Landgericht Kiel Versäumnisurteil, 18. Nov. 2010 - 16 O 151/05

ECLI: ECLI:DE:LGKIEL:2010:1118.16O151.05.0A
published on 18.11.2010 00:00
Landgericht Kiel Versäumnisurteil, 18. Nov. 2010 - 16 O 151/05
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Klagen der Kläger xxx und xxx werden abgewiesen.

Den Klägern werden die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin der Beklagten auferlegt, dem Kläger XXX allerdings nur insoweit, als Kosten nicht im Teilvergleich vom 16.01.2007 (Bl. 1119 – 1135 d.A.) von der Beklagten übernommen wurden.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Nachdem sich der Rechtsstreit durch fünf Teilprozessvergleiche (im Vergleich vom 18.08.2006, Bl. 1137 – 1161 d. A. im Entscheidungsband, unter Einbeziehung auch der Streithelfer auf Klägerseite) im Wesentlichen erledigt hat, hat die Kammer noch über die Anfechtungsklage des Klägers xxx gegen den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 23./24.08.2005 zu TOP 3 sowie die nachträglich durch Verfahrensbeitritt durch den Kläger xxx am 19.09.2006 (Bl. 1049 in Band 1.6) erhobene Klage gegen die Beschlüsse zu TOP 1 bis 3 zu befinden.

2

In der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 22.04.2005 war der Rechtsanwalt xxx zum besonderen Vertreter bestellt worden um zu prüfen, ob der Beklagten gegen ihre Aktionärin xxx (im Folgenden: XX) oder sonstige Verpflichtete Schadensersatzansprüche aufgrund der von dieser am 11.06.2002 ausgesprochenen Kündigung des im März 2000 abgeschlossenen sog. xxx und des späteren Abschlusses des xxx zwischen der Beklagten und xxx zustehen könnten.

3

Mit Beschluss zu TOP 3 der außerordentlichen Hauptversammlung (im Folgenden: a.o. HV) vom 23./24.08.2005 wurde der Bestellungsbeschluss mit großer Mehrheit widerrufen, weil die Beklagte im xxx unter anderem auf die Geltendmachung von Schadensersatz-ansprüchen verzichtet hatte.

4

Zuvor, nämlich am 08.07.2005, hatte die Beklagte zwei Verschmelzungsverträge geschlossen:

5

Durch den Vertrag mit der xxx, eine 100%ige Tochtergesellschaft der Beklagten, wurde deren Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten auf die Beklagte übertragen. Die xxx hielt sämtliche Aktien der xxx, die zum Zwecke der Verschmelzung der Beklagten mit der xxx, an der die Beklagte mit ca. 50,4% beteiligt war, gegründet worden war.

6

Durch den Vertrag zwischen der Beklagten, der xxx und der xxx übertrugen die beiden erstgenannten Gesellschaften ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten auf die xxx als aufnehmende Gesellschaft.

7

Nachdem die Hauptversammlungen der Beklagten und der xxx dem Verschmelzungsvertrag zugestimmt hatten, erfolgten die Eintragungen im Handelsregister, also u.a. die Löschungen der Beklagten und der xxx am 02.03.2007.

8

Die xxx firmiert inzwischen als xxx.

9

Der Kläger xxx hat zunächst die Ansicht vertreten, die Beschlüsse der a.o. HV von 2005 zu TOP 1 und 2 seien nichtig, so dass eine tragende Grundlage für den Beschluss zu TOP 3 entfallen sei. Zudem lägen der Beklagten Gutachten vor, die übereinstimmend die von xxx erklärte Kündigung des xxx für nicht wirksam hielten. Daher müsse der besondere Vertreter seine bis zur a.o. HV noch nicht abgeschlossenen Prüfungen fortsetzen. Immerhin könnten der Beklagten gegen xxx hohe Schadensersatzforderungen zustehen, was außerdem wegen der aus Rechtsgründen als gescheitert anzusehenden Sachkapitalerhöhung der Beklagten durch Beteiligung der xxx im Jahre 2000 der Fall sei, ein Argument, das zwar noch nicht in der Klage vorgebracht, jedoch in zahlreichen umfangreichen weiteren Schriftsätzen ausführlich dargelegt wurde.

