Landgericht Kiel Urteil, 13. Dez. 2013 - 16 O 26/13

ECLI:ECLI:DE:LGKIEL:2013:1213.16O26.13.0A
bei uns veröffentlicht am13.12.2013

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.

2

Der Kläger vertritt als Bundesinnungsverband im Sinne des § 85 HwO die Gesamtinteressen der deutschen Augenoptiker. Es gehört insbesondere zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben, die wirtschaftlichen Interessen der den Landesinnungsverbänden angehörenden Mitglieder zu fördern. Die Beklagte vertreibt über das Internet unter „lensbest.de“ Brillen, Kontaktlinsen, Zubehör und Pflegemittel.

3

Ende November 2012 wurde im Internet eine mit „Tchibo überschriebene „Presseinformation“ mit unter anderem folgenden Inhalt veröffentlicht:

4

Nicht länger eine Frage des Preises: Hochwertige Gleitsichtbrillen mit Qualitätsgläsern bei Tchibo
Scharfe Sicht von nah bis fern - ab dem 08. Januar sorgt Tchibo für einen klaren Durchblick. Mit einem exklusiven Bestellangebot erhalten Tchibo Kunden Einstärken- und Gleitsichtbrillen von LENSBEST zum Vorteilspreis.
[….]
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[…]
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- Brillenpass bereithalten
- Sehstärke eingeben und individuelle Brille bestellen
[…].

5

Wegen der weiteren Einzelheiten der Presseinformation wird auf die Anlage K 4 (Bl. 26 f d.A.) Bezug genommen.

6

Die Parteien streiten darüber, ob die Firma Tchibo und die die Beklagte die Presseinformation gemeinsam erstellt und ins Internet gestellt haben. Sie wurde der Beklagten aber unstreitig vor der Veröffentlichung übersandt und von einem ihrer Mitarbeiter zur Kenntnis genommen.

7

Die Klägerin trägt vor:

8

Die gemeinsame Presseinformation der Firma Tchibo und der Beklagten beinhalte eine wettbewerbswidrige irreführende Werbung. Die Formulierung, „Premium-Gleitsichtgläser in Optiker Qualität“, suggeriere den angesprochenen Verkehrskreisen, dass sich die Qualität der über das Internet bestellten Brillen durch nichts von Brillen unterscheide, die bei einem Augenoptiker angepasst und hergestellt würden, und dass sämtliche Leistungen, die ein Optiker bei der Anfertigung von Premium-Gleitsichtgläsern erbringe, auch von der Beklagten erbracht und in die Qualität ihrer Brillen einfließen würden. Das sei jedoch unzutreffend. Der Beklagten stünden für die Anfertigung der Brillen nicht alle erforderlichen Daten zur Verfügung. Sie stelle ihre Gleitsichtbrillen - unstreitig - mit den Daten aus dem Brillenpass her. Darin seien - unstreitig - die Refraktionsdaten, und Angaben zu Sphäre, Zylinder und Achse und allenfalls noch zum Pupillenabstand enthalten. Der Pupillenabstand sei in Brillenpässen aber oftmals nicht aufgeführt. Eine mangelfreie Brillenherstellung sei sowohl bei Einstärken- als auch bei Gleitsichtbrillen allein mit Hilfe der Daten aus dem Brillenpass nicht möglich. Dabei müssten individuelle Parameter des Brillenträgers - wie eine habituelle Kopf- und Körperhaltung, der Abstand der Pupillenmitten (PD) voneinander, unterschiedliche Augenhöhen, die Vorneigung der Gleitsichtgläser beim Tragen der Brille, der Abstand der Brillengläser vom Auge (Hornhautscheitelabstand = HSA), die Leseentfernung oder die seitliche Verdrehung der Brillengläser (Fassungsscheibenwinkel) - berücksichtigt werden, um ein optimales Sehen zu gewährleisten. Die Nichtberücksichtigung dieser Parameter führe zwangsläufig zu einem Mangel der Korrektionsbrillen. Das Tragen solcher Brillen führe zu einer konkreten Gesundheitsgefährdung und einer Gefährdung im Straßenverkehr. Die Beklagte verstoße mit dem Vertrieb solcher Brillen gegen § 4 MPG. Die Anpassung von Gleitsichtbrillen zähle zu den anspruchsvollsten handwerklichen Tätigkeiten eines Augenoptikers. Bereits geringfügige Ungenauigkeiten beeinträchtigten den Korrektionserfolg einer Gleitsichtbrille und könnten zu Achsfehlern, Fehlzylindern, unzureichender Sehschärfe, verschwommenem Sehen und Unverträglichkeiten wie zum Beispiel Kopfschmerzen, Schwindelgefühlen, Augenrötungen, Tränenfluss, Hals- und Nackenproblemen (HWS-Syndrom) führen. Einschränkungen des Blickfeldes aufgrund einer unzureichenden Zentrierung der Gleitsichtgläser könnten eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr erschweren.

