Landgericht Karlsruhe Urteil, 13. Jan. 2009 - 6 O 162/08

published on 13.01.2009 00:00
Landgericht Karlsruhe Urteil, 13. Jan. 2009 - 6 O 162/08
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Gericht

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Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von der Klägerin bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen jeweils die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Die im öffentlichen Dienst beschäftigte Klägerin wendet sich mit ihrer Klage nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen die ihr von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung erteilte Startgutschrift für eine rentenferne Person.
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstellung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte und die Höhe der der Klägerin erteilten Startgutschrift.
Die Klägerin ist am 19.07.1953 geboren. Bis zum 31.12.2001 war sie als Beschäftigte im öffentlichen Dienst 226,00 Monate bei der Beklagten pflichtversichert gewesen (AH 6).
Die Beklagte hat mit Mitteilung vom 15.10.2002 die Rentenanwartschaft der Klägerin zum 31.12.2001 auf EUR 203,20 errechnet und ihr dementsprechend eine Startgutschrift von 50,80 Punkten erteilt (AH 1). Die Mitteilung über die Startgutschrift beruht auf der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 01. Januar 2001 (im Folgenden: VBLS n.F.). Bei der Errechnung der Startgutschrift wurde die Steuerklasse III/0 zugrunde gelegt (AH 7).
Bei der Berechnung der Startgutschrift war das gesamtversorgungsfähige Entgelt gemäß § 43 der Satzung der Beklagten in der Fassung der 41. Satzungsänderung vor der Systemumstellung zu ermitteln (im Folgenden VBLS a. F.). § 43 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 VBLS a. F. haben u. a. folgenden Wortlaut:
„§ 43
Gesamtversorgungsfähiges Entgelt
(1) Gesamtversorgungsfähiges Entgelt ist der nach den Sätzen 2 und 3 berechnete monatliche Durchschnitt des um die in den Sätzen 4 und 6 genannten Teile verminderten zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, für das für die letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr des Eintritts des Versicherungsfalles Umlagen entrichtet worden sind.
Das Entgelt eines jeden dieser drei Kalenderjahre ist um die Summe der Vomhundertsätze zu erhöhen oder zu vermindern, um die sich nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches das Entgelt berücksichtigt wird, bis zum Ablauf des Tages des Beginns der Versorgungsrente (§ 62) die Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Bundes infolge von Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse - bei Entgelten im Beitrittsgebiet, die nach einem Bemessungssatz unter 100. v. H. bemessen waren, auch infolge von Änderungen des Bemessungssatzes - allgemein erhöht oder vermindert haben; dabei werden jeweils
10 
a) die Vomhundertsätze durch die Zahl 12 - erhöht um den im vorangegangenen Kalenderjahr maßgebenden Bemessungsfaktor nach § 13 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung - geteilt
b) die Ergebnisse nach Buchstabe a mit der Zahl 12 multipliziert und
c) die Ergebnisse nach Buchstabe b auf zwei Stellen nach dem Komma gemeinüblich gerundet.
11 
Die Summe der jährlichen Entgelte ist durch die Zahl der Umlagemonate (§ 29 Abs. 10) im Berechnungszeitraum zu teilen.
...
12 
(1a) Wird nachgewiesen, dass der Versorgungsrentenberechtigte in den Umlagenmonaten der letzten drei Kalenderjahre infolge des Ablaufs der Bezugsfrist für die Krankenbezüge oder wegen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses in den in § 37 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a und c genannten Fällen für insgesamt mindestens 20 Kalendertage kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (§ 29 Abs. 7) bezogen hat, sind diese Kalendertage auf Antrag in Monate umzurechnen. Dabei gelten 30 Tage als ein Monat, verbleibende Tage sind in Bruchteile eines Monats - auf zwei Stellen nach dem Komma gemeinüblich gerundet - umzurechnen. Die sich ergebenden Monate und Teilmonate sind von den Umlagemonaten des Absatzes 1 Satz 3 abzuziehen.
...
13 
(2) Waren innerhalb des in Absatz 1 Satz 1 genannten Berechnungszeitraumes Umlagen nicht zu entrichten, ist gesamtversorgungsfähiges Entgelt nach Absatz 1 Satz 1 das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, das der Versorgungsrentenberechtigte in dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, ohne Entgeltbestandteile nach Absatz 1 Satz 4 und 6, bezogen hätte, wenn er während des ganzen Monats beschäftigt gewesen wäre. Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Erhöhungen oder Verminderungen der Versorgungsbezüge der maßgebenden Versorgungsempfänger des Bundes zu berücksichtigen sind, die nach dem Ende des Monats, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, bis zum Ablauf des Tages des Beginns der Versorgungsrente (§ 62) wirksam geworden sind.“
14 
Bei der Klägerin ergeben sich nach der Versicherungsübersicht und der Errechnung des gesamtversorgungsfähigen Entgeltes folgende Besonderheiten:
15 
Grundlage für die Errechnung des gesamtversorgungsfähigen Entgeltes sind für die Ermittlung einer Startgutschrift zum Stichtag 31.12.2001 regelmäßig die Kalenderjahre 1999, 2000 und 2001. In diesem Zeitraum hat die Klägerin kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt jedoch für die Zeit vom 16.08.1999 bis zum 08.10.1999 bezogen (AH 3). In diesem Zeitraum von ca. acht Wochen hat die Klägerin aus familiären Gründen - nämlich zur Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft in den USA mit dem dorthin versetzten Ehemann - unbezahlten Urlaub genommen (AS 9, 29).
16 
Mit Verfügung vom 30.07.2008 (AS 41) wies das Gericht die Parteien darauf hin, dass ihm auffalle, dass das zusatzversorgungspflichtige Entgelt der Klägerin im Jahr 1999 ca. 6.000 bis 9.000 DM niedriger war als im vorangegangen und im nachfolgenden Zwei-Jahreszeitraum und gerade mal das Niveau von 1993 erreichte (s.a. AH 3, 6).
17 
Die Klägerin macht geltend:
18 
Die Übertragung der bisher erworbenen Anwartschaften mittels der angefochtenen Startgutschrift bewirke massive Eingriffe in bereits erdiente Anwartschaften, für die keine zwingenden Gründe gegeben seien. Der Klägerin müsse die Versorgungsrente erhalten bleiben, die sie sich nach altem Recht bis zum 31.12.2001 erworben habe. Der bisher erreichte Nettoversorgungssatz dürfe nicht herabgesetzt werden. Nicht gerechtfertigte Eingriffe in die erteilte Versorgungszusage stellten des weiteren die fehlende ordnungsgemäße Verzinsung und Dynamisierung (Hochrechnung auf den Verrentungszeitpunkt) der Startgutschrift sowie der Wegfall der Schutzvorschriften und der Mindestgesamtversorgung der alten Satzungsbestimmungen dar.
19 
Im Gegensatz zur früheren Satzung werde die Startgutschrift auf der Grundlage der Einkommen der Jahre 1999, 2000 und 2001 festgeschrieben und nicht wie früher nach dem Einkommen der letzten drei Jahre dynamisiert. Dadurch, dass der unbezahlte Urlaub zufällig in den nur dreijährigen Bemessungszeitraum falle, wirke sich diese Zeit massiv verschlechternd auf die Ermittlung der Startgutschrift aus. Die entsprechende Anwendung des § 43 Abs. 2 VBLS a.F. sei geboten.
20 
Die Klägerin beantragt,
21 
1. festzustellen, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von der Klägerin bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt;
22 
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, das der Startgutschrift 2 zugrunde liegende gesamtversorgungsfähige Entgelt der Klägerin entsprechend § 43 Abs. 1 VBLS a.F. zu bestimmen;
23 
3. hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, das der Berechnung der Startgutschrift vom 15.10.2002 zugrunde liegende gesamtversorgungsfähige Entgelt der Kalendermonate 1999 bis 2001 taggenau zu berechnen.
24 
Die Beklagte beantragt,
25 
die Klage abzuweisen.
26 
Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien hat das Gericht mit Beschluss vom 15.10.2008 (AS 63) das schriftliche Verfahren angeordnet und den Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, bestimmt auf Dienstag, 02.12.2008.
27 
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
I.
29 
Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der Arbeitgeber des Klägers Versicherungsnehmer und der Kläger Begünstigter ist (vgl. BGH VersR 1988/577).
30 
Dadurch, dass die Beklagte im Schriftsatz vom 29.07.2008 erklärt hat, sie sei „bereit“, die Startgutschrift als unverbindlich zu behandeln, ist das Feststellungsinteresse der klagenden Partei in diesem Punkt nicht entfallen. Durch die gewählte Formulierung kommt vielmehr gerade zum Ausdruck, dass die Beklagte das Bestehen einer materiell-rechtlichen Verpflichtung zu der von ihr angebotenen Verfahrensweise nicht anerkennt, sondern lediglich kulanzhalber bereit ist, der Rechtsprechung des BGH zu folgen. Der Kläger hat daher weiterhin ein Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Unverbindlichkeit der Startgutschrift.
31 
Soweit die Klage unbegründet ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Feststellungsinteresse auch insoweit besteht. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für in stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (vgl. BGHZ 12, 308 unter II 4; BAGE 104, 324 unter II 1 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2007 - 12 U 59/07, Seite 9).
II.
32 
Die Klage ist begründet, soweit die Feststellung begehrt wird, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von der Klägerin bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.
33 
Die übrigen Klaganträge sind unbegründet.
