruckt geblieben ist und dass es bei ihm erneut zu schwersten Taten kommen kann.

173

Zu Gunsten des Angeklagten K. ließ sich in der der Strafzumessung demgegenüber nichts Wesentliches finden. Wenn auch die Kammer ein Mordmerkmal nicht feststellen konnte, weil jedenfalls die Möglichkeit besteht, dass in der Tat auch eine menschlich nachvollziehbare Eifersucht und Erregung Ausdruck gefunden haben kann, würde hier eine solche Regung - läge sie vor - nicht als ein die Schuld des Angeklagten mildernder Umstand Berücksichtigung gefunden haben. Strafmildernd, wenn auch - angesichts der massiven eigenen Tatbeteiligung - geringfügig, hat die Kammer allerdings eine gewisse Gruppendynamik auch beim Angeklagten K. berücksichtigt.

174

Beim Angeklagten K. hatte die Kammer Anlass gesehen, zu prüfen, ob ein besonders schwerer Fall des Totschlags nach § 212 Abs. 2 StGB vorlag, für den nach dem Gesetz eine lebenslange Freiheitsstrafe vorgesehen ist. Die besondere Brutalität der Tat, die Übermacht der Täter gegen einen Wehrlosen, der große Anteil des Angeklagten K.s daran, insbesondere aber auch seine frühere Tat, die zur Haftstrafe führte und ähnlich gefährliche Handlungen betraf, gaben beim Angeklagten K. den Anlass zu dieser Prüfung. Die geforderte Gesamtbetrachtung aller tat- und täterbezogenen Umstände ergab aber, dass der Strafrahmen bis 15 Jahre auch beim Angeklagten K. noch zur Ahndung der Tat ausreicht. Die Kammer hat insgesamt die Freiheitsstrafe aber aus den genannten Gründen hoch, nämlich auf 14 Jahren bemessen.

2.

175

Gegen den Angeklagten A.-G. O. hat die Kammer auf eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten erkannt. Sein auf dem Video erkennbarer Tatbeitrag zeigt, dass er eine treibende Kraft in dem unbarmherzigen Tötungsgeschehen war. Er verfolgte das Opfer als Erster in die Bäckerei, startete die Messerattacken und stach selbst mehrfach zu. Ähnlich wie beim Angeklagten K. war deshalb nach Auffassung der Kammer die Strafe im Ausgangspunkt hoch zu bemessen, um der persönlichen Schuld angemessen Rechnung zu tragen. Anders als der Angeklagte K. war aber A.-G. O. nicht erheblich, zudem nicht einschlägig vorbestraft. Er stand zwar bei der Tat als einziger der Angeklagten unter Bewährung. Besonders ins Gewicht fiel dies aber letztlich nicht, da eine kurze Bewährungsstrafe wegen eines Waffendelikts in einer Tatsituation der hier vorliegenden Art eher nicht geeignet ist, vom Tatentschluss abzuhalten. Eine gewisse Gruppendynamik hat die Kammer auch bei dem Angeklagten A.-G. O. zu seinen Gunsten in Rechnung gestellt, zumal als weitere Tatbeteiligte eigene Brüder beteiligt waren. Angesichts der Rolle als erster Angreifer des Tatgeschehens in der Bäckerei sind die der Kammer erkennbaren Auswirkungen einer Gruppendynamik beim Angeklagten A.-G. O. aber eher gering und die strafmildernde Berücksichtigung insoweit begrenzt gewesen.

3.

176

Auch bei dem Angeklagten B. O. sprechen die oben allgemein bezeichneten Gründe, die besondere Brutalität der Tat für eine hohe Strafe. Die Kammer hat die Strafe beim Angeklagten B. O. bei Würdigung aller Umstände auf 12 Jahre Freiheitsstrafe bemessen. Dem liegt auch eine Würdigung des Tatbeitrags des Angeklagten B. O. zugrunde, der beträchtlich war. Wenn er auch in der Bäckerei als letzter der Täter hinzutrat und nicht wie die ersten Angreifer zum Opfer vorpreschte, insoweit den anderen Angreifern im Gesamtgeschehen nicht als treibende Kraft voranging, stach er dann aber mit einem großen Messer zweimal kräftig auf den Rücken des zu dieser Zeit erkennbar wehrlosen, von mehreren Tätern schon eng umringten Opfers ein. Der Tatbeitrag im Gesamtgeschehen erforderte aus Sicht der Kammer eine hohe Strafe, wenn auch offen ist, ob es gerade die eigenhändigen Stiche des Angeklagten B. O. waren, die letztlich den Tod des A. O. verursachten. Zugunsten des Angeklagten B. O. hat die Kammer andererseits berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist und dass eine gewisse Gruppendynamik in der Tatgenossenschaft mit insbesondere seinen beteiligten Brüdern eine Rolle gespielt haben mag.