9

Der Kläger beantragt,

10

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR. Ordnungshaft höchstens zwei Jahre) zu unterlassen,
1. für Einstärken- und Gleitsichtbrillen von LENSBEST über das Internet mit den Aussagen
„hochwertige Gleitsichtbrillen“
und/oder
„… individuelle Gleitsichtbrillen von LENSBEST, bestehend aus einer modischen Kunststofffassung und Premium-Gleitsichtgläsern in Optiker-Qualität…“
zu werben;
2. Gleitsichtbrillen, denen nur Daten aus dem Brillenpass einschließlich der Pupillendistanz ohne HSA-Wert (Hornhautscheitelabstand), die Fassungsvorneigung und die Einschleifhöhe (vertikale Zentrierung) zugrunde liegen, in Verkehr zu bringen, anzubieten und zu bewerben und/oder in den Verkehr bringen, anbieten und bewerben zu lassen;
hilfsweise
Gleitsichtbrillen, denen nur Daten aus dem Brillenpass einschließlich der Pupillendistanz ohne HSA-Wert (Hornhautscheitelabstand), die Fassungsvorneigung und die Einschleifhöhe (vertikale Zentrierung) zugrunde liegen, anzubieten und/oder zu lassen, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass ihre Benutzung eine Gefahr im Straßenverkehr darstellen kann.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Die Beklagte trägt vor:

14

Bei der von der Firma Tchibo erstellten und herausgegeben Pressemitteilung handele es sich nicht um Werbung, weil sie sich weder an Endverbraucher wende noch den Abschluss eines Kaufvertrags über eine Gleitsichtbrille ermögliche. Es sei zumindest keine hinreichende wettbewerbsrechtliche Relevanz der Pressemitteilung gegeben, weil nicht zu erwarten sei, dass allein aufgrund dieser Mitteilung eine erhebliche Zahl an Bestellungen bei ihr - der Beklagten - eingehen würden. Der Inhalt der beanstandeten Pressemitteilung erwecke bei den angesprochenen Verkehrskreisen auch keine Fehlvorstellungen. Darin werde zwischen Brillengestellen und Brillengläsern unterschieden. Sowohl die von ihr - der Beklagten - verwendeten Brillengestelle als auch die Brillengläser bestünden aus hochwertigen Materialien, die auch von Augenoptikern verwendet würden. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die Aussage „hochwertige Gleitsichtbrillen“ nicht auf das aus Brillengestell und Gläsern zusammengesetzte Gesamtwerk beziehen, sondern nur auf das Brillengestell, und die angegebene Eigenschaft „Premium-Qualität“ weder auf das Gesamtwerk noch auf das Brillengestell, sondern lediglich auf die Brillengläser. Im Übrigen seien die von ihr gefertigten Gleitsichtbrillen auch in ihrer Gesamtheit hochwertig und entsprächen Optiker-Qualität. Das bei ihr - unstreitig - von Optikern durchgeführte Einschleifen und Einarbeiten der Gleitsichtgläser in die Brillengestelle basiere auf jahrelangen Erfahrungswerten. Die Aufteilung erfolge nach dem bewährten Prinzip 1/3 Ferne und 2/3 Zwischenbereich und Nähe. Sie habe Untersuchungen mit diversen Testbrillen durchgeführt, welche die Verträglichkeit der Verarbeitung bestätigt hätten. Die gleichen positiven Ergebnisse zeigten sich im aktuellen Verkaufsprozess. Sie fänden ihren Ausdruck in einer sehr geringen Rücklaufquote von 10 bis 12 %. Dabei sei zusätzlich noch zu berücksichtigen, dass manche Kunden zwei Brillen bestellten, um dann die auszuwählen, die ihnen besser gefalle. Darüber hinaus habe die Rücksendung unter Umständen auch modische Gründe. Sie - die Beklagte - stelle keine Gleitsichtbrillen ohne Kenntnis der Pupillendistanz her. Die von vom Kläger angeführten zusätzlichen Werte seien nicht erforderlich, um eine passende Gleitsichtbrille herzustellen. Ihre Erhebung könne eine Verträglichkeit auch nicht zu 100 % garantieren, und das bestreitet der Kläger auch nicht. Außerdem würden bei den Optikern vor Ort auch nicht immer alle Werte erhoben, die der Kläger als notwendig ansehe; auch das bestreitet der Kläger nicht. Die von ihr - der Beklagten - angefertigten Brillen müssten daher qualitativ nicht hinter Brillen zurücktreten, die beim Optiker vor Ort angefertigt würden. Außerdem könne jede noch so optimal und individuell angepasste Gleitsichtbrille zu Beschwerden führen, wenn die Fassung nicht mehr optimal sitze. Das könne zum Beispiel der Fall sein, wenn der Brillensteg auseinandergebogen oder die Brillenbügel verbogen seien. Sie - die Beklagte - biete auch keine Spezialversorgung - wie Kinderbrillen, Arbeitsplatzbrillen, prismatische Versorgung oder hohe sphärische und zylindrische Werte an. Außerdem richte sich ihr Angebot zu 100 % an Kunden, die schon mindestens eine Brille besäßen oder bereits einen Sehtest beim lokalen Augenarzt absolviert hätten. Der durchschnittliche Kunde sei - wie bei seiner bisherigen Sehhilfe auch - durchaus in der Lage selbst zu beurteilen, ob seine Sehleistung und der Tragekomfort einwandfrei seien. Es bestehe daher weder ein gesundheitliches Risiko für den Kunden noch eine Gefährdung im Straßenverkehr. Die vom Kläger aufgeführten Unverträglichkeiten und Sehfehler könnten ebenso bei Brillen auftreten, die vom Optiker vor Ort angepasst worden seien. Sie - die Beklagte - verfüge zudem - unstreitig - über eine Zertifizierung des Inhalts, dass sie Medizinprodukte wie die streitgegenständlichen Gleitsichtbrillen auf dem europäischen Markt verkaufen dürfe (CE-Kennzeichnung).

15

Der Hilfsantrag sei zu unbestimmt. Außerdem bedürfe es des damit geforderten Hinweises nicht. Im Übrigen könnten Kunden die streitgegenständlichen Gleitsichtbrillen im Internet ohnehin nicht allein über die Pressemitteilung bestellen, sondern nur über ihre - der Beklagten - Website. Darauf aber erteile sie den geforderten Hinweis.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2013 (Bl. 294 ff d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken.

18

Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG als Bundesinnungsverband im Sinne von § 85 HwO prozessführungsbefugt. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG stehen Unterlassungsansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen zu, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. Dies trifft auf den Kläger zu. Der Kläger nimmt nach seiner Satzung die Interessen des Augenoptikerhandwerks wahr und fördert die wirtschaftlichen Interessen der den Landesinnungsverbänden angehörenden Mitglieder. Über die örtlichen Handwerksinnungen gehören ihm mittelbar zahlreiche Augenoptiker an, die ihre Waren und Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Beratung und anschließende Fertigung von Korrektionsbrillen gehören, auf demselben Markt anbieten wie die Beklagte (zur Prozessführungsbefugnis des Klägers vgl. auch BGH GRUR 1996, 753 ff.).