34 
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
35 
5. Die Klägerin kann nicht verlangen, dass bei der Berechnung ihrer Startgutschrift das gesamtversorgungsfähige Entgelt entsprechend § 43 Abs. 2 VBLS a. F. bzw. taggenau ermittelt wird. Anders als in dem von Klägerseite zitierten Fall (LG Karlsruhe, Urt.v. 05.11.2004, Az. 6 O 855/03; OLG Karlsruhe, Urt. v. 08.11.2005, Az. 12 U 430/04), in welchem im dreijährigen Relevanzzeitraum nur ca. anderthalb Monate gearbeitet wurden, beträgt der Ausfall im vorliegenden Fall noch nicht einmal zwei Monate. Dabei kann im vorliegenden Fall der Ausfall im Monat September 1999 gar nicht weiter ins Gewicht fallen, da dieser ganze Kalendermonat auch nicht als Umlagemonat gewertet wurde (AH 6), so dass er bei Bildung des monatlichen Durchschnitts des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (= Gesamtversorgung) auch nicht im Nenner auftaucht (s. Startgutschrift, Anl. 2, S. 2, unten, AH 6); denn das Gesamtentgelt für die Jahre 1999 bis 2001 wurde hier durch 35 (nicht durch 36) Monate geteilt.
36 
Die Anwendung des § 43 Abs. 2 VBLS a.F. mit der Maßgabe, dass das zusatzversorgungspflichtige Entgelt allein des Monates Dezember 2001 berücksichtigt werden soll, führte für die Klägerin nicht weiter. Denn das dortige zusatzversorgungspflichtige Entgelt (DM 4.485,27; s. AH 41) war geringer als der in der Startgutschrift errechnete Drei-Jahres-Durchschnitt (DM 4.611,71; s. AH 6). Eine solche Startgutschrift fiele ausweislich der eingeholten Fiktivberechnung (AS 53, AH 55-63) mit EUR 200,72 geringer aus als die tatsächlich erteilte Startgutschrift (EUR 203,20).
37 
Gewisse Einschnitte erlebt die Klägerin insbesondere durch das reduzierte zusatzversorgungspflichtige Entgelt in den Rumpfmonaten August und Oktober 1999, in denen sie nur teilweise gearbeitet hat.
38 
Diese Einschnitte rechtfertigen alleine aber noch nicht die entsprechende Anwendung des § 43 Abs. 1a VBSL a.F., der - wie mit dem Hilfsantrag verlangt - zu einer taggenauen Durchschnittsberechnung des Entgeltes führen würde. Die zulässige und höchstrichterlich anerkannte Typisierung und Generalisierung im Rahmen der komplizierten VBL-Rechtsmaterie und das nicht zu beanstandende Stichtagsprinzip können indes derartige Härten mit sich bringen.
39 
Übermäßige Härten, die Abhilfe über § 242 BGB gebieten könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dabei darf auch nicht der Grund des fehlenden Verdienstes übersehen werden: Während in dem zitierten Fall (LG Karlsruhe, Urt. v. 05.11.2004, Az. 6 O 855/03; OLG Karlsruhe, Urt. v. 08.11.2005, Az. 12 U 430/04) Krankheit zu dem Arbeits- und Verdienstaufall führte, diente der Sonderurlaub im vorliegenden Fall dem nicht ganz so gewichtigen Grund der Familienzusammenführung in den USA.
40 
Das weitergehende Klagebegehren ist daher unbegründet und die Klage insoweit abzuweisen.
III.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Anders als die Beklagte meint (AS 37 f.), bestehen hier, soweit die klagende Partei obsiegt hat, keine Anhaltspunkte für die unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 93 ZPO.
42 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.

Gründe

 
28 
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
I.
29 
Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der Arbeitgeber des Klägers Versicherungsnehmer und der Kläger Begünstigter ist (vgl. BGH VersR 1988/577).
30 
Dadurch, dass die Beklagte im Schriftsatz vom 29.07.2008 erklärt hat, sie sei „bereit“, die Startgutschrift als unverbindlich zu behandeln, ist das Feststellungsinteresse der klagenden Partei in diesem Punkt nicht entfallen. Durch die gewählte Formulierung kommt vielmehr gerade zum Ausdruck, dass die Beklagte das Bestehen einer materiell-rechtlichen Verpflichtung zu der von ihr angebotenen Verfahrensweise nicht anerkennt, sondern lediglich kulanzhalber bereit ist, der Rechtsprechung des BGH zu folgen. Der Kläger hat daher weiterhin ein Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Unverbindlichkeit der Startgutschrift.
31 
Soweit die Klage unbegründet ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Feststellungsinteresse auch insoweit besteht. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für in stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (vgl. BGHZ 12, 308 unter II 4; BAGE 104, 324 unter II 1 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2007 - 12 U 59/07, Seite 9).
II.
32 
Die Klage ist begründet, soweit die Feststellung begehrt wird, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von der Klägerin bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.
33 
Die übrigen Klaganträge sind unbegründet.
34 
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
35 
5. Die Klägerin kann nicht verlangen, dass bei der Berechnung ihrer Startgutschrift das gesamtversorgungsfähige Entgelt entsprechend § 43 Abs. 2 VBLS a. F. bzw. taggenau ermittelt wird. Anders als in dem von Klägerseite zitierten Fall (LG Karlsruhe, Urt.v. 05.11.2004, Az. 6 O 855/03; OLG Karlsruhe, Urt. v. 08.11.2005, Az. 12 U 430/04), in welchem im dreijährigen Relevanzzeitraum nur ca. anderthalb Monate gearbeitet wurden, beträgt der Ausfall im vorliegenden Fall noch nicht einmal zwei Monate. Dabei kann im vorliegenden Fall der Ausfall im Monat September 1999 gar nicht weiter ins Gewicht fallen, da dieser ganze Kalendermonat auch nicht als Umlagemonat gewertet wurde (AH 6), so dass er bei Bildung des monatlichen Durchschnitts des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (= Gesamtversorgung) auch nicht im Nenner auftaucht (s. Startgutschrift, Anl. 2, S. 2, unten, AH 6); denn das Gesamtentgelt für die Jahre 1999 bis 2001 wurde hier durch 35 (nicht durch 36) Monate geteilt.
36 
Die Anwendung des § 43 Abs. 2 VBLS a.F. mit der Maßgabe, dass das zusatzversorgungspflichtige Entgelt allein des Monates Dezember 2001 berücksichtigt werden soll, führte für die Klägerin nicht weiter. Denn das dortige zusatzversorgungspflichtige Entgelt (DM 4.485,27; s. AH 41) war geringer als der in der Startgutschrift errechnete Drei-Jahres-Durchschnitt (DM 4.611,71; s. AH 6). Eine solche Startgutschrift fiele ausweislich der eingeholten Fiktivberechnung (AS 53, AH 55-63) mit EUR 200,72 geringer aus als die tatsächlich erteilte Startgutschrift (EUR 203,20).
37 
Gewisse Einschnitte erlebt die Klägerin insbesondere durch das reduzierte zusatzversorgungspflichtige Entgelt in den Rumpfmonaten August und Oktober 1999, in denen sie nur teilweise gearbeitet hat.
38 
Diese Einschnitte rechtfertigen alleine aber noch nicht die entsprechende Anwendung des § 43 Abs. 1a VBSL a.F., der - wie mit dem Hilfsantrag verlangt - zu einer taggenauen Durchschnittsberechnung des Entgeltes führen würde. Die zulässige und höchstrichterlich anerkannte Typisierung und Generalisierung im Rahmen der komplizierten VBL-Rechtsmaterie und das nicht zu beanstandende Stichtagsprinzip können indes derartige Härten mit sich bringen.
39 
Übermäßige Härten, die Abhilfe über § 242 BGB gebieten könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dabei darf auch nicht der Grund des fehlenden Verdienstes übersehen werden: Während in dem zitierten Fall (LG Karlsruhe, Urt. v. 05.11.2004, Az. 6 O 855/03; OLG Karlsruhe, Urt. v. 08.11.2005, Az. 12 U 430/04) Krankheit zu dem Arbeits- und Verdienstaufall führte, diente der Sonderurlaub im vorliegenden Fall dem nicht ganz so gewichtigen Grund der Familienzusammenführung in den USA.
40 
Das weitergehende Klagebegehren ist daher unbegründet und die Klage insoweit abzuweisen.
III.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Anders als die Beklagte meint (AS 37 f.), bestehen hier, soweit die klagende Partei obsiegt hat, keine Anhaltspunkte für die unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 93 ZPO.
