Landgericht Karlsruhe Urteil, 08. Apr. 2011 - 16 O 20/09 Baul

bei uns veröffentlicht am08.04.2011

Tenor

1. Der Umlegungsplan „K.K.“ der Stadt K. vom 09. Dezember 2008 wird bzgl. Grundstück Flurstück 13741 (Gemarkung K.) - Ordnungsnummer 28 - wie folgt geändert:

Es wird bei der Berechnung des Geldausgleichs statt eines Betrages von EUR 31.302,- eine Abfindung von EUR 66.673,26 festgesetzt.

2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller 28 % und hat die Antragsgegnerin 72 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Antragsteller jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerin wegen der Kosten kann durch den Antragsteller durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Der Streitwert wird auf EUR 48.778,95 festgesetzt.

Tatbestand

 
Der Antragsteller begehrt die Aufhebung eines Umlegungsplanes, hilfsweise die Festsetzung eines höheren Abfindungsbetrages.
Der Antragsteller ist Eigentümer des unbebauten Grundstücks Fl.St.Nr. 13741 auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Von diesem Grundstück bringt er in eine Umlegung der Antragsgegnerin ein Teilstück von 5.217 m² ein.
Am 11. Dezember 2001 hatte der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossen, für ein „Gewerbegebiet K.K.“ 1. Bauabschnitt einen Bebauungsplan aufzustellen und die Umlegung „K.K.“ angeordnet. Diese Umlegung umfasste noch nicht das Grundstück FlSt.Nr. 13741 (Beilage 149/2001 - in der beigezogenen Akte „Baulandumlegung“). Dieser Beschluss wurde in der Folgezeit mehrfach geändert, ohne dass das streitgegenständliche Grundstück in die Umlegung einbezogen wurde (Beilagen 18/2003, 20/2003, 87/2003). In der Sitzung vom 23. Oktober 2007 wurde beschlossen, eine Verteilung nach Werten durchzuführen und den Verkehrswert der Einwurfsgrundstücke innerhalb des Umlegungsgebietes mit EUR 12,78 je Quadratmeter (Einheitlicher Einwurfswert) und für die Ersatz- bzw. Tauschflächen außerhalb des Umlegungsgebietes mit EUR 5,11 je Quadratmeter festzulegen.
Erstmals in der nichtöffentlichen Verhandlung des Umlegungsausschusses vom 29. Juli 2008 wurde beschlossen, das Umlegungsgebiet „K.K.“ so zu ändern, dass auch von dem Flurstück 13741 der südöstliche Teil mit einer Fläche von 5216 m² einbezogen wurde, um das bisherige Umlegungsgebiet auf den Bereich des im Bebauungsplanentwurf ausgewiesenen Retentionsbeckens zu erweitern.
Der Bebauungsplan „K.K.“ wurde am 14. Oktober 2008 beschlossen und am 17. Oktober 2008 öffentlich bekanntgemacht. In dem Bebauungsplan liegt das streitgegenständliche Grundstück im nordwestlichen Bereich von der für die gewerbliche Bebauung vorgesehenen Fläche getrennt und ist für ein Regenrückhaltebecken (RRB) vorgesehen. Auf den Bebauungsplan in der beigezogenen Akte „Bebauungsplan K.K.“ wird verwiesen.
In der nichtöffentlichen Sitzung des Umlegungsausschusses vom 09. Dezember 2008 wurde die Aufstellung des Umlegungsplans „K.K.“ beschlossen. In dem Umlegungsplan ist unter der Ordnungsnummer 28 das Grundstück Flurstück 13741 mit einer Teilfläche von 5217 m² erfasst und bei einem Wert von EUR 6,00 je m² ein Einwurfswert von insgesamt EUR 31.302,00 aufgeführt. Die Zuteilung eines Grundstücks ist nicht vorgesehen. Der zu zahlende Wertausgleich wird mit EUR 31.302,00 angegeben (vgl. Umlegungsplan - ON 28 - Seiten 1 - 4).
Gegen den am 27. Januar 2009 zugestellten Planauszug richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 25. Februar 2009. In der ersten Begründung wird von dem Antragsteller - ebenso wie in einem vorangegangenen Schreiben vom 23. Februar 2009 - ausgeführt, dass „im Prinzip gegen den Umlegungsplan nichts einzuwenden“ ist, jedoch für die Fläche des streitgegenständlichen Grundstücks ein Betrag von EUR 10 je m² angesetzt werden soll.
Am 27. März 2009 wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin die Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes - uneingeschränkt auch für das Grundstück Flurstück 13741 - mit Rechtsbehelfsbelehrung (Hinweis auf die Möglichkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung) bekannt gemacht. Zu dieser Bekanntmachung wurde kein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
Der Antragsteller trägt vor,
10 
der der Umlegung zugrunde liegende Bebauungsplan sei rechtswidrig, da er gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verstoße. Der Umlegungsplan sei aufzuheben, da die Einbeziehung von externen Retentionsflächen im vorliegenden Fall einen unzulässigen, gewillkürten Interessenverbund darstelle. Der Einwurfswert sei mit EUR 6,00 deutlich zu niedrig; richtigerweise müsse der im übrigen Gewerbegebiet geltende Wert von EUR 12,78, bzw. darüber hinaus sogar ein Wert von EUR 15,35 angesetzt werden. Eine unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Grundstücke sei unzulässig. Alle Flächen seien, unabhängig von ihrer Bebaubarkeit, als Rohbauland zu bewerten.
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Er beantragt,
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den Umlegungsplan der Umlegungsstelle der Stadt K. aufzuheben;
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hilfsweise:
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im Umlegungsplan vom 09.12.2008 statt einer Abfindung von 12,78 EUR je m² einen Betrag von EUR 15,35 je m² festzusetzen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Sie trägt vor,
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da der ursprüngliche Antrag auf gerichtliche Entscheidung auf die Höhe des Wertausgleichs beschränkt gewesen sei, habe die Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes am 27. März 2009 bekannt gemacht werden können. Wegen dieser Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes könnten nunmehr weder Bebauungsplan noch Umlegungsplan angegriffen werden. Allenfalls die Höhe des Wertausgleichs bliebe im Streit, die aber ordnungsgemäß mit EUR 6,00 je m² ermittelt worden sei. Aufgrund der abschüssigen Lage des Grundstücksgeländes und auch aus naturschutzrechtlichen bzw. wasserrechtlichen Gründen sei eine vollständige Bebaubarkeit dieser Retentionsflächen gar nicht möglich. Deshalb sei eine unterschiedliche Festsetzung der Einwurfswerte zulässig.
19 
Das Gericht hat verhandelt am 8. Dezember 2009 und in dieser Verhandlung Hinweise erteilt.
20 
Es hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens (Beweisbeschluss vom 12. März 2010 - AS. 137/139), welches am 2. November 2010 erstattet und in der mündlichen Verhandlung vom 8. April 2011 mit der Sachverständigen erörtert wurde.
21 
Die Bau- und Umlegungsakten der Antragsgegnerin zum Baugebiet „K.K.“ waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlungen.
22 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Der zulässige Antrag ist teilweise begründet.
I.
24 
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig (§ 217 BauGB). Er richtet sich gegen einen in einem Umlegungsverfahren nach dem 4. Teil des ersten Kapitels des Baugesetzbuches erlassenen Verwaltungsakt. Der Antragsteller hat form- und fristgerecht gegen den ihn betreffenden Auszug aus dem Umlegungsplan vom 9. Dezember 2008, zugestellt am 27. Januar 2009, am 25. Februar 2009 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt (§ 217 Abs. 2 BauGB). Dieser Antrag richtet sich allein gegen den Umlegungsplan. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit vom 27. März 2009 bzgl. des Grundstücks FlSt.Nr.13741 wurde nicht gestellt. Im Zusammenhang mit dieser Bekanntmachung wurde auch nach Hinweisen der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2009 auf die sich daraus ergebende beschränkte Überprüfbarkeit von Bebauungs- und Umlegungsplan (vgl. unten II 1.) kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingereicht (§ 218 BauGB).
II.
25 
Das Gericht hat wegen des nur beschränkt gestellten Antrages auf gerichtliche Entscheidung bzw. der Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes lediglich über die Höhe der zu zahlenden Abfindung zu entscheiden (sub. 1.). Der Umlegungsplan der Antragsgegnerin vom 9. Dezember 2008 ist bzgl. des Grundstücks Flurstück 13741 (Gemarkung K.) - Ordnungsnummer 28 - mit dem angesetzten Wertausgleich von EUR 6,00 je m² fehlerhaft; das Flurstück hätte mit einem Wert von EUR 12,78 je m² höher bewertet werden müssen (sub. 2). Dieser Fehler führt jedoch nicht zu einer Aufhebung des gesamten Umlegungsplanes, sondern lediglich zu einer Festsetzung der von der Gemeinde zu leistenden Abfindung auf EUR 66.673,26 (sub. 3.).
26 
1. Die Antragsgegnerin hat am 27. März 2009 ortsüblich bekannt gemacht, dass der Umlegungsplan unanfechtbar geworden ist (§ 71 BauGB). Die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit kann selbständig angefochten werden. Wenn auch mit einem Rechtsmittel dann eine Änderung des Umlegungsplanes nicht mehr zu erreichen ist, so kann doch geltend gemacht werden, die Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes sei zu Unrecht angenommen worden. Ist die Bekanntmachung unanfechtbar geworden, so wird mit ihr der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Rechtsänderung vollzieht sich außerhalb des Grundbuchs, das unrichtig wird. Spätestens seit diesem Zeitpunkt ist es den Beteiligten verwehrt geltend zu machen, das Umlegungsverfahren sei fehlerhaft durchgeführt worden oder ihm habe ein unwirksamer Bebauungsplan zugrunde gelegen (vgl. BGH, Urt. vom 20. November 1980 III ZR 35/79, in DVBl. 1981, 395 ff.). Diese Bekanntmachung steht jedoch einer Überprüfung der Höhe der Abfindung nicht entgegen.
27 
a) Im vorliegenden Fall war bereits vor der Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit am 25. Februar 2009 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Umlegungsplan vom 9. Dezember 2008 - beschränkt auf die Höhe der Abfindung - gestellt worden. Denn dieser Antrag betraf nach seiner „Abhilfebegründung“ die Höhe der festgesetzten „Abfindung“ von lediglich EUR 6,00 je m² und verfolgte das Ziel, EUR 10,00 je m² zu erhalten. Bereits nach Zustellung des Umlegungsplanauszugs vom 27. Januar 2009 hatte der Antragsteller der Antragsgegnerin in seinem Schreiben vom 20. Februar 2009 mitgeteilt, dass gegen den Umlegungsplan im Prinzip nichts einzuwenden sei. In einem späteren Schreiben vom 11. März 2009 begehrte der Antragsteller dann Gleichbehandlung mit den übrigen Flächen im Umlegungsgebiet und verlangte EUR 12,78 je m². Ausweislich einer Gesprächsnotiz der Antragsgegnerin vom 16. März 2009 wurde erläutert, dass sich der Antrag des Antragstellers lediglich auf die Höhe der Geldabfindung richte, weshalb die Unanfechtbarkeitsfeststellung nicht gefährdet sei und weshalb dann am 27. März 2009 die Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes vom 09. Dezember 2008 bekanntgemacht wurde. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Umlegungsplan nur bzgl. der Höhe der Geldabfindung nicht unanfechtbar geworden ist, wie es § 71 Abs. 1 Satz 2 BauGB auch ausdrücklich vorsieht.
28 
b) Dass die Antragsgegnerin in der Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit vom 27. März 2009 nicht die zwischen den Parteien streitige Höhe der Abfindung ausdrücklich ausgenommen hat, steht einer prozessualen Geltendmachung durch den Antragsteller nicht entgegen.
29 
Grundsätzlich kann der Umlegungsplan nur insgesamt in Kraft treten. Es sind jedoch Fälle denkbar, in denen Regelungen des Umlegungsplanes streitig sind, die nur begrenzte Wirkungen haben. In diesen Fällen soll nach § 71 Abs. 2 Satz 1 BauGB zur Beschleunigung des Verfahrens der nicht betroffene Teil des Umlegungsplanes vorab in Kraft gesetzt werden. Sind Geldabfindungen dem Grunde nach angefochten oder noch anfechtbar, so scheidet eine Teilinkraftsetzung aus. Denn eine Entscheidung kann insoweit sich auf die Neuverteilung der Grundstücke auswirken, weil unter Umständen eine Neuverteilung der Grundstücke erforderlich wird, wenn eine Geldabfindung durch eine Naturalzuteilung ersetzt werden soll.
30 
Ist jedoch die den Ausgleichsleistungen zugrunde liegende Ermittlung der Grundstückswerte angefochten, so hat dies in der Regel nur begrenzte Auswirkungen auf die Grundstückseinteilung, den Grenzverlauf und die an den Grundstücken bestehenden Rechte; zuerst geht es um die Auswirkungen auf die Höhe der Geldleistungen. Der Umlegungsplan kann dann insoweit sachlich und ortsüblich in Kraft gesetzt werden. Ist bei den einzelnen Grundstücken eine Ausgleichsleistung streitig, so ist der Umlegungsplan räumlich auf das gesamte Umlegungsgebiet und sachlich für alle Regelungen in dem Gebiet mit Ausnahme der Regelung über die Ausgleichszahlung in dem einen Fall in Kraft zu setzen (vgl. dazu auch LG Darmstadt - Kammer für Baulandsachen - Urteil vom 16. Oktober 1996 - 9 O(B) 5/96 - veröffentlicht in juris). Ist eine Geldabfindung nur der Höhe nach angefochten, so liegt ein Fall des § 71 Abs. 1 Satz 2 BauGB und nicht des § 71 Abs. 2 BauGB vor (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 11. Auflage, 2009, Rn 8/9 zu § 71; Brügelmann/Schriever, Kommentar zum BauGB, Loseblattsammlung, Stand: 2010, Rn 9/10 zu § 71).
31 
Wenngleich die Bekanntmachung vom 27. März 2009 die oben skizzierte Ausnahme des streitgegenständlichen Grundstücks von der Unanfechtbarkeit nicht ausdrücklich aufgegriffen hat, so hat sie in diesem Fall nicht die Wirkung, dass der Antragsteller nunmehr seine mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Umlegungsplan eingeforderten Rechte nicht mehr durchsetzen kann.
32 
Aus der Bekanntmachung folgen die Rechtswirkungen des § 72 BauGB. Der Umlegungsplan entfaltet rechtsgestaltende Wirkung: an die Stelle der Einwurfsgrundstücke treten die Zuteilungsgrundstücke, es entstehen die neuen Grundstückslasten (72 Abs. 1 Satz 1, 2 BauGB), Geldleistungen werden fällig (§ 64 Abs. 2 BauGB). Hierauf ist ohne Einfluss, wenn der Umlegungsplan lediglich wegen der Höhe der Abfindung anfechtbar oder angefochten ist. § 71 Abs. 1 Satz 2 BauGB stellt daher den Fall der Anfechtbarkeit lediglich wegen der Höhe einer Geldabfindung der Unanfechtbarkeit insgesamt gleich. Dabei ist davon auszugehen, dass § 71 Abs. 1 Satz 2 BauGB entgegen seinem Wortlaut nicht nur den Fall erfasst, in dem der Umlegungsplan wegen der Höhe der Geldabfindung anfechtbar ist, also angefochten werden kann, sondern auch den Fall, in dem der Umlegungsplan deswegen angefochten worden ist (vgl. dazu Battis/Krautzberger/Löhr, aaO., Rn 3 zu § 71 m.w.N.; Dieterich, Baulandumlegung, 5. Auflage, 2006, Rn 367). Aus den Wirkungen des § 72 BauGB und der Formulierung des § 71 Abs. 1 Satz 2 BauGB folgt, dass auch die ausnahmslose Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit nicht die Geldabfindungen nach §§ 59 Abs. 4, 5 und 6, oder 60 BauGB erfasst. Einer ausdrücklichen Ausnahme dieser Abfindungsleistungen im Rahmen der ortsüblichen Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes bedurfte es daher nicht.
33 
Im Übrigen besteht für das Gericht kein Zweifel, dass ausweislich der Gesprächsnotiz vom 16. März 2009 der Bekanntmachung vom 27. März 2009 nicht die Wirkung einer umfassenden Unanfechtbarkeit zugewiesen werden sollte. Dafür, dass sich die Antragsgegnerin bewusst über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 25. Februar 2009 hinwegsetzen wollte, hat das Gericht keine Anhaltspunkte.
34 
c) Entgegen der Formulierungen im Umlegungsplan handelt es sich bei der angegriffenen Maßnahme der Antragsgegnerin nicht um einen Wertausgleich, sondern tatsächlich um eine Geldabfindung im Sinne von § 59 Abs. 5 BauGB, die einer Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes deshalb auch nicht entgegensteht (§ 71 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
35 
Das Umlegungsrecht kennt drei verschiedene Arten von Geldleistungen: den Geldausgleich als Wertausgleich in Geld (§§ 57 Satz 5, 58 Abs. 2, 59 Abs. 2, 60 Satz 1 Alt. 2, und 61 Abs. 2 BauGB), den Geldbeitrag als Flächenbeitrag in Geld (§ 58 Abs. 1 BauGB) und die Geldabfindung als Entschädigung für enteignungsgleiche Eingriffe (§§ 59 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 und Abs. 6, 60 Satz 1 Alt.1 BauGB). § 71 Abs. 1 Satz 2 BauGB erfasst hiervon lediglich die Geldabfindung.
36 
Der wesentliche Unterschied zwischen dem Geldausgleich nach § 59 Abs. 2 BauGB und der Geldabfindung nach § 59 Abs. 5 BauGB besteht darin, dass im ersteren Fall eine Zuteilung eines Grundstücks nach §§ 57, 58 BauGB erfolgt, welche durch einen Geldausgleich nach den Vorschriften über die Entschädigung der §§ 93 ff BauGB ergänzt wird, soweit die Zuteilung den Einwurfswert oder mehr als nur unwesentlich den Sollanspruch unterschreitet. Kommt es überhaupt nicht zu einer Zuteilung eines anderen Grundstücks, so regelt demgegenüber § 59 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, 2. Halbsatz BauGB, dass dann ebenfalls nach den Entschädigungsregeln der §§ 93 ff. BauGB eine Abfindung in Geld erfolgen soll.
37 
Im vorliegenden Fall wurde zur Ordnungsnummer 28 kein Grundstück zugeteilt, sondern lediglich in Höhe des Einwurfswertes „nach den § 57 und 59 BauGB die Wertdifferenz der Grundstücke zwischen altem und neuen Bestand ausgeglichen“ (vgl. Umlegungsplan zu ON 28). Wenn hier der Umlegungsplan zwar nicht ausdrücklich eine Abfindung nach §§ 59 Abs. 5, 93 ff BauGB regelt, sondern sich lediglich auf einen Wertausgleich nach §§ 57, 59 Abs. 2 BauGB bezieht, so ist dennoch von einer - fehlerhaft berechneten - Abfindungsregelung auszugehen. Entgegen der Wortwahl war von der Antragsgegnerin mangels Grundstückszuteilung eine Abfindungsregelung gewollt. Nur unter Annahme einer solchen Abfindungsregelung war es der Antragsgegnerin überhaupt möglich, die Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes bekanntzugeben (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 2 BauGB und oben 1 b)), bzw. für das Gericht, ohne Aufhebung des gesamten Umlegungsplanes, die Höhe der Abfindung neu festzusetzen (vgl. unten 3)).
38 
d) Nach § 73 BauGB kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Umlegungsplan nur geändert werden, wenn 1. der Bebauungsplan geändert wird, 2. eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts die Änderung notwendig macht oder 3. die Beteiligten mit der Änderung einverstanden sind. Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor. Die Regelung der Nr. 2 scheidet aus, weil damit nicht gerichtliche Entscheidungen gemeint sind, die sich auf den Umlegungsplan selbst beziehen (vgl. BGH, Urt. v. 20. Dezember 1980, a.a.O.).
39 
2. Der Antragsteller hat Anspruch auf Festsetzung einer Abfindung von EUR 66.673,26 (§ 59 Abs. 5, 93 ff BauGB, § 287 ZPO).
40 
a) Bei der Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken ist die erkennende Kammer weithin auf Schätzungen angewiesen und die Anwendung des § 287 ZPO geboten. Das bedeutet, dass die Kammer im Rahmen dieser Bestimmung befugt ist, von den Parteien angebotene Beweise abzulehnen und ohne jede Beweiserhebung, selbst unter Berücksichtigung nicht vorgetragener Tatsachen über die Höhe der Entschädigung nach freiem Ermessen zu befinden. Dabei wird jedoch vorausgesetzt, dass das von den Parteien Vorgebrachte gewürdigt ist und die Ablehnung der Beweise begründet wird, wobei freilich der Tatrichter noch in stärkerem Umfang als bei § 286 ZPO nicht auf jedes einzelne Vorbringen und auf jedes einzelne Beweismittel einzugehen braucht. Doch muss seine Begründung erkennen lassen, dass eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat und dass nicht wesentliche, die Entscheidung bedingende Momente außer Acht gelassen worden sind. Hinzu kommt, dass auch bei der grundsätzlichen Anwendung des § 287 ZPO der Tatrichter, weil er die die Entscheidung begründenden Tatsachen soweit als möglich festzustellen hat, damit seine Schätzung der Wirklichkeit tunlichst nahekommt, Tatsachen, die die Grundlage für die Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens geben sollen, unter Heranziehung des § 286 ZPO festzustellen und zusammen mit ihrer Auswertung auch im Urteil darzulegen hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1986 - III ZR 22/85, in NVwZ 1986, 1053; Reisnecker in Brügelmann, a.a.O. Rn 22 zu § 95).
