Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 08. Nov. 2005 - 12 U 430/04

published on 08.11.2005 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 08. Nov. 2005 - 12 U 430/04
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Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 05. November 2004 - 6 O 855/03 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I. Die als schwerbehindert anerkannte Klägerin wendet sich gegen die Berechnung der Betriebsrente, die sie von der beklagten Zusatzversorgungsanstalt gemäß Mitteilung vom 23.12.2002 seit 01.11.2002 bezieht. Sie begehrt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, der Startgutschrift ein gesamtversorgungsfähiges Entgelt in entsprechender Anwendung von § 43 Abs. 2 VBLS der alten Fassung (VBLS) statt der im Januar und Februar 1999 bezogenen Entgelte zugrunde zu legen. Die Startgutschrift gibt den Wert der Rentenanwartschaft wieder, die die Klägerin bei Umstellung des Versorgungssystems mit Wirkung zum 01.01.2002 von einer Gesamtversorgung auf ein auf die Verzinsung von Beiträgen ausgerichtetes Punktemodell erlangt hatte.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen verwiesen wird, hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es hält die Anwendung von § 3 Abs. 1 Satz 3 VBLS, wonach die Summe der Entgelte der letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr des Eintritts des Versicherungsfalles durch die Zahl der Umlagemonate in diesem Zeitraum zu teilen ist, im Falle der Klägerin für treuwidrig (§ 242 BGB) und eine entsprechende Anwendung des § 43 Abs. 2 VBLS für geboten. Nach § 43 Abs. 2 VBLS ist, wenn in dem genannten Berechnungszeitraum Umlagen nicht zu entrichten waren, gesamtversorgungsfähiges Entgelt das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, das der Versorgungsrentenberechtigte in dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, bezogen hätte, wenn er während des ganzen Monats beschäftigt gewesen wäre.
Mit ihrer Berufung beantragt die Beklagte, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Satzungsregelung sei wegen der Übereinstimmung mit Tarifrecht einer Prüfungsbefugnis durch die Gerichte entzogen. Für eine ergänzende Auslegung sei kein Raum. Es fehle schon an einer Regelungslücke, da der Wortlaut des § 43 Abs. 1 VBLS einschlägig sei.
Die Klägerin beantragt unter Verteidigung des landgerichtlichen Urteils, die Berufung zurückzuweisen. Die Satzungsregelung unterliege sehr wohl der gerichtlichen Überprüfung und verstoße gegen § 242 BGB.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Die Berufung ist unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
1. Der geltend gemachte Klaganspruch ist in zulässiger Weise (vgl. Senatsurteil vom 22.09.2005 - 12 U 99/04 - unter B II 3 m.w.N.) lediglich auf die Klärung eines Berechnungsfaktors der für die Berechnung der Zusatzrente der Klägerin als so genannter rentennaher Versicherter maßgeblichen Startgutschrift gerichtet (§ 79 Abs. 2 - 7 VBLS n.F.). Die Rechtmäßigkeit der Anwendung weiterer Berechnungselemente sowie der Systemumstellung überhaupt ist nicht Streitgegenstand.
2. Die Satzung der Beklagten enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen, die als Allgemeine Versicherungsbedingungen anzusehen sind, weil sie privatrechtliche Versicherungen regeln. Sie finden Anwendung auf die Gruppenversicherungsverträge, die die Beklagte als Versicherer mit den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern zu Gunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abschließt (BGH VersR 2004, 319 II 2 a; BVerfG VersR 2000, 835 unter II 2 a und c). Als Allgemeine Versicherungsbedingungen unterliegen die Satzungsbestimmungen grundsätzlich einer Inhaltskontrolle nach den Vorschriften des AGB-Rechts (nach bisherigem Recht gemäß dem AGB-Gesetz, nach neuem Recht gemäß §§ 305 ff BGB). Auf den Schutz dieser Vorschriften dürfen sich auch die Versicherten berufen, da sie aus dem Gruppenversicherungsvertrag mit ihrem Arbeitgeber unmittelbar Rechte herleiten können (st. Rspr.: BGHZ 155, 132 unter II 2 a; BVerfG aaO).
Für die gerichtliche Überprüfung Allgemeiner Versicherungsbedingungen bzw. der Satzungsregelungen, die das gesamte Versorgungssystem und die Rechte sämtlicher Versicherter betreffen, ist ein generalisierender Maßstab anzulegen (vgl. BGHZ 110, 241 unter II 2 b; BGH VersR 1994, 549 unter 1 d; Senatsurteil vom 22.09.2005 - 12 U 99/04 - unter B IV 2 a). Soweit die Satzungsbestimmungen danach einer Kontrolle standhalten, kann die Beklagte nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehalten sein, sich wegen besonderer Härte hierauf nicht oder nicht vollumfänglich zu berufen (vgl. BGH VersR 2000, 1530 unter II; BGHZ 94, 334 unter II; Senatsurteil aaO).