42 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh
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published on 08.11.2005 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 05. November 2004 - 6 O 855/03 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstr
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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 05. November 2004 - 6 O 855/03 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I. Die als schwerbehindert anerkannte Klägerin wendet sich gegen die Berechnung der Betriebsrente, die sie von der beklagten Zusatzversorgungsanstalt gemäß Mitteilung vom 23.12.2002 seit 01.11.2002 bezieht. Sie begehrt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, der Startgutschrift ein gesamtversorgungsfähiges Entgelt in entsprechender Anwendung von § 43 Abs. 2 VBLS der alten Fassung (VBLS) statt der im Januar und Februar 1999 bezogenen Entgelte zugrunde zu legen. Die Startgutschrift gibt den Wert der Rentenanwartschaft wieder, die die Klägerin bei Umstellung des Versorgungssystems mit Wirkung zum 01.01.2002 von einer Gesamtversorgung auf ein auf die Verzinsung von Beiträgen ausgerichtetes Punktemodell erlangt hatte.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen verwiesen wird, hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es hält die Anwendung von § 3 Abs. 1 Satz 3 VBLS, wonach die Summe der Entgelte der letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr des Eintritts des Versicherungsfalles durch die Zahl der Umlagemonate in diesem Zeitraum zu teilen ist, im Falle der Klägerin für treuwidrig (§ 242 BGB) und eine entsprechende Anwendung des § 43 Abs. 2 VBLS für geboten. Nach § 43 Abs. 2 VBLS ist, wenn in dem genannten Berechnungszeitraum Umlagen nicht zu entrichten waren, gesamtversorgungsfähiges Entgelt das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, das der Versorgungsrentenberechtigte in dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, bezogen hätte, wenn er während des ganzen Monats beschäftigt gewesen wäre.
Mit ihrer Berufung beantragt die Beklagte, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Satzungsregelung sei wegen der Übereinstimmung mit Tarifrecht einer Prüfungsbefugnis durch die Gerichte entzogen. Für eine ergänzende Auslegung sei kein Raum. Es fehle schon an einer Regelungslücke, da der Wortlaut des § 43 Abs. 1 VBLS einschlägig sei.
Die Klägerin beantragt unter Verteidigung des landgerichtlichen Urteils, die Berufung zurückzuweisen. Die Satzungsregelung unterliege sehr wohl der gerichtlichen Überprüfung und verstoße gegen § 242 BGB.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Die Berufung ist unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
1. Der geltend gemachte Klaganspruch ist in zulässiger Weise (vgl. Senatsurteil vom 22.09.2005 - 12 U 99/04 - unter B II 3 m.w.N.) lediglich auf die Klärung eines Berechnungsfaktors der für die Berechnung der Zusatzrente der Klägerin als so genannter rentennaher Versicherter maßgeblichen Startgutschrift gerichtet (§ 79 Abs. 2 - 7 VBLS n.F.). Die Rechtmäßigkeit der Anwendung weiterer Berechnungselemente sowie der Systemumstellung überhaupt ist nicht Streitgegenstand.
2. Die Satzung der Beklagten enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen, die als Allgemeine Versicherungsbedingungen anzusehen sind, weil sie privatrechtliche Versicherungen regeln. Sie finden Anwendung auf die Gruppenversicherungsverträge, die die Beklagte als Versicherer mit den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern zu Gunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abschließt (BGH VersR 2004, 319 II 2 a; BVerfG VersR 2000, 835 unter II 2 a und c). Als Allgemeine Versicherungsbedingungen unterliegen die Satzungsbestimmungen grundsätzlich einer Inhaltskontrolle nach den Vorschriften des AGB-Rechts (nach bisherigem Recht gemäß dem AGB-Gesetz, nach neuem Recht gemäß §§ 305 ff BGB). Auf den Schutz dieser Vorschriften dürfen sich auch die Versicherten berufen, da sie aus dem Gruppenversicherungsvertrag mit ihrem Arbeitgeber unmittelbar Rechte herleiten können (st. Rspr.: BGHZ 155, 132 unter II 2 a; BVerfG aaO).
Für die gerichtliche Überprüfung Allgemeiner Versicherungsbedingungen bzw. der Satzungsregelungen, die das gesamte Versorgungssystem und die Rechte sämtlicher Versicherter betreffen, ist ein generalisierender Maßstab anzulegen (vgl. BGHZ 110, 241 unter II 2 b; BGH VersR 1994, 549 unter 1 d; Senatsurteil vom 22.09.2005 - 12 U 99/04 - unter B IV 2 a). Soweit die Satzungsbestimmungen danach einer Kontrolle standhalten, kann die Beklagte nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehalten sein, sich wegen besonderer Härte hierauf nicht oder nicht vollumfänglich zu berufen (vgl. BGH VersR 2000, 1530 unter II; BGHZ 94, 334 unter II; Senatsurteil aaO).
10 
3. § 43 VBLS ist einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle ebenso wenig entzogen wie die Anwendung einzelner Bestimmungen der Vorschrift einer Härtekontrolle im Einzelfall. Dabei kann dahin stehen, ob das alte AGB-Gesetz Anwendung findet oder gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB die §§ 305 ff BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden neuen Fassung. Ein unterschiedlicher Kontrollmaßstab besteht insoweit nicht. Allerdings unterliegen gemäß § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB i.V.m. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auf Tarifrecht beruhen, nur insoweit einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 Abs. 1 und 2, 308 und 309 BGB, als sie hiervon abweichende oder ergänzende Regelungen enthalten. Letzteres ist hier jedoch der Fall, da die Berechnung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts, welches der Ermittlung der Zusatzrente zugrunde liegt, weder im Versorgungstarifvertrag vom 04.11.1966, auf dem die alte Satzung beruht, noch in dem für die Startgutschriftenregelung maßgeblichen Alterstarifvertrag vom 01.03.2002 näher ausgestaltet worden ist. § 43 VBLS enthält insoweit eine die tarifrechtlichen Bestimmungen ergänzende Regelung im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Demnach gibt die Vorschrift entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht eine maßgebende Grundentscheidung der Tarifpartner wieder, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich hinzunehmen wäre, weil die Ausgestaltung der Zusatzversorgung vor allem deren Konsens vorbehalten ist (vgl. BGHZ 103, 370 unter II 2 a; BGH VersR 2004, 319 unter II 2 b).
11 
4. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer oder Versicherter bei aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss; dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85). Nach dem Verständnishorizont eines durchschnittlichen Versicherten ist zumindest zweifelhaft, ob § 43 VBLS den Fall der Klägerin erfasst.
12 
a) Der Versicherte geht vom Satzungswortlaut aus. Danach würde sich, wie auch das Landgericht angenommen hat, das gesamtversorgungsfähige Entgelt der Klägerin nach § 43 Abs. 1 VBLS bestimmen. Nach § 43 Abs. 1 VBLS ist maßgeblich der monatliche Durchschnitt des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, für das für die letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr des Eintritts des Versicherungsfalles Umlagen entrichtet worden sind. Das waren (nur) die Monate Januar und Februar 1999 als einzige Umlagemonate (§ 29 Abs. 10 VBLS).
13 
Dass die Klägerin im Monat Februar für lediglich 18 Kalendertage ein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt von nur 425,36 Euro bezogen hat, findet nach dem Satzungswortlaut keine besondere Berücksichtigung. Die Beklagte verweist zu Recht darauf, dass nach dem Wortlaut weder § 43 Abs. 1a VBLS noch § 43 Abs. 2 VBLS eingreifen. § 43 Abs. 1a VBLS, der die Teilung des in den Umlagenmonaten der letzten drei Kalenderjahre empfangenen Entgelts auch durch Kalendertage verhindert, für die - z.B. wegen Krankheit oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses - tatsächlich kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt bezogen wurde, ist nicht anwendbar, weil die Klägerin nicht für zumindest 20 sondern lediglich für 11 Kalendertage infolge des Ablaufs der Bezugsfrist für die Krankenbezüge kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt empfangen hat. § 43 Abs. 2 VBLS, wonach es ausnahmsweise auf das zusatzversorgungspflichtige Entgelt ankommt, das der Versorgungsrentenberechtigte in dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, bezogen hätte, wenn er während des ganzen Monats beschäftigt gewesen wäre, greift nach seinem Wortlaut nicht ein, weil die Voraussetzung, dass in dem genannten Berechnungszeitraum keinerlei Umlagen zu entrichten waren, bei der Klägerin ebenfalls nicht vorliegt.
14 
b) Es ist jedoch zweifelhaft, ob aus Sicht des durchschnittlichen Versicherten § 43 Abs. 1 VBLS nach dem erkennbaren Sinnzusammenhang der genannten Bestimmungen den Fall der Klägerin tatsächlich erfassen soll. Dieser Sinn geht ersichtlich dahin, die Höhe des für die Gesamtversorgung (§ 41 VBLS) maßgeblichen gesamtversorgungsfähigen Entgelts möglichst repräsentativ nach dem Gehaltsniveau zu ermitteln, das ein Versicherter vor Eintritt des Versicherungsfalles zuletzt erreicht bzw. innehatte. Diesem Ziel wird bei durchgängiger oder zumindest mehrmonatiger Beschäftigung in den letzten drei Kalenderjahren am ehesten die Durchschnittsbildung nach § 43 Abs. 1 VBLS gerecht. Gab es in diesem Zeitraum zumindest 20 Kalendertage, in denen ein Versorgungsrentenberechtigten teilweise kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt bezogen hat, sollen durch § 43 Abs. 1a VBLS die Nachteile ausgleichen werden, die sich für ihn dann ergäben, wenn die Kalendermonate voll berücksichtigt würden und deshalb das gesamtversorgungsfähige Entgelt zu niedrig angesetzt würde (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes 37. Egl. August 2002 B 180g f. Anm. 6 zu § 43 VBLS; BGH VersR 2004, 55 unter II 3 b). Wurden im Berechnungszeitraum überhaupt keine Umlagen bezahlt, soll anstelle der insoweit unbrauchbaren Berechnung nach § 43 Abs. 1 VBLS auf das fiktive zusatzversorgungspflichtige Entgelt in dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, abgestellt werden.