41 
b) Die Entschädigung für den Rechtsverlust bemisst sich zu einem festgelegten Qualitäts- und Wertermittlungsstichtag. Soweit ein Geldausgleich bzw. eine Abfindung nach Entschädigungsgrundsätzen in Frage kommt, ist für die Bewertung nicht vom Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses, sondern von dem der Aufstellung des Umlegungsplans auszugehen (vgl. BGH, Urteile vom 12. März 1998 - III ZR 37/97, in NVwZ 1998, 657/658; vom 21. Februar 1980 - III ZR 84/78, in NJW 1980, 1634 f; Schriever in Brügelmann, aaO, Rn. 29 zu § 59). Maßgeblich ist für die Ermittlung des Verkehrswertes hier der Zeitpunkt des Umlegungsplans - Aufstellungsbeschlusses am 9. Dezember 2008 (§ 66 Abs. 1 BauGB) bzw. der der Erlangung der Rechtswirksamkeit dieses Umlegungsplanes durch Zustellung am 27. Januar 2009 (§ 70 Abs. 1 BauGB). Zu diesen kurz aufeinanderfolgenden Zeitpunkten war der Bebauungsplan bereits rechtskräftig (Rechtskraft am 17. Oktober 2008).
42 
Nach ständiger Rechtsprechung beantwortet sich die Frage nach der "Qualität" eines Grundstücks nicht allein nach formalen Gesichtspunkten (Ortsplanung, Festsetzung von Fluchtlinien usw.) und auch nicht danach, ob eine bestimmte Nutzungsart, z. B. bauliche Nutzung, tatsächlich schon verwirklicht war. Entscheidend ist die "von der Natur der Sache" her gegebene Möglichkeit der Benutzung und der wirtschaftlichen Ausnutzung, wie sie sich aus den Gegebenheiten der örtlichen Lage des Grundstücks bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv anbietet. Durchschlagend für die enteignungsrechtliche "Qualität" sind Lage und Beschaffenheit des Grundstücks sowie seine gesamten Umweltverhältnisse (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 1983 - III ZR 152/82, in WM 1983, 918 unter Hinweis auf die st. Rspr, u.a. BGHZ 63, 240, 244 m. w. Nachw.). Der Entwicklungszustand eines Grundstücks ist einer der maßgeblichen Bewertungsfaktoren. Maßgebend für die Qualifizierung eines Geländes soll die Preisbildung im gesunden Grundstücksverkehr sein. Sind Vergleichspreise aus der näheren Nachbarschaft nicht zu ermitteln, so sind Preise aus anderen vergleichbaren Gebietsteilen heranzuziehen (vgl. Reisnecker in Brügelmann, a.a.O., Rn 35 zu § 95 m.w.N. der st. Rspr.).
43 
Für die Ermittlung der maßgebenden Qualität der Einwurfsgrundstücke ist grundsätzlich nicht nach den Festsetzungen des Bebauungsplans, dessen Verwirklichung die Umlegung dient, und dessen Vorwirkungen, sondern es ist auf die alte, auf ihnen realisierbare Nutzbarkeit, d.h. auf die Qualität, wie sie vor der Aufstellung des Bebauungsplans vorhanden war, abzuheben. Dabei nimmt die Praxis allerdings bei Erschließungsumlegungen bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen in der Regel die Qualität von Rohbauland - hier: Gewerberohbauland - an (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2005- III ZR 224/04, in BauR 2005, 1450-1452 unter Hinweis auf BGHZ 72, 51, 54; m.w.N.; Dieterich, Baulandumlegung, 2006, Rn 192/232 e).
44 
Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Grundstück künftig Straßenfläche, Grünfläche oder andere Gemeinbedarfsfläche wird, zumindest soweit es sich um örtliche Erschließungsflächen handelt. Unterschiedliche Rohbaulandpreise wird es in der Regel nicht geben. In aller Regel ist also nicht nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes innerhalb der Qualität Rohbauland für Grundstücke gleicher Nutzungsart zu differenzieren. Hierin drückt sich der Umlegungsgrundsatz der Lastenverteilung auf die Solidargemeinschaft der an der Umlegung beteiligten Eigentümer aus (vgl. zu dem auf die Verfassung zurückzuführenden und vom Baugesetzbuch verwirklichten Grundsatz möglichst gleichmäßiger Belastung aller durch Erschließungsmaßnahmen begünstigter Eigentümer auch BGH, Urteil vom 09. Oktober 1997 - III ZR 148/97, in BauR 1998, 166 - 170 mit Hinweisen auf die st. Rspr. seit 1974; Dieterich a.a.O., Rn 232 e).
45 
Das Gericht hat vorliegend das Vergleichswertverfahren zugrunde gelegt. Beim Vergleichswertverfahren werden Kauffälle vergleichbarer Objekte (Alter, Bauzustand, Ertrag usw.) zur Wertfindung herangezogen. Unterschiede zu den Vergleichsgrundstücken in den wertbeeinflussenden Merkmalen werden durch Zu- und Abschläge berücksichtigt. Dieses Verfahren kommt in der Regel bei Eigentumswohnungen und unbebauten Grundstücken zur Anwendung. Hierbei wird der Wert je m² Wohn- bzw. Nutzfläche ermittelt bzw. der Wert pro m² Grundstücksfläche.
46 
Der Bereich des Rückhaltebeckens, auch wenn das Teilstück etwas abgerückt liegt, gehört zu dem Gewerbegebiet „K.K.“. Dies und die Lage im Umlegungsgebiet rechtfertigen es, das Grundstück als Gewerberohbauland anzusehen und den gleichen Grundstückswert anzusetzen, wie für die anderen, im künftigen Gewerbegebiet liegenden Grün- und Ackerflächen alten Bestandes.
47 
Im vorliegenden Fall liegt das streitgegenständliche Grundstück im Regionalplan 2015 in einem Gebiet, das für „Gewerbe und Industrie in Planung“ und als „Interkommunales Gewerbegebiet“ (IKG) sowie im Flächennutzungsplan als Fläche für Land- und Forstwirtschaft und gleichzeitig als Gewerbeschwerpunkt K.K. ausgewiesen ist. Es liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „K.K.“, rechtsverbindlich seit dem 17. Oktober 2008. Die Teilfläche des Bewertungsgrundstücks wird hierin als Fläche für ein Regenrückhaltebecken und zum Teil als öffentliche Grünfläche ausgewiesen. Im Textteil ist ausgeführt, dass die Abkoppelung des unverschmutzten Oberflächenwassers vom bestehenden Kanalisationssystem und die Zurückführung in den natürlichen Wasserkreislauf eine ökologisch wertvolle Alternative zum herkömmlichen Mischsystem darstellt. Der nicht behandlungsbedürftige Regenabfluss wird im vorgesehenen Grünbereich (Klinge) durch das Regenrückhaltebecken „RRB K.K.“ zurückgehalten und gedrosselt der Vorflut zugeführt (Ziffer 7 des Textteils).
48 
Aus dem Bebauungsplan geht sowohl zeichnerisch als auch textlich in der Begründung hervor, dass die beiden Stichstraßen in dem neuen Gewerbegebiet an der westlichen Grenze so ausgelegt sind, dass eine spätere Erschließung weiterer Flächen in Richtung des Bewertungsgrundstücks ohne Probleme erfolgen kann (siehe auch „Begründung zum Bebauungsplan“ Seite 2 „Erschließung“, zweites Kapitel). Hierdurch begründet die Antragsgegnerin ihre Absicht, weitere Bauflächen in weiterer Zukunft in westlicher Richtung zu entwickeln.
49 
Das im Bebauungsplan ausgewiesene, sich auf dem Bewertungsgrundstück befindliche Regenrückhaltebecken ist die technische Voraussetzung für das Gewerbegebiet und dient ausschließlich diesem Gebiet. Die Fläche hat sich idealerweise an dieser Stelle, etwas abgerückt vom Bebauungsplan angeboten, da man sonst mit erheblichem Aufwand innerhalb des etwas abgerückten Gewerbegebietes, mit entsprechenden Kosten, eine ähnliche Topographie erst hätte schaffen müssen (vgl. zu diesen Gesichtspunkten auch die öffentliche Verhandlung des Gemeinderates vom 8. Juli 2008 Seiten 1 und 2 nebst Beilage 111/2008, sowie das Gesprächsprotokoll der nichtöffentlichen Sitzung des Umlegungsausschusses vom 29. Juli 2008 - Seite 2 nebst Beilage 133/2008 und der Sitzung vom 9. Dezember 2008 - Seite 1). War in den ersten Entwürfen und Beschlüssen zum Bebauungsplan im Textteil noch von „Retentionsräumen“ die Rede (Ziffer 7 „Entwässerung“ 4. Absatz), so wird nach Hinweisen des Landratsamtes E. in dessen Stellungnahme vom 16. September 2008 (dort Seite 6 zu IV „Regenrückhaltebecken“) und des Abwasserverbandes W. vom 13. August 2008 in dem am 14. Oktober 2008 verhandelten und beschlossenen Bebauungsplan nunmehr im textlichen Teil das Regenrückhaltebecken „RRB K.K.“ erstmals ausdrücklich aufgeführt. Dementsprechend hat der Umlegungsausschuss in seiner Sitzung vom 29. Juli 2008 auch die Einbeziehung des streitgegenständlichen Grundstücks in die Umlegung beschlossen. Von daher ist der Bereich des Rückhaltebeckens, auch wenn das Teilstück etwas abgerückt liegt, als zu dem Gewerbegebiet zugehörig zu sehen.
50 
Der Verkehrswert der Einwurfsflurstücke zum Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses vom 4. Februar 2003 wurde am 23. Oktober 2007 (= Vergleichswert aus dem Jahr 2007) innerhalb des Umlegungsgebietes einheitlich mit 12,78 EUR je m² ermittelt (vgl. Sitzungsprotokoll vom 23. Oktober 2007 Seiten 1 ff und Beschluss über den Verteilungsmaßstab). Andere direkt vergleichbare Vergleichspreise zu früheren vergleichbaren Kauffällen (Kauffälle für Regenrückhaltebecken bzw. im Zusammenhang mit einem Neubaugebiet) konnten durch die Sachverständige W. weder bei der Antragsgegnerin noch bei den umliegenden Städten und Gemeinden ermittelt werden. Dies betrifft sowohl Grundstücke, die für die gewerbliche Nutzung vorgesehen sind, als auch bloße Grünflächen.
51 
Im Umlegungsplan vom 9. Dezember 2008 wurde entsprechend dem o.g. Beschluss vom 23. Oktober 2007 als Wert für den alten Bestand tatsächlich genutzten Grün- oder Ackerlandes ein Einwurfswert von EUR 12,78 festgesetzt (vgl. u.a. ON 2, 17, 29, 30, 34, 40, 42, 44, 63, 66, 105). Dieser Betrag ist deshalb der maßgebliche Vergleichswert. Einzig die Grundstücke mit den Ordnungsnummern 28 und 107 weisen als Einwurfswert den Betrag von EUR 6,00 auf, wie er am 9. Dezember 2008 vor Beschlussfassung über den Umlegungsplan gesondert festgesetzt worden war (vgl. Sitzungsprotokoll Seite 1). Diese Grundstücke des Antragstellers (ON 28) und des B. (ON 107) bilden die mit Beschluss vom 29. Juli 2008 innerhalb des Umlegungsgebietes für das Regenrückhaltebecken einbezogenen Flächen. Deshalb ist für das Teilstück des Bewertungsgrundstücks auch der gleiche Wert von 12,78 EUR je m² anzusetzen.
52 
Das Gericht folgt insoweit zur Bestimmung des Verkehrswertes für das Grundstück FlSt.Nr.13741 den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen W. in ihrem Gutachten vom 2. November 2010 bzw. in der mündlichen Verhandlung vom 8. April 2011. Der Gedanke der Solidarität und Lastengleichheit verlangt, dass zukünftig vorgesehene Verkehrs- und Gemeinbedarfsflächen nicht anders bewertet werden wie zukünftige Bauflächen. Nur bei Bauflächen (was hier nicht gegeben ist), die später eine unterschiedliche bauliche Nutzung (abgesehen von den öffentlichen Flächen) haben, kann sich dies auf den Einwurfswert niederschlagen. Das Bewertungsgrundstück ist auch durch keine besondere Situation (z.B. Topographie) einer anderen Nutzung (z.B. spätere bauliche Nutzung) schlechthin entzogen. Die anderen Grundstücke im Gewerbegebiet weisen ebenfalls Hanglagen auf.
53 
c) Selbst bei einer aufgrund der topographischen Besonderheit durch einen Geländeeinschnitt (eine Klinge) nur unwahrscheinlichen Bebaubarkeit des Grundstücks FlStNr. 13741 ergibt sich im vorliegenden Fall keine andere Beurteilung.
54 
Topographische Besonderheiten verhindern, dass das Grundstück als Rohbauland anzusehen ist, wenn eine Bebauung erhebliche weitere Kosten verursachen würde. Dann wäre grundsätzlich von einem geringeren Wert auszugehen. Wird aber ein Grundstück mit solchen Besonderheiten zur örtlichen Grünfläche bestimmt, so ist jedoch wieder eine Rohbaulandbewertung angebracht (vgl. dazu Dieterich a.a.O., RN 232 e). Dies rechtfertigt sich aus dem oben bereits aufgeführten Grundsatz der Solidarität und Lastengleichheit.
55 
Im vorliegenden Fall wurde erstmals in der nichtöffentlichen Verhandlung des Umlegungsausschusses vom 29. Juli 2008 beschlossen, das Umlegungsgebiet „K.K.“ so zu ändern, dass auch von dem Flurstück 13741 der südöstliche Teil mit einer Fläche von 5216 m² einbezogen wurde, um das bisherige Umlegungsgebiet auf den Bereich des im Bebauungsplanentwurf ausgewiesenen Retentionsbeckens zu erweitern. Das auf dem streitgegenständlichen Grundstück vorgesehene Regenrückhaltebecken ist die technische Voraussetzung für das Gewerbegebiet und dient ausschließlich diesem Gebiet. Diese Fläche hat sich idealerweise an dieser Stelle, etwas abgerückt vom restlichen Gewerbegebiet, angeboten, da sonst mit erheblichem Aufwand innerhalb des Gewerbegebietes mit entsprechenden Kosten eine ähnliche Topographie erst hätte geschaffen werden müssen. Es handelt sich also um eine Fläche mit einem unabdingbaren örtlichen Bezug zum Gewerbegebiet, die eine von diesem Gebiet getrennte Betrachtung und Bewertung verbietet (vgl. zum Ablauf der verschiedenen Beratungen bereits oben 2 b und die Sachverständige W. in ihrem Gutachten vom 2. November 2010 bzw. in der mündlichen Verhandlung vom 8. April 2011).
56 
3. Das Gericht konnte den Abfindungsbetrag durch Änderung des Umlegungsplanes festsetzen. Einer Änderung der für die Einwurfs- und Verteilungsmasse maßgeblichen Einwurfswerte und damit einer Aufhebung des gesamten Umlegungsplanes vom 9. Dezember 2008 bedurfte es nicht.
57 
Vor einer Gesamtaufhebung hat das Gericht Änderungen oder Teilaufhebungen eines Umlegungsplanes zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2005 - III ZR 224/04, in ZfBR 2005, 473).
58 
Zwar ist grundsätzlich der Vorrang der Zuteilung eines Grundstücks vor dem Wertausgleich zu beachten, weshalb ein Wertausgleich in Geld erst in Betracht kommt, wenn dem Eigentümer auch bei Beachtung des Grundsatzes der wertgleichen Abfindung (§ 57 Satz 2 BauGB) ein nach den im Einzelfall festzustellenden Qualitätsmerkmalen völlig wertgleiches Grundstück nicht zugeteilt werden kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. Juli 1977 - III ZR 139/74 in WM 1977, 1153 = DVBl. 1978, 372). Das folgt aus den die Wertumlegung prägenden Grundsätzen der wert- und anteilsgleichen Zuteilung von Grund und Boden (§ 57 Satz 1 und 2 BauGB). Danach hat der beteiligte Eigentümer Anspruch auf denjenigen Anteil an der Verteilungsmasse, der seinem Anteil an der Einwurfsmasse entspricht (Sollanspruch). Außerdem soll ihm ein Grundstück mit mindestens dem Verkehrswert zugeteilt werden, den sein früheres Grundstück im Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses hatte. Eine Verletzung dieser Grundsätze hat die Rechtswidrigkeit des Umlegungsplans zur Folge. Nur wenn dem Eigentümer bei pflichtgemäßer Beachtung und Prüfung dieser Grundsätze nach den im Einzelfall festzustellenden Qualitätsmerkmalen ein dem Sollanspruch genügendes, völlig wertgleiches Grundstück nicht zugeteilt werden kann, kommt der in § 57 Satz 5 BauGB vorgesehene Wertausgleich in Geld in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1977 a.a.O.). Entsprechendes gilt, wenn die tatsächliche Zuteilung von der nach § 57 BauGB errechneten Sollzuteilung abweicht (§ 59 Abs. 2 BauGB). Dabei ist, wenn der Eigentümer einen im Umlegungsplan zu seinen Gunsten angeordneten Wertausgleich mit der Begründung angreift, die festgesetzte Ausgleichszahlung sei zu niedrig bemessen, in aller Regel vorrangig zu prüfen, ob die vom Eigentümer für geboten erachtete Bewertung die Zuteilung einer größeren Grundstücksfläche, als sie im Umlegungsplan vorgesehen ist, gebietet. Das kann - etwa bei einer Neubewertung der Einwurfsgrundstücke - dazu führen, dass sich die Anteile der beteiligten Eigentümer an der Verteilungsmasse ändern und eine andere Zuteilung erforderlich wird mit der Folge, dass ein Wertausgleich entfällt oder die entsprechende Festsetzung in anderer Weise zu Lasten des Eigentümers zu ändern ist. Dies zeigt, dass die Entscheidung über den Wertausgleich, wenn sie zugunsten des beteiligten Eigentümers ergeht, grundsätzlich nicht von der Entscheidung über die Zuteilung getrennt werden kann (vgl. BGH a.a.O.), die Zuteilungsfrage also in solchen Fällen offengehalten werden muss (vgl. auch BGH, Urteil vom 7. November 1991 - III ZR 161/90, in DVBl 1992, 557 (558)).
59 
Der Bundesgerichtshof hat bei dieser letztgenannten Entscheidung zur Problematik der Wirkungen geänderter Einwurfswerte im Umlegungsverfahren die Frage der Rechtswidrigkeit des gesamten Umlegungsplanes bei lediglich zu ändernder Abfindung ausdrücklich offen gelassen.
60 
Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt die Zuteilung eines bebaubaren Grundstücks begehrt. Wie sich aus dem Schriftverkehr ergibt, verlangt er lediglich eine andere Abfindung. War - wie hier - von der Gemeinde im Umlegungsplan eine Abfindung nach §§ 59 Abs. 5, 93 ff BauGB überhaupt nicht errechnet worden, obwohl für den Antragsteller eine Zuteilung eines Grundstücks gar nicht vorgesehen war, sondern lediglich der Einwurfswert des streitgegenständlichen Grundstücks als Höhe der maßgeblichen Abfindung angesetzt worden, so bedurfte es im vorliegenden Fall einer Änderung dieses Einwurfswertes nicht. Der Umlegungsplan war daher lediglich bzgl. der nach §§ 59 Abs. 5, 93 ff BauGB zu zahlenden Abfindung zu ändern bzw. es war eine solche Abfindung (erstmals) festzusetzen (§ 226 Abs. 2 Satz 1 BauGB).
61 
Aus oben dargelegten Gründen steht dem Antragsteller statt eines Wertausgleichs von EUR 31.302,- für die Grundstücks(teil-)fläche von 5.217 m² eine Abfindung von EUR 12,78 je m², mithin ein Gesamtbetrag von EUR 66.673,26 zu. Der weitergehende (Haupt- und Hilfs-) Antrag war zurückzuweisen.
III.
62 
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 221 BauGB in Verbindung mit § 92 ZPO.
63 
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 221 BauGB in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709, 711, 108 ZPO.
64 
3. Der Streitwert war auf EUR 48.778,95 festzusetzen.
65 
Im Regelfall ist der Streitwert eines gegen den Umlegungsplan gerichteten Antrags auf gerichtliche Entscheidung des Grundstückseigentümers mit 20 % des Wertes der eingeworfenen Fläche zu bewerten (vgl. BGH, 22. Februar 1968, III ZR 140/66, BGHZ 49, 317; BGH, 13. Februar 1969, III ZR 123/68, BGHZ 51, 341; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. März 2006, 21 U 1/05 Baul, in NJW-RR 2006,1250.). Dies ergäbe im vorliegenden Fall bei einer Teilfläche von 5.217 m² und einem im Umlegungsplan festgesetzten Einwurfswert von EUR 6,-/m² einen Betrag von EUR 6.260,40 (20 % aus EUR 31.302,-). Wird aber mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hilfsweise eine höhere Abfindung erstrebt, so ist das für den Streitwert maßgebliche Rechtsschutzinteresse nach dem durch Schätzung (§ 3 ZPO) zu ermittelnden wirtschaftlichen Interesse festzusetzen, im vorliegenden Fall mithin nach der begehrten (Mehr-) Abfindung (vgl. zum wirtschaftlichen Interesse: BGH, Beschluss vom 20.12.1990 III ZR 130/89, in BGHR BauGB § 59 Abs. 2 S 1 Geldausgleich 1 (Gründe), sowie zum erweiterten Grundbesitz: OLG Karlsruhe a.a.O.). Da der Antragsteller je m² eine Abfindung von EUR 15,35 begehrt, umfasst die verlangte Abfindung einen Betrag von insgesamt EUR 80.080,95. Sein wirtschaftliches Interesse richtet sich auf die Differenz zu dem im Umlegungsplan festgesetzten Betrag von EUR 31.302,-, mithin auf EUR 48.778,95.