10

Der Kläger xxx hält die Beschlüsse zu TOP 1 bis 3 für nichtig, so dass seine Klage nicht verfristet sei. Wegen der Begründung wird auf Bl. 1049 – 1054 (Bd. 1.6) Bezug genommen. Er war im Termin vom 02.11.2010 säumig.

11

Der Kläger xxx hat im Termin vom 30.10.2007 beantragt,

12

den in der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 23./24.08.2005 gefassten Beschluss zu TOP 3 (Widerruf der Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 147 Abs. 2 S. 1 AktG vom 22.04.2005) für nichtig zu erklären, hilfsweise die Nichtigkeit und höchst hilfsweise die Unwirksamkeit festzustellen.

13

Die Beklagte und ihre Streithelferin haben im Termin vom 30.10.2007 beantragt,

14

die Klagen abzuweisen
und beantragen nunmehr,
 die Klage des Klägers xxx durch Versäumnisurteil und
 die des Klägers xxx durch Entscheidung nach Lage der Akten abzuweisen.Die Beklagte tritt der Klage des Klägers xxx entgegen und hält sie für unzulässig, jedenfalls aber unbegründet, wie sich dies unter anderem aus ihren Schriftsätzen vom
- 21.12.2005 (Bl. 81 – 177 d. A. in Bd. 1.1 sowie Anlagenband und Bl. 178 – 442 d. A. in Bd. 1.2 sowie Anlagenband),
 - 10.07.2007 (Bl. 1599 – 1630 d.A. Bd. 1.9) und
- 24.01.2008 (Bl. 1895 – 1905 d. A. Bd. 1.10) ergibt.

15

Auch die Nebenintervenientin der Beklagten hält die Klage für unzulässig, weil sich der Rechtsstreit in der Hauptsache wegen Erlöschens der Organstellung des besonderen Vertreters erledigt habe (Schriftsatz vom 06.02.2008; Bl. 1917 – 1920a d. A. Bd. 1.11).

16

Im übrigen wird wegen des weiteren Vorbringens der Parteien auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

17

Die Kammer hat dem Kläger xxx verschiedene rechtliche Hinweise erteilt, wie sich dies aus dem Protokoll vom 30.10.2007 (Bl. 1817 ff in Bd. 1.10) sowie den Verfügungen vom 21.01.2008 (Bl. 1891 f. in Bd. 1.10) und 06.03.2008 (Bl. 1948 f. in Bd. 1.11) ergibt.

Entscheidungsgründe

18

Die Klagen sind unbegründet.

19

1. Die Klage des Klägers xxx ist abzuweisen, ohne dass es näherer Darlegungen in Tatbestand und Entscheidungsgründen bedarf, weil er im Termin vom 02.11.2010 trotz ordnungsgemäßer Ladung säumig war (§ 313b ZPO).

20

Nur vorsorglich sei angemerkt, dass seine Klage unbegründet ist, weil er sie nicht innerhalb der Anfechtungsfrist, sondern um über ein Jahr verspätet erhoben hat und die von ihm erblickten Nichtigkeitsgründe nicht vorliegen, wie dies in der gerichtlichen Verfügung vom 26.01.2007 (Bl. 1211 f.), auf die er nicht weiter reagiert hat, näher dargelegt wurde.

21

2. Über die Klage des Klägers xxx konnte im Hinblick auf die streitige Verhandlung im Termin am 30.10.2007 und seine Säumnis im Termin vom 02.11.2010 nach Lage der Akten entschieden werden (§§ 331a, 251a Abs. 2 ZPO).

22

Sie ist unbegründet, weil sie nicht innerhalb der Anfechtungsfrist des § 246 AktG erhoben wurde.