15 
Wendet man auf die Klägerin die Durchschnittsbildung nach § 43 Abs. 1 VBLS an, wird das Ziel einer möglichst repräsentativen Erfassung des letzten Versicherteneinkommens in erheblichem Maße zu ihrem Nachteil verfehlt. Die vollschichtige tätige, zuletzt jedoch erkrankte Klägerin hat im Monat Februar 1999 ein gemessen an ihren letzten monatsdurchschnittlichen Bezügen der vorangegangenen drei Jahre (gemäß den Feststellungen des Landgerichts: 3.309,98, 3.336,91 und 3.351,71 Euro) wesentlich geringeres Entgelt (425,36 Euro) bezogen. Demzufolge führt die von der Beklagten in Übereinstimmung mit dem Satzungswortlaut vorgenommene Berechnung zu einer Entgelthöhe, die von dem letzten vollen Monatsdurchschnittseinkommen der Klägerin deutlich nach unten abweicht. Daraus errechnet sich auch eine wesentlich niedrigere Startgutschrift (Stand 31.12.2001) bzw. Betriebsrente (ab 01.11.2002). Da diese Rechtsfolge das eigentliche Ziel der Regelung des § 43 Abs. 1 VBLS erheblich verfehlen würde, liegt es aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherten nahe, die Regelung nicht auf die vorliegende Fallgestaltung zu beziehen, in der im gesamten Berechnungszeitraum lediglich an zwei Umlagemonate angeknüpft werden kann und auch die Regelung des § 43 Abs. 1a nicht zugunsten der Klägerin eingreift.
16 
c) Bei diesem Verständnis enthält die Satzung eine Regelungslücke, die im Wege der ergänzenden Auslegung zu schließen wäre. Nach Auffassung des Senats wird den beiderseitigen Interessen am besten dadurch Rechnung getragen, dass entsprechend § 43 Abs. 2 VBLS auf das fiktive zusatzversorgungspflichtige Entgelt im letzten Monat vor Eintritt des Versicherungsfalls abgestellt wird. Der Sachverhalt steht dem in § 43 Abs. 2 VBLS geregelten Fall am nächsten, dass innerhalb des Berechnungszeitraums überhaupt keine Umlagen bezogen wurden. Es kann angenommen werden, dass die Vertragsparteien für solche Fälle eine entsprechende Regelung vorgenommen hätten, wenn sie die Regelungslücke erkannt hätten. Unter Berücksichtigung der - von der Klägerin nicht angegriffenen - Satzungsregelung des § 79 Abs. 2 VBLS n.F. zur Berechnung der Startgutschrift ist daher im Streitfall mit dem Landgericht ein Entgelt in Höhe des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zugrunde zu legen, das dem von der Klägerin im Dezember 2001 bezogenen Einkommen entspricht. Auf dieser Grundlage ergäbe sich nach der von der Beklagten vorgelegten Fiktivberechnung eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 661,96 Euro brutto.
17 
5. Der Senat kann hier letztlich offen lassen, ob die Satzung eine Regelungslücke enthält, die im Wege der ergänzenden Auslegung wie dargelegt zu schließen ist. Folgt man dem nicht, so ergibt sich der Anspruch der Klägerin jedenfalls gemäß § 242 BGB aus den Grundsätzen von Treu und Glauben, die das Versicherungsverhältnis besonders prägen. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass sich § 43 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 1a VBLS als generelle Regelungen auch dann, wenn man die Bestimmungen hier allein dem Wortlaut folgend anwendet und nicht wie dargestellt einschränkt und ergänzend auslegt, noch im Rahmen einer zulässigen, auch mit dem Gleichheitssatz vereinbaren Generalisierung und Typisierung halten (vgl. BGH VersR 2004, 55 unter 3 b). Bei der Klägerin führt ihre Anwendung jedoch zu einem besonderen Härtefall, dem zur Vermeidung einer nicht mehr hinnehmbaren Benachteiligung jedenfalls gemäß § 242 BGB durch entsprechende Heranziehung des § 43 Abs. 2 VBLS Rechnung zu tragen ist.
18 
6. Der Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen im Streitfall, der einen nach auslaufendem Recht zu beurteilenden Ausnahmesachverhalt betrifft, nicht vor (vgl. BGH NJW 2004, 289 unter II).

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 05. November 2004 - 6 O 855/03 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I. Die als schwerbehindert anerkannte Klägerin wendet sich gegen die Berechnung der Betriebsrente, die sie von der beklagten Zusatzversorgungsanstalt gemäß Mitteilung vom 23.12.2002 seit 01.11.2002 bezieht. Sie begehrt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, der Startgutschrift ein gesamtversorgungsfähiges Entgelt in entsprechender Anwendung von § 43 Abs. 2 VBLS der alten Fassung (VBLS) statt der im Januar und Februar 1999 bezogenen Entgelte zugrunde zu legen. Die Startgutschrift gibt den Wert der Rentenanwartschaft wieder, die die Klägerin bei Umstellung des Versorgungssystems mit Wirkung zum 01.01.2002 von einer Gesamtversorgung auf ein auf die Verzinsung von Beiträgen ausgerichtetes Punktemodell erlangt hatte.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen verwiesen wird, hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es hält die Anwendung von § 3 Abs. 1 Satz 3 VBLS, wonach die Summe der Entgelte der letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr des Eintritts des Versicherungsfalles durch die Zahl der Umlagemonate in diesem Zeitraum zu teilen ist, im Falle der Klägerin für treuwidrig (§ 242 BGB) und eine entsprechende Anwendung des § 43 Abs. 2 VBLS für geboten. Nach § 43 Abs. 2 VBLS ist, wenn in dem genannten Berechnungszeitraum Umlagen nicht zu entrichten waren, gesamtversorgungsfähiges Entgelt das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, das der Versorgungsrentenberechtigte in dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, bezogen hätte, wenn er während des ganzen Monats beschäftigt gewesen wäre.
Mit ihrer Berufung beantragt die Beklagte, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Satzungsregelung sei wegen der Übereinstimmung mit Tarifrecht einer Prüfungsbefugnis durch die Gerichte entzogen. Für eine ergänzende Auslegung sei kein Raum. Es fehle schon an einer Regelungslücke, da der Wortlaut des § 43 Abs. 1 VBLS einschlägig sei.
Die Klägerin beantragt unter Verteidigung des landgerichtlichen Urteils, die Berufung zurückzuweisen. Die Satzungsregelung unterliege sehr wohl der gerichtlichen Überprüfung und verstoße gegen § 242 BGB.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Die Berufung ist unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
1. Der geltend gemachte Klaganspruch ist in zulässiger Weise (vgl. Senatsurteil vom 22.09.2005 - 12 U 99/04 - unter B II 3 m.w.N.) lediglich auf die Klärung eines Berechnungsfaktors der für die Berechnung der Zusatzrente der Klägerin als so genannter rentennaher Versicherter maßgeblichen Startgutschrift gerichtet (§ 79 Abs. 2 - 7 VBLS n.F.). Die Rechtmäßigkeit der Anwendung weiterer Berechnungselemente sowie der Systemumstellung überhaupt ist nicht Streitgegenstand.
2. Die Satzung der Beklagten enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen, die als Allgemeine Versicherungsbedingungen anzusehen sind, weil sie privatrechtliche Versicherungen regeln. Sie finden Anwendung auf die Gruppenversicherungsverträge, die die Beklagte als Versicherer mit den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern zu Gunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abschließt (BGH VersR 2004, 319 II 2 a; BVerfG VersR 2000, 835 unter II 2 a und c). Als Allgemeine Versicherungsbedingungen unterliegen die Satzungsbestimmungen grundsätzlich einer Inhaltskontrolle nach den Vorschriften des AGB-Rechts (nach bisherigem Recht gemäß dem AGB-Gesetz, nach neuem Recht gemäß §§ 305 ff BGB). Auf den Schutz dieser Vorschriften dürfen sich auch die Versicherten berufen, da sie aus dem Gruppenversicherungsvertrag mit ihrem Arbeitgeber unmittelbar Rechte herleiten können (st. Rspr.: BGHZ 155, 132 unter II 2 a; BVerfG aaO).
Für die gerichtliche Überprüfung Allgemeiner Versicherungsbedingungen bzw. der Satzungsregelungen, die das gesamte Versorgungssystem und die Rechte sämtlicher Versicherter betreffen, ist ein generalisierender Maßstab anzulegen (vgl. BGHZ 110, 241 unter II 2 b; BGH VersR 1994, 549 unter 1 d; Senatsurteil vom 22.09.2005 - 12 U 99/04 - unter B IV 2 a). Soweit die Satzungsbestimmungen danach einer Kontrolle standhalten, kann die Beklagte nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehalten sein, sich wegen besonderer Härte hierauf nicht oder nicht vollumfänglich zu berufen (vgl. BGH VersR 2000, 1530 unter II; BGHZ 94, 334 unter II; Senatsurteil aaO).