Gründe

 
23 
Der zulässige Antrag ist teilweise begründet.
I.
24 
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig (§ 217 BauGB). Er richtet sich gegen einen in einem Umlegungsverfahren nach dem 4. Teil des ersten Kapitels des Baugesetzbuches erlassenen Verwaltungsakt. Der Antragsteller hat form- und fristgerecht gegen den ihn betreffenden Auszug aus dem Umlegungsplan vom 9. Dezember 2008, zugestellt am 27. Januar 2009, am 25. Februar 2009 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt (§ 217 Abs. 2 BauGB). Dieser Antrag richtet sich allein gegen den Umlegungsplan. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit vom 27. März 2009 bzgl. des Grundstücks FlSt.Nr.13741 wurde nicht gestellt. Im Zusammenhang mit dieser Bekanntmachung wurde auch nach Hinweisen der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2009 auf die sich daraus ergebende beschränkte Überprüfbarkeit von Bebauungs- und Umlegungsplan (vgl. unten II 1.) kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingereicht (§ 218 BauGB).
II.
25 
Das Gericht hat wegen des nur beschränkt gestellten Antrages auf gerichtliche Entscheidung bzw. der Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes lediglich über die Höhe der zu zahlenden Abfindung zu entscheiden (sub. 1.). Der Umlegungsplan der Antragsgegnerin vom 9. Dezember 2008 ist bzgl. des Grundstücks Flurstück 13741 (Gemarkung K.) - Ordnungsnummer 28 - mit dem angesetzten Wertausgleich von EUR 6,00 je m² fehlerhaft; das Flurstück hätte mit einem Wert von EUR 12,78 je m² höher bewertet werden müssen (sub. 2). Dieser Fehler führt jedoch nicht zu einer Aufhebung des gesamten Umlegungsplanes, sondern lediglich zu einer Festsetzung der von der Gemeinde zu leistenden Abfindung auf EUR 66.673,26 (sub. 3.).
26 
1. Die Antragsgegnerin hat am 27. März 2009 ortsüblich bekannt gemacht, dass der Umlegungsplan unanfechtbar geworden ist (§ 71 BauGB). Die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit kann selbständig angefochten werden. Wenn auch mit einem Rechtsmittel dann eine Änderung des Umlegungsplanes nicht mehr zu erreichen ist, so kann doch geltend gemacht werden, die Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes sei zu Unrecht angenommen worden. Ist die Bekanntmachung unanfechtbar geworden, so wird mit ihr der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Rechtsänderung vollzieht sich außerhalb des Grundbuchs, das unrichtig wird. Spätestens seit diesem Zeitpunkt ist es den Beteiligten verwehrt geltend zu machen, das Umlegungsverfahren sei fehlerhaft durchgeführt worden oder ihm habe ein unwirksamer Bebauungsplan zugrunde gelegen (vgl. BGH, Urt. vom 20. November 1980 III ZR 35/79, in DVBl. 1981, 395 ff.). Diese Bekanntmachung steht jedoch einer Überprüfung der Höhe der Abfindung nicht entgegen.
27 
a) Im vorliegenden Fall war bereits vor der Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit am 25. Februar 2009 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Umlegungsplan vom 9. Dezember 2008 - beschränkt auf die Höhe der Abfindung - gestellt worden. Denn dieser Antrag betraf nach seiner „Abhilfebegründung“ die Höhe der festgesetzten „Abfindung“ von lediglich EUR 6,00 je m² und verfolgte das Ziel, EUR 10,00 je m² zu erhalten. Bereits nach Zustellung des Umlegungsplanauszugs vom 27. Januar 2009 hatte der Antragsteller der Antragsgegnerin in seinem Schreiben vom 20. Februar 2009 mitgeteilt, dass gegen den Umlegungsplan im Prinzip nichts einzuwenden sei. In einem späteren Schreiben vom 11. März 2009 begehrte der Antragsteller dann Gleichbehandlung mit den übrigen Flächen im Umlegungsgebiet und verlangte EUR 12,78 je m². Ausweislich einer Gesprächsnotiz der Antragsgegnerin vom 16. März 2009 wurde erläutert, dass sich der Antrag des Antragstellers lediglich auf die Höhe der Geldabfindung richte, weshalb die Unanfechtbarkeitsfeststellung nicht gefährdet sei und weshalb dann am 27. März 2009 die Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes vom 09. Dezember 2008 bekanntgemacht wurde. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Umlegungsplan nur bzgl. der Höhe der Geldabfindung nicht unanfechtbar geworden ist, wie es § 71 Abs. 1 Satz 2 BauGB auch ausdrücklich vorsieht.
28 
b) Dass die Antragsgegnerin in der Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit vom 27. März 2009 nicht die zwischen den Parteien streitige Höhe der Abfindung ausdrücklich ausgenommen hat, steht einer prozessualen Geltendmachung durch den Antragsteller nicht entgegen.
29 
Grundsätzlich kann der Umlegungsplan nur insgesamt in Kraft treten. Es sind jedoch Fälle denkbar, in denen Regelungen des Umlegungsplanes streitig sind, die nur begrenzte Wirkungen haben. In diesen Fällen soll nach § 71 Abs. 2 Satz 1 BauGB zur Beschleunigung des Verfahrens der nicht betroffene Teil des Umlegungsplanes vorab in Kraft gesetzt werden. Sind Geldabfindungen dem Grunde nach angefochten oder noch anfechtbar, so scheidet eine Teilinkraftsetzung aus. Denn eine Entscheidung kann insoweit sich auf die Neuverteilung der Grundstücke auswirken, weil unter Umständen eine Neuverteilung der Grundstücke erforderlich wird, wenn eine Geldabfindung durch eine Naturalzuteilung ersetzt werden soll.
30 
Ist jedoch die den Ausgleichsleistungen zugrunde liegende Ermittlung der Grundstückswerte angefochten, so hat dies in der Regel nur begrenzte Auswirkungen auf die Grundstückseinteilung, den Grenzverlauf und die an den Grundstücken bestehenden Rechte; zuerst geht es um die Auswirkungen auf die Höhe der Geldleistungen. Der Umlegungsplan kann dann insoweit sachlich und ortsüblich in Kraft gesetzt werden. Ist bei den einzelnen Grundstücken eine Ausgleichsleistung streitig, so ist der Umlegungsplan räumlich auf das gesamte Umlegungsgebiet und sachlich für alle Regelungen in dem Gebiet mit Ausnahme der Regelung über die Ausgleichszahlung in dem einen Fall in Kraft zu setzen (vgl. dazu auch LG Darmstadt - Kammer für Baulandsachen - Urteil vom 16. Oktober 1996 - 9 O(B) 5/96 - veröffentlicht in juris). Ist eine Geldabfindung nur der Höhe nach angefochten, so liegt ein Fall des § 71 Abs. 1 Satz 2 BauGB und nicht des § 71 Abs. 2 BauGB vor (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 11. Auflage, 2009, Rn 8/9 zu § 71; Brügelmann/Schriever, Kommentar zum BauGB, Loseblattsammlung, Stand: 2010, Rn 9/10 zu § 71).
31 
Wenngleich die Bekanntmachung vom 27. März 2009 die oben skizzierte Ausnahme des streitgegenständlichen Grundstücks von der Unanfechtbarkeit nicht ausdrücklich aufgegriffen hat, so hat sie in diesem Fall nicht die Wirkung, dass der Antragsteller nunmehr seine mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Umlegungsplan eingeforderten Rechte nicht mehr durchsetzen kann.
32 
Aus der Bekanntmachung folgen die Rechtswirkungen des § 72 BauGB. Der Umlegungsplan entfaltet rechtsgestaltende Wirkung: an die Stelle der Einwurfsgrundstücke treten die Zuteilungsgrundstücke, es entstehen die neuen Grundstückslasten (72 Abs. 1 Satz 1, 2 BauGB), Geldleistungen werden fällig (§ 64 Abs. 2 BauGB). Hierauf ist ohne Einfluss, wenn der Umlegungsplan lediglich wegen der Höhe der Abfindung anfechtbar oder angefochten ist. § 71 Abs. 1 Satz 2 BauGB stellt daher den Fall der Anfechtbarkeit lediglich wegen der Höhe einer Geldabfindung der Unanfechtbarkeit insgesamt gleich. Dabei ist davon auszugehen, dass § 71 Abs. 1 Satz 2 BauGB entgegen seinem Wortlaut nicht nur den Fall erfasst, in dem der Umlegungsplan wegen der Höhe der Geldabfindung anfechtbar ist, also angefochten werden kann, sondern auch den Fall, in dem der Umlegungsplan deswegen angefochten worden ist (vgl. dazu Battis/Krautzberger/Löhr, aaO., Rn 3 zu § 71 m.w.N.; Dieterich, Baulandumlegung, 5. Auflage, 2006, Rn 367). Aus den Wirkungen des § 72 BauGB und der Formulierung des § 71 Abs. 1 Satz 2 BauGB folgt, dass auch die ausnahmslose Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit nicht die Geldabfindungen nach §§ 59 Abs. 4, 5 und 6, oder 60 BauGB erfasst. Einer ausdrücklichen Ausnahme dieser Abfindungsleistungen im Rahmen der ortsüblichen Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes bedurfte es daher nicht.
33 
Im Übrigen besteht für das Gericht kein Zweifel, dass ausweislich der Gesprächsnotiz vom 16. März 2009 der Bekanntmachung vom 27. März 2009 nicht die Wirkung einer umfassenden Unanfechtbarkeit zugewiesen werden sollte. Dafür, dass sich die Antragsgegnerin bewusst über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 25. Februar 2009 hinwegsetzen wollte, hat das Gericht keine Anhaltspunkte.
34 
c) Entgegen der Formulierungen im Umlegungsplan handelt es sich bei der angegriffenen Maßnahme der Antragsgegnerin nicht um einen Wertausgleich, sondern tatsächlich um eine Geldabfindung im Sinne von § 59 Abs. 5 BauGB, die einer Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes deshalb auch nicht entgegensteht (§ 71 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
35 
Das Umlegungsrecht kennt drei verschiedene Arten von Geldleistungen: den Geldausgleich als Wertausgleich in Geld (§§ 57 Satz 5, 58 Abs. 2, 59 Abs. 2, 60 Satz 1 Alt. 2, und 61 Abs. 2 BauGB), den Geldbeitrag als Flächenbeitrag in Geld (§ 58 Abs. 1 BauGB) und die Geldabfindung als Entschädigung für enteignungsgleiche Eingriffe (§§ 59 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 und Abs. 6, 60 Satz 1 Alt.1 BauGB). § 71 Abs. 1 Satz 2 BauGB erfasst hiervon lediglich die Geldabfindung.
36 
Der wesentliche Unterschied zwischen dem Geldausgleich nach § 59 Abs. 2 BauGB und der Geldabfindung nach § 59 Abs. 5 BauGB besteht darin, dass im ersteren Fall eine Zuteilung eines Grundstücks nach §§ 57, 58 BauGB erfolgt, welche durch einen Geldausgleich nach den Vorschriften über die Entschädigung der §§ 93 ff BauGB ergänzt wird, soweit die Zuteilung den Einwurfswert oder mehr als nur unwesentlich den Sollanspruch unterschreitet. Kommt es überhaupt nicht zu einer Zuteilung eines anderen Grundstücks, so regelt demgegenüber § 59 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, 2. Halbsatz BauGB, dass dann ebenfalls nach den Entschädigungsregeln der §§ 93 ff. BauGB eine Abfindung in Geld erfolgen soll.
37 
Im vorliegenden Fall wurde zur Ordnungsnummer 28 kein Grundstück zugeteilt, sondern lediglich in Höhe des Einwurfswertes „nach den § 57 und 59 BauGB die Wertdifferenz der Grundstücke zwischen altem und neuen Bestand ausgeglichen“ (vgl. Umlegungsplan zu ON 28). Wenn hier der Umlegungsplan zwar nicht ausdrücklich eine Abfindung nach §§ 59 Abs. 5, 93 ff BauGB regelt, sondern sich lediglich auf einen Wertausgleich nach §§ 57, 59 Abs. 2 BauGB bezieht, so ist dennoch von einer - fehlerhaft berechneten - Abfindungsregelung auszugehen. Entgegen der Wortwahl war von der Antragsgegnerin mangels Grundstückszuteilung eine Abfindungsregelung gewollt. Nur unter Annahme einer solchen Abfindungsregelung war es der Antragsgegnerin überhaupt möglich, die Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes bekanntzugeben (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 2 BauGB und oben 1 b)), bzw. für das Gericht, ohne Aufhebung des gesamten Umlegungsplanes, die Höhe der Abfindung neu festzusetzen (vgl. unten 3)).
38 
d) Nach § 73 BauGB kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Umlegungsplan nur geändert werden, wenn 1. der Bebauungsplan geändert wird, 2. eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts die Änderung notwendig macht oder 3. die Beteiligten mit der Änderung einverstanden sind. Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor. Die Regelung der Nr. 2 scheidet aus, weil damit nicht gerichtliche Entscheidungen gemeint sind, die sich auf den Umlegungsplan selbst beziehen (vgl. BGH, Urt. v. 20. Dezember 1980, a.a.O.).
39 
2. Der Antragsteller hat Anspruch auf Festsetzung einer Abfindung von EUR 66.673,26 (§ 59 Abs. 5, 93 ff BauGB, § 287 ZPO).
40 
a) Bei der Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken ist die erkennende Kammer weithin auf Schätzungen angewiesen und die Anwendung des § 287 ZPO geboten. Das bedeutet, dass die Kammer im Rahmen dieser Bestimmung befugt ist, von den Parteien angebotene Beweise abzulehnen und ohne jede Beweiserhebung, selbst unter Berücksichtigung nicht vorgetragener Tatsachen über die Höhe der Entschädigung nach freiem Ermessen zu befinden. Dabei wird jedoch vorausgesetzt, dass das von den Parteien Vorgebrachte gewürdigt ist und die Ablehnung der Beweise begründet wird, wobei freilich der Tatrichter noch in stärkerem Umfang als bei § 286 ZPO nicht auf jedes einzelne Vorbringen und auf jedes einzelne Beweismittel einzugehen braucht. Doch muss seine Begründung erkennen lassen, dass eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat und dass nicht wesentliche, die Entscheidung bedingende Momente außer Acht gelassen worden sind. Hinzu kommt, dass auch bei der grundsätzlichen Anwendung des § 287 ZPO der Tatrichter, weil er die die Entscheidung begründenden Tatsachen soweit als möglich festzustellen hat, damit seine Schätzung der Wirklichkeit tunlichst nahekommt, Tatsachen, die die Grundlage für die Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens geben sollen, unter Heranziehung des § 286 ZPO festzustellen und zusammen mit ihrer Auswertung auch im Urteil darzulegen hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1986 - III ZR 22/85, in NVwZ 1986, 1053; Reisnecker in Brügelmann, a.a.O. Rn 22 zu § 95).
41 
b) Die Entschädigung für den Rechtsverlust bemisst sich zu einem festgelegten Qualitäts- und Wertermittlungsstichtag. Soweit ein Geldausgleich bzw. eine Abfindung nach Entschädigungsgrundsätzen in Frage kommt, ist für die Bewertung nicht vom Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses, sondern von dem der Aufstellung des Umlegungsplans auszugehen (vgl. BGH, Urteile vom 12. März 1998 - III ZR 37/97, in NVwZ 1998, 657/658; vom 21. Februar 1980 - III ZR 84/78, in NJW 1980, 1634 f; Schriever in Brügelmann, aaO, Rn. 29 zu § 59). Maßgeblich ist für die Ermittlung des Verkehrswertes hier der Zeitpunkt des Umlegungsplans - Aufstellungsbeschlusses am 9. Dezember 2008 (§ 66 Abs. 1 BauGB) bzw. der der Erlangung der Rechtswirksamkeit dieses Umlegungsplanes durch Zustellung am 27. Januar 2009 (§ 70 Abs. 1 BauGB). Zu diesen kurz aufeinanderfolgenden Zeitpunkten war der Bebauungsplan bereits rechtskräftig (Rechtskraft am 17. Oktober 2008).
42 
Nach ständiger Rechtsprechung beantwortet sich die Frage nach der "Qualität" eines Grundstücks nicht allein nach formalen Gesichtspunkten (Ortsplanung, Festsetzung von Fluchtlinien usw.) und auch nicht danach, ob eine bestimmte Nutzungsart, z. B. bauliche Nutzung, tatsächlich schon verwirklicht war. Entscheidend ist die "von der Natur der Sache" her gegebene Möglichkeit der Benutzung und der wirtschaftlichen Ausnutzung, wie sie sich aus den Gegebenheiten der örtlichen Lage des Grundstücks bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv anbietet. Durchschlagend für die enteignungsrechtliche "Qualität" sind Lage und Beschaffenheit des Grundstücks sowie seine gesamten Umweltverhältnisse (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 1983 - III ZR 152/82, in WM 1983, 918 unter Hinweis auf die st. Rspr, u.a. BGHZ 63, 240, 244 m. w. Nachw.). Der Entwicklungszustand eines Grundstücks ist einer der maßgeblichen Bewertungsfaktoren. Maßgebend für die Qualifizierung eines Geländes soll die Preisbildung im gesunden Grundstücksverkehr sein. Sind Vergleichspreise aus der näheren Nachbarschaft nicht zu ermitteln, so sind Preise aus anderen vergleichbaren Gebietsteilen heranzuziehen (vgl. Reisnecker in Brügelmann, a.a.O., Rn 35 zu § 95 m.w.N. der st. Rspr.).
43 
Für die Ermittlung der maßgebenden Qualität der Einwurfsgrundstücke ist grundsätzlich nicht nach den Festsetzungen des Bebauungsplans, dessen Verwirklichung die Umlegung dient, und dessen Vorwirkungen, sondern es ist auf die alte, auf ihnen realisierbare Nutzbarkeit, d.h. auf die Qualität, wie sie vor der Aufstellung des Bebauungsplans vorhanden war, abzuheben. Dabei nimmt die Praxis allerdings bei Erschließungsumlegungen bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen in der Regel die Qualität von Rohbauland - hier: Gewerberohbauland - an (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2005- III ZR 224/04, in BauR 2005, 1450-1452 unter Hinweis auf BGHZ 72, 51, 54; m.w.N.; Dieterich, Baulandumlegung, 2006, Rn 192/232 e).
44 
Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Grundstück künftig Straßenfläche, Grünfläche oder andere Gemeinbedarfsfläche wird, zumindest soweit es sich um örtliche Erschließungsflächen handelt. Unterschiedliche Rohbaulandpreise wird es in der Regel nicht geben. In aller Regel ist also nicht nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes innerhalb der Qualität Rohbauland für Grundstücke gleicher Nutzungsart zu differenzieren. Hierin drückt sich der Umlegungsgrundsatz der Lastenverteilung auf die Solidargemeinschaft der an der Umlegung beteiligten Eigentümer aus (vgl. zu dem auf die Verfassung zurückzuführenden und vom Baugesetzbuch verwirklichten Grundsatz möglichst gleichmäßiger Belastung aller durch Erschließungsmaßnahmen begünstigter Eigentümer auch BGH, Urteil vom 09. Oktober 1997 - III ZR 148/97, in BauR 1998, 166 - 170 mit Hinweisen auf die st. Rspr. seit 1974; Dieterich a.a.O., Rn 232 e).
45 
Das Gericht hat vorliegend das Vergleichswertverfahren zugrunde gelegt. Beim Vergleichswertverfahren werden Kauffälle vergleichbarer Objekte (Alter, Bauzustand, Ertrag usw.) zur Wertfindung herangezogen. Unterschiede zu den Vergleichsgrundstücken in den wertbeeinflussenden Merkmalen werden durch Zu- und Abschläge berücksichtigt. Dieses Verfahren kommt in der Regel bei Eigentumswohnungen und unbebauten Grundstücken zur Anwendung. Hierbei wird der Wert je m² Wohn- bzw. Nutzfläche ermittelt bzw. der Wert pro m² Grundstücksfläche.
46 
Der Bereich des Rückhaltebeckens, auch wenn das Teilstück etwas abgerückt liegt, gehört zu dem Gewerbegebiet „K.K.“. Dies und die Lage im Umlegungsgebiet rechtfertigen es, das Grundstück als Gewerberohbauland anzusehen und den gleichen Grundstückswert anzusetzen, wie für die anderen, im künftigen Gewerbegebiet liegenden Grün- und Ackerflächen alten Bestandes.
47 
Im vorliegenden Fall liegt das streitgegenständliche Grundstück im Regionalplan 2015 in einem Gebiet, das für „Gewerbe und Industrie in Planung“ und als „Interkommunales Gewerbegebiet“ (IKG) sowie im Flächennutzungsplan als Fläche für Land- und Forstwirtschaft und gleichzeitig als Gewerbeschwerpunkt K.K. ausgewiesen ist. Es liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „K.K.“, rechtsverbindlich seit dem 17. Oktober 2008. Die Teilfläche des Bewertungsgrundstücks wird hierin als Fläche für ein Regenrückhaltebecken und zum Teil als öffentliche Grünfläche ausgewiesen. Im Textteil ist ausgeführt, dass die Abkoppelung des unverschmutzten Oberflächenwassers vom bestehenden Kanalisationssystem und die Zurückführung in den natürlichen Wasserkreislauf eine ökologisch wertvolle Alternative zum herkömmlichen Mischsystem darstellt. Der nicht behandlungsbedürftige Regenabfluss wird im vorgesehenen Grünbereich (Klinge) durch das Regenrückhaltebecken „RRB K.K.“ zurückgehalten und gedrosselt der Vorflut zugeführt (Ziffer 7 des Textteils).
48 
Aus dem Bebauungsplan geht sowohl zeichnerisch als auch textlich in der Begründung hervor, dass die beiden Stichstraßen in dem neuen Gewerbegebiet an der westlichen Grenze so ausgelegt sind, dass eine spätere Erschließung weiterer Flächen in Richtung des Bewertungsgrundstücks ohne Probleme erfolgen kann (siehe auch „Begründung zum Bebauungsplan“ Seite 2 „Erschließung“, zweites Kapitel). Hierdurch begründet die Antragsgegnerin ihre Absicht, weitere Bauflächen in weiterer Zukunft in westlicher Richtung zu entwickeln.
49 
Das im Bebauungsplan ausgewiesene, sich auf dem Bewertungsgrundstück befindliche Regenrückhaltebecken ist die technische Voraussetzung für das Gewerbegebiet und dient ausschließlich diesem Gebiet. Die Fläche hat sich idealerweise an dieser Stelle, etwas abgerückt vom Bebauungsplan angeboten, da man sonst mit erheblichem Aufwand innerhalb des etwas abgerückten Gewerbegebietes, mit entsprechenden Kosten, eine ähnliche Topographie erst hätte schaffen müssen (vgl. zu diesen Gesichtspunkten auch die öffentliche Verhandlung des Gemeinderates vom 8. Juli 2008 Seiten 1 und 2 nebst Beilage 111/2008, sowie das Gesprächsprotokoll der nichtöffentlichen Sitzung des Umlegungsausschusses vom 29. Juli 2008 - Seite 2 nebst Beilage 133/2008 und der Sitzung vom 9. Dezember 2008 - Seite 1). War in den ersten Entwürfen und Beschlüssen zum Bebauungsplan im Textteil noch von „Retentionsräumen“ die Rede (Ziffer 7 „Entwässerung“ 4. Absatz), so wird nach Hinweisen des Landratsamtes E. in dessen Stellungnahme vom 16. September 2008 (dort Seite 6 zu IV „Regenrückhaltebecken“) und des Abwasserverbandes W. vom 13. August 2008 in dem am 14. Oktober 2008 verhandelten und beschlossenen Bebauungsplan nunmehr im textlichen Teil das Regenrückhaltebecken „RRB K.K.“ erstmals ausdrücklich aufgeführt. Dementsprechend hat der Umlegungsausschuss in seiner Sitzung vom 29. Juli 2008 auch die Einbeziehung des streitgegenständlichen Grundstücks in die Umlegung beschlossen. Von daher ist der Bereich des Rückhaltebeckens, auch wenn das Teilstück etwas abgerückt liegt, als zu dem Gewerbegebiet zugehörig zu sehen.
50 
Der Verkehrswert der Einwurfsflurstücke zum Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses vom 4. Februar 2003 wurde am 23. Oktober 2007 (= Vergleichswert aus dem Jahr 2007) innerhalb des Umlegungsgebietes einheitlich mit 12,78 EUR je m² ermittelt (vgl. Sitzungsprotokoll vom 23. Oktober 2007 Seiten 1 ff und Beschluss über den Verteilungsmaßstab). Andere direkt vergleichbare Vergleichspreise zu früheren vergleichbaren Kauffällen (Kauffälle für Regenrückhaltebecken bzw. im Zusammenhang mit einem Neubaugebiet) konnten durch die Sachverständige W. weder bei der Antragsgegnerin noch bei den umliegenden Städten und Gemeinden ermittelt werden. Dies betrifft sowohl Grundstücke, die für die gewerbliche Nutzung vorgesehen sind, als auch bloße Grünflächen.
51 
Im Umlegungsplan vom 9. Dezember 2008 wurde entsprechend dem o.g. Beschluss vom 23. Oktober 2007 als Wert für den alten Bestand tatsächlich genutzten Grün- oder Ackerlandes ein Einwurfswert von EUR 12,78 festgesetzt (vgl. u.a. ON 2, 17, 29, 30, 34, 40, 42, 44, 63, 66, 105). Dieser Betrag ist deshalb der maßgebliche Vergleichswert. Einzig die Grundstücke mit den Ordnungsnummern 28 und 107 weisen als Einwurfswert den Betrag von EUR 6,00 auf, wie er am 9. Dezember 2008 vor Beschlussfassung über den Umlegungsplan gesondert festgesetzt worden war (vgl. Sitzungsprotokoll Seite 1). Diese Grundstücke des Antragstellers (ON 28) und des B. (ON 107) bilden die mit Beschluss vom 29. Juli 2008 innerhalb des Umlegungsgebietes für das Regenrückhaltebecken einbezogenen Flächen. Deshalb ist für das Teilstück des Bewertungsgrundstücks auch der gleiche Wert von 12,78 EUR je m² anzusetzen.
52 
Das Gericht folgt insoweit zur Bestimmung des Verkehrswertes für das Grundstück FlSt.Nr.13741 den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen W. in ihrem Gutachten vom 2. November 2010 bzw. in der mündlichen Verhandlung vom 8. April 2011. Der Gedanke der Solidarität und Lastengleichheit verlangt, dass zukünftig vorgesehene Verkehrs- und Gemeinbedarfsflächen nicht anders bewertet werden wie zukünftige Bauflächen. Nur bei Bauflächen (was hier nicht gegeben ist), die später eine unterschiedliche bauliche Nutzung (abgesehen von den öffentlichen Flächen) haben, kann sich dies auf den Einwurfswert niederschlagen. Das Bewertungsgrundstück ist auch durch keine besondere Situation (z.B. Topographie) einer anderen Nutzung (z.B. spätere bauliche Nutzung) schlechthin entzogen. Die anderen Grundstücke im Gewerbegebiet weisen ebenfalls Hanglagen auf.
53 
c) Selbst bei einer aufgrund der topographischen Besonderheit durch einen Geländeeinschnitt (eine Klinge) nur unwahrscheinlichen Bebaubarkeit des Grundstücks FlStNr. 13741 ergibt sich im vorliegenden Fall keine andere Beurteilung.
54 
Topographische Besonderheiten verhindern, dass das Grundstück als Rohbauland anzusehen ist, wenn eine Bebauung erhebliche weitere Kosten verursachen würde. Dann wäre grundsätzlich von einem geringeren Wert auszugehen. Wird aber ein Grundstück mit solchen Besonderheiten zur örtlichen Grünfläche bestimmt, so ist jedoch wieder eine Rohbaulandbewertung angebracht (vgl. dazu Dieterich a.a.O., RN 232 e). Dies rechtfertigt sich aus dem oben bereits aufgeführten Grundsatz der Solidarität und Lastengleichheit.
55 
Im vorliegenden Fall wurde erstmals in der nichtöffentlichen Verhandlung des Umlegungsausschusses vom 29. Juli 2008 beschlossen, das Umlegungsgebiet „K.K.“ so zu ändern, dass auch von dem Flurstück 13741 der südöstliche Teil mit einer Fläche von 5216 m² einbezogen wurde, um das bisherige Umlegungsgebiet auf den Bereich des im Bebauungsplanentwurf ausgewiesenen Retentionsbeckens zu erweitern. Das auf dem streitgegenständlichen Grundstück vorgesehene Regenrückhaltebecken ist die technische Voraussetzung für das Gewerbegebiet und dient ausschließlich diesem Gebiet. Diese Fläche hat sich idealerweise an dieser Stelle, etwas abgerückt vom restlichen Gewerbegebiet, angeboten, da sonst mit erheblichem Aufwand innerhalb des Gewerbegebietes mit entsprechenden Kosten eine ähnliche Topographie erst hätte geschaffen werden müssen. Es handelt sich also um eine Fläche mit einem unabdingbaren örtlichen Bezug zum Gewerbegebiet, die eine von diesem Gebiet getrennte Betrachtung und Bewertung verbietet (vgl. zum Ablauf der verschiedenen Beratungen bereits oben 2 b und die Sachverständige W. in ihrem Gutachten vom 2. November 2010 bzw. in der mündlichen Verhandlung vom 8. April 2011).
56 
3. Das Gericht konnte den Abfindungsbetrag durch Änderung des Umlegungsplanes festsetzen. Einer Änderung der für die Einwurfs- und Verteilungsmasse maßgeblichen Einwurfswerte und damit einer Aufhebung des gesamten Umlegungsplanes vom 9. Dezember 2008 bedurfte es nicht.
57 
Vor einer Gesamtaufhebung hat das Gericht Änderungen oder Teilaufhebungen eines Umlegungsplanes zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2005 - III ZR 224/04, in ZfBR 2005, 473).
58 
Zwar ist grundsätzlich der Vorrang der Zuteilung eines Grundstücks vor dem Wertausgleich zu beachten, weshalb ein Wertausgleich in Geld erst in Betracht kommt, wenn dem Eigentümer auch bei Beachtung des Grundsatzes der wertgleichen Abfindung (§ 57 Satz 2 BauGB) ein nach den im Einzelfall festzustellenden Qualitätsmerkmalen völlig wertgleiches Grundstück nicht zugeteilt werden kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. Juli 1977 - III ZR 139/74 in WM 1977, 1153 = DVBl. 1978, 372). Das folgt aus den die Wertumlegung prägenden Grundsätzen der wert- und anteilsgleichen Zuteilung von Grund und Boden (§ 57 Satz 1 und 2 BauGB). Danach hat der beteiligte Eigentümer Anspruch auf denjenigen Anteil an der Verteilungsmasse, der seinem Anteil an der Einwurfsmasse entspricht (Sollanspruch). Außerdem soll ihm ein Grundstück mit mindestens dem Verkehrswert zugeteilt werden, den sein früheres Grundstück im Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses hatte. Eine Verletzung dieser Grundsätze hat die Rechtswidrigkeit des Umlegungsplans zur Folge. Nur wenn dem Eigentümer bei pflichtgemäßer Beachtung und Prüfung dieser Grundsätze nach den im Einzelfall festzustellenden Qualitätsmerkmalen ein dem Sollanspruch genügendes, völlig wertgleiches Grundstück nicht zugeteilt werden kann, kommt der in § 57 Satz 5 BauGB vorgesehene Wertausgleich in Geld in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1977 a.a.O.). Entsprechendes gilt, wenn die tatsächliche Zuteilung von der nach § 57 BauGB errechneten Sollzuteilung abweicht (§ 59 Abs. 2 BauGB). Dabei ist, wenn der Eigentümer einen im Umlegungsplan zu seinen Gunsten angeordneten Wertausgleich mit der Begründung angreift, die festgesetzte Ausgleichszahlung sei zu niedrig bemessen, in aller Regel vorrangig zu prüfen, ob die vom Eigentümer für geboten erachtete Bewertung die Zuteilung einer größeren Grundstücksfläche, als sie im Umlegungsplan vorgesehen ist, gebietet. Das kann - etwa bei einer Neubewertung der Einwurfsgrundstücke - dazu führen, dass sich die Anteile der beteiligten Eigentümer an der Verteilungsmasse ändern und eine andere Zuteilung erforderlich wird mit der Folge, dass ein Wertausgleich entfällt oder die entsprechende Festsetzung in anderer Weise zu Lasten des Eigentümers zu ändern ist. Dies zeigt, dass die Entscheidung über den Wertausgleich, wenn sie zugunsten des beteiligten Eigentümers ergeht, grundsätzlich nicht von der Entscheidung über die Zuteilung getrennt werden kann (vgl. BGH a.a.O.), die Zuteilungsfrage also in solchen Fällen offengehalten werden muss (vgl. auch BGH, Urteil vom 7. November 1991 - III ZR 161/90, in DVBl 1992, 557 (558)).
59 
Der Bundesgerichtshof hat bei dieser letztgenannten Entscheidung zur Problematik der Wirkungen geänderter Einwurfswerte im Umlegungsverfahren die Frage der Rechtswidrigkeit des gesamten Umlegungsplanes bei lediglich zu ändernder Abfindung ausdrücklich offen gelassen.
60 
Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt die Zuteilung eines bebaubaren Grundstücks begehrt. Wie sich aus dem Schriftverkehr ergibt, verlangt er lediglich eine andere Abfindung. War - wie hier - von der Gemeinde im Umlegungsplan eine Abfindung nach §§ 59 Abs. 5, 93 ff BauGB überhaupt nicht errechnet worden, obwohl für den Antragsteller eine Zuteilung eines Grundstücks gar nicht vorgesehen war, sondern lediglich der Einwurfswert des streitgegenständlichen Grundstücks als Höhe der maßgeblichen Abfindung angesetzt worden, so bedurfte es im vorliegenden Fall einer Änderung dieses Einwurfswertes nicht. Der Umlegungsplan war daher lediglich bzgl. der nach §§ 59 Abs. 5, 93 ff BauGB zu zahlenden Abfindung zu ändern bzw. es war eine solche Abfindung (erstmals) festzusetzen (§ 226 Abs. 2 Satz 1 BauGB).
61 
Aus oben dargelegten Gründen steht dem Antragsteller statt eines Wertausgleichs von EUR 31.302,- für die Grundstücks(teil-)fläche von 5.217 m² eine Abfindung von EUR 12,78 je m², mithin ein Gesamtbetrag von EUR 66.673,26 zu. Der weitergehende (Haupt- und Hilfs-) Antrag war zurückzuweisen.
III.
62 
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 221 BauGB in Verbindung mit § 92 ZPO.
63 
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 221 BauGB in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709, 711, 108 ZPO.
64 
3. Der Streitwert war auf EUR 48.778,95 festzusetzen.
65 
Im Regelfall ist der Streitwert eines gegen den Umlegungsplan gerichteten Antrags auf gerichtliche Entscheidung des Grundstückseigentümers mit 20 % des Wertes der eingeworfenen Fläche zu bewerten (vgl. BGH, 22. Februar 1968, III ZR 140/66, BGHZ 49, 317; BGH, 13. Februar 1969, III ZR 123/68, BGHZ 51, 341; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. März 2006, 21 U 1/05 Baul, in NJW-RR 2006,1250.). Dies ergäbe im vorliegenden Fall bei einer Teilfläche von 5.217 m² und einem im Umlegungsplan festgesetzten Einwurfswert von EUR 6,-/m² einen Betrag von EUR 6.260,40 (20 % aus EUR 31.302,-). Wird aber mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hilfsweise eine höhere Abfindung erstrebt, so ist das für den Streitwert maßgebliche Rechtsschutzinteresse nach dem durch Schätzung (§ 3 ZPO) zu ermittelnden wirtschaftlichen Interesse festzusetzen, im vorliegenden Fall mithin nach der begehrten (Mehr-) Abfindung (vgl. zum wirtschaftlichen Interesse: BGH, Beschluss vom 20.12.1990 III ZR 130/89, in BGHR BauGB § 59 Abs. 2 S 1 Geldausgleich 1 (Gründe), sowie zum erweiterten Grundbesitz: OLG Karlsruhe a.a.O.). Da der Antragsteller je m² eine Abfindung von EUR 15,35 begehrt, umfasst die verlangte Abfindung einen Betrag von insgesamt EUR 80.080,95. Sein wirtschaftliches Interesse richtet sich auf die Differenz zu dem im Umlegungsplan festgesetzten Betrag von EUR 31.302,-, mithin auf EUR 48.778,95.