19

Der Hilfsantrag ist auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

20

Dabei kommt es nicht darauf an, ob der vom Kläger mit diesem Antrag begehrte Hinweis an die Verbraucher hinreichend bestimmt ist. Entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger in seinem Hilfsantrag klar und eindeutig angegeben hat, welchen Hinweis er erteilt wissen möchte.

21

Ebenso unerheblich für die Bestimmtheit des Hilfsantrags ist, ob Gefahren im Straßenverkehr überhaupt bei der Benutzung aller vom Kläger umschriebenen Gleitsichtbrillen entstehen können. Entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger den Hinweis eindeutig bestimmt für alle entsprechenden Brillen verlangt.

22

Die Klage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die begehrten Unterlassungen gegen die Beklagte.

23

Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus den §§ 3, 8, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Nach § 3 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Unlauter sind gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 UWG insbesondere irreführende geschäftliche Handlungen. Nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung insbesondere dann irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware wie Ausführung, Vorteile, Risiken, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeiten oder der von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse enthält. Daran fehlt es bei den vom Kläger gerügten Werbeaussagen.

24

Die Aussage „hochwertige Gleitsichtbrillen“ ist nichtssagend. Daraus ergibt sich insbesondere nicht, auf welche konkreten Merkmale sich das „hochwertig“ beziehen soll. Schon deshalb können die betroffenen Verkehrskreise auch nicht über die Wertigkeit eines bestimmten Merkmals getäuscht werden.

25

Die Aussage „individuelle Gleitsichtbrillen“ ist zutreffend. Die in der Pressemitteilung bezeichneten Brillen erfüllen das Merkmal individuell schon allein deshalb, weil die Brillengläser mit den vom Kunden mitgeteilten individuellen Werten aus seinem Brillenpass angefertigt werden.

26

Die Aussage Gleitsichtbrillen, „bestehend aus einer modischen Kunststofffassung und Premium-Gleitsichtgläsern in Optiker Qualität“, ist ebenfalls nicht zur Täuschung oder Irreführung geeignet.

27

Der Kläger macht selbst nicht geltend, dass die streitgegenständlichen Kunststofffassungen nicht modisch seien.

28

Er wendet sich auch nicht gegen die isolierte Behauptung, das Material der Gläser entspreche Premium-Qualität, sondern lässt dies dahinstehen. Der Kläger hat eine abweichende Qualität des Materials für die Gläser im Übrigen auch nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt.

29

Die Aussage Gleitsichtbrillen, „bestehend aus einer modischen Kunststofffassung und Premium-Gleitsichtgläsern in Optiker Qualität“ erweckt bei den angesprochenen Verkehrskreisen auch nicht die Vorstellung, dass sämtliche Leistungen, die ein Optiker vor Ort bei der Anpassung und Anfertigung von Gleitsichtbrillen einschließlich der Gläser erbringt, auch von der Beklagten erbracht und in die Qualität ihrer Brillen einfließen würden.

30

Diese Frage kann die Kammer auch ohne sachverständige Hilfe aufgrund eigener Sachkunde beurteilen, weil die Kammermitglieder als Brillenträger zum angesprochenen Verkehrskreis gehören. Der vom Kläger beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es daher insoweit nicht.

31

Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher macht sich in der Regel überhaupt keine Gedanken darüber, wie ein Optiker seine Brillen herstellt und was er dabei außer den Daten im Brillenpass benötigt, um eine passende Brille herzustellen. Der durchschnittliche Verbraucher macht sich beim Lesen der hier in Rede stehenden Pressemitteilung daher insbesondere auch keine Gedanken darüber, ob die Beklagte die vom Kläger aufgeführten zusätzlichen Daten bei der Anfertigung ihrer Gleitsichtbrillen berücksichtigt. Der Begriff Optiker-Qualität bedeutet demnach für ihn jedenfalls nicht mehr, als dass er das bekommt, was er auch bei einem Optiker vor Ort erhalten könnte. Es ist indessen davon auszugehen, dass die Gleitsichtbrillen der Beklagten diesen Anforderungen genügen, auch wenn sie nicht immer passgenau sein mögen. Bei einem Optiker vor Ort erhalten Verbraucher - unstreitig - ebenfalls nicht immer (gleich beim ersten Mal) eine Gleitsichtbrille, mit der sie gut sehen können, und zwar auch dann nicht, wenn der Optiker alle Untersuchungen durchgeführt hat, die der Kläger für erforderlich hält. Das mag daran liegen, dass bei diesen Untersuchungen zum Teil das individuelle Kundenverhalten zu berücksichtigen ist, dessen Ermittlung naturgemäß mit Unsicherheiten behaftet ist. In solchen Fällen stellt der Optiker vor Ort erfahrungsgemäß neue Gläser her. Bei der Beklagten können Kunden die gesamte Brille zurückgeben. Sie stehen sich insoweit also nicht schlechter als beim Optiker vor Ort.