10 
3. § 43 VBLS ist einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle ebenso wenig entzogen wie die Anwendung einzelner Bestimmungen der Vorschrift einer Härtekontrolle im Einzelfall. Dabei kann dahin stehen, ob das alte AGB-Gesetz Anwendung findet oder gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB die §§ 305 ff BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden neuen Fassung. Ein unterschiedlicher Kontrollmaßstab besteht insoweit nicht. Allerdings unterliegen gemäß § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB i.V.m. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auf Tarifrecht beruhen, nur insoweit einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 Abs. 1 und 2, 308 und 309 BGB, als sie hiervon abweichende oder ergänzende Regelungen enthalten. Letzteres ist hier jedoch der Fall, da die Berechnung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts, welches der Ermittlung der Zusatzrente zugrunde liegt, weder im Versorgungstarifvertrag vom 04.11.1966, auf dem die alte Satzung beruht, noch in dem für die Startgutschriftenregelung maßgeblichen Alterstarifvertrag vom 01.03.2002 näher ausgestaltet worden ist. § 43 VBLS enthält insoweit eine die tarifrechtlichen Bestimmungen ergänzende Regelung im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Demnach gibt die Vorschrift entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht eine maßgebende Grundentscheidung der Tarifpartner wieder, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich hinzunehmen wäre, weil die Ausgestaltung der Zusatzversorgung vor allem deren Konsens vorbehalten ist (vgl. BGHZ 103, 370 unter II 2 a; BGH VersR 2004, 319 unter II 2 b).
11 
4. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer oder Versicherter bei aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss; dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85). Nach dem Verständnishorizont eines durchschnittlichen Versicherten ist zumindest zweifelhaft, ob § 43 VBLS den Fall der Klägerin erfasst.
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a) Der Versicherte geht vom Satzungswortlaut aus. Danach würde sich, wie auch das Landgericht angenommen hat, das gesamtversorgungsfähige Entgelt der Klägerin nach § 43 Abs. 1 VBLS bestimmen. Nach § 43 Abs. 1 VBLS ist maßgeblich der monatliche Durchschnitt des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, für das für die letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr des Eintritts des Versicherungsfalles Umlagen entrichtet worden sind. Das waren (nur) die Monate Januar und Februar 1999 als einzige Umlagemonate (§ 29 Abs. 10 VBLS).
13 
Dass die Klägerin im Monat Februar für lediglich 18 Kalendertage ein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt von nur 425,36 Euro bezogen hat, findet nach dem Satzungswortlaut keine besondere Berücksichtigung. Die Beklagte verweist zu Recht darauf, dass nach dem Wortlaut weder § 43 Abs. 1a VBLS noch § 43 Abs. 2 VBLS eingreifen. § 43 Abs. 1a VBLS, der die Teilung des in den Umlagenmonaten der letzten drei Kalenderjahre empfangenen Entgelts auch durch Kalendertage verhindert, für die - z.B. wegen Krankheit oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses - tatsächlich kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt bezogen wurde, ist nicht anwendbar, weil die Klägerin nicht für zumindest 20 sondern lediglich für 11 Kalendertage infolge des Ablaufs der Bezugsfrist für die Krankenbezüge kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt empfangen hat. § 43 Abs. 2 VBLS, wonach es ausnahmsweise auf das zusatzversorgungspflichtige Entgelt ankommt, das der Versorgungsrentenberechtigte in dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, bezogen hätte, wenn er während des ganzen Monats beschäftigt gewesen wäre, greift nach seinem Wortlaut nicht ein, weil die Voraussetzung, dass in dem genannten Berechnungszeitraum keinerlei Umlagen zu entrichten waren, bei der Klägerin ebenfalls nicht vorliegt.
14 
b) Es ist jedoch zweifelhaft, ob aus Sicht des durchschnittlichen Versicherten § 43 Abs. 1 VBLS nach dem erkennbaren Sinnzusammenhang der genannten Bestimmungen den Fall der Klägerin tatsächlich erfassen soll. Dieser Sinn geht ersichtlich dahin, die Höhe des für die Gesamtversorgung (§ 41 VBLS) maßgeblichen gesamtversorgungsfähigen Entgelts möglichst repräsentativ nach dem Gehaltsniveau zu ermitteln, das ein Versicherter vor Eintritt des Versicherungsfalles zuletzt erreicht bzw. innehatte. Diesem Ziel wird bei durchgängiger oder zumindest mehrmonatiger Beschäftigung in den letzten drei Kalenderjahren am ehesten die Durchschnittsbildung nach § 43 Abs. 1 VBLS gerecht. Gab es in diesem Zeitraum zumindest 20 Kalendertage, in denen ein Versorgungsrentenberechtigten teilweise kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt bezogen hat, sollen durch § 43 Abs. 1a VBLS die Nachteile ausgleichen werden, die sich für ihn dann ergäben, wenn die Kalendermonate voll berücksichtigt würden und deshalb das gesamtversorgungsfähige Entgelt zu niedrig angesetzt würde (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes 37. Egl. August 2002 B 180g f. Anm. 6 zu § 43 VBLS; BGH VersR 2004, 55 unter II 3 b). Wurden im Berechnungszeitraum überhaupt keine Umlagen bezahlt, soll anstelle der insoweit unbrauchbaren Berechnung nach § 43 Abs. 1 VBLS auf das fiktive zusatzversorgungspflichtige Entgelt in dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, abgestellt werden.
15 
Wendet man auf die Klägerin die Durchschnittsbildung nach § 43 Abs. 1 VBLS an, wird das Ziel einer möglichst repräsentativen Erfassung des letzten Versicherteneinkommens in erheblichem Maße zu ihrem Nachteil verfehlt. Die vollschichtige tätige, zuletzt jedoch erkrankte Klägerin hat im Monat Februar 1999 ein gemessen an ihren letzten monatsdurchschnittlichen Bezügen der vorangegangenen drei Jahre (gemäß den Feststellungen des Landgerichts: 3.309,98, 3.336,91 und 3.351,71 Euro) wesentlich geringeres Entgelt (425,36 Euro) bezogen. Demzufolge führt die von der Beklagten in Übereinstimmung mit dem Satzungswortlaut vorgenommene Berechnung zu einer Entgelthöhe, die von dem letzten vollen Monatsdurchschnittseinkommen der Klägerin deutlich nach unten abweicht. Daraus errechnet sich auch eine wesentlich niedrigere Startgutschrift (Stand 31.12.2001) bzw. Betriebsrente (ab 01.11.2002). Da diese Rechtsfolge das eigentliche Ziel der Regelung des § 43 Abs. 1 VBLS erheblich verfehlen würde, liegt es aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherten nahe, die Regelung nicht auf die vorliegende Fallgestaltung zu beziehen, in der im gesamten Berechnungszeitraum lediglich an zwei Umlagemonate angeknüpft werden kann und auch die Regelung des § 43 Abs. 1a nicht zugunsten der Klägerin eingreift.
16 
c) Bei diesem Verständnis enthält die Satzung eine Regelungslücke, die im Wege der ergänzenden Auslegung zu schließen wäre. Nach Auffassung des Senats wird den beiderseitigen Interessen am besten dadurch Rechnung getragen, dass entsprechend § 43 Abs. 2 VBLS auf das fiktive zusatzversorgungspflichtige Entgelt im letzten Monat vor Eintritt des Versicherungsfalls abgestellt wird. Der Sachverhalt steht dem in § 43 Abs. 2 VBLS geregelten Fall am nächsten, dass innerhalb des Berechnungszeitraums überhaupt keine Umlagen bezogen wurden. Es kann angenommen werden, dass die Vertragsparteien für solche Fälle eine entsprechende Regelung vorgenommen hätten, wenn sie die Regelungslücke erkannt hätten. Unter Berücksichtigung der - von der Klägerin nicht angegriffenen - Satzungsregelung des § 79 Abs. 2 VBLS n.F. zur Berechnung der Startgutschrift ist daher im Streitfall mit dem Landgericht ein Entgelt in Höhe des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zugrunde zu legen, das dem von der Klägerin im Dezember 2001 bezogenen Einkommen entspricht. Auf dieser Grundlage ergäbe sich nach der von der Beklagten vorgelegten Fiktivberechnung eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 661,96 Euro brutto.
17 
5. Der Senat kann hier letztlich offen lassen, ob die Satzung eine Regelungslücke enthält, die im Wege der ergänzenden Auslegung wie dargelegt zu schließen ist. Folgt man dem nicht, so ergibt sich der Anspruch der Klägerin jedenfalls gemäß § 242 BGB aus den Grundsätzen von Treu und Glauben, die das Versicherungsverhältnis besonders prägen. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass sich § 43 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 1a VBLS als generelle Regelungen auch dann, wenn man die Bestimmungen hier allein dem Wortlaut folgend anwendet und nicht wie dargestellt einschränkt und ergänzend auslegt, noch im Rahmen einer zulässigen, auch mit dem Gleichheitssatz vereinbaren Generalisierung und Typisierung halten (vgl. BGH VersR 2004, 55 unter 3 b). Bei der Klägerin führt ihre Anwendung jedoch zu einem besonderen Härtefall, dem zur Vermeidung einer nicht mehr hinnehmbaren Benachteiligung jedenfalls gemäß § 242 BGB durch entsprechende Heranziehung des § 43 Abs. 2 VBLS Rechnung zu tragen ist.
18 
6. Der Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen im Streitfall, der einen nach auslaufendem Recht zu beurteilenden Ausnahmesachverhalt betrifft, nicht vor (vgl. BGH NJW 2004, 289 unter II).