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Landgericht Karlsruhe Urteil, 08. Apr. 2011 - 16 O 20/09 Baul zitiert 21 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Baugesetzbuch - BBauG | § 217 Antrag auf gerichtliche Entscheidung


(1) Verwaltungsakte nach dem Vierten und Fünften Teil des Ersten Kapitels sowie nach den §§ 18, 28 Absatz 3, 4 und 6, den §§ 39 bis 44, 126 Absatz 2, § 150 Absatz 2, § 179 Absatz 4, den §§ 181, 209 Absatz 2 oder § 210 Absatz 2 können nur durch Antrag

Baugesetzbuch - BBauG | § 221 Allgemeine Verfahrensvorschriften


(1) In den Sachen, die auf Grund eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten anhängig werden, sind die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den §§ 217 bis 23

Baugesetzbuch - BBauG | § 71 Inkrafttreten des Umlegungsplans


(1) Die Umlegungsstelle hat ortsüblich bekannt zu machen, in welchem Zeitpunkt der Umlegungsplan unanfechtbar geworden ist. Dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans steht es gleich, wenn der Umlegungsplan lediglich wegen der Höhe einer Ge

Baugesetzbuch - BBauG | § 59 Zuteilung und Abfindung


(1) Aus der Verteilungsmasse sind den Eigentümern dem Umlegungszweck entsprechend nach Möglichkeit Grundstücke einschließlich Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 in gleicher oder gleichwertiger Lage wie die eingeworfenen Grundstücke und

Baugesetzbuch - BBauG | § 93 Entschädigungsgrundsätze


(1) Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten. (2) Die Entschädigung wird gewährt 1. für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust,2. für andere durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile. (3) Vermögensvorteile, die d

Baugesetzbuch - BBauG | § 58 Verteilung nach Flächen


(1) Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der Flächen aus, hat sie von den eingeworfenen Grundstücken unter Anrechnung des Flächenabzugs nach § 55 Absatz 2 einen Flächenbeitrag in einem solchen Umfang abzuziehen, dass die Vorteile ausgeglichen

Baugesetzbuch - BBauG | § 66 Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplans


(1) Der Umlegungsplan ist von der Umlegungsstelle nach Erörterung mit den Eigentümern durch Beschluss aufzustellen. Er kann auch für Teile des Umlegungsgebiets aufgestellt werden (Teilumlegungsplan). (2) Aus dem Umlegungsplan muss der in Aussicht ge

Baugesetzbuch - BBauG | § 57 Verteilung nach Werten


Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der Werte aus, so wird die Verteilungsmasse in dem Verhältnis verteilt, in dem die zu berücksichtigenden Eigentümer an der Umlegung beteiligt sind. Jedem Eigentümer soll ein Grundstück mindestens mit dem Ve

Baugesetzbuch - BBauG | § 226 Urteil


(1) Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird durch Urteil entschieden. (2) Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der einen Anspruch auf eine Geldleistung betrifft, für begründet erachtet, so hat das Gericht den Verwaltungsakt z

Baugesetzbuch - BBauG | § 73 Änderung des Umlegungsplans


Die Umlegungsstelle kann den Umlegungsplan auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ändern, wenn 1. der Bebauungsplan geändert wird,2. eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts die Änderung notwendig macht oder3. die Beteiligten mit der Änderung

Baugesetzbuch - BBauG | § 70 Zustellung des Umlegungsplans


(1) Den Beteiligten ist ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Umlegungsplan zuzustellen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Umlegungsplan an einer zu benennenden Stelle nach § 69 Absatz 2 eingesehen werden kann. (2) Hält die Umlegungsstell

Baugesetzbuch - BBauG | § 72 Wirkungen der Bekanntmachung


(1) Mit der Bekanntmachung nach § 71 wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke e

Baugesetzbuch - BBauG | § 64 Geldleistungen


(1) Die Gemeinde ist Gläubigerin und Schuldnerin der im Umlegungsplan festgesetzten Geldleistungen. (2) Geldleistungen werden mit der Bekanntmachung nach § 71 fällig. Die Fälligkeit der Ausgleichsleistungen für Mehrwerte (§§ 57 bis 61) kann bis z

Baugesetzbuch - BBauG | § 218 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


(1) War ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert, die Frist nach § 217 Absatz 2 einzuhalten, so ist ihm auf Antrag vom Landgericht, Kammer für Baulandsachen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er den Antrag auf gerichtliche En

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Landgericht Karlsruhe Urteil, 08. Apr. 2011 - 16 O 20/09 Baul zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 10. März 2005 - III ZR 224/04

bei uns veröffentlicht am 10.03.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 224/04 Verkündet am: 10. März 2005 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Baulandsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja a) BauGB § 22

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(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Verwaltungsakte nach dem Vierten und Fünften Teil des Ersten Kapitels sowie nach den §§ 18, 28 Absatz 3, 4 und 6, den §§ 39 bis 44, 126 Absatz 2, § 150 Absatz 2, § 179 Absatz 4, den §§ 181, 209 Absatz 2 oder § 210 Absatz 2 können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Satz 1 ist auch anzuwenden auf andere Verwaltungsakte auf Grund dieses Gesetzbuchs, für die die Anwendung des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils des Ersten Kapitels vorgeschrieben ist oder die in einem Verfahren nach dem Vierten oder Fünften Teil des Ersten Kapitels erlassen werden, sowie auf Streitigkeiten über die Höhe der Geldentschädigung nach § 190 in Verbindung mit § 88 Nummer 7 und § 89 Absatz 2 des Flurbereinigungsgesetzes. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch die Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts oder zu einer sonstigen Leistung sowie eine Feststellung begehrt werden. Über den Antrag entscheidet das Landgericht, Kammer für Baulandsachen.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats seit der Zustellung des Verwaltungsakts bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Ist die ortsübliche Bekanntmachung des Verwaltungsakts vorgeschrieben, so ist der Antrag binnen sechs Wochen seit der Bekanntmachung einzureichen. Hat ein Vorverfahren (§ 212) stattgefunden, so beginnt die in Satz 1 bestimmte Frist mit der Zustellung des Bescheids, der das Vorverfahren beendet hat.

(3) Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.

(4) Die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, hat den Antrag mit ihren Akten unverzüglich dem zuständigen Landgericht vorzulegen. Ist das Verfahren vor der Stelle noch nicht abgeschlossen, so sind statt der Akten Abschriften der bedeutsamen Aktenstücke vorzulegen.

(1) War ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert, die Frist nach § 217 Absatz 2 einzuhalten, so ist ihm auf Antrag vom Landgericht, Kammer für Baulandsachen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses einreicht und die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht, Senat für Baulandsachen, statt. Nach Ablauf eines Jahres, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(2) Ist der angefochtene Verwaltungsakt ein Enteignungsbeschluss und ist der bisherige Rechtszustand bereits durch den neuen Rechtszustand ersetzt (§ 117 Absatz 5), so kann das Gericht im Falle der Wiedereinsetzung den Enteignungsbeschluss nicht aufheben und hinsichtlich des Gegenstands der Enteignung oder der Art der Entschädigung nicht ändern.

(1) Die Umlegungsstelle hat ortsüblich bekannt zu machen, in welchem Zeitpunkt der Umlegungsplan unanfechtbar geworden ist. Dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans steht es gleich, wenn der Umlegungsplan lediglich wegen der Höhe einer Geldabfindung anfechtbar ist.

(2) Vor Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans kann die Umlegungsstelle räumliche und sachliche Teile des Umlegungsplans durch Bekanntmachung in Kraft setzen, wenn sich die Entscheidung über eingelegte Rechtsbehelfe auf diese Teile des Umlegungsplans nicht auswirken kann. Personen, die Rechtsbehelfe eingelegt haben, sind von der Inkraftsetzung zu unterrichten.

(1) Mit der Bekanntmachung nach § 71 wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.

(2) Die Gemeinde hat den Umlegungsplan zu vollziehen, sobald seine Unanfechtbarkeit nach § 71 bekannt gemacht worden ist. Sie hat den Beteiligten die neuen Besitz- und Nutzungsrechte, erforderlichenfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwangs, zu verschaffen.

(1) Die Gemeinde ist Gläubigerin und Schuldnerin der im Umlegungsplan festgesetzten Geldleistungen.

(2) Geldleistungen werden mit der Bekanntmachung nach § 71 fällig. Die Fälligkeit der Ausgleichsleistungen für Mehrwerte (§§ 57 bis 61) kann bis zu längstens zehn Jahren hinausgeschoben werden; dabei kann vorgesehen werden, dass die Bezahlung dieser Ausgleichsleistungen ganz oder teilweise in wiederkehrenden Leistungen erfolgt. In den Fällen des Satzes 2 soll die Ausgleichsleistung ab Fälligkeit und bei Anfechtung des Umlegungsplans lediglich wegen der Höhe einer Geldleistung soll diese in Höhe des angefochtenen Betrags ab Inkrafttreten des Umlegungsplans dem Grund nach mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich verzinst werden.

(3) Die Verpflichtungen des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten zu Geldleistungen nach den §§ 57 bis 61 gelten als Beitrag und ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück oder dem Erbbaurecht.

(4) Wird zur Sicherung eines Kredits, der

1.
der Errichtung von Neubauten, dem Wiederaufbau zerstörter Gebäude oder dem Ausbau oder der Erweiterung bestehender Gebäude oder
2.
der Durchführung notwendiger außerordentlicher Instandsetzungen an Gebäuden
auf dem belasteten Grundstück dient, ein Grundpfandrecht bestellt, so kann für dieses auf Antrag ein Befriedigungsvorrecht vor der öffentlichen Last nach Absatz 3 oder einem Teil derselben für den Fall der Zwangsvollstreckung in das Grundstück bewilligt werden, wenn dadurch die Sicherheit der öffentlichen Last nicht gefährdet wird und die Zins- und Tilgungssätze für das Grundpfandrecht den üblichen Jahresleistungen für erstrangige Tilgungshypotheken entsprechen. Die Bewilligung kann von der Erfüllung von Bedingungen abhängig gemacht werden.

(5) Soweit die Kosten und Geldleistungen der Umlegung von einem Bedarfs- oder Erschließungsträger verursacht sind, sind sie von ihm der Gemeinde zu erstatten.

(6) Die öffentlichen Lasten (Absatz 3) sind im Grundbuch zu vermerken.

(1) Die Umlegungsstelle hat ortsüblich bekannt zu machen, in welchem Zeitpunkt der Umlegungsplan unanfechtbar geworden ist. Dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans steht es gleich, wenn der Umlegungsplan lediglich wegen der Höhe einer Geldabfindung anfechtbar ist.

(2) Vor Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans kann die Umlegungsstelle räumliche und sachliche Teile des Umlegungsplans durch Bekanntmachung in Kraft setzen, wenn sich die Entscheidung über eingelegte Rechtsbehelfe auf diese Teile des Umlegungsplans nicht auswirken kann. Personen, die Rechtsbehelfe eingelegt haben, sind von der Inkraftsetzung zu unterrichten.

(1) Mit der Bekanntmachung nach § 71 wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.

(2) Die Gemeinde hat den Umlegungsplan zu vollziehen, sobald seine Unanfechtbarkeit nach § 71 bekannt gemacht worden ist. Sie hat den Beteiligten die neuen Besitz- und Nutzungsrechte, erforderlichenfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwangs, zu verschaffen.

(1) Die Umlegungsstelle hat ortsüblich bekannt zu machen, in welchem Zeitpunkt der Umlegungsplan unanfechtbar geworden ist. Dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans steht es gleich, wenn der Umlegungsplan lediglich wegen der Höhe einer Geldabfindung anfechtbar ist.

(2) Vor Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans kann die Umlegungsstelle räumliche und sachliche Teile des Umlegungsplans durch Bekanntmachung in Kraft setzen, wenn sich die Entscheidung über eingelegte Rechtsbehelfe auf diese Teile des Umlegungsplans nicht auswirken kann. Personen, die Rechtsbehelfe eingelegt haben, sind von der Inkraftsetzung zu unterrichten.

(1) Aus der Verteilungsmasse sind den Eigentümern dem Umlegungszweck entsprechend nach Möglichkeit Grundstücke einschließlich Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 in gleicher oder gleichwertiger Lage wie die eingeworfenen Grundstücke und entsprechend den nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteilen zuzuteilen.

(2) Soweit es unter Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht möglich ist, die nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteile tatsächlich zuzuteilen, findet ein Ausgleich in Geld statt. Auf den Geldausgleich sind die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils entsprechend anzuwenden, soweit die Zuteilung den Einwurfswert oder mehr als nur unwesentlich den Sollanspruch unterschreitet. Der Geldausgleich bemisst sich nach dem Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt der Aufstellung des Umlegungsplans, soweit die Zuteilung den Sollanspruch mehr als nur unwesentlich überschreitet und dadurch die bauplanungsrechtlich zulässige Nutzung ermöglicht.

(3) Beantragt ein Eigentümer, der im Umlegungsgebiet eigen genutzten Wohn- oder Geschäftsraum aufgeben muss und im Umlegungsverfahren kein Grundstück erhält, dass für ihn als Abfindung im Umlegungsverfahren eines der in Absatz 4 Nummer 2 und 3 bezeichneten Rechte vorgesehen wird, so soll dem entsprochen werden, sofern dies in der Umlegung möglich ist.

(4) Mit Einverständnis der betroffenen Eigentümer können als Abfindung

1.
Geld oder
2.
Grundeigentum außerhalb des Umlegungsgebiets oder
3.
die Begründung von Miteigentum an einem Grundstück, die Gewährung von grundstücksgleichen Rechten, Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstigen dinglichen Rechten innerhalb und außerhalb des Umlegungsgebiets
vorgesehen werden.

(5) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgeführt wird, können Eigentümer in Geld oder mit außerhalb des Umlegungsgebiets gelegenen Grundstücken abgefunden werden, wenn sie im Gebiet keine bebauungsfähigen Grundstücke erhalten können oder wenn dies sonst zur Erreichung der Ziele und Zwecke des Bebauungsplans erforderlich ist; wer die Abfindung mit Grundstücken außerhalb des Gebiets ablehnt, kann mit Geld abgefunden werden. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.

(6) Lehnt der Eigentümer eine Abfindung mit den in Absatz 4 Nummer 2 und 3 bezeichneten Rechten ab, obgleich durch eine solche Abfindung für eine größere Anzahl von Beteiligten eine Abfindung in Geld vermieden werden kann und die Abfindung in diesen Rechtsformen mit dem Bebauungsplan vereinbar ist, ist der Eigentümer in Geld abzufinden. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.

(7) Die Umlegungsstelle – der Umlegungsausschuss auf Antrag der Gemeinde – kann bei der Zuteilung von Grundstücken unter den Voraussetzungen des § 176 ein Baugebot, unter den Voraussetzungen des § 177 ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot und unter den Voraussetzungen des § 178 ein Pflanzgebot anordnen.

(8) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgeführt wird, sind im Umlegungsplan die Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen zu bezeichnen, die dem Bebauungsplan widersprechen und der Verwirklichung der im Umlegungsplan in Aussicht genommenen Neugestaltung (§ 66 Absatz 2) entgegenstehen. Die Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Beseitigung der im Umlegungsplan bezeichneten Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen zu dulden, wenn die Gemeinde die Beseitigung zum Vollzug des Umlegungsplans durchführt.

(9) Die Befugnis der Gemeinde, ein Baugebot, ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot, ein Pflanzgebot oder ein Rückbau- oder Entsiegelungsgebot nach den §§ 176 bis 179 anzuordnen, bleibt unberührt.

(1) Die Umlegungsstelle hat ortsüblich bekannt zu machen, in welchem Zeitpunkt der Umlegungsplan unanfechtbar geworden ist. Dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans steht es gleich, wenn der Umlegungsplan lediglich wegen der Höhe einer Geldabfindung anfechtbar ist.

(2) Vor Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans kann die Umlegungsstelle räumliche und sachliche Teile des Umlegungsplans durch Bekanntmachung in Kraft setzen, wenn sich die Entscheidung über eingelegte Rechtsbehelfe auf diese Teile des Umlegungsplans nicht auswirken kann. Personen, die Rechtsbehelfe eingelegt haben, sind von der Inkraftsetzung zu unterrichten.

(1) Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der Flächen aus, hat sie von den eingeworfenen Grundstücken unter Anrechnung des Flächenabzugs nach § 55 Absatz 2 einen Flächenbeitrag in einem solchen Umfang abzuziehen, dass die Vorteile ausgeglichen werden, die durch die Umlegung erwachsen; dabei bleiben in den Fällen des § 57 Satz 4 Halbsatz 2 die Vorteile insoweit unberücksichtigt. Der Flächenbeitrag darf in Gebieten, die erstmalig erschlossen werden, nur bis zu 30 vom Hundert, in anderen Gebieten nur bis zu 10 vom Hundert der eingeworfenen Fläche betragen. Die Umlegungsstelle kann statt eines Flächenbeitrags ganz oder teilweise einen entsprechenden Geldbeitrag erheben. Soweit der Umlegungsvorteil den Flächenbeitrag nach Satz 1 übersteigt, ist der Vorteil in Geld auszugleichen.

(2) Kann das neue Grundstück nicht in gleicher oder gleichwertiger Lage zugeteilt werden, so sind dadurch begründete Wertunterschiede in Fläche oder Geld auszugleichen.

(3) Für die Bemessung von Geldbeiträgen und Ausgleichsleistungen sind die Wertverhältnisse im Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses maßgebend.

(1) Die Umlegungsstelle hat ortsüblich bekannt zu machen, in welchem Zeitpunkt der Umlegungsplan unanfechtbar geworden ist. Dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans steht es gleich, wenn der Umlegungsplan lediglich wegen der Höhe einer Geldabfindung anfechtbar ist.

(2) Vor Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans kann die Umlegungsstelle räumliche und sachliche Teile des Umlegungsplans durch Bekanntmachung in Kraft setzen, wenn sich die Entscheidung über eingelegte Rechtsbehelfe auf diese Teile des Umlegungsplans nicht auswirken kann. Personen, die Rechtsbehelfe eingelegt haben, sind von der Inkraftsetzung zu unterrichten.

(1) Aus der Verteilungsmasse sind den Eigentümern dem Umlegungszweck entsprechend nach Möglichkeit Grundstücke einschließlich Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 in gleicher oder gleichwertiger Lage wie die eingeworfenen Grundstücke und entsprechend den nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteilen zuzuteilen.

(2) Soweit es unter Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht möglich ist, die nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteile tatsächlich zuzuteilen, findet ein Ausgleich in Geld statt. Auf den Geldausgleich sind die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils entsprechend anzuwenden, soweit die Zuteilung den Einwurfswert oder mehr als nur unwesentlich den Sollanspruch unterschreitet. Der Geldausgleich bemisst sich nach dem Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt der Aufstellung des Umlegungsplans, soweit die Zuteilung den Sollanspruch mehr als nur unwesentlich überschreitet und dadurch die bauplanungsrechtlich zulässige Nutzung ermöglicht.

(3) Beantragt ein Eigentümer, der im Umlegungsgebiet eigen genutzten Wohn- oder Geschäftsraum aufgeben muss und im Umlegungsverfahren kein Grundstück erhält, dass für ihn als Abfindung im Umlegungsverfahren eines der in Absatz 4 Nummer 2 und 3 bezeichneten Rechte vorgesehen wird, so soll dem entsprochen werden, sofern dies in der Umlegung möglich ist.

(4) Mit Einverständnis der betroffenen Eigentümer können als Abfindung

1.
Geld oder
2.
Grundeigentum außerhalb des Umlegungsgebiets oder
3.
die Begründung von Miteigentum an einem Grundstück, die Gewährung von grundstücksgleichen Rechten, Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstigen dinglichen Rechten innerhalb und außerhalb des Umlegungsgebiets
vorgesehen werden.

(5) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgeführt wird, können Eigentümer in Geld oder mit außerhalb des Umlegungsgebiets gelegenen Grundstücken abgefunden werden, wenn sie im Gebiet keine bebauungsfähigen Grundstücke erhalten können oder wenn dies sonst zur Erreichung der Ziele und Zwecke des Bebauungsplans erforderlich ist; wer die Abfindung mit Grundstücken außerhalb des Gebiets ablehnt, kann mit Geld abgefunden werden. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.

(6) Lehnt der Eigentümer eine Abfindung mit den in Absatz 4 Nummer 2 und 3 bezeichneten Rechten ab, obgleich durch eine solche Abfindung für eine größere Anzahl von Beteiligten eine Abfindung in Geld vermieden werden kann und die Abfindung in diesen Rechtsformen mit dem Bebauungsplan vereinbar ist, ist der Eigentümer in Geld abzufinden. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.

(7) Die Umlegungsstelle – der Umlegungsausschuss auf Antrag der Gemeinde – kann bei der Zuteilung von Grundstücken unter den Voraussetzungen des § 176 ein Baugebot, unter den Voraussetzungen des § 177 ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot und unter den Voraussetzungen des § 178 ein Pflanzgebot anordnen.

(8) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgeführt wird, sind im Umlegungsplan die Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen zu bezeichnen, die dem Bebauungsplan widersprechen und der Verwirklichung der im Umlegungsplan in Aussicht genommenen Neugestaltung (§ 66 Absatz 2) entgegenstehen. Die Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Beseitigung der im Umlegungsplan bezeichneten Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen zu dulden, wenn die Gemeinde die Beseitigung zum Vollzug des Umlegungsplans durchführt.

(9) Die Befugnis der Gemeinde, ein Baugebot, ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot, ein Pflanzgebot oder ein Rückbau- oder Entsiegelungsgebot nach den §§ 176 bis 179 anzuordnen, bleibt unberührt.

Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der Werte aus, so wird die Verteilungsmasse in dem Verhältnis verteilt, in dem die zu berücksichtigenden Eigentümer an der Umlegung beteiligt sind. Jedem Eigentümer soll ein Grundstück mindestens mit dem Verkehrswert zugeteilt werden, den sein früheres Grundstück auch unter Berücksichtigung der Pflicht zur Bereitstellung von Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 im Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses hatte. Für die zuzuteilenden Grundstücke ist der Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses, zu ermitteln. Dabei sind Wertänderungen, die durch die Umlegung bewirkt werden, zu berücksichtigen; sollen Grundstücke in Bezug auf Flächen nach § 55 Absatz 2 erschließungsbeitragspflichtig zugeteilt werden, bleiben Wertänderungen insoweit unberücksichtigt. Unterschiede zwischen den so ermittelten Verkehrswerten sind in Geld auszugleichen.

(1) Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der Flächen aus, hat sie von den eingeworfenen Grundstücken unter Anrechnung des Flächenabzugs nach § 55 Absatz 2 einen Flächenbeitrag in einem solchen Umfang abzuziehen, dass die Vorteile ausgeglichen werden, die durch die Umlegung erwachsen; dabei bleiben in den Fällen des § 57 Satz 4 Halbsatz 2 die Vorteile insoweit unberücksichtigt. Der Flächenbeitrag darf in Gebieten, die erstmalig erschlossen werden, nur bis zu 30 vom Hundert, in anderen Gebieten nur bis zu 10 vom Hundert der eingeworfenen Fläche betragen. Die Umlegungsstelle kann statt eines Flächenbeitrags ganz oder teilweise einen entsprechenden Geldbeitrag erheben. Soweit der Umlegungsvorteil den Flächenbeitrag nach Satz 1 übersteigt, ist der Vorteil in Geld auszugleichen.

(2) Kann das neue Grundstück nicht in gleicher oder gleichwertiger Lage zugeteilt werden, so sind dadurch begründete Wertunterschiede in Fläche oder Geld auszugleichen.

(3) Für die Bemessung von Geldbeiträgen und Ausgleichsleistungen sind die Wertverhältnisse im Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses maßgebend.

Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der Werte aus, so wird die Verteilungsmasse in dem Verhältnis verteilt, in dem die zu berücksichtigenden Eigentümer an der Umlegung beteiligt sind. Jedem Eigentümer soll ein Grundstück mindestens mit dem Verkehrswert zugeteilt werden, den sein früheres Grundstück auch unter Berücksichtigung der Pflicht zur Bereitstellung von Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 im Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses hatte. Für die zuzuteilenden Grundstücke ist der Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses, zu ermitteln. Dabei sind Wertänderungen, die durch die Umlegung bewirkt werden, zu berücksichtigen; sollen Grundstücke in Bezug auf Flächen nach § 55 Absatz 2 erschließungsbeitragspflichtig zugeteilt werden, bleiben Wertänderungen insoweit unberücksichtigt. Unterschiede zwischen den so ermittelten Verkehrswerten sind in Geld auszugleichen.

(1) Aus der Verteilungsmasse sind den Eigentümern dem Umlegungszweck entsprechend nach Möglichkeit Grundstücke einschließlich Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 in gleicher oder gleichwertiger Lage wie die eingeworfenen Grundstücke und entsprechend den nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteilen zuzuteilen.

(2) Soweit es unter Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht möglich ist, die nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteile tatsächlich zuzuteilen, findet ein Ausgleich in Geld statt. Auf den Geldausgleich sind die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils entsprechend anzuwenden, soweit die Zuteilung den Einwurfswert oder mehr als nur unwesentlich den Sollanspruch unterschreitet. Der Geldausgleich bemisst sich nach dem Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt der Aufstellung des Umlegungsplans, soweit die Zuteilung den Sollanspruch mehr als nur unwesentlich überschreitet und dadurch die bauplanungsrechtlich zulässige Nutzung ermöglicht.

(3) Beantragt ein Eigentümer, der im Umlegungsgebiet eigen genutzten Wohn- oder Geschäftsraum aufgeben muss und im Umlegungsverfahren kein Grundstück erhält, dass für ihn als Abfindung im Umlegungsverfahren eines der in Absatz 4 Nummer 2 und 3 bezeichneten Rechte vorgesehen wird, so soll dem entsprochen werden, sofern dies in der Umlegung möglich ist.

(4) Mit Einverständnis der betroffenen Eigentümer können als Abfindung

1.
Geld oder
2.
Grundeigentum außerhalb des Umlegungsgebiets oder
3.
die Begründung von Miteigentum an einem Grundstück, die Gewährung von grundstücksgleichen Rechten, Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstigen dinglichen Rechten innerhalb und außerhalb des Umlegungsgebiets
vorgesehen werden.

(5) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgeführt wird, können Eigentümer in Geld oder mit außerhalb des Umlegungsgebiets gelegenen Grundstücken abgefunden werden, wenn sie im Gebiet keine bebauungsfähigen Grundstücke erhalten können oder wenn dies sonst zur Erreichung der Ziele und Zwecke des Bebauungsplans erforderlich ist; wer die Abfindung mit Grundstücken außerhalb des Gebiets ablehnt, kann mit Geld abgefunden werden. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.

(6) Lehnt der Eigentümer eine Abfindung mit den in Absatz 4 Nummer 2 und 3 bezeichneten Rechten ab, obgleich durch eine solche Abfindung für eine größere Anzahl von Beteiligten eine Abfindung in Geld vermieden werden kann und die Abfindung in diesen Rechtsformen mit dem Bebauungsplan vereinbar ist, ist der Eigentümer in Geld abzufinden. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.

(7) Die Umlegungsstelle – der Umlegungsausschuss auf Antrag der Gemeinde – kann bei der Zuteilung von Grundstücken unter den Voraussetzungen des § 176 ein Baugebot, unter den Voraussetzungen des § 177 ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot und unter den Voraussetzungen des § 178 ein Pflanzgebot anordnen.

(8) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgeführt wird, sind im Umlegungsplan die Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen zu bezeichnen, die dem Bebauungsplan widersprechen und der Verwirklichung der im Umlegungsplan in Aussicht genommenen Neugestaltung (§ 66 Absatz 2) entgegenstehen. Die Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Beseitigung der im Umlegungsplan bezeichneten Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen zu dulden, wenn die Gemeinde die Beseitigung zum Vollzug des Umlegungsplans durchführt.