4.

177

Den Angeklagten Ks. O. hat die Kammer zu 8 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Das oben beschriebene, bei allen Angeklagten strafbestimmende Gesamtbild der Tat erforderte auch beim Angeklagten Ks. O. eine im Ansatz empfindliche Strafe. Allerdings wiegt der Tatbeitrag des Angeklagten Ks. O. deutlich weniger schwer als die Tatbeiträge der bereits bezeichneten Angeklagten. Nach den Feststellungen der Kammer beteiligte sich der Angeklagte Ks. O. zwar selbst am Tatgeschehen, schlug und hielt das Opfer. Er setzte aber bei der Tat selbst kein Messer ein und brachte somit eigenhändig dem Opfer keine tödliche Verletzung bei, wenn auch die Stiche ihm als Mittäter rechtlich zugerechnet werden. Wesentlich zu Gunsten des Angeklagten Ks. O. fiel das Geständnis seiner Beteiligung an der Tat ins Gewicht, auch wenn es nicht alles offenlegte und er Nachfragen nicht zuließ. Das Geständnis hatte jedenfalls deutlichen Wert beim Tatnachweis gegen seine eigene Person und bei der Aufklärung der Tat insgesamt. Auch der Angeklagte Ks. O. ist nicht vorbestraft, was zu seinen Gunsten Berücksichtigung fand, ebenso wie eine Gruppendynamik bei der mit seinen Brüdern gemeinsam begangenen Tat.

5.

178

Der Angeklagte Y. O. war zur Zeit der Tat 20 Jahre alt. Er war Heranwachsender im Sinne des Jugendstrafrechts. Die Kammer hat bei ihm in Übereinstimmung mit den Einschätzungen des jugendpsychologischen Sachverständigen Dr. S. und dem Vorschlag der Jugendgerichtshilfe Jugendstrafrecht angewendet. Das Sachverständigengutachten hat zur Person des Angeklagten Y. O. aufgezeigt, dass bei der Tat Reifeverzögerungen vorlagen. Y. O. ist als ohnehin schwache und eher ängstliche Persönlichkeit bisher gegenüber dem Elternhaus wenig etabliert und insgesamt in seiner Reifeentwicklung noch nicht altersentsprechend autonom. Pläne und Vorstellungen zur Lebensgestaltung waren und sind bei ihm eher vordergründig, werden als Leitlinien betont. Doch fehlen selbstentwickelte Standpunkte und eine Abgrenzung von der Familie erkennbar. Der Angeklagte Y. O. lebte bis zu seiner Inhaftierung im Haushalt seines Vaters mit engem Familienbezug. Die Beziehung zu seiner Freundin war soweit erkennbar noch eher jugendlich, ohne gemeinsame Alltagsgestaltung.

179

Die Kammer hat gegen den zur Tatzeit fast 21-jährigen Angeklagten Y. O. unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld Jugendstrafe verhängt. Die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 JGG zeigt sich in der Tat, einem schweren Verbrechen, der Tötung eines Menschen, an der Y. O. einen nicht unerheblichen Anteil hatte, den er ausweislich seiner oben zitierten Äußerungen in der Haft auch selbst sieht. Auch wenn Einiges dafür spricht, beim Angeklagten Y. O. auch schädliche Neigungen im Sinne des § 17 JGG anzunehmen, also Erziehungsdefizite, die weitere erhebliche Taten befürchten lassen, stützt die Kammer die Jugendstrafe auf diesen Gesichtspunkt nicht. Zwar ist Y. O. schon früher jugendgerichtlich aufgefallen und auch die Tatbeteiligung hier zeigt Erziehungsdefizite auf, verknüpft insbesondere mit dem Umstand, dass eine angemessene Abgrenzung von der Familie fehlt. Insgesamt geht die Kammer aber bei dem Tötungsgeschehen für Y. O. von einer Situationstat aus, die der Tatkonstellation eher geschuldet war als schädlichen Neigungen seiner Person.