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 05. November 2004 - 6 O 855/03 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I. Die als schwerbehindert anerkannte Klägerin wendet sich gegen die Berechnung der Betriebsrente, die sie von der beklagten Zusatzversorgungsanstalt gemäß Mitteilung vom 23.12.2002 seit 01.11.2002 bezieht. Sie begehrt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, der Startgutschrift ein gesamtversorgungsfähiges Entgelt in entsprechender Anwendung von § 43 Abs. 2 VBLS der alten Fassung (VBLS) statt der im Januar und Februar 1999 bezogenen Entgelte zugrunde zu legen. Die Startgutschrift gibt den Wert der Rentenanwartschaft wieder, die die Klägerin bei Umstellung des Versorgungssystems mit Wirkung zum 01.01.2002 von einer Gesamtversorgung auf ein auf die Verzinsung von Beiträgen ausgerichtetes Punktemodell erlangt hatte.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen verwiesen wird, hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es hält die Anwendung von § 3 Abs. 1 Satz 3 VBLS, wonach die Summe der Entgelte der letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr des Eintritts des Versicherungsfalles durch die Zahl der Umlagemonate in diesem Zeitraum zu teilen ist, im Falle der Klägerin für treuwidrig (§ 242 BGB) und eine entsprechende Anwendung des § 43 Abs. 2 VBLS für geboten. Nach § 43 Abs. 2 VBLS ist, wenn in dem genannten Berechnungszeitraum Umlagen nicht zu entrichten waren, gesamtversorgungsfähiges Entgelt das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, das der Versorgungsrentenberechtigte in dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, bezogen hätte, wenn er während des ganzen Monats beschäftigt gewesen wäre.
Mit ihrer Berufung beantragt die Beklagte, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Satzungsregelung sei wegen der Übereinstimmung mit Tarifrecht einer Prüfungsbefugnis durch die Gerichte entzogen. Für eine ergänzende Auslegung sei kein Raum. Es fehle schon an einer Regelungslücke, da der Wortlaut des § 43 Abs. 1 VBLS einschlägig sei.
Die Klägerin beantragt unter Verteidigung des landgerichtlichen Urteils, die Berufung zurückzuweisen. Die Satzungsregelung unterliege sehr wohl der gerichtlichen Überprüfung und verstoße gegen § 242 BGB.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Die Berufung ist unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
1. Der geltend gemachte Klaganspruch ist in zulässiger Weise (vgl. Senatsurteil vom 22.09.2005 - 12 U 99/04 - unter B II 3 m.w.N.) lediglich auf die Klärung eines Berechnungsfaktors der für die Berechnung der Zusatzrente der Klägerin als so genannter rentennaher Versicherter maßgeblichen Startgutschrift gerichtet (§ 79 Abs. 2 - 7 VBLS n.F.). Die Rechtmäßigkeit der Anwendung weiterer Berechnungselemente sowie der Systemumstellung überhaupt ist nicht Streitgegenstand.
2. Die Satzung der Beklagten enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen, die als Allgemeine Versicherungsbedingungen anzusehen sind, weil sie privatrechtliche Versicherungen regeln. Sie finden Anwendung auf die Gruppenversicherungsverträge, die die Beklagte als Versicherer mit den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern zu Gunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abschließt (BGH VersR 2004, 319 II 2 a; BVerfG VersR 2000, 835 unter II 2 a und c). Als Allgemeine Versicherungsbedingungen unterliegen die Satzungsbestimmungen grundsätzlich einer Inhaltskontrolle nach den Vorschriften des AGB-Rechts (nach bisherigem Recht gemäß dem AGB-Gesetz, nach neuem Recht gemäß §§ 305 ff BGB). Auf den Schutz dieser Vorschriften dürfen sich auch die Versicherten berufen, da sie aus dem Gruppenversicherungsvertrag mit ihrem Arbeitgeber unmittelbar Rechte herleiten können (st. Rspr.: BGHZ 155, 132 unter II 2 a; BVerfG aaO).
Für die gerichtliche Überprüfung Allgemeiner Versicherungsbedingungen bzw. der Satzungsregelungen, die das gesamte Versorgungssystem und die Rechte sämtlicher Versicherter betreffen, ist ein generalisierender Maßstab anzulegen (vgl. BGHZ 110, 241 unter II 2 b; BGH VersR 1994, 549 unter 1 d; Senatsurteil vom 22.09.2005 - 12 U 99/04 - unter B IV 2 a). Soweit die Satzungsbestimmungen danach einer Kontrolle standhalten, kann die Beklagte nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehalten sein, sich wegen besonderer Härte hierauf nicht oder nicht vollumfänglich zu berufen (vgl. BGH VersR 2000, 1530 unter II; BGHZ 94, 334 unter II; Senatsurteil aaO).
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3. § 43 VBLS ist einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle ebenso wenig entzogen wie die Anwendung einzelner Bestimmungen der Vorschrift einer Härtekontrolle im Einzelfall. Dabei kann dahin stehen, ob das alte AGB-Gesetz Anwendung findet oder gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB die §§ 305 ff BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden neuen Fassung. Ein unterschiedlicher Kontrollmaßstab besteht insoweit nicht. Allerdings unterliegen gemäß § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB i.V.m. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auf Tarifrecht beruhen, nur insoweit einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 Abs. 1 und 2, 308 und 309 BGB, als sie hiervon abweichende oder ergänzende Regelungen enthalten. Letzteres ist hier jedoch der Fall, da die Berechnung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts, welches der Ermittlung der Zusatzrente zugrunde liegt, weder im Versorgungstarifvertrag vom 04.11.1966, auf dem die alte Satzung beruht, noch in dem für die Startgutschriftenregelung maßgeblichen Alterstarifvertrag vom 01.03.2002 näher ausgestaltet worden ist. § 43 VBLS enthält insoweit eine die tarifrechtlichen Bestimmungen ergänzende Regelung im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Demnach gibt die Vorschrift entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht eine maßgebende Grundentscheidung der Tarifpartner wieder, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich hinzunehmen wäre, weil die Ausgestaltung der Zusatzversorgung vor allem deren Konsens vorbehalten ist (vgl. BGHZ 103, 370 unter II 2 a; BGH VersR 2004, 319 unter II 2 b).
11 
4. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer oder Versicherter bei aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss; dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85). Nach dem Verständnishorizont eines durchschnittlichen Versicherten ist zumindest zweifelhaft, ob § 43 VBLS den Fall der Klägerin erfasst.
12 
a) Der Versicherte geht vom Satzungswortlaut aus. Danach würde sich, wie auch das Landgericht angenommen hat, das gesamtversorgungsfähige Entgelt der Klägerin nach § 43 Abs. 1 VBLS bestimmen. Nach § 43 Abs. 1 VBLS ist maßgeblich der monatliche Durchschnitt des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, für das für die letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr des Eintritts des Versicherungsfalles Umlagen entrichtet worden sind. Das waren (nur) die Monate Januar und Februar 1999 als einzige Umlagemonate (§ 29 Abs. 10 VBLS).
13 
Dass die Klägerin im Monat Februar für lediglich 18 Kalendertage ein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt von nur 425,36 Euro bezogen hat, findet nach dem Satzungswortlaut keine besondere Berücksichtigung. Die Beklagte verweist zu Recht darauf, dass nach dem Wortlaut weder § 43 Abs. 1a VBLS noch § 43 Abs. 2 VBLS eingreifen. § 43 Abs. 1a VBLS, der die Teilung des in den Umlagenmonaten der letzten drei Kalenderjahre empfangenen Entgelts auch durch Kalendertage verhindert, für die - z.B. wegen Krankheit oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses - tatsächlich kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt bezogen wurde, ist nicht anwendbar, weil die Klägerin nicht für zumindest 20 sondern lediglich für 11 Kalendertage infolge des Ablaufs der Bezugsfrist für die Krankenbezüge kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt empfangen hat. § 43 Abs. 2 VBLS, wonach es ausnahmsweise auf das zusatzversorgungspflichtige Entgelt ankommt, das der Versorgungsrentenberechtigte in dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, bezogen hätte, wenn er während des ganzen Monats beschäftigt gewesen wäre, greift nach seinem Wortlaut nicht ein, weil die Voraussetzung, dass in dem genannten Berechnungszeitraum keinerlei Umlagen zu entrichten waren, bei der Klägerin ebenfalls nicht vorliegt.
14 
b) Es ist jedoch zweifelhaft, ob aus Sicht des durchschnittlichen Versicherten § 43 Abs. 1 VBLS nach dem erkennbaren Sinnzusammenhang der genannten Bestimmungen den Fall der Klägerin tatsächlich erfassen soll. Dieser Sinn geht ersichtlich dahin, die Höhe des für die Gesamtversorgung (§ 41 VBLS) maßgeblichen gesamtversorgungsfähigen Entgelts möglichst repräsentativ nach dem Gehaltsniveau zu ermitteln, das ein Versicherter vor Eintritt des Versicherungsfalles zuletzt erreicht bzw. innehatte. Diesem Ziel wird bei durchgängiger oder zumindest mehrmonatiger Beschäftigung in den letzten drei Kalenderjahren am ehesten die Durchschnittsbildung nach § 43 Abs. 1 VBLS gerecht. Gab es in diesem Zeitraum zumindest 20 Kalendertage, in denen ein Versorgungsrentenberechtigten teilweise kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt bezogen hat, sollen durch § 43 Abs. 1a VBLS die Nachteile ausgleichen werden, die sich für ihn dann ergäben, wenn die Kalendermonate voll berücksichtigt würden und deshalb das gesamtversorgungsfähige Entgelt zu niedrig angesetzt würde (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes 37. Egl. August 2002 B 180g f. Anm. 6 zu § 43 VBLS; BGH VersR 2004, 55 unter II 3 b). Wurden im Berechnungszeitraum überhaupt keine Umlagen bezahlt, soll anstelle der insoweit unbrauchbaren Berechnung nach § 43 Abs. 1 VBLS auf das fiktive zusatzversorgungspflichtige Entgelt in dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, abgestellt werden.