(9) Die Befugnis der Gemeinde, ein Baugebot, ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot, ein Pflanzgebot oder ein Rückbau- oder Entsiegelungsgebot nach den §§ 176 bis 179 anzuordnen, bleibt unberührt.

Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der Werte aus, so wird die Verteilungsmasse in dem Verhältnis verteilt, in dem die zu berücksichtigenden Eigentümer an der Umlegung beteiligt sind. Jedem Eigentümer soll ein Grundstück mindestens mit dem Verkehrswert zugeteilt werden, den sein früheres Grundstück auch unter Berücksichtigung der Pflicht zur Bereitstellung von Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 im Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses hatte. Für die zuzuteilenden Grundstücke ist der Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses, zu ermitteln. Dabei sind Wertänderungen, die durch die Umlegung bewirkt werden, zu berücksichtigen; sollen Grundstücke in Bezug auf Flächen nach § 55 Absatz 2 erschließungsbeitragspflichtig zugeteilt werden, bleiben Wertänderungen insoweit unberücksichtigt. Unterschiede zwischen den so ermittelten Verkehrswerten sind in Geld auszugleichen.

(1) Aus der Verteilungsmasse sind den Eigentümern dem Umlegungszweck entsprechend nach Möglichkeit Grundstücke einschließlich Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 in gleicher oder gleichwertiger Lage wie die eingeworfenen Grundstücke und entsprechend den nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteilen zuzuteilen.

(2) Soweit es unter Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht möglich ist, die nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteile tatsächlich zuzuteilen, findet ein Ausgleich in Geld statt. Auf den Geldausgleich sind die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils entsprechend anzuwenden, soweit die Zuteilung den Einwurfswert oder mehr als nur unwesentlich den Sollanspruch unterschreitet. Der Geldausgleich bemisst sich nach dem Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt der Aufstellung des Umlegungsplans, soweit die Zuteilung den Sollanspruch mehr als nur unwesentlich überschreitet und dadurch die bauplanungsrechtlich zulässige Nutzung ermöglicht.

(3) Beantragt ein Eigentümer, der im Umlegungsgebiet eigen genutzten Wohn- oder Geschäftsraum aufgeben muss und im Umlegungsverfahren kein Grundstück erhält, dass für ihn als Abfindung im Umlegungsverfahren eines der in Absatz 4 Nummer 2 und 3 bezeichneten Rechte vorgesehen wird, so soll dem entsprochen werden, sofern dies in der Umlegung möglich ist.

(4) Mit Einverständnis der betroffenen Eigentümer können als Abfindung

1.
Geld oder
2.
Grundeigentum außerhalb des Umlegungsgebiets oder
3.
die Begründung von Miteigentum an einem Grundstück, die Gewährung von grundstücksgleichen Rechten, Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstigen dinglichen Rechten innerhalb und außerhalb des Umlegungsgebiets
vorgesehen werden.

(5) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgeführt wird, können Eigentümer in Geld oder mit außerhalb des Umlegungsgebiets gelegenen Grundstücken abgefunden werden, wenn sie im Gebiet keine bebauungsfähigen Grundstücke erhalten können oder wenn dies sonst zur Erreichung der Ziele und Zwecke des Bebauungsplans erforderlich ist; wer die Abfindung mit Grundstücken außerhalb des Gebiets ablehnt, kann mit Geld abgefunden werden. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.

(6) Lehnt der Eigentümer eine Abfindung mit den in Absatz 4 Nummer 2 und 3 bezeichneten Rechten ab, obgleich durch eine solche Abfindung für eine größere Anzahl von Beteiligten eine Abfindung in Geld vermieden werden kann und die Abfindung in diesen Rechtsformen mit dem Bebauungsplan vereinbar ist, ist der Eigentümer in Geld abzufinden. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.

(7) Die Umlegungsstelle – der Umlegungsausschuss auf Antrag der Gemeinde – kann bei der Zuteilung von Grundstücken unter den Voraussetzungen des § 176 ein Baugebot, unter den Voraussetzungen des § 177 ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot und unter den Voraussetzungen des § 178 ein Pflanzgebot anordnen.

(8) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgeführt wird, sind im Umlegungsplan die Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen zu bezeichnen, die dem Bebauungsplan widersprechen und der Verwirklichung der im Umlegungsplan in Aussicht genommenen Neugestaltung (§ 66 Absatz 2) entgegenstehen. Die Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Beseitigung der im Umlegungsplan bezeichneten Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen zu dulden, wenn die Gemeinde die Beseitigung zum Vollzug des Umlegungsplans durchführt.

(9) Die Befugnis der Gemeinde, ein Baugebot, ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot, ein Pflanzgebot oder ein Rückbau- oder Entsiegelungsgebot nach den §§ 176 bis 179 anzuordnen, bleibt unberührt.

(1) Die Umlegungsstelle hat ortsüblich bekannt zu machen, in welchem Zeitpunkt der Umlegungsplan unanfechtbar geworden ist. Dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans steht es gleich, wenn der Umlegungsplan lediglich wegen der Höhe einer Geldabfindung anfechtbar ist.

(2) Vor Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans kann die Umlegungsstelle räumliche und sachliche Teile des Umlegungsplans durch Bekanntmachung in Kraft setzen, wenn sich die Entscheidung über eingelegte Rechtsbehelfe auf diese Teile des Umlegungsplans nicht auswirken kann. Personen, die Rechtsbehelfe eingelegt haben, sind von der Inkraftsetzung zu unterrichten.

Die Umlegungsstelle kann den Umlegungsplan auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ändern, wenn

1.
der Bebauungsplan geändert wird,
2.
eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts die Änderung notwendig macht oder
3.
die Beteiligten mit der Änderung einverstanden sind.

(1) Aus der Verteilungsmasse sind den Eigentümern dem Umlegungszweck entsprechend nach Möglichkeit Grundstücke einschließlich Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 in gleicher oder gleichwertiger Lage wie die eingeworfenen Grundstücke und entsprechend den nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteilen zuzuteilen.

(2) Soweit es unter Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht möglich ist, die nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteile tatsächlich zuzuteilen, findet ein Ausgleich in Geld statt. Auf den Geldausgleich sind die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils entsprechend anzuwenden, soweit die Zuteilung den Einwurfswert oder mehr als nur unwesentlich den Sollanspruch unterschreitet. Der Geldausgleich bemisst sich nach dem Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt der Aufstellung des Umlegungsplans, soweit die Zuteilung den Sollanspruch mehr als nur unwesentlich überschreitet und dadurch die bauplanungsrechtlich zulässige Nutzung ermöglicht.

(3) Beantragt ein Eigentümer, der im Umlegungsgebiet eigen genutzten Wohn- oder Geschäftsraum aufgeben muss und im Umlegungsverfahren kein Grundstück erhält, dass für ihn als Abfindung im Umlegungsverfahren eines der in Absatz 4 Nummer 2 und 3 bezeichneten Rechte vorgesehen wird, so soll dem entsprochen werden, sofern dies in der Umlegung möglich ist.

(4) Mit Einverständnis der betroffenen Eigentümer können als Abfindung

1.
Geld oder
2.
Grundeigentum außerhalb des Umlegungsgebiets oder
3.
die Begründung von Miteigentum an einem Grundstück, die Gewährung von grundstücksgleichen Rechten, Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstigen dinglichen Rechten innerhalb und außerhalb des Umlegungsgebiets
vorgesehen werden.

(5) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgeführt wird, können Eigentümer in Geld oder mit außerhalb des Umlegungsgebiets gelegenen Grundstücken abgefunden werden, wenn sie im Gebiet keine bebauungsfähigen Grundstücke erhalten können oder wenn dies sonst zur Erreichung der Ziele und Zwecke des Bebauungsplans erforderlich ist; wer die Abfindung mit Grundstücken außerhalb des Gebiets ablehnt, kann mit Geld abgefunden werden. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.

(6) Lehnt der Eigentümer eine Abfindung mit den in Absatz 4 Nummer 2 und 3 bezeichneten Rechten ab, obgleich durch eine solche Abfindung für eine größere Anzahl von Beteiligten eine Abfindung in Geld vermieden werden kann und die Abfindung in diesen Rechtsformen mit dem Bebauungsplan vereinbar ist, ist der Eigentümer in Geld abzufinden. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.

(7) Die Umlegungsstelle – der Umlegungsausschuss auf Antrag der Gemeinde – kann bei der Zuteilung von Grundstücken unter den Voraussetzungen des § 176 ein Baugebot, unter den Voraussetzungen des § 177 ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot und unter den Voraussetzungen des § 178 ein Pflanzgebot anordnen.

(8) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgeführt wird, sind im Umlegungsplan die Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen zu bezeichnen, die dem Bebauungsplan widersprechen und der Verwirklichung der im Umlegungsplan in Aussicht genommenen Neugestaltung (§ 66 Absatz 2) entgegenstehen. Die Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Beseitigung der im Umlegungsplan bezeichneten Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen zu dulden, wenn die Gemeinde die Beseitigung zum Vollzug des Umlegungsplans durchführt.

(9) Die Befugnis der Gemeinde, ein Baugebot, ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot, ein Pflanzgebot oder ein Rückbau- oder Entsiegelungsgebot nach den §§ 176 bis 179 anzuordnen, bleibt unberührt.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Der Umlegungsplan ist von der Umlegungsstelle nach Erörterung mit den Eigentümern durch Beschluss aufzustellen. Er kann auch für Teile des Umlegungsgebiets aufgestellt werden (Teilumlegungsplan).

(2) Aus dem Umlegungsplan muss der in Aussicht genommene Neuzustand mit allen tatsächlichen und rechtlichen Änderungen hervorgehen, die die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke erfahren. Der Umlegungsplan muss nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein.

(3) Der Umlegungsplan besteht aus der Umlegungskarte und dem Umlegungsverzeichnis.

(1) Den Beteiligten ist ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Umlegungsplan zuzustellen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Umlegungsplan an einer zu benennenden Stelle nach § 69 Absatz 2 eingesehen werden kann.

(2) Hält die Umlegungsstelle Änderungen des Umlegungsplans für erforderlich, so können die Bekanntmachung und die Zustellung des geänderten Umlegungsplans auf die von der Änderung Betroffenen beschränkt werden.

(3) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Umlegungsstelle dem Vollstreckungsgericht von dem Umlegungsverzeichnis Kenntnis, soweit dieses das Grundstück, das Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens ist, und die daran bestehenden Rechte betrifft.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 224/04
Verkündet am:
10. März 2005
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Baulandsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

Beteiligte im baulandgerichtlichen Verfahren ist im F alle der Anfechtung
eines Umlegungsplans neben der Stelle, die den Umlegungsplan erlassen
hat, auch die Gemeinde.

Ergibt sich im baulandgerichtlichen Verfahren, daß der angefochtene Umlegungsplan
Fehler aufweist, so muß das Baulandgericht prüfen, welche
Auswirkungen diese Fehler auf den Plan als Ganzen haben und ob nicht
eine Teilaufhebung genügt.
BGH, Urteil vom 10. März 2005 - III ZR 224/04 - OLG Celle
LG Lüneburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beteiligten zu 1 und 2 wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle - Senat für Baulandsachen - vom 4. März 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Am 23. Juni 1999 beschloß der Rat der Stadt W. (Beteiligte zu 2) die Einleitung eines Umlegungsverfahrens, das der Durchführung des Bebauungsplans"W. Wiesen-Ost" dienen sollte, dessen Entwürfe im Juni/Juli 1999 und (geändert) im Dezember 1999/Januar 2000 öffentlich auslagen und der - nach entsprechendem Satzungsbeschluß vom 23. März 2000 - am 25. Mai 2000 in Kraft trat. Die Beteiligte zu 2 übertrug die Befugnis zur Durchführung der Umlegung auf das Katasteramt W. Beteiligte - die
zu 1 -, das als Umlegungsstelle den Umlegungsbeschluß am 5. Mai 2000 bekannt machte.
Der Umlegungsplan der Beteiligten zu 1 vom 15. Mai 20 02 geht für die Errechnung der den Beteiligten an der Verteilungsmasse zustehenden Anteile (Sollanspruch) von dem Verhältnis der Werte aus, in dem die früheren Grundstücke vor der Umlegung zueinander gestanden hatten. Für den im Umlegungsgebiet belegenen Grundbesitz der Beteiligten zu 3 - sechs bis dahin als Garten- bzw. Ackerland genutzte Flurstücke zur Gesamtgröße von 6.207 m², von denen fünf einen zusammenhängenden, auf drei Seiten von Wohnbebauung umgebenen Grundstückskomplex bilden - legt der Umlegungsplan - genauso wie für die früheren Außenbereichsflächen der anderen Eigentümer im Umlegungsgebiet - als Einwurfswert 140 DM/m² ("Bruttorohbauland") zugrunde. Auf dieser Grundlage wird für die Beteiligte zu 3 als Wert der eingebrachten Grundstücksfläche ein Betrag von 871.640 DM ausgewiesen und ein Sollanspruch von 921.269 DM errechnet, und ihr werden sechs neu gebildete Bauplätze zur Gesamtgröße von 5.394 m² zugeteilt, für die als Wert 1.132.740 DM (210 DM/m²) angesetzt sind. Abschließend sieht der Umlegungsplan zu Lasten der Beteiligten zu 3 einen Ausgleich der Wertdifferenz von 261.100 DM sowie weitere "Ausgleichszahlungen für externe Erschließungsflächen" von insgesamt 37.758 DM vor, insgesamt also von der Beteiligten zu 3 zu erbringende Geldleistungen von 298.858 DM (= 152.803,67 €).
Gegen diesen Umlegungsplan hat die Beteiligte zu 3 Wi derspruch und nach dessen Zurückweisung Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel der Aufhebung des Plans gestellt. Landgericht (Kammer für Baulandsachen) und Oberlandesgericht (Senat für Baulandsachen) haben dem Begehren der
Beteiligten zu 3 entsprochen. Hiergegen richtet sich die - vom Senat zugelassene - Revision der Beteiligten zu 1 und 2.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urte ils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Rechtsmittel ist uneingeschränkt zulässig. Zur Rechtsmitte leinlegung befugt ist neben der Umlegungsstelle (Beteiligte zu 1), die den angefochtenen Umlegungsplan erlassen hat (vgl. § 222 Abs. 1 Satz 2 BauGB), auch die Gemeinde (Beteiligte zu 2), weil sie kraft Gesetzes Beteiligte im Umlegungsverfahren war (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) und sie durch die gerichtliche Aufhebung des Umlegungsplans in einem Umlegungsverfahren, das von ihr eingeleitet wurde und das der Verwirklichung eines von ihr erlassenen Bebauungsplans dienen soll, in ihren eigenen Rechten beeinträchtigt wird (§ 222 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Darauf, ob die Gemeinde im baulandgerichtlichen Verfahren stets beteiligt werden muß (vgl. Senatsbeschluß vom 8. April 1965 - III ZB 2/65 - VersR 1965, 618 zur Beteiligung der Gemeinde im "gerichtlichen Enteignungsverfahren" ; siehe auch Urteil vom 1. Juli 1968 - III ZR 88/67 - WM 1968, 1107, 1108 ; bejahend Stang in Schrödter BauGB 6. Aufl. § 222 Rn. 2; Kalb in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB § 222 [Stand: Februar 2004] Rn. 13;
a.A. Porger in Berliner Kommentar zum BauGB 3. Aufl. § 222 [Stand: August 2002] Rn. 2), kommt es nicht an.

II.


Das Rechtsmittel ist auch begründet.
In dem angefochtenen Urteil wird zwar zutreffend ein Fehler des Umlegungsplans der Beteiligten zu 1 aufgezeigt. Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts tragen jedoch nicht die Aufhebung des gesamten Umlegungsplans.
1. Das Berufungsgericht führt aus, der Umlegungsplan leide an erheblichen Fehlern, "die seine Neuaufstellung erforderlich machen". Unabhängig von der im gerichtlichen Verfahren zwischen den Beteiligten streitigen Frage, welcher Zeitpunkt für die Bestimmung der in den Einwurfsgrundstücken selbst liegenden Bewertungsmerkmale ausschlaggebend sei und welche Qualität den (meisten) übrigen Grundstücken zukomme, habe die Beteiligte zu 1 hier jedenfalls den Wert zweier Einwurfsgrundstücke der Beteiligten zu 3 - der ehemaligen Flurstücke 213 und 214 - im Verhältnis zu dem Wert der übrigen Einwurfsgrundstücke zu niedrig angesetzt. Diese beiden Grundstücke seien zwar - wie das Berufungsgericht im einzelnen erläutert - entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 3 nicht dem Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB zuzurechnen gewesen , sondern wie die (meisten) anderen Grundstücke dem Außenbereich. Sie unterschieden sich von diesen jedoch durch mehrere wertbildende Kriterien : So verfügten die Flurstücke 213 und 214 über eine unmittelbare Zuwegung über die Stichstraße zum K. -Weg. Sie hätten aufgrund im Jahre 1997 erteilter Bauvorbescheide des Landkreises H. auch bebaut werden dürfen,
ohne daß es dafür der Aufstellung eines Bebauungsplans bedurft hätte. Der Bauvorbescheid und seine Verlängerung hätten sich nicht als bloße "Vorwirkungen" des künftigen Bebauungsplans dargestellt. Auch der Hinweis im Bauvorbescheid , daß bei der Bebauung auf spätere Straßenführungen im Zuge des Bebauungsplans Rücksicht zu nehmen sei, ändere nichts an der qualitativ höheren Bewertung dieser beiden Grundstücke im Vergleich zu den anderen als "Rohbauland" bewerteten Grundstücken. Diese Beschränkung hinsichtlich der Straßenführung sei allenfalls wertmindernd zu berücksichtigen sein, was aber nicht mehr als gewisse Abschläge innerhalb der Bewertung in einer höheren Qualitätsstufe rechtfertigen würde.
Wenn die Beteiligte zu 1 diese (wertbildenden) Faktor en berücksichtigt hätte, so hätte sie bei der Berechnung des Sollanspruchs die beiden Grundstücke nicht ebenso wie die (meisten) übrigen Einwurfsgrundstücke mit 140 DM/m² bewerten dürfen. Dieser - zu geringe - Wertansatz führe dazu, daß der Sollanspruch der Beteiligten zu 3 zu gering bemessen sei. Da aus diesen Gründen der Umlegungsplan schon wegen fehlerhafter Bewertung der Flurstücke 213 und 214 aufzuheben sei, komme es auf die anderen von der Beteiligten zu 3 gegen den Umlegungsplan erhobenen Bedenken nicht an.
2. Dies hält im entscheidenden Punkt der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Geht - wie hier - die Umlegungsstelle für die Err echnung der den beteiligten Grundeigentümern an der Verteilungsmasse zustehenden Anteile (Sollanspruch) von dem Verhältnis der Werte aus, in dem die früheren Grundstücke vor der Umlegung zueinander gestanden haben, so ist die Vertei-
lungsmasse in dem Verhältnis zu verteilen, in dem die zu berücksichtigenden Eigentümer an der Umlegung beteiligt sind (§ 56 Abs. 1, § 57 Satz 1 BauGB). Jedem Eigentümer ist möglichst ein Grundstück mit dem gleichen Verkehrswert zuzuteilen, den sein früheres Grundstück im Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses hatte (§ 57 Satz 2 BauGB). Die danach gebotene Bewertung der Einwurfsgrundstücke muß alle für den Verkehrswert wesentlichen Qualitätsmerkmale erfassen, wozu namentlich Lage und Nutzungsmöglichkeit der Grundstücke gehören (Senatsurteil BGHZ 76, 274, 275 f m.w.N.).
Bei der Ermittlung des Verkehrswerts der Einwurfsgrundst ücke sind zwei Zeitpunkte zu beachten: Der Zeitpunkt, der für die Bestimmung der in den Einwurfsgrundstücken selbst liegenden Bewertungsmerkmale, also für die "Qualität" dieses Grundbesitzes maßgebend ist, und der Zeitpunkt, der für die Preisverhältnisse ausschlaggebend ist, auf den bezogen der Wert des eingeworfenen Grundbesitzes zu ermitteln ist. Als Bezugspunkt für die Verkehrswertermittlung normiert § 57 Satz 2 BauGB den Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses. Dieser Bezugszeitpunkt gilt für die maßgebenden Preisverhältnisse, nicht aber stets für die Qualität der Einwurfsgrundstücke. Wäre die in diesem Zeitpunkt vorhandene Qualität stets bewertungsmäßig ausschlaggebend, so könnte sich die nicht vertretbare Lage ergeben, daß bei einer Einleitung der Umlegung nach Aufstellung des Bebauungsplans (§ 45 Abs. 1 Satz 1 BauGB a.F. = § 45 Satz 2 Nr. 1 BauGB n.F.) der Bewertung die neue - ausgewiesene - Nutzbarkeit , bei einer Einleitung vor Aufstellung des Bebauungsplans (§ 45 Abs. 2 BauGB a.F. = § 47 Abs. 2 BauGB n.F.) hingegen die alte Nutzbarkeit zugrunde zu legen wäre. Deshalb richtet sich die für die Ermittlung des Sollanspruchs maßgebende Qualität der Einwurfsgrundstücke grundsätzlich nicht nach den Festsetzungen des Bebauungsplans, dessen Verwirklichung die Umlegung
dient, und dessen Vorwirkungen. Es ist auf die alte, auf ihnen realisierbare Nutzbarkeit, d.h. auf die Qualität, wie sie vor der Aufstellung des Bebauungsplans vorhanden war, abzuheben (Senat aaO S. 276 m.w.N.; OLG Köln ZfBR 1991, 75 f). Dabei nimmt die Praxis allerdings bei Erschließungsumlegungen bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen in der Regel die Qualität von Rohbauland an (vgl. Senatsurteil BGHZ 72, 51, 54; Schriever in Brügelmann BauGB [Stand: April 1999] § 57 Rn. 44 bis 46; Löhr in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 9. Aufl. § 57 Rn. 14; Begründung des Entwurfs des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 zu § 57 Satz 2 BauGB, BT-Drucks. 13/6392 S. 62).
Bei der Berechnung des Mehrwertausgleichs nach § 57 Satz 5 BauGB, bei der es um die Ermittlung eines umlegungsbedingten Bodenwertzuwachses geht, ist zu vergleichen, welchen Wert der gesunde Grundstücksverkehr dem Gelände aufgrund der Nutzungsfestsetzungen des Bebauungsplans und der sonstigen wertbildenden Faktoren vor und nach der Umlegung beigemessen hat (Senat BGHZ 72, 51, 52; 76, 274, 276 ; zum Geldausgleich, wenn die Umlegung zur Enteignung wird, vgl. § 59 Abs. 2 Satz 2 BauGB; BGH, Urteile vom 21. Februar 1980 - III ZR 84/78 - NJW 1980, 1634 und vom 6. Dezember 1984 - III ZR 174/83 - NJW 1985, 3073, 3075).