23

a) Z. e. waren der per Fax am Montag, 26.09.2005 um 22:51 bzw. 22:54 Uhr und damit noch in der um 24:00 Uhr ablaufenden Monatsfrist eingegangenen Fassung der Klage nicht die zur näheren Darstellung seiner Anfechtungsgründe in Bezug genommenen Anlagen beigefügt. Damit genügte sie nicht den aus § 253 ZPO zu entnehmenden formalen Anforderungen, wonach sie aus sich heraus verständlich sein muss (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 253 Rn. 12a).

24

Die Anlagen waren erst dem in der Faxklage auf Seite 2 ausdrücklich als zuzustellendes Original bezeichneten Schriftsatz beigefügt, der freilich erst nach Ablauf der Klagefrist, nämlich am 30.09.2005 (vgl. Bl. 11a in Band 10) bei Gericht eingegangen war.

25

b) Z. a. sind inhaltliche Abweichungen zwischen der Faxfassung der Klage und der als Original bezeichneten Fassung festzustellen. Die Kammer nimmt wegen der näheren Darstellung der Unterschiede Bezug auf die Seiten 5 – 7 des Schriftsatzes der Beklagten vom 24.01.2008 (Bl. 1899 – 1901 d. A. in Bd. 1.10).

26

Weil ersichtlich das vom Kläger noch überarbeitete Original des Schriftsatzes vom 23.09.2005 maßgeblich sein sollte, kommt es für die Frage der Fristwahrung nur auf diese Fassung an.

27

3. Selbst wenn man dies rechtlich anders beurteilen wollte, so wäre die Klage des Klägers xxx, soweit sie nicht durch Teilvergleich vom 16.01.2007 erledigt wurde, jedenfalls unzulässig geworden, weil sich der Rechtsstreit in Ansehung des angegriffenen Beschlusses zu TOP 3 in der Hauptsache erledigt hat, ohne dass der allein dispositionsbefugte Kläger trotz dreier gerichtlicher Hinweise, die die Beklagte und ihre Streithelferin zudem aufgegriffen haben, deswegen eine Erledigungs-erklärung abgegeben hätte.

28

Die Erledigung der Hauptsache beruht auf dem Rechtsgrundsatz der Diskontinuität der Organstellung.

29

Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG hat die Verschmelzung zur Folge, dass die übertragenden Rechtsträger erlöschen. Damit gehen auch die Organe der Gesellschaften unter (Marsch-Barner in Kallmeyer, UmwG, 3. Aufl., § 20 Rn. 13, 16 und 28; (Hefermehl/Spindler in MüKo-AktG, § 84 Rn.168).

30

Der von der Hauptversammlung am 22.04.2005 bestellte besondere Vertreter xxx war Organ der Beklagten (Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 147 Rn. 7; Spindler in Schmidt/Lutter, AktG, § 147 Rn. 21, Schröer in MüKo, AktG, 2. Aufl., § 147 Rn. 43, BGH NJW 1981, 1097 f.). Demzufolge endete seine Stellung wie die der übrigen Organe der Beklagten mit deren Löschung im Handelsregister am 02.03.2007 und zwar unabhängig davon, ob der Widerrufsbeschluss anfechtbar oder nichtig war oder nicht, was hier - ungeachtet der fehlenden Nichtigkeitsgründe im Sinne des § 241 AktG - zugunsten des Klägers unterstellt werden kann.

31

Zwar werden Prozesse, an denen ein übertragender, durch die Verschmelzung erlöschender Rechtsträger beteiligt ist, gemäß § 246 Abs. 1 ZPO ohne Unterbrechung des Verfahrens mit dem übernehmenden Rechtsträger wegen der Gesamtrechtsnachfolge durch ihn fortgeführt (Marsch-Barner, a.a.O., Rn. 25).

32

Ob für die Fortsetzung allerdings ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, hängt vom Einzelfall ab (Marsch-Barner, a.a.O., § 28 Rn. 4).