15 
Wendet man auf die Klägerin die Durchschnittsbildung nach § 43 Abs. 1 VBLS an, wird das Ziel einer möglichst repräsentativen Erfassung des letzten Versicherteneinkommens in erheblichem Maße zu ihrem Nachteil verfehlt. Die vollschichtige tätige, zuletzt jedoch erkrankte Klägerin hat im Monat Februar 1999 ein gemessen an ihren letzten monatsdurchschnittlichen Bezügen der vorangegangenen drei Jahre (gemäß den Feststellungen des Landgerichts: 3.309,98, 3.336,91 und 3.351,71 Euro) wesentlich geringeres Entgelt (425,36 Euro) bezogen. Demzufolge führt die von der Beklagten in Übereinstimmung mit dem Satzungswortlaut vorgenommene Berechnung zu einer Entgelthöhe, die von dem letzten vollen Monatsdurchschnittseinkommen der Klägerin deutlich nach unten abweicht. Daraus errechnet sich auch eine wesentlich niedrigere Startgutschrift (Stand 31.12.2001) bzw. Betriebsrente (ab 01.11.2002). Da diese Rechtsfolge das eigentliche Ziel der Regelung des § 43 Abs. 1 VBLS erheblich verfehlen würde, liegt es aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherten nahe, die Regelung nicht auf die vorliegende Fallgestaltung zu beziehen, in der im gesamten Berechnungszeitraum lediglich an zwei Umlagemonate angeknüpft werden kann und auch die Regelung des § 43 Abs. 1a nicht zugunsten der Klägerin eingreift.
16 
c) Bei diesem Verständnis enthält die Satzung eine Regelungslücke, die im Wege der ergänzenden Auslegung zu schließen wäre. Nach Auffassung des Senats wird den beiderseitigen Interessen am besten dadurch Rechnung getragen, dass entsprechend § 43 Abs. 2 VBLS auf das fiktive zusatzversorgungspflichtige Entgelt im letzten Monat vor Eintritt des Versicherungsfalls abgestellt wird. Der Sachverhalt steht dem in § 43 Abs. 2 VBLS geregelten Fall am nächsten, dass innerhalb des Berechnungszeitraums überhaupt keine Umlagen bezogen wurden. Es kann angenommen werden, dass die Vertragsparteien für solche Fälle eine entsprechende Regelung vorgenommen hätten, wenn sie die Regelungslücke erkannt hätten. Unter Berücksichtigung der - von der Klägerin nicht angegriffenen - Satzungsregelung des § 79 Abs. 2 VBLS n.F. zur Berechnung der Startgutschrift ist daher im Streitfall mit dem Landgericht ein Entgelt in Höhe des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zugrunde zu legen, das dem von der Klägerin im Dezember 2001 bezogenen Einkommen entspricht. Auf dieser Grundlage ergäbe sich nach der von der Beklagten vorgelegten Fiktivberechnung eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 661,96 Euro brutto.
17 
5. Der Senat kann hier letztlich offen lassen, ob die Satzung eine Regelungslücke enthält, die im Wege der ergänzenden Auslegung wie dargelegt zu schließen ist. Folgt man dem nicht, so ergibt sich der Anspruch der Klägerin jedenfalls gemäß § 242 BGB aus den Grundsätzen von Treu und Glauben, die das Versicherungsverhältnis besonders prägen. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass sich § 43 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 1a VBLS als generelle Regelungen auch dann, wenn man die Bestimmungen hier allein dem Wortlaut folgend anwendet und nicht wie dargestellt einschränkt und ergänzend auslegt, noch im Rahmen einer zulässigen, auch mit dem Gleichheitssatz vereinbaren Generalisierung und Typisierung halten (vgl. BGH VersR 2004, 55 unter 3 b). Bei der Klägerin führt ihre Anwendung jedoch zu einem besonderen Härtefall, dem zur Vermeidung einer nicht mehr hinnehmbaren Benachteiligung jedenfalls gemäß § 242 BGB durch entsprechende Heranziehung des § 43 Abs. 2 VBLS Rechnung zu tragen ist.
18 
6. Der Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen im Streitfall, der einen nach auslaufendem Recht zu beurteilenden Ausnahmesachverhalt betrifft, nicht vor (vgl. BGH NJW 2004, 289 unter II).

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 05. November 2004 - 6 O 855/03 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I. Die als schwerbehindert anerkannte Klägerin wendet sich gegen die Berechnung der Betriebsrente, die sie von der beklagten Zusatzversorgungsanstalt gemäß Mitteilung vom 23.12.2002 seit 01.11.2002 bezieht. Sie begehrt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, der Startgutschrift ein gesamtversorgungsfähiges Entgelt in entsprechender Anwendung von § 43 Abs. 2 VBLS der alten Fassung (VBLS) statt der im Januar und Februar 1999 bezogenen Entgelte zugrunde zu legen. Die Startgutschrift gibt den Wert der Rentenanwartschaft wieder, die die Klägerin bei Umstellung des Versorgungssystems mit Wirkung zum 01.01.2002 von einer Gesamtversorgung auf ein auf die Verzinsung von Beiträgen ausgerichtetes Punktemodell erlangt hatte.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen verwiesen wird, hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es hält die Anwendung von § 3 Abs. 1 Satz 3 VBLS, wonach die Summe der Entgelte der letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr des Eintritts des Versicherungsfalles durch die Zahl der Umlagemonate in diesem Zeitraum zu teilen ist, im Falle der Klägerin für treuwidrig (§ 242 BGB) und eine entsprechende Anwendung des § 43 Abs. 2 VBLS für geboten. Nach § 43 Abs. 2 VBLS ist, wenn in dem genannten Berechnungszeitraum Umlagen nicht zu entrichten waren, gesamtversorgungsfähiges Entgelt das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, das der Versorgungsrentenberechtigte in dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, bezogen hätte, wenn er während des ganzen Monats beschäftigt gewesen wäre.
Mit ihrer Berufung beantragt die Beklagte, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Satzungsregelung sei wegen der Übereinstimmung mit Tarifrecht einer Prüfungsbefugnis durch die Gerichte entzogen. Für eine ergänzende Auslegung sei kein Raum. Es fehle schon an einer Regelungslücke, da der Wortlaut des § 43 Abs. 1 VBLS einschlägig sei.
Die Klägerin beantragt unter Verteidigung des landgerichtlichen Urteils, die Berufung zurückzuweisen. Die Satzungsregelung unterliege sehr wohl der gerichtlichen Überprüfung und verstoße gegen § 242 BGB.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Die Berufung ist unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
1. Der geltend gemachte Klaganspruch ist in zulässiger Weise (vgl. Senatsurteil vom 22.09.2005 - 12 U 99/04 - unter B II 3 m.w.N.) lediglich auf die Klärung eines Berechnungsfaktors der für die Berechnung der Zusatzrente der Klägerin als so genannter rentennaher Versicherter maßgeblichen Startgutschrift gerichtet (§ 79 Abs. 2 - 7 VBLS n.F.). Die Rechtmäßigkeit der Anwendung weiterer Berechnungselemente sowie der Systemumstellung überhaupt ist nicht Streitgegenstand.
2. Die Satzung der Beklagten enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen, die als Allgemeine Versicherungsbedingungen anzusehen sind, weil sie privatrechtliche Versicherungen regeln. Sie finden Anwendung auf die Gruppenversicherungsverträge, die die Beklagte als Versicherer mit den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern zu Gunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abschließt (BGH VersR 2004, 319 II 2 a; BVerfG VersR 2000, 835 unter II 2 a und c). Als Allgemeine Versicherungsbedingungen unterliegen die Satzungsbestimmungen grundsätzlich einer Inhaltskontrolle nach den Vorschriften des AGB-Rechts (nach bisherigem Recht gemäß dem AGB-Gesetz, nach neuem Recht gemäß §§ 305 ff BGB). Auf den Schutz dieser Vorschriften dürfen sich auch die Versicherten berufen, da sie aus dem Gruppenversicherungsvertrag mit ihrem Arbeitgeber unmittelbar Rechte herleiten können (st. Rspr.: BGHZ 155, 132 unter II 2 a; BVerfG aaO).
Für die gerichtliche Überprüfung Allgemeiner Versicherungsbedingungen bzw. der Satzungsregelungen, die das gesamte Versorgungssystem und die Rechte sämtlicher Versicherter betreffen, ist ein generalisierender Maßstab anzulegen (vgl. BGHZ 110, 241 unter II 2 b; BGH VersR 1994, 549 unter 1 d; Senatsurteil vom 22.09.2005 - 12 U 99/04 - unter B IV 2 a). Soweit die Satzungsbestimmungen danach einer Kontrolle standhalten, kann die Beklagte nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehalten sein, sich wegen besonderer Härte hierauf nicht oder nicht vollumfänglich zu berufen (vgl. BGH VersR 2000, 1530 unter II; BGHZ 94, 334 unter II; Senatsurteil aaO).