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3. § 43 VBLS ist einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle ebenso wenig entzogen wie die Anwendung einzelner Bestimmungen der Vorschrift einer Härtekontrolle im Einzelfall. Dabei kann dahin stehen, ob das alte AGB-Gesetz Anwendung findet oder gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB die §§ 305 ff BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden neuen Fassung. Ein unterschiedlicher Kontrollmaßstab besteht insoweit nicht. Allerdings unterliegen gemäß § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB i.V.m. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auf Tarifrecht beruhen, nur insoweit einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 Abs. 1 und 2, 308 und 309 BGB, als sie hiervon abweichende oder ergänzende Regelungen enthalten. Letzteres ist hier jedoch der Fall, da die Berechnung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts, welches der Ermittlung der Zusatzrente zugrunde liegt, weder im Versorgungstarifvertrag vom 04.11.1966, auf dem die alte Satzung beruht, noch in dem für die Startgutschriftenregelung maßgeblichen Alterstarifvertrag vom 01.03.2002 näher ausgestaltet worden ist. § 43 VBLS enthält insoweit eine die tarifrechtlichen Bestimmungen ergänzende Regelung im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Demnach gibt die Vorschrift entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht eine maßgebende Grundentscheidung der Tarifpartner wieder, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich hinzunehmen wäre, weil die Ausgestaltung der Zusatzversorgung vor allem deren Konsens vorbehalten ist (vgl. BGHZ 103, 370 unter II 2 a; BGH VersR 2004, 319 unter II 2 b).
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4. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer oder Versicherter bei aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss; dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85). Nach dem Verständnishorizont eines durchschnittlichen Versicherten ist zumindest zweifelhaft, ob § 43 VBLS den Fall der Klägerin erfasst.
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a) Der Versicherte geht vom Satzungswortlaut aus. Danach würde sich, wie auch das Landgericht angenommen hat, das gesamtversorgungsfähige Entgelt der Klägerin nach § 43 Abs. 1 VBLS bestimmen. Nach § 43 Abs. 1 VBLS ist maßgeblich der monatliche Durchschnitt des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, für das für die letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr des Eintritts des Versicherungsfalles Umlagen entrichtet worden sind. Das waren (nur) die Monate Januar und Februar 1999 als einzige Umlagemonate (§ 29 Abs. 10 VBLS).
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Dass die Klägerin im Monat Februar für lediglich 18 Kalendertage ein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt von nur 425,36 Euro bezogen hat, findet nach dem Satzungswortlaut keine besondere Berücksichtigung. Die Beklagte verweist zu Recht darauf, dass nach dem Wortlaut weder § 43 Abs. 1a VBLS noch § 43 Abs. 2 VBLS eingreifen. § 43 Abs. 1a VBLS, der die Teilung des in den Umlagenmonaten der letzten drei Kalenderjahre empfangenen Entgelts auch durch Kalendertage verhindert, für die - z.B. wegen Krankheit oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses - tatsächlich kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt bezogen wurde, ist nicht anwendbar, weil die Klägerin nicht für zumindest 20 sondern lediglich für 11 Kalendertage infolge des Ablaufs der Bezugsfrist für die Krankenbezüge kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt empfangen hat. § 43 Abs. 2 VBLS, wonach es ausnahmsweise auf das zusatzversorgungspflichtige Entgelt ankommt, das der Versorgungsrentenberechtigte in dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, bezogen hätte, wenn er während des ganzen Monats beschäftigt gewesen wäre, greift nach seinem Wortlaut nicht ein, weil die Voraussetzung, dass in dem genannten Berechnungszeitraum keinerlei Umlagen zu entrichten waren, bei der Klägerin ebenfalls nicht vorliegt.
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b) Es ist jedoch zweifelhaft, ob aus Sicht des durchschnittlichen Versicherten § 43 Abs. 1 VBLS nach dem erkennbaren Sinnzusammenhang der genannten Bestimmungen den Fall der Klägerin tatsächlich erfassen soll. Dieser Sinn geht ersichtlich dahin, die Höhe des für die Gesamtversorgung (§ 41 VBLS) maßgeblichen gesamtversorgungsfähigen Entgelts möglichst repräsentativ nach dem Gehaltsniveau zu ermitteln, das ein Versicherter vor Eintritt des Versicherungsfalles zuletzt erreicht bzw. innehatte. Diesem Ziel wird bei durchgängiger oder zumindest mehrmonatiger Beschäftigung in den letzten drei Kalenderjahren am ehesten die Durchschnittsbildung nach § 43 Abs. 1 VBLS gerecht. Gab es in diesem Zeitraum zumindest 20 Kalendertage, in denen ein Versorgungsrentenberechtigten teilweise kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt bezogen hat, sollen durch § 43 Abs. 1a VBLS die Nachteile ausgleichen werden, die sich für ihn dann ergäben, wenn die Kalendermonate voll berücksichtigt würden und deshalb das gesamtversorgungsfähige Entgelt zu niedrig angesetzt würde (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes 37. Egl. August 2002 B 180g f. Anm. 6 zu § 43 VBLS; BGH VersR 2004, 55 unter II 3 b). Wurden im Berechnungszeitraum überhaupt keine Umlagen bezahlt, soll anstelle der insoweit unbrauchbaren Berechnung nach § 43 Abs. 1 VBLS auf das fiktive zusatzversorgungspflichtige Entgelt in dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, abgestellt werden.