b) Es ist - mangels gegenteiliger Feststellungen des Ber ufungsgerichts - revisionsrechtlich davon auszugehen, daß der Umlegungsplan der Beteiligten zu 1 diesen Grundsätzen im allgemeinen entspricht, wobei allerdings der Einwurfswert der Flurstücke 213 und 214 der Beteiligten zu 3 unrichtig ist.
aa) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß von den Einwurfsgrundstücken im Umlegungsgebiet die Flurstücke 213 und 214 der Beteiligten zu 3
höher zu bewerten waren als die (meisten) übrigen Außenbereichsflächen, wird von der Revision zu Unrecht als rechtsfehlerhaft angegriffen. Der Tatrichter durfte - ausgehend von einem zum Stichtag insgesamt noch nicht beplanten Gebiet (überwiegend) im Außenbereich - die Flurstücke 213 und 214 aufgrund der bereits vorhandenen Zuwegung und der schon ergangenen Bauvorbescheide als gegenüber den anderen Flächen höherwertig, nämlich als baureifes Land (vgl. § 4 WertV) - allenfalls mit den vom Berufungsgericht für möglich gehaltenen Wertminderungsabschlägen - einstufen. Die Auffassung der Revision , wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans, dessen Verwirklichung die Umlegung dient, und seine Vorwirkungen unberücksichtigt blieben, müsse auch der der Beteiligten zu 3 erteilte Bauvorbescheid außer Betracht bleiben, trifft nicht zu. Daß der Bauvorbescheid ohne den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan nicht hätte erteilt werden dürfen, wie die Revision meint, läßt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, das die besondere Qualität der Flurstücke 213 und 214 aus deren hervorgehobener (Erschließungs-)Lage und dem bestandskräftig erteilten Bauvorbescheid entnimmt, läßt sich auch nicht mit dem pauschalen , auf die konkreten örtlichen (Erschließungs-)Verhältnisse der einzelnen Grundstücke nicht näher eingehenden Hinweis der Revision entkräften, den Eigentümern der anderen Grundstücke wäre, wenn sie es beantragt hätten , genauso ein Bauvorbescheid erteilt worden.
Unbegründet ist auch die Verfahrensrüge der Revision, d as Berufungsgericht hätte die betreffende Beurteilung nicht ohne sachverständige Beratung vornehmen dürfen. Maßgeblich für die Einstufung der Qualität der Flurstücke 213 und 214 im Vergleich mit den übrigen (Außenbereichs-)Grundstücken wa-
ren die rechtlichen Verhältnisse derselben. Diese selbständig zu beurteilen, ist die ureigene Aufgabe der Baulandgerichte.
bb) Dem Berufungsgericht ist nach den dargestellten Gru ndsätzen auch darin zu folgen, daß aus der fehlerhaften (Unter-)Bewertung der Flurstücke 213 und 214 im Verhältnis zu den (meisten) anderen Grundstücken im Umlegungsgebiet folgt, daß der für die Beteiligte zu 3 errechnete Sollanspruch nicht richtig sein kann, vielmehr höher sein müßte (§ 57 Satz 2 BauGB).
cc) Ein durchgreifender Mangel des Berufungsurteils lieg t jedoch darin, daß es - wie die Revision mit Recht rügt - nicht näher prüft, welche Auswirkungen dies auf den Umlegungsplan als Ganzen hat.
(1) Das Berufungsgericht schließt offenbar wie selbstverstä ndlich von einem Fehler im Umlegungsplan auf die Unwirksamkeit der Gesamtregelung. Hierbei setzt es sich nicht damit auseinander, daß nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts die Nichtigkeit eines Teils eines Verwaltungsakts zur Nichtigkeit im Ganzen nur führt, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, daß die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte (vgl. § 44 Abs. 4 VwVfG), und daß dementsprechend im Anfechtungsprozeß das Gericht den Verwaltungsakt gegebenenfalls nur aufheben kann, "soweit" er rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es gilt also als Regel, daß ein teilbarer Verwaltungsakt nur teilnichtig ist bzw. nur teilweise aufzuheben ist (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 6. Aufl., § 44 Rn. 194). Die hierbei vorausgesetzte Teilbarkeit eines Verwaltungsakts ist allerdings nur gegeben, wenn der in Frage stehende Teil nicht mit den übrigen Teilen des Verwaltungsakts in einem
untrennbaren inneren Zusammenhang steht, sondern die übrigen Teile auch als selbständige Regelung weiter existieren können, ohne ihren ursprünglichen Bedeutungsinhalt zu verändern (BVerwGE 90, 42, 50; BVerwG NVwZ-RR 1993, 225).
Diese Grundsätze sind sinngemäß im vorliegenden, durch An trag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Umlegungsbeschluß eingeleiteten baulandgerichtlichen Verfahren anzuwenden. § 226 Abs. 2 Satz 2 BauGB eröffnet dem Baulandgericht - abgesehen von der weitergehenden Regelung des Absatzes 3 BauGB - die Möglichkeit, einen Verwaltungsakt, soweit er nicht einen Anspruch auf eine Geldleistung betrifft, ganz oder teilweise aufzuheben (Kalb in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger aaO [Stand: März 1992] § 226 Rn. 5; Battis in Battis/Löhr/Krautzberger aaO § 226 Rn. 3); Geldleistungen kann das Gericht sogar abändern (§ 226 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Der Bundesgerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß Mängel eines Umlegungsplans, die sich nur auf einen Bereich desselben beziehen, zu einer auf diesen Teil beschränkten Aufhebung des Umlegungsplans führen können (Urteil vom 5. März 1981 - III ZR 48/80 - NJW 1981, 2060, 2061). Für eine Gestaltung, wie sie der hier vorliegende Umlegungsplan vorsieht, liegt eine Teilbarkeit in einen fehlerhaften und deshalb aufzuhebenden bzw. zu ändernden und einen "haltbaren" Teil auf den ersten Blick um so näher: Die Beteiligte zu 3 hat nach dem Umlegungsverzeichnis sechs Bauplätze mit einem Wert von 1.132.740 DM zugeteilt bekommen , rechnerisch also (1.132.740 DM minus 921.269 DM =) 210.471 DM mehr als den zuvor errechneten Sollanspruch (921.269 DM). Diese Zahlen-Verhältnisse deuten für sich zunächst einmal - nur - darauf hin, daß einerseits zur Berichtigung der fehlerhaften (zu niedrigen) Berechnung des Sollanspruchs der Beteiligten zu 3 dieser angehoben werden muß und daß sich andererseits die
Differenz zwischen dem Einwurfswert und dem der Beteiligten zu 3 zugeteilten Grundstückswert verringert, so daß die Geldleistung, die die Beteiligte zu 3 zu zahlen hat, herabgesetzt werden muß. Auch die Berechnungen beider Seiten im Revisionsverfahren gehen in diese Richtung. Danach würde, wenn man den Einwurfswert der Flurstücke 213 und 214 auf den vollen Baulandpreis erhöhte, sich ein um 128.870 DM höherer Einwurfswert bei der Beteiligten zu 3 ergeben, der damit allerdings immer noch deutlich unter dem Gesamtwert der der Beteiligten zu 3 zugewiesenen neuen Grundstücke von 1.132.740 DM läge; selbst die Revisionserwiderung errechnet für diesen Fall als Sollanspruch der Beteiligten zu 3 mit 1.053.830,18 DM einen Betrag, der noch nicht annähernd den Zuteilungswert bei der Beteiligten zu 3 erreichte.
Zwar hat im Umlegungsverfahren die Zuteilung Vorrang vor dem Wertausgleich (vgl. Senatsurteil vom 7. November 1991 - III ZR 161/90 - WM 1992, 459, 460 f). Es ist aber jedenfalls nach dem im Revisionsverfahren gegebenen Sachstand kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß hier allein aus der Neubewertung zweier Einwurfsgrundstücke der Beteiligten zu 3 Raum für die Zuteilung von mehr Grundstücken an die Beteiligte zu 3 sein soll, als der jetzige Umlegungsplan vorsieht.
(2) Der Mangel des Berufungsurteils läßt sich auch nicht im Hinblick darauf beiseite schieben, daß im erstinstanzlichen Urteil von der Kammer für Baulandsachen ausgeführt worden war, es erscheine "nach Lage der Dinge nicht ausgeschlossen, daß (der Beteiligten zu 3) bei zutreffender Errechnung ihres Sollanspruchs ein Anspruch auf Zuteilung von Land erwachsen könnte". Die Berufungserwiderung meint zwar, diese "Feststellung" sei - da sie mit der Berufung nicht angegriffen worden sei - auch der Entscheidung des Berufungsge-
richts zugrunde zu legen gewesen. Dies geht jedoch schon deshalb fehl, weil das Landgericht mit der betreffenden Äußerung in diese m Zusammenhang keine (positive, konkrete) Feststellung auf der Grundlage einer Sachprüfung getroffen hat, sondern zu dem betreffenden Punkt alles offengelassen hat.

III.


Da die Sache im Revisionsrechtszug nicht entscheidungsreif ist , ist sie unter Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts an dieses zur weiteren Prüfung zurückzuverweisen, auch bezüglich der von der Beteiligten zu 3 weiterhin gegen den Umlegungsplan erhobenen Bedenken.
Schlick Wurm Streck
Dörr Herrmann

Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der Werte aus, so wird die Verteilungsmasse in dem Verhältnis verteilt, in dem die zu berücksichtigenden Eigentümer an der Umlegung beteiligt sind. Jedem Eigentümer soll ein Grundstück mindestens mit dem Verkehrswert zugeteilt werden, den sein früheres Grundstück auch unter Berücksichtigung der Pflicht zur Bereitstellung von Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 im Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses hatte. Für die zuzuteilenden Grundstücke ist der Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses, zu ermitteln. Dabei sind Wertänderungen, die durch die Umlegung bewirkt werden, zu berücksichtigen; sollen Grundstücke in Bezug auf Flächen nach § 55 Absatz 2 erschließungsbeitragspflichtig zugeteilt werden, bleiben Wertänderungen insoweit unberücksichtigt. Unterschiede zwischen den so ermittelten Verkehrswerten sind in Geld auszugleichen.

(1) Aus der Verteilungsmasse sind den Eigentümern dem Umlegungszweck entsprechend nach Möglichkeit Grundstücke einschließlich Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 in gleicher oder gleichwertiger Lage wie die eingeworfenen Grundstücke und entsprechend den nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteilen zuzuteilen.

(2) Soweit es unter Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht möglich ist, die nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteile tatsächlich zuzuteilen, findet ein Ausgleich in Geld statt. Auf den Geldausgleich sind die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils entsprechend anzuwenden, soweit die Zuteilung den Einwurfswert oder mehr als nur unwesentlich den Sollanspruch unterschreitet. Der Geldausgleich bemisst sich nach dem Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt der Aufstellung des Umlegungsplans, soweit die Zuteilung den Sollanspruch mehr als nur unwesentlich überschreitet und dadurch die bauplanungsrechtlich zulässige Nutzung ermöglicht.

(3) Beantragt ein Eigentümer, der im Umlegungsgebiet eigen genutzten Wohn- oder Geschäftsraum aufgeben muss und im Umlegungsverfahren kein Grundstück erhält, dass für ihn als Abfindung im Umlegungsverfahren eines der in Absatz 4 Nummer 2 und 3 bezeichneten Rechte vorgesehen wird, so soll dem entsprochen werden, sofern dies in der Umlegung möglich ist.

(4) Mit Einverständnis der betroffenen Eigentümer können als Abfindung

1.
Geld oder
2.
Grundeigentum außerhalb des Umlegungsgebiets oder
3.
die Begründung von Miteigentum an einem Grundstück, die Gewährung von grundstücksgleichen Rechten, Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstigen dinglichen Rechten innerhalb und außerhalb des Umlegungsgebiets
vorgesehen werden.

(5) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgeführt wird, können Eigentümer in Geld oder mit außerhalb des Umlegungsgebiets gelegenen Grundstücken abgefunden werden, wenn sie im Gebiet keine bebauungsfähigen Grundstücke erhalten können oder wenn dies sonst zur Erreichung der Ziele und Zwecke des Bebauungsplans erforderlich ist; wer die Abfindung mit Grundstücken außerhalb des Gebiets ablehnt, kann mit Geld abgefunden werden. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.

(6) Lehnt der Eigentümer eine Abfindung mit den in Absatz 4 Nummer 2 und 3 bezeichneten Rechten ab, obgleich durch eine solche Abfindung für eine größere Anzahl von Beteiligten eine Abfindung in Geld vermieden werden kann und die Abfindung in diesen Rechtsformen mit dem Bebauungsplan vereinbar ist, ist der Eigentümer in Geld abzufinden. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.

(7) Die Umlegungsstelle – der Umlegungsausschuss auf Antrag der Gemeinde – kann bei der Zuteilung von Grundstücken unter den Voraussetzungen des § 176 ein Baugebot, unter den Voraussetzungen des § 177 ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot und unter den Voraussetzungen des § 178 ein Pflanzgebot anordnen.

(8) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgeführt wird, sind im Umlegungsplan die Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen zu bezeichnen, die dem Bebauungsplan widersprechen und der Verwirklichung der im Umlegungsplan in Aussicht genommenen Neugestaltung (§ 66 Absatz 2) entgegenstehen. Die Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Beseitigung der im Umlegungsplan bezeichneten Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen zu dulden, wenn die Gemeinde die Beseitigung zum Vollzug des Umlegungsplans durchführt.

(9) Die Befugnis der Gemeinde, ein Baugebot, ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot, ein Pflanzgebot oder ein Rückbau- oder Entsiegelungsgebot nach den §§ 176 bis 179 anzuordnen, bleibt unberührt.

(1) Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird durch Urteil entschieden.

(2) Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der einen Anspruch auf eine Geldleistung betrifft, für begründet erachtet, so hat das Gericht den Verwaltungsakt zu ändern. Wird in anderen Fällen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung für begründet erachtet, so hat das Gericht den Verwaltungsakt aufzuheben und erforderlichenfalls auszusprechen, dass die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, verpflichtet ist, in der Sache unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts anderweit zu entscheiden.

(3) Einen Enteignungsbeschluss kann das Gericht auch ändern, wenn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht einen Anspruch auf Geldleistung betrifft. Es darf in diesem Falle über den Antrag des Beteiligten hinaus, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, den Enteignungsbeschluss auch ändern, soweit ein anderer Beteiligter es beantragt hat; dabei ist eine Änderung des Enteignungsbeschlusses zum Nachteil dessen, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, nicht statthaft. Wird ein Enteignungsbeschluss geändert, so ist § 113 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Wird ein Enteignungsbeschluss aufgehoben oder hinsichtlich des Gegenstands der Enteignung geändert, so gibt das Gericht im Falle des § 113 Absatz 5 dem Vollstreckungsgericht von seinem Urteil Kenntnis.

(4) Ist von mehreren Anträgen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Antrags zur Endentscheidung reif, so soll das Gericht hierüber ein Teilurteil nur erlassen, wenn es zur Beschleunigung des Verfahrens notwendig erscheint.

(1) In den Sachen, die auf Grund eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten anhängig werden, sind die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den §§ 217 bis 231 nichts anderes ergibt. § 227 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.

(2) Das Gericht kann auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der Beteiligten auch solche Tatsachen berücksichtigen, die von ihnen nicht vorgebracht worden sind.

(3) Sind gegen denselben Verwaltungsakt mehrere Anträge auf gerichtliche Entscheidung gestellt, so wird über sie gleichzeitig verhandelt und entschieden.

(4) Die Vorschriften über die Vorauszahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes sind nicht anzuwenden.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) In den Sachen, die auf Grund eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten anhängig werden, sind die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den §§ 217 bis 231 nichts anderes ergibt. § 227 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.

(2) Das Gericht kann auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der Beteiligten auch solche Tatsachen berücksichtigen, die von ihnen nicht vorgebracht worden sind.

(3) Sind gegen denselben Verwaltungsakt mehrere Anträge auf gerichtliche Entscheidung gestellt, so wird über sie gleichzeitig verhandelt und entschieden.

(4) Die Vorschriften über die Vorauszahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes sind nicht anzuwenden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Aus der Verteilungsmasse sind den Eigentümern dem Umlegungszweck entsprechend nach Möglichkeit Grundstücke einschließlich Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 in gleicher oder gleichwertiger Lage wie die eingeworfenen Grundstücke und entsprechend den nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteilen zuzuteilen.

(2) Soweit es unter Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht möglich ist, die nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteile tatsächlich zuzuteilen, findet ein Ausgleich in Geld statt. Auf den Geldausgleich sind die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils entsprechend anzuwenden, soweit die Zuteilung den Einwurfswert oder mehr als nur unwesentlich den Sollanspruch unterschreitet. Der Geldausgleich bemisst sich nach dem Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt der Aufstellung des Umlegungsplans, soweit die Zuteilung den Sollanspruch mehr als nur unwesentlich überschreitet und dadurch die bauplanungsrechtlich zulässige Nutzung ermöglicht.

(3) Beantragt ein Eigentümer, der im Umlegungsgebiet eigen genutzten Wohn- oder Geschäftsraum aufgeben muss und im Umlegungsverfahren kein Grundstück erhält, dass für ihn als Abfindung im Umlegungsverfahren eines der in Absatz 4 Nummer 2 und 3 bezeichneten Rechte vorgesehen wird, so soll dem entsprochen werden, sofern dies in der Umlegung möglich ist.

(4) Mit Einverständnis der betroffenen Eigentümer können als Abfindung

1.
Geld oder
2.
Grundeigentum außerhalb des Umlegungsgebiets oder
3.
die Begründung von Miteigentum an einem Grundstück, die Gewährung von grundstücksgleichen Rechten, Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstigen dinglichen Rechten innerhalb und außerhalb des Umlegungsgebiets
vorgesehen werden.

(5) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgeführt wird, können Eigentümer in Geld oder mit außerhalb des Umlegungsgebiets gelegenen Grundstücken abgefunden werden, wenn sie im Gebiet keine bebauungsfähigen Grundstücke erhalten können oder wenn dies sonst zur Erreichung der Ziele und Zwecke des Bebauungsplans erforderlich ist; wer die Abfindung mit Grundstücken außerhalb des Gebiets ablehnt, kann mit Geld abgefunden werden. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.

(6) Lehnt der Eigentümer eine Abfindung mit den in Absatz 4 Nummer 2 und 3 bezeichneten Rechten ab, obgleich durch eine solche Abfindung für eine größere Anzahl von Beteiligten eine Abfindung in Geld vermieden werden kann und die Abfindung in diesen Rechtsformen mit dem Bebauungsplan vereinbar ist, ist der Eigentümer in Geld abzufinden. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.

(7) Die Umlegungsstelle – der Umlegungsausschuss auf Antrag der Gemeinde – kann bei der Zuteilung von Grundstücken unter den Voraussetzungen des § 176 ein Baugebot, unter den Voraussetzungen des § 177 ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot und unter den Voraussetzungen des § 178 ein Pflanzgebot anordnen.

(8) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgeführt wird, sind im Umlegungsplan die Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen zu bezeichnen, die dem Bebauungsplan widersprechen und der Verwirklichung der im Umlegungsplan in Aussicht genommenen Neugestaltung (§ 66 Absatz 2) entgegenstehen. Die Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Beseitigung der im Umlegungsplan bezeichneten Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen zu dulden, wenn die Gemeinde die Beseitigung zum Vollzug des Umlegungsplans durchführt.

(9) Die Befugnis der Gemeinde, ein Baugebot, ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot, ein Pflanzgebot oder ein Rückbau- oder Entsiegelungsgebot nach den §§ 176 bis 179 anzuordnen, bleibt unberührt.

(1) Verwaltungsakte nach dem Vierten und Fünften Teil des Ersten Kapitels sowie nach den §§ 18, 28 Absatz 3, 4 und 6, den §§ 39 bis 44, 126 Absatz 2, § 150 Absatz 2, § 179 Absatz 4, den §§ 181, 209 Absatz 2 oder § 210 Absatz 2 können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Satz 1 ist auch anzuwenden auf andere Verwaltungsakte auf Grund dieses Gesetzbuchs, für die die Anwendung des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils des Ersten Kapitels vorgeschrieben ist oder die in einem Verfahren nach dem Vierten oder Fünften Teil des Ersten Kapitels erlassen werden, sowie auf Streitigkeiten über die Höhe der Geldentschädigung nach § 190 in Verbindung mit § 88 Nummer 7 und § 89 Absatz 2 des Flurbereinigungsgesetzes. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch die Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts oder zu einer sonstigen Leistung sowie eine Feststellung begehrt werden. Über den Antrag entscheidet das Landgericht, Kammer für Baulandsachen.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats seit der Zustellung des Verwaltungsakts bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Ist die ortsübliche Bekanntmachung des Verwaltungsakts vorgeschrieben, so ist der Antrag binnen sechs Wochen seit der Bekanntmachung einzureichen. Hat ein Vorverfahren (§ 212) stattgefunden, so beginnt die in Satz 1 bestimmte Frist mit der Zustellung des Bescheids, der das Vorverfahren beendet hat.

(3) Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.

(4) Die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, hat den Antrag mit ihren Akten unverzüglich dem zuständigen Landgericht vorzulegen. Ist das Verfahren vor der Stelle noch nicht abgeschlossen, so sind statt der Akten Abschriften der bedeutsamen Aktenstücke vorzulegen.

(1) War ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert, die Frist nach § 217 Absatz 2 einzuhalten, so ist ihm auf Antrag vom Landgericht, Kammer für Baulandsachen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses einreicht und die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht, Senat für Baulandsachen, statt. Nach Ablauf eines Jahres, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(2) Ist der angefochtene Verwaltungsakt ein Enteignungsbeschluss und ist der bisherige Rechtszustand bereits durch den neuen Rechtszustand ersetzt (§ 117 Absatz 5), so kann das Gericht im Falle der Wiedereinsetzung den Enteignungsbeschluss nicht aufheben und hinsichtlich des Gegenstands der Enteignung oder der Art der Entschädigung nicht ändern.

(1) Die Umlegungsstelle hat ortsüblich bekannt zu machen, in welchem Zeitpunkt der Umlegungsplan unanfechtbar geworden ist. Dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans steht es gleich, wenn der Umlegungsplan lediglich wegen der Höhe einer Geldabfindung anfechtbar ist.

(2) Vor Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans kann die Umlegungsstelle räumliche und sachliche Teile des Umlegungsplans durch Bekanntmachung in Kraft setzen, wenn sich die Entscheidung über eingelegte Rechtsbehelfe auf diese Teile des Umlegungsplans nicht auswirken kann. Personen, die Rechtsbehelfe eingelegt haben, sind von der Inkraftsetzung zu unterrichten.

(1) Mit der Bekanntmachung nach § 71 wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.

(2) Die Gemeinde hat den Umlegungsplan zu vollziehen, sobald seine Unanfechtbarkeit nach § 71 bekannt gemacht worden ist. Sie hat den Beteiligten die neuen Besitz- und Nutzungsrechte, erforderlichenfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwangs, zu verschaffen.

(1) Die Gemeinde ist Gläubigerin und Schuldnerin der im Umlegungsplan festgesetzten Geldleistungen.

(2) Geldleistungen werden mit der Bekanntmachung nach § 71 fällig. Die Fälligkeit der Ausgleichsleistungen für Mehrwerte (§§ 57 bis 61) kann bis zu längstens zehn Jahren hinausgeschoben werden; dabei kann vorgesehen werden, dass die Bezahlung dieser Ausgleichsleistungen ganz oder teilweise in wiederkehrenden Leistungen erfolgt. In den Fällen des Satzes 2 soll die Ausgleichsleistung ab Fälligkeit und bei Anfechtung des Umlegungsplans lediglich wegen der Höhe einer Geldleistung soll diese in Höhe des angefochtenen Betrags ab Inkrafttreten des Umlegungsplans dem Grund nach mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich verzinst werden.

(3) Die Verpflichtungen des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten zu Geldleistungen nach den §§ 57 bis 61 gelten als Beitrag und ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück oder dem Erbbaurecht.

(4) Wird zur Sicherung eines Kredits, der

1.
der Errichtung von Neubauten, dem Wiederaufbau zerstörter Gebäude oder dem Ausbau oder der Erweiterung bestehender Gebäude oder
2.
der Durchführung notwendiger außerordentlicher Instandsetzungen an Gebäuden
auf dem belasteten Grundstück dient, ein Grundpfandrecht bestellt, so kann für dieses auf Antrag ein Befriedigungsvorrecht vor der öffentlichen Last nach Absatz 3 oder einem Teil derselben für den Fall der Zwangsvollstreckung in das Grundstück bewilligt werden, wenn dadurch die Sicherheit der öffentlichen Last nicht gefährdet wird und die Zins- und Tilgungssätze für das Grundpfandrecht den üblichen Jahresleistungen für erstrangige Tilgungshypotheken entsprechen. Die Bewilligung kann von der Erfüllung von Bedingungen abhängig gemacht werden.

(5) Soweit die Kosten und Geldleistungen der Umlegung von einem Bedarfs- oder Erschließungsträger verursacht sind, sind sie von ihm der Gemeinde zu erstatten.

(6) Die öffentlichen Lasten (Absatz 3) sind im Grundbuch zu vermerken.

(1) Die Umlegungsstelle hat ortsüblich bekannt zu machen, in welchem Zeitpunkt der Umlegungsplan unanfechtbar geworden ist. Dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans steht es gleich, wenn der Umlegungsplan lediglich wegen der Höhe einer Geldabfindung anfechtbar ist.

(2) Vor Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans kann die Umlegungsstelle räumliche und sachliche Teile des Umlegungsplans durch Bekanntmachung in Kraft setzen, wenn sich die Entscheidung über eingelegte Rechtsbehelfe auf diese Teile des Umlegungsplans nicht auswirken kann. Personen, die Rechtsbehelfe eingelegt haben, sind von der Inkraftsetzung zu unterrichten.

(1) Mit der Bekanntmachung nach § 71 wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.

(2) Die Gemeinde hat den Umlegungsplan zu vollziehen, sobald seine Unanfechtbarkeit nach § 71 bekannt gemacht worden ist. Sie hat den Beteiligten die neuen Besitz- und Nutzungsrechte, erforderlichenfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwangs, zu verschaffen.

(1) Die Umlegungsstelle hat ortsüblich bekannt zu machen, in welchem Zeitpunkt der Umlegungsplan unanfechtbar geworden ist. Dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans steht es gleich, wenn der Umlegungsplan lediglich wegen der Höhe einer Geldabfindung anfechtbar ist.

(2) Vor Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans kann die Umlegungsstelle räumliche und sachliche Teile des Umlegungsplans durch Bekanntmachung in Kraft setzen, wenn sich die Entscheidung über eingelegte Rechtsbehelfe auf diese Teile des Umlegungsplans nicht auswirken kann. Personen, die Rechtsbehelfe eingelegt haben, sind von der Inkraftsetzung zu unterrichten.

(1) Aus der Verteilungsmasse sind den Eigentümern dem Umlegungszweck entsprechend nach Möglichkeit Grundstücke einschließlich Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 in gleicher oder gleichwertiger Lage wie die eingeworfenen Grundstücke und entsprechend den nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteilen zuzuteilen.

(2) Soweit es unter Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht möglich ist, die nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteile tatsächlich zuzuteilen, findet ein Ausgleich in Geld statt. Auf den Geldausgleich sind die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils entsprechend anzuwenden, soweit die Zuteilung den Einwurfswert oder mehr als nur unwesentlich den Sollanspruch unterschreitet. Der Geldausgleich bemisst sich nach dem Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt der Aufstellung des Umlegungsplans, soweit die Zuteilung den Sollanspruch mehr als nur unwesentlich überschreitet und dadurch die bauplanungsrechtlich zulässige Nutzung ermöglicht.

(3) Beantragt ein Eigentümer, der im Umlegungsgebiet eigen genutzten Wohn- oder Geschäftsraum aufgeben muss und im Umlegungsverfahren kein Grundstück erhält, dass für ihn als Abfindung im Umlegungsverfahren eines der in Absatz 4 Nummer 2 und 3 bezeichneten Rechte vorgesehen wird, so soll dem entsprochen werden, sofern dies in der Umlegung möglich ist.

(4) Mit Einverständnis der betroffenen Eigentümer können als Abfindung

1.
Geld oder
2.
Grundeigentum außerhalb des Umlegungsgebiets oder
3.
die Begründung von Miteigentum an einem Grundstück, die Gewährung von grundstücksgleichen Rechten, Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstigen dinglichen Rechten innerhalb und außerhalb des Umlegungsgebiets
vorgesehen werden.

(5) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgeführt wird, können Eigentümer in Geld oder mit außerhalb des Umlegungsgebiets gelegenen Grundstücken abgefunden werden, wenn sie im Gebiet keine bebauungsfähigen Grundstücke erhalten können oder wenn dies sonst zur Erreichung der Ziele und Zwecke des Bebauungsplans erforderlich ist; wer die Abfindung mit Grundstücken außerhalb des Gebiets ablehnt, kann mit Geld abgefunden werden. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.

(6) Lehnt der Eigentümer eine Abfindung mit den in Absatz 4 Nummer 2 und 3 bezeichneten Rechten ab, obgleich durch eine solche Abfindung für eine größere Anzahl von Beteiligten eine Abfindung in Geld vermieden werden kann und die Abfindung in diesen Rechtsformen mit dem Bebauungsplan vereinbar ist, ist der Eigentümer in Geld abzufinden. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.

(7) Die Umlegungsstelle – der Umlegungsausschuss auf Antrag der Gemeinde – kann bei der Zuteilung von Grundstücken unter den Voraussetzungen des § 176 ein Baugebot, unter den Voraussetzungen des § 177 ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot und unter den Voraussetzungen des § 178 ein Pflanzgebot anordnen.

(8) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgeführt wird, sind im Umlegungsplan die Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen zu bezeichnen, die dem Bebauungsplan widersprechen und der Verwirklichung der im Umlegungsplan in Aussicht genommenen Neugestaltung (§ 66 Absatz 2) entgegenstehen. Die Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Beseitigung der im Umlegungsplan bezeichneten Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen zu dulden, wenn die Gemeinde die Beseitigung zum Vollzug des Umlegungsplans durchführt.

(9) Die Befugnis der Gemeinde, ein Baugebot, ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot, ein Pflanzgebot oder ein Rückbau- oder Entsiegelungsgebot nach den §§ 176 bis 179 anzuordnen, bleibt unberührt.

(1) Die Umlegungsstelle hat ortsüblich bekannt zu machen, in welchem Zeitpunkt der Umlegungsplan unanfechtbar geworden ist. Dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans steht es gleich, wenn der Umlegungsplan lediglich wegen der Höhe einer Geldabfindung anfechtbar ist.

(2) Vor Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans kann die Umlegungsstelle räumliche und sachliche Teile des Umlegungsplans durch Bekanntmachung in Kraft setzen, wenn sich die Entscheidung über eingelegte Rechtsbehelfe auf diese Teile des Umlegungsplans nicht auswirken kann. Personen, die Rechtsbehelfe eingelegt haben, sind von der Inkraftsetzung zu unterrichten.

(1) Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der Flächen aus, hat sie von den eingeworfenen Grundstücken unter Anrechnung des Flächenabzugs nach § 55 Absatz 2 einen Flächenbeitrag in einem solchen Umfang abzuziehen, dass die Vorteile ausgeglichen werden, die durch die Umlegung erwachsen; dabei bleiben in den Fällen des § 57 Satz 4 Halbsatz 2 die Vorteile insoweit unberücksichtigt. Der Flächenbeitrag darf in Gebieten, die erstmalig erschlossen werden, nur bis zu 30 vom Hundert, in anderen Gebieten nur bis zu 10 vom Hundert der eingeworfenen Fläche betragen. Die Umlegungsstelle kann statt eines Flächenbeitrags ganz oder teilweise einen entsprechenden Geldbeitrag erheben. Soweit der Umlegungsvorteil den Flächenbeitrag nach Satz 1 übersteigt, ist der Vorteil in Geld auszugleichen.

(2) Kann das neue Grundstück nicht in gleicher oder gleichwertiger Lage zugeteilt werden, so sind dadurch begründete Wertunterschiede in Fläche oder Geld auszugleichen.

(3) Für die Bemessung von Geldbeiträgen und Ausgleichsleistungen sind die Wertverhältnisse im Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses maßgebend.

(1) Die Umlegungsstelle hat ortsüblich bekannt zu machen, in welchem Zeitpunkt der Umlegungsplan unanfechtbar geworden ist. Dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans steht es gleich, wenn der Umlegungsplan lediglich wegen der Höhe einer Geldabfindung anfechtbar ist.

(2) Vor Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans kann die Umlegungsstelle räumliche und sachliche Teile des Umlegungsplans durch Bekanntmachung in Kraft setzen, wenn sich die Entscheidung über eingelegte Rechtsbehelfe auf diese Teile des Umlegungsplans nicht auswirken kann. Personen, die Rechtsbehelfe eingelegt haben, sind von der Inkraftsetzung zu unterrichten.

(1) Aus der Verteilungsmasse sind den Eigentümern dem Umlegungszweck entsprechend nach Möglichkeit Grundstücke einschließlich Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 in gleicher oder gleichwertiger Lage wie die eingeworfenen Grundstücke und entsprechend den nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteilen zuzuteilen.

(2) Soweit es unter Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht möglich ist, die nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteile tatsächlich zuzuteilen, findet ein Ausgleich in Geld statt. Auf den Geldausgleich sind die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils entsprechend anzuwenden, soweit die Zuteilung den Einwurfswert oder mehr als nur unwesentlich den Sollanspruch unterschreitet. Der Geldausgleich bemisst sich nach dem Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt der Aufstellung des Umlegungsplans, soweit die Zuteilung den Sollanspruch mehr als nur unwesentlich überschreitet und dadurch die bauplanungsrechtlich zulässige Nutzung ermöglicht.

(3) Beantragt ein Eigentümer, der im Umlegungsgebiet eigen genutzten Wohn- oder Geschäftsraum aufgeben muss und im Umlegungsverfahren kein Grundstück erhält, dass für ihn als Abfindung im Umlegungsverfahren eines der in Absatz 4 Nummer 2 und 3 bezeichneten Rechte vorgesehen wird, so soll dem entsprochen werden, sofern dies in der Umlegung möglich ist.

(4) Mit Einverständnis der betroffenen Eigentümer können als Abfindung

1.
Geld oder
2.
Grundeigentum außerhalb des Umlegungsgebiets oder
3.
die Begründung von Miteigentum an einem Grundstück, die Gewährung von grundstücksgleichen Rechten, Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstigen dinglichen Rechten innerhalb und außerhalb des Umlegungsgebiets
vorgesehen werden.

(5) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgeführt wird, können Eigentümer in Geld oder mit außerhalb des Umlegungsgebiets gelegenen Grundstücken abgefunden werden, wenn sie im Gebiet keine bebauungsfähigen Grundstücke erhalten können oder wenn dies sonst zur Erreichung der Ziele und Zwecke des Bebauungsplans erforderlich ist; wer die Abfindung mit Grundstücken außerhalb des Gebiets ablehnt, kann mit Geld abgefunden werden. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.

(6) Lehnt der Eigentümer eine Abfindung mit den in Absatz 4 Nummer 2 und 3 bezeichneten Rechten ab, obgleich durch eine solche Abfindung für eine größere Anzahl von Beteiligten eine Abfindung in Geld vermieden werden kann und die Abfindung in diesen Rechtsformen mit dem Bebauungsplan vereinbar ist, ist der Eigentümer in Geld abzufinden. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.

(7) Die Umlegungsstelle – der Umlegungsausschuss auf Antrag der Gemeinde – kann bei der Zuteilung von Grundstücken unter den Voraussetzungen des § 176 ein Baugebot, unter den Voraussetzungen des § 177 ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot und unter den Voraussetzungen des § 178 ein Pflanzgebot anordnen.

(8) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgeführt wird, sind im Umlegungsplan die Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen zu bezeichnen, die dem Bebauungsplan widersprechen und der Verwirklichung der im Umlegungsplan in Aussicht genommenen Neugestaltung (§ 66 Absatz 2) entgegenstehen. Die Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Beseitigung der im Umlegungsplan bezeichneten Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen zu dulden, wenn die Gemeinde die Beseitigung zum Vollzug des Umlegungsplans durchführt.

(9) Die Befugnis der Gemeinde, ein Baugebot, ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot, ein Pflanzgebot oder ein Rückbau- oder Entsiegelungsgebot nach den §§ 176 bis 179 anzuordnen, bleibt unberührt.

Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der Werte aus, so wird die Verteilungsmasse in dem Verhältnis verteilt, in dem die zu berücksichtigenden Eigentümer an der Umlegung beteiligt sind. Jedem Eigentümer soll ein Grundstück mindestens mit dem Verkehrswert zugeteilt werden, den sein früheres Grundstück auch unter Berücksichtigung der Pflicht zur Bereitstellung von Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 im Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses hatte. Für die zuzuteilenden Grundstücke ist der Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses, zu ermitteln. Dabei sind Wertänderungen, die durch die Umlegung bewirkt werden, zu berücksichtigen; sollen Grundstücke in Bezug auf Flächen nach § 55 Absatz 2 erschließungsbeitragspflichtig zugeteilt werden, bleiben Wertänderungen insoweit unberücksichtigt. Unterschiede zwischen den so ermittelten Verkehrswerten sind in Geld auszugleichen.

(1) Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der Flächen aus, hat sie von den eingeworfenen Grundstücken unter Anrechnung des Flächenabzugs nach § 55 Absatz 2 einen Flächenbeitrag in einem solchen Umfang abzuziehen, dass die Vorteile ausgeglichen werden, die durch die Umlegung erwachsen; dabei bleiben in den Fällen des § 57 Satz 4 Halbsatz 2 die Vorteile insoweit unberücksichtigt. Der Flächenbeitrag darf in Gebieten, die erstmalig erschlossen werden, nur bis zu 30 vom Hundert, in anderen Gebieten nur bis zu 10 vom Hundert der eingeworfenen Fläche betragen. Die Umlegungsstelle kann statt eines Flächenbeitrags ganz oder teilweise einen entsprechenden Geldbeitrag erheben. Soweit der Umlegungsvorteil den Flächenbeitrag nach Satz 1 übersteigt, ist der Vorteil in Geld auszugleichen.

(2) Kann das neue Grundstück nicht in gleicher oder gleichwertiger Lage zugeteilt werden, so sind dadurch begründete Wertunterschiede in Fläche oder Geld auszugleichen.

(3) Für die Bemessung von Geldbeiträgen und Ausgleichsleistungen sind die Wertverhältnisse im Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses maßgebend.

Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der Werte aus, so wird die Verteilungsmasse in dem Verhältnis verteilt, in dem die zu berücksichtigenden Eigentümer an der Umlegung beteiligt sind. Jedem Eigentümer soll ein Grundstück mindestens mit dem Verkehrswert zugeteilt werden, den sein früheres Grundstück auch unter Berücksichtigung der Pflicht zur Bereitstellung von Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 im Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses hatte. Für die zuzuteilenden Grundstücke ist der Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses, zu ermitteln. Dabei sind Wertänderungen, die durch die Umlegung bewirkt werden, zu berücksichtigen; sollen Grundstücke in Bezug auf Flächen nach § 55 Absatz 2 erschließungsbeitragspflichtig zugeteilt werden, bleiben Wertänderungen insoweit unberücksichtigt. Unterschiede zwischen den so ermittelten Verkehrswerten sind in Geld auszugleichen.

(1) Aus der Verteilungsmasse sind den Eigentümern dem Umlegungszweck entsprechend nach Möglichkeit Grundstücke einschließlich Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 in gleicher oder gleichwertiger Lage wie die eingeworfenen Grundstücke und entsprechend den nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteilen zuzuteilen.

(2) Soweit es unter Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht möglich ist, die nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteile tatsächlich zuzuteilen, findet ein Ausgleich in Geld statt. Auf den Geldausgleich sind die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils entsprechend anzuwenden, soweit die Zuteilung den Einwurfswert oder mehr als nur unwesentlich den Sollanspruch unterschreitet. Der Geldausgleich bemisst sich nach dem Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt der Aufstellung des Umlegungsplans, soweit die Zuteilung den Sollanspruch mehr als nur unwesentlich überschreitet und dadurch die bauplanungsrechtlich zulässige Nutzung ermöglicht.

(3) Beantragt ein Eigentümer, der im Umlegungsgebiet eigen genutzten Wohn- oder Geschäftsraum aufgeben muss und im Umlegungsverfahren kein Grundstück erhält, dass für ihn als Abfindung im Umlegungsverfahren eines der in Absatz 4 Nummer 2 und 3 bezeichneten Rechte vorgesehen wird, so soll dem entsprochen werden, sofern dies in der Umlegung möglich ist.

(4) Mit Einverständnis der betroffenen Eigentümer können als Abfindung

1.
Geld oder
2.
Grundeigentum außerhalb des Umlegungsgebiets oder
3.
die Begründung von Miteigentum an einem Grundstück, die Gewährung von grundstücksgleichen Rechten, Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstigen dinglichen Rechten innerhalb und außerhalb des Umlegungsgebiets
vorgesehen werden.

(5) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgeführt wird, können Eigentümer in Geld oder mit außerhalb des Umlegungsgebiets gelegenen Grundstücken abgefunden werden, wenn sie im Gebiet keine bebauungsfähigen Grundstücke erhalten können oder wenn dies sonst zur Erreichung der Ziele und Zwecke des Bebauungsplans erforderlich ist; wer die Abfindung mit Grundstücken außerhalb des Gebiets ablehnt, kann mit Geld abgefunden werden. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.

(6) Lehnt der Eigentümer eine Abfindung mit den in Absatz 4 Nummer 2 und 3 bezeichneten Rechten ab, obgleich durch eine solche Abfindung für eine größere Anzahl von Beteiligten eine Abfindung in Geld vermieden werden kann und die Abfindung in diesen Rechtsformen mit dem Bebauungsplan vereinbar ist, ist der Eigentümer in Geld abzufinden. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.

(7) Die Umlegungsstelle – der Umlegungsausschuss auf Antrag der Gemeinde – kann bei der Zuteilung von Grundstücken unter den Voraussetzungen des § 176 ein Baugebot, unter den Voraussetzungen des § 177 ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot und unter den Voraussetzungen des § 178 ein Pflanzgebot anordnen.

(8) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgeführt wird, sind im Umlegungsplan die Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen zu bezeichnen, die dem Bebauungsplan widersprechen und der Verwirklichung der im Umlegungsplan in Aussicht genommenen Neugestaltung (§ 66 Absatz 2) entgegenstehen. Die Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Beseitigung der im Umlegungsplan bezeichneten Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen zu dulden, wenn die Gemeinde die Beseitigung zum Vollzug des Umlegungsplans durchführt.

(9) Die Befugnis der Gemeinde, ein Baugebot, ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot, ein Pflanzgebot oder ein Rückbau- oder Entsiegelungsgebot nach den §§ 176 bis 179 anzuordnen, bleibt unberührt.

Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der Werte aus, so wird die Verteilungsmasse in dem Verhältnis verteilt, in dem die zu berücksichtigenden Eigentümer an der Umlegung beteiligt sind. Jedem Eigentümer soll ein Grundstück mindestens mit dem Verkehrswert zugeteilt werden, den sein früheres Grundstück auch unter Berücksichtigung der Pflicht zur Bereitstellung von Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 im Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses hatte. Für die zuzuteilenden Grundstücke ist der Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses, zu ermitteln. Dabei sind Wertänderungen, die durch die Umlegung bewirkt werden, zu berücksichtigen; sollen Grundstücke in Bezug auf Flächen nach § 55 Absatz 2 erschließungsbeitragspflichtig zugeteilt werden, bleiben Wertänderungen insoweit unberücksichtigt. Unterschiede zwischen den so ermittelten Verkehrswerten sind in Geld auszugleichen.

(1) Aus der Verteilungsmasse sind den Eigentümern dem Umlegungszweck entsprechend nach Möglichkeit Grundstücke einschließlich Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 in gleicher oder gleichwertiger Lage wie die eingeworfenen Grundstücke und entsprechend den nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteilen zuzuteilen.

(2) Soweit es unter Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht möglich ist, die nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteile tatsächlich zuzuteilen, findet ein Ausgleich in Geld statt. Auf den Geldausgleich sind die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils entsprechend anzuwenden, soweit die Zuteilung den Einwurfswert oder mehr als nur unwesentlich den Sollanspruch unterschreitet. Der Geldausgleich bemisst sich nach dem Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt der Aufstellung des Umlegungsplans, soweit die Zuteilung den Sollanspruch mehr als nur unwesentlich überschreitet und dadurch die bauplanungsrechtlich zulässige Nutzung ermöglicht.

(3) Beantragt ein Eigentümer, der im Umlegungsgebiet eigen genutzten Wohn- oder Geschäftsraum aufgeben muss und im Umlegungsverfahren kein Grundstück erhält, dass für ihn als Abfindung im Umlegungsverfahren eines der in Absatz 4 Nummer 2 und 3 bezeichneten Rechte vorgesehen wird, so soll dem entsprochen werden, sofern dies in der Umlegung möglich ist.

(4) Mit Einverständnis der betroffenen Eigentümer können als Abfindung

1.
Geld oder
2.
Grundeigentum außerhalb des Umlegungsgebiets oder
3.
die Begründung von Miteigentum an einem Grundstück, die Gewährung von grundstücksgleichen Rechten, Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstigen dinglichen Rechten innerhalb und außerhalb des Umlegungsgebiets
vorgesehen werden.

(5) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgeführt wird, können Eigentümer in Geld oder mit außerhalb des Umlegungsgebiets gelegenen Grundstücken abgefunden werden, wenn sie im Gebiet keine bebauungsfähigen Grundstücke erhalten können oder wenn dies sonst zur Erreichung der Ziele und Zwecke des Bebauungsplans erforderlich ist; wer die Abfindung mit Grundstücken außerhalb des Gebiets ablehnt, kann mit Geld abgefunden werden. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.

(6) Lehnt der Eigentümer eine Abfindung mit den in Absatz 4 Nummer 2 und 3 bezeichneten Rechten ab, obgleich durch eine solche Abfindung für eine größere Anzahl von Beteiligten eine Abfindung in Geld vermieden werden kann und die Abfindung in diesen Rechtsformen mit dem Bebauungsplan vereinbar ist, ist der Eigentümer in Geld abzufinden. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.

(7) Die Umlegungsstelle – der Umlegungsausschuss auf Antrag der Gemeinde – kann bei der Zuteilung von Grundstücken unter den Voraussetzungen des § 176 ein Baugebot, unter den Voraussetzungen des § 177 ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot und unter den Voraussetzungen des § 178 ein Pflanzgebot anordnen.

(8) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgeführt wird, sind im Umlegungsplan die Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen zu bezeichnen, die dem Bebauungsplan widersprechen und der Verwirklichung der im Umlegungsplan in Aussicht genommenen Neugestaltung (§ 66 Absatz 2) entgegenstehen. Die Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Beseitigung der im Umlegungsplan bezeichneten Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen zu dulden, wenn die Gemeinde die Beseitigung zum Vollzug des Umlegungsplans durchführt.

(9) Die Befugnis der Gemeinde, ein Baugebot, ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot, ein Pflanzgebot oder ein Rückbau- oder Entsiegelungsgebot nach den §§ 176 bis 179 anzuordnen, bleibt unberührt.

(1) Die Umlegungsstelle hat ortsüblich bekannt zu machen, in welchem Zeitpunkt der Umlegungsplan unanfechtbar geworden ist. Dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans steht es gleich, wenn der Umlegungsplan lediglich wegen der Höhe einer Geldabfindung anfechtbar ist.

(2) Vor Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans kann die Umlegungsstelle räumliche und sachliche Teile des Umlegungsplans durch Bekanntmachung in Kraft setzen, wenn sich die Entscheidung über eingelegte Rechtsbehelfe auf diese Teile des Umlegungsplans nicht auswirken kann. Personen, die Rechtsbehelfe eingelegt haben, sind von der Inkraftsetzung zu unterrichten.

Die Umlegungsstelle kann den Umlegungsplan auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ändern, wenn

1.
der Bebauungsplan geändert wird,
2.
eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts die Änderung notwendig macht oder
3.
die Beteiligten mit der Änderung einverstanden sind.

(1) Aus der Verteilungsmasse sind den Eigentümern dem Umlegungszweck entsprechend nach Möglichkeit Grundstücke einschließlich Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 in gleicher oder gleichwertiger Lage wie die eingeworfenen Grundstücke und entsprechend den nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteilen zuzuteilen.

(2) Soweit es unter Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht möglich ist, die nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteile tatsächlich zuzuteilen, findet ein Ausgleich in Geld statt. Auf den Geldausgleich sind die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils entsprechend anzuwenden, soweit die Zuteilung den Einwurfswert oder mehr als nur unwesentlich den Sollanspruch unterschreitet. Der Geldausgleich bemisst sich nach dem Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt der Aufstellung des Umlegungsplans, soweit die Zuteilung den Sollanspruch mehr als nur unwesentlich überschreitet und dadurch die bauplanungsrechtlich zulässige Nutzung ermöglicht.

(3) Beantragt ein Eigentümer, der im Umlegungsgebiet eigen genutzten Wohn- oder Geschäftsraum aufgeben muss und im Umlegungsverfahren kein Grundstück erhält, dass für ihn als Abfindung im Umlegungsverfahren eines der in Absatz 4 Nummer 2 und 3 bezeichneten Rechte vorgesehen wird, so soll dem entsprochen werden, sofern dies in der Umlegung möglich ist.

(4) Mit Einverständnis der betroffenen Eigentümer können als Abfindung

1.
Geld oder
2.
Grundeigentum außerhalb des Umlegungsgebiets oder
3.
die Begründung von Miteigentum an einem Grundstück, die Gewährung von grundstücksgleichen Rechten, Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstigen dinglichen Rechten innerhalb und außerhalb des Umlegungsgebiets
vorgesehen werden.

(5) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgeführt wird, können Eigentümer in Geld oder mit außerhalb des Umlegungsgebiets gelegenen Grundstücken abgefunden werden, wenn sie im Gebiet keine bebauungsfähigen Grundstücke erhalten können oder wenn dies sonst zur Erreichung der Ziele und Zwecke des Bebauungsplans erforderlich ist; wer die Abfindung mit Grundstücken außerhalb des Gebiets ablehnt, kann mit Geld abgefunden werden. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.

(6) Lehnt der Eigentümer eine Abfindung mit den in Absatz 4 Nummer 2 und 3 bezeichneten Rechten ab, obgleich durch eine solche Abfindung für eine größere Anzahl von Beteiligten eine Abfindung in Geld vermieden werden kann und die Abfindung in diesen Rechtsformen mit dem Bebauungsplan vereinbar ist, ist der Eigentümer in Geld abzufinden. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.

(7) Die Umlegungsstelle – der Umlegungsausschuss auf Antrag der Gemeinde – kann bei der Zuteilung von Grundstücken unter den Voraussetzungen des § 176 ein Baugebot, unter den Voraussetzungen des § 177 ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot und unter den Voraussetzungen des § 178 ein Pflanzgebot anordnen.

(8) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgeführt wird, sind im Umlegungsplan die Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen zu bezeichnen, die dem Bebauungsplan widersprechen und der Verwirklichung der im Umlegungsplan in Aussicht genommenen Neugestaltung (§ 66 Absatz 2) entgegenstehen. Die Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Beseitigung der im Umlegungsplan bezeichneten Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen zu dulden, wenn die Gemeinde die Beseitigung zum Vollzug des Umlegungsplans durchführt.

(9) Die Befugnis der Gemeinde, ein Baugebot, ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot, ein Pflanzgebot oder ein Rückbau- oder Entsiegelungsgebot nach den §§ 176 bis 179 anzuordnen, bleibt unberührt.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Der Umlegungsplan ist von der Umlegungsstelle nach Erörterung mit den Eigentümern durch Beschluss aufzustellen. Er kann auch für Teile des Umlegungsgebiets aufgestellt werden (Teilumlegungsplan).

(2) Aus dem Umlegungsplan muss der in Aussicht genommene Neuzustand mit allen tatsächlichen und rechtlichen Änderungen hervorgehen, die die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke erfahren. Der Umlegungsplan muss nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein.

(3) Der Umlegungsplan besteht aus der Umlegungskarte und dem Umlegungsverzeichnis.

(1) Den Beteiligten ist ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Umlegungsplan zuzustellen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Umlegungsplan an einer zu benennenden Stelle nach § 69 Absatz 2 eingesehen werden kann.

(2) Hält die Umlegungsstelle Änderungen des Umlegungsplans für erforderlich, so können die Bekanntmachung und die Zustellung des geänderten Umlegungsplans auf die von der Änderung Betroffenen beschränkt werden.

(3) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Umlegungsstelle dem Vollstreckungsgericht von dem Umlegungsverzeichnis Kenntnis, soweit dieses das Grundstück, das Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens ist, und die daran bestehenden Rechte betrifft.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 224/04
Verkündet am:
10. März 2005
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Baulandsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

Beteiligte im baulandgerichtlichen Verfahren ist im F alle der Anfechtung
eines Umlegungsplans neben der Stelle, die den Umlegungsplan erlassen
hat, auch die Gemeinde.

Ergibt sich im baulandgerichtlichen Verfahren, daß der angefochtene Umlegungsplan
Fehler aufweist, so muß das Baulandgericht prüfen, welche
Auswirkungen diese Fehler auf den Plan als Ganzen haben und ob nicht
eine Teilaufhebung genügt.
BGH, Urteil vom 10. März 2005 - III ZR 224/04 - OLG Celle
LG Lüneburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beteiligten zu 1 und 2 wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle - Senat für Baulandsachen - vom 4. März 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Am 23. Juni 1999 beschloß der Rat der Stadt W. (Beteiligte zu 2) die Einleitung eines Umlegungsverfahrens, das der Durchführung des Bebauungsplans"W. Wiesen-Ost" dienen sollte, dessen Entwürfe im Juni/Juli 1999 und (geändert) im Dezember 1999/Januar 2000 öffentlich auslagen und der - nach entsprechendem Satzungsbeschluß vom 23. März 2000 - am 25. Mai 2000 in Kraft trat. Die Beteiligte zu 2 übertrug die Befugnis zur Durchführung der Umlegung auf das Katasteramt W. Beteiligte - die
zu 1 -, das als Umlegungsstelle den Umlegungsbeschluß am 5. Mai 2000 bekannt machte.
Der Umlegungsplan der Beteiligten zu 1 vom 15. Mai 20 02 geht für die Errechnung der den Beteiligten an der Verteilungsmasse zustehenden Anteile (Sollanspruch) von dem Verhältnis der Werte aus, in dem die früheren Grundstücke vor der Umlegung zueinander gestanden hatten. Für den im Umlegungsgebiet belegenen Grundbesitz der Beteiligten zu 3 - sechs bis dahin als Garten- bzw. Ackerland genutzte Flurstücke zur Gesamtgröße von 6.207 m², von denen fünf einen zusammenhängenden, auf drei Seiten von Wohnbebauung umgebenen Grundstückskomplex bilden - legt der Umlegungsplan - genauso wie für die früheren Außenbereichsflächen der anderen Eigentümer im Umlegungsgebiet - als Einwurfswert 140 DM/m² ("Bruttorohbauland") zugrunde. Auf dieser Grundlage wird für die Beteiligte zu 3 als Wert der eingebrachten Grundstücksfläche ein Betrag von 871.640 DM ausgewiesen und ein Sollanspruch von 921.269 DM errechnet, und ihr werden sechs neu gebildete Bauplätze zur Gesamtgröße von 5.394 m² zugeteilt, für die als Wert 1.132.740 DM (210 DM/m²) angesetzt sind. Abschließend sieht der Umlegungsplan zu Lasten der Beteiligten zu 3 einen Ausgleich der Wertdifferenz von 261.100 DM sowie weitere "Ausgleichszahlungen für externe Erschließungsflächen" von insgesamt 37.758 DM vor, insgesamt also von der Beteiligten zu 3 zu erbringende Geldleistungen von 298.858 DM (= 152.803,67 €).
Gegen diesen Umlegungsplan hat die Beteiligte zu 3 Wi derspruch und nach dessen Zurückweisung Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel der Aufhebung des Plans gestellt. Landgericht (Kammer für Baulandsachen) und Oberlandesgericht (Senat für Baulandsachen) haben dem Begehren der
Beteiligten zu 3 entsprochen. Hiergegen richtet sich die - vom Senat zugelassene - Revision der Beteiligten zu 1 und 2.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urte ils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Rechtsmittel ist uneingeschränkt zulässig. Zur Rechtsmitte leinlegung befugt ist neben der Umlegungsstelle (Beteiligte zu 1), die den angefochtenen Umlegungsplan erlassen hat (vgl. § 222 Abs. 1 Satz 2 BauGB), auch die Gemeinde (Beteiligte zu 2), weil sie kraft Gesetzes Beteiligte im Umlegungsverfahren war (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) und sie durch die gerichtliche Aufhebung des Umlegungsplans in einem Umlegungsverfahren, das von ihr eingeleitet wurde und das der Verwirklichung eines von ihr erlassenen Bebauungsplans dienen soll, in ihren eigenen Rechten beeinträchtigt wird (§ 222 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Darauf, ob die Gemeinde im baulandgerichtlichen Verfahren stets beteiligt werden muß (vgl. Senatsbeschluß vom 8. April 1965 - III ZB 2/65 - VersR 1965, 618 zur Beteiligung der Gemeinde im "gerichtlichen Enteignungsverfahren" ; siehe auch Urteil vom 1. Juli 1968 - III ZR 88/67 - WM 1968, 1107, 1108 ; bejahend Stang in Schrödter BauGB 6. Aufl. § 222 Rn. 2; Kalb in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB § 222 [Stand: Februar 2004] Rn. 13;
a.A. Porger in Berliner Kommentar zum BauGB 3. Aufl. § 222 [Stand: August 2002] Rn. 2), kommt es nicht an.

II.