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3. § 43 VBLS ist einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle ebenso wenig entzogen wie die Anwendung einzelner Bestimmungen der Vorschrift einer Härtekontrolle im Einzelfall. Dabei kann dahin stehen, ob das alte AGB-Gesetz Anwendung findet oder gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB die §§ 305 ff BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden neuen Fassung. Ein unterschiedlicher Kontrollmaßstab besteht insoweit nicht. Allerdings unterliegen gemäß § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB i.V.m. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auf Tarifrecht beruhen, nur insoweit einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 Abs. 1 und 2, 308 und 309 BGB, als sie hiervon abweichende oder ergänzende Regelungen enthalten. Letzteres ist hier jedoch der Fall, da die Berechnung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts, welches der Ermittlung der Zusatzrente zugrunde liegt, weder im Versorgungstarifvertrag vom 04.11.1966, auf dem die alte Satzung beruht, noch in dem für die Startgutschriftenregelung maßgeblichen Alterstarifvertrag vom 01.03.2002 näher ausgestaltet worden ist. § 43 VBLS enthält insoweit eine die tarifrechtlichen Bestimmungen ergänzende Regelung im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Demnach gibt die Vorschrift entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht eine maßgebende Grundentscheidung der Tarifpartner wieder, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich hinzunehmen wäre, weil die Ausgestaltung der Zusatzversorgung vor allem deren Konsens vorbehalten ist (vgl. BGHZ 103, 370 unter II 2 a; BGH VersR 2004, 319 unter II 2 b).
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4. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer oder Versicherter bei aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss; dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85). Nach dem Verständnishorizont eines durchschnittlichen Versicherten ist zumindest zweifelhaft, ob § 43 VBLS den Fall der Klägerin erfasst.
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a) Der Versicherte geht vom Satzungswortlaut aus. Danach würde sich, wie auch das Landgericht angenommen hat, das gesamtversorgungsfähige Entgelt der Klägerin nach § 43 Abs. 1 VBLS bestimmen. Nach § 43 Abs. 1 VBLS ist maßgeblich der monatliche Durchschnitt des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, für das für die letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr des Eintritts des Versicherungsfalles Umlagen entrichtet worden sind. Das waren (nur) die Monate Januar und Februar 1999 als einzige Umlagemonate (§ 29 Abs. 10 VBLS).
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Dass die Klägerin im Monat Februar für lediglich 18 Kalendertage ein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt von nur 425,36 Euro bezogen hat, findet nach dem Satzungswortlaut keine besondere Berücksichtigung. Die Beklagte verweist zu Recht darauf, dass nach dem Wortlaut weder § 43 Abs. 1a VBLS noch § 43 Abs. 2 VBLS eingreifen. § 43 Abs. 1a VBLS, der die Teilung des in den Umlagenmonaten der letzten drei Kalenderjahre empfangenen Entgelts auch durch Kalendertage verhindert, für die - z.B. wegen Krankheit oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses - tatsächlich kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt bezogen wurde, ist nicht anwendbar, weil die Klägerin nicht für zumindest 20 sondern lediglich für 11 Kalendertage infolge des Ablaufs der Bezugsfrist für die Krankenbezüge kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt empfangen hat. § 43 Abs. 2 VBLS, wonach es ausnahmsweise auf das zusatzversorgungspflichtige Entgelt ankommt, das der Versorgungsrentenberechtigte in dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, bezogen hätte, wenn er während des ganzen Monats beschäftigt gewesen wäre, greift nach seinem Wortlaut nicht ein, weil die Voraussetzung, dass in dem genannten Berechnungszeitraum keinerlei Umlagen zu entrichten waren, bei der Klägerin ebenfalls nicht vorliegt.
14 
b) Es ist jedoch zweifelhaft, ob aus Sicht des durchschnittlichen Versicherten § 43 Abs. 1 VBLS nach dem erkennbaren Sinnzusammenhang der genannten Bestimmungen den Fall der Klägerin tatsächlich erfassen soll. Dieser Sinn geht ersichtlich dahin, die Höhe des für die Gesamtversorgung (§ 41 VBLS) maßgeblichen gesamtversorgungsfähigen Entgelts möglichst repräsentativ nach dem Gehaltsniveau zu ermitteln, das ein Versicherter vor Eintritt des Versicherungsfalles zuletzt erreicht bzw. innehatte. Diesem Ziel wird bei durchgängiger oder zumindest mehrmonatiger Beschäftigung in den letzten drei Kalenderjahren am ehesten die Durchschnittsbildung nach § 43 Abs. 1 VBLS gerecht. Gab es in diesem Zeitraum zumindest 20 Kalendertage, in denen ein Versorgungsrentenberechtigten teilweise kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt bezogen hat, sollen durch § 43 Abs. 1a VBLS die Nachteile ausgleichen werden, die sich für ihn dann ergäben, wenn die Kalendermonate voll berücksichtigt würden und deshalb das gesamtversorgungsfähige Entgelt zu niedrig angesetzt würde (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes 37. Egl. August 2002 B 180g f. Anm. 6 zu § 43 VBLS; BGH VersR 2004, 55 unter II 3 b). Wurden im Berechnungszeitraum überhaupt keine Umlagen bezahlt, soll anstelle der insoweit unbrauchbaren Berechnung nach § 43 Abs. 1 VBLS auf das fiktive zusatzversorgungspflichtige Entgelt in dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, abgestellt werden.
15 
Wendet man auf die Klägerin die Durchschnittsbildung nach § 43 Abs. 1 VBLS an, wird das Ziel einer möglichst repräsentativen Erfassung des letzten Versicherteneinkommens in erheblichem Maße zu ihrem Nachteil verfehlt. Die vollschichtige tätige, zuletzt jedoch erkrankte Klägerin hat im Monat Februar 1999 ein gemessen an ihren letzten monatsdurchschnittlichen Bezügen der vorangegangenen drei Jahre (gemäß den Feststellungen des Landgerichts: 3.309,98, 3.336,91 und 3.351,71 Euro) wesentlich geringeres Entgelt (425,36 Euro) bezogen. Demzufolge führt die von der Beklagten in Übereinstimmung mit dem Satzungswortlaut vorgenommene Berechnung zu einer Entgelthöhe, die von dem letzten vollen Monatsdurchschnittseinkommen der Klägerin deutlich nach unten abweicht. Daraus errechnet sich auch eine wesentlich niedrigere Startgutschrift (Stand 31.12.2001) bzw. Betriebsrente (ab 01.11.2002). Da diese Rechtsfolge das eigentliche Ziel der Regelung des § 43 Abs. 1 VBLS erheblich verfehlen würde, liegt es aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherten nahe, die Regelung nicht auf die vorliegende Fallgestaltung zu beziehen, in der im gesamten Berechnungszeitraum lediglich an zwei Umlagemonate angeknüpft werden kann und auch die Regelung des § 43 Abs. 1a nicht zugunsten der Klägerin eingreift.
16 
c) Bei diesem Verständnis enthält die Satzung eine Regelungslücke, die im Wege der ergänzenden Auslegung zu schließen wäre. Nach Auffassung des Senats wird den beiderseitigen Interessen am besten dadurch Rechnung getragen, dass entsprechend § 43 Abs. 2 VBLS auf das fiktive zusatzversorgungspflichtige Entgelt im letzten Monat vor Eintritt des Versicherungsfalls abgestellt wird. Der Sachverhalt steht dem in § 43 Abs. 2 VBLS geregelten Fall am nächsten, dass innerhalb des Berechnungszeitraums überhaupt keine Umlagen bezogen wurden. Es kann angenommen werden, dass die Vertragsparteien für solche Fälle eine entsprechende Regelung vorgenommen hätten, wenn sie die Regelungslücke erkannt hätten. Unter Berücksichtigung der - von der Klägerin nicht angegriffenen - Satzungsregelung des § 79 Abs. 2 VBLS n.F. zur Berechnung der Startgutschrift ist daher im Streitfall mit dem Landgericht ein Entgelt in Höhe des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zugrunde zu legen, das dem von der Klägerin im Dezember 2001 bezogenen Einkommen entspricht. Auf dieser Grundlage ergäbe sich nach der von der Beklagten vorgelegten Fiktivberechnung eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 661,96 Euro brutto.
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5. Der Senat kann hier letztlich offen lassen, ob die Satzung eine Regelungslücke enthält, die im Wege der ergänzenden Auslegung wie dargelegt zu schließen ist. Folgt man dem nicht, so ergibt sich der Anspruch der Klägerin jedenfalls gemäß § 242 BGB aus den Grundsätzen von Treu und Glauben, die das Versicherungsverhältnis besonders prägen. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass sich § 43 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 1a VBLS als generelle Regelungen auch dann, wenn man die Bestimmungen hier allein dem Wortlaut folgend anwendet und nicht wie dargestellt einschränkt und ergänzend auslegt, noch im Rahmen einer zulässigen, auch mit dem Gleichheitssatz vereinbaren Generalisierung und Typisierung halten (vgl. BGH VersR 2004, 55 unter 3 b). Bei der Klägerin führt ihre Anwendung jedoch zu einem besonderen Härtefall, dem zur Vermeidung einer nicht mehr hinnehmbaren Benachteiligung jedenfalls gemäß § 242 BGB durch entsprechende Heranziehung des § 43 Abs. 2 VBLS Rechnung zu tragen ist.
18 
6. Der Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen im Streitfall, der einen nach auslaufendem Recht zu beurteilenden Ausnahmesachverhalt betrifft, nicht vor (vgl. BGH NJW 2004, 289 unter II).

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.