32

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte im Gegensatz zum Optiker vor Ort immer mangelhaft Gleitsichtbrillen herstellt. Wenn bei der Herstellung einer Gleitsichtbrille nicht alle Daten berücksichtigt werden, die der Kläger als erforderlich bezeichnet, folgt daraus allein noch nicht, dass die so hergestellten Brillen stets mangelhaft wären. Ein erheblicher Mangel ist vielmehr nur dann gegeben, wenn sich die geringere Datenbasis auch in der Qualität der Brillen selbst niederschlägt. Aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkt dafür, dass die Gleitsichtbrillen der Beklagten tatsächlich in einem relevanten Umfang selbst mangelhaft sind. Die tatsächliche Passgenauigkeit im Einzelfall hat der Kläger vielmehr gar nicht überprüft. Gegen eine generelle Mangelhaftigkeit der Gleitsichtbrillen der Beklagte spricht im Übrigen auch, dass die Rücklaufquote hier nach dem unwiderlegten Vortrag der Beklagten mit 10 bis 12 % sehr niedrig ist.

33

Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob sich die Formulierung „Optiker-Qualität“ in der vom Kläger beanstandeten Pressemitteilung aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers auf die gesamte Gleitsichtbrille oder nur auf die Brillengläser bezieht.

34

Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte es unterlässt, Gleitsichtbrillen in den Verkehr zu bringen, anzubieten oder zu bewerben oder entsprechende Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, denen nur die Daten aus dem Brillenpass einschließlich der Pupillendistanz zugrunde liegen.

35

Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus den §§ 3, 8, 4 Nr. 11 UWG, 4 Abs. 1 Nr. 1 MPG.

36

Voraussetzung dafür wäre, dass bei den auf der Grundlage der Daten aus dem Brillenpass hergestellten Gleitsichtbrillen der Beklagten der begründete Verdacht bestünde, dass sie die Gesundheit ihrer Träger konkret gefährden. Das lässt sich jedoch nicht feststellen. Der Kläger hat zwar gesundheitliche Beeinträchtigungen dargelegt, die theoretisch auftreten können, wenn die von ihm genannten zusätzlichen Daten bei der Brillenherstellung nicht berücksichtigt werden. Aus seinem eigenen Vortrag ergeben sich jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die von ihm aufgezeigten Gesundheitsrisiken bei Erwerbern der Brillen der Beklagten auch tatsächlich in einem relevanten Umfang konkret geworden wären. Der Kläger behauptet insbesondere selbst nicht, dass sich Kunden der Beklagten im Internet über die Gleitsichtbrillen der Beklagten beschwert und über dadurch verursachte Gesundheitsbeeinträchtigungen berichtet hätten oder dass entsprechende Informationen auf anderem Weg bekannt geworden wären.

37

Bei dieser Sachlage lässt sich auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten unwiderlegt behaupteten geringen Rücklaufquote ihrer Gleitsichtbrillen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass die Gleitsichtbrillen der Beklagten für einen ganz erheblichen Teil ihrer Kunden verträglich sind und dass die verbleibenden Kunden von ihrem Rückgaberecht Gebrauch machen. Für einen solchen Geschehensablauf spricht im Übrigen auch, dass Gleitsichtbrillen - soweit ersichtlich - nur von Erwachsenen getragen werden und Erwachsene regelmäßig selbst beurteilen können, ob sie mit einer Gleitsichtbrille gut und beschwerdefrei sehen können und ob der Tragekomfort der Brille einwandfrei ist.