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Wendet man auf die Klägerin die Durchschnittsbildung nach § 43 Abs. 1 VBLS an, wird das Ziel einer möglichst repräsentativen Erfassung des letzten Versicherteneinkommens in erheblichem Maße zu ihrem Nachteil verfehlt. Die vollschichtige tätige, zuletzt jedoch erkrankte Klägerin hat im Monat Februar 1999 ein gemessen an ihren letzten monatsdurchschnittlichen Bezügen der vorangegangenen drei Jahre (gemäß den Feststellungen des Landgerichts: 3.309,98, 3.336,91 und 3.351,71 Euro) wesentlich geringeres Entgelt (425,36 Euro) bezogen. Demzufolge führt die von der Beklagten in Übereinstimmung mit dem Satzungswortlaut vorgenommene Berechnung zu einer Entgelthöhe, die von dem letzten vollen Monatsdurchschnittseinkommen der Klägerin deutlich nach unten abweicht. Daraus errechnet sich auch eine wesentlich niedrigere Startgutschrift (Stand 31.12.2001) bzw. Betriebsrente (ab 01.11.2002). Da diese Rechtsfolge das eigentliche Ziel der Regelung des § 43 Abs. 1 VBLS erheblich verfehlen würde, liegt es aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherten nahe, die Regelung nicht auf die vorliegende Fallgestaltung zu beziehen, in der im gesamten Berechnungszeitraum lediglich an zwei Umlagemonate angeknüpft werden kann und auch die Regelung des § 43 Abs. 1a nicht zugunsten der Klägerin eingreift.
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c) Bei diesem Verständnis enthält die Satzung eine Regelungslücke, die im Wege der ergänzenden Auslegung zu schließen wäre. Nach Auffassung des Senats wird den beiderseitigen Interessen am besten dadurch Rechnung getragen, dass entsprechend § 43 Abs. 2 VBLS auf das fiktive zusatzversorgungspflichtige Entgelt im letzten Monat vor Eintritt des Versicherungsfalls abgestellt wird. Der Sachverhalt steht dem in § 43 Abs. 2 VBLS geregelten Fall am nächsten, dass innerhalb des Berechnungszeitraums überhaupt keine Umlagen bezogen wurden. Es kann angenommen werden, dass die Vertragsparteien für solche Fälle eine entsprechende Regelung vorgenommen hätten, wenn sie die Regelungslücke erkannt hätten. Unter Berücksichtigung der - von der Klägerin nicht angegriffenen - Satzungsregelung des § 79 Abs. 2 VBLS n.F. zur Berechnung der Startgutschrift ist daher im Streitfall mit dem Landgericht ein Entgelt in Höhe des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zugrunde zu legen, das dem von der Klägerin im Dezember 2001 bezogenen Einkommen entspricht. Auf dieser Grundlage ergäbe sich nach der von der Beklagten vorgelegten Fiktivberechnung eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 661,96 Euro brutto.
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5. Der Senat kann hier letztlich offen lassen, ob die Satzung eine Regelungslücke enthält, die im Wege der ergänzenden Auslegung wie dargelegt zu schließen ist. Folgt man dem nicht, so ergibt sich der Anspruch der Klägerin jedenfalls gemäß § 242 BGB aus den Grundsätzen von Treu und Glauben, die das Versicherungsverhältnis besonders prägen. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass sich § 43 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 1a VBLS als generelle Regelungen auch dann, wenn man die Bestimmungen hier allein dem Wortlaut folgend anwendet und nicht wie dargestellt einschränkt und ergänzend auslegt, noch im Rahmen einer zulässigen, auch mit dem Gleichheitssatz vereinbaren Generalisierung und Typisierung halten (vgl. BGH VersR 2004, 55 unter 3 b). Bei der Klägerin führt ihre Anwendung jedoch zu einem besonderen Härtefall, dem zur Vermeidung einer nicht mehr hinnehmbaren Benachteiligung jedenfalls gemäß § 242 BGB durch entsprechende Heranziehung des § 43 Abs. 2 VBLS Rechnung zu tragen ist.
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6. Der Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen im Streitfall, der einen nach auslaufendem Recht zu beurteilenden Ausnahmesachverhalt betrifft, nicht vor (vgl. BGH NJW 2004, 289 unter II).
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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published on 13.01.2009 00:00

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von der Klägerin bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente n
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.