Das Rechtsmittel ist auch begründet.
In dem angefochtenen Urteil wird zwar zutreffend ein Fehler des Umlegungsplans der Beteiligten zu 1 aufgezeigt. Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts tragen jedoch nicht die Aufhebung des gesamten Umlegungsplans.
1. Das Berufungsgericht führt aus, der Umlegungsplan leide an erheblichen Fehlern, "die seine Neuaufstellung erforderlich machen". Unabhängig von der im gerichtlichen Verfahren zwischen den Beteiligten streitigen Frage, welcher Zeitpunkt für die Bestimmung der in den Einwurfsgrundstücken selbst liegenden Bewertungsmerkmale ausschlaggebend sei und welche Qualität den (meisten) übrigen Grundstücken zukomme, habe die Beteiligte zu 1 hier jedenfalls den Wert zweier Einwurfsgrundstücke der Beteiligten zu 3 - der ehemaligen Flurstücke 213 und 214 - im Verhältnis zu dem Wert der übrigen Einwurfsgrundstücke zu niedrig angesetzt. Diese beiden Grundstücke seien zwar - wie das Berufungsgericht im einzelnen erläutert - entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 3 nicht dem Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB zuzurechnen gewesen , sondern wie die (meisten) anderen Grundstücke dem Außenbereich. Sie unterschieden sich von diesen jedoch durch mehrere wertbildende Kriterien : So verfügten die Flurstücke 213 und 214 über eine unmittelbare Zuwegung über die Stichstraße zum K. -Weg. Sie hätten aufgrund im Jahre 1997 erteilter Bauvorbescheide des Landkreises H. auch bebaut werden dürfen,
ohne daß es dafür der Aufstellung eines Bebauungsplans bedurft hätte. Der Bauvorbescheid und seine Verlängerung hätten sich nicht als bloße "Vorwirkungen" des künftigen Bebauungsplans dargestellt. Auch der Hinweis im Bauvorbescheid , daß bei der Bebauung auf spätere Straßenführungen im Zuge des Bebauungsplans Rücksicht zu nehmen sei, ändere nichts an der qualitativ höheren Bewertung dieser beiden Grundstücke im Vergleich zu den anderen als "Rohbauland" bewerteten Grundstücken. Diese Beschränkung hinsichtlich der Straßenführung sei allenfalls wertmindernd zu berücksichtigen sein, was aber nicht mehr als gewisse Abschläge innerhalb der Bewertung in einer höheren Qualitätsstufe rechtfertigen würde.
Wenn die Beteiligte zu 1 diese (wertbildenden) Faktor en berücksichtigt hätte, so hätte sie bei der Berechnung des Sollanspruchs die beiden Grundstücke nicht ebenso wie die (meisten) übrigen Einwurfsgrundstücke mit 140 DM/m² bewerten dürfen. Dieser - zu geringe - Wertansatz führe dazu, daß der Sollanspruch der Beteiligten zu 3 zu gering bemessen sei. Da aus diesen Gründen der Umlegungsplan schon wegen fehlerhafter Bewertung der Flurstücke 213 und 214 aufzuheben sei, komme es auf die anderen von der Beteiligten zu 3 gegen den Umlegungsplan erhobenen Bedenken nicht an.
2. Dies hält im entscheidenden Punkt der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Geht - wie hier - die Umlegungsstelle für die Err echnung der den beteiligten Grundeigentümern an der Verteilungsmasse zustehenden Anteile (Sollanspruch) von dem Verhältnis der Werte aus, in dem die früheren Grundstücke vor der Umlegung zueinander gestanden haben, so ist die Vertei-
lungsmasse in dem Verhältnis zu verteilen, in dem die zu berücksichtigenden Eigentümer an der Umlegung beteiligt sind (§ 56 Abs. 1, § 57 Satz 1 BauGB). Jedem Eigentümer ist möglichst ein Grundstück mit dem gleichen Verkehrswert zuzuteilen, den sein früheres Grundstück im Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses hatte (§ 57 Satz 2 BauGB). Die danach gebotene Bewertung der Einwurfsgrundstücke muß alle für den Verkehrswert wesentlichen Qualitätsmerkmale erfassen, wozu namentlich Lage und Nutzungsmöglichkeit der Grundstücke gehören (Senatsurteil BGHZ 76, 274, 275 f m.w.N.).
Bei der Ermittlung des Verkehrswerts der Einwurfsgrundst ücke sind zwei Zeitpunkte zu beachten: Der Zeitpunkt, der für die Bestimmung der in den Einwurfsgrundstücken selbst liegenden Bewertungsmerkmale, also für die "Qualität" dieses Grundbesitzes maßgebend ist, und der Zeitpunkt, der für die Preisverhältnisse ausschlaggebend ist, auf den bezogen der Wert des eingeworfenen Grundbesitzes zu ermitteln ist. Als Bezugspunkt für die Verkehrswertermittlung normiert § 57 Satz 2 BauGB den Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses. Dieser Bezugszeitpunkt gilt für die maßgebenden Preisverhältnisse, nicht aber stets für die Qualität der Einwurfsgrundstücke. Wäre die in diesem Zeitpunkt vorhandene Qualität stets bewertungsmäßig ausschlaggebend, so könnte sich die nicht vertretbare Lage ergeben, daß bei einer Einleitung der Umlegung nach Aufstellung des Bebauungsplans (§ 45 Abs. 1 Satz 1 BauGB a.F. = § 45 Satz 2 Nr. 1 BauGB n.F.) der Bewertung die neue - ausgewiesene - Nutzbarkeit , bei einer Einleitung vor Aufstellung des Bebauungsplans (§ 45 Abs. 2 BauGB a.F. = § 47 Abs. 2 BauGB n.F.) hingegen die alte Nutzbarkeit zugrunde zu legen wäre. Deshalb richtet sich die für die Ermittlung des Sollanspruchs maßgebende Qualität der Einwurfsgrundstücke grundsätzlich nicht nach den Festsetzungen des Bebauungsplans, dessen Verwirklichung die Umlegung
dient, und dessen Vorwirkungen. Es ist auf die alte, auf ihnen realisierbare Nutzbarkeit, d.h. auf die Qualität, wie sie vor der Aufstellung des Bebauungsplans vorhanden war, abzuheben (Senat aaO S. 276 m.w.N.; OLG Köln ZfBR 1991, 75 f). Dabei nimmt die Praxis allerdings bei Erschließungsumlegungen bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen in der Regel die Qualität von Rohbauland an (vgl. Senatsurteil BGHZ 72, 51, 54; Schriever in Brügelmann BauGB [Stand: April 1999] § 57 Rn. 44 bis 46; Löhr in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 9. Aufl. § 57 Rn. 14; Begründung des Entwurfs des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 zu § 57 Satz 2 BauGB, BT-Drucks. 13/6392 S. 62).
Bei der Berechnung des Mehrwertausgleichs nach § 57 Satz 5 BauGB, bei der es um die Ermittlung eines umlegungsbedingten Bodenwertzuwachses geht, ist zu vergleichen, welchen Wert der gesunde Grundstücksverkehr dem Gelände aufgrund der Nutzungsfestsetzungen des Bebauungsplans und der sonstigen wertbildenden Faktoren vor und nach der Umlegung beigemessen hat (Senat BGHZ 72, 51, 52; 76, 274, 276 ; zum Geldausgleich, wenn die Umlegung zur Enteignung wird, vgl. § 59 Abs. 2 Satz 2 BauGB; BGH, Urteile vom 21. Februar 1980 - III ZR 84/78 - NJW 1980, 1634 und vom 6. Dezember 1984 - III ZR 174/83 - NJW 1985, 3073, 3075).

b) Es ist - mangels gegenteiliger Feststellungen des Ber ufungsgerichts - revisionsrechtlich davon auszugehen, daß der Umlegungsplan der Beteiligten zu 1 diesen Grundsätzen im allgemeinen entspricht, wobei allerdings der Einwurfswert der Flurstücke 213 und 214 der Beteiligten zu 3 unrichtig ist.
aa) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß von den Einwurfsgrundstücken im Umlegungsgebiet die Flurstücke 213 und 214 der Beteiligten zu 3
höher zu bewerten waren als die (meisten) übrigen Außenbereichsflächen, wird von der Revision zu Unrecht als rechtsfehlerhaft angegriffen. Der Tatrichter durfte - ausgehend von einem zum Stichtag insgesamt noch nicht beplanten Gebiet (überwiegend) im Außenbereich - die Flurstücke 213 und 214 aufgrund der bereits vorhandenen Zuwegung und der schon ergangenen Bauvorbescheide als gegenüber den anderen Flächen höherwertig, nämlich als baureifes Land (vgl. § 4 WertV) - allenfalls mit den vom Berufungsgericht für möglich gehaltenen Wertminderungsabschlägen - einstufen. Die Auffassung der Revision , wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans, dessen Verwirklichung die Umlegung dient, und seine Vorwirkungen unberücksichtigt blieben, müsse auch der der Beteiligten zu 3 erteilte Bauvorbescheid außer Betracht bleiben, trifft nicht zu. Daß der Bauvorbescheid ohne den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan nicht hätte erteilt werden dürfen, wie die Revision meint, läßt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, das die besondere Qualität der Flurstücke 213 und 214 aus deren hervorgehobener (Erschließungs-)Lage und dem bestandskräftig erteilten Bauvorbescheid entnimmt, läßt sich auch nicht mit dem pauschalen , auf die konkreten örtlichen (Erschließungs-)Verhältnisse der einzelnen Grundstücke nicht näher eingehenden Hinweis der Revision entkräften, den Eigentümern der anderen Grundstücke wäre, wenn sie es beantragt hätten , genauso ein Bauvorbescheid erteilt worden.
Unbegründet ist auch die Verfahrensrüge der Revision, d as Berufungsgericht hätte die betreffende Beurteilung nicht ohne sachverständige Beratung vornehmen dürfen. Maßgeblich für die Einstufung der Qualität der Flurstücke 213 und 214 im Vergleich mit den übrigen (Außenbereichs-)Grundstücken wa-
ren die rechtlichen Verhältnisse derselben. Diese selbständig zu beurteilen, ist die ureigene Aufgabe der Baulandgerichte.
bb) Dem Berufungsgericht ist nach den dargestellten Gru ndsätzen auch darin zu folgen, daß aus der fehlerhaften (Unter-)Bewertung der Flurstücke 213 und 214 im Verhältnis zu den (meisten) anderen Grundstücken im Umlegungsgebiet folgt, daß der für die Beteiligte zu 3 errechnete Sollanspruch nicht richtig sein kann, vielmehr höher sein müßte (§ 57 Satz 2 BauGB).
cc) Ein durchgreifender Mangel des Berufungsurteils lieg t jedoch darin, daß es - wie die Revision mit Recht rügt - nicht näher prüft, welche Auswirkungen dies auf den Umlegungsplan als Ganzen hat.
(1) Das Berufungsgericht schließt offenbar wie selbstverstä ndlich von einem Fehler im Umlegungsplan auf die Unwirksamkeit der Gesamtregelung. Hierbei setzt es sich nicht damit auseinander, daß nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts die Nichtigkeit eines Teils eines Verwaltungsakts zur Nichtigkeit im Ganzen nur führt, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, daß die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte (vgl. § 44 Abs. 4 VwVfG), und daß dementsprechend im Anfechtungsprozeß das Gericht den Verwaltungsakt gegebenenfalls nur aufheben kann, "soweit" er rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es gilt also als Regel, daß ein teilbarer Verwaltungsakt nur teilnichtig ist bzw. nur teilweise aufzuheben ist (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 6. Aufl., § 44 Rn. 194). Die hierbei vorausgesetzte Teilbarkeit eines Verwaltungsakts ist allerdings nur gegeben, wenn der in Frage stehende Teil nicht mit den übrigen Teilen des Verwaltungsakts in einem
untrennbaren inneren Zusammenhang steht, sondern die übrigen Teile auch als selbständige Regelung weiter existieren können, ohne ihren ursprünglichen Bedeutungsinhalt zu verändern (BVerwGE 90, 42, 50; BVerwG NVwZ-RR 1993, 225).
Diese Grundsätze sind sinngemäß im vorliegenden, durch An trag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Umlegungsbeschluß eingeleiteten baulandgerichtlichen Verfahren anzuwenden. § 226 Abs. 2 Satz 2 BauGB eröffnet dem Baulandgericht - abgesehen von der weitergehenden Regelung des Absatzes 3 BauGB - die Möglichkeit, einen Verwaltungsakt, soweit er nicht einen Anspruch auf eine Geldleistung betrifft, ganz oder teilweise aufzuheben (Kalb in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger aaO [Stand: März 1992] § 226 Rn. 5; Battis in Battis/Löhr/Krautzberger aaO § 226 Rn. 3); Geldleistungen kann das Gericht sogar abändern (§ 226 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Der Bundesgerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß Mängel eines Umlegungsplans, die sich nur auf einen Bereich desselben beziehen, zu einer auf diesen Teil beschränkten Aufhebung des Umlegungsplans führen können (Urteil vom 5. März 1981 - III ZR 48/80 - NJW 1981, 2060, 2061). Für eine Gestaltung, wie sie der hier vorliegende Umlegungsplan vorsieht, liegt eine Teilbarkeit in einen fehlerhaften und deshalb aufzuhebenden bzw. zu ändernden und einen "haltbaren" Teil auf den ersten Blick um so näher: Die Beteiligte zu 3 hat nach dem Umlegungsverzeichnis sechs Bauplätze mit einem Wert von 1.132.740 DM zugeteilt bekommen , rechnerisch also (1.132.740 DM minus 921.269 DM =) 210.471 DM mehr als den zuvor errechneten Sollanspruch (921.269 DM). Diese Zahlen-Verhältnisse deuten für sich zunächst einmal - nur - darauf hin, daß einerseits zur Berichtigung der fehlerhaften (zu niedrigen) Berechnung des Sollanspruchs der Beteiligten zu 3 dieser angehoben werden muß und daß sich andererseits die
Differenz zwischen dem Einwurfswert und dem der Beteiligten zu 3 zugeteilten Grundstückswert verringert, so daß die Geldleistung, die die Beteiligte zu 3 zu zahlen hat, herabgesetzt werden muß. Auch die Berechnungen beider Seiten im Revisionsverfahren gehen in diese Richtung. Danach würde, wenn man den Einwurfswert der Flurstücke 213 und 214 auf den vollen Baulandpreis erhöhte, sich ein um 128.870 DM höherer Einwurfswert bei der Beteiligten zu 3 ergeben, der damit allerdings immer noch deutlich unter dem Gesamtwert der der Beteiligten zu 3 zugewiesenen neuen Grundstücke von 1.132.740 DM läge; selbst die Revisionserwiderung errechnet für diesen Fall als Sollanspruch der Beteiligten zu 3 mit 1.053.830,18 DM einen Betrag, der noch nicht annähernd den Zuteilungswert bei der Beteiligten zu 3 erreichte.
Zwar hat im Umlegungsverfahren die Zuteilung Vorrang vor dem Wertausgleich (vgl. Senatsurteil vom 7. November 1991 - III ZR 161/90 - WM 1992, 459, 460 f). Es ist aber jedenfalls nach dem im Revisionsverfahren gegebenen Sachstand kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß hier allein aus der Neubewertung zweier Einwurfsgrundstücke der Beteiligten zu 3 Raum für die Zuteilung von mehr Grundstücken an die Beteiligte zu 3 sein soll, als der jetzige Umlegungsplan vorsieht.
(2) Der Mangel des Berufungsurteils läßt sich auch nicht im Hinblick darauf beiseite schieben, daß im erstinstanzlichen Urteil von der Kammer für Baulandsachen ausgeführt worden war, es erscheine "nach Lage der Dinge nicht ausgeschlossen, daß (der Beteiligten zu 3) bei zutreffender Errechnung ihres Sollanspruchs ein Anspruch auf Zuteilung von Land erwachsen könnte". Die Berufungserwiderung meint zwar, diese "Feststellung" sei - da sie mit der Berufung nicht angegriffen worden sei - auch der Entscheidung des Berufungsge-
richts zugrunde zu legen gewesen. Dies geht jedoch schon deshalb fehl, weil das Landgericht mit der betreffenden Äußerung in diese m Zusammenhang keine (positive, konkrete) Feststellung auf der Grundlage einer Sachprüfung getroffen hat, sondern zu dem betreffenden Punkt alles offengelassen hat.

III.


Da die Sache im Revisionsrechtszug nicht entscheidungsreif ist , ist sie unter Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts an dieses zur weiteren Prüfung zurückzuverweisen, auch bezüglich der von der Beteiligten zu 3 weiterhin gegen den Umlegungsplan erhobenen Bedenken.
Schlick Wurm Streck
Dörr Herrmann

Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der Werte aus, so wird die Verteilungsmasse in dem Verhältnis verteilt, in dem die zu berücksichtigenden Eigentümer an der Umlegung beteiligt sind. Jedem Eigentümer soll ein Grundstück mindestens mit dem Verkehrswert zugeteilt werden, den sein früheres Grundstück auch unter Berücksichtigung der Pflicht zur Bereitstellung von Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 im Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses hatte. Für die zuzuteilenden Grundstücke ist der Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses, zu ermitteln. Dabei sind Wertänderungen, die durch die Umlegung bewirkt werden, zu berücksichtigen; sollen Grundstücke in Bezug auf Flächen nach § 55 Absatz 2 erschließungsbeitragspflichtig zugeteilt werden, bleiben Wertänderungen insoweit unberücksichtigt. Unterschiede zwischen den so ermittelten Verkehrswerten sind in Geld auszugleichen.

(1) Aus der Verteilungsmasse sind den Eigentümern dem Umlegungszweck entsprechend nach Möglichkeit Grundstücke einschließlich Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 in gleicher oder gleichwertiger Lage wie die eingeworfenen Grundstücke und entsprechend den nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteilen zuzuteilen.

(2) Soweit es unter Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht möglich ist, die nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteile tatsächlich zuzuteilen, findet ein Ausgleich in Geld statt. Auf den Geldausgleich sind die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils entsprechend anzuwenden, soweit die Zuteilung den Einwurfswert oder mehr als nur unwesentlich den Sollanspruch unterschreitet. Der Geldausgleich bemisst sich nach dem Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt der Aufstellung des Umlegungsplans, soweit die Zuteilung den Sollanspruch mehr als nur unwesentlich überschreitet und dadurch die bauplanungsrechtlich zulässige Nutzung ermöglicht.

(3) Beantragt ein Eigentümer, der im Umlegungsgebiet eigen genutzten Wohn- oder Geschäftsraum aufgeben muss und im Umlegungsverfahren kein Grundstück erhält, dass für ihn als Abfindung im Umlegungsverfahren eines der in Absatz 4 Nummer 2 und 3 bezeichneten Rechte vorgesehen wird, so soll dem entsprochen werden, sofern dies in der Umlegung möglich ist.

(4) Mit Einverständnis der betroffenen Eigentümer können als Abfindung

1.
Geld oder
2.
Grundeigentum außerhalb des Umlegungsgebiets oder
3.
die Begründung von Miteigentum an einem Grundstück, die Gewährung von grundstücksgleichen Rechten, Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstigen dinglichen Rechten innerhalb und außerhalb des Umlegungsgebiets
vorgesehen werden.

(5) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgeführt wird, können Eigentümer in Geld oder mit außerhalb des Umlegungsgebiets gelegenen Grundstücken abgefunden werden, wenn sie im Gebiet keine bebauungsfähigen Grundstücke erhalten können oder wenn dies sonst zur Erreichung der Ziele und Zwecke des Bebauungsplans erforderlich ist; wer die Abfindung mit Grundstücken außerhalb des Gebiets ablehnt, kann mit Geld abgefunden werden. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.

(6) Lehnt der Eigentümer eine Abfindung mit den in Absatz 4 Nummer 2 und 3 bezeichneten Rechten ab, obgleich durch eine solche Abfindung für eine größere Anzahl von Beteiligten eine Abfindung in Geld vermieden werden kann und die Abfindung in diesen Rechtsformen mit dem Bebauungsplan vereinbar ist, ist der Eigentümer in Geld abzufinden. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.

(7) Die Umlegungsstelle – der Umlegungsausschuss auf Antrag der Gemeinde – kann bei der Zuteilung von Grundstücken unter den Voraussetzungen des § 176 ein Baugebot, unter den Voraussetzungen des § 177 ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot und unter den Voraussetzungen des § 178 ein Pflanzgebot anordnen.

(8) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgeführt wird, sind im Umlegungsplan die Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen zu bezeichnen, die dem Bebauungsplan widersprechen und der Verwirklichung der im Umlegungsplan in Aussicht genommenen Neugestaltung (§ 66 Absatz 2) entgegenstehen. Die Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Beseitigung der im Umlegungsplan bezeichneten Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen zu dulden, wenn die Gemeinde die Beseitigung zum Vollzug des Umlegungsplans durchführt.

(9) Die Befugnis der Gemeinde, ein Baugebot, ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot, ein Pflanzgebot oder ein Rückbau- oder Entsiegelungsgebot nach den §§ 176 bis 179 anzuordnen, bleibt unberührt.

(1) Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird durch Urteil entschieden.

(2) Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der einen Anspruch auf eine Geldleistung betrifft, für begründet erachtet, so hat das Gericht den Verwaltungsakt zu ändern. Wird in anderen Fällen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung für begründet erachtet, so hat das Gericht den Verwaltungsakt aufzuheben und erforderlichenfalls auszusprechen, dass die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, verpflichtet ist, in der Sache unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts anderweit zu entscheiden.

(3) Einen Enteignungsbeschluss kann das Gericht auch ändern, wenn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht einen Anspruch auf Geldleistung betrifft. Es darf in diesem Falle über den Antrag des Beteiligten hinaus, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, den Enteignungsbeschluss auch ändern, soweit ein anderer Beteiligter es beantragt hat; dabei ist eine Änderung des Enteignungsbeschlusses zum Nachteil dessen, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, nicht statthaft. Wird ein Enteignungsbeschluss geändert, so ist § 113 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Wird ein Enteignungsbeschluss aufgehoben oder hinsichtlich des Gegenstands der Enteignung geändert, so gibt das Gericht im Falle des § 113 Absatz 5 dem Vollstreckungsgericht von seinem Urteil Kenntnis.

(4) Ist von mehreren Anträgen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Antrags zur Endentscheidung reif, so soll das Gericht hierüber ein Teilurteil nur erlassen, wenn es zur Beschleunigung des Verfahrens notwendig erscheint.

(1) In den Sachen, die auf Grund eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten anhängig werden, sind die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den §§ 217 bis 231 nichts anderes ergibt. § 227 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.

(2) Das Gericht kann auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der Beteiligten auch solche Tatsachen berücksichtigen, die von ihnen nicht vorgebracht worden sind.

(3) Sind gegen denselben Verwaltungsakt mehrere Anträge auf gerichtliche Entscheidung gestellt, so wird über sie gleichzeitig verhandelt und entschieden.

(4) Die Vorschriften über die Vorauszahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes sind nicht anzuwenden.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) In den Sachen, die auf Grund eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten anhängig werden, sind die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den §§ 217 bis 231 nichts anderes ergibt. § 227 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.

(2) Das Gericht kann auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der Beteiligten auch solche Tatsachen berücksichtigen, die von ihnen nicht vorgebracht worden sind.

(3) Sind gegen denselben Verwaltungsakt mehrere Anträge auf gerichtliche Entscheidung gestellt, so wird über sie gleichzeitig verhandelt und entschieden.

(4) Die Vorschriften über die Vorauszahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes sind nicht anzuwenden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Aus der Verteilungsmasse sind den Eigentümern dem Umlegungszweck entsprechend nach Möglichkeit Grundstücke einschließlich Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 in gleicher oder gleichwertiger Lage wie die eingeworfenen Grundstücke und entsprechend den nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteilen zuzuteilen.

(2) Soweit es unter Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht möglich ist, die nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteile tatsächlich zuzuteilen, findet ein Ausgleich in Geld statt. Auf den Geldausgleich sind die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils entsprechend anzuwenden, soweit die Zuteilung den Einwurfswert oder mehr als nur unwesentlich den Sollanspruch unterschreitet. Der Geldausgleich bemisst sich nach dem Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt der Aufstellung des Umlegungsplans, soweit die Zuteilung den Sollanspruch mehr als nur unwesentlich überschreitet und dadurch die bauplanungsrechtlich zulässige Nutzung ermöglicht.

(3) Beantragt ein Eigentümer, der im Umlegungsgebiet eigen genutzten Wohn- oder Geschäftsraum aufgeben muss und im Umlegungsverfahren kein Grundstück erhält, dass für ihn als Abfindung im Umlegungsverfahren eines der in Absatz 4 Nummer 2 und 3 bezeichneten Rechte vorgesehen wird, so soll dem entsprochen werden, sofern dies in der Umlegung möglich ist.

(4) Mit Einverständnis der betroffenen Eigentümer können als Abfindung

1.
Geld oder
2.
Grundeigentum außerhalb des Umlegungsgebiets oder
3.
die Begründung von Miteigentum an einem Grundstück, die Gewährung von grundstücksgleichen Rechten, Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstigen dinglichen Rechten innerhalb und außerhalb des Umlegungsgebiets
vorgesehen werden.

(5) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgeführt wird, können Eigentümer in Geld oder mit außerhalb des Umlegungsgebiets gelegenen Grundstücken abgefunden werden, wenn sie im Gebiet keine bebauungsfähigen Grundstücke erhalten können oder wenn dies sonst zur Erreichung der Ziele und Zwecke des Bebauungsplans erforderlich ist; wer die Abfindung mit Grundstücken außerhalb des Gebiets ablehnt, kann mit Geld abgefunden werden. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.

(6) Lehnt der Eigentümer eine Abfindung mit den in Absatz 4 Nummer 2 und 3 bezeichneten Rechten ab, obgleich durch eine solche Abfindung für eine größere Anzahl von Beteiligten eine Abfindung in Geld vermieden werden kann und die Abfindung in diesen Rechtsformen mit dem Bebauungsplan vereinbar ist, ist der Eigentümer in Geld abzufinden. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.

(7) Die Umlegungsstelle – der Umlegungsausschuss auf Antrag der Gemeinde – kann bei der Zuteilung von Grundstücken unter den Voraussetzungen des § 176 ein Baugebot, unter den Voraussetzungen des § 177 ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot und unter den Voraussetzungen des § 178 ein Pflanzgebot anordnen.

(8) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgeführt wird, sind im Umlegungsplan die Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen zu bezeichnen, die dem Bebauungsplan widersprechen und der Verwirklichung der im Umlegungsplan in Aussicht genommenen Neugestaltung (§ 66 Absatz 2) entgegenstehen. Die Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Beseitigung der im Umlegungsplan bezeichneten Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen zu dulden, wenn die Gemeinde die Beseitigung zum Vollzug des Umlegungsplans durchführt.

(9) Die Befugnis der Gemeinde, ein Baugebot, ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot, ein Pflanzgebot oder ein Rückbau- oder Entsiegelungsgebot nach den §§ 176 bis 179 anzuordnen, bleibt unberührt.