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Die zulässige Klage ist begründet.
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Der zwischen den Parteien am 02.11.2000/17.11.2000 zustande gekommene Mietvertrag über das Wiesengrundstück Jahnstraße in W.- E. ist wirksam und weder auf Grund der erklärten Anfechtung bzw. Kündigung der Beklagten noch aus sonstigen Gründen beendet worden.
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Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO zu bejahen.
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Die Klägerin hat ein schutzwürdiges Interesse an der baldigen Feststellung der Wirksamkeit des Mietverhältnisses, da die Beklagte diese ernstlich bestreitet.
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Die Klage ist auch begründet. Der zwischen den Parteien zustande gekommene Freiflächen-Mietvertrag ist wirksam und besteht fort.
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1. Keine Sittenwidrigkeit
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Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Mietvertrag weder auf Grund der Regelungen zur Vertragsdauer und zu den Kündigungsmöglichkeiten noch auf Grund des vereinbarten Mietzinses wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Es kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass der Inhalt des Mietvertrages mit grundlegenden Wertungen der Rechts- oder Sittenordnung unvereinbar ist oder dass auf Grund einer Gesamtwürdigung des Rechtsgeschäftes ein objektiver Sittenverstoß im Verhalten der Klägerin gegenüber der Beklagten liegt.
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Der das Schuldrecht bestimmende Grundsatz der allgemeinen Vertragsfreiheit ermöglicht es grundsätzlich, auch rechtsgeschäftliche Bindungen über einen langen Zeitraum einzugehen, weshalb die vertraglich vorgesehene und zwischen den Parteien vereinbarte Laufzeit von 30 Jahren für sich genommen auch unter Berücksichtigung der in § 544 BGB enthaltenen Wertung - nach dieser Bestimmung kann ein Mietvertrag der für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen ist, nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache außerordentlich mit gesetzlicher Frist gekündigt werden - allein wegen der rechtsgeschäftlichen Bindung über einen langen Zeitraum rechtlich nicht zu beanstanden ist.
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Die Grenzen der durch die langfristige Vertragsbindung und durch den Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung für die Beklagte für den gesamten Mietzeitraum von 30 Jahren bewirkten langfristigen Vertragsbindung, die durch die guten Sitten § 138 BGB und den Grundsatz von Treu und Glauben § 242 BGB gezogen werden, sind vorliegend unter Berücksichtigung und Abwägung der beiderseitigen Interessen eingehalten. Ein anerkennenswertes Interesse der Beklagten, nicht auf derart lange Dauer an einen Mietvertrag gebunden zu sein, wäre beispielsweise dann zu bejahen, wenn die Mietsache selbst einem schnellen technischen Wandel unterläge, was jedoch nicht der Fall ist. Die vorliegend für die Beklagte allein in Betracht kommende Vermietung des Grundstücks - neben dem Verkauf des Anwesens, der der Beklagten jedoch nach wie vor möglich ist - und ihre insoweit erfolgte Bindung an die Klägerin als Vertragspartnerin führt weder dazu, dass die Beklagte der Klägerin wirtschaftlich ausgeliefert wäre noch dass sie in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit unzumutbar beschränkt wäre. Auf der anderen Seite sind im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Interessen die für den Betrieb der Mobilfunkanlage erforderlichen Investitionen der Klägerin - dass derartige Investitionen in nicht unbeträchtlichem Umfang überhaupt erforderlich sind, wird von der Beklagten selbst nicht in Abrede gestellt -, um die Mobilfunkversorgung überhaupt gewährleisten zu können, und der technische Wandel gerade auf dem Gebiet des Mobilfunks zu Gunsten der Klägerin einzubeziehen, wobei dieser Gesichtspunkt darüber hinaus die der Klägerin eingeräumte Kündigungsmöglichkeit nach Ablauf des 20. Vertragsjahres mit einer Frist von 6 Monaten nachvollziehbar erscheinen lässt. Das durchaus legitime Interesse der Klägerin an einer langfristigen Bindung, eventuell vorzeitigen Beendigung des Vertrages nach (immerhin) 20 Jahren und die damit einhergehende vertragliche Bindung für die Beklagte führt damit insgesamt nicht zu einem für die Beklagte nicht mehr hinnehmbaren Übermaß (vgl. BGH Urteil vom 26.04.1995, Az: VIII ZR 124/94, zitiert nach Juris Nr.
KORE321529500
).
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Die Frage, ob der Mietvertrag bei unterstellter übermäßig langer Laufzeit in entsprechender Anwendung von § 139 BGB mit einer dem tatsächlichen oder vermuteten Parteiwillen entsprechenden geringeren Laufzeit aufrecht zu erhalten wäre (vgl. hierzu BGH Urteil vom 21.03.1990, Az: VIII ZR 49/89, zitiert nach Juris Nr.
KORE302479001
), kann damit dahinstehen.
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Eine Sittenwidrigkeit lässt sich auch nicht aus den Vereinbarungen zur Mietzinshöhe - insbesondere auch nicht im Zusammenwirken mit den unter a) dargelegten Vertragsbedingungen - begründen.
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Ein wucherähnliches Rechtsgeschäft im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen und weitere sittenwidrige Umstände hinzutreten, die zum Beispiel auf eine verwerfliche Gesinnung gegenüber dem Vertragspartner schließen lassen (Palandt, BGB, 64. Auflage, § 138 Rdnr. 34 m.w.N.).
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Die Behauptung der Beklagten, der jährlich vereinbarte Mietzins von DM 7.5000,00/EUR 3.834,69, mit dem auch sämtliche Neben- und Betriebskosten für das Grundstück mit Ausnahme der Energiekosten abgedeckt sind, stünde in einem besonders auffälligen Missverhältnis zu dem mindestens sachgerechten Mietzins von EUR 8.000,00 jährlich, was für eine verwerfliche Gesinnung der Klägerin spreche, bedarf keiner Überprüfung zur Frage des angemessenen Mietzinses. Denn selbst wenn bei einem gewerblichen Miet- oder Pachtvertrag ein krasses Missverhältnis zwischen dem vereinbarten Miet- oder Pachtzins und dem marktüblichen Miet- oder Pachtzins besteht, so rechtfertigt dies allein - wenn keine weiteren für ein sittenwidriges Verhalten sprechende Umstände hinzukommen - den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des objektiv Begünstigten regelmäßig nur dann, wenn für ihn ohne weiteres erkennbar war, wie hoch der marktübliche Miet- oder Pachtzins in etwa sein dürfte (BGH Urteil vom 13.06.2001, Az: XII ZR 49/99; BGH Urteil vom 10.10.2001, Az: XII ZR 93/99, zitiert nach Juris Nr.
KORE710452001
; BGH Urteil vom 31.10.2001, Az: XII ZR 159/99, zitiert nach Juris Nr.
KORE501842002
). Dass der Klägerin ohne weiteres erkennbar gewesen wäre, wie hoch der marktübliche Mietzins für eine derartige Fläche in etwa sein dürfte, lässt sich dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beklagte selbst, wie aus dem vorgelegten Protokoll der Sitzung des Gemeinderates vom 18.10.2000 ersichtlich, entsprechende Umfragen zur Mietzinshöhe durchgeführt hatte. Ausweislich des Protokolls hat sich der Verwaltungssprecher in dieser Sitzung dahingehend geäußert, dass nach aktuellen Umfragen mit Stand vom 31.08.2000 durchschnittlich ein Betrag von DM 6.000,00 bezahlt werde. Da das Angebot der Klägerin, das ursprünglich bei DM 4.000,00 lag, für zu niedrig erachtet wurde, sollte der Verwaltung der Beklagten aufgegeben werden, über einen Mietzins von DM 7.500,00 zzgl. DM 1.000,00 für jeden weiteren Untermieter - wie letztlich auch vertraglich vereinbart - zu verhandeln. Wie der Klägerin damit ein behauptetes Abweichen vom angemessenen Mietzins hätte erkennbar sein sollen, wenn selbst die Recherchen der Beklagten zu einem - gegenüber dem später vertraglich vereinbarten Mietzins - geringeren Mietzins geführt haben, ist nicht erkennbar.
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Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beklagten um eine mit entsprechend sachkundigem Fachpersonal besetzte öffentlich-rechtliche Körperschaft handelt, was ebenso wie bei einem Vollkaufmann als Benachteiligtem zu der widerleglichen Vermutung führen dürfte, dass der Begünstigte, hier die Klägerin, nicht in verwerflicher Weise eine persönliche oder geschäftliche Unterlegenheit des Benachteiligten, hier der Beklagten, ausgenutzt hat, so dass eine verwerfliche Gesinnung im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB nicht bereits auf Grund eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung festgestellt werden könnte (vgl. hierzu BGH Urteil vom 06.05.2003, Az: XI ZR 226/02, zitiert nach Juris
KORE313062003
).
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Letztlich stünde einem derartigen Schluss vom Vorliegen einer besonders groben Äquivalenzstörung auf eine subjektiv unlautere Ausnutzung auch der relativ geringe Wert des vereinbarten bzw. behaupteten angemessenen Mietzinses (ca. EUR 4.000,00 zu EUR 8.000,00) entgegen. Denn die Unterschreitung bzw. Überschreitung des Mietzinses um die Hälfte bzw. das Doppelte - wie vorliegend von der Beklagten geltend gemacht - ist um so weniger aussagekräftig, je geringer der absolute Wert ist (vgl. hierzu BGH Urteil vom 27.09.2002, Az: V ZR 218/01, zitiert nach Juris Nr.
KORE310812002
).
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2. Keine wirksame Anfechtung
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Die von der Beklagten mit Schreiben vom 21.05.2001 erklärte Anfechtung ihrer auf den Abschluss des Mietvertrages gerichteten Willenserklärung greift nicht durch.
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Nach § 119 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BGB kann eine Willenserklärung bei einem Irrtum über Eigenschaften der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden, angefochten werden. Eine tatsächlich bestehende und von der Mobilfunksendeanlage ausgehende Gesundheitsgefahr kann vorliegend nicht als verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB angenommen werden, denn nach dem derzeitigen Stand von Wissenschaft und Technik sind Gesundheitsgefahren bei Einhaltung der Werte nach der 26. BImSchV gerade nicht belegbar (vgl. Urteil des VG Karlsruhe AH Klägerin Anlage K 2 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; BGH Urteil vom 13.02.2004, Az: V ZR 218/03 AH Klägerin Anlage K 10). Soweit die Beklagte gleichwohl tatsächliche Gesundheitsgefahren behauptet, ist ihrem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachzugehen, da es an der erforderlichen Substanziierung fehlt, worauf die Beklagte hingewiesen wurde, ohne dass ergänzender Vortrag hierzu erfolgt wäre.
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Darüber hinaus wäre die mit Schreiben vom 21.05.2001 erklärte Anfechtung auch nicht unverzüglich im Sinne des § 121 Abs. 1 BGB erfolgt. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass ihr bereits unter dem 31.01.2001 auf Grund entsprechender Proteste aus der Bevölkerung Unterschriftenlisten und ähnliches vorgelegt wurden. Dass der Beklagten trotz der an sie herangetragenen Bedenken aus der Gemeinde, die sich gerade mit möglichen Gesundheitsgefahren befassten, erst nahezu vier Monate später der behauptete Anfechtungsgrund bekannt gewesen sein sollte, kann nicht angenommen werden.
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Auch eine arglistige Täuschung der Klägerin im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB durch Unterlassen kann nicht festgestellt werden.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Klägerin nicht zu einer weitergehenden Aufklärung bzw. umfassenden Information über in der Öffentlichkeit diskutierte, wissenschaftlich jedoch nicht belegbare Gesundheitsgefahren verpflichtet.
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Aus dem vorgelegten Auszug des Protokolls der Ausschusssitzung vom 19.07.2000 ergibt sich, dass in Anwesenheit eines Vertreters der Klägerin auf Diskussionen in der Öffentlichkeit über Gesundheitsfragen verwiesen wurde. Mangels begründeter wissenschaftlicher Erkenntnisse über bestehende Gesundheitsgefahren, sofern die Voraussetzung der Einhaltung der Grenzwerte 26. BImSchV erfüllt ist, war von der Klägerin keine Aufklärung über mögliche Gesundheitsgefahren, die gerade nicht belegt sind, geschuldet, zumal derartige Diskussionen auch bereits im Jahre 2000 (wie in den Jahren zuvor) in der Öffentlichkeit und in der Presse geführt wurden und der Beklagten kaum verborgen geblieben sein können.
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3. Keine wirksame fristlose Kündigung
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Die Beklagte war nicht nach § 543 BGB berechtigt, den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos zu kündigen.
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Nach § 543 Abs. 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt nach Satz 2 der Vorschrift vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Ein derartiger wichtiger Grund kann vorliegend nicht festgestellt werden.
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Die von der Beklagten behaupteten Gesundheitsgefährdungen der Bevölkerung können, da es für derartige Gefahren keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte gibt, nicht als wichtiger Grund angesehen werden. Wie bereits vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 13.02.2004 (Az. V ZR 218/03) festgestellt, berücksichtigen die in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte sowohl die thermischen als auch die athermischen Effekte elektromagnetischer Felder. Dass bei Einhaltung der durch die 26. BImSchV gesetzten Grenzwerte gleichwohl ein Gefährdungspotenzial vorhanden ist, ist von der Beklagten nicht substanziiert dargetan und auch nicht erkennbar; dass Schäden möglich sind, d.h. nicht ausgeschlossen werden können, mag zutreffen, reicht allerdings nicht aus, um eine Kündigung wegen tatsächlich bestehender Gesundheitsgefahren zu rechtfertigen. Dadurch wird die Beklagte auch nicht rechtlos gestellt. Denn sollten sich im Verlaufe des Mietverhältnisses auf Grund weitergehender Forschungserkenntnisse doch noch Gesundheitsgefahren trotz Einhaltung der Grenzwerte herausstellen, obliegt der Klägerin als Nebenpflicht aus dem Mietvertrag die Pflicht zur Unterlassung bzw. Beseitigung der von der Anlage ausgehender Gefahren; käme die Klägerin dieser Pflicht nicht nach, wäre die Beklagte selbstverständlich zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.
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Die außerordentliche fristlose Kündigung ist auch weder unter Berücksichtigung des Protestes der Bevölkerung noch wegen Verletzung vorvertraglicher Informations- und Aufklärungspflichten berechtigt. Auch besteht kein Anspruch der Beklagten auf Rückgängigmachung des Vertrages wegen Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten.
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Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass Parteien, die bei Vertragsverhandlungen notwendigerweise entgegengesetzte Interessen verfolgen, sich grundsätzlich jeweils selbst über die sie betreffenden allgemeinen Verhältnisse und eventuellen Risiken informieren müssen. Eine Informationspflicht kann ausnahmsweise nur bzgl. solcher Umstände angenommen werden, die erkennbar für den Entschluss des anderen Teils von besonderer Bedeutung sind, was insbesondere dort bejaht wird, wo der andere Teil besonders schutzbedürftig erscheint, was sich z.B. aus einem bestehenden Informationsgefälle ergeben kann. Die Beklagte kann vorliegend nicht ernsthaft damit gehört werden, dass ihr im Jahr 2000 die Diskussionen in der Öffentlichkeit über mögliche Gesundheitsgefahren unbekannt gewesen wären. Dies erscheint bereits durch das zitierte Protokoll der Ausschusssitzung vom 19.07.2000 widerlegt. Da die Beklagte als Gemeinde über entsprechendes Fachpersonal verfügt, kann von einem Informationsgefälle nicht ausgegangen werden. Dies gilt auch im Hinblick auf die von der Beklagten angeführten allgemeinen Widerstände seitens der Bevölkerung gegen derartige Vorhaben der Klägerin. Denn der Beklagten war gerade aus der Nachbargemeinde S. bekannt, dass dort eine Bürgerinitiative einen Standort zur Aufstellung eines Funkantennenmastes verhindert hatte (vgl. Protokoll der Ausschusssitzung vom 19.07.2000). Das Entstehen einer Bürgerbewegung und die sich daraus für die politisch Handelnden ergebenden Schwierigkeiten bei Einhaltung des Mietvertrages mit der Klägerin rechtfertigen jedoch keine außerordentliche Kündigung, sondern beruhen auf einer offensichtlichen Fehleinschätzung der politischen Dimension der Frage und der sich daraus ergeben Folgen für die Gemeinde (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.03.1994, Az: 7 U 270/93). Das Risiko einer falschen Einschätzung der politischen Auswirkungen der von der Beklagten getroffenen Entscheidung gehört zu ihrem eigenen Verantwortungs- und Risikobereich, die sie nicht mit Hilfe von Aufklärungspflichten auf die Klägerin als Vertragspartnerin abwälzen kann. Dass der Beklagten auf Grund dieser Umstände ein Festhalten am Vertrag unmöglich gemacht wird, trifft nicht zu. Es ist der Beklagten zuzumuten, im Rahmen der Rechtsordnung und der ihr durch diese eingeräumten Möglichkeiten die Erfüllung des Vertrages zu ermöglichen und auf die Bürger der Gemeinde entsprechend einzuwirken. Es kann der Beklagten auch nicht zugestimmt werden, dass sie durch die Abhaltung von Bürgersprechstunden des Bürgermeisters alles getan habe, um „mäßigend“ auf ihre besorgten Gemeindebürger einzuwirken. Denn im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde von den Parteien übereinstimmend vorgetragen, dass der jetzige Bürgermeister E. bei der Veranstaltung am 31.01.2001, zu dem Zeitpunkt noch als Bürgermeister-Kandidat, mit dem Versprechen aufgetreten ist, dass es mit ihm keine Mobilfunkanlage in der Gemeinde geben werde. Nachdem die Beklagte - mit ihrem jetzigen Bürgermeister - bis heute die Auffassung vertritt, auf Grund bestehender Gesundheitsgefahren die Durchführung des Vertrages verweigern zu können, erscheint es sogar wahrscheinlicher, dass sich der Protest innerhalb der Bevölkerung, da von der Verwaltungsspitze mitgetragen, noch verstärkt hat. Jedenfalls ist die dadurch entstandene politische Situation dem Risikobereich der Beklagten zuzuordnen, so dass auch jegliche Ansprüche wegen Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 BGB, ohne dass die Frage der Anwendbarkeit hier geklärt werden müsste, ausscheiden.
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Der Gebührenstreitwert wird gemäß § 41 Abs. 1 GKG auf EUR 3.834,69 festgesetzt.
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