180

Die Verhängung einer Jugendstrafe allein unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld ist auch erzieherisch erforderlich. Abgesehen davon, dass es bei Y. O. einen erheblichen Erziehungsbedarf gibt, bedarf aus Sicht der Kammer die schwere Tat eines jungen Täters auch aus dessen eigener Sicht einer deutlichen Reaktion, damit die von dem Heranwachenden selbst erkannte schwere Schuld verarbeitet und ein Umgang mit ihr gefunden werden kann. Y. O., der ausweislich seiner Äußerungen gegenüber dem Sachverständigen Dr. S. seine Schuld erkennt und selbst einen Umgang damit sucht, muss dabei im Rahmen der Erziehung in der Jugendanstalt Gelegenheit und Unterstützung auch darin erhalten, den richtigen Umgang mit dieser Tatschuld zu finden.

181

Die Kammer hat eine Jugendstrafe von 5 Jahren für erzieherisch richtig und auch zum Schuldausgleich erforderlich gehalten. Der Erziehungsbedarf, den nicht zuletzt die Tat deutlich macht, ist hoch. Y. O. muss sich - auch nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. - dringend gegenüber seiner Familie etablieren, muss sich mit seiner Schuld selbständig auseinandersetzen und einen Umgang damit lernen. Auch wenn die weitere Autonomieentwicklung, zumal unter Haftbedingungen, angesichts der starken Rolle der Familie im bisherigen Leben des jungen Angeklagten und angesichts der eher schwachen Persönlichkeit des Angeklagten Y. O. einen schwierigen und langfristigen Prozess der Abgrenzung vom Einfluss der Familie erfordern wird, hat die Kammer doch eine notwendige Jugendstrafe von 5 Jahren für erzieherisch ausreichend gehalten. Sie ist auch passend angesichts der allgemeinen Strafzumessungserwägungen, die bei einem erwachsenen Täter Berücksichtigung finden würden und zugunsten auch eines nach Jugendrecht verurteilten Angeklagten von Bedeutung sind. So war bei Y. O. mehr als bei anderen der Angeklagten die bei ihm offensichtliche Gruppendynamik zu berücksichtigen. Zudem ist keine eigene Verletzungshandlung durch den Angeklagten Y. O. festgestellt. Nennenswerte Vorstrafen gibt es bei ihm nicht. Erzieherisch passend und zugleich der eigenen Tatschuld angemessen erschien der Kammer deshalb eine Jugendstrafe von 5 Jahren.

IX.

182

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 472 StPO, zudem hinsichtlich des Angeklagten Y. O. auf § 74 JGG.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Kiel Urteil, 07. Nov. 2012 - 2 Kls 6/11

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Strafprozeßordnung - StPO | § 267 Urteilsgründe


(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese

Strafgesetzbuch - StGB | § 212 Totschlag


(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

Strafprozeßordnung - StPO | § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten


(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im

Strafgesetzbuch - StGB | § 25 Täterschaft


(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

Strafprozeßordnung - StPO | § 55 Auskunftsverweigerungsrecht


(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 105 Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende


(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, we

Strafgesetzbuch - StGB | § 213 Minder schwerer Fall des Totschlags


War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minde

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 74 Kosten und Auslagen


Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 18 Dauer der Jugendstrafe


(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so is

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 17 Form und Voraussetzungen


(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung. (2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist. (2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsend

Strafprozeßordnung - StPO | § 472 Notwendige Auslagen des Nebenklägers


(1) Die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Die notwendigen Auslagen für einen psychosozialen Prozessbegleiter des Nebenklägers kön

Referenzen

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.

(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.

(3) Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.

(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn

1.
die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder
2.
es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.

(2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist.

(3) Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre. Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht das Höchstmaß nach Satz 1 wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, so ist das Höchstmaß 15 Jahre.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.

(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.

(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.

(1) Die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Die notwendigen Auslagen für einen psychosozialen Prozessbegleiter des Nebenklägers können dem Angeklagten nur bis zu der Höhe auferlegt werden, in der sich im Falle der Beiordnung des psychosozialen Prozessbegleiters die Gerichtsgebühren erhöhen würden. Von der Auferlegung der notwendigen Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(2) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, ein, so kann es die in Absatz 1 genannten notwendigen Auslagen ganz oder teilweise dem Angeschuldigten auferlegen, soweit dies aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht. Stellt das Gericht das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig ein, gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen, die einem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsen sind. Gleiches gilt für die notwendigen Auslagen eines Privatklägers, wenn die Staatsanwaltschaft nach § 377 Abs. 2 die Verfolgung übernommen hat.

(4) § 471 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.