38

Im Übrigen besteht theoretisch auch bei den Brillen, die ein Optiker vor Ort angepasst und hergestellt hat, die Gefahr, dass sie Sehfehler nicht optimal korrigieren, der Kunde sie aber trotzdem behält und sich dadurch einer Gesundheitsgefährdung aussetzt. Möglich ist auch, dass eine entsprechende Gefahrenlage entsteht, weil sich die Werte des Kunden im Laufe der Zeit verändern, er die Gleitsichtbrille aber trotzdem weiter trägt. Außerdem dürfte ein mehr oder weniger großer Teil der Kunden der Beklagten ihre Gleitsichtbrillen auch nur als Ersatzbrille für vorübergehende Zwecke erwerben - wie z.B. zur Überbrückung einer Reparaturzeit für die vom Optiker vor Ort angepasste und angefertigte Gleitsichtbrille oder zur Benutzung bei Tätigkeiten, bei denen eine Gleitsichtbrille der Gefahr einer Beschädigung ausgesetzt ist.

39

Bei dieser Sachlage kann nach dem Vortrag der Parteien zumindest nicht davon ausgegangen werden, dass die Gleitsichtbrillen der Beklagten die Sicherheit ihrer Kunden über ein vertretbares Maß hinaus gefährden. Im Übrigen könnte den vom Kläger vorgetragenen Gesundheitsgefahren beim Internethandel ohnehin dadurch Rechnung getragen werden, dass auf der Website auf diese Risiken hingewiesen wird.

40

Auf den mit dem Hilfsantrag begehrten Hinweis, die Benutzung der Gleitsichtbrillen der Beklagten könne eine Gefahr im Straßenverkehr darstellen, hat der Kläger allerdings keinen Anspruch.

41

Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus den §§ 3, 8, 5a Abs. 1 und 2 UWG. In dem Verschweigen einer nachteiligen Eigenschaft einer angebotenen Ware kann zwar eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung durch Unterlassen im Sinne dieser Vorschriften liegen. Voraussetzung dafür ist aber, dass eine Aufklärung über die Eigenschaft zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist (Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Auflage, § 5a UWG Rn. 9 ff). Daran fehlt es im vorliegenden Fall bei dem vom Kläger geforderten Hinweis. Ein solcher Hinweis ist für den Verbraucher schon allein deshalb nicht hilfreich, weil er damit nicht darüber aufgeklärt wird, welche konkreten Gefahren mit der Benutzung einer Gleitsichtbrille der Beklagten im Straßenverkehr verbunden sein können.

42

Im Übrigen bemerkt ein durchschnittlicher Verbraucher beim Tragen einer Gleitsichtbrille regelmäßig auch ohne Hinweis alsbald, welche Gefahren - nicht nur im Straßenverkehr - mit der Benutzung seiner Gleitsichtbrille verbunden sind.

43

Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob es sich bei der streitgegenständlichen Pressemitteilung überhaupt um eine der Beklagten zurechenbare Werbung oder sonstige geschäftliche Handlungen im Sinne der §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1, 5a, 4 Nr. 11 UWG handelt.

44

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.


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Bundesgerichtshof Urteil, 03. Nov. 2016 - I ZR 227/14

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Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29. September 2014 unter Zurückweisung des weitergehenden Rech

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(1) Der Bundesinnungsverband ist der Zusammenschluß von Landesinnungsverbänden des gleichen Handwerks oder sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehender Handwerke im Bundesgebiet.

(2) Auf den Bundesinnungsverband finden die Vorschriften dieses Abschnitts sinngemäß Anwendung. Die nach § 80 erforderliche Genehmigung der Satzung und ihrer Änderung erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Der Bundesinnungsverband ist der Zusammenschluß von Landesinnungsverbänden des gleichen Handwerks oder sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehender Handwerke im Bundesgebiet.

(2) Auf den Bundesinnungsverband finden die Vorschriften dieses Abschnitts sinngemäß Anwendung. Die nach § 80 erforderliche Genehmigung der Satzung und ihrer Änderung erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.