33

4. Für die vom Kläger xxx ferner höchst hilfsweise beantragte Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses zu TOP 3 gelten die allgemeinen Zulässigkeits-voraussetzungen des § 256 ZPO. Es muss also auch insoweit sein Rechtsschutzbedürfnis festzustellen sein, das aus dem oben zu 3. genannten Gründen fehlt.

34

5. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 101 und 709 ZPO.


ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

16 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Annotations

(1) Die Ersatzansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach den §§ 46 bis 48, 53 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats oder aus § 117 müssen geltend gemacht werden, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Der Ersatzanspruch soll binnen sechs Monaten seit dem Tage der Hauptversammlung geltend gemacht werden.

(2) Zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs kann die Hauptversammlung besondere Vertreter bestellen. Das Gericht (§ 14) hat auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, als Vertreter der Gesellschaft zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs andere als die nach den §§ 78, 112 oder nach Satz 1 zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Personen zu bestellen, wenn ihm dies für eine gehörige Geltendmachung zweckmäßig erscheint. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die gerichtlich bestellten Vertreter können von der Gesellschaft den Ersatz angemessener barer Auslagen und eine Vergütung für ihre Tätigkeit verlangen. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Wird durch Versäumnisurteil, Anerkenntnisurteil oder Verzichtsurteil erkannt, so bedarf es nicht des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe. Das Urteil ist als Versäumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil zu bezeichnen.

(2) Das Urteil kann in abgekürzter Form nach Absatz 1 auf die bei den Akten befindliche Urschrift oder Abschrift der Klage oder auf ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt werden. Die Namen der Richter braucht das Urteil nicht zu enthalten. Die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten sind in das Urteil nur aufzunehmen, soweit von den Angaben der Klageschrift abgewichen wird. Wird nach dem Antrag des Klägers erkannt, so kann in der Urteilsformel auf die Klageschrift Bezug genommen werden. Wird das Urteil auf ein Blatt gesetzt, das mit der Klageschrift verbunden wird, so soll die Verbindungsstelle mit dem Gerichtssiegel versehen oder die Verbindung mit Schnur und Siegel bewirkt werden.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn zu erwarten ist, dass das Versäumnisurteil oder das Anerkenntnisurteil im Ausland geltend gemacht werden soll.

(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Prozessakten elektronisch geführt werden.

Beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. § 251a Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Erscheinen oder verhandeln in einem Termin beide Parteien nicht, so kann das Gericht nach Lage der Akten entscheiden.

(2) Ein Urteil nach Lage der Akten darf nur ergehen, wenn in einem früheren Termin mündlich verhandelt worden ist. Es darf frühestens in zwei Wochen verkündet werden. Das Gericht hat der nicht erschienenen Partei den Verkündungstermin formlos mitzuteilen. Es bestimmt neuen Termin zur mündlichen Verhandlung, wenn die Partei dies spätestens am siebenten Tag vor dem zur Verkündung bestimmten Termin beantragt und glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden ausgeblieben ist und die Verlegung des Termins nicht rechtzeitig beantragen konnte.

(3) Wenn das Gericht nicht nach Lage der Akten entscheidet und nicht nach § 227 vertagt, ordnet es das Ruhen des Verfahrens an.

(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.

(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers hat folgende Wirkungen:

1.
Das Vermögen der übertragenden Rechtsträger geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über.
2.
Die übertragenden Rechtsträger erlöschen. Einer besonderen Löschung bedarf es nicht.
3.
Die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger werden Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers; dies gilt nicht, soweit der übernehmende Rechtsträger oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers ist oder der übertragende Rechtsträger eigene Anteile innehat oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, dessen Anteilsinhaber ist. Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften der übertragenden Rechtsträger bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden Rechtsträgers weiter.
4.
Der Mangel der notariellen Beurkundung des Verschmelzungsvertrags und gegebenenfalls erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber wird geheilt.

(2) Mängel der Verschmelzung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt.

Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er

1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist,
3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt,
5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist,
6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.

(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